1537
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1980 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
18. 8. 80 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze 1537
611-1, 610-1-3, 611-4-4, 611-5, 610-7, 611-6-3, 611-8-2, 611-10-14, 610-10, 611-1-12, 613-6-5, 2330-9
20. 8. 80 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und
anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 610-6-5, 707-9, 610-6-6, 610-6-8, 707-6, 4120-4, 7612-1, 611-4-5, 610-1-3, 611-1-1
20. 8. 80 Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1556
neu: 751-1/1; 751-1
22. 8. 80 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landes-
rentenbank und der Deutschen Siedlungsbank .................. -: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558
7625-1 , 611-4-4, 611-5, 611-6-3, 2331-4, 7625-3
20. 8. 80 Berichtigung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 1560
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1561
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562
Gesetz
zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes
und anderer Gesetze
Vom 18. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) In Nummer 51 wird die Zahl „600" durch die Zahl
das folgende Gesetz beschlossen: ,, 1 200" ersetzt.
3. Dem § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende Sätze ange-
fügt:
Artikel 1
„Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
Einkommensteuergesetz
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ), den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Her-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom stellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfal-
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381), wird wie folgt ge- len. Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der
ändert: Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steu-
erpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
1. In§ 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält das Klammerzitat folgende der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden
Fassung:,,(§§ 4 bis 7 f)". ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaf-
fung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.''
2. § 3 wird wie folgt geändert:
4. § 7 c wird aufgehoben.
a) In Nummer 4 werden die Worte „und der Voll-
zugspolizei" durch die Worte ,, , der Vollzugs- 5. § 7 d wird wie folgt geändert:
polizei und der Berufsfeuerwehr" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 14 wird gestrichen. aa) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1981 "
c) Nummer 45 wird gestrichen. durch das Datum „ 1. Januar 1991" ersetzt.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
bb) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen b) In Absatz 2 werden die Zahl „600" durch die Zahl
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge- „ 1 800" und die Zahl „ 1 200" durch die Zahl
strichen. ,,3 600'' ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel- 9. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „das
lungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 62. Lebensjahr" die Worte „oder, wenn er Schwer-
entstanden sind, können abweichend von behinderter ist, das 60. Lebensjahr" eingefügt.
§ 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären
sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder 10. § 29 wird aufgehoben.
Herstellung entstanden."
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „ausschließ- 11. § 31 Abs. 2 wird gestrichen.
lich oder fast ausschließlich" durch die Worte
,,zu mehr als 70 vom Hundert" ersetzt. 1 2. § 32 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende
„Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch Nummer 1 ersetzt:
ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zu- ,, 1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuer-
gleich für Zwecke des innerbetrieblichen Um- pflichtigen verwandt sind,".
weltschutzes verwendet werden."
b) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1981 "
durch das Datum „ 1. Januar 1991" ersetzt. ,,3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in sei-
bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Herstel- nen Haushalt aufgenommen hat, solange die
lungskosten" die Worte „nach dem 31. De- Ehe besteht, durch die das Stiefkindschafts-
zember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991" verhältnis begründet worden ist.''
eingefügt.
cc) Satz 3 wird gestrichen. 13. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar ,,(3) die zumutbare Belastung beträgt
1981" durch das Datum „1. Januar 1991" er-
setzt. über
30000
f) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: bei einem Gesamtbetrag bis DM über
der Einkünfte 30 000 bis 100 000
„Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen DM 100000 DM
1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in An- DM
spruch genommen werden, die in Betrieben oder
Betriebstätten verwendet werden, die in den letz- 1. bei Steuerpflichtigen,
ten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalender- die keine Kinder haben
jahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft und bei denen die
oder hergestellt worden ist, errichtet worden Einkommensteuer
sind." a) nach § 32 a Abs. 1, 5 6 7
b) nach§ 32 a Abs. 5
6. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 erhält das Klammerzitat folgende oder 6
Fassung: (Splitting-Verfahren) 4 5 6
,,(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 8, zu berechnen ist;
§§ 7 b, 54)".
2. bei Steuerpflichtigen
mit
7. § 10 wird wie folgt geändert: a) einem Kind oder
a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: zwei Kindern, ..... 2 3 4
„ 1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge b) drei oder mehr
mit Sparanteil oder Bausparbeiträge handelt Kindern ......... . 2
- weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- vom Hundert des
schaftlichem Zusammenhang mit der Auf- Gesamtbetrags
nahme eines Kredits stehen,". der Einkünfte.
b) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen. Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und
8. § 10 b wird wie folgt geändert: 2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „und" durch bis 7, die nach§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 dem an-
einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort deren Elternteil zugeordnet werden und denen
„staatspolitische" die Worte „und als besonders gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
förderungswürdig anerkannte kulturelle" einge- haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum
fügt. nachkommt."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1539
14. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 2 d wird eingefügt:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 werden je- ,,(2 d) § 3 Nr. 51 ist erstmals für das Kalender-
weils die Worte „zur Berufsausbildung" gestri- jahr 1980 anzuwenden."
chen. e) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: ,, (4 a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 ist erstmals
,,Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich je- auf Einlagen nach dem 31. Dezember 1979 anzu-
weils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des wenden."
Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts f) Folgender Absatz 10 a wird eingefügt:
oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder ge- ,,(10 a) § 7 d ist erstmals anzuwenden
eignet sind, soweit diese 2 400 Deutsche Mark
1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. De-
im Kalenderjahr übersteigen."
zember 1980 angeschafft oder hergestellt
worden sind,
15. Dem § 37 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die
,,(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, nach dem 31. Dezember 1980 entstanden
wenn sie mindestens 400 Deutsche Mark im Kalen- sind, sowie bei nachträglichen Herstellungs-
derjahr und mindestens 100 Deutsche Mark für ei- arbeiten, die nach dem 31. Dezember 1980
nen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festge- abgeschlossen worden sind,
setzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn 3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewen-
sich der Erhöhungsbetrag im Falle des Absatzes 3 deten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
Sätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf sowie bei nach dem 31. Dezember 1980 ent-
mindestens 100 Deutsche Mark, im Falle des Ab- standenen Teilherstellungskosten und
satzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark be- 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirt-
läuft." schaftsgütern im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die
nach dem 31 . Dezember 1980 erworben wor-
16. § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d wird gestrichen. den sind.
Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen
17. § 40 a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
nachträglichen Anschaffungskosten, abge-
schlossenen nachträglichen Herstellungsarbei-
18. In§ 41 a Abs. 2 werden die Zahl „360" jeweils durch ten oder erworbenen Rechten auf Mitbenutzung
die Zahl „600" und die Zahl „2 400" durch die Zahl von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der Fassung
,,6 000'' ersetzt. des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGBI. 1
S. 721) weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor
dem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzahlun-
19. In § 41 b Abs. 2 wird in Nummer 1 die Zahl „26 000"
gen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem
durch die Zahl „30 000" und in Nummer 2 die Zahl
1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungs-
,,50 000" durch die Zahl „58 000" ersetzt.
kosten."
g) Folgender Absatz 12 a wird eingefügt:
20. Der VII. Abschnitt und § 48 werden aufgehoben.
,,(12 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden."
21. § 51 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(14) § 10 Abs. 4 ist erstmals für den Veranla-
aa) In Nummer 2 werden die Buchstaben 1, o und
gungszeitraum 1980 anzuwenden.''
v gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Zitate,,§ 29 Abs. 1 i) In Absatz 15 wird das Datum „ 1. Januar 1979"
und 2, § 31 Abs. 2," gestrichen. durch das Datum „ 1. Januar 1981 " ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden hinter dem j) In Absatz 16 wird das Datum „ 1. Januar 1979"
Wort „die" die Worte „Erklärungen zur Einkom- durch das Datum „1. Januar 1981" ersetzt.
mensbesteuerung sowie die" eingefügt. k) Folgender Absatz 17 a wird eingefügt:
,,(17 a) § 10 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist erst-
22. § 52 wird wie folgt geändert: mals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzu-
a) Absatz 2 a erhält folgende Fassung: wenden."
,,(2 a) § 3 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla- 1) Absatz 20 a erhält folgende Fassung:
gungszeitraum 1980 anzuwenden.'' ,,(20 a) § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für das Ka-
b) Absatz 2 a in der Fassung des Gesetzes zur Än- lenderjahr 1980 anzuwenden."
derung der Abgabenordnung und des Einkom- m) Absatz 20 a in der Fassung des Steuerent-
mensteuergesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 lastungsgesetzes 1981 vom 16. August 1980
S. 731) wird Absatz 2 b. (BGBI. 1 S. 1381) wird Absatz 20 b.
c) Absatz 2 b in der Fassung des Steuerent- n) Folgender Absatz 22 b wird eingefügt:
lastungsgesetzes 1981 vom 16. August 1980 ,,(22 b) § 33 Abs. 3 ist erstmals für den Veran-
(BGBI. 1 S. 1381) wird Absatz 2 c. lagungszeitraum 1980 anzuwenden.''
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
o) Absatz 24 erhält folgende Fassung: doch nicht vor dem Tag der Entrichtung. Sie endet
,,(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b drei Wochen nach Absendung der Entscheidung.
und Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeit- (2) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche
raum 1980 anzuwenden." Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-
p) Folgender Absatz 25 c wird eingefügt: scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt
oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu
,,(25 c) § 41 b Abs. 2 ist erstmals für das Kalen-
erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-
derjahr 1980 anzuwenden."
lich des Absatzes 4 zu verzinsen. Die Verzinsung
23. § 53 a wird aufgehoben. beginnt, wenn ein außergerichtliches Rechtsbe-
helfsverfahren vorausgegangen ist, zwei Monate
nach Einlegung des Rechtsbehelfs, im übrigen mit
Artikel 2 dem Tag der Rechtshängigkeit, jedoch nicht vor
Abgabenordnung dem Tag der Entrichtung; sie endet mit dem Tag
der Auszahlung.
1. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie zuwenden, wenn
folgt geändert: 1 . sich das Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Ver-
a) Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt: waltungsaktes oder durch Erlaß des beantrag-
,,§ 80a ten Verwaltungsaktes erledigt oder
Kosten im Verwaltungsverfahren 2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
Die notwendigen Aufwendungen der Beteilig- oder ein Verwaltungsakt, durch den sich das
ten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsbehelfsverfahren erledigt hat,
oder Rechtsverteidigung im außergerichtlichen a) zur Herabsetzung der in einem Folgebe-
Rechtsbehelfsverfahren werden, soweit der scheid festgesetzten Steuer,
Rechtsbehelf erfolgreich ist, ersetzt, wenn die Fi-
b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach
nanzbehörde binnen eines halben Jahres nach
Änderung des Gewerbesteuermeßbetra-
Einlegung des Rechtsbehelfs ohne zureichenden
ges
Grund nicht entschieden hat. Kosten und sonsti-
ge Aufwendungen werden im übrigen nur erhoben führt.
oder erstattet, wenn dies in Steuergesetzen aus- (4) Ein zu erstattender oder zu vergütender Be-
drücklich bestimmt ist. Nach den Vorschriften des trag wird nicht verzinst,
Staatshaftungsgesetzes *) werden Kosten und 1. soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechts-
sonstige Aufwendungen als Schaden nur ersetzt, behelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichts-
wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen ordnung auferlegt worden sind oder
wurde."
2. wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen
b) § 233 erhält folgende Fassung: Verletzung der Erklärungs- und Mitwirkungs-
,,§ 233 pflichten geschätzt worden sind (§ 162) und
Grundsatz sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsver-
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fahren nach Absatz 1 oder 3 erledigt hat."
(§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich 2. Die §§ 80 a, 233 und 236 der Abgabenordnung gel-
vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche ten für Abgabenangelegenheiten der Gemeinden und
Nebenleistungen ( § 3 Abs. 3) und die entspre- Gemeindeverbände auch dann entsprechend, wenn
chenden Erstattungsansprüche werden nicht ver- die Verwaltung dieser Abgabenangelegenheiten sich
zinst. Zinsaufwendungen und zi'nsverluste wer- nach anderen Vorschriften als denjenigen der Abga-
den auch als Schaden nach den Vorschriften des benordnung richtet.
Staatshaftungsgesetzes*) nur ersetzt, wenn die
Pflichtverletzung vorsätzlich begangen worden
ist." Artikel 3
c) § 236 erhält folgende Fassung: Körperschaftsteuergesetz
,,§ 236 Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976
Zinsen auf Erstattungsbeträge (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch§ 39 Abs. 1 des
(1) Wird durch eine außergerichtliche Rechts- Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1073), wird wie
behelfsentscheidung eine festgesetzte Steuer folgt geändert:
herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt,
so ist der zu erstattende oder zu vergütende Be- 1 . § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
trag vorbehaltlich des Absatzes 4 zu verzinsen.
a) In Nummer 2 werden die Worte ,, , die Bayerische
Die Verzinsung beginnt bei Anhännigkeit im au-
Landesbodenkreditanstalt, die Reichsbank" ge-
ßeromichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zwei
strichen.
Monr11 c: nach Einlegung des Rechtsbehelfs, je-
b) In Nummer 14 erhält Satz 3 folgende Fassung:
, Das Sta;,
„Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder
r>OCh nicht zu-
stande " ,, '.-.-,t;-e~.beschlus- der Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-
ses). gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsge-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1541
nossenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist 1. § 28 erhält folgende Fassung:
oder Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuer-
,,§ 28
befreiten Verein in mehr als geringfügigem Um-
fang besitzt." Erklärungspflicht
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts
2. § 9 wird wie folgt geändert:
sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzuge-
a) In Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 werden hinter ben. Für Erklärungen zur Feststellung des Einheits-
dem Wort „wissenschaftliche" die Worte „und als werts des Betriebsvermögens gilt dies, wenn
besonders förderungswürdig anerkannte kulturel-
le" eingefügt. 1. das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Ge-
werbesteuergesetzes den Freibetrag nach § 13
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Zahl „600" Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes übersteigt
durch die Zahl „ 1 800'' ersetzt. oder
2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklä-
3. in § 23 Abs. 3 werden die Worte ,, , soweit ihre Ein- rung abzugeben hat.
künfte in einem inländischen Betrieb anfallen" gestri-
chen. (2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzu-
geben, die der Bundesminister der Finanzen im Ein-
4. Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt: vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger be-
,,(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 kanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Ab-
und Buchstabe b sowie § 23 Abs. 3 sind erstmals für gabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungs-
den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." zeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeit-
punkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 Abgaben-
ordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen,
Artikel 4 die mindestens einen Monat betragen soll.
Gewerbesteuergesetz (3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbe-
sitz, Betriebsvermögen oder ein Mineralgewinnungs-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der B~- recht zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung ei-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1 genhändig zu unterschreiben."
s. 1557), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel, Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 2. In § 113 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das
S. 1953), wird wie folgt geändert: Wort „Bundessteuerblatt'' ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 124 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 2 werden die Worte,,, die Bayerische
,,§ 124
Landesbodenkreditanstalt, die Reichsbank" ge-
strichen. Anwendung des Gesetzes
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung: (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1. Januar
„8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
1981 anzuwenden.
sowie Vereine im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 14
des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie (2) § 28 ist erstmals zum 1. Januar 1980 anzuwen-
die für eine Befreiung von der Körperschaft- den."
steuer erforderlichen Voraussetzungen erfül-
len;".
Artikel 6
2. § 36 wird wie folgt geändert: Vermögensteuergesetz
a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit in Ab- Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 197 4
satz 2" durch die Worte „soweit in den Absät- (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch§ 39 Abs. 3 des
zen 2 und 3" ersetzt. Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1073), wird wie
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: folgt geändert:
,,(2) Die Vorschrift des § 3 Nr. 8 ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 1974 anzuwenden." 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. a) In Nummer 2 werden die Worte ,, , die Bayerische
Landesbodenkreditanstalt, die Reichsbank" ge-
strichen.
Artikel 5 b) In Nummer 7 erhält Satz 3 folgende Fassung:
Bewertungsgesetz „Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder
der Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsge-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369), nossenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom oder Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuer-
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie folgt ge- befreiten Verein in mehr als geringfügigem Um-
ändert: fang besitzt.''
11542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2 . In § 8 wird die Zahl „ 10 000" jeweils durch die Zahl Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Ka-
,,20 000" ersetzt. pitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die
Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusam-
3. § 9 wird wie folgt geändert: menhang mit der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlan-
a) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
gung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten
„b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen wird insgesamt ein Betrag von 10 000 Deutsche
und Vermögensmassen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit Mark ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die
mindestens 20 000 Deutsche Mark Gesamt- Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugs-
vermögen das Gesamtvermögen (§ 4);". fähig.''
b) In Nummer 2 wird die Zahl „ 10 000" durch die
Zahl „20 000" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 19 wird wie folgt geändert: aa) In dem Abschnitt über die Steuerklasse I er-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: halten die Nummern 2 und 3 folgende Fas-
,,Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermö- sung:
gensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei- ,,2. die Kinder und Stiefkinder,
ben."
3. die Kinder verstorbener Kinder und
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl„ 10 000" durch die Stiefkinder."
Zahl „20 000'' ersetzt.
bb) Der Abschnitt über die Steuerklasse II erhält
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1O 000" durch die Zahl
folgende Fassung:
,,20 000" ersetzt.
„Steuerklasse II
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 1. Die Abkömmlinge der in Steuerklasse 1
,,(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist ab- Nr. 2 genannten Kinder, soweit sie nicht
zugeben, die der Bundesminister der Finanzen im zur Steuerklasse I Nr. 3 gehören,
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesan- 2. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von
zeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbe- Todes wegen."
hörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveran- cc) Der Abschnitt über die Steuerklasse III wird
lagung oder zu einer anderen Veranlagung beson- wie folgt geändert:
ders auf(§ 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung),
hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die aaa) Der Nummer 1 werden die Worte „so-
mindestens einen Monat betragen soll." weit sie nicht zur Steuerklasse II ge-
hören," angefügt.
5. § ~O wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 2 wird gestrichen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ccc) Die Nummern 3 bis 8 werden Nummern
2 bis 7.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag ,,(1 a) Die Steuerklassen 1, II und III Nr. 1 bis 3
von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.'' gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch
Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen
6. § 25 erhält folgende Fassung: ist."
,,§ 25 3. § 25 erhält folgende Fas~ung:
Anwendung des Gesetzes
,,§ 25
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast
vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals auf die Ver-
mögensteuer des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden. (1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen
dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist erstmals auf die Vermögen- (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenver-
steuer des Kalenderjahrs 1974 anzuwenden.'' pflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen
wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Per-
Artikel 7 sonen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung die-
ser Belastungen besteuert. Die Steuer, die auf den
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch bis
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die gestun-
vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert dete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungs-
(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert: gesetzes abgelöst werden.
(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermö-
1. § 10 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
gen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder teil-
„3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die weise, so endet insoweit die Stundung mit dem Zeit-
Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die punkt der Veräußerung."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1543
4. § 37 erhält folgende Fassung: tige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete
Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die Gutschrift
,,§ 37
verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
Anwendung des Gesetzes Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des§ 25 auf widerspricht.''
Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; Nummer 1
dem 31 . Dezember 1979 entstanden ist oder ent- des neuen Absatzes 6 erhält folgende Fassung:
steht.§ 25 findet auf Erwerbe Anwendung, für welche
die Steuer nach dem 30. August 1980 entstanden ist ,, 1. als Rechnungen auch andere Urkunden aner-
oder entsteht. In Erbfällen, die vor diesem Zeitpunkt kannt werden können,".
eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor die-
sem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin · 2. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 25 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Ver-
steuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabea erst nach ,, 1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 geson-
dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht." dert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die von anderen
Unternehmern für sein Unternehmen ausge-
Artikel 8 führt worden sind. Soweit der gesondert aus-
Umsatzsteuergesetz gewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist erbe-
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 reits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
(BGBI. 1 S. 1953) wird wie folgt geändert: und die Zahlung geleistet worden ist;".
1. § 14 wird wie folgt geändert: b) Absatz 8 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,, 1. In welchen Fällen und unter welchen Voraus-
setzungen zur Vereinfachung des Besteue-
,,(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
rungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten
eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf
Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet
einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet
den ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt,
werden kann,".
wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er
wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht
Artikel 9
Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonsti-
ge Leistung nicht ausführt." Steuerberatungsgesetz
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
,,(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Un-
S. 2735), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
ternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt ge-
eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber
dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, ändert:
wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeich-
net wird. 1. In§ 57 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fälle" die
Worte „des Absatzes 3 Nr. 4 sowie" eingefügt.
(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit
der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige 2. In § 58 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der
Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
an ihn ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuer- Nummern 5 und 6 angefügt:
kennen, wenn folgende Voraussetzungen vorlie-
gen: ,,5. als Angestellte von Genossenschaften oder an-
1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der deren Personenvereinigungen,
Gutschrift) muß zum gesonderten Ausweis der a) deren Mitglieder ausschließlich Personen
Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 be- und Gesellschaften im Sinne des§ 3 sind und
rechtigt sein.
b) deren Zweck ausschließlich der Betrieb von
2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglie-
der Gutschrift muß Einverständnis darüber be- der bei der Ausübung ihres Berufes ist,
stehen, daß mit einer Gutschrift über die Liefe-
6. als Angestellte von Steuerberaterkammern
rung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
(§§ 73, 85)."
3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vor-
geschriebenen Angaben enthalten.
3. § 156 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unterneh-
,,(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steu-
mer zugeleitet worden sein.
erbevollmächtigter kann bis zum Ablauf des achten
Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinn- Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 gestellt
gemäß anzuwenden, die der Unternehmer über werden. Hat der Bewerber nach dem 1. Januar 1979
das für eine noch nicht ausgeführte steuerpflich- die Prüfung als Steuerbevollmächtigter nicht bestan-
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden § 5 wird wie folgt geändert:
Grund an der Prüfung nicht teilgenommen, so verlän-
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
gert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei Jah-
re. Ist die Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung ,,(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der Ab-
des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des sicht, den für eine Verplombung nach diesem Gesetz
Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwick- anzubringenden Verschluß ganz oder zum Teil un-
lungsdienstes unterbrochen worden, so verlängert wirksam zu machen, Änderungen an Transportmit-
sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer des teln vornimmt.
abgeleisteten Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-
oder Entwicklungsdienstes; Satz 2 ist entsprechend ße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden."
anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 157 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Artikel 12
Ablauf des siebzehnten Jahres nach Inkrafttreten der Wohnungsbau-Prämiengesetz
Absätze 1 bis 7 möglich. In den Fällen des§ 156 Abs.
5 Satz 2 verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
Frist um drei Jahre. § 156 Abs. 5 Satz 3 ist sinnge- der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1
mäß anzuwenden." S. 697) wird wie folgt geändert:
1. § 2 b Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
5. In § 164 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,§ 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend ,,(5) § 2 b Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr
anzuwenden.'' 1 980 anzuwenden."
Artikel 10 Artikel 13
Gesetz zur Überleitung Berlin-Klausel
steuerrechtlicher Vorschriften· für Erfinder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Vorschriften für Erfinder in der Fassung des Artikels 3 im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
1969 (BGBI. 1 S. 141 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
des Gesetzes vom 30. November 1 978 (BGBI. 1
S. 1849), werden die Jahreszahl „ 1980" durch die Jah- Artikel 14
reszahl „ 1982" und die Jahreszahl „ 1981" durch die Inkrafttreten
Jahreszahl „ 1983'' ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 11
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 gleichzei-
Verplombungsgesetz
tig mit dem Staatshaftungsgesetz *) in Kraft; Artikel 8
Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangsver- tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
kehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik
*) Das Staatshaftungsgesetz ist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht zu-
Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972 stande gekommen (dieser Hinweis ist nicht Bestandteil des Gesetzesbeschlus-
(BGBI. 1 S. 985) wird wie folgt geändert: ses).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1545
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
„Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-
Artikel 1 brauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstich-
Einkommensteuergesetz tag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vor-
ratsvermögens entfallen,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ), 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom am Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlun-
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge- gen."
ändert: 3. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze
,,(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den 6 bis 8.
Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-
zogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünf- ,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-
te.'' chend anzuwenden.''
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Hinter§ 15 wird der folgende neue§ 15 a eingefügt: jahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte
,,§ 15 a
Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesell-
Verluste bei beschränkter Haftung schaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungsbe-
(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende scheid kann nur insoweit angegriffen werden, als
Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf der verrechenbare Verlust gegenüber dem verre-
weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb chenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten schaftsjahrs sich verändert hat.
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapital- (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2
konto des Kommanditisten entsteht oder sich er- und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere
höht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d abge- Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom-
zogen werden. Haftet der Kommanditist am Bilanz- manditisten vergleichbar ist, insbesondere für
stichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im
des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so kön-
Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei
nen abweichend von Satz 1 Verluste des Komman- der der stille Gesellschafter als Unternehmer
ditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im
(Mitunternehmer) anzusehen ist,
Handelsregister eingetragene Einlage des Kom-
manditisten seine geleistete Einlage übersteigt, 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des
auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesell-
durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto ent- schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
steht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, zusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des
wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen
Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögens- oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
minderung auf Grund der Haftung nicht durch Ver- unwahrscheinlich ist,
trag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des 3. Gesellschafter einer ausländischen Personen-
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Un-
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus- ternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, so-
geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er weit die Haftung des Gesellschafters für Schul-
die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren den in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditisten oder eines stillen Gesellschaf-
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. ters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme
des Gesellschafters für Schulden in Zusammen-
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom- hang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-
manditisten durch Entnahmen entsteht oder sich schlossen oder nach Art und Weise des Ge-
erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf
schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in
ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlagemin- Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus
derung als Gewinn zuzurechnen. Der nach Satz 1 der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Ver-
zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile wertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind."
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht über-
steigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminde- 6. Dem § 18 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
rung und in den zehn vorangegangenen Wirt- ,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-
schaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewe- chend anzuwenden."
sen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) 7. In§ 20 Abs. 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen
und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren
„Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder ab-
des Betriebs ist§ 15 a sinngemäß anzuwenden;".
zugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der
Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf 8. In § 21 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge,
als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die ,,§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden."
nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge
mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im 9. § 34 c wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der „Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab- die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
zugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermin- Einkommensteuer entsprechenden Steuer her-
dert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und ver- angezogen werden, ist die festgesetzte und ge-
mehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich ge- unterliegende ausländische Steuer auf die deut-
sondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechen- sche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
baren Verlust des vorangegangenen Wirtschafts- Einkünfte aus diesem Staat entfällt."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1547
b) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen
und 3 eingefügt: ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 ent-
,,(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die sprechend auf die nach dem Abkommen anzu-
ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt- rechnende ausländische Steuer anzuwenden.
1ung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuzie- Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
hen. Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei schriften dieses Abkommens die Doppelbe-
denen eine ausländische Steuer vom Einkom- steuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das
men nach Absatz 1 nicht angerechnet werden Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkom-
kann, weil die Steuer nicht der deutschen Ein- men dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
kommensteuer entspricht oder nicht in dem entsprechend anzuwenden.''
Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stam-
men, oder weil keine ausländischen Einkünfte g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen.
keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden
de ausländische Steuer bei der Ermittlung des Nummern 1 bis 3.
Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, so-
weit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen 1O. Hinter § 34 c wird folgender § 34 d eingefügt:
Einkommensteuer unterliegen."
,,§ 34d
c) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden gestri-
Ausländische Einkünfte
chen.
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c
d) Die bisherigen Absätze 3 und 6 werden Absätze Abs. 1 bis 5 sind
5 und 7.
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(Absatz (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Num-
1, Absatz 6 Nr. 6)" durch den Klammerzu- mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
satz ,,(Absätze 1 bis 3)" ersetzt. soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: Forstwirtschaft gehören;
„Handelsschiffe werden im internationalen 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 15 und 16),
Verkehr betrieben, wenn eigene oder ge- a) die durch eine in einem ausländischen Staat
charterte Handelsschiffe, die im Wirt- belegene Betriebstätte oder durch einen in ei-
schaftsjahr überwiegend in einem inländi- nem ausländischen Staat tätigen ständigen
schen Seeschiffsregister eingetragen sind Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in
und die Flagge der Bundesrepublik den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c ge-
Deutschland führen, in diesem Wirtschafts- nannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus
jahr überwiegend zur Beförderung von Per- Gewerbebetrieb gehören,
sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwi- b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen er-
schen ausländischen Häfen, innerhalb eines ·zielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
ausländischen Hafens oder zwischen einem Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
ausländischen Hafen und der freien See ein- schen Staat hat, oder
gesetzt werden."
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-
cc) Satz 6 erhält folgende Fassung: ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beför-
,,Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß an- derungen zwischen ausländischen oder von
zuwenden, wenn eigene oder gecharterte ausländischen zu inländischen Häfen erzielt
Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend werden, einschließlich der Einkünfte aus an-
in einem inländischen Seeschiffsregister deren mit solchen Beförderungen zusammen-
eingetragen sind und die Flagge der Bun- hängenden, sich auf das Ausland erstrecken-
desrepublik Deutschland führen, in diesem den Beförderungsleistungen;
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsu- einem ausländischen Staat ausgeübt oder ver-
chung von Bodenschätzen oder zur Ver- wertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in
messung von Energielagerstätten unter den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genann-
dem Meeresboden eingesetzt werden.'' ten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selb-
f) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ständiger Arbeit gehören;
eingefügt: 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
,,(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Ein- eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, schaftsgüter in einem ausländischen Staat
mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dop- belegen sind,
pelbesteuerung besteht. Soweit in einem Ab- b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in ei-
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer nem ausländischen Staat hat;
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), 13. Hinter § 50 b wird folgender § 50 c eingefügt:
die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ,,§ 50c
ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden
zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet Wertminderung von Anteilen durch
wird oder worden ist, und Einkünfte, die von aus- Gewinnausschüttungen
ländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht ( 1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaft-
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver- steuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an
hältnis gewährt werden. Einkünfte, die von inlän- einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
dischen öffentlichen Kassen einschließlich der schaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Anteilseigner erworben, sind Gewinnminderungen,
Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein die
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
gewährt werden, gelten auch dann als inländi-
sche Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem aus- 2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Ent-
ländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist; nahme des Anteils
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 20), wenn der im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung
in einem ausländischen Staat hat oder das Kapi- nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des
talvermögen durch ausländischen Grundbesitz niedrigeren Teilwerts oder der Verlust nur auf Ge-
gesichert ist; winnausschüttungen zurückgeführt werden kann
und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperr-
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.
(§ 21 ), soweit das unbewegliche Vermögen oder Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht der Er-
die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat werb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis.
belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem
ausländischen Staat überlassen worden sind; (2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Er-
werb des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn sinngemäß anzuwenden, soweit für Leistungen an
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezü- den Steuerpflichtigen verwendbares Eigenkapital
ge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung im Sinne des § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-
oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, gesetzes als verwendet gilt.
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten (3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Er-
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen werbs oder in einem der folgenden neun Jahre auf-
Staat belegen sind, gelöst und abgewickelt, erhöht sich der hierdurch
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Lei- der Gesellschaft unterbleibt, weil über ihr Vermögen
stung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei- das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
tung oder Sitz in einem ausländischen Staat
(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwi-
hat."
schen den Anschaffungskosten und dem Nennbe-
11. a) Die Überschrift vor§ 34 d in der Fassung des Ge- trag des Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaf-
setzes zur Neuregelung der Einkommensbe- fungskosten, tritt an deren Stelle der für die steuer-
steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom liche Gewinnermittlung maßgebende Wert. Der
25. Juni 1980 (BGB!. 1 S. 732) wird Überschrift Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinn-
vor§ 34 e, minderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden
ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der
b) § 34 d in der Fassung des Gesetzes zur Neure- Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der
gelung der Einkommensbesteuerung der Land- Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf
und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 den erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des
S. 732) wird § 34 e. Erwerbs nach§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapi-
12. § 50 wird wie folgt geändert: talgesellschaft gehört.
a) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
fügt: pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder
,,(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus zur gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder bis 4 sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen
selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb anteilig auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichti-
unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, ge entfallen. Satz 1 gilt sinngemäß für anrech-
soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländi- nungsberechtigte stille Gesellschafter, die Mitun-
schen Staat enthalten sind, mit denen der be- ternehmer sind.
schränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe- (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter An-
schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu teilseigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesell-
einer Steuer vom Einkommen herangezogen schaft anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1
wird." bis 5 insoweit sinngemäß anzuwenden. Gehört der
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Anteil zu einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1549
der Anschaffungskosten der Wert, mit dem der An- f) Absatz 19 a in der Fassung des Gesetzes zur
teil nach den Vorschriften über die steuerliche Ge- Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
winnermittlung in einer Bilanz z.u dem Zeitpunkt an- Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980
zusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechti- (BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 19 b.
gung einritt.
g) Der folgende Absatz 20 a wird eingefügt:
(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsbe-
rechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil inner- ,,(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzu-
halb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erwor- wenden, die in dem nach dem 31. Dezember
ben haben, sind während der Restdauer dieses 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen.
Zeitraums die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwen- Dies gilt nicht
den. Das gleiche gilt bei jeder weiteren Rechtsnach- 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Jariuar
folge. 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonder-
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, abschreibungen nach§ 82 f der Einkommen-
wenn die Anschaffungskosten der im Veranla- steuer-Durchführungsverordnung können
gungszeitraum erworbenen Anteile höchstens nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in
100 000 Deutsche Mark betragen. Hat der Erwerber dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
die Anteile über ein Kreditinstitut erworben, das den der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
Kaufauftrag über die Börse ausgeführt hat, sind die nung in der Fassung der Bekanntmachung
Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden." vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur
Entste'hung oder Erhöhung von Verlusten füh-
ren durften. Wird mit der Erweiterung oder
14. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Umstellung eines Betriebs nach dem 31. De-
a) Nummer 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert: zember 1979 begonnen, so ist§ 15 a auf Ver-
luste anzuwenden, soweit sie mit der Erweite-
aa) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
rung oder Umstellung oder mit dem erweiter-
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „und ten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-
Satz 7" gestrichen. schaftlich zusammenhängen und in nach dem
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Worte „Sät- 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
ze 1 bis 4 und Satz 7" durch die Worte „Sät- schaftsjahren entstehen,
ze 1 bis 5" und die Worte „des Satzes 7" 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
durch die Worte „des Satzes 5" ersetzt. Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: (West) belegenen Betriebstätte des Hotel-
oder Gaststättengewerbes, die überwiegend
Die Worte,,§ 34 c Abs. 6" werden durch die Wor-
der Beherbergung dient, entstehen,
te ,,§ 34 c Abs. 7" ersetzt.
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden
15. § 52 wird wie folgt geändert: entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sin-
a) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt: ne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
,,(1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranla-
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1
gungszeitraum 1980 anzuwenden."
S. 1085), im Saarland mit öffentlichen Mitteln
b) Der folgende Absatz 4 a wird eingefügt: im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in
,,(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veran-
der Fassung der Bekanntmachung vom
lagungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit
10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
S. 802) gefördert sind,
sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehen." 4. für Verluste, soweit sie
c) Absatz 4 a in der Fassung des Gesetzes zur a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f
Änderung und Vereinfachung des Einkommen- der Einkommensteuer-Durchführungsver-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom ordnung,
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab- b) durch Absetzungen für Abnutzung in fal-
satz 4 b. lenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2
von den Herstellungskosten oder von den
d) Dem Absatz 9 wird der folgende Satz angefügt: Anschaffungskosten von in ungebrauch-
,,§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes tem Zustand vom Hersteller erworbenen
1979 (BGBI. 1S. 721) ist letztmals für das Wirt- Seeschiffen, die in einem inländischen
schaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts- Seeschiffsregister eingetragen sind,
jahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwen- entstehen; in den Fällen des Buchstaben a
den ist." gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entspre-
chend.
e) Der folgende Absatz 19 a wird eingefügt:
,,(19 a) Für die erstmalige Anwendung des§ 13 § 15 a ist erstmals anzuwenden
Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinn- 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Ver-
gemäß." luste, die in nach dem 31. Dezember 1984 be-
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in o) ~bsatz 25 c in der Fassung des Gesetzes zur
den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des Anderung und Vereinfachung des Einkommen-
31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, steuergesetzes und anderer Gesetze vom
soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-
in einem inländischen Seeschiffsregister ein- satz 25 d.
getragenen Handelsschiffen Verluste erzielt
p) Der Absatz 27 erhält folgende Fassung:
und diese Verluste gesondert ermittelt, und
der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb ,,(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranla-
nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden gungszeitraum 1980 anzuwenden."
ist,
q) Der folgende Absatz 27 a wird eingefügt:
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Ver-
luste, die in nach dem 31. Dezember 1989 be- ,,(27 a) § 50 c ist erstmals für den Veranla-
ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. gungszeitraum 1980 anzuwenden. Die Anwen-
dung setzt voraus, daß der anrechnungsberech-
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mit-
tigte Steuerpflichtige den Anteil in einem nach
unternehmer, dessen Haftung der eines Kom-
dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
manditisten vergleichbar ist und dessen Kapital-
schaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben
konto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf
hat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem
Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Ver-
lusten negativ geworden ist, aus der Gesell- vor dem 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirt-
schaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur anzuwen-
schaft aus oder wird in einem solchen Fall die
Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den den, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des
§ 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis
der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß als
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt
Veräußerungsgewinn im Sinne des§ 16. In Höhe
sind."
der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Be-
träge sind bei den anderen Mitunternehmern un-
ter Berücksichtigung der für die Zurechnung von
Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile Artikel 2
anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a Abs.
3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die Körperschaftsteuergesetz
§ 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist." Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976
h) ~bsatz 20 a in der Fassung des Gesetzes zur (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Anderung und Vereinfachung des Einkommen- Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird
steuergesetzes und anderer Gesetze vom wie folgt geändert:
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-
1 . § 26 wird wie folgt geändert :
satz 20 b.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
i) ~bsatz 20 b in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung und Vereinfachung des Einkommen- ,,(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
steuergesetzes und anderer Gesetze vom ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1 537) wird Ab- die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
satz 20 c. Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer her-
angezogen werden, ist die festgesetzte und ge-
j) Absatz 21 erhält die folgende Fassung: zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
,,(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veran- unterliegende ausländische Steuer auf die deut-
lagungszeitraum 1980 anzuwenden." sche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die
Einkünfte aus diesem Staat entfällt."
k) Der bisherige Absatz 21 wird Absatz 21 a. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1) Der folgende Absatz 21 b wird eingefügt: In Satz 1 werden die Worte „eine unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbe-
,,(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den
schränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein
Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden."
auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb gewerblicher
m) Die folgenden Absätze 25 a und 25 b werden ein- Art einer inländischen juristischen Person des öf-
gefügt: fentlichen Rechts" durch die Worte „eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft, Perso-
,,(25 a') § 34 c ist erstmals für den Veranla- nenvereinigung oder Vermögensmasse" und die
gungszeitraum 1980 anzuwenden." Worte „vor dem für die Ermittlung des Gewinns
(25 b) § 34 d ist erstmals für den Veran- maßgeblichen Abschlußstichtag" durch die Worte
lagungszeitraum 1980 anzuwenden." „vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder
des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-
n) Absatz 25 a in der Fassung des Gesetzes zur raums" ersetzt.
Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 c) In Absatz 6 wird der bisherige Satz 1 durch folgen-
(BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 25 c; das Zitat de Sätze ersetzt:
,,§ 34 d" wird jeweils durch das Zitat,,§ 34 e" er- ,,Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vor-
setzt. schriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
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bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer- Artikel 4
gesetzes entsprechend anzuwenden. § 34 c Abs.
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht Gewerbesteuergesetz
bei Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird." Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt
2. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl „39" durch die Zahl „38"
geändert:
ersetzt.
1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
3. § 39 wird aufgehoben. ,,(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder
berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsan-
teil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche
4. In § 4 7 Abs. 1 werden
Mark erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der
a) hinter der Nummer 2 der Beistrich durch einen Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil
Punkt ersetzt und der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Ge-
b) die Nummer 3 gestrichen. schäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden."
5. § 54 wird wie folgt geändert: 2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Dieses Gesetz" a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit in den Ab-
durch die Worte „Die vorstehende Fassung die- sätzen 2 und 3" durch die Worte „soweit in den
ses Gesetzes" ersetzt. folgenden Absätzen" ersetzt.
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz ,,(4) Die Vorschrift des§ 34 Abs. 3 ist auf Ände-
2 und Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 , 2 und rungen oder Berichtigungen von Zerlegungsbe-
6, § 28 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für scheiden anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." ber 1980 vorgenommen werden."
c) Folgender Absatz 1O wird angefügt:
,,(10) § 39 ist letztmals anzuwenden bei der Artikel 5
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Berlinförderungsgesetz
Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem
1. Januar 1980 endet, und bei Gewinnausschüt- Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
tungen, für die dieses Eigenkapital als verwendet kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1
gilt. Im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem S. 1 ), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 7
31. Dezember 1979 endet, sind die in dem Teil- des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
betrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 enthaltenen S. 1953), wird wie folgt geändert:
Beträge, die aus einer Umgliederung nach § 39
stammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Ei- 1. § 14 wird wie folgt geändert:
genkapitals zuzuführen, in denen sie vor der Um- a) Absatz 6 wird gestrichen.
gliederung enthalten waren. Die Zuführung richtet
sich nach dem Verhältnis, in dem diese Teilbeträ- b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
ge vor der Umgliederung zueinander standen."
2. § 14 a Abs. 8 wird gestrichen.
3. § 14 b Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Bewertungsgesetz 4. § 15 Abs. 6 wird gestrichen.
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369), 5. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ,,§ 15 a
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge-
Verluste bei beschränkter Haftung
ändert:
§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht,
1. In § 98 a Satz 2 werden die Worte „für Zölle und Ver- soweit Verluste auf der Inanspruchnahme erhöhter
brauchsteuern angesetzte Aufwand ( § 5 Abs. 3 des Absetzungen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 be-
Einkommensteuergesetzes)" durch die Worte „nach ruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapital-
§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an- konto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund
gesetzte Aufwand für Zölle und Steuern" ersetzt. von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen
Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
2. In § 109 Abs. 4 wird das Wort „Verbrauchsteuern" aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer
durch das Wort „Steuern" ersetzt. nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In 2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.
Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden
Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter 3. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 werden
Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlu- jeweils die Worte,,§ 1 Abs. 8" durch die Worte,,§ 1
sten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset- Abs. 7" ersetzt.
zen."
4. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
6. In§ 31 werden hinter Absatz 8 die folgenden Absätze
eingefügt:
5. § 11 wird wie folgt geändert:
,,(8 a) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a
Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 in der a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3"
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember durch die Worte „Absätze 2 bis 4" ersetzt.
1978 (BGBI. 1979 1 S. 1), zuletzt geändert durch b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
Zweites Kapitel Artikel 7 des Gesetzes vom
,,(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2
26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953), sind letztmals
Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs.
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
4 in der Fassung der Bekanntmachung vom
schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 564) sind letztmals für
mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
(8 b) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein- mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist." Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals
auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der
dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des
Artikel 6 Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-
Zonenrandförderungsgesetz den ist."
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-
gust 1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Ar- Artikel 8
tikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 1978 (BGBI. 1 S.
1693), wird wie folgt geändert: Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
1. Absatz 3 wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ,
2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3
wird wie folgt geändert:
bis 6.
3. In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-
1 bis 5" durch die Worte „Absätze 1 bis 4" ersetzt. fügt:
„es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit
4. In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Absätze unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der
1 bis 6" durch die Worte „Absätze 1 bis 5" ersetzt; ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder sol-
der folgende Satz wird angefügt: chen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 na-
,,§ 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Geset- hestehenden Personen betrieben,".
zes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Ge- 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
setze vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545) gel- a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
tenden Fassung ist letztmals für das Wirtschafts-
,, 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
jahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr voran-
schaft, Personenvereinigung oder Vermö-
geht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes
erstmals anzuwenden ist." gensmasse und".
b) In Satz 2 werden die Worte „vor dem für die Ermitt-
lung des Gewinns maßgeblichen Abschlußstich-
Artikel 7
tag" durch die Worte „vor dem Ende des Veranla-
Entwicklungsländer-Steuergesetz gungszeitraums oder des davon abweichenden
Gewi nnermittl ungszeitraums" ersetzt.
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. I S.
564) wird wie folgt geändert: 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-
1. § 1 wird wie folgt geändert: scheneinkünfte zugrundeliegen, die einer ausländi-
a) Absatz 7 wird gestrichen. schen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 zugerechnet worden sind, können die
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der
c) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Absät- Doppelbesteuerung nach § 1 O Abs. 5 nur dann ange-
ze 1 bis 7" durch die Worte „Absätze 1 bis 6" er- wandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung
setzt. des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1553
der diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten
wären; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausschüttun- in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein
gen der Obergesellschaft, die auf Grund solcher Ab- nicht beansprucht werden kann."
kommen steuerbefreit sind, berechtigen nicht zur
Kürzung dieses Teils des Hinzurechnungsbetrags 2. § 3 wird wie folgt geändert:
( § 11 Abs. 1) oder zur Erstattung von auf Hinzu-
a) In Absatz 1 Satz 3 erhält der erste Satzteil folgen-
rechnungsbeträge entrichteten Steuern (§ 11 Abs.
2). Schüttet die Untergesellschaft die Zwischenein- de Fassung:
künfte an die Obergesellschaft aus, so begründet „Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des
dies nicht die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 und be- Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der auslän-
rechtigt nicht zur Kürzung nach Absatz 2. Steuern, dischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis
die im Staat der Untergesellschaft und der Oberge- zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden,
sellschaft von diesen Ausschüttungen erhoben wer- der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile
den, sind im Zeitpunkt der Ausschüttung nach § 1O zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht;"
Abs. 1 abzuziehen oder nach § 1 2 anzurechnen." b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3
4. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen,
,,(4) Die§§ 8, 13 und 14 sind erstmals anzuwenden insbesondere Bilanzen und Ergebnisrech-
1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nungen und etwaige Geschäftsberichte der
für den Veranlagungszeitraum 1980, ausländischen Tochtergesellschaft, nachge-
wiesen werden; auf Verlangen sind diese Un-
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum
terlagen mit dem im Staat der Geschäftslei-
1980."
tung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder
üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich
Artikel 9
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,".
Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
c) Dem Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus- fügt:
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom „soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), geändert Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
durch Artikel 1O des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 und Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind, oder
(BGBI. 1S. 3656), wird wie folgt geändert: den Auflösungsbetrag im Sinne der Nummer 2
übersteigt,".
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung 3. § 7 wird wie folgt geändert:
der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 2"
Staat belegenen Betriebstätte stammende Einkünfte durch die Worte „der Absätze 2 bis 4" ersetzt.
aus gewerblicher Tätigkeit von der Einkommensteu- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
er oder Körperschaftsteuer zu befreien, so ist auf An- ,,(3) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 1 ist erstmals auf
trag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach Verluste anzuwenden, die in dem nach dem
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr
diesen Einkünften ergibt und nach den Vorschriften entstehen.
des Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichti-
(4) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 3,
gen ausgeglichen oder abgezogen werden könnte,
wenn die Einkünfte nicht von der Einkommensteuer Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 sind erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
oder Körperschaftsteuer zu befreien wären, bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte inso- 31 . Dezember 1979 endet."
weit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu
befreiende positive Einkünfte aus gewerblicher Tä- Artikel 10
tigkeit aus anderen in diesem ausländischen Staat
belegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der Ver- Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
lust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
der Voraussetzungen des § 1O d des Einkommen- Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
steuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der nach (BGBl.1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl.1 S. 2641 ),
der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach wird wie folgt geändert:
diesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus
gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen 1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Staat belegenen Betriebstätten insgesamt ein posi-
tiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranla- a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
gungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbe- ,,Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi-
trags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist schen Steuern ist für die Ausschüttungen aus je-
nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach- dem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen zu-
weist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften sammengefaßt zu berechnen."
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) Folgender Satz 5 wird angefügt: teile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
,,§ 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuerge- nach § 50 c des Einkommensteuergesetzes nicht
setzes ist sinngemäß anzuwenden." anerkannt worden ist."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
2. § 41 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: und 5.
,,5. den Betrag der nach § 34 c Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes anrechenbaren und nach 3. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 34 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ,,(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist§ 50 c des
abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die Einkommensteuergesetzes auch auf die Anteile an-
in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im zuwenden, die an die Stelle der Anteile an der über-
Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt." tragenden Kapitalgesellschaft treten."
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:
4. § 28 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Vorschriften des§ 40 Abs. 4 sind erstmals
anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine ,,§ 28
an einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
dem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Übergang
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten von Vermögen anzuwenden, dem als steuerlicher
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erst- Übertragungsstichtag ein nach dem 31. Dezember
mals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. De- 1976 liegender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fäl-
zember 1979 endet." len des Dritten Teils ist die vorstehende Fassung die-
ses Gesetzes bereits für steuerliche Übertragungs-
stichtage vor dem 1. Januar 1977 anzuwenden,
Artikel 11
wenn der Stichtag in ein vom Kalenderjahr abwei-
Gesetz über den Vertrieb ausländischer chendes Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-
lmvestmentanteile und über die Besteuerung perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1976 ab-
der Erträge aus läuft.
ausländischen lnvestmentantei len
(2) § 5 Abs. 3 ist erstmals anzuwenden, wenn der
Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest- steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31. De-
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus zember 1979 liegt.
ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (3) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 sind erstmals an-
(BGBI. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des zuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstich-
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), tag in ein Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-
wird wie folgt geändert: perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1979 ab-
läuft.
1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
(4) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnah-
„Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34 c men bei Änderung der Unternehmensform vom
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß 14. August 1969 (BGBI. I S. 1163), geändert durch
anzuwenden." das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-
2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „1976" formgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBI. I
durch die Jahreszahl „1979" ersetzt. S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwenden, in
denen der Vertrag über die Geschäftsveräußerung in
der Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. November 1973 ab-
Artikel 12 geschlossen worden ist."
Umwandlungssteuergesetz
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
Artikel 13
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641, 2643) wird wie folgt geändert: Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
,,(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge- des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),
sellschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in dem wird wie folgt geändert:
das Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt, um
die nach § 1 2 anzurechnende Körperschaftsteuer 1 . § 46 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
und um einen Sperrbetrag im Sinne des§ 50 c des
Einkommensteuergesetzes.'' a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
,,Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Ge- entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot er-
winnminderung, die sich durch den Ansatz der An- wirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1555
oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfü- 1977 (BGBl.1 S. 2443), zuletzt geändert durch die Ver-
gung sind nichtig." ordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1017), wird wie
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. folgt geändert:
2. § 155 wird wie folgt geändert: 1. § 68 b wird aufgehoben.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. § 68 f wird aufgehoben.
,,(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden,
auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht 3. § 68 g wird aufgehoben.
erlassen wurde.''
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 4. In § 84 wird der folgende Absatz 2 b eingefügt:
und 4.
,,(2 b) § 68 b, § 68 f und § 68 g sind letztmals für
den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.''
3. § 162 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des§ 155 Abs. 2 können die in ei-
Artikel 15
nem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteue-
rungsgrundlagen geschätzt werden." Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
4. § 287 wird folgender Absatz 4 angefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(4) Für die richterliche Anordnung einer Durchsu- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
chung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll." Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 14 Artikel 16
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Inkrafttreten
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes
Vom 20.August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes geregelt werden. Die Verjährungsfrist der
Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Ver-
Artikel 1 waltungskostengesetzes verlängert werden. Es
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf
chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März verfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeit-
1980 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt geändert: punkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
1. § 21 wird durch folgende §§ 21 bis 21 b ersetzt: (4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und
für ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses
,,§ 21 Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Kosten Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer
nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-
zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmi-
hoben
gung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzu-
1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4, zeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärzt-
6, 7, 7 a, 9 und 9 b; liche Untersuchung erforderlich wird.
2. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 und (5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses
§ 13 Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9 b Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf
Abs. 2 Satz 2, für Entscheidungen nach § 17 Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch
Abs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die
ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3; landesrechtlichen Kostenvorschriften.
3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-
fen nach § 5 Abs. 1 ; § 21 a
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü- Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte
fungen und Untersuchungen der Physikalisch- für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a Abs. 3
Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 23
(1) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a
zuständig ist;
Abs. 3 werden von den Ablieferungspflichtigen Ko-
5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 nä- sten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Als Ausla-
her zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaß- gen können auch Vergütungen nach§ 21 Abs. 2 und
nahmen nach § 19. Aufwendungen nach § 21 Abs. 4 erhoben werden.
(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Aus- Die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze
lagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge be- über .Entstehung der Gebühr, Gebührengläubiger,
schränken, die unter Berücksichtigung der erforder- Gebührenschuldner, Gebührenentscheidung, Vor-
lichen fachlichen Kenntnisse und besonderer schußzahlung, Sicherheitsleistung, Fälligkeit, Säum-
Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Un- niszuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlaß, Ver-
tersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des jährung, Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach
Sachverständigen angemessen sind. Maßgabe der §§ 11, 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 16 bis
22 des Verwaltungskostengesetzes Anwendung,
(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes Abweichendes bestimmt wird.
geregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände näher zu bestimmen und die Gebühren durch (2) Durch Rechtsverordnung können die kosten-
feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des pflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher be-
Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze stimmt und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-
sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlun- gesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu be-
gen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene messen, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei be- Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der laufenden
günstigenden Amtshandlungen kann daneben die Verwaltung und Unterhaltung der Anlagen nach § 9 a
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonsti- Abs. 3 decken. Dazu gehören auch die Verzinsung
ge Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen und die Abschreibung des aufgewandten Kapitals.
berücksichtigt werden. In der Verordnung können Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nut-
die Kostenbefreiung der Physikalisch-Technischen zungsdauer und der Art der Nutzung gleichmäßig zu
Bundesanstalt und die Verpflichtung zur Zahlung von bemessen. Der aus Beiträgen nach§ 21 b sowie aus
Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Be- Leistungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte
hörden abweichend von§ 8 des Verwaltungskosten- Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksich-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1557
tigt. Bei der Gebührenbemessung sind ferner Umfang (3) Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stun-
und Art der jeweiligen Benutzung zu berücksichtigen. dung, Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von
Zur Deckung des Investitionsaufwandes für Landes- Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung ge-
sammelstellen kann bei der Benutzung eine Grund- regelt werden. Dabei können die Beitragsberechtig-
gebühr erhoben werden. Bei der Bemessung der Ko- ten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der
sten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. Die
Landessammelstelle erhoben werden, können die Beiträge sind nach den tatsächlich entstandenen
Aufwendungen, die bei der anschließenden Abfüh- notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung
rung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie Voraus- der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu bemessen.
leistungen nach § 21 b Abs. 2 einbezogen werden. Die Beiträge müssen in einem angemessenen Ver-
Sie sir:id an den Bund abzuführen. hältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitrags-
(3) Die Landessammelstellen können für die Be- pflichtige durch die Anlage erlangt. Vorausleistungen
nutzung an Stelle von Kosten ein Entgelt nach Maß- auf Beiträge sind mit angemessener Verzinsung zu
gabe einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Be- erstatten, soweit sie die nach dem tatsächlichen Auf-
rechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthal- wand ermittelten Beiträge übersteigen.''
tenen Bemessungsgrundsätze zu berücksichtigen.
2. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „13 und 21
§ 21 b Abs. 6'' durch die Worte „ 13, 21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2
und § 21 b Abs. 3" ersetzt.
Beiträge
( 1 ) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für
die Planung, den Erwerb von Grundstücken und
Artikel 2
Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Ent-
wicklung, die Errichtung, die Erweiterung und die Er- Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach
neuerung von Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 § 21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2 und§ 21 b Abs. 3 werden Ko-
werden von demjenigen, der nach einer auf Grund sten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053) oder
Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
ist, Beiträge erhoben. Der notwendige Aufwand um- nungen in der bisher geltenden Fassung erhoben.
faßt auch den Wert der aus dem Vermögen des Trä-
gers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte
im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Artikel 3
(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach den Bestimmungen einer auf Grund dieses Ge- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
setzes ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
mit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisie- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
render Strahlen gestellt hat oder dem eine entspre- Dritten Überleitungsgesetzes.
chende Genehmigung erteilt worden ist, können Vor-
ausleistungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn
auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit
oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ab- Artikel 4
lieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9 a Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 3 gerechnet werden muß. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank
und der Deutschen Siedlungsbank
Vom 22. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates währleistungen nach Absatz 1 nicht übersteigen.
das folgende Gesetz beschlossen: Kredite an die Europäische Wirtschaftsgemein-
schaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft und die
Artikel 1 Europäische Investitionsbank sowie von diesen
Das Gesetz über die Zusammenlegung der Deut- Einrichtungen gewährleistete Kredite können mit
schen Landesrentenbank und der Deutschen Sied- Zustimmung des Verwaltungsrates über diese
lungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001) wird Grenze hinaus gewährt werden. 'Oas Nähere regelt
wie folgt geändert: die Satzung."
1. In§ 1 Abs. 3 wird das Wort „gemeinnützige" gestri- 3. § 3 erhält folgende Fassung:
chen.
,,§ 3
2. § 2 erhält folgende Fassung: Geschäfte
(1) Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmän-
,,§ 2
nischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der
Aufgaben ihr gestellten öffentlichen Aufgaben zu führen. Die
(1) Aufgabe der Anstalt ist die Finanzierung öf- Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Ge-
fentlicher und privater Vorhaben, insbesondere sol- schäftsbetriebes.
cher, die unmittelbar oder mittelbar der Verbesse- (2) Die Anstalt darf alle Geschäfte betreiben, die
rung oder Erhaltung der wirtschaftlichen oder struk- mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang
turellen Verhältnisse des ländlichen Raums dienen. stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
(2) Die Anstalt hat ferner im öffentlichen Auftrag 1. das Kredit-, das Diskont- und das Garantiege-
Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländli- schäft betreiben,
chen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung, 2. Einlagen annehmen, Darlehen aufnehmen sowie
zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umwelt- Pfandbriefe, Landesrentenbriefe, Kommunalobli-
schutzes sowie zur Eingliederung der aus der Land- gationen und sonstige Schuldverschreibungen
wirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlin- ausgeben,
ge zu fördern. Sie kann mit Zustimmung der auf-
sichtführenden Bundesminister auch andere Aufga- 3. treuhänderisch Mittel weiterleiten und verwalten,
ben durchführen, mit denen sie von obersten Bun- 4. bankübliche Dienstleistungen erbringen,
des- oder Landesbehörden beauftragt wird.
5. mit Zustimmung des Verwaltungsrates und der
(3) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben aufsichtführenden Bundesminister Beteiligun-
nach den Absätzen 1 und 2 außerhalb des Gel- gen übernehmen.
tungsbereichs dieses Gesetzes mit Zustimmung
des Verwaltungsrates und der aufsichtführenden (3) Die Anstalt wird ermächtigt, für ihre Anleihen
Bundesminister tätig werden. Der Gesamtbetrag ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwal-
der Kredite nach Absatz 1 an Schuldner mit Sitz tung führen zu lassen; auf die in dem Schuldbuch
oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs der Anstalt eingetragenen Anleiheforderungen sind
dieses Gesetzes und der Gewährleistungen nach die für Bundesschuldbuchforderungen jeweils gel-
Absatz 1 zugunsten von Personen mit Sitz oder tenden Bestimmungen anzuwenden.
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses (4) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inlän-
Gesetzes darf 15 vom Hundert des Gesamtbetra- dische Währung lautenden Schuldverschreibungen
ges der von der Anstalt gewährten Kredite und Ge- sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1559
4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. Das Grundkapital ist entsprechend herabzusetzen.
Satz 1 gilt nur für die Anteile, die von einem Land bis
zum 1. April 1980 erworben worden sind."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe,,§ 9 a der Reichshaushaltsordnung"
wird durch die Angabe ,,§ 113 der Bundeshaus- Artikel 2
haltsordnung" ersetzt.
Das Körperschaftsteuergesetz vom 31 . August 1976
b) Nach den Worten „von der Anstalt zu verwalten" (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
wird die Angabe,,(§ 44 Abs. 2 der Bundeshaus- Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird
haltsordnung)" eingefügt. wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche
„Das Zweckvermögen kann ferner bis zu einem Siedlungs- und Landesrentenbank,'' gestrichen.
Betrag von einhundertfünfzig Millionen Deutsche
Mark zur Erhöhung des Bundesanteils am
Grundkapital der Anstalt verwendet werden."
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 11 angefügt:
,,(11) Die Streichung der Worte „die Deutsche
6. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: Siedlungs- und Landesrentenbank" in § 5 Abs. 1
Nr. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum
,,§ 10a 1981."
Besondere Pflichten der Organe
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mit- Artikel 3
glieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
richten sich nach den entsprechenden Vorschriften kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Ak-
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
tiengesell schatten.'' vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt
geändert:
7. § 14 erhält folgende Fassung:
1. In § 3 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche Sied-
,,§ 14 lungs- und Landesrentenbank," gestrichen.
Prüfung nach der Bundeshaushaltsordnung
2. § 36 wird wie folgt geändert:
Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik
Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haus- a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
haltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der ,,(2) Die Streichung der Worte „die Deutsche
Bundeshaushaltsordnung angegebenen Rechte Siedlungs- und Landesrentenbank" in § 3 Nr. 2
zu." gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1981."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
8. § 15 wird aufgehoben. bis 5.
9. § 16 wird aufgehoben. Artikel 4
Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974
10. § 23 erhält folgende Fassung: (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537), wird
,,§ 23
wie folgt geändert:
Übergangsregelung für Beitreibung
und Vollstreckung 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche
Auf die vor dem 1. Januar 1981 begründeten For- Siedlungs- und Landesrentenbank," gestrichen.
derungen und die dafür bestehenden dinglichen Si-
cherheiten ist § 15 in der bis zum 31. Dezember 2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1980 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
,,(3) Die Streichung der Worte „die Deutsche Sied-
lungs- und Landesrentenbank" in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt
11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres
1981."
,,§ 23a
Übergangsregelung für das Ausscheiden Artikel 5
eines Landes aus der Anstalt § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftli-
Die Anstalt ist verpflichtet, die Anteile eines an ih- chen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
rem Grundkapital beteiligten Landes gegen Zahlung derungsnummer 2331-4, veröffentlichten bereinigten
des Nennwertes zurückzunehmen, wenn dies von Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Buchstabe b des
diesem Land innerhalb von sechs Monaten nach Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 702) ge-
dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verlangt wird. ändert worden ist, wird aufgehoben.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 6 Artikel 7
§ 39 des Preußischen Landesrentenbankgesetzes in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
(Preußische Gesetzsammlung S. 154), das zuletzt Land Berlin.
durch § 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. August
1965 (BGBI. 1S. 1001) geändert worden ist, wird aufge- Artikel 8
hoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Berichtigung
der Achtundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. August 1980
Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a der Achtundvierzigsten
Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverord-
nung vom 11. August 1980 (BGBI. 1S. 1290) muß richtig
wie folgt lauten:
„a) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 6 a, 20 c
Abs. 1 oder 20 d Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 6,
§ 6 a oder § 20 c Abs. 1 '' ersetzt.''
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Haase
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1561
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 20. August 1980
Tag Inhalt Seite
13. 8. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen ..................................................... . 925
22. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1980 .................. . 930
30. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 933
31. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit .. 934
4. 8. 80 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung
vom 13. September/5.Oktober 1979 über die Zusammenlegung der deutschen und der nieder-
ländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken .................................. . 936
4. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 936
6. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 938
8. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 939
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34, ausgegeben am 23. August 1980
Tag Inhalt Seite
16. 8. 80 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
neu: 180-32; 180-1; 180-21
16. 8. 80 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Er-
werbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
neu: 188-27
8. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
25. 7. 80 Bekanntmachung zum Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen
Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 8. 80 Verordnung TSF Nr. 4/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 151 16. 8.80 15.9.80
9291
14. 8. 80 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunterneh-
men) 153 20.8.80 21.8.80
.96-1-14-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2021 /80 des Rates zur Änderung von Anhang
IV der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktor-
ganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 31. 7.80 L 198/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2022/80 des Rates über die Einfuhr von
Jutegarnen mit Ursprung in Thailand in die Benelux-Länder 31. 7.80 L 198/3
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2029/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 31. 7.80 L 198/20
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2030/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
Apfeln und Birnen 31. 7.80 L 198/21
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2031 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 betreffend besondere Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnis-
se aus Obst und Gemüse 31. 7.80 L 198/22
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2032/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 31. 7.80 L 198/25
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 8. 80 Verordnung TSF Nr. 4/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 151 16. 8.80 15.9.80
9291
14. 8. 80 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunterneh-
men) 153 20.8.80 21.8.80
.96-1-14-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2021 /80 des Rates zur Änderung von Anhang
IV der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktor-
ganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 31. 7.80 L 198/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2022/80 des Rates über die Einfuhr von
Jutegarnen mit Ursprung in Thailand in die Benelux-Länder 31. 7.80 L 198/3
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2029/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 31. 7.80 L 198/20
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2030/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
Apfeln und Birnen 31. 7.80 L 198/21
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2031 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 betreffend besondere Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnis-
se aus Obst und Gemüse 31. 7.80 L 198/22
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2032/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 31. 7.80 L 198/25
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1563
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2033/80 der Kommission zur Heraufsetzung
der Mindestgröße der Äpfel, die in den Verkehr gebracht werden
dürfen, für einen Teil des Wirtschaftsjahres 1980/81 31. 7.80 L 198/26
31. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2062/80 der Kommission über Voraussetzun-
gen und Verfahren der Anerkennung von Erzeugerorganisationen
sowie deren Vereinigungen der Fischwirtschaft und den Widerruf
dieser Anerkennung 1. 8. 80 L 200/82
31. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2083/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemein-
schaften und ihrer Vereinigungen 5.8. 80 L 203/5
31. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2084/80 der Kommission zur Bestimmung der
tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der Erzeugergemein-
schaften und ihrer Vereingungen 5. 8. 80 L 203/9
5. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2101 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 zur Festlegung von Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der für die Raffinierung von
Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements
erzeugt worden ist, vorgesehenen Beihilfe und des Differenzbetrags 6.8.80 L 204/22
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2115/80 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/78 betreffend den Wertunterschied
zwischen Langkornreis und Rundkornreis 8.8.80 L 206/10
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2116/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 4 70/67 /EWG hinsichtlich der auf die Interventions-
preise für Reis anwendbaren Berichtigungsbeträge 8.8.80 L 206/11
30. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2117/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelhei-
ten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungs-
beträge 8.8. 80 L 206/15
Andere Vorschriften
29. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2027/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt_!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 31. 7.80 L 198/14
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2061 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Mänteln (Kategorie 14 B) mit
Ursprung in Ungarn 1. 8. 80 L 200/80
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2066/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe als Meterware, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nr. 65 (Kennziffer
0650), mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 2. 8.80 L 202/5
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2067 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher ... ,
andere als Wirkwaren, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer
0840), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 2.8.80 L 202/6
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2068/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren daraus und Waren der Kate-
gorie Nr. 97, der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ur-
sprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.8.80 L 202/8
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2069/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren daraus und Waren der Kate-
gorie Nr. 97, der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ur-
sprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.8.80 L 202/10
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2070/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren daraus und Waren der Kate-
gorie Nr. 97, der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ur-
sprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 2.8.80 L 202/12
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2071 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.8. 80 L 202/14
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2072/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben, der Waren-
kategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 2. 8.80 L 202/15
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2073/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in den Philippinen, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 2. 8.80 L 202/16
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2074/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 115 (Kennzif-
fer 1150), mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2. 8.80 L 202/18
1. 8. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2075/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für anderes Schaf- und Lammleder, ... anderes,
der Tarifstelle 41.03 B 11, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2.8.80 L 202/19