1741
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1980 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
21 . 9. 80 Neufassung des Wohngeldgesetzes ............................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 41
402-27
22. 9. 80 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes . . . . 1752
1101-8, 111-6
12. 9. 80 Neufassung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeits-
erlaubnisverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754
810-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 ............................................ . 1759
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 21. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980
(BGBI. 1 S. 1159) wird nachstehend der Wortlaut des
Wohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 1981 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Wohngeldge-
setzes vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685),
2. den Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1
S. 1159), dessen
- Nummer 26 zum Teil(§ 41 Abs. 1 und 2 des Wohn-
geldgesetzes) am 1. Juli 1980 in Kraft getreten ist,
- Nummern 1 bis 25, 27 und 26 zum Teil(§ 41 Abs. 3
des Wohngeldgesetzes) am 1. Januar 1981 in
Kraft treten,
3. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel II
§ 25 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungs-
verfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469).
Bonn, den 21. September 1980
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1742 BundesgesetL'.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Wohngeldgesetz (WoGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § Vierter Teil §
Allgemeine Grundsätze Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
Zweck des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Antrag ............................................. 23
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs . . . . . . . . . . . . . 2 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Antragberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Auskunftspflicht . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 25
Familienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Entscheidung über den Antrag ....................... 26
Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Bewilligungszeitraum ............................... 27
Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zahlung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung . . . . . . . . . . 7 Erhöhung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Höchstbeträge für Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . 8 Wegfall des Wohngeldanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und 32
Zweiter Teil Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Einkommensermittlung
Familieneinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Fünfter Teil
Begriff des Jahreseinkommens ...................... 10 Erstattung des Wohngeldes 34
Ermittlung des Jahreseinkommens ................... 11
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Sechster Teil
der Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Wohngeld-Statistik 35
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
pflichtungen ........................................ 12a Siebenter Teil
Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung 13 Schlußvorschriften
Außer Betracht bleibende Einnahmen ................ 14 Durchführungsvorschriften ........................... 36
Familienfreibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Verweisungen ...................................... 37
Freibeträge für besondere Personengruppen . . . . . . . . . 16 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und
Pauschaler Abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Berlin-Klausel ...................................... 39
Dritter Teil Überleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Allgemeine Ablehnungsgründe 18 Gesetzeskonkurrenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 bis 22 Anlagen 1 bis 10
Erster Teil liehen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage
übersteigt, wird Wohngeld nicht gewährt.
Allgemeine Grundsätze
§3
§ 1
Antrag berechtigte
Zweck des Wohngeldes
(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt
Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich 1. der Mieter von Wohnraum,
und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohn- 2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem
geld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohn- dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis,
raum gewährt. insbesondere
§2 a) der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohn-
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs rechts,
(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu b) der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) gesetzes,
nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt, soweit 3. der Wohnbesitzberechtigte und
§ 18 nicht anzuwenden ist.
4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn
(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 10 irri Ein- er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberech-
zelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat- tigt ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1743
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie
Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsied-
teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf
lung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
versorgen.
stelle,
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
halt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorüber-
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn- gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der
rechts
Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mit-
für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer telpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-
steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen- gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird
tümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich. zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Le-
benshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberech- rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
tigt
1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu- §5
des als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirt- Miete
schaftliche Nebenerwerbsstelle hat,
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund
gung des Wohnungseigentums hat,
von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnis-
3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra- sen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütun-
gung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts gen.
hat,
(2) Außer Betracht bleiben
für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die
Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-
des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brenn-
Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Be- stoffversorgungsanlagen,
stellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der 2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in Num-
Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Woh- mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
nungserbbaurechts gleich.
3. Untermietzuschläge,
(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fa- 4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu an-
milienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvor- deren als Wohnzwecken,
stand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne 5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-
dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeit- schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von
punkt der Antragstellung den größten Teil der Unter- Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,
haltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familien-
soweit sie üblich sind.
mitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtig-
ten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antrag- (3) Im Falle des§ 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der
berechtigt. Miete der Mietwert des Wohnraums.
§4
§6
Fam ilienmitg lieder
Belastung
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehöri-
stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-
gen:
tung.
1 . der Ehegatte,
(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenbe-
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten rechnung ermittelt.
und dritten Grades in der Seitenlinie,
(3) Im Jahr der Fertigstellung oder des Erwerbs und in
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-
den sieben folgenden Jahren ist eine Belastung in Höhe
gerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
des nach § 8 berücksichtigungsfähigen Höchstbetra-
4. (weggefallen) ges anzunehmen. § 7 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwen-
5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene Per- den.
sonen, §7
6. (weggefallen) Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pfle-
geeltern. ( 1 ) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Mie-
te oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des An- § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3
tragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirt- außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8
schaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen maßgebende Betrag.
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer 3 . als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder
Betracht, zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.
