1301
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1980 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
13. 8. 80 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
neu: 319-79; 360-1, 302-2
13. 8. 80 Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Er-
haltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang (Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz) . . 1308
neu: 400-6; 400-2, 320-1
13. 8. 80 Bundesberggesetz (BBergG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
neu: 750-15; 7100-1, 820-1, 8053-4, 302-2, 2129-8, 315-11-2, 750-6, 750-4, 750-6-1, 750-3, 750-2
11. 8. 80 Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes . . . . 1364
neu: 7847-11-4-34
13. 8. 80 Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung
Schwerbehindertengesetz - SchwbWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365
neu: 811-1-7
13. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizei-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
9501-20, 9501-21
13. 8. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizei-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375
9501-28, 9501-29
Gesetz
zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 13. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erster Abschnitt §3
Zulassung der Zwangsvollstreckung (1) Der Schuldtitel wird für den Geltungsbereich die-
aus Entscheidungen ses Gesetzes dadurch zur Zwangsvollstreckung zuge-
und gerichtlichen Vergleichen lassen, daß er auf Antrag (Artikel 13 des Vertrages) mit
der Vollstreckungsklausel versehen wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-
Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des sel kann bei dem Landgericht (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1
Landgerichts, die Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des und Abs. 2 des Vertrages) schriftlich eingereicht oder
Vertrages vorsehen, sind ausschließliche Zuständig- mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wer-
keiten. den.
§2 (3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der Voll-
Die Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung aus streckungsklausel versehen werden soll, und seiner
israelischen Entscheidungen und gerichtlichen Verglei- Übersetzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Artikel 19,
chen zugelassen wird (Artikel 1Obis 21 des Vertrages), 20, 21 des Vertrages) sollen zwei Abschriften beigefügt
sind Feriensachen. werden.
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§4 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der An-
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen zustel- ordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder Ver-
lungsbevollmächtigten zu benennen. Geschieht dies pflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
nicht, so können alle Zustellungen an den Antragsteller
bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe- §8
vollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,
213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden. (1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 7)
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
(2) Zum Zustellungsbevollmächtigten ist eine Person streckungsklausel in folgender Form:
zu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts ,,Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom 13.
wohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer Per- August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli
son mit einem anderen Wohnsitz im Geltungsbereich 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dieses Gesetzes zulassen. dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung
(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtig- und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
ten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei und Handelssachen (Bundesgesetzblatt 1980 1
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt S.1301).
oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung des Vor-
für das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der sitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die
nicht ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Zwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des
Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk des angerufenen Ge- Schuldtitels) zugunsten des usw. (Bezeichnung des
richts wohnen; der Vorsitzende kann von diesem Erfor- Gläubigers) gegen den usw. (Bezeichnung des Schuld-
dernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen ande- ners) zulässig.
ren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:
(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des Ge-
§ 5 richts oder der dem Schuldner aus dem Prozeßvergleich
obliegenden Verpflichtung_ in deutscher Sprache, aus
(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende
der Anordnung des Vorsitzenden zu übernehmen).
einer Zivilkammer ohne mündliche Verhandlung und
ohne Anhörung des Schuldners. Jedoch kann eine Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-
mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder sei- cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-
nem Bevollmächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß die
der Antragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer sol- Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf."
chen Erörterung einverstanden ist und diese der Be-
schleunigung dient. Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der
Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
(2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß sich „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt als Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
Bevollmächtigten vertreten lassen. die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
heit in Höhe von ... (Angabe des Betrags, wegen des-
sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden."
§6
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
mehrere der durch die israelische Entscheidung zuer-
des Schuldtitels von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem kannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergeleg-
ten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands
Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-
der Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen
streckungsklausel zugunsten eines anderen als des in
dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen (Artikel 17 des Vertrages), so ist die Vollstreckungs-
klausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 3 des
einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner
Gesetzes vom 13. August 1980 zur Ausführung des
beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepu-
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
blik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-
Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach israeli-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundes-
schem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch
gesetzblatt 1980 1 S. 1301)" zu bezeichnen.
Urkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen bei
dem Gericht offenkundig sind. (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. die Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu
Der Vorsitzende kann auch mündliche Verhandlung an- verbindendes Blatt zu setzen. Die Übersetzung des
ordnen. Schuldtitels (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Vertra-
ges) ist mit der Ausfertigung zu verbinden.
§ 7
(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzen-
Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu- den sind die Vorschriften des§ 788 der Zivilprozeßord-
zulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel nung entsprechend anzuwenden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1303
§9 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können auch zum Protokoll der Geschäfts-
(1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit der
stelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben wer-
Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und sei-
den. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, muß
ner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zu-
die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforde-
zustellen.
rung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
(2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öf- ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von
fentliche Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsit- Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet
zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von ei- worden ist.
nem Monat ( § 11) nicht für ausreichend, so bestimmt er
eine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord- § 14
nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel
zu versehen ist (§ 7) oder nachträglich durch besonde- zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen gegen
ren Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlas- den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der
sen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte Frist beginnt Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Grün-
mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel de, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
versehenen Schuldtitels.
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-
(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs- schwerde nach § 9 Abs. 2 und§ 11 Satz 2 hätte ein-
klausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und ei- legen können oder,
ne Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu über-
2. falls die Beschwerde nach§ 11 Satz 1 eingelegt wor-
senden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetz-
den ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
te Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Be-
scheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken. entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist
§ 10 bei dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag,
Ist der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vorsitzen- den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse-
de durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu hen ( § 3 Abs. 1 ) , entschieden hat.
versehen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzu-
erlegen. § 15
(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzen-
3. Beschwerde
den ( § 10) kann der Antragsteller Beschwerde einlegen;
§ 11 die Vorschriften der§§ 12 und 13 gelten entsprechend.
Der Schuldner kann gegen die Zulassung der (2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die
Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. Die Be- Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen
schwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 eine längere wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Frist bestimmt ist, innerhalb eines Monats einzulegen. Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vor-
Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustel- schriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten
lung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung
Schuldtitels. über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
§ 12 ist nur aufzunehmen, wenn das Oberlandesgericht eine
Anordnung nach § 24 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2
( 1 ) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulas- erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich
sung der Zwangsvollstreckung wird durch Einreichen nach dem Inhalt der Anordnung.
einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht
eingelegt. Der Beschwerdeschrift sollen die für ihre Zu-
stellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt 4. Rechtsbeschwerde
werden. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung
zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. §16
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da- Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet
durch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei-
bei dem Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvoll- dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision
streckung zugelassen hat (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 des gegeben wäre.
Vertrages, § 5); die Beschwerde ist unverzüglich von § 17
Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-
(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
wegen zuzustellen. der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3, § 15
§13 Abs.1).
( 1 ) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlan- § 18
desgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu ver- (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
sehen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhand- Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-
lung ergehen. legt.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Vor- doch gegen die Maßnahme oder die Entscheidung ein
schriften des § 554 der Zivilprozeßordnung sind ent- anderer Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendun-
sprechend anzuwenden. gen mit diesem Rechtsbehe!f geltend zu machen.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den § 22
die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden. (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem
Schuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach Arti-
(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-
kel 21 des Vertrages, nach § 20 oder auf Grund einer
gegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-
Anordnung nach § 24 nicht über Maßregeln der Siche-
schrift und ihrer Begründung sollen die für ihre Zustel-
rung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die
lung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt wer- Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in
den. Höhe des Betrags, wegen dessen der Gläubiger voll-
§19 strecken darf, abzuwenden.
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, und be-
Beschluß auf einer Verletzung des Vertrages oder eines reits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuhe-
anderen Gesetzes beruht. Die Vorschriften der§§ 550 ben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde
und 551 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend an- die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderli-
zuwenden. Der Bundesgerichtshof darf nicht prüfen, ob che Sicherheitsleistung nachweist.
das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht an-
genommen hat.
