1685
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1980 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
9. 9. 80 Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen
Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) . . . . . . . . . . . . . . . . 1685
53-3
12. 9. 80 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1695
613-1, 613-6-4, 613-6-6, 613-3, 612-8, 612-6, 612-11, 612-4, 612-14, 612-7, 612-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37, 38, 39 und 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1711
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1714
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Vom 9. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 729) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Sicherung des Unter-
halts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen
und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz -
USG) in der seit dem 1. Juli 1980 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1975
(BGBI. 1 S. 661 ), ,
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1046),
3. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1013),
4. das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 25.
Juni 1980 (BGBI. 1 S. 729).
Bonn, den 9. September 1980
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teit 1
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
{Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
1n halts übers i c ht
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4 §
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze § Verdienstausfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Verdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst von
Sicherung des Unterhalts ......................... .
nicht länger als drei Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 a
Leistungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Familienangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 IV. Gemeinsame Vorschriften
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ruhen der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Steuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zweiter Abschnitt Überzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Leistungen zur Unterhaltssicherung Dritter Abschnitt
1. Leistungen nach § 2 Nr. 1 Zuständigkeit und Verfahren
Allgemeine Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Zuständigkeit 17
Einzelleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zahlungsart und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Sonderleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7a Auskunfts- und Mitteilungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 20
Wirtschaftsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7b Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Antrag ..................................... , . . . . . . 8 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Empfangsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O Vierter Abschnitt
Anrechnung von Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Sonstige Vorschriften
Übergang von Schadensersatzansprüchen . . . . . . . . . . 12
Härteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Leistungen für grundwehrdienstleistende Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Grundsätze Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
§ 1
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
Sicherung des Unterhalts
a) allgemeine Leistungen-(§ 5),
(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene
Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten b) Einzelleistungen (§ 6),
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unter- c) Sonderleistungen (§ 7),
haltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies d) Mietbeihilfe (§ 7 a),
gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird. e) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7 b);
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach die-
sem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet
Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit er- und als Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet
hält. Das gleiche gilt mit Ausnahme des § 13 Abs. 4, so- wird (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes),
weit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter
Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß oder als Arbeit- Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsof-
nehmer Arbeitsentgelt erhält. fiziere (§ 12 a);
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1687
3. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfü- Zweiter Abschnitt
gungsbereitschaft, eine Wehrübung oder unbefriste-
ten Wehrdienst leistet, Leistungen zur Unterhaltssicherung
Verdienstausfallentschädigung nach § 13;
4. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfü- 1. Leistungen nach § 2 Nr. 1
gungsbereitschaft oder eine Wehrübung von nicht
länger als 3 Tagen leistet, §5
Verdienstausfallentschädigung nach § 13 a. Allgemeine Leistungen
(1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne erhal-
§3 ten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssicherung
nach den Sätzen der als Anlage I beigefügten Tabelle.
Familienangehörige
(2) Es wird gewährt
(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im Sinne
dieses Gesetzes sind 1. der Tabellensatz 1, wenn ein anspruchsberechtigter
1 . die Ehefrau, Familienangehöriger im engeren Sinne vorhanden
ist,
2. die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder,
2. der Tabellensatz 11, wenn neben einem anspruchsbe-
3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, rechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne
4. Stiefkinder, ein weiterer anspruchsberechtigter Familienangehö-
riger vorhanden ist,
5. die nichtehelichen Kinder des Wehrpflichtigen,
wenn die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig 3. der Tabellensatz III, wenn neben einem anspruchsbe-
gerichtlich festgestellt ist, rechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne
zwei weitere anspruchsberechtigte Familienangehö-
6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig er-
rige vorhanden sind,
klärt oder aufgehoben ist,
4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem anspruchs-
7. Verwandte der aufsteigenden Linie,
berechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne
8. Enkel, drei und mehr anspruchsberechtigte Familienange-
9. Adoptiveltern, hörige vorhanden sind.
10. Stiefeltern und Pflegeeltern, (3) Mit den Tabellensätzen II bis IV werden die An-
sprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Ausnahme
11. Pflegekinder,
der Ansprüche nach § 7 abgegolten.
1 2. Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen §6
sind Familienangehörige im engeren Sinne, die übrigen Einzelleistungen
Personen sonstige Familienangehörige. Kinder aus ei-
ner geschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobe- (1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzellei-
nen Ehe gehören zu den sonstigen Familienangehöri- stungen, wenn ihr Anspruch nicht nach§ 5 Abs. 3 durch
gen, wenn dem Wehrpflichtigen die Sorge für die Person den Tabellensatz abgegolten ist. ·
des Kindes nicht zusteht. (2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Un-
terhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner
Einberufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er
§4 verpflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wä-
re. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus
(1) Familienangehörige nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Ge-
5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts- währung des Unterhalts außerstande, so bemessen
sicherung, sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistun-
gen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre,
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-
wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
anspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts- (3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhanden-
anspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er sein mehrerer Anspruchsberechtigter, die Hälfte des
nicht eingezogen worden wäre. Tabellensatzes I nicht überschreiten. Reicht dieser Be-
trag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, so
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10 sind die Leistungen verhältnismäßig zu kürzen.
bis 1 2 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-
sicherung,
§7
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz. oder über-
wiegend unterhalten worden sind oder Sonderleistungen
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über- (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen
wiegend unterhalten worden wären, falls er nicht ein- im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Ab-
gezogen worden wäre. satz 2 Nr. 1, 3 und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonder-
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 bis 7. Die Sonder- die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne
leistungen werden neben den allgemeinen Leistungen oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und
nach § 5 gewährt. 9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken- 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr
nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie son- als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die
stige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversi- Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Be-
cherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungs- ginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt
rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder den Wohnraum dringend benötigt;
gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von ei-
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat-
ner privaten Krankenversicherung ersetzt werden;
lich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen ande-
die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Fami-
ren Fällen des Absatzes 1.
lienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzli-
chen Krankenversicherung zustehen; Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlas-
2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kran- sung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendun-
kenversicherung zugunsten nichtsozialversiche- gen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält-
rungspflichtiger Wehrpflichtiger; nisses unabweisbar notwendig sind.
3. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Krankenversi- (3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Ab-
cherung oder freiwilligen Versicherung in einer ge- satz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die
setzlichen Kranken- oder Ersatzkasse zugunsten Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs-
nichtsozialversicherungspflichtiger Familienangehö- fähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der
riger ohne eigenes Einkommen; Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr-
4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver- pflichtigen entfällt.
mögensnachteile mit Ausnahme von Versicherun- (4) Soweit Wohngeld nach§ 41 des Wohngeldgeset-
gen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeu- zes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-
gen zusammenhängen;
gerechnet.
5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von
Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-
§ 7b
nungen;
Wirtschaftsbeihilfe
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Be-
stattung von Familienangehörigen, soweit diese Auf- (1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes
wendungen nicht durch Ansprüche gegen Versiche- mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie-
rungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind; bes oder Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft sind
7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhal-
monatlich zur Erfüllung von Verträgen, die nach dem ten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirt-
Sparprämiengesetz und dem Wohnungsbauprä- schaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.
miengesetz begünstigt sind, von Lebensversiche-
rungsverträgen sowie von Bausparverträgen auch (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
nach der Zuteilung; der Betrag ist von der Unterhalts- des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortge-
sicherungsbehörde an den Vertragspartner des führt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemesse-
Wehrpflichtigen zu überweisen. nen Aufwendungen für Ersatzkräfte, die an seiner Stelle
tätig werden, soweit diese Aufwendungen nicht aus
(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Als
dürfen zusammen höchstens 8 vom Hundert, außerdem .Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäfti-
zusammen mit den allgemeinen Leistungen höchstens gung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Be-
90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage ( § 10) be- trieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Auf-
tragen. wendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte wäh-
rend der Beschäftigungszeit sind nach dem Durch-
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 schnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-
werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zu- stellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in
grunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdien- denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt
stes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehr- hat. Den nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes
pflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in ei- ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Er-
ner Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend ge- satzkräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurech-
machten Betrag entspricht. nen, der sich für den Wert der Arbeitsleistung des Be-
triebsinhabers ergibt.
§ 7a (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige
Mietbeihilfe
Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte
(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der
der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, selbständigen Tätigkeit.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1689
§8 2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen-
Antrag steuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jah-
re, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vor-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden ausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom
auf Antrag gewährt. Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetz-
lichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie
(2) Antragsberechtigt sind seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs; 1 Nr. 1 bis 3
1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen, und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken
sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem
2. der Wehrpflichtige. Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend,
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines die in diesem Jahr geendet haben.
Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozial-
(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosig-
hilfegesetzes.
keit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, de-
(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Been- nen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, blei-
digung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr- ben unberücksichtigt. Betragen diese Zeiten im Falle
dienstes, im Falle des§ 7 b Abs. 2 drei Monate nach Zu- des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Jahr, so ist der mo-
stellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer- natliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem vor
bescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfah- dieser Zeit liegenden Jahr maßgebend.
ren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das An-
tragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluß
des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entschei- § 11
dung.
Anrechnung von Einkommen
§9 (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung mit Aus-
Empfangsberechtigte nahme des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2
'Nr. 7 sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte
(1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des
sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Lei- Wehrdienstes erhält. Hierbei sind die Einkünfte um die
stungen an die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsbe- Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeran-
rechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an die von dem teile zur gesetzlichen Sozialversicherung und den Bei-
Wehrpflichtigen bestimmte anspruchsberechtigte Per- trag des Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit zu
son auszuzahlen . mindern. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Einkommensteuergesetzes sind nach den durch-
(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber an- schnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden
spruchsberechtigten Familienangehörigen durch Ver- Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese
trag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder seine Un- Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden erge-
terhaltspflicht anerkannt oder liegt über seine Unter- ben. Außer Ansatz bleiben
haltspflicht ein vollstreckbarer Titel vor oder beantragt
es der Wehrpflichtige bei der zuständigen Behörde, so 1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der
ist dieser Unterhaltsbetrag in den Fällen des§ 5 Abs. 3 Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits ange-
vom Tabellensatz abzuziehen und an den Berechtigten rechnet worden sind;
oder diejenige Person, Anstalt oder Behörde auszuzah-
2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätig-
len, in deren Obhut sich der Berechtigte befindet. § 6
Keit vor der Einberufung, die während des Wehrdien-
Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
stes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende
feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit
während des Wehrdienstes ruht.
§10
Bemessungsgrundlage (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhalts-
sicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Ver-
(1) Der Tabellensatz(§ 5) bemißt sich nach dem mo- wertung des Vermögens abhängig gemacht werden.
natlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des
Wehrpflichtigen.
(2) Nettoeinkommen ist §12
1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer Übergang von Schadensersatzansprüchen
zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm er-
zielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkom- Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen
mensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Ein- infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung
künfte entfallenden Steuern von Einkommen ergibt; oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssiche-
nach den§§ 7 b bis 7 e des Einkommensteuergeset- rung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenser-
zes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder satzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch
hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorlie- auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese
gens der Voraussetzungen des § 46 des Einkom- den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Lei-
mensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich stungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignis-
das Nettoeinkommen nach Nummer 2; ses gewährt.
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1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2 beitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter
und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen
§12a und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-
und Arbeitslosenversicherung.
Leistungen für grundwehrdienstleistende
Sanitätsoffiziere ( 5) § 8 gilt entsprechend.
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen
§13a
des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von mo-
natlich 1 600 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtig- Verdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst
te Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, er- von nicht länger als 3 Tagen
höht sich dieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche
Mark. (1) Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft von nicht länger als 3 Tagen oder eine
(2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 sowie§ 8 Wehrübung von nicht länger als 3 Tagen leisten, erhal-
gelten entsprechend. ten auf Antrag für jeden Werktag, an dem sie minde-
stens 8 Stunden Wehrdienst ( § 2 des Soldatengeset-
zes) leisten, Verdienstausfallentschädigung.
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4
(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in Höhe
des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen
§ 13
Nettoeinkommens ( § 10) gewährt; sie beträgt täglich
Verdienstausfallentschädigung höchstens 150 Deutsche Mark.
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen (3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1 findet
des § 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag Verdienst- keine Anwendung.
ausfallentschädigung. Die Verdienstausfallentschädi-
gung beträgt
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Fami- IV. Gemeinsame Vorschriften
lienangehörigen im engeren Sinne 90 vom Hundert,
§ 14
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert
Ruhen der Leistungen
des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen
Nettoeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht mehr (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,
als 4 050 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buch- wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und
stabe a und 3 150 Deutsche Mark für Wehrpflichtige Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die
nach Buchstabe b. Als Mindestbetrag werden die Sätze Truppe oder Dienststelle verläßt, ihr fernbleibt und län-
der als Anlage II beigefügten Tabelle gewährt; diese ger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine
Sätze erhalten auch Wehrpflichtige, die einen Ver- Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.
dienstausfall nicht nachweisen oder nicht haben.
(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-
(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der Wehr- höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Mona-
pflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der ten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer
Land- oder Forstwirtschaft oder dessen selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht,
Tätigkeit während des Wehrdienstes fortgeführt wird. In so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unter-
diesem Falle werden angemessene Aufwendungen für haltssicherung.
Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an Ste11e des
(3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen zur Un-
Wehrpflichtigen tätig werden; die in Absatz 1 festgeleg-
terhaltssicherung im laufe eines Monats ein, so wird die
ten Höchstbeträge gelten entsprechend. Als Mindest-
Zahlung mit Ende dieses Monats eingestellt; tritt es am
betrag werden die Sätze der als Anlage II beigefügten
ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit
Tabelle gewährt; diese Sätze werden auch gewährt,
dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das Recht auf Lei-
wenn Aufwendungen nicht nachgewiesen werden oder
stungen zur Unterhaltssicherung im laufe eines Monats
nicht entstanden sind.
wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten die-
(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen ses Monats; lebt es am letzten Tage eines Monats wie-
Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft der auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des fol-
oder seine selbständige Tätigkeit während des Wehr- genden Monats.
dienstes nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertre-
ter fortführen läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehr- §15
pflichtige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz Steuerfreiheit
der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für
die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkom- ( 1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.
mensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Dies gilt nicht für Leistungen nach § 7 b und § 13 Abs. 2
Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien- und 3.
stes nachweist.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis
(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen 4 und 7 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach
Dienst erhalten den Mindestbetrag nach Absatz 1 § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als
Satz 3 nur, soweit dieser höher ist als die nach dem Ar- für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1691
§ 16 Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die
mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes-
Überzahlungen
rechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh-
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter- rung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden
haltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgenden angewendet werden.
nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr
vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen. § 20
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht (1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen
gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der
sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17)
Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die ge-
verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen
währten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder
zur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu er-
nicht in der bisherigen Höhe zustanden.
teilen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfange- Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen
nen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen von Einfluß ist, unverzüglich anzuzeigen.
werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfän-
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zustän-
ger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem
digen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Be-
Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
schäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Ar-
beitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehr-
pflichtige~ und der Familienangehörigen zu erteilen.
Dritter Abschnitt
§ 21
Zuständigkeit und Verfahren
Amtshilfe
§17 ( 1) Alle Behörden haben den nach § 17 zuständigen
Behörden Amtshilfe zu leisten.
Zuständigkeit
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des
Bundes durch. über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflich-
tigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.
Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter-
haltssicherung zuständigen Behörden. (3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung
der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen
Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten
§ 18 Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehr-
Zahlungsart und Dauer pflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu
erteilen.
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in
der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum (4) Die für die Einberufung und Entlassung eines
Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, so- Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach
fern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Ver- § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich
., hältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienan- mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der
gehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen Leistungen Zi.ff Unterhaltssicherung erheblich sind.
zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder
entfallen. § 22
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung Rechtsweg
werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer Zahlung
Für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen zur Unter-
nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
haltssicherung nach diesem Gesetz gilt die Verwal-
tungsgerichtsordnung.
§ 19
Kosten
( 1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Vierter Abschnitt
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu Sonstige Vorschriften
leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen
sind an den Bund abzuführen.
§ 23
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus- Härteausgleich
gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des
ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes- Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des
behörden übertragen und zulassen, daß auf die für Bundesministers der Verteidigung.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) In bestimmten Fällen kann der Bundesminister der 3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet
Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs all- ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht-
gemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einver- zeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-
nehmens mit der obersten Landesbehörde nicht. gaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 24
§ 25
Ordnungswidrigkeit
Erlaß von Rechtsverordnungen
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den
fahrlässig
Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten Lei-
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 stungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Bundesrates.
2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige § 26
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, Inkrafttreten
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1693
Anlage 1
(zu§ 5 USG)
Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
- Einkommensstufen -
(monatlich)
in DM II III IV
bis 675 486 553 587 607
über 675 bis 700 495 566 600 621
über 700 bis 720 504 595 631 653
über 720 bis 740 518 599 635 657
über 740 bis 760 533 636 675 698
über 760 bis 780 539 636 675 698
über 780 bis 800 545 648 687 711
über 800 bis 850 561 677 718 743
über 850 bis 900 586 718 761 788
über 900 bis 950 610 759 805 833
über 950 bis 1 000 634 800 848 878
über 1 000 bis 1 050 656 840 892 923
über 1 050 bis 1 100 677 881 935 968
über 1 100 bis 1 150 698 922 979 1 013
über 1 150 bis 1 200 717 963 1 022 1 058
über 1 200 bis 1 250 735 1 004 1 066 1 103
über 1 250 bis 1 300 752 1 033 1 109 1 147
über 1 300 bis 1 350 768 1 060 1 153 1 192
über 1 350 bis 1 400 784 1 086 1 196 1 237
über 1 400 bis 1 450 798 1 111 1 225 1 282
über 1 450 bis 1 500 811 1 136 1 254 1 327
über 1 500 bis 1 550 831 1 159 1 281 1 357
über 1 550 bis 1 600 858 1 181 1 307 1 386
über 1 600 bis 1 650 878 1 202 1 332 1 413
über 1 650 bis 1 700 905 1 222 1 357 1 440
über 1 700 bis 1 750 932 1 242 1 380 1 466
über 1 750 bis 1 800 959 1 260 1 402 1 491
über 1 800 bis 1 850 976 1 277 1 423 1 515
über 1 850 bis 1 900 1 003 1 294 1 444 1 537
über 1 900 bis 1 950 1 030 1 309 1 463 1 559
über 1 950 bis 2 000 1 057 1 323 1 481 1 580
über 2 000 bis 2 050 1 073 1 336 1 498 1 600
über 2 050 bis 2 100 1 100 1 349 1 515 1 618
über 2 100 bis 2 150 1 126 1 360 1 530 1 636
über 2 150 bis 2 200 1 153 1 370 1 544 1 653
über 2 200 bis 2 250 1 179 1 380 1 557 1 668
über 2 250 bis 2 300 1 205 1 410 1 592 1 706
über 2 300 bis 2 350 1 232 1 441 1 627 1 743
über 2 350 bis 2 400 1 259 1 472 1 662 1 781
über 2 400 1 272 1 488 1 680 1 800
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage II
(zu § 13)
Monatsbetrag in DM
(Tagessatz)
Dienstgrad verheiratet **) mit
ledig*) verheiratet einem zwei drei und
Kind Kindern mehr
Kindern
G renadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ....... 795 975 1 035 1 110 1185
(26,50) (32,50) (34,50) (37) (39,50)
0 bergefreiter ............................. 810 990 1 050 1 125 1 200
(27) (33) (35) (37,50) (40)
H auptgefreiter ............................ 825 1 005 1 065 1 140 1 215
(27,50) (33,50) (35,50) (38) (40,50)
unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 840 1 020 1 080 1 155 1 230
(28) (34) (36) (38,50) (41)
stabsunteroffizier, Obermaat ... ..........
,, 870 1 050 1125 1 185 1 260
(29) (35) (37,50) (39,50) (42)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich .... . . . . . ~ 915 1 080 1 155 1 230 1 290
(30,50) (36) (38,50) (41) (43)
0 berfeldwebel, Oberbootsmann ...... . . . .~ 945 1 110 1 185 1 260 1 320
(31,50) (37) (39,50) (42) (44)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
0 berfähnrich ............................. 990 1 170 1 230 1 305 1 380
(33) (39) (41) (43,50) (46)
Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann . 1 065 1 260 1 320 1 410 1 470
(35,50) (42) (44) (47) (49)
0 berleutnant, Oberstabsfeldwebel,
0 berstabsbootsmann ..................... 1 110 1 335 1 395 1 470 1 545
(37) (44,50) (46,50) (49) (51,50)
Hauptmann, Kapitänleutnant ............... 1 230 1 470 1 560 1 635 1 710
(41) (49) (52) (54,50) (57)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt ......... 1 410 1 740 1 830 1 890 1 980
(47) (58) (61) (63) (66)
0 berstleutnant, Fregattenkapitän,
0 berstabsarzt ............................ 1 440 1 800 1 920 1 950 2040
(48) (60) (64) (65) (68)
0 berfeldarzt, Flottillenarzt ................. 1 560 1 950 2040 2100 2190
(52) (65) (68) (70) (73)
0 berst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt und höhere Dienstgrade ........ 1 680 2145 2 200 2 280 2355
(56) (71,50) (74) (76) (78,50)
*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe b.
**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe a.
/
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1695
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 17)
Vom 12. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) in Absatz 5
das folgende Gesetz beschlossen:
aa) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. durch fristgerechte Gestellung bei der
Artikel 1 aktiven Veredelung und der Umwand-
Änderung des Zollgesetzes lung sowie durch Gestellung beim Vor-
griff,",
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert bb) folgende neue Nummer 3 angefügt:
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 ,,3. durch Anschreibung oder Übergabe, so-
(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert: weit sie der Abfertigung zu einem be-
sonderen Zollverkehr gleichstehen."
1. In§ 5 wird
2. In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt durch einen
a) in Absatz 3 die Nummer 2 wie folgt gefaßt: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
„2. durch Anschreibung oder Übergabe, soweit fügt:
sie der Abfertigung zum freien Verkehr oder „dieser hat auf Verlangen der Zollstelle Sicherheit
zu einem Freigutverkehr gleichstehen,", zu leisten."
b) in Absatz 4 der Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt: 3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Freigut - auch solches in einem Freigutverkehr ,,Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amts-
- befindet sich im freien Verkehr. Der Freigutver- platz nicht zur Verfügung, so kann für die Überho-
kehr wird zollamtlich überwacht.", lung der nächste geeignete Ort bestimmt werden."
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. In§ 8 wird „In Einzelfällen kann die Zollstelle, wenn ihr das
a) Absatz 3 wie folgt gefaßt: Zollgut in einer für seine Zuordnung zu der bean-
tragten Zollbehandlung erforderlichen Weise an-
,,(3) Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut gemeldet wird, die Anmeldung der übrigen Merk-
überlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat male und Umstände für eine von ihr zu bestim-
es ihr oder einer anderen von ihr bestimmten mende Dauer aufschieben. Auf Verlangen der
Zollstelle unverändert wieder zur Verfügung zu Zollstelle hat der Zollbeteiligte Sicherheit zu lei-
stellen. Er haftet für den Zoll nach der höchsten sten.",
in Betracht kommenden Zollbelastung, wenn für
das Zollgut während dieser Zeit eine Zollschuld b) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
nach § 57 entsteht. Er hat auf Verlangen der Zoll- ,,(3) Die Zollstelle kann unter bestimmten Vor-
stelle Sicherheit zu leisten.", aussetzungen und Bedingungen zulassen, .daß
mit dem Zollantrag zunächst eine vereinfachte
b) folgender neuer Absatz 4 angefügt: Zollanmeldung und nachträglich zu mehreren
,,(4) Überlassenes Zollgut darf mit Einwilligung Zollanträgen, die innerhalb eines von der Zoll-
der Zollstelle an einen anderen weitergegeben stelle zu bestimmenden Zeitraums gestellt wor-
werden. Weiß dieser, daß es sich um überlasse- den sind, zusammengefaßte vollständige Zollan-
nes Zollgut handelt, so gehen auf ihn die Ver- meldungen (Sammelzollanmeldungen) abgege-
pflichtung und Haftung nach Absatz 3 über." ben werden. Auf Verlangen der Zollstelle hat der
Zollbeteiligte Sicherheit zu leisten.",
5. In § 9 Abs. 1 werden c) der bisherige Absatz 3 Absatz 4,
a) folgende neue Nummer 2 eingefügt: d) folgender neuer Absatz 5 angefügt:
,,2. zu einem Freigutverkehr (Freigutverwen- ,,(5) Die Zollanmeldung darf nur mit Einwilligung
dung, aktive Veredelung oder Umwand- der Zollstelle berichtigt werden. Die Berichtigung
lung),", ist ausgeschlossen, soweit die Zollstelle festge-
stellt hat, daß die Zollanmeldung unrichtig ist,
b) in der bisherigen Nummer 2, die Nummer 3 wird,
oder wenn mit einer Zollbeschau begonnen oder
die Worte „Zollgutveredelung, Zollgutumwand-
das Zollgut freigegeben oder im Zollverkehr
lung" und der Beistrich nach dem Wort „Zollgut-
lagerung" gestrichen. überlassen worden ist; die §§ 88, 89 und 153
Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung bleiben hier-
durch unberührt."
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soll gestelltes Zollgut in den freien Verkehr, 9. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
einen Freigutverkehr oder einen besonderen Zoll- ,,§ 12 a
verkehr übergehen, so ist die Abfertigung dieses
Zollantrag und Zollanmeldung
Zollguts zu beantragen."
durch Aufzeichnung
7. In § 11 wird (1) Darf Zollgut an einem anderen Ort als bei der
Zollstelle gestellt werden, so kann die Zollstelle un-
a) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: ter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen
„Hat die Zollstelle eine Frist für die Gestellung zulassen, daß der Zollantra·g und - vorbehaltlich des
gesetzt, so gilt, wenn sie nicht eingehalten wird, Absatzes 5 - die Zollanmeldung für das außerhalb
der Zollantrag als nicht gestellt.", der Zollstelle gestellte Zollgut durch buchmäßige
Aufzeichnung abgegeben werden. Die Zulassung
b) Absatz 3 wie folgt gefaßt:
wird auf Antrag desjenigen erteilt, der die Aufzeich-
,,(3) Der Zollantrag darf nur mit Einwilligung der nung übernimmt. Er hat auf Verlangen der Zollstelle
Zollstelle zurückgenommen werden. Die Rück- Sicherheit zu leisten.
nahme ist ausgeschlossen, wenn das Zollgut (2) Die Aufzeichnung muß erkennen lassen, zu
freigegeben Qder im Zollverkehr überlassen wor- welchem Verkehr das Zollgut abgefertigt werden
den ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Zollan- soll, und die für seine Zuordnung zu diesem Verkehr
trag geändert werden.", erforderlichen Merkmale und Umstände enthalten.
c) folgender neuer Absatz 4 angefügt: Der Zeitpunkt der Aufzeichnung ist in ihr zu vermer-
ken. Die Aufzeichnung ist unverzüglich nach der
,,(4) Kann die beantragte Zollbehandlung nicht Gestellung vorzunehmen.
ohne Verzögerung abgeschlossen werden, so
kann die Zollstelle das Zollgut dem Zollbeteilig- (3) Derjenige, dem die Zulassung erteilt worden
ten überlassen. Sie kann es auch auf Kosten des ist (Absatz 1), hat das Zollgut von der Gestellung an
Zollbeteiligten selbst in Verwahrung nehmen bis zur Freigabe oder Überlassung im Zollverkehr
oder einem anderen in Verwahrung geben. § 8 unverändert zu erhalten. Er haftet für den Zoll nach
Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß." der höchsten in Betracht kommenden Zollbela-
stung, wenn für das Zollgut, bevor es aufgezeichnet
8. In § 12 wird worden ist, eine Zollschuld nach § 57 entsteht. Er
hat bis zur Abfertigung alle dafür erforderlichen Un-
a) in Absatz 2 der Satz 2 durch folgende Sätze er- terlagen an dem von der Zollstelle bestimmten Ort
setzt: zu deren Verfügung zu halten.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1697
(4) Aufgezeichnetes Zollgut kann, wenn es nicht diese als Steueranmeldung im Sinne der Abga-
beschaut wird, auch durch Ablauf der Frist, während benordnung."
deren die Zollstelle sich eine Zollbeschau vorbehal-
ten hat, freigegeben oder zu einem besonderen Zoll- 16. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
verkehr überlassen werden. ,,(1) Die Zollschuld ist mit der Bekanntgabe des
(5) Für das innerhalb eines von der Zollstelle zu Zollbescheides fällig, es sei denn, daß die Zollstelle
bestimmenden Zeitraums aufgezeichnete Zollgut eine Zahlungsfrist einräumt."
hat der Zollbeteiligte zu dem dafür bestimmten Zeit-
punkt eine Sammelzollanmeldung abzugeben." 17. In§ 38 wird
a) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
10. In § 14 werden in Satz 1 zwischen den Wörtern
,,darf" und „zur" die Wörter „mit zollamtlicher Ein- „In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
willigung" eingefügt. sowie des § 12 a wird das Zollgut stets vorher
freigegeben.'',
11. § 27 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit Zollgut vor der Freigabe unterge-
1 2. Die Überschriften des Kapitels III und dessen Ab- gangen ist oder auf behördliche Anordung ver-
schnitts 1 im Zweiten Teil werden wie folgt gefaßt: nichtet worden ist, erlischt die nach § 35 a Abs. 1
„Kapitel III entstandene Zollschuld.''
Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr
18. § 39 wird wie folgt gefaßt:
und zur Freigutverwendung; Zollbehandlung
ohne Abfertigung ,,§ 39
Freigutverwendung
Abschnitt 1
(1) Zur Freigutverwendung wird Zollgut abgefer-
Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr
tigt, das auf Grund besonderer Vorschriften zollbe-
und zur Freigutverwendung".
günstigt als Freigut unter zollamtlicher Überwa-
chung zu einem bestimmten Zweck (begünstigter
13. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Zweck) verwendet werden soll. Besteht die Zollbe-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 werden, wenn zwi- günstigung in der Anwendung eines ermäßigten
schen dem darin bezeichneten Zeitpunkt und der Zollsatzes, so wird der danach berechnete Zoll bei
Freigabe günstigere Zollsätze in Kraft treten, diese der Abfertigung erhoben. Die §§ 35 bis 38 gelten
auf Antrag des Zollbeteiligten angewendet. Satz 1 sinngemäß. Die Freigutverwendung endet, wenn der
gilt nicht, wenn das Zollgut aus einem Grunde, der begünstigte Zweck erreicht und dies, soweit erfor-
dem Zollbeteiligten zuzurechnen ist, nicht freigege- derlich, nachgewiesen ist. Auf Verlangen der Zoll-
ben werden konnte." stelle hat der Zollbeteiligte Sicherheit bis zur Höhe
des Zolls zu leisten, der im Falle des Absatzes 3 zu
14. Nach § 35 wird folgender neuer § 35 a eingefügt: entrichten ist.
,,§ 35a (2) Waren in einer Freigutverwendung dürfen,
wenn dies bewilligt oder zugelassen ist, an andere
Zollschuld Verwender verteilt oder abgegeben werden, die zur
(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ent- Freigutverwendung solcher Waren berechtigt sind.
steht für Zollgut, das nicht zollfrei ist, in dem nach (3) Werden Waren in einer Freigutverwendung in
§ 35 Abs. 1 maßgebenden Zeitpunkt die Zollschuld einer Weise verwendet, die dem begünstigten
in der Höhe, die sich aus den Zollvorschriften ergibt. Zweck nicht entspricht, so entsteht eine Zollschuld.
Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Hängt die Zollbegünstigung außerdem davon ab,
(2) Die Zollschuld erlischt, wenn der Zollantrag daß die Verwendung zu dem begünstigten Zweck
nach § 11 Abs. 3 zurückgenommen oder nach § 16 innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen ist,
Abs. 4 zurückgewiesen wird." so entsteht eine Zollschuld auch, wenn die Verwen-
dung nicht fristgerecht nachgewiesen wird; dies gilt
15. In § 36 werden nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren vor
Ablauf der Frist untergegangen sind. Zollschuldner
a) in Absatz 1 nach dem Wort „Zolltarif" der Bei- ist der Zollbeteiligte, im Falle des Absatzes 2 der an-
strich und die Worte „nach dem Vertragstarif" dere Verwender.
gestrichen,
(4) Für die Menge, die Beschaffenheit und den
b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: Zollwert der Ware und für die Anwendung der Zoll-
,,(3) Ist Zoll zu erheben (Verzollung), so wird der vorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-
berechnete Zoll von dem Zollbeteiligten schrift- tigung zur Freigutverwendung oder der Zeitpunkt
lich oder mündlich angefordert (Zollbescheid).", der Anschreibung oder der Übergabe maßgebend;
der Zoll mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe
c) Absatz 4 wie folgt gefaßt:
bereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden
,,(4) Hat der Zollbeteiligte in einer vollständigen ist. Auf Antrag des Verwenders kann die Zollstelle
Zollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so gilt abweichend von Satz 1 den Zeitpunkt seines An-
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
trags als für alle oder einzelne Bemessungsgrund- Zollschuld ist am 15. des auf ihre Entstehung fol-
lagen oder auch für die Anwendung der Zollvor- genden Monats fällig. Zollschuldner ist der Zollbe-
schriften maßgebend zugrunde legen, wenn da- teiligte.
durch keine ungerechtfertigten Zollvorteile entste- (3) Die Zollstelle kann Zollgut, das der Zollbetei-
hen können.
ligte an den von ihr bestimmten Ort gebracht hat,
(5) Der berechnete Zoll wird von dem Zollschuld- darauf prüfen, ob es von der Gestellung befreit und
ner schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbe- ob es ordnungsgemäß angeschrieben worden ist.
scheid). Für die Fälligkeit gilt§ 37 Abs. 1, bei zuge- § 16 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
lassener anderweitiger Verwendung auch § 37 (4) Der Zollbeteiligte hat die Waren anzumelden;
Abs. 2.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 12 a
(6) Waren in einer Freigutverwendung können zu Abs. 5 gelten sinngemäß."
einer neuen Zollbehandlung gestellt werden. Wenn
die zollamtliche Überwachung anders als durch Ge-
20. In § 41 werden
stellung gesichert erscheint, kann unter bestimm-
ten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen a) in Absatz 1 die Worte „Verordnung (EWG) Nr.
werden, daß Waren in einer Freigutverwendung 542 des Rates vom 18. März 1969 über das ge-
durch Anschreibung in eine aktive Veredelung, eine meinschaftliche Versandverfahren, Amtsblatt
Umwandlung, eine Zollgutlagerung oder eine Zoll- der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1 "
gutverwendung des Zollbeteiligten oder - im Falle durch die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 222/77
des Absatzes 2- des anderen Verwenders überge- des Rates vom 13. Dezember 1976 über das ge-
führt oder an einen anderen abgegeben werden, meinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG
dem ein solcher Verkehr bewilligt ist. Die Anschrei- 1977 Nr. L 38 S. 1 " ersetzt,
bung oder die Übergabe an den anderen stehen der b) in Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz
Abfertigung gleich. Entsteht bei oder nach einer 9 die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 542 des Ra-
neuen Zollbehandlung eine Zollschuld, so wird Ab- tes vom 18. März 1969" durch die Worte „Ver-
satz 4 Satz 1 angewendet. Die Zollstelle kann je- ordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
doch, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Zoll- 13. Dezember 1976" ersetzt,
vorteile entstehen können, vor der jeweiligen Zoll-
behandlung die für diese in Betracht kommenden c) Absatz 5 wie folgt gefaßt:
Bemessungsgrundlagen ganz oder teilweise als ,,(5) Wird Zollgut von einem zugelassenen Emp-
maßgebend anerkennen. fänger (Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
(7) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absätze 2, 4 und 6 Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember
gelten nur, soweit in den Vorschriften über die Zoll- 1976 über Durchführungsbestimmungen und
begünstigung oder auch in Verordnungen des Rates Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftli-
oder der Kommission der Europäischen Gemein- chen Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38
schaften über die Freigutverwendung nichts ande- S. 20)) übernommen, so hat dieser von der Zu-
res vorgesehen ist." lassung umfaßtes Zollgut innerhalb der nach Ar-
tikel 64 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung
vorgeschriebenen Frist, anderes Zollgut unver-
19. § 40 a wird wie folgt gefaßt: züglich der zuständigen Zollstelle unverändert zu
,,§ 40a gestellen. Bis zur Gestellung haftet er für den Zoll
nach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-
Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren
belastung, wenn für das von ihm übernommene
( 1) Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 von der Gestel- Zollgut eine Zollschuld entsteht.",
lung befreit ist, hat der Zollbeteiligte unverzüglich,
d) in Absatz 6 Nr. 1 die Worte „Absatz 1 bezeichne-
nachdem es an den von der Zollstelle bestimmten
Ort gebracht worden ist, für den Übergang in den ten Verordnung oder der Vorschriften für die Ver-
sandanmeldung, die auf Grund von Artikel 58
freien Verkehr oder, soweit dies zugelassen ist, für
den Übergang in einen anderen Verkehr anzu- dieser Verordnung" durch die Worte „Absatz 5
bezeichneten Verordnung oder der Vorschriften
schreiben. Eine Anschreibung zum Übergang in ei-
nen Zollgutversand oder in eine Zollgutlagerung in für die Versandanmeldung, die auf Grund von Ar-
tikel 57 der in Absatz 1 bezeichneten Verord-
einer Zollniederlage oder in einem Zollverschlußla-
ger ist ausgeschlossen. Die Anschreibung steht der nung" ersetzt.
Abfertigung gleich; für sie gelten die Vorschriften
über die Aufzeichnung ( § 12 a Abs. 2 Satz 1 und 2) 21. In § 45 werden
entsprechend.
a) in Absatz 7 die Worte „Verordnung (EWG) Nr.
(2) Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, zum freien 542 des Rates vom 18. März 1969" durch die
Verkehr, zu einer Freigutverwendung oder einer Worte „Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates
bleibenden Zollgutverwendung angeschrieben, so vom 13. Dezember 1976" ersetzt,
entsteht damit eine Zollschuld, durch Anschreibung
b) Absatz 8 wie folgt gefaßt:
zu einer Verwendung jedoch nur, soweit bei ent-
sprechender Abfertigung Zoll zu erheben wäre. Für ,,(8) Wenn die zollamtliche Überwachung an-
die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der ders als durch Gestellung gesichert erscheint,
Ware und für die Anwendung der Zollvorschriften ist kann unter bestimmten Voraussetzungen und
der Zeitpunkt der Anschreibung maßgebend. Die Bedingungen zugelassen werden, daß Zollgut
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1699
aus offenen Zollagern durch Anschreibung in ei- (5) Soweit es die Zollverwaltung für erforderlich
nen Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung hält, kann Sicherheit bis zur Höhe des nach § 47 b
des Lagerinhabers übergeführt oder an einen an- Abs. 2 zu bemessenden Zolls verlangt werden.
deren abgegeben wird, dem ein solcher Verkehr
bewilligt ist oder der - im Falle des § 39 - zur § 47 a
Freigutverwendung berechtigt ist; die Anschrei-
Abfertigung des unveredelten Zollguts;
bung oder die Übergabe an den anderen stehen
der Abfertigung gleich.'' Gestellung veredelter Waren
(1) Das Zollgut wird dem Veredeler unter Freistel-
22. In § 46 werden lung von Zoll mit der Maßgabe freigegeben, inner-
halb einer bestimmten Frist eine dem abgefertigten
a) in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: Zollgut entsprechende Menge veredelter Waren zu
„Wenn die zollamtliche Überwachung gesichert gestellen. Veredelte Waren sind alle Waren, die
erscheint, kann unter bestimmJen Vorausset- durch die zugelassene Veredelung entstehen. Die
zungen und Bedingungen zugelassen werden, Frist wird nach der Zeit bemessen, die betriebs-
daß Zollgut aus offenen Zollagern durch buchmä- durchschnittlich für die Veredelung sowie den Ab-
ßige Abschreibung entnommen wird; § 45 Abs. 2 satz der veredelten Waren erforderlich ist. Bei der
bleibt unberührt.", Bemessung der Frist sind von Satz 3 abweichende
b) in Absatz 2 Fristbestimmungen in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
aa) in Satz 1 Nr. 1 die Angabe,,§ 40 a Abs. 1 und
(2) Wenn die zollamtliche Überwachung der Aus-
4" durch die Angabe ,,§ 40 a" ersetzt,
fuhr anders als durch Gestellung gesichert er-
bb) in Satz 2 nach den Worten „untergegangen scheint und die Beförderung im gemeinschaftlichen
ist" folgende Worte angefügt: Versandverfahren nicht vorgeschrieben ist, kann
,,oder durch Umstände, die ihm nicht zuzu- unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingun-
rechnen sind, vernichtet worden ist." gen zugelassen werden, daß veredelte Waren ohne
Gestellung ausgeführt werden. In diesem Falle steht
23. Die Kapitel VI und VII des Zweiten Teils werden wie die Ausfuhr der Gestellung gleich.
folgt gefaßt: (3) Wenn die zollamtliche Überwachung anders
„Kapitel VI als durch Gestellung gesichert erscheint, kann un-
Veredelung ter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen
zugelassen werden, daß veredelte Waren durch An-
Abschnitt 1 schreibung in eine Freigutverwendung, eine aktive
Veredelung, eine Zollgutlagerung oder eine Zollgut-
Aktive Veredelung
verwendung des Veredelers übergeführt oder an ei-
§ 47 nen anderen abgegeben werden, dem ein solcher
Verkehr bewilligt ist oder der - im Falle des § 39 -
Allgemeines Freigut zollbegünstigt verwenden darf. Die An-
(1) Zollgut, das nach Veredelung (Bearbeitung, schreibung oder die Übergabe an den anderen ste-
Verarbeitung oder Ausbesserung) aus dem Zollge- hen der Gestellung gleich; die angeschriebenen
biet der Gemeinschaft ausgeführt werden soll, kann oder übergebenen Waren gelten als zu dem ande-
ohne Erhebung von Zoll zur aktiven Veredelung ab- ren Verkehr abgefertigt.
gefertigt werden, Anstelle des abgefertigten Zoll-
guts kann Freigut veredelt werden, das dem Zollgut § 47 b
nach Menge und Beschaffenheit entspricht. Zollschuld
(2) Die aktive Veredelung wird Personen im Zoll- ( 1) Werden veredelte Waren nicht fristgerecht
gebiet der Gemeinschaft bewilligt, die ordnungsge- gestellt, so entsteht eine Zollschuld.
mäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Ab-
(2) Der Zoll bemißt sich nach Menge, Beschaffen-
schlüsse machen und nach dem Ermessen der Zoll-
heit und Zollwert des entsprechenden unveredelten
verwaltung vertrauenswürdig sind.
Zollguts sowie nach den Zollvorschriften im Zeit-
(3) Die aktive Veredelung wird bewilligt, wenn sie punkt des Antrags auf Abfertigung des Zollguts zur
dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für aktiven Veredelung. Eine zweckgebundene zolltarif-
die Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne liche Begünstigung wird gewährt, wenn der Verede-
daß wesentliche Interessen der durch den Zoll ge- ler nachweist, daß die abgefertigten Waren bei der
schützten Hersteller beeinträchtigt werden. Veredelung so bearbeitet oder verarbeitet worden
(4) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des sind, wie es für die Anwendung des ermäßigten Zoll-
Veredelers auszuführen. Auf Antrag wird zugelas- satzes oder der Zollfreiheit vorgesehen ist.
sen, daß Veredelungsarbeiten in anderen Betrieben (3) Soweit es in dem Zeitpunkt, in dem die Zoll-
ausgeführt werden, wenn die zollamtliche Überwa- schuld entsteht, in Rechtsakten der Europäischen
chung dadurch nicht gefährdet wird und ungerecht- Gemeinschaften vorgesehen ist, bemißt sich der
fertigte Zollvorteile nicht entstehen können. Betrie- Zoll nach Menge, Beschaffenheit und Zollwert der
be, in denen die Veredelungsarbeiten ausgeführt veredelten Waren sowie nach den Zollvorschriften
werden, unterliegen der zollamtlichen Überwa- im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Auf Antrag
chung. wird Absatz 2 angewendet.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Der Zoll wird von dem Veredeler als Zoll- Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Ware so-
schuldner schriftlich oder mündlich angefordert wie den Zollvorschriften im Zeitpunkt der Zoll-
(Zollbescheid). Die Zollschuld ist eine Woche nach schuldentstehung.
Bekanntgabe des Zollbescheides fällig; Zahlungs-
aufschub ist nicht zulässig. § 50
Vorgriff
§ 47 C Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen
Pauschale Ausbeutesätze; werden, daß veredelte Waren gestellt werden, bevor
Abrechnungsschlüssel entsprechendes unveredeltes Zollgut zur aktiven
Veredelung abgefertigt worden ist. Das Zollgut kann
Zur Vereinfachung kann durch Feststellungsbe- innerhalb einer dem Bedürfnis entsprechend fest-
scheid festgelegt werden, wieviel unveredeltes Zoll- gesetzten Frist als Nachholgut zum freien Verkehr
gut auf die veredelten Waren anzurechnen ist (Ab- abgefertigt werden. Bei der Bemessung der Frist
rechnungsschlüssel). Pauschale Ausbeutesätze in sind von Satz 2 abweichende Fristbestimmungen in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu
sind zu berücksichtigen. berücksichtigen. Das Nachholgut ist zollfrei, soweit
bei seiner Veredelung eine Zollschuld nicht ent-
§ 48 standen wäre.
Gestellung nicht veredelter Waren
Abschnitt 2
( 1) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-
sen werden, daß anstelle der veredelten Waren die Zollerhebung nach aktiver Veredelung
zur aktiven Veredelung abgefertigten Waren oder
§ 51
daraus hergestellte Waren, die nicht vollständig
veredelt worden sind (Zwischenerzeugnisse), ge- Erhebung des ursprünglichen Zolls
stellt werden. Unter der gleichen Voraussetzung (1) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann auf An-
kann zugelassen werden, daß solche Waren sowie trag der Zoll für Waren, die
aus den zur Veredelung abgefertigten Waren herge-
stellte veredelte Waren unter zollamtlicher Überwa- 1. im Zollgebiet veredelt worden sind und nach Zoll-
chung vernichtet oder zerstört werden. Im Falle der gutversand oder Zollgutlagerung oder nach Aus-
Vernichtung gelten entsprechende veredelte Waren fuhr in einen Freihafen zum freien Verkehr abge-
als gestellt; die zerstörten Waren treten an die Stel- fertigt werden oder aus einem offenen Zollager in
le der veredelten Waren. den freien Verkehr entnommen werden, nach
§ 47 b Abs. 2 bemessen werden,
(2) Gehen die zur aktiven Veredelung abgefertig-
ten Waren, die daraus hergestellten Zwischener- 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
zeugnisse oder veredelten Waren unter oder wer- Gemeinschaften veredelt worden sind und nach
den solche Waren durch Umstände vernichtet, die Zollgutversand zum freien Verkehr abgefertigt
dem Veredeler nicht zuzurechnen sind, so gelten werden, nach dem Betrag bemessen werden,
entsprechende veredelte Waren als gestellt. Wer- den die Zollbehörde des anderen Mitgliedstaates
den solche Waren durch höhere Gewalt oder durch in einem von der Kommission der Europäischen
Umstände, die dem Veredeler nicht zuzurechnen Gemeinschaften festgelegten Informationsblatt
sind, verändert, so treten die veränderten Waren an mitgeteilt hat.
die Stelle der veredelten Waren. (2) Entsteht die Zollschuld in einer anschließen-
den Veredelung, so gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 49 (3) Gehen Waren, die im Zollgebiet der Gemein-
Sonderfall der Veredelung schaft veredelt worden sind, aus einem anschlie-
ßenden Zollverfahren in den freien Verkehr über
(1) Als Veredelung gilt auch die Verwendung von oder werden im Zollgebiet veredelte Waren unmit-
Waren, sofern sie mit Waren, die ausgeführt werden telbar nach Veredelung zum freien Verkehr abgefer-
sollen, vorübergehend verbunden, vermischt oder tigt, so ist mindestens der Zoll zu erheben, der sich
vermengt und dabei verbraucht oder im Wert gemin- nach Absatz 1 ergibt. Das gilt auch dann, wenn die
dert werden; das gilt nicht für Energiequellen, veredelten Waren in den zollbegünstigten Luftfahr-
Schmiermittel, Geräte und Werkzeuge. zeugbau übergehen. Satz 1 wird nicht angewendet,
(2) Kann die unveredelte Ware mehrfach verwen- wenn die Waren in den Fällen der §§ 39 und 55
det werden, so ist ihr Zollwert insoweit nicht in die zweck- und fristgerecht verwendet werden oder
Bemessungsgrundlage nach § 4 7 b Abs. 2 einzube- nach Umwandlung in den freien Verkehr übergehen,
ziehen, als veredelte Waren fristgerecht gestellt sowie in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 und Ab-
worden sind. satz 2 Satz 2.
(3) Soweit die unveredelte Ware nicht vollständig § 51 a
verbraucht worden und eine Zollschuld nach§ 47 b
Abs. 1 nicht entstanden ist, entsteht für die verblei- Präferenznachweise für veredelte Waren,
bende Ware mit Ablauf der Gestellungsfrist eine Zollschuld
Zollschuld, sofern sie nicht zu einer neuen Zollbe- Wird für Waren, die als veredelte Waren gestellt
handlung gestellt wird. Der Zoll bemißt sich nach werden oder gestellt worden sind, nach den Artikeln
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1701
8 der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen mit den Begünstigung vorgesehen und sind die unveredel-
EFTA-Staaten (Verordnungen [EWG] Nrn. 2930/ ten Waren in der passiven Veredelung so bearbeitet
77, 2933/77, 2935/77, 2937/77, 2939/77, 2941/ oder verarbeitet worden, wie es für die Zollbegünsti-
77 und 2943/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 gung erforderlich wäre, so wird der Zoll für die ver-
-ABI. EG Nrn. L 341 bis 347) eine Warenverkehrs- edelten Waren nur um den Betrag gemindert, der
bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Form- sich bei Inanspruchnahme der Zollbegünstigung er-
blatt EUR. 2 ausgefüllt, so entsteht in der Person geben würde.
des Veredelers eine Zollschuld, sofern die Zollfrei-
heit nach den Artikeln 23 Abs. 1 der vorbezeichne- (6) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-
ten Protokolle ausgeschlossen ist. Die Vorschriften sen werden, daß anstelle der veredelten Waren un-
über die aktive Veredelung gelten sinngemäß. veredelte Waren oder Zwischenerzeugnisse einge-
führt werden. Unveredelte Waren bleiben zollfrei.
Abschnitt 3 (7) Besteht die Veredelung in einer Ausbesse-
rung, so wird die Zollermäßigung auch ohne vorhe-
Passive Veredelung
rige Bewilligung einer passiven Veredelung ge-
§ 52 währt, wenn nachgewiesen wird, daß die auszubes-
Allgemeines sernden Waren unter den Voraussetzungen von Ab-
satz 1 aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
(1) In der passiven Veredelung können außerhalb Für Menge und Beschaffenheit der unveredelten
des Zollgebiets der Gemeinschaft veredelte Waren Waren ist abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Zeit-
mit Zollermäßigung zum freien Verkehr abgefertigt punkt der Ausfuhr maßgebend.
werden, sofern die unveredelten Waren ohne Erlaß,
Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien (8) Anstelle von ausgebesserten Waren können
Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Waren eingeführt werden, die ihnen nachweislich
Gemeinschaften zur Veredelung ausgeführt worden nach Menge und Beschaffenheit entsprechen, so-
sind. Für Waren in einer Freigutverwendung ist die fern die unveredelten Waren aus dem Zollgebiet
passive Veredelung ausgeschlossen. ausgeführt worden sind; bei kostenloser Ausbesse-
(2) Die passive Veredelung wird Personen bewil- rung können anstelle von ausgebesserten Waren
ligt, die die Veredelungsarbeiten außerhalb des entsprechende neue Waren eingeführt werden. Bei
Zollgebiets der Gemeinschaft auf eigene Rechnung der Bemessung der Frist sind von Absatz 3 Satz 1
ausführen lassen. § 4 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Nr. 2 abweichende Fristbestimmungen in Rechtsak-
Die Veredelung wird nicht bewilligt, wenn durch die ten der Europäischen Gemeinschaften zu berück-
zollbegünstigte Veredelung wesentliche Interessen sichtigen.
von Verarbeitern in der Gemeinschaft ernstlich ge-
fährdet werden können. (9) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß die
den ausgebesserten Waren nach Absatz 8 gleich-
(3) Die Zollermäßigung wird gewährt,
gestellten Waren mit Zollermäßigung zum freien
1. wenn die unveredelten Waren mit dem Antrag Verkehr abgefertigt werden, bevor unveredelte Wa-
gestellt worden sind, sie für die passive Verede- ren zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet ausge-
lung zur Ausfuhr abzufertigen, und führt worden sind. Die unveredelten Waren müssen
2. soweit die in zugelassener Weise veredelten innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wer-
Waren innerhalb einer dem Bedürfnis entspre- den; die fristgerechte Ausfuhr muß nachgewiesen
chend festgesetzen Frist zur Abfertigung zum werden. Bei der Bemessung der Frist sind Fristbe-
freien Verkehr gestellt werden. stimmungen in Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften zu berücksichtigen. Soweit es die
Ist die passive Veredelung in einem anderen Mit- Zollstelle für erforderlich hält, kann Sicherheit bis
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften be- zur Höhe des nicht erhobenen Zolls verlangt wer-
willigt worden, so wird die Zollermäßigung gewährt, den.
wenn sich ihre Voraussetzungen aus einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften § 52 a
festgelegten Informationsblatt ergeben.
Zwischengeschaltete passive Veredelung
(4) Die Zollermäßigung besteht darin, daß der Zoll
Auf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut aus einer
für die veredelten Waren um den Betrag gemindert
aktiven Veredelung in einer passiven Veredelung
wird, der als Zoll für die unveredelten Waren zu er-
weiter veredelt wird, wenn die Waren danach erneut
heben wäre, wenn sie unter den gleichen Umstän- zu einer aktiven Veredelung abgefertigt werden sol-
den zum freien Verkehr abgefertigt würden. Maßge-
len und die zollamtliche Überwachung nicht gefähr-
bend für die Berechnung dieses Betrages sind Men- det ist. Entsteht in der aktiven Veredelung eine Zoll-
ge und Beschaffenheit der unveredelten Waren im
schuld, so wird nur der Zoll nach passiver Verede-
Zeitpunkt der Abfertigung (Absatz 3 Satz 1 Nr.1) so-
lung erhoben, erhöht um den Zoll, der in der ersten
wie ihr Zollwert und die Zollvorschriften im Zeitpunkt
aktiven Veredelung wegen der Ausfuhr der Waren
des Antrags auf Abfertigung der veredelten Waren
nicht erhoben worden ist. Dieser Betrag wird auch
zum freien Verkehr.
erhoben, wenn die Waren nach passiver Verede-
(5) Ist für Waren von Beschaffenheit der unver- 1-ung entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung un-
edelten Waren eine zweckgebundene zolltarifliche mittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abschnitt 4 (3) Im übrigen gelten die Vorschriften über die ak-
Freihafen-Veredelung tive Veredelung mit Ausnahme von § 47 Abs. 1
Satz 2 sinngemäß. Abweichend von § 47 a Abs. 3
§ 53 können umgewandelte Waren auch in den freien
Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 übergeführt werden;
(1) Im Freihafen veredelte Waren sind bei der Ein-
§ 40 a Abs. 2 gilt entsprechend."
fuhr zollfrei, sofern die bei der Veredelung verwen-
deten Waren ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets 24. In § 55 werden
ausgeführt worden sind. Anstelle der ausgeführten a) in Absatz 7 der Satz 1 wie folgt gefaßt:
Waren können auch Waren veredelt werden, die
den ausgeführten Waren nach Menge und Beschaf- „Wenn die zollamtliche Überwachung anders als
fenheit enfsprechen. Waren aus einer Freigut- oder durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter
Zollgutverwendung, die bei der Veredelung wie für bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen
die Verwendung vorgesehen bearbeitet oder verar- zugelassen werden, daß das Zollgut durch An-
beitet werden sollen, stehen Waren aus dem freien schreibung in einen Freigutverkehr oder eine
Verkehr gleich. Zollgutlagerung des Verwenders übergeführt
oder an einen anderen abgegeben wird, dem ein
(2) Die Zollfreiheit wird gewährt, wenn solcher Verkehr bewilligt ist oder der - im Falle
1. die unveredelten Waren mit dem Antrag gestellt des § 39 - zur Freigutverwendung berechtigt
worden sind, sie für die Freihafen-Veredelung zur ist.",
Ausfuhr abzufertigen, und b) in Absatz 8 Satz 2 die Worte „worden oder"
2. die in zugelassener Weise veredelten Waren in- durch die Worte „oder durch Umstände, die ihm
nerhalb einer dem Bedürfnis entsprechend fest- nicht zuzurechnen sind, vernichtet worden oder"
gesetzten Frist zur Abfertigung zum freien Ver- ersetzt.
kehr gestellt werden.
25. In § 56 Abs. ~ werden
Sind Waren aus einer Freigut- oder Zollgutverwen-
dung im Freihafen nicht wie für die Verwendung vor- a) nach dem Wort „einem" die Worte „Freigutver-
gesehen bearbeitet oder verarbeitet worden, so kehr oder zu einem" eingefügt,
wird der Zoll erhoben, der wegen der Abfertigung zu b) folgender neuer Satz angefügt:
der Verwendung nicht erhoben worden ist.
„Das gleiche gilt für Waren, für die der Zoll in den
(3) Wenn die zollamtliche Überwachung anders Fällen des Titels I Buchstabe C und D der Verord-
als durch Gestellung gesichert erscheint, kann un- nung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli
ter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen 1979 (ABI. EG 1979 Nr. L 175 S. 1) erlassen oder
zugelassen werden, daß die unveredelten Waren erstattet werden soll; werden die Waren unter
durch Anschreibung in die Freihafen-Veredelung zollamtlicher Überwachung zerstört, so entsteht
übergeführt werden; die Anschreibung steht der Ab- damit für Reste, die nicht aus dem Zollgebiet der
fertigung gleich. _Gemeinschaft ausgeführt werden, in der Person
(4) Die Freihafen-Veredelung wird dem Inhaber des Zollbeteiligten eine Zollschuld."
eines Freihafenbetriebes bewilligt. Die Bewilligung
26. In § 57 werden
wird erteilt, wenn der Freihafen dadurch seinem
Zweck nicht entfremdet wird. a) in Absatz 1 Satz 4 die Worte „in den Fällen"
durch die Worte „im Falle" ersetzt und die Anga-
Kapitel VII be „Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1
oder Abs. 1 O" gestrichen,
Umwandlung
b) dem Absatz 7 folgender Satz vorangestellt:
§ 54 ,,Zollgut, das im Falle des § 13 anzumelden ist,
(1) Zollgut, das außerhalb einer Zollstelle in Wa- wird der zollamtlichen Überwachung entzogen,
ren anderer Beschaffenheit umgewandelt werden wenn die für die Zollbehandlung maßgebenden
und danach im Zollgebiet der Gemeinschaft verblei- Merkmale oder Umstände unrichtig oder unvoll-
ben soll, kann zur Umwandlung abgefertigt werden. ständig angegeben werden."
(2) Die Umwandlung wi:-d Personen im Zollgebiet ,27. § 57 a wird wie folgt gefaßt:
bewilligt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-
,,§ 57 a
cher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und
nach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens- (1) Ist eine Zollschuld entstanden, weil
würdig sind. Sie kann bewilligt werden, wenn 1. Zollgut, das ausgeführt werden sollte,
1. ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um- a) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 der Zollstelle nicht
wandlung besteht und wieder zur Verfügung gestellt worden ist,
2. die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren b) entgegen Artikel 13 Buchstabe a der Verord-
nicht wirtschaftlich sinnvoll wiederhergestellt nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
werden kann oder eine Umgehung von Eingangs- 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftli-
abgaben nach der Beschaffenheit der umgewan- che Versandverfahren oder entgegen § 41
delten Waren ausgeschlossen ist. Abs. 7 nicht gestellt worden ist,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1703
2. Zollgut entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 oder § 55 Nichterfüllung dieser Pflichten oder Bedingungen
Abs. 6 Satz 2 nicht gestellt worden ist, nach Sinn und Zweck der passiven Veredelung ei-
so erlischt diese Zollschuld, soweit unverzüglich ner Zollermäßigung nicht entgegensteht."
nach ihrer Entstehung das Zollgut unverändert aus-
geführt worden ist und dies der für die Erhebung des 28. In § 58 werden
Zolls zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird. Für a) in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 durch folgenden
andere als in Artikel 9 Abs. 2, Artikel 1O Abs. 1 des Satz ersetzt:
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft bezeichnete Waren, die in ein „Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, zu einem nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörendes Ge- bewilligten besonderen Zollverkehr oder, ohne
biet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- daß die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu ei-
schen Gemeinschaften oder in das Gebiet der nem Freigutverkehr abgefertigt, so entsteht da-
Schwei.~erischen Eidgenossenschaft oder der Re- für mit der Überlassung oder der Freigabe eine
~ublik Osterreich ausgeführt worden sind, gilt dies Zollschuld; das Zollgut gilt als freigegeben, wenn
Jedoch nur, wenn außerdem nachgewiesen wird es zu einem nicht bewilligten besonderen Zoll-
daß sie dort als solche zollamtlich behandelt wor~ verkehr abgefertigt worden ist.",
den sind. b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
(2) Ist eine Zollschuld entstanden, weil veredelte ,,(2) Zollschuldner ist der Zollbeteiligte.",
Waren entgegen§ 47 a Abs. 1 nicht fristgerecht ge- c) in Absatz 3
stellt worden sind, so erlischt diese Zollschuld, so-
aa) Satz 2 wie folgt gefaßt:
weit der für die Erhebung des Zolls zuständigen
Zollstelle nachgewiesen wird, daß veredelte Waren ,,Für die Fälligkeit und den Zahlungsauf-
vor Ablauf der für sie geltenden Gestellungsfrist schub gilt § 37.",
ausgeführt worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- bb) Satz 3 gestrichen,
sprechend.
d) folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(3) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Waren in
einem Freigutverkehr oder besonderen Zollverkehr, ,,(4) Eine nach Absatz 1 wegen der Abfertigung
die in einen anderen Freigutverkehr oder besonde- zu einem nicht bewilligten Freigutverkehr oder
ren Zollverkehr übergehen sollten, nicht gestellt besonderen Zollverkehr entstandene Zollschuld
worden sind, so erlischt diese Zollschuld, soweit der erlischt, soweit der für die Erhebung des Zolls zu-
für die Erhebung des Zolls zuständigen Zollstelle ständigen Zollstelle nachgewiesen wird, daß die
nachgewiesen wird, daß die Waren so behandelt Waren so behandelt worden sind, als wären sie
worden sind, als wären sie zu dem anderen Freigut- wirksam zu dem Verkehr abgefertigt worden, und
verkehr oder besonderen Zollverkehr abgefertigt soweit der Verkehr im Zeitpunkt der Abfertigung
worden. Unter der gleichen Voraussetzung gelten bewilligt worden wäre. Unter der gleichen Vor-
die Waren als zu dem Freigutverkehr oder besonde- aussetzung gelten die Waren als zu dem Freigut-
ren Zollverkehr abgefertigt. verkehr oder besonderen Zollverkehr abgefer-
tigt."
(4) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Waren in
einem Freigutverkehr oder besonderen Zollverkehr 29. In § 60 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „aus dem
in nicht bewilligter Weise behandelt worden sind, so freien Verkehr des Zollgebiets" durch die Worte
erlischt diese Zollschuld, soweit die für die Erhe- „und Verbrauchsteuern und ohne Befreiung von
bung des Zolls zuständige Zollstelle feststellt, daß Verbrauchsteuern aus dem freien Verkehr" ersetzt.
die Behandlung zuvor bewilligt worden wäre. Mit der
Feststellung gilt die Behandlung als zuvor bewilligt.
30. In § 62 werden
(5) Ist in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4
a) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „des aktiven Ver-
bezeichneten Fällen eine Zollschuld entstanden
edelungsverkehrs" durch die Worte „der aktiven
weil Pflichten, die im Zusammenhang mit einer Ver~
Veredelung" ersetzt,
wahrung (§ 8), einem Freigutverkehr oder einem
besonderen Zollverkehr zu erfüllen sind, nicht, nicht b) in Absatz 3 der Klammerinhalt wie folgt gefaßt:
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wor- ,,Freihafen-Veredelung",
den sind, so erlischt diese Zollschuld, soweit die für
die Erhebung des Zolls zuständige Zollstelle fest- c) in Absatz 5 die Worte „eines Freihafen-Verede-
stellt, daß der Zweck der Verwahrung, des Freigut- lungsverkehrs" durch die Worte „einer Freiha-
verkehrs oder besonderen Zollverkehrs durch die fen-Veredelung", die Worte „einem aktiven Ver-
Unterlassung oder die nicht rechtzeitige oder nicht edelungsverkehr" durch die Worte „einer aktiven
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht be- Veredelung" und die Angabe,,§ 48 a" durch die
einträchtigt worden ist. Angabe,,§ 47 b" ersetzt.
(6) Scheidet die Zollvergünstigung nach passiver 31. In§ 63 werden
Veredelung aus, weil Pflichten oder Bedingungen im
Zusammenhang mit der passiven Veredelung nicht a) in Absatz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt er-
erfüllt worden sind, so mindert sich der Zoll für die setzt und folgender Halbsatz angefügt:
eingeführten Waren um den in § 52 Abs. 4 genann- ,,das gilt jedoch nicht für Waren aus einer Frei-
ten Betrag, sofern die Zollstelle feststellt, daß die gutverwendung.",
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „Zollgut nach § 55 verzüglich nach der Gestellung auf-
verwendet werden darf'' ersetzt durch die Worte zeichnet, entgegen § 12 a Abs. 3
„Waren unter zollamtlicher Überwachung zollfrei Satz 1 Zollgut nicht unverändert er-
verwendet werden dürfen". hält oder entgegen § 12 a Abs. 3
Satz 3 erforderliche Unterlagen nicht
32. In § 67 wird oder nicht an dem von der Zollstelle
bestimmten Ort zur Verfügung hält,",
a) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Um Wirtschaftskreise, die durch den Zoll bb) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:
geschützt sind, vor Schäden zu bewahren oder „8. entgegen § 40 a Abs. 1 Satz 1 oder 3 in
um die Zollbelange zu sichern, kann der Bundes- Verbindung mit § 12 a Abs. 2 Sätze 1
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung und 2 Zollgut nicht richtig, nicht voll-
die Abgabe und den Bezug von Schiffs- und ständig oder nicht unverzüglich nach
Reisebedarf in den in Absatz 2 bezeichneten Ge- Verbringung an den von der Zollstelle
bieten ausschließen. Er hat dabei Rechtsakte bestimmten Ort anschreibt,",
des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften zu berücksichtigen.", cc) in Nummer 9 die Angabe „Satz 2" durch die
Angabe „Satz 1 " ersetzt,
b) der bisherige Absatz 3 Absatz 4.
dd) die Nummer 1 2 gestrichen,
33. In § 72 Abs. 1 werden
b) in Absatz 2 Nr. 16 nach dem Wort „unverzolltem"
a) in Satz 1 nach dem Wort „unverzolltem" die Wor- die Worte „oder unversteuertem" eingefügt.
te „oder unversteuertem" eingefügt,
b) in Satz 3 nach dem Wort „unverzollter" die Worte 38. In § 80 a wird
,,oder unversteuerter" eingefügt. a) die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Eingangsabgaben und Kautionen nach
34. In § 73 werden
EWG-Verordnungen",
a) in Absatz 2 der Satz 2 wie folgt gefaßt:
b) der bisherige Wortlaut Absatz 1,
,,Ist die Grenzaufsicht für ein solches Gebiet ver-
c) folgender neuer Absatz 2 angefügt:
ordnet, so gelten dort für Wasserfahrzeuge und
für Personen, die von ihnen kommen oder sich zu ,,(2) Für die Zollbehandlung von Waren, deren
ihnen begeben, die gleichen Vorschriften wie im Verwendung zu einem begünstigten Zweck nach
Zollgrenzbezirk.'', den in Absatz 1 bezeichneten Verordnungen
durch eine Kaution zu sichern ist, gelten, soweit
b) in Absatz 3 nach dem Wort „unverzollten" die
in diesen nichts anderes vorgesehen ist, die Vor-
Worte „oder unversteuerten" eingefügt,
schriften über die Freigutverwendung. Dem Ver-
c) in Absatz 4 Satz 3 der Satzteil ,,- ausgenommen fall der Kaution entspricht die Entstehung einer
Absatz 2 Satz 2 -" gestrichen. Zollschuld in gleicher Höhe."
35. In § 7 4 werden 39. § 81 wird wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 1 die Worte „6. September 1950 (Bun- ,,§ 81
desgesetzbl. 1 S. 448)" ersetzt durch die Worte Anwendung von EWG-Verordnungen
,,30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427)", auf den EGKS-Bereich
b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt: Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsge-
„Zollstellen im Sinne dieses Gesetzes sind die meinschaft, die die Zollbehandlung von Waren re-
Hauptzollämter, Zollämter und Grenzkontrollstel- geln, gelten sinngemäß für die Zollbehandlung von
len." Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
36. In § 75 werden (BGBI. .1952 II S. 445) unterliegen."
a) in der Überschrift der Beistrich und das Wort
,,Zollhilfspersonen" gestrichen, 40. Nach § 85 wird folgender neuer § 85 a eingefügt:
b) in Absatz 3 die Worte „eines Steuervergehens" ,,§ 85a
durch die Worte „einer Steuerstraftat oder einer Bisherige Zollgutveredelung
Steuerordnungswidrigkeit'' ersetzt, und ?ollgutumwandlung
c) Absatz 4 gestrichen. Zollgut, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes
vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1S. 1695) im akti-
37. In § 79 a werden ven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsver-
a) in Absatz 1 kehr befindet, gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
als zur aktiven Veredelung oder Umwandlung abge-
aa) folgende neue Nummer 7 b eingefügt: fertigt. Die für den Ablauf der Gestellungsfrist fest-
„7 b. entgegen § 12 a Abs. 2 Zollgut nicht gesetzten Zeitpunkte bleiben unberührt. Für zur
richtig, nicht vollständig oder nicht un- Freigutveredelung abgefertigtes Zollgut gilt Satz 1
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1705
sinngemäß; der ursprünglich für den Ablauf der Ge- 6. für Waren, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mund-
stellungsfrist festgesetzte Zeitpunkt kann nach vorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als
§ 47 a Abs. 1 in der Fassung des vorbez·eichneten technische Öle oder als Betriebsmittel ein- oder aus-
Gesetzes um die für den Absatz der veredelten Wa- geführi werden,
ren erforderliche Zeit hinausgeschoben werden.
Soweit Zollgut vor dem Inkrafttreten des vorbe- soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländi-
zeichneten Gesetzes zu einer Freigutumwandlung schen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine un-
abgefertigt worden ist, wird der Umwandlungsver- angemessenen Steuervorteile entstehen. Er hat dabei
kehr nach bisherigem Recht abgewickelt." Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften zu berücksichtigen."
41. Nach § 88 wird folgender neuer § 88 a eingefügt: (3) Das Abschöpfungserhebungsgesetz in der im
,,§ 88 a
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- (BGB!. 1 S. 3341 ) , wird wie folgt geändert:
den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes." 1. § 4 Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel 2 2. Es wird folgender§ 5 eingefügt:
Änderung anderer Zollvorschriften und ,,§ 5
des Abschöpfungserhebungsgesetzes
Passive Veredelung
(1) In Artikel 2 Abs. 8 des Zwölften Gesetzes zur Än- Bei der passiven Veredelung (§ 52 des Zollgeset-
derung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1 zes) werden Ausgleichsbeträge Währung und Zu-
S. 879), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes satzbeträge zum Zweck des Preisausgleichs nicht in
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), werden den Minderungsbetrag einbezogen; die Gewährung
1. die Angabe,,§ 48 a Abs. 4'' durch die Angabe,,§ 47 b von Ausgleichsbeträgen Währung bei der Ausfuhr
Abs. 3" ersetzt, der unveredelten Waren steht der Anwendung von
§ 52 des Zollgesetzes nicht entgegen.''
2. nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Beistrich
und die Worte „die nicht der Zustimmung des Bun-
3. In § 6 Satz 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ab-
desrates bedarf," eingefügt.
schöpfungsschuld'' durch das Wort „Abschöpfung''
(2) Artikel 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung ersetzt.
des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 933)
wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„Artikel 3 Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Steuerfreiheiten zur Erleichterung
(1) Das Schaumweinsteuergesetz in der im Bundes-
des Warenverkehrs und zur Vereinfachung
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-8, veröf-
der Verwaltung
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des (BGBI. I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenver-
kehrs über die Grenzen und zur Vereinfachung der Ver- 1. In § 1 Abs. 2 bis 4 werden jeweils das Wort „Koh,len-
waltung ganz oder teilweise Freiheit von der Einfuhrum- säuredruck" durch das Wort „Kohlensäureüber-
satzsteuer und von anderen Verbrauchsteuern anzu- druck" und die Angabe „3 atü" durch die Angabe
ordnen ,,3 bar'' ersetzt.
1. für eingeführte Waren, die nicht oder nicht mehr am
Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen, 2. § 7 wird wie folgt geändert:
2. für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-
geringem Wert, laß" durch die Worte „das Erlöscben, den Erlaß"
und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes
3. für Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsge-
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 737)"
biet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend ver-
durch die Worte „Vorschriften für Zölle" ersetzt.
lassen hatten,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. für eingeführte Waren, die im Zollgebiet oder im Erhe-
bungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorüberge- ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schaumwein,
hend verwendet und danach unter zollamtlicher der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
Überwachung wieder ausgeführt, vernichtet, vergällt 1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer
oder genußunbrauchbar gemacht werden, aktiven Veredelung abgefertigt worden oder
5. für eingeführte Waren, für die nach zwischenstaatli- durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
chem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer und andere der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-
Verbrauchsteuern erhoben werden, kehre übergegangen ist,
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
dienenden aktiven Veredelung gestellt worden vom 8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt geän-
ist." dert:
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 werden
„Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit das Wort „Biers" jeweils durch das Wort „Bieres"
dadurch nicht unangemessene Steuervorteile und in§ 13 das Wort „Betriebs" durch das Wort „Be-
entstehen, durch Rechtsverordnung Steuerfrei- triebes" ersetzt.
heit für Schaumwein anordnen, der unter den Vor-
aussetzungen in das Erhebungsgebiet eingeht,
unter denen bei einer Einfuhr in das Zollgebiet 2. § 6 a wird wie folgt geändert:
nach § 2~ Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit an-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-
geordnet werden kann oder bisher angeordnet
laß" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß"
werden konnte."
und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes"
durch die Worte „Vorschriften für Zölle" ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) Nach den Worten „daß er'' werden die Worte „un-
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bier, das
ter Steueraufsicht" eingefügt.
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3
b) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende
1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer
Nummern 1 bis 4 ersetzt:
aktiven Veredelung abgefertigt worden oder
,, 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
und zwar auch über ein Ausfuhrlager, der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-
2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer kehre übergegangen ist,
aktiven Veredelung, bei der keine der 2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken
Schaumweinherstellung dienenden Hand- dienenden aktiven Veredelung gestellt worden
lungen vorgenommen werden, abgefertigt ist."
wird oder durch Anschreibung oder Überga-
c) Absatz 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:
be, soweit sie der Abfertigung gleichstehen,
in solche Verkehre übergeht, „Für Vollbier, das nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
3 zu einem besonderen Zollverkehr oder einer ak-
3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-
tiven Veredelung abgefertigt worden oder durch
ken dienenden aktiven Veredelung gestellt
Anschreibung oder Übergabe, soweit sie der Ab-
wird,
fertigung gleichstehen, in solche Verkehre über-
4. in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird." gegangen ist oder als veredelte Ware nach einer
nur Zollzwecken dienenden aktiven Veredelung
4. § 15 wird wie folgt geändert: gestellt worden ist, beträgt der Steuersatz 15 DM
je Hektoliter."
a) Am Schluß der Nummer 2 wird der Punkt durch ei-
nen Beistrich ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,(2) Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert,
,,3. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steu- daß es unter Steueraufsicht
ervorteile anzuordnen, daß in das Erhebungs- 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und
gebiet eingeführte, unter Verwendung von zwar auch über ein Ausfuhrlager,
Schaumwein (§ 1 Abs. 5) hergestellte Ge-
tränkemischungen, die weder als Schaum- 2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti-
wein noch als schaumweinähnliche Geträn- ven Veredelung, bei der keine der Bierherstellung
ke anzusehen sind, ohne Rücksicht auf die dienenden Handlungen vorgenommen werden,
Höhe des in den geschlossenen Behältnis- abgefertigt wird oder durch Anschreibung oder
sen vorhandenen Kohlensäureüberdrucks Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-
mit ihrem Schaumweingehalt der Schaum- hen, in solche Verkehre übergeht,
weinsteuer unterliegen." 3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken
dienenden aktiven Veredelung gestellt wird.
5. Nach § 15 wird folgender neuer § 15 a eingefügt: Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bedingt entstandene
Steuer erlischt, wenn das Bier ausgeführt, zu einem
,,§ 15 a besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Verede-
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem lung abgefertigt worden oder durch Anschreibung
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-
den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra- hen, in solche Verkehre übergegangen ist oder als
tes." veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken dienen-
den aktiven Veredelung gestellt worden ist oder
wenn es vorher untergeht. Nach Aufnahme unver-
(2) Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt steuerten Bieres in ein Ausfuhrlager gilt die bedingte
Teil 111, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten be- Steuer stets als in Höhe des Betrages entstanden,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1707
der sich bei Anwendung des höchsten der Biergat- die Worte „sofern dafür im Fall der Einfuhr aus
tung entsprechenden Steuersatzes ergibt." Drittländern eine zweckgebundene Zollbegünsti-
gung vorgesehen ist." ersetzt.
4. § 9 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
(4) Das Zuckersteuergesetz in der im Bundesgesetz-
,,(11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-4, veröffentlichten
kann nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsver- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23
ordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711) in des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
der jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
werden."
1. § 8 wird wie folgt geändert:
5. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,, ; das gleiche
gilt hinsichtlich des Biers, zu dessen Herstellung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-
Süßstoff verwendet ist" gestrichen. laß" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß"
und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes"
(3) Das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundes- durch die Worte „Vorschriften für Zölle" ersetzt.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröf- b) 'Absatz 2 erhält folgende Fassung:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zucker, der
Artikel 30 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b·oder c
(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
1. zu einem besonderen Zollverkehr oder ·einer
1. § 7 wird wie folgt geändert: aktiven Veredelung abgefertigt worden oder
durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er- der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-
laß" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß" kehre übergegangen ist,
und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes"
durch die Worte „Vorschriften für Zölle" ersetzt. 2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken
dienenden aktiven Veredelung gestellt worden
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ist.
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leuchtmittel, Sind die veredelten Waren weder Steuergegen-
die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c stand im Sinne des § 1 des Gesetzes noch Zuk-
1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer kerwaren oder zuckerhaltige Waren im Sinne des
aktiven Veredelung abgefertigt worden oder § 3 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum
durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie Zuckersteuergesetz, so entsteht für den dafür
der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver- verwendeten Zucker auch dann eine Steuer,
kehre übergegangen sind, wenn diese Waren nach fristgerechter Gestellung
nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist aus-
2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken geführt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich da-
dienenden aktiven Veredelung gestellt worden bei um Waren handelt, zu deren Herstellung nach
sind."
Abschnitt I oder II der Zuckersteuerbefreiungsord-
nung Zucker steuerfrei hätte verwendet werden
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dürfen."
a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . unter Steueraufsicht 2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt „ 1. unter Steueraufsicht
werden, und zwar auch über ein Ausfuhr- a) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird,
lager, und zwar auch über ein Ausfuhrlager,
b) zu einem besonderen Zollverkehr oder ei- b) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer
ner aktiven Veredelung, bei der keine der aktiven Veredelung, bei der keine der Zucker-
Leuchtmittelherstellung dienenden Hand- herstellung dienenden Handlungen vorge-
lungen vorgenommen werden, abgefertigt nommen werden, abgefertigt wird oder durch
werden oder durch Anschreibung oder Anschreibung oder Übergabe, soweit sie der
Übergabe, soweit sie der Abfertigung Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre
gleichstehen, in solche Verkehre überge- übergeht,
hen,
c) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-
c) als veredelte Ware nach einer nur Zoll- ken dienenden aktiven Veredelung gestellt
zwecken dienenden aktiven Veredelung wird,".
gestellt werden,".
b) In Nummer 4 werden die Worte „wenn die Bestim- 3. § 9 a erhält folgende Fassung:
-mungen des Zolltarifs oder sonstige Verordnun-
gen des Rates der Europäischen Gemeinschaften ,,§ 9a
dafür bei der Einfuhr aus Drittländern unter zoll- (1) Der Bundesanstalt für landwirtschaftliche
amtlicher Überwachung eine vollständige oder Marktordnung (Bundesanstalt) als Interventionsstel-
teilweise Aussetzung des Zolls vorsehen." durch le für Zucker können zur Lagerung von unversteuer-
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
tem Zucker auf Antrag Interventionssteuerlager be- Nummer 3 bleibt die Steuer in der Person der Bun-
willigt werden. Interventionssteuerlager unterliegen desanstalt bedingt. In anderen Fällen der Entfernung
der Steueraufsicht. von Zucker aus dem Interventionssteuerlager wird
die bedingte Steuer unbedingt; das gleiche gilt, wenn
(2) Zucker darf unversteuert unter Steueraufsicht Zucker zum Verbrauch innerhalb dieses Lagers ent-
1. aus Herstellungsbetrieben oder unmittelbar im nommen wird.
Anschluß an die Einfuhr oder aus einem besonde- (6) Die Bundesanstalt hat über den Zucker, für den
ren Zollverkehr, in einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist,
2. aus Ausfuhrlagern der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden
Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorge-
in ein Interventionssteuerlager verbracht werden. Die
schriebenem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer
Steuer ent~teht in den Fällen der Nummer 1 nur be-
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die
dingt; die bedingte Steuerschuld geht mit der Aufnah-
Steuer bis zum letzten Werktag dieses Monats zu
me des unversteuerten Zuckers in das Interventions-
entrichten; Zahlungsaufschub ist unzulässig.
steuerlager auf die Bundesanstalt über; dies gilt auch
für die im Fall der Nummer 2 in der Person des Aus- (7) Interventionslager nach § 9 a des Zuckersteu-
fuhrlagerinhabers bestehende bedingte Steuer- ergesetzes in der bis zum 30. September 1980 gel-
schuld. tenden Fassung gelten als Interventionssteuerlager
(3) Hat die Bundesanstalt Räume eines Herstel- nach Absatz 1 .''
lungsbetriebes als Interventionslager für Zucker an-
erkannt, so können diese Räume auf Antrag der Bun- 4. In§ 14 Nr. 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 9)" nach
desanstalt als Interventionssteuerlager zugelassen den Worten „die Steuerbefreiung und Steuervergü-
werden, wenn sie aus dem Herstellungsbetrieb aus- tung" durch den Klammerhinweis ,,(§§ 9, 9 a)" er-
gegliedert werden oder wenn ihre Behandlung als setzt.
zum Herstellungsbetrieb gehörend aufgehoben wird.
Ist die Zulassung vor der Ausgliederung oder Aufhe-
5. Nach § 14 wird folgender neuer§ 14 a eingefügt:
bung der Einbeziehung der Räume erteilt worden, so
entsteht die Steuer für den in diesen Räumen lagern- ,,§ 14a
den Zucker mit ihrer Ausgliederung oder Aufhebung
der Einbeziehung bedingt; die bedingte Steuerschuld Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
geht gleichzeitig auf die Bundesanstalt über. Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
(4) Hat die Bundesanstalt Räume eines Ausfuhrla- tes."
gers als Interventionslager für Zucker anerkannt, so
können diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt
als Interventionssteuerlager zugelassen werden, so- (5) Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-
weit ihre Bewilligung als Ausfuhrlager auf Antrag des kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669),
Ausfuhrlagerinhabers widerrufen wird. In diesem Fall geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Mi-
geht die bedingte Steuerschuld für den in diesen neralölsteuergesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1
Räumen lagernden Zucker mit dem Widerruf auf die S. 1157), wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt über.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
(5) Zucker darf aus einem Interventionssteuerla-
ger unversteuert unter Steueraufsicht a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt, zu einem ,,(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet ein-
besonderen Zollverkehr abgefertigt, in einen Her- geführt, so gelten für die Entstehung der Steuer
stellungsbetrieb verbracht werden, und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maß-
gebend ist, für die Person des Steuerschuldners,
2. in ein Ausfuhrlager verbracht oder zu steuerbe-
die persönliche Haftung, die Fälligkeit, den Zah-
günstigten Zwecken abgegeben werden,
lungsaufschub, das Erlöschen, den Erlaß und die
3. in ein anderes Interventionssteuerlager verbracht Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei
werden. Nichtbeachtung von Steuervorschriften und für
Wird ein Interventionssteuerlager auf Antrag der das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle
Bundesanstalt widerrufen und werden die Lagerräu- sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu
me gleichzeitig auf Antrag eines Herstellers von Zuk- erheben ist, Abweichend von Satz 1 entsteht eine
ker oder eines Zuckergroßhändlers als Ausfuhrlager Steuer, wenn Mineralöl in einem besonderen Zoll-
zugelassen, so gilt der in diesen Räumen unversteu- verkehr oder in einem Freigutverkehr als Treib-,
ert lagernde Zucker als in das Ausfuhrlager ver- Heiz- oder Schmierstoff verwendet wird und die
bracht. In den Fällen von Nummer 1 erlischt die Steu- Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den
er, wenn der Zucker ausgeführt, zu einem besonde- zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvor-
ren Zollverkehr abgefertigt, in einen Herstellungsbe- schriften steuerbegünstigt ist."
trieb aufgenommen wird oder während der Beförde-
rung im Erhebungsgebiet untergeht. In den Fällen von b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Nummer 2 geht die bedingte Steuerschuld auf den ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mineralöl,
Ausfuhrlagerinhaber oder den berechtigten Erwerber das zu einem besonderen Zollverkehr oder zu ei-
steuerbegünstigten Zuckers über. In den Fällen von nem Freigutverkehr abgefertigt worden oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1709
durch Anschreibung oder Ubergabe, soweit sie c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre bis 5.
übergegangen ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 3. § 154 wird wie folgt geändert:
bis 6. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wor- ,,(1) Für die Entstehung des Monopolausgleichs
ten „vom Zoll befreit werden kann" die Worte und den Zeitpunkt, der für seine Bemessung maß-
,,oder bisher befreit werden konnte" eingefügt. gebend ist, für die Person des Monopolausgleich-
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4" schuldners, die persönliche Haftung, die Fällig-
durch die Angabe „ 1 bis 5" ersetzt. keit, das Erlöschen, den Erlaß und die Erstattung
des Monopolausgleichs, den Steuerzuschlag bei
2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Nichtbeachtung von Steuervorschriften -und für
das Steuerverfahren gelten die Vorschriften für
,, 1 . aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu ei- Zölle sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll
nem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut- nicht zu erheben ist. Die Zahlung des Monopol-
verkehr abgefertigt werden oder durch Anschrei- ausgleichs wird auf Antrag des Schuldners gegen
bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung Sicherheitsleistung bis zum 15. des dritten auf die
gleichstehen, in solche Verkehre übergehen;". Entstehung des Monopolausgleichs folgenden
Monats aufgeschoben."
3. In § 11 werden die Worte „zum Zollverkehr oder zur
Freigutveredelung abgefertigt'' durch die Worte „zu b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven nen" die Worte „oder bisher befreit werden konn-
Veredelung abgefertigt werden oder durch Anschrei- ten" eingefügt.
bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung
gleichstehen, in solche Verkehre übergehen" er- 4. Nach § 184 wird folgender neuer § 184 a eingefügt:
setzt.
,,§ 184 a
4. In § 1 5 Abs. 2 werden Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
a) in Nummer 6 die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
Angabe „Abs. 3 und 4' ', tes."
b) in Nummer 9 Satz 1 die Angabe „Abs. 2" durch die
Angabe „Abs. 3"
(7) Das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesett-
ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
5. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15 a eingefügt: des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341), wird wie folgt geändert:
,,§ 15 a
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 werden der Klam-
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- merhinweis ,,(Chlornatrium)" durch den Klammerhin-
den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra- weis ,,(Natriumchlorid)", das Wort „Chlornatrium"
tes.'' durch das Wort „Natriumchlorid" und das Wort
„Chlornatriumgehalt" durch die Worte „Gehalt an
(6) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Natriumchlorid" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 2. In § 3 wird das Wort „Herstellungsbetriebs" jeweils
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1 durch das Wort „Herstellungsbetriebes" ersetzt.
S. 761 ), wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 91 a wird nach dem Wort „Schuldners" der
Klammerhinweis ,,(Lagerinhabers)" eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-
laß" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß"
2. § 1 51 wird wie folgt geändert: und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 737)''
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach
durch die Worte „Vorschriften für Zölle" ersetzt.
Abfertigung zu einem Zollverkehr in den freien
Verkehr übergeführt" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Salz, das
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Branntwein
und branntweinhaltige Erzeugnisse, die zu einem 1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer
besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver- aktiven Veredelung abgefertigt worden oder
edelung abgefertigt oder durch Anschreibung durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich- der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-
stehen, in solche Verkehre übergegangen sind." kehre übergegangen ist,
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken c) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-
dienenden aktiven Veredelung gestellt worden ken dienenden aktiven Veredelung gestellt
ist. wird,".
Sind die veredelten Waren nicht Steuergegen-
stand im Sinne des§ 1, so entsteht für das dafür 5. Nach§ 14 wird folgender neuer§ 14 a eingefügt:
verwendete Salz auch dann eine Steuer, wenn ,,§ 14a
diese Waren nach fristgerechter Gestellung nicht
innerhalb einer festzusetzenden Frist ausgeführt Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
werden, Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
Waren handelt, zu deren Herstellung nach Maß- den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
gabe der Salzsteuerbefreiungsordnung Salz tes."
steuerfrei hätte verwendet werden dürfen." Artikel 4
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Neufassung des Zollgesetzes
„Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
dadurch nicht unangemessene Steuervorteile des Zollgesetzes in der vom 1 ~ Januar 1984 an gelten-
entstehen, durch Rechtsverordnung Steuerfrei- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
heit für Salz anordnen, das unter den Vorausset-
zungen in das Erhebungsgebiet eingeht, unter de- Artikel 5
nen bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 24
Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit angeordnet Berlin-Klausel
werden kann oder bisher angeordnet werden Dieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-
konnte." leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: den, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
„ 1. unter Steueraufsicht leitungsgesetzes.
a) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, Artikel 6
und zwar auch über ein Ausfuhrlager, Inkrafttreten
b) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner
aktiven Veredelung, bei der keine der Salz-
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
herstellung dienenden Handlungen vorge-
nommen werden, abgefertigt wird oder durch (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 9, 19,
Anschreibung oder Übergabe, soweit sie der 20 Buchstabe c, Nummer 26 Buchstabe a und Num-
Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre mer ?,7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc am
übergeht, 1. Januar 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1711
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 5. September 1980
Tag Inhalt Seite
26. 8. 80 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete 1150
28. 8. 80 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport ........................................ . 1153
28. 8. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Republik Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen ............................................ : ............................ . 1157
10. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ........................................................................... . 1167
12. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 1167
12. 8. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen .................................................... . 1169
12. 8. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-niederländischen Ver-
einbarung über die Festsetzung eines Mindestbetrages für die Einziehung und Beitreibung von
Beiträgen der Sozialen Sicherheit ....................................................... . 1170
12. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung Simbabwes über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. . 1170
12. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie ........................................................................... . 1172
12. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens .. 1173
13. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen
Beilegung von Streitigkeiten ............................................................. . 1173
13. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern .................................... . 1173
14. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheit-
lichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen 1174
14. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1174
14. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung .............................................. . 1176
14. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 1176
15. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 1178
18. 8. 80 Bekanntmachung über die Aufhebung von Abschnitt V der Anlage III des Protokolls Nr. III zum revi-
dierten Brüsseler Vertrag ............................................................... . 1180
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1980
Tag Inhalt Seite
2. 9. 80 Gesetz zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern . . . . . 1182
2. 9. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Finnland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
neu: 826-2-31
15. 8. 80 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Verlängerung und Ab-
änderung der Vereinbarung vom 12. Juni 1973 über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von
fortgeschrittenen Landverkehrssystemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
18. 8. 80 Bekanntmachung des deutsch-australischen Memorandums über die Zusammenarbeit zwischen
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit dem Amt für mineralische Rohstoffe,
Geologie und Geophysik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
13. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
20. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Tanga über finanzielle Zusammenarbeit ..................._. 1216
21. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
22. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
22. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
22. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
27. 8. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Veterinärwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1980
Tag Inhalt Seite
4. 9. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-
kürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern ................... . 1222
5. 9. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. Septem-
ber 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts-
und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten .................... . 1244
12. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum ............................................................. . 1246
22. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 1246
25. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für die-
se Beförderungen zu verwenden sind (ATP) .............................................. . 1248
26. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ..... 1248
27. 8. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Abkommen vom 17. April 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie ver-
schiedener anderer Steuern .............................................................. . 1250
27. 8. 80 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum
Ubereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .......................................... , 1250
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1713
Tag Inhalt Seite
28. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation .................................................. . 1251
28. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................... . 1251
28. 8. 80 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen (Berichtigung der deutschen Übersetzung
, der Charta) . . . ........................................................................ . 1252
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
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Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1980
Tag Inhalt Seite
8. 9. 80 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni
1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ............................... . 1254
9. 9. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den
beiden Staaten ......................................................................... . 1261
29. 8. 80 Bekanntmachung zum Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außerge-
richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .......................... . 1281
3. 9. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem deutsch-schweizerischen Doppel-
besteuerungsabkommen ................................................................ . 1281
3. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Interna-
tionalen Weinamts in Paris ......................................................·........ . 1281
3. 9. 80 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
vom 16. April 1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im
Bahnhof Schaffhausen .................................................................. . 1282
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 1282
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 1284
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwiscben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Agypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 1285
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über finanzielle Zusammenarbeit .......... . 1287
3. 9. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwiscben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Agypten über finanzielle Zusammenarbeit .......... . 1288
5. 9. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .......................................... . 1290
8. 9. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrags 1300
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen vo,einsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2209/80 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung Schwedens 29. 8. 80 L 226/1
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2210/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung von Schweden über bestimmte Maßnahmen zur Förde-
rung der Lachsvermehrung in der Ostsee 29.8.80 L 226/7
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2211 /80 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung
der Färöer 29. 8. 80 L 226/11
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2212/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der
senegalesischen Küste sowie des Protokolls und der darauf bezüg-
lichen Briefwechsel 29.8.80 L 226/16
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2213/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der
Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezüglicher Briefwechsel 29.8.80 L 226/33
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Norwegen 29.8.80 L 226/47
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2215/80 des Rates über den Abschluß zweier
Fischereiabkommen in Form des Briefwechsels zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas 29. 8. 80, L 226/51
25. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2230/80 der Kommission zur Änderung der für
die Mindestlagermengen bei Zucker festgesetzten Vomhundertsät-
ze für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 26.8.80 L 223/5
28. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2252/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 für Lagerverträge für Tafelwein, Trau-
benmost und konzentrierten Traubenmost 29.8.80 L 227/10
28. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2253/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Destillation von Weinen aus Tafeltrauben
für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 29.8.80 L 227/12
28. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2254/80 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der
Weinbereitung für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 29.8.80 L 227/15
28. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2255/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur
Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags
für das Weinwirtschaftsjahr 1980/81 29.8.80 L 227/19
3. 9. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2307 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 604/71 zur Festsetzung der Liste der reprä-
sentativen Märkte für die Produktion von Obst und Gemüse 4. 9. 80 L 233/11
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980 1715
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
25. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2233/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Citronensäure der Tarifstelle 29.16 A IV a) mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27.8.80 L 224/5
26. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2242/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 28.8.80 L 225/9
27. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2256/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Benzoesäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 29.14 D 1, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 29. 8. 80 L 227/23
27. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2257/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Sämischleder (Chamoisleder) der Tarifnum-
mer 41 .06 mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 29.8.80 L 227/24
27. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2258/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähn-
liche Waren, usw., der Tarifnummer 94.04, mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 29.8.80 L 227/25
27. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2259/80 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 29.8.80 L 227/27
28. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2294/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 191 /80 zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls für Lithiumhydroxid mit Ursprung in den Vereinigten Staaten
von Amerika und der Sowjetunion 30.8.80 L 228/59
Berichtigung der v.~rordnung (EWG) Nr. 2116/80 der Kommission
vom 30. Juli 1980 zur Anderung der Verordnung Nr. 470/67 /EWG hin-
sichtlich der auf die Interventionspreise für Reis anwendbaren Berich-
tigungsbeträge (ABI. Nr. L 206 vom 8. 8. 1980) 26.8.80 L 223/6
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2118/80 der Kommission
vom 30. Juli 1980 über Durchführungsmaßnahmen für die Einfuhren
von Reis und Bruchreis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im ka-
ribischen Raum und im Pazifischen Ozean oder den überseeischen
Ländern und Gebieten (ABI. Nr. L 206 vom 8. 8. 1980) 27.8.80 L 224/17
Berichtigung der Entscheidung Nr. 2091/80/EGKS der Kommis-
sion vom 4. August 1980 zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung von Mindest-
preisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflich-
tungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von
Stahlerzeugnissen (ABI. Nr. L 203 vom 5. 8. 1980) 27.8.80 L 224/17
Berichtigung der V~_rordnung (EWG) Nr. 2031/80 der Kommission
vom 30. Juli 1980 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75
betreffend besondere Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizen-
zen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L
198 vom 31.7.1980) 3. 9. 80 · L 232/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission
vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABI. Nr. L 99 vom
17. 4. 1980) 5.9.80 L 234/47
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a} die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b} (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
pmis ist1 Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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