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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1980 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
20. 8. 80 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 . . 1509
neu: 2032-15; 2032-1, 2032-11-2, 2030-22, 2032-12-6, 2030-25, 53-4, 53-1, 2032-1-11-3, 2032-11-1
19. 8. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungs-
mechanikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
neu: 800-21-1-81
18.8.80 Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe 1536
8053-2-7
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist für alle Abonnenten
der am 30. Juni 1980 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1979 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher
und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
Vom 20. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge
das folgende Gesetz beschlossen: der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeit-
raum erzieltes anderes Einkommen auf die Besol-
Artikel 1 dung angerechnet werden. Der Beamte, Richter
oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fäl-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes len einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1 Vorschriften des Disziplinarrechts."
S. 1673), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439), wird wie folgt ge-
ändert: 3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird ange-
1. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
fügt:
„Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für
„dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere
Teile eines Tages."
Laufbahngruppe.''
2. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
,,§ 9 a 4. An § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Anrechnung anderer Einkünfte auf die ,,Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsemp-
Besoldung fängers wird der für das frühere Dienstverhältnis
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des
auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Ruhestandes hinausgeschoben."
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. § 40 wird wie folgt geändert: gesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten
zu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vor-
a) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende nach den
übergehend
Worten „zur Hälfte'' die Worte
1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten,
,,; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
Richter oder Soldaten maßgebenden Stufe des
Mutterschaftsgeld bezieht, mit Ausnahme der
Auslandszuschlages (Anlage VI f),
Zeit eines Mutterschaftsurlaubs" eingefügt.
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
,,Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol- Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist
daten einer anderen Person, die im öffentlichen oder war, nach Anlage VI f
Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen gewährt.§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2
versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen."
nach Stufe 3 oder einer .der folgenden Stufen zu,
so wird der auf das Kind entfallende Unter- 10. An § 57 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
schiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszu- ,,In Dienstorten mit einer durchschnittlichen Miet-
schlags dem Beamten, Richter oder Soldaten ge- eigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom
währt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Miet-
dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder zuschuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hun-
ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskin- dert des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert
dergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; der Bezüge nach Satz 1 übersteigenden Betrages
dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der gewährt.'' ·
folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentli- 11. § 58 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
chen Dienstes, eine sonstige entsprechende
,,§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt."
Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit es
nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs ge-
währt wird, gleich." 12. § 59 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Be-
6. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Anführung „Artikel II züge nach Absatz 2 verbleiben."
§ 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und 13. § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Ländern" ersetzt durch die Anführung „Nummer 27 „3~ die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- erhält."
ordnungen A und B' '.
14. § 69 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 50 a ,,Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
chend hiervon werden Offizieren, deren Rest-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
dienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrü-
Bundesminister der Verteidigung die Gewährung ei-
stung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-
ner Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teil-
und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
einheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt
bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von
mehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet
ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-
wird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie
maliger Bekleidungszuschuß und für deren be-
kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
sondere Abnutzung eine Entschädigung ge-
seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechts-
währt.''
verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates." b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung „Satz 2"
durch die Anführung „Satz 3 und 4" ersetzt.
8. § 52 Abs:-'1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende
Fassung: 15. § 71 erhält folgende Fassung:
,,beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berück- ,,§ 71
sichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt Allgemeine Verwaltungsvorschriften
wird."
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des In-
Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3. nern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bun-
desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
9. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich
,,(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt
die nach § 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeld- der Bundesminister des Innern, wenn bundesge-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1511
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be- bb) die Fußnote
soldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes ,, 4 ) Als Eingangsamt."
oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundes-
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- c) In Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbe-
desminister der.Justiz oder dem Bundesminister der zeichnung „Lehrer" nach dem Funktionszusatz
Verteidigung." ,,- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht
anderweitig eingereiht -" der Fußnotenhinweis
,, 1 )" angefügt.
16. In§ 77 Abs. 1 rechte Spalte wird die Anführung „mit
ruhegehaltfähiger Zulage gemäß Artikel II § 6 Abs. 4 d) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt
des 1. BesVNG" ersetzt durch die Anführung „mit aa) bei den Amtsbezeichnungen „Fachschul-
Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d oberlehrer - im Bundesdienst -", ,,Lehrer"
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- jeweils nach den beiden Funktionszusätzen
ordnungen A und B". und „Realschullehrer" nach dem Funktions-
zusatz der Fußnotenhinweis „ 10)",
17. In§ 80 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Anführung „Ar- bb) die Fußnote
tikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG" ersetzt durch die ,, 1 0 ) Als Eingangsamt."
Anführung „Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- 20. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
nungen A und B". ändert:
a) In Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbe-
18. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- zeichnung „Direktor des Bundesinstituts für
ordnungen werden wie folgt geändert: Bauforschung", der Fußnotenhinweis „ 8 )" bei
der Amtsbezeichnung „Vizepräsident'' und die
a) Abschnitt II der Vorbemerkungen zu den Bundes-
Fußnote 8 ) gestrichen.
besoldungsordnungen A und 8, Nummer 3 der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord- b) In Besoldungsgruppe 8 5 werden
nung C und Nummer 2 der Vorbemerkungen zu aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
der Bundesbesoldungsordnung R erhalten die Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufga-
sich aus der Anlage 1 Nummer 1, 3 und 4 dieses ben" die Amtsbezeichnung „Präsident der
Gesetzes ergebende Fassung. Fachhochschule des Bundes für öffentliche
b) An Abschnitt III der Vorbemerkungen zu den Bun- Verwaltung" mit dem Fußnotenhinweis ,,7)"
desbesoldungsordnungen A und B wird ein neuer eingefügt,
Abschnitt IV (Sonstige Stellenzulagen) mit den bb) die Fußnote angefügt
Nummern 23 bis 30 in der sich aus der Anlage 1 „ 7 ) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche
Nr. 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung an- Präsident erhält für seine Person das
gefügt. Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6."
· 19. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge- 21. Die Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt ge-
ändert: ändert:
a) In Besoldungsgruppe A 9 a) In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 wer-
aa) wird den Amtsbezeichnungen „Amts- den im ersten Halbsatz die Zahl „ 1O" durch die
inspektor", ,,Betriebsinspektor", Zahl „5" ersetzt und der zweite Halbsatz wie
„Hauptbrandmeister", ,,Hauptmeister in der folgt gefaßt:
Hausinspektion des Deutschen Bundes- ,,anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsan-
tages", ,,Obergerichtsvollzieher", ,,Oberin", walt als Abteilungsleiter können bei einer
„Pflegevorsteher'', ,,Hauptfeldwebel'' und Staatsanwaltschaft mit fünf und sechs Planstel-
„Hauptbootsmanrf' der Fußnotenhinweis len für Staatsanwälte eine Planstelle für einen
,, 4 )" angefügt, Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer
bb) wird die Fußnote 3 ) wie folgt gefaßt: Staatsanwaltschaft mit sieben und mehr Plan-
„ 3 ) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für stellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.", Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht
werden."
cc) wird die Fußnote 4 ) wie folgt gefaßt:
„ 4 ) Für Funktionen, die sich von denen der b) Die Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9 abheben, können R 7 erhält folgende Fassung:
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung „Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als
jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -".