§ 23
(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefoch-
tenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellun- Ist eine bewegliche körperliche Sache gepfändet und
gen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Fest- darf die Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 des Ver-
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer- trages, nach§ 20 oder auf Grund einer Anordnung nach
degründe vorgebracht sind. § 24 nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen,
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen,
(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde daß die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wer-
sind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573 de, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverrin-
Abs. 1 und der §§ 57 4 und 575 der Zivilprozeßordnung gerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung un-
sowie § 24 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. verhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-
titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen,
so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die- § 24
ses Gerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschrif- ( 1 ) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
ten des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten ent- Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstrek-
sprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung kung (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des
über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, Gläubigers (§ 15 Abs. 1) die Zwangsvollstreckung aus
ist nur aufzunehmen, wenn der Bundesgerichtshof eine dem Schuldtitel zu, entscheidet es zugleich darüber, ob
Anordnung nach Absatz 3 in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
Buchstabe a erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes be- hinaus fortgesetzt werden kann:
stimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. a) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht
an, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage .!3iner
5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Uber-
auf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung setzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrages)
der Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden dürfe.
b) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
§ 20 ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unter-
Die Zwangsvollstreckung ist, unbeschadet des Arti- haltspflicht zum Gegenstand oder ist der Schuldtitel
kels 21 des Vertrages, auf Sicherungsmaßregeln be- ein Prozeßvergleich, so ordnet das Oberlandesge-
schränkt, solange die Frist nach § 11 oder§ 9 Abs. 2 zur richt an, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt
Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über stattfinden dürfe.
die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlandes-
gericht anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zum
§ 21
Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
Einwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung die ( § 1 7) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwer-
Beschränkung nach Artikel 21 des Vertrages, nach§ 20 de nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maß-
oder auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht einge- regeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Die Anordnung
halten werde oder daß eine bestimmte Maßnahme der darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung verein- daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner ei-
bar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zi- nen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die
vilprozeßordnung bei dem Vollstreckungsgericht(§ 764 Vorschrift des § 713 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
der Zivilprozeßordnung) geltend zu machen. Soweit je- sprechend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1305
(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-
des Oberlandesgerichts eingelegt(§ 16), kann der Bun- schwerde ( § 11 ) auf die Entscheidung über den Kosten-
desgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anord- punkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem
nung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
kann auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung des nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststel-
Oberlandesgerichts nach Absatz 2 abändern oder auf- lung Veranlassung gegeben hat.
heben.
§ 25
( 1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, Dritter Abschnitt
den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Land-
gerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat Aufhebung oder Änderung der Zulassung
(§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur der Zwangsvollstreckung
Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts § 28
vorgelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbe-
( 1) Wird der Schuldtitel in Israel aufgehoben oder ge-
schränkt stattfinden darf oder wenn eine gerichtliche
Anordnung nach § 24 vorgelegt wird und die darin be- ändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem
Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung
stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Ver-
zu erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be- fahren beantragen.
schwerdefrist (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1) eine Beschwer-
deschrift nicht eingereicht hat und (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An-
1. der Gläubiger den Nachweis führt, daß die Entschei- trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
dung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrages) oder versehen, entschieden hat.
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
stand hat (Artikel 20 des Vertrages) oder
durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge-
3. der Schuldtitel ein Prozeßvergleich ist. stellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. Vor der Entschei-
(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-
dung ist der Gläubiger zu hören. Die Vorschrift des§ 13
kung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht
schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß
durch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner
des Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur
von Amts wegen zuzustellen ist.
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, verkündet
oder zugestellt ist. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
§ 26
de. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde einzule-
gen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und be-
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu ginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-
landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs die Voll- (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
streckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, daß die die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Ge- regeln gelten die Vorschriften der§§ 769 und 770 der
richts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer
darf(§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 und§ 19 Abs. 4 Satz 3 Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-
und 4), ist auf Antrag des Gläubigers gemäß der gericht- stung zulässig.
lichen Anordnung nach § 24 fortzusetzen.
