1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG)
Vom 16. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
das folgende Gesetz beschlossen: rungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) oder nach
§ 1 dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) unter-
Zweck des Gesetzes liegen, sowie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
Zweck des Gesetzes ist es, durch Verpflichtung zur die ausschließlich zur Herstellung von zulassungs-
Prüfung und Anmeldung von Stoffen und zur Einstufung, oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach den
Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und genannten Gesetzen bestimmt sind,
Zubereitungen, durch Verbote und Beschränkungen so- 4. Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallbeseiti-
wie durch besondere giftrechtliche und arbeitsschutz- gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
rechtliche Regelungen den Menschen und die Umwelt vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41, 288), geändert
vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe zu durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 1980
schützen. (BGBI. 1 S. 373),
§ 2 5. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes in der
Anwendungsbereich Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober
1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt geändert durch Ge-
(1) Die§§ 4 bis 16, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und§ 23 setz vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556),
gelten nicht für
6. Abwasser im Sinne des § 2 des Abwasserabgaben-
1. Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und kosmetische gesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2721,
Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsge- 3007), soweit es in Gewässer oder Abwasseranla-
genständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 gen eingeleitet wird,
S. 1945, 1946; 1975 S. 2652), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 1976 7. Altöle im Sinne des Altölgesetzes in der Fassung der
(BGBI. 1 S. 2445), Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1
S.2113).
2. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des
Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 (2) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gilt für die in Ab-
S. 1745), satz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie für
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Erzeugnisse, die diese enthalten, lediglich insoweit, als d) ätzend,
Regelungen zum Schutz des Menschen am Arbeitsplatz e) reizend,
bei der Herstellung getroffen werden.
f) explosionsgefährlich,
(3) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei de- g) brandfördernd,
nen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder
Erzeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen ent- h) hochentzündlich,
halten, verwendet werden, lediglich zum Schutz des i) leichtentzündlich,
Menschen am Arbeitsplatz.
j) entzündlich,
(4) Die §§ 4 bis 12, 16, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 k) krebserzeugend,
sowie § 23 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,
die einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzen- 1) fruchtschädigend oder
schutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom m) erbgutverändernd sind oder
2. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2591, 1976 1 S. 1059, 1979
n) sonstige chronisch schädigende Eigenschaften
1 S. 652), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
besitzen oder die selbst oder deren Verunreini-
16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 749), unterliegen.
gungen oder Zersetzungsprodukte geeignet
(5) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt für Stoffe und Zube- sind, die natürliche Beschaffenheit von Wasser,
reitungen nach Absatz 4 sowie für Erzeugnisse, die die- Boden oder Luft, von Pflanzen, Tieren oder Mikro-
se Stoffe oder Zubereitungen enthalten, lediglich inso- organismen sowie des Naturhaushalts derart zu
weit, als Regelungen zum Schutz des Menschen am Ar- verändern, daß dadurch erhebliche Gefahren
beitsplatz bei der Herstellung getroffen werden. oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit
herbeigeführt werden;
(6) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei de- ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ioni-
nen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 4 oder Er- sierender Strahlen; das Nähere regelt die Bundes-
zeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen enthal- regierung in einer Rechtsverordnung, die der Zu-
ten, verwendet werden, lediglich zum Schutz des Men- stimmung des Bundesrates bedarf;
schen am Arbeitsplatz.
(7) Die§§ 13 bis 15 gelten nicht für explosionsgefähr- 4. Einstufung:
liche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal
13. September 1976 (BGBI. 1S. 2737), zuletzt geändert entsprechend der Nummer 3;
durch Verordnung vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 938),
sowie für Behälter, in denen sich verdichtete, verflüssig- 5. Hersteller:
te oder unter Druck gelöste Gase, mit Ausnahme von
Aerosolen, befinden. eine natürliche oder juristische Person, die einen
Stoff oder eine Zubereitung herstellt oder gewinnt;
(8) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beförderung ge-
fährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnen- 6. Einführer:
schiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die inner- eine natürliche oder juristische Person, die einen
betriebliche Beförderung. Stoff oder eine Zubereitung in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer
lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher
§3 Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder
Begriffsbestimmungen Verarbeitung erfolgt;
Im Sinne dieses Gesetzes ist 7. Inverkehrbringen:
1. Stoff: das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
ein chemisches Element oder eine chemische Ver- Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Ab-
bindung, nicht weiter be- oder• verarbeitet, ein- gabe an andere;
schließlich der Verunreinigungen und der für die
Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe; 8. Verwenden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
2. Zubereitung: Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
ein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von Vernichten und innerbetriebliches Befördern;
Stoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-
schließlich der Verunreinigungen und der für die 9. toxikokinetische Eigenschaft:
Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe;
Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes, im Organis-
3. gefährlicher Stoff oder gefährliche Zubereitung: mus unter sich ändernden Konzentrationen aufzu-
Stoffe oder Zubereitungen, die treten;
a) sehr giftig, 10. biotransformatorische Eigenschaft:
b) giftig, Eignung eines Stoffes, im lebenden Organismus ab-
c) mindergiftig, gebaut oder umgewandelt zu werden.
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§4 die entsprechenden Prüfungen nur von einem Hersteller
Anmeldepflicht oder Einführer durchgeführt werden und die anderen
Hersteller oder Einführer auf die Untersuchungen mit
(1) Der Hersteller darf einen Stoff als solchen oder als dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen.
Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen §5
nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn spätestens 45
Tage, bevor er ihn erstmalig in einem Mitgliedstaat der Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr bringt, ( 1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für einen
bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung Stoff, der
bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- 1. als ein Polymerisat, Polykondensat oder Polyaddukt
schaften hergestellt und dort in einem gleichwertigen zu nicht mehr als zwei vom Hundert des Massege-
Verfahren angemeldet hat. halts aus einem Monomer in gebundener Form her-
gestellt ist, das in der Rechtsverordnung nach § 4
(2) Der Einführer darf einen Stoff als solchen oder als Abs. 5 nicht bezeichnet ist;
Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen 2. vom Hersteller oder Einführer an von ihm nachzuwei-
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi- sende, sachkundige Personen für die Höchstdauer
schen Gemeinschaften ist, nur einführen, wenn er ihn eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Er-
spätestens 45 Tage, bevor er ihn erstmalig in den Gel- probung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu sei-
tungsbereich dieses Gesetzes einführt, ~ei der Anmel- ner Weiterentwicklung in den Verkehr gebracht wird
destelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es oder
nicht, wenn der Einführer den Stoff bereits in einem an- 3. in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom
deren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Hersteller oder Einführer in den Verkehr gebracht
eingeführt und dort in einem gleichwertigen Verfahren wird.
angemeldet hat.
Die zeitliche Begrenzung nach Nummer 2 gilt nicht, so-
(3) Wer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- fern der Stoff ausschließlich zur Prüfung auf Eigen-
meinschaften niedergelassen ist, darf einen Stoff als schaften im Sinne von§ 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht
solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung ge- wird.
werbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
(2) Eine Anmeldung ist ferner nicht erforderlich für ei-
Unternehmungen nicht in den Geltungsbereich des Ge-
nen Stoff, der durch einen anderen Hersteller oder Ein-
setzes einführen.
führer nach diesem Gesetz oder nach einem gleichwer-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für einen Stoff, der tigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnet ropäischen Gemeinschaften angemeldet ist, wenn seit
ist. der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre ver-
gangen sind.