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
werden.''
22. Anlage V erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
b) In Besoldungsgruppe A 11 werden angefügt Gesetzes.
aa) bei der Amtsbezeichnung „Fachlehrer"
nach dem Funktionszusatz der Fußnoten- 23. Anlage VI f erhält die Fassung der Anlage 3 dieses
hinweis „ 4 )", Gesetzes.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
24. In Anlage· VIII erste Spalte wird der Klammerzusatz Artikel 3
,,(Artikel II§ 6 Abs. 4 1. BesVNG)" ersetzt durch den
Änderung des Gesetzes zur Regelung besonderer
Klammerzusatz ,,(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d
dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Stän-
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
digen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
ordnungen A und B) ".
der Deutschen Demokratischen Republik
Das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtli-
25. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 4 dieses
cher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertre-
Gesetzes.
tung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-
schen Demokratisc'1en Republik vom 13. Juni 197 4
26. (1) Bei den Zulagenregelungen der §§ 44, 78 (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel III des
Satz 1 und der Anlagen I bis III des Bundesbesol- Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357), wird wie
dungsgesetzes werden, soweit dies nicht bereits folgt geändert:
durch diesen Artikel geschehen ist, jeweils die Wor-
te „nach Anlage IX Nr." und die nachfolgenden Zah- 1. Artikel IV wird gestrichen.
len durch die Worte „nach Anlage IX" ersetzt. 2. Anlage 2 wird gestrichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in § 48
Abs. 2 Satz 2 die Worte „im Kalendermonat 100
Deutsche Ma, r" durch die Worte „den Betrag nach
Anlage IX" er set~t. Artikel 4
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977
(BGBl.I S. 2120), zuletzt geändert durch Artikel II des
Artikel 2 Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1285), wird wie
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung folgt geändert:
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern 1. An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
In Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitli- „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst ange-
und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173), zuletzt rechnet."
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), erhält § 4 Abs. 4 folgende Fas-
sung: 2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beamtenver-
hältnisses" die Worte „oder eines öffentlich-rechtli-
,,(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die ent- chen Ausbildungsverhältnisses" sowie nach dem
sprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Wort „Laufbahnprüfung" das Wort ,,(Abschlußprü-
Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der fung)" eingefügt.
Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt,
werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2
Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundert-
satz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbe- Artikel 5
merkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse ange-
rechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Un- 1976 (BGBI. 1 S. 2485), z.uletzt geändert durch Artikel 3
terschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vor- des Gesetzes vom 7. Juli 1 980 (BGBI. 1 S. 851), wird wie
bemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung folgt geändert:
solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstel-
len) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vorn Hundert der 1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4
als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden, „Absatz 3 gilt auch nicht, wenn der Beamte infolge
kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonder- der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes
zuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom durch Gesetz. in einH dafür neu ausgebrachte oder
Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewie-
C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten sen worden ist."
zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der
Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht 2. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überlei- a) In Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 das Wort
tungssonderzuschußplanstellen kann, solange die ,,oder'' und folgende Nummer 6 angefügt:
Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten
ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines „6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug".
gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplan- b) In den 1 und 3 werden die Worte
stelle." „1 bis (lurch die Worte „ 1 bis ff' ersetzt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1513
3. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) In Satz 1 wird die Anführung,,§§ 49 bis 65" durch Ausgleichszulage
die Anführung ,,§§ 33, 34, 49 bis 65" ersetzt.
Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neurege-
,,Vorschriften über die Nichtgewährung eines Un- lung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-
fallausgleichs während einer Krankenhausbe- setzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
handlung sind nicht mehr anzuwenden." dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzu-
schlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchs-
voraussetzungen fortbestehen.
Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) In§ 18 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 11
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 337), das zuletzt geändert worden ist Änderung des 1. BesVNG
durch Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-
Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des Ersten Gesetzes
verfahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
folgender Satz 3 angefügt:
dungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
„Absatz 1 gilt auch nicht, wenn der Berufssoldat infolge (BGBI. I S. 208), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
der Schaffung eines neuen Dienstgrades durch Gesetz zes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851) geändert worden
in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erst- ist, wird gestrichen.
mals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist; das
gleiche gilt, wenn durch Gesetz einem Dienstgrad erst-
mals höhere Dienstbezüge zugeordnet wurden."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 12
Zulagen für Versorgungsempfänger
( 1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhan-
Artikel 7 denen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Arti-
Änderung des Wehrsoldgesetzes
kel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde
( 1) Der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fassung liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
S. 265) wird folgender Satz angefügt: ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzula-
,,Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-
ge. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangs-
ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu § 50 a gebührnissen und Ausgleichsbezügen.
des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-
währt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem (2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des zwei-
Dienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich." ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. 1975 (BGBI. 1 S. 1173) genannten Zulagen tritt bei In-
krafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage
nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
Artikel 8 besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes.
Erschwerniszulagen
In der Verordnung über die Gewährung von Erschwer-
niszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1S. 1101 ), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1 Artikel 13
S.1015), erhält § 23 Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung:
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
„Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
dungsgesetzes ist mit dem Betrag von 70 Deutsche Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
Mark anzurechnen." dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14
Der auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten
Berlin-Klausel
Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des§ 47
des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit die- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ser Vorschrift durch Verordnung geändert werden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 15 3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die 4. Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4
und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1 . Januar 1977; 5. Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Ge-
2. Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar setz zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-
1979; zes vom 7. Juli 1980 (BGBl.I ~- 851) in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1515
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 18)
1. Bundesbesoldungsordnungen A und B (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach
Beendigung der Verwendung, auch über die Besol-
II. Zulagen dungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge-
währt, wenn der Soldat oder Beamte
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
Außen- und Geländedienst
satz 1 verwendet worden ist oder
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienst-
Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
unfall im Flugdienst oder eine durch die Beson-
verwendet werden, eine Stellenzulage nach An- derheiten dieser Verwendung bedingte gesund-
lage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ab-
heitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere
lauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Solda-
Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
ten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Abs. 2 ge- Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
währt. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er- auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt
läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver- er in eine weitere Verwendung über, mit der ein An-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern. spruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab-
satz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der
geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag
5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendi-
Strahlflugzeugverbänden und -schulen gung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-
(1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni- lage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, so-
scher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und weit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung
-schulen erhalten bezogen und auch nicht während der weiteren Ver-
wendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen
a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge, der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage
b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachperso- nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-
nal für Strahlflugzeuge nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird
die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehalt-
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die
fähigen Dienstbezügen, wenn
besonderer Beanspruchung unterliegen und die
nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in
im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden
höherwertigen Funktionen verwendet werden. ist,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel- b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-
lenzulage nach Nummer 6 a gewährt. higkeit infolge eines durch die Verwendung erlit-
tenen Dienstunfalls oder einer durch die Beson-
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
derheiten dieser Verwendung bedingten ge-
läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
sundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
nehmen mit dem Bundesminister des Innern.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per- übersteigt.
sonal (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen läßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-
A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach An- desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
lage IX, wenn sie verwendet werden dem Bundesminister des Innern.
