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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1980 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
18. 8. 80 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
neu: 86-7-3; 2171-2, 810-1, 811-1, 820-1, 8232-4, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 8251-1, 8252-1, 822-13, 824-2, 826-9,
830-2, 833-1, 830-2-14, 53-4, 242-1, 55-2, 2126-1, 832-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2162-1, 2170-1, 86-7-1, 86-7-2, 330-1,
340-1, 361-1, 362-1, 827-13, 86-5, 204-1
18. 8. 80 Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . 1503
neu: 303-12/1; 368-1, 369-1, 360-1, 312-3, 310-4, 303-8, 303-12, 320-1
Sozialgesetzbuch (SGB)
- Verwaltungsverfahren -
Vom 18. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Be-
das folgende Gesetz beschlossen: hörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-
bände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-
henden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Artikel 1 zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetz-
Zehntes Buch (X) buchs, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses
Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs werden,
Verwaltungsveriahren, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustim-
Schutz der Sozialdaten, mung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels
für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für
Zusammenarbeit der Leistungsträger die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
und ihre Beziehungen zu Dritten
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuchs ist jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
Erstes Kapitel nimmt.
Verwaltungsverfahren §2
Örtliche Zuständigkeit
Erster Abschnitt
(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, ent-
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe scheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt
worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbe-
§ 1 hörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Be-
Anwendungsbereich hörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde ent-
scheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öf- sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzustän-
fentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, dig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen
die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, soweit sich Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Auf-
aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen sichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Ent-
dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. Für scheidung gemeinsam.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu lei-
die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann sten, wenn
die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfah-
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher
ren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen
oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten
der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-
kann,
führung des Verfahrens dient und die nunmehr zustän-
dige Behörde zustimmt. 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-
wand leisten könnte,
(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß die
bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu-
erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde chenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfül-
fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen lung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden wür-
Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch er- de.
brachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 43 (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb
Abs. 3 des Ersten Buches gilt entsprechend. verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß- in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der
nahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den mäßig hält.
besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zustän- (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für
dige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auf-
fassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entschei-
§3 det über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
Amtshilfepflicht Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht be-
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersu- steht, die für die ersuchte Behörde zuständige Auf-
chen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). sichtsbehörde.
§5
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Auswahl der Behörde
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden
Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be-
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der er- tracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten
suchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht
werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§4
§6
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Durchführung der Amtshilfe
( 1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere
dann ersuchen, wenn sie ( 1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die
Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht für die ersuchende Behörde, die Durchführung der
selbst vornehmen kann,
Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Recht.
Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-
kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der er-
nicht selbst vornehmen kann, suchten Behörde die Verantwortung für die Recht-
mäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-
von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt wortlich.
sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder son- §7
stige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der er- Kosten der Amtshilfe
suchten Behörde befinden, ·
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behör-
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf- de für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu ent-
wand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. richten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf An-
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn forderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig
Deutsche Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungs-
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage trägern einhundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen.
ist, Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder ei- berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers
nes Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der
Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünf- Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, ste-
ten nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem hen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Ko-
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden sten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und
müssen. Auslagen) zu.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1471
zweiter Abschnitt § 12
Beteiligte
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren (1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
Erster Titel 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt
Verfahren sg rund sä tze richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen
§8
hat,
Begriff des Verwaltungsverfahrens
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetz- dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
buchs ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behör-
den, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vor- (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf An-
trag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den
bereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder
auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als
gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsak- Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens
tes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Ver- rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser
trages ein. auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuzie-
hen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von
der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
§9
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen
nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor- § 13
schriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach und zweckmäßig durchzuführen. Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu al-
len das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrens-
§10 handlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas an-
Beteiligungsfähigkeit deres ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen sei-
ne Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam,
1. natürliche und juristische Personen, wenn er ihr zugeht.
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-
kann, machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
3. Behörden. aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
§ 11 dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubrin-
Vornahme von Verfahrenshandlungen gen.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtiger bestellt,
sind muß sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an
den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Betei-
geschäftsfähig sind,
ligten, muß der Bevollmächtigte verständigt werden.
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie bleiben unberührt.
für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschrif-
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Be-
ten des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder
sprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von
durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als hand-
dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
lungsfähig anerkannt sind,
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich wider-
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 1O Nr. 2) spricht.
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuwei-
ders Beauftragte,
sen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangele-
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Be- genheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt
auftragte. im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6
Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Per-
(2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten sonen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Ver-
entsprechend. tretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das
schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft
hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können entsprechend.
sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sach-
gemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewie- §16
sen werden können Personen, die zur geschäftsmäßi-
gen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt Ausgeschlossene Personen
sind. ( 1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Be-
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist hörde nicht tätig werden,
auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtiger oder Bei- 1. wer selbst Beteiligter ist,
stand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Ver- 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
fahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevoll-
mächtigen oder Beistandes, die dieser nach der Zurück- 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht
weisung vornimmt, sind unwirksam. allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ver-
tritt oder als Beistand zugezogen ist,
§14
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteilig-
ten in diesem Verfahren vertritt,
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-
enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;
dieses Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen in- dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörper-
nerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbe- schaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei
vollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Betriebskrankenkassen,
zu benennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichte- 6 . wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
tes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder
Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß sonst tätig geworden ist.
das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit
der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der
Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer
§ 15 Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren ge-
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen meinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vor-
mundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamt-
geeigneten Vertreter zu bestellen lichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich
Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Ver-
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, waltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwi-
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt schen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner An-
gelegenheiten verhindert ist, (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei
Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuchs, wenn er der Aufforderung (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder
der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob
der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist
4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher oder dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Aus-
geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, in dem Ver- schuß oder Beirat entscheidet über den Ausschluß. Der
waltungsverfahren selbst tätig zu werden. Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Be-
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen ratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen Wohnsitz (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
oder bei Fehlen eines solchen seinen gewöhnlichen sind
Aufenthalt hat; im übrigen ist das Vormundschaftsge- 1 . der Verlobte,
richt zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behör-
de ihren Sitz hat. 2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Be-
hörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch 4 . Geschwister,
auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung 5. Kinder der Geschwister,
seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Ver-
tretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie be- 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
stimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf- Ehegatten,
wendungen fest. 7. Geschwister der Eltern,
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8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg- die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten
tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung be-
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pfle- schaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in an-
geeltern und Pflegekinder). gemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dol-
metscher oder Übersetzer herangezogen hat, werden
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Ge-
auch dann, wenn setzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie- verständigen entschädigt; mit Dolmetschern oder Über-
hung begründende Ehe nicht mehr besteht, setzern kann die Behörde eine Entschädigung vereinba-
ren.
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandt-
schaft oder Schwägerschaft durch Annahme als (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Ab-
Kind erloschen ist,
gabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimm-
nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin ten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer
wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit
dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung
vorliegt.·
§ 17
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine
Besorgnis der Befangenheit
Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zu-
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen ge- gunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Be-
gen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, hörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gel-
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol- tend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden,
chen ,Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwal- gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung
tungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abge-
Leiter der Behörde oder den von diesem Beautragten zu geben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige,
unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir- den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder
kung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangen- wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung
heit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Ein-
Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht gangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechts-
selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsfüh- folge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
rern der Versicherungsträger und bei dem Präsidenten
der Bundesanstalt für Arbeit tritt an die Stelle der Auf-
sichtsbehörde der Vorstand. § 20
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt Untersuchungsgrundsatz
§ 16 Abs. 4 entsprechend.
( 1 ) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;
an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Betei-
§18
ligten ist sie nicht gebunden.
Beginn des Verfahrens
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsa-
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Er- men, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
messen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren berücksichtigen.
durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund
von Rechtsvorschriften (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklä-
rungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbe-
1 . von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß, reich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklä-
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht rung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder
vorliegt. unbegründet hält.
§ 19 § 21
Amtssprache Beweismittel
(1) Die Amtssprache ist deutsch. (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie
nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Spra- Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesonde-
che Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden re
oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde
unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb 1. Auskünfte jeder Art einholen,
einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlan- 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige
gen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Betei-
Schriftstücke zu verstehen. In begründeten Fällen kann ligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich
3. Urkunden and Akten beiziehen,
bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Überset-
zer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird 4. den Augenschein einnehmen.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sach- (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit
verhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen be- einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens
kannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine wei- oder der Eidesleistung.
tergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönli- (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht
chen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen
sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Rich-
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine teramt hat oder die Voraussetzungen des § 11 O Satz 1
Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine
solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage
oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von
§ 407 der Zivilprozeßordnung zur Entscheidung über die § 23
Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Versicherung an Eides Statt
Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie
deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivil- (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachver-
prozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein halts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen
Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von An- über den betreffenden Gegenstand und in dem betref-
gehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder fenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung
Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behör- vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für
de Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Ei-
werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu
Sachverständigen entschädigt; mit Sachverständigen keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnis-
kann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren. mäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Perso-
nen im Sinne des§ 393 der Zivilprozeßordnung darf eine
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfah- eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
ren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft
über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermö- (2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Be-
gensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfän- hörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnah-
gers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, me nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter
Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnen- sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,
den Familienmitglieder zu erteilen. welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die
Voraussetzungen des § 11 O Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öf-
§ 22 fentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein
Vernehmung durch allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall
das Sozial- oder Verwaltungsgericht schriftlich ermächtigen.
(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den (3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versi-
Fällen des§ 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den chernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den be-
§§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung treffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: ,,Ich versi-
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung chere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wiss~n die
des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebe- reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
nen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufent- Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der
haltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zu- Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzuneh-
ständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Ver- men.
nehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz odet der
Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sacherständigen (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt
nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstatt-
oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer lichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen ei-
besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsge- ner unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen
richts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Nie-
Verr::,ehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die derschrift zu vermerken.
Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen
sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzu- (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwe-
geben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweis- senden Personen sowie den Ort und den Tag der Nie-
terminen zu benachrichtigen. derschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen,
der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Geneh-
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung migung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht
der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr- und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Nie-
heitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, .derschrift ist sodann von demjenigen, der die Versiche-
kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die rung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem
eidliche Vernehmung ersuchen. Schriftführer zu unterschreiben.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1475
§ 24 (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können
die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen
Anhörung Be.teiligter
oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen las-
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in sen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in
Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegen- angemessenem Umfang verlangen.
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheb-
lichen Tatsachen zu äußern.
Zweiter Titel
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug
oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, § 26
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent- Fristen und Termine
scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt wür-
de, (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
mung von Terminen gelten die§§ 187 bis 193 des Bür-
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend, · soweit nicht
dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht
hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
solh (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt
4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwal- wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der
tungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes
mitgeteilt wird.
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten
Verhältnissen angepaßt werden sollen oder (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getrof-
fen werden sollen. Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf
diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist
§ 25 mitgeteilt worden ist.
Akteneinsicht durch Beteiligte (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen be-
stimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das
auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit de-
dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag
ren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ih-
oder einen Sonnabend fällt.
rer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis
zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Ent- (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch
würfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer un- dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzli-
mittelbaren Vorbereitung. chen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden
Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Be- Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit-
hörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten gerechnet.
durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt
der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, kön-
befürchten ist, daß die Akteneinsicht dem Beteiligten ei- nen verlängert werden. Sind solche Fristen bereits ab-
nen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der gelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden,
Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Frist-
enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Per- ablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
sönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gel- Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, mit einer Nebenbestimmung verbinden.
daß der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten
der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbil- § 27
dung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht be-
schränkt. (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wieder-
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Ver-
nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der be- schulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu-
rechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Perso- rechnen.
nen geheimgehalten werden müssen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung
anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder be- oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
rufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Innerhalb der .Antragsfrist ist die versäumte Handlung
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinset-
kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. zung auch ohne Antrag gewährt werden.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-
Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist.
oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt Der Vermerk muß enthalten
werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infol- 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen
ge höherer Gewalt unmöglich war. Abschrift beglaubigt wird,
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschei- 2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit
det die Behörde, die über die versäumte Handlung zu be• dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
finden hat.
3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,
aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlos- wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausge-
sen ist. stellt worden ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-
§ 28
schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bedien-
Wiederholte Antragstellung steten und das Dienstsiegel.
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein
Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend ge- Beglaubigung von
macht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-
ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte An- schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
trag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken her-
sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in gestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbe-
dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Lei- wahrt werden,
stung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn
der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus 3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere
Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unter- Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf
lassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der er- Datenträgern gespeicherten Daten.
sten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nach- Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen
rangig gewesen wäre. stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Ab-
schriften gleich.
Dritter Titel § 30
Amtliche Beglaubigung Beglaubigung von Unterschriften
§ 29 ( 1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-
nung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesun-
Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Vervielfältigungen und Negativen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zu-
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkun- ständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu be-
den, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Dar- glaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur
über hinaus sind die von der Bundesregierung durch Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stel-
Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, le, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeich-
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten nete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach nicht für
Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften 1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung
ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvor-
schrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtli- (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn
chen Registern und Archiven anderen Behörden aus- sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten
schließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung be- vollzogen oder anerkannt wird.
darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er
Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ur- muß enthalten
sprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift
beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbeson- 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,
dere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichun- 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-
gen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der
Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wör- für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiß-
tern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusam- heit über diese Person verschafft hat und ob die Un-
menhang eines aus mehreren Blättern bestehenden terschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder aner-
Schriftstückes aufgehoben ist. kannt worden ist,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1477
3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-
bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt waltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter- § 33
schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bedien-
steten und das Dienstsiegel. Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung (1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend be-
von Handzeichen entsprechend. stimmt sein.
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich
und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher
Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hier-
an ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffe-
ne dies unverzüglich verlangt.
Dritter Abschnitt (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassen-
de Sehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder
Verwaltungsakt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines
.Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Erster Titel
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit
Zustandekommen des Verwaltungsaktes Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, kön-
nen abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Na-
§ 31 menswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können
Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige,
Begriff des Verwaltungsaktes
für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläu-
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde terungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig er-
zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öf- kennen kann.
fentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-
wirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung § 34
ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemei-
nen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Perso- Zusicherung
nenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigen- (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,
schaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allge- einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen
meinheit betrifft. oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirk-
samkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zu-
§ 32 gesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter
oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erfor-
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, derlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der
darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder des Ausschusses gegeben werden.
wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Vor- (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, un-
aussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
beschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal- von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mit-
tungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen wer- wirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41
den mit Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme
§§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Ab-
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder satzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befri- (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die
stung), Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die
Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen
von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereig- Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die
nisses abhängt (Bedingung), Zusicherung nicht mehr gebunden.
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit § 35
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Begründung des Verwaltungsaktes
Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Ver-
(Auflage),
waltungsakt i$t schriftlich zu begründen. In der Begrün-
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Än- dung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtli-
derung oder Ergänzung einer Auflage. chen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Ent-
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
scheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermes- fentlichungen vorgeschriebenen Art bekanntgemacht
sensentscheidungen muß auch die Gesichtspunkte er- wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Ver-
kennen lassen, von denen die Behörde bei der Aus- waltungsakt und seine Begründung eingesehen werden
übung ihres Ermessens ausgegangen ist. können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der
Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-
(2) Einer Begründung bedarf es nicht, meinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, je-
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder ei- doch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
ner Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Tag bestimmt werden.
Rechte eines anderen eingreift,
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal-
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt be- tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
stimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffas-
sung der Behörde über die Sach- und Rechtslage be-
reits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrün- § 38
dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto- ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwal-
matischer Einrichtungen erläßt und die Begründung tungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Inter-
nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten esse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist
ist, berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, das berichtigt werden soll.
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntge-
geben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Ver- Zweiter Titel
waltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteilig-
te, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben ist, es in- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
nerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
§ 39
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 36
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen,
für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,
Erläßt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgege-
oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist ben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirk-
der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbe- sam, mit dem er bekanntgegeben wird.
helf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der
Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhal- (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und
tende Frist und die Form schriftlich zu belehren. soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderwei-
tig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere
Weise erledigt ist.
§ 37
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten be- § 40
kanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die
Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs übermit- Umstände offenkundig ist.
telt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vorausset-
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel zungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und 1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende
den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Behörde aber nicht erkennen läßt,
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgege- 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus-
ben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelas- händigung einer Urkunde erlassen werden kann,
sen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffent- aber dieser Form nicht genügt,
lich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe
an die Beteiligten untunlich ist. 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen
kann,
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfü-
die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
gender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise ent-
weder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröf- 5. der gegen die guten Sitten verstößt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1479
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nich- ten über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu-
tig, weil ständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere
Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden kön-
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-
gehalten worden sind, nen. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung
unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
2. eine nach§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlos-
sene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener § 43
Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder
nicht beschlußfähig war, (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen an-
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir- deren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf
kung einer anderen Behörde unterblieben ist. das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Be-
hörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal- rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
tungsaktes, ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwal-
tungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in
den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre,
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wi-
Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, derspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interes- ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwal-
se hat. tungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig,
§ 41 wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückge-
nommen werden dürfte.
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebun-
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
dene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Er-
schriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nich-
tig macht, ist unbeachtlich, wenn messensentscheidung umgedeutet werden.
1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
Antrag nachträglich gestellt wird,
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben
§ 44
wird,
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachge-
begünstigenden Verwaltungsaktes
holt wird,
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir- (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines
kung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
ist, nachträglich gefaßt wird, von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Soziallei-
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde stungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Un-
nachgeholt wird, recht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,
6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wir-
nachgeholt wird. kung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt
nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 dürfen nur der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung
bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Kla-
ge nachgeholt werden. (2) Im übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünsti-
gender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Be-
geworden ist, ganz oder teilweise mit. Wirkung für die
gründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Be-
Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergan-
teiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben
genheit zurückgenommen werden.
und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-
tungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unan-
Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Be-
Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im hörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfah- Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
renshandlung ein. worden ist.
§ 42 (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern genheit zurückgenommen worden, werden Soziallei-
stungen nach den Vorschriften der besonderen Teile
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu
nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb bean- vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der
sprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschrif- Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an ge-
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
rechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen § 46
wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Be-
rechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistun- Widerruf eines rechtmäßigen
gen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der An- nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
trag. (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwal-
tungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar gewor-
§ 45 den ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus
Verwaltungsaktes anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ei-
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
nen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestä-
tigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig
ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 § 47
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Widerruf eines rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsaktes
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs- (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
akt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Be- darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
günstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes ver- oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen
traut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem werden, soweit
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwür-
dig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, 1 . der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder
wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist
nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Begünstigte nicht berufen, soweit
(2) § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten entsprechend.
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Be-
günstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesent- § 48
licher Beziehung unrichtig oder unvollständig ge- Aufhebung eines Verwaltungsaktes
macht hat, oder mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann- (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
te oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; hältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes .!11it
grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche An-
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem derung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für
Maße verletzt hat. die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs- aufgehoben werden, soweit
akt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zu- 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
rückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wieder- 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorge-
aufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeß- schriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für
ordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vor-
seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünsti- sätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen
gender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Ab- ist,
satz 2 zurückgenommen werden, wenn
3. nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsak-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 tes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist,
und 3 gegeben sind oder das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt geführt haben würde, oder
des Widerrufs erlassen wurde. 4. der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die er-
forderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt er-
Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver- gebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen ge-
gangenheit zurückgenommen. Die Behörde muß dies in- kommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
nerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünsti- Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fäl-
genden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit recht- len, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zu-
fertigen. rückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile
dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. Anrechnungszeitraumes.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1481
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser
für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zustän- Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe ver-
dige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger pflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch ver-
Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt langen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder aus-
als die Behörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes und gehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als un-
sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 gültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen,
bleibt unberührt. bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht
mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaf-
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwal- tigkeit möglich ist.
tungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und
ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des
Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende
Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich Dritter Titel
der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestands-
kraft ergibt. Verjährungsrechtliche Wirkungen
des Verwaltungsaktes
(4) § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gelten
entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des § 52
Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1.
Unterbrechung der Verjährung
durch Verwaltungsakt
§ 49
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des An-
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
spruchs etnes öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers er-
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein lassen wird, unterbricht die Verjährung dieses An-
begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten spruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwal-
angefochten worden ist, während des Vorverfahrens tungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwal-
oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtli- tungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, ander-
chen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem weitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen
Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben Gesetzbuchs gelten entsprechend.
wird.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1
§ 50 unanfechtbar geworden, gilt§ 218 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend.
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden
ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Un-
recht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten.§§ 45 Vierter Abschnitt
und 4 7 gelten entsprechend.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen
Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, so- § 53
fern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes er-
bracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungs- Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
aktes verbunden werden. (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentli-
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren chen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwal- oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Ver-
tungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für trag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwal-
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Ge- tungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Ver-
setzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. trag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den
Verwaltungsakt richten würde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen
nach § 38 entsprechend. (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Soziallei-
stungen kann nur geschlossen werden, soweit die Er-
bringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträ-
§ 51 gers steht.
Rückgabe von Urkunden und Sachen
§ 54
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
Vergleichsvertrag
zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem
anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des
Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteil- § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger
ten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage be-
Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Aus- stehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben
übung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden,
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Be- tungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
seitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermes- eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des
sen für zweckmäßig hält. § 42 rechtswidrig wäre,
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht. 4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegen-
leistung versprechen läßt.
§ 55 (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertra-
ges, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen
Austauschvertrag
ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des worden wäre.
§ 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der § 59
Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann ge-
schlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung
Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit
Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß ei-
angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang ner Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen
mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein An- diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsin-
spruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart halts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder,
werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt ei- sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Ver-
ner Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte. tragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.
Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten
nicht. oder zu beseitigen.
§ 56 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht
Schriftform durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrie-
ben ist. Sie soll begründet werden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu
schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine an- § 60
dere Form vorgschrieben ist.
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 57 (1) Jeder Vertragschließende kann sich der soforti-
gen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Ver-
Zustimmung von Dritten und Behörden trag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechteei- Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem
nes Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öf-
schriftlich zustimmt. fentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt
hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist
Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Be- nur wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der
hörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.
dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unter-
vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. werfung von oder gegenüber einer obersten Bundes-
oder Landesbehörde erklärt wird.
§ 58
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Will eine natürliche oder juristische Person des Privat-
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn
rechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Voll-
sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwen-
streckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist
dung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
ergibt.
sprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung
(2) Ein Vertrag im Sinne des§ 53 Abs. 1 Satz 2 ist fer- wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder
ner nichtig, wenn Unterlassung gegen eine Behörde, ist§ 172 der Verwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nich-
tig wäre,
§ 61
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht
nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Ver- Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichen-
tragschließenden bekannt war, des ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Ge-
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Ver- setzbuchs. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bür-
gleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwal- gerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1483
Fünfter Abschnitt den, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Ver-
sicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern,
Rechtsbehelfsverfahren Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderer-
seits abzuwickeln,
§ 62
2. im Sozialhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Er-
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte bringung oder Erstattung einer nach dem Bundesso-
zialhilfegesetz vorgesehenen Leistung benötigt wer-
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
den,
gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das So-
zialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen
gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der
ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, so- Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
weit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesund-
übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs. heitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
§ 63
Erstattung von Kosten im Vorverfahren (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfah-
ren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der
( 1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfah-
Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver- ren nach der Zivilprozeßordnung sowie im Verfahren vor
waltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind
erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver- die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der
folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen- Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit.
dungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 § 65
unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Ver-
Zustellung
schulden eines Erstattungsberechtigten entstanden
sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines ( 1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes,
Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtanwalts
sind, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustel-
oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll-
derungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten
mächtigten notwendig war.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Geset-
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getrof- zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ). Diese
fen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch
Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vor-
Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfest- geschrieben sind.
setzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat
(2) Für die übrigen Behörden gelten d~e jeweiligen
gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob
landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungs-
die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonsti- verfahren.
gen Bevollmächtigten notwendig war.