§ 29
( 1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf
die Beschwerde ( § 1 2) oder die Rechtsbeschwerde
Zweiter Abschnitt ( § 16) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-
Feststellung der Anerkennung ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
einer Entscheidung Schuldner durch die Vollstreckung des Schuldtitels
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge-
machte Leistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn
§ 27
die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Ent-
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung, ob die scheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung nach israe-
Entscheidung anzuerkennen ist, zum Gegenstand hat lischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsbe-
(Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages), sind die Vorschriften helf angefochten werden konnte, nach § 28 aufgehoben
der§§ 1 bis 6, 9 bis 13 und 15 bis 19 entsprechend an- oder abgeändert wird.
zuwenden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An-
spricht der Vorsitzende durch Beschluß aus, daß die trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
Entscheidung anzuerkennen ist; die Kosten sind dem versehen, entschieden hat.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 30 Fünfter Abschnitt
Die Vorschriften des§ 28 gelten sinngemäß, wenn die Mahnverfahren
Entscheidung in Israel aufgehoben oder abgeändert
wird und die Partei, gegen welche die Anerkennung gel- § 35
tend gemacht wird, diese Tatsache nicht mehr in dem
Verfahren über den Antrag auf Feststellung, daß die Ent- (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu-
scheidung anzuerkennen ist, geltend machen kann. stellung des Mahnbescheids in Israel erfolgen muß. In
diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum
Vierter Abschnitt Gegenstand haben.
Besondere Vorschriften für Entscheidungen (2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht
deutscher Gerichte auf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem
Mahnantrag die nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertra-
§ 31 ges erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung
beizufügen.
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkennt-
nisurteil in Israel geltend gemacht werden soll, so darf (3) Die Widerspruchsfrist(§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 b der Zivil- prozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe-
prozeßordnung) hergestellt werden. scheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß
er einen zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat
(§ 174 der Zivilprozeßordnung).
§ 32
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-
nisurteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in ab- Sechster Abschnitt
gekürzter Form hergestellt ist, in Israel geltend machen, Schlußbestimmungen
so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen.
Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch § 36
Erklärun~ zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Verhand-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
lung entschieden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1
gilt entsprechend. S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Ge-
setzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe• (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzu-
Im Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte „Ge-
fertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand bührentatbestand" in der Überschrift zu A. IV. 2. die
Zahlenangabe „3, 4" durch „3 bis 5" ersetzt; nach der
und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-
Überschrift zu A. IV. 4. wird vor der Nummer 1096 einge-
tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mit-
gewirkt haben. fügt:
(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertig- „5. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
ten Tatbestandes gelten die Vorschriften des§ 320 der aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerken-
Zivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch können bei nung einer Entscheidung nach dem Gesetz zur
der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwi-
auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung
mitgewirkt haben. und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 13. · August 1980
(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Ge- (BGBI. I S. 1301 )".
richtsgebühren nicht erhoben.
§ 37
§ 33
( 1 ) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Ver- (BGBI. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 12 des Ge-
fügungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand ha- setzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger
ben (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 des Vertrages) mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom
und die in Israel geltend gemacht werden sollen, ist eine 18. Juni 1980 (BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert:
Begründung beizufügen. Die Vorschriften des§ 32 gel-
ten entsprechend. Die Nummern 12 und 16 a des § 20 erhalten folgende
§ 34 Fassung:
Vollstreckungsbescheide sowie Arrestbefehle und „12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen
einstweilige Verfügungen in Unterhaltssachen, auf in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis
Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in 729, 733, 738, 7 42, 7 44, 7 45 Abs. 2 sowie des
Israel betreiben will, sind auch dann mit der Vollstrek- § 7 49 der Zivilprozeßordnung, des § 16 des Mie-
kungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangs- terschutzgesetzes, der §§ 8, 16 Abs. 2 sowie
vollstreckung nach den Vorschriften des § 796 Abs. 1, des § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung
§ 929 Abs. 1 und des § 936 der Zivilprozeßordnung des Übereinkommens vom 27. September 1968
nicht erforderlich wäre. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1307
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Nr. 12
und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI.I (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung, den §§ 8, 16
S. 1328) und der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie des§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra- Übereinkommens vom 27. September 1968 über die ge-
ges vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesre- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-
publik Deutschland und dem Staat Israel über die cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung 29. Juli 1972 fBGBI. 1S. 1328] und den §§ 8, 15 Abs. 2,
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra-
delssachen vom 13. August 1980 (BGBI. 1 ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
S. 1301 );" Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
„ 16a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und der
Handelssachen vom 13. August 1980 [BGBI. 1
Erlös hinterlegt werde, nach § 24 des Gesetzes S. 1301 ]), § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfah-
zur Ausführung des Übereinkommens vom ren) und § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas ande-
