109
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1980 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
29. 1. 80 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen 109
neu: 754-6
31. 1. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
2172-1
31. 1. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehöri-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
26-2
31 . 1. 80 Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG -
AufenthG/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
26-2
30. 1. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
721-6
1. 2. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 125
7400-1-1
4. 2. 80 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt . . . . . . . . . . . . . 126
neu: 800-21-9-7
4. 2. 80 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt . . . 130
neu: 800-21-8-6
4. 2. 80 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die
Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Pferdewirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
neu: 800-21-13-1
4. 2. 80 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt 136
neu: 800-21-8-7
23. 1. 80 Berichtigung des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung
anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
7847-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen
Vom 29. Januar 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates versorgte Gebiete erschlossen oder bestehende Orts-
das folgende Gesetz beschlossen: gasnetze an das regionale Erdgasleitungsnetz ange-
schlossen werden.
§ 1 (2) Es können Vorhaben gefördert werden, die am
Finanzhilfen des Bundes 1. Januar 1979 nicht begonnen waren und die ohne
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht oder erheblich
Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1979 verzögert in Angriff genommen werden würden. Ein Vor-
bis 1983 Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 Grund- haben gilt dann als noch nicht begonnen, wenn noch
gesetz zur Sicherung und Verbesserung der regionalen keine Aufträge hierfür vergeben worden sind; Planungs-
Energieversorgung. arbeiten gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.
§ 2 (3) Die Zuschüsse sind ganz oder teilweise zurück-
Förderungsgegenstände zuzahlen, wenn die geförderte Erdgastransportleitung
wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Nähere wird
( 1) Gefördert wird der Bau überörtlicher Erdgas- in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
transportleitungen, durch die bisher nicht mit Erdgas Ländern geregelt.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 3 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft ist berechtigt,
Höhe und Aufteilung der Finanzhilfen solche Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln
auszuschließen, die nicht der in § 2 festgelegten
( 1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 170 Millio- Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind,
nen DM, und zwar für zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestreb-
Baden-Württemberg 25,5 Millionen DM, ten Ziele des Artikels 104 a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz
beizutragen.
Bayern 34,0 Millionen DM,
Hessen 22,1 Millionen DM,
(3) Über das Verfahren für die Mitwirkung des Bun-
Niedersachsen 17,0 Millionen DM, des nach Absatz 2 sowie über haushaltsrechtliche
Nordrhein-Westfalen 17,0 Millionen DM, Bestimmungen und die Verwendungsnachweise wer-
Rheinland-Pfalz 22,1 Millionen DM, den Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung
Saarland 11,9 Millionen DM, abschließen.
Schleswig-Holstein 20,4 Millionen DM.
§ 6
(2) Der Bund trägt die Hälfte der für das einzelne Vor-
haben gewährten öffentlichen Zuschüsse. Der Bundes- Ausschluß des Rechtsanspruchs
anteil beträgt jedoch höchstens 15 vom Hundert der bei
Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln
den einzelnen Vorhaben förderungsfähigen Investi-
zur Förderung nach diesem Gesetz besteht nicht.
tionskosten.
(3) Nimmt ein Land die Finanzhilfe ganz oder teil-
weise nicht in Anspruch, so erhöhen sich die in Absatz 1
genannten Anteile der übrigen Länder entsprechend. § 7
§ 4 Berlin-Klausel
Kumulationsverbot Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Finanzhilfen des Bundes nach § 1 werden nicht für
Vorhaben gewährt, die mit anderen Mitteln des Bundes
gefördert werden.
§ 5 § 8
Auswahl der Vorhaben Inkrafttreten
( 1) Die Auswahl der Vorhaben und die Bewilligung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Zuschüsse obliegen den Ländern. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 111
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung
,,Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 31. Januar 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: men überörtlichen Behindertenorganisationen,
zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag
Artikel 1 der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein
Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der ört-
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
lichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
Mitglieder kann der Bundesminister für Jugend,
Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfs- Familie und Gesundheit aus dem Kreis der Spen-
werk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 der berufen."
(BGBI. I S. 2018), zuletzt geändert durch Artikel 47 des
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „von der
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
Bundesregierung" durch die Worte „vom Bundes-
wird wie folgt geändert:
minister für Jugend, Familie und Gesundheit"
ersetzt.
1. In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „ 150" durch die Zahl
,,320'' ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „von der Bundesre-
gierung" durch die Worte „vom Bundesminister für
2. § 7 wird wie folgt geändert: Jugend, Familie und Gesundheit .im Einvernehmen
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 erhält folgende Fassung: mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
„Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für desminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem 4. § 9 wird gestrichen.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
benannt. Die weiteren Mitglieder werden vom 5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag ,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel sind in
von in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark für den Teil II
von sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder und in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark für den
ihren Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und Teil III zu verwenden."
auf Vorschlag der Verbände der freien Wohl-
fahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und 6. In § 1 2 wird die Zahl „ 100" durch die Zahl „220"
auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsa- ersetzt.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
7. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 2 wird die Zahl „125" durch die Zahl Berlin-Klausel
,,141" und die Zahl „562" durch die Zahl „635"
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ersetzt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
Artikel 3
,,(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die
Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 Inkrafttreten
kapitalisiert worden ist." Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1980 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz
8. In § 25 wird „zunächst 50" durch die Zahl „ 100" am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
ersetzt. Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 31 . Januar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 113
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 31. Januar 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Artikel 1
Aufenthaltserlaubnis
Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staats- für Verbleibeberech,igte
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen (1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird
Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1 auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
S. 927), geändert durch das Gesetz vom 17. April 197 4
(BGBI. 1 S. 948), wird wie folgt geändert: (2) Verbleibeberechtigt sind die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeit-
punkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,
1. In der Gesetzesbezeichnung wird der Klammerzu-
satz wie folgt neu gefaßt: 1. das für die Geltendmachung einer Altersrente
gesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das
,, (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)' '.
65. Lebensjahr vollendet haben und
2. In§ 1 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 das Wort 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letz-
„oder" gestrichen, am Ende der Nummer 4 das Wort ten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausge-
,,oder" angefügt und folgende Nummer 5 eingefügt: übt und sich dort seit mindestens drei Jahren
ständig aufgehalten haben.
„5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1
bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den (3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1
in § 6 a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzun- Abs. 1 Nr. 1 bis .4 genannten Personen, die die
gen verbleiben oder verbleiben wollen (Verblei- Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Geset-
beberechtigte)' '. zes infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben,
wenn
3. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ständig aufgehal-
,,(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch ten haben, oder
Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4
genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsange- 2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits-
hörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstor- unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf
benen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht,
Verbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von ver- die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers
storbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet im Geltungsbereich dieses Gesetzes geht.
ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzun- (4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und
gen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt." 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
4. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: setzes ist oder diese Rechtsstellung durch Ehe-
schließung mit dem Erwerbstätigen bis zum
,,Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbe-
31. März 1953 verloren hat, auch wenn die Voraus-
nen Erwerbstätigen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Ver-
setzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und
bleibeberechtigten ( § 1 Abs. 1 Nr. 5) und von ver-
der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des
storbenen Verbleibeberechtigten nur ur:,ter den Vor-
ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 nicht vor-
aussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3."
liegen.
(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1
5. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie
„Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem
zeitlich beschränkt werden, weil der selbständige Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Erwerbstätige wegen vorübergehender Arbeitsun- eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitglied-
fähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr staat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungs-
erwerbstätig ist." bereich dieses Gesetzes beibehalten und in der
Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der
6. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit
im anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätig-
„Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb
keit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
zeitlich beschränkt werden, weil der Erbringer von
Dienstleistungen wegen vorübergehender Arbeits- Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3.
unfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze
mehr erwerbsfähig ist." 2 bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesen-
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
heit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige
durch längere Abwesenheit zur Ableistung des nach den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren
Wehrdienstes berührt. nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird
nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte
(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2
während dieser Frist den Geltungsbereich dieses
bis 5 gelten
Gesetzes verläßt."
1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit
oder Unfalls, 8.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zei- 8.3 Der bis.herige Absatz 3 wird als Satz 3 und Satz 4
ten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeit- dem neuen Absatz 5 angefügt; die bisherige
nehmers, Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen; im letz-
3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen ten Satz werden nach den Worten „Verlängerung
Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der gilt" die Worte „Absatz 2" gestrichen.
Selbständige keinen Einfluß hatte. 8.4 Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 ,,(6) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehö-
bis 4 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entste- rige von niedergelassenen selbständigen Erwerbs-
hen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, tätigen ( § 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für
wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt. fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen eines
niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen,
(9) Die Aufenthaltserlaubnis wird, wenn sie nicht dessen Aufenthaltserlaubnis für eine kürzere Dauer
für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit
fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die dem
fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen
erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag
(10) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für
zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Ertei- ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen wei-
lung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr ter vorliegen."
vorliegen.'' 8.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7; in seinem
Satz 1 werden die Worte „niedergelassenen selb-
8. § 7 wird wie folgt geändert: ständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),"
gestrichen.
8.1 Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2, 3
und 4 eingefügt: 8.6 Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
,,(2) Familienangehörigen eines verstorbenen ,,(8) Die Aufenthaltserlaubnis für verbleibeberech-
Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeit- tigte Familienangehörige wird, wenn sie nicht für
punkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent- eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens
halt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaub- fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag mindestens um
nis erteilt, wenn fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung
erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen."
1 . der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines
Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im 8.7 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten
hat, oder 9. § 1 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls ,,(1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt
oder einer Berufskrankheit gestorben ist, oder und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den
vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Ver-
3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen sagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder
Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grund- ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen
gesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch nach § 7 des Ausländergesetzes sowie die Auswei-
Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum sung oder Abschiebung gegenüber den in § 1
31 . März 1953 verloren hat. genannten Personen nur aus Gründen der öffent-
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 lichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Ar-
wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis tikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur
zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch län- Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
gere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes schaft) zulässig."
berührt.
(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberech- 10. Nach § 12 wird folgender § 1 2 a eingefügt:
tigten ( § 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen ,,§ 12 a
Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen
seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt Ordnungswidrigkeiten
bei ihm hatten, wird auf Antrag eine Aufenthalts- ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der
erlaubnis erteilt. nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 115
1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben,
Gesetzes den erforderlichen Paß oder Paßersatz vom 29. Juni 1970 - Verordnung (EWG) 1251 /70 -
(§ 10) (ABI. EG Nr. L 142 S. 24) bleibt unberührt; insoweit
haben § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2,
a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder
§§ 6 a und 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 nur deklaratorische
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen Bedeutung.
nicht zur Prüfung aushändigt,
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
tigt, dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit
hält, ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz
Zustimmung des Bundesrates nachfolgenden Ver-
(§ 10) oder eine erforderliche Aufenthaltserlaub-
ordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur
nis (§§ 3 bis 7), Aufenthaltsberechtigung (§ 8
Regelung von Einreise und Aufenthalt von Staats-
des Ausländergesetzes) oder Duldung (§ 17
angehörigen der Mitgliedstaaten anzupassen."
Abs. 1 des Ausländergesetzes) zu besitzen, oder
3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- 12. Dem § 16 wird folgender Satz 2 angefügt:
hält, ohne die erforderliche Aufenthaltsanzeige
( § 9) abzugeben. ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht.
Artikel 2
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
werden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zustän-
dige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36. Artikel 3
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
ten die Grenzschutzämter. Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsange-
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin." hörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft in der vom Inkrafttreten dieses
11. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
,,§ 15 a
Geltung von Verordnungsrecht der EG
Artikel 4
(1) Die Verordnung der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften über das Recht der Arbeit- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)
Vom 31. Januar 1980
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt
von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Januar
1980 (BGBI. 1 S. 113) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG -
AufenthG/EWG) in der ab 7. Februar 1980 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. das am 27. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom
22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 927),
2. das am 1. Mai 1974 in Kraft getretene Änderungsge-
setz vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 948) und
3. das am 7. Februar 1980 in Kraft tretende Zweite Än-
derungsgesetz vom 31. Januar 1980 (BGBI. I
s. 113).
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister des Innern
in Vertretung
Dr. Günter Hartkopf
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 117
Gesetz
über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)
lnhaltsübe.rsicht
§ 1 Freizügigkeit § 8 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
§ 2 Einreise § 9 Aufenthaltsanzeige
§ 3 Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer § 10 Ausweise
§ 4 Aufenthaltserlaubnis für niedergelassene selbständige § 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
Erwerbstätige § 12 Einschränkungen der Freizügigkeit
§ 5 Aufenthaltserlaubnis für Erbringer § 12 a Ordnungswidrigkeiten
von Dienstleistungen § 13 Gebührenfreiheit
§ 6 Aufenthaltserlaubnis für Empfänger § 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
von Dienstleistungen § 15 Geltung des Ausländergesetzes
§ 6 a Aufentr.altserlaubnis für Verbleibeberechtigte § 15 a Geltung von Verordnungsrecht der EG
§ 7 Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige § 16 Berlin-Klausel
§ 1 rechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Ver-
Freizügigkeit bleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsange-
hörigkeit unter den Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 und
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitglied- 3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne die-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ses Gesetzes sind
sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder aus-
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender
üben wollen (Arbeitnehmer),
Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer
2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegat-
um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben ten Unterhalt gewähren.
(niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige (3) Die zuständigen Behörden können von Personen,
Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsver- die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen,
kehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz
meinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBI. II § 2
S. 766) erbringen oder erbringen wollen (Erbringer Einreise
von Dienstleistungen),
4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begrün- (1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet. Für
den, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs inner-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Lei- die Einreise bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis.
stungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen (2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2)
oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstlei- nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie
stungen), oder sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist.
5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4 Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen
genannten Erwerbstätigkeiten unter den in § 6 a Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibe-
Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen
oder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte) Verbleiberechtigten nur unter den Voraussetzungen
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt. des § 7 Abs. 2 und 3.
§3
(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch
Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer
Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genann-
ten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag
gewährt; Familienangehörige von verstorbenen Er- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in einem
werbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibebe- Arbeitsverhältnis stehen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für
beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter
ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann vorliegen.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine
Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-
einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung
die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
begrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb zeit-
einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von lich beschränkt werden, weil der Erbringer von Dienst-
mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraus- infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbsfähig
sichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden. ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag um min- §6
destens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung Aufenthaltserlaubnis
erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das für Empfänger von Dienstleistungen
gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeits-
los ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der (1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu
diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgen- (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraussicht-
den Monaten arbeitslos ist. liche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf
Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit- ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter
lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung vorliegen.
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-
nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung
Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähig- erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ..
keit infolge Krankheit oder Unfalls oder wegen unfreiwil-
liger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhält- §6a
nis steht.
Aufenthaltserlaubnis
§4 für Verbleibeberechtigte
Aufenthaltserlaubnis (1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf
für niedergelassene selbständige Erwerbstätige Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Gel- (2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
tungsbereich dieses Gesetzes niederlassen(§ 1 Abs. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt,
Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,
wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständi-
1. das für die Geltendmachung einer Altersrente
gen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
gesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis 65. Lebensjahr vollendet haben und
beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letzten
ist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag jeweils zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt und
um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufge-
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorlie- halten haben.
gen.
(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit- Nr. 1 bis 4 genannten Personen, die die Erwerbstätigkeit
lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge dauernder
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn
Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb zeit-
lich beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbs- 1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbe-
tätige wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infol- reich dieses Gesetzes ständig aufgehalten haben,
ge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist. oder
2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
§5 oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf_ Grund
Aufenthaltserlaubnis deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder
für Erbringer von Dienstleistungen teilweise zu Lasten eines Trägers im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes geht.
(1) Erbringern von Dienstleistungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn (4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist
sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind. ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraussicht- diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem
liche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 119
auch wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständi- 2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder
gen Aufenthalts und der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
der Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-
nicht vorliegen. scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes
(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung
Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie nach drei Jah- mit dem Erwerbstätigen bis zum 31 . März 1953 ver-
ren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt im Gel- loren hat.
tungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit in Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird
einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu ins-
jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehal- gesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwe-
ten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal senheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.
in der Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit
im anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit (3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibebe-
Nr. 2 und Absatz 3. rechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleibe-
rechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird
(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2 auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit
bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch län- (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach
gere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach sei-
berührt. nem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beein-
(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5 trächtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während die-
gelten ser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.
1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder (5) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis für
Unfalls, .Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1
Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer
2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers, Satz 1 kann bei Familienangehörigen eines Arbeitneh-
3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätig- mers, dessen Aufenthaltserlaubnis auf eine Gültigkeits-
keit infolge von Umständen, auf die der Selbständige dauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die Gültigkeits-
keinen Einfluß hatte. dauer der Aufenthaltserlaubnis so bemessen werden,
(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4 daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die
muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausge- dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis
übt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Ver- für Familienangehörige von Arbeitnehmern wird auf
bleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbe- Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die
reich dieses Gesetzes verläßt. für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter
vorliegen. Für die Verlängerung gilt Satz 2 entspre-
(9) Die Aufenthaltserlaubnis wird, wenn sie nicht für chend.
eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf
(6) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens fünf
von niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen
Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderli-
( § 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere
chen Voraussetzungen weiter vorliegen.
Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei
(10) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit- Familienangehörigen eines niedergelassenen selbstän-
lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung digen Erwerbstätigen, dessen Aufenthaltserlaubnis für
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. eine kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet wer-
den, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet,
§7 die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstäti-
gen erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre
(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorlie-
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Person, gen.
deren Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltser-
laubnis besitzt und ihr eine Wohnung für sich und ihre (7) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis für
Familienangehörigen zur Verfügung steht, die den am Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistun-
Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemes- gen ( § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstlei-
senheit einer Wohnung entspricht. stungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie
nicht vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die
(2) Familienangehörigen eines verstorbenen Er- der Person erteilt ist, deren Familienangehörige sie sind.
werbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert,
seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzun-
wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn gen weiter vorliegen.
1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes (8) Die Aufenthaltserlaubnis für verbleibeberechtigte
seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbe- Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere
reich dieses Gesetzes aufgehalten hat, oder Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sie wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlän- henden Bestimmungen vorsieht, sind die Versagung der
gert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraus- Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder ihrer Verlänge-
.setzungen weiter vorliegen. rung, beschränkende Maßnahmen nach § 7 des Auslän-
dergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung
(9) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit- gegenüber den in § 1 genannten Personen nur aus
lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung er- Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
forderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
§8 gemeinschaft) zulässig.
Befreiung (2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder
vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken
( 1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) , die sich auf getroffen werden.
Arbeitssuche befinden, bedürfen für die Dauer der
(3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder
ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufent-
Maßnahmen dür1en nur getroffen werden, wenn ein Aus-
haltserlaubnis.
länder durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß
(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbringer gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen oder Maßnah-
und Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 men, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getrof-
und 4) bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die fen werden.
voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Fami- (4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
lienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten genügt fü(sich allein nicht, um die in Absatz 1 genann-
Personen. ten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen.
(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses (5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige
Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies seine
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben und Abschiebung nicht begründen.
in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der (6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen
Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maß-
bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis.
nahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
§9 1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seu-
chengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBI. I S. 1012)
Aufenthaltsanzeige genannten meldepflichtigen Krankheiten leidet, oder
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchengeset-
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach§ 8 zes genannten Krankheiten ausscheidet, oder
Abs. 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben der
Ausländerbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren 3. geschlechtskrank im Sinne des§ 1 des Gesetzes zur
Aufenthalt anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom
des Aufenthaltes einen Monat übersteigt. 23. Juli 1953 (BGBI. 1S. 700) ist, oder
4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder see-
§10 lischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erre-
gungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnes-
Ausweise täuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den §§ 2 Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Er-
bis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch einen teilung der Aufenthaltserlaubnis auf, so kann dies die
Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist. Fami- Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche
lienangehörige können sich auch durch einen sonstigen zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, die
zugelassenen Paßersatz ausweisen. · Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.
§ 11 (7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der Aufent-
haltserlaubnis versagt, die Ausweisung verfügt oder die
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis Abschiebung angedl'oht, so ist die Frist anzugeben, bin-
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sich der Aus- nen welcher der Ausländer den Geltungsbereich dieses
länder seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Gel- Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen
tungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt muß die Frist, falls noch keine Aufenthaltserlaubnis
nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, und wenn bereits
Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, mindestens einen
Ersatzdienstes unterbrochen wurde. Monat betragen.
(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maßnahme
§12 nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzuteilen. § 23
Einschränkungen der Freizügigkeit Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unberührt.
( 1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und (9) § 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes findet
beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorste- keine Anwendung.
Nr. 5 - Tag dor Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 121
§12a §14
Ordnungswidrigkeiten Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz.
1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses §15
Gesetzes den erforderlichen Paß· oder Paßersatz
(§ 10) Geltung des Ausländergesetzes
a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschrif-
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht ten enthält, finden das Ausländergesetz vom 28. April
zur Prüfung aushändigt, 1965 (BGBI. 1 S. 353) und die Verordnung zur Durchfüh-
rung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. Sep-
2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1341) in der jeweils geltenden
ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10)
Fassung Anwendung. Soweit die Rechtsstellung der in
oder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§§ 3
§ 1 genannten Personen in den in Satz 1 genannten
bis 7), Aufenthaltsberechtigung (§ 8 des Ausländer-
oder anderen Rechtsvorschriften günstiger geregelt ist,
gesetzes) oder Duldung ( § 17 Abs. 1 des Ausländer-
bleiben diese unberührt.
gesetzes) zu besitzen, oder
3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, §15a
ohne die erforderliche Aufenthaltsanzeige (§ 9) Geltung von Verordnungsrecht der EG
abzugeben.
( 1 ) Die Verordnung der Kommission der Europäi-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in schen Gemeinschaften über das Recht der Arbeitneh-
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 bezeichnete mer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheits-
Handlung fahrlässig begeht. gebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni
1970-Verordnung (EWG) 1251 /70- (ABI. EG Nr. L 142
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben § 1 Abs. 1 Nr. 5,
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, §§ 6 a und 7 Abs. 2, 3, 4
und 8 nur deklaratorische Bedeutung.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Ver- dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
waltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des mung des Bundesrates nachfolgenden Verordnungen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Grenzschutz- der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung von
ämter. Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten anzupassen.
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin. § 16
Berlin-Klausel
§ 13
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gebührenfreiheit Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familien- Dritten Überleitungsgesetzes.
angehörigen(§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach die-
sem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für
die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaub- § 17
nis erhoben. Inkrafttreten
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität
Vom 30. Januar 1980
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- gung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- S. 684) über die Beendigung der Versorgung
nummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, werden durch die Vorschriften der Absätze 1
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom bis 5 nicht berührt."
19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750), und auf Grund
des § 2 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- setzt:
rates verordnet: „Der Arbeitspreis im Tarif II muß um mindestens
3 Deutsche Pfennig unter dem Arbeitspreis im
Artikel 1 Tarif I liegen."
Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. Novem- b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „ent-
ber 1971 (BGBI. I S. 1865), geändert durch die Verord- hält" das Wort „die" gestrichen und hinter dem
nung vom 14. November 1973 (BGBI. 1 S. 1667), wird Wort „sowie" die Worte „die Entgelte" eingefügt.
wie folgt geändert: c) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 werden
gestrichen.
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „billigen" durch
das Wort „kostengünstigen" ersetzt. In Satz 3 ,,§ 3a
werden hinter dem Wort „und" die Worte „ko-
Haushaltstarif mit linearer Komponente
stenorientiert sowie" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Grund- ( 1 ) Wird der Elektrizitätsverbrauch für den Haus-
preistarife" der Zusatz ,,(Tarif I und Tarif II)" ein- halt nach Tarif II abgerechnet, so ist an Stelle des
gefügt. Arbeits- und Bereitstellungspreises für jede abge-
nommene Kilowattstunde ein Einheitspreis in Höhe
2. § 2 wird wie folgt geändert: des im Tarif I geltenden Arbeitspreises zu zahlen,
wenn dieser ansonsten von dem pro Kilowattstunde
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: gebildeten Durchschnittspreis rechnerisch unter-
,,Tarifwahl, Bestabrechnung". schritten würde. Zur Ermittlung des Durchschnitts-
preises werden Arbeits- und Bereitstellungspreis
b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 er- zusammengerechnet und durch die Anzahl der ab-
setzt: genommenen Kilowattstunden geteilt.
,,(5) Bei Kunden, die Tarif 1, Tarif II oder den (2) Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn
Kleinverbrauchstarif gewählt haben oder in einen der Haushaltsbedarf mit landwirtschaftlichem, ge-
dieser Tarife eingestuft worden sind, ist das werblichem, beruflichem oder sonstigem Bedarf ge-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflich- meinsam gemessen wird. Das Elektrizitätsversor-
tet, die Abrechnung nach demjenigen Tarif vorzu- gungsunternehmen ist auf Verlangen des Kunden
nehmen, der für den Kunden am preisgünstig- verpflichtet, meßtechnisch sicherzustellen, daß der
sten ist; dabei ist ein Verbrauch von zwölf Mona- Haushaltsbedarf gesondert ermittelt werden kann."
ten zugrunde zu legen. Bei Beendigung der Ver-
sorgung ist der noch nicht nach Satz 1 abge-
rechnete Verbrauch maßgebend. Die Sätze 1 5. § 4 wird wie folgt geändert:
und 2 sind erst für Abrechnungszeiträume anzu- a) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
wenden, deren Lauf frühestens am 1. April 1981 ,,(9) Werden Räume oder Verbrauchseinrich-
beginnt. tungen von mehreren Haushalten gemeinsam
(6) Die Vorschriften der Verordnung über All- genutzt, so gelten bei Nutzung zu Haushalts-
gemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversor- zwecken die Absätze 1 bis 8 entsprechend. § 4 a
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 123
Abs. 3 bleibt unberührt. Das Elektrizitätsversor- 9. Nach § 1 2 werden folgende§§ 12 a und 12 b einge-
gungsunternehmen berechnet den Arbeitspreis fügt:
nach demjenigen Tarif, den die Mehrheit der
Haushalte gewählt hat oder in den sie eingestuft ,,§ 12 a
worden ist, es sei denn, es ist etwas anderes ver- Tarifgenehmigung
einbart. Ansonsten ist das Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen berechtigt, zwischen den für (1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile sind
die Haushalte geltenden Arbeitspreisen zu wäh- Höchstpreise und dürffm nur mit Genehmigung der
len." zuständigen Behörde angehoben werden.
b) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt soweit
,,Das gleiche gilt für Räume oder Verbrauchsein-
1 . das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach-
richtungen, die von mehr als zwei Haushalten ge-
weist, daß eine entsprechende Verbesserung
meinsam genutzt werden und nicht haushalts-
seiner Erlöse in Anbetracht seiner gesamten Ko-
typisch sind; Absatz 9 Satz 3 und 4 gilt entspre-
sten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich
chend."
rationeller Betriebsführung und unter besonderer
Berücksichtigung der Kosten- und Erlöslage in
6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: dem betreffenden Tarif erforderlich ist und
2. die beantragte Anhebung den Erfordernissen
,,§ 4a einer möglichst sicheren und kostengünstigen
Wärmepumpen im Haushalt Elektrizitätsversorgung sowie eines ausgewoge-
nen Tarifsystems im Sinne des§ 1 Abs. 1 Rech-
(1) Haushaltsbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nung trägt.
auch der Bedarf für den Betrieb elektrischer
Wärmepumpen zur Heizung im Haushalt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(2) § 3 a Abs. 1 ist auf die Abrechnung des Ver- erstmalig die Versorgung in Niederspannung zu all-
brauchs der in Absatz 1 genannten Wärmepumpen gemeinen Tarifen aufnimmt, nach§ 1 Abs. 2 Satz 1
nicht anzuwenden, sofern dieser Bedarf gesondert zweiter Halbsatz weitere Tarife anbietet oder Bau-
gemessen wird; § 3 a Abs. 2 Satz 2 gilt entspre- kostenzuschüsse, deren Berechnung nach § 9
chend. War die Wärmepumpe am 1. April 1980 be- Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingun-
reits angeschlossen und wurde ihr Elektrizitätsbe- gen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
darf nicht gesondert gemessen, so ist § 3 a Abs. 1 erfolgt, anhebt.
weder für die Abrechnung des Verbrauchs der Wär-
mepumpe noch für die Abrechnung des sonstigen (4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit ei-
Haushaltsverbrauchs anwendbar. nem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
(3) Für eine Wärmepumpe im Sinne des Absat- den werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Ge-
zes 1 darf ein Zuschlag zum Bereitstellungspreis nehmigung beantragt, so können bis zur Entschei-
nur dann berechnet werden, wenn sie ohne zeitlich dung über den Antrag die zuletzt genehmigten Tari-
eingeschränkten Elektrizitätsbezug betrieben wird. fe beibehalten werden.
Der Zuschlag enthält Entgelte für Kosten, die dem (5) Der genehmigte Preis schließt die Umsatz-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Be- steuer nicht ein.
reitstellung der Elektrizität entstehen und die weder
in den allgemeinen Tarifpreisen, zu denen der Kun- (6) Unterschreiten die Elektrizitätsversorgungs-
de seinen sonstigen Elektrizitätsbedarf deckt, noch unternehmen den Höchstpreis, so können sie den
in Baukostenzuschüssen enthalten sind. Bei Wär- Preis ohne Genehmigung bis zur ursprünglichen
mepumpen mit zeitlich eingeschränktem Elektrizi- Höhe wieder anheben.
tätsbezug darf die Versorgung nicht länger als je-
weils zwei Stunden, innerhalb von 24 Stunden ins- §12b
gesamt nicht länger als sechs Stunden unterbro- Baukostenzuschüsse,
chen werden; die Betriebszeit zwischen zwei Sperr- Erstattung sonstiger Kosten
zeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils voran-
gegangene Sperrzeit. Für bivalent-alternativ betrie- (1) Regelungen über Baukostenzuschüsse, de-
bene Wärmepumpen darf kein Zuschlag berechnet ren,Berechnung nach§ 9 Abs. 1 und 2 der Verord-
werden. nung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-
tätsversorgung von Tarifkunden erfolgt, bedürfen
(4) § 4 Abs. 10 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die
und 3 sind nicht anzuwenden." Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zuschüsse
nach Umfang und Bemessung den Voraussetzun-
7. In§ 6 Abs. 8 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3" er- gen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
setzt. für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden ent-
sprechen.
8. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen
,,Der Arbeitspreis muß um mindestens 25 vom Hun- über Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Ta-
dert unter dem Arbeitspreis im Tarif II liegen." rifen nicht abgegoltener Kosten."
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
10. § 1 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „und tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
Satz 2" gestrichen. führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
11. In § 16 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„Dies gilt nur insoweit, als es den Grundsätzen des
§ 3 a nicht widerspricht." Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
· Lambsdorff
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 125
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 1. Februar 1980
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 1. ohne Genehmigung
§ 2 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
a) nach § 5 Abs. 1 Waren ausführt,
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bun- b) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Waren im Rahmen
desregierung: eines Transithandelsgeschäftes veräußert,
c) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert,
Artikel 1
d) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luft-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der fahrzeuge von Gebietsfremden einbaut,
Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. 1
e) nach§ 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerbliche
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsver-
20. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2346), wird wie folgt
fahren oder Erfahrungen weitergibt oder nach
geändert:
§ 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder Kenntnisse
weitergibt,
1. Die§§ 5 a, 43 b, 44 a, 45 a, 45 b, 51 a und 58 c wer-
den aufgehoben. 2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt."
2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 a," gestri-
Artikel 2
chen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. § 32 a Abs. 2, § 33 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 werden tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
gestrichen. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
4. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6
des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
lich oder fahrlässig in Kraft.
Bonn, den 1. Februar 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf -Tierwirt
Vom 4. Februar 1980
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgeset- (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der durch geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 gekürzt werden.
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird
Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung
oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn die ander-
und Wissenschaft verordnet:
weitig abgelegte Prüfung den Anforderungen dieser
Verordnung insoweit entspricht.
§ 1
Ziel der Meisterprüfung § 3
und Bezeichnung des Abschlusses
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
( 1 ) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz
Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten und
durchzuführen.
Kenntnisse hat, eine der in Absatz 2 genannten Tierhal-
tungen selbständig zu führen, die in der Tierhaltung vor- (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stun-
kommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Aus- den dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von
zubildende ordnungsgemäß auszubilden. Arbeiten in der Nutztierhaltung in einem der nachste-
henden Teilbereiche:
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt
zum Abschluß Tierwirtschaftsmeister-Teilbereich Rin- Rinderhaltung,
derhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügel- Schweinehaltung,
haltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung. Schafhaltung,
Geflügelhaltung,
§ 2 Pelztierhaltung oder
Gliederung der Meisterprüfung Bienenhaltung.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er
1. einen praktischen Teil, soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art
der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich
2. einen fachtheoretischen Teil, niederlegen.
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden
Prüfungsfächern nachweisen:
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der Absätze
3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil in Form 1. Futtermittel und Fütterung,
eines Arbeitseinsatzes, in den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 2. Tierhaltung und Tiergesundheit,
genannten Teilen schriftlich und mündlich, außerdem im
3. Tierbeurteilung,
fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsar-
beit und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil in 4. Gewinnung, Behandlung und Bewertung der tieri-
Form einer praktischen Unterweisung durchzuführen. schen Produkte.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil- § 4
nehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er
in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt
Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß sich in dem gemäߧ 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf
kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü- folgende Prüfungsfächer:
fung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr
gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 1. Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit,
bleibt unberührt. 2. Futter und Fütterung,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 127
3. Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft, b) Betriebs- und Arbeitsorganisation,
4. Erzeugnisse und Vermarktung. c) Analyse und Planung der Tierhaltung im landwirt-
schaftlichen Betrieb,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche
Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein d) Investitionen und Finanzierungsfragen, Förde-
Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei rungsmaßnahmen,
der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs- e) Betriebszweigabrechnung und Erfolg der Tierhai-.
teilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu tung,
stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in
der Tierhaltung in bezug stehen. f) Markt und Absatz,
g) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
Agrarpolitik.
werden:
1. Prüfungsfach Züchtung, Vermehrung, Tiergesund- 2. Prüfungsfach Rechnungswesen
heit a) Kostenrechnung,
a) Vererbung und Züchtung, b) Buchführung und Bilanz,
b) Zuchtziele, Zuchtverfahren, c) Betriebsvergleich,
c) Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, d) Geld- und Kreditwesen.
d) Tiergesundheit, Tierhygiene.
3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
2. Prüfungsfach Futter und Fütterung a) Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschrif-
a) Futtermittel sowie deren Einsatz und Wirkung, ten, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel,
Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbe-
b) Futterbau und Futterkonservierung, Weidewirt-
schaft, kämpfung einschließlich Tierkörperbeseitigung,
Immissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie
c) Futterplanung, Futterrationen, spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierar-
d) Fütterungstechnik. ten und Marktordnungen, ferner besonders wich-
tige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und
3. Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und
a) Umweltansprüche, Umweltgestaltung, dem Erbrecht.
b) Haltungsformen und -systeme, b) Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-
wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Aufga-
c) Stallbau, Stalleinrichtungen, bauliche Anlagen, ben der Landwirtschaftsorganisationen ein-
Maschinen und Geräte, schließlich der zugehörigen Landwirtschaftskam-
d~ Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf, mern, Tierzuchtorganisationen, Wirtschaftsver-
bände, Gewerkschaften, Kooperationen und
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
übernationale Vereinigungen.
4. Prüfungsfach Erzeugnisse und Vermarktung c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4
a) Qualitätsnormen, Handelsklassen, geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und
Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht,
b) Gewinnen der Erzeugnisse,
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und
c) Lagern und Aufbereiten, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
d) Vermarkten. d) Versicherungswesen:
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-,
Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prü- Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alters-
fungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. hilfe für Landwirte, Betriebshelfer, Zusatzver-
sicherung für Landarbeiter,
§ 5 bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-
ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen
und rechtlichen Teil e) Steuerwesen:
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer,
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer,
Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erb-
1. Wirtschaftslehre, schaftsteuer,
2. Rechnungswesen, bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuer-
3. Rechts- und Sozialwesen. pflichten, insbesondere Steuererklärung,
Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmit-
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft tel.
werden:
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier
1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre
Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen
a) Grundlagen und Bedingungen der Tierhaltung, Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 6 d) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
Prüfungsanforderungen im berufs- flüsse, soziales und politisches Verhalten
und arbeitspädagogischen Teil Jugendlicher,
e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
( 1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen keiten des Jugendlichen,
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
1. Grundfragen der Berufsbildung, schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-
hütung.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 4. Prüfungsfach Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft setzes, der jeweiligen Landesverfassung und des
werden: Berufsbildungsgesetzes,
1. Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbildung b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammen- und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt, beitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,
b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
System der beruflichen Bildung, den.
c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
denden und des Ausbilders. samt fünf Stunden dauern und aus je einer unter Auf-
sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2
2. Prüfungsfach Planung und Durchführung der Aus- bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.
bildung
(4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2 Nr. 1 bis
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- 4 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungs-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, teilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.
b) Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: Außerdem soll vom Prüfungsteilnehmer ein praktische
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt wer-
Ausbildung, den, die auch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen
kann. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von
bb) Festlegen der lehrgangs- und produktions- der mündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus- gischen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung
wahl der betrieblichen und überbetrieblichen nach Satz 2 durchzuführen.
Ausbildungsplätze, Erstellen des betriebli-
chen Ausbildungsplans, (5) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den Prü-
fungsausschuß freigestellt werden, wer nachweist, daß
c) Zusammenarbeit mit der . Berufsschule, der er vor einer zuständigen Stelle oder einer öffentlichen
Berufsberatung und dem Ausbildungsberater, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- Prüfung abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen
dung: der Absätze 1 bis 4 entspricht.
aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, § 7
Lehrgespräch, Demonstration von Ausbil- Bestetfen der Meisterprüfung
dungsvorgängen,
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bb) Ausbildungsmittel,
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist je eine Gesamt-
cc) Lern- und Führungshilfen, note als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzel-
dd) Beurteilen und Bewerten. nen Prüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsar-
beit nach § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung
3. Prüfungsfach Der Jugendliche in der Ausbildung nach § 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfä-
cher. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-
a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge- fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer
mäßen Berufsausbildung, Note zusammenzufassen. Die Leistungen der schriftli-
b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, chen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei-
c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver- stungen der mündlichen Prüfung.
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen minde-
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden, so
weisen, ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden. Sie
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 129
ist auch nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit der § 9
Note „ungenügend" oder zwei Prüfungsfächer mit der Übergangsvorschrift
Note „mangelhaft" bewertet worden sind.
Bei lnkraftreten dieser Verordnung laufende Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
§ 8 ten zu Ende geführt.
Wiederholung der Meisterprüfung § 10
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann Berlin-Klausel
zweimal wiederholt werden.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Lei-
stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde- § 11
stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden Inkrafttreten
sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prü- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt
Vom 4. Februar 1980
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (5) Die Ausbildungsstätte muß mit den .in der Tierhal-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch tung allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 entsprechenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Ein-
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- richtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird Instandsetzungen vorhanden sein.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft verordnet: (6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,
daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor-
§ 1
schriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten
Mindestanforderungen an die Einrichtung werden können.
und den Bewirtschaftungszustand
(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
( 1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb mit Rinder-, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs-
Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- oder Bienenhal- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
tung sein, der nach seiner Einrichtung und seiner
Bewirtschaftung die Voraussetzung dafür bietet, daß § 2
dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Be-
rufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBI. 1 Ausnahmeregelung
S. 514) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse ver- Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
mittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
gewährleistet sein. die Ausbildung zeitlich befristet anerkannt werden,
(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen
über die Berufsausbildung zum Tierwirt und die Prü- notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderli-
fungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein- che Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbil-
sicht auszulegen oder auszuhändigen. dungsstätte durchgeführt werden kann.
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirt- § 3
schaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die
Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig Berlin-Klausel
erfaßt werden. Die Gebäude und baulichen Anlagen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
müssen den in der Tierhaltung zu stellenden Anforde- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
rungen entsprechen. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Die Tierhaltung muß so ausgerichtet sein, daß eine
angemessene, vielseitige Ausbildung in einem oder § 4
mehreren Schwerpunkten der Tierhaltung gewährlei- 1nkrafttreten
stet ist. Ferner müssen der Umfang des Tierbestandes
und die Intensität der Bewirtschaftung eine gründliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ausbildung ermöglichen. in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 131
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
Vom 4. Februar 1980
Auf Grund des § 81 Abs. 4 und des § 80 Abs. 2 des (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß
S. 111 2), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom gekürzt werden.
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind, (5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs- einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
platzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen
(BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bun- oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn die ander-
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: weitig abgelegte Prüfung den Anforderungen dieser
Verordnung insoweit entspricht.
§ 1
§3
Ziel der Meisterprüfung
Prüfungsanforderungen
und Bezeichnung des Abschlusses
im praktischen Teil
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
( 1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und
durchzuführen.
Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genann-
ten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu füh- (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stun-
ren, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft aus- den dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von
zuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubil- Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbe-
den. reiche:
(2) Die. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt Pferdezucht und -haltung,
zum Abschluß Pferdewirtschaftsmeister - Teilbereich Reitausbildung,
Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenn- Galopprenntraining oder
training oder Trabrenntraining. Trabrenntraining.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er
§ 2 soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art
der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich
Gliederung der Meisterprüfung niederlegen.
( 1 ) Die Meisterprüfung umfaßt (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in
1. einen praktischen Teil, dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden
Prüfungsfächern nachweisen:
2. einen fachtheoretischen Teil,
1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. a) Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbei-
ten im Gestüt,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
b) Vorstellen und Identifizieren von Pferden,
Absätze 3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil
in Form eines Arbeitseinsatzes, in den in Absatz 1 Nr. 2 c) Mustern und Beurteilen von Pferden,
bis 4 genannten Teilen schriftlich und mündlich, außer- d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-
dem im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprü- mitteln,
fungsarbeit und im berufs- und arbeitspädagogischen
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.
Teil in Form einer praktischen Unterweisung durchzu-
führen. 2. Im Teilbereich Reitausbildung:
(3) In der mündlichen Prüfung soll qer Prüfungsteil- a) Dressurreiten auf Trense,
nehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er b) Dressurreiten Klasse M auf Kandare,
in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu
c) Springreiten Klasse M, Geländereiten,
erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte
Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß d) Longieren und Arbeiten an der Hand,
kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü- e) Praktische Unterrichtserteilung,
fung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr
gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 f) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-
bleibt unberührt. mitteln, Füttern.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Im Teilbereich Galopprenntraining: (3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
werden:
a) Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,
1. Prüfungsfach Pferdezucht
b) Versorgen des Pferdes nach Training und
Rennen, a) Vererbung,
c) Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter b) Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,
in Training und Rennen, c) Aufzucht und Vermarktung,
d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter- d) Zuchtziele, Zuchtverfahren,
mitteln, Füttern,
e) Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten,
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden. Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.
4. Im Teilbereich Trabrenntraining: 2. Prüfungsfach Futter und Fütterung
a) Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen, a) Futtermittel und deren Beurteilung,
b) Versorgen des Trabers nach Training und b) Futterbau, Weidewirtschaft,
Rennen, c) Futterplanung, Futterrationen,
c) Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training d) Fütterungstechnik.
und Rennen,
3. Prüfungsfach Pferdekunde
d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-
mitteln, Füttern, a) Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,
e) Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung b) Organe und ihre Funktionen,
des Trabers. c) Verhaltensweisen und Umweltansprüche,
d) Altersbestimmung und Identifizierung,
§4 e) Pferderassen.
Prüfungsanforderungen 4. Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene
im fachtheoretischen Teil
a) Infektiöse und parasitäre Krankheiten,
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt
b) Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifi-
sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf
sche Schäden, Hauptmängel,
folgende Prüfungsfächer:
c) Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,
1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
d) Erste Hilfe,
a) Pferdezucht,
e) Hufpflege und Beschlag.
b) Futter und Fütterung,
c) Pferdekunde, 5. Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
d) Tiergesundheit und -hygiene, a) Haltungsformen,
e) Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft. b) Stallbau, bauliche Anlagen,
c) Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,
2. Im Teilbereich Reitausbildung: d) Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
a) Reitlehre, e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
b) Unterrichtserteilung, Sportlehre,
6. Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung
c) Haltung, Fütterung und Züchtung,
a) Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,
d) Tiergesundheit und -hygiene.
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
3. In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trab- c) Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,
renntraining: d) Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,
a) Training und Trainingsmethoden, e) Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.
b) Rennen,
7. Prüfungsfach Reitlehre
c) Haltung, Fütterung und Züchtung,
a) Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Diszi-
d) Tiergesundheit und -hygiene. plinen bis zur Klasse S,
b) Aufbau von P_arcours, Geländeritten und Reit-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche
jagden,
Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein
Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei c) LJngieren, Arbeit an der Hand, Freispringen,
der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs- Fahren.
teilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu
8. Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre
stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in
der Pferdehaltung in bezug stehen. a) Grundsituation der Unterrichtserteilung,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 133
b) Organisations- und Unterweisungsformen, schritten, insbesondere über Tierzucht, Tierhal-
c) Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reit- terhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung
bahn, einschließlich Tierkörperbeseitigung, Umwelt-
schutz, Rennwettrecht sowie einschlägige
d) Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenricht- Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisatio-
linien des Deutschen Sportbundes für die Trai- nen, ferner besonders wichtige Schuldverhält-
ner-A-Lizenz, nisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus
e) Voltigieren. dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
9. Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden b) Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und
-haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behör-
a) Ausbildung, den und Organisationen.
b) Konditions- und Leistungstraining, c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4
c) Arbeit in den verschiedenen Gangarten, geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und
Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht,
d) Behandlung des Pferdes vor und nach der Trai-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und
ningsarbeit,
Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
e) Behandlung des Pferdes vor und nach dem
d) Versicherungswesen:
Rennen.
aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
10. Prüfungsfach Rennen beitslosen- und Unfallversicherung, Alters-
a) Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse, hilfe für Landwirte,
b) Durchführung der Rennen, bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-
ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
c) Ausschreibungen und Nennungen,
Pferdelebe·nsversicherung.
d) Sonstige Bestimmungen des Pferderennsports.
e) Steuerwesen:
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer,
Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer,
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erb-
schaftsteuer, Zollvorschriften,
§5
bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuer-
Prüfungsanforderungen pflichten, insbesondere Steuererklärung,
im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmit-
( 1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen tel.
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier
1. Wirtschaftslehre, Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prü-
2. Rechnungswesen, fungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
3. Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft §6
werden: Prüfungsanforderungen
1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
a) Betriebs- und Arbeitsorganisation, (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
b) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
1. Grundfragen der Berufsbildung,
c) Investitionen und Finanzierungsfragen,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
d) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungs-
einrichtungen, 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
e) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Wirtschaftspolitik.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
2. Prüfungsfach Rechnungswesen werden:
a) Kostenrechnung, 1. Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbildung
b) Buchführung und Bilanz, a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
c) Betriebserfolg, Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
d) Lohnberechnung, Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
e) Geld- und Kreditwesen. Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,
3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und
a) Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvor- System der beruflichen Bildung,
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
denden und des Ausbilders. samt fünf Stunden dauern und aus je einer unter Auf-
sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2
2. Prüfungsfach Planung und Durchführung der Ausbil- bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.
dung (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2 Nr. 1
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- bis 4 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prü-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, fungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.
Außerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische
b) Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt wer-
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der den, die auch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen
Ausbildung, kann. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von
bb) Festlegen der lehrgangs- und produktions- der mündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus- gischen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung
wahl der betrieblichen und überbetrieblichen nach Satz 2 durchzuführen.
Ausbildungsplätze, Erstellen des betriebli- (5) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den Prü-
chen Ausbildungsplans, fungsausschuß freigestellt werden, wer nachweist, daß
c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der er vor einer zuständigen Stelle oder einer öffentlichen
Berufsberatung und dem Ausbildungsberater, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine
Prüfung abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
dung: der Absätze 1 bis 4 entspricht.
aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, §7
Lehrgespräch, Demonstration von Ausbil- Bestehen der Meisterprüfung
dungsvorgängen,
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bb) Ausbildungsmittel, bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamt-
cc) Lern- und Führungshilfen, note als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzel-
nen Prüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsar-
dd) Beurteilen und Bewerten.
beit nactl § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung
3. Prüfungsfach Der Jugendliche in der Ausbildung nach § 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfä-
cher. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-
a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä- fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer
ßen Berufsausbildung, Note zusammenzufassen. Die Leistungen der schriftli-
b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, chen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei-
stungen der mündlichen Prüfung.
c) typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver- (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen minde-
halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei- stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden, so
sen, ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden. Sie
d) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein- ist auch nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit der
flüsse, soziales und politisches Verhalten Note „ungenügend" oder zwei Prüfungsfächer mit der
Jugendlicher, Note „mangelhaft" bewertet worden sind.
e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
keiten des Jugendlichen, §8
f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- Wiederholung der Meisterprüfung
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank- (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver- zweimal wiederholt werden.
hütung.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
4. Prüfungsfach Rechtsgrundlagen der Berufsbildung nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge- fungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Lei-
setzes, der jeweiligen Landesverfassung und des stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-
Berufsbildungsgesetzes, stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden
b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prü-
Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits- fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,
des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- §9
und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-
beitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts, Übergangsvorschrift
c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
den. ten zu Ende geführt.
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 135
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vor Berufsbildungsgesetzes für den Ausbildungsberuf
den jeweiligen Trägerverbänden des Pferdereit- und Pferdewirt anerkannt.
Pferderennsports sowie der Vollblutzucht nach den all-
gemein anerkannten Regeln §10
1. des Reitsports abgelegten Prüfungen zum Berufs- Berlin-Klausel
reitlehrer (FN),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. des Galopprenn- und Trabrennsports abgelegten tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Prüfungen zum Trainer, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. der Vollblutzucht abgelegten Prüfungen zum Ge-
stütsmeister § 11
Inkrafttreten
werden zum Nachweis der für die fachliche Eignung
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
als Prüfungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 des in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
Vom 4. Februar 1980
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- Gesamtbestand von mindestens 15 Pferden, wovon
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch mindestens drei in ein Zuchtbuch eingetragene
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 Zuchtstuten sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben
(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- ist außerdem die Haltung eines Deckhengstes erfor-
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- derlich.
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) wird 2. In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft verordnet: a) Bestand von mindestens acht Pferden, wovon
mindestens drei in Dressur und Springen den
Anforderungen des Schwierigkeitsgrades der
§ 1
Klasse L der allgemein anerkannten Regeln des
Mindestanforderungen an die Einrichtung Reitsports entsprechen und für die Ausbildung zur
und den Bewirtschaftungszustand Verfügung stehen müssen,
(1 ) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Pferde- b) gedeckte Reitbahn sowie außenliegender Dres-
haltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten, surplatz (Mindestmaße jeweils 20 x 40 m) und ein
Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner Springplatz,
Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die c) Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.
Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden
die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum 3. In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Renn-
Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBI. 1 S. 2719) reiten oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:
'geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wer- a) Bestand von mindestens zehn Pferden im Trai-
den können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet ning,
sein.
b) räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw. Trab-
(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung rennbahn oder eine geeignete Trainierbahn, so
über die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die Prü- daß ein geordnetes Training möglich ist.
fungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-
sicht auszulegen oder auszuhändigen.
§3
(3) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, Ausnahmeregelung
daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor- Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
schriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
werden können. die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies
nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig
(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbil-
wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- dungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte
oder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist. durchgeführt werden kann.
§ 2 §4
Mindestanforderungen an den Pferdebestand Berlin-Klausel
sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
In den Ausbildungsstätten für die einzelnen Schwer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
punkte des Berufs Pferdewirt müssen folgende Anfor- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
derungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude
und baulichen Anlagen erfüllt sein:
§5
1 . In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferde-
zucht und -haltung: Inkrafttreten
Bestand von mindestens fünf in ein Zuchtbuch einge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tragenen Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1 980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 137
Berichtigung
des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 23. Januar 1980
In Artikel 4 Nr. 3 des zweiten Kapitels des Gesetzes
zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Än-
derung anderer Gesetze vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953) ist nicht der Buchstabe d sondern e
anzufügen, so daß jeweils der Buchstabe d durch e zu
ersetzen ist.
Bonn, den 23. Januar 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stäuber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 1. 80 Verordnung Nr. 3/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 20 30. 1. 80 5. 2.80
95-4-6-4
1. 2. 80 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 25 6. 2.80 7. 2. 80
7400-1-1
1. 2. 80 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 25 6. 2.80 7. 2.80
7400-1
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 137
Berichtigung
des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 23. Januar 1980
In Artikel 4 Nr. 3 des zweiten Kapitels des Gesetzes
zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Än-
derung anderer Gesetze vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953) ist nicht der Buchstabe d sondern e
anzufügen, so daß jeweils der Buchstabe d durch e zu
ersetzen ist.
Bonn, den 23. Januar 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stäuber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 1. 80 Verordnung Nr. 3/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 20 30. 1. 80 5. 2.80
95-4-6-4
1. 2. 80 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 25 6. 2.80 7. 2. 80
7400-1-1
1. 2. 80 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 25 6. 2.80 7. 2.80
7400-1
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2872/79 der Kommission zur Festsetzung
eines zusätzlichen Satzes für die Bestimmung der im Rahmen der
obligatorischen Destillation zu liefernden AI k oho Im enge für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 20. 12. 79 L 324/13
19. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2873/79 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EW.ß) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die
Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen 20. 12. 79 L 324/16
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2879/79 des Rates zur Ergänzung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1347/78 und Nr. 1582/79 zur Festlegung der
Beträge der Beihilfe für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1978/79
und 1979/80 bzw. für die Wirtschaftsjahre 1980/81 und 1981 /82 21. 12. 79 L 325/5
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2887 /79 der Kommission zur Festsetzung des
Einlagerdatums für Butter, die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 262/79 verkauft wird 21. 12. 79 L 325/23
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2888/79 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in
Spanien 21. 12. 79 L 325/24
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2896/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2762/75 über das Verzeichnis der repräsentativen
Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft 22. 12. 79 L 326/1
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2897179 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Fischerei-Lizenzen für Fischereifahrzeuge unter
spanischer Flagge 22. 12. 79 L 326/2
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission über die Herabstu-
fung von Qua I i t ä t s weinen bestimmter Anbaugebiete 22. 12. 79 L 326/14
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2908/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1102/78 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen
bei der Einfuhr von Pilzkonserven 22. 12. 79 L 326/28
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2910/79 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2825/79 betreffend den Kautionsbetrag für
Malz 22. 12. 79 L 326/30
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2916/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Rindfleisch 24. 12. 79 L 329/15
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2918/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1979 bis 31. Oktober
1980 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem O I i v e n ö I mit Ursprung in Algerien von
der Abschöpfung abzuziehen ist 27. 12. 79 L 333/1
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 139
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
19. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2874/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 20. 12. 79 L 324/17
19. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2875/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 20. 12. 79 L 324/19
19. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2876/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 20. 12. 79 L 324/21
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2878/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktor-
ganisation für Saatgut und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über
den Gemeinsamen Zolltarif 21. 12. 79 L 325/1
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2884/79 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder, nach Dänemark und in das Vereinigte
Königreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Korea 21. 12. 79 L 325/17
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2885/79 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Büstenhaltern, aus Geweben oder aus
Gewirken, mit Ursprung in Macau 21. 12. 79 L 325/19
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2886/79 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Planen, Segeln und Markisen, aus Gewe-
ben, mit Ursprung in Hongkong 21. 12. 79 L 325/21
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2889/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstan-
gen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 12. 79 L 325/25
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2890/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 21. 12. 79 L 325/26
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2898/79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 22. 12. 79 L 326/3
21. 12. 79 Empfehlung Nr. 2907 /79/EGKS __ der Kommission an die Mitgliedstaa-
ten über die gemeinschaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern 22. 12. 79 L 326/27
20. 1 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2914/79 des Rates über eine Beteiligung der
Gemeinschaft an Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung
der Chemiefaserindustrie 22. 12. 79 L 326/36
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1-lerausgeber: Der Bundesminister der ,Justiz Vc1lc1q Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H Dr·uck Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhanq stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesqesetzblatt Teil II werrlen völkerrechtliche Verein-
barungen, Vertriiqe mit der DDR und die dazu qehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachunqnr1 sowie Zolltarifverordmmqen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Br~rnq nur im Verlaqsabonnemenl. Ab-
bestellungen müssen bis spiitestens 30. 4 lvw 31 10. jeden Jahres
beim Verlag Po:,tanschrift für Ahonnernentsbestellungen
sowie Bestellungen erschienener Ausqaben Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich ie 48, DM. Einzelstücke je
angefanqene 16 Seiten 1,20 DM 1u1üqlich Versandkosten Dieser Preis
gilt auch für Bundesqesetzbliitter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferunq qeqen Voreinsendunq des Betmqes auf das Post-
scheckkonto Bundesqesetzbla1t Köln 3 99-509 orJer qeqen Vomusrech-
nung
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kosten), bei Lieferunq Vorausrechnunq 3.40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist Mehrwertsteuer der anqewandte Steuersatz beträgt
6,5 Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979
Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B
_ll1euau1'-a9e enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
soebell etsdtiellen!
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer
enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Anschrift: ,, Bundesgesetzblatt" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1.