1429
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1980 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
16. 8. 80 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ........................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
neu: 210-4; 50-1, 55-2, 29-3, 210-3
16. 8. 80 Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
neu: 26-4
16. 8. 80 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980
(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1980 - BBVEG 80) . . . . . . . . . . . . . . . . 1439
neu: 2032-12-8; 2032-1 , 2032-1 0
16. 8. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
neu: 301-1/1; 301-1, 301-3
16. 8. 80 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsver-
kehrs der Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
neu: 303-16
16. 8. 80 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
neu: 750-16
11. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Aus-
bildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . .. . .. . .. . . . .. 1461
800-21-14-1
14. 8. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
7102-36
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. an Personen und andere nicht-öffentliche Stellen
das folgende Gesetz beschlossen: (Melderegisterauskunft).
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur
Erster Abschnitt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechts-
Allgemeine Bestimmungen vorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.
§ 2
§ 1
Speicherung von Daten
Aufgaben der Meldebehörden
( 1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben
( 1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden
dürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwoh-
der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zustän-
ners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
digkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
um deren Identität und Wohnungen feststellen und
nachweisen zu können. 1. Familiennamen,
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebe- 2. frühere Namen,
hörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von 3. Vornamen,
den Einwohnern erhoben oder von Behörden und sonsti-
4. akademische Grade,
gen öffentlichen Stellen übermittelt werden. Aus dem
Melderegister dürfen die Meldebehörden nach Maßgabe 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
des Absatzes 3 Daten übermitteln 6. Tag und Ort der Geburt,
1. an Behörden und sonstige öffentliche Stellen, 7. Geschlecht,
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig, § 4
9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Datenerhebung
akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
( 1 ) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der
10. Staatsangehörigkeit, Daten, die die Meldebehörden nach § 2 speichern dür-
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell- fen, bei der An- oder Abmeldung eines Einwohners er-
schaft, hoben werden.
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und (2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Ein-
Nebenwohnung, wohnern, die aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-
13. Tag des Ein- und Auszugs, triebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das
14. Familienstand, Nähere über die Übermittlung dieses Datums sowie der
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnach-
Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), weis jeweils erforderlichen Daten ist durch Landesrecht
zu regeln.
16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag
der Geburt, Sterbetag),
§ 5
1 7. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des
Meldegeheimnis
Personalausweises/Passes,
18. Übermittrungssperren, ( 1 ) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die
im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verar-
19. Sterbetag und -ort. beitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener
(2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Da-
von Wahlen 2:um Deutschen Bundestag und zum Euro- ten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen
päischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteu- rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
erkarten, Personalausweisen und Pässen oder bei der erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzu- •
Wehr- und Zivildienstüberwachung mitzuwirken haben, geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
dürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 ge- (2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die
nannten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustel-
ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern len, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet
1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht aus- werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung
geschlossen ist, ihrer Tätigkeit fort.
2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Ver-
Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstel- pflichtung ist durch Landesrecht zu regeln.
lung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familienna-
men sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen,
ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung Zweiter Abschnitt
nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes ge-
Schutzrechte
troffen worden ist,
4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zi- § 6
vildienstüberwachung unterliegt.
Schutzwürdige Belange der Betroffenen
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch
gespeichert werden. die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezo-
gener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdi-
ge Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn
§ 3 die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an
Zweckbindung der Daten ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgese-
henen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig bela-
Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeich- stet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betrof-
neten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen fenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbei-
Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver- tung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vor-
arbeiten oder sonst nutzen. Sie haben diese Daten nach geschrieben ist.
der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu spei-
chern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie § 7
nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst
genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zu- Rechte des Betroffenen
sammen mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten ver- Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde
arbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur recht- nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
mäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich
ist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt; dies gilt nicht für 1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person ge-
die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten. speicherten Daten (§ 8),
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1431
2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Da- recht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren
ten, wenn diese unrichtig sind (§ 9), und durch technische und organisatorische Maßnah-
men besonders zu sichern. Danach dürfen sie nicht
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei
wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Da-
denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Be-
ten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegen-
hebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßi-
den Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 10
gen Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Be-
Abs. 1 und 2),
hörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Be-
4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten er- troffene schriftlich eingewilligt hat.
weiterten Melderegisterauskünfte (§ 21 Abs. 2),
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1
5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 19 Abs. 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-
Satz 3, § 21 Abs. 5 und 6). register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Re-
gelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden.
§ 8
(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Woh-
Auskunft an den Betroffenen nungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erfor-
derlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten
( 1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Da- sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht
ten gebührenfrei zu erteilen. kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen
Voraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
(2) Die Auskunft ist zu verweigern,
und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur
im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 Übernahme angeboten werden.
und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet
werden darf,
2. in den Fällen des§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs. Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 9
Berichtigung von Daten § 11
Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebe- Allgemeine Meldepflicht
hörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des ( 1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Mel-
Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind debehörde anzumelden.
unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öf-
fentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen re- (2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der
gelmäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann
unrichtigen Daten übermittelt worden sind. bestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Ein-
wohner anschließend in demselben Land eine neue
Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden
hat. § 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ rn
Löschung und Aufbewahrung von Daten (3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-
oder Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses
( 1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu lö- Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche
schen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde Regelungen bleiben unberührt.
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speiche- (4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder um-
rung unzulässig war. schlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be-
nützt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch
(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht
insbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver- oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
storbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung
seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung die-
nen oder für Wahlzwecke erforderlich sind; sie sind un- § 12
verzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der
Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu lö- Mehrere Wohnungen
schen. (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist eine dieser Woh-
(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Woh- nungen seine Hauptwohnung. Oer Einwohner hat der
nungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erfor- Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine
derlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landes- Hauptwohnung ist.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh- b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen
nung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirate- oder unbefristeten Grenzschutzdienst oder
ten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner
c) Zivildienst
Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der
Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte zu leisten;
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbezie-
hungen des Einwohners liegt. 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des
Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein- nicht länger als drei Monate von ihrem Standort oder
wohners. Dienstort abwesend sind und eine Gemeinschafts-
unterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte
§ 13 Unterkunft beziehen.
Binnenschiffer und Seeleute
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
( 1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem
Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Hei-
matortes des Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3 § 16
gilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solan-
Abweichende Regelungen
ge die Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist. ( 1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den
Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist
die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Be- oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
satzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstel-
lungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumel-
den. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstel- (2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten
lungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumel- eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der
den. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Ree- Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten
ders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen
Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine Wohnung und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten und min-
nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind. derjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesell-
schaften können durch Landesrecht von dieser Ver-
pflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der Beher-
bergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die
§ 14
Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die aus-
Befreiung von der Meldepflicht gefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landes-
rechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder
Von der Meldepflicht nach§ 11 Abs. 1 und 2 sind be-
dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
freit
chend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder
1 . Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mis- Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die ge-
sion oder einer ausländischen konsularischen Ver- werbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
tretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Per- (3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche
sonen weder die deutsche Staatsangehörigkeit be- Einrichtungen aufgenommenen Personen haben dem
sitzen, noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes Leiter dieser Einrichtungen die erforderlichen Angaben
ständig ansässig sind, noch dort eine private Er- zu machen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der
werbstätigkeit ausüben; Maßgabe, daß die Leiter der in Satz 1 genannten Ein-
richtungen die Angaben der aufgenommenen Personen
2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvor-
in ein Verzeichnis einzutragen und dieses für die durch
schriften oder in völkerrechtlichen Übereinkünften
festgelegt ist. Landesrecht zu bestimmende Behörde bereitzuhalten
haben.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt
nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht. (4) Die nach Absatz 3 erhobenen Angaben dürfen nur
von den dort genannten Behörden für Zwecke der Ge-
fahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Auf-
§ 15 klärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern
ausgewertet und verarbeitet werden. Das gleiche gilt für
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
die nach Absatz 2 erhobenen Angaben, soweit nicht
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn durch Bundes- oder Landesrecht anderes bestimmt ist.
1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung
(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewah-
auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht,
rung der Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Ver-
um
zeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre
a) Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefriste- Bereithaltung für die zuständige Behörde oder die Über-
ten Wehrdienst, mittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1433
Vierter Abschnitt von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden
Datenübermittlungen muß.
(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für
§ 17
Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskrimi-
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde nalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermitt-
angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde- lung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur recht-
behörde und die für weitere Wohnungen zuständigen mäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Be-
Meldebehörden davon durch Übermittlung von Vor- und hörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prü-
Familiennamen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt, fung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions- nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Be-
gesellschaft, Staatsangehörigkeit, Tag des Zuzugs, hörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen
Haupt- oder Nebenwohnung und Familienstand des Ein- unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzu-
wohners zu unterrichten (Rückmeldun-g). Die bisher zu- zeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzu-
ständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neu- bewahren, durch technische und organisatorische Maß-
en Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 ge- nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
nannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten wenn das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu
die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen' Anga- vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den Län-
ben abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Lan- dern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die
des beteiligt sind, können für die Datenübermittlung Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen
weitergehende Regelungen durch Landesrecht getrof- Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den
fen werden. Landesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.
§ 24 bleibt unberührt.
(2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-
geschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Be-
Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrich- hörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig,
ten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter
derlich sind. Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermitt-
lungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden
Daten bestimmt ist.
§ 18
(5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten
Datenübermittlungen an andere Behörden
Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfül-
oder sonstige öffentliche Stellen
lung sie ihm übermittelt wurden.
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde
(6) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-
oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich
behörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genann-
dieses Gesetzes aus dem Melderegister Vor- und Fami-
ten Voraussetzungen sämtliche der in§ 2 Abs. 1 aufge-
liennamen, frühere Namen, akademische Grade, Or-
führten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für
densnamen/Künstlernamen, Anschrlften, Tag des Ein-
die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hin-
und Auszugs, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, ge-
weisen nach § 2 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 5 ent-
setzlic~~n Vertreter, Staatsangehörigkeit, Familien-
sprechend.
stand, Ubermittlungssperren sowie Sterbetag und -ort
übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfän- § 19
gers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Ab-
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
satz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde
Religionsgesellschaften
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort
genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 2 ( 1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genann-
Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammen- ten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fol-
gefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammen- gende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
setzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genann-
ten Daten zugrunde gelegt werden. 1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 3. akademische Grade,
Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an 4. Ordensnamen,
andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist
5. Tag und Ort der Geburt,
nur dann zulässig, wenn der Empfänger
6. Geschlecht,
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm
durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht 7. Staatsangehörigkeit,
in der Lage wäre und 8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver- 9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-
hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder heiratet oder nicht,
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 0. Zahl der minderjährigen Kinder, 2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzule-
11. Übermittlungssperren, gen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuwei-
12. Sterbetag und -ort. sen.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht § 21
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-
Melderegisterauskunft
gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgen-
de Daten übermitteln: ( 1 ) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen
1. Vor- und Familiennamen, als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Mel-
debehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen,
2. Tag der Geburt, akademische Grade und Anschriften einzelner be-
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Reli- stimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegi-
gionsgesellschaft, sterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft
über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Ein-
4. Übermittlungssperren,
wohner begehrt.
5. Sterbetag.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaub-
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weite- haft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1
re der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt wer- genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwoh-
den. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten ners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt wer-
nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmel- den über
dung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht,
soweit durch Landesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke 1. Tag und Ort der Geburt,
des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich- 2. frühere Vor- und Familiennamen,
rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu
übermitteln sind. 3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei-
ratet oder nicht,
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 4. Staatsangehörigkeit,
2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei
dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaß- 5. frühere Anschriften,
nahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch 6. Tag des Ein- und Auszugs,
Landesrecht zu bestimmen. 7. gesetzlichen Vertreter,
8. Sterbetag und -ort.
§ 20 Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Ertei-
Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung lung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter An-
gabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrich-
( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein recht-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates liches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlun- von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
gen der Meldebehörden nach § 18 Abs. 4 an Behörden
des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht na-
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigun- mentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)
gen solcher Körperschaften und Anstalten Anlaß und darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Inter-
Zweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu esse liegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche
übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über Daten für die Zusammensetzung der Personengruppe
das Verfahren der Übermittlung festzulegen. herangezogen und welche mitgeteilt werden dürfen.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,· (4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck
rates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur-
§ 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort- den.
schreibung oder Berichtigung der Melderegister erfor-
derlich sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die (5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn
zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tat-
über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. sachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme recht-
fertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus ei-
(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzule- ne Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
genden Form der Daten und des Verfahrens der Über- oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
mittlung kann auf jedermann zugängliche Bekanntma-
(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse
chungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
hierbei ist nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die
erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntma- seine Person verweigert; durch Landesrecht kann be-
chung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu be- stimmt werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet
zeichnen, gilt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1435
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, § 25
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- Änderung des Wehrpflichtgesetzes
oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Per- und des Zivildienstgesetzes
sonenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, (1) § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
2. in den Fällen des§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1
setzbuchs. S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Mai 1980 (BGB!. 1 S. 581 ), wird wie folgt ge-
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich- ändert:
rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische
Tätigkeiten ausüben. Folgender neuer Absatz 6 a wird eingefügt:
,,(6 a) Die Verpflichtung des Wehrpflichtigen nach Ab-
§ 22 satz 6 Nr. 1, jede Änderung seiner Wohnung binnen ei-
ner Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Weg- und Zuzugsortes zu melden, gilt als erfüllt, wenn
(1) Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergrup- er innerhalb dieser Frist der ihm nach den Landesgeset-
pen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen zen über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmel-
Bundestag oder zum Europäischen Parlament in den depflicht nachgekommen ist und hierbei angegeben hat,
sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus daß er der Wehrüberwachung unterliegt; Absatz 6 Nr. 2
dem Melderegister über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 be- bleibt unberührt. Die Meldebehörde teilt dem zuständi-
zeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für de- gen Kreiswehrersatzamt zum Zwecke der Wehrüberwa-
ren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen chung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengeset-
bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten zes genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. § 21 Abs. 4 gilt Daten mit."
entsprechend. (2) Die §§ 23 und 57 des Zivildienstgesetzes in der
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die (BGBI. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ), werden wie folgt
Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung geändert:
dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-
kunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 ge- 1. In § 23 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
nannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des ,,(3) Die Verpflichtung des anerkannten Kriegs-
Jubiläums umfassen. dienstverweigerers nach Absatz 2 Nr. 1, jede Ände-
rung seines Wohnsitzes unverzüglich dem Bundes-
amt für den Zivildienst zu melden, gilt als erfüllt, wenn
er binnen einer Woche der ihm nach den Landesge-
setzen über das Meldewesen obliegenden An- oder
Fünfter Abschnitt Abmeldepflicht nachgekommen ist und hierbei ange-
Anpassungs- und Schlußvorschriften geben hat, daß er der Zivildienstüberwachung unter-
liegt. Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für den
§ 23 Zivildienst zum Zwecke der Zivildienstüberwachung
die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes
Anpassung der Landesgesetzgebung genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser
Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften Daten mit."
dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. bis 7.
3. In§ 57 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 3 Satz 1
oder 2" durch die Worte „Abs. 4 Satz 1 oder 2" er-
§ 24 setzt.
Einsichtnahme der Polizei in das (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Melderegister
Soweit Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2
wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-
register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich sind, kann für die Zeit bis zum 31. De- § 26
zember 1985 durch Landesgesetz bestimmt werden, Änderung des Gesetzes über die Statistik
daß die in den Ländern für den Polizeivollzugsdienst zu- der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
ständigen Behörden befugt sind, unter den Vorausset- des Bevölkerungsstandes
zungen des § 18 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei der
Meldebehörde gespeicherten Daten zu nehmen. Die § 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-
Verwertung von Daten, die nach§ 18 Abs. 1 oder 2 nicht rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-
übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3 rungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom
und 5 bleibt unberührt. 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308) wird wie folgt geändert:
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nummer 3 erhält folgende Fassung: erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
„3. Erwerbstätigkeit und rechtliche Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
§ 28
und Staatsangehörigkeit.''
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 27
in Kraft.
Berlin-Klausel
(2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des rung des Gesetzes über Personalausweise und zur Re-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. gelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten vom
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes 6. November 1978 (BGBI. I S. 1712) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1437
zweites Gesetz
zur Beschleunigung des Asylverfahrens
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne wei-
das folgende Gesetz beschlossen: tere Ermittlungen entscheiden, wenn
§ 1 1. ihre Zulassung die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter verzögern würde,
Geltungsdauer
2. der Antragsteller die Verspätung nicht genügend ent-
Bis zum 31. Dezember 1983 gelten für Asylverfahren schuldigt und
die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.
3. der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäu-
mung belehrt worden ist.
§2
Entscheidungen des Bundesamts Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich
im Anerkennungs-, Wiederaufnahme- und ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Antrag-
Widerrufsverfahren stellers zu ermitteln.
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Asylberech- §4
tigter wird vor dem Bundesamt für die Anerkennung aus- Aufenthalt während des Anerkennungsverfahrens
ländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch einen Be-
diensteten des Bundesamts entschieden, dem für diese Ausländern, die die Anerkennung als Asylberechtigter
Entscheidung Weisungen nicht erteilt werden dürfen. begehren und keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
Entsprechendes gilt für Entscheidungen im Wiederauf- haltsberechtigung besitzen, kann von der Ausländerbe-
nahmeverfahren und Entscheidungen über den Widerruf hörde insbesondere die Auflage gemacht werden, sich
der Anerkennung als Asylberechtigter. an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in einer be-
stimmten Gemeinde zu wohnen. Gegen Entscheidungen
(2) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit ei- der Ausländerbehörde nach Satz 1 findet kein Wider-
ner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu verse- spruch statt; die Anfechtungsklage hat keine aufschie-
hen und dem Antragsteller zuzustellen. Ein Widerspruch bende Wirkung.
findet nicht statt.
(3) Wird der Antrag auf Anerkennung als Asylberech- §5
tigter abgelehnt, leitet das Bundesamt seine Entschei- Maßnahmen der Ausländerbehörde
dung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung zur Beendigung des Aufenthalts
an den Antragsteller zu.
Hat das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als
§3 Asylberechtigter abgelehnt und ist der Antragsteller we-
der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Auf-
Mitwirkung des Antragstellers enthaltsberechtigung, fordert die Ausländerbehörde
(1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Auskünfte den Ausländer zur Ausreise auf. Gleichzeitig ist die Ab-
zu erteilen und auf Verlangen vor dem Bundesamt per- schiebung anzudrohen. Die Ausreisefrist muß minde-
sönlich zu erscheinen. stens einen Monat nach der Zustellung der Entschei-
dung betragen. Die Entscheidung ergeht schriftlich und
(2) Das Bundesamt kann dem Antragsteller eine Frist ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
setzen zu versehen. Gegen die Entscheidung findet kein Wider-
spruch statt. Die Entscheidung ist dem Ausländer zu-
1. zur Angabe des Sachverhalts, aus dem der Antrag- sammen mit der Entscheidung über den Antrag auf An-
steller einen Anerkennungsgrund im Sinne des § 28 erkennung als Asylberechtigter nach den landesrecht-
des Ausländergesetzes herleitet, lichen Vorschriften zuzustellen.
2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klä-
rungsbedürftige Punkte oder §6
3. zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen, Abschiebungskosten
auf die sich der Antragsteller beruft.
Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durchführung
(3) Das Bundesamt kann Erklärungen und Beweismit- eines Verfahrens auf Anerkennung als Asylberechtigter
tel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 2 gesetzten im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und eine
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (5) Erklärungen und Beweismittel, die das Bundesamt
erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, nach § 3 Abs. 3 zurückgewiesen hat, können im gericht-
hat die Abschiebungskosten zu tragen. § 24 Abs. 6 des lichen Verfahren vorgebracht werden.
Ausländergesetzes gilt nur, wenn und soweit die Ab-
schiebungskosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben §8
werden können.
Übergangsvorschriften
Das Verfahren vor dem Bundesamt bestimmt sich
§7
nach § 2 Abs.1 und 2, wenn
Gerichtliches Verfahren
a) der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
(1) Klagt der Ausländer im Fall des§ 5 sowohl gegen oder auf Wiederaufnahme nach dem 31. Dezember
die Entscheidung des Bundesamts als auch gegen die 1979 beim Bundesamt eingegangen und noch nicht
Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Klagebe- entschieden ist,
gehren in einer Klage zusammen zu verfolgen. b) das Verfahren auf Widerruf der Anerkennung als
Asylberechtigter nach dem 22. August 1980 einge-
(2) Über die Klage ist in einem gemeinsamen Verfah-
leitet wird.
ren zu verhandeln und zu entscheiden. § 34 des Auslän-
dergesetzes gilt auch für das gerichtliche Verfahren §9
über Entscheidungen der Ausländerbehörde.
Berlin-Klausel
(3) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Verwaltungsge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
richt örtlich zuständig, das für Klagen gegen Entschei- des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
dungen des Bundesamts örtlich zuständig ist.
§10
(4) Die Vorschriften des§ 3 gelten sinngemäß. Erklä-
Inkrafttreten
rungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug zu
Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schlossen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1439
Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980
(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1980 - BBVEG 80)
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
das folgende Gesetz beschlossen: schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort-
Abschnitt 1 geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-
lehrer,
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen.
§ 1 (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1 in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundge-
S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes haltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für
vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851 ), wird wie folgt ge- Jie Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind,
ändert: werden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhun-
1. An die Stelle der Grundgehaltssätze in der Anlage IV dertsatz erhöht. Dies gilt auch für Regelungen über Rah-
treten die Grundgehaltssätze in der Anlage 1 dieses mensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder ent-
Gesetzes, sprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund die-
ser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Ge-
2. an die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der An-
haltssätze).
lage V treten die Sätze in der Anlage 2 dieses Geset-
zes, (3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde-
3. an die Stelle der Sätze des Auslandszuschlages in ten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge-
den Anlagen VI a bis VI e und des Aulandskinder- haltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul-
zuschlages in der Anlage VI f treten die Sätze in den lehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen
Anlagen 3 a bis 3 f dieses Gesetzes, Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-
4. an die Stelle der Sätze der Zulage in der Anlage VII den in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt
treten die Sätze in der Anlage 4 dieses Gesetzes, auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri-
gen Grundgehaltssätze durch den Abzug einer einheit-
5. an die Stelle der Sätze des Anwärtergrundbetrages lichen Dienstalterszulage ermittelt werden, die um den
und des Anwärterverheiratetenzuschlages in der An- in Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht und auf
lage VIII treten die Sätze in der Anlage 5 dieses Ge- volle Pfennigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für
setzes, Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach
6. an die Stelle der Sätze der Amtszulagen in der Anla- unterschiedliche Dienstalterszulagen bestehen, ist ent-
ge IX treten die Sätze in der Anlage 6 dieses Geset- sprechend zu verfahren.
zes.
§3
§2
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
(1) Um 6,3 vom Hundert werden erhöht bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten
an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anla-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und ge 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhö-
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, hungsgesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1
b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- S. 1285) die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
ordnungen der Länder,
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num- Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die
mer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssät-
sind, ze) die nach § 2 erhöhten Sätze.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- März 1980 nicht den Betrag von 110 Deutsche Mark er-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt} nach einer früheren reicht, das Zwölffache des Unterschiedsbetrages.
Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
gehaltssätze (Gehaltssätze} sowie die ruhegehaltfähi- (2) Bei teilzeitbeschäftigten Empfängern von Dienst-
gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter bezügen tritt an die Stelle des Betrages von 11 0 Deut-
und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März sche Mark der Teilbetrag, der dem Verhältnis der ermä-
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der ßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungser- (3) Bei Beamten, die durch das Amt nicht voll in An-
höhungsgesetzes 1979 um den in § 2 Abs. 1 genannten spruch genommen sind, tritt an die Stelle des Betrages
Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des von 110 Deutsche Mark der Teilbetrag, der dem Maß der
Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten Inanspruchnahme durch das Amt entspricht.
Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Geset-
zes. (4) Bei beurlaubten Empfängern von Dienstbezügen
tritt an die Stelle des Betrages von 11 O Deutsche Mark
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- der Teilbetrag, der dem Verhältnis der während der Be-
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag urlaubung gewährten Bezüge zu den vollen Bezügen
nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, entspricht.
wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genann-
ten Vomhundertsatz erhöht. (5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtig-
ten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- Deutschen Mark, so finden die§§ 7, 54 des Bundes-
bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsge- besoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
setz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der
Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbe- (6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 bis 5 sind
soldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses die Verhältnisse am 1. März 1980.
Gesetzes. Soweit den Versorgungsbe2ügen Amtszula-
gen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufge- §7
führt sind, werden diese um 6,3 vom Hundert erhöht. Erreicht die Erhöhung der Versorgungsbezüge am
1. März 1980 vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
(6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
und Anrechnungsvorschriften und ohne Berücksichti-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-
gung des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des
grunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Be-
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden
trägen festgesetzt sind, werden um 6, 1 vom Hundert er-
höht. . Vorschriften
§4 1 . bei Empfängern von Ruhegehalt, Unterhaltsbeiträgen
in Höhe des Ruhegehalts oder Übergangsgebührnis-
Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen sen nicht den Betrag von 82,50 Deutsche Mark,
Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3
des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 2. bei sonstigen Versorgungsempfängern nicht den ih-
1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zuletzt durch Artikel 3 des rem Anteilssatz entsprechenden Teilbetrag von
Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851) geändert 82,50 Deutsche Mark,
worden ist, wird für das Bundesbesoldungs- und -ver-
so erhalten sie eine zusätzliche Zahlung in Höhe des
sorgungserhöhungsgesetz 1980 auf 6, 1 vom Hundert
Zwölffachen des Unterschiedsbetrages. Bei nach § 69
festgestellt.
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versor-
gungsberechtigten geschiedenen Ehefrauen, deren
Abschnitt II Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt
Zusätzliche Zahlung sind, ist als Anteilssatz der Hundertsatz zugrunde zu le-
gen, der dem Verhältnis dieser Beträge zum Ruhegehalt
entspricht. § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt entspre-
§5
chend.
Eine zusätzliche Zahlung nach § 6 erhalten die am
1. März 1980 vorhandenen Empfänger von Dienstbezü- §8
gen (§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die (1) Die Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal
gewährt.
1. während des ganzen Monats März 1980 bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberufli- Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der An-
chen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Aus- spruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch
bildungsverhältnis gestanden haben und aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
vor.
2. für mindestens einen Tag im Monat März 1980
Dienstbezüge erhalten haben. (3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-
nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus
§6 einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-
fänger vor.
( 1) Die Zahlung beträgt für Empfänger von Dienstbe-
zügen, bei denen die Erhöhung von Grundgehalt, Amts- (4) Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-
zulagen und Ortszuschlag der Stufe 2 für den Monat ten finden keine Anwendung.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1441
(5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der Zahlung Abschnitt IV
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechts-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5 des Be- Übergangsvorschrift
amtenversorgungsgesetzes oder entsprechende Vor-
schriften) der Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, §10
auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht überein- Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen, deren
stimmen. Grundgehalt nebst Amtszulagen und Ortszuschlag der
(6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem Stufe 2 oder deren Anwärterbezüge 1 900 Deutsche
Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden Rechts- Mark monatlich nicht erreichen, erhalten in der Zeit vom
verhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen, als ihm aus 1. März 1980 bis 28. Februar 1981 eine Zulage nach
einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde § 11. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stel-
ist ihm der Unterschied aus dem anderen Rechtsver~ le des Betrages von 1 900 Deutsche Mark der Betrag,
hältnis zu zahlen. der dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regel-
mäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 11
( 1) Die Zulage beträgt monatlich 13 Deutsche Mark,
Abschnitt III bei teilzeitbeschäftigten Beamten monatlich 6,50 Deut-
Änderung des Gesetzes über sche Mark.
vermögenswirksame Leistungen (2) Für die Höhe der Zulage sind jeweils die Verhält-
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und nisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend.
Soldaten auf Zeit
(3) Die Zulage ist mit den Dienst- oder Anwärter-
bezügen zu zahlen.
§9
§12
§ 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistun-
Die Zulage wird für jeden Berechtigten im Kalender-
gen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
monat nur einmal gewährt. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Ab-
auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173, 1237), das
satz 5 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
~-BGBI. 1S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
andert: Abschnitt V
1. Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: Schlußvorschriften
,,(2) Beamte und Soldaten, deren Grundgehalt
§13
nebst Amtszulagen und Ortszuschlag der Stufe 2
oder deren Anwärterbezüge 1 900 Deutsche Mark Berlin-Klausel
monatlich nicht erreichen, erhalten ab 1. März 1981
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
26 Deutsche Mark, teilzeitbeschäftigte Beamte 13
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Mark. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten
tritt an die Stelle des Betrages von 1 900 Deutsche
Mark der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten §14
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." Inkrafttreten
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1980 in
und 4. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungs- Ortszu- Dienstaltersstufe
schlag
grupp<~