27. September 1968 über die gerichtliche Zu- res ergibt."
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
29. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1328) und nach § 23
§ 38
des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Deutschland und dem Staat Israel über die ge- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
genseitige Anerkennung und Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 );".
§ 39
(2) § 26 des Rechtspflegergesetzes erhält folgende (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
Fassung: vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik
,,§ 26 Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige
Verhältnis des Rechtpflegers zum Urkundsbeamten Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
der Geschäftsstelle dungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
s~häftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif- Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang
(Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz)
Vom 13. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Ge-
schlecht unverzichtbare Voraussetzung für die aus-
Artikel 1 zuübende Tätigkeit ist.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (2) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines von dem
Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht be-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten gründet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet,
vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1202), wird wie folgt geän- daß er darauf vertraut, die Begründung des Arbeits-
dert: verhältnisses werde nicht wegen eines solchen Ver-
stoßes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen Auf-
1. Hinter § 611 wird folgender § 611 a eingefügt: stieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein An-
spruch besteht.
,,§ 611 a
(3) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen ei-
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmerbeiei- nes Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot
ner Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbeson- verjährt in zwei Jahren. § 201 ist entsprechend anzu-
dere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenden."
beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder ei-
ner Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts be-
nachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung we- 2. Hinter § 611 a wird folgender § 611 b eingefügt:
gen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine ,,§ 611 b
Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öf-
Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegen- fentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer
stand hat und ein bestimmtes Geschlecht unver- oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß
zichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. ein Fall des § 611 a Abs. 1 Satz 2 vorliegt."
Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen
des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeit- 3. In § 612 wird folgender Absatz 3 angefügt:
geber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Ge- ,,(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche
schlecht bezogene, sachliche Gründe eine unter- oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Ge-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1309
schlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergü- geber oder durch den neuen Inhaber wegen des
tung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebs-
des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer teils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfer- Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt
tigt, daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers unberührt."
besondere Schutzvorschriften gelten.§ 611 a Abs. 1
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
4. Hinter § 612 wird folgender § 612 a eingefügt: Aushang
,,§ 612 a Der Arbeitgeber soll einen Abdruck der §§ 611 a,
611 b, 612 Abs. 3 und § 612 a des Bürgerlichen Ge-
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
setzbuches in der Fassung dieses Gesetzes an geeig-
Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachtei-
neter Stelle im Betrieb zur Einsicht auslegen oder aus-
ligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise sei-
ne Rechte ausübt." hängen.
Artikel 3
5. § 613 a wird wie folgt gändert:
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
fügt: Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
,,Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechts- kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 853, 1036),
normen eines Tarifvertrags oder durch eine Be- geändert durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom
triebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird wie folgt geändert:
des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen In- § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
haber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ge- „Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei
ändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte Wochen einzulegen und zu begründen."
und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
2. Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder
durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können Artikel 4
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn
der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung Berlin-Klausel
nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines an- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
deren Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen
dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmerverein-
Artikel 5
bart wird."
Inkrafttreten
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nes Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeit- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesberggesetz (BBergG)
Vom 13. August 1980
In ha ltsve rzei eh n i s
§
Erster Teil Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung . . . . . . . . . . . . . 19
Einleitende Bestimmungen Aufhebung von Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ Beteiligung an der Aufsuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Zweck des Gesetzes ............................... