1605
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1980 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
25. 8. 80 Zweites Gesetz zur Änderung energierechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605
754-2, 750-11, 613-4-8
25. 8. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jah-
ren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1614
912-4
26. 8. 80 Neufassung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
912-4
21. 8. 80 Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1617
neu: 610-1-6
28. 8. 80 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten 1645
neu: 2032-1-20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1647
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1649
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundes-
fernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - ist dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes, zugleich als Anlage zur Neufassung des Fern-
straßenausbaugesetzes, als Faltblatt beigelegt.
Zweites Gesetz
zur Änderung energierechtlicher Vorschriften
Vom 25. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: deutscher Steinkohle durch die Elektrizitätswirt-
schaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe von
Artikel 1 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in
den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen
Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Hö-
Das Dritte Verstromungsgesetz vom 13. Dezember he von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet."
1974 (BGBI. I S. 3473), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt 2. § 2 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. § 1 erhält folgende Fassung: ,,(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des
Sondervermögens
,,§ 1 1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle
Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversor- bei der Erzeugung von Elektrizität und Fern-
gung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der wärme gegenüber dem Einsatz von schwerem
Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,
in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 3 a
in einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme Abs.1,
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zünd-
§ 3 a Abs. 2, zwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüberge-
4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 3 b, hend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-
tung auf Grund behördlicher Anordnung andere
5. Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum Brennstoffe eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4
Ausgleich von Revierunterschieden nach sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des
§ 3c, § 3 a Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
6. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve (4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird
nach§ 3 d, ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten ge-
7. Zuschüsse nach § 12. währt, die dadurch entstehen, daß die in einem
Kraftwerk eingesetzte Gemeinschaftskohle im
Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke darf
gewogenen Durchschnitt eines Jahres einen An-
das Sondervermögen nur für die Kosten der Ver-
teil nicht brennbarer Bestandteile von mindestens
waltung verwendet werden."
25 vom Hundert enthält (Ballastkohle).
b) Absatz 3 wird gestrichen.
(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten
c) Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6. werden nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk
die Dampf- oder Gasmenge nicht zu mindestens
3. § 3 wird wie folgt geändert: 80 vom Hundert der Turbogeneratorenanlage zu-
geführt wird; eine vorübergehende Unterschrei-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
tung dieses Vomhundertsatzes aus technischen
,,Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten". oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt au-
b) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: ßer Betracht."
,,(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennlei- c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Verweisung „Absätzen
stung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom- 1 bis 3" durch „Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
men worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehr- d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
kosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit
,,(9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4
vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995
werden
eingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch
Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und 1. nur für Grundmengen im Sinne des § 3 b
zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Abs. 6 Nr. 3 oder
Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft; 2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach
ein Zuschuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des § 3 b bewilligt werden kann, nur bis zur Höhe
Zweiten Verstromungsgesetzes wird nicht mehr der im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1980
gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß zu den bezogenen Menge an Gemeinschaftskohle,
sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter
Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus 3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des
festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe
und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe der vom Bundesminister für Wirtschaft festge-
ergebenden Belastung zu berücksichtigen. setzten Menge dieser Braunkohle
(3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennlei- gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der
stung, die nach dem 18. Dezember 197 4 in Be- Mehrkosten werden durch dieses Gesetz nicht
trieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der unmittelbar begründet."
Mehrkosten vom Betriebsbeginn an bis zum
31. Dezember 1995 durch Zuschüsse in Höhe der 4. § 3 a erhält folgende Fassung:
Wärmepreisdifferenz und der sonstigen Betriebs-
mehrkosten nach Richtlinien des Bundesmini- ,,§ 3a
sters für Wirtschaft. Beim Einsatz von Braunkohle Zuschüsse zu Investitionskosten und
mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in zu Stromtransportkosten
der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Bei-
mischung von Braunkohle aus derselben Lager- (1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein
stätte nicht vermindert werden kann, erfolgt der Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983
Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe der son- begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum
stigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entspre- 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Inve-
chend anzuwenden. Die Zuschüsse werden stitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Ki-
grundsätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk lowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt wer-
von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünf- den. Für
zehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon 1. Heizkraftwerke und
mindestens 30 000 Stunden und in den ersten
2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz
zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens
von niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,
2 000 Stunden der auf die Nettoleistung bezoge-
nen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zu-
betrieben wird. Der Gewährung der Zuschüsse schlag bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionsko-
steht es nicht entgegen, daß neben Steinkohle sten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum
auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt oder in 31. Dezember 1985 begonnen wird und sie bis zum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1607
31. Dezember1989 in Betrieb genommen werden. desamt kann auf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen
Bei Umrüstung ölbefeuerter Heizkraftwerke auf den zulassen. Bei unternehmensinternen Lieferungen ge-
Einsatz von Steinkohle sowie öl-/gasbefeuerter mäß § 3 b Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugs-
Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch Stein- verpflichtungen eine entsprechende Erklärung des
kohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten Unternehmens gegenüber dem Bundesamt. Sind
der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis mehrere Verträge über den Bezug von Gemein-
zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und die An- schaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle er-
lage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genom- zeugter Elektrizität abgeschlossen worden, soll die
men wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt als begon- Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Verträge ver-
nen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher teilt werden.
Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen,
(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur ge-
Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden
währt, wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985,
ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
1986 bis 1990 und 1991 bis1995 die in dem Bewil-
wenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewäh-
ligungsbescheid für diese Zeiträume festgesetzte
rung und die Verpflichtungen der Unternehmen wer-
Gesamtmenge bezogen wird. Der Antragsteller kann
den Verträge geschlossen.
die Gesamtmenge ganz oder teilweise von einem an-
(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können deren Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich die-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis ses Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zu-
zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf sätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt; in
Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwer- diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem Be-
ken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die zieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; er-
Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet gibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer
ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts- Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes er-
kohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähe- forderlich.
re bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft durch
(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Ge-
Richtlinien."
samtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge
5. § 3 b erhält folgende Fassung: und eine Neumenge festgelegt:
1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Ge-
,,§ 3 b meinschaftskohle, die der Antragsteller zum Ein-
Zuschüsse für Zusatzmengen satz in Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis
1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu bezie-
( 1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6
hen hat. .
Nr. 2) in den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüs-
se in Höhe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE 2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei
zwischen dem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk ihrer Festlegung ist zugrunde zu legen
und dem um 6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis
a) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge,
für Drittlandskohle frei Grenze gezahlt werden, so-
für die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis
weit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Dabei
1982, und
kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis der ent-
sprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt werden. b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge,
Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung für die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis
von Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an 1987
ein unternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b die-
nach § 1 2 Abs. 2, die für die Zusatzmenge gezahlt ses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember
werden, sind anzurechnen. 1977 (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. So-
(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antrag- weit das Bundesamt für einzelne Jahre vom
steller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt Durchschnitt abweichende Bewilligungen erteilt
aus der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem hat, treten diese an die Stelle der Durchschnitts-
Betrag, der im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmen- mengen nach Satz 2. Bei Antragstellern, die nicht
ge nach § 3 b dieses Gesetzes in der Fassung vom über eine Bewilligung im Sinne des Satzes 1 ver-
19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750) im Durch- fügen, wird die Zusatzmenge grundsätzlich in Hö-
schnitt je Tonne SKE gewährt worden ist. Für Antrag- he eines Drittels der durchschnittlichen Bezüge
steller, die im Jahr 1980 keine Zuschüsse nach § 3 b der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das gleiche
dieses Gesetzes in der genannten Fassung erhalten gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weni-
haben, legt das Bundesamt den Höchstbetrag in ent- ger als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3 b
sprechender Anwendung des Satzes 1 fest. dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2750) Zuschüsse bewilligt
(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der worden sind. Bezüge, die bei einem anderen An-
Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Ge- tragsteller für solche Zuschüsse berücksichtigt
meinschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zu- worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. An-
schüsse nach Absatz 1 nicht gewährt werden. tragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige
(4) Die Zuschüsse werden unter der Vorausset- Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen
zung bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Ab- haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser Be-
satz 6 Nr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis züge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der
einschließlich 1995 nachgewiesen werden; das Bun- Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil 1
2 bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Ge- sofern dieses Unternehmen im Vorjahr mehr als
werkschaft Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist 800 000 Tonnen SKE gefördert hat; dies gilt nicht für
dieser Teil der Zusatzmenge auf die Zusatzmenge einen Bezug als Zusatzmenge; Absatz 1 Satz 2 ist
nach Halbsatz 1 anzurechnen. entsprechend anzuwenden. Soweit andere Gemein-
schaftskohle im Rahmen einer Bezugsverpflichtung
3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in
Höhe des Zweifachen der Zusatzmenge festzule- bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann ein Zu-
gen. Die sich jeweils jährlich ergebende Grund- schuß in Höhe des Unterschiedes gewährt werden,
menge kann unbeschadet der Verpflichtung, die der zwischen dem Preis für typische Kraftwerkskohle
der Ruhrkohle Aktiengesellschaft frei Kraftwerk und
Gesamtmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert
dem Preis für typische Kraftwerkskohle des liefern-
über- oder unterschritten werden, höchstens
den Bergbauunternehmens frei Kraftwerk liegt; dies
jedoch um 30 vom Hundert der jeweiligen jähr-
gilt nicht für Grund- oder Zusatzmenge. Zuschüsse
lichen Grundmenge in den Zeiträumen gemäß
Nummer 1. nach Satz 1 sind, soweit sie auf bezogene Grund-
menge entfallen, auf die Zuschüsse anzurechnen, die
4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zu- nach § 3 Abs. 1 bis 4 gezahlt werden. § 3 Abs. 7 ist
satzmenge und der Grundmenge von der Gesamt- anzuwenden.
menge verbleibt.