(5) Die Bundesregierung bezeichnet durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stof-
fe, die als solche oder als Bestandteile von Zubereitun-
§6
gen vor dem 18. September 1981 in einem Mitgliedstaat Inhalt der Anmeldung
der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr ge-
( 1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
bracht worden sind. Ausgenommen sind Polymerisate,
Polykondensate und Polyaddukte sowie Stoffe, die aus- schriftlich seinen Namen und seine Anschrift sowie
schließlich für Zwecke der Forschung oder Entwicklung 1 . die Identitätsmerkmale,
in den Verkehr gebracht worden sind oder ausschließ-
lich zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind. 2. Hinweise zur Verwendung,
3. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
rung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung 4. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Verkehr
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum bringen oder einführen will, und
Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen oder 5. Verfahren zur sachgerechten Beseitigung, zur mög-
zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, vorzuschreiben, lichen Wiederverwendung und Neutralisierung anzu-
daß der Hersteller oder Einführer einen Stoff, der in der geben sowie die Prüfnachweise nach § 7 vorzulegen.
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnet ist und bei
dem tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er (2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmelde-
allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffenge- pflichtige ferner Empfehlungen über die Vorsichtsmaß-
fährlich im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe a, b, k, 1, m oder nahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen
n ist, entsprechend Absatz 1 oder 2 mit der Maßgabe bei Unfällen, die vorgesehene Einstufung entsprechend
anzumelden hat, daß sich die Prüfnachweise nach § 7 der Rechtsverordnung nach § 3 Nr. 3, die Verpackung
Abs. 1 und § 9 Abs. 1 nur auf die gefährlichen Eigen- und die Kennzeichnung anzugeben.
schaften erstrecken, für die sich Verdachtsmomente er- (3) Der Anmeldepflichtige braucht die Angaben nach
geben. Absatz 1 Nr. 3 nicht mitzuteilen sowie die Empfehlungen
(7) Wird ein Stoff, der nach Absatz 6 anzumelden ist, und die vorgesehene Einstufung nach Absatz 2 nicht
von mehreren Herstellern oder Einführern in den Ver- anzugeben, wenn der anzumeldende Stoff in der
kehr gebracht, so kann die Anmeldestelle zulassen, daß Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 eingestuft ist.
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§7 1. Nachweise über die Prüfung des Stoffes auf
Prüfnachweise a) subchronische Toxizität,
(1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Prüfnach- b) Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit,
weise müssen die Beurteilung erlauben, ob der ange-
meldete Stoff schädliche Einwirkungen auf den Men- c) Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwir-
schen oder die Umwelt hat; dazu müssen sie über die ken mit anderen Eigenschaften des Stoffes um-
Verfahren und Ergebnisse folgender Prüfungen Auf- weltgefährlich sind, und
schluß geben: d) krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und schädigende Eigenschaften,
physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und wenn die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-
Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreini- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in
gungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Ein- den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten
führer bekannten Verunreinigungen und Zerset- Stoffes 100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der
zungsprodukte, Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese
2. Prüfung auf akute Toxizität, Staaten insgesamt 500 Tonnen erreicht hat,
3. Prüfung auf Anhaltspunkte für eine krebserzeugende
oder erbgutverändernde Eigenschaft, 2. Nachweise über die Prüfung des Stoffes auf
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlich- a) biotransformatorische und toxikokinetische Ei-
keitsreaktionen auslösende Eigenschaften, genschaften,
5. Prüfung auf subakute Toxizität, b) chronische Toxizität,
6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des c) krebserzeugende Eigenschaften,
Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit an-
deren Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich d) akute und subakute Toxizität, soweit sich ihre Er-
sind. forderlichkeit aus den Prüfungsergebnissen nach
Nummer 1 oder nach Buchstabe a ergibt,
(2) Einer Vorlage von Prüfnachweisen nach Absatz 1
bedarf es nicht, soweit eine Prüfung des anzumelden- e) verhaltensstörende Eigenschaften,
den Stoffes technisch nicht möglich oder nach dem
f) fruchtbarkeitsverändernde und fruchtschädi-
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erfor-
gende Eigenschaften, soweit sich ihre Erforder-
derlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nicht-
vorlage zu begründen. lichkeit aus den Prüfungsergebnissen nach Num-
mer 1 ergibt, lJnd
(3) Ist ein Stoff bereits angemeldet, so kann die
Anmeldestelle in bezug auf die Prüfnachweise nach Ab- g) weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusam-
satz 1 Nr. 1 bis 6 zulassen, daß der Nachanmelder auf menwirken mit anderen Eigenschaften des Stof-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die von einem fes umweltgefährlich sind,
früheren Anmelder oder mehreren früheren Anmeldern wenn die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-
durchgeführt worden sind, mit dessen oder deren gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in
schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten
Stoffes 1 000 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn
§8 der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in
Verfahren nach Eingang der Anmeldung diese Staaten insgesamt 5 000 Tonnen erreicht hat.
(1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen § 7 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
den Eingang der Anmeldung innerhalb von 45 Tagen zu
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmel-
bestätigen.
depflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in
(2) Lassen die Anmeldeunterlagen nach § 6 oder die Absatz 1 Nr. 1 genannten Nachweise auch dann vorzu-
Prüfnachweise nach § 7 eine ausreichende Beurteilung legen, wenn
nicht zu, weil sie offensichtlich unvollständig oder feh-
lerhaft sind, so teilt die Anmeldestelle dies dem Anmel- 1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitglied-
depflichtigen innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter staaten der Europäischen Gemeinschaften in den
Angabe der erforderlichen Berichtigungen oder Ergän- Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stof-
zungen mit. Der angemeldete Stoff darf erst 45 Tage fes 10 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn seiner
nach dem Eingang der Berichtigungen oder Ergänzun- Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten ins-
gen in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 gilt ent- gesamt 50 Tonnen erreicht hat und
sprechend. Rechtsbehelfe gegen die Mitteilung nach 2. die Vorlage der Nachweise unter Berücksichtigung
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. der bisherigen Kenntnisse über den Stoff, seine be-
kannten oder vorhersehbaren Verwendungszwecke
§9 oder der Ergebnisse der nach § 7 Abs. 1 durchge-
Zusätzliche Prüfnachweise führten Prüfungen erforderlich ist.
(1) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmel- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
depflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu- Hersteller oder Einführer eines Stoffes im Sinne des § 5
sätzlich vorzulegen Abs.2.
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§ 10 (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Absatz 1
oder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Nähere Festlegung der Anmeldeunterlagen und
Prüfnachweise sowie der Prüfungsbedingungen
§ 12
(1) Der Inhalt und die Form der Anmeldeunterlagen Anmeldestelle
nach § 6 sowie Art und Umfang der Prüfnachweise nach
den §§ 7 und 9 Abs. 1 werden von der Bundesregierung ( 1) Die Anmeldestelle wird von der Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
rates näher bestimmt. In der Rechtsverordnung kann desrates bedarf, bestimmt. Neben den ihr sonst durch
auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzun- dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben hat sie
gen die Vorlage von Prüfnachweisen gestattet werden 1. eine vom Anmeldepflichtigen eingereichte Kurzfas-
kann, die auf anderen als den nach Satz 1 vorgeschrie- sung an die zuständigen Landesbehörden weiterzu-
benen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen. In leiten und die zuständigen Landesbehörden vom Er-
der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzun- gebnis der Bewertung der Unterlagen zu unterrich-
gen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 näher bestimmt werden. ten,
(2) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung 2. dem Hersteller oder Einführer auf Anfrage mitzutei-
können mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun- len, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder
gen an nach einem entsprechenden Verfahren in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
1. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der ten angemeldet ist, soweit der Hersteller oder Einfüh-
Durchführung der Prüfungen betrauter Personen, rer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nach-
2. die Beschaffenheit und die Ausstattung der Labora- weisen kann, und
torien, 3. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
3. die Laborpraxis, insbesondere die Beschaffenheit· ten eine vom Anmeldepflichtigen eingereichte Kurz-
der Prüfprobe, die Durchführung und Qualitätskon- fassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 9 und 16
trolle der Prüfungen und die Aufbewahrung von Daten oder, sofern eine solche Kurzfassung nicht vorliegt,
eine vollständige Ausfertigung dieser Unterlagen
vorgeschrieben werden.
weiterzuleiten. Auf Anforderung ist der Kommission
oder den Anmeldestellen der anderen Mitgliedstaa-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- ten eine vollständige Ausfertigung der Unterlagen zu-
rung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung zuleiten, wenn die Kommission oder eine Anmelde-
mit Zustimmung des Bundesrates Tierversuche durch stelle der anderen Mitgliedstaaten glaubhaft macht,
andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem daß Zweifel an der zutreffenden Bewertung des Stof-
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick fes bestehen und diese Auskünfte für eine ordnungs-
auf den Prüfungszweck vertretbar ist. gemäße Bewertung des Stoffes erforderlich sind. Vor
der Weiterleitung von Unterlagen, die Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist der Anmel-
§ 11 depflichtige zu hören. Eine Weiterleitung darf nur er-
Weitere Befugnisse der Anmeldestelle folgen, wenn die anfordernde Stelle darlegt, daß sie
Vorkehrungen zum Schutz von Geschäfts- und Be-
( 1) Die Anmeldestelle kann triebsgeheimnissen getroffen hat, die den entspre-
chenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses
1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach
§ 7 oder § 9 auch für Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 1
Gesetzes gleichwertig sind. Weitere Einzelheiten
Nr. 2 und 3 verlangen, werden von der Bundesregierung durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
2. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach legt. Nummer 3 gilt nicht für Stoffe nach § 4 Abs. 6.
§ 9 Abs. 1 bereits vor Erreichen der dort genannten
(2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne dieses
Mengen verlangen oder
Gesetzes wird durch die Bundesregierung bestimmt.
3. das Inverkehrbringen von Stoffen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 2 und 3 (3) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Anmelde-
a) von Bedingungen abhängig machen oder pflichtigen als vertraulich zu kennzeichnen.
b) dafür Auflagen vorsehen,
(4) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
soweit sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten eine er- nis im Sinne des Absatzes 3 fallen
hebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß von dem
Stoff eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Men- 1 . die Handelsbezeichnung des Stoffes,
schen oder die Umwelt ausgeht; die Prüfnachweise 2. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften nach
nach § 9 Abs. 1 sind auf die jeweiligen Verdachts- § 7 Abs. 1 Nr. 1,
momente zu beschränken.
3. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 anzugebenden Verfahren,
(2) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen ei- 4. die Empfehlungen nach§ 6 Abs. 2 und
nes Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn 5. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxiko-
einem Verlangen nach § 9 oder Absatz 1 Nr. 1 oder 2 logischen Versuche sowie der Name des für diese
nicht fristgerecht entsprochen wird. Versuche Verantwortlichen.
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§ 13 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
Einstufungs-, Verpackungs- und
Kennzeichnungspflicht bestimmen,
1. wie die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen zu
( 1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff ge-
werbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher verpacken oder zu kennzeichnen sind,
Unternehmungen in den Verkehr bringt, hat ihn entspre- 2. daß und welche Empfehlungen über Vorsichtsmaß-
chend der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu verpak- nahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnah-
ken und zu kennzeichnen. Sofern der Stoff in der men bei Unfällen vom Hersteller oder Einführer mitge-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht aufgeführt ist, liefert werden müssen,
hat er ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeich- 3. welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer
nen, wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung bei der Einstufung der Stoffe nach§ 13 Abs. 1 Satz 2
nach § 7 oder § 9 oder nach gesicherter wissenschaft- mindestens zu beachten hat.
licher Erkenntnis gefährlich ist. Sofern ihm die Eigen-
schaften eines Stoffes, der nach § 5 Abs. 1 von der An- In dieser Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
meldung ausgenommen ist, nicht hinreichend bekannt von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vor-
sind, hat er ihn mit dem Hinweis „Achtung - noch nicht gesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck
vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, so-
§ 15
weit sie in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 als ge-
fährlich eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser Erneutes Inverkehrbringen
Rechtsverordnung Berechnungsverfahren vorgeschrie-
Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die vom Her-
ben sind. Einstufungen gefährlicher Zubereitungen, die
steller oder Einführer nach den Vorschriften dieses Ge-
der Hersteller oder Einführer nach dem Ergebnis von
setzes verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr ge-
Prüfungen nach § 7 oder § 9 oder nach gesicherter wis-
bracht worden sind, dürfen gewerbsmäßig oder im Rah-
senschaftlicher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nur
Satz 2 vornimmt, gehen den Einstufungen auf Grund von
dann erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Berechnungsverfahren vor.
Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch wenn der Stoff oder die Zubereitung erneut entspre-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates chend verpackt und gekennzeichnet wird. Ist dem nach
solche Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzu- Satz 1 zur Verpackung oder Kennzeichnung Verpflich-
stufen, bei deren Inverkehrbringen eine erhebliche Ge- teten bekannt, daß die Verpackung oder Kennzeich-
fahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die nung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspro-
Umwelt entsteht, und Berechnungsverfahren vorzu- chen hat, so ist er zur Verpackung oder Kennzeichnung
schreiben, nach denen bestimmte Zubereitungen auf nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
Grund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in der Zube-
reitung enthalten sind, einzustufen sind. Dabei kann sie § 16
hinsichtlich der Einstufung auf Einstufungen zurückgrei-
fen, die bis zum Tage der Verkündung dieser Rechtsver- Mitteilungspflichten
ordnung durch die giftrechtlichen Vorschriften der Län- (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
der vorgenommen worden sind.
1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
§ 14 zugrunde liegenden Tatsachen,
Art der Verpackung und Kennzeichnung 2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach
(1) Wer zur Verpackung und zur Kennzeichnung ver- § 9 Abs. 1 oder 2 erheblich ist,
pflichtet ist, hat die Stoffe oder die Zubereitungen so zu
3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes
verpacken und zu kennzeichnen, daß bei ihrer bestim-
auf Mensch oder Umwelt,
mungsgemäßen Verwendung Gefahren für Leben und
Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden 4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes und
werden. Er hat dabei insbesondere sicherzustellen, daß 5. die Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr des
die Verpackung Stoffes
1. den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wider- unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
steht, aus Werkstoffen hergestellt ist, die von dem
Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden (2) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle un-
und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen ein- verzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die von ihm in
gehen, und so beschaffen ist, daß ihr Inhalt nicht un- den Verkehr gebrachte Menge des Stoffes eine der in
beabsichtigt nach außen gelangen kann, § 9 genannten Mengenschwellen erreicht hat.
2. mit der Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder (3) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der
der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stof- nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 von der Anmeldung ausge-
fe, dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder nommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmelde-
des Einführers, dem Gefahrensymbol, der Gefahren- stelle zuvor die Identitätsmerkmale, die von ihm vorge-
bezeichnung, Hinweisen auf besondere Gefahren sehene Kennzeichnung sowie die Menge des Stoffes,
und Sicherheitsratschlägen gekennzeichnet ist. die er jährlich in den Verkehr bringen will, schriftlich mit-
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zuteilen. Dies gilt nicht für einen Stoff, der ausschließlich Satz 1 Nr. 4 gilt für Stoffe und Zubereitungen im Sinne
zur Verwendung in einem Laboratorium bestimmt ist. Bei des § 3 Nr. 3 Buchstabe k, 1, m oder n nur dann, wenn
Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 hat er auf Verlangen der von dem Stoff oder der Zubereitung eine erhebliche Ge-
Anmeldestelle auch anzugeben, an welche Abnehmer er fahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die
den Stoff in den Verkehr gebracht hat oder bringen will. Umwelt ausgeht und dies nach dem ieweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnis begründet werden
(4) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der kann. Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt auch dann, wenn tat-
nach § 5 Abs. 2 von der Anmeldung ausgenommen ist, sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Stoff,
erstmals in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle eine Zubereitung oder ein Erzeugnis gefährl.ich ist.
zuvor die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 7
Abs. 1 Nr. 1 sowie die Empfehlungen nach § 6 Abs. 2 (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung
schriftlich mitzuteilen. eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie tritt
(5) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff nach spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-
§ 3 Nr. 3 Buchstabe a oder b in den Verkehr bringt, der ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
nach § 5 Abs. 1 von der Anmeldung ausgenommen ist, des Bundesrates verlängert werden.
hat der Anmeldestelle die Empfehlungen nach § 6
Abs. 2 schriftlich mitzuteilen. § 18
Giftige Tiere und Pflanzen
§ 17 ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen
Ermächtigung zu Verboten und Beschränkunger,
unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
soweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Exemplare
Menschen oder zum Schutz der Umwelt vor Gefahren,
1 . bestimmter giftiger Tierarten
denen durch Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung nicht hinreichend begegnet werden kann, erforder- a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dür-
lich ist, fen,
1. vorzuschreiben, daß bestimmte gefährliche Stoffe, b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
bestimmte gefährliche Zubereitungen oder bestimm- geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh-
te Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine sol- lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehal-
che Zubereitung enthalten, gewerbsmäßig, im Rah- ten werden, oder
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
oder sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt
nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für wird,
bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr ge-
2. bestimmter giftiger Pflanzenarten
bracht oder verwendet werden dürfen,
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder
2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei de-
nen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen, zu verbie- b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hin-
ten, weis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen.
3. vorzuschreiben, daß derjenige, der Stoffe oder Zube- Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstaben
reitungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder be- b und c kann mit Auflagen verbunden werden.
stimmte Stoffe oder Zubereitungen nach § 3 Nr. 3
Buchstabe c herstellt, in den Verkehr bringt oder ver- (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exempla-
wendet, bestimmten Anforderungen an seine Zuver- re giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1
lässigkeit und Gesundheit genügen muß sowie seine Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen,
Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbe-
nachzuweisen hat, ne Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
4. vorzuschreiben, daß derjenige, der einen bestimmten (3) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gilt entsprechend
Stoff oder eine bestimmte Zubereitung nach§ 3 Nr. 3 für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Sachen sowie für
Buchstabe a, b, k, 1, modern herstellt, einführt, in den bestimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener
Verkehr bringt oder verwendet, Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
a) dies anzuzeigen hat oder
§ 19
b) dazu einer Erlaubnis bedarf, oder
Vorschriften über betriebliche Maßnahmen
5. vorzuschreiben, daß ein bestimmter Stoff oder eine
bestimmte Zubereitung nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a, ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
b, c, d, e, k, 1 oder m gewerbsmäßig oder im Rahmen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen auf be- soweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des
stimmte Art und Weise aufbewahrt oder nur unter be- Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft
stimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit er-
Personen abgegeben werden darf. forderlich ist,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1725
1. bei der Herstellung oder Verwendung von einer Betriebsanweisung unter Berücksichtigung
von Sicherheitsratschlägen zur Kenntnis zu bringen
a) gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie
von explosionsfähigen Stoffen und Zubereitun- ist,
gen, 6. wie sich die Arbeitnehmer verhalten müssen, damit
b) Stoffen und Zubereitungen, aus denen Stoffe oder sie sich selbst und andere nicht gefährden,
Zubereitungen entstehen, die die Eigenschaften 7. welche verantwortlichen Aufsichtspersonen be-
gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen aufwei- stellt werden müssen, damit die Arbeitsschutzauf-
sen, oder die explosionsfähig sind, gaben erfüllt werden können,
c) Stoffen und Zubereitungen, die ihrer Art nach er- 8. daß ein Arbeitsverfahren, bei dem besondere Ge-
fahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen fahren bestehen oder zu besorgen sind, der zustän-
können, oder digen Landesbehörde angezeigt oder von der zu-
2. bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Stoffe und ständigen Landesbehörde erlaubt sein muß,
Zubereitungen 9. daß die Arbeitnehmer gesundheitlich zu überwa-
chen sind und daß zu diesem Zweck
Maßnahmen der in Absatz 2 beschriebenen Art vorzu-
schreiben. a) der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet wer-
den kann, die Arbeitnehmer ärztlich untersuchen
Satz 1 gilt nicht für zu lassen,
1. Stoffe und Zubereitungen, soweit für sie sprengstoff- b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung be-
oder atomrechtliche Vorschriften bestehen, auftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersu-
chungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen
2. die Verwendung zugelassener Pflanzenbehand-
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer
lungsmittel, soweit für diese pflanzenschutzrecht-
von ihm auszustellenden Bescheinigung und der
liche Vorschriften bestehen.
Unterrichtung der untersuchten Arbeitnehmer
über das Ergebnis der Untersuchung,
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-
stimmt werden, c) die zuständige Landesbehörde entscheidet,
wenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend
1. wie die Arbeitsstätte beschaffen und eingerichtet gehalten werden,
sein muß, damit sie den gesicherten sicherheits-
technischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen 10. welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten
und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkennt- Hilfe zu treffen sind,
nissen entspricht, 11. daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat Vorgänge mit-
2. wie der Betrieb geregelt sein muß, insbesondere zuteilen hat, die er erfahren muß, um seine Aufga-
ben erfüllen zu können,
a) wie die Stoffe und Zubereitungen verpackt und
gekennzeichnet sein müssen, damit die Arbeit- 12. daß Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe
nehmer durch eine ungeeignete Verpackung übertragen wird, sicherheitstechnische, arbeitsme-
nicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung dizinische und hygienische Regeln sowie sonstige
über die von den Stoffen und Zubereitungen aus- arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln
gehenden Gefahren unterrichtet werden, und die Bundesregierung oder den zuständigen
Bundesminister zu beraten,
b) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein muß, da-
mit die Arbeitnehmer durch die Stoffe und Zu- 1'.: daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt
bereitungen nicht gefährdet und die Grenzwerte werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen
oder Richtwerte über die Konzentration gefährli- bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen,
cher Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen
nicht überschritten werden, Aufsichtspersonen und sonstige Arbeitnehmer.
c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,
damit Stoffe oder Zubereitungen nicht in die Hän- (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 kann auf
ge Unbefugter gelangen oder sonst abhanden jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver-
kommen, ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
3. welche persönlichen Schutzausrüstungen vom Ar- 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
beitgeber zur Verfügung gestellt und von den Arbeit- machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
nehmern bestimmungsgemäß benutzt werden müs- bezeichnen,
sen, 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Ar-
4. wie die Dauer der Beschäftigung unter der Einwir- beitsschutz. und Unfallforschung archivmäßig ge-
kung der Stoffe und Zubereitungen begrenzt wer- sichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung
den muß, darauf hinzuweisen.
5. in welcher Art und Weise und in welchen Zeitab- (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
ständen die Arbeitnehmer über die Gefahren und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächti-
Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen gung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf
sind, insbesondere wie den Arbeitnehmern der In- den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über-
halt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in tragen.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Er- für Anordnungen nach Vorschriften dieses Gesetzes
zeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
oder Zubereitungen entstehen. nungen. Der Auskunftspflichtige kann auf die Erstattung
der Kosten der Entnahme ausdrücklich verzichten.
§ 20 (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Aufbewahrungspflicht
oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
Wer verpflichtet ist, Anmeldeunterlagen, Prüfnach- zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
weise oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7, 9 Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-
und 16 vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unter- keit aussetzen würde.
lagen oder Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren
(6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Um-
nach dem letztmaligen Inverkehrbringen des Stoffes
aufzubewahren. fang der bei der Herstellung oder Verwendung der in
§ 19 Abs. 1 genannten Stoffe und Zubereitungen auftre-
tenden Gefahren oder die zur-Abwendung dieser Gefah-
§ 21 ren erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann
Überwachung sie vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser durch einen
von der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen
( 1 ) Die zuständigen Landesbehörden haben die über Art und Umfang dieser Gefahren oder die zur Ab-
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge- wendung der Gefahren notwendigen Maßnahmen auf
setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, seine Kosten ein Gutachten erstatten läßt und ihr eine
soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Ausfertigung des Gutachtens vorlegt. Satz 1 gilt nicht,
soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrieben
(2) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von na-
oder die Voraussetzungen für die Anordnung von Prü-
türlichen und juristischen Personen und nicht rechts-
fähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung fungen festgelegt sind.
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu ver- § 22
langen.
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen Das Anmeldeverfahren gilt als Verwaltungsverfahren.
sind befugt,
1. ·zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, § 23
Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu
Behördliche Anordnungen
besichtigen, Proben nach ihrer Auswahl zu fordern
und zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterla- ( 1 ) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall
gen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung fest-
2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldung und Mit- gesteller oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen
teilung zu verlangen, dieses Gesetz oder gegen die nach -diesem Gesetz er-
lassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prü-
fen, (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dau-
er von höchstens drei Monaten anordnen, daß ein ge-
4. Arbeitsverfahren zu untersuchen und insbesondere fährlicher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein
das Vorhandensein und die Konzentration gefähr- Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder eine ge-
licher Stoffe und Zubereitungen festzustellen und zu fährliche Zubereitung enthält, nicht, nur in bestimmter
messen. Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke herge-
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche stellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden
Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach darf, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder daß von dem Stoff, der Zubereitung oder dem Erzeugnis
Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunfts- eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und Menschen oder die Umwelt ausgeht. Satz 1 gilt auch
4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annah-
beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur me bestehen, daß ein Stoff oder eine Zubereitung ge-
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere fährlich ist.
ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse
zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. § 24
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit einge-
schränkt. ( 1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers der
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der
(4) Die Kosten, die bei der Entnahme von Proben so- auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen dem
wie bei deren Untersuchung entstehen, sind dem Aus- Bundesminister der Verteidigung und den von ihm be-
kunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlun- stimmten Stellen.
gen ergeben, daß Vorschriften dieses Gesetzes oder
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für sei-
von ihm nicht erfüllt worden sind. Entsprechendes gilt nen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimm-
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1727
te Stoffe Ausnahmen von dem Gesetz und von den auf 9. entgegen § 21 Abs. 2 eine Auskunft trotz Anmah-
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas- nung nicht erteilt, entgegen§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
sen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht nach§ 21
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen Abs. 3 Satz 3 nicht nachkommt oder
erfordern. 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 über das Herstellen,
das Inverkehrbringen oder das Verwenden von
Stoffen, Zubereitunger. oder Erzeugnissen zuwider-
§ 25 handelt.
Angleichung an Gemeinschaftsrecht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
Zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Ver- satzes 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nr. 1O mit ei-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäi- ner Geldbuße bis zu '1underttausend Deutsche Mark, in
schen Gemeinschaften können auch Rechtsverordnun- den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 8 Buchstaben a, c und
gen nach diesem Gesetz erlassen werden, soweit dies Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Mark geahndet werden.
Entscheidungen des Rates oder der Kommission der § 27
Europäischen Gemeinschaften, die Sachpereiche die-
ses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
§ 26 Geldstrafe wird bestraft, wer
Bußgeldvorschriften 1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit
( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Satz 3, über das Herstellen, das Inverkehrbringen
fahrlässig oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zube-
reitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt, soweit
1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 einen Stoff in den Ver-
kehr bringt oder einführt, ohne ihn rechtzeitig ange- sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
meldet zu haben, vorschrift verweist, oder
2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz einen 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2
angemeldeten Stoff vor Ablauf der Frist in den Ver- Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen
kehr bringt, oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt.
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b zuwiderhandelt, (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder
4. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
eine in§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8 Buchstabe b oder Nr. 10
§ 11 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung in den bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
Verkehr bringt,
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
5. entgegen§ 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit§ 14 Wert gefährdet.
Abs. 1 Satz 2 oder mit einer Rechtsverordnung nach
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 14 Abs. 2 oder entgegen§ 15 einen gefährlichen
Stoff oder eine gefährliche Zubereitung ohne die (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
vorgeschriebene Verpackung oder Kennzeichnung
in den Verkehr bringt, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu ei-
nem Jahr oder Geldstrafe,
6. entgegen § 16 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe.
7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, 4 Buchstabe a oder Nr. 5, auch in Verbindung § 28
mit Satz 3, über das Herstellen, das Inverkehrbrin-
Übergangsregelung
gen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe
oder Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit die ( 1) Die Anmeldeverpflichtung nach § 4 Abs. 1 oder 2
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- entfällt für einen nicht in der Rechtsverordnung nach § 4
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Abs. 5 bezeichneten Stoff, wenn der Hersteller oder Ein-
8. einer Rechtsverordnung nach führer der Anmeldestelle nachweist, daß der Stoff als
solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung vor dem
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen, 18. September 1981 in einem Mitgliedstaat der Europäi-
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, schen Gemeinschaften bereits an andere veräußert
8 oder 9 über betriebliche Maßnahmen oder worden ist. Satz 1 gilt bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Monaten nach der Veröffentlichung eines Ver-
c) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 oder
zeichnisses der vor dem 18. September 1981 in einem
10 über betriebliche Maßnahmen zuwiderhan-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den
delt,
Verkehr gebrachten oder eingeführten Stoffe durch ei-
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die- nen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Gemein-
se Bußgeldvorschrift verweist, schaften.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 30
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Berlin-Klausel
ein vorläufiges Verzeichnis nach§ 4 Abs. 5 zu erlassen.
Bis zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Ab- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
satz 1 Satz 2 gilt die Nachweispflicht nach Absatz 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Satz 1 für die Stoffe in diesem vorläufigen Verzeichnis Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
als erbracht. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 29 Dritten Überleitungsgesetzes.
Außerkrafttreten
§ 31
Das Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuer- Inkrafttreten
gefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8053-2, veröffentlichten be- Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 247 Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), tritt der Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar
außer Kraft. 1982 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Ar+ikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1729
Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz)
Vom 18. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4a. § 1 2 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
Artikel 1 „Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach
machung vom 4. November 1968 (BGBI. 1 S. 1113), zu- Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer
letzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1977 Baugenehmigung zuständigen Behörde verwei-
(BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt geändert: gert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb
dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderli-
chen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der
1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Startgeräte" für die Baugenehmigung zuständigen Behörde
die Worte „ausgenommen Startwinden für Segel-
im Benehmen mit der Bundesanstalt für Flugsi-
flugzeuge" eingefügt.
cherung verlängert werden."
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Prüfordnung b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
für" durch die Worte „Verordnung über" ersetzt. ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
3. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „Prüfordnung für" 4b. In § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Worte
durch die Worte „Verordnung über" ersetzt. ,,§ 12 Abs. 4" durch die Worte,,§ 12 Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 4" ersetzt.
4. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11 5. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
Die Vorschrift des § 14 des Bundesimmissions- ,,§ 16a
schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von
Dies gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des
Zwecken dient." § 15 Abs. 1 Satz 1 , die die nach § 14 zulässige Hö-
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
he nicht überschreiten, haben auf Verlangen der die erforderliche bauliche und technische Siche-
Bundesanstalt für Flugsicherung zu dulden, daß die rung und die sachgerechte Durchführung der
Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise personellen Sicherungs- und Schutzmaßnah-
gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies men und die Kontrolle der nicht allgemein zu-
zur Sicherung des Luftverkehrs erforderlich ist. Das gänglichen Bereiche ermöglicht werden; ausge-
Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Ab- nommen von dieser Verpflichtung sind Geräte
bauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnli- zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen
chen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke,
Täler oder Schluchten überspannen oder Steilab- Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von
hängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Ver-
Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan- sorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr.
stalt für Flugsicherung von den Eigentümern und 1 bis 3 genannten Gegenstände mittels techni-
anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen. scher Verfahren;
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend." 2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-
gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen
5a. § 17 Satz 2 erhält folgende Fassung: nach § 29 c Abs. 3 sicher zu transportieren und
zu lagern;
„Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anla-
und 16 sinngemäß anzuwenden." gen vor unberechtigtem Zugang zu sichern und,
soweit es sich um sicherheitsempfindliche Be-
reiche und Anlagen handelt, den Zugang nur
6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: hierzu besonders berechtigten Personen zu ge-
,,§ 18a statten;
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn 4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohun-
die Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten gen, insbesondere von Bombendrohungen sind,
Luftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit
daß durch die Errichtung der Bauwerke Flugsiche- hierzu nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß
rungseinrichtungen gestört werden. Die Bundes- § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die
anstalt für Flugsicherung unterrichtet die oberste Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der
Luftfahrtbehörde des Landes über die Standorte al- Luftfahrzeuge durchzuführen.
ler Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungs-
diese Anlagen, in denen Störungen durch Bauwerke maßnahmen sind von dem Unternehmer in einem
zu erwarten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Ge-
der Länder unterrichten die Bundesanstalt für Flug- nehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-
sicherung, wenn sie von der Planung derartiger stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die
Bauwerke Kenntnis erhalten. Zulassung kann mit Nebenbesf mmungen versehen
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten ha- werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
ben auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsiche- (2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können,
rung zu dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs er-
Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise forderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmaß-
verändert werden, daß Störungen unterbleiben, es nahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet wer-
sei denn, die Störungen können durch die Bundes- den.
anstalt für Flugsicherung mit einem Kostenaufwand
verhindert werden, der nicht über dem Geldwert der (3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von
beabsichtigten Veränderung liegt. Räumen und Flächen nach Absatz 1 und 2, die den
für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt wor-
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.'' den sind, können die Verpflichteten die Vergütung
ihrer Selbstkosten verlangen. Im übrigen tragen die
7. § 19 wird wie folgt geändert: Verpflichteten die Kosten für die Sicherungsmaß-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „bis nahmen nach Absatz 1 und 2."
17" die Worte „und 18 a" eingefügt.
b) In Absatz 5 wird als neuer Satz 3 eingefügt: 9. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
,,In den Fällen der §§ 16 a und 18 a ist die Ent- ,,§ 20a
schädigung vom Bund zu zahlen." ( 1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge
mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur
8. Nach § 19 a wird folgender§ 19 b eingefügt: Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen
verpflichtet
,,§ 19 b
1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind Fluggästen und der Behandlung von Post, Ge-
zur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet päck, Fracht und Versorgungsgütern durchzu-
1 . Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Ein- führen, soweit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwen-
richtungen so zu erstellen und zu gestalten, daß dung findet;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1731
2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlas- rungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorheri-
senen Bereiche und Räume in dem nicht allge- gen Genehmigung."
mein zugänglict1en Teil des Flughafens vor unbe- b) In Absatz 2 Satz 2 erhält Nummer 1 folgende
rechtigtem Zugang zu sichern und den Zugang Fassung:
zu sicherheitsempfindlichen Bereichen und Räu-
„ 1 . den genehmigten Beförderungsentgelten
men nur hierzu besonders berechtigten Perso-
und den geltenden Beförderungsbedingun-
nen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude,
gen sowie den behördlichen Anordnungen
Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtun-
entsprochen wird,".
gen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in
ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen selbst c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender neuer
betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent- Satz 3 angefügt:
sprechend; „Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten
3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-
Luftfahrzeuge so zu sichern, daß weder unbe- rungsbedingungen einzuhalten."
rechtigte Personen Zutritt haben noch verdäch- d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten
tige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht „nicht zugemutet werden kann" die Worte „oder
werden können; besondere Umstände Abweichungen von den
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohun- genehmigten Flugplänen, Beförderungsentgel-
gen, insbesondere von Bombendrohungen sind, ten oder Beförderungsbedingungen erfordern
und sich in Betrieb befinden, auf eine Sicher- und eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrs-
heitsposition zu verbringen, bei einer Verbrin- interessen hierdurch nicht zu erwarten ist" ein-
gung durch den Flughafenunternehmer gemäß gefügt.
§ 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzuwirken sowie die
Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu gestatten
11. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
und zu unterstützen.
,,§ 21 a
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungs-
maßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht
Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Ge- im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedür-
nehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu be- fen zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und
stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die nach der Bundesrepublik Deutschland einer Be-
Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen triebsgenehmigung gemäß den zwischen dem Hei-
werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. matstaat des Luftfahrtunternehmens und der Bun-
desrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarun-
(2) Absatz 1 gilt
gen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 bis 4 finden
1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung entsprechende Anwendung. Die Betriebsgenehmi-
nach § 20 besitzen, auch außerhalb des Gel- gung kann befristet, mit Bedingungen und mit einem
tungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und so- Vorbehalt des Widerrufs erlassen und mit Auflagen
weit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften verbunden werden."
nicht entgegenstehen;
2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren 12. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughä- „Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen
fen in der Bundesrepublik Deutschland benut- 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung fest-
zen. gelegten Start- oder Landebahnen oder
(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durch- 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes
führung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend oder
Absatz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für
verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des den Flugplatz
Betriebs der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunter-
(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Hal- nehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde
ter von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Si- eine Erlaubnis erteilt hat."
cherung des Flugbetriebs erforderlich ist, zur
Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-
chend Absatz 1 bis 3 verpflichtet werden." 13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
10. § 21 wird wie folgt geändert: ,,(1) In Luftfahrzeugen dürfen
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue 1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprüh-
Sätze 3 und 4 eingefügt: geräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-
zwecken verwendet werden,
„Die Verzeichnisse über die Tarife sind am Ort
des Beförderungsangebotes zur Einsichtnahme 2. Munition und explosionsgefährliche Stoffe,
bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, 3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ih-
Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde- rer Kennzeichnung nach den Anschein von
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Waffen, Munition oder explosionsgefährli- (3) Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände,
chen Stoffen erwecken, die nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen
nicht mitgeführt werden, soweit sie nicht ent- mitgeführt werden und in die nicht. allgemein zu-
sprechend den Bestimmungen über die Beförde- gänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht
rung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgege- worden sind oder verbracht werden sollen, nach den
benes Gepäck befördert werden. Der Bundesmi- in § 27 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsu-
nister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem chen, durchleuchten oder in sonstiger Weise über-
Bundesminister des Innern allgemein oder im prüfen.
Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be- (4) Soweit dies zur Durchführung der Sicher-
dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvor- heitsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 erforder-
schriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen lich ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehör-
dieser Gegenstände vorliegt. In Luftfahrzeugen den innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden
dürfen Funkgeräte nur mit Erlaubnis mitgeführt Betriebs- und Geschäftsräume betreten und be-
werden." sichtigen. Außerhalb der Geschäfts- und Arbeits-
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: stunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
,,(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden auf die und Ordnung betreten und besichtigt werden.
Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen
oder anderen radioaktiven Stoffen und sonstige (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der
durch Rechtsverordnung bestimmte gefährliche Durchführung der Maßnahmen betraut werden, sind
Güter in Luftfahrzeugen entsprechende Anwen- auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-
dung. Die für die Beförderung von Kernbrennstof- ten zu verpflichten.
fen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeiblei-
Vorschriften bleiben unberührt." ben unberührt.
§ 29 d
14. Nach§ 29 b werden folgende§§ 29 c und 29 dein-
gefügt: Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
,,§ 29 C Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
( 1 ) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit
gesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung
des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugent-
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
führungen und Sabotageakten, ist Aufgabe der Luft-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
fahrtbehörden. Die örtliche Zuständigkeit der Luft-
fahrtbehörden erstreckt sich insoweit auf das Flug-
platzgelände. Soweit die Wahrnehmung dieser Auf- 15. § 31 wird wie folgt geändert:
gaben die Durchsuchung von Personen und des von a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Prüfordnung
ihnen mitgeführten Gepäcks erfordert, können sich für" durch die Worte „Verordnung über" ersetzt.
die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen im Gel-
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
tungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer „ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit
Aufsicht tätig sein müssen. des Luftverkehrs ( § 29 c).''
(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur
16. § 32 wird wie folgt geändert:
Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen und
geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie können a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
Fluggäste und sonstige Personen, die nicht allge- „13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
mein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betre- Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen
ten haben oder betreten wollen, insbesondere an- und Untersuchungen nach diesem Gesetz,
halten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn dem Gesetz über die Bundesanstalt für
diese Personen Flugsicherung, dem Gesetz über das Luft-
1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachwei- fahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen
sen, Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften.
In der Rechtsverordnung kann festgelegt
2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführ-
werden, daß bei Auslagen Kostengläubiger
ter Gegenstände oder deren Überprüfung in son-
auch derjenige Rechtsträger ist, bei des-
stiger Weise durch die Luftfahrtbehörden nach
sen Behörde die Auslagen entstehen. Sie •
den in§ 27 Abs. 1 genannten Gegenständen ab-
bestimmt ferner die gebührenpflichtigen
lehnen oder
Tatbestände und kann dafür feste Sätze
3. in § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder son- oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebüh-
stige Gegenstände, die bei der Durchsuchung rensätze sind so zu bemessen, daß der mit
oder Überprüfung festgestellt werden und die den Amtshandlungen verbundene Perso-
sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschä- nal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
digung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außer- begünstigenden Amtshandlungen kann da-
halb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches neben die Bedeutung, der wirtschaftliche
des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-
Luftfahrtunternehmen zur Beförderung überge- bührenschuldner angemessen berücksich-
ben. tigt werden."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1733
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 Satz 2 wird die Ziffer 18. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,5" durch die Ziffer „4" ersetzt.
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 Satz 3 wird gestrichen.
„4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen
d) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet
,,(2 a) Der Bundesminister für Verkehr wird er- oder landet,".
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini- b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
ster des Innern und mit Zustimmung des Bundes-
„5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2 oder
rates Rechtsverordnungen zur Durchführung der
3 dort bezeichnete Gegenstände mitführt;
Sicherungsmaßnamen nach §§ 19 b und 20 a zu
erlassen. In den Rechtsverordnungen können 5 a. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte
insbesondere Einzelheiten über den Inhalt der ohne Erlaubnis mitführt,".
Luftsicherheitspläne festgelegt werden. Es kann
ferner bestimmt werden, daß der Bundesminister Artikel 2
für Verkehr von den vorgeschriebenen Siche-
rungsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall (1) Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der
Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4,
belange dies gestatten." veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 397), wird
wie folgt geändert:
17. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Nummern 1 2 und 13 gestri-
chen.
„4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2
der Gen9hmigung bedürfen, ohne Genehmi-
gung errichtet oder entgegen.§ 16 a Abs. 1 2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des „Werden dem Luftfahrt-Bundesamt Aufgaben der
Errichtens oder Abbauens der dort genann- fachlichen Untersuchung von Störungen bei dem Be-
ten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt." trieb von Luftfahrzeugen, der Verhütung von Luftfahr-
b) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: zeugunfällen sowie des Such- und Rettungsdienstes
für Luftfahrzeuge übertragen, untersteht der Unter-
„6. entgegen§ 21 Abs. 1 oder§ 21 a ohne die suchungsreferent beim Luftfahrt-Bundesamt der un-
erforderliche Genehmigung Fluglinienver- mittelbaren Fachaufsicht des Bundesministers für
kehr betreibt, Verkehr."
6 a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die geneh-
migten Flugpläne, Beförderungsentgelte (2) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-
oder Beförderungsbedingungen nicht ein- rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
hält.'' nummer 96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
c) Absatz 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: letzt geändert durch § 102 des Gesetzes vom 24. Au-
gust 1976 (BGBI. 1 S. 2485), wird wie folgt geändert:
,, 11 . den schriftlichen vollzieh baren Auflagen ei-
ner Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5
1 . In § 2 Abs. 1 werden folgende neue Nummern 10 und
Abs. 1 , § 25 Abs. 1 oder§ 27 Abs. 3 oder ei-
11 eingefügt:
ner Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20
Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer Zu- „ 10. das Verlangen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 des
lassung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3 oder 4 Luftverkehrsgesetzes, zur Sicherung des Luft-
oder§ 20 a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer verkehrs die Kennzeichnung von Bauwerken
Beschränkung nach § 23 a zuwiderhan- und von Gegenständen im Sinne des § 15
delt,". Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu dul-
den, auszusprechen;
d) In Absatz 1 werden folgende Nummern 4 a und
8 a eingefügt: 11 . die Entgegennahme von Anzeigen nach § 16 a
Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes und
„4 a. entgegen § 19 b Abs. 1 Satz 2 oder § 20 a
deren Weiterleitung an die beteiligten Behör-
Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur
den."
Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
8 a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen 2. § 5 Abs. 9 wird gestrichen.
§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder
landet,".
(3) In § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
e) Absatz 2 erhält folgende Fassung: in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Nr. 1, 3, 4, 8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geld- geändert durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBI. 1
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die S. 1177), wird das Wort „und" durch einen Beistrich er-
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 setzt und folgende Nummer 2 a eingefügt:
bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend ,,2 a. für das Verfahren bei Erteilung, Verlängerung, Er-
Deutsche Mark geahndet werden.'' neuerung, Rücknahme oder Widerruf einer Er-
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
laubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrtper- Artikel 5
sonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsge-
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlas- ( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
senen Rechtsvorschriften und". am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. ·
Artikel 3 (2) Artikel 1 Nr. 8 und 9 (§§ 19 b und 20 a des Luft-
verkehrsgesetzes) treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des in den Rechtsverordnungen bestimmt ist, die nach § 32
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Abs. 2 a in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 Buch-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes stabe d dieses Gesetzes erlassen werden.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes. Die Beschränkungen der (3) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b (§ 27 Abs. 4) tritt
Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt. außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf
Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Artikel 4 Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Kraft
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut getreten ist.
des Luftverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten die- (4) § 13 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförde-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
blatt bekanntmachen. S. 2121) wird gestrichen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1735
Gesetz
zur Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen
Vom 18. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates In Härtefällen können abweichend von Satz 3 für die
das folgende Gesetz beschlossen: Sicherung der Eingliederung (Nachfinanzierung) 1981
noch bis zu 50 Millionen Deutsche Mark, 1982 bis zu 40
Millionen Deutsche Mark und 1983 bis zu 30 Millionen
§ 1 Deutsche Mark bereitgestellt werden."
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 §2
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch § 2 des Geset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zes vom 16. Februar 1979 (BGB!. 1 S. 181 ), wird wie Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
folgt geändert:
§3
§ 46 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende neue Fassung
ersetzt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Bezeichnung der Art der wirksamen Bestandteile von Fertigarzneimitteln
(Bezeichnungsverordnung)
Vom 15. September 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimit-
telgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448) wird verordnet:
§ 1
Zur Bezeichnung der Art der wirksamen Bestandteile
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes
werden die in der Anlage*) durch besonderen Druck
hervorgehobenen Bezeichnungen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Fertigarzneimittel, die seit dem 1. Januar 1978 bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen oder
registriert worden sind, dürfen vom pharmazeutischen
Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1983 und
nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhänd-
lern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr
gebracht werden.
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1737
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 18. September 1980
Auf Grund des § 80 Nr. 1 in Verbindung mit § 89 ( 10) Die Beamtin mit dienstlichem Wohnsitz im
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Ausland erhält Mietzuschuß nach § 57 des Bundes-
sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 besoldungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Be-
S. 1 , 795, 842) verordnet die Bundesregierung: rechnung des Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienst-
bezüge (Mutterschaftsgeld) nach Absatz 8 zugrunde
§ 1 zu legen sind. Dies gilt nicht, wenn für die Zeit des
Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin- Mutterschaftsurlaubs dem Ehemann der Beamtin
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Janu- Mieterstattung ( § 58 des Bundesbesoldungsgeset-
ar 1968 (BGBI. 1 S. 106), geändert durch Verordnung zes) für denselben Wohnraum zusteht. Für Kinder, für
vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 835), wird wie folgt geän- die der Beamtin Auslandskinderzuschlag nach § 56
dert: Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen
würde, erhält sie für die Zeit des Mutterschaftsur-
§ 4 a wird wie folgt geändert: laubs Kinderzuschlag in Höhe des Kindergeldes
nach dem Bundeskindergeldgesetz."
1. In Absatz 8 wird das Wort „Dienstbezüge" durch die
Worte „um die gesetzlichen Abzüge verminderten § 2
Dienst-" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des Bun-
2. Es werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt: desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
,,(9) Der Beamtin werden für die Zeit des Mutter-
schaftsurlaubs die Beiträge für ihre Krankenversi- § 3
cherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstat- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in
tet. Kraft.
Bonn, den 18. September 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!'. S. 23) wirdl auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 8. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ach-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 164 4. 9. 80 2. 10. 80
96-1-2-8
8. 8. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt [Main)) 164 4. 9. 80 2. 10. 80
96-1-2-64
8. 8. 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Achtundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum} 164 4. 9. 80 s. Art. 2
96-1-2-68
2. 9. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 172 16. 9. 80 1. 1. 81
9519-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haoen.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2308/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3136/78 über Durchführungsbestimmungen
für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei O I i v e n ö I durch
Ausschreibung 4. 9. 80 L 233/12
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2309/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs
von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen 4. 9. 80 L 233/13
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2310/80 der Kommission zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen für lonenaustauschharz.e und der Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat für die Wirtschaftsjahre 1980/81 und
1981 /82 4. 9. 80 L 233/14
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2311 /80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeug-
nisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung
eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81: 4. 9. 80 L 233/17
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!'. S. 23) wirdl auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 8. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ach-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 164 4. 9. 80 2. 10. 80
96-1-2-8
8. 8. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt [Main)) 164 4. 9. 80 2. 10. 80
96-1-2-64
8. 8. 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Achtundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum} 164 4. 9. 80 s. Art. 2
96-1-2-68
2. 9. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 172 16. 9. 80 1. 1. 81
9519-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haoen.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2308/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3136/78 über Durchführungsbestimmungen
für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei O I i v e n ö I durch
Ausschreibung 4. 9. 80 L 233/12
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2309/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs
von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen 4. 9. 80 L 233/13
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2310/80 der Kommission zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen für lonenaustauschharz.e und der Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat für die Wirtschaftsjahre 1980/81 und
1981 /82 4. 9. 80 L 233/14
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2311 /80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeug-
nisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung
eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81: 4. 9. 80 L 233/17
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980 1739
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2312/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2872/79 hinsichtlich der Frist für die Ein-
reichung der Anträge auf Genehmigung der Lieferverträge 4. 9. 80 L 233/21
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2313/80 der Kommission zur Regelung der
Einzelheiten und Bedingungen für die Gewährung der Prämien für die
vorübergehende Aufgabe von Rebflächen sowie für den Verzicht
auf Wiederbepflanzung im Weinbau 4. 9. 80 L 233/23
4. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2325/80 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerver-
träge für Ta f e I weine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für
das Wirtschaftsjahr 1979/80 5. 9. 80 L 234/17
4. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2326/80 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2012/80 über besondere Bestimmungen
für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem
Schwein efl ei sch sek tor 5. 9. 80 L 234/21
5. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2331 /80 der Kommission über die Lizenzen für
die Ausfuhr von Rind f I e i s c h nach Griechenland 6. 9. 80 L 235/5
8. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2335/80 der Kommission über die vorbeugen-
de Destillation für das Wirtschaftsjahr 1980/81 9. 9. 80 L _236/5
8. 9. 80 Verordr ung (EWG) Nr. 2336/80 der Kommission zur Ermöglichung ei-
ner Lösung langfristiger Lagerverträge für Traubenmost und konzen-
trierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1980/81 9. 9. 80 L 236/8
8. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2339/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 818/80 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Zuchtpilzen in Salzlake 9. 9. 80 L 236/11
9. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2348/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2192/80 zur Festsetzung der Erträge an
01 i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1979/80 10.9.80 L 237/5
4. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 der Kommission über die besonderen
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für
Rindfleisch 13.9.80 L 241 /5
4. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2378/80 der Kommission über zusätzliche be-
sondere Durchführungsbestimmungen für die Erteilung der Ausfuhr-
lizenzen für Rindfleisch 13. 9. 80 L 241 /19
12. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2379/80 der Kommission betreffend die Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für Ri ndf lei sch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 13. 9. 80 L 241/21
Andere Vorschriften
29. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2297 /80 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Polyester-Spinnfä-
den mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 2. 9. 80 L 231/5
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2314/80 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Tai-
wan , 4. 9. 80 L 233/27
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2315/80 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Bü-
stenhaltern, aus Geweben oder aus Gewirken (Kategorie 31) mit Ur-
sprung in Taiwan 4. 9. 80 L 233/29
8. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2337 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Citronensäure der Tarifstelle 29.16 A IV a) mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 9 9.80 L 236/9
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 355. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1980 erschienen..
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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