1761
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1980 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
24. 9. 80 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1761
703-1
17. 9: 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 1792
2121-51-7
23. 9. 80 Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1795
neu: 930-6-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbe,werbsbeschränkungen
Vom 24. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur 4. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2127),
kungen vom 26. April 1980 (BGBI. 1 S. 458) wird hier-
mit der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs- 5. das am 28. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz
beschränkungen vom 27. Juli 1957 (BGBI. 1S. 1081) in vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1697),
der ab 1. Mai 1980 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt: 6. den am 1. Juli 1977 in Kraft. getretenen Artikel 9
1 . die Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 197 4 Nr. 1 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1
(BGBI. I S. 869), S. 3281 ),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 59
287 Nr. 40 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 469) in der Fassung des Gesetzes vom 15. August S. 3341 ),
1974 (BGBI. 1 S. 1942),
3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 3 des 8. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene Gesetz
Gesetzes vom 22. Mai 1975 (BGBI. I S. 1157), vom 26. April 1980 (BGBI. 1S. 458).
Bonn, den 24. September 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Teil (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeich-
Wettbewerbsbeschränkungen neten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat
Erster Abschnitt zu widersprechen, wenn
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse
1 . nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen und daß die Wirt-
§ 1 schaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabatt-
(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen regelung gelten soll, oder
von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck 2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schädliche
schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Un- Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel
ternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, oder für die angemessene Versorgung der Verbrau-
die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Ver- cher hat, insbesondere die Aufnahme der gewerbli-
kehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch chen Tätigkeit in einer Wirtschaftsstufe erschwert,
Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies oder
gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes be-
stimmt ist. 3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Be-
kanntmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nach-
(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen weisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß un-
gilt auch der Beschluß der Mitgliederversammlung einer gerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden.
juristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen
sind: (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Beschlüsse
§ 2 im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam erklären, wenn
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die einer der in Absatz 1 oder 3 genannten Gründe vorliegt.
einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe-
rungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der §4
Skonti zum Gegenstand haben. Die Regelungen dürfen Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nachhalti-
sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. ger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrück-
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei- ganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder
sen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Beschluß der in § 1 bezeichneten Art für Unternehmen
Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbei-
Art betroffen werden, in angemessener Weise gehört tung erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß notwen-
worden sind. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung dig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an
beizufügen. den Bedarf herbeizuführen, und die Regelung unter Be-
rücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein-
(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeich- wohls erfolgt.
neten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde §5
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
Anmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann (1) § 1 gilt nicht.für Verträge und Beschlüsse, diele-
nur darauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen diglich die einheitliche Anwendung von Normen oder
des § 12 Abs. 1 gegeben sind. Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung nach
§ 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationalisie-
rungsverbandes beizufügen. Rationalisierungsverbän-
§3
de im Sinne dieses Gesetzes sind Verbände, zu deren
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über Ra- satzungs.mäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und
batte bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und da-
ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu ei- .bei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorha-
ner ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von ben betroffen werden, in angemessener Weise zu betei- ·
Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen ligen.
Wirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten
die gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbrin- (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Erlaubnis
gen. zu einem Vertrag oder Beschluß der in§ 1 bezeichneten
Art, wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaft-
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei- licher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfä-
sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen higkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unterneh-
und daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für men in technischer, betriebswirtschaftlicher oder orga-
die die Rabattregelung gelten soll. Ihre Stellungnahmen nisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und da-
sind der Anmeldung beizufügen. durch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1763
Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen §6
Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
beschränkung stehen. ( 1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die der
Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen, sofern sie
(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationalisie- sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten
rung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebsein- beschränken.
richtunge_n (Syndikaten) verwirklichen, darf die Erlaub-
(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaubnis zu ,
nis nur erteilt werden, wenn der Rationalisierungszweck
einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten
auf andere Weise nicht erreicht werden kann und wenn
Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 bezeichnete Re-
die Rationalisierung im Interesse der Allgemeinheit er-
gelung auch den Verkehr mit Waren oder gewerblichen
wünscht ist. Der Rationalisierungseriolg soll in einem
Leistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen
Wettbewerbsbeschränkung stehen. setzes umfaßt, soweit diese Regelung notwendig ist, um
die erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märk-
(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2 be- ten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zeichneten· Wirtschaftsbereichen einheitliche Metho- sicherzustellen. § 1 5 steht dem nicht entgegen. Dem
den der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliede- Antrag ist eine Stellungnahme der betroffenen inländi-
rung festlegen, fallen nicht unter § 1 , wenn sie keine schen Erzeuger und Abnehmer beizufügen.
Festlegung von Preisen oder Preisbestandteilen enthal- (3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach Ab-
ten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche, in denen bei Aus- satz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß
schreibungen Waren oder gewerbliche Leistungen nur oder die Art sein_er Durchführung
auf Grund von Beschreibungen angeboten werden kön-
nen, die eine Prüfung der Beschaffenheit bei Vertrags- 1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi-
abschluß nicht ermöglichen. schenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-
sätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen
Leistungen verletzt oder
§ 5a
2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbe-
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die werbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spe- setzes führen kann und das Interesse an der Erhal-
zialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie einen we- tung des Wettbewerbs überwiegt.
sentlichen Wettbewerb auf dem Markt bestehen lassen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Vertrag oder Be- (4) Die Kartellbehörde kann di~ Beteiligten zum Ab-
schluß die Spezialisierung in Verbindung mit Abreden schluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung inner-
der in § 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art verwirklichen halb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.
soll und die Abreden zur Durchführung der Spezialisie-
rung erforderlich sind. §7
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei- (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis
sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie- zu einem Vertrag oder Beschluß der in§ 1 bezeichneten
gen. Art erteilen, sofern die Regelung lediglich äie Einfuhr in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes betrifft und die
(3) Verträge und Beschlüss~ der in Absatz 1 bezeich- deutschen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem
neten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde Wettbewerb der Anbieter gegenüberstehen.
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat (2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
zu widersprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die
in Absat~ 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. §8
Werden Anderungen oder Ergänzungen eines Vertrages
(1) liegen die Voraussetzungen der§§ 2 bis 7 nicht
oder Beschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art an-
vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft auf An-
gemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unterneh-
trag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß im
men nicht verändert und die Spezialisierung nicht auf
Sinne des § 1 erteilen, wenn ausnahmsweise die Be-
· andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt
schränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden
die in Satz 1 genannte Frist einen Monat.
Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls
notwendig ist.
§5b
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine schaftszweiges, so darf die Erlaubnis nach Absatz 1 nur
andere als die in § 5 a bezeichnete Art der zwischen- erteilt werden, wenn andere gesetzliche oder wirt-
betrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, schaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzei-
wenn dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we- tig getroffen werden können und die Beschränkung des
sentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Be- Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die
schluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit kleiner oder Erlaubnis darf nur in besonders schwerwiegenden Ein-
mittlerer Unternehmen zu fördern. zelfällen erteilt werden.
(2) § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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§9 2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüssen
(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den§§ 4, 5 der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 sowie
Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Erlaubnis erteilt § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;
ist, sind in das Kartellregister einzutragen. 3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38
(2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art;
Abs. 1 , § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeich- 4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im Kartell-
neten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen be- register eingetragenen Tatsachen;
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kar-
5. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse so-
tellbehörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die
wie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen
Anmeldung nur als bewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1
Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.
Satz 2 vorgesehene Stellungnahme eines Rationalisie- ·
rungsverbandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Num-
der in§ 5 Abs. 4 bezeichneten Art sind unverzüglich bei mern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entsprechend.
der Kartellbehörde anzumelden. Die angemeldeten Ver- Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Nummer 3 gilt
träge und Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; ferner ist bekanntzuma-
genannten, sind in das Kartellregister einzutragen. chen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen
sie gerichtet sind. Für den Inhalt der Bekanntmachung
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den Absät-
nach Nummer 5 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2
zen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Beschlüsse soll
Nr. 1 und 2 entsprechend.
bei der Kartellbehörde angemeldet werden; sie ist in das
Kartellregister einzutragen. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge und An-
meldungen zur Eintragung im Kartellregister führen, ge-
(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartellamt
nügt für die Bekanntmachung der Eintragung eine Be-
geführt. In das Kartellregister sind einzutragen:
zugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge und
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder- Anmeldungen.
lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
§ 11
2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter,
bei juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter ( 1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
der beteiligten Unternehmen; Abs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für einen län-
geren Zeitraum als drei Jahre erteilt werden.
3. Rechtsform und Anschrift des Kartells;
4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters ( § 36) (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe des
oder sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlängerung wird
Personen der gesetzlichen Vertreter des Kartells; nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die
sich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich ein-
5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Beschlüsse, verstanden erklärt haben; die Erklärung muß von den
insbesondere Angaben über die betroffenen Waren einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Mo-
oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsich- nate vor Ablauf der Erlaubnis abgegeben werden.
tigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündi-
gung, Rücktritt und Austritt; (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Bedin-
gungen und Auflagen verbunden werden.
6. Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern 1
bis 5; (4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch Anord-
7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge und nung von Beschränkungen oder Bedingungen geändert
Beschlüsse; oder mit Auflagen versehen werden,
8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Entscheidung
Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen sowie maßgeblich waren, wesentlich' geändert haben oder
der Widerruf einer Erlaubnis und die Unwirksamer-
2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten Unter-
klärung der Verträge und Beschlüsse durch die Kar-
nehmen einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage
tellbehörde.
zuwiderhandeln.
(5) Die Anmeldungen sind bei der Kartellbehörde
mündlich oder schriftlich zu bewirken. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch Anord-
nung von Beschränkungen oder Bedingungen zu ändern
(6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem ge- oder mit Auflagen zu versehen,
stattet.
1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie arg-
(7) Näheres über Anlegung und Führung des Kartell- listige Täuschung oder Drohung, durch den Antrag-
registers bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft steller oder einen anderen herbeigeführt worden ist
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- oder
desrates nicht bedarf.
2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unternehmen
§ 10
die durch die Erlaubnis erlangte Freistellung von § 1
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen mißbrauchen oder
1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge 3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art seiner
und Boschlüsse der in den§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Durchführung die von der Bundesrepublik Deutsch-
Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art; land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten
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Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge- § 14
werblichen Leistungen verletzt oder (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der in
4. soweit das Kartell dem Verbot des§ 25 Abs. 2 oder den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherheiten nur
3 oder § 26 zuwiderhandelt. verwertet werden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag
des Kartells eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis ist
zu versagen, wenn die Maßnahmen die wirtschaftliche
§ 12 Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig einschrän-
(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den§§ 2, 3, ken oder ihn durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche
5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 5 b Abs. 1 bezeichne- Behandlung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-
ten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3 bezeich- einträchtigen.
neten Maßnahmen treffen,
(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und mit
1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art ihrer Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbun-
Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistel- den werden.
lung von § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen
oder
zweiter Abschnitt
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland
in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Sonstige Verträge
Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-
werblichen Leistungen verletzen. § 15
(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6 Abs. 1 . Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder
bezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Ab- gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb
satz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen, soweit des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind
nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Frei-
1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen heit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedin-
vorliegen oder gungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit
2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse über- Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren
wiegende außenwirtschaftliche Interessen der Bun- oder über gewerbliche Leistungen schließt.
desrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt.
§ 16
(3) Die Kartellbehörde kann
§ 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean- seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich
standeten Mißbrauch abzustellen, bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung
oder Beschlüsse zu ändern, oder bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher
aufzuerlegen.
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
§ 17
§ 13
( 1 ) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und soll
( 1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abnehmers die
der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichtigem Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder zu einem von
Grunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam
liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftliche Bewe- erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen
gungsfreiheit des Kündigenden unbillig eingeschränkt Preisbindung verbieten, wenn sie feststellt, daß
oder durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-
lung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten beein-
1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird
trächtigt wird. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen oder
Fehlens eines wichtigen Grundes kann nur durch Klage 2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen
innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer
geltend gemacht werden. durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht
gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu
(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und Be- verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern
schlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschrän-
und 8 bezeichneten Art noch keine Erlaubnis erteilt hat, ken.
kann jeder Beteiligte bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zurücktreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent- (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die Kartell-
sprechend. Ist vor der Rücktrittserklärung bereits die Er- behörde das preisbindende Unternehmen auffordern,
teilung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
worden, so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-
behörde mitgeteilt werden. § 18
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi- (1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Un-
gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder ternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit
diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirtschaft- sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmen-
lich eingeschränkt wird, ist nichtig. den künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die
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Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,
§ 20
soweit sie einen Vertragsbeteiligten
(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von Paten-
1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Wa- ten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrechten sind
ren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder Lizenzneh-
beschränken oder mer Beschränkungen· im Geschäftsverkehr auferlegen,
2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen; Be-
Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab- schränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet
zugeben, oder oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht
über den Inhalt des Schutzrechts hinaus.
3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte
abzugeben, oder (2) Absatz 1 gilt nicht
4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zuge- 1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
hörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzuneh- mers, soweit und solange sie durch ein Interesse des
men, Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch
einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des
und soweit Schutzrechtes gerechtfertigt sind,
a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt er- 2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers
hebliche Zahl von Unternehmen gleichartig gebun- hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten
den und in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig einge- Gegenstand,
schränkt ist oder
3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
b) dadurch für andere Unternehmen der Marktzutritt un- mers zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung
billig beschränkt oder von Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungs-
c) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der erfindungen, sofern diesen gleichartige Verpflichtun-
Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere gen des Patentinhabers oder Lizenzgebers entspre-
Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich be- chen,
einträchtigt wird. 4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
mers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,
(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b
ist nicht eine Beschränkung anzusehen, die im Verhält- 5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
nis zu den Angebots- oder Nachfragemöglichkeiten, die mers, soweit sie sich auf die Regelung des Wettbe-
den anderen Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist. werbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes beziehen,
§ 19 soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor-
benen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht
(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung oder
überschreiten.
eine Beschränkung der in § 18 bezeichneten Art für un-
wirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit der übrigen da- (3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis
mit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen nach zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichneten Art ertei-
den allgemeinen Vorschriften, soweit nicht Absatz 2 len, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Er-
etwas anderes bestimmt. werbers oder Lizenznehmers oder anderer Unterneh-
men nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß
(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines Ver-
der Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt
tragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung der in
nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5
Absatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die in der Ver-
gilt entsprechend.
fügung ausgesprochene Unwirksamkeit die Gültigkeit
der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.
Sie darf eine solche Anordnung nur erlassen, soweit
dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte für einen § 21
Vertragsbeteiligten erforderlich ist und nicht überwie- (1) § 20 ist bei Verträgen über Überlassung oder Be-
gende Belange eines anderen Vertragsbeteiligten ent- nutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistun-
gegenstehen. gen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstiger
(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des Ab- die Technik bereichernder Leistungen sowie nicht ge-
satzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Beschrän- schützter, den Pflanzenbau bereichernder Leistungen
kung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt oder zur auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie Be-
Kündigung geben oder den Vertragsinhalt zum Nachteil triebsgeheimnisse darstellen, entsprechend anzuwen-
des Vertragsgegners ändern, insbesondere seine Ge- den.
genleistung erhöhen, so können Rechte aus diesen Ver- (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in der Sor-
einbarungen nur geltend gemacht werden, soweit die tenliste (§§ 38 und 60 des Saatgutverkehrsgesetzes in
Kartellbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 -
Erlaubnis wird erteilt, soweit die Ausübung dieser BGBI. 1S. 1453) oder im Sortenverzeichnis (§§ 70 und
Rechte die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Ver- 72 des genannten Gesetzes) eingetragenen Sorte zwi-
tragsgegners nicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaub- schen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem
nis können Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entsprechend
Auflagen verbunden werden. anzuwenden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1767
Dritter Abschnitt 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-
dert die von denjenigen abweichen, die sich bei wirk-
Marktbeherrschende Unternehmen sam1em Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-
§ 22 haltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
( 1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im Sinne Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksich-
dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder Nachfra- tigen;
ger einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-
Leistungen dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
Wettbewerb ausgesetzt ist oder gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra- der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
gende Marktstellung hat; hierbei sind außer seinem (5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzun-
Marktanteil insbesondere seine Finanzkraft, sein Zu- gen des Absatzes 4 marktbeherrschenden Unterneh-
gang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, men ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und
Verflechtungen mit anderen Unternehmen sowie Verträge für unwirksam erklären; § 19 gilt entspre-
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den chend. Zuvor soll die Kartellbehörde die Beteiligten auf-
Marktzutritt anderer Unternehmen zu berücksichti- fordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
gen.
(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei
(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-
mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine be- tiengesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die
stimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber jedem Konzern-
allgemein oder auf bestimmten Märkten aus tatsächli- unternehmen zu.
chen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht be-
steht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Vorausset- § 23
zungen des Absatzes 1 erfüllen.
(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem
(3) Es wird vermutet, daß Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn
1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne des 1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
Absatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte Art von in einem wesentlichen Teil desselben durch den Zu-
Waren oder gewerblichen Leistungen einen Marktan- sammenschluß ein Marktanteil von mindestens
teil von mindestens einem Drittel hat; die Vermutung 20 vom Hundert erreicht oder erhöht wird oder ein
gilt nicht, wenn das Unternehmen im letzten abge- beteiligtes Unternehmen auf einem anderen Markt
schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weni- einen Anteil von mindestens 20 vom Hundert hat oder
ger als 250 Millionen Deutscher Mark hatte;
2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, Zeitpunkt innerhalb des letzten vor dem Zusammen-
wenn für eine bestimmte Art von Waren oder gewerb- schluß endenden Geschäftsjahres mindestens
lichen Leistungen 1 o 000 Beschäftigte oder in diesem Zeitraum Um-
a) drei oder weniger Unternehmen zusammen einen satzerlöse von mindestens 500 Millionen Deutscher
Marktanteil von 50 vom Hundert oder mehr haben Mark hatten.
oder
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder
b) fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen herrschendes Unternehmen im Sinne des§ 17 des Ak-
Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr haben; tiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne
die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unterneh- des § 18 des Aktiengesetzes, so sind für die Berech-
men handelt, die im letzten abgeschlossenen Ge- nung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl und der
schäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100 Millio- Umsatzerlöse die so verbundenen Unternehmen als
nen Deutscher Mark hatten. Für die Berechnung der einheitliches Unternehmen anzusehen; wirken mehrere
Marktanteile und der Umsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in son-
Satz 2 bis 10 entsprechend. stiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam ei-
nen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unter-
(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbeherr- nehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als
schenden Unternehmen die in Absatz 5 genannten Be- herrschendes Unternehmen. Für die Ermittlung der Um-
fugnisse, soweit diese Unternehmen ihre marktbeherr- satzerlöse gilt § 1 58 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes;
schende Stellung auf dem Markt für diese oder andere Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwi-
Waren oder gewerbliche Leistungen mißbräuchlich aus- schen Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbun-
nutzen. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt ins- den sind (Innenumsatzerlöse), die Mehrwertsteuer so-
besondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unter- wie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht; Umsatz-
nehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten erlöse in fremder Währung sind nach dem amtlichen
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen. An die Stelle der
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh- Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten und Bauspar-
men in einer für den Wettbewerb auf dem Markt er- kassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei Versiche-
heblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten rungsunternehmen die Prämieneinnahmen des letzten
Grund beeinträchtigt; abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ist um diejenigen Ansätze zu vermindern, die für Betei- 3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch die
ligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Unter- a) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengeset-
nehmen ausgewiesen sind; Prämieneinnahmen sind die zes gebildet oder der Kreis der Konzernunterneh-
Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsge- men erweitert wird oder
schäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen
Anteile. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz b) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein
oder teilweise im Vertrieb von Waren besteht, sind inso- Unternehmen für Rechnung des Unternehmens
weit nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu brin- zu führen oder seinen Gewinn ganz oder zum Teil
gen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz an das Unternehmen abzuführen oder
oder teilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Ver- c) dem Unternehmen der Betrieb des anderen Unter-
trieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Be- nehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil
standteilen besteht, ist insoweit das Zwanzigfache der verpachtet oder sonst überlassen wird.
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen; Satz 6 bleibt unbe-
rührt. Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Un- 4. Herbeiführung der Personengleichheit von minde-
ternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil ist für stens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des
die Berechnung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl Vorstands oder eines sonstigen zur Geschäftsfüh-
und der Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den ver- rung berufenen Organs von Unternehmen.
äußerten Vermögensteil abzustellen. Satz 8 gilt ent-
5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf
sprechend für den Erwerb von Anteilen, soweit dabei
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmit-
weniger als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräuße-
telbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß
rer verbleiben und der Zusammenschluß nicht die Vor-
auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
aussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 5 er-
füllt. Steht einer Person oder Personenvereinigung, die
nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an ei- (3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzunehmen,
nem Unternehmen zu, so gilt sie für die Zwecke dieses wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher im Sin-
Gesetzes als Unternehmen. ne des Absatzes 2 zusammengeschlossen waren, es
sei denn, daß der Zusammenschluß nicht zu einer we-
(2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes sentlichen Verstärkung der bereits bestehenden Unter-
gelten folgende Tatbestände: nehmensverbindung führt. Ein Zusammenschluß liegt
nicht vor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung oder
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh- Kapitalerhöhung eines Unternehmens oder sonst im
mens ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch Rahmen seines Geschäftsbetriebes Anteile an einem
Verschmelzung, Umwandlung oder in sonstiger Wei-
anderen Unternehmen zum Zweck der Veräußerung auf
se.
dem Markt erwirbt, solange es das Stimmrecht aus die-
2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, sen Anteilen nicht ausübt und sofern die Veräußerung
wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonsti- innerhalb eines Jahres erfolgt; bei der Gründung eines
gen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen Unternehmens führt die Ausübung des Stimmrechts in
a) 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der ersten Hauptversammlung nach der Gründung nicht
des anderen Unternehmens erreichen oder zu einem Zusammenschluß. Ist ein an einem Zusam-
menschluß beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des
b) 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so gel-
des anderen Unternehmens erreichen oder ten auch das herrschende Unternehmen sowie diejeni-
c) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung im gen Unternehmen, von denen das herrschende Unter-
Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes ge- nehmen abhängig ist, als am Zusammenschluß beteiligt.
währen. Schließen sich zwei oder mehr Unternehmen zusam-
men, so gilt dies auch als Zusammenschluß der von ih-
Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören,
nen abhängigen Unternehmen.
rechnen auch die Anteile, die einem im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen oder ei- (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:
nem anderen für Rechnung eines dieser Unterneh-
men gehören und, wenn der Inhaber des Unterneh- 1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung
mens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die die Inhaber des aufnehmenden oder des neugebilde-
sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben ten Unternehmens oder deren Vertreter, bei juristi-
mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinan- schen Personen und Gesellschaften die nach Gesetz
der im vorbezeichneten Umfang Anteile an einem an- oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen;
deren Unternehmen, so gilt dies hinsichtlich der
Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, 2. im übrigen
auch als Zusammenschluß der sich beteiligenden a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteiligten
Unternehmen untereinander (Gemeinschaftsunter- Unternehmen und
nehmen). Als Zusammenschluß gilt auch der Erwerb
von Anteilen, soweit dem Erwerber durch Vertrag, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auch der
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß eine Veräußerer
Rechtsstellung verschafft ist, die bei der Aktienge- oder deren Vertreter, bei juristischen Personen und
sellschaft ein Aktionär mit mehr als 25 vom Hundert Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur
des stimmberechtigten Kapitals innehat. Anteilen an Vertretung berufenen Personen; in den Fällen des
einem Unternehmen stehen Stimmrechte gleich. Buchstabens b gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1769
(5) In der Anzeige ist die Form des Zusammenschlus- 2. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im
ses anzugeben. Die Anzeige muß ferner über jedes be- letzten vor dem Zusammenschluß endenden Ge-
teiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten: schäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von minde-
stens zwölf Milliarden Deutscher Mark und minde-
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der stens zwei der am Zusammenschluß beteiligten Un-
Niederlassung oder den Sitz; ternehmen Umsatzerlöse von jeweils mindestens
2. die Art des Geschäftsbetriebes; einer Milliarde Deutscher Mark hatten; die Vermu-
3. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 tung gilt nicht, soweit der Zusammenschluß auch die
erfüllt sind, den Marktanteil einschließlich der Grund- VoraussetzLJngen des§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt
lagen für seine Berechnung oder Schätzung, die Zahl und das Gemeinschaftsunternehmen nicht auf einem
der Beschäftigten und die Umsatzerlöse; an Stelle Markt tätig ist, auf dem im letzten Kalenderjahr min-
der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten und Bau- destens 750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt
sparkassen die Bilanzsumme, bei Versicherungs- wurden.
unternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; (2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch eine
4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter- Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend,
nehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der erworbenen wenn sie
und der insgesamt gehaltenen Beteiligung.
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die auf
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des Absat- einem Markt die höchsten Marktanteile und zusam-
zes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so sind die in men einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen,
Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben auch über die so oder
verbundenen Unternehmen zu machen -sowie die Kon- 2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die auf
zernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsver- einem Markt die höchsten Marktanteile und zusam-
hältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mit- men einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
zuteilen.
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die
Wettbewerbsbedingungen auch nach dem Zusammen-
(6) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten
schluß zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb er-
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich
warten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung so-
Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überra-
wie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von
gende Marktstellung hat. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich
Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den
um Unternehmen handelt, die im letzten abgeschlosse-
das Unternehmen im letzten vor dem Zusammenschluß
endenden Geschäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes nen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 150
Unternehmen ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ver- Millionen Deutscher Mark hatten oder wenn die am Zu-
bundenes Unternehmen, so kann das Bundeskartellamt sammenschluß beteiligten Unternehmen insgesamt ei-
die Auskunft auch über die so verbundenen Unterneh- nen Marktanteil von nicht mehr als 15 vom Hundert er-
men verlangen; es kann die Auskunft auch von den ver- reichen. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt im übrigen
bundenen Unternehmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5 und 9 unberührt.
gilt entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat das (3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und Markt-
Bundeskartellamt eine angemessene Frist zu bestim- anteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 10 anzu-
men. Die Befugnisse des Bundeskartellamtes nach § 46 wenden.
bleiben unberührt.
§ 24
§ 23a (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammenschluß
( 1) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 bis 3 wird für die Zu- eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder ver-
sammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den Zu- stärkt wird, so hat die Kartellbehörde die in den folgen-
sammenschluß eine überragende Marktstellung entste- den Bestimmungen genannten Befugnisse, es sei denn,
hen oder sich verstärken wird, wenn die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß durch
den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wett-
1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zu- bewerbsbedingungen eintreten und daß diese Verbes-
sammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatz- serungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-
erlöse von mindestens zwei Milliarden Deutscher wiegen.
Mark hatte, mit einem anderen Unternehmen zusam-
menschließt, das (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
so untersagt das Bundeskartellamt den Zusammen-
a) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und mitt- schluß. Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen-
lere Unternehmen insgesamt einen Marktanteil schluß untersagen, sobald ihm das Vorhaben des Zu-
von mindestens zwei Dritteln und die am Zusam- sammenschlusses bekanntgeworden ist; vollzogene
menschluß beteiligten Unternehmen insgesamt Zusammenschlüsse darf das Bundeskartellamt nur in-
einen Marktanteil von mindestens fünf vom Hun- nerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eingang der voll-
dert haben, oder ständigen Anzeige nach § 23 untersagen; § 24 a Abs. 2
b) auf einem oder mehreren Märkten marktbeherr- Satz 2 Nr. 1 und 5 bis 6 gilt entsprechend. Vor einer Un-
schend ist, auf denen insgesamt im letzten abge- tersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren
schlossenen Kalenderjahr mindestens 150 Millio- Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben,
nen Deutscher Mark umgesetzt wurden, oder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat das Bun-
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Tei! 1
deskartellamt die Verfügung nach Satz 1 erlassen, so 1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Verfügung un-
ist es unzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaubnis anfechtbar geworden ist und,
des Bundesministers für Wirtschaft zu vollziehen oder
2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundesmini-
am Vollzug des Zusammenschlusses mitzuwirken;
ster für Wirtschaft einen Antrag auf Erteilung der Er-
Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen,
laubnis zum Zusammenschluß gestellt hatten, die
sind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge über die Ver-
Ablehnung dieses Antrags oder in den Fällen des Ab-
schmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-
satzes 5 der Widerruf oder die Rücknahme unan-
dung eines Unternehmens und für Unternehmensverträ-
fechtbar geworden ist.
ge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes,
sobald sie durch Eintragung in das Handelsregister oder Hierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter dieje-
in das Genossenschaftsregister rechtswirksam gewor- nigen Maßnahmen anzuordnen, die mit dem geringsten
den sind. Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteilig-
Bundeskartellamt untersagt hat, ist aufzulösen, wenn ten zum Ziele führen.
nicht der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu
dem Zusammenschluß erteilt.
(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf An- Bundeskartellamt insbesondere
trag die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß, wenn im
1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung eines
Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamt-
Zwangsgeldes von 10 000 bis eine Million Deutscher
wirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses
Mark die zur Auflösung des Zusammenschlusses
aufgewogen wird oder der Zusammenschluß durch ein
Verpflichteten dazu anhalten, daß sie unverzüglich
überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfer-
die angeordneten Maßnahmen ergreifen,
tigt ist; hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der
beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des 2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an ei-
Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu berücksichti- nem beteiligten Unternehmen, die einem anderen be-
gen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch teiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurech-
das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die markt- nen sind, ausgeübt wird, oder die Ausübung des
wirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. Die Er- Stimmrechts oder die Art der Ausübung von der Er-
laubnis kann mit Beschränkungen und Auflagen verbun- laubnis des Bundeskartellamtes abhängig machen,
den werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten, die 3. den_ Zusammenschluß bewirkende Verträge der in
beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens- § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für unwirk-
kontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt. sam erklären; dies gilt nicht für Verträge über die Ver-
schmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusam- dung eines Unternehmens und für Unternehmens-
menschluß ist binnen einer Frist von einem Monat beim verträge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktienge-
Bundesminister für Wirtschaft schriftlich einzureichen. setzes, sobald sie durch Eintragung in das Han-
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in Absatz 2 delsregister oder in das Genossenschaftsregister
Satz 1 bezeichneten Verfügung des Bundeskartellam- rechtswirksam geworden sind,
tes; wird die Verfügung des Bundeskartellamtes inner-
halb der in § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist 4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auflösung
angefochten, so beginnt die Frist für den Erlaubnisan- des Zusammenschlusses Verpflichteten die erfor-
trag in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung des Bun- derlichen Willenserklärungen abzugeben und die er-
deskartellamtes unanfechtbar wird. Der Bundesminister forderlichen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen
für Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von vier hat; hierbei ist zu bestimmen, in welchem Umfang
Monaten seit Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genann- während der Dauer der Treuhänderschaft die Rechte
ten Frist für den Erlaubnisantrag entscheiden. Vor der der Betroffenen ruhen; für das Rechtsverhältnis zwi-
Entscheidung ist den obersten Landesbehören, in deren schen dem Treuhänder und dem Verpflichteten sind
Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, die §§ 664, 666 bis 670 des Bürgerlichen Gesetz-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. buchs entsprechend anzuwenden; der Treuhänder
kann von dem Verpflichteten eine angemessene Ver-
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Er- gütung beanspruchen.
laubnis widerrufen oder durch Anordnung von Be-
schränkungen ändern oder mit Auflagen versehen,
wenn die beteiligten Unternehmen einer mit der Erlaub- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,
nis verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Der Bundes- 1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letz-
minister für Wirtschaft kann die Erlaubnis zurückneh- ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse
men, wenn die beteiligten Unternehmen sie durch argli- von weniger als 500 Millionen Deutscher Mark hatten
stige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch An- oder
gaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung un-
richtig oder unvollständig waren. 2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist
u.1d im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-
(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammen- satzerlöse von nicht mehr als 50 Millionen Deutscher
schlusses kann auch darin bestehen, daß die Wettbe- Mark hatte, einem anderen Unternehmen anschließt,
werbsbeschränkung auf andere Weise als durch Wie- es sei denn, das eine Unternehmen hatte Umsatz-
derherstellung des früheren Zustands beseitigt wird. erlöse von mindestens vier Millionen Deutscher Mark
Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zu- und das andere Unternehmen Umsatzerlöse von min-
sammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an, wenn destens einer Milliarde Deutscher Mark oder
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1771
3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit minde- 4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und
stens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistun- die Verhältnisse, auf Grund deren das Bundeskartell-
gen angeboten werden und auf dem im letzten Kalen- amt von der Mitteilung nach Satz 1 oder von der Un-
derjahr weniger als zehn Millionen Deutscher Mark tersagung des Zusammenschlusses nach § 24
umgesetzt wurden. Abs. 2 Satz 1 abgesehen hatte, sich wesentlich ge-
ändert haben oder
Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs.1
Satz 2 bis 10 anzuwenden. 5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben der am Zusammenschluß beteilig-
(9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit ten Unternehmen oder eines anderen veranlaßt wor-
durch den Zusammenschluß der Wettbewerb beim Ver- den ist, die Mitteilung nach Satz 1 oder die Untersa-
lag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitun- gung des Zusammenschlusses nach § 24 Abs. 2
gen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen im "Sin- Satz 1 zu unterlassen oder
ne des Absatzes 1 beschränkt wird.
6. eine Auskunft nach§ 23 Abs. 6 oder§ 46 nicht oder
nicht fristgemäß erteilt wurde und das Bundeskartell-
amt dadurch zu dem in Nummer 5 bezeichneten Ver-
§ 24a
halten veranlaßt worden ist.
(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann
beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das Vorha- (3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvorhabens
ben ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn läßt die Pflicht zur Anzeige des Zusammenschlusses
nach § 23 unberührt; bei der Anzeige nach § 23 kann
1. eines der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh- auf die bei der Anmeldung des Zusammenschlußvorha-
men im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um- bens eingereichten Unterlagen Bezug genommen wer-
satzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deut- den. ·
scher Mark hatte oder
(4) Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach Absatz 1
2. mindestens zwei der am Zusammenschluß beteilig- Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den Zusam-
ten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Ge- menschluß vor dem Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 ge-
schäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde nannten Frist von einem Monat und, wenn das Bundes-
Deutscher Mark oder mehr hatten oder kartellamt die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht
3. der Zusammenschluß nach Landesrecht durch Ge- hat, vor dem Ablauf der dort genannten Frist von vier Mo-
setz oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll. naten oder deren vereinbarter Verlängerung zu vollzie-
hen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mit-
Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit der Maß- zuwirken, es sei denn, das Bundeskartellamt hat dem-
gabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 jenigen, der die Anmeldung bewirkt hat, vor Ablauf der in
und Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes des Zusam- Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen schriftlich mitgeteilt,
menschlusses der Zeitpunkt der Anmeldung tritt und daß das Zusammenschlußvorhaben die Untersagungs-
daß in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung voraussetzungen des § 24 Abs. 1 nicht erfüllt; Rechts-
die Inhaber, die Vertreter oder zur Vertretung berufenen geschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind un-
Personen der am Zusammenschluß beteiligten Unter- wirksam; dies gilt nicht für Verträge über die Verschmel-
nehmen zur Anmeldung verpflichtet sind. Die Anmel- zung, Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines
dung gilt nur als bewirkt, wenn sie die in § 23 Abs. 5 be- Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne
zeichneten Angaben enthält. § 46 Abs. 9 findet auf die der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie
anläßlich der Anmeldung erlangten Kenntnisse und Un- durch Eintragung in das Handelsregister oder in das Ge-
terlagen entsprechende Anwendung. nossenschaftsregister rechtswirksam geworden sind.
(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bundes-
kartellamt angemeldet worden, so darf das Bundeskar- § 24b
tellamt den Zusammenschluß nur untersagen, wenn es
demjenigen, der die Anmeldung bewirkt hat, innerhalb (1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung
einer Frist von einem Monat seit Eingang der Anmeldung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik
mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlußvor- Deutschland und der Anwendung der §§ 22 bis 24 a
habens eingetreten ist und wenn die Verfügung nach wird eine Monopolkommission gebildet. Sie besteht aus
§ 24 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Mona- fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftli-
ten seit Eingang der Anmeldung ergeht. Das Bundeskar- che, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technolo-
tellamt darf den Zusammenschluß auch nach Ablauf der gische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Er-
vier Monate untersagen, wenn fahrungen verfügen müssen.
1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen (2) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen we-
einer Fristverlängerung zugestimmt haben oder der der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffent-
2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die in
lichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer son-
Satz 1 genannte Frist von einem Monat oder, wenn stigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es
das Bundeskartellamt die Mitteilung nach Satz 1 ge-
sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines
macht hat, die dort genannte Frist von vier Monaten wissenschaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen fer-
noch nicht abgelaufen ist oder ner nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes
3. der Zusammenschluß anders als angemeldet vollzo- oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitneh-
gen wird oder mer sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Tei.l 1
Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen Vermittlung und Zusammenstellung von Quellenmateri-
auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung al, der technischen Vorbereitung der Sitzungen der Mo-
zum Mitglied der Monopolkommission eine derartige nopolkommission, dem Druck und der Veröffentlichung
Stellung innegehabt haben. der Gutachten sowie der Erledigung der sonst anfallen-
den Verwaltungsaufgaben.
(3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gutachten
den jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration (9) Die Mitglieder der Monopolkommission und die
sowie deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwie-
insbesondere wettbewerbspolitischen Gesichtspunk- genheit über die Beratungen und die von der Monopol-
ten beurteilen und die Anwendung der §§ 22 bis 24 a kommission als vertraulich bezeichneten Beratungs-
würdigen. Sie soll auch nach ihrer Auffassung notwen- unterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegen-
dige Änderungen der einschlägigen Bestimmungen die- heit bezieht sich auch auf Informationen, die der Mono-
ses Gesetzes aufzeigen. polkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet
werden.
(4) Die Monopolkommission ist nur an den durch die-
ses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer (10) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten
Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Rei-
Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffas- sekosten. Diese werden vom Bundesminister für Wirt-
sung, so kann sie diese in den Gutachten zum Ausdruck schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
bringen. nern festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission
trägt der Bund.
(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
bis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976, ein Gut-
achten, das sich auf die Verhältnisse in den letzten bei- Vierter Abschnitt
den abgeschlossenen Kalenderjahren erstreckt, und Wettbewerbsbeschränkendes
leitet es der Bundesregierung unverzüglich zu. Die Gut-
und diskriminierendes Verhalten
achten nach Satz 1 werden den gesetzgebenden Kör-
perschaften von der Bundesregierung unverzüglich vor-
gelegt und zum gleichen Zeitpunkt von der Monopol- § 25
kommission veröffentlicht. Zu diesen Gutachten nimmt (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Un-
die Bundesregierung in angemessener Frist gegenüber ternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das
den gesetzgebenden Körperschaften Stellung. Darüber nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer ver-
hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Er- traglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten.
messen zusätzliche Gutachten erstellen. Die Bundesre-
gierung kann sie mit der Erstattung zusätzlicher Gut- (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
achten beauftragen. Die Monopolkommission leitet Gut- men dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile an-
achten nach den Sätzen 4 und 5 der Bundesregierung drohen oder zufügen und keine Vorteile versprechen
zu und veröffentlicht sie. Der Bundesminister für Wirt- oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas-
schaft hat in Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur sen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
Entscheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellung- dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbe-
nahme der Monopolkommission einzuholen. hörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin-
dung gemacht werden darf..
(6) Die Mitglieder der Monopolkommission werden
auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundes- (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
präsidenten berufen. Zum 1. Juli eines jeden Jahres, in men dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
dem nach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten zu erstatten 1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der§§ 2 bis 8,
ist, scheidet ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Aus- 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103
scheidens wird in der ersten Sitzung der Monopolkom- beizutreten oder
mission durch das Los bestimmt. Der Bundespräsident
beruft auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils ein 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23 zu-
neues Mitglied für die Dauer von vier Jahren. Wieder- sammenzuschließen oder
berufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die 3. in der Absicht, denWettbewerb zu beschränken, sich
Mitglieder der Monopolkommission an, bevor sie neue im Markt gleichförmig zu verhalten.
Mitglieder vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsiden- § 26
ten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit (1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; die Sätze 4 bis men dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Verei-
6 gelten entsprechend. nigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte
Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper-
(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen ren oder Bezugssperren auffordern.
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Die
Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit- (2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigun-
zenden. Die Monopolkommission gibt sich eine Ge- gen von Unternehmen im Sinne der§§ 2 bis 8, 99 Abs. 2,
schäftsordnung. § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen,
die Preise nach den§§ 16,100 Abs. 3 oder§ 103 Abs. 1
(8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäfts- Nr. 3 binden, dürfen ·ein anderes Unternehmen in einem
stelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen übli-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1773
cherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mit- geln in das Register für Wettbewerbsregeln beantragen.
telbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Änderungen und Ergänzungen eingetragener Wettbe-
Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund un- werbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
mittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Satz
1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Un- § 29
ternehmen, soweit von ihnen Anbieter oder Nachfrager
einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei- Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur Ein-
stungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende haltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln im Sin-
und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen ne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge oder Be-
auszuweichen, nicht bestehen. Für das Untersagungs- schlüsse im Sinne des§ 1 dieses Gesetzes.
verfahren nach § 37 a Abs. 2 wird vermutet, daß ein An-
bieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerbli- § 30
chen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen
Sinne des Satzes 2 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs-
zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen vereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betrof-
oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig beson- fenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesor-
dere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach- ganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gele-
fragern nicht gewährt werden. genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehör-
(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereini- de kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über
gungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 den Eintragungsantrag durchführen, in der es jeder-
Satz 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, mann freisteht, Einwendungen gegen die Eintragung zu
andere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlas- erheben.
ser), ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor- § 31
zugsbedingungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Un-
ternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sin- ( 1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Eintra-
ne des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zu den von ihnen gung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn eine der-
abhängigen Unternehmen. artige Regel oder eine Vereinbarung darüber im Sinne
des § 29 Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geset-
zes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rabattge-
§ 27 setzes oder der Verordnung des Reichspräsidenten
( 1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in eine zum Schutze der Wirtschaft, Erster Teil (Zugabeverord-
Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt, so kann nung), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
die Kartellbehörde auf Antrag des betroffenen Unter- nummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nehmens die Aufnahme in die Vereinigung anordnen, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom
wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), unter Berücksichtigung
ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen der dazu ergangenen Rechtsprechung oder einer son-
Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb stigen rechtlichen Vorschrift verletzt.
führt. Wirtschaftsvereinigungen im Sinne dieses Geset-
(2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die
zes sind auch die Gütezeichengemeinschaften.
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in das Regi-
(2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden wer- ster eingetragener Wettbewerbsregeln bei der Kartell-
den. behörde anzumelden.
(3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist entsprechend (3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Eintra-
anzuwenden. gung zu verfügen, wenn sie nachträglich feststellt, daß
die Voraussetzungen für die Ablehnung der Eintragung
nach Absatz 1 vorliegen, oder wenn ihr die Außerkraft-
setzung der Wettbewerbsregeln nach Absatz 2 gemel-
Fünfter Abschnitt det worden ist.
Wettbewerbsregeln § 32
( 1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
§ 28
1. die Anträge nach § 28 Abs. 3;
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-
handlung nach § 30 Satz 2;
(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschriften
sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unterneh- 3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln, ihren Ände-
men im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den rungen und Ergänzungen;
Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines 4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31
leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Abs. 3.
Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein
diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im (2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-
Wettbewerb anzuregen. satz 1 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbe-
werbsregeln, deren Eintragung beantragt ist, bei der
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausge-
der Kartellbehörde die Eintragung von Wettbewerbsre- legt sind.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, TeiJ 1
(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur Eintra- de das für deren Sitz zuständige Amtsgericht einen Ver-
gung führen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra- treter. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts
gung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtig-
Anträge. tes Interesse an der Bestellung eines Vertreters hat.
§ 33 Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
der Mangel behoben ist.
Näheres über Anlegung und Führung des Registers
für Wettbewerbsregeln bestimmt der Bundesminister § 37
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechtsfähig ist,
mung des Bundesrates bedarf.
sind als Gesamtschuldner für den Schaden verantwort-
lich, den ein Beauftragter des Kartells durch eine in Aus-
führung der ihm zustehenden Verrichtungen begange-
ne, auf Grund dieses Gesetzes zum Schadensersatz
Sechster Abschnitt
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Siebenter Abschnitt
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8) Untersagungsverfahren,
sowie Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16,
Mehrerlösabschöpfung
18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind schrift-
lich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet Anwendung. Es genügt, wenn die Beteilig- § 37 a
ten Urkunden unterzeichnen, die auf einen schriftlichen (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführung eines
Beschluß, auf eine schriftliche Satzung oder auf eine Vertrages oder Beschlusses untersagen, der nach den
Preisliste Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3 oder§ 103
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Abs. 2 unwirksam oder nichtig ist.
(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Ver-
§ 35 einigungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen,
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor- das nach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12
schrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf Grund die- verboten ist.
ses Gesetzes von der Kartellbehörde oder dem Be-
schwerdegericht erlassene Verfügung verstößt, ist, so- (3) Die Kartellbehörde kann auch ·einem Unterneh-
fern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines men, das auf Grund seiner gegenüber kleinen und mitt-
anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem leren Wettbewerbern überlegenen Marktmacht in der
Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Richtet Lage ist, die Marktverhältnisse wesentlich zu beeinflus-
sich der Verstoß gegen eine auf Grund des § 27 erlas- sen, ein Verhalten untersagen, das diese Wettbewerber
sene Verfügung, so kann der Geschädigte auch für den unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und geeig-
Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige net ist, den Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen.
Entschädigung in Geld verlangen.
§ 37b
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine von der
Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht erlassene (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
Verfügung im Sinne des Absatzes 1 verstößt, hat, sofern durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer
die Verfügung oder die Feststellung nach § 70 Abs. 3 Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder§ 103 Abs. 6 untersagt
unanfechtbar wird, auch den Schaden zu ersetzen, der hat, nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös er-
von der Zustellung der Verfügung an entstanden ist. langt, so kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Anspruch § 70 Abs. 3 anordnen, daß das Unternehmen einen dem
auf Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbe-
gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, so- hörde abführt (Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht,
weit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechts- soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen
streitigkeiten klagen können. nach § 35 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die
Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von
§ 36 drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfü-
gung oder der Feststellung nach § 70 Abs. 3 angeordnet
(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun- werden.
gen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Sat-
zung einen Vertreter bestellen, der ermächtigt ist, sie in (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöp-
den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten fung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen
gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdever- angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder
fahren (§§ 62 bis 72) und Rechtsbeschwerdeverfahren ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der
(§§ 73 bis 75) zu vertreten. Name und· Anschrift des Mehrerlös gering ist.
Vertreters sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt wer-
(2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter den. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu
nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehör- bestimmen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1775
(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung 8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des
des Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde ei- § 24 a Abs. 4 zuwiderhandelt oder an einer Zuwi-
ne rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Lei- derhandlung gegen diese Verbote mitwirkt oder ei-
stung von Schadensersatz wegen desselben miß- nem Verbot der§§ 25 oder 26 zuwiderhandelt,
bräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die 9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zufügt,
Kartellbehörde an, daß die Anordnung der Abführung weil dieser Verfügungen der Kartellbehörde bean-
des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist tragt oder angeregt oder von den ihm nach § 13 zu-
der Mehrerlös bereits an die Kartellbehörde abgeführt stehenden Rechten Gebrauch gemacht hat,
worden und weist das Unternehmen die Zahlung des
Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Ent- 10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine der in
scheidung an den Geschädigten nach, so erstattet die den Nummern 1 bis 9 genannten Ordnungswidrig-
Kartellbehörde dem Unternehmen den abgeführten keiten begangen wird,
Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadens- 11. Empfehlungen ausspricht, die eine Umgehung der in
ersatzleistung zurück. diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der
von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Ver-
halten bewirken,
Zweiter Teil
12. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der Weiter-
Ordnungswidrigkeiten veräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern
oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestset-
§ 38 zung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Un-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer tergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Nummer 1,
Vertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für
den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3, 1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder
§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder nichtig ist, mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den
2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirk- Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn
samkeit eines Vertrages oder Beschlusses hinweg- die Empfehlungen
setzt, den die Kartellbehörde nach§ 3 Abs. 4, § 12 a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteilig-
Abs. 3 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 ten gegenüber Großbetrieben oder großbetriebli-
Abs. 7, Nr. 3, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, chen Unternehmensformen zu fördern und da-
§ 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 durch die Wettbewerbsbedingungen zu verbes-
Nr. 3 durch unanfechtbar gewordene Verfügung für sern und
unwirksam erklärt hat, b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger aus-
3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherheiten drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu
verwertet, ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar ge-
wird,
wordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12 Abs. 3
Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-
Nr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 dung von Normen und Typen zum Gegenstand ha-
oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 ben, wenn
Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie ausdrück- a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b
lich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, vorliegen und
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen An- b) die Empfehlungen von demjenigen, der sie ausge-
ordnung nach den §§ 56 oder 63 Abs. 3, einer An- sprochen hat, bei der Kartellbehörde angemeldet
ordnung nach § 63 a oder einer vollzieh baren Verfü- worden sind und der Anmeldung die Stellung-
gung nach § 38 a Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die nahme eines Rationalisierungsverbandes beige-
ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, fügt worden ist; die Anmeldung gilt nur als bewirkt,
wenn ihr die Stellungnahme beigefügt ist;
6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartellbe-
hörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung, mit der Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes be-
die Auflage erteilt ist, unanfechtbar geworden ist dürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung, daß
und ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver- sie unverbindlich sind, und auch nicht der Anmeldung
weist, bei der Kartellbehörde,
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereini-
benutzt, um für sich oder einen anderen eine Erlaub- gungen, die lediglich die einheitliche Anwendung all-
nis nach diesem Gesetz oder die Eintragung einer gemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbe-
Wettbewerbsregel zu erschleichen oder um die Kar- dingungen einschließlich der Skonti im Sinne des § 2
tellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der§§ 2, Abs. 1 zum Gegenstand haben; Nummer 1 Buchsta-
3, 5 a Abs. 1 und 3 oder § 5 b Abs. 2 nicht zu wider- be b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre-
sprechen oder eine Untersagung nach § 24 Abs. 2 chend, letztere mit der Abweichung, daß der Anmel-
Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 a Abs. 2 dung die Stellungnahmen der betroffenen Wirt-
Satz 1 zu unterlassen, schafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab- 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über
satz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären und den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger ge-
neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie forderten Preis zu täuschen oder
feststellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2
3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die
nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen
tatsächlich geforderten Preise im gesamten Gel-
einen Mißbrauch der Freistellung von Absatz 1 Nr. 11
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem we-
oder 1 2 darstellen.
sentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen
bis zu einer Million Deutscher Mark, über diesen Betrag des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-
hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwider- nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne
handlung erlangten Mehrerlöses geahndet werden. Die sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der
Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Waren ausgeschlossen sind.
(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid- (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen Aus-
rigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschrif- kunft verlangen, soweit dies zur Prüfung der Vorausset-
ten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch zungen des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5
dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften und 9 gilt entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat
begangen wird. die Kartellbehörde eine angemessene Frist zu bestim-
§ 38 a men. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach § 46 blei-
ben unberührt.
(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für unverbind-
liche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die Kartell-
Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleich- behörde das preisempfehlende Unternehmen auffor-
artigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb dern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
stehen, wenn die Empfehlungen
(6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen die
1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus- Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1 bezeich-
schließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten neten Art verbieten, wenn gegen das Unternehmen be-
und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, ge- reits
sellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet
wird und 1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen nach
Absatz 3 oder
2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der
empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh- 2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide
lungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 oder
entspricht. 3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung nach Ab-
(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Er- satz 3 und ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbe-
zeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder ver- scheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12
besserter Güte von dem preisempfehlenden Unterneh- ergangen sind und zu besorgen ist, daß das Unterneh-
men gewährleistet wird und men weiterhin ordnungswidrige oder mißbräuchliche
1. die selbst oder Empfehlungen aussprechen wird. Die Kartellbehörde
kann das Verbot auf Antrag des Unternehmens aufhe-
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte
Umhüllung oder Ausstattung oder ben, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfer-
tigen, daß ein erneuter Mißbrauch der in Absatz 3 be-
3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, zeichneten Art oder eine erneute Ordnungswidrigkeit
nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 nicht mehr zu er-
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-
warten ~t. -
men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe
§ 39
anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-
schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu- (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
tende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,
außer Betracht bleiben. 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6,
§ 38 a Abs. 4 oder § 46 die Auskunft nicht, unrichtig,
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab- unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt oder ent-
satz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und gegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen nicht, un-
neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn sie vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Dul-
feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der dung von Prüfungen verweigert;
Freistellung von § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. 2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach § 9
Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder§ 106 Abs. 3
1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit anderen oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 5 nicht unver-
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer züglich vornimmt oder dabei unrichtige oder unvoll-
durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht ständige Angaben macht;
gerechtfertigten Weise die Waren zu verteuern oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung nach
ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeu- § 24 a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvollständige
gung oder ihren Absatz zu beschränken oder Angaben macht.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1777
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (2) leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein Un-
bis zu fünfzigtausend Deutscher Mark geahndet ternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-
werden. vereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren
§§ 40 bis 43 ein oder führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt
sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
(aufgehoben)
(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das
Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44 Abs. 1
Dritter Teil Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes begrün-
det ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die
Behörden oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der obersten Landesbe-
Erster Abschnitt hörde begründet ist.
Kartellbehörden § 46
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
§ 44 Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertra- kann die Kartellbehörde
genen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr ·
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
1. das Bundeskartellamt (§ 48) men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
verlangen;
a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6 und 7,
soweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem 2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
Bundesminister für Wirtschaft übertragen sind; men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-
schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;
b) in bezug auf Verträge der in § 16 und Empfehlun-
gen der in § 38 a bezeichneten Art; 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft
über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über
c) gegenüber Zusammenschlüssen nach den§§ 23
Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die
bis 24 a, soweit diese Aufgaben und Befugnisse
die Beschlüsse bestimmt sind.
nicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertra-
gen sind; (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertre-
d) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder ter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
des wettbewerbsbeschränkenden oder diskrimi- rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung
nierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsre- zur Vertretung berufenen Personen sowie die gemäß
gel über das Gebiet eines Landes hinausreicht; § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind verpflichtet, die
verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Un-
e) gegenüber der Deutschen Bundespost und der terlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftli-
Deutschen Bundesbahn; chen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräu-
2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen der men und -grundstücken zu dulden.
§§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 und des
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-
§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5;
nahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän- Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
dige oberste Landesbehörde. nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Soweit eine Geldbuße auf Grund dieses Gesetzes
gegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkassen (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
oder solche Unternehmen, die Bank- oder Sparkassen- Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-
geschäfte betreiben, oder Vereinigungen dieser Unter- gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-
nehmen festgesetzt werden soll, erläßt die Kartellbehör- ser Anordnung finden die§§ 306 bis 310 und 311 a der
de den Bußgeldbescheid im Einvernehmen mit der fach- Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei
lich zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist ein Einverneh- Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
men nicht herzustellen, so legt die Kartellbehörde die Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Sache dem Bundesminister für Wirtschaft vor; seine Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
Weisungen ersetzen dieses Einvernehmen. Sind die men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Kartellbehörde und die fachlich zuständige Aufsichts- Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-
behörde Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Ein- men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung er-
vernehmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht gangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-
zuständige Stelle. me einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
§ 45 (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
(1) leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unterneh- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
men, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereini- Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
gung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 58) oder ein Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 85) ein oder führt es Er- hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-
mittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
örtlich zuständige oberste Landesbehörde. keiten aussetzen würde.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die ober- des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells
ste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftli- oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
che Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie
durch Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der § 49
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem Bun-
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung
deskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder
der Auskunft zu bestimmen.
die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die ober- erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-
ste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftli- öffentlichen.
che Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie § 50
durch Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In
der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Ge- Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach dem
genstand und Zweck der Prüfung anzugeben. Jahr, in dem die Monopolkommission ein Gutachten
nach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat, einen Bericht
(8) (aufgehoben) über seine Tätigkeit in den beiden vorangegangenen
Kalenderjahren sowie über die Lage und Entwicklung
(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die all-
oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kennt- gemeinen Weisungen des Bundesministers für Wirt-
nisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsver- schaft nach § 49 aufzunehmen. In den Bericht sind fer-
fahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer- ner die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse auf-
ordnungswidrigkeit oder ein'er Devisenzuwiderhandlung zunehmen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzei-
sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder ger bekanntgemacht worden sind. Es veröffentlicht fer-
einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die Vor- ner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
schriften der§§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga- (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartell-
benordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt behörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stel-
nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie ei- lungnahme zu.
nes damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
rens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öf-
fentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal- Vierter Teil
schen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für Verfahren
ihn tätigen Personen.
§ 47 Erster Abschnitt
(aufgehoben) Verwaltungssachen
1. Verfahren vor den Kartellbehörden
zweiter Abschnitt
§ 51
Bundeskartellamt
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
§ 48 wegen oder auf Antrag ein.
( 1 ) Als selbständige Bundesoberbehörde wird ein (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-
Bundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es ge- teiligt,
hört zum Geschäftsbereich des Bundesministers für
Wirtschaft.
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-
(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes wer- einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
den von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach
Bestimmung des Bundesministers für Wirtschaft gebil- 3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betroffenen
det werden. Im übrigen regelt der Präsident die Vertei- Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen;
lung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellam- 4. Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-
tes durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestä- essen durch die Entscheidung erheblich berührt wer-
tigung durch den Bundesminister für Wirtschaft. den und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Be- dem Verfahren beigeladen hat;
setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 5. in den Fällen des§ 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch der
Veräußerer.
(4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Beschluß-
abteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist
Vorsitzenden und die Beisitzer müssen die Befähigung auch das Bundeskartellamt beteiligt.
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben; die Vorsitzenden sollen in der Regel die Befähi- § 52
gung zum Richteramt haben.
( 1 ) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die
nicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes oder Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entschei-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1779
den. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwer- § 55
de angefochten werden; die Beschwerde hat aufschie- ( 1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Be-
bende Wirkung. weismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un- nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem da-
zuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, von Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.
so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt weiden, (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die rich-
daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht terliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
angenommen hat. die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,
§ 53 wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-
fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war
( 1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegen- oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesen-
heit zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag heit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen ge-
eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu gen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch er-
laden.
hoben hat.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt- (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme je-
schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten derzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier-
Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. über ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das
1
nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die Kartellbe-
hörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche schwerde zulässig. Die§§ 306 bis 310 und 311 a der
Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Be- Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
teiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung
oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschlie- § 56
ßen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Ge- Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-
fährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsge- dung über
heimnisses besorgen läßt. In den Fällen der §§ 24 und 1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
24 a sind im Verfahren vor dem Bundesminister für Wirt- Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder§ 24 Abs. 3, ihre
schaft die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Verlängerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder
ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,
§ 54 2. eine Erlaubnis nach § 14,
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen 3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17
und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3,
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 380 Abs. 2, · § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104
bis 387,390,395 bis 397,398 Abs. 1, §§ 401,402,404, Abs.2
406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinn- einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung
gemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. eines einstweiligen Zustandes treffen.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
§ 57
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Nieder- (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begrün-
schrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden den. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung
Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbe- über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach
amter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei- den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
ben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhand- in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
lung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ersehen lassen. ändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom .14. Dezem-
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmi- ber 1976 (BGBI. I S. 3341 ), zuzustellen. Verfügungen,
gung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzule- die in Verfahren nach den§§ 22 bis 24 a gegenüber ei-
gen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von nem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-
dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unter- reiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbe-
schrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. hörde demjenigen zu, den das Unternehmen dem Bun-
deskartellamt als zustellungsbevollmächtigten benannt
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbevoll-
die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend mächtigten nicht benannt, so stellt die Kartellbehörde
anzuwenden. die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger zu.
(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi- (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung ab-
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus- geschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
sage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung ent- Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den
scheidet das Gericht. Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 58 2. eine Veriügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17
Veriügungen der Kartellbehörde, Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27,
31 Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 102
1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a
Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.
und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art oder
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
auf Eintragung einer Wettbewerbsregel abgelehnt
wird, nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung nach
§ 56 getroffen wurde, angefochten, so kann das Be-
2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 2 schwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Ver-
Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 a Abs. 3 oder § 5 b Abs. 2 ent- fügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Be-
halten, schwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicher-
3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung nach heit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgeho-
§ 24 Abs. 2 Satz 1, eine Erlaubnis nach§ 24 Abs. 3, ben oder geändert werden.
deren Ablehnung, Änderung, Widerruf oder Rücknah- (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
me enthalten oder die nach § 24 Abs. 6 oder 7 erge- Beschwerdegericht.
hen,
§ 63a
4. die nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5,
§§ 27, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 63
oder 5, § 102 a, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anord-
§ 104 Abs. 2 ergehen, nen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im über-
wiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Lan-
desbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Verkündungsblatt des Landes bekanntzumachen. Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
§ 59 bis 61 schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
(weggefallen) len, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-
satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-
II. Beschwerde liegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
§ 62 fochtenen Verfügung bestehen oder
(1) Gegen Veriügungen der Kartellbehörde ist die Be- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
schwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-
und Beweismittel gestützt werden. botene Härte zur Folge hätte.
(2) Die Beschwerde steht den am Veriahren vor der In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3) zu. bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
einer beantragten Veriügung der Kartellbehörde zuläs- Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Be-
sig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu schwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende
haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Vor-
die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Veriü- aussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
gung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon
nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsa-
Ablehnung gleichzuachten. chen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antrag-
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich steller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeit-
das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Ober- punkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Ge-
landesgericht, in den Fällen der §§ 24 und 24 a aus- richt auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
schließlich das für den Sitz des Bundeskartellamtes zu- Wiederherstellung und die Anordnung der aufschieben-
ständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn den Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit
sich die Beschwerde gegen eine Veriügung des Bun- oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
desministers für Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeß- Sie können auch befristet werden.
ordnung gilt entsprechend. (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit
§ 63 durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unan-
fechtbar.
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so-
weit durch die angefochtene Veriügung § 64
1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24 Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis gemäß
Abs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder geändert, § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung abgeändert
oder oder aufgehoben, so haben die Beteiligten, die auf
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1781
Grund der angefochtenen Verfügung Maßnahmen ge- schaftsprüfer oder anderen sachkundigen Personen
troffen haben, dem Betroffenen den daraus entstande- das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilpro-
nen Schaden zu ersetzen. Der Entschädigungsan- zeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
spruch verjährt in sechs Monaten seit der Zustellung der
endgültigen Entscheidung an den Betroffenen. § 68
( 1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
§ 65
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange- handlung entschieden werden.
fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
Wird in den Fällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf Erteilung trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 3 gestellt, so beginnt die oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bun- verhandelt und entschieden werden.
deskartellamtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustel-
lung der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft § 69
nach § 24 Abs. 3. Es genügt, wenn die Beschwerde in- ( 1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-
nerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. halt von Amts wegen.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 62 (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist ge- Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-
bunden. dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Be-
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie be- urteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
ginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf abgegeben werden.
Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
verlängert werden. geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berück-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel ent-
sich die Beschwerde stützt. schieden werden.
(5) Die Bewerdeschrift und die Beschwerdebegrün- § 70
dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht ( 1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-
§ 66 den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der
sind beteiligt Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so
1. der Beschwerdeführer, hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zu-
rücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten das Beschwerdegericht auf Antrag aus, daß die Verfü-
wird, gung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inter- gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtig-
essen durch die Entscheidung erheblich berührt wer- tes Interesse an dieser Feststellung hat.
den und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat. (3) Hat sich eine Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder
§ 103 Abs. 6 wegen nachträglicher Änderung der tat-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfü- sächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt,
gung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bun- so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in
deskartellamt an dem Verfahren beteiligt. welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ver-
fügung begründet gewesen ist.
§ 67 (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteilig- Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
ten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zuge- gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-
lassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied
der Behörde vertreten lassen. (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un-
begründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermes-
(2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit schrift- sen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere
licher Vollmacht versehenen öffentlich bestellten Wirt- wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
überschritten oder durch die Ermessensentscheidung 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Wür- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
digung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwick- des Bundesgerichtshofes erfordert.
lung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
§ 71
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeich- schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
neten Beteiligten können die Akten des Gerichts einse- richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
hen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen las-
sen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entspre- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
chend. mäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und
hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
denen die Akten gehören oder die die Äußerung einge- der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
holt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, so- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
weit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur war,
Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäfts- 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-
geheimnissen geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent- der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr schweigend zugestimmt hat,
Inhalt vorgetragen worden ist.
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Ver- über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
fügungsberechtigen Akteneinsicht in gleichem Umfang den sind, oder
gewähren. 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
§ 72 ist.
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so- § 74
weit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
1. die Vorschriften der§§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli- fochten werden.
zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung; (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus- det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu be-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro- gründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Ver-
zeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel- handlung ergehen.
lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Er- Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
scheinens der Parteien, über die Verbindung mehre- gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
rer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und der angefochtenen Entscheidung.
Sachverständigenbeweises sowie über die sonsti-
gen Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder- (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5,
mung einer Frist. §§ 66, 67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes
sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsge-
setzes über die Beratung und Abstimmung entspre-
III. Rechtsbeschwerde chend. Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das
Beschwerdegericht zuständig.
§ 73 (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be- wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
schlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbe- Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes
schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des
hat. Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn § 75
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
entscheiden ist oder sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1783
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt § 79
werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Gesetzes beruht; die§§ 550,551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der wird nach § 65 folgender§ 65 a eingefügt:
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-
beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die ,,§65a
Kartellbehörde unter Verletzung des § 44 ihre Zustän- Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
digkeit mit Unrecht angenommen hat. beschränkungen
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein- verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
zulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange- schränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-
fochtenen Entscheidung. schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2."
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-
tenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-
lungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Fest- § 80
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer- (1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-
degründe vorgebracht sind. hörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen die
§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-
§§ 66 bis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den Erlaß bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben.
einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlun-
zuständig. gen)
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Verbindung
mit § 99 Abs. 3 Satz 1, § 103 Abs. 3 und § 103 a
IV. Gemeinsame Bestimmungen Abs. 1 Satz 2 -, § 24 a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und
3, § 99 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4, § 100 Abs. 1
§ 76 Satz 2, § 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b-auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 -, sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be- in Verbindung mit Satz 1;
schwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfah-
ren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi- 2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4, 5
schen Personen auch nichtrechtsfähige Personenverei- Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17,
nigungen. 18, 20 bis 22, 24, 24 a, 27, 28, 31, 37 a, 38 Abs. 3,
§ 38 a Abs. 3 oder 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2,
§ 77 §§ 103, 103 a, 104 und 105;
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde- 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-
verfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, behörde oder aus den bei ihr geführten Registern.
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele- Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentli-
genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz chen Bekanntmachungen erhoben. Die Gebühr für
oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit Amtshandlungen auf Grund des§ 6 Abs. 2 entfällt, wenn
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbe- die Kartellbehörde für den Vertrag oder Beschluß be-
gründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden reits eine Ermächtigung nach § 6 Abs. 4 erteilt hat. In
veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im üb- den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit§ 11 Abs. 4
rigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Nr. 1 wird die Gebühr nur bei erfolglosem Antrag erho-
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die ben. Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe- menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr
schlüssen entsprechend. für die Anmeldung des Zusammenschlusses nach
§ 24 a Abs. 1 anzurechnen.
§ 78
(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
(1) Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerde- personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehör-
verfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten de unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeu-
die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten tung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen
entsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Ur- Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht
teilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Beschwerdever- übersteigen
fahren richten sich nach den Vorschriften für die Beru-
fungsinstanz, die Gebühren im Rechtsbeschwerdever- 1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und 24 a;
fahren nach den Vorschriften für die Revisionsinstanz. 2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,
(2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde oder § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 5;
Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen (§ 51 Abs. 2 3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;
Nr. 4) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag
des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der 4. 7 500 DM in den Fällen der§§ 5 a und 5 b;
Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1,
500 000 Deutsche Mark. §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38 Abs. 3,
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 38 a Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3 Satz 1 , § 102 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer durch
Abs. 4, § 102 a Abs. 2, § 1 03 Abs. 6, § 1 03 a Abs. 3 einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veran-
und§ 104 Abs. 2; laßt hat oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Kartellbehörde ergangen ist;
§§ 37 a, 99 Abs. 3 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer die
§ 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b - auch in Verbin- Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;
dung mit Absatz 5 -, § 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103
4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11
Abs. 3 und § 103 a Abs. 1 Satz 2;
Abs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartellbehörde
7. 1 250 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3; aufgenommene Unternehmen, wenn die Verfügung
8. 1 000 DM in den Fällen des § 1 7 Abs. 1, soweit es ergeht.
sich in entsprechender Anwendung dieser Vor- Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-
schrift um Preisempfehlungen handelt; bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene
9. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 Abs. 1; oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
10. 250 DM in den Fällen des § 99 Abs. 4 Satz 2;
haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften schuldner.
(Absatz 2 Nr. 3);
(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt
12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27 Abs. 3 in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-
den Betrag für die Erteilung der Erlaubnis oder spruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jah-
die Anordnung der Aufnahme (Nr. 2 und 6), ren nach ihrer Entstehung.
b) in den Fällen der§§ 12 und 104 den Betrag für
die Anmeldung (Nr. 3 bis 6) und 250 DM für Ver- (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
fügungen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art, tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Ge-
bühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der
c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Hundert Vorschriften der Absätze 2 bis 7 sowie die Erstattung
des Wertes der Sicherheit,
der Auslagen für die in den §§ 10, 32 und 58 bezeich-
d) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die Ent- neten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann dabei
scheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5), auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristi-
e) in den Fällen des§ 56 ein Fünftel der Gebühr in schen Personen des öffentlichen Rechts, über die Ver-
der Hauptsache. jährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-
(10) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
hörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das
Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall
Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das
der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den
Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit
Grundsätzen des § 77 bestimmt.
kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermit-
telte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-
handlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben
Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, zweiter Abschnitt
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes Bußgeldverfahren
berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden § 81
1 . für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre- Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 ist
gungen; die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 44
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
zuständige Kartellbehörde.
entstanden wären;
3. in den Fällen des§ 24 Abs. 3, wenn die vorangegan-
gene Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 24 § 82
Abs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist. (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-
(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber nungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich- Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige
ten. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb Kartellbehörde ihren Sitz hat. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der
von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des
zurückgenommen wird. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An-
wendung.
(7) Gebührenschuldner ist
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer eine zung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen-
Anmeldung eingereicht hat; den.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1785
§ 83 (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-
Über die Rechtsbeschwerde ( § 79 des Gesetzes über zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechts-
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesge- anwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas-
richtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, sen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung
ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entschei-
dung aufgehoben wird, zurück. § 90
( 1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
§ 84
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen erge-
scheid der Kartellbehörde ( § 85 Abs. 4 des Gesetzes ben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskar-
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 82 tellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsät-
zuständige Gericht. zen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu
§ 85 übersenden.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge- (2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann,
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 82 zu- als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bun-
ständigen Gericht erlassen. deskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit eines der in
§ 102 bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den
§§ 86 und 86 a Mitgliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde einen
Vertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schrift-
(weggefallen) liche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Be-
weismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in
ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,
Dritter Abschnitt
Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Er-
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten klärungen des Vertreters sind den Parteien von dem Ge-
richt mitzuteilen.
§ 87
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des
diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kar- Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste
tellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamtes.
Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-
schließlich zuständig. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im § 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde-
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge- nen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum
setzes. Gegenstand haben.
§ 88
§ 91
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-
trägen und aus Kartellbeschlüssen ( § 87) kann die Kla- (1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkei-
ge wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, ten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den§§ 1 bis
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt- 5 b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100,102, 102 a
schaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, und 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im Sin-
der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu ne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem Beteilig-
machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage we- ten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entschei-
gen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zu- dung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung
ständigkeit gegeben ist. durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Schieds-
verträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträ-
§ 89 gen oder Beschlüssen der in § 6 bezeichneten Art, die
nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfall
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für· Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlan-
die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig gen, sind unwirksam, soweit nicht die Kartellbehörde
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land- auf Antrag eine Erlaubnis erteilt.
gerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-
sung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere (2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitig-
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, keiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge abge-
dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch- schlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der Zivilpro-
tigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. zeßordnung nicht anzuwenden.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr-
Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke nehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz-
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet rechten vom 9. September 1965 (BGBI. 1S. 1294) bleibt
werden. unberührt.
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierter Abschnitt (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ 132 und 136
des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen
Gemeinsame Bestimmungen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
§ 92
§ 96
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54 Abs. 2 ( 1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur
Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 zugewiesenen Entscheidung berufenen Gerichte ist auschließlich.
Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurtei-
le und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz
der nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach die-
sem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das Ver-
fahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Ge-
§ 93 setz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen.
( 1) Sind in einem lande mehrere Oberlandesgerichte Wer an einem solchen Rechtsstreit beteiligt ist, kann die
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach von dem Gericht für erforderlich erachteten Entschei-
§ 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 aus- dungen bei den dafür zuständigen Stellen beantragen.
schließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von
den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem § 97
oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Ober- (aufgehoben)
sten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine sol-
che Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsa-
chen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen Fünfter Teil
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
Anwendungsbereich des Gesetzes
tungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die § 98
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
( 1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-
Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent-
Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
lichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder be-
trieben werden, soweit in den §§ 99 bis 103 nichts an-
§ 94 deres bestimmt wird.
§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe-
dung über die Berufung gegen Endurteile und die Be-
werbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich
schwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3 ist
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt wer-
entsprechend anzuwenden.
den. Es findet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im
§ 95 Sinne des § 6 Abs. 1, soweit an ihnen Unternehmen mit
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind.
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-
bildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
§ 99
1. in Verwaltungssachen
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-
über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
träge der Deutschen Bundespost einschließlich der
der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die
Landespostdirektion Berlin, der Deutschen Bundes-
Nichtzulassungsbeschwerde ( § 7 4);
bahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen Ver-
2. in Bußgeldverfahren kehrs und von Unternehmen, die sich mit der Beförde-
über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen rung und der Besorgung der Beförderung von Gütern
der Oberlandesgerichte ( § 83); und Personen befassen, sowie auf Beschlüsse und
Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die- über Verkehrsleistungen und -nebenleistungen, wenn
sem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen und soweit die auf diesen Verträgen, Beschlüssen und
der in den§§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art erge- Empfehlungen beruhenden Entgelte oder Bedingungen
ben, durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder auf Grundei-
a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlan- nes Gesetzes oder einer Rechtsverordnung festgesetzt
desgerichte, oder genehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträ-
ge und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz betrof-
b) über die Revision gegen Endurteile der Landge-
fenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvorschriften ei-
richte im Falle des § 566 a der Zivilprozeßord-
ner besonderen Genehmigung bedürfen.
nung,
c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der (2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b 1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten-
Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 und Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen
Abs. 2 und des § 568 a der Zivilprozeßordnung. sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1787
einigungen dieser Unternehmen, wenn und soweit § 100
sie die Beförderung über die Grenzen oder außer-
(1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und Be-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
schlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von Er-
Gegenstand haben, und auch, wenn sie deren un-
zeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugerverei-
mittelbarer Durchführung dienen, auf sonstige Ver-
nigungen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung
träge, Beschlüsse und Empfehlungen solcher Un-
ternehmen und Vereinigungen; oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die
1a. auf Verträge von Unternehmen sowie auf Beschlüs- Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher
se und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Un- Erzeugnisse betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse
ternehmen, die sich mit der Beförderung von Perso- von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind der
nen befassen, wenn und soweit sie der aus öffent- Kartellbehörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen den
lichen Verkehrsinteressen erforderlichen Einrich- Wettbewerb nicht ausschließen.
tung und befriedigenden Bedienung, Erweiterung
oder Änderung von Verkehrsverbindungen im Sinne (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-
des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeichnung
dienen; oder Verpackung betreffen.
2. auf Verträge von See- und Flughafen-Unternehmen (3) § 15 gilt nicht, soweit
sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-
1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Erzeuger-
einigungen dieser Unternehmen über die Bedingun-
betrieben die Abnehmer von Saatgut, das den Vor-
gen und Entgelte für die Inanspruchnahme ihrer
Dienste oder Anlagen; schriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975
3. auf Verträge von Unternehmen sowie auf Beschlüs- (BGBI. 1 S. 1453) unterliegt, oder
se und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Un-
2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976
ternehmen, die den Güterumschlag, die Güterbeför-
(BGBI. 1 S. 1045) anerkannte Zuchtunternehmen
derung und die Güterlagerung und die damit verbun-
oder Züchtervereinigungen die Abnehmer von Tieren,
denen Nebenleistungen in den deutschen Flug-,
die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtver-
See- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung dieser
fahren bestimmt sind,
Leistungen, die Vermittlung der Befrachtung und die
Abfertigung von See- und Binnenschiffen ein- rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver-
schließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand ha- äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren
ben; Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-
4. auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und Bin- rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
nenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Empfeh- (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge zwi-
lungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, so- schen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von Er-
weit sie sich darauf beschränken, im Interesse ei- zeugerbetrieben einerseits und Unternehmen oder Ver-
nes geordneten Verkehrs die Beförderungsbedin- einigungen von Unternehmen andererseits, soweit die
gungen und Fahrpläne von Fahrgastschiffen sowie Verträge die Erzeugung, die Lagerung, die Be- oder Ver-
die Verteilung des Fracht- und Schleppgutes zu re- arbeitung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeug-
geln; nisse betreffen.
5. auf Empfehlungen von Vereinigungen von Spediteu-
(5) landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses
ren und von Vereinigungen von Spediteurvereini-
Gesetzes sind
gungen über Bedingungen und Entgelte für die Ver-
sendung von Gütern im Spediteursammelgutver- 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-,
kehr mit Eisenbahn und Kraftwagen. Obst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei sowie
die durch Fischerei gewonnenen Erzeugnisse,
(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend 2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Nummer 1
anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten genannten Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren
Verträge und Beschlüsse sind nicht in das Kartellregi- Be- oder Verarbeitung durch Erzeugerbetriebe oder
ster einzutragen. Empfehlungen der in § 99 Abs. 2 Nr. 5 Vereinigungen von Erzeugerbetrieben durchgeführt
bezeichneten Art sind von der Vereinigung, die sie aus- zu werden pflegt und die in einer Rechtsverordnung,
geprochen hat, bei der Kartellbehörde anzumelden; der die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
Anmeldung sind Stellungnahmen der Verbände der Ver- desrates erläßt, im einzelnen benannt werden.
lader beizufügen. (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind
Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten Erzeugnis-
(4) Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen der in
se erzeugen oder gewinnen. Als Erzeugerbetriebe gel-
Absatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art sowie ihre Änderun-
ten auch Pflanzen- oder Tierzuchtbetriebe und die auf
gen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
Meldung bei der Genehmigungsbehörde. Sie leitet die
Meldung an die Kartellbehörde weiter. Verfügungen (7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von
nach diesem Gesetz, die Verträge, Beschlüsse oder Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe,
Empfehlungen der in Absatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den
betreffen, werden von der Kartellbehörde im Benehmen Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Als
mit der Genehmigungsbehörde getroffen. Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschafts- liegen, soweit diese letzteren die Aufsicht nach
genossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenos- dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
senschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, Versicherungsunternehmungen wahrnehmen,
deren Wirkungskreis nicht oder nicht wesentlich über b) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angemel-
das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hin- det worden ist, die eine Ausfertigung der Anmel-
ausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung dung an die Kartellbehörde weiterleitet, und
forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder ge-
bildet worden sind. 2. eine Frist von drei Monaten abgelaufen ist.
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit Der Ablauf der Frist nach Satz 1 läßt die Anwendung des
folgende Gesetze und die darauf beruhenden Rechts- Absatzes 4 sowie der§§ 22 und 26 unberührt. Verträge
verordnungen eine nach dem Ersten Teil verbotene im Sinne des § 15 und die für den Einzelfall vereinbarte
Wettbewerbsbeschränkung zulassen: gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mit- und
Rückversicherungsgeschäft sowie im Konsortialge-
1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung schäft der Kreditinstitute sind nicht meldepflichtig.
vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1 521 ) ,
2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (2) Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt
Gliederungsnummer 7844-1, veröffentlichten berei- der Anmeldung zu bestimmen. In der Anmeldung ist die
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Wettbewerbsbeschränkung zu begründen. Die Anmel-
Nr. 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 dung gilt nur als bewirkt, wenn sie die von der Aufsichts-
(BGBI. 1 S. 3341 ), / behörde bestimmten Voraussetzungen und die Begrün-
dung für die Wettbewerbsbeschränkung enthält.
3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten (3) Die angemeldeten Verträge, Beschlüsse und
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Empfehlungen sind durch die Kartellbehörde im Bun-
kel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 desanzeiger bekanntzumachen. Für den Inhalt der Be-
(BGBI. I S. 3341 ), kanntmachimg gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entspre-
chend; bei Empfehlungen ist ferner bekanntzumachen,
4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekannt- wer sie angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind.
machung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477). Die Kartellbehörde hat dabei schutzwürdige Belange
Dritter zu berücksichtigen; sie kann aus diesem Grunde
§ 101 und in Fällen, in denen die Beschränkung des Wettbe-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung werbs offensichtlich geringfügig ist, auch von der Be-
kanntmachung absehen oder sie zu einem späteren
1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt Zeitpunkt vornehmen. Innerhalb der Frist von drei Mona-
für Wiederaufbau; ten soll die Kartellbehörde den von der Wettbewerbs-
2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des beschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gele-
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der genheit zur Stellungnahme geben. Satz 4 und Absatz 1
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Satz 1 Nr. 2 gelten nicht, soweit die zuständige Auf-
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kartellbehörde
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli feststellt, daß es gerechtfertigt ist, den angemeldeten
1980 (BGBI. I S. 761 ), und des Zündwarenmonopol- Vertrag oder Beschluß oder die Empfehlung zu einem
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- bestimmten früheren Zeitpunkt anzuwenden.
rungsnummer 612-10, veröffentlichten bereinigten (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- hörde den Kreditinstituten oder Versicherungsunter-
zes vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1S. 761 ), und der zu die- nehmen sowie den Vereinigungen solcher Unternehmen
sen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen ge- Maßnahmen untersagen, Verträge und Beschlüsse im
regelt sind; Sinne der§§ 1 und 15 für unwirksam sowie Empfehlun-
3. soweit der Vertrag über die Gründung der Europäi- gen im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 für unzulässig er-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom klären, die einen Mißbrauch der durch Freistellung von
18. April 1951 besondere Vorschriften enthält. den§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 erlangten Stellung im
Markt darstellen. Die Entscheidung der Kartellbehörde
§ 102 ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-
behörde. Die Aufsichtsbehörde kann das Einvernehmen
( 1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine An-
nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern.
wendung auf Verträge und Empfehlungen von Kreditin-
stituten oder Versicherungsunternehmen sowie auf Be-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die in § 1
schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der pri-
Unternehmen, wenn
vaten Versicherungsunternehmungen genannten Un-
1. der Vertrag, der Beschluß oder die Empfehlung ternehmen.
a) im Zusammenhang mit Tatbeständen steht, die (6) Gelingt es in den Fällen der Absätze 3 oder 4 nicht,
~uf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden
Uberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für herzustellen, so ersetzt die Weisung des Bundesmini-
das Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt sters für Wirtschaft das Einvernehmen der zuständigen
für das Versicherungswesen oder durch die Ver- Behörden; die Weisung ergeht im Einvernehmen mit
sicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter- dem Bundesminister der Finanzen. Sind die Kartellbe-
Nr. 60 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1789
hörde und die zuständige Aufsichtsbehörde Landesbe- 3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Versor-
hörden, so entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht gungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich
herzustellen ist, die nach Landesrecht zuständige Stel- durch sie ein Versorgungsunternehmen der Vertei-
le. lungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizi-
tät, Gas oder Wasser über feste Leitungswege nicht
§ 102 a zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu ver-
(1) Die§§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf die sorgen, als sie das zuliefernde Versorgungsunter-
Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Auf- nehmen seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;
sicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Ur- 4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit anderen
heberrechten und verwandten Schutzrechten unterlie- Versorgungsunternehmen, soweit sie zu dem ge-
gen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende Verträge meinsamen Zweck abgeschlossen sind, bestimmte
oder Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, Versorgungsleistungen über feste Leitungswege
wenn und soweit die Verträge oder Beschlüsse sich auf ausschließlich einem oder mehreren Versorgungs-
die nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von unternehmen zur Durchführung der öffentlichen Ver-
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erlaub- sorgung zur Verfügung zu stellen.
nisbedürftige Tätigkeit beziehen und der Aufsichtsbe-
hörde gemeldet worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 be-
Näheres über den Inhalt der Meldung zu bestimmen. Sie zeichneten Art die öffentliche Versorgung mit einer
leitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter. Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind sie nich-
tig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.
(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungsge- (3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 be-
sellschaften Maßnahmen untersagen und Verträge und zeichneten Art ist § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 5 und 6
Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen Miß- entsprechend anzuwenden. Die Verträge sind nicht in
brauch der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 er-
das Kartellregister einzutragen.
langten Stellung im Markt darstellen. Ist der Inhalt eines
Gesamtvertrages oder eines Vertrages mit einem Sen- (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffent-
deunternehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahr- liche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser über
nehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz- feste Leitungswege betreffen, werden von der Kartell-
rechten durch die Schiedsstelle verbindlich festgesetzt behörde im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde
worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse getroffen.
nach diesem Gesetz nur zu, soweit in dem Vertrag Be-
stimmungen zum Nachteil Dritter enthalten sind oder (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-
soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist hörde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
der Inhalt des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über Freistellung, insbesondere der Zielsetzung einer mög-
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten lichst sicheren und preiswürdigen Versorgung, die in
Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festge- Absatz 6 bezeichneten Maßnahmen treffen,
setzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befug- 1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durchführung
nisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag einen Mißbrauch der durch Freistellung von den Vor-
mißbräuchlich gehandhabt wird. schriften dieses Gesetzes erlangten Stellung im
Markt darstellen oder
(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tätig- 2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland
keit von Verwertungsgesellschaften betreffen, werden in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten
vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der Aufsichts- Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-
behörde getroffen. werblichen Leistungen verletzen.
§ 103 Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt insbe-
sondere vor, wenn
(1) Die§§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung auf
1. das Marktverhalten eines Versorgungsunterneh-
1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versor- mens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das
gung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versor- Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem
gungsunternehmen) mit anderen Versorgungsunter- Wettbewerb bestimmend sind, oder
nehmen oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich
2. ein Versorgungsunternehmen spürbar ungünstigere
durch sie ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem
Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als
bestimmten Gebiet eine öffentliche Versorgung über
gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei denn,
feste Leitungswege mit Elektrizität, Gas oder Wasser
das Versorgungsunternehmen weist nach, daß die
zu unterlassen;
Abweichung auf Umständen beruht, die ihm nicht zu-
2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Gebiets- rechenbar sind, oder
körperschaften, soweit sich durch sie eine Gebiets-
3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-
körperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Be-
gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen
trieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen We-
in der Verwertung von in eigenen Anlagen erzeugter
gen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittel-
bare öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern Energie unbillig behindert oder
im Gebiet der Gebietskörperschaft mit Elektrizität, 4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-
Gas oder Wasser ausschließlich einem Versor- gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen
gungsunternehmen zu gestatten; im Absatz oder im Bezug von Elektrizität oder Gas
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(Energie) dadurch unbillig behindert, daß es sich wei- (3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann die
gert, mit diesen Unternehmen Verträge über die Ein- Kartellbehörde einen Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1
speisung von Energie in sein Versorgungsnetz und oder 4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für unwirk-
eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) zu sam erklären, wenn durch den Vertrag in einem der Ver-
angemessenen Bedingungen abzuschließen. Bei der tragsgebiete oder in einem Teil davon die Versorgung zu
Beurteilung der Unbilligkeit sind die Auswirkungen spürbar günstigeren Bedingungen verhindert wird, es
der Durchleitung auf die Marktverhältnisse, insbe- sei denn.daß
sondere auch auf die Versorgungsbedingungen für
die Abnehmer des zur Durchleitung verpflichteten 1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt
Versorgungsunternehmens, zu berücksichtigen. Die oder
Verweigerung einer Durchleitung ist in der Regel 2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die Markt-
nicht unbillig, wenn die Durchleitung zur Versorgung verhältnisse, insbesondere auch die Versorgungsbe-
eines Dritten im Gebiet des Versorgungsunterneh- dingungen für die durch den Wechsel nicht erfaßten
mens führen würde. Abnehmer, spürbar verschlechtert oder die erforder-
(6) Die Kartellbehörde kann liche Sicherheit der Versorgung gefährdet würden.
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean- (4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität
standeten Mißbrauch abzustellen, oder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
gemeldet worden sind (Altverträge), endet die Freistel-
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge lung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 , 2 und 4 zu dem Zeitpunkt,
oder Beschlüsse zu ändern, oder der von den Vertragsparteien am 1. Januar 1979 für den
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. Ablauf des Vertrages festgelegt war, spätestens jedoch
am 1. Januar 1995. Sind am 1. Januar 1995 noch nicht
(7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren gegen Ver- zwanzig Jahre seit Anmeldung des Altvertrages abge-
sorgungsunternehmen nach § 22 Abs. 5 entsprechend. laufen, so verlängert sich die Freistellung bis zum Zeit-
punkt des vereinbarten Vertragsablaufs, höchstens je-
§ 103a doch bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach der An-
meldung. Wird im Falle eines Altvertrages eine Ver-
(1) Die Freistellung nach§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
tragsverlängerung oder ein Neuabschluß zwischen den-
gilt bei Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität
selben Vertragsparteien vereinbart, so finden Absatz 1
oder Gas nur unter der Voraussetzung, daß die verein- Satz 2 und die Absätze 2 und 3 Anwendung.
barte Laufzeit des Vertrages zwanzig Jahre nicht über-
schreitet. Wird eine Vertragsverlängerung oder ein Neu-
abschluß zwischen denselben Vertragsparteienverein- § 104
bart, so bedarf es einer erneuten Anmeldung (Verlänge-
In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 kann die
rungsanmeldung); § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entspre'7.
Kartellbehörde die in Absatz 2 bezeichneten Maßnah-
chend.
men treffen,
(2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung über
1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen
Verträge der in§ 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 bezeichneten
oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der
Art hinreichende Anhaltspunkte vor, daß durch den Ver-
durch Freistellung von den Vorschriften dieses Ge-
trag andere Unternehmen im Absatz oder im Bezug von
setzes erlangten Stellung im Markt darstellen oder
Energie unbillig behindert werden oder daß der Vertrag
zu spürbar ungünstigeren Versorgungsbedingungen als 2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland
bei gleichartigen Versorgungsunternehmen führt, so in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten
teilt die Kartellbehörde den Vertragsparteien innerhalb Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-
von drei Monaten seit der Anmeldung mit, daß sie in die werblichen Leistungen verletzen.
Prüfung des Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat
(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzun-
die Kartellbehörde
gen des Absatzes 1
1. die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-
und
standeten Mißbrauch abzustellen,
2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachauf-
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge
sichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu
oder Beschlüsse zu ändern oder
geben.
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
Sie kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Er-
folgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt die Kartell-
behörde im Falle einer solchen Mitteilung nicht inner- § 104a
halb einer Frist von weiteren drei Monaten eine Verfü- Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes in
gung nach Absatz 3, so verlängert sich die Freistellung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
um weitere zwanzig Jahre. Die Kartellbehörde darf auch mer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
nach Ablauf der drei Monate eine Verfügung nach Ab- letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
satz 3 erlassen, wenn die Vertragsparteien einer Frist- 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2750), einschließlich der
verlängerung zugestimmt haben. Die Befugnisse der dazu ergangenen Durchführungs- und Ausführungsbe-
Kartellbehörden nach § 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unbe- stimmungen stehen der Anwendung der§§ 22 und 26
rührt. Abs. 2 nicht entgegen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1791
§ 105 3. in den Fällen des§ 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Verträge
In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102, und Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet
102 a und 103 finden die§§ 13, 14 und 34 entsprechen- worden sind; § 99 Abs. 3 gilt entsprechend;
de Anwendung. 4. in den Fällen des§ 102 die Verträge und Beschlüsse
der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet worden
sind.
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande
Sechster Teil gekommene Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen und § 100 bezeichneten Art sind der Kartellbehörde un-
verzüglich zu melden; für Verträge und Beschlüsse nach
§ 106 § 5 Abs. 4 gelten § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10
entsprechend.
( 1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande
gekommene Verträge der in§ 15 bezeichneten Art wer- (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
den mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten stande gekommener Schiedsvertrag über künftige
dieses Gesetzes unwirksam, soweit sie mit § 15 nicht Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen
vereinbar sind. der in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe des § 91
nichtig, sofern sich nicht die Parteien vor diesem Zeit-
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande punkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur
gekommene Verträge und Beschlüsse der in den §§ 1 Hauptsache eingelassen haben.
bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21, 99 Abs. 2
Nr. 2 bis 4, § 102 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 be-
§ 107
zeichneten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, wenn Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nicht bis zu diesem Zeitpunkt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Be- Dritten Überleitungsgesetzes.
schlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet worden
sind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 gelten
entsprechend; § 108
(gegenstandslos)
2. in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,
§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde gestellt wor- § 109
den ist; (Inkrafttreten)
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. September 1980
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1980
(BGBI. I S. 703), wird wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„ 11 0 Zubereitungen aus
Pyrimethamin-5-( 4-Chlorphenyl)- 1. Juli 1985
6-ethyl-2,4-pyrimidindiamin-
und seinen Salzen
und
Sulfadoxin-N1-( 5,6-Dimethoxy- 1. Juli 1985".
4-pyrimidinyl)sulfanilamid-
und seinen Salzen
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
134 Alfacalcidol, (5Z,7E)-9,10-Seco- 1. Januar 1986
5, 7, 10, ( 19)-cholestatrien-1 cx,3ß-diol
135 Buprenorphin, 17-Cyclopropylmethyl- 1. Januar 1986
4,5cx-epoxy-7cx-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-
trimethylpropyl]-6-methoxy-6, 14-
endo-ethanomorphinan-3-ol
und seine Salze
136 Calcitriol, (5Z, 7 E)-9, 10-Seco- 1. Januar 1986
5, 7, 10(19)-cholestatrien-
1cx,3ß,25-triol
137 Cefsulodin, (6R,7R)-3-(4-Carbamoyl- 1. Januar 1986
1-pyridiniomethyl)-8-oxo-7-[(2R)-2-
phenyl-2-sulfoacetamido]-5-thia-1-
azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-en-2-carboxylat
und seine Salze
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1793
Ud. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
138 Cloprednol, 6-Chlor-11 ß, 17 ,21- 1 . Januar 1986
trihydroxy-1 ,4,6-pregnatrien-
3,20-dion
139 Etoposid, (5R)-9fH4,6-O-Ethyliden- 1. Januar 1986
f1-D-glucopyranosyloxy)-5,8,8ao:,9-
tetrahydro-5cx-( 4-hydroxy-3,5-
dimethoxyphenyl)furo[3' ,4':6, 7]=
naphtho[2,3-d] [1,3]dioxol-6(5aßH)-on
140 Guanfacin, N-Amidino-2-(2,6- 1. Januar 1986
dichlorphenyl)acetamid
und seine Salze
141 lopronsäure, 2-[2-(3-Acetamido- 1. Januar 1986
2,4,6-triiodphenoxy)ethoxy]=
methylbuttersäure und ihre Salze
142 Mepindolol, 1-lsopropylamino-3- 1. Januar 1986
(2-methyl-4-indolyloxy)-2-
propanol und seine Salze
143 Mesoridazin, 10-[2-( 1-Methyl-2- 1 . Januar 1986
piperidyl)ethyl]-2-(methylsulfinyl)=
phenothiazin und seine Salze
144 Netilmicin, O-[2,6-Diamino-2,3, 1. Januar 1986
4,6-tetradesoxy-o:-D-glycero-4-
hexenopyranosyl-(1 • 4)]-0-[3-
desoxy-4-C-methyl-3-methylamino-
ß-L-arabinopyranosyl-(1 • 6)]-2-
1
desoxy-N -ethyl-D-streptamin
und seine Salze
145 Oxazolam, (cis,trans)-10-Chlor- 1. Januar 1986
2,3,7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-
11 b-phenyloxazolo[3,2-d][1,4]=
benzodiazepin-6(5H)-on
und seine Salze
146 Praziquantel, 2-(Cyclohexylcarbonyl)- 1. Januar 1986
1,2,3,6,7, 11 b-hexahydro-4H-
pyrazino[2, 1-a]isochinolin-4-on
- zur Anwendung bei Menschen -
147 Proligeston, 14, 17-Propylidendioxy- 1. Januar 1986
4-pregnen-3,20-dion
- zur Anwendung bei Tieren -
148 Somatostatin 1. Januar 1986
und seine Salze
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1795
Verordnung
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
(StrVerkSiV)
Vom 23. September 1980
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 § 3
und 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 8 und des
Erlaubnispflicht
§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern be-
(BGBI. 1S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zu- dürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes be-
stimmung des Bundesrates: stimmt.
§ 4
§ 1
Erlaubnisfreie Fahrten
Verkehr geschlossener Verbände
(1) Einer Erlaubnis nach§ 3 bedürfen nicht Fahrten zu
Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen
und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugver- der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des
bände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien
Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in
Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach den unmittelbar angrenzenden Landkreisen und Stadt-
§ 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem kreisen oder kreisfreien Städten, soweit die Benutzung
Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel
Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Stra- nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Länder Bre-
ßenverkehrs-Ordnung unberührt. men und Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne
des Satzes 1 .
§ 2
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht
Beschränkung der Benutzung von Straßen
oder Straßenstrecken 1. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Bundeswehr,
der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaa-
(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die ten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund die-
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken ses Vertrages errichteten internationalen militäri-
außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ord- schen Hauptquartiere und Organisationen,
nung genannten Gründen beschränken oder verbieten,
2. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes ein-
soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen schließlich der Deutschen Bundesbahn, der Länder
Verkehrs erforderlich ist. Sie dürfen den Verkehr außer einschließlich der Gemeinden und Gemeindever-
durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bände sowie anderer juristischer Personen des öf-
auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder fentlichen Rechts,
verbieten. Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist
Rücksicht zu nehmen. Die zuständigen obersten Lan- 3. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Zivilschutzes
desbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden und des Rettungsdienstes, Fahrten der Helfer und
können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, sonstigen Kräfte des Zivilschutzes und des Ret-
wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Ver- tungsdienstes vom Wohnort oder Arbeitsort zum
kehrs dient. Bereitstellungs- oder Einsatz9rt und zurück,
(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind be- 4. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Schulträger
freit zum oder vom Unterricht,
1. die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei, 5. Fahrten zur Krankenbeförderung oder der Ärzte im
die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst Einsatz,
und die Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfül- 6. Fahrten der Schwerbehinderten, die auf die Benut-
lung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, zung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,
2. die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des 7. Fahrten der Mitglieder parlamentarischer Körper-
Nordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militäri- schaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
scher Erfordernisse, und Gemeindeverbände in Ausübung ihres Man-
3. die in § 35 Abs. 5 a und 6 der Straßenverkehrs-Ord- dats,
nung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies 8. Fahrten der Diplomaten (rote Diplomatenauswei-
erfordert. se), der Mitglieder der Ständigen Vertretung der
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
DDR (rote Sonderausweise), der Fahrer der frem- kehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Nutzfahr-
den Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der zeugen, dringend geboten ist.
Fahrer der Ständigen Vertretung der DDR (blaue
Ausweise), der Bediensteten internationaler Orga- (2) Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge, die zu Fahr-
nisationen (dunkelrote Sonderausweise), der Be- ten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 verwen-
rufskonsularbeamten (weiße Ausweise) sowie der det werden.
Mitglieder der Militärmissionen für dienstliche (3) Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind
Zwecke, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen
9. Fahrten zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsver- sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen, ausgenom-
ordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden men die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Verpflichtung sowie Fahrten zur Rückführung des nung von den Vorschriften über das Zulassungsverfah-
hierzu benutzten Fahrzeuges, ren befreiten Fahrzeuge sowie die Zugmaschinen in der
Land- und Forstwirtschaft, die von der Kraftfahrzeug-
10. Fahrten vom Aufenthaltsort zum deutschen Wohn-
steuer befreit sind.
ort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende
des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der § 7
Anwendung dieser Verordnung (§ 11) durchgeführt Erteilung der Erlaubnis
werden. für Fahrten rl)it Nutzfahrzeugen
(1) Die Erlaubnis nach§ 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn le-
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Sicher-
benswichtige Interessen nicht entgegenstehen.
stellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß
abweichend von Absatz 1 bestimmte in ihrem Bezirk be- (2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach
ginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträ- Anlage 2 ausgestellt. Die Bescheinigung ist bei Fahrten
dern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
Grund der Verkehrslage dringend geboten ist. In drin- zur Prüfung auszuhändigen.
genden Fällen kann auch die untere Straßenverkehrs-
behörde dies vorübergehend für Fahrten anordnen, die (3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel-
in ihrem Bezirk angetreten werden. fall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor-
behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun-
den werden.
§ 5
(4) Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch
Erteilung der Erlaubnis fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Fahr-
(1) Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Be- zeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Be-
nutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Ver- scheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. Ab-
kehrsmittel zur Erreichung des Fahrtziels oder des satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fahrtzwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und (5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die un-
lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen. tere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6
(2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Abs. 1 erlassen hat.
Anlage 1 ausgestellt. Bei Personenkraftwagen ist sie an
der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen. § 8
Bei Fahrten mit Krafträdern ist die Bescheinigung mitzu- Betriebs- und Beförderungspflichten
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur im Linienverkehr
Prüfung auszuhändigen.
(1) Die höhere Verkehrsbehörde kann in Einzelfällen
(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel- anordnen, daß Betriebs- und Beförderungspflichten
fall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor- nach dem Personenbeförderungsgesetz für bestimmte
behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun- Linien im Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit
den werden. Kraftfahrzeugen vorübergehend ganz oder teilweise ru-
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die un- hen; in diesen Fällen darf der Unternehmer den Betrieb
tere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das insoweit nicht weiterführen.
Fahrzeug zugelassen ist. In dringenden Fällen, insbe- (2) Die höhere Verkehrsbehörde kann Betriebs- und
sondere wenn die Erlaubnis von der in Satz 1 genannten Beförderungspflichten auferlegen
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden kann,
1. für die Erweiterung oder Änderung von Verkehrsver-
ist auch die untere Straßenverkehrsbehörde des Auf-
bindungen
enthaltsortes zuständig.
den Unternehmern des Linienverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz
§ 6
2. für die Einrichtung und den Betrieb neuer Linien
Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen
den in Nummer 1 genannten Unternehmern, den Un-
(1) Die untere Verkehrsbehörde kann mit Zustimmung ternehmern des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftom-
der höheren Verkehrsbehörde zur Sicherstellung des nibussen sowie denjenigen, die Beförderungen nach
lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte in § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Be-
ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Nutzfahrzeugen freiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vor-
der Erlaubnis bedürfen, wenn dies auf Grund der Ver- schriften des Personenbeförderungsgesetzes vom
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1797
30. August 1962 (B~BI. 1 S. 601) mit Kraftomnibus- 7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit
sen durchführen. § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Er-
laubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Prüfung nicht aushändigt,
nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherstellung des
8. einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ver-
lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Maßnahmen
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
nach Absatz 2 haben außerdem zur Voraussetzung, daß
9. die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7
1. der Betrieb und die Beförderungen mit den dem Un-
Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Er-
ternehmer regelmäßig zur Verfügung stehenden
laubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Er-
Kraftomnibussen möglich ist,
laubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,
2. der Betrieb für den Unternehmer unter Berücksichti-
1 O. entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder ei-
gung der Entgelte nach Absatz 4 wirtschaftlich zu-
ner vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über
mutbar ist.
besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten
(4) Die Entgelte für Beförderungen auf Grund von nicht nachkommt,
Maßnahmen nach Absatz 2 müssen den Entgelten ent- begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1
sprechen, die für vergleichbare Verkehrsleistungen in des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem
dem betroffenen Verkehrsraum erhoben werden. Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. I S. 1313), zu-
(5) Im übrigen gilt, soweit sich aus den Absätzen 1 bis letzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom
4 nichts anderes ergibt, das Personenbeförderungsge- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), geahndet wird.
setz entsprechend.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in
§ 9
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Stra-
Zuwiderhandlungen ßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Ab-
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
satzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.
1. entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen
Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen § 10
Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,
Übertragung von Zuständigkeiten
2. einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrs-
verbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkei-
ten der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und
3. entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von kreisangehörigen
Kraftrad ohne Erlaubnis führt, Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen
4. die Bescheinigung über die Erlaubnis werden.
§ 11
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmä-
ßig anbringt, oder Inkrafttreten
b) entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zu- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ständigen Personen zur Prüfung nicht aushän- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
digt,
(2) Sie darf gemäߧ 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-
5. einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ver- lungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 und soweit dies der Bundesminister für Verkehr durch
Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt, Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 23. September 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Erlaubnis
für Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern
Der (das) Personenkraftwagen - Kraftrad*),
amtliches Kennzeichen: .......................................................................................................................................................................................................................
Halter: .. ................................ ..................................................... Wohnort: .......................................................................................................................
darf am/vom ........ _..... - .... ---····· .......... _....................................................... bis .. . ·-·--·····-·-···----····--··--1
zu (einer)*) .......................... Fahrt(en) *) von .................................................................................. nach .................................................................................
und zurück*) im Bereich ..........................................................................................................................................................................................................................
verwendet werden.
Auflagen: .
............................................. ..................................... ,den ... ···--·······--
(ort) (Datum) (Unterschrift mit Dienststempel der unteren
Straßenverkehrsbehörde)
*) Nichtzutreffendes streichen
Weißes Papier, Format DIN A 6
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980 1799
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2)
Erlaubnis·
für Fahrten mit Nutzfahrzeugen
Das Nutzfahrzeug
amtliches Kennzeichen:
Halter: .. .................................................................. Sitz: ................................................................................................................................
darf am/vom ................................................. bis ....................................................................................................................... *)
zu (einer) *) .. . Fahrt(en) *) von ...........,....................................................................... nach .................................................................................:
und zurück*) im Bereich ················································································ ...................................................................................... w·········· .. ····················
verwendet werden.
Auflagen:.
Die Erlaubnis wurde fernmündlich durch
...........................................................................................................................................................................................................:................................................................. erteilt.
(erteilende Behörde und Namen des zuständigen Beamten)
Nummer der Erlaubnis:
den ....................................................
(Ort) (Unterschrift mit Dienststempel der unteren
Verkehrsbehörde oder wenn fernmündlich erteilt,
(Datum) Unterschrift des Halters oder seines Beauftragten)
*} Nichtzutreffendes streichen
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2388/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Ergän-
zungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik 17. 9. 80 L 245/1
Andere Vorschriften
8. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2338/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme, ein-
schließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen, der Tarifnum-
mer 66.01, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 9. 9.80 L 236/10
9. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2354/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt.~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 11.9.80 L 238/9
8. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2355/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China 11. 9. 80 L 238/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2083/80 der Kommission
vom 31. Juli 1980 über Durchführungsbestimmungen zu der Wirt-
schaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigun-
gen (ABI. Nr. L 203 vom 5. 8. 1 980) 11. 9.80 L 239/38