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 889,29 918,75 948,21 977,67 1 007,13 1 036,59 1 066,05
A 2 941,95 971,41 1 000,87 1 030,33 1 059,79 1 089,25 1 118,71
A 3 1 009, 14 1 040,26 1 071,38 1 102,50 1 133,62 1 164,74 1 195,86
A 4 1 047,36 1 083,36 1 119,36 1 155,36 1 191,36 1 227,36 1 263,36
II
A 5 1 084,22 1 125,25 1 166,28 1 207,31 1 248,34 1 289,37 1 330,40
A 6 1 147,97 1 190,51 1 233,05 1 275,59 1 318,13 1 360,67 1 403,21
A 7 1 240,39 1 282,93 1 325,4 7 1 368,01 1 410,55 1 453,09 1 495,63
A 8 1 299,01 l 351,44 1 403,87 1 456,30 1 508,73 1 561,62 1 616,67
A 9 1 451,50 1 505,59 1 561,95 1 618,75 1 676,60 1 739,64 1 802,68
A 10 1 589,42 l 667,74 1 746,06 1 824,38 1 902,70 1 981,02 2 059,34
lc
All 1 851,87 1 932,11 2 012,35 2 092,59 2 172,83 2 253,07 2 333,31
A 12 2 016,89 2 112,57 2 208,25 2 303,93 2 399,61 2 495,29 2 590,97
A 13 2 285,33 2 388,63 2 491,93 2 595,23 2 698,53 2 801,83 2 905,13
A 14 2 352,34 2 486,28 2 620,22 2 754,16 2 888,10 3 022,04 3 155,98
lb
A 15 2 652,49 2 799,73 2 946,97 3 094,21 3 241,45 3 388,69 3 535,93
A 16 2 948,00 3 118,30 3 288,60 3 458,90 3 629,20 3 799,50 3 969,80
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 4 713,85
lb
B 2 5 590,69
B 3 5 849,13
B 4 6 237,90
B 5 6 683,94
B 6 7 105,12
B 7 Ja 7514,83
B 8 7 941,88
B 9 8 472,13
B 10 10 118,68
B 11 11 047,28
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1443
Di cnstal tersstuf e Dienstalters-
zulage
B
1
9
1
1ll
1
11
1
12
1
13
1
14 l 15
1 095,51 1 124,97 29,46
1148,17 1 177,63 1 207,09 29,46
1 226,98 1 258, 10 1 289,22 31,12
1 299,36 1 335,36 1371,36 36,00
1371,43 1 412,46 1 453,49 41,03
1 445,75 1 488,29 l 530,83 1 574,39 1)
1 538,17 1 582, 14 1 626,80 1 671,46 1 717,77 1 767,35 1)
1 671,72 1 729,61 1 790,72 1 851,83 1 912,94 1 974,05 1)
1 865,72 1 928,76 1 991,80 2 054,84 2 117,88 2 180,92 1)
2 137,66 2 215,98 2 294,30 2 372,62 2 450,94 2 529,26 78,32
2 413,55 2 493,79 2 574,03 2 654,27 2 734,51 2 814,75 2 894,99 80,24
2 686,65 2 782,33 2 878,01 2 973,69 3 069,37 3 165,05 3 260,73 95,68
3 008,43 3 111,73 3 215,03 3 318,33 3 421,63 3 524,93 3 628,23 103,30
3 289,92 3 423,86 3 557,80 3 691,74 3 825,68 3 959,62 4 093,56 133,94
3 683, 17 3 830,41 3 977,65 4 124,89 4 272,13 4 419,37 4 566,61 4 713,85 147,24
4 140, lO 4 310,40 4 480,70 4 651,00 4 821,30 4 991,60 5 161,90 5 332,20 170,30
1
) Die Dienstalterszulage beträgt
von bis
in Besol- Dienst- Dienst-
dungs- alters- DM
alters-
gruppe stufe stufe
A6 1 10 42,54
10 11 43,56
A7 1 8 42,54
8 9 43,97
9 11 44,66
11 12 46,31
12 13 49,58
AB 1 5 52,43
5 6 52,89
6 8 55,05
8 9 57,89
9 13 61,11
A9 1 2 54,09
2 3 56,36
3 4 56,80
4 5 57,85
5 13 63,04
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungs- Ortszu-
qruppe schlag
Tc1rifklasse
Cl Ib Stufe 1 2 813,91 Stufe 2 2 917,24
1
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C2 2 291,61 2 456,21 2 620,81 2 785,41 2 950,01 3 114,61 3 279,21
Ib
C3 2 589,87 2 776,23 2 962,59 3 148,95 3 335,31 3 521,67 3 708,03
C4 Ia 3 354, 18 3 541,52 3 728,86 3 916,20 4 103,54 4 290,88 4 478,22
4. Bundesbesoldungsordnung R
Ortszu- Stufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
Lebensalter
:n 1 33
1 35
1 37
1 39
1 41 1 43
R 1 2961,07 3 171,44 3 381,81 3 592,18 3 802,55 4 012,92 4 223,29
Ib
R 2 3 464,51 3 674,88 3 885,25 4 095,62 4 305,99 4 516,36 4 726,73
R 3 5 849,13
R 4 6 237,90
R 5 6 683,94
R 6 Ja 7 105,12
R 7 7 514,83
R 8 7 941,88
R 9 8 472,13
R 10 10 588,07
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1445
1
Stufe 3 3 020,54
Dienstaltersstufe Dienstalters-
8 9 10 11 12 13 14 15
zulage
1 1 1 1 1 1 1
3 443,81 3 608,41 3 773,01 3 937,61 4 102,21 4 266,81 4 431,41 4 596,01 164,60
3 894,39 4 080,75 4267,11 4 453,47 4 639,83 4 826, 19 5 012,55 5 198,91 186,36
4 665,56 4 852,90 5 040,24 5 227,58 5 414,92 5 602,26 5 789,60 5 976,94 187,34
8 1
9
1
10 Lebensalters-
zulage
45 47 49
1 1
4 433,66 4 644,03 4 854,40 210,37
4937,10 5 147,47 5 357,84 210,37
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2 \
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarif Zu der Tarifklasse Stufe 4 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
gehörende Stufe 3 Stufe 5
klasse Stufe 1 Stufe 2 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
Ia C4 720,65 835,61 933,96~ 1 027,96 1 071,58 1154,24 1 236,90 1339,86
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bisA 16
lb 607,94 722,90 821,25 915,25 958,87 1 041,53 1124,19 1 227,15
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 540,29 655,25 753,60 847,60 891,22 973,88 1 056,54 1159,50
II A 1 bis A 8 508,95 618,45 716,80 810,80 854,42 937,08 1 019,74 1122,70
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 421,43 DM
Tarifklasse II 396,99 DM
Anlage3 a
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA4 ..... 801 961 1121 1 281 1441 1 601 1 761 1921 2 081 2 241 2 401 2 561
A 5bisA6 ..... 913 1 082 1 251 1 420 1 589 1 758 1927 2 096 2 265 2 434 2 603 2 772
A 7bisA8 ...... 1 034 1 220 1 406 1 592 1 778 1 964 2150 2 336 2 522 2 708 2 894 3 080
A 9 .......... 1 220 1 420 1 620 1 820 2020 2 220 2 420 2 620 2 820 3 020 3 220 3 420
Al0 .......... 1 383 1 592 1 801 2 010 2 219 2 428 2 637 2 846 3 055 3 264 3 473 3 682
All .......... 1 523 1 745 1 967 2189 2 411 2 633 2 855 3 077 3 299 3 521 3 743 3 965
A12 .......... 1 693 1 927 2 161 2395 2 629 2 863 3 097 3 331 3 565 3 799 4 033 4 267
A13 .......... 1 861 2105 2 349 2 593 2 837 3 081 3 325 3 569 3 813 4 057 4 301 4 545
A14 .......... 2 031 2 283 2 535 2 787 3 039 3 291 3 543 3 795 4 047 4 299 4 551 4 803
A15 .......... 2 270 2 542 2 814 3 086 3 358 3 630 3 902 4174 4 446 4 718 4 990 5 262
A 16bisB2 ..... 2 448 2 739 3 030 3 321 3 612 3 903 4194 4 485 4 776 5 067 5 358 5 649
B 3bisB4 ..... 2 483 2 795 3107 3 419 3 731 4 043 4 355 4 667 4 979 5 291 5 603 5 915
B 5bisB 7 ..... 2 758 3102 3 446 3 790 4134 4 478 4 822 5166 5 510 5 854 6198 6 542
B 8undhöher .. 3 016 3 411 3 806 4 201 4 596 4 991 5 386 5 781 6176 6571 6 966 7 361
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1447
Anlage3 b
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 ,I 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A4 ..... 681 817 953 1 089 1 225 1 361 1 497 1 633 1 769 1 905 2 041 2 177
A 5bisA6 ..... 776 920 1 064 1 208 1 352 1 496 1 640 1 784 1 928 2 072 2 216 2 360
A 7 bisA8 ..... 879 1 037 1195. 1 353 1 511 1669 1 827 1 985 2 143 2 301 2 459 2 617
A 9 .......... 1 037 1 207 1 377 1 547 1 717 1 887 2 057 2 227 2 397 2 567 2 737 2 907
A10 .......... 1 176 1 354 1 532 1 710 1 888 2 066 2 244 2 422 2 600 2 778 2 956 3 134
All .......... 1 295 1 484 1 673 1 862 2 051 2 240 2 429 2 618 2 807 2 996 3 185 3 374
A12 .......... 1 439 1 638 1 837 2 036 2 235 2 434 2 633 2 832 3 031 3 230 3 429 3 628
A13 .......... 1 582 1 789 1 996 2 203 2410 2 617 2 824 3 031 3 238 3 445 3 652 3 859
A14 .......... 1 726 1 940 2154 2 368 ·2 582 2 796 3 010 3 224 3 438 3 652 3 866 4 080
A15 •••••• 1 ••• 1 930 2 161 2 392 2 623 2 854 3 085 3 316 3 547 3 778 4 009 4 240 4 471
A 16 bisB 2 ..... 2 081 2 328 2 575 2 822 3 069 3 316 3 563 3 810 4 057 4 304 4 551 4 798
B 3 bisB4 ..... 2 111 2 376 2 641 2 906 3 171 3 436 3 701 3 966 4 231 4 496 4 761 5 026
B 5 bis B 7 ..... 2 344 2 636 2 928 3 220 3 512 3 804 4 096 4 388 4 680 4 972 5 264 5 556
B 8undhöher .. 2 564 2 900 3 236 3 572 3 908 4 244 4 580 4 916 5 252 5 588 5 924 6 260
Anlage 3 c
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA4 ..... 561 673 785 897 1 009 1121 1 233 1 345 1 457 1 569 1 681 1 793
A 5 bisA6 ..... 639 757 875 993 1111 1 229 1 347 1 465 1 583 1 701 1 819 1 937
A 7bisA8 ..... 724 854 984 1114 1 244 1 374 1 504 1 634 1 764 1 894 2 024 2154
A 9 .......... 854 994 1134 1 274 1 414 1 554 1 694 1 834 1 974 2114 2 254 2 394
A10 .......... 968 1114 1 260 1 406 1 552 1698 1 844 1990 2136 2 282 2 428 2 574
All .......... 1 066 1 221 1 376 1 531 1 686 1 841 1 996 2 151 2 306 2 461 2 616 2 771
A12 ••••• 1 •••• 1185 1 349 1 513 1 677 1 841 2 005 2169 2 333 2 497 2 661 2 825 2 989
A13 .......... 1 303 1 474 1 645 1 816 1 987 2158 2 329 2 500. 2 671 2 842 3 013 3 184
A14 .......... 1 422 1 598 1 774 1 950 2126 2302 2478 2 654 2 830 3 006 3182 3 358
A15 .......... 1 589 1 779 1969 2159 2 349 2539 2 729 2 919 3109 3 299 3 489 3 679'
A16bisB2 ..... 1 714 1 918 2122 2 326 2530 2734 2 938 3142 3 346 3 550 3 754 3 958
B 3 bisB4 ..... 1 738 1 956 2174 2 392 2 610 2 828 3 046 3 264 3 482 3 700 3 918 4 136
B 5 bisB7 ..... 1 931 2 172 2 413 2 654 2 895 3136 3 377 3 618 3 859 4 100 4 341 4 582
B Bund höher .. 2111 2 388 2 665 2 942 3 219 3496 3 773 4 050 4 327 4 604 4 881 5158
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage3 d
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA4 ..... 393 471 549 627 705 783 861 939 1 017 1 095 1173 1 251
A 5 bisA6 ..... 447 530 613 696 779 862 945 1 028 1111 1194 1 277 1 360
A 7bisA8 ..... 507 598 689 780 871 962 1 053 1144 1 235 1 326 1 417 1 508
A 9 .......... 598 696 794 892 990 1 088 1186 1 284 1 382 1 480 1 578 1 676
Al0 .......... 678 780 882 984 1 086 1188 1 290 1 392 1 494 1 596 1 698 1 800
A 11 .......... 746 855 964 1 073 1182 1 291 1 400 1 509 1 618 1 727 1 836 1 945
A12 .......... 830 945 1 060 1175 1 290 1 405 1 520 1 635 1 750 1 865 1 980 2 095
A13 .......... 912 1 032 1152 1 272 1 392 1 512 1 632 1 752 1 872 1 992 2112 2 232
A14 .......... 995 1118 1 241 1 364 1 487 1 610 1 733 1 856 1 979 2102 2 225 2348
A15 .......... 1 112 1 245 1 378 1 511 1 644 1 777 1 910 2 043 2 176 2 309 2 442 2 575
A16bisB2 ..... 1 200 1 343 1 486 1 629 1 772 1 915 2 058 2 201 2 344 2 487 2 630 2 773
B 3 bis B4 ..... 1 217 1 370 1 523 1 676 1 829 1 982 2 135 2 288 2 441 2 594 2 747 2 900
B 5bisB 7 ..... 1 352 1 521 1 690 1 859 2 028 2197 2 366 2 535 2 704 2 873 3 042 3 211
B 8undhöher .. 1 478 1 672 1 866 2 060 2 254 2 448 2 642 2 836 3 030 3 224 3 418 3 612
Anlage 3 e
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA4 ..... 477 572 667 762 857 952 1 047 1142 1 237 1 332 1 427 1 522
A 5 bisA6 ..... 543 643 743 843 943 1 043 1143 1 243 1 343 1 443 1 543 1 643
A 7bisA8 ..... 615 726 837 948 1 059 1170 1 281 1 392 1 503 1 614 1 725 1 836
A 9 .......... 726 845 964 1 083 1 202 1 321 1 440 1 559 1 678 1 797 1 916 2 035
A10 .......... 823 947 1 071 1195 1 319 1 443 1 567 1 691 1 815 1 939 2 063 2 187
All .......... 906 1 038 1 170 1 302 1 434 1 566 1 698 1 830 1 962 2 094 2 226 2 358
A12 .......... 1 007 1146 1 285 1 424 1 563 1 702 1 841 1 980 2119 2 258 2 397 2 536
A13 .......... 1108 1 253 1 398 1 543 1 688 1 833 1 978 2 123 2 268 2 413 2 558 2 703
A14 .......... 1 209 1 359 1 509 1 659 1 809 1 959 2 109 2 259 2 409 2 559 2 709 2 859
A15 .......... 1 351 1 512 1 673 1 834 1 995 2 156 2 317 2 478 2 639 2 800 2 961 3 122
A 16bisB2 ..... 1 457 1 630 1 803 1 976 2149 2 322 2 495 2 668 2 841 3 014 3 187 3 360
B 3 bis B4 ..... 1 477 1 662 1 847 2 032 2 217 2 402 2 587 2 772 2 957 3 142 3 327 3 512
B 5 bis B 7 ..... 1 641 1 846 2 051 2 256 2 461 2 666 2 871 3 076 3 281 3 486 3 691 3 896
B 8undhöher .. 1 794 2 029 2 264 2 499 2 734 2 969 3 204 3 439 3 674 3 909 4 144 4 379
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1449
Anlage 3 i
Auslandskinderzuschlag(§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
Nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 l 8 l 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 16
152 174 19q 218 240 262 284 306 328 350 372 394 210
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Dieser Betrag er-
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. höht sich für das
dritte und jedes
weitere Kind um
50,-DM.
Anlage 4 falls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für Ar-
beitnehmer geltenden Regelungen hat.
Zulage für die Beamten in der Ständigen
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-
bei der Deutschen Demokratischen Republik geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des§ 3 oder§ 8
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde und das sich
(Monatsbeträge in DM) nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält.
Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit
gemeinsamem Stufe 2
Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im
Amtsbereich der Beamte)
Ständigen Anlage 5
Vertretung)
Anwärtergrundbetrag
A 1 bis A 4 1 021 901 Anwärterverheiratetenzuschlag
A 5 bis A 6 1141 980 (Monatsbeträge in DM)
A 7 bis A 8 1 280 1108
Eingangsamt, in Verheirateten
A 9 1 471 1 240 das der An- Grundbetrag zuschlag
wärter nach Ab-
A 10 1 635 1376 schluß des Vor- vor Voll- nach Voll- nach nach
A 11 1 784 1486 bereitungs- endung des endung des § 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1 Abs. 2
A 12 1 958 1 610 telbar eintritt jahres jahres
A 13 2127 1 754
A 1 bis A4 764 858 243 81
A 14 2 294 1 899
A 5bisA 8 917 1 046 280 81
A 15 2543 2 081
A 9 bis A 11 1 081 1 232 324 81
A 16 2 735 2 200
A 12 1382 1557 355 81
B3 2 802 2 200
A 13 1432 1610 361 ?1
B6 3 099 2374
A 13 + Zulage 1484 1 665 366 81
B 9 und höher 3 419 2 545
(Artikel II § 6
Abs.4
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem 1. BesVNG)
Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich oder R 1
der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehegatte eben-
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang• 1980, Teil 1
Anlage 6
Art der Betrag
Lfd. Nr. geregelt in
Zulaqe in DM
1. Amts- 1.1 Vorbemerkung Nr. 19
zu lagen Satz 1 zu den Bundes-
besoldungsordnungen
AundB 231,06
Besoldungs-
Fußnote
gruppe
1.2 A2 1 33,39
1.3 A3 1,2 33,39
1.4 A4 1,2 33,39
1.5 AS 3,4 33,39
1.6 A7 3 41,43
1.7 AB 3 53,43
1.8 A9 4 248,75
1.9 A12 7,8 144,42
1.10 A 13 6 115,53
7 173,30
1.11 A 14 5 173,30
1.12 A15 7 173,30
1.13 B 10 1,2 400,53
1.14 Rl 1,2 173,30
1.15 R2 3 bis 8,10 173,30
1.16 R3 3 173,30
1.17 RB 2 346,59
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1451
Zweites Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: satz 1 aufgenommen werden. Wer eine Ausbil-
dung nach Absatz 1 begonnen hat, kann sie nach
Artikel 1 den für diese Ausbildung geltenden Vorschriften
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- beenden. Das Nähere regelt das Landesrecht."
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes über 3. § 5 d erhält folgende Fassung:
die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert: ,,§ 5d
Prüfungen
1. § 5 a wird wie folgt geändert: (1) Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.
Wort „zweieinhalb" ersetzt. Das Prüfungsorgan kann bei der Entscheidung über
das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermit-
b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort telten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund
,,fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt. des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kan-
didaten besser kennzeichnet und die Abweichung
2. § 5 b wird wie folgt geändert: auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind bei
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbe-
„Landesrecht, das vor dem 16. September 1981 reitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung
in Kraft tritt, kann Studium und praktische Vorbe- darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer
reitung in einer gleichwertigen Ausbildung von Notenstufe nicht überschreiten. Eine rechnerisch er-
mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenfas- mittelte Anrechnung von Noten im Vorbereitungs-
sen." dienst auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist
ausgeschlossen. Der Bundesminister der Justiz wird
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
,,(5) Bis zum Ablauf des 15. September 1984 mung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala
können Studierende in eine Ausbildung nach Ab- für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen (2) Spätestens nach dem 1. Januar 1983 müssen die
an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht über- Prüfungen den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3 entspre-
steigen. chen. Für Wiederholungsprüfungen kann das Landes-
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von recht abweichende Regelungen vorsehen.
Prüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt
werden."
Artikel 3
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel III § 2 des Gesetzes zur Änderung des Deut- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
schen Richtergesetzes vom 10. September 1971 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(BGBI. 1S. 1557) wird aufgehoben. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2 a
Artikel 4
(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist
spätestens für die nach dem 1. Januar 1982 eintreten- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den Referendare vorzusehen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1453
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
der Rechtsanwälte
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates - im Vereinigten Königreich: Advocate,
das folgende Gesetz beschlossen: Barrister,
Solicitor -
beruflich tätig zu werden, dürfen, sofern sie Dienstlei-
Erster Abschnitt stungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vorschriften für das Erbringen anwaltlicher erbringen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-
Dienstleistungen übergehend die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach
den folgenden Vorschriften ausüben.
§ 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen; die den Beruf des
Anwendungsbereich Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro- a) sie aus einem der in § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Bundes-
päischen Gemeinschaften, die berechtigt sind, unter ei- rechtsanwaltsordnung aufgeführten Gründe in nicht
ner der folgenden Bezeichnungen mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft
- in Belgien: Avocatl Advocaat - nicht zugelassen worden sind oder ihre Zulassung
aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der
- in Dänemark: Advokat - Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfecht-
- in Frankreich: Avocat - barer Weise zurückgenommen worden ist, solange
- in Irland: Barrister, der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknah-
Solicitor - me der Zulassung besteht,
- in Italien: Avvocato - b) ihre Zulassung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Bun-
- in Luxemburg: Avocat-avoue - desrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtba-
- in den Niederlanden: Advocaat - rer Weise zurückgenommen worden ist,
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
c) gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der §4
Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Vertretung und Verteidigung im Bereich
Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig ver- der Rechtspflege
hängt worden ist.
(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in
Ist einer Person nach § 70 des Strafgesetzbuches, gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-
§ 132 a der Strafprozeßordnung oder § 150 der Bun- ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-
desrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Anwalts- vergehen oder Berufspflichtverletzungen als Vertreter
berufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Ver- und als Verteidiger eines Mandanten nur im Einverneh-
bots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach men mit einem Rechtsanwalt handeln, der selbst in dem
§ 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161 a der Bundes- Verfahren Bevollmächtigter oder Verteidiger ist. Sie dür-
rechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt fen darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung
worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwen- oder einer Hauptverhandlung nur in Begleitung des
den, in dem das Vertretungsverbot besteht. Rechtsanwalts auftreten, als Verteidiger einen Gefan-
genen nur in Begleitung des Rechtsanwalts besuchen
und als Verteidiger mit einem Gefangenen nur über den
§2 Rechtsanwalt schriftlich verkehren.
Berufsbezeichnung, (2) Das nach Absatz 1 erforderliche Einvernehmen ist
Nachweis der Anwaltseigenschaft bei Vornahme jeder einzelnen Handlung nachzuweisen.
(1) Wer nach § 1 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Handlungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,
Gesetzes die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausübt, die entgegen Absatz 1 vorgenommen werden oder für
hat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer
Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort gelten- Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam. In der münd-
den Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden und lichen Verhandlung oder der Hauptverhandlung gilt das
entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Einvernehmen als hergestellt, wenn die Handlung nicht
Herkunftsstaats zugelassen ist, oder die Berufsorgani- von dem Rechtsanwalt sofort widerrufen oder abgeän-
sation, der er angehört, anzugeben. Die Berufsbezeich- dert wird.
nung „Rechtsanwalt" oder eine von den in § 1 Abs. 1 (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte ge-
aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichende Be- boten ist, die bei dem angerufenen Gericht zugelassen
zeichnung darf nicht geführt werden. sind, ist § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
(2) Wer nach § 1 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses entsprechend anzuwenden.
Gesetzes Dienstleistungen erbringen will, hat der nach
§ 6 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht
oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen seine §5
Berechtigung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen. Wird die- Zustellungen in behördlichen
ses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach die- und gerichtlichen Verfahren
sem Gesetz erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht
Für Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen
ist.
Verfahren haben die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Perso-
nen, sobald sie in Verfahren vor Gerichten oder Behör-
§3 den tätig werden, einen Rechtsanwalt als Zustellungs-
Rechte und Pflichten bevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt
gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen,
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen be-
bei Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung stimmt sind, sind an den zustellungsbevollmächtigten
oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der zu bewirken. Ist ein zustellungsbevollmächtigter nicht
Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängen, die benannt, so gilt in den in§ 4 Abs. 1 aufgeführten Verfah-
Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen ren der Rechtsanwalt als zustellungsbevollmächtigter,
Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörig- der selbst Vertreter oder Verteidiger ist; im übrigen kön-
keit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz so- nen Zustellungen in der Weise bewirkt werden, daß das
wie die Kanzlei betreffen. zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Par-
(2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten halten sie tei nach ihrem Wohnort zur Post gegeben wird. Die Zu-
die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln ein; hierbei stellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt ange-
sind insbesondere die sich aus §§ 43, 45 Nr. 1 bis 3 der sehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zu-
Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden beruflichen rückkommt. Zustellungen können an die in § 1 Abs. 1
Pflichten zu befolgen. Diese Regeln gelten nur insoweit, bezeichneten Personen unmittelbar bewirkt werden, so-
als sie nicht mit der Niederlassung im Geltungsbereich lange sich diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dieses Gesetzes untrennbar verbunden sind, sie wegen aufhalten.
ihrer allgemeinen Bedeutung von den in § 1 Abs. 1 be-
zeichneten Personen beachtet werden können und das §6
Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des
Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und ( 1) Die Ausübung der nach diesem Gesetz zulässigen
des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
erfordert, zu gewährleisten. wird durch die nach Absatz 4 zuständigen Rechtsan-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1455
waltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der gelten die Vorschriften des sechsten und des siebenten
Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere, Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgender
1. diese Personen in Fragen der Berufspflichten eines Maßgabe:
Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren; 1. das Verbot nach§ 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläu-
2. die Erfüllung der diesen Personen obliegenden figen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161 a
Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu dürfen nur für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
handhaben; ausgesprochen werden;
3. die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Ent- 2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsan-
scheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser waltschaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114 a Abs. 3
Personen getroffen worden sind; Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1,
§ 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158
4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über die- Nr. 1 das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-
se Personen einzuholen; zes Dienstleistungen zu erbringen;
5 . auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen diesen Perso- 3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 ist
nen und Rechtsanwälten zu vermitteln. an alle Landesjustizverwaltungen zu richten;
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be- 4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.
zeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vor-
stands übertragen.
§9
(3) Die§§ 56, 57, 74, 74 a der Bundesrechtsanwalts- Mitteilungspflichten, Zustellungen
ordnung gelten entsprechend. in ehrengerichtlichen Verfahren
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für (1) In ehrengerichtlichen Verfahren gegen die in § 1
die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her- Abs. 1 bezeichneten Personen sind der zuständigen
kunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen. Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen
Sie wird ausgeübt durch 1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
a) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf fahrens,
für die Personen aus Belgien und den Niederlanden, 2. die Urteile,
b) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz 3. die Verhängung vorläufiger ehrengerichtlicher Maß-
für die Personen aus Frankreich und Luxemburg, nahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhe-
bung.
c) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham-
burg (2) Mitteilungspflichtig ist das Ehrengericht, das die
für die Personen aus dem Vereinigten Königreich und mitzuteilende Entscheidung gefällt hat.
Irland, (3) Die Mitteilung wird durch Übersendung einer Ab-
d) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge- schrift der mitzuteilenden Entscheidung bewirkt.
richtsbezirk München in München
(4) Die Mitteilungen werden der zuständigen Stelle
für die Personen aus Italien, des Herkunftsstaats unmittelbar übersandt.
e) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
(5) Kann in Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit und in
in Schleswig
Verfahren nach §§ 56, 57, 74, 74 a der Bundesrechts-
für die Personen aus Dänemark. anwaltsordnung gegen eine in § 1 Abs. 1 bezeichnete
Person eine Zustellung an diese Person nicht in der vor-
geschriebenen Weise im Geltungsbereich dieses Ge-
§7 setzes bewirkt werden und erscheint die Befolgung der
für Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs die-
Ehrengerichtsbarkeit
ses Gesetzes bestehenden Vorschriften unausführbar
Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten der Eh- erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-
rengerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Eh- stücks der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
rengerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsan- übersandt ist und seit der Aufgabe zur Post vier Wochen
waltskammer, welche die Aufsicht nach § 6 ausübt. verflossen sind.
§ 10
Anfechtung von Verwaltungsakten
§8
Ehrengerichtliche Ahndung Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen,
von Pflichtverletzungen, können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vorläufige ehrengerichtliche Maßnahmen angefochten werden. Wird ein Antrag auf Vornahme
eines Verwaltungsakts nach diesem Gesetz ohne zu-
Für die ehrengerichtliche Ahndung von Pflichtverlet- reichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten be-
zungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen und die schieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundesrechtsanwalts-
Verhängung vorläufiger ehrengerichtlicher Maßnahmen ordnung anzuwenden.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zweiter Abschnitt § 132 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 des Strafgesetz-
buches über den Schutz der Berufsbezeichnung
Anwendung von Bundesgesetzen
Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.
1. Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-
setzbuches über
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Dritter Abschnitt
(§ 139 Abs. 3 Satz 2), Schi ußvorschriften
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205), Artikel 1
Gebührenüberhebung ( § 352) und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Parteiverrat ( § 356) Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
stehen die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichne-
ten Personen den Rechtsanwälten und Anwälten
gleich. Artikel 2
2. Zum Schutz der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nannten Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 6. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1457
Gesetz
zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ken sowie die Vornahme von Fördertests gelten nicht
als Aufsuchung;
2. Gewinnung
§ 1 das Lösen oder Freisetzen erheblicher Mengen von
mineralischen Rohstoffen mit dem Ziel ihrer wirt-
Zweck dieses Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten schaftlichen Nutzung einschließlich ihrer Aufberei-
eines entsprechenden internationalen Übereinkom- tung, sofern diese auf See vorgenommen wird;
mens für die Bundesrepublik Deutschland die Aufsu-
chung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe vom 3. Förderung
Tiefseeboden vorläufig zu regeln und zu fördern, um da- die Aufsuchung und Gewinnung;
mit 4. Tiefseeboden
1. auf der Grundlage der Freiheit der Hohen See und oh- der Meeresgrund und die damit unmittelbar verbun-
ne Beanspruchung von Hoheitsrechten über den denen Schichten außerhalb von Gebieten, für welche
Tiefseeboden und seine mineralischen Rohstoffe zur die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte be-
Erschließung dieser Rohstoffe zum Wohle aller Völ- ansprucht oder Hoheitsrechte anderer Staaten aner-
ker beizutragen, kennt;
2. den Interessen Dritter an der Nutzung des Tiefseebo- 5. Mineralische Rohstoffe
dens und des Meeres Rechnung zu tragen sowie auf Ablagerungen und Ansammlungen von Mineralag-
die Meeresumwelt Rücksicht zu nehmen, gregaten, die Mangan, Nickel, Kobalt oder Kupfer in
3. Leben, Gesundheit und Sachgüter gegen Gefahren, mehr als nur Spuren enthalten.
die sich aus dem Tiefseebergbau ergeben, zu schüt-
zen. § 3
§ 2 ( 1) Die Förderung von mineralischen Rohstoffen vom
Tiefseeboden ist Gebietsansässigen ( § 4 Abs. 1 Nr. 3
Im Sinne dieses Gesetzes sind des Außenwirtschaftsgesetzes) nur erlaubt, wenn ent-
1. Aufsuchung weder nach diesem Gesetz oder durch einen die Gegen-
seitigkeit gewährenden Staat(§ 14) eine Berechtigung
die planmäßige Untersuchung eines Feldes auf dem erteilt worden ist.
Tiefseeboden mit dem Ziel der Bestimmung einer La-
gerstätte sowie der für die Gewinnung bedeutsamen (2) Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See
Umstände; als Aufsuchung gilt auch das Nehmen von bleiben unberührt.
Proben mineralischer Rohstoffe, die für die Entwick- § 4
lung, Herstellung oder Erprobung von Verarbeitungs-
anlagen erforderlich sind. Die Forschungstätigkeit (1) Die Berechtigung zur Aufsuchung wird durch eine
auf dem Tiefseeboden zu wissenschaftlichen Zwek- Erlaubnis erteilt. Sie gewährt das ausschließliche
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Recht, die Aufsuchung zu betreiben und das Eigentum Reihenfolge des Eingangs über den Vorrang. Der Vor-
an den mineralischen Rohstoffen zu erwerben, die für rang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende
die Entwicklung, Herstellung oder Erprobung von Verar- Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen
beitungsanlagen erforderlich sind. Berechtigungsvoraussetzungen nach § 5 erlauben.
(2) Die Berechtigung zur Gewinnung wird durch eine
Bewilligung erteilt. Sie gewährt das ausschließliche § 8
Recht, die Gewinnung zu betreiben und das Eigentum an
den mineralischen Rohstoffen zu erwerben. Mit dem Antrag auf eine Berechtigung ist ein Arbeits-
programm vorzulegen. In ihm ist das Vorhaben zu be-
(3) Eine Gewinnung im Sinne von § 2 Nr. 2 vor dem schreiben, insbesondere sind der Zeitplan, die Förder-
1. Januar 1988 ist nicht zuläs~ig. methode und die Vorkehrungen zum Schutz der Mee-
resumwelt anzugeben. Wird eine Bewilligung beantragt,
§ 5 sind außerdem Angaben zur Beschaffenheit des bean-
tragten Bewilligungsfeldes, zur Art, Lage und Menge der
(1) Gebietsansässigen ist die Berechtigung zu ertei-
Rohstoffvorkommen, zu den Produktionszielen sowie
len, solange mit Wirkung für die Bundesrepublik
zum Zeitplan für die Gewinnung zu machen.
Deutschland kein internationales Übereinkommen über
den Tiefseebergbau in Kraft getreten ist, das den Ver-
tragsstaaten die Erteilung von Berechtigungen unter-
§ 9
sagt, und wenn
1. für das Feld oder Teile von ihm nach diesem Gesetz (1) Für die Erteilung von Berechtigungen ist der Bun-
oder nach den Vorschriften eines die Gegenseitigkeit desminister für Wirtschaft zuständig.
gewährenden Staates keine Berechtigung und kein (2) Der Bundesminister für Wirtschaft führt ein Regi-
Antrag auf eine Berechtigung vorliegen, ster, in dem alle Anträge auf Erteilung von Berechtigun-
2. der Antragsteller auf Grund seiner Kenntnisse, Erfah- gen und Entscheidungen über diese Anträge einzutra-
rungen und finanziellen Mittel sowie seiner Zuverläs- gen sind. Einzutragen sind auch solche Anträge und
sigkeit die Gewähr für eine geordnete, auch die Be- Entscheidungen, die ein die Gegenseitigkeit gewähren-
lange der Betriebssicherheit und des Arbeitsschut- der Staat der Bundesregierung mitteilt.
zes wahrende Förderung bietet,
(3) Die Einsicht in die in das Register eingetragenen
3. nicht zu befürchten ist, daß durch die Förderung Anträge auf Erteilung von Berechtigungen und in Ent-
a) die Rechte Dritter an der Ausübung der anderen scheidungen über diese Anträge ist jedem gestattet, der
Freiheiten der Hohen See oder die Meeresumwelt ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ausgenom-
wesentlich beeinträchtigt werden oder men sind Urkunden, die den Anträgen oder Entschei-
dungen beigefügt sind und Geschäfts- oder Betriebsge-
b) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik heimnisse enthalten.
Deutschland erheblich gestört werden.
(2) Die Berechtigung kann versagt werden, wenn eine § 10
früher dem Antragsteller für dasselbe Feld oder einen
Teil davon erteilte Berechtigung binnen drei er Jahre vor (1) Die Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis beträgt zehn
Antragstellung widerrufen, zurückgenommen oder von Jahre, die einer Bewilligung zwanzig Jahre. Sie kann auf
ihm zurückgegeben worden ist. begründeten Antrag im Fall der Erlaubnis um jeweils bis
zu fünf Jahren, im Fall der Bewilligung um jeweils bis zu
(3) Die Bewilligung soll in der Regel nur erteilt werden, zehn Jahren verlängert werden.
wenn der Antragsteller bereits eine Erlaubnis für das be-
antragte Feld hat. (2) Die Größe des Erlaubnisfeldes soll so bemessen
sein, daß es gründlich untersucht werden kann, zugleich
§ 6 aber auch für eine spätere wirtschaftliche Gewinnung
ausreichend erscheint. Die Größe des Bewilligungsfel-
(1) Betreibt ein Gebietsansässiger im Zeitpunkt des des soll so bemessen sein, daß der Bewilligungsinhaber
lnkrafttretens dieses Gesetzes die Aufsuchung, so kann in die Lage versetzt wird, dort in Übereinstimmung mit
er sie fortsetzen. Er hat jedoch binnen dreier Monate dem Arbeitsprogramm eine wirtschaftliche Gewinnung
nach dem Inkrafttreten die Erlaubnis zu beantragen. vorzunehmen und bis zum Ablauf der Bewilligung abzu-
(2) Betreiben im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses schließen.
Gesetzes mehrere Gebietsansässige die Aufsuchung in (3) In der Erlaubnis ist dem Inhaber aufzuerlegen, an-
demselben Feld und beantragen sie die Erlaubnis für gemessene wiederkehrende Aufwendungen für die Auf-
dieses Feld oder für dieselben Teile des Feldes, so soll suchung zu machen. Bei der Bestimmung der Aufwen-
über den Vorrang nach dem Grundsatz der Billigkeit ent- dungshöhe sind die Feldgröße und die voraussichtlich
schieden werden. Dabei sind insbesondere der Beginn für die spätere Gewinnung erforderlichen Mittel zu be-
und der bisherige Umfang der Aufsuchung sowie die da- rücksichtigen.
für gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen.
(4) Ein vom Inhaber einer Erlaubnis während der Gel-
§ 7 tungsdauer der Erlaubnis gestellter Antrag auf Erteilung
einer Bewilligung für das Erlaubnisfeld oder einen Teil
Gehen für dasselbe Feld oder dieselben Teile eines davon hat Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Ertei-
Feldes mehrere Anträge ein, so entscheidet die zeitliche lung einer Bewilligung für dasselbe Feld.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1459
(5) Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen § 15
versehen werden, soweit dies zur Wahrung der außen-
wirtschaftlichen und der sonstigen nach diesem Gesetz (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
geschützten Belange erforderlich ist. Die nachträgliche auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
Änderung des Inhalts erteilter Berechtigungen sowie die werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Nebenbestimmungen sind zulässig, soweit es das öf- tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
fentliche Interesse an der Wahrung der in Satz 1 ge- Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
nannten Belange unter Abwägung mit dem wirtschaftli- oder Rahmensätze vorzusehen.
chen Interesse des Berechtigungsinhabers zwingend
gebietet. § 16
§ 11 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Durch-
Die Übertragung der Berechtigung auf einen Dritten führung dieses Gesetzes zu regeln, insbesondere Vor-
ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirt- schriften über das Verfahren bei der Erteilung von Be-
schaft zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn rechtigungen und bei der Anerkennung ausländischer
die Voraussetzungen des§ 5 erfüllt sind und der Dritte Berechtigungen und Anträge sowie über die Entste-
die mit der Berechtigung verbundenen Nebenbestim- hung, Ermittlung, Erhebung, Fälligkeit, Verzinsung, Bei-
mungen anerkennt. treibung und Verjährung der Förderabgabenschuld zu
erlassen.
§ 12 § 17
(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die in (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
dem jeweiligen Jahr aus dem Bewilligungsfeld gewon- Rechtsverordnung die für die Überwachung erforderli-
nenen mineralischen Rohstoffe eine Förderabgabe an chen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß die
den Bund zu entrichten. Förderung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vor-
(2) Die Förderabgabe beträgt 0,75 vom Hundert des schriften erfolgt. Insbesondere kann er zu diesem
Marktwertes, der im Erhebungszeitraum durchschnitt- Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
lich für die in den gewonnenen mineralischen Rohstof- pflichten anordnen.
fen enthaltenen Metalle und Mineralien in ihrer einfach- (2) Überwachungsbehörde ist der Bundesmi~.ister für
sten handelsüblichen Verarbeitungsform erzielt werden Wirtschaft. Er kann die ihm zustehenden Uberwa-
kann. chungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nach-
§ 13 geordnete Behörden übertragen.
(3) Die Überwachungsbehörden können die zur Erfül-
Aus den nach § 12 entrichteten Abgaben wird ein
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen,
Sondervermögen gebildet, das von der Bundesregie-
Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ein-
rung treuhänderisch verwaltet wird. Die Bundesregie-
rung wird ermächtigt, das Sondervermögen der interna- sehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen.
tionalen Meeresbodenbehörde zu übertragen, nachdem Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Per-
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein in- sonen dürfen Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb
ternationales Übereinkommen über den Tiefseebergbau der Geschäfts- und Betriebszeit sowie Räume, die
in Kraft getreten ist. Bis zur Übertragung wird das Son- Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender
dervermögen entwicklungspolitisch wirksam angelegt. Gefahren für die.öffentliche Sicherheit und Ordnung be-
- treten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ein-
§ 14 geschränkt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die von ei- (4) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittel-
nem anderen Staat. mitgeteilten Anträge und Berechti- bar die Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Roh-
gungen anerkennen, wenn und solange dieser Staat stoffe vom Tiefseeboden betreibt.
1. den Tiefseebergbau in einer von diesem Gesetz oder (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
nungen nicht wesentlich abweichenden Weise regelt Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
und Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
2. die nach diesem Gesetz gestellten Anträge und er- hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-
teilten Berechtigungen anerkennt. nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde.
Der Staat, für den diese Voraussetzungen vom Bundes-
minister für Wirtschaft festgestellt worden sind, gilt als § 18
Gegenseitigkeit gewährender Staat im Sinne dieses
Gesetzes. ( 1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einzel-
fall die Maßnahmen anordnen, die zur Wahrung der nach
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft hat unverzüg- § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geschützten Belange erforderlich
lich den Staaten, welche die Voraussetzungen nach Ab- sind. Wird die Förderung nach § 3 Abs. 1 ohne Berech-
satz 1 erfüllen, den Eingang der Anträge sowie die Ent- tigung ausgeübt, so kann der Bundesminister für Wirt-
scheidungen über Berechtigungen mitzuteilen. schaft ihre Fortsetzung untersagen.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs er- 3. einer Rechtsverordnung nach § 16 oder § 17 Abs. 1
mächtigten Vollzugsbeamten des Bundes werden in ei- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
ner Rechtsverordnung bezeichnet, die der Bundesmini- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister des Innern, der Finanzen sowie für Verkehr erläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einhun-
(3) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
Hohen See gegenüber Schiffen unter der Bundesflagge 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
oder solcher Staaten, die vertraglich die Kontroll- und Mark geahndet werden.
Ahndungsbefugnis der Vollzugsbeamten des Bundes im
Zusammenhang mit diesem Gesetz anerkannt haben, § 20
bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach den
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
§§ 19 und 20 die Rechte und Pflichten der Polizeibeam-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1
ten nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-
oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das
nungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der
Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde
Staatsanwaltschaft.
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Erfordert die Durchführung dieses Gesetzes eine
(2) Wer
Kontrolle an Bord eines seegängigen Wasserfahrzeugs,
so sind der Eigentümer sowie der Führer des Fahrzeugs 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
verpflichtet, den von den Überwachungsbehörden be- 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-
auftragten Personen und den Vollzugsbeamten des sacht,
Bundes jederzeit das Betreten des Fahrzeugs und die in
Ausübung ihrer Befugnisse notwendigen Handlungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
zu ermöglichen. Sie haben die Arbeitskräfte und Hilfs- Geldstrafe bestraft.
mittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen (3) Ist für eine Straftat nach Absatz 1 oder 2 ein Ge-
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der richtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichts-
Überwachungsaufgaben erforderlich sind. Das Grund- stand. Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Hamburg.
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 21
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 19 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
fahrlässig Dritten Überleitungsgesetzes.
1. ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 1 mineralische
Rohstoffe vom Tiefseeboden fördert, § 22
2. einer vollzieh baren Auflage nach § 1 O Abs. 5 zuwi- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
derhandelt, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1461
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- 10. Erasco GmbH OHG
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Geninerstraße 88-100
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 2400 Lübeck 1
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- 11. Fisch-UNION GmbH
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird Neufelder Str. 20
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung 2190 Cuxhaven
und Wissenschaft verordnet:
12. Fritz Kauffmann
Artikel 1 Senf-Essig-Sauerkons.
Fritz-Kauffmann-Str. 2-6
Die Anlage 1 der Verordnung über die Entwicklung
und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für 7333 Ebersbach
Lebensmitteltechnik vom 6. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 533)
erhält folgende Fassung: 13. Gervais-Danone AG
- Werk Ochsenfurth -
„Verzeichnis Gervais-Str. 2
der Ausbildungsstätten, 8703 Ochsenfurth-Großmannsdorf
die an der Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs- 14. Gervais-Danone AG
berufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik beteiligt sind: - Werk Rosenheim -
1. Adler Allgäu GmbH Schönfeldstraße 12
Ravensburger Straße 17 8200 Rosenheim
7988 Wangen/ Allgäu
15. Jensens-Finefood GmbH
2. Allgäuer Alpenmilch AG Berliner Str. 22
- Werk Weiding - 2200 Elmshorn
Postfach 3 40
8260 Mühldorf 16. Kraft GmbH
Postfach 60
3. Carl Kühne KG 3032 Fallingbostel
Provinzstraße 39
1000 Berlin 51 17. Langnese-lglo GmbH
- Werk Heppenheim -
4. Carl Kühne KG
Mozartstraße 82
Schützenstraße 38
6148 Heppenheim
2000 Hamburg 50
5. Carl Kühne KG 18. Langnese-lglo GmbH
Palingerweg 5 - Werk Großreken -
2400 Lübeck 16 Am Bahnhof
4421 Reken
6. Deutsche Hefewerke GmbH
Wandsbeker Zollstraße 59 19. Langnese-lglo GmbH
2000 Hamburg 70 - Werk Wunstorf -
lutherweg 50
7. Dr. August Oetker - ETO
Lutterstraße 14 3050 Wunstorf
4800 Bielefeld 1 20. Maggi GmbH
8. Dr. Otto Suwelack Nacht. Julius-Bührer-Straße 8
Postfach 2 80 7700 Singen/Htwl.
4425 Billerbeck/Westf.
21. Maizena GmbH
9. Ebbrecht-Konserven Knorr-Werke Heilbronn
Weserstraße 11 Knorr-Straße 1
2350 Neumünster 7100 Heilbronn/Neckar
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
22. Maizena GmbH 30. Sonnen-Bassermann-Werke
- Werk Krefeld-Linn - Sieburg & Pförtner GmbH & Co. KG
Düsseldorfer Straße 191 - Werk Schwetzingen -
4150 Krefeld-Linn Marstallstraße 51
6830 Schwetzingen
23. NORDSEE Deutsche Hochseefischerei GmbH
- Werk Fischindustrie - 31 . UNION Deutsche Lebensmittelwerke GmbH
Bremerhaven - Werk Kleve -
Postfach 10 1 2 48 Postfach 20 60
2950 Bremerhaven 4190 Kleve 1
24. NORDSEE Deutsche Hochseefischerei 32. Theo Wellen
Werk Seeadler Nährmittelfabrik
Neufelder Straße 20 Mevissenstraße 70
2190 Cuxhaven 41 50 Krefeld
25. Pfanni-Werke 0. Eckart KG 33. Warburger Nahrungsmittelwerke
Grafinger Straße 6 Kurt Hollbach KG
8000 München 80 Oberer Hilgenstock
3530 Warburg
26. Pfennigs-Feinkost
Postfach 13 60 34. Winsenia Nahrungsmittelwerke GmbH
3203 Sarstedt/Hannover J. Heinrich Weseloh
Roydorfer Weg 1-7
27. Schwaben-Nudel-Werke 2090 Winsen/Luhe."
8. Birke! Söhne GmbH & Co.
7056 Weinstadt-Endersbach
Artikel 2
28. Schwartauer Werke GmbH
Dr. Arendt Oetker Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Lübecker Straße 49 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
2407 Bad Schwartau dungsgesetzes auch im Land Berlin.
29. Sonnen-Bassermann-Werke
Sieburg & Pförtner GmbH & Co. KG Artikel 3
Harzstraße 10 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3370 Seesen/Harz in Kraft.
Bonn, den 11. August 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1463
.. fünfte Verordnung
zur Anderung der Kostenordnung für die Prüfung überwach~ngsbedürftiger Anlagen
Vom 14. August 1980
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung 3. Anhang I wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1. Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt "
des Verwaltungskostengesetzes vom 25. Juni 1970 „2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
(BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zu- Für die wiederkehrende äußere Prüfung wird
stimmung des Bundesrates: eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben."
2. Die bisherigen Nummern 2.4 und 2.5 werden
Nummern 2.5 und 2.6.
Artikel 1
Die Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbe- 4. Der bisherige Anhang II wird durch den dieser Verord-
dürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. I S. 1162), nung beigefügten Anhang II ersetzt.
zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1977
(BGBl.1 S. 539), wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1. In der Überschrift wird das Wort „Kostenordnung" tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
durch das Wort „Kostenverordnung" ersetzt. ordnung auch im Land Berlin.
2. In § 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: Artikel 3
,,2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanla- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gen,". in Kraft.
Bonn, den 14. August 1980
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern
und Füllanlagen
1. Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1 .1 .1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1 .1 .4 darf nicht überschritten werden.
1 .1 .1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 50 Liter DM 80,-
über 50 Liter bis 400 Liter DM 92,-
über 400 Liter bis 2 000 Liter DM 120,-
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter DM 160,-
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter DM 190,-
über 10 000 Liter DM 190,-
zuzüglich je weitere
und angefangene 10 000 Liter DM 18,-.
1.1 .2 Zuschlag
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer oder kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder
Staubfeuerung ausgerüstet sind, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung
und äußeren Prüfung DM 60,-.
1 .1 .3 Prüfungsfaktor
1.1 .3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung 1,3
für die Bauprüfung 1,0
für die Druckprüfung 0,8
für die Abnahmeprüfung 1,2
für die Prüfung der Aufstellung 0,5.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,2
für die Druckprüfung 1,0
für die äußere Prüfung 0,9.
1 .1 .4 Höchstgebühr
1 .1 .4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung DM 800,-.
1 .1 .4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je
Prüfung DM 1 200,-.
1.1 .4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung DM 400,-.
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmit-
telbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, unmittelbar nach-
einander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1 .1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 3. bis 10. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1465
für die 11. bis 20. Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 21. und jede weitere Prüfung 15 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 3. und jede weitere Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Sonderregelungen bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszu-
ständen
1 .2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für Jeden Auslegungs-
zustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Vor-, Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer
1.1 .3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1 .2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prü-
fungen getrennt erfolgen.
1.2.3 Sonderregelungen bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2. Prüfung von Druckgasbehältern
2.1 Erstmalige Prüfung
2.1.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen
Prüfung der Zeichnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Druckbehälterverordnung bei ei-
nem Behälterinhalt
bis 1 000 Liter DM 19,50
über 1 000 Liter bis 5 000 Liter DM 28,-
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter DM 39,-
über 10 000 Liter DM 39,-
und zusätzlich je weitere
und angefangene 1O 000 Liter DM 19,-.
2.1.2 Werkstoff- und Bauprüfung
2.1.2.1 Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennachmessung bei dem ersten Be-
hälter werden erhoben DM 26,-.
2.1.2.2 Für jede weitere Prüfung nach Nummer 2.1.2.1, sofern diese an demselben Tag und in demselben Betrieb
vorgenommen wird, werden erhoben DM 18,-.
2.1.2.3 Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 werden erhoben
DM 18,-.
2.1 .2.4 Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z. 8. Kerbschlagbiegeversuch oder Härteprüfung, werden je
DM 18,-
erhoben.
2.1.3 Wasserdruckversuch, äuß~re und innere Untersuchung, Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
2.1.3.1 Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Untersuchung sowie der
Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und
unter den Voraussetzungen der Nummer 2.1.3.3 außerdem eine Litergebühr, mindestens jedoch eine Ge-
bühr nach Nummer 2.1 .3.4 erhoben; bei der Berechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer
2.1.3.5 nicht überschritten werden.
2.1 .3.2 Grundgebühr
Die Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter von höchstens 1 000 Liter, jedoch
für nicht mehr als 25 Behälter.
Die Grundgebühr beträgt DM 84,-.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2.1 .3.3 Litergebühr
Beträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so wird zu der Grundgebühr (Num-
mer 2.1.3.2) für die 1000 Liter übersteigenden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter
geprüft und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so wird die Liter-
gebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der weiteren Behälter erhoben. Die Litergebühr gilt bis
zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von 5 000 Liter je Liter DM 0,046
für jedes weitere Liter DM 0,027.
Werden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Behälter größ-
ten Inhalts zu beginnen.
2.1.3.4 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und einem Zuschlag für jeden geprüf-
ten Behälter von DM 0,95.
2.1.3.5 Höchstgebühr je Behälter
Die Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt DM 250,-. Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich
nach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem
Literinhalt aufzuteilen. Übersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende Anteil die Höchstgebühr, so ist
anstelle dieses Anteils nur die Höchstgebühr zu erheben.
2.1.3.6 Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes
Die Gebühren nach den Nummern 2.1.3.2 bis 2.1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des
Prüfungsortes von neuem erhoben.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasserdruckversuches,
der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung) wird eine Gebühr nach Num-
mer 2.1 .3 erhoben.
2.3 Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
Bei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand ein Zuschlag zu den Gebüh-
ren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.2 erhoben.
Der Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug DM 180,-.
Der Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug DM 55,-.
2.4 Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen
Bei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Unterlagen und bei der techni-
schen Prüfung eine Gebühr von DM 77,- erhoben.
2.5 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 2.1 .3 bzw. Nummer 2.4 erhoben.
3. Prüfung von Füllanlagen für Druckgase
3.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer
3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1 .2.
Für die Prüfung von Füllanlagen in kompakter Bauweise mit nur einem Füllstand und einer Gasart gilt als
Bemessungsgrundlage eine Gebühr nach Nummer 3.1 .3.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart DM 262,-.
3.1.2 Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand DM 226,-
für den zweiten Füllstand DM 113,-
für den dritten und jeden weiteren Füllstand DM 56,50.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart beträgt die Gebühr
DM 140,-.
3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1467
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3fache einer Gebühr
nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende Prüfung
Für die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.2 und
Nummer 3.3 erhoben werden.
3.6 Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.5 erhoben.
4. Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede vollendete Stunde DM 60,-
und für jede begonnene Viertelstunde DM 15,-.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Num-
mern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht be-
endete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prü-
fungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Termin- und Reisezeitzuschläge
4.3.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Ge-
bühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzen Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 50 v. H.
erhoben.
4.3.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von DM 15,- für jede vollendete Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen er-
hoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen wür-
de. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
4.4 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.