141
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1980 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
14. 2. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung ......................... . 141
901-1-18-2
14. 2. 80 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk .. 144
neu: 7110-3-27-67
31. 1. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes) 147
1104-5, 8052-1
6. 2. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand) ..................... . 147
1104-5, 8050-9-d
11. 2. 80 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes ..................................... . 148
neu: 423-1-5-29-2
5.2.80 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes 151
2126-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5, 6 und 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Sechste Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 14. Februar 1980
Auf Grund des § 1 4 des Postverwaltungsgesetzes in b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
.,(4) Handgepäck, ein mitgeführter Kranken-
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
fahrstuhl - soweit die Beschaffenheit des Omni-
dung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförde-
busses dies zuläßt - und sonstige orthopädische
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Hilfsmittel eines Schwerbehinderten sowie ein
derungsn•Jmmer 9240-1, veröffentlichten bereinigten
Führhund werden im Nah- und Fernverkehr ge-
Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
bührenfrei befördert."
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr ver-
ordnet: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
Artikel 1
2. Die Anlage (Gebührenübersicht), Abschnitte I und II,
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
(BGBl.1 S. 221 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. März 1979 (BGBI. 1S. 352), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1 . § 1 O wird wie folgt geändert:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: tungsgesetzes auch im Land Berlin.
,.(2) Schwerbehinderte werden auf Grund
des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung Artikel 3
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979
(BGBI. 1S. 1649) gegen Vorzeigen des amtlichen Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft.
Ausweises im Nahverkehr gebührenfrei befördert.
(3) Die Begleitperson eines Schwerbehinder- Bonn, den 14. Februar 1980
ten wird im Nah- und Fernverkehr gebührenfrei
befördert, sofern eine ständige Begleitung not- Der Bundesminister
wendig und dies im Ausweis des Schwerbehin- für das Post- und Fernmeldewesen
derten eingetragen ist." K. Gscheidle
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
Gebührenübersicht
1. Fahrscheine
Lfd.
Nr. Gebührenentfernung Regelfahrscheine Schülerfahrscheine
km DM DM
1 1- 5 1,40 1,40
6- 10 1,80 1,80
11- 15 2,40 2,40
16- 20 2,80 2,80
21- 30 3,60 3,60
31- 40 4,80 4,80
41- 50 6,20 6,20
51- 60 8,- 7-
'
61- 70 9,- 7-
'
71- 80 11,- 9,-
81- 90 12,- 10,-
91-100 14,- 12,-
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 100 km die Gebühr für die um
100 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
aufzurunden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 143
------------·-----·
II. Zeitkarten
Lfd.
Nr.
Gebühren- Monats- Wochen- Schüler- Schüler-
entfernung karten karten monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 1- 4 29,- 7,50 21,- 6-
'
5- 6 32,- 8,50 23,- 6,50
7- 8 39,- 11,- 30,- 8,50
9- 10 48,- 13,50 37,- 10,50
11- 12 51,- 14,50 39,- 11,-
13- 14 56,- 16,- 42,- 12,-
15- 16 60,- 17,- 46,- 13,-
17- 18 63,- 18,- 48,- 13,50
19- 20 67,- 19,- 51,- 14,50
21- 23 72,- 20,50 55,- 15,50
24- 26 77,- 22,- 58,- 16,50
27- 29 83,- 23,50 63,- 18,-
30- 32 90,- 25,50 69,- 19,50
33- 35 97,- 27,50 74,- 21,-
36- 38 102,- 29,- 77,- 22,-
39- 41 109,- 31,- 83,- 23,50
42- 44 114,- 32,50 86,- 24,50
45- 47 119,- 34,- 90,- 25,50
48- 50 125,- 35,50 95,- 27,-
51- 54 139,- 39,50 105,- 30,-
55- 58 146,- 41,50 111,- 31,50
59- 62 153,- 43,50 116,- 33,-
63- 66 160,- 45,50 121,- 34,50
67- 70 165,- 47,- 125,- 35,50
71- 74 170,- 48,50 128,- 36,50
75- 78 175,- 50,- 132,- 37,50
79- 82 181,- 51,50 137,- 39,-
83- 86 184,- 52,50 139,- 39,50
87- 90 188,- 53,50 142,- 40,50
91- 95 193,- 55,- 146,- 41,50
96-100 196,- 56,- 147,- 42,-
101-105 207,- 59,- 156,- 44,50
106-110 217,- 62,- 163,- 46,50
111-115 226,- 64,50 170,- 48,50
116-120 237,- 67,50 179,- 51,-
121-125 247,- 70,50 186,- 53,-
126-130 258,- 73,50 195,- 55,50
131-135 266,- 76,- 200,- 57,-
136-140 277,- 79,- 209,- 59,50
141-145 287,- 82,- 216,- 61,50
146-150 296,- 84,50 223,- 63,50
Für Entfernungen über 1 50 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 150 km zuzuschlagen:
Monatskarten 9,- DM Schülermonatskarten 7,- DM
Wochenkarten 2,50 DM Schülerwochenkarten 2,- DM
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
Vom 14. Februar 1980
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 mischungen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert 7. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 8. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Veranke-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: rungstechniken,
9. Kenntnisse über natürliche Steine,
10. Kenntnisse der Massenberechnung,
1. Abschnitt
11. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb
Berufsbild von Betonwerken,
§ 1 1 2. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
Berufsbild 13. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-
fallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Hand- sicherheit,
werk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Bau-
1 . Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen aufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
sowie von Betonwaren auch unter Verwendung von gen, der einschlägigen Normen und Richtlinien so-
Kunststoffen, wie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
2. Herstellung, Oberflächengestaltung und Bearbeitung 15. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie
von Betonwerkstein auch unter Verwendung von von Verlege- und Versetzplänen,
Kunststoffen, 16. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-
3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bautei- gen,
len, 17. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-
wehrungen,
4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Ter-
razzoarbeiten auf Baustellen. 18. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
19. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-
(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Hand-
zomischungen, ,
werk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzu-
rechnen: 20. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und
Lagern der Erzeugnisse,
1. Kenntnisse über Statik,
21. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer
2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhän- Oberflächen,
ge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-
schutzes und über Maßnahmen zur Einsparung von 22. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung
Energie, der Oberflächen,
3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus, 23. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von
einzelnen natürlichen Steinen,
4. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,
24. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran-
5. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge, kern von Betonerzeugnissen,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 145
25. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden 2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,
und Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,
3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,
26. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -büh-
4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich
nen, der Form,
27. Bedienen und Instandhalten der Geräte und Werk-
5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,
zeuge sowie Bedienen der Maschinen.
6 . Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Be-
ton oder Kunststoff,
2. Abschnitt 7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbeweh-
rung nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Be-
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II tonfertigteil,
der Meisterprüfung
8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für ·einen
Terrazzoboden.
§ 2
Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen (2) Wird als Meisterprüfungsarbeit das in § 3 Abs. 1
Prüfung (Teil 1) Nr. 5 genannte Werkstück hergestellt, sind als Arbeits-
probe die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8 auszu-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- führen.
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen . Bei der Bestim-
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf werden konnten.
Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stun-
den dauern.
§ 5
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Prüfung der f achtheoretischen Kenntnisse
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei- (Teil II)
sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
fungsfächern nachzuweisen:
§ 3
Meisterprüfungsarbeit 1. Technische Mathematik:
a) Körper- und Gewichtsberechnungen,
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der nachste-
henden Werke herzustellen: b) Massenberechnungen für Betonsteinarbeiten,
1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil, c) Mischungsberechnungen,
2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe, d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-
ken,
3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung,
e) Berechnungen von Treppensteigungen;
4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,
5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehö- 2. Technisches Zeichnen:
ren auch Grabsteine und Ornamente. Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie
von Verlege- und Versetzplänen;
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werk.- 3. Fachtechnologie:
zeichnung mit Maßangaben, die Massenberechnungen
a) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,
und die Vorkalkulation vorzulegen.
b) bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes und
1. ein Arbeitsbericht, Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
2. Angaben über die aufgewendete Arbeitszeit, c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
3. die Nachkalkulation. d) Konstruktionen und Verankerungstechniken für
Fertigteile,
§ 4 e) Terrazzoböden,
Arbeitsprobe f) Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus
Betonwerkstein,
(1) Wird als Meisterprüfungsarbeit eines der in § 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Werke hergestellt, sind als g) Gestaltung und Formgebung,
Arbeitsprobe zwei der nachstehenden Arbeiten, in je- h) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-
dem Falle die nach Nummer 1, auszuführen: schließlich Maschinenkunde,
1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der i) die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhü-
Siebkurve einschließlich des Einzeichnens der Sieb- tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-
linie in ein Formblatt, heit,
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
k) die einschlägigen Vorschriften der Bauaufsicht, 3. Abschnitt
die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die
Übergangs- und Schlußvorschriften
einschlägigen Normen und Richtlinien sowie die
Vorschriften des Immissionsschutzes;
§ 6
4. Baustoffkunde: Übergangsvorschrift
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
wendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
stoffe,
schriften zu Ende geführt.
b) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-
schichtungen, · § 7
c) Verbindungs- und Befestigungsmittel; Weitere Anforderungen
5. Kalkulation: Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung we- stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sentlichen Faktoren einschließlich der Berechnun- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
gen für die Angebots- und die Nachkalkulation sowie 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-
Aufstellung einer Leistungsbeschreibung und der tenden Fassung.
Abrechnung.
§ 8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Berlin-Klausel
führen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 15 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun- ordnung auch im Land Berlin.
de je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-
§ 9
den.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5. zuwenden.
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 147
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1979 - 1 BvL 24/77, 1 BvL 19/78,
1 BvL 38/79 -, ergangen auf Vorlagen der Arbeitsge-
richte Oldenburg, Düsseldorf und Hannover, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der
erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. April 1968 (Bundesgesetzbl. l S. 315) ist insoweit
mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unverein-
bar, als diese Norm den besonderen Kündigungs-
schutz Arbeitnehmerinnen entzieht, die im Zeitpunkt
der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber
hierüber unverschuldet nicht innerhalb zweier Wo-
chen nach Zugang der Kündigung unterrichten, dies
aber unverzüglich nachholen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1979 - 1 BvR 631 /78 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Haus-
stand vom 27. Juli 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
1949 S. 6) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgeset-
zes unvereinbar, soweit der Hausarbeitstag weibli-
chen, aber nicht männlichen alleinstehenden Arbeit-
nehmern mit eigenem Hausstand gewährt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 147
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1979 - 1 BvL 24/77, 1 BvL 19/78,
1 BvL 38/79 -, ergangen auf Vorlagen der Arbeitsge-
richte Oldenburg, Düsseldorf und Hannover, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der
erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. April 1968 (Bundesgesetzbl. l S. 315) ist insoweit
mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unverein-
bar, als diese Norm den besonderen Kündigungs-
schutz Arbeitnehmerinnen entzieht, die im Zeitpunkt
der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber
hierüber unverschuldet nicht innerhalb zweier Wo-
chen nach Zugang der Kündigung unterrichten, dies
aber unverzüglich nachholen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1979 - 1 BvR 631 /78 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Haus-
stand vom 27. Juli 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
1949 S. 6) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgeset-
zes unvereinbar, soweit der Hausarbeitstag weibli-
chen, aber nicht männlichen alleinstehenden Arbeit-
nehmern mit eigenem Hausstand gewährt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Februar 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Anlagen 1
und 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausge-
schlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und
Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage 1 zu
der Bekanntmachung vom 4. Februar 1975 (BGBI. 1
S. 474, 475) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzun-
gen und Kennzeichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1979 (BGBI. 1
S. 1999).
Bonn, den 11. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 149
Anlage 1
Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe
Bezeichnungen Abkürzungen Sprache
C'hBET 3A MKOHOMWIECKA C11B Bulgarisch
B3Al1MOflOMOIU
KÖLCSÖ~ÖS , , KGST Ungarisch
GAZDASAGI SEGITSEG TANACSA
HQI DONG TU'O'NG TRQ' KINH TE HDTTKT Vietnamesisch
RAT FUR GEGENSEITIGE RGW Deutsch
WIRTSCHAFTSHILFE
CONSEJO DE AYUDA CAME Spanisch
MUTU A ECONOMICA
3Jl111H '.3ACTHllH XAPi1.lIUAH 33XT3 Mongolisch
TYCJlAX 38f3.n 8Jl
RADA WZAJEMNEI POMOCY RWPG Polnisch
GOSPODARCZEJ
CONSILIUL DE AJUTOR CAER Rumänisch
ECONOMIC RECIPROC
COBET 3KOHOMvPJECKOM C38 Russisch
BJAMMOOOMOlltH
RADA VZJÜEMNE
/ y ,
RVHP Tschechisch
HOSPODARSKE POMOCI
COUNCIL FOR MUTUAL CMEA Englisch
ECONOMIC ASSIST ANCE
CONSEIL D' ASSISTANCE CAEM Französisch
ECONOMIQUE MUTUELLE
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 151
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 5. Februar 1980
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 der
Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes (BGBI. 1
S. 2262) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 23 muß es in der 3. Zeile lauten:
,,§ 22 Abs. 1 Nr. 2".
2. In § 49 Abs. 3 Satz 1 muß es lauten:
,,Aufwendungen zur sozialen Sicherung".
3. In § 52 Abs. 1 Nr. 2 muß es lauten:
,,unter Nummer 1 ".
4. In § 59 Abs. 2 ist das erste Wort „Die" zu streichen.
Bonn, den 5. Februar 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Schumacher
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1980
Tag Inhalt Seite
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung einer gemein-
samen Energiestudie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Rohstoff- und Materialforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung von gemeinsa-
men Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie . . 65
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Ermittlung des Kohlenwas-
serstoffpotentials im Linyi-Becken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Su-
che nach Kohlenwasserstoffen im Ostchinesischen Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
17. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
18. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .............·...... 75
22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und po-
litische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
23. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Preis dl..., Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6, ausgegeben am 8. Februar 1980
11. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
21. 1. 80 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
23. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . . . . . . 95
24. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
25. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Reigierung der Republik Kap Verde über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 153
Nr. 7, ausgegeben am 15. Februar 1980
Tag Inhalt Seite
23. 1.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verifikationsabkommens 102
28. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
29. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
29. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
29. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
29. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
30. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
30. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
30. 1. 30 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
30. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
30. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
30. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für
Europäische Auswanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
31. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
6. 2. 80 Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über den internationalen Straßenverkehr 111
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2919/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festset-
zung des vom 1. November 1979 bis 31. Oktober 1980 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem O I i v e n ö I mit Ursprung in Marokko von der Abschöp-
fung abzuziehen ist 27. 12. 79 L 333/4
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2920/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festset-
zung des vom 1. November 1979 bis 31. Oktober 1980 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöp-
fung abzuziehen ist 27. 12. 79 L 333/7
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2921 /79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1.
November 1979 bis 31. Oktober 1980 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem O I i v e n ö 1
mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist 27. 12. 79 L 333/10
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2922/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1508/76, (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG) Nr.
1521 /76 über die Einfuhren von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien,
Algerien und Marokko (1979/80) 27. 12. 79 L 333/13
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2923/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft (1979/80) 27. 12. 79 L 333/14
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2924/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e
mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1980) 27. 12. 79 L 333/15
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2925/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e mit Ursprung in
Marokko in die Gemeinschaft (1980) 27. 12. 79 L 333/18
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2926/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e mit Ursprung in Tune-
sien in die Gemeinschaft (1980) 27. 12. 79 L 333/21
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2927 /79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Pro-
tokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar
gemachter Fru chtsa I ate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
(1980) 27. 12. 79 L 333/24
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 155
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2928/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit
Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1980) 27. 12. 79 L 333/27
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach
Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden 28. 12. 79 L 334/7
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2931 /79 des Rates über eine Unterstützung
bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei
der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kom-
men kann 28. 12. 79 L 334/8
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2932/79 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten Vo II mich für das Milchwirt-
schaftsjahr 1980/81 28. 12. 79 L 334/9
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2933/79 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirtschaft des Großherzog-
tums Luxemburg 28. 12. 79 L 334/10
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2935/79 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 zur Marktfor-
schung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemein-
schaft 28. 12. 79 L 334/13
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2936/79 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271 /78 zur Verbesse-
rung der Qualität der Mi Ich in der Gemeinschaft 28. 12. 79 L 334/16
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2937 /79 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 zur Steigerung
der Verwertung und des Verbrauchs außerhalb der Gemeinschaft von
Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft 28. 12. 79 L 334/19
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2938/79 der Kommission über eine Durchfüh-
rungsbestimmung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78, (EWG) Nr.
1024/78, (EWG) Nr. 1271 /78, (EWG) Nr. 1993/78 und (EWG) Nr.
199/79 zwecks Erweiterung der Märkte für Mi Ich und Mi Ich er-
zeug n iss e 28. 12. 79 L 334/22
Andere Vorschriften
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates zur Festlegung der
Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berech-
oung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen
Zolltarif 24. 12. 79 L 329/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2917 /79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 24. 12. 79 L 329/16
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2929/79 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Malta (1980) 28. 12. 79 L 334/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2934/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs und
zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere 28. 12. 79 L 334/11
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2945/79 der Kommission über die Genehmi-
gungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen mit Ursprung in verschie-
denen europäischen Staatshandelsländern nach Italien 28. 12. 79 L 334/39
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vofliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979
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Der Fundstellennachweis B
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und ihren Rechtsvorgängern
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abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
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