§ 66
Vollstreckung
Sechster Abschnitt (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt
das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bun-
§ 64 desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 201-4, ver-
Kostenfreiheit öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem (BGBI. 1 S. 3341 ). In Angelegenheiten des§ 51 des So-
Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen er- zialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatz-
hoben. zwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die Auf-
Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer So- sichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten
zialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch Behörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Voll-
für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichts- streckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser Be-
kosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten hörde als Vo!lziehungsbeamte bestellen darf.
sind befreit Urkunden, die
(2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Ver-
1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträ- waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das
gern und Versicherungsbehörden erforderlich wer- Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Be- § 69
hörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vor-
Offenbarung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
schriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfah-
ren. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist
zulässig, soweit sie erforderlich ist
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die
Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung 1. für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach die-
der Zivilprozeßordnung stattfinden. Der Vollstreckungs- sem Gesetzbuch durch eine in § 35 des Ersten Bu-
schuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer ches genannte Stelle oder für die Durchführung eines
Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfah-
vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, rens einschließlich eines Strafverfahrens,
sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag 2. für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
eines Versicherungsträgers von der Aufsichtsbehörde Auftrag, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen
ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch eine in§ 35
den Versicherungsträgern und der Bundesanstalt für des Ersten Buches genannte Stelle nach § 80 zuläs-
Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden
sig ist, oder
der Vorstand.
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehaup-
tungen des Betroffenen im Zusammenhang mit
einem Verfahren über die Erbringung von Sozial-
leistungen; die Offenbarung bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes-
oder Landesbehörde.
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in§ 35
des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
Erster Abschnitt
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenaus-
Geheimhaltung gleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz,
dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-
§ 67 gungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsge-
Grundsatz setz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vor-
schriften der Länder über die Gewährung von Blin-
Eine Offenbarung von personenbezogenen Daten den- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben
oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur zu- und deren aufsichts-, rechnungsprüfungs- oder wei-
lässig, sungsberechtigte Behörden,
1. soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat 2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-
oder parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsge-
2. soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach setzes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversor-
§§ 68 bis 77 vorliegt. gungseinrichtungen.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht we-
gen besonderer Umstände eine andere Form angemes- § 70
sen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Er- Offenbarung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
klärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf
schriftlich besonders hinzuweisen. Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-
lässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga-
ben der Unfallversicherungsträger oder der Gewerbe-
§ 68 aufsichtsämter bei der Durchführung des Arbeitsschut-
zes erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Be-
Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe
troffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentli-
(1) Im Rahmen der Amtshilfe sind Vor- und Familien- che Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes
namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheb-
des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines lich überwiegt.
derzeitigen Arbeitgebers zu offenbaren, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdi- § 71
ge Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die
ersuchte Stelle ist abweichend von § 4 Abs. 3 zur Offen- Offenbarung für die Erfüllung besonderer
barung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu- gesetzlicher Mitteilungspflichten
chende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaf- Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-
fen kann. lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der ge-
setzlichen Mitteilungspflichten
(2) Über das Offenbarungsersuchen entscheidet der
Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertre- 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des
ter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter. Strafgesetzbuchs,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1485
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen- nach § 53 b des Gesetzes über die Angelegenhei-
gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrank-
heiten und nach § 1O Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des 2. für die Geltendmachung
Ausländergesetzes oder a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-
3. zur Durchführung der Besteuerung nach §§ 93, 97 anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach
und 11 6 der Abgabenordnung, Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361
Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615 a oder
§ 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605
§ 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-
Offenbarung für den Schutz pflichtet ist, oder
der inneren und äußeren Sicherheit b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
(1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Er- nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffe-
füllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfas- ne nach § 1587 e Abs. 1 oder § 1587 k Abs. 1 in
Verbindung mit§ 1580 des Bürgerlichen Gesetz-
sungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Mi-
litärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminal- buchs zur Auskunft verpflichtet ist,
amtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Offen- und diese Pflicht innerhalb angemessener Frist,
barung ist auf Angaben über Vor- und Familiennamen nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetz-
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An~ buch enthaltene Offenbarungsbefugnis der in § 35
schriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wur-
seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt. de, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
(2) Über die Erforderlichkeit des Offenbarungsersu-
chens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stel- § 75
le bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum Offenbarung für die Forschung oder Planung
Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 11 o
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist
oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht zulässig, soweit sie erforderlich ist
über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die 1. für die wissenschaftliche Forschung im Soziallei-
gestellten Offenbarungsersuchen zu unterrichten. Bei stungsbereich oder
der ersuchten Stelle entscheidet über das Offenba-
rungsersuchen der Behördenleiter odei sein allgemei- 2. für die Planung im Sozialleistungsbereich durch eine
ner Stellvertreter. öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht be-
§ 73 einträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an
Offenbarung für die Durchführung eines der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinter-
Strafverfahrens esse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Offen-
barung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit es zumut-
Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu- bar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67 ein-
lässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich zuholen oder den Zweck der Forschung oder Planung
ist auf andere Weise zu erreichen.
1. zur Aufklärung eines Verbrechens oder (2) Die Offenbarung bedarf der vorherigen Genehmi-
2. zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das gung durch die zuständige oberste Bundes- oder Lan-
Auskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ge- desbehörde. Die Genehmigung darf im Hinblick auf den
nannten Angaben und auf Angaben über erbrachte Schutz des Sozialgeheimnisses nur versagt werden,
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen be- wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorlie-
schränkt. gen. Sie muß
1. den Empfänger,
§ 74
2. die Art der zu offenbarenden personenbezogenen
Offenbarung bei Verletzung der Unterhaltspflicht Daten und den Kreis der Betroffenen,
und beim Versorgungsausgleich
3. die Forschung oder Planung, zu der die offenbarten
Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu- personenbezogenen Daten verwendet werden dür-
lässig, soweit sie erforderlich ist fen, und
1. für die Durchführung 4. den Tag, bis zu dem die offenbarten personenbezo-
genen Daten aufbewahrt werden dürfen,
a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder des Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-
an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 76 soweit der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt
ist. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Da-
Einschränkung der Offenbarungsbefugnis
tenschutz treten insoweit die nach Landesrecht zustän-
bei besonders schutzwürdigen personenbezogenen
digen Stellen.
Daten
§ 80
( 1 ) Die Offenbarung personenbezogener Daten, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von
einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Strafgesetzbuchs genannten Person zugänglich ge- im Auftrag gelten neben § 8 Abs. 1 und 3 des Bundes-
macht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 5.
zulässig, unter denen diese Person selbst offenba- (2) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn der
rungsbefugt wäre.
Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu
(2) Absatz 1 gilt im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die
nicht für personenbezogene Daten, die im Zusammen- für den Auftraggeber gelten. Der Auftraggeber ist ver-
hang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von pflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung
Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Be- der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und
scheinigung zugänglich gemacht worden sind. Der Be- organisatorischen Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 des Bundes-
troffene kann der Offenbarung widersprechen. datenschutzgesetzes) zu erteilen. Ist auf den Auftrag-
nehmer der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutz-
§ 77 gesetzes nicht anzuwenden, setzt die Auftragserteilung
Einschränkung der Offenbarungsbefugnis außerdem voraus, daß sich der Auftragnehmer schrift-
über die Grenze lich damit einverstanden erklärt hat, daß der Auftragge-
ber jederzeit berechtigt ist, mit den in § 30 Abs. 2 und 3
Eine Offenbarung personenbezogener Daten gegen- des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Mitteln die
über Personen oder Stellen außerhalb des Geltungsbe- Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und
reichs dieses Gesetzbuchs ist zudem nicht zulässig, so- der ergänzenden Weisungen nach Satz 2 zu überwa-
weit Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutz- chen.
würdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt wer- (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde
den. rechtzeitig vor der Auftragserteilung
§ 78
1 . den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen
Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht technischen und organisatorischen Maßnahmen und
des Empfängers ergänzenden Weisungen nach Absatz 1 Satz 2,
Personen oder Stellen, denen personenbezogene Da- 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden
ten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart sollen, und den Kreis der Betroffenen sowie
worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwen- 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der
den, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Im Daten im Auftrag erfolgen soll,
übrigen haben sie die Daten in demselben Umfang ge-
heimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches ge- anzuzeigen. Ist auf den Auftragnehmer der Zweite Ab-
nannten Stellen. schnitt des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden,
hat er die Anzeige auch an dessen Aufsichtsbehörde zu
richten.
Zweiter Abschnitt (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung
Schutz der Sozialdaten bei der überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und
Datenverarbeitung nicht länger aufbewahren, als der Auftraggeber be-
stimmt.
§ 79
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig,
wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermie-
(1) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
den oder Teilvorgänge der automatischen Datenverar-
unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten oder
beitung hierdurch erheblich kostengünstiger besorgt
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in Dateien verar-
werden können.
beiten, nach Maßgabe der§§ 80 bis 85 den Vorschriften
des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie den §§ 41, 42 § 81
Abs. 1 Nr. 2 und § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes; Datenübermittlung
die §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes sind
entsprechend anzuwenden. (1) Die §§ 1 0 und 11 des Bundesdatenschutzgeset-
zes gelten nicht für die Offenbarung personenbezoge-
(2) Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Einglie- ner Daten nach §§ 69 bis 77.
derung Behinderter gelten abweichend vom § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 auch die §§ 8, 9 und 12 bis 14 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten auf
des Bundesdatenschutzgesetzes. maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege
der Datenfernübertragung ist auch über Vermittlungs-
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Bun- stellen zulässig, wenn auf diese der Zweite Abschnitt
desdatenschutzgesetzes gelten abweichend von § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist. § 80
Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1487
§ 82 1. § 4 7 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 werden gestrichen.
Veröffentlichung über die gespeicherten Daten
2. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, statt der in§ 12
Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen ,,§ 20
Rechtsverordnungen für die in § 35 des Ersten Buches
Rückzahlungspflicht
genannten Stellen mit Zustimmung des Bundesrates
eine einheitliche Rechtsverordnung zu erlassen und (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung
darin zu bestimmen, daß auch veröffentlicht wird, an von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka-
welche Stellen regelmäßig welche Daten übermittelt lendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden
werden. ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der
§ 83 Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förde-
rungsbetrag zu erstatten, als
Auskunft an den Betroffenen
1.
Für die nach § 13 des Bundesdatenschutzgesetzes
zu erteilende Auskunft gilt § 25 Abs. 2 entsprechend. 2.
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21
erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbil-
§ 84
dungsförderung nicht berücksichtigt worden ist,
löschen von Daten
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der
Ist die Kenntnis personenbezogener Daten für die Rückforderung geleistet worden ist."
speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ih-
rer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erfor- §2
derlich und besteht kein Grund zu der Annahme, daß Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betrof-
fenen beeinträchtigt werden, besteht abweichend von Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
eine Pflicht zur Löschung. Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird
wie folgt geändert:
§ 85 1 . Es werden gestrichen
Ordnungswidrigkeiten a) § 71 Abs. 3, § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 146 Satz 3, § 1 51 Abs. 1 , § 1 54 Abs. 3,
fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4, auch soweit § 81 §§ 222, 233 Abs. 2 Satz 3 und 4,
Abs. 2 Satz 2 auf diese Vorschrift verweist, personen- b) in § 179 Nr. 2 die Worte „die Beitreibung rück-
bezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheim- ständiger Beiträge (§ 28),".
nisse anderweitig verwendet oder länger aufbewahrt,
als nach diesen Vorschriften bestimmt worden ist. 2. Dem § 65 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. ,,(4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht ab-
weichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitneh-
mer während des B~zuges von Kurzarbeitergeld ar-
beitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzah-
Artikel II lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht
oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68
Übergangs- und Schlußvorschriften Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,_ daß Kurzarbei-
zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch tergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die
der Arbeitnehmer ohne die· Arbeitsunfähigkeit ge-
sowie weitere Änderungen habt hätte.
von Gesetzen (5) Absatz 4 ist erstmals in den Fällen anzuwen-
den, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem
Erster Abschnitt 31. Dezember 1980 eingetreten ist."
Änderung von Gesetzen
3. § 71 wird wie folgt geändert:
§ 1
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder
Änderung des grob fahrlässig" durch die Worte „entsprechend
Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch'' ersetzt.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1 b) In Absatz 2 werden das Wort „erstatten" durch
S. 989), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom das Wort „ersetzen" und das Wort „zurückfor-
22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057), wird wie folgt geändert: dern" durch das Wort „erstatten" ersetzt.
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. In § 81 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „gilt § 72 des nach Absatz 1 auf die Bundesanstalt über.
Abs. 3, 4 und 4 a" durch die Worte „gelten die§§ 71 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Arbeitslosen
und 72 Abs. 3, 4 und 4 a" ersetzt. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit zuerkannt wird."
5. § 85 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
.,§ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 gilt ent- 8. Folgender § 105 b wird eingefügt:
sprechend."
,,§ 105 b
6. § 103 wird wie folgt geändert: (1 ) Wird der Arbeitslose während des Bezuges
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwanger-
Wort „eine" die Worte „längere als kurzzei-
schaft durch einen Arzt arbeitsunfähig, so verliert er
tige" eingefügt.
dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von
„Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den sechs Wochen. Das gleiche gilt im Falle einer nach
üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar- ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung,
beitsmarktes zu entsprechen, wenn der Ar- Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des
beitslose wegen tatsächlicher oder rechtli- Arbeitslosen bis zur Dauer von fünf Tagen für jedes
cher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäfti- Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im
gung ausüben kann." Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese
Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das
cc) Satz 3 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen
achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsord-
satz 1 a wird Absatz 2. nung, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch
den Arbeitgeber im Krankheitsfalle sowie bei Zah-
7. Folgender§ 105 a wird eingefügt: lung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines
Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend .
.,§ 105 a (3) Absätze 1 und 2 sind erstmals in den Fällen
( 1 ) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 anzuwenden, in denen der Arbeitslose nach dem
Abs. 1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 ge- 31. Dezember 1980 arbeitsunfähig geworden ist
nannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- oder die in Absatz 1 Satz 2 genannte Aufgabe über-
beitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nommen hat."
wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung
seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzei-
tige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen 9. § 11 0 wird wie folgt geändert:
des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfä-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
higkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
rung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob ,,(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo-
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sengeld mindert sich nicht um die Tage der Fort-
trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Ren- zahlung des Arbeitslosengeldes nach§ 105 b."
tenversicherung.
(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der An- 10. § 112 wird wie folgt geändert:
spruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, un-
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und
verzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen
4 ersetzt:
Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen.
Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so „Das wöchentliche Arbeitsentgelt im Sinne des
gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosen- Satzes 1 erhöht sich um den auf eine Woche ent-
geld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag fallenden Anteil mindestens jährlich wiederkeh-
nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach render Zuwendungen, die jeweils anteilig gezahlt
Absatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fäl-
Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maß- ligkeitstermin auf Grund ordentlicher Kündigung
nahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf des Arbeitgebers endet. Sonstige wiederkehren-
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä- de Zuwendungen sowie einmalige Zuwendungen
higkeit stellt. bleiben außer Betracht."
(3) Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Ar- b) In Absatz 5 Nr. 4 b werden die Worte „Maßnahme
beitslosengeld nach Absatz 1 hat, von einem Träger der beruflichen Fortbildung oder Umschulung"
der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer durch die Worte „Bildungsmaßnahme" und der
Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld zuer- Klammerzusatz ,,(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, er-
kannt, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld, so- ster Halbsatz)" durch den Klammerzusatz
weit es zeitlich mit Arbeitslosengeld nach Absatz 1 ,,(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Buchstaben a und
zusammentrifft, bis zur Höhe des Arbeitslosengel- b) '' ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1489
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 17. Folgender§ 149 wird eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „infolge einer ,,§ 149
Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder"
und die Worte „die Minderung der Lei- ( 1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Ar-
stungsfähigkeit oder" gestrichen. beitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem
Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit und deren vor-
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: aussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
„Eine Begrenzung der durchschnittlichen (2) Er hat ferner spätestens vor Ablauf des dritten
Zahl von Arbeitsstunden infolge einer Min- Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
derung der Leistungsfähigkeit bleibt unbe- eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfä-
rücksichtigt." higkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeits-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie unfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähig-
folgt geändert: keit länger als in der ärztlichen Bescheinigung an-
gegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche
Die Worte „Satz. 1 gilt'' werden durch die
Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen
Worte „Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenver-
,,(11) Absatz 2 in der vom 1. Januar 1981 an sicherung unverzüglich eine Bescheinigung über
geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche anzu- die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund
wenden, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig-
sind, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld keit übersandt wird."
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft ist und
der Arbeitslose dies beantragt." 18. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-
11 . Dem § 11 7 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt: satz 1 ersetzt:
„Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 ,,(1) liegen die Voraussetzungen für die Rück-
genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen-
mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder den Verwaltungsaktes vor, so ist der Verwal-
an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des tungsakt abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehn-
Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." ten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die
Zukunft zurückzunehmen."
12. In § 127 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „152 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
Abs. 2" durch die Worte „ 117 Abs. 4 Satz 4" er-
setzt. 19. In § 153 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach
§ 152 Rückzahlungspflichtigen" durch das Wort
,,Erstattungspflichtigen'' ersetzt.
13. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In § 134 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar- 20. § 157 wird wie folgt geändert:
beitslosenhilfe" ein Semikolon und die Worte „das a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
gilt nicht bei entsprechender Anwendung des
,,(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der
§ 105 a" eingefügt.
Beitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung
14. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wo-
chen haben. Bei Versicherten der landwirtschaft-
,,Wird Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwen-
lichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Bei-
dung des § 105 a gewährt, so gilt § 11 2 Abs. 7 mit
tragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte mit
der Maßgabe, daß die Minderung der Leistungsfä-
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
higkeit außer Betracht bleibt."
für mindestens sechs Wochen geltende Bei-
tragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk
15. § 140 wird wie folgt geändert: die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. hat.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (3) Als Grundlohn gilt das durch sieben geteil-
te wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemes-
,,(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 sung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosen-
Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechts- hilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt,
übergangs mit befreiender Wirkung an den Ar- soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jah-
beitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der resarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit Krankenversicherung nicht übersteigt. Für die
zu erstatten." Berechnung des Grundlohnes ist das wöchentli-
che Arbeitsentgelt um das aus einer die Kran-
16. In § 144 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die kenversicherungspflicht begründenden Be-
Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. schäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente zuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur ge-
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder setzlichen Rentenversicherung entrichtet haben,
Übergangsgeld von einem nach § 381 Abs. 3 a deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindest-
der Reichsversicherungsordnung beitragspflich- beiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf
tigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs-
sind der Bundesanstalt vom Träger der Renten- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versi-
versicherung oder vom Rehabilitationsträger zu cherungsunternehmen auch die freiwilligen Bei-
erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, träge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für
durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
bewilligt worden ist, wegen der Gewährung die- sprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen
ser Rente oder des Übergangsgeldes rückwir- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
kend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der
Falle eines Forderungsüberganges nach § 105 a sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 ge-
Abs. 3 und § 140 Abs. 1. Der Rehabilitationsträ- nannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden
ger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, sind, mindestens jedoch in der durch den § 115
Beiträge zur Krankenversicherung zu entrich- Abs. 1 und § 114 Abs. 1 des Angestelltenversi-
ten." cherungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe;
Übersteigen beide Beiträge zusammen die
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1 , so be-
,,(5) Abweichend von Absatz 2 bleibt für die stimmt der Leistungsempfänger in seinem An-
Jahre 1981 bis 1987 der jeweils am 1. Januar für trag nach Satz 1 , welcher der beiden Beiträge zu
Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Kran- kürzen ist; der Mindestbeitrag zur gesetzlichen
kengeld geltende Beitragssatz maßgeblich. Die Rentenversicherung darf dabei nicht unterschrit-
Beiträge dürfen jedoch in den Jahren 1981, 1982 ten werden. Trifft der Leistungsempfänger in sei-
und 1983 hundertzehn vom Hundert, im Jahre nem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag
1984 hundertacht vom Hundert, im Jahre 1985 zur Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
hundertsechs vom Hundert, im Jahre 1986 hun- tung oder zum Versicherungsunternehmen ent-
dertvier vom Hundert und im Jahre 1987 hundert- sprechend zu kürzen. Der Antragsteller hat die
zwei vom Hundert des nach Absatz 2 maßgebli- Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuwei-
chen Beitrages nicht übersteigen." sen. Wird der Antrag nach Satz 1 gestellt, so fin-
den § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungs-
21. § 158 wird wie folgt geändert: gesetzes und Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keine
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf den der Anwendung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Versicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfä-
higkeit Anspruch hatte" ersetzt durch die Worte c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,den der Versicherte zuletzt bezogen hat". ,,(3) Leistungsempfänger im Sinne des Absat-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ein- zes 1 a, die am 1. Januar 1981 Arbeitslosengeld,
tritt der Arbeitsunfähigkeit" ersetzt durch die Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen,
Worte „während des Bezuges von Kranken- haben den Antrag nach Absat:z 1 a Satz 1 inner-
geld". halb eines Jahres nach dem 1. Januar 1981 beim
Arbeitsamt zu stellen."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
24. In § 169 Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz
22. § 164 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,(§ 103 Abs. 1 )" die Worte,,, wenn der zuständige
,,Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, be- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Be-
vor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festge-
Bezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld stellt hat" eingefügt.
erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ne- 25. In § 186 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
ben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag
,,Der zu erstattende Betrag mindert sich um den Be-
des Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes ge-
trag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme
währt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht
der Beitragspflicht gezahlt worden ist."
arbeitsunfähig wäre.''
26. § 233 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
23. § 166 b wird wie folgt geändert:
,,§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
werden die Worte,,§ 7 Abs. 6" durch die Worte entsprechend.''
,,§ 7 Abs. 7" ersetzt.
§3
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
fügt: Änderung des Schwerbehindertengesetzes
,,(1 a) Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Ar- Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
Absatzes 1 Satz 1 , die in dem Jahr, das den letz- S. 1649), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
ten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbe- 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird wie folgt geändert:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1491
1. § 49 wird gestrichen. 7. In § 414 bist in Absatz 1 folgender Satz 4 anzu-
fügen:
2. § 65 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
11
gilt entsprechend.
,,(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend." 8. In § 414 e Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu
ersetzen und dem Buchstaben g folgender Buch-
stabe h anzufügen:
§4 „h) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren
und Programmen für die automatische Daten-
Änderung der Reichsversicherungsordnung verarbeitung, den Datenschl,!tz und die Daten-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- sicherung sowie Betrieb von Rechenzentren in
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf- Abstimmung mit den Mitgliedskassen."
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 17 4 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 9. In § 414 f Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu
1980 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie folgt geändert: ersetzen und dem Buchstaben d folgender Buch-
stabe e anzufügen:
1. §§ 28, 35, 115 bis 11 7, 1 24 bis 127, 135 bis 138, „e) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren
147, 173 Abs. 4, § 233 Abs. 1, § 258 Abs. 1 Satz 2, und Programmen für die automatische Daten-
§ 263 Abs. 2, § 284 Abs. 2, §§ 297, 300 Abs. 2, verarbeitung, den Datenschutz und die Daten-
§ 303 Abs. 3, § 318 a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 347 sicherung sowie Abstimmung über Betrieb von
Abs. 2 Satz 2, § 355 Abs. 3, § 357 Abs. 2 Satz 2, Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der
§ 368 b Abs. 3 Satz 3, § 384 Abs. 4, § 398 Abs. 2, Mitglieder und der Krankenkassen."
§ 404 Abs. 4, § 407 Abs. 2, § 413 Abs. 3, § 415 a
Satz 4, § 420 Abs. 2 Satz 3, § 422 Abs. 2 Satz 3 10. In § 467 Satz 3 sind die Worte,,§ 466 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 3, § 463 Abs. 2, § 466 Abs. 1 Satz 4, § 467 bis 5" durch die Worte,,§ 466 Abs. 1 Satz 3" zu er-
Satz 2, § 473 Abs. 4 Satz 2, §§ 474, 493 a, 511 setzen.
Abs. 3, § 520 Abs. 3 und 4, §§ 525,618,622 Abs. 1,
§ 623 Abs. 1, §§ 627,628,718 Satz 2, § 744 Abs. 3 11 . In § 51 6 Abs. 1 Satz 2 werden das Semikolon durch
Satz 2, §§ 748,815,820,821,823,824,826,827, einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-
882 Abs. 1, §§ 888, 1 230 Abs. 4, § 1286 Abs. 1 chen.
Satz 1, §§ 1300, 1301, 1337, 1339 Satz 2 und 3,
§ 1341 Satz 2 und 3, § 1372 Nr. l. und II., § 1423
12. Nach § 555 wird folgender§ 555 a eingefügt:
Abs. 3 Satz 2, § 1427 Abs. 4, §§ 1512, 1526, 1540,
1550, 1563 Abs. 5, § 1567 Abs. 2 und 3, §§ 1569 b, ,,§ 555 a
1571 bis 157 4, 1576 bis 1579, 1588 bis 1591,
1611 bis 1614, 1617, 1618, 1624 bis 1629, 1631 Wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall
Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, §§ 1634, 1635, der Mutter während der Schwangerschaft geschä-
1738 Satz 2, §§ 17 44 und 1761 Abs. 2 werden ge- digt worden ist, steht einem Versicherten gleich, der
strichen. einen Arbeitsunfall erlitten hat. Bei Anwendung des
§ 551 braucht die Mutter weder krank im Sinne der
Krankenversicherung noch in ihrer Erwerbsfähig-
2. § 173 Abs. 3 erhält folgende Fassung: keit gemindert gewesen zu sein."
,,(3) Wird die Befreiung widerrufen, tritt die Ver-
sicherungspflicht mit dem Beginn des folgenden 13. In § 560 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
Kalendermonats wieder in Kraft." eingefügt:
„Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange der
3. In § 181 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreißigsten" Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitlosenhilfe, Unter-
durch das Wort „zwanzigsten" ersetzt. haltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-
geld bezieht." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. In § 183 Abs. 6 werden nach dem Wort „Übergangs- 14. In § 575 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geld" ein Komma und die Worte „Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld ,,(4) Absatz 3 gilt in den Fällen des § 555 a ent-
oder Schlechtwettergeld" eingefügt. sprechend."
15. In § 636 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. § 368 m Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
„Die Kassenärztliche Vereinigung erläßt einen § 555 a entsprechend. 1
'
schriftlichen Verwaltungsakt."
16. § 664 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
6. In § 414 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „für die ,,(2) Wird die Aufnahme abgelehnt, ist darüber dem
Amtshilfe gelten die§§ 115 bis 117 entsprechend;" Unternehmer ein schriftlicher Verwaltungsakt zuzu-
gestrichen. stellen."
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
17. In§ 749 Nr. 3 ist t1inter das Wort „ergibt" ein Punkt werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation
zu setzen und das Wort „oder" zu streichen. § 7 49 als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der
Nr. 4 ist zu streichen. Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-
gangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der
Rente zu zahlen.
18. § 807 wird wie folgt geändert:
(5) Hat der Versicherte in den Fällen der Ab-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der
,,(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die von Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-
einem Unternehmer land- oder forstwirtschaft- len."
lich bewirtschaftet werden, hat der Berufsgenos-
senschaft auf deren Anforderung Auskunft zu 26. In § 1283 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeits-
geben über Größe und Lage der Grundstücke, losengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des
sonstige Tatsachen und über die Person des Un- zuständigen Rentenversicherungsträgers nach
ternehmers, soweit es für die Beitragsleistung § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeftsförderungsgeset-
des Unternehmers von Bedeutung ist." zes noch nicht vorlag" durch die Worte „Arbeitslo-
sengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgeset-
19. In § 808 Abs. 2 werden nach dem Wort „Unterneh- zes erhalten hat" ersetzt.
mer" die Worte „oder der Gundstückseigentümer"
eingefügt.
27. In§ 1286 Abs. 2 werden die Worte „Die Rente wird"
durch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder
20. § 819 erhält folgende Fassung: umgewandelt, wird sie" ersetzt.
,,§ 819
Die §§ 740 und 7 46 gelten. Die Berufsgenossen- 28. In § 131 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1301 " durch
schaft berechnet den Beitrag, der auf jeden Unter- die Zahl „ 1298" ersetzt.
nehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt."
29. § 1385 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fas-
21. § 822 wird wie folgt geändert: sung:
a) Die Worte „Auslegung des Auszuges aus der „e) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1
Heberolle oder" werden gestrichen. Nr. 8 der Betrag, der sich ergibt, wenn die im
b) In Nummer 3 ist hinter das Wort „beruht" ein laufenden Kalenderjahr geltende Beitragsbe-
Punkt zu setzen und das Komma zu streichen. messungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfäl-
Ferner ist Nummer 4 zu streichen. tigt wird, in dem pie Summe der Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor
Aufnahme der nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
22. § 825 erhält folgende Fassung: versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
,,§ 825
Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Ka-
lendermonate zur Summe der Beträge der Bei-
Die Satzung kann von§ 23 Abs. 3 des Vierten Bu- tragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum
ches Sozialgesetzbuch abweichende Fälligkeits- steht; der Verhältniswert beträgt mindestens
termine bestimmen." 0,6667."
23. § 834 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 30. § 1404 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Zahl a) Die bisherigen Sätze, werden Absatz 1 .
,,807'' die Worte „Abs. 1" eingefügt. b) An Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 815 Abs. 2 ,,(2) Bei Versicherungspflicht nach § 1227
Satz 1" durch die Worte ,,§ 807 Abs. 2" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind unbeschadet der Vor-
schrift des § 1385 Abs. 4 Buchstabe e Vereinba-
24. § 881 erhält folgende Fassung: rungen zulässig, wonach der Versicherte dem
antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der
.,§ 881 antragstellenden Organisation, der antragstel-
Die§§ 740 bis 747 gelten." lenden Gemeinschaft (§ 1227 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5) oder der juristischen Person des öffenli-
chen Rechts die Pflichtbeiträge ganz oder teil-
25. § 1241 d wird wie folgt geändert: weise zu erstatten hat. Besteht eine Pflicht zur
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be- Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshel-
steht" die Worte „neben einem Anspruch auf fer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig,
Übergangsgeld" eingefügt. soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im
Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-
.,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß- kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversi-
nahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er- cherung bestimmt sind."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1493
31. Dem § 1559 wird folgender Absatz 4 angefügt: werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation
,,(4) Ist ein Versicherter getötet worden, so können als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der
die Ortspolizeibehörde oder der Versicherungsträ- Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-
ger zur Feststellung von Tatsachen, die für die Ent- gangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der
schädigungspflicht von Bedeutung sind, die Ent- Rente zu zahlen.
nahme einer Blutprobe anordnen." (5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absät-
ze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf
32. Dem § 1630 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange- Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der
Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-
fügt:
len."
,,(3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinterblie-
benenrente ist der Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Wit- 3. In § 60 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeitslosen-
wers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer geld erhalten hat, weil die Entscheidung des zustän-
nicht vorhanden, ist der Versicherungsträger örtlich digen Rentenversicherungsträgers nach § 103
zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch
Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz nicht vorlag" durch die Worte „Arbeitslosengeld
oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhal-
hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, ist ten hat" ersetzt.
der Versicherungsträger örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohn-
sitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthalts- 4. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „Die Rente wird"
ort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Auf- durch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder um-
enthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der gewandelt, wird sie" ersetzt.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene
Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsbe-
rechtigten Ehemannes oder geschiedenen Man- 5. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „80" durch die
nes.'' Zahl „77" ersetzt.
6. § 112 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
§5
,,e) bei Versicherten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Be-
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs -
trag, der sich ergibt, wenn die im laufenden Ka-
Neuregelungsgesetzes
lenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze
In Artikel 2 § 24 des Arbeiterrentenversicherungs- mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-
Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten be- kommen für die letzten drei vor Aufnahme der
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungspflichtigen
Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905), werden die Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbei-
Worte ,,§ 1286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1287 Abs. 1, trägen belegten Kalendermonate zur Summe
§§ 1288 und 1289" durch die Worte,,§ 48 des Zehnten der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen
Buches Sozialgesetzbuch, § 1 286 Abs. 2" ersetzt. für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert be-
trägt mindestens 0,6667."
§6 7. In § 126 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
,,(3) Bei Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- sind unbeschadet der Vorschrift des § 112 Abs. 4
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- Buchstabe e Vereinbarungen zulässig, wonach der
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Versicherte dem antragstellenden Wirtschaftsunter-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 nehmen, der antragstellenden Organisation, der an-
S. 1189), wird wie folgt geändert: tragstellenden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) oder
der juristischen Person des öffentlichen Rechts die
1. § 7 Abs. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 79, 80, 145 Abs. 3 Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat.
Satz 2, § 149 Abs. 4 und § 205 werden gestrichen. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach§ 11 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinba-
rung zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von ei-
2. § 18 d wird wie folgt geändert:
ner Stelle im Sinne des§ 5 Abs. 2 des Entwicklungs-
a) In Absatz 2 Satz 1. werden nach dem Wort „be- helfer-Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-
steht" die Worte „neben einem Anspruch auf kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversiche-
Übergangsgeld" eingefügt. rung bestimmt sind."
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß- 8. In § 204 werden das Semikolon durch einen Punkt
nahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er- ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§7 §9
Änderung des Angestelltenversicherungs- Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes Neuregelungsgesetzes
In Artikel 2 § 23 Abs. 1 des Angestelltenversiche- In Artikel 2 § 19 a des Knappschaftsrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz- rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. I S. 905), werden des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBI. 1S. 1710),
die Worte ,,§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, werden die Worte ,,§ 86 Abs. 2 a des Reichsknapp-
§§ 65 und 66" durch die Worte,,§ 48 des Zehnten Bu- schaftsgesetzes" durch die Worte ,,§ 48 des Zehnten
ches Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 2" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 10
Änderung des Gesetzes
§8
über eine Altershilfe für Landwirte
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- 1965 (BGBI. 1S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 905), wird wie
tikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 folgt geändert:
S. 2241 ), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 27 a Abs. 1 Satz 3,
1. § 32 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a, §§ 91, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 40 Abs. 4 Satz 2 und
93, 94, 137 Satz 2, § 141 Abs. 5 und 8, §§ 220 bis § 48 Abs. 2 Satz 3 werden gestrichen.
222, 227 bis 231 werden gestrichen.
2. In § 10 Abs. 3 werden die Zahlen „ 1281, 1288, 1 289,
1299" gestrichen.
2. § 40 d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be- 3. In § 10 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „Das Alters-
steht" die Worte „neben einem Anspruch auf geld wird" durch die Worte „Wird das vorzeitige Al-
Übergangsgeld" eingefügt. tersgeld entzogen, wird es'' ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
4. In§ 12 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl„ 1424" gestrichen.
,,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß-
nahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er- 5. In§ 17 Abs. 3 Satz 2 werden das Semikolon durch ei-
werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation nen Punkt ersetzt und der folgende Satzteil gestri-
als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der chen.
Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-
gangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der
6. In der Überschrift zu § 19 werden die Worte „Organe
Rente zu zahlen.
der Selbstverwaltung und" gestrichen.
(5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absät-
ze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf 7. In§ 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mit Begrün-
Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der dung und Rechtsbehelfsbelehrung" gestrichen.
Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-
len."
8. In § 32 werden die Worte „sowie der von § 29 der
Reichsversicherungsordnung abweichenden lan-
3. In § 80 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeitslosen- desrechtlichen Verjährungsvorschriften'' gestrichen.
geld erhalten hat, weil die Entscheidung des zustän-
digen Rentenversicherungsträgers nach § 103 9. § 39 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch ,,§ 1418 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht."
nicht vorlag" durch die Worte „Arbeitslosengeld
nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhal-
§ 11
ten hat'' ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
4. In § 86 Abs. 3 werden die Worte „Die Rente wird"
durch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder um- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
gewandelt, wird sie" ersetzt. wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:
5. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1301 " durch die
Zahl „1298" und die Zahl „80" durch die Zahl „77" 1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreißigsten" durch
ersetzt. das Wort „zwanzigsten" ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1495
2. § 61 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen. ,,§ 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und
§ 220 des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
3. § 82 wird wie folgt geändert: Worte ,,§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Worte „und die Vorschrif-
ten des Selbstverwaltungsgesetzes" gestrichen
sowie die Worte „704, 978 und 1744" durch die
§15
Worte „704 und 978" ersetzt.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
b) In Nummer 2 werden die Worte „26 bis 27 f, 30 bis
32,115 bis 117," gestrichen. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633),
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Januar
§ 12 1979 (BGBI. I S. 98), wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der hütten-
knappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland 1. § 16 f Abs. 4 Satz 1, §§ 27 h und 62 Abs. 1 Satz 1
werden gestrichen.
Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaft-
lichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22. De-
zember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt geändert durch 2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. I a) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-
S. 1061 ), wird wie folgt geändert: cher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt"
durch die Worte „die Gesundheitsstörung als Fol-
1. In § 4 Abs. 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Se- ge einer Schädigung anerkannt" ersetzt.
mikolon ersetzt und danach folgender Halbsatz ein-
gefügt: b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,für die Berechnung der Zusatzrente gilt die allgemei- „Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
ne Bemessungsgrundlage für die Berechnung der hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter ent-
sprechend." werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge-
sundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung
ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten."
2. In § 8 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „jedem" durch
die Worte „mindestens einem" ersetzt. Satz 2 wird
gestrichen. 3. § 11 a erhält folgende Fassung:
3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 1 299 bis" gestri- ,,§ 11 a
chen. (1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungs-
gruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger
4. In § 16 Abs. 2 werden nach den Worten „finden die" Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungs-
die Worte „Vorschriften des Ersten, Vierten und veranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die" ein- durchgeführt.
gefügt.
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt vor-
aus, daß Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Lei-
§ 13
tung und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen
Änderung des Fremdrentengesetzes ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltun-
gen bieten.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im (3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Er-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, bringung der Leistungen einer Sportorganisation be-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert dienen, die in der Lage ist, durch geeignete Sportge-
durch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1980 vom meinschaften ein ausreichendes Leistungsangebot
22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1945), werden gestri- im gesamten Landesbereich sicherzustellen. Mehre-
chen. rer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen,
wenn jede Organisation die Sicherstellung in einem
§14 bestimmten Gebiet übernimmt und wenn dadurch der
gesamte Landesbereich erfaßt wird. Anstelle einer
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma- Sportorganisation kann sich die Verwaltungsbehör-
chung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial- de geeigneter Sportgemeinschaften unmittelbar be-
versicherung dienen.
In § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma- (4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Er-
chung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial- bringung der Leistungen geeigneter Sportorganisa-
versicherung in der Fassung des Artikels 1 des Geset- tionen oder Sportgemeinschaften bedient, werden
zes vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt den organisatorischen Trägern die dadurch entste-
geändert durch Artikel 2 § 1O des Gesetzes vom 27. Ju- henden Verwaltungskosten in angemessenem Um-
ni 1977 (BGBI. 1 S. 1040, 1744), werden die Worte fang ersetzt."
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. Nach§ 16 f werden folgende§§ 16 g und 16 h einge- Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn
fügt: ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmel-
,,§ 16 g dung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum
durchgeführt hat, für den ihm Beschädigtenversor-
(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendi-
gung gewährt werden kann oder wenn ein Beschä-
gung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden
digter durch Umstände, die außerhalb seines Willens
Dienstverhältnisses nach dem Wehrpflichtgesetz,
lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung
dem Bundesgrenzschutzgesetz oder dem Zivil-
gehindert war."
dienstgesetz wegen einer Gesundheitsstörung ar-
beitsunfähig, so werden dem privaten Arbeitgeber, 6. § 18 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des
Dienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnis- a) Nach den Worten „Kleider- und Wäschever-
ses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank- schleiß," werden die Worte „Erstattungen nach
heitsfalle verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsent- § 16 g," eingefügt.
gelt, die darauf entfallenden von dem Arbeitgeber zu b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversi-
cherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zu ,,Die Verwaltungsbehörde verfolgt auch Ansprü-
Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinter- che nach§ 16 h."
bliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesund-
7. § 24 a wird wie folgt geändert:
heitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der
§§ 80 bis 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes, a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder der eingefügt:
§§ 47, 47 a des Zivildienstgesetzes verursacht wor-
,,c) für Beschädigte nach dem Bundesversor-
den ist. Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhältnis-
gungsgesetz und den Gesetzen, die dieses
sen steht ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Gesetz für anwendbar erklären, Art, Umfang
Zeit gleich, für das die Dienstzeit zunächst auf sechs
und besondere Voraussetzungen der Ver-
Monate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als
sehrtenbleibesübungen sowie die Sportar-
zwei Jahre festgesetzt worden ist.
ten, die als Versehrtenleibesübungen gelten,
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit- näher zu bestimmen, die Durchführung der
raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort- Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen
zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver- und die Höchstbeträge der bei Sicherstellung
pflichtet ist. Der Erstattungszeitraum endet schon der Versehrtenleibesübungen durch Sport-
früher, wenn die am Tage nach Beendigung des organisationen zu vereinbarenden pauscha-
Dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit len Vergütung der Aufwendungen festzule-
entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädi- gen, sowie die Grundlagen für die mit Sport-
gung verursacht wird. gemeinschaften zu vereinbarende anteilige
(3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen, Vergütung der Aufwendungen, die durch die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Schä- Teilnahme der Beschädigten an den Übungs-
diger Ersatz wegen des Verdienstausfalls,. der ihm veranstaltungen entstehen, näher zu re-
durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlan- geln,".
gen zu können, so kann der Arbeitgeber Erstattung b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d
nach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses An- und e.
spruchs im Umfang der nach Absatz 1 begründeten
Leistungspflicht verlangen. 8. In § 64 f Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
(4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf „kann" die Worte „unbeschadet der§§ 13 bis 15 des
Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Entscheidung über den Versorgungsanspruch gelei-
stet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ab- §16
lauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Be-
Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs-
endigung des Dienstverhältnisses.
verfahren der Kriegsopferversorgung
§16h
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfä- Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-
higkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzah- chung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1169) wird wie folgt
lung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch geändert:
des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Hö-
1. § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 bis 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 20, 21,
he des gezahlten Übergangsgeldes auf den Kosten-
22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3, §§ 23 bis
träger der Kriegsopferversorgung über. In dem Um-
31 Abs. 1, §§ 32 bis 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und§§ 42
fang, in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g
bis 4 7 werden gestrichen.
Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht gel-
tend zu machen."
2. In § 18 werden die Worte „oder die Zustimmung zur
Erteilung der Auskunft nach § 16 Abs. 1 oder kommt
5. In § 18 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
er einem Verlangen nach den §§ 61 und 62 des Er-
,,Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht mög- sten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach" gestri-
lich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine chen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1497
§ 17 ,,3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Ge-
Änderung der Verordnung
setzes sind auch rechtswirksam gestellt,
zur Kriegsopferfürsorge
wenn sie bei einer Dienststelle der Bundes-
wehr eingegangen sind."
§ 57 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
c) In Absatz 5 letzter Satz sowie in Absatz 6 Satz 1
16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80) wird gestrichen. und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Zahl „27 h"
durch die Zahl „27 g" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
§18
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes § 19
( 1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung Änderung des Häftlingshilfegesetzes
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
§ 4 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1
vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851), wird wie folgt geändert:
s. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset:es
vom 17. März 1980 (BGBI. I S. 322), wird wie folgt gean-
1. § 81 Abs. 5 wird wie folgt geändert: dert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-
cher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbe- 1. In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in gleicher
schädigung gewährt"durch die Worte „die Ge- Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt" durch die
sundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbe- Worte „die Gesundheitsstörung als Folge einer
schädigung anerkannt" ersetzt. Schädigung anerkannt" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
,Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
kung für die Vergangenheit zurückgenommen wer-
werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge- den, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesund-
sundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienst- heitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; er-
beschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht brachte Leistungen sind nicht zu erstatten."
zu erstatten."
§ 20
2. In § 81 a werden die Worte „ist ein Soldat, der zur Änderung des Zivildienstgesetzes
Wahrnehmung einer Tätigke:t," durch die Worte „Ist (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit," er- kanntmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015),
setzt.
zuletzt geändert durch § 25 Abs. 2 des Melderechtsrah-
mengesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429),
3. § 85 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: wird wie folgt geändert:
,,§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie§ 62 Absatz 2 und 1. § 4 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entspre- a) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-
chend.'' cher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt"
durch die Worte „die Gesundheitsstörung als Fol-
ge einer Schädigung anerkannt" ersetzt.
4. § 88 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
a) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
„In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit
des§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwal- Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge-
§§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches sundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung
Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialge- ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten."
setzbuch entsprechend anzuwenden. In Angele-
genheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Be- c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
schädigtenversorgung nicht in der Erbringung von
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den 2. § 50 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
§§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes ,,§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und§ 62 Abs. 2 und 3 des
besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungs- Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende
verfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste· Anwendung.''
und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:" 3. § 51 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Dem Absatz 5 Satz 2 wird folgende Nummer 3 an- In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Be-
gefügt: ~chädigtenversorgung nicht in der Gewährung von
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 1975 (BGBI. 1 S. 3015),werden hinter dem Wort „nach"
27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des die Worte „dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetz-
§ 35 Abs. 5 und 6 und des § 50 finden das Gesetz buch und nach" eingefügt.
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-
sorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
§ 24
buch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgeset-
zes über das Vorverfahren entsprechende Anwen- Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
dung."
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 412),
4. In § 51 Abs. 3 Nr. 1 werden hinter die Worte ,,§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Abs. 2 bis 5" ein Komma gesetzt, das Wort „oder" 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie folgt ge-
gestrichen und nach den Worten ,,§ 47 Abs. 5 ändert:
Satz 2" die Worte „oder über das Vorliegen einer
Schädigung im Sinne des § 47 a" eingefügt.
1. § 13 Nr. 1 und 2, §§14, 19 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Abs. 3 und § 26 werden gestrichen.
2. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
§ 21
,,(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes buch findet keine Anwendung.
§ 52 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 waltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des
(BGBI. I S. 2262; 19801 S. 151 ), wird wie folgt geändert: Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft
zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch
1. In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in gleicher für die Vergangenheit zurückgenommen werden."
Weise wie für einen Impfschaden gewährt" durch die
Worte „der Gesundheitsschaden als Folge einer 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Impfung anerkannt" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „Hat der nach § 13"
durch die Worte „Ist Kindergeld zurückzuzahlen
2. Es wird folgender Satz 3 angefügt: und hat der" ersetzt.
„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und b) In Satz 3 werden die Worte „des § 13 Nr. 1 oder
hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir- 2" durch die Worte „der Rücknahme nach § 45
kung für die Vergangenheit zurückgenommen wer- Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
den, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Gesund- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
heitsschaden nicht Folge einer Impfung ist; erbrachte
Leistungen sind nicht zu erstatten." 4. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „mit Begründung und
Belehrung über den Rechtsbehelf" gestrichen.
§ 22 5. § 29 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesgesetzes zur a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Kriegsopferversorgung „3. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Ver-
Dem § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergut- hältnissen, die für einen Anspruch auf Kinder-
machung nationalsozialistischen Unrechts in der geld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht
Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt."
111, Gliederungsnummer832-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, werden die Worte „dem Ersten und Zehn- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ten Buch Sozialgesetzbuch" angefügt. ,,(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
§ 23
Änderung des Bundesgesetzes zur § 25
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Änderung des Wohngeldgesetzes
in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte
im Ausland Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. August 1977 (BGBI. I S. 1685), geändert
In § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergutma- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1980
chung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegs- (BGBI. I S. 1159), wird wie folgt geändert:
opferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 832-3, 1. §§ 24, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 31 und 32 werden
durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 11 . Dezember gestrichen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1499
2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fas- § 28
sung:
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
,,Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes".
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), zu-
3. § 23 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1980 (BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. § 34 wird gestrichen.
,,(2) Die Vorschrift des§ 65 a des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (Aufwendungsersatz) ist nicht
2. § 35 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden."
,,§ 35
4. Die Überschrift des § 25 erhält folgende Fassung: Sozialgeheimnis
,,Auskunftspflicht''. (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß Einzelangaben
über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse
5. § 30 erhält folgende Fassung: (personenbezogene Daten) von den Leistungsträ-
gern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt
,,§ 30 offenbart werden. Der Anspruch richtet sich auch ge-
gen die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der
Wegfall des Wohngeldanspruchs Leistungsträger, die in diesem Gesetzbuch genann-
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künst-
ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen lersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie
zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mit der Berechnung oder Auszahlung von Soziallei-
mehr benutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld stungen betraut ist, und die aufsichts-, rechnungs-
von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. prüfungs- oder weisungsberechtigten Behörden.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der (2) Eine Offenbarung ist nur unter den Vorausset-
Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, zungen der§§ 67 bis 77 des Zehnten Buches zuläs-
so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem fol- sig.
genden Zahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, so- (3) Soweit eine Offenbarung nicht zulässig ist, be-
weit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Auf- steht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht
rechnung, Verrechnung, Verpfändung oder Pfändung und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung
ist oder auf einen Leistungsträger ( § 12 des Ersten von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen
Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist. Datenträgern.
(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen
der Antragstellung verstorben, so entfällt der An- personenbezogenen Daten gleich."
spruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat
folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum
Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere 3. In § 37 werden die Worte „Vorschriften des Dritten
Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Abschnitts" durch die Worte,,§§ 38 bis 67" ersetzt.
Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitrau-
mes. 4. In § 51 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Ge-
währung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen ,,soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hil-
entfällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohn- febedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundesso-
geld nicht." zialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt
wird."
§ 26
5. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt:
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
,,§ 65a
§§ 10, 49 Abs. 2, § 76 Satz 1 sowie§ 85 a des Geset-
zes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntma- Aufwendungsersatz
chung vom 25. April 1977 (BGBI. I S. 633, 795), geän- (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Lei-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 stungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt,
(BGBI. 1 S. 1061 ), werden gestrichen. kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen
und seines Verdienstausfalles in angemessenem
Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständi-
§ 27 gen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendun-
gen nur in Härtefällen ersetzt werden.
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Lei-
§§ 117 und 118 des Bundessozialhilfegesetzes in der stungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 Untersuchung nachträglich als notwendig aner-
(BGBI. 1 S. 289, 1150) werden gestrichen. kennt.''
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 29 Nach § 204 wird folgender§ 205 eingefügt:
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 205
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge- Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeu-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), geän- gen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch So-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1 5. Dezember zialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor
1979 (BGBI. I S. 2241 ), wird wie folgt geändert: dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten
Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweige-
1. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:
rung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-
,,§ 36 a leistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch ent-
scheidet das Sozialgericht durch Beschluß."
Besondere Ausschüsse
(1) Durch Satzung kann
1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und § 31
2. die Feststellung nach § 1569 a der Reichsver- Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
sicherungsordnung In § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1,
Abs. 2 gilt entsprechend. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1980
(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere (BGBI. I S. 677), werden jeweils nach dem Wort „Ver-
die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse waltungsverfahrensgesetz" die Worte „oder nach dem
und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der Zehnten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.
besonderen Ausschüsse können nur Personen be-
stellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbar-
keit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung
§ 32
deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versi-
cherungsträgers. , Änderung der Kostenordnung
(3) Die §§ 40 bis 42 gelten für die ehrenamtlichen § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
Mitglieder der besonderen Ausschüsse entspre- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
chend." bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), wird wie
2. § 93 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. In Absatz 1 wird hinter dem Wort „bis" die Zahl „5"
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
durch die Zahl „4'' ersetzt.
,,(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf
Leistungen aus der Sozialversicherung entge- 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
genzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungs-
trägers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, ,,(2) Die in§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Bu-
Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforder- ches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit
lich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gilt auch für den Notar."
zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den
Versicherungsträger weiterzuleiten.
§ 33
(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in des-
sen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Änderung des Gesetzes über Kosten der
Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- Gerichtsvollzieher
enthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätig- In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostenge-
keitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbe- setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
reich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, rich- nummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
tet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden die Worte „vom
waren.''
30. Juni 1961 (BGBI. I S. 815)" gestrichen.
3. § 96 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend." § 34
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
§ 30 Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Land- und Forstwirtschaft
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 12 des wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI.I S. 1660), zuletzt
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1980
folgt geändert: (BGBI. I S. 905), wird wie folgt geändert:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1501
1 . Es werden gestrichen zweiter Abschnitt
a) § 4 Abs. 3, §§ 7, 15 Abs. 4, Überleitungsvorschriften
b) in§ 15 Abs. 2 Satz 2 das Semikolon und die Worte
§ 37
,,§ 1613 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung
gilt entsprechend". Überleitung von Verfahren
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes· zu Ende zu führen.
2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor- (2) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Geset-
schreibt, sind die für_ die landwirtschaftliche Unfall- zes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden
versicherung geltenden Vorschriften der Reichsver- Rechtsvorschriften berechnet.
sicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten (3) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund die- gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vor-
ser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversi- verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
cherung erlassenen Rechtsverordnungen entspre- abgeschlossen worden ist.
chend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der
Reichsversicherungsordnung gelten nicht." (4) Mit dem lnkraftreten von Artikel II§ 15 Nr. 3 und 7
erlöschen die den Versehrtensportgemeinschaften
nach bisher geltendem Recht erteilten Anerkennungen.
3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (5) Sofern nach dem 31. Dezember 1980 bisher aner-
,,(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer kannte Versehrtensportgemeinschaften Versehrtenlei-
besübungen durchführen, sind ihnen die Aufwendungen
a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Al- nach dem bis zum 31 . Dezember 1980 geltenden Recht
tersruhegeld oder eine Rente wegen Erwerbsun- bis zum Abschluß vertraglicher Regelungen im Sinne
fähigkeit erhält, von § 11 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn des Altersru- längstens jedoch bis zum 30. Juni 1981, zu erstatten.
hegeldes oder der Rente wegen Erwerbsunfähig-
keit mindestens 180 Kalendermonate eine Be- § 38
schäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitneh- Leibesfrucht
mer ausgeühl hat und
Die durch Artikel II § 4 Nr. 1 2 bis 14 vorgenommenen
c) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hat- Änderungen gelten auch für Arbeitsunfälle, die in der
te." Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 einge-
treten sind. Leistungen sind vom 1. November 1977 an
4. In § 12 Abs.4 Nr. 1 werden nach dem W~xt „haben" zu erbringen, wenn der Anspruch innerhalb eines Jahres
die Worte „oder für die der Arbeitgeber Beiträge der nach dem Ende des Monats, in dem dieses Gesetz ver-
Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversi- kündet worden ist, geltend gemacht wird, sonst vom Er-
cherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung sten des Antragsmonats an. Ist der Anspruch vor dem
entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer· 1. November 1977 geltend gemacht worden und bis zu
anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten diesem Zeitpunkt keine unanfechtbare Entscheidung
ist," eingefügt. ergangen, sind die Leistungen auch für die Zeit vor dem
1. November 1977 zu erbringen.
§ 35 Dritter Abschnitt
Änderung des Gesetzes über die Angleichung Schlußvorschriften
der Leistungen zur Rehabilitation
In § 41 des Gesetzes über die Angleichung der Lei- § 39
stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 Berlin-Klausel
S. 1881 ) , zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Ge-
setzes über die Sozialversicherung Behinderter vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061 ), wird die Zahl „1980" Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Zahl „1982" ersetzt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 36 § 40
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Inkrafttreten, Außerkraftreten
In § 45 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, so-
27. Januar 1977 (BGBI. 1S. 201) werden nach dem Wort weit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt
,,Fernmeldeanlagengesetzes'',ein Komma und die Wor- ist. Mit dem Inkrafttreten treten alle entgegenstehenden
te ,,§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ange- oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbe-
fügt. sondere
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren nuar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht
der Versicherungsämter in der im Bundesgesetzblatt vorgenommen werden konnte.
Teil III, Gliederungsnummer 827-1, veröffentlichten (3) Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom
bereinigten Fassung, 1. November 1977 in Kraft.
2. die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Ange-
stelltenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil (4) Artikel II§ 4 Nr. 18 bis 23 sowie die Streichung der
§§ 815,820 bis 824,826 und 827 der Reichsversiche-
III, Gliederungsnummer 827-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, rungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Ver-
kündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
3. die Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungsge-
setzes vom 23. Februar 1973 (BGBI. I S. 133), zuletzt (5) Artikel II§ 28 Nr. 4 tritt am Tage,nach der Verkün-
geändert durch die Zweite Verordnung vom 28. Juli dung in Kraft.
1975 (BGBI. I S. 2084).
(6) Artikel II § 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
(2) Artikel 1 §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, 1978, Artikel II § 29 Nr. 1 und die Streichung des
wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt § 1569 b der Reichsversicherungsordnung treten mit
aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzu- Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.
hebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlas-
sen worden ist. Ausgenommen sind jedoch solche Ver- (7) Artikel II § 34 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
waltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits be- 1979 in Kraft. Artikel II § 34 Nr. 4 gilt nur für die Fälle, in
standskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach
der Reichsversicherungsordnung in der vor dem 1. Ja- dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Für den Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1503
.. Fünftes Gesetz
zur Anderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vom 18. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-
das folgende Gesetz beschlossen: standswert
bis 200 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
Artikel 1 bis 300 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte bis 700 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 70 Deutsche Mark
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
bis 1 200 Deutsche Mark 85 Deutsche Mark
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- bis 1 600 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark
ändert durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 bis 2 000 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark
(BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert: bis 2 400 Deutsche Mark 139 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 157 Deutsche Mark
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bis 3 200 Deutsche Mark 175 Deutsche Mark
a) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,(§ 31 Nr. 1)" bis 3 600 Deutsche Mark 193 Deutsche Mark
durch die Bezeichnung,,(§ 31 Abs. 1 Nr. 1)" er-
bis 4 000 Deutsche Mark 211 Deutsche Mark
setzt.
bis 4 400 Deutsche Mark 229 Deutsche Mark
b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch einen
bis 4 800 Deutsche Mark 247 Deutsche Mark
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: bis 5 200 Deutsche Mark 265 Deutsche Mark
bis 5 600 Deutsche Mark 283 Deutsche Mark
„mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des
Mindest- und Höchstbetrages nicht überstei- bis 6 400 Deutsche Mark 321 Deutsche Mark
gen.'' bis 7 200 Deutsche Mark 358 Deutsche Mark
bis 8 000 Deutsche Mark 395 Deutsche Mark
2. a) Die Anlage (zu § 11 ) wird von den Eingangswor- bis 9 000 Deutsche Mark 442 Deutsche Mark
ten an „Die volle Gebühr beträgt bei einem Ge-
bis 10 000 Deutsche Mark 489 Deutsche Mark
genstandswert" bis zu den Worten „ 120 000
Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark" wie folgt bis 12 000 Deutsche Mark 552 Deutsche Mark
gefaßt: bis 14 000 Deutsche Mark 615 Deutsche Mark
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
bis 16 000 Deutsche Mark 677 Deutsche Mark 10. In§ 77 Abs. 1 wird die Bezeichnung,,(§ 51 des Ge-
bis 18 000 Deutsche Mark 739 Deutsche Mark richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
bis 20 000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark ,,(§ 37 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.
bis 25 000 Deutsche Mark 880 Deutsche Mark
11. In§ 81 Satz 1 wird die Bezeichnung,,(§ 58 des Ge-
bis 30 000 Deutsche Mark 960 Deutsche Mark
richtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung
bis 35 000 Deutsche Mark 1 040 Deutsche Mark ,,(§ 36 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt.
bis 40 000 Deutsche Mark 1 120 Deutsche Mark
bis 45 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark 12. § 83 wird wie folgt geändert:
bis 50 000 Deutsche Mark 1 235 Deutsche Mark a) In Absatz 1 werden die Worte „100 Deutsche
bis 55 000 Deutsche Mark 1 270 Deutsche Mark Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
bis 60 000 Deutsche Mark 1 305 Deutsche Mark ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark",
bis 65 000 Deutsche Mark 1 340 Deutsche Mark die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
bis 70 000 Deutsche Mark 1 375 Deutsche Mark 1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
bis 75 000 Deutsche Mark 1 410 Deutsche Mark sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
bis 80 000 Deutsche Mark 1 445 Deutsche Mark Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
bis 85 000 Deutsche Mark 1 480 Deutsche Mark Mark" ersetzt.
bis 90 000 Deutsche Mark 1 515 Deutsche Mark b) In Absatz 2 werden die Worte „ 100 Deutsche
bis 95 000 Deutsche Mark 1 550 Deutsche Mark Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
bis 100 000 Deutsche Mark 1 585 Deutsche Mark ,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark",
die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
bis 110 000 Deutsche Mark 1 605 Deutsche Mark Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
bis 120 000 Deutsche Mark 1 625 Deutsche Mark" 545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
b) In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zehn sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die
Deutsche Mark" durch die Worte „zwölf Deut- Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
sche Mark" ersetzt. Mark" ersetzt.
13. In § 84 werden die Worte „50 Deutsche Mark bis
3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „10 bis 250 750 Deutsche Mark" durch die Worte „60 Deutsche
Deutsche Mark" durch die Worte „20 bis 295 Deut- Mark bis 91 0 Deutsche Mark", die Worte „35 Deut-
sche Mark" ersetzt. sche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
„40 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" und
4. An die Stelle des § 26 Satz 2 treten folgende Sätze: die Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark" durch die Worte „35 Deutsche Mark bis 465
„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich Deutsche Mark" ersetzt.
entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebüh- 14. § 85 wird wie folgt geändert:
ren beträgt, in derselben Angelegenheit und in ge-
richtlichen Verfahren in demselben Rechtszug je- a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche
doch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche ,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
Mark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß." und die Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deut-
sche Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark
bis 930 Deutsche Mark" ersetzt.
5. In § 36 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des
Zwölften Abschnitts" durch die Worte „des Drei- b) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
zehnten Abschnitts" ersetzt. Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
„85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und
die Worte „60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
6. In § 37 Nr. 6 wird die Bezeichnung ,,§ 43 a Nr. 1" Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark bis
durch die Bezeichnung ,,§ 43 b Abs. 1 Nr. 1" er- 465 Deutsche Mark" ersetzt.
setzt.
15. § 86 wird wie folgt geändert:
7. In§ 57 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1, a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche
2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Worte
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
,,§ 17 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes" er- ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark'',
setzt.
die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
8. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die Worte „höchstens 1 095 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut-
2 000 Deutsche Mark" durch die Worte „höchstens sche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die
2 400 Deutsche Mark'' ersetzt. Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche
Mark" ersetzt.
9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „50 Deutsche b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
Mark" durch die Worte „60 Deutsche Mark" ersetzt. Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1505
,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark", 21. § 106 wird wie folgt geändert:
die Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche a) In Absatz 1 werden die Worte „60 Deutsche
Mark" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis
Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte
545 Deutsche Mark" und die Worte „60 Deut- ,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-
sche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die
setzt.
Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte
16. In § 91 werden die Worte „ 10 Deutsche Mark bis ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark"
200 Deutsche Mark" durch die Worte„ 15 Deutsche und die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 760
Mark bis 240 Deutsche Mark", die Worte „25 Deut- Deutsche Mark'• durch die Worte „120 Deutsche
sche Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte Mark bis 915 Deutsche Mark" ersetzt.
„35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" und
die Worte „40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche 22. In § 107 Abs. 1 werden die Worte „400 Deutsche
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark bis 725 Mark" durch die Worte ,,480 Deutsche Mark" und
Deutsche Mark" ersetzt. die Worte „200 Deutsche Mark" durch die Worte
,,240 Deutsche Mark" ersetzt.
17. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark bis
300 Deutsche Mark" durch die Worte „25 Deutsche 23. § 109 wird wie folgt geändert:
Mark bis 365 Deutsche Mark" ersetzt.
a) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche
Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
18. § 94 wird wie folgt geändert:
,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark",
a) In Absatz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche die Worte „80 Deutsche Mark bis 1 060 Deut-
Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte sche Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche
,,15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" er- Mark bis 1 285 Deutsche Mark" und die Worte
setzt. ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark"
b) In Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche durch die Worte „ 120 Deutsche Mark bis 1 825
Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte Deutsche Mark" ersetzt.
,,35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" er- b) In Absatz 3 werden die Worte „70 Deutsche
setzt. Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte
c) In Absatz 5 werden die Worte „ 1O Deutsche „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark 11, die
Mark bis 150 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte „80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche
Worte „ 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die Worte „95 Deutsche Mark bis
Mark' ersetzt.
1 650 Deutsche Mark" und die Worte „100 Deut-
sche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche
19. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark" ersetzt.
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte „35
Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte „40 Deutsche
Mark bis 530 Deutsche Mark" durch die Worte
20. a) Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender ,,50 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark" er-
Abschnitt eingefügt: setzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche
„Achter Abschnitt
Mark bis 380 Deutsche Mark" jeweils durch die
Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz Worte „35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche
über die innerdeutsche Rechts- und Mark" ersetzt. ,
Amtshilfe in Strafsachen
e) In Absatz 6 werden die Worte „50 Deutsche
§ 105 a Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte
,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" er-
(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-
setzt.
leistung im Verfahren
f) In Absatz 7 werden die Worte „30 Deutsche
vor der Staatsanwaltschaft eine Gebühr von 35
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte
Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark,
,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
vordemOberlandesgerichtoderdemBundesge- setzt.
richtshof eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis
g) In Absatz 8 werden die Worte „20 Deutsche
910 Deutsche Mark.
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des ,,25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark" er-
Sechsten Abschnitts sinngemäß." setzt.
b) In der Überschrift des bisherigen Achten Ab-
schnitts und in den Überschriften des Neunten 24. In § 109 a werden die Worte „70 Deutsche Mark bis
bis Dreizehnten Abschnitts wird das Zahlwort je- 900 Deutsche Mark durch die Worte „85 Deutsche
11
weils durch das Wort für die nächsthöhere Zahl Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte „80
ersetzt Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark" durch die
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche det oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden
Mark" ersetzt. hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht
das Verfahren zu Beginn des 1. Januar 1981 oder
25. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unter-
brochen, so sind die Gebühren und Auslagen nach
,,(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn,
Berufspfticht handelt, gilt die Vorschrift des § 114 daß das Verfahren nach diesem Zeitpunkt aufge-
über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinn- nommen wird.
gemäß."
(2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen in
Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 1981 be-
26. § 11 2 wird wie folgt geändert: gonnen haben, nach neuem Recht zu berechnen,
a) In Absatz 1 werden die Worte „30 Deutsche soweit die Angelegenheit nicht vor dem 1. Januar
Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte 1981 beendigt war.
,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" er-
setzt. § 135
b) In Absatz 2 werden die Worte „20 Deutsche Berlin-Klausel
Mark bis 230 Deutsche Mark" durch die Worte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
,,25 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark" er- des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
setzt. Berlin."
c) In Absatz 3 werden die Worte „1 0 Deutsche
Mark bis 200 Deutsche Mark" durch die Worte
,, 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" er-
Artikel 2
setzt.
Änderung anderer Gesetze
27. In § 113 a Abs. 2 werden die Worte „100 Deutsche (1) Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
„120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 369-1, veröf-
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Mark" durch die Worte„ 120 Deutsche Mark bis 915 Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1
Deutsche Mark", die Worte „75 Deutsche Mark bis S. 2189), erhält folgende Fassung:
900 Deutsche Mark" durch die Worte „95 Deutsche
Mark bis 1 090 Deutsche Mark" und die Worte „75 „Artikel IX
Deutsche Mark bis 450 Deutsche Markl' durch die ( 1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Worte „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis
ersetzt. zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Verein-
28. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche barung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang
Mark bis 360 Deutsche Mark" durch die Worte „35 der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig
Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark", die Worte gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergü-
„45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark" durch tung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen
die Worte „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts
Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark bis 900 sinngemäß.
Deutsche Mark'' durch die Worte „95 Deutsche (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer
Mark bis 1 090 Deutsche Mark" ersetzt. und Inkassobüros."
(2) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
29. In § 118 werden die Worte „Zehnten Abschnitt"
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
durch die Worte „Elften Abschnitt" ersetzt.
S. 3047), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes
vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird in seinem
30. Nach § 133 wird folgender Abschnitt eingefügt: Kostenverzeichnis wie folgt geändert:
„Fünfzehnter Abschnitt 1. Die Nummer 1904 erhält folgende Fassung:
Übergangs- und Schlußvorschriften
Nr. Auslagen Höhe
§ 134
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Fünften ,, 1904 Nach dem Gesetz über die Ent-
Änderungsgesetzes
schädigung von Zeugen und
(1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem Sachverständigen zu zahlende
Rechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen Beträge, und zwar auch dann,
hat, die Gebühren und Auslagen nach neuem Recht wenn aus Gründen der Gegen-
zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem seitigkeit, der Verwaltungsver-
1. Januar 1981 beendigt war; dabei gilt der Rechts- einfachung und dgl. keine Zah-
zug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung, lungen zu leisten sind ....... . in voller
welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkün- Höhe
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1507
Ausgenommen sind Beträge für durch § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1
Dolmetscher und Übersetzer, S. 689), wird wie folgt geändert:
welche im Strafverfahren her-
§ 209 wird wie folgt gefaßt:
angezogen werden, um für ei-
nen Beschuldigten, der der ,,§ 209
deutschen Sprache nicht Kammermitgiiedschaft anderer Personen
mächtig, taub oder stumm ist,
Erklärungen oder Schriftstücke Natürliche Personen, die im Besitz einer uneinge-
zu übertragen, auf deren Ver- schränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
ständnis er zu seiner Verteidi- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
gung angewiesen ist. geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf An-
trag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige
Sind die Aufwendungen durch Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entschei-
mehrere Geschäfte veranlaßt, dung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnah-
die sich auf verschiedene me in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung
Rechtssachen beziehen, so oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der
werden die Aufwendungen auf Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 18 bis
die mehreren Geschäfte unter 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis
Berücksichtigung der auf die Zwölfte Teil dieses Gesetzes."
einzelnen Geschäfte verwende-
ten Zeit angemessen verteilt." (6) Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-12, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
2. Bei der Nummer 1913 werden die Worte „oder durch tikel 1O des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene S. 1509), wird wie folgt geändert:
Bußgeldverfahren'' gestrichen.
1. In Artikel 1 § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und
3 angefügt:
3. Nach der Nummer 1913 wird folgende Nummer 1914
eingefügt: ,,Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich er-
teilt:
Nr. Auslagen Höhe 1. Rentenberatern,
2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnun-
„1914 Auslagen der in den Nummern gen und die Verfolgung der sich hierbei ergeben-
1900 bis 1904 Satz 1 und den den Frachterstattungsansprüche,
Nummern 1905 bis 1912 be-
zeichneten Art, soweit sie durch 3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahr-
das dem gerichtlichen Verfah- nehmung der Aufgaben als Versteigerer erforder-
ren vorausgegangene Bußgeld- lich ist,
verfahren entstanden sind .... begrenzt 4. lnkassounternehmern für die außergerichtliche
durch die Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
Höchst-
5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht
sätze
für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses
für die
Rechts und des Rechts der Europäischen Ge-
Auslagen
meinschaften.
1900
bis 1911" Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden
Berufsbezeichnung ausgeübt werden."
(3) § 19 des Gesetzes über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-
2. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröf-
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
angefügt:
Gesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2445) geän-
dert worden ist, wird gestrichen. ,,8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsan-
gelegenheiten von Verbrauchern durch für ein
(4) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz- Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ih-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 res Aufgabenbereichs. 11
des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird (7) § 11 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
In § 157 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 2 Satz 1 wird das S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ar-
Wort „Rechtsanwälte" durch die Worte „Mitglieder ei- beitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. Au-
ner Rechtsanwaltskammer'' ersetzt. gust 1980 (BGBI. I S. 1308), erhält folgende Fassung:
,,(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
(5) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun- die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver- Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausge-
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen; Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleHr Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
schlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilpro- Artikel 4
zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt
Berlin-Klausel
nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
genannten Personen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Übergangsvorschriften
Auf die Erteilung der Erlaubnis an Personen, die bis Artikel 5
zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Ertei-
lung beantragt haben, findet das Rechtsberatungsge- Inkrafttreten
setz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Dasselbe gilt, wenn der Bewerber bei dem Inkrafttreten Abs. 4 bis 7 und des Artikels 3 am 1. Januar 1981 in
dieser Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getrof- Kraft.
fen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den An-
trag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres (2) Artikel 2 Abs. 4 bis 7 und Artikel 3 treten am Tage
nach diesem Zeitpunkt stellt. nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel