1801
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1980 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
24. 9. 80 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801
611-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. September 1980
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteu- kommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom
ergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung 27. November 1978 (BGBI. 1 S. 1829),
vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) wird nachstehend
4. den am 24. Juli 1 980 in Kraft getretenen Artikel 1 der
der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Dritten Verordnung zur Änderung der Einkommen-
ordnung in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung
steuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 16. Juli
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1980 (BGBI. 1 S. 1017) und
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung 5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2443), · 14 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-
2. den am 20. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes
Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer- und anderer Gesetze vom 20. August 1 980 (BGBI. 1
Durchführungsverordnung 1977 vom 12. Juli 1978 S. 1545).
(BGBI. 1 S. 1027),
Die Rechtsvorschriften - außer zu Nummer 5- wurden
3. den am 1. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti- auf Grund der§§ 4, 10, 33 b, 50 a und 51 des Einkom-
kel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ein- mensteuergesetzes erlassen.
Bonn, den 24. September 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979
(EStDV 1979)
Inhaltsübersicht
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1 bis 3 Zu § 7 b des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zu § 3 des Gesetzes Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnun-
Steuerfreie Einnahmen §4 gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15
(weggefallen) ............................ . §5 (weggefallen) ............................. §§ 16 bis 21 a
Zu § 7 e des Gesetzes
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung häuser und landwirtschaftliche Betriebsge-
eines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6 bäude.................................... § 22
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeran- Zu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961,
teils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu ei- zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g des Geset-
nem Betriebsvermögen gehören .......... . §7 zes in der Fassung vom 15. September 1953 und zu den
§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen-
17. Januar 1952
dungen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger
berufsbedingter Abwesenheit von der Betrieb- Weitergeltung von Durchführungsvorschriften § 23
stätte oder Stätte der Berufsausübung in den
Fällen des Einzelnachweises ............. . §8 Zu § 9 des Gesetzes
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen- Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen-
dungen bei doppelter Haushaltsführung in den dungen................................... § 24
Fällen des Einzelnachweises ............. . §Ba (weggefallen) . . .. . .. .. . . .. . . . . . .. . . .. . .. . . §§ 25 bis 28
Wirtschaftsjahr .......................... . §Sb
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten . . § 8c Zu § 1O des Gesetzes
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29
Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9a
Nachversteuerung bei Versicherungsverträ-
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Abs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1o
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . . ~ 31
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Übertragung von Bausparverträgen auf eine
Betrieösvermögen gehörenden Wirtschafts- andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32
gütern, die der Steuerpflichtige vor dem
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33 bis 44
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
hat....................................... § 10 a
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
Zu § 10 ades Gesetzes
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Ge- Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten- Gewinns im Fall des § 1O a Abs. 1 des Geset-
den Fassungen ....................... , . . . § 11 zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 45
Weitere Verfahren der Absetzung für Abnut- Nachversteuerung der Mehrentnahmen . . . . . § 46
zung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . . § 11 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Buchmäßige Voraussetzungen für die Abset- Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Geset-
zung für Abnutzung in fallenden Jahres- zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47
beträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 b
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden . . . . § 11 c Zu § 10 b des Gesetzes
Absetzung für Abnutzung oder Substanzver- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
ringerung bei nicht zu einem Betriebsvermö- wissenschaftlicher und der als besonders för-
gen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke ................................. . § 48
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat . § 11 d
Förderung staatspolitischer Zwecke ....... . § 49
(weggefallen) ............................ . § 12
Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug . . § 50
Zu den §§ 7 e und 1O a des Gesetzes
Begünstigter Personenkreis im Sinne der Zu § 13 des Gesetzes
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . § 13 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftli-
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 chen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1803
Zu § 13 a des Gesetzes Zu § 46 des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Geset- Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen § 70
zes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71
nach Durchschnittsätzen ermittelt wird § 52
Zu § 17 des Gesetzes Zu § 46 a des Gesetzes
Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2
Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72
(weggefallen) ....... . § 54
Zu § 50 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflich-
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in be- tige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 73
sonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 55
Zu § 50 a des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes
Begriffsbestimmungen .................... . § 73a
Steuererklärungspflicht ................... . § 56
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten § 73 b
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ...
Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a des
Gesetzes ................................. . § 57 Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes .............. . § 73c
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusam-
menveranlagung von Ehegatten nach § 26 b Aufzeichnungen, Steueraufsicht ........... . § 73d
des Gesetzes ............................ . § 57 a Abführung und Anmeldung der Aufsichtsrat-
(weggefallen) ............................ . § 57 b steuer und der Steuer von Vergütungen im
Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes(§ 50 a
Erklärung bei gesonderter und einheitlicher § 73e
Abs. 5 des Gesetzes) .................... .
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen .. § 58
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
Erklärung bei gesonderter Feststellung von § 73f
des Gesetzes ............................ .
Besteuerungsgrundlagen ................. . § 59
Haftungsbescheid ........................ . § 73g
Form der Erklärung ...................... . § 60
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue-
Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes rungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 73 h
,Antrag auf anderweitige Verteilung der Son- (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 73 i
derausgaben und der außergewöhnlichen Be-
lastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes . § 61
Zu § 51 des Gesetzes
(weggefallen) ............................. §§ 62 bis 62 b Rücklage für Preissteigerung § 74
Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
bei der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . § 62 c schaftsgüter des Anlagevermögens privater
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 75
Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . § 62 d Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 63 bis 64 lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
Zu § 33 b des Gesetzes Land- und Forstwirte, die den Gewinn nach § 4
Abs. 1 des Gesetzes ermitteln . . . . . . . . . . . . . § 76
Nachweis der Voraussetzungen für die Inan-
spruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 65 lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
(weggefallen) ............................. §§ 66 und 67 Land- und Forstwirte, die den Gewinn nicht
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln . . . . § 77
Zu § 34 b des Gesetzes Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
1
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs- lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
satz...................................... § 68 nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
Zu § 34 c des Gesetzes Durchschnittsätzen zu ermitteln ist . . . . . . . . . § 78
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 68 a Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde-
und 68 b rung, Beseitigung oder Verringerung von
Schädigungen durch Abwässer . . . . . . . . . . . . § 79
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staa-
ten....................................... § 68 c Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-
Nachweis über die Höhe der ausländischen scher Herkunft, deren Preis auf dem Welt-
Einkünfte und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 d markt wesentlichen Schwankungen unter-
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung liegt...................................... § 80
ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 e Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 68 f bis güter des Anlagevermögens im Kohlen- und
69a Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde- Schlußvorschriften
rung, Beseitigung oder Verringerung der Ver- Geltungsbereich ......................... . § 84
unreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 § 85
Berlin-Klausel
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
und Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-
Anlage 1
wand für bestimmte Anlagen und Einrichtun-
gen bei Gebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 a Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
vermögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1, des§ 77 Abs. 1
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1
bei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 b
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 c Anlage 2
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-
schaftsgüter des Anlagevermögens, die der und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sin-
Forschung oder Entwicklung dienen . . . . . . . . § 82 d ne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde- Abs. 1 Nr. 2
rung, Beseitigung oder Verringerung von Lärm
oder Erschütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 e Anlage 3
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für
Luftfahrzeuge ........................... , . § 82 f
Anlage 4
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
(weggefallen)
für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des
Bundesbaugesetzes und des Städtebauför-
derungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 g Anlage 5
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Bundesbaugesetzes und des Städtebauför-
derungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 h Anlage 6
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 i vermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 k Anlage 7
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 83 und Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
83a § 82 a Abs. 1
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1805
§§ 1 bis 3 §8
(weggefallen) Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
bei Geschäftsreisen
und bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit von
Zu § 3 des Gesetzes der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung
in den Fällen des Einzelnachweises
§4
Steuerfreie Einnahmen ( 1 ) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Ge-
schäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsver- den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden:
ordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit
von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei 1 . bei Inlandsreisen bis zu 54 Deutsche Mark,
der Veranlagung anzuwenden. 2. bei Auslandsreisen in ein Land
der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,
§5 der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark,
der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,
(weggefallen) der Ländergruppe IV bis zu 1 24 Deutsche Mark.
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für ei-
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes nen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Abwe-
senheit von mehr als 1 2 Stunden. Die Höchstbeträge er-
§6 mäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwesen- _
Eröffnung, Erwerb,
heit
Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als
10 Stunden gedauert hat, auf 8/io,
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt
nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als
bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Be-
7 Stunden gedauert hat, auf 5/10,
triebsvermögens am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3/10.
der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-
sehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so dertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird je-
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Be- doch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag be-
triebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das rücksichtigt. ·
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der
Veräußerung des Betriebs. (3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender-
tag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-
ortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land
§7 des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag.
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des An-
oder einzelner Wirtschaftsgüter,
tritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur Höhe
die zu einem Betriebsvermögen gehören
folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden
( 1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteilei- Höchstbetrags berücksichtigt werden:
nes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie
übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des
angetreten wird
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die
vor 12 Uhr 10110,
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge- ab 1 2 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/1 o,
ben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun- ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 5/1 o,
den. ab 17 Uhr 3/1 o;
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-
beendet wird
schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt-
lich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer- nach 12 Uhr 10/10,
pflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Be- nach 10 Uhr, aber bis 1 2 Uhr 8/10,
trag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne nach 7 Uhr, aber bis 1O Uhr 5/io,
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen- bis 7 Uhr 3Jio.
den müssen. (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des
Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-
(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- den entsprechenden Vorschrtften der Auslandsreise-
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Ab- kostenverordnung des Bundes.
satz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwen-
dung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als An- (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem
schaffungskosten zugrunde zu legen. Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
von seiner Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus- (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1
übung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise des Gesetzes ist bei
vorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben
nur bis zum Höchstbetrag von 1 6 Deutsche Mark be- 1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht der Zeit-
rücksichtigt werden. raum vom 1. Mai bis 30. April,
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober
(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-
bis 30. September.
sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug
einer Haushaltsersparnis von 1/s dieser Aufwendungen, Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,
höchstens 6 Deutsche Mark täglich. wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.
Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1 . Januar
§Ba 1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest-
bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen gesetzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirtschaftsjahr
des Einzelnachweises bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe kön-
doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsausga- nen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestim-
ben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück- men.
sichtigt werden:
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des
1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus- § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und
übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit Be- Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-
ginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder Stät- tung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen
te der Berufsausübung bis zu 54 Deutsche Mark und und regelmäßig Abschlüsse machen.
für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,
2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus- §9
übung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit
(weggefallen)
Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder
Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 Abs. 1
Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis §9a
zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich. ·
Anschaffung, Herstellung
§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden.
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
§Sb
Wirtschaftsjahr
§ 10
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Absetzung für Abnutzung
Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
Monaten umfassen, wenn
( 1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver- 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall
äußert wird oder des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der Ab-
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen setzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel-
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab- lungskosten zugrunde zu legen
schlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über-
1 . bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn-
geht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit
gemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Markbi-
dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalen-
lanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
derjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Um-
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei-
stellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
nigten Fassung und
schaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr ab-
weichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor- mögens höchstens die Werte, die sich bei sinngemä-
genommen wird. ßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanzgesetzes
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle
§ Be des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
( 1) l\hcht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab- Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz-
schlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30. Juni, blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land
Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
aber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24. Juni bis und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirt- (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1
S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
schaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des und die Kapltalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
Gesetzes. (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1807
(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen § 11 a
eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saarland ge- Weitere Verfahren der Absetzung
hören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle
des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanzgeset- (1) Statt des in § 7 Abs., 2 Satz 2 des Ge::.stzes be-
zes der§ 8 Abs. 1 und die§§ 11 und 12 des D-Markbi- zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige andere
lanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetz- der kaufmännischen Übung entsprechende Verfahren
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlich- der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-
ten bereinigten Fassung treten. gen anwenden, wenn sich danach für das erste Jahr der
Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-
gesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei
§ 10a dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten
Bemessung der Absetzungen Verfahren ergeben.
für Abnutzung oder Substanzverringerung (2) Ein Wechsel zwischen dem in§ 7 Abs. 2 Satz 2
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnutzung in
vor dem 21.Juni 1948 angeschafft
fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen mehreren
oder hergestellt hat
nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist nicht zuläs-
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören- sig.
den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem (3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden
die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2
Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel- Satz 4 und Abs. 3 des ,Gesetzes zu beachten.
lungskosten zugrunde zu legen
§ 11 b
1. bei einem Gebäude
Buchmäßige Voraussetzungen
der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des
für die Absetzung für Abnutzung
Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zu-
in fallenden Jahresbeträgen
züglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten
Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte Ein- Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbe-
heitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark trägen ( § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei den
gleich einer Deutschen Ma~k umzurechnen; beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut zulässig, über die ein besonderes Verzeichnis geführt
wird, das die folgenden Angaben enthält:
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-
fung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen. Tag der Anschaffung oder Herstellung,
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe an- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
zuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der voraussichtliche Nutzungsdauer,
1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.
31 . März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948
der 31. August 1949 treten. Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonderes
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu- Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen.
wenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßge-
benden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festge- § 11 C
setzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948 der
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
19. November 1947 und an die Stelle des 31. August
1948 der 20. November 1947 treten. Soweit nach (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7
Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnut- Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein
zung oder Substanzverringerung von Frankenwerten Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung
auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Um- entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der
rechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzu- Nutzungsdauer beginnt
rechnen. 1 . bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
§ 11
mit dem 21. Juni 1948;
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
in den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
20. Juni 1948 hergestellt hat,
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
die mit Zuschüssen im Sinne der§§ 7 c und 7 d Abs. 2
20. Juni 1948 angeschafft hat,
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden
Fassungen angeschafft oder hergestellt worden sind, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ver- Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stel-
mindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen. le des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle 2. Heimatvertriebene(§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und
an die Stelle des 21 . Juni 1948 jeweils der 20. Novem- 3. Sowjetzonenflüchtlinge ( § 3 Bundesvertriebenenge-
ber 194 7; soweit im Saarland belegene Gebäude zu ei- setz),
nem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Perso-
20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle nen ( § 4 Bundesvertriebenengesetz),
des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-
(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Ab- stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
nutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset- eine auf Grund des § 1 4 des Bundesvertriebenengeset-
zungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts- zes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme
jahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder
von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-
Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Be- vertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis
trags der Absetzung für außergewöhnliche technische für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Perso-
oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt, nengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im Sin-
wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermö- ne des § 1 5 des Bundesvertriebenengesetzes zu er-
gen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bringen.
des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
hat. (2) Erlischt die Befugnis, zur Inanspruchnahme von
(3) Bauherr im Sinne des§ 7 Abs. 5 des Gesetzes ist, Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-
wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut vertriebenengesetz), so können
oder bauen läßt.
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-
§ 11 d
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden worden sind, und
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige 2. § 1 0 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-
unentgeltlich erworben hat menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehö- die Befugnis erloschen ist,
renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige un- in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der
entgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzun- Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-
gen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Her- wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag
stellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e
der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-
oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, wendeten Teilherstellungskosten angewandt werden.
zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.
Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für
den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er § 14
noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzun-
gen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur (weggefallen)
zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom
Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-
Zu § 7 b des Gesetzes
zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Ab-
schreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur § 15
vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-
Erhöhte Absetzungeh für Einfamilienhäuser,
ten für die Absetzung für Substanzverringerung und für
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf (1) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen
Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig. für den Grund und Boden.
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah-
§ 12
men im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime
(weggefallen) sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger-
kleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des § 10
Zu den § § 7 e und 10 a des Gesetzes Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums-
wohnungen im Sinne des § 1 2 Abs. 2 des Zweiten Woh-
§ 13 nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-
Begünstigter Personenkreis gesetz).
im Sinne der §§ 7 e, und 10 a des Gesetzes
(3) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für
( 1 ) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-
können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh- tumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-
men ben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1809
oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 Zu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. Au-
Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze gust 1961, zu den§§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den§§ 7 f
von 200 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz. und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom
(4) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 7 d
Inkrafttreten des Gesetzes vom 11 . Juli 1 977 (BGBI. 1 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Ja-
S. 1213) geltenden Fassungen und des § 54 des Ge- nuar 1952
setzes sind die §§ 15, 16 und 83 a der Einkommen- § 23
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 Weitergeltung von Durchführungsvorschriften
S. 2443) weiter anzuwenden. ( 1 ) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung
des§ 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§§ 16 bis 21 a chung vom 15. August 1961 (BGBI. 1 S. 1253) in An-
(weggefallen) spruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis 20 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1962
Zu § 7 e des Gesetzes (BGBI. 1 S. 293) anzuwenden.
§ 22 (2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steuer-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser vergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der §§ 7 f
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) in An-
(1 ) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte spruch genommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e,
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, 11 h und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-
daß sich rungsverordnung vom 31. März 1954 (BGBI. 1 S. 67)
- EStDV 1 953 - anzuwenden.
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri- (3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor dem
kation zusammenhängenden üblichen Kontor- und 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f EStDV
Lagerräume oder 1953 anzuwenden.
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-
stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam- Zu § 9 des Gesetzes
menhängenden üblichen Kontorräume befinden,
§ 24
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert
der Herstellungskosten entfallen. Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
(2) Die Bewertungsfreiheit nach§ 7 e des Gesetzes Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah-
ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De- men von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner-
zember 1 951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig meh- kannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß
reren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten anzuwenden.
Zwecken dient.
§§ 25 bis 28
(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude
zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der (weggefallen)
in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum
Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-
ken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über- Zu § 10 des Gesetzes
wiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die § 29
Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-
ren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch und Bausparverträgen
dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder ( 1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für sei-
Lagerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert über- ne Veranlagung zuständigen Finanzamt(§ 20 Abgaben-
steigt. ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versiche-
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind rungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter- nach dem 31 . Dezember 1966 geleistet worden ist ( § 52
nehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Be- Abs. 1 5 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31 . Dezem-
schaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder ber 197 4 abgeschlossenen Rentenversicherungsver-
Verarbeitung - bestimmt sind. trägen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibeitrag
(§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden Jahren seit dem Vertragsabschluß
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn
sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-
überschreitet. zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist
oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige
(6) § 9 a gilt entsprechend. Rentenleistung erbracht wird,
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der
wird oder Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz od~r cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
zum Teil abgetreten oder beliehen werden. wird,
2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
zuständigen Finanzamt(§ 20 Abgabenordnung) unver- oder werden
züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver- 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-
trägen ( § 10 Abs. 6 Nr.2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) ten oder beliehen,
vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
wird, verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu be-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt rechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der
werden Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-
oder gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei ei-
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab- ner teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung
getreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtre- oder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag
tung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser
Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Er- Tatbestände verwirklicht ist.
werbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz) ausgesetzt
worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt ei-
ne weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber § 31
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Nachversteuerung bei Bausparverträgen
Erklärung verfügt.
(1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2,
(3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren
seit dem Vertragsabschluß
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-
werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
ist(§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Geset- oder werden
zes) 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
oder oder
2.· soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- getreten oder beliehen,
vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist
Wohnungsbau verwendet. entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung
von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranla- Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre-
gung zuständigen Finanzamt ( § 19 Abgabenordnung) chende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge-
die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) un- zahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil ab-
verzüglich anzuzeigen. getreten oder beliehen werden.
(5) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche-
rungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die 1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-
zu sichernde Schuld entstanden ist. werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich
ist ( § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Geset-
(6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit ( § 10 Abs. 6 Nr. 2 zes),
Buchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der Er-
werbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die völlige 2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme
Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach § 3 ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen. vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
§ 30
Wohnungsbau verwendet,
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen 3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme
Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-
Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit träge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem ( § 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt
31 . Dezember 197 4 abgeschlossenen Rentenversiche- der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt,
rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal- so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der
beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß Verwendungsabsicht beibringt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1811
§ 32 § 46
Übertragung von Bausparverträgen Nachversteuerung der Mehrentnahmen
auf eine andere Bausparkasse
( 1 ) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- besonders festgestellte Betrag um den nachversteuer-
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber ten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für ei-
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver- ne spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid be-
trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich- sonders festzustellen.
ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-
der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in
übernehmende Bausparkasse überwiesen werden. Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1
besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.
§§ 33 bis 44 (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in
(weggefallen) den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent-
nahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt-
schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß-
Zu § 10 a des Gesetzes gebend.
§ 45 (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung
der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirt-
im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu be-
( 1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti- rücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land-
gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei
der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach
1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind,
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Ge- bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen
winn, außer Ansatz.
2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des
nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit- Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an ei-
raum endenden Wirtschaftsjahrs nem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.
maßgebend. § 47
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber Steuerbegünstigung des.nicht entnommenen Gewinns
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) ( 1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge- gung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn
werbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung des aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf
§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge-
entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirt- zogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem
schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben ange- nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders
wendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermit-
telt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die
neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die
bleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei
des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4 der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus
Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deut- selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von
sche Mark nicht übersteigen. den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschrif-
(3) Der nach§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder- ten des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzu-
ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für wenden.
den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti-
gung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä- Zu § 1O b des Gesetzes
teren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders
festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a § 48
Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-
zeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der schaftlicher und der als besonders förderungswürdig
Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a anerkannten gemeinnützigen Zwecke
Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezoge-
nen und noch nicht nachversteuerten Beträge im ( 1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-
Steuerbescheid besonders festzustellen. liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
des§ 1Ob des Gesetzes gelten die§§ 51 bis 68 der Ab- (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor
gabenordnung. dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-
den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-
neten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-
tungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders Zu § 13 des Gesetzes
förderungswürdig anerkannt worden sein. § 51
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 be- Ermittlung der Einkünfte
zeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn bei forstwirtschaftlichen Betrieben
1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische ( 1 ) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht
Dienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel-
und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz
der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-
verwendet wird, oder zung abgezogen werden.
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in§ 5 Abs. 1 (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- Stamm verkauft wird.
gensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewen-
deten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab-
verwendet. sätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-
Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift aufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts-
Ausgaben im Sinne des§ 1O b des Gesetzes als steuer- jahr ihrer Entstehung abgegolten.
begünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun- (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben Gewinns aus Waldverkäufen.
sind.
§ 49
Förderung staatspolitischer Zwecke Zu § 13 a des Gesetzes
( 1 ) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwek- § 52
ke können nur abgezogen werden, wenn sie an eine
durch besondere Rechtsverordnung der Bundesregie- Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
rung mit Zustimmung des Bundesrates anerkannte juri- bei Land- und Forstwirten,
stische Person gegeben werden, die nach ihrer Satzung deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird
und tatsächlichen Geschäftsführung Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
1 . ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a
des Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die zungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten
unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För- des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gel-
derung politischer Parteien verwendet. tenden Fassungen und nach § 54 des Gesetzes.
Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind
solche, die auf die allgemeine Förderung des demokra-
tischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-
Zu § 17 des Gesetzes
gesetzes und in Berlin (West) gerichtet sind; hierzu ge- ·
hören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel- § 53
interessen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf Anschaffungskosten
den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestäti-
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
gen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre üb-
21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-
rigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Absatz 1 ),
fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
nicht aber für die unmittelbare oder mittelbare Unter-
endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen
stützung oder Förderung politischer Parteien verwen-
die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-
det.
scher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt
§ 50 werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als
Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug Auslandsvermöge_n beschlagnahmt waren, ist bei Ver-
äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßge-
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhal- bend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21 . Juni 1948
ten. jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle
*) Im Land Berlin: 22. August 1951. des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1813
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im
anderen Person als des Rentenberechtigten ab-
Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1S. 339) bezeichne-
hängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Fall der
ten Personen jeweils der 6. Juli 1959.
Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete
Lebensjahr dieser Person maßgebend;
§ 54
(weggefallen) 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-
rerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der
Zu § 22 des Gesetzes Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person
§ 55 maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der
in besonderen Fällen jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod
des zuletzt Sterbenden erlischt.
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden
Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
setzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitli-
begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar chen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus
1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist
maßgebend; entsprechend anzuwenden.
Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- Der Ertragsanteil ist der Tabelle
der Rente auf ... Jahre anteil in § 22 Nr. 1 Buchstabe a
ab Beginn beträgt, vor- des Gesetzes zu entnehmen,
des Rentenbezugs behaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente ... V. H. (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr vollendet hatte
2 3
1 0 entfällt
2 2 99
3 4 90
4 6 85
5 7 83
6 9 80
7 11 77
8 12 75
9 14 73
10 15 72
11 16 70
12 18 68
13 19 67
14 21 65
15 22 64
16 23 63
17 24 62
18 25 61
19 26 59
20 27 58
21 28 57
22 29 56
23 30 55
24 31 54
25 32 53
26 33 52
27 34 51
28 35 50
29 36 48
30 37 47
31 38 46
32 39 45
33 40' 44
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- Der Ertragsanteil ist der Tabelle
der Rente auf ... Jahre anteil in § 22 Nr. 1 Buchstabe a
ab Beginn beträgt, vor- des Gesetzes zu entnehmen,
des Rentenbezugs behaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente .•. V. H. (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr vollendet hatte
2 3
34 41 43
35-36 42 41
37-38 44 39
39 45 38
40-41 46 36
42-43 47 35
44-45 49 32
46-47 51 29
48-50 52 27
51-53 54 24
54-55 55 22
56-58 56 21
59-61 57 19
62-64 58 17
65-68 59 15
69-72 60 13
73-76 61 11
77-81 62 9
82-86 63 6
mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in
§ 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ent-
nehmen.
Zu § 25 des Gesetzes 2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,
§ 56 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 4 770
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und darin
Steuererklärungsfrist
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
( 1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährli- von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-
che Einkommensteuererklärung für das abgelaufene den ist, enthalten sind,
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
Fällen abzugeben: künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veranla- ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-
gungszeitraum), für das die Steuererklärung abzuge- halten sind und
ben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
Gesetzes vorgelegen haben, 25 050 Deutsche Mark betragen hat oder
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht- bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis
selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug 6 des Gesetzes in Betracht kommt.
vorgenommen worden ist, bezogen hat und
aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn ei-
9 540 Deutsche Mark oder mehr betragen ne Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder§ 46 a
hat oder Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.
bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des
Gesetzes gewählt wird, (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Einkünfte im Sinne des§ 49 des Gesetzes abzugeben,
Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den
hat und Steuerabzug als abgegolten gilt ( § 50 Abs. 5 des Ge-
aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen setzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des
mehr als 50 100 Deutsche Mark betragen § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben ei-
haben oder ne jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im ab-
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis gelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezo-
6 des Gesetzes in Betracht kommt; genen Einkünfte abzugeben.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1815
§ 57 klärung der Ehegatten ( § 57 Satz 2, § 57 a) · von den
Steuererklärungspflicht Ehegatten und in den Fällen des§ 58 von den zur Abga-
im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten be verpflichteten Personen eigenhändig unterschrieben
nach§ 26 a des Gesetzes sein.
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab- Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Abschrift
gabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat jeder der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem Zahlen-
Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer werk der Buchführung beruht, beizufügen. Werden Bü-
der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a des cher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch-
Gesetzes) wählt. Über die Sonderausgaben mit Aus- führung entsprechen, ist eine Verlust- und Gewinnrech-
nahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht nung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine
entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sowie Hauptabschlußübersicht beizufügen.
über die außergewöhnlichen Belastungen sollen die
Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben. (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) Ansätze
oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht
entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch
§ 57 a Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschrif-
ten anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine
Steuererklärungspflicht
den steuerlichen Vorschriften entsprechende Vermö-
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
gensübersicht (Steuerbilanz) beifügen.
nach § 26 b des Gesetzes
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des (4) liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab- Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung beizufü-
gabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben die gen.
Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzuge- (5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesell-
ben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte .Veranla- schaft oder eine juristische Person bei der Anfertigung
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitge-
wirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklä-
rung anzugeben.
§ 57 b
(weggefallen)
§ 58 Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes
Erklärung § 61
bei gesonderter und einheitlicher Feststellung Antrag
der Besteuerungsgrundlagen auf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben
Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Perso- und der außergewöhnlichen Belastungen
nen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in Verbindung im Fall des § 26 a des Gesetzes
mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Ab- Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-
gabenordnung verpflichtet, eine Erklärung zur geson- ausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen
derten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträ-
Beteiligten abzugeben. ge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden
Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag
§ 59 nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegat-
ten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist,
Erklärung so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegat-
bei gesonderter Feststellung ten als genügend ansehen.
von Besteuerungsgrundlagen
Sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b §§ 62 bis 62 b
der Abgabenordnung die Einkünfte gesondert festzu-
stellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine beson- (weggefallen)
dere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberufli-
chen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgabenordnung § 62c
zuständige Finanzamt abzugeben. Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
bei der Veranlagung von Ehegatten
§ 60 (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-
Form der Erklärung ten(§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für die An-
wendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derje-
(1) Die Erklärung(§§ 56 bis 59) ist nach amtlich vor- nige Ehegatte, der diese Steuerbegüns'tigungen in An-
geschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß vom spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begün-
Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen Er- stigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall Zu § 33 b des Gesetzes
jeder der Ehegatten, der die in§ 10 a des Gesetzes be-
zeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchst- § 65
betrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Nachweis der Voraussetzungen
Übersteigen bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge- für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
trennt veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt- des § 33 b des Gesetzes
rechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der
Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
ihm nach § 1 O a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachver- eines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach § 33 b
steuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-
1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit
zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in
um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind,
Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be-
durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbe-
sonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei ist
hindertengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
auch der besonders festgestellte Betrag für Veranla-
chung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),
gungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen ver-
anlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt fähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde-
veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt. stens 25 vom Hundert beträgt,
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten a) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh-
(§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-
§§ 7 e und 1 O a des Gesetzes, wenn einer der beiden gen Behörden auf Grund eines Feststellungsbe-
Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften scheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün- gesetzes oder,
stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in die- b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den
sem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
§ 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbe-
Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachver- scheid oder den entsprechenden Bescheid.
steuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Aus dem Ausweis nach Nummer 1 und aus der Beschei-
Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzufüh- nigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ersichtlich
ren, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und sein, daß die festgestellte Minderung der Erwerbsfähig-
§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veran- keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht
lagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26 a (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes). Die Bescheini-
des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes gung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ferner eine Äu-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August ßerung darüber enthalten, ob die Körperbehinderung zu
197 4 (BGBI. 1 S. 1993) besonders veranlagt worden einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der
sind, vorhanden ist. körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer
typischen Berufskrankheit beruht.
§ 62 d (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-
Anwendung des § 10 d des Gesetzes rung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung
bei der Veranlagung von Ehegatten der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni
1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-
( 1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat- kriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer-
ten ( § 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den behinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des
Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verlu- Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni
ste derjenigen Verarilagungszeiträume geltend machen, 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen,
in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zu- und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit-
sammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann raums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel-
in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, lung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig-
die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat. keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht,
so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-
(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den ständigen Behörden beizubringen.
Verlustabzug nach§ 10 d des Gesetzes auch für Verlu-
ste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, (3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein
in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge- Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht
trennt veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehegat- werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche
ten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Verlust- Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des
abzug nach § 10 d Satz 1 des Gesetzes bei jedem Ehe- Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.
gatten bis zur Höchstgrenze von 5 Millionen Deutsche Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.
Mark vorzunehmen.
(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ge-
währung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im Sin-
§§ 63 bis 64
ne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amtliche
(weggefallen) Unterlagen zu erbringen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1817
§§ 66 und 67 in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine be-
(weggefallen) glaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt
werden.
Zu § 34 b des Gesetzes § 68e
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
§ 68 ausländischer Steuern
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
( 1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des gung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in die-
Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt- sem Veranlagungszeitraum bezogenen ausländischen
lich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbe-
drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, scheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder nied-
nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznut- rigere Veranlagung rechtfertigt.
zungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-
schaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen Ver-
Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor- anlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der Abgabe
den ist. der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum
erstattet,' so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständi-
(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- gen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-
triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufge- (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach
stellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be- Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf ge-
günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeit- stützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder
nicht zutreffend angerechnet worden sei.
raum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maß-
gebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen
Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf- §§ 68 f bis 69 a
gestellt worden ist. (weggefallen)
(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4
Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die An-
erkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft Zu § 46 des Gesetzes
des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
§ 70
wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen
wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-
nung auszusprechen haben. Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des
Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge-
§§ 68 a und 68 b samt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als
(weggefallen) 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge-
samt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der Be-
§ 68 C trag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-
lastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ge-
festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer ist nur setzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom
bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf Hundert.
die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen § 71
Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren
(weggefallen)
ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-
schen Staat gesondert zu berechnen.
Zu § 46 a des Gesetzes
§ 68d § 72
Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte Veranlagung auf Antrag
und Steuern nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Einkünf-
der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung ten im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes
und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage beantragt und sind in dem Einkommen Einkünfte aus
entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quit- nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
tung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden vorgenommen worden ist, enthalten und betragen die
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn § 73c
nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Zeitpunkt des Zufließens
Deutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Mark, so ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt
nicht, wenn das Einkommen Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach Gläubiger zu
§ 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, 48 000
Deutsche Mark, 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
24 000 Deutsche Mark 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-
übersteigt. übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
·bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
Zu § 50 des Gesetzes
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-
§ 73 schüsse.
Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
§ 73d
Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis
gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren ha- ( 1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
ben, können§ 10 a des Gesetzes anwenden, wenn ein oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in dieser Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und inländi- zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich
schen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im In- . sein
land geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des
Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland aufbe- 1 . Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichti-
wahrt werden. gen Gläubigers (Steuerschuldners),
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-
tungen in Deutscher Mark,
Zu § 50 a des Gesetzes 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen
§ 73a
sind,
Begriffsbestimmungen
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
(1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset- Steuer.
zes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-
oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes ha-
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfun-
ben.
gen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch- auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbe-
stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe halten und abgeführt worden sind.
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273) geschützt sind.
§ 73e
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sihne des § 50 a
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in der im und der Steuer von Vergütungen
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgeset- (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier-
1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in teljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 er von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-
(BGBI. 1S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der setzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Auf-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 sichtsratsvergütungen" oder „Steuerabzug von Vergü-
(BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind. tungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Einkommensteu-
ergesetzes" jeweils bis zum 10. des dem Kalendervier-
§ 73 b teljahr folgenden Monats an das für seine Besteuerung
nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanz-
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
kasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Körper-
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
schaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Ein- nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Be-
nahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Wer- triebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt
bungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanz-
zulässig. amt eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die
Nr. 5·1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1819
Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun- Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheini-
gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die gung des Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt ent- Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.
sprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in
voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung muß § 73 i
vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be- (weggefallen)
rechtigten unterschrieben sein.
Zu § 51 des Gesetzes
§ 73f
§ 74
Steuerabzug
in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes Rücklage für Preissteigerung
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder ( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-
des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes braucht triebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-
den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind
Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuer- fungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber
schuldner), sondern an die Gesellschaft für musikali- dem Börsen.:. oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
sche Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs- preis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
rechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger ab- jahrs um mehr als 1 O vom Hundert gestiegen ist, im Wirt-
führt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit schaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen einwil- Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach
ligen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.
Schuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung
andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-
§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die§§ 73 d und 73 e oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-
gelten entsprechend. schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom
§ 73 g
Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen-
Haftungsbescheid oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser
Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.
( 1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten
oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur
dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen-
bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid dung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsat-
oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid zes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der
anzufordern. Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her-
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
stellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-
des Absatzes 1 ergibt Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne
behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig ange-
des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der
meldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt
Steuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder
oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine
Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück-
Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich aner-
lage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags
kannt hat.
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 be-
§ 73 h rechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbi-
lanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt die-
Besonderheiten ser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen schaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der kann eine Rücklage nicht gebildet werden.
Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset- (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
zungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie-
nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren derbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Ab-
Steuersatz besteuert werden können, so darf der sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis
dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun- (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts-
desamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die guts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be-
Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteu- oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht
er oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem nied- und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
rigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter
schaffungspreis) vorliegt.
bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den
Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens
Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung des bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
tritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preisstei-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
gerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine
Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt wer- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
den. und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
zes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rück- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
lage in der Buchführung verfolgt werden können. genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-
§ 75 tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter bei Gebäuden .nach dem Restwert und dem nach § 7
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
(1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße entsprechend.
der minderbemittelten Bevölkerung dienende private
Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwir-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem te können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzie-
1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden rung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anla-
sind und dem Betrieb der Krankenanstalt dienen im gen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-
1
Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei
folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnut- Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibun- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
gen vornehmen, und zwar Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden folgen-
den Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- nutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen
mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zu-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, schüsse vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
vermögens zes 2 ist, daß
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert 1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der
Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-
nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-
Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-
nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Geset- stellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-
zes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer rung der Um- und Ausbauten verwendet und diese
maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.
(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraus- die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an
setzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemeinnützig- unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-
keitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, den, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83
Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlichten bereinig- angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun-
ten Fassung, geändert durch das Steueränderungsge- gen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch
setz 1969 vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1211 ), erfüllt genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts-
sind. jahrs 1982/83 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt-
§ 76 schaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg-
lichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
Begünstigung der Anschaffung Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln § 77
Begünstigung der Anschaffung
( 1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter
Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Besteue-
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
rung zugrunde gelegt wird, können von den Aufwendun-
durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn
gen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln
bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbewegli- (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung
chen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaf- verpflichtet sind und deren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1
fung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirt- oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt wird, können
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung bei Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen
vornehmen, und zwar und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1821
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt- liehen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei
schaftsjahr der AnschffHung oder Herstellung Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im
bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert, Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen.
§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge- Forstwirtschaft führen.
winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgü-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte ter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende
können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung des Wirtschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder herge-
der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 stellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zu-
und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen schüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum
und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden.
eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Aus-
(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt
bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschafts-
jahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist § 79
anzuwenden. Bewertungsfreiheit für Anlagen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
(3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweglichen
von Schädigungen durch Abwässer
und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1
vorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirt- oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-
schaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder hergestellt wer- ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
den. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-
Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden. den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge-
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Be-
träge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Gewinns setzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
aus Land- und Forstwirtschaft nicht übersteigen, der 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
sich vor Abzug dieser Beträge ergibt. mögens
(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend. bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
§ 78 vermögens
Begünstigung der Anschaffung bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-
tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli- entsprechend.
chen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-
beweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes
Anschaffung oder Herstellung 1 ist, daß
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich
dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu ver-
25 vom Hundert,
hindern, zu beseitigen oder zu verringern,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
ter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
15 vom Hundert
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge- Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das
winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend. Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und
2 bescheinigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwir-
te können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzie- (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
rung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anla- oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe ei-
gen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg- nes Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An- 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland
lagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter den Vor- befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das In-
aussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch den Zu- land bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als
schuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens
der Hingabe und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland be-
neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 findet und
des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge- 5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-
samt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Ab-
kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der
(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 1 2 der Durch-
zes 3 ist, daß führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der
1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt- (BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuerän-
schaftsgüter gibt und derungsgesetz 1 966 vom 23. Dezember 1 966 (BGBI. 1
S. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
telbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt- 1951 (BGBI. 1S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steu-
schaftsgüter verwendet und diese Verwendung und eränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz
das Vorliegen einer Bescheinigung im Sinne des Ab- zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. De-
satzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt. zember 1966 (BGBI. 1S. 709), in Verbindung mit der An-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei lage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichne-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die ten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember gesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und
197 4 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab- Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absat-
schreibungen nach Absatz 3 können bei Zuschüssen in zes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung
Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Ja- oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht
nuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 gegeben wer- in der Anlage 3 aufgeführt ist.
den.
(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im § 81
Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt wor- Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
den sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs- des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
kosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse an-
zusetzen. ( 1 ) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-
(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach Ab- schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in
satz 3 können nicht iri Anspruch genommen werden für den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen
Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder herge- stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-
stellt werden. ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
§ 80 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und
zwar
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, 1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
deren Preis auf dem Weltmarkt mögens
wesentlichen Schwankungen unterliegt
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser vermögens
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Um-
laufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert anset- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
zen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs- genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
zes 1 ist, daß Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
1 . das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder herge- entsprechend.
stellt worden ist,
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-
1 ist,
beitet oder verarbeitet worden ist,
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag- 1 . daß die Wirtschaftsgüter
lich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
übernommen hat, Braunkohlen- und Erzbergbaues
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1823
aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht- ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
anlagen, auch in der Form von Anschluß- gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
schachtanlagen, vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-
Erweiterung des Grubengebäudes und den ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden An- des Gesetzes bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-
lagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung schaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In
bestehender Sehachtanlagen, den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, satzes 1 ist, daß
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich
der Aufbereitung,
dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhin-
dd) für die Zusammenfassung von mehreren För- dern, zu beseitigen oder zu verringern,
derschachtanlagen zu einer einheitlichen
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-
Förderschachtanlage oder
ter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru-
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimm-
benfelder und Feldesteile,
te Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- Nummern 1 und 2 bescheinigt.
bergbaues
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-
Form von Anschlußtagebauen, hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der
bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen- Luftreinhaltung
den Tagebauen, 1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei
cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei- Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luft-
legung und Gewinnung der Lagerstätte oder verunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Ver-
änderungen vorgenommen oder
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
Tagebaue 2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder
angeschafft oder hergestellt werden und 3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage
vorgenommen
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von
der obersten Landesbehörde oder der von ihr be- werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
stimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
minister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember
Anspruch genommen werden 197 4 angeschafft oder hergestellt werden.
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be- die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder
zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Betriebst~tten angeschafft oder hergestellt werden.
über Tage,
§ 82 a
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei
den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichne- Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
ten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagever- und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
mögens. für bestimmte Anlagen und Einrichtungen
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- bei Gebäuden
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für (1) Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. den Herstellungskosten
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne- 1 . für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verord-
ten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember 1973 nung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen,
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
behandelt werden. und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung,
§ 82
die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Bewertungsfreiheit für Anlagen Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung wertung von Abwärme gespeist wird,
der Verunreinigung der Luft
3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaran-
( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 lagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme
oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba- einschließlich der Anbindung an das Heizsystem
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Er-
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung haltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der
im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah- Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungsko-
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ab- sten abzusetzen.
lauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-
zu verteilen.
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach
§ 82c
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. (weggefallen)
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten
Absetzungen ist, daß das Gebäude § 82d
a) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Januar 1961, Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
b) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 1978 des Anlagevermögens, die der Forschung
oder Entwicklung dienen
hergestellt worden ist. Die Voraussetzung des Buchsta-
bens a entfällt bei Aufwendungen für die in der Anlage 7 ( 1 ) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Be- oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-
scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach- ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min-
gewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammen- destens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-
hang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht her- lung im Betrieb des Steuerpflichtigen der Forschung
gestellt werden konnten. oder Entwicklung dienen, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge- oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine In- jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7
vestitionszulage gewährt wird. Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vorneh-
(3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung men, und zwar
einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
tungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder mögens
Eigentumswohnungen entstehen, deren Nutzungswert
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
nach § 21 a des Gesetzes ermittelt wird und bei denen
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 oder 4 vor- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
liegen, können abweichend von § 21 a Abs. 3 des Ge- vermögens
setzes als Werbungskosten abgezogen werden; sie bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen
worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten
tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne
bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die nach dem Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
30. Juni 1978 und vor dem 1 . Juli 1983 fertiggestellt nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
werden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-
entsprechend.
ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor
dem 1 . Juli 1983 abgeschlossen werden. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
§ 82 b lagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbewegli-
chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, daß sie
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands zu mehr als 66 213 vom Hundert der Forschung oder Ent-
bei Wohngebäuden wicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun- schung oder Entwicklung im Sinne des Satzes 1, wenn
gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt sie verwendet werden
der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder
Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohn- technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allge-
zwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Ge- meiner Art (Grundlagenforschung) oder
setzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstel-
Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die
lungsverfahren oder
Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des
Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Her-
beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den Wohn- stellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen
zwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des Ge- dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt wer-
setzes entsprechend. den.
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch
raums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge- für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1825
bäuden in Anspruch genommen werden, wenn die aus- (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht
gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,
als 66 213 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder
dienen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in § 82 f
der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
197 4 angeschafft oder hergestellt werden. Entspre- die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
chendes gilt für Ausbauten und Erweiterungen an be-
stehenden Gebäuden im Sinne des Absatzes 3. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
§ 82 e sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, lung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
Beseitigung oder Verringerung von Lärm den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des
oder Erschütterungen Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1 den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba- setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der
ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset- Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge- ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-
setzes Abschreibungen vornehmen, und zwar den ist.
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach
mögens Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
ren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- äußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies
vermögens entsprechend.
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol- Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü- (5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder
tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert
bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar
Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest- noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
entsprechend. stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff
gehört, gilt§ 7 a Abs. 6 des Gesetzes mit der Maßgabe,
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
daß die Abschreibungen bis zum Gesamtbetrag von 15
zes 1 ist, daß vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich sten zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten füh-
dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhin- ren dürfen. Auf Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregi-
dern, zu beseitigen oder zu verringern, stertonnen ist Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es
handelt sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezial-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü- schiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz
ter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und zur Gewinnung von Bodenschätzen.
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimm-
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
te Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der
Nummern 1 und 2 bescheinigt. Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor
dem 1 . Januar 1984 angeschafft oder hergestellt wer-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch den.
in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-
hörd.licher Anordnung ausschließlich aus Gründen der (7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gelten
Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschüt- für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.
terungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver- Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförde-
änderungen vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 rung von Personen oder Sachen im internationalen Luft-
gilt entsprechend. verkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerbli-
chen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Ab-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die an die Stelle der Eintragung in ein inländisches See~
in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember schiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahr-
1 97 4 angeschafft oder hergestellt werden. zeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten
Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten. tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
vollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstim-
§ 82 g mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchge-
führt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Ge-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
setzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im
für bestimmte Baumaßnahmen
Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren
im Sinne des Bundesbaugesetzes
jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle
und des Städtebauförderungsgesetzes Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der
(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu- Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützens-
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- werten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewähr-
rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für leistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweili-
Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im gen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß- sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei
nahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte- einem Gebäude, das für sich allein nicht die Vorausset-
bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm- zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Ge-
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli- bäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den je-
chen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, weiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit ge-
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des schützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen
im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah- vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Er-
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a haltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden, Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zu- Satz 2 gilt entsprechend.
ständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß- (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-
nahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind spruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige
ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför- die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude
derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini- oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der
gung auch deren Höhe zu enthalten.
Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach
(2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß- Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und bestimmten Stelle nachweist.
vor dem 1. Juli 1983 durchgeführt werden.
§ 82 h § 82 k
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmälern
im Sinne des Bundesbaugesetzes
(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Ge-
und des Städtebauförderungsgesetzes
bäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun- schriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige
gen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der in
Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet § 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden
worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei- sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem
len. Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein BaudenkmaJ ist, ist Satz 1 entspre-
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-
chend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur Erhal-
raums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte
tung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die Vor-
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung
aussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer
als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
zen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
vermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermö-
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf
gen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Be-
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen
triebsvermögen entnommen wird.
nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswer-
(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend. ten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erfor-
derlich sind.
§ 82i (2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten ten entsprechend.
bei Baudenkmälern
(1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen
§§ 83 und 83 a
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, (weggefallen)
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1827
Schlußvorschriften Fassungen und § 84 Abs. 4 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der
§ 84 Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
Geltungsbereich S. 2443) weiter anzuwenden.
( 1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
(7) § 82 f ist erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 ange-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979 schafft oder hergestellt werden. Auf Schiffe und Luft-
anzuwenden. fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder
hergestellt worden sind, ist § 82 f der Einkommensteu-
(2) § 52 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, die er-Durchführungsverordnung 197 4 in der Fassung der
nach dem 31 . Dezember 197 4 angeschafft oder herge- Bekanntmachung vom 4. September 197 4 (BGBI. 1
stellt werden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen, S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die
die nach dem 31 . Dezember 197 4 fertiggestellt werden. Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund ord-
nungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die
(3) § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeit-
nach dem 31. Dezember 197 4 enden, entfällt.
räume 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuer-
festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder un- (8) § 82 g Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
ter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. rungsverordnung 197 4 in der Fassung der Bekanntma-
(4) Die§§ 68 b, 68 f und 68 g der Einkommensteuer- chung vom 4. September 197 4 (BGBI. 1S. 2277) ist auf
Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975 durchge-
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 führt worden sind, weiter anzuwenden.
S. 2443) sin'd letztmals für den Veranlagungszeitraum (9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten an-
1979 anzuwenden. zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 abge-
(5) Die§§ 75 und 81 sind erstmals auf Wirtschafts- schlossen werden.
güter anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 197 4
(10) In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 ist die Nummer
angeschafft oder hergestellt werden. Auf Wirtschafts-
25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach
güter, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder her-
Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder
gestellt worden sind, sind die§§ 75 und 81 der Einkom-
hergestellt werden.
mensteuer-Durchführungsverordnung 197 4 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 197 4
(BGBI. 1 S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, § 85
daß die Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund Berlin-Klausel
ordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 197 4 enden, entfällt. Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
(6) Auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich- mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
tungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land
sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Berlin.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
zu den §§ 76 bis 78
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 J des § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs- 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-
schlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhängegeräte sowie Gabelstapler 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Ge- Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen
räte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege und Geräte für den Wegebau und die Wegein-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehöri- standhaltung
gen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gar- 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
ten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseil- anlagen
winden auch für Landwirtschaft, Holzrückema- 24. Entrappungsmaschinen
schinen und -geräte
25. a) Gewächshäuser, Frühbeetan-
. 4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu- lagen und Dungbereitungsan-
satzgeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof- lagen
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach-
geräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher b) Heizungs-, Belichtungs-,
Schattierungs-, Beregnungs-,
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- Belüftungs- und Hängeeinrich-
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden
tungen sowie Arbeits- und Kul-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschi- turtische in Gewächshäusern
nen oder Frühbeetanlagen wenn sie
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen 26. Getreidesilos im Zusammenhang Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- mit der Haftung von Mähdreschern vorrichtun-
dünger gen sind*)
27. ßärfutterbehälter
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger 28. Dungstätten, Jauchegruben, Gül-
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver- leanlagen und Mistsilos
packungsmaschinen und Schrotmühlen 29. Schattenhallen, Überwinterungs-
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- räume und Vorkeimräume
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte feln, Gemüse, Obst, Baumschul-
erzeugnissen und gärtnerischen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül- Erzeugnissen
lung im Obst- und Weinbau
29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und hütten und Unterkunftswagen
Herbstbütten
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, tungen und ähnliche Anlagen)
Entrindungs- und Entastungsmaschinen
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen
1 7. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati- Zwecken dienen können
sche) einschließlich der erforderlichen baulichen 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für
Anlagen die Geflügelhaltung
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und
von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft
auf Weiden
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für 34. Futtermischanlagen
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla- *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt c Buchstaben a bis c und Abschnitt D
gen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks Nr. 1 Buchstaben a und b.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1829
Anlage 2
zu den§§ 76 bis 78
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei
der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung Errichtung von
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen a) Getreidesilos oder Schüttböden im
Zusammenhang mit der Haltung von wenn sie
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen Mähdreschern nicht
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Ge- Betriebs-
b) Gärfutterbehältern vorrichtun-
bäude (z. B. in Scheunen)
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle- gen sind*)
anlagen und Mistsilos
2. Verbesserung der Stallgebäude
d) Düngerschuppen
a) Einbau größerer Fenster
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen toffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpak-
Decken und Fußböden kungsräumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
1 . Errichtung von
a) Schattenhallen, Überwinterungs-1 wenn sie
räumen und Vorkeimräumen nicht
b) Gewächshäusern einschließlich Bet~iebs-
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung
Heizungs- und Belichtungsein- vomchtun-
und Rationalisierung der Innenwirtschaft richtungen gen sind*)
1 . Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager- c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
zwecken 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-
füllanlage im Obst- und Weinbau
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und
Milchkammeranlagen 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklä-
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen rung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung,
Verpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Ge-
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sor-
rätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern
tierhallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen 5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege
und öffentliche Wege)
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Moder-
nisierung von Ställen *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
zu§ 80 Abs. 1
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Mani-
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sin- la, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe
ne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buchwei- (einschließlich Kokosfasern), Werg und verspinn-
zen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle bare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
10.01 B des Zolltarifs 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen (auch Stuhlrohr)
Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-
1 9. Seidengarne, Seidenkammzüge
gehalt durch einen natürlichen oder künstlichen
Trockungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar- 20. Hadern und Lumpen
keit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot, Ge-
würze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus Süd- 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
früchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstof-
fe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbin-
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle dungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber,
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und de-
6. Rohdrogen, ätherische Öle ren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus
der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder
7. Wachse, Paraffine Verarbeitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest Zerschlagen), Eisenerz
1 0. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
rohstoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff,
Linters (nicht spinnbar) 25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), sava-, Manioka-)mehl
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Anlage 4
(weggefallen)
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1831
Anlage 5
zu § 81 Abs. 3 Nr. 1
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-
genden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie
der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hänge-
bank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-
und Grubenholzwirtschaft
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gru-
benrettungswesens und der Ersten Hilfe
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Ei-
senerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
Anlage 6
zu § 81 Abs. 3 Nr. 2
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
lagevermögens in Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluß
2. Entwässerungsanlagen
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verl<ippung der Abraummas-
sen sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie
wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des
Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-
baubetrieb oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe
verwendet werden; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwa-
gen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transport-
bandanlagen mit den Auf- und Übergaben und den dazugehörigen Bunker-
einrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikett-
fabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vorausset-
zungen des ersten Halbsatzes erfüllen
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe
5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehö-
ren, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgeset2.blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Anlage 7
zu§ 82 a
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbek-
ken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare
Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie
Waschbecken
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung
10. Umbau von Fenstern und Türen