(3) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 und 2 ist
(7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die § 3 b Abs. 8 entsprechend anzuwenden. Zuschüsse
im Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmen- nach § 12 Abs. 2 sind auf die Zuschüsse nach Ab-
gen nicht bis zum 31. Dezember1997 in Kraftwerken satz 2 bei Bezug von Grund- und Zusatzmenge anzu-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt rechnen.
werden.
(4) Für im Kalenderjahr 1980 bezogene Kohle von
(8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steu- Bergbauunternehmen, deren Förderung von nieder-
erliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förde- flüchtiger Kohle wenigstens 25 vom Hundert der Ge-
rung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
samtförderung des Bergbauunternehmens beträgt,
vom 1 2. August 1965 (BGBI. 1 S. 777), geändert kann, soweit es sich nicht um Zusatzmenge nach
durch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083), § 3 b des Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem-
nicht angerechnet.
ber 1977 (BGBI. 1S. 2750) handelt, ein Zuschuß nach
(9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend Absatz 1 Satz 1, jedoch ohne den Aufschlag in Höhe
anzuwenden. von 20 vom Hundert, gewährt werden. Für solche
Kohlebezüge entfällt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 3 a
(10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. De-
Wirtschaft durch Richtlinien. zember 1977 (BGBI. 1 S. 2750). Soweit ein solcher
Zuschlag bereits gewährt worden ist, ist er auf den
(11) Die Zuschüsse nach§ 3 b dieses Gesetzes in
Zuschuß nach Satz 1 anzurechnen. § 3 b Abs. 9 die-
der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1
ses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember
S. 2750) werden nach dem 31. Dezember 1980 nicht
1977 (BGBI. 1 S. 2750) ist entsprechend anzuwen-
mehr gewährt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse
den. Übersteigt die Summe der Zuschußzahlungen
nach den Absätzen 1 bis 9."
nach Satz 1 den Betrag von 20 Millionen DM, sind
diese anteilig zu kürzen.
6. Nach§ 3 b werden folgende§§ 3 c und 3 d eingefügt:
(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für
,,§ 3c Wirtschaft durch Richtlinien.
Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum § 3d
Ausgleich von Revierunterschieden
Zuschüsse für eine Verstromungsreserve
( 1) Soweit Steinkohle mit einem Anteil flüchtiger
Bestandteile von weniger als 15 vom Hundert (nie- (1) Zuschüsse können auch für Gemeinschafts-
derflüchtige Kohle) im Rahmen einer Bezugsver- kohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 3 b
pflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird, Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlage-
kann ein besonderer Zuschuß gewährt werden, des- rung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom
sen Höhe sich nach den beim Einsatz solcher Kohle 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Un-
entstehenden Nachteilen zuzüglich eines Aufschla- ternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft
ges in Höhe von 20 vom Hundert bemißt. Eine Be- bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höch-
zugsverpflichtung ist nicht erforderlich für Mengen, stens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und läng-
für die nach § 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Zuschüsse ge- stens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zu-
währt werden können. schuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnot-
wendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten
(2) Soweit niederflüchtige Kohle aus dem Aache- werden.
ner und lbbenbürener Revier im Rahmen einer Be-
zugsverpflichtung bis einschließlich 1995 bezogen (2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizi-
wird, kann ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschie- tätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach
des zum Preis für typische Kraftwerkskohle des § 3 b Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an
Bergbauunternehmens mit dem günstigsten Ein- der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der
standspreis am Kraftwerksstandort gezahlt werden, dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1609
festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Ge- 9. In § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
samtmengen aller derartigen Unternehmen für die-
,,(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist
sen Zeitraum entspricht.
die außerhalb des Bereichs der Europäischen Ge-
(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die meinschaft für Kohle und Stahl gewonnene Stein-
Finanzierung des Kaufpreises der Gemeinschafts- kohle."
kohle (einschließlich Transportkosten), die Neben-
Artikel 2
kosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der
Lagerhaltung ausgleichen. Änderung des Zweiten Verstromungsgesetzes
(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Stein-
Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im kohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom
Sinne des § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes. 5. September 1966 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1 9. Dezember 1977 (BGBI. 1
(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 3 b
Abs. 8 entsprechend anzuwenden. S. 2750), erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für ,,Der Zuschuß nach Absatz 1 Nr. 2 wird bis 31. Dezem-
Wirtschaft durch Richtlinien." ber 1995 und grundsätzlich nur gewährt, wenn das
Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des
fünfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon min-
7. Der in§ 4 durch das Gesetz zur Änderung des Dritten destens 30 000 Stunden und in den ersten zehn Be-
Verstromungsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBI. 1 triebsjahren kalenderjährlich mindestens 2 000 Stun-
S. 7 49) eingefügte Absatz 4 a wird Absatz 4 b. den der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungs-
dauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Ge-
8. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2 a wird durch folgende Num- währung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß
mer 2 ersetzt: neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle ver-
brannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße
„2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüber-
sowie die Zuschüsse nach den §§ 3 a bis 3 d zu gehend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung
berechnen und das Vorliegen der Zuschuß- auf Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe
voraussetzungen zu überprüfen,". eingesetzt werden.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent
für feste Brennstoffe
Das Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezember 1970 _(BGBI. I S. 1713), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November 1968 (BGBl.11S.1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
wie folgt geändert:
1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:
Tarif- Zollsatz
nummer Warenbezeichnung vertrags-
autonom mäßig
2 3 4
27.01 A Steinkohle (EGKS) 20,-DM 9,50 DM
für 1000 kg für 1000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
B andere (EGKS) ..................................... . 20,-DM 9,50 DM
für 1000 kg für 1000 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
Anmerkungen
1. Waren der Tarifnr. 27 .01 zur Bebunkerung von Seeschiffen un-
ter zollamtlicher Überwachung (EGKS) ................... . frei
2. Waren derTarifnr. 27.01 (EGKS) genießen die zolltarifliche Be-
günstigung des innergemeinschaftlichen freien Warenver-
kehrs nur, wenn
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder er-
zeugt worden sind und
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Tarif- Zollsatz
nummer Warenbezeichnung vertrags-
autonom mäßig
1 2 3 4
b) ein mit den Mitgliedstaaten der EGKS vereinbartes Ur-
sprungszeugnis vorgelegt wird.
Andernfalls wird ein Differenzzoll von 9,50 DM für 1 000 kg Ei-
gengewicht erhoben. Die Waren sind zollfrei, wenn sie unter
den in der Anmerkung 1 oder in den Zollkontingenten für Wa-
ren der Tarifnr. 27.01 genannten Bedingungen abgefertigt
werden.
2. Im Anhang „Zollkontingente/2" erhalten die Angaben zu Tarifstelle 27.01 folgende Fassung:
Zollsatz
Tarif-
Warenbezeichnung vertrags-
stelle autonom mäßig
2 3 4
27.01 (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz
unterliegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines
a) 7 100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995
(EGKS) ...., .., ................................... . frei
b) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum
Verwenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.1 O ge-
mäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein
(EGKS) .., ....................................... . frei
c) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981
bis1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS) frei
d) ,5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981
bis 1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung
und Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) .. frei
e) zusätzlich
40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985
80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und
120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995
zum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-
bereichen (EGKS) ................................ . frei
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten Zollkontin-
gente für jeden Kontingentzeitraum und für einzelne Ver-
wendungsbereiche bis zu 20 vom Hundert erhöhen, sofern
dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die
Bundesregierung kann, nachdem sie dem Bundesrat Gele-
genheit zur Stellungnahme bi.nnen drei Wochen gegeben
hat, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsver-
ordnung die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten
Zollkontingente für jeden Kontingentzeitraum und für ein-
zelne Verwendungsbereiche bis zu weheren 30 vom Hun-
dert erhöhen, wenn dies für eine ausreichende Versorgung
der Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten er-
scheint. Soweit es mit Rücksicht auf die europäische Zu-
sammenarbeit erforderlich ist, kann sie auch von der Er-
mächtigung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl.1
S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. 1
S. 940) geändert worden ist, Gebrauch machen."
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1611
2. § 2 erhält folgende Fassung: der Bundesregierung (Anlage) an die Möglichkeit
einer begrenzten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zu-
,,§ 2 gunsten der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt
(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu haben. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2, 4 bis 6 kann
Tarifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2" des der Antrag auf Erteilung eines Zollkontingentschei-
Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für nes auch von einem Einführer, der nicht Verbrau-
gewerbliche Wirtschaft auf Antrag cher ist, gestellt werden.
1. für eine Menge von (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
setzt für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zollkon-
a) 6 000 000 t für das Kalenderjahr 1981 sol- tingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, die
chen Antragstellern, die Waren der Tarifnr. seinem Anteil an den mit Ursprung in anderen Län-
27.01 in den Jahren 1971, 1972, 1973 oder dern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
1974, meinschaft für Kohle und Stahl von solchen Antrag-
b) 5 100 000 t jeweils für die Kalenderjahre stellern eingeführten Zollkontingentwaren ent-
1982 bis 1986 solchen Antragstellern, die spricht, die einen Antrag innerhalb der nach § 5
Waren der Tarifnr. 27.01 in den Kalenderjah- Abs. 1 bestimmten Frist gestellt haben. Maßgebend
ren 1977, 1978, 1979 oder 1980 ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
unter Überführung in den freien Verkehr in das der Anteil an den in den Jahren 1971 bis 197 4 ein-
Bundesgebiet eingeführt haben, geführten Waren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b der Anteil an den in den Jahren 1977
2. für eine Menge von 5 100 000 t jeweils für die bis 1980 eingeführten Waren.
Kalenderjahre ab 1987 solchen Antragstellern,
die in den Jahren 1982 bis 1986 Waren aus der (3) Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft
setzt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Ka-
in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Menge
bezogen und verbraucht haben, lenderjahre ab 1987 die Anteile am Zollkontingent
für jeden Antragsteller in der Höhe fest, die dem An-
3. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeit- teil seiner Bezüge an der Einfuhrmenge in den Jah-
raum 1981 bis 1985, eine Menge von ren 1982 bis 1986 entspricht.
40 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 (4) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
und eine Menge von 60 000 000 t für den Zeit- kann auf Antrag im voraus Zollkontingentscheine
raum 1991 bis 1995 solchen Antragstellern, die erteilen
im Bundesgebiet ein Kraftwerk (§ 10) betreiben
und die eingeführten Waren in diesem Kraftwerk 1. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr._ 1 Buch-
verbrauchen, stabe b bis zur Höhe der nach Absatz 2 für das
Kalenderjahr 1981 festgesetzten Zollkontin-
4. für eine Menge von 3 000 000 t jeweils für die gentmenge,
Kalenderjahre ab 1981 solchen Antragstellern,
2. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 2 bis zur Höhe
die die eingeführten Waren nach Umwandlung in
der nach Absatz 3 für das Kalenderjahr 1987
Hüttenkoks im Hochofen verbrauchen,
festgesetzten Zollkontingentmenge,
5. für eine Menge von 5 000 000 t jeweils für die 3. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 für die
Kalenderjahre ab 1981 solchen Antragstellern, einzelnen Zeiträume bis zur Höhe der für diese
die im Bundesgebiet eine Anlage zur Kohlever- Zeiträume festgesetzten Zollkontingentmenge.
gasung und Kohleverflüssigung betreiben und
die eingeführten Waren in dieser Anlage ver- (5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer
brauchen, Versorgungsaufgaben und anderer volkswirtschaft-
licher Belange kann das Bundesamt für gewerbliche
6. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeit- Wirtschaft für die Kalenderjahre ab 1981 für eine
raum 1981 bis 1985, eine Menge von Menge bis zu 2 000 000 t Zollkontingentscheine er-
40 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 teilen und dabei von den Vorschriften der Absätze 1
und eine Menge von 60 000 000 t für den Zeit- bis 3 und des § 2 a Abs. 1 bis 3 abweichen.
raum 1991 bis 1995 solchen Antragstellern, die
die eingeführten Waren in anderen als den in den (6) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu
Nummern 3 bis 5 bezeichneten Verwendungsbe- Tarifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2" des
reichen verbrauchen. Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft für eine Menge von
Im Falle von Satz 1 Nr. 4 können Anträge auf Ertei- 120 000 t für das Kalenderjahr 1981 in der Reihen-
lung von Zollkontingentscheinen für die Kalender- folge der Antragstellung jeweils bis zu einer Höhe
jahre bis einschließlich 1988 nur gestellt werden, von 6 000 t solchen Antragstellern, die
wenn Unternehmen des deutschen Steinkohlen-
bergbaus und der deutschen Stahlindustrie ihre 1. nachweisen, daß sie den Handel mit Brennstof-
Lieferbeziehungen, insbesondere die gemäß Anla- fen der Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig betreiben
ge 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepu- und im grenzüberschreitenden Handel mit sol-
blik Deutschland, den Muttergesellschaften und der chen Brennstoffen tätig sind sowie
Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 von 2. nicht unter dem beherrschenden Einfluß eines
der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlosse- oder mehrerer Unternehmen stehen, dem oder
nen Hüttenverträge entsprechend der Textziffer 53 denen ein Zollkontingentschein auf Grund von
der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms Absatz 1 Nr. 1 erteilt worden ist.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle Bundesgebiet nicht ausreichend verfügbar oder be-
tausend Kilogramm nach unten abgerundete Wa- gründen nach Abschluß eines Vertrages nach Ab-
renmenge zu erteilen." satz 2 Nr. 1 im Unternehmen des Antragstellers ein-
tretende besondere Umstände einen erhöhten Be-
3. § 2 a erhält folgende Fassung: darf an Steinkohle, so kann bis 1987 auf Antrag die
Menge im Zollkontingentschein bis zum Verhältnis
,,§ 2a eins zu eins erhöht werden. Ein Zollkontingent-
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Zoll- schein, der innerhalb der Frist, für die er erteilt ist,
kontingentschein zu versagen, wenn der Antrag- nicht ausgenutzt wird, ist auf Antrag durch das Bun-
steller desamt für gewerbliche Wirtschaft
1. über die im zuzuteilende Menge weder Lieferver- 1. auf einen späteren Zeitpunkt,
träge mit Verbrauchern noch Verträge abge- 2. auf einen anderen Verbraucher nach § 2 Abs. 1
schlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfül- Nr. 3 zur Ausnutzung
lung solcher Lieferverträge zum Gegenstand ha-
zu übertragen; im übrigen bleiben Absatz 2 Satz 1
ben, oder
und Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 unberührt. Im Falle der
2. die ihm zuzuteilende Menge nicht selbst ver- Übertragung von Zollkontingentscheinen auf einen
braucht. späteren Zeitraum bleibt die für diesen Zeitraum
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann festgesetzte Zollkontingentmenge unberührt."
von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
absehen, wenn 4. § 3 wird wie folgt geändert:
1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an la- a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Verbraucher"
gerhaltende Händler geliefert wird oder die Worte „und zur Wahrung der in § 2 a Abs. 2
bezeichneten Belange" eingefügt.
2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf
Lager nimmt, b) Satz 2 wird gestrichen.
sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der
Verbraucher nicht beeinträchtigt wird. 5. In § 5 Abs. 1 werden hinter den Worten „nach § 2
Abs. 2" die Worte „und 3" eingefügt.
(2) In den Fällen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ist der
Zollkontingentschein zu versagen, wenn Tatsachen 6. § 6 wird wie folgt geändert:
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die eingeführten Zollkontingentwaren nicht selbst a) In Absatz 1 werden die Worte „31. Oktober der
verbraucht. Der Zollkontingentschein ist außerdem Kalenderjahre 1976 bis 1980" durch die Worte
zu versagen, wenn „30. September der Kalenderjahre 1981 bis
1994" ersetzt.
1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewähr-
leistet ist, daß der Antragsteller im öffentlichen b) In Absatz 2 werden die Worte „die Kalenderjahre
Interesse liegende langfristige Verpflichtungen 1976 bis 1980" durch die Worte „die Kalender-
zum Bezug von Gemeinschaftskohle erfüllt, jahre 1981 bis 1994" ersetzt.
2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 6 die eingeführten 7. § 7 erhält folgende Fassung:
Waren nicht eingesetzt werden
a) in bestehenden Anlagen an Stelle von Waren ,,§ 7
der Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsa- Die Grundsätze für die Verteilung des Zollkontin-
men Zolltarifs, gents nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 können durch eine
b) in neuen Anlagen, um die Verwendung von Rechtsverordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollge-
Waren der Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Ge- setzes festgesetzt werden."
meinsamen Zolltarifs zu verhindern.
Der Versagungsgrund in Nummer 2 gilt nur bis zum 8. § 8 erhält folgende Fassung:
31. Dezember 1983. Stellt ein Einführer, der nicht
Verbraucher ist, einen Antrag auf Erteilung eines ,,§ 8
Zoll~ontingentscheins nach § 2 Abs. 1 Satz 3, ist Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5, 6
der Zollkontingentschein zu versagen, wenn der und 8 des Gesetzes über das Verfahren bei der Er-
Einführer keine Lieferverträge mit Verbrauchern im teilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezem-
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 abgeschlossen ber 1968 (BGBI. 1 S. 1389), zuletzt geändert durch
hat. Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), sind an-
(3) Der Zollkontingentschein für einen der in § 2 zuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß zur
Auskunft auch der Verbraucher der Zollkontingent-
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Antragsteller ist auf eine
Menge zu begrenzen, die bis 1987 der Hälfte (Ver- ware verpflichtet ist."
hältnis zwei zu eins) und ab 1988 der gesamten
Menge (Verhältnis eins zu eins) der zusätzlichen 9. Es wird folgender § 10 eingefügt:
Abnahme von Gemeinschaftskohle entspricht, zu
,,§ 10
der sich der Antragsteller in einem nach dem 1. Ja-
nuar 1980 abgeschlossenen Vertrag nach Absatz 2 Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Nr. 1 verpflichtet hat. Ist Gemeinschaftskohle im Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1613
Dampf oder Dampf und Gas. Unerheblich ist es, ob Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstim-
der Dampf oder das Gas in einer Turbogeneratoren- migkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragra-
anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder phen mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
nur nach teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke,
zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, ge-
nutzt wird."
Artikel 5
10. § 12 erhält folgende Fassung:
Berlin-Klausel
,,§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft." im Land Berlin.
11. In der Anlage werden nach dem Wort „Anlage" die
Worte „zu § 7" gestrichen. Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 4
Der durch Artikel 1 Nr. 6 eingefügte § 3 c Abs. 4 des
Der Bundesminister für Wirtschaft kann das Dritte Dritten Verstromungsgesetzes tritt am Tage nach der
Verstromungsgesetz und das Gesetz über das Zollkon- Verkündung mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. Im
tingent für feste Brennstoffe in der neuen Fassung im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen
in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG
Vom 25. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-
Artikel 1
darfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf-
Das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen jahrespläne auf."
in den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBI. 1
S. 873), geändert durch das Gesetz vom 5. August 5. Die Anlage (Bedarfsplan zu § 1) erhält nach Anpas-
1976 (BGBI. 1 S. 2093), wird wie folgt geändert: sung an die Verkehrsentwicklung unter Beachtung
des Raumordnungsgesetzes die aus der Anlage zu
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fas- diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
sung:
„Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
(Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)". Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
2. § 1 erhält folgende Fassung: des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen
,,§ 1 in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Bis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen
nach einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt Artikel 3
ist."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
3. § 2 erhält folgende Fassung: des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
,,§ 2
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan
Artikel 4
bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfü-
gung stehenden Mittel.'' Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1615
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Vom 26. August 1980
Auf Grund. des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundes-
fernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 25. Au-
gust 1980 (BGBI. 1S. 1614) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfern-
straßen in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 11. Juli 1971 in Kraft getretene Gesetz über
den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren
1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBI. I S. 873),
2. das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über den Ausbau der
Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985
vom 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2093),
3. das am 1. Januar 1981 nach seinem Artikel 4 in Kraft
tretende Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jah-
ren 1971 bis 1985 (BGBI. 1 S. 1614).
Bonn, den 26. August 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über den Ausbau der Bundesfernstraßen
(Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)
§ 1 der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufi-
nanzierungsgesetzes.
Bis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen nach
einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausge- (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
baut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
§ 2 § 6
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-
bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur
stehenden Mittel. es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall
auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan
entsprechen.
§ 3
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe- § 7
rührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf
Der Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-
Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.
schen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bun-
desfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31 . Dezem-
§ 4 ber des Vorjahres.
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes-
minister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs- § 8
entwicklung unter Beachtung des Raumordnungsge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
setzes anzupassen ist. Die Anpassung geschieht durch des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Gesetz. im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
§ 5 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-
§ 9
darfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünfjah-
respläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung (Inkrafttreten)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1617
Verordnung
über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV)
Vom 21. August 1980
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom nehmen steht der Abgabe einer Steueranmeldung nach
113. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird mit Zustimmung des amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn fol-
Bundesrates verordnet: gende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Unternehmen muß nach § 3 zugelassen sein.
1. Teil
2. Der Steuerpflichtige muß auf einem amtlich vorge-
Allgemeines schriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschrie-
bene Erklärung an das für ihn zuständige Finanzamt
§ 1 mit folgendem Inhalt abgegeben haben: ,,Ich versi-
Grundsatz chere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für
die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende
( 1 ) Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem
b,ei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur
einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen Verfügung stellen werde. Ich werde die mir vom da-
lctssen, können die folgenden Steueranmeldungen auf tenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Da-
maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben (Da- ten überprüfen und entsprechend § 7 Abs. 5 der
tonübermittlung): Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom
21. August 1980 (BGBI. 1 S. 1617) eine berichtigte
1 . Steueranmeldungen nach§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 des
Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtig-
Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979
keit feststelle. Die mir vom datenverarbeitenden Un-
(BGBI. I S. 1953),
ternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maß-
2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldun- gabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41
gen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes aufbe-
des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den wahren."
§§ 46 und 47 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
3. Das datenverarbeitende Unternehmen muß die Da-
ordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2359),
ten mängelfrei nach Maßgabe der§§ 5 bis 8 an die
3.. Steueranmeldungen nach § 41 a des Einkommen- annehmende Stelle, in deren Bereich das für den
steuergesetzes. Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt liegt, über-
mittelt haben.
(2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Ar-
beitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeich- §3
nungen für andere Steuerpflichtige mittels automati- Zulassung des datenverarbeitenden Unternehmens
scher Einrichtungen erledigen. Als datenverarbeitende
Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Daten- (1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste
verarbeitungszentralen. Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Un-
ternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2. Teil
1. Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldun-
Teilnahme an der Datenübermittlung gen der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezeichneten Art
für mehr als 200 an der Datenübermittlung im Bereich
§ 2 der annehmenden Stelle teilnehmende Steuerpflich-
Teilnahme des Steuerpflichtigen an der Daten- tige erstellen. In besonderen Fällen kann hiervon ab-
übermittlung gewichen werden, wenn die Anwendung des Sat-
zes 1 Härten für das Unternehmen mit sich bringt und
Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertba- die Datenübermittlung durch die Erleichterung nicht
ren Datenträgern durch ein datenverarbeitendes Unter- beeinträchtigt wird.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Das Unternehmen muß die technischen Vorausset- 3. Teil
zungen für eine Datenübermittlung nach den Anla-
gen 1 bis 4 erfüllen und Gewähr für eine ordnungsge-
Datenübermittlung
mäße Abwicklung der Arbeiten bieten.
§5
3. Das Unternehmen muß sich unwiderruflich verpflich-
ten, die für die Datenübermittlung nach§ 1 einzuset- Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
zenden oder eingesetzten Programme und die Unter- Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu ver-
lagen im Sinne des § 7 Abs. 3 jederzeit von der ober- wenden. Die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen
sten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr be- sind zu erfüllen. Der Inhalt der auf den Magnetbändern
stimmten Landesfinanzbehörde mit folgender Maß- zu übermittelnden Daten richtet sich nach den Anla-
gabe prüfen zu lassen: gen 2 und 3 zu dieser Verordnung.
a) Die Richtigkeit der Programme wird unter ande-
rem durch Eingabe praktischer Fälle geprüft. Bei §6
der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die
von der obersten Landesfinanzbehörde zur Verfü- Datenträgerversand
gung gestellt worden sind. (1) Jedes zu übermittelnde Magnetband ist vom
b) Die §§ 197 und 200 der Abgabenordnung werden datenverarbeitenden Unternehmen mit folgenden Anga-
entsprechend angewandt. ben zu versehen:
(2) Die Zulassung zur Datenübermittlung soll mit amt- 1. Name des datenverarbeitenden Unternehmens,
lichem Vordruck beantragt werden. Dem Antrag ist ein in 2. Bandkennzeichen,
der vorgeschriebenen Form (§ 5) beschriebenes Test-
3. Bezeichnung „StADV",
band beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen ober-
sten Landesfinanzbehörde sind weiter vorzulegen: 4. Name des Empfängers in Kurzform,
1. Eine kurze Beschreibung der technischen Ausrü- 5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-
stung der für die Erstellung der zu übermittelnden samtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten
Magnetbänder verwendeten automatischen Einrich- Magnetbänder,
tungen einschließlich des Betriebssystems. 6. Datum, an dem das Magnetb~nd beschrieben wor-
2. Eine für sachverständige Dritte verständliche Doku- den ist,
mentation der zur Verarbeitung der zu übermitteln- 7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi.
den Daten einzusetzenden Programme und der son-
stigen Organisationsunterlagen. Das datenverarbeitende Unternehmen hat die Schreib-
ringe zu entfernen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Be-
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. gleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck, das auch maschinell gefertigt werden kann, bei-
(4) Der Zulassungsantrag kann auch abgelehnt wer-
zufügen. In dem Begleitschreiben muß die richtige Ver-
den, solange Art, Umfang und Organisation des Einsat-
arbeitung der zu übermittelnden Daten bescheinigt wer-
zes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanz-
den; es muß unterschrieben sein. Ein Doppel des Be-
verwaltung für eine Datenübermittlung noch nicht geeig-
gleitschreibens ist gesondert der annehmenden Stelle
net sind.
zuzusenden.