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von
Führen von ein- oder zweisitzigen strahl getriebe-
Luftfahrtgerät
nen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als
Kampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis be-
Schulflugzeugen, sitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät ver-
wendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt,
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüf-
Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von
erlaubnis lediglich einschließt.
sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeug-
operationsoffizier,
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs- hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-
angehörige. des
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung lichen Aufgaben
der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge- (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
richtshöfen des Bundes verwendet werden, eine grenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen
Stellenzulage nach Anlage IX. Bahnpolizeibeamten, die Beamten des Fahndungs-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der dienstes der Deutschen Bundesbahn und des Zoll-
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge- fahndungsdienstes, die Beamten das Grenzauf-
währt. sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, der Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjäger-
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet truppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten ent- erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zu-
sprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun- lage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
dertsatz darf nicht überschritten werden. auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten.
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzu-
das für die Beamten bei seinen obersten Behörden lagen nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stel-
lenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
Landes bestimmten Höhe. derheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere
der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem
Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
wand für Verzehr mit abgegolten.
diensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Län- 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
der verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicher- (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
heitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal-
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage
auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrich- Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
tendienst, der Militärische Abschirmdienst, das die Vorbereitungsdienst leisten.
Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Ein-
richtungen für Verfassungsschutz der Länder. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 7 gewährt.
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit
dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver- (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
bundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit derheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, ins-
abgegolten. besondere der mit dem Nachtdienst verbundene
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu- Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge-
lage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vor- golten.
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
oder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der
Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit 11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-
sie diese übersteigt. kassen
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige
der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Zulage nach Anlage IX.
Elektronische Aufklärung
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhal- bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein
ten, wenn s'ie in der Nachrichtengewinnung durch verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst
Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwen- verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.
det werden und deshalb den Sicherheitsbestim-
mungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
1 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte Psychiatrischen Krankenanstalten
auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,
Aufwendungen mit abgegolten.
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel- Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine
lenzulage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzula- Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
ge wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf
und 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1517
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs- Dienst bestanden haben, sowie Beamte des geho-
gerichtshöfen benen technischen Dienstes, die ohne Abschluß-
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit- prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge- schule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt be-
richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. kleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschrif-
§ 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. ten die Abschlußprüfung einer Fachhochschule
oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Be-
amte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftli-
die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prü-
chen Behörden oder Dienststellen mit eingeglieder-
fung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt
ter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
worden waren und die nach der Entlassung aus dem
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Kriegswehrdienst während des Besuches der Inge-
ordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungs- nieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten
gruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftli- unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhe-
chen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine gehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halb-
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der satz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf
Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Zeit entsprechend.
Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrneh-
lenzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei
mung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht
gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in An-
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-
lage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig.
lenzulage gewährt.
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst
( 1) Beamte des mittleren und des gehobenen
2. IV. Sonstige Stellenzulagen Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Be-
23. Technische Dienste soldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer
überwiegenden Verwendung im Bereich der Ablauf-
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, planung und Programmierung von Arbeitsverfahren
deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 unter Einsatz von elektronischen Datenverarbei-
oder A 6 zugeordnet ist oder war, erhalten in den tungsanlagen und Systemprogrammen eine Stel-
Laufbahnen lenzulage nach Anlage IX.
des Baudienstes, (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX an-
des Eichdienstes, gegebenen Betrag ruhegehaltfähig.
des Feuerwehrdienstes, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
des Fischereidienstes, lenzulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder
der Gewerbeaufsicht, der bei der Deutschen Bundesbank gewährten
des Kartographendienstes, Bankzulage gewährt.
des Landesplanungsdienstes,
25. Rechtspfleger
des landwirtschaftlichen Dienstes,
der Lokomotivführer, ( 1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-
soldungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder
des Maschinendienstes, Staatsanwaltschaften mit der Befähigung zur
des nautischen Dienstes, Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Lauf-
des Schleusen- und Stromdienstes, bahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, A 9 zugeordnet ist, erhalten eine ruhegehaltfähige
der Werkführer Stellenzulage nach Anlage IX; Beamte, deren Ein-
gangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeich- dungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zuge-
nungen den Zusatz „Technischer" haben, eine ordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte er-
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. halten die Stellenzulage unbeschadet des höheren
(2) Beamte des gehobenen technischen Dien- Eingangsamtes.
stes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine lenzulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,
wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschluß- 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur- tung
schule gefordert wird oder wurde und sie die Prü- (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
fung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, waltung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzula-
daß während des Besuches der Fachhochschule ge nach Anlage IX
oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge ge-
zahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des im mittleren Dienst,
gehobenen technischen Dienstes, die die Auf- im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen
stiegsprüfung für den gehobenen technischen A9 bis A 13.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Beamte des mittleren Dienstes und des geho- c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbe-
benen Dienstes in der Steuerverwaltung und der amte in der Besoldungsgruppe A 13.
Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwie- (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt ent-
· genden Verwendung im Außendienst der Steuer- sprechend für die Beamten des gehobenen und des
prüfung oder der Zollfahndung eine nichtruhege- höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis
haltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, die neben zur Besoldungsgruppe A 13.
der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1 gilt
auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt ent-
die überwiegend im Außendienst tätig sind. sprechend für die Beamten des mittleren und des
gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23
oder 24 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2
wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num- 29. Soldaten
mer 9 gewährt. Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-
handelt, der Bundesminister der Finanzen im Ein- dungsgruppen A 1 bis A 4.
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in
Länderbereich der zuständige Fachminister im Ein- den Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.
vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zu-
ständigen Minister. c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Be-
soldungsgruppen A 9 bis A 13.
27. Sonstige Dienste
30. Flugsicherungslotsen
(1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An-
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-
lage IX erhalten
soldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in die-
a) Beamte des einfachen Dienstes, sen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsiche-
b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, rungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellen-
deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zulage nach Anlage IX.
zugeordnet ist, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol- lenzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei
dungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zuge- gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in
ordnet ist; Beamte, deren Eingangsamt nach Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig;
§ 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhege-
Besoldungsgruppe A 1 O zugeordnet ist, sowie haltfähige Zulage nach Nummer 6 besteht.
ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stel-
lenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-
amtes,
3. Bundesbesoldungsordnung C
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-
schließlich der Beamten besonderer Fachrich-
3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten
tungen, Studienräte und Militärpfarrer in der Be-
soldungsgruppe A 13. bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
höfen des Bundes
Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbe-
( 1 ) Professoren und Hochschulassistenten erhal-
fähigung für Realschulen und die Studienräte an
ten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der
Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder
Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne die-
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet
ser Vorschrift.