1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich ge-
(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die
werblich oder beruflich benutzt wird;
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht an-
2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen un- tragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn-
entgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas- geldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu be-
sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchs- rücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an
überlassung die auf diesen Wohnraum entfallende der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fäl-
anteilige Miete oder Belastung,, so wird das Entgelt in len ist Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von
voller Höhe abgesetzt; Mitbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
§8
Höchstbeträge für Miete und Belastung
(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung nicht berücksichtigt, soweit sie monatlich
folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab ab
bis zum 1. Januar 1966 1. Januar 1972 ab
31 Dezember bis zum bis zum 1. Januar
1965 31. Dezember 31. Dezember 1978
1971 1977
Bei in Gemeinden ohne mit mit sonstiger Wohn- sonstiger Wohn- sonstiger Wohn-
einem mit einer Sammel- Sammel- Sammel- Wohnraum raum mit Wohnraum raum mit Wohnraum raum mit
Haushalt Einwohnerzahl heizung heizung heizung Samrnel- Sammel- Sammel-
mit und ohne oder mit und mit heizung heizung heizung
Bad oder Bad oder Bad oder und mit und mit und mit
Duschraum Duschraum Duschraum Bad oder Bad oder Bad oder
Duschraum Duschraum Duschraum
Deutsche Mark
einem unter 100 000 ... 140 195 255 215 290 240 315 250 330
Allein- von 100000
stehen- bis unter 500 000 150 205 265 225 300 250 325 260 350
den von 500000
und mehr ....... 165 220 280 240 315 265 340 275 370
zwei unter 100 000 ... 175 250 320 285 370 310 410 320 440
Familien- von 100000
mit- bis unter 500 000 185 265 335 300 385 325 425 335 460
gliedern von 500000
und mehr ....... 200 285 355 320 405 345 445 355 480
drei unter 100 000 ... 210 300 390 350 455 375 500 390 540
Familien- von 100000
mit- bis unter 500 000 220 315 405 365 470 390 515 405 560
gliedern von 500000
und mehr ....... 240 335 420 385 490 410 535 425 580
vier unter 100 000 ... 270 350 460 415 520 450 575 465 625
Familien- von 100000
mit- bis unter 500 000 285 370 480 430 540 470 595 485 650
gliedern von 500000
und mehr ....... 305 395 505 450 565 495 620 510 675
fünf unter 100 000 ... 305 400 525 475 595 515 655 530 715
Familien von 100000
mit- bis unter 500 000 325 425 550 495 615 535 680 555 740
gliedern von 500000
und mehr ....... 345 450 575 515 645 565 710 580 770
Mehr- unter 100 000 ... 37 49 64 58 73 63 80 65 88
betrag von 100000
für jedes bis unter 500 000 40 52 67 60 76 66 83 68 91
weitere von 500000
Familien und mehr ....... 43 55 70 62 79 69 86 71 94
mitglied
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . September 1980 1745
(1 a) Maßgebend für die Zuordnung einer Gemeinde steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den
zu einer der Gemeindegrößenklassen im Sinne des Ab- §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.
satzes 1 ist bei der Entscheidung über den Antrag auf
(2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, insbe-
Wohngeld die Einwohnerzahl, die zum 31. Dezember
des vorletzten Kalenderjahres amtlich festgestellt wor- sondere Kost, Waren und andere Sachbezüge, sind die
den ist. Wäre nach Satz 1 die Gemeinde einer niedrige- auf Grund der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchfüh-
ren als der bisherigen Größenklasse zuzuordnen, so ist rungsverordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge
diese Zuordnung erst bei Entscheidungen nach Ablauf maßgebend. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge
eines weiteren Kalenderjahres und nur dann vorzuneh- durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des
men, wenn sie durch die amtliche Feststellung zum Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt wor-
31. Dezember des auf die Feststellung nach Satz 1 fol- den sind, sind diese maßgebend.
genden Kalenderjahres bestätigt worden ist. (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den
(2) Bei der Bestimmung der für den Höchstbetrag in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten
nach Absatz 1 maßgebenden Haushaltsgröße sind zum Wohnraums .
Haushalt rechnende Familienmitglieder, die Schwerbe- § 11
hinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 80 vom Hundert sind, doppelt zu zählen. Ermittlung des Jahreseinkommens
Das gilt auch für sonstige Schwerbehinderte, wenn sie ( 1 ) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des unbeschadet des Absatzes 2 grundsätzlich die Einnah-
Bundessozialhilfegesetzes sind. men der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, bei
(3) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres zu-
die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne grunde zu legen. Bei Personen, die zur Einkommensteu-
Einfluß auf die nach Absatz 1 oder 2 maßgebende Haus- er veranlagt werden, können die Einkünfte berücksich-
haltsgröße und die Anwendung der bisher maßgeben- tigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuer-
den Wohngeldtabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwen- bescheid, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten
den, wenn innerhalb dieses Zeitraumes Einkommensteuererklärung ergeben.
1. die Wohnung aufgegeben wird oder (2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf
2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit- Wohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-
glieder sich tatsächlich oder auf Grund der Regelung raum fest, so sind diese zugrunde zu legen, wenn sie
niedriger als das nach Absatz 1 ermittelte Einkommen
des Absatzes 2 wieder auf den Stand vor dem Todes-
fall erhöht. sind.
(4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag je- (3) Sind einmalige Einnahmen während des nach Ab-
weils in jedem zweiten Kalenderjahr über die Durchfüh- satz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber einem
rung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so zu behan-
Mieten für Wohnraum, um insbesondere eine Entschei- deln, als ob sie während des anderen Zeitraums ange-
fallen wären. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
dung über die Anpassung der nach Absatz 1 maßgeben-
den Beträge zu ermöglichen. Absatzes 2.
§ 12
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
Zweiter Teil und Erhaltung der Einnahmen
Einkommensermittlung
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-
§9 men notwendigen Aufwendungen abgesetzt.
Familieneinkommen
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1
(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist wird bei Einnahmen
der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum 1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1
Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinste- Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
henden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das
Jahreseinkommen. 2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes
, (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses
vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht
Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.
höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-
mensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei ande-
§ 10 ren Einnahmen werden als Aufwendungen die Wer-
Begriff des Jahreseinkommens bungskosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonder-
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht abschreibungen, soweit sie die normalen Absetzungen
auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes übersteigen.
1746 Bundesgeseti:.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§12a 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 ff.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher des Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht
Unterhaltsverpflichtungen
zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit
verpflichtungen wie folgt abgesetzt: sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be-
1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, stimmt sind;
das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig 6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der
untergebracht ist, bis zu einem Betrage von 2 400 Beschädigten nach dem Bundesversorgungsge-
Deutsche Mark,
setz und den Gesetzen, die das Bundesversor-
2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die gungsgesetz für anwendbar erklären;
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gelei- 7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
stet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshal-
Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, ber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbe-
a) bis zu einem Betrage von 2 400 Deutsche Mark, schädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbe-
schädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleich-
b) bis zu einem Betrage von 4 200 Deutsche Mark,
gestellte gezahlt werden, soweit es sich nicht um
sofern die Person sich in Berufsausbildung befin-
Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit ge-
det und auswärtig untergebracht ist,
zahlt werden oder zur Deckung des Lebensunter-
3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die halts bestimmt sind;
weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-
8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-
setz noch eine Leistung im Sinne des§ 8 Abs. 1 des
mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark
Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,
nicht übersteigen;
a) bis zu einem Betrage von 3 600 Deutsche Mark,
9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung
b) bis zu einem Betrage von 9 000 Deutsche Mark, (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-
wenn die Aufwendungen für einen geschiedenen fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten be- zur Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht
stimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
oder Aufhebung der Ehe.
10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mit-
teln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um
Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;
§ 13
11 . Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-
Einnahmen zur Verringerung der Miete
mens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung
oder Belastung
des Lebensunterhalts bestimmt sind;
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben 1 2. Aufwandsentschädigungen auf Grund des § 17 des
Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Auf- Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender
bringung der Belastung sowie Einnahmen aus Vermie- landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie
tung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;
den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.
13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
§ 14 überlassenen Dienstkleidung,
Außer Betracht bleibende Einnahmen b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-
folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuer- teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-
frei sind: stücke,
1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
mer, soweit sie den Betrag von 500 Deutsche Mark der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-
nicht übersteigen; gebenen Verpflegung;
2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Un- 14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-
fallversicherung sowie vergleichbare vertragliche stenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Be-
Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Le- schäftigungsvergütungen und Trennungsentschä-
bensunterhalts bestimmt sind; digungen;
3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der 15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der frei- Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und
en Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt wer-
Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Be- den;
handlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsbe- 16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
rechtigter Kinder; die Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1747
Grenzschutzdienstleistenden auf Grund des Bun- tionsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehnten
desgrenzschutzgesetzes und Zivildienstleistenden Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-
auf Grund des Zivildienstgesetzes gewährt werden; setzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;
17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mit- 30. Prämien auf Grund des Spar-Prämiengesetzes und
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe- des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;
dürftigkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur 31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssiche-
17 a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Ge- rungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des
meinde oder eines Gemeindeverbandes zur För- Lebensunterhalts bestimmt sind.
derung von Familien mit Kindern;
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-
vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach
sozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungs-
dem Dritten Vermögensbildungsgesetz begünstigten
gesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnah-
Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme
me laufender Leistungen für den Lebensunterhalt,
soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen; 1. der nach § 4 des Dritten Vermögensbildungsgeset-
zes vereinbarten Leistungen,
19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie
nicht die Lage des Empfängers so günstig beein- 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus
flussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes- erbrachten Leistungen.
sozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;
20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines § 15
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver- Familienfreibeträge
hältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;
( 1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
21. Jubiläumsgeschenke, die auf Grund eines Dienst- für die zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kinder-
oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden; geld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Lei-
22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf stung im Sinne des§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldge-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung setzes gewährt wird, Beträge in Höhe des Kindergeldes
aus einem Dienstverhältnis; abgesetzt.
23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefan- (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern
genenentschädigungsgesetzes und des Häftlings- zusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkom-
hilfegesetzes; mens für jedes Kind unter 16 Jahren, für das eine Lei-
24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitge- stung im Sinne von Absatz 1 gewährt wird, ein Frei-
ber gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben betrag in Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt.
(durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines
ersetzt werden (Auslagenersatz); zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-
nahmen aus Erwerbstätigkeit, aus Leistungen zur För-
25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, derung der Ausbildung oder aus Lohnersatzleistungen
Mankoge!der) der im Kassen- oder Zähldienst be- bis zu einem Betrage von 2 400 Deutsche Mark abge-
schäftigten Arbeitnehmer; setzt, wenn das Kind noch nicht das 24. Lebensjahr voll-
26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- endet hat.
und Unfallversicherung der Arbeiter und Angestell-
§ 16
ten, aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund
des Bundesversorgungsgesetzes und von Geset- Freibeträge für besondere Personengruppen
zen, die dieses für entsprechend anwendbar erklä-
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von
ren, einschließlich der entsprechenden Leistungen
nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundren- 1. (weggefallen)
tenabfindung in der Kriegsopferversorgung sowie 2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und
der Beamten-(Pensions-)gesetze, soweit sie nicht ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesent-
zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; schädigungsgesetzes
27. Kapitalentschädigung auf Grund gesetzlicher Vor- bleiben Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 500
schriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti- Deutsche Mark außer Betracht.
schen Unrechts, soweit sie nicht zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt ist; (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von
28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und 1. Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinne der§§ 1 bis
besondere laufende Beihilfe auf Grund des Lasten- 4 des Bundesvertriebenengesetzes,
ausgleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe
auf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Ent- 2. Zuwanderern im Sinne des § 1 des Flüchtlingshilfe-
schädigung und Entschädigungsrente auf Grund gesetzes und
des Reparationsschädengesetzes; 3. Heimkehrern im Sinne des Heimkehrergesetzes, die
29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts- nach dem 31. Dezember 1948 zurückgekehrt sind,
beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf bleiben deren Einnahmen bis zu einem Betrage von
Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repara~ 2 400 Deutsche Mark vier Jahre seit Stellung des ersten
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Antrages auf Wohngeld außer Betracht, längstens je- 2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld
doch bis z.um Ablauf von zehn Jahren nach Verlegung gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in wird oder
den Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im
(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermö-
zugunsten von zum Haushalt rechnenden Schwerbe- gensteuer zu entrichten hat.
hinderten ein Freibetrag von jeweils 1 500 Deutsche (2) Wohngeld wird nicht gewährt
Mark abgesetzt. Der Freibetrag erhöht sich zugunsten
des in § 8 Abs. 2 bezeichneten Personenkreises auf 1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit
2 400 Deutsche Mark. Erreichen die nach Anwendung benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vor-
der§§ 1Obis 15 zu berücksichtigenden Einnahmen des übergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder
Schwerbehinderten nicht den Freibetrag nach Satz 1 2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die
oder Satz 2, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine
Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzuset- Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser
zen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15 sowie der gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts
Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2 die höchsten zu berück- entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-
sichtigenden Einnahmen hat. schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der An-
(4) Der Freibetrag nach Absatz 1, 2 oder 3 wird zugun- tragberechtigte und die Personen Wohnraum ge-
sten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- meinsam bewohnen.
des nur einmal abgesetzt, auch wenn es mehreren der (3) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn die Inan-
genannten Personengruppen angehört. spruchnahme mißbräuchlich wäre.
§ 17 §§ 19 bis 22
Pauschaler Abzug (weggefallen)
( 1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von
der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Ein- Vierter Teil
nahmen ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert abge-
Bewilligung, Erhöhung,
zogen. Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn
das Familienmitglied Wegfall des Wohngeldes
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder solche § 23
laufenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Ver-
sicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die hin- Antrag
sichtlich ihrer Zweckbestimmung Pflichtbeiträgen
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-
zur Sozialversicherung entsprechen, oder
rechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu
2. Steuern vom Einkommen richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Be-
entrichtet. Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, willigungszeitraums wiederholt werden.
wenn das Familienmitglied Beiträge und Steuern im (2) Die Vorschrift des § 65 a des Ersten Buches So-
Sinne von Satz 2 entrichtet. zialgesetzbuch (Aufwendungsersatz) ist nicht anzu-
(2) Bei Beziehern von Unterhaltsgeld, Arbeitslosen- wenden.
§ 24
geld, Arbeitslosenhilfe, Berufsausbildungsbeihilfe nach
§ 4Q a des Arbeitsförderungsgesetzes, Mutterschafts- (weggefallen)
geld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und von Ar-
beitslosenbeihilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz § 25
beträgt der pauschale Abzug 20 vom Hundert.
Auskunftspflicht
(1) (weggefallen)
Dritter Teil (1 a) Wenn und soweit die Durchführung dieses Ge-
setzes es erfordert, sind
Allgemeine Ablehnungsgründe
1 . die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnen-
den Familienmitglieder,
§ 18
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten
( 1 ) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn
Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
1 . für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum an-
3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung ·
dere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht
eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum
werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind;
Haushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte
nicht mit dem Wohngeld vergleichbar sind insbeson-
und die Eltern der Familienmitglieder
dere die Leistungen für die Unterkunft nach den Vor-
schriften des Bundessozialhilfegesetzes und des verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre
Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer- Einnahmen und über andere für das Wohngeld maß-
fürsorge; gebende Umstände zu geben.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1749
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Geset- 3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-
zes es erfordert, sind die Arbeitgeber der in Absatz 1 a dert verringert,
bezeichneten Familienmitglieder und sonstigen Perso- so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn
nen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.
Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeits-
stätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. (2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende
Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert er-
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zu- höht und haben die zum Haushalt rechnenden Familien-
ständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der
mitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertre-
Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie ten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum
über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsver- bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu be-
hältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn zahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das
und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-
rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag
dert.
nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung
§ 26 erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er
Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
Erhöhung der Miete oder Belastung geltend gemacht
( 1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag wird.
auf Wohngeld.
§ 30
(2) (weggefallen)
Wegfall des Wohngeldanspruchs
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. (1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt
ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen zum
(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar- Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr
über enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit benutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt wer- folgenden Zahlungsabschnitt an.
den kann.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete
§ 27 oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so ent-
Bewilligungszeitraum fällt der Anspruch auf Wohngeld von dem folgenden
Zahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, soweit der
(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung,
bewilligt (Bewilligungszeitraum). Verrechnung, Verpfändung oder Pfändung ist oder auf
einen Leistungsträger ( § 1 2 des Ersten Buches Sozial-
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
gesetzbuch) übergegangen ist.
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes (3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach
erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewil- der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch
ligungszeitraum am Ersten dieses Monats. auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des ver-
bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Er- storbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder,
sten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf
Belastung berücksichtigt werden darf. des Bewilligungszeitraums.
(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
§ 28 rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen ent-
Zahlung des Wohngeldes fällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld
nicht.
( 1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann §§ 31 und 32
mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten (weggefallen)
auch an den Empfänger der Miete gezahlt werden.
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.
Es soll für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) ge- § 33
zahlt werden. Beschränkung der Berufung
§ 29 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Erhöhung des Wohngeldes (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach die-
sem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Ver-
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum waltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit- statt wenn sie in dem Urteil zugelassen ist. Die Beru-
1
glieder erhöht oder fung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz-
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, na- liche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Ent-
mentlich in den Fällen des § 8 Abs. 2, um mehr als 15 scheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines
vom Hundert erhöht oder Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht.
1750 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist Siebenter Teil
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Schlußvorschriften
Fünfter Teil § 36
Erstattung des Wohngeldes Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 34 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-
wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte erstattet. lassen über
1. die Ermittlung der Miete und des Mietwertes, insbe-
sondere die Festsetzung von Pauschbeträgen für die
Sechster Teil nach § 5 Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge;
Wohngeld-Statistik 2. die Ermittlung und den Umfang der Belastung (§ 6);
3. die Einkommensermittlung bei der Bewilligung, Erhö-
§ 35
hung und Versagung des Wohngeldes, insbesondere
( 1) Über die Auswirkungen dieses Gese,tzes ist eine die Leistungen, die zur Deckung des Lebensunter-
Bundesstatistik durchzuführen. halts bestimmt sind (§§ 9 bis 17);
(2) Die Statistik umfaßt Angaben über 4. die Leistungen aus öffentlichen Kassen, die mit dem
Wohngeld vergleichbar sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 );
1. Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge sowie
Art und Höhe des bewilligten monatlichen Wohngel- 5. das Verfahren bei der Beantragung, Bewilligung,
des; Zahlung, Erhöhung und Versagung des Wohngeldes,
bei der Beendigung des Bewilligungszeitraums, bei
2. Zahl und Art der Anträge und Entscheidungen sowie der Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie
den Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten bei der RLickforderung zurückzuzahlender Wohn-
Wohngeldes;
geldbeträge.
3. die Wohngeldempfänger hinsichtlich Art und Höhe § 37
des bewilligten Wohngeldes, sozialer Stellung und
Verweisungen·
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
der; Wenn außerhalb dieses Gesetzes auf Vorschriften
4. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück- verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
sichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung die durch dieses Gesetz gegenstandslos geworden
(§ 8); sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-
5. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger hin- ten und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
sichtlich Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfer-
tigkeit der Wohnung, Höhe der Miete oder Belastung, § 38
öffentlicher Förderung der Wohnung und Gemein- Sonstige laufende Leistungen zur Senkung
degrößenklasse; der Miete und Belastung
6. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Fami- Die Vorschriften des § 10 Abs. 1, des § 18 Abs. 1
lienmitglieder hinsichtlich Art und Höhe sowie das Nr. 1 und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Lei-
Familieneinkommen und die bei seiner Ermittlung stungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-
nicht zu berücksichtigenden Beträge(§§ 12 bis 17). des anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur
(3) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8
für die letzten zwölf Monate und den Angaben nach Ab- Abs. 1 bis 3 maßgebenden Höchstbetrag gewährt wer-
den. Auf laufende Leistungen zur Senkung der Miete
satz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit den Angaben nach Ab-
oder Belastung öffentlich geförderter Wohnungen sind
satz 2 Nr. 3 bis 6 jährlich durchzuführen.
die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzu-
(4) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von wenden.
Wohngeld zuständigen Stellen. § 39
(5) Die Weiterleitung von Einzelangaben ohne Namen Berlin-Klausel
und Anschrift nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz -
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
BStatG) vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 289) an die fach-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
lich zuständige oberste Bundesbehörde ist für Sonder-
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
auswertungen zugelassen, wenn sie für die Beurteilung
der Auswirkungen dieses Gesetzes und seine Fortent- Dritten Überleitungsgesetzes.
wicklung erforderlich sind.
§ 40
(6) Die Statistischen Landesämter stellen die von ih- Überleitungsvorschrift
nen erfaßten Einzelangaben auf Anforderung dem Sta-
tistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
Bundes zur Verfügung. dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1751
nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entspre-
zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis da- chende Anwendung findet.
hin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach
neuem Recht zu bewilligen. (3) Auf Alleinstehende, die eine Ausbildung im Sinne
der §§ 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsge-
§ 41 setzes oder des § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes
durchführen, und auf Haushalte, zu denen ausschließ-
Gesetzeskonkurrenz lich Familienmitglieder rechnen, die Auszubildende in
( 1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des dem bezeichneten Sinne sind, ist dieses Gesetz nicht
§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Alleinstehen-
Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdien- den oder einem zum Haushalt rechnenden Familienmit-
stes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohn- glied Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem
geld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grunde nach nicht zustehen oder ausschließlich als
Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Darlehen gewährt werden. Ist in den Fällen des Satzes 1
Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe wei- Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn
tergewährt; § 30 bleibt unberührt. der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf
des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterge-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a währt; § 30 bleibt unberührt.
Anlagen 1 bis 1O
Anlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende
Anlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder
Anlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder
Anlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder
Anlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder
Anlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder
Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder
Anlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder
Anlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder
Anlage 10 - Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder
Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 9. August
1980 auf den Seiten 1164 bis 1 233 veröffentlicht.
In An I a g e 4 müssen auf Seite 1176 im Tabellenkopf die Angaben über
den jeweiligen Betrag der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung richtig
lauten
in Spalte 12: ,,200 bis 220'',
in Spalte 13: ,,220 bis 240",
in Spalte 14: ,,240 bis 260"
und in Spalte 15: ,,260 bis 280".
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 22. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „Zehnter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Unabhängigkeit des Abgeordneten
§ 44 a
Artikel 1 Verhaltensregeln
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- (1) Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz (2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen
-AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) wird wie über
folgt geändert:
1 . die Angabe der beruflichen Tätigkeit,
1. § 9 erhält folgende Fassung:
2. die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
,,§ 9
3. die Rechnungsführung und die Anzeige von Spen-
Professoren den,
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen 4. die Anzeige besonderer Einnahmen und
Bundestag gewählten Professoren an einer Hoch-
schule im Sinne des § 43 des Hochschulrahmenge~ 5. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zu-
setzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) findet wendungen sowie
§ 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß sie i,n ihrem 6. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhal-
bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder- tensregeln
verwendet werden müssen. enthalten.''
(2) Professoren können eine Tätigkeit in For-
schung und Lehre sowie die Betreuung von Dokto- Der Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.
randen und Habilitanden während der Mitgliedschaft
im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für die Artikel II
Lehrtätigkeit ist entsprechend den tatsächlich er-
brachten Leistungen nach Maßgabe des§ 55 Satz 3 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
des Hochschulrahmengesetzes zu bemessen. Im üb- glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
rigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vor- republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
schriften entsprechend anzuwenden." EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413) wird wie
folgt geändert:
2. In § 18 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäi-
schen Parlament angehört, kann den Anspruch auf ,,(3) Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abge-
Übergangsgeld erst nach seinem Ausscheiden aus ordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen Rich-
dem Europäischen Parlament geltend machen." tergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er
die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die
Absatz 6 wird Absatz 7. auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes er-
lassenen Gesetze sind entsprechend anzuwenden."
3. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:
,,§ 38a 2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgen-
de Fassung:
(1) Versorgungsempfänger nach den§§ 37 und 38
Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung „Leistungen an die Mitglieder
auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. des Europäischen Parlaments,
Das gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem an ehemalige Mitglieder
Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes minde- und ihre Hinterbliebenen"
stens sechs Jahre angehört haben und ihre Hinter-
bliebenen.§ 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. 3. Hinter§ 10 werden folgende§§ 10 a und 10 b einge-
fügt:
(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April ,,§ 10a
1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und
Inanspruchnahme von Leistungen
danach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entspre-
chend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten des Deutschen Bundestages
nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundes- Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält
tag beim Präsidenten des Bundestages zu stellen. zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten
Das gleiche gilt für Hinterbliebene." Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie
umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz
4. Nach § 44 wird folgender neuer Zehnter Abschnitt des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmit-
eingefügt: teln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1753
und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie 4. § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.
sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundesta-
ges nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen 5. In § 13 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
des Ältestenrates.
,,(3) Leistungen des Europäischen Parlaments wer-
§ 10 b den auf Leistungen nach diesem Gesetz mit gleicher
Leistungen an ehemalige Mitglieder des Zweckbestimmung in voller Höhe angerechnet."
Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32
Artikel III
Abs. 4 bis 8, §§ 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordneten-
gesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
mit den Maßgaben Anwendung, daß
1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversi-
Artikel IV
cherung oder der Hinterbliebenenversorgung des
Europäischen Parlaments in Anspruch genom- ( 1 ) Artikel I Nr. 4, § 10 a des Europaabgeordnetenge-
men werden, keine Versorgung gezahlt wird, setzes in Artikel II Nr. 3 und Artikel III treten am Tage
2. die Versorgung solange ru~t. bis die Versiche- nach der Verkündung in Kraft.
rungsleistung aus der Lebensversicherung oder (2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II mit Ausnahme des
sonstige vergleichbare Leistungen des Europäi- § 10 a des Europaabgeordnetengesetzes in Nummer 3
schen Parlaments erreicht sind, treten mit Wirkung vom 10. April 1979, Artikel I Nr. 1 tritt
3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die mit Beginn der 9. Wahlperiode in Kraft.
Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlge-
(3) Artikel I Nr. 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Der
setzes tritt.
Antrag gemäß Artikel I Nr. 3 (§ 38 a Abs. 1 des Abgeord-
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament netengesetzes) ist an den Präsidenten des Deutschen
gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Bundestages bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
§ 29 Abs. 3 bis 6 des Abgeordnetengesetzes findet Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 1 zu rich-
entsprechende Anwendung.'' ten.''
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer
(Arbeitserlaubnisverordnung)
Vom 12. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur
Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 30. Mai
1980 (BGBI. 1 S. 638) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeut-
sche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung) in der
seit 1. Juni 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 1971 in Kraft getretene Arbeitserlaub-
nisverordnung vom 2. März 1971 (BGBI. I S. 152),
2. die am 14. Januar 1973 in Kraft getretene Ände-
rungsverordnung vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1S. 18),
3. die am 28. Februar 1974 in Kraft getretene Zweite
Änderungsverordnung vom 22. Februar 1974 (BGBI. 1
S. 365),
4. die am 1. August 1976 in Kraft getretene Dritte Ände-
rungsverordnung vom 7. Juli 1976 (BGBI. I S. 1782),
5. die am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Vierte Än-
derungsverordnung vom 29. August 1978 (BGBI. 1
s. 1531 ),
6. die am 1. Juni 1980 in Kraft getretene Fünfte Ände-
rungsverordnung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 638).
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 19
Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582) erlassen worden.
Bonn, den 1 2. September 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Strehlke
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1755
Verordnung
über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer
(Arbeitserlaubnisverordnung)
Erster Abschnitt 3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-
§ 1 regelten Ausbildungsberuf abschließen.
Allgemeine Arbeitserlaubnis (3) Kindern von Arbeitnehmern, die die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 7 erfüllen,
Die Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde- ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeits-
rungsgesetzes (Arbeitserlaubnis) kann nach Lage und erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Kinder
Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungs-
1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem be- dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig
stimmten Betrieb oder im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten ha-
2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche ben. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Vor-
Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen be- aussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch
stimmten Betrieb. auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehen, solange
sich das Kind fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Durch Zei-
§2
ten eines Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer von je-
Besondere Arbeitsertaubnis weils drei Monaten wird die Frist nicht unterbrochen.
( 1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der Lage (4) Die Frist des Absatzes 1 Nr. 1 wird nicht unterbro-
und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne die Be- chen durch
schränkung nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn der Arbeit- 1. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld
nehmer
oder Unterhaltsgeld bezieht,
1 . in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungs- 2. sonstige Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht
dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen eine un- besteht, bis zur Dauer von jeweils drei Monaten.
selbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ausgeübt hat oder (5) Ein nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erworbener An-
2. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 spruch wird durch die Ableistung des Wehrdienstes
Abs. 1 des Grundgesetzes mit gewöhnlichem Auf- nicht berührt.
enthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung ver- (6) Die Zeiten des Absatzes 3 Satz 3 und des Absat-
heiratet ist oder zes 4 werden auf die Frist von fünf Jahren (Absatz 1
3. sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verord- Nr. 1 und Absatz 3) nicht angerechnet. Dasselbe gilt für
nung aufhält und entweder als Asylberechtigter nach Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines
§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 Werkvertrages, der zwischen seinem ausländischen Ar-
(BGBI. 1S. 353) anerkannt ist oder einen ihm als aus- beitgeber und einem im Bundesgebiet ansässigen Un-
ländischem Flüchtling von einer deutschen Behörde ternehmen abgeschlossen worden ist, im Geltungsbe-
ausgestellten gültigen Reisepaß besitzt. reich dieser Verordnung beschäftigt wird.
(2) Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im (7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann unab-
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, ist die hängig von den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn sie vor 3 erteilt werden, wenn die Versagung nach den beson-
Vollendung des 18. Lebensjahres ihren Eltern oder ei- deren Verhältnissen des Arbeitnehmers eine Härte be-
nem Elternteil in den Geltungsbereich dieser Verord- deuten würde.
nung gefolgt sind und hier
1. einen Schulabschluß einer allQemeinbildenden §3
Schule oder einen Abschluß in einer staatlich aner- Räumlicher Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis
kannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbil-
dung erworben haben oder (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 gilt für den Bezirk
des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Ihr Geltungsbe-
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer au-
reich kann erweitert oder eingeschränkt werden.
ßerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaß-
nahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regel- (2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 gilt für den Gel-
mäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenom- tungsbereich dieser Verordnung. Ihr Geltungsbereich
men haben oder kann eingeschränkt werden.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§4 (2) Die Arbeitserlaubnis kann versagt werden, wenn
Geltungsdauer 1. der Arbeitnehmer gegen § 229 Abs. 1 Nr. 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
(1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 wird auf längstens
zwei Jahre befristet. Sie kann auf längstens drei Jahre 2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene
befristet werden, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Arbeitserlaubnis trotz Aufforderung nicht dem Ar-
zwei Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeits- beitsamt zurückgibt ( § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3) oder
erlaubnis ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit 3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers
rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verordnung aus- vorliegen.
geübt hat.
§7
(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 und
2 sowie Abs. 3 wird auf fünf Jahre befristet. Sie ist Ar- Widerruf
beitnehmern, die sich in den letzten acht Jahren vor Be-
( 1 ) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden,
ginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis ununter-
wenn der Tatbestand des·§ 6 Abs. 1 oder des§ 6 Abs. 2
brochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verord-
Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb ei-
nung aufgehalten haben, unbefristet zu erteilen. Die Ar-
nes Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Be-
beitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der Regel auf fünf
hörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtferti-
Jahre befristet; sie kann mit kürzerer Geltungsdauer er-
gen, Kenntnis erhalten hat.
teilt werden, wenn dies nach den besonderen Verhält-
nissen des Arbeitnehmers keine Härte bedeutet. (2) Die nach § 4 Abs. 1 für eine längere Zeit als ein
Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhänig von Ab-
(3) Personen, die zu ihrer beruflichen Aus- oder Fort-
satz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf
bildung beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis
des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer wi-
für die regelmäßige Dauer der Aus- oder Fortbildung er-
derrufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er
teilt werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist die Ar-
bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten wor-
beitserlaubnis auf die Dauer der Ausbildung zu be-
den ist und dem Arbeitnehmer spätesten einen Monat
schränken. Gleiches gilt für die damit in unmittelbarem
vor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Gel-
Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
tungsdauer zugeht.
(4) Für Unterbrechungen der Tätigkeit nach Absatz 1
(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie
Satz 2 und des Aufenthaltes nach Absatz 2 Satz 2 gilt
von der Behörde zurückgefordert werden.
§ 2 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§5 §8
Verhältnis zur Aufenthaltserlaubnis Erlöschen
(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit ( 1 ) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn
1. der Arbeitnehmer die für den Aufenthalt erforderliche 1. die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis ( § 5
Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe- Abs. 1 Nr. 1) abgelaufen oder erloschen ist oder
rechtigung) besitzt oder 2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder des
2. der Aufenthalt des Arbeitnehmers auch ohne eine Er- § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
laubnis nach Nummer 1 erlaubt ist oder als erlaubt 3. der Arbeitnehmer sich länger als sechs Monate oder
gilt. die Arbeitnehmerin anläßlich der Geburt eines Kin-
(2) Die Arbeitserlaubnis kann auch Arbeitnehmern er- des sich länger als acht Monate außerhalb des Gel-
teilt werden, deren Abschiebung nach § 1 7 Abs. 1 tungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder
Satz 1 des Ausländergesetzes zeitweise ausgesetzt ist. 4. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 vorzei-
tig aufgelöst wird.
§6
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 gilt die Ar-
Versagungsgründe beitserlaubnis nicht als erloschen, wenn während ihrer
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 und 2 wieder eintreten.
1. der Arbeitnehmer gegen § 227 oder § 228 Abs. 1
Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes schuldhaft ver- (3) Erlischt die Arbeitserlaubnis, so kann sie von der
stoßen hat, Behörde zurückgefordert werden.
2. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge- §9
kommen ist oder
Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung
3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als die ver-
gleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen
Die Arbeitserlaubnis nach § 1 ist zu versagen, wenn der 1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassunggesetzes
Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer(§ 1 Abs. 1 des Ar- vom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) aufgeführten
beitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 Personen sowie leitende Angestellte, denen Gene-
- BGBI. 1 S. 1393) tätig werden will. ralvollmacht oder Prokura erteilt ist;
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1757
2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden 2. die Zulassungbescheinigungen für Gastarbeitneh-
Personen- und Güterverkehr sowie die Besatzun- mer, die im Rahmen eines mit anderen Staaten ver-
gen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahr- einbarten Austausches von Gastarbeitnehmern zum
zeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flug- Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung
ingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
bei Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser ausgestellt sind.
Verordnung;
3 . Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnli- Zweiter Abschnitt
chen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitge-
ber mit Sitz im Ausland im Zusammenhang mit Mon- § 11
tage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Reparatu-
ren an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf- Antrag
tigt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung (1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Arbeitnehmer bei
zwei Monate nicht übersteigt; dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Be-
4 . Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnli- schäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäfti-
chen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder gungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes
Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen ode'r der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen
oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die
sportlichen Charakters im Geltungsbereich dieser Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäfti-
Verordnung tätig werden, sofern die Dauer der Tä- gungsort.
tigkeit zwei Monate nicht übersteigt; (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung
5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietun- oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten
gen auftreten; Arbeitserlaubnis zu stellen.
6. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis
Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftli- von Amts wegen erteilt werden.
che Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen For-
schungseinrichtungen oder an Forschungseinrich- § 12
tungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder
überwiegend von der öffentlichen Hand getragen Zuständigkeit
wird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (1) Das nach § 11 Abs. 1 zuständige Arbeitsamt ent-
und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschu- scheidet über die Erteilung der Arbeitserlaubnis.
len;
7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach- (2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann
schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Entscheidungsbefugnis für besondere Berufs- oder
eine vorübergehende Beschäftigung bis zu zwei Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen ande-
Monaten im Jahr, Studenten und Schüler ausländi- ren Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertra-
scher Hochschulen und Fachschulen für eine Fe- gen. Diese Dienststellen legen den räumlichen Gel-
rienbeschäftigung im internationalen Austausch so- tungsbereich der von ihnen erteilten Arbeitserlaubnis
wie Studenten und Schüler für eine von einer fest.
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte (3) Über den Widerruf der Arbeitserlaubnis entschei-
Ferienbeschäftigung; det das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäfti-
8. Personen, auf die nach § 49 Abs. 1 des Ausländer- gungsort(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) des Arbeitnehmers
gesetzes das Ausländergesetz keine Anwendung liegt, oder die Dienststelle, die nach Absatz 2 Satz 1 die
findet oder die nach § 49 Abs. 2 des Ausländerge- Arbeitserlaubnis erteilt hat.
setzes keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen;
§ 13
9. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstat-
ter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Form
Geltungsbereich dieser Verordnung tätig werden
und für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Presse- ( 1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmerschrift-
lich zu erteilen.
und Informationsamt der Bundesregierung aner-
kannt sind; (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als
solche zu kennzeichnen. Als Grenzarbeitnehmer gelten
10. Personen für den von ihnen berufsmäßig ausgeüb-
Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres Wohnortes
ten Sport.
im Ausland eine Beschäftigung im Geltungsbereich die-
§ 10
ser Verordnung ausüben wollen und in der Regel täglich,
Arbeitserlaubnisersatz mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort
im Ausland zurückkehren.
Die Arbeitserlaubnis wird durch folgende Ausweise
nach Maßgabe der darin vermerkten Berechtigung er- § 14
setzt:
Rechtsbehelfsbelehrung
1. die Legitimationskarten, die im Rahmen der Anwer-
bung und Vermittlung nichtdeutscher Arbeitnehmer Wird die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt
von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit oder widerrufen, so ist die Entscheidung schriftlich mit
ausgestellt sind; Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 15 vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie
Übergangsvorschriften Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luft-
fahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei
(1) Eine Arbeitserlaubnis, die bei Inkrafttreten dieser sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor
Verordnung nach den Vorschriften der Neunten Verord- dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen ab-
nung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsver- weichend von § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgeset-
mittlung und Arbeitslosenversicherung vom 20. Novem- zes in Verbindung mit § 9 Nr. 2 keiner Arbeitserlaubnis.
ber 1959 (BGBI. 1S. 689) erteilt ist, behält ihre Gültigkeit
bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeit- (4) Ehegatten von Arbeitnehmern, die die Vorausset-
nehmer nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 1. Oktober 1978 er-
Vorschriften dieser Verordnung erteilt wird. § 7 Abs. 1 füllt haben, ist die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 zu
und § 8 bleiben unberührt. erteilen, wenn sie sich in den letzten fünf Jahren vor dem
1. Oktober 1978 ununterbrochen rechtmäßig im Gel-
(2) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verord- tungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben. § 2
nung eine Arbeitserlaubnis nach § 5 der Neunten Ver- Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 und 6 Satz 1 gilt entsprechend.
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 20. No-
vember 1959 besitzen, erhalten nach Ablauf der Gel- § 16
tungsdauer dieser Arbeitserlaubnis eine Arbeitserlaub- Berlin-Klausel
nis nach § 2 dieser Verordnung. Dies gilt nicht, wenn in
den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung länger als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
drei Monate kein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
dieser Verordnung bestanden hat.§ 2 Abs. 5 findet ent- beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
sprechende Anwendung.
§ 17
(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigato-
ren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis Inkrafttreten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 26. September 1980
Tag Inhalt Seite
27. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
28. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1303
28. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1304
3. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
8. 9. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens über den
Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1308
9. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1308
11. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
15. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 O
15. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternation~len Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . 1311
15. 9. 80 Bekanntmachung über de.fl Geltungsbereich des ,Internationalen Übereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
22. 9. 80 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1311
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4- Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
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