§4 (3) Daten für Steueranmeldungen im Sinne des § 1
Widerruf der Zulassung Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Daten für Steueranmeldungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind in gesonderten Dateien
Die Zulassung kann widerrufen werden, zu übermitteln.
1. wenn das datenverarbeitende Unternehmen es be- (4) Hat das Magnetband keine Automatikspule, so ist
antragt, es vom datenverarbeitenden Unternehmen durch einen
Magnetband-Endebefestiger zu sichern. Die Magnet-
2. wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entfallen bänder sind sicher verpackt zu versenden; mehrere
sind, nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder
3. soweit infolge einer Änderung der Art, des Umfangs sind zusammen zu versenden.
oder der Organisation des Einsatzes automatischer
Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung eine §7
Datenübermittlung nicht mehr möglich ist, Datensicherung
4. wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbeson-
(1) Vor der Datenübermittlung müssen die Daten den
dere der Fall, wenn bei der Datenübermittlung Mängel
in der Anlage 4 dargestellten programmgesteuerten
festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung
Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unter-
des Arbeitsablaufs führen, und diese Mängel vom da-
tenverarbeitenden Unternehmen verursacht worden worfen werden.
sind oder es dem datenverarbeitenden Unternehmen (2) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden
in den Fällen des § 8 Abs. 2 nicht gelingt, die Mängel Programme sind vom datenverarbeitenden Untern~h-
zu ~eseitigen. men zu prüfen, bevor sie erstmalig oder nach einer An-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1619
derung zu diesem Zweck eingesetzt werden. Bei der Abs. 2 Satz 3 oder 4 des Finanzverwaltungsgeset-
Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der zes bestimmten Finanzämter.
für die annehmende Stelle zuständigen obersten Lan-
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsge-
desfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
mäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat die
(3) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden annehmende Stelle das datenverarbeitende Unterneh-
Programme sind in einer für sachverständige Dritte ver- men über die Mängel zu unterrichten und ihm Gelegen-
ständlichen Weise zu dokumentieren. Bei jeder Prüfung heit zu geben, sie innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
der Programme sind ein Protokoll über den durchgeführ- zu beseitigen.
ten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen.
Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen sind
sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
4. Teil
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Haftung des datenverarbeitenden Unternehmens
Programme letztmalig verwendet worden sind.
(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten §9
sind auf einem weiteren Magnetband (Doppel) aufzu- Haftung
zeichnen. Das Doppel ist zur Datenübermittlung zu ver-
wenden. Das erste Magnetband ist vom datenverarbei- (1) Das datenverarbeitende Unternehmen haftet auf
tenden Unternehmen aufzubewahren, bis die anneh- Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, so-
mende ~.telle auf dem zurückgegebenen Begleitschrei- weit Datenträger über steuerlich erhebliche Tatsachen
ben die Ubernahme der Daten bestätigt hat (Freigabe). unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und da-
Im Fall des § 8 Abs. 2 ist das erste Magnetband aufzu- durch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vor-
bewahren, bis die Mängel beseitigt worden sind (Freiga- teile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit das da-
be für die erneute Datenübermittlung). Die gesetzlichen tenverarbeitende Unternehmen nachweist, daß die un-
Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfri- richtige Verarbeitung oder Übermittlung der Daten nicht
sten bleiben unberührt. auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des datenverar-
beitenden Unternehmens oder dessen Erfüllungsgehil-
(5) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten fen beruht.
des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom datenverar-
(2) Das datenverarbeitende Unternehmen darf als
beitenden Unternehmen unverzüglich in leicht nachprüf-
Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genom-
barer Form dem Steuerpflichtigen zu übermitteln und
men werden, soweit die Vollstreckung in das bewegli-
von diesem nach Maßgabe des § 14 7 der Abgabenord-
che Vermögen des Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblie-
nung und des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteu-
ben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aus-
ergesetzes aufzubewahren. Binnen eines Monats hat
sichtslos sein würde. § 219 Satz 2 der Abgabenordnung
der Steuerpflichtige diese Daten zu überprüfen und in-
bleibt unberührt.
nerhalb dieser Frist eine berichtigte Steueranmeldung
abzugeben, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt. Die Be- (3) Der Haftungsbescheid ist von dem für den Steuer-
richtigung kann statt dessen in der Steueranmeldung pflichtigen zuständigen Finanzamt zu erlassen.
für den folgenden Anmeldungszeitraum vorgenommen
werden, wenn die Unrichtigkeit nicht wesentlich ist; dies
gilt jedoch nicht für eine Berichtigung der letzten Um- 5. Teil
satzsteuer-Voranmeldung eines Besteuerungszeit-
Schlußvorschriften
raums. § 1 53 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§8 § 10
Annahme und Zurückweisung von Datenträgern Berlin-Klausel
(1) Annehmende Stellen sind: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-
1. im Land Hessen die oberste Landesfinanzbehörde,
ordnung auch im Land Berlin.
2. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Oberfi- § 11
nanzdirektionen,
Inkrafttreten
3. in den Ländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Saarland die nach § 1 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Satz 2 StADV)
Zusammenstellung
der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
DIN-Norm Bezeichnung Erläuterung
66003 Informationsverarbeitung; Code-Tabelle 2
7-Bit-Code Deutsche Referenzversion
Ausgabe Juni 1974
66004 Informationsverarbeitung; Ausgabe März 1970
Blatt 3 Darstellung des 7-Bit-Code auf Datenträgern,
Magnetband
66012 Spulen für Magnetbänder zur Speicherung digita- Ausgabe April 197 4
ler Daten Spule 27
66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschrie- Ausgabe Mai 1973
benes Magnetband zur Speicherung digitaler Da- (für die Anwendung dieser Verordnung in-
ten, Bitdichte 63 bit/mm haltsgleich mit der Ausgabe Dezember
1977)
66029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbän- Vornorm
dern für den Datenaustausch Ausgabe Juni 1976
(für die Anwendung dieser Verordnung in-
haltsgleich mit der Ausgabe Mai 1979)
Diese DIN-Normen sind als Anlage 3 der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 766) in einem Anlagenband zur Ausgabe Nr. 33/78 des Bundesgesetzblattes Teil I veröffentlicht worden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1621
Anlage 2
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
STADV STADV. UST
Dateiinhalt Dateiart
Steueranmeldungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Um-
satzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung Bewegungsdatei
und Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung).
Dateiträger E igentümerkennzeichen
Magnetband Spezifikation : DIN 66 012 Zulassungsnummer
DIN 66 015
Dateikennwerte
Satzformat
variabel, ungeblockt
Speicheru ngsform
ISatzlänge
2044 Bytes
I
Blocklänge
2048 Bytes
seriell
Bemerkungen
1 . Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Dateien auf einem Band oder mehreren
Bändern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt-Daten (§ 6 Abs. 3 StADV) richtet sich die Dateianordnung nach
DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und
DIN 66 004 - Blatt 3 - (Ausgabe März 1970) darzustellen.
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum
Bis Freigabe(§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Band-Anfangskennsatz VOL1 80
2 Erster Datei-Anfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz HDR 2 80
Bandmarke
4 Prüfsatz 1 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung UST 2 max.2044
6 Summensatz 3 150
Bandmarke
7 Erster Band-Endekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehre-
Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2 80 ren Bändern übermittelt wird
8
Bandmarke
Bandmarke
9 Erster Datei -Endekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2 80
Bandmarke
Bandmarke
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Band-Anfangskennsatz VOL1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 5 10 6 C Inhalt : freigestellt
4 Zugriffsvermerk 11 11 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
5 Reserviert 12 37 26 C Zwischenraum
6 Eigentümer-Kennzeich-
nung 38 51 14 C
6.1 Zulassungsnummer des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 38 42 5 N
6.2 Kurzbezeichnung des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 43 51 9 C
7 Reserviert 52 79 28 C Zwischenraum
8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt : wird vom jeweiligen
Betriebssystem eingesetzt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1623
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Erster Datei-Anfangs- HOR 1
kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt
5 -13: STADV. UST
14 - 21 : Zwischenraum
4 Dateimengenkenn-
zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens
(Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes)
des ersten oder einzigen Bandes
dieser Datei
5 Dateiabschnitts-
nummer 28 31 4 N 1nhalt : 0001 beim ersten Abschnitt
der Datei; Dateiabschnitte
auf Folgebändern werden
fortlaufend numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N 1nhalt : 0001 bei der ersten Datei;
jede folgende Datei wird
fortlaufend numeriert.
7 Generationsnummer 36 39 4 C 1nhalt : freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C 1nhalt : freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 C Inhalt
42 : Zwischenraum
43-44 : Jahr (JJ)
45-47 =
: Tag (TTT 001 - 366)
des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 C Inhalt
48 : Zwischenraum
49-50 : Jahr (JJ)
51-53 =
: Tag (TTT 001 - 366)
des Jahres
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schr~nkter Zugriff)
12 Blockzähler 55 60 6 N 1nhalt : 000000
13 System-Code 61 73 13 C Inhalt : freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 C 1nhalt : Zwischenraum
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Zweiter Datei -Anfangs- HDR 2
kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 Satzformat 5 5 1 C Inhalt: D
4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt : max. 02048
5 Satzlänge 11 15 5 N Inhalt: max. 02044
6 Reserviert für Betriebs-
system 16 50 35 C Inhalt : freigestellt
7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 00
8 Reserviert 53 80 28 C Inhalt : Zwischenraum
)'
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1625
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Datei-Prüfsatz 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt : 1000
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 1
3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt : die durch die jeweilige
Landesfinanzbehörde ver-
gebene Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 C
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 C
5 Anschrift des Emp-
fängers 120 228 109 C
5.1 Name 120 164 45 C
5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 C
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 C
6 Art der Datensätze 229 231 3 C Inhalt : UST
7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt : Erstellungsdatum in der
Form JJMMTT
8 Überm ittlu ngsstand 238 238 1 N Inhalt : 0 = Erstübermittlung
1-9 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber-
mittlung 239 244 6 N Inhalt : Erstellungsdatum der Erst-
übermittlung (JJMMTT),
wenn Übermittlungsstand
(vgl. lfd. Nr. 8) # 0, sonst
000000
10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt : fortlaufende Nummer der
Datei STADV. UST
01 = erste übermittelte
Datei STADV.UST
02 = zweite übermittel-
teDatei
STADV.UST
99 = neunundneunzigste
übermittelte Datei
STADV.UST
(danach Wieder-
holung der Nume-
rierung je Über-
mittlung von 01
bis 99, 01 bis 9a ... )
11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt : Zwischenraum
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Datensatz Umsatzsteuer Satzart
(Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristver-
STADV.UST längerung und Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sonder- 2
vorauszahlung)
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich
der Länge des Satzlängenfeldes
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt: 2
3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : laufende Nummer des Datei 1-
satzes innerhalb der Satzart
2beginnend mit 000001
4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11
5 Ordnungsnummer 14 26 13 N
5.1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz-
amtsnummer nach dem
"Verzeichnis der Finanzamt,_
nummern"
5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stelle mit C '0' auf-
gefüllt
5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stellen mitC '0' auf-
gefüllt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt: 58
7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N
7.1 Jahr der Steueran--
meldung 29 30 2 N Inhalt: Jahr der Steueranmeldung ir
der Form JJ
7.2 Zeitraum der Steueran-
meldung 31 32 2 N Inhalt: 01-12 = Kalendermonat
41-44 = Kalendervierteljahr
00 = Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer-
Sondervorau szailung
8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt: 1
9 Längenschlüssel des
Sachbereichs 34 37 4 N Länge des Sachbereichs. Der Sach-
bereich setzt sich aus den Feldern
9 und 10 und aus allen Feldern 11
bis 13 zusammen.
10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt: 00
11 Längenschlüssel der
Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd.Nr. 12),
Wert (lfd.Nr. 13) und Längen-
schlüssel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum Wert (lfd.
Nr. 13) lt. Umsatzsteuer-
Voranmeldungsvordruck
und Anmeldungsvordruck
für die Umsatzsteuer-San-
dervorauszahlung nach amtl
vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt : Wert zur Kennzahl (lfd.Nr.
12)
Vorzeichendarstellung: bei
negativen Werten Minus-
zeichen vor dem Wert
Hinweis
Die Felder 11-13 beschreiben eine
zu übermittelnde Kennzahl und den
dazu ßehörenden Wert (Datenelement)
Eine bermittlung einer Kennzahl
ohne Wert und eines Wertes ohne
Kennzahl ist unzulässig.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1627
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STAOV. UST Summensatz 3
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt : 0150
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 3
3 Anzahl der Sätze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Da-
tensätze der Satzarten 1 bis 3
4 Anzahl Umsatzsteuer-
Voranmeldungen 12 17 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Umsatzsteuer-
Voranmeldungen (einschl. berich-
tigter Umsatzsteuer-Voranmel-
dungen)
5 Anzahl Dauerfristver-
längerungen 18 23 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Anträge auf
Dauerfristverlängerung ohne Um-
satzsteuer-Sondervorauszah lu ng
6 Anzahl Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlungen 24 29 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Anmel-
dungen der Umsatzsteuer-Sonder-
vorauszahlungen (einschl. berichtig-
ter Anmeldungen der Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlungen)
7 Summenfeld 1 30 42 13 N Summe der Umsatzsteuer-Voraus-
zahlungen/Überschüsse aller als Da-
tensätze der Satzart 2 übermittelten
Umsatzsteuer-Voranmeldungen in
DM und Pf
8 Summenfeld 2 43 55 13 N Summe der Umsatzsteuer-Sonder-
vorauszahlungen aller als Datensätze
der Satzart 2 übermittelten Anmel-
dungen in DM
9 Reserviert 56 150 95 C Inhalt : Zwischenraum
\
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Erster Band-Endekennsatz EOV 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblöcke des
Bandes nach der vorherge-
henden Datei-Anfangs-
kennsatz-Gruppe (ohne
Kennsatzblöcke und Band-
marken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
l
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1629
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Erster Datei-Endekennsatz EOF 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblöcke der
Datei nach der Datei-An-
fangskennsatz-Gruppe des
ersten oder einzigen Bandes
(ohne Kennsatzblöcke und
Bandmarken)
13 gleich den entsprechen~ 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1631
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
STADV STADV, LST
Dateiinhalt Dateiart
Steueranmeldungen im Sinne des§ 41 a des Einkommen- Bewegungsdatei
steuergesetzes
Dateiträger Eigentümerkennzeichen
Magnetband Spezifikation : DIN 66 012 Zulassungsnummer
DIN66015
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1Blocklänge
variabel, ungeblockt
Speicheru ngsform
! 2044 Bytes 2048 Bytes
seriell
Bemerkungen
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Daten auf einem Band oder mehreren Bän-
dern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt---Daten (§ 6 Abs. 3 STADV) richtet sich die Dateianordnung nach
DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7 -Bit -Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und
DIN 66 004 -- Blatt 3 - (Ausaabe März 1970) darzustellen.
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum
Bis Freigabe(§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Band-Anfangskennsatz VOL1 80
2 Erster Datei-Anfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz HDR 2 80
Bandmarke
4 Prüfsatz 1 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung LST 2 max. 2044
6 Summensatz 3 150
Bandmarke
7 Erster Band-Endekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehreren
8 Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2 80 Bändern übermittelt wird
Bandmarke
Bandmarke
9 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2 80
Bandmarke
Bandmarke
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1633
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Band-Anfangskennsatz VOL 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 5 10 6 C Inhalt : freigestellt
4 Zugriffsvermerk 11 11 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
5 Reserviert 12 37 26 C Zwischenraum
6 Eigentümer-Kennzeich-
nung 38 51 14 C
6.1 Zulassungsnummer des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 38 42 5 N
6.2 Kurzbezeichnung des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 43 51 9 C
7 Reserviert 52 79 28 C Zwischenraum
8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt :wird vom jeweiligen Be-
triebssystem eingesetzt.
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Erster Datei-Anfangs- HOR 1
kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt
5 - 13: STADV. LST
14 - 21 : Zwischenraum
4 Dateimengenkenn-
zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens
(Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes)
des ersten oder einiigen Bandes die-
ser Datei
5 Dateiabschnittsnummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt
der Datei;
Dateiabschnitte auf Folge-
bändern werden fortlaufend
numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei;
jede folgende Datei wird
fortlaufend numeriert
7 Generationsnummer 36 39 4 C Inhalt: freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt: freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 C Inhalt
42 : Zwischenraum
43 - 44 : Jahr (JJ)
45 - 47 : Tag (TTT = 001 - 366)
des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 C Inhalt
48 : Zwischenraum
49 - 50 : Jahr (JJ)
51 - 53 : Tag (TTT = 001 - 366)
des Jahres
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: 000000
13 System-Code 61 73 13 C 1nhalt : freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 C Inhalt : Zwischenraum
1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1635
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Zweiter Datei-Anfangs- HDR2
kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 Satzformat 5 5 1 C Inhalt: D
4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt: max. 02048
5 Satzlänge 11 15 5 N Inhalt: max. 02044
6 Reserviert für Betriebs-
system 16 50 35 C 1nhalt : freigestellt
7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 00
8 Reserviert 53 80 28 C Inhalt : Zwischenraum
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Datei-Prüfsatz 1
Satzaufbau
Stellen •
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 1000
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt: 1
3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt: die durch die jeweilige Lan-
desfinanzbehörde vergebene
Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 C
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 C
5 Anschrift des Empfängen 120 228 109 C
5.1 Name 120 164 45 C
5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 C
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 C
6 Art der Datensätze 229 231 3 C Inhalt: LST
7 Erstellur1gsdatum 232 237 6 N Inhalt: Erstellungsdatum in der Forn
JJMMTT
8 Übermittlungsstand 238 238 1 N Inhalt: 0 = Erstübermittlung
1- 9 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber-
mittlung 239 244 6 N Inhalt: Erstellungsdatum der Erst-
übermittlung (JJMMTT),
wenn Übermittlungsstand
(vgl. lfd. Nr. 8) =#= 0, sonst
000000
10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt: fortlaufende Nummer der
Datei STADV. LST
01 = erste übermittelte
Datei STAD V. LST
02= zweite übermittelte
Datei STAD V. LST
-
-
99 = neu nu ndneu nz igste
übermittelte Datei
STADV.LST
(danach Wiederholung
der Numerierung je
Übermittlung von 01
bis 99, 01 bis 99, ... )
11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt: Zwischenraum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1637
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STAOV. LST Datensatz Lohnsteuer 2
(je Anmeldung)
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich
der Länge des Satzlängenfeldes
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 2
3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : laufende Nummer des Da-
tensatzes innerhalb der Satz-
art 2,beginnend mit 000001
4 Fallart 12 13 2 N Inhalt: 11
5 Ordnungsnummer 14 26 13 N
5 .1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N lnh~lt: Bundeseinheitliche Finanz-
amtsnummer nach dem
"Verzeichnis der Finanz-
amtsnummern"
5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stelren mitC '0' auf-
gefüllt
5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stellen mit C '0' auf-
gefüllt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 64
7 Voranmeldu ngszeitrau m 29 32 4 N
7 .1 Jahr der Steueranmel-
dung 29 30 2 N Inhalt: Jahr der Steueranmeldung in
der Form JJ
7.2 Zeitraum der Steueran-
meldung 31 32 2 N Inhalt : 01 - 12 = Kalendermonat
41 - 44 = Kalenderviertel-
jahr
19 = Kalenderjahr
8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt: 1
9 Längenschlüssel des
Sachbereichs 34 37 4 N Länge des Sachbereichs. Der Sach-
bereich setzt sich aus den Feldern 9
und 10 und aus allen Feldern 11 bis
13 zusammen.
10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt : 00
11 Längenschlüssel der 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd. Nr. 12),
Kennzahl mit Wert Wert(lfd.Nr. 13) und Längenschlüssel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt: Kennzahl zum Wert(lfd. Nr.
13) laut Lohnsteuer-Anmel-
dungsvordruck nach amtlich
vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt: Wert zur Kennzahl (lfd.Nr.12)
Vorzeichendarstellung: bei
negativen Werten Minuszei-
chen vor dem Wert
Hinweis:
Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine·
zu übermittelnde Kennzahl und den
dazu gehörenden Wert ( Datenelement)
Eine Ubermittlung einer Kennzahl
ohne Wert und eines Wertes ohne
Kennzahl ist unzulässig.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Summensatz 3
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 0150
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 3
3 Anzahl der Sätze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Daten-
sätze der Satzarten 1 bis 3
4 Anzahl Lohnsteuer- 12 17 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Anmeldungen Satzart 2 übermittelten Lohnsteuer-
Anmeldungen (einschließlich berich-
tigter Lohnsteuer-Anmeldungen)
5 Reserviert 18 23 6 N 1nhalt : 000000
6 Summenfeld 24 36 13 N Summe der abzuführenden Gesamt-/
Erstattungsbeträge aller als Datensätze
der Satzart 2 übermittelten Lohn-
steuer-Anmeldungen in DMund Pf
7 Reserviert 37 49 13 N Inhalt : 0000000000000
8 Reserviert 50 150 101 C Inhalt: Zwischenraum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1639
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Erster Band-Endekennsatz EOV 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblöcke des
Bandes nach der vorherge-
henden Datei-Anfangs-
kennsatz-Gruppe (ohne
Kennsatzblöcke und Band-
marken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1641
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Erster Datei-Endekennsatz EOF 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblöcke der
Datei nach der Datei-An-
fangs-Kenngruppe des
ersten oder einzigen Bandes
(ohne Kennsatzblöcke und
Bandmarken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
I
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1643
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1 StADV)
Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen
1. Zulässigkeit der Datenübermittlung
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 StADV zulässig ist.
II. Ordnungsnummer
1. Die Ordnungsnummern werden den Steuerpflichtigen in den Ländern wie folgt bekanntgegeben:
1.1 Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F B B B u u u u p
' . ' "' "' '-T-'"'
Finanzamtsnummer
E
L - - - - - - - - + - - - - + - • Bezirksnummer
'--------,t--t-. Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
1.2 Bayern, Berlin:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8
Inhalt B B B u u u u p
..,, '--,,--"
"
1 : Bezirksnummer
'-·----+----~ Unterscheidungsnummer
L-----1~ Prüfziffer
1.3 Nordrhein-Westfalen:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F F B B B u u u p
'f'
' ~
"' "' Finanzamtsnummer
'------1----+--.. Bezirksnummer
E
'---+---. Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
1.4 Saarland:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7
Inhalt B B B u u u p
.... . ~,
Bezirksnummer
L---t-----•• Unterscheidungsnummer
'--------ia : .. Prüfziffer
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Der Aufbau der Ordnungsnummern (einschließlich der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern) nach der
Umschlüsselung für die Datenübermittlung (vgl. Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu§ 5 StADV) ergibt sich aus
folgender Übersicht:
.Land Inhalt in den Stellen *)
1 '2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
-::---• -:;: __ ;::;-;:";;:::_;..,::.r;;::L -
Baden-Württemberg L L F F 0 B B B u u u u p
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Bayern L F F F 0 B B B u u u u p
Nordrhein-Westfalen L F F F 0 B B B 0 u u u p
Saarland L L F F '0 B B B 0 u u u p
*) Es bedeuten:
L = Länderschlüssel F = Finanzamtsnummer
Baden-Württemberg = 28 B = Bezirksnummer, ggf. mit führenden Nullen
Bayern = 9 U = Unterscheidungsnummer, ggf. mit führenden Nullen
Berlin = 11 P = Prüfziffer
Bremen = 24 ~ = c·~·
Hamburg = 22
Hessen = 26
Niedersachsen = 23
Nordrhein-Westfalen = 5
Rheinland-Pfalz = 27
Saarland = 1O
Schleswig-Holstein = 21
3. Vor der Datenübermittlung ist die Ordnungsnummer anhand der Prüfziffer zu prüfen. Die Berechnungs-
methode zur Prüfung der Ordnungsnummer wird den datenverarbeitenden Unternehmen durch besondere
Verwaltungsanweisung bekanntgegeben.
III. Kennzahl mit Wert
(Felder 11 bis 13 der Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV)
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Kennzahlen und Werte der Datenelemente nach den amtlich
vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/ Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem
zulässigen Inhalt entsprechen.
Dabei ist in Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV folgendes zu beachten:
Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazugehörenden Wert (Daten-
element). Datenelemente sind je Datensatz so oft vorhanden wie in den jeweiligen Steueranmeldungen zu
erklären wären mit Ausnahme der Datenelemente für das Eingangsdatum und den Voranmeldungszeitraum/
Anmeldungszeitraum. Die Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert oder eines Wertes ohne Kennzahl ist unzu-
lässig. Datensätze nach Anlage 2 Satzart 2 müssen das Datenelement „Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Über-
schuß" bzw. ,,Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung" enthalten (Ausnahme: Anträge auf Dauerfristverlängerung
für Unternehmer, die Voranmeldungen vierteljährlich abgeben und zur Anmeldung der Sondervorauszahlung
nicht verpflichtet sind). Datensätze nach Anlage 3 Satzart 2 müssen das Datenelement „Abzuführender Ge-
samtbetrag/Erstattungsbetrag'' enthalten.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1645
Verordnung
über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten
Vom 28. August 1980
Auf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgeset- Hälfte. Zeiten, für die ein Freizeitausgleich gewährt
zes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Ände- wird, bleiben unberücksichtigt.
rung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Zeiten einer Rufbereitschaft bleiben unberücksichtigt.
Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. I
S. 1509) in das Gesetz eingefügt worden ist, wird im (3) Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh-
gung verordnet: rung der Vergütung vorliegen.
§4
§ 1
Entstehung und Wegfall des Anspruchs
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Vergütung
bei der Organisationseinheit
Die Vergütung für Spitzendienstzeiten erhalten Sol-
daten in Einheiten oder Teileinheiten, in denen im Jah- In Einheiten oder Teileinheiten wird die Vergütung ab
resdurchschnitt mehr als 56 Stunden wöchentlich dem Ersten des Monats gewährt, für den eine durch-
Dienst geleistet wird. Sie beträgt 90 Deutsche Mark mo- schnittliche wöchentliche Dienstleistung von mehr als
natlich. 56 Stunden im Jahresdurchschnitt festgestellt wird. Die
Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem festge-
stellt wird, daß die Voraussetzungen weggefallen sind.
§2
Organisatorische Voraussetzungen §5
Die Vergütung wird in Teileinheiten gewährt. Sie wird Persönliche Voraussetzungen
in Einheiten gewährt, wenn in allen ihren Teileinheiten
die Voraussetzungen erfüllt sind. (1) Die Vergütung wird vom Tage des Dienstantritts in
einer vergütungsberechtigenden Einheit oder Teilein-
heit gewährt, frühestens jedoch vom Tage nach Vollen-
§3 dung einer Dienstzeit von 6 Monaten in der Bundes-
wehr.
Zeitliche Voraussetzungen
(2) Die Vergütung wird nur für Zeiten des Dienstes in
(1) Als Dienst im Sinne dieser Verordnung gelten die einer vergütungsberechtigenden Einheit oder Teilein-
tatsächlich geleisteten Dienststunden. heit gewährt. Sie wird weitergewährt bei
(2) Bei der Ermittlung der Dienstzeit werden berück- 1. Erholungsurlaub
sichtigt
2. Erkrankung (einschließlich Heilkur)
1. der Dienst nach Dienstplan unter Abzug der festge- _
legten Pausen (Normaldienst) 3. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge
2. der über den Normaldienst hinaus geleistete Dienst 4. Dienstreise
bei überwiegender tatsächlicher Dienstleistung voll, 5. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn
bei einer geringeren tatsächlichen Dienstleistung zur nicht Auslandstrennungsgeld gewährt wird oder der
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lehrgang laufbahnrechtlich bedingt ist oder ausbil- §6
dungsbezogen eine andere Tätigkeit übertragen wird Konkurrenzregelung
6. Freistellung vorn Dienst zum Zwecke der Ausübung
Die Vergütung wird nicht neben einem Auslandszu-
einer Tätigkeit in der Personalvertretung,
schlag ( § 52 Abs. 1, § 55 des Bundesbesoldungsge-
unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5 jedoch setzes) gewährt.
nur bis zum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung
folgenden Monats.
§7
(3) Ist die Vergütung nicht nach Absatz 2 weiterzuge- Inkrafttreten
währen, so wird die Zahlung mit Ablauf des Tages ein-
gestellt, an dem der Dienst in einer vergütungsberech- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Juli 1980 in
tigenden Einheit oder Teileinheit endet. Kraft.
Bonn, den 28. August 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1647
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 29. August 1980
Tag Inhalt Seite
22. 8. 80 Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen ......................... . 965
25. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1089
1. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt .......................... . 1089
11 •. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen ........................................................ . 1090
5 . 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 1091
Preis dieser Ausgabe: 10,90 DM (9,60 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 36, ausgegeben am 3. September 1980
Tag Inhalt Seite
25. 8. 80 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093
25. 8. 80 Gesetz zu dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
6. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
7. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
8. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
8. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
9. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 1146
11. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
21. 8. 80 Verordnung über das Formblatt zur Ernährungswirt-
schaftsmeldeverordn ung 160 29.8.80 30.8.80
neu: 780-3-1-2; 780-3-1-1
20. 8. 80 Verordnung Nr. 17/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 160 29.8.80 10. 9. 80
9500-4-6-4
19. 8. 80 Verordnung TS Nr. 5 - DFST - über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich 161 30.8.80 1. 10. 80
14. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundsieb-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung des Luftraumes und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflü-
ge im Nahverkehrsbereich Düsseldorf) 161 30.8.80 2. 10. 80
96-1-2-76
27. 8. 80 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 161 30.8. 80 31.8.80
7400-1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1649
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7.80 Verordnung (EWG) Nr. 2118/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsmaßnahmen für die Einfuhren von Reis und Bruchreis mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean oder den überseeischen Ländern und Gebieten 8.8.80 L 206/17
30. 7.80 Verordnung (EWG) Nr. 2119/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467 /67 /EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenpro-
dukte 8.8.80 L 206/20
30. 7.80 Verordnung (EWG) Nr. 2120/80 der Kommission zur Bestimmung der
anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli für das Wirtschafts-
jahr 1980/81 8.8.60 L 206/21
30. 7.80 Verordnung (EWG) Nr. 2121 /80 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1980/81 8.8.80 L 206/23
8.8.80 Verordnung (EWG) Nr. 2134/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 1379/80 hinsicht-
lich der Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die Gegenstand von
Interventionskäufen in einigen Mitgliedstaaten sein können, sowie ih-
rer Koeffizienten 9.8.80 L 207/11
7.8.80 Verordnung (EWG) Nr. 2144/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 471 /76 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zitronen
mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in die Gemein-
schaft unterliegt 12.8.80 L 209/4
18. 7. 80 Verordnung (EWG). Nr. 2150/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 über zusätzliche Bestimmungen be-
züglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das inner-
halb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird 13.8.80 L 210/5
18. 7.80 ..
Verordnung (EWG) Nr. 2151 /80 der Kommission zur Anderung der ---
Verordnung (EWG) Nr. 496/70 hinsichtlich der Bescheinigung für die
Qualitätskontrolle bei Obst und Gern ü se 13.8.80 L 210/11
12.8.80 Verordnung (EWG) Nr. 2153/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1488/76 zur Festlegung der Bestimmungen für die
Einführung einer Mindestlagermengenregelung für Zucker 14.8.80 L 211 /1
12.8.80 Verordnung (EWG) Nr. 2158/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerte(' für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Apfeln und Birnen 14.8.80 L211/10
13.8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2159/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 und (EWG) Nr. 2496/78 hinsichtlich
der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung der Käsesorten
Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone 14.8.80 L211/13
13. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2160/80 der Kommission betreffend die Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 14.8.80 L211/14
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2165/80 des Rates zur Aufteilung und Kontrol-
le bestimmter Fangquoten für diejenigen Fischereifahrzeuge unter
ger Flagge eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des NAFO-
Ubereinkommens fischen 23. 8.80 L 212/1
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2166/80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen für 1980 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände vor der Westküste Grönlands gegenüber Schiffen
unter der Flagge eines Mitgliedstaats 23. 8.80 L 212/6
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2167 /80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für
Schiffe unter isländischer Flagge 23.8. 80 L 212/12
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2168/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1717 /80 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Schiffe unter nor-
wegischer Flagge für 1980 23. 8.80 L212/15
13. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2192/80 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1979/80 19.8. 80 L 218/5
22. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2224/80 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2972/79 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im
Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2957/79
und (EWG) Nr. 2958/79 23. 8.80 L 222/5
Andere Vorschriften
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2076/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holzschrauben der Tarifstelle 73.32 ex B mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.8.80 L 202/21
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2077180 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 mit Durchführungsbestimmungen zur
Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere
Behandlung zugute kommen kann 2. 8.80 L 202/22
31. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2085/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr ins Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in Südkorea 5.8.80 L 203/10
4. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2086/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewirke als Meterware, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nr. 63 (Kennziffer
0630), mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 5.8.80 L 203/12
4. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2087 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Decken, aus Wolle, Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Warenkategorie
Nr. 66 (Kennziffer 0660), mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 5.8.80 L 203/14
4. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2088/80 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Antibiotika der Tarifnummer 29.44, mit Ur-
sprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.8.80 L 203/15
4. 8. 80 Entscheidung Nr. 2091 /80/EGKS der Kommission zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung
von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimm-
ter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die
Händler von Stahlerzeugnissen 5.8.80 L 203/20
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1651
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2100/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit
Ursprung in Hongkong 6.8.80 L 204/20
5. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2122/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China 8.8.80 L 206/25
7. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2124/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für wasserfreies Natriumkarbonat der Tarifstelle
28.42 A ex II, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 8.8.80 L 206/29
4. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2129/80 des Rates zur Regelung der Einfuhr
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik
Ägypten in das Vereinigte Königreich 9.8. 80 L 207/1
5. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2130/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 9.8.80 L 207/3
6. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2143/80 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung gewisser zoll-
freier Kontingente, die das Vereinigte Königreich für 1980 gemäß Pro-
tokoll Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Finnland eröffnet hat 12.8.80 L 209/1
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2173/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnis-
sen mit Ursprung in Thailand 15.8.80 L 212/27
11. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2174/80 der Kommission zur Änderung der
einzelstaatlichen Anteile an bestimmten Höchstmengen für die Ein-
fuhr von Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 15.8.80 L 212/29
14. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2182/80 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Stick-
stoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Ameri-
ka 15.8.80 L 212/43
14. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2196/80 der Kommission zur -Eröffnung zu-
sätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textil-
waren mit Ursprung in Bulgarien, das an den Berliner Handelsmessen
1980 teilnimmt 20.8.80 L 219/5
19. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2205/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glutaminsäure und ihre Salze der Tarifstelle
29.23 D III mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 21.8. 80 L 220/11
19. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2206/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, an-
dere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen, der Tarifstelle 70.14 A II, mit
Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21.8. 80 L 220/12
Berichtigung d~r Verordnung (EWG) Nr. 1968/80 des Rates vom
22. Juli 1980 zur Anderung der Anhänge der Verordnungen (EWG)
Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1582/79 hinsichtlich der Bezeichnung
von Saatgut bestimmter Arten (ABI. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980) 7.8.80 L 205/42
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi.z - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhanij stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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