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
lenzulage nach der Nummer 23 bis 26 gewährt.
bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
28. Polizeivollzugsbeamte richtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet
(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivoll-
sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
zugsbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den
Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-
Ländern mit folgenden Maßgaben: dungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbe- die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Be-
amte in Besoldungsgruppen des mittleren Dien- hörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
stes. troffenen Regelung.
b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbe- (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
amte in Besoldungsgruppen des gehobenen Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
Dienstes. währt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1519
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professo- (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie
ren und Hochschulassistenten, wenn sie bei ober- bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten
sten Landesbehörden verwendet werden, eine Stel- Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der
lenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine
Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre- Stellenzulage nach Anlage IX.
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz
darf nicht überschritten werden. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
(5) Professoren und Hochschulassistenten erhal- währt.
ten während der Verwendung bei obersten Behörden
eines Landes, das für die Professoren und Hoch- (3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und
schulassistenten bei seinen obersten Behörden eine Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehör-
Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzu- den verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.
lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan- Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX
des bestimmten Höhe. gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte
Vomhundersatz darf nicht überschritten werden.
(4) Richter .und Staatsanwälte erhalten während
4. Bundesbesoldungsordnung R der Verwendung bei obersten Behörden eines Lan-
des, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 ge-
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Be- troffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besol-
hörden dungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif-I gehörende Stufe 1 1 Stufe 2 1 Stu~e 31 St1:1fe 4 1 · Stufe 5 1 Stufe 6 1 Stufe 7 1 Stufe 8
klasse 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen 1
B 3 bis B 11
la C4 720,65 835,61 933,96 1 027,96 1 071,58 1 154,24 1 236,90 1 339,86
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 607,94 722,90 821,25 915,25 958,87 1 041,53 1124,19 1 227,15
C 1 bisC3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 1 540,29 655,25 753,60 847,60 891,22 973,88 1 056,54 1159,50
II A 1 bis A 8 1508,95 618,45 716,80 810,80 854,42 937,08 1 019,74 1122,70
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM
Tarifklasse II 407, 16 DM
Anlage 3
(Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Besoldungs- 1 Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
gruppe 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 16
152 174 196 218 240 262 284 306 328 350 372 394 152
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1521
Anlage 4
Anlage IX Betrag
in Deutscher Mark,
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
(Monatsbeträge) Bruchteil
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
für Anwärter der Laufbahn-
Betrag gruppe
in Deutscher Mark, 150,00
Dem Grunde nach geregelt in des mittleren Dienstes
Vomhundert,
Bruchteil des gehobenen Dienstes 200,00
des höheren Dienstes 250,00
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 8 a
§ 44 bis zu 150,00 Die Zulage beträgt für die Beam-
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 ten und Soldaten der Besol-
dungsgruppen
§ 50 a 90,00
A 1 bis A 5 110,00
§ 78 bis zu 150,00
A 6 bis A 9 150,00
A 10 bis A 13 185,00
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 14 und höher 220,00
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2 250,00 für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Nummer 4 50,00 des mittleren Dienstes 80,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 des gehobenen Dienstes 105,00
Buchstabe b bis zu 50,00 des höheren Dienstes 130,00
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
Nummer 9
Buchstabe b 360,00
Die Zulage beträgt nach einer
Buchstabe c 288,00
Dienstzeit
Nummer 6 a 120,00
von einem Jahr 60,00
Nummer 7 von zwei Jahren 120,00
Die Zulage beträgt für die Beam- 12,5 V. H. des
ten und Soldaten der Besol- Endgrundgehalts Nummer 10 Abs. 1
dungsgruppen oder, bei festen Die Zulage beträgt nach einer
Gehältern, des Dienstzeit
Grundgehalts der
von einem Jahr 60,00
Besoldungs-
gruppe*) von zwei Jahren 120,00
A 1 bis A 5 A5 Nummer 11 1/, 2 des Grund-
A 6 bis A 9 A9 gehalts und des
A 10 bis A 13 A13 Ortszuschlags *)
A 14, A 15, B 1 A15 Nummer 12 90,00
A 16, B 2 bis B 4 83
B 5 bis B 7 86 Nummer 13 a bis zu 1 50,00
B 8 bis B 10 89
B 11 B 11 Nummer 1 9 Satz 1 231,06
Nummer 23
Nummer 8 Abs. 1
Absatz 1 87,00
Die Zulage beträgt für die Beam-
ten der Besoldungsgruppen Absatz 2 145,00
A 1 bis A 5 200,00 nach Absatz 3 Satz 2 ruhege-
A 6 bis A 9 275,00 haltfähig bei Beamten
A 10 bis A 13 350,00 des mittleren Dienstes 20,00
A 14 und höher 425,00 des gehobenen Dienstes 45,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes •) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Betrag Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 24 A14 5 173,30
Absatz 1 A15 7 173,30
Die Zulage beträgt für Be- 89 3 450,00
amte 810 1, 2 400,53
des mittleren Dienstes / für
Unteroffiziere 87,00 Bundesbesoldungsordnung C
des gehobenen Dienstes /
Vorbemerkungen
für Offiziere bis zur Besol-
dungsgruppe A 1 2 145,00 Nummer 3
nach Absatz 2 ruhegehalt- Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
fähig bei Beamten Endgrundgehalts
des mittleren Dienstes / oder, bei festen
bei Unteroffizieren 67,00 Gehältern, des
des gehobenen Dienstes / Grundgehalts der
bei Offizieren bis zur Be- Besoldungs-
soldungsgruppe A 12. 100,00 gruppe*)
für Professoren der Besoldungs-
Nummer 25 Abs. 1 100,00 gruppe C 2 und für Hochschulas-
sistenten A15
Nummer 26
Absatz 1 für Professoren der Besoldungs-
gruppen C 3 und C 4 83
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 67,00
Nummer 5
des gehobenen Dienstes 100,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Absatz 2 402,00
der Besoldungsgruppe R 1
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe R 2 450,00
des mittleren Dienstes 20,00
des gehobenen Dienstes 45,00 Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00
Buchstabe b 67,00 Nummer 2
Buchstabe c 100,00 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
Buchstabe d 100,00 Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 30 145,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz Besoldungs-
ruhegehaltfähig 45,00 gruppe*)
Besoldungs- Fußnote a) bei Verwendung bei obersten
gruppen Gerichtshöfen des Bundes
A2 1 33,39 für die Richter und Staatsan-
34,67 wälte der Besoldungsgrup-
2
pe( n)
A3 1, 2 33,39
1, 2 33,39 R1 R1
A4
3,4 33,39 R 2 bis R 4 R3
A5
A7 2 80,00 R 5 bis R 7 A6
41,43 R 8 bis R 10 R9
3
b) bei Verwendung bei obersten
AB 3 53,43
Bundesbehörden, der Haupt-
4 80,00 verwaltung der Deutschen
A9 4 248,75 Bundesbahn oder bei ober-
5 80,00 sten Gerichtshöfen des Bun-
A12 7,8 144,42 des, wenn ihnen kein Rich-
115,53 teramt übertragen ist, für die
A13 6
7 173,30 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1523
Betrag Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vom hundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
Richter und Staatsanwälte Besoldungs- Fußnote
der Besoldungsgruppe(n) gruppen
R1 A15 R1 1, 2 173,30
R 2 bis R 4 83 R2 3 bis 8, 10 173,30
R 5 bis R 7 86 R3 3 173,30
R 8 bis R 10 89 R8 2 346,59
Nummer 4 75,00
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)
Vom 19. August 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 1 0. Bedienen und Überwachen von mechanischen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 elektronischen Geräten und von Förderanlagen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
11. Instandhalten von Maschinen, Fördermitteln, Anla-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: gen, Vorrichtungen und Geräten der Holzbearbei-
tung,
12. Instandhalten von Werkzeugen für die maschinelle
§ 1 Holzbearbeitung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Sortieren und Vermessen von Rundholz sowie von
Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechani- Halb- und Fertigerzeugnissen,
ker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich aner- 14. Trocknen von Holz sowie Lagern, Stapeln und Pfle-
kannt. gen von Schnittholz,
15. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
§2 16. Lagern, Transportieren und Verwerten von Restpro-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen dukten unter Berücksichtigung der Umweltbela-
stung.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. Im dritten
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
1. Sägeindustrie, und Kenntnisse:
2. Hobelindustrie, 1. in der Fachrichtung Sägeindustrie:
3. Holzwerkstoffindustrie und a) Durchführen der Abnahme und der Eingangskon-
4. Holzleimbauindustrie trolle von Rundholz,
gewählt werden. b) Einteilen, Ablängen und Zurichten von Rundholz,
c) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-
§3 maschinen im Sägewerk,
Ausbildungsberufsbild d) Herstellen von Schnittholz,
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein- e) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern,
samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden f) Sortieren, Vermessen, Lagern und Verladen von
Fertigkeiten und Kenntnisse: Schnittholz;
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 2. in der Fachrichtung Hobelindustrie:
2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits-, Tarif- und a) Sortieren, Ablängen und Trennen von Schnittholz,
Sozialrecht,
b) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-
3. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun- maschinen im Hobelwerk,
gen,
c) Herstellen von Hobelerzeugnissen,
4. Pflegen, Bearbeiten, Lagern und Transportieren des
Holzes, d) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern,
5. Vermessen und Einteilen des Rohstoffes Holz nach e) Sortieren, Verpacken und Verladen von Hobeler-
seiner Verwendung und Ausnutzung, zeugnissen;
6. Ablängen und Zurichten des Rohstoffes Holz, 3. in der Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie:
7. Grundfertigkeiten der manuellen Holzbearbeitung, a) Einteilen, Aufbereiten und Vorbereiten der Roh-
8. Grundfertigkeiten der manuellen Metallbearbeitung, stoffe,
9. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Holzbe- b) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-
arbeitungsmaschinen, maschinen, Bedienen von Anlagen in der Holz-
werkstoffi ndustrie,
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- c) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge,
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila- d) Herstellen der Plattenrohlinge und Pressen der
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Platten,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1525
e) Endbearbeiten, Prüfen, Sortieren und Lagern von (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Holzwerkstoffen, insgesamt höchstens vier Stunden fünf Arbeitsproben
f) Veredeln der Oberflächen von Holzwerkstoffen; durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Schränken einer Säge von Hand und mit Meßuhr,
4. in der Fachrichtung Holzleimbauindustrie:
2. Stapeln von Schnittholz,
a) Einteilen, Sortieren und Vorbereiten von Schnitt-
holz, 3. Bestimmen von wichtigen Nadel- und Laubholzarten,
b) Einrichten und Bedienen von Maschinen im Holz- 4. Vermessen, Aufnehmen und Berechnen von Rund-
leimbau, Bedienen von Anlagen in der Holzleim- und Schnittholz sowie von Halb- und Fertigerzeug-
bauindustrie, nissen,
c) Verleimen von Holzbauteilen, 5. Bestimmen der Stärkeklassen von Rundholz,
d) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge, 6. Bestimmen der Holzfeuchte,
e) Bearbeiten von Holzleimbauteilen, Herstellen von 7. Herstellen einfacher Holzverbindungen,
Holzverbindungen, 8. Durchführen einer einfachen manuellen Metallbear-
f) Prüfen der Produktqualität. beitung,
9. Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen ein-
§4 spannen.
Ausbildungsrahmenplan (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich geprüft
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
werden. Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
praxisbezogene Fälle beziehen.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere Prüfungsdauer unterschritten werden.
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder- §8
heiten die Abweichung erfordern.
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
§5
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsplan sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
ist.
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
unter Berücksichtigung der vereinbarten Fachrichtung
§6 in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
Berichtsheft tracht:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 1. Einteilen und Ablängen von Rundholz für verschiede-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit ne Sortimente unter Angabe der verschiedenen Aus-
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- nutzungsmöglichkeiten,
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
gelmäßig durchzusehen. 2. Einrichten von mindestens zwei wichtigen Holzbear-
beitungsmaschinen,
3. Arbeiten an mindestens zwei wichtigen Holzbearbei-
§7
tungsmaschinen,
Zwischenprüfung
4. Herrichten von zwei Werkzeugen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 5. Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 6 .. Ansetzen einer Leimmischung nach vorgegebenem
Rezept,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
7. Zusammenfügen verschiedener Konstruktionsteile
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die in
nach Zeichnung.
Teil I unter lfd. Nr. 4 Buchstabe g und h, lfd. Nr. 5 Buch-
stabe d, lfd. Nr. 6 Buchstabe d, lfd. Nr. 9 Buchstabe b, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
lfd. Nr. 10 Buchstabe a bis d, lfd. Nr. 1 2 Buchstabe g und den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
lfd. Nr. 14 Buchstabe d aufgeführten Fertigkeiten und matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- - Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Technolo-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden gie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
ist. Betracht:
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. im Prüfungsfach Technologie: (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-
a) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwen- nuten je Prüfling dauern.
dung der in- und ausländischen Hölzer, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
b) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwen- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
dung der für den Ausbildungsberuf wichtigen Me- einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
talle, Kunst- und Hilfsstoffe, gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
c) Maßkontrollen, Feuchtigkeits-, Mengen- und Gü-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
teprüfungen von Rundholz und Holzerzeugnissen,
d) Aufbau, Steuerung und Arbeitsweise von Holzbe- (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
arbeitungsmaschinen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs-
e) Werkzeuge, fach Technologie hat die schriftlich~ Prüfungsleistung
f) Arbeits- und Betriebsorganisation, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung sowie inner-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie
a) Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichts- so- mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
wie Kraftberechnungen,
b) Preisberechnungen für Rundholz und Holzerzeug-
nisse, §9
c) Ausnutzungsberechnungen, Aufhebung von Vorschriften
d) betriebliche Kostenrechnung, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
e) einfache Rechnungen aus der Mechanik; Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Säge-
werker, die in dieser Rechtsverordnung geregelt, sind,
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grundriß- sind nicht mehr anzuwenden.
plänenl
b) Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnun-
gen; §10
Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
zogene Fälle beziehen. tragsparteien vereinbaren während der ersten zwei
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften die-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: ser Verordnung.
1. im Prüfungsfach
Technologie 1 20 Minuten, § 11
2. im Prüfungsfach Berlin-Klausel
Technische Mathematik 90 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. im Prüfungsfach tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Technisches Zeichnen 90 Minuten, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 12
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Inkrafttreten
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 19. August 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1527
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
..
1 Arbeitsschutz und a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-
Unfallverhütung schatten nennen und die soziale Absicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) der Arbeitnehmer beschreiben
b) Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die
für die holzbearbeitenden Betriebe, aufzählen
und anwenden
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Förder-
anlagen verwenden
d) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes während der gesamten
anwenden Ausbildung zu
vermitteln
e) Maßnahmen bei der Entstehung von Bränden
einleiten
f) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe einlei-
ten
2 Organisation der a) Arbeitsabläufe im Betrieb beschreiben
Arbeitsstätte, Arbeits-, b) Materialarten, Materialabmessungen und Zeitar-
Tarif- und Sozialrecht
ten bei Arbeitsabläufen ermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
c) Zeitbedarf für Arbeitsabläufe ermitteln
d) den Bestand an Rund- und Schnittholz sowie an
Holzwerkstoffen, Holzerzeugnissen und Hilfs-
stoffen auf einfache Art ermitteln
e) wesentliche Bestandteile des Arbeits- und Tarif-
rechts nennen
f) Lohnarten erklären
3 Anfertigen und Lesen a) einfache Skizzen anfertigen
von Skizzen und Zeich- b) einfache Zeichnungen unter Beachtung der Nor-
nungen
men anfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
C) Zeichnungen und Skizzen lesen
4 Pflegen, Bearbeiten, a) äußere Merkmale sowie wesentliche Eigen-
Lagern und Transportie- schatten und Gütemerkmale der wichtigsten
ren des Holzes Nadel- und Laubhölzer nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) das Schwinden und Quellen von Holz beschrei-
ben
c) das Fällen und das Sortieren von Holz im Wald
beschreiben
d) die maschinelle Holzbearbeitung und die einzel- 9
nen Einschnittarten beschreiben
e) das Be- und Entladen von Fahrzeugen ein-
schließlich der Verwendung von Fördermitteln
und die Berücksichtigung von Sicherungsmaß-
nahmen beschreiben
f) die Bedeutung fachgerechter Lagerung zur Ver-
meidung von Holzschäden beschreiben
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
g) Ursachen und Merkmale der häufigsten Holz-
schäden beschreiben 2
h} den Rohstoff Holz fachgerecht lagern
i) die für die Verarbeitung wichtigsten Eigenschaf-
ten und Gütemerkmale des Rohstoffes Holz
beurteilen 2
k) Halb- und Fertigerzeugnisse unter Berücksichti-
gung des Unfallschutzes verladen
5 Vermessen und Eintei- a) Meßmethoden und Meßgeräte beschreiben
len des Rohstoffes Holz
b) Rohstoffsortimente mit Bandmaß, Meßkluppe
nach seiner Verwen-
und Meßlatte messen 2
dung und Ausnutzung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) c) Tabellen zur Holzberechnung anwenden, Holz-
listen führen
d) das Holz nach Art, Güte, Abmessung und Ver-
wendungszweck unter Anleitung einteilen 8
6 Ablängen und Zurichten a) Ketten-, Kreis- und Handsägen zum Ablängen
des Rohstoffes Holz beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
b) Entrindungseinrichtungen beschreiben
c) das Ablängen von Rundholz oder Battens 3
beschreiben
d) Rohholz bearbeitungsgerecht zurichten
7 Grundfertigkeiten der a) Schnittholz und Holzwerkstoffe sägen, hobeln,
manuellen Holzbearbei- bohren, nageln, leimen, heften und schrauben
tung 3
b) einfache Holzverbindungen herstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
c) Kisten und Paletten herstellen
8 Grundfertigkeiten der a) Merkmale und Eigenschaften berufsüblicher
manuellen Metallbear- Metalle beschreiben
beitung
b) Metalle bearbeiten, insbesondere messen, anrei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) ßen, sägen, feilen und bohren · 3
c) Gewinde nach Anleitung schneiden
d) Bleche richten, biegen, nieten und schneiden
9 Einrichten, Bedienen a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere
und Überwachen von Vollgatter, Block-, Trennband-, Tischband-,
Holzbearbeitungs- Kapp- und Kreissägen, Zerspaner, Hobel-, Fräs-, 6
maschinen Kehl-, Schleif-, Schäl- und Sondermaschinen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) Zerfaserer, Pressen, Hacker und Aufteilanlagen,
beschreiben
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1529
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes
f----1-~-2-----.----3_-~-- --
" .. ------------------------·------------------+-----'---~--~--------
3
b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-
nen unter Anleitung einrichten, bedienen und
überwachen sowie die Schutzvorrichtungen 7
handhaben
c) das Holz bearbeitungsgerecht ausrichten und
einlegen
d) Bearbeitungsregeln für mindestens zwei 7
gebräuchliche Holzarten nennen
10 Bedienen und Überwa- a) die Übertragung von Kräften durch Hebel, Wel-
chen von mechani- len, Getriebe und Kupplung beschreiben
schen, pneumatischen, b) einfache pneumatische, hydraulische, elek-
hydraulischen, elektri- trische und elektronische Steuer- und Regelvor-
schen und elektroni- gänge beschreiben 3
schen Geräten und von
Förderanlagen c) pneumatische und hydraulische Geräte bedie-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) nen und überwachen
d) geeignete Maßnahmen zur Behebung von Stö-
rungen ergreifen
e) Fördermittel und -anlagen unter Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften bedienen und
handhaben 2
f) Fördervorgänge und Anlagen überwachen
11 Instandhalten von a) Schmiermittel nennen und nach Schmierplan
Maschinen, Fördermit- verwenden
teln, Anlagen, Vorrich- b) lnstandhaltungsarbeiten auch unter Berücksich- 2
tungen und Geräten der tigung des Energieverbrauches durchführen
Holzbearbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
c) einfache Aus- und Einbauarbeiten von Maschi-
nenteilen sowie einfache Instandsetzungsarbei- 2
ten durchführen
12 Instandhalten von Werk- a) den Verwendungszweck von Werkzeugen zur
zeugen für die maschi- Holzbearbeitung nennen
nelle Holzbearbeitung
b) den Einfluß der Formen, Abmessungen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
Eigenschaften von Schneidwerkzeugen auf den
Bearbeitungsvorgang erläutern
c) Bedeutung des Vorrichtens und Zurichtens
erläutern 6
d) Maschinen für das Schränken, Stauchen und
Schärfen von Sägen beschreiben
e) Sägen von Hand schränken
f) Maschinen für das Schleifen von Messern und
Fräsern beschreiben
g) Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen
einspannen 3
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
h) Maschinen zum Zwecke der Aufnahme verschie-
dener Sägen- und Schneidenformen einstellen 5
i) Werkzeuge lagern und pflegen
13 Sortieren und Vermes- a) Regeln für das Vermessen von Rundholz sowie
sen von Rundholz sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen nennen
von Halb- und Fertiger- b) die Zuordnung von Rundholz nach Güte- und
zeugnissen
Stärkeklassen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
c) Regeln für das Sortieren von Rundholz sowie von
Halb- und Fertigerzeugnissen nennen
d) Schnittholz oder Holzwerkstoffe nach den Sor-
tierungsregeln sortieren 14
e) Aufmaßlisten führen
f) Holzmassen verschiedener Sortimente berech-
nen
g) die Begriffe Durchschnittslänge (DL), Durch-
schnittsbreite (08) und laufender Meter (lfm)
erläutern
14 Trocknen von Holz a) natürliche Trocknung unter Berücksichtigung
sowie Lagern, Stapeln von Holzart, Klima, Windrichtung und Holzdicke
und Pflegen von erläutern
Schnittholz b) Anlage des Schnittholzplatzes sowie Stapelauf- 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
bau und -arten beschreiben
c) Schnittholz unter Anleitung stapeln
d) technische Trocknung unter Berücksichtigung
von Holzart, Holzdicke, Temperatur, Luftfeuchtig-
keit, Luftgeschwindigkeit und Bauart der Trok- 2
kenanlagen erläuten
e) Holzfeuchtigkeit messen
f) Ursachen vermeidbarer Wärmeverluste erken-
nen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung 2
des Energieaufwandes ergreifen
15 Durchführen von Holz- a) wichtige pflanzliche und tierische Holzschäd-
schutzmaßnahmen linge, ihre Erkennungsmerkmale und ihre quali-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) tätsmindernden Wirkungen beschreiben
b) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von
wichtigen Holzschutzmitteln nennen
c) Holzschutzmaßnahmen für das Lagern und das
Anwenden von Holzschutzmitteln beschreiben
d) verschiedene Einbringverfahren für Holzschutz- 4
mittel, insbesondere Streichen, Spritzen, Tau-
chen und Trogtränken, beschreiben
e) vorbeugende chemische Holzschutzmaßnah-
men durchführen
f) bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Güteei-
genschaften von Holz und Holzwerkstoffen
beschreiben
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1531
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
16 Lagern, Transportieren a) Restprodukte, insbesondere Rinde, Späne,
und Verwerten von Schwarten und Spreißel, lagern
Restprodukten unter
b) Restprodukte für den Transport zusammenfas-
Berücksichtigung der 2
sen
Umweltbelastung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) c) Möglichkeiten der Energiegewinnung durch Ver-
werten von Restprodukten beschreiben
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Sägeindustrie:
1 Durchführen der a) Stärkeklassenzuordnung von Rundholz über-
Abnahme und der Ein- prüfen
gangskontrolle von b) Güteklassenzuordnung von Rundholz überprü- 2
Rundholz
fen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) C) Rundholz aufpoltern und abpoltern
2 Einteilen, Ablängen und a) Rundholz nach Holzart, Güte, Abmessung, Ver-
Zurichten von Rundholz wendungszweck und Mengenausnutzung ein-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 teilen
Buchstabe b) b) Rundholz mit Ketten- und Rundholzkreissägen 12
sowie mit Ablängstationen ablängen
c) Sägeblöcke zur Vermeidung von Holz- und Werk-
zeugschäden schnittfertig machen
3 Einrichten und Bedie- a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere
nen der Holzbearbei- Vollgatter, Block-, Trennband-, Bauholzkreis-
tungsmaschinen im und Mehrblattkreissägen, Zerspaner, Hobelma-
Sägewerk schinen, Kappanlagen und Hacker bedienen 10
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-
Buchstabe c)
nen einrichten
4 Herstellen von Schnitt- a) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler
holz Mengen- und Güteausnutzung einschneiden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 11
b) Schnittholz trennen, kappen und besäumen
Buchstabe d)
c) Schnittfiguren zur Erzeugung verschiedener
Schnittprodukte erstellen und auswerten
5 Instandhalten von a) Gatter-, Kreis-, Ketten- und Handsägen reinigen,
Sägen, Messern und schränken oder stauchen sowie schärfen
Fräsern 12
b) Sägen richten und spannen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e) c) Messer und Fräser schleifen und abziehen
6 Sortieren, Vermessen, a) Schnittholz entsprechend den nationalen und
Lagern und Verladen internationalen Normen und Gebräuchen sortie-
von Schnittholz ren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 5
b) Schnittholz nach den Vermessungsregeln ver-
Buchstabe f)
messen
c) Schnittholzpakete herstellen, lagern, kennzeich-
nen und verladen
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes
1 1 2 1
3
1 2 3 4
B. Fachrichtung Hobelindustrie:
1 Sortieren, Ablängen und a) Schnittholz als Ausgangsmaterial für Hobeler-
Trennen von Schnittholz zeugnisse nach Holzart, Güte, Abmessung und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Verwendungszweck sortieren
Buchstabe a) 6
b) Schnittholz mit Sägen und Ablängstationen
ablängen
c) Battens auf Trennband- oder Trennkreissägen
trennen
2 Einrichten und Bedie- a) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere
nen der Holzbearbei- Block-, Trennband- und Mehrblattkreissägen,
tungsmaschinen im Hobel- und Kehlmaschinen sowie Kappanlagen,
Hobelwerk bedienen 12
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-
Buchstabe b) nen einrichten
3 Herstellen von Hobel- a) Bearbeitungsregeln für mindestens zwei
erzeugnissen gebräuchliche Holzarten anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Hobelerzeugnisse aus Brettern und Bohlen her- 12
Buchstabe c) stellen
4 Instandhalten von a) Band-, Kreis- und Kettensägen reinigen, schrän-
Sägen, Messern und ken oder stauchen sowie schärfen
Fräsern b) Sägen richten und spannen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) c) Hobelmesser, Profilmesser und Fräser schleifen
und abziehen 16
d) Profile für Kehl- und Fräsmesser austragen und
übertragen
e) Messerköpfe bestücken
5 Sortieren, Verpacken a) Hobelerzeugnisse entsprechend den nationalen
und Verladen von und internationalen Normen und Gebräuchen
Hobelerzeugnissen sortieren 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Hobelerzeugnisse verpacken, lagern und verla-
Buchstabe e)
den
C. Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie:
Einteilen, Aufbereiten a) Verwendungsmöglichkeiten von Holz nach Art,
und Vorbereiten der Güte und Abmessung nennen
Rohstoffe b) den Dämpfvorgang beschreiben und unter Anlei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 tung steuern
Buchstabe a)
c) Dämpfgruben beschicken und entleeren
d) Herstellen von Furnieren, Spänen und Fasern
beschreiben
e) Qualität von Furnieren, Spänen und Fasern prü-
fen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1533
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
---·---------- --------- --
f) Furniere, Späne und Fasern vor und nach dem 9
Trocknen auf Feuchtigkeit prüfen
g) Furniere sortieren, fügen und zusammensetzen
h) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von
Klebstoffen und Zusatzstoffen beschreiben
i) Klebstoffe lag~rn und Klebstoffmischungen her-
stellen
2 Einrichten und Bedie- a) zwei der nachstehenden Maschinen einrichten,
nen der Holzbearbei- bedienen und überwachen: Schäl- und Hack-
tungsmaschinen, Bedie- maschine, Zerspaner, Zerfaserer, Mühle, Refiner
nen von Anlagen in der und Furnierschere
Holzwerkstoffindustrie b) Sieb- und Sichtvorgänge überwachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b) C) eine der nachstehenden Trockenanlagen bedie-
nen und überwachen: Band-, Rollen-, Düsen-, 14
Schwebe- oder Trommeltrockneranlage
d) Leimmischanlagen und Beleimungsmaschinen
bedienen und überwachen
e) Aufteilsägen und Schleifmaschinen einrichten
und bedienen
3 Instandhalten der Holz- a) Maschinenmesser schleifen und abziehen
bearbeitungswerkzeuge
b) Kreissägen richten, spannen und schärfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 6
Buchstabe c) c) Fräser schleifen und abziehen
d) Messerköpfe bestücken
4 Herstellen der Platten- a) Verfahren der Herstellung von Plattenrohlingen
rohlinge und Pressen beschreiben
der Platten b) Plattenrohlinge unter Anleitung herstellen, ins-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
besondere durch Zusammenlegen von Furnie-
Buchstabe d)
ren und Mittellagen oder durch Einrichten und
Überwachen von Fertigungsanlagen im Automa- 9
tik- und Handbetrieb
c) Preßvorgänge beschreiben
d) Presse unter Anleitung einrichten und Platten-
•.
rohlinge pressen
e) Fehlpressungen feststellen
5 Endbearbeiten, Prüfen, a) Verfahren der Plattenkühlung und der Reifelage-
Sortieren und Lagern rung anwenden
von Holzwerkstoffen
b) Platten maschinell besäumen, aufteilen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
schleifen
Buchstabe e)
c) Holzwerkstoffe nach Vorschrift sortieren 8
d) Holzwerkstoffe prüfen, kennzeichnen und lagern
e) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. zu vermittelnde Fert igkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
berufsbildes
C-.-
1 1
2 1
3
2 3 4
6 Veredeln der Ober- a) wichtige Verfahren , Materialien und Anlagen für
flächen von Holzwerk- die Oberflächenveredlung nennen
stoffen b) Holzwerkstoff platte n furnieren, lackieren und 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
beschichten
Buchstabe f)
c) veredelte Oberfläch en prüfen und beurteilen
- -- --------------- ------
D. Fachrichtung Holzleimbauindustrie:
--- - - - - - - - - - - - - - - ------~---------------------~--~-----.---
Einteilen, Sortieren und a) die Eignung von Schnittholz für den Holzleim bau
Vorbereiten von Schnitt- feststellen
holz
b) Schnittholz normgerecht sortieren 4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a) c) Schnittholzfehler vor der Keilzinkung normge-
recht ausschneiden
2 Einrichten und Bedie- a) Trockenkammer beschicken, bedienen und
nen von Maschinen im überwachen
Holzleimbau, Bedienen
b) Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere
von Anlagen in der
Keilzinkenanlage, Hobel- und Leimauftragsma-
Holzleimbauindustrie
schinen sowie Kreis- und Bandsägen, einrichten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
und bedienen 10
Buchstabe b)
c) gebräuchliche Handmaschinen handhaben und
instand halten
3 Verleimen von Holzbau- a) Leime nach ihren Grundstoffen und Bezeichnun-
teilen gen unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
b) Eigenschaften, Anwendungsbereiche und Verar-
Buchstabe c)
beitung von zugelassenen Leimen beschreiben
c) Leim und Leimzusatzstoffe lagern, Leimauftrag 14
dosieren
d) Preßvorrichtungen aufbauen
e) Lamellen in den Preßvorrichtungen unter Beach-
tung von Preßdruck, Temperatur, Luftfeuchtig-
keit und Aushärtedauer verleimen
---------------+--------------------------+---+-------t----
4 Instandhalten der Holz- a) Hobelmesser, Fräser, Kettenfräser und Bohrer
bearbeitungswerkzeuge schärfen und pflegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 8
b) Kreissägen und Bandsägen schränken und
Buchstabe e)
schärfen
5 Bearbeiten von Holz- a) Bauhölzer nach ihrem Verwendungszweck aus-
leimbauteilen, Herstel- wählen
len von Holzverbindun-
b) Holzleimbauteile und Bauholz nach Zeichnung
gen
fertig zuschneiden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe f) c) Holzverbindungen, insbesondere mit Hilfe von
Leim, Schrauben, Bolzen, Nägeln, Dübeln, 12
Ankern und Haken, herstellen und Stahlverbin-
dungsteile anbringen
d) Oberflächen von Holzleimbauteilen behandeln
e) Holzleimbauteile verladen
f) die Montage von Holzleimbauteilen beschreiben
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980 1535
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte in
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
-------- --------
6 Prüfen der Produktquali- a) die für Holzleimbauteile in Normen, Gütebedin-
tät gungen und bauaufsichtlichen Vorschriften fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 gelegten Qualitätsanforderungen nennen
Buchstabe g)
b) Holzleimbauteile prüfen 4
c) konstruktive Verbindungen auf fachgerechte
Ausführung überprüfen
d) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen
""""
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 18. August 1980
Die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom
29. Juli 1980 (BGBI. I S. 1071) wird wie folgt berichtigt:
1 . § 5 Abs. 1 Nr. 3 muß richtig lauten:
,,3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeich-
nungen nach Anhang I Nr. 1.2 entsprechend den
Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Ver-
ordnung".
2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 muß richtig lauten:
,,3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeich-
nungen nach Anhang I Nr. 1.2 entsprechend den
Angaben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Ver-
ordnung,".
3. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 muß es anstelle ,,§ 96 Abs. 2"
richtig heißen: ,,§ 69 Abs. 2".
4. Im Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42
muß die dritte Zeile zum Anhang II Nr. 1 auf Seite 257
richtig lauten:
,, 1.1.1 Liste der krebserzeugenden Arbeitsstoffe".
Bonn, den 18. August 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann