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Bundesgesetzblatt :
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1980 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
8. 9. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ..................... . 1653
4120-4
10. 9. 80 Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der G.eschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1654
neu: 211-6; 302-2, 361-1, 211-1
10. 9. 80 Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes 1659
7845-1
11. 9. 80 Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1665
7845-1
5. 9. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenk-
lichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der
Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673
7103-3
5. 9. 80 Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-
nigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung 1674
7103-3
9. 9. 80 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1676
Anlage 2 zu 612-7-1
10. 9. 80 Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Wider-
spruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhält-
nis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1682
2030-14-39
27. 8. 80 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Kölner Dom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683
neu: 691-10-27
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Vom 8. September 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und das Wort „oder" angefügt.
Artikel 1
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der c) Als Buchstabe g wird angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 „g} auf Deutsche Mark lautende festverzinsliche
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Schuldverschreibungen, deren Einbeziehung
Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. I S. 1545), wird in den geregelten Freiverkehr an einer deut-
wie folgt geändert: schen Börse noch nicht erfolgt, aber in den
§ 8 wird wie folgt geändert: Ausgabebedingungen vorgesehen ist, sofern
der Erwerb bei der Ausgabe oder in den er-
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: sten sechs Monaten nach der Ausgabe er-
a) In Buchstabe e wird das Wort „oder" gestrichen. folgt."
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 2
„Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstabe g dürten nur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem
Sondervermögen befindlichen Wertpapiere nach Ab- Artikel 3
satz 1 Buchstabe g nicht 5 vom Hundert des Wertes
des Sondervermögens übersteigt; Absatz 3 bleibt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
unberührt." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Gesetz
über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG)
Vom 10. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß
das folgende Gesetz beschlossen: sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge-
schlecht nicht mehr ändern wird, und
Erster Abschnitt 3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist.
Änderung der Vornamen (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die
der Antragsteller künftig führen will.
§ 1
Voraussetzungen §2
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund Zuständigkeit
ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem ( 1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind
Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren
Geschlecht als .zugehörig empfindet und seit minde- Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt
stens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstel- insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte
lungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so
vom Gericht zu ändern, wenn bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständi-
wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Auslän- ge Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allge-
der ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylbe- mein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregie-
rechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohn- rung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1655
die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechts- bart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß beson-
verordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. dere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern
oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher (2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern
im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen ge- und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann
wöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeit- verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies
punkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antrag- für die Führung öffentlicher Bücher und Register erfor-
steller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses derlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller
Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent- nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 ange-
halt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu- nommen hat.
ständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an
ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist (3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des
für dieses Gericht bindend. Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller
vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 ange-
§ 3 nommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen
anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte nach § 1 maßgebend waren; gleiches gilt für den Eintrag
(1) In Verfahren nach diesem Gesetz ist eine in der einer Totgeburt.
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person zur Vornahme §6
von Verfahrenshandlungen fähig. Für eine geschäftsun-
fähige Person wird das Verfahren durch den gesetzli- Aufhebung auf Antrag
chen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen
für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vor- des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen
mundschaftsgerichts. Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Ge-
schlecht als zugehörig empfindet.
1 . der Antragsteller,
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Ent-
2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.
scheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Ver- künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der
fahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregie- Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert
rung durch Rechtsverordnung bestimmt. worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag
des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies
§4 aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antrag-
stellers erforderlich ist.
Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif- § 7
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- Unwirksamkeit
ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen
des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirk-
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an. sam, wenn
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur statt- 1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der
geben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachver- Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antrag-
ständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung stellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des
und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Pro- Kindes, oder
blemen des Transsexualismus ausreichend vertraut 2. bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen
sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig von- nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen
einander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie Kind die Abstammung von dem Antragsteller aner-
auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Er- kannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag,
kenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zu- an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststel-
gehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher lung rechtskräftig wird, oder
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag der Erklärung nach § 1 3 des Ehegesetzes.
nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die
sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst (2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vorna-
mit der Rechtskraft wirksam. men, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine
Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese
§5 Vornamen sind
Offenbarungsverbot 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten-
buch, bei einer Totgeburt in das Sterbebuch,
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an
des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so
die Eheschließung anzulegende Familienbuch
dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vorna-
men ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offen- einzutragen.
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht § 10
die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag Wirkungen der Entscheidung
wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirk-
samwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festge- (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der
stellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller ab- Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
stammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht ab-
anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem hängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Ge-
nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Ge- schlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
schlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs . 1, ist.
2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
Zweiter Abschnitt § 11
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit Eltern-Kind-Verhältnis
§8 Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem an-
deren Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das
Voraussetzungen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und sei-
( 1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer nen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und sei-
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Ge- nen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern je-
burtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Ge- doch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entschei-
schlecht als zugehörig empfindet und die seit minde- dung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt
stens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstel- im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
lungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzu-
stellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig § 12
anzusehen ist, wenn sie
Renten und vergleichbare wiederkehrende
1. die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, Leistungen
2. nicht verheiratet ist,
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale ver- bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprü-
ändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch che auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Lei-
den eine deutliche Annäherung an das Erschei- stungen unberührt. Bei der Umwandlung solcher Lei-
nungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden stungen wegen eines neuen Versicherungsfalles oder
ist. geänderter Verhältnisse ist, soweit es hierbei auf das
Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen aus-
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die zugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Ent-
der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erfor- scheidung zugrunde gelegen haben.
derlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von§ 1
geändert worden sind. (2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung
oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden
durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem
§9
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht be-
Gerichtliches Verfahren gründet.
( 1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben
werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff Dritter Abschnitt
noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflan-
zungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so stellt das Änderung von Gesetzen
Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht
den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. § 13
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unan- Änderung des Rechtspflegergesetzes
fechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die End- 1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 17 4
entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststel- Abs, 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1 980
lungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ge-. (BGBI. 1 S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:
bunden. ·
(3) Die§§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gut- „20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie
achten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraus- nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9
setzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentschei- Abs. 1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung
dung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des An- der Vornamen und die Feststellung der Ge-
tragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
Grund von § 1 geändert worden sind. vom 10. September 1980 (BGBI. I S. 1654);".
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1657
§ 14 sichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung
Änderung der Kostenordnung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familien-
buch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- § 10 Abs. 2 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Geset-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 32 zes über die Änderung der Vornamen und die Fest-
Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren-vom stellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonde-
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird nach§ 128 ein- ren Fällen bleiben unberührt."
gefügt: 3. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „des
,,§ 128 a Kindes" die Worte „und sein Geschlecht" eingefügt.
Änderung der Vornamen und Feststellung 4. § 65 a wird wie folgt geändert:
der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszu-
gehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September ,,(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betrof-
1980 (BGBI. 1 S. 1654) wird erhoben fene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf
Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der
1 . das Doppelte der vollen Gebühr
Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Ge- aus dem Familienbuch erteilt werden, in den An-
setzes, gaben über die Änderung der Vornamen nicht auf-
b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch wel- genommen werden."
che die Vornamen geändert worden sind, nach§ 6
des Gesetzes,
c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem Vierter Abschnitt
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, Übergangs- und Schlußvorschriften
nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach
Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerech-
§ 16
net,
Übergangsvorschrift
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der An-
tragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig ( 1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit des § 4 7 des Personenstandsgesetzes wirksam ange-
§ 6 des Gesetzes; ordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
so gelten auch für diese Person die§§ 10 bis 1 2 dieses
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Gesetzes sowie§ 61 Abs. 4 und§ 65 a Abs. 2 des Per-
Abs. 2." sonenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2
und 4 dieses Gesetzes.
§ 15 (2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen An-
ordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht in-
Änderung des Personenstandsgesetzes zwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschie-
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz- den worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung be-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 stimmen sich nach den Vorschriften über die Schei-
des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 17 49), wird dung.
wie folgt geändert: (3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses_ Gesetzes
1 . In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „der bei dem nach § 50 des Personenstandsgesetzes zu-
Personenstand" ein Komma und die Worte „die An- ständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Ge-
gabe des Geschlechts" eingefügt. schlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist,
2. An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: weil diese Person nunmehr als dem anderen Ge-
schlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksa-
,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes me Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch
über die Änderung der Vornamen und die Feststel- nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sa-
lung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen che an das nach§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit§ 2 dieses
Fällen vom 10. September 1980 (BGBI. 1S. 1654) die Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weite-
Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß re Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betrof-
fenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag § 17
gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus Berlin-Klausel
dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene
Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Ein- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 18
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3
Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3
Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1 . Januar 1 981 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1659
Viertes Gesetz
zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 10. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach§ 1 werden die folgenden§§ 1 a bis 1 f einge-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
,,§ 1 a
Artikel 1
Anerkennung der für Qualitätswein b. A.
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be- geeigneten Rebflächen
kanntmachung vom 10. März 1977 (BGBI. 1S. 453) wird
Flächen in bestimmten Anbaugebieten, die zuläs-
wie folgt geändert:
sigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein be-
pflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Er-
1. § 1 erhält folgende Fassung:
zeugung von Qualitätswein bestimmter Anbauge-
,,§ 1 biete (Qualitätswein b. A.) geeignet.
Anwendungsbereich, Begriff sbesti mm ungen
§ 1b
( 1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
Wiederbepflanzungen
ten im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich
des Weinbaus und der Weinwfrtschaft anwendba- ( 1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den ge-
ren Rechtsakte des Rates und der Kommission der rodeten Flächen vorgenommen werden, auf denen
Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Ti- zulässigerweise Reben zur Erzeugung von Wein an-
tel III der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die ge- gepflanzt waren.
meinsame Marktorganisation für Wein und die zu (2) Die Landesregierungen können zur Steige-
seiner Durchführung erlassenen Verordnungen des rung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharak-
Rates und der Kommission der Europäischen Ge- ters der Weine oder zur Verbesserung der Vermark-
meinschaften. tung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß
(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte
auf Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und Rebsorten wieder angepflanzt werden dürfen. In der
die Neuanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die
Europäischen Gemeinschaften (Absatz 1) enthalte- zuständige Behörde entsprechende Anordnungen
nen Begriffsbestimmungen anzuwenden.'' im Einzelfall treffen kann.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 1 C nach Absatz 1 Nr. 4 kann von dieser Voraussetzung
Neuanpflanzungen abgesehen werden.
(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird
Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) oder in Rechtsverord- erst ab 1 . September 1 984 erteilt.
nungen nach§ 2 keine abweichenden Regelungen (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit
enthalten sind, werden Genehmigungen für Neuan- einer dem Zweck des Weinbauversuches entspre-
pflanzungen nur für Flächen erteilt, die zur Erzeu- chenden Befristung erteilt.
gung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind und die
(5) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt
1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen als er-
zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor- teilt, wenn sie zusammen mit anderen derartigen
übergehend nicht bepflanzten Flächen stehen, Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht
größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem
2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Er-
räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmä-
satzflächen gewährt oder in Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des be- ßig bepflanzten Fläche stehen.
schleunigten Zusammenlegungsverfahrens (6) Die Landesregierungen können zur Steige-
(§§ 91 bis 103) oder des freiwilligen Landtau- rung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharak-
sches (§§ 103 a bis 103 i) als Rebflächen aus- ters der Qualitätsweine b. A. oder zur Verbesserung
gewiesen werden, der Vermarktung durch Rechtsverordnung vor-
schreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht oder daß
3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden
nur bestimmte Rebsorten angepflanzt werden dür-
Mutterreben bestimmt sind, oder
fen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
4. für die Durchführung von wissenschaftlichen den, daß die für die Genehmigung zuständige Be-
Weinbauversuchen bestimmt sind. hörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall
treffen kann.
(2) Die Genehmigung nach Absatz. 1 wird nur er- (7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann
teilt, wenn auch für in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften ( § 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizie-
1 . das Grundstück für die Erzeugung von Qualitäts- rung geführte Rebsorten oder dort nur vorüberge-
wein b. A. geeignet ist, hend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn
die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwek-
2. die Vermarktung des auf dem Grundstück er- ke erfolgt:
zeugten Weines gewährleistet ist,
1. Prüfung d~r Anbaueignung einer Rebsorte,
3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung 2. wissenschaftliche Untersuchungen,
nach § 1 d Abs. 6 festgesetzte Mindesthangnei-
gung hat und 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsver- § 1d
ordnung nach § 1 d Abs. 7 aufgeführten beson-
Anbaueignung, Vermarktung,
ders frostgefährdeten Flächen gehört.
Mindesthangneigung, Frostgefährdung
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form ( 1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qua-
des Geländes es erfordert, kann abweichend von litätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß
Absatz 1 Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen auf dem Grundstück in den aufgeführten bestimm-
erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumli- ten Anbaugebieten oder Bereichen die nachste-
chen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Re- hend bezeichneten Rebsorten (Vergleichssorten)
ben bepflanzten oder vorübergehend nicht be- bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-
pflanzten Flächen stehen. Für die Genehmigung gen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die
nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Voraussetzung nach folgenden Mindestgehalte an natürlichem Alkohol
Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Genehmigung (Mindestmostgewichte) erreicht:
Gebiet Rebsorte %Vol. Grad Oe
1. Weißer Traubenmost
Rheinpfalz:
Bereich Mittelhaardt!Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9, 1 (70)
Rheinhessen:
An den Rhein grenzende Bereiche Riesling 9, 1 (70)
übrige Bereiche ............................. . Silvaner 9,1 (70)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1661
Gebiet Rebsorte % Vol. Grad Oe
Rheingau .................................... . Riesling 9,1 (70)
Nahe ......................................... . Riesling 8,3 (65)
Franken ...................................... . Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche Riesling 7,5 (60)
Mittelrhein, Ahr ................................ . Riesling 7,5 (60)
Baden ........................................ . Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 i75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Württemberg . . . . . . ........................... . Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. Roter Traubenmost
Rheinpfalz .................................... . Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen .................................. . Portugieser 8,3 (65)
Baden ........................................ . Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Württemberg .................................. . Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete ................ . Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
(2) Die Landesregierungen können zur Steige- ermitteln ist. Dabei sind für die bestimmten Anbau-
rung der Qualität durch Rechtsverordnung für be- gebiete oder Teile davon Mindestwerte festzuset-
stimmte Anbaugebiete oder Teile davon die Min- zen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetzten
destgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmost- und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen er-
gewichte) des Absatzes 1 um höchstens 20 vom höhten Werten entsprechen. In der Rechtsverord-
Hundert erhöhen sowie andere als die in Absatz 1 nung sind das Berechnungsschema und das Be-
genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten wertungsverfahren für die Ermittlung der Energie-
bestimmen. einnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung
und die Aufgaben von Sachverständigenausschüs-
(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des
sen zu regeln.
Grundstücks für die Erzeugung von Qualitäts-
wein b. A. ist ein Sachverständigenausschuß zu hö- (5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück er-
ren, dessen Zusammensetzung die Landesregie- zeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als
rungen durch Rechtsverordnung bestimmen kön- gewährleistet, wenn für die zu erwartenden Erträge
nen. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch 1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-
Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbe- schluß,
schaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die
sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartie- 2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder
rung des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen. 3. sofern die Erträge ganz oder überwiegend an
(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Letztverbraucher abgegeben werden sollen, die
Möglichkeit zur Einlagerung und fachgerechten
Anbaueignung nach den Absätzen 1 bis 3 können
kellerwirtschaftlichen Behandlung
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
vorschreiben, daß die Anbaueignung von Grund- nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht mit
stück~n auf Grund der Energieeinnahme in Joule zu dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen meinschaften (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten,
ohne diesen Nachweis erteilt werden. In diesen Fäl- Verboten oder Beschränkungen zu erlassen,
len ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu ver- 2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote
sehen, daß sie widerrufen werden kann, wenn die- oder Beschränkungen vorzuschreiben, soweit
ser Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Er- dies in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
teilung der Genehmigung erbracht wird. meinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehen ist.
(6) Die Landesregierungen können zur Steige- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann
rung der Qualität durch Rechtsverordnung für be- als für die Durchführung zuständige Stelle der Bun-
stimmte Anbaugebiete oder Teile davon Mindest- desminister oder das Bundesamt für Ernährung und
hangneigungen in Abhängigkeit von Hangrichtun- Forstwirtschaft bestimmt werden.
gen festsetzen.
§3
(7) Die Landesregierungen können zur Vermei-
dung von Anpflanzungen auf besonders frostge- Flächenerhebungen,
fährdeten Flächen durch Rechtsverordnung ein Ernte- und Bestandsmeldungen
Verzeichnis dieser Flächen aufstellen. Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
§ 1e
zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur
Die in den Rechtsakten der Europäischen Ge- Durchführung der in den Rechtsakten der Europäi-
meinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der schen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) enthaltenen
Anbaueignung von Rebsorten erstreckt sich bei Regelungen über Flächenerhebungen sowie ~rnte-
Keltertraubensorten auch auf das Verhalten gegen- und Bestandsmeldungen. In die Regelung kennen
über der Reblaus. Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden.
§3a
§ 1f
Meldungen von Rodungen,
Entfernung unzulässiger Anpflanzungen Aufgaben und Anpflanzungen
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 1 b Abs. 1, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
einer Rechtsverordnung nach§ 1 b Abs. 2 Satz 1 desrates vorzuschreiben, in welcher Weise Vorha-
oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung ben Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wieder
nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen Anordnung zu bepflanzen oder Reben neu anzupflanzen sowie
vorgenommen worden sind, erfolgte Rodungen oder Aufgaben, Wiederbepflan-
2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen, zungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen
Behörden zu melden sind, soweit dies in den
3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 1 c Abs. 4 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
befristete Genehmigung abgelaufen ist, ( § 1 Abs. 1 ) vorgesehen ist."
4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechts-
verordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 1 oder einer 4. In§ 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" er-
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 c setzt durch das Wort „Gemeinschaften".
Abs. 6 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenom-
men worden sind,
5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „den vom Rat oder
5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge-
nach § 1 d Abs. 5 Satz 3 widerrufen worden ist, meinschaft erlassenen Bestimmungen über die Er-
zu entfernen sind." richtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für
Wein" ersetzt durch die Worte „den Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1)".
3. Die §§ 2 bis 3 a erhalten folgende Fassungen:
,,§ 2 6. § 7 erhält folgende Fassung:
Ermächtigungen ,,§ 7
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Verwendung von Einzelangaben
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
angaben in Erklärungen, die nach den Durchfüh-
Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsver-
rungsvorschriften zu den in den Rechtsakten der
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsicht-
Europäischen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) vorge-
lich des Anbaus, der Erzeugung oder des lnverkehr-
sehenen Flächenerhebungen abzugeben sind, an
bringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen
die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für
Marktorganisation für Wein unterliegen,
behördliche Maßnahmen zur Durchführung der Ge-
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung meinsamen Marktorganisation für Wein und der
von in den Rechtsakten der Europäischen Ge- §§ 1 b bis 1 f weiterzuleiten."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1663
7. Es werden folgende neue §§ 8 und 8 a eingefügt: b) entgegen einer Rechtsverordnung nach§ 1 c
Abs. 6 Satz 1, soweit sie für einen bestimm-
,,§ 8 ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder einer auf Grund einer Rechts-
Rebflächenverzeichnisse
verordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 2 erlasse-
Die Landesregierungen können zur besseren Er- nen vollziehbaren Anordnung Rebsorten
fassung und Kontrolle der Entwicklung des Wein- neu anpflanzt,
baupotentials durch Rechtsverordnung die Führung
von Verzeichnissen über die mit Reben zur Erzeu- 3. entgegen Artikel 30 b Abs. 3 der Verordnung
gung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vor- (EWG) Nr. 337 /79 eine genehmigte Neuanpflan-
übergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren zung nach Ablauf des zweiten Weinwirtschafts-
Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vor- jahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem
schreiben. die Genehmigung erteilt wurde, vornimmt oder
§ Ba
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
über Gebote, Verbote oder Beschränkungen zu-
Übertragung von Ermächtigungen widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Die Landesregierungen können die Ermächtigun- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
gen nach § 1 b Abs. 2, § 1 c Abs. 6, § 1 d Abs. 2, weist.
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 und 7 und § 8 durch Rechts-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
verordnung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen." lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 28 Abs. 1 bis 3 oder Artikel 30 b
8. In§ 12 Abs. 2 Satz 3 werden hinter dem Wort „Win- Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337179 oder
zergenossenschaften" die Worte „jeweils aus ihrer Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der Kom-
Mitte" eingefügt. mission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft vom 25. Oktober 1962 (ABI. EG S. 2604)
in den jeweils geltenden Fassungen oder einer
9. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: nach den §§ 3, 3 a oder 4 erlassenen Rechtsver-
ordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
a) In Satz 2 werden die Worte „sowie die Art und die
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, eine
Überwachung ihrer Entrichtung zu erlassen"
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
durch die Worte „sowie über das Verfahren bei
oder nicht rechtzeitig erstattet,
ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrich-
tung und ihre Beitreibung zu erlassen" ersetzt. 2. entgegen § 6 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt,
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können 3. entgegen§ 6 Abs.2 die Vornahme von Prüfungen
insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben
der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen
hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die nicht duldet,
Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen 4. einer durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs.3
werden." Satz 2 begründeten Mitteilungspflicht hinsicht-
lich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe
oder hinsichtlich der Abgabeschuld zuwiderhan-
10. § 17 erhält folgende Fassung:
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
,,§ 17 stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, oder
Ordnungswidrigkeiten
( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer 5. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder
nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-
1. entgegen papiere nicht zur Einsicht vorlegt.
a) Artikel 30 a Abs. 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 oder § 1 b Abs. 1 Reben (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
oder mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit ei-
b) einer Rechtsverordnung nach § 1 b Abs. 2
ner Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark ge-
Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tat-
ahndet werden.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung (4) In Rechtsverordnungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1
nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen vollzieh- kann das Zuwiderhandeln gegen in den Rechtsak-
baren Anordnung Rebsorten ten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1)
wieder anpflanzt, geregelte Gebote, Verbote oder Beschränkungen
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zehn-
2. a) ohne die nach Artikel 30 b Abs. 1 der Verord- tausend Deutsche Mark bedroht werden, soweit
nung (EWG) Nr. 337 /79 in Verbindung mit dies zur Durchführung der genannten Regelungen
§ 1 c erforderliche Genehmigung Reben oder erforderlich ist."
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
und Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsge- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen. Er kann dabei die Paragraphen und deren Unter-
gliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszei- Artikel 4
chen versehen. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1665
Bekanntmachung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 11. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom
10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1659) wird nachste-
hend der Wortlaut des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsge-
setz) in der ab 1. Dezember 1980 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Weinwirtschaftsgesetz vom
29. August 1961 (BGBI. 1S. 1622) ist am 9. September
1961 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1977 (BGBI. 1 S. 453),
2. das am 1. Dezember 1980 in Kraft tretende Gesetz
vom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1659).
Bonn, den 11. September 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
§ 1 2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatz-
flächen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbe-
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
reinigungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten
( 1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis103) oder
Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Wein- des freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i)
baus und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte als Rebflächen ausgewiesen werden,
des Rates und der Kommission der Europäischen Ge- 3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mut-
meinschaften, insbesondere Titel III der Verordnung terreben bestimmt sind, oder
(EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Wein und die zu seiner Durchführung erlasse- 4. für die Durchführung von wissenschaftlichen Wein-
nen Verordnungen des Rates und der Kommission der bauversuchen bestimmt sind.
Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,
(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf wenn
Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die
Neuanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Euro- 1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein
päischen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Be- b. A. geeignet ist,
griffsbestimmungen anzuwenden. 2. die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeugten
Weines gewährleistet ist,
§ 2
3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach
Anerkennung der für Qualitätswein b. A.
§ 5 Abs. 6 festgesetzte Mindesthangneigung hat und
geeigneten Rebflächen
4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-
Flächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässi- nung nach § 5 Abs. 7 aufgeführten besonders frost-
gerweise mit Reben .zur Erzeugung von Wein bepflanzt gefährdeten Flächen gehört.
sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung
von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitäts- In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des
wein b. A.) geeignet. Geländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1
Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,
§3 die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
Wiederbepflanzungen mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor-
übergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die
( 1 ) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerode- Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Vorausset-
ten Flächen vorgenommen werden, auf denen zulässi- zung nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Geneh-
gerweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt migung nach Absatz 1 Nr. 4 kann von dieser Vorausset-
waren. zung abgesehen werden.
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird erst ab
Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Wei- 1. September 1984 erteilt.
ne oder zur Verbesserung der Vermarktung durch
Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte Reb- (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit
sorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten wieder einer dem Zweck des Weinbauversuches entsprechen-
angepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung den Befristung erteilt.
kann bestimmt werden, daß die zuständige Behörde
entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen kann. (5) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für
nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt,
§4 wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen
Neuanpflanzungen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar
sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammen-
( 1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge- hang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche ste-
meinschaften ( § 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen hen.
nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten
sind, werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen (6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der
nur für Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitäts- Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Qua-
wein b. A. bestimmt sind und die litätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermark-
tung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß be-
1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu- stimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Reb-
lässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber- sorten angepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverord-
gehend nicht bepflanzten Flächen stehen, nung kann bestimmt werden, daß die für die Genehmi-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1667
gung zuständige Behörde entsprechende Anordnungen §5
im Einzelfall treffen kann. Anbaueignung, Vermarktung,
(7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann auch Mindesthangneigung, Frostgefährdung
für in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf- (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Quali-
ten (§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte tätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf
Rebsorten oder dort nur vorübergehend zugelassene dem Grundstück in den aufgeführten bestimmten An-
Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu baugebieten oder Bereichen die nachstehend bezeich-
einem der folgenden Zwecke erfolgt: neten Rebsorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen
1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen
Weinmost ergeben, der die folgenden Mindestgehalte
2. wissenschaftliche Untersuchungen, an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) er-
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten. reicht:
Gebiet Rebsorte %Vol. Grad Oe
1. Weißer Traubenmost
Rheinpfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70)
Rheinhessen:
An den Rhei,n grenzende Bereiche Riesling 9,1 (70)
übrige Bereiche ............................. . Silvaner 9,1 (70)
Rheingau ..................................... . Riesling 9,1 (70)
Nahe ......................................... . Riesling 8,3 (65)
Franken ...................................... . Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche ............................. . Riesling 7,5 (60)
Mittelrhein, Ahr ................................ . Riesling 7,5 (60)
Baden ........................................ . Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Württemberg .................................. . Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. Roter Traubenmost
Rheinpfalz .................................... . Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen .................................. . Portugieser 8,3 (65)
Baden ........................................ . Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Württemberg .................................. . Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete ................ . Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der eignung von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertrau-
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau- bensorten auch auf des Verhalten gegenüber der Reb-
gebiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürli- laus.
chem Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1
um höchstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere § 7
als die in Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleich-
baren Werten bestimmen. Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
Grundstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A.
ist ein Sachverständigenausschuß zu hören, dessen 1. Wiederbepflanzungen, die entgegen§ 3 Abs. 1, einer
Zusammensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder einer
Rechtsverordnung bestimmen können. Bei der Ent- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2
scheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hang- Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden
neigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostge- sind,
fährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartie- 2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,
rung und Kleinklimakartierung des Grundstücks erge-
3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 4 be-
ben, zu berücksichtigen.
fristete Genehmigung abgelaufen ist,
(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der An-
4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsver-
baueignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die
ordnung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder einer auf Grund
Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorschrei-
einer Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 6 Satz 2 erlas-
ben, daß die Anbaueignung von Grundstücken auf
senen Anordnung vorgenommen worden sind,
Grund der Energieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Da-
bei sind für die bestimmten Anbaugebiete oder Teile da- 5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung
von Mindestwerte festzusetzen, die mindestens den in nach § 5 Abs. 5 Satz 3 widerrufen worden ist,
Absatz 1 festgesetzten und höchstens den nach Absatz
zu entfernen sind.
2 zulässigen erhöhten Werten entsprechen. In der
Rechtsverordnung sind das Berechnungsschema und
§8
das Bewertungsverfahren für die Ermittlung der Ener-
gieeinnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung Ermächtigungen
und die Aufgaben von Sachverständigenausschüssen
( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
zu regeln.
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Ein-
(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeug- vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
ten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als gewähr- und Gesundheit durch 'Rechtsverordnung mit Zustim-
leistet, wenn für die zu erwartenden Erträge mung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der Er-
zeugung oder des lnverkehrbringens von Erzeugnissen,
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen- die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unter-
schluß,
liegen,
2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von
3. sofern die Erträge ganz oder überwiegend an Letzt- in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
verbraucher abgegeben werden sollen, die Möglich- ten (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder
keit zur Einlagerung und fachgerechten kellerwirt- Beschränkungen zu erlassen,
schaftlichen Behandlung
2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder
nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht mit dem
Beschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Geneh-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften(§ 1
migung in begründeten Ausnahmefällen ohne diesen
Abs. 1) vorgesehen ist.
Nachweis erteilt werden. In diesen Fällen ist die Geneh-
migung mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie wider- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für
rufen werden kann, wenn dieser Nachweis nicht späte- die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister
stens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung er- oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
bracht wird. bestimmt werden.
(6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau- §9
gebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab- Flächenerhebungen,
hängigkeit von Hangrichtungen festsetzen. Ernte- und Bestandsmeldungen
(7) Die Landesregierungen können zur Vermeidung Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den
von Anpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flä- Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
chen durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Flächen aufstellen. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in
§6 den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
( § 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhe-
Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten
bungen sowie Ernte- und Bestandsmeldungen. In die
Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemein- Regelung können Weinbaubetriebe aller Art einbezogen
schaften ( § 1 Abs. 1 ) vorgesehene Prüfung der Anbau- werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1669
§ 10 (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
Meldungen von Rodungen, Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 so-
Aufgaben und Anpflanzungen wie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwen-
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- den. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens we-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammen-
vorzuschreiben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflä- hängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an de-
chen zu roden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen ren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
oder Reben neu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche An-
oder Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflan- gaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
zungen den zuständigen Behörden zu melden sind, so- Personen handelt.
weit dies in den Rechtsakten der Europäischen Gemein- § 13
schaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehen ist. Verwendung von Einzelangaben
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-
§ 11
gaben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvor-
Meldungen von Faß- und Tankraum schriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächener-
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
hebungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes-
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch
und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für
zur Vorbereitung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft,
Wein und der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten.
die den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik der Euro-
päischen Gemeinschaften dienen, vorzuschreiben, daß § 14
Weinbaubetriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein
be- oder verarbeiten, lagern oder handeln, einschließlich Rebflächenverzeichnisse
der Winzerzusammenschlüsse ihren Faß- und Tank- Die Landesregierungen können zur besseren Erfas-
raum für Traubenmost und Wein zu melden haben, so- sung und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupoten-
wie die näheren Vorschriften über das Meldeverfahren tials durch Rechtsverordnung die Führung von Ver-
zu erlassen. zeichnissen über die mit Reben zur Erzeugung von Qua-
litätswein b. A. bepflanzten und vorübergehend nicht
§ 12
bepflanzten Flächen sowie deren Eigentums- und Be-
Auskunftspflicht wirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.
( 1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
§ 15
zur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Ge-
setz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Übertragung von Ermächtigungen
Rechtsverordnungen und den Rechtsakten der Europäi-
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
schen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) obliegen, von Per-
nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1,
sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
Abs. 4, 6 und 7 und § 1 4 durch Rechtsverordnung auf
die erforderlichen Auskünfte verlangen.
oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
holung von Auskünften beauftragten Personen sind be- § 16
fugt, Grundstücke und Geschäftsräume und zur Ver- Stabilisierungsfonds für Wein
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunfts- (1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Sta-
pflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun- bilisierungsfonds für Wein errichtet.
gen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die ge- (2) Der Stabilisierungsfonds hat die Aufgabe, im Rah-
schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Ein- men der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbeson-
sicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht- dere des Aufkommens aus der Abgabe ( § 23 Abs. 1 ) ,
rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre- Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern.
tung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu
erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der Wirt-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- schaft bedienen.
schränkt.
§ 17
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete Organe des Stabilisierungsfonds
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Organe des Stabilisierungsfonds sind
Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange- 1. der Vorstand,
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-
2. der Aufsichtsrat,
nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. 3. der Verwaltungsrat.
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 18 9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-
Der Vorstand schaftsverbände,
10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Perso-
Güte des Weines,
nen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor-
schlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die 11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,
Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestel- 12. 3 Vertretern der Verbraucher,
lung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestel-
. lung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet des
Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabilisie-
rungsfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwal- Bundesminister nach Anhörung der Organisationen der
tungsrates. beteiligten Wirtschaftskreise berufen und abberufen.
Die Berufung erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von drei
(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds ge- Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein
richtlich und außergerichtlich. Drittel der Mitglieder aus. Die in den ersten beiden Jah-
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der Wein- ren ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los
wirtschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung bestimmt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch nicht an einer (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-
Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
auf dem Gebiet der Weinwirtschaft tätig ist. Vorsitzenden.
§ 19 (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bundesmi-
nister alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
Aufsichtsrat
berufen.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige sätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Stabili-
Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter sierungsfonds gehören.
wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei
Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den dem Ver- (6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat
waltungsrat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-
ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat angehö- desministers bedarf.
renden Vertretern des Weinhandels und der Winzerge-
(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten
nossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen
fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entla-
beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus sei-
stung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
ner Mitte gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. § 21
Er beschließt über die Einberufung des Verwaltungs-
rates und legt dessen Tagesordnung fest. Satzung
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
§ 20 Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-
Verwaltungsrat
gung des Bundesministers.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und
zwar aus § 22
Aufsicht
1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-
land-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus (1) Der Stabilsisierungsfonds untersteht der Aufsicht
Bayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-West- des Bundesministers. Maßnahmen des Stabilisierungs-
falen und dem Saarland, fonds sind auf Verlangen des Bundesministers aufzuhe-
2. 6 Vertretern des Weinhandels einschließlich des ben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die
Ein- und Ausfuhrhandels, Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften, (2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem Bun-
desminister und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft
4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre, über seine Tätigkeit zu erteilen.
5. 1 Vertreter der Sektkellereien,
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die
6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und des der weinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sit-
genossenchaftlichen Groß- und Außenhandels, zungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates
teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der
Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenos- (4) Kommt der Stabilisierungsfonds den ihm oblie-
senschaften, genden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1671
regierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet,
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen mitzuteilen, an
durchzuführen. wen und in welcher Menge sie diese Erzeugnisse ver-
kauft haben, und insoweit ihre Bücher und Geschäfts-
§ 23 papiere zur Einsicht vorzulegen.
Abgabe für den Stabilisierungsfonds
(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirtschaf-
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Auf- tung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
gaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen Mittel Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministers.
sind zu entrichten
§ 24
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
eine jährliche Abgabe von 0,70 Deutsche Mark je Ar
der Weinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar um- ( 1) Die Länder können zur besonderen Förderung des
faßt, und in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenver- Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.
einigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene
(mit Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Abgabe nicht übersteigen.
Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-
oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder
von 0, 70 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter die von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Ab-
erstmals in den Handel gebrachten Mostes oder Wei- satzförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbe-
nes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Ki- sondere der gebietlichen Absatzförderungseinrichtun-
logramm erstmals in den Handel gebrachter Trauben gen, bedienen.
oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies
gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zu- (3) Die Maßnahmen der gebietlichen Absatzförderung
sammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug- sind untereinander und mit dem Stabilisierungsfonds für
nisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen Wein abzustimmen.
oder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissio- § 25
näre haften für die Abgabe, falls sie dem Stabilisie- Ordnungswidrigkeiten
rungsfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht
benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer
dann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie 1. entgegen
vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder a) Artikel 30 a Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
über diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe Nr. 337179 oder § 3 Abs. 1 Reben oder
nicht bereits vorher zu entrichten war. b) einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf
verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhe-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2
bung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach
Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung Reb-
Absatz 1 Nr. 1.
sorten
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der wieder anpflanzt,
Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Stabilisie-
2. a) ohne die nach Artikel 30 b Abs. 1 der Verordnung
rungsfonds. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
(EWG) Nr. 337 /79 in Verbindung mit § 4 erforder-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
liche Genehmigung Reben oder
desrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die
Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über b) entgegen einer Rechtsverordnung nach § 4
das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ih- Abs. 6 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten
rer Entrichtung und ihre Beitreibung zu erlassen. In Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung
Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungs- nach § 4 Abs. 6 Satz 2 erlassenen vollziehbaren
grundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabe- Anordnung Rebsorten
schuld begründet und die Erhebung von Säumnis- neu anpflanzt,
zuschlägen vorgesehen werden. 3. entgegen Artikel 30 b Abs. 3 der Verordnung (EWG)
(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur Er- Nr. 337 /79 eine genehmigte Neuanpflanzung nach
hebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Ablauf des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf
Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichti- das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Genehmigung
gen Auskünfte verlangen. § 1 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, erteilt wurde, vornimmt oder
Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung; das 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 über
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- Gebote, Verbote oder Beschränkungen zuwiderhan-
kel 13 des Grundgesetzes) wird auch insoweit einge- delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
schränkt. diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
gungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische, oder fahrlässig
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. entgegen Artikel 28 Abs. 1 bis 3 oder Artikel 30 b (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 oder Arti- einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark,
kel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der Kommission die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbu-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom ße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.
25. Oktober 1962 (ABI. EG S. 2604) in den jeweils
geltenden Fassungen oder einer nach den §§ 9, 10 (4) In Rechtsverordnungen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 kann
oder 11 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für das Zuwiderhandeln gegen in den Rechtsakten der Eu-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- ropäischen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) geregelte Ge-
schrift verweist, eine Meldung nicht, nicht richtig, bote, Verbote oder Beschränkungen als Ordnungswid-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, rigkeit mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
bedroht werden, soweit dies zur Durchführung der ge-
2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich- nannten Regelungen erforderlich ist.
tig oder nicht vollständig erteilt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen
§ 26
oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder
die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, Berlin-Klausel
4. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Satz 2 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe oder hin- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
sichtlich der Abgabeschuld zuwiderhandelt, soweit erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- Dritten Überleitungsgesetzes.
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
5. entgegen§ 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht
richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere § 27
nicht zur Einsicht vorlegt. (Inkrafttreten)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1673
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
für die Veranstaltung andere~_ Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
Vom 5. September 1980
Auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeord- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Janu- a) In Absatz 3 wird die Zahl „2 000" durch die Zahl
ar 1978 (BGBI. 1 S. 97), der durch das Gesetz vom ,,3 000" ersetzt.
12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko- b) In Absatz 4 wird die Zahl „30" durch die Zahl „40"
stengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird ersetzt.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Artikel 1 Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von
Die Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstal-
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veran- tung anderer Spiele in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
staltung anderer Spiele im Sinne des§ 33 d Abs. 1 der ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, bekanntmachen.
Gliederungsnummer 7103-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung
Artikel 3
vom 22. November 1977 (BGBI. 1S. 2264), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
ordnung auch im Land Berlin.
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeits-
bescheinigungen - UnbBeschErtV) ''. Artikel 4
2. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „zurückgenom- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
men" die Worte „oder widerrufen" eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 5. September 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
Vom 5. September 1980
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
rung der Verordnung über das Verfahren bei der Ertei-
Zu 1. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 und des § 60 a Abs. 2
lung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des
Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-
Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 5. September 1980
werbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1673) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von S. 61),
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstal- Zu 2. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der
tung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Fassung des Artikels 13 des Kostenermächti-
Gewerbeordnung in der ab 17. September 1980 gelten- gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berüc!<- (BGBI. 1 S. 805) in Verbindung mit dem 2. Ab-
sichtigt: schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7103-3, veröffentlichte bereinigte Fassung der Zu 3. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Zu 4. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun- Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung s. 821 ),
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1
S.1451), Zu 5. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2. die am 21. Juni 1971 in Kraft getretene Verordnung 7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
vom 20. Juni 1971 (BGBI. I S. 826), durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist, in Ver-
3. die am 21. April 197 4 in Kraft getretene Verordnung bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
vom 20. April 1974 (BGBI. I S. 999), kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S.821),
4. die am 1. August 1975 in Kraft getretene Verordnung
vom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2177), Zu 6. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
5. die am 23. November 1977 in Kraft getretene Verord- 1978 (BGBI. 1 S. 97), der durch das Gesetz vom
nung vom 22. November 1977 (BGBI. 1 S. 2264), 1 2. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
6. die am 17. September 1980 in Kraft tretende Verord- Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
nung vom 5. September 1980 (BGBI. 1 S. 1673). (BGBI. 1 S. 821 ).
Bonn, den 5. September 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1675
Verordnung
über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtv)
§ 1 deskriminalblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt,
wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückge-
Über den Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeits-
bescheinigung für die Veranstaltung eines anderen nommen oder widerrufen ist.
Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeord-
nung entscheidet das Bundeskriminalamt durch schrift- §6
lichen Bescheid im Benehmen mit der Physikalisch- ( 1) Das Bundeskriminalamt erhebt
Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von
drei auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kri- 1. für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Un-
minalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschus- bedenklichkeitsbescheinigung und für die Erteilung
ses beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,
der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für 2. für die Umschreibung einer erteilten Unbedenklich-
die Dauer von 3 Jahren. keitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-
ortes)
§ 2
von dem Antragsteller Gebühren.
Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschrei-
bung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles Daneben erhebt das Bundeskriminalamt Auslagen nach
erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bun- (2) Die Gebühren für die Prüfung des Antrages und für
deskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind
es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebs- nach dem Personal- und Sachaufwand zu bemessen.
fertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist
verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu
überlassen. 1 . für Beamte des höheren Dienstes
oder vergleichbare Angestellte 64,- DM
§ 3 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
oder vergleichbare Angestellte 55,- DM
Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Antrag-
steller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3. für sonstige Bedienstete 47,- DM.
Angefangene Stunden sind auf volle Stunden aufzurun-
§4 den.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält (3) Die Gebühr für die Prüfung darf den Betrag von
3 000,- Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung ei-
1. Bezeichnung des Spieles, ner Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von
2. Namen, Geburtsdatum und -ort und Wohnort des 200,- Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die
Veranstalters, Prüfur:,g im Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf-
wand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, so- werden.
weit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeich-
nungen, (4) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-
4. Spielregeln und Gewinnplan,
ortes) beträgt 40,- Deutsche Mark.
5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veran-
staltet werden darf, § 7
6. Angabe der Geltungsdauer, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7. etwa erteilte Auflagen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.
§5
§8
Spiele, für deren Veranstaltung das Bundeskriminal-
amt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
werden im Gemeinsamen Ministerialblatt und im Bun- in Kraft.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 9. September 1980
Auf Grund des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 2 des Einfüh- ne ähnliche Getränke oder Fruchtsaftaromen (Er-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember zeugnisse) verarbeitet, hat dem für den Betrieb zu-
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) , des § 50 Abs. 3 Nr. 2, des § 139 ständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche vor
Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung der ersten Aufnahme solcher Erzeugnisse in den Be-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), des § 47 Abs. 1, trieb in doppelter Ausfertigung einzureichen:
des § 84 Abs. 4, des § 99 a Abs. 5, des § 103 a Abs. 8
1. Ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster,
und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt-
in dem der Anteil der einzelnen Erzeugnisse am
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Alkoholgehalt der Trinkbranntweine oder Halber-
derungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
zeugnisse anzugeben ist,
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13. November 1979 (BGBI. 1S. 1937), in Verbindung mit 2. eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Vor-
Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: druck aller Räume des Betriebes und der orts-
festen Lagergefäße, in denen Erzeugnisse gela-
gert und Trinkbranntwein oder Halberzeugnisse
Artikel 1 hergestellt und gelagert werden,
Die Branntweinverwertungsordnung in der im Bun- 3. einen Plan der vorbezeichneten Räume, in denen
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1 der Standort der ortsfesten Lagergefäße einge-
(Anlage 2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
zeichnet ist.
letzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert: (2) Wer den Alkoholgehalt von Wein und dem Wei-
ne ähnlichen Getränken durch Anwendung von Kälte
auf mehr als 14 %vol erhöhen will, hat dies späte-
1. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
stens eine Woche zuvor dem Hauptzollamt in doppel-
,,(2) Für den Versand des in Absatz 1 Nr. 1 genann- ter Ausfertigung anzumelden. Der Anmeldung ist bei-
ten Branntweins sind Branntweinbegleitscheine zufügen
nach vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
1. ein Lageplan des Betriebes mit gekennzeichneten
Das Hauptzollamt kann eine einfachere Überwa-
chung des Versands zulassen, wenn Steuerbelange Herstellungs- und Lagerräumen,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2. eine Beschreibung des zur Erhöhung des Alkohol-
(3) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen- gehalts angewendeten Verfahrens.
dung wird versandt (3) Das Hauptzollamt kann auf Unterlagen ver-
1. an einen Verwender gemäß § 87,
zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
einträchtigt werden. Es kann zur Sicherung des
2. an einen Verteiler gemäß § 95." Steueraufkommens weitere Unterlagen verlangen.
Änderungen sind dem Hauptzollamt vorher in doppel-
2. § 46 Satz 2 wird gestrichen. ter Ausfertigung anzuzeigen.
3. § 58 Abs. 3 wird gestrichen; die Absätze 4 und 5 wer- 2. Aufnahme von Erzeugnissen in den Betrieb
den Absätze 3 und 4.
§ 79
4. Das Dritte Buch (§§ 78 bis 131 c) erhält folgende (1) Für die Aufnahme von Erzeugnissen in ein Ver-
Fassung: schlußlager gilt § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ent-
„Drittes Buch sprechend.
Verarbeitung von Erzeugnissen, die in § 103 a (2) Wer Trinkbranntwein oder für die Trinkbrannt-
des Gesetzes genannt sind; steuerbegünstigter weinherstellung geeignete Halberzeugnisse im offe-
Branntwein (Verwendung und Handel); nen Branntweinlager oder im freien Verkehr herstellt,
Ordnungswidrigkeiten hat die Aufnahme von Erzeugnissen in die nach § 78
anzumeldenden Räume und den Verbleib der Erzeug-
1 . Abschnitt nisse nach Weisung des Hauptzollamts unverzüglich
In § 103 a des Gesetzes genannte Erzeugnisse anzuschreiben und die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Er hat auf Verlan-
1 . Angaben über die herzustellenden Waren und den gen unentgeltlich Proben der aufgenommenen Er-
Betrieb zeugnisse und der im Betrieb hergestellten Trink-
branntweine und Halberzeugnisse zu stellen. Der In-
§ 78 haber eines offenen Lagers hat die Alkoholmenge,
( 1) Wer Trinkbranntweine oder für die Trinkbrannt- die aus der Verarbeitung von Erzeugnissen stammt,
weinherstellung geeignete Halberzeugnisse herstellt im Branntweinlagerbuch als Zugang anzuschreiben.
und dabei Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Wei- Das Hauptzollamt kann auf Anschreibungen verzieh-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1677
ten, soweit sich Aufnahme und Verwendung der Er- 3. Riech- und Schönheitsmittel
zeugnisse aus dem betrieblichen Rechnungswesen § 82
ergeben und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt
werden. Riech- und Schönheitsmittel im Sinne des § 84
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes sind kosmetische Mittel
(3) Die Erzeugnisse, die in ein offenes Lager oder nach § 4 und Bedarisgegenstände nach § 5 Abs. 1
in einen im freien Verkehr arbeitenden Betrieb aufge- Nr. 4 sowie Mittel und Gegenstände zur Geruchsver-
nommen werden, dürfen nur in den angemeldeten La- besserung in Räumen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Le-
gergefäßen oder in den Versandbehältern gelagert bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
werden. 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) mit Ausnahme der
(4) Wer den Alkoholgehalt von Wein und dem Wei- in § 83 Abs. 3 Nr. 3 genannten Seifen und seifenähn-
ne ähnlichen Getränken durch Anwendung von Kälte lichen Erzeugnisse.
auf mehr als 14 %vol erhöht, hat darüber nach Wei-
sung des Hauptzollamts Anschreibungen zu führen. 4. Putzzwecke und besondere gewerbliche Zwecke
§ 83
2. Abschnitt
(1) Verwendung zu Putzzwecken im Sinne des
Branntwein zur steuerbegünstigten Verwendung § 84 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes ist jede
( § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes) unmittelbare Verwendung von Branntwein zum Reini-
gen oder zum Desinfizieren.
1. Allgemeine Vorschriften (2) Verwendung zu besonderen gewerblichen
§ 80 Zwecken ist die Verwendung von Branntwein als
Rohstoff zu oder Hilfsstoff bei der Herstellung von an-
(1) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen-
deren als den in den §§ 81 und 82 genannten oder
dung darf nur von dem Berechtigten und nur zu ge-
dem menschlichen Verzehr dienenden alkoholhalti-
nehmigten Zwecken verwendet werden(§§ 84, 86).
gen Waren.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (3) Als Verwendung zu besonderen gewerblichen
Zwecken ist z.B. anzusehen die Verwendung von
(2) Branntwein, der zu anderen als den in § 84 Branntwein
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Zwecken steu-
erbegünstigt verwendet werden soll, wird vergällt. 1. zu chemischen und physikalischen Untersuchun-
Branntwein zur Herstellung von Riech- und Schön- gen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien, Lö-
heitsmitteln kann auf Antrag unvergällt unter ständi- sungen usw., soweit dabei nicht eine Entgällung
ger amtlicher Überwachung verarbeitet werden eintritt,
(§ 89). 2. bei der Herstellung alkoholfreier Waren, ausge-
(3) Ist bei wiederholtem Einsatz des Branntweins nommen Speiseessig,
die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, wird 3. bei der Herstellung von Seifen oder seifenähnli-
der Branntwein erneut vergällt. Das Hauptzollamt chen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange höchstens 20 % mas, wenn sie mit einem Einzel-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. gewicht von nicht mehr als 200 Gramm in den
Verkehr gebracht werden.
(4) Die bedingte Steuer wird außer in den Fällen
des § 50 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung unbedingt 5. Allgemeine Erlaubnis
für Branntwein, der
§ 84
1. an zum Bezug nicht Berechtigte abgegeben wird,
Allgemein erlaubt ist die steuerfreie Verwendung
2. beim Erlöschen der Erlaubnis durch Widerruf von Branntwein, der ·
( § 86 Abs. 4 Nr. 1) noch vorhanden ist,
1 . so vergällt ist, daß er nach dem Ermessen der
3. entgegen § 90 entgällt wird. Bundesmonopolverwaltung zu den in § 84 Abs. 2
Die unbedingt gewordene Steuer wird sofort fällig. Nr. 1 bis 3 des Gesetzes genannten Zwecken
nicht verwendet werden kann, und
2. Heilmittel 2. in Behältern von nicht mehr als 20 1 in den Verkehr
§ 81 gebracht wird.
(1) Heilmittel im Sinne des§ 84 Abs. 2 Nr. 2 und 3
des Gesetzes sind alle Arzneimittel im Sinne des § 2 6. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 § 85
(BGBI. I S. 2445), die in einem Betrieb hergestellt
( 1) Wer anderen als den in § 84 genannten Brannt-
sind, dessen Inhaber eine nach § 13 dieses Geset-
wein steuerbegünstigt verwenden will, hat die Er-
zes erforderliche Herstellungserlaubnis besitzt oder
ihrer nicht bedarf. laubnis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der
Branntwein verwendet werden soll, in doppelter Aus-
(2) Die Verwendung von unvergälltem Branntwein fertigung zu beantragen.
ist ausgeschlossen, wenn daneben steuerlich nicht
begünstigter Branntwein verwendet wird. Das Haupt- (2) Im Antrag sind anzugeben
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuer- 1. der Zweck und die Art und Weise der Verwendung
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. des Branntweins (Betriebserklärung),
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. der voraussichtliche Jahresbedarf an Branntwein, (5) Zeigen in.den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 bis 6
3. die Art der in Betracht kommenden Sicherungs- die Erben, der Liquidator oder der Konkursverwalter
maßnahmen (Bezug von bereits vergälltem innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden
Branntwein, Vergällung im Betrieb, Verarbeitung Ereignis an, daß der Betrieb bis zu seinem endgülti-
unter ständiger amtlicher Überwachung); ggf. ist gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu
das Vergällungsmittel zu benennen. seiner Abwicklung weitergeführt wird; so gilt die Er-
laubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen
Dem Antrag sind zwei Stück des Plans der Betriebs- Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer
anlage beizufügen, in dem der Lagerort des Brannt- angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.
weins eingezeichnet ist. Wer Heilmittel herstellt oder
eine Apotheke betreibt, hat außerdem die Erlaubnis (6) Genehmigungen, die nach § 96 in der bis zum
der zuständigen Behörde vorzulegen. 31. Oktober 1980 geltenden Fassung erteilt sind, er-
(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und löschen am 1 . Oktober 1981 . Ankauferlaubnisschei-
Unterlagen fordern, wenn sie für die Steueraufsicht ne, die nach § 109 in der bis zum 31. Oktober 1980
erforderlich sind. Es kann Angaben erlassen und auf geltenden Fassung erteilt sind, erlöschen mit Ablauf
Unterlagen verzichten, wenn die Steuerbelange da- ihrer Gültigkeitsfrist.
durch nicht beeinträchtigt werden.
8. Versand des Branntweins
7. Erlaubnisschein § 87
§ 86 (1) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen-
dung wird an einen Erlaubnisscheininhaber versandt
(1) Wird dem Antrag entsprochen, erteilt das
Hauptzollamt unter dem Vorbehalt des Widerrufs ei- 1. mit Branntweinbeg!eits~hein, wenn der Brannt-
nen Erlaubnisschein. wein im Betrieb des Erlaubnisscheininhabers ver-
(2) Die Erlaubnis kann befristet werden. Der Er- gällt oder unter ständiger amtlicher Überwachung
laubnisschein ist dem Hauptzollamt innerhalb eines verarbeitet werden soll;
Monats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist zurückzuge- 2. mit einer Versandanmeldung nach vorgeschrie-
ben. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzu- benem Vordruck, wenn der Branntwein vergällt
geben, wenn die Erlaubnis entzogen oder wenn die oder zur Verwendung zu den in § 84 Abs. 2 Nr. 2
steuerbegünstigte Verwendung von Branntwein ein- des Gesetzes genannten Zwecken unvergällt ge-
gestellt wird. Der Verlust eines Erlaubnisscheins ist liefert wird; die Bundesmonopolverwaltung kann
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. ein anderes Versandpapier benutzen;
(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen 3. mit Branntweinbegleitschein, wenn der Brannt-
1. dem Verteiler vor dem Versand des Branntweins, wein vergällt oder unvergällt im Anschluß an eine
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr be-
2. der Zollstelle zur Abfertigung des aus einem Zoll-
fördert wird.
verkehr stammenden Branntweins.
(2) Der Lieferer hat die Versandanmeldung unver-
(4) Die Erlaubnis erlischt durch züglich abzusenden. Das Hauptzollamt kann an Stel-
1. Widerruf, le der Versandanmeldung eine andere Anmeldung,
z. B. eine Mehrausfertigung des Lieferscheins, zulas-
2. Fristablauf,
sen, wenn diese die in der Versandanmeldung vorge-
3. Übergabe des Verwendungsbetriebs an einen sehenen Angaben enthält. Bei wiederholtem Versand
Dritten, zwischen demselben Lieferer und Empfänger kann
4. Tod des Inhabers, das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen ei-
nes Monats zusammengefaßt angemeldet werden.
5. Auflösung der juristischen Person oder Personen- Beim Versand zwischen Betriebsstätten desselben
vereinigung, der sie erteilt ist, Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Über-
6. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des sendung von Anmeldungen verzichten, wenn die
Inhabers. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
9. Vergällung
§ 88
(1) Die Vergällung von Branntwein ist unter Angabe des Vergällungsmittels im Abfertigungspapier zu bean-
tragen. Der Antragsteller hat das Vergällungsmittel und auf Verlangen unentgeltlich Proben davon zu stellen. Er
hat die Kosten der Untersuchung der Proben zu tragen.
(2) Zur Vergällung von 100 1 A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmitteln allgemein zugelassen:
Für Branntwein
1. zur Herstellung von Arzneimitteln zum vorwiegend wahlweise
äußerlichen Gebrauch und von Desinfektionsmitteln a) 0,5 kg Thymol
im Sinne des Arzneimittelgesetzes
b) 0,5 kg Kampfer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1679
c) 1,- kg Olivenöl oder andere fette Öle und
0,4 kg Kalilauge (33 % mas)
oder
0,8 kg Kalilauge (15 % mas)
d) 0,4 kg Fichtennadel-, Kiefernnadel- oder
Latschenkiefernöl
e) 5,- 1 Kalilauge (15 % mas)
2,5 1 Kalilauge (33 % mas)
2,- 1 Kalilauge (50 % mas)
f) 5,- kg Natriumkarbonat (15 % mas)
2. zur Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln, a) 1 ,- 1 Phthalsäurediäthylester
sowie von Mitteln zur Verbesserung der Luft gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
b) 0,5 kg Thymol
genständegesetzes
3. zur Herstellung von Speiseessig 6,- kg Essigsäure, gerechnet als wasserfreie
Säure
4. zur steuerfreien Verwendung
a) allgemein 1,- 1 Methyläthylketon, dem von der Bun-
desmonopolverwaltung bestimmte
Stoffe zugesetzt sind
b) zur Herstellung von Brauglasur a) 6,- kg Schellack
b) 1,- kg Fichtenkolophonium
c) zur Herstellung von wissenschaftlichen Präpara- a) 1 ,- 1 Petroläther
ten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemi- b) 2,- 1 Toluol
schen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen
von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen
Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und
Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und
zur Herstellung von Siegellack
d) zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen a) 5,-1 Äthyläther
Zubereitungen für photographische Zwecke, b) 2,-1 Toluol
Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Her-
stellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von
Kollodium
e) zu Putz- und Desinfektionszwecken, sofern keine 2,-1 Toluol
Heilwirkung beabsichtigt ist, sowie zu gewerbli-
chen (technischen) Zwecken
Lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Sind die in Absatz 2 aufgeführten Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet, kann die Bundesmonopolver-
waltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Methanol, Propanol - (1) und Propanol - (2) werden als
Vergällungsmittel nicht zugelassen.
10. Ständige amtliche Überwachung lungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder
§ 89 dem Branntwein oder den Erzeugnissen Stoffe beizu-
fügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beein-
Bei der ständigen amtlichen Überwachung wird die trächtigen. § 80 Abs. 3 bleibt unberührt.
Verarbeitung des Branntweins zu Riech- und Schön-
heitsmitteln bis zu deren Abfüllung in Kleinverkaufs- 12. Lagerung und Verwendung des Branntweins
behältnisse ununterbrochen amtlich beaufsichtigt.
Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, § 91
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt (1) Branntwein, der auf Erlaubnisschein bezogen
werden. ist, darf nur an den angemeldeten Orten(§ 85 Abs. 2
Satz 2) gelagert werden. Für die ortsfesten Lagerge-
11. Verbote fäße gelten die §§ 45 und 46 entsprechend.
§ 90 (2) Branntwein, der unterschiedlichen Steuersät-
Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein oder zen unterliegt, ist in getrennten Räumen zu lagern
aus daraus hergestellten Erzeugnissen das Vergäl- und zu verwenden.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den (5) Der Verteiler hat für unvergällten Branntwein,
Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die der nicht unter amtlichem Mitverschluß steht, Sicher-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. heit nach § 42 zu leisten. Das Hauptzollamt kann in
besonderen Fällen, insbesondere bei Gefährdung
13. Verwendungsbuch von Steuerbelangen, auch für vergällten Branntwein
§ 92 Sicherheit fordern oder anordnen, daß das Lager voll
unter amtlichen Mitverschluß genommen wird.
Der Erlaubnisscheininhaber hat ein Verwendungs-
buch nach vorgeschriebenem Vordruck zu führen. (6) Die auf Branntwein im Verteilerlager ruhende
Wenn die Steuerbelange es erfordern, hat er auf Ver- bedingte Steuer wird unbedingt in den Fällen des
langen weitere Anschreibungen zu führen. Das § 80 Abs. 4 Satz 1. Sie wird sofort fällig.
Hauptzollamt kann auf die Führung des Verwen-
dungsbuchs verzichten oder anstelle des Verwen- 2. Versand von Branntwein an ein Verteilerlager
dungsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn § 95
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den. Branntwein wird an ein Verteilerlager versandt
1. mit Branntweinbegleitschein, wenn er unvergällt
14. Bestandsaufnahme ist oder wenn er vergällt oder unvergällt im An-
§ 93 schluß an eine Abfertigung zum zollrechtlich frei-
Soweit nach§ 92 ein Verwendungsbuch zu führen en Verkehr befördert wird,
ist oder andere Anschreibungen zugelassen sind, ist 2. mit Versandanmeldung nach vorgeschriebenem
jährlich einmal der Bestand an Branntwein aufzuneh- Vordruck, wenn er - ausgenommen der Fall der
men. Die §§ 67 und 68 Abs. 1 gelten sinngemäß. Nummer 1 - vergällt bezogen wird.
3. Abschnitt § 87 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Hauptzollamt des
Verteilers kann verlangen, daß ihm jeder Versand un-
Handel mit Branntwein zur steuerbegünstigten verzüglich angezeigt wird.
Verwendung
1. Verteiler, Verteilerlager 3. Verteilerlagerverkehr
§ 94
§ 96
( 1) Der unversteuerte Branntwein darf nur an den
(1) Für die Zulassung als Verteiler und die Bewil-
angemeldeten Orten gelagert werden. Für die orts-
ligung von Verteilerlagern gelten § 40 Abs. 2 und 3,
festen Lagergefäße gelten die §§ 45 und 46 entspre-
§ 41 Abs. 1 und 2, §§ 43, 45, 46, 48, 85 Abs. 1 und
chend. Das Hauptzollamt kann von den Vorschriften
Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Aus dem
in § 45 Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelan-
Antrag auf Bewilligung eines Verteilerlagers muß
auch ersichtlich sein, ge dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager ver- (2) Branntwein aus landwirtschaftlichen und aus
gällt wird, nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen ist getrennt zu
lagern. Das Gleiche gilt, wenn außer unvergälltem
2. mit welchen Mitteln der Branntwein vergällt wer- auch vergällter Branntwein oder wenn mit verschie-
den soll, denen Mitteln vergällter Branntwein gelagert wird.
3. in welchen Räumen und Gefäßen
(3) Branntwein kann auf Antrag nach§ 88 im Lager
a) Branntwein aus landwirtschaftlichen Rohstof- vergällt werden. Die Vergällung von eingeführtem
fen, Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die Abfer-
b) Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen tigung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Ver-
Rohstoffen gällung von Lagerbranntwein sind mit vorgeschriebe-
unvergällt oder vergällt und getrennt nach Vergäl- nem Vordruck zu beantragen. Vergällungen sind im
lungsmitteln gelagert werden soll. Verteiler-Lagerbuch (§ 97) nachzuweisen.
(2) Als Verteiler kann auch zugelassen werden, (4) Für die Auslagerung von Branntwein gelten
wer auf Grund einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 § 64 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 65 entsprechend.
des Gesetzes Branntwein reinigt und dann an Be- Vergällter Branntwein wird aus einem offenen Lager
zugsberechtigte abgibt. ohne amtliche Mitwirkung ausgelagert.
(3) Wird dem Antrag auf Zulassung als Verteiler (5) Hat das Hauptzollamt die monatliche Steueran-
und auf Bewilligung eines Verteilerlagers entspro- meldung nach § 99 a Abs. 4 des Gesetzes nicht zu-
chen, erteilt das Hauptzollamt einen Verteiler-Erlaub- gelassen, so hat der Verteiler jeden Versand von
nisschein. § 86 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Zulas- Branntwein mit Versandanmeldung nach§ 87 Abs. 1
sungen, die die Bundesmonopolverwaltung verfügt oder einer anderen Anmeldung nach § 87 Abs. 2 dem
hat, erlöschen am 1. Juli 1981 . für das Lager zuständigen Hauptzollamt innerhalb ei-
ner Woche anzumelden, wenn durch den Versand
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, Steuer unbedingt wird. Er hat dabei das vorgeschrie-
daß in offenen Lagern die Räume und Gefäße, in de- bene Muster zu verwenden. Der Verteiler hat die
nen unvergällter Branntwein gelagert wird, unter amt- Steuer in der Anmeldung zu berechnen und innerhalb
lichen Mitverschluß genommen werden. der Anmeldefrist zu entrichten.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1681
4. Verteiler-Lagerbuch 3. des § 79 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 über
§ 97 das Stellen von Proben und das Zurückgeben der
Erlaubnis
Der Verteiler hat über den Zu- und Abgang von
Branntwein und dessen Behandlung im Lager ein La- zuwiderhandelt."
gerbuch nach vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
§ 66 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5. § 132 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3"
5. Bestandsaufnahme, Fehlmengen, Räumfrist ersetzt.
§ 98 , b) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num-
~ mer 2.
Für die Durchführung von Bestandsaufnahmen, die
Behandlung von Fehlmengen und die Festsetzung ei-
ner Räumfrist beim Widerruf des Verteilerlagers gel- 6. In§ 133 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und 3" ge-
ten die §§ 67, 68 Abs. 1 und § 73 entsprechend. strichen.
Artikel 2 ,
4. Abschnitt
Berlin-Klausel
Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 99 tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes
Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2 über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.
des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig einer Vorschrift Artikel 3
1. der§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4, § 86 Abs. 2 Inkrafttreten
Satz 4, § 87 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 95
Satz 2, §§ 92, 95 Satz 3, § 96 Abs. 5 Satz 1, § 97 ( 1) Artikel 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, Nr. 4, soweit sie die
über die Erklärungs-, Anzeige-, Anmeldungs-, §§ 78 und 79 der Branntweinverwertungsordnung be-
Vorlege- und Buchführungspflichten, trifft, und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
2. des§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2 und
§ 96 Abs. 1, 2 über das Lagern und Verwenden (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. November
von Erzeugnissen und Branntwein oder 1980 in Kraft.
Bonn, den 9. September 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Änderung
der Allgemeinen Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 10. September 1980
1. leiters und der lehrenden gegen einen Verwal-
tungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwal-
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von
tung entscheide ich; dies gilt auch für Widersprü-
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über
che der Studierenden gegen Prüfungsentschei-
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder
dungen im Rahmen der Zwischenprüfung."
Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers
der Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1492) wird b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „b) bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: von einem Soldaten das Ausbildungsgeld für
Sanitätsoffizieranwärter oder die Kosten eines
,,(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen
Studiums oder einer Fachausbildung zurückge-
einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundes-
fordert werden, die Wehrbereichsverwaltung III
wehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes
in Düsseldorf und".
für öffentliche Verwaltung zu entscheiden, über-
trage ich der für den Sitz des Fachbereichs zu-
ständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein 3. In § 3 Abs. 4 Buchstabe c sind hinter dem Wort
Studierender oder ein Lehrgangsteilnehmer den „Wehrdienstverhältnis" die Worte „in anderen als
Widerspruch erhoben hat. Ist der Widerspruch den in den Buchstaben a und b genannten Fällen"
von einem Beamten des Verwaltungspersonals einzufügen.
erhoben worden, ist die Wehrbereichsverwaltung
zuständig, in deren Geschäftsbereich die Abtei- II.
lung des Fachbereichs ihren Sitz hat. Über Wider- Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentli-
sprüche des Fachbereichsleiters, des Abteilungs'." chung in Kraft.
Bonn, den 10. September 1980
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hiehle
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1683
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Kölner Dom)
Vom 27. August 1980
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „DER KÖLNER DOM
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 100 JAHRE VOLLENDET
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten · 1880 1980 · ".
Fassung wird aus Anlaß der 100-Jahr-Feier der Vollen-
dung des Kölner Doms eine Bundesmünze (Gedenk- Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Auflage der Münze beträgt 5,35 Millionen Stück. Die · 5 DEUTSCHE MARK 1980 · ".
Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.
Das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stutt-
Die Münze wird ab 22. Oktober 1980 in den Verkehr gart befindet sich rechts unten zwischen dem Wort
gebracht. .,MARK" und der Jahreszahl „1980".
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent ,,ZEUGNIS DES GLAUBENS - ZEICHEN DER EINHEIT".
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
Gramm. kleiner Stern eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Hans Joa
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Dobler, Walda.
Die Bildseite zeigt die Turmfassade des Kölner Doms. Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
Die Umschrift lautet: macht.
Bonn, den 27.Augu~ 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrech!iiche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bozugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. biw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbeste!lungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 4B,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandl<.oslen. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vora"Jsrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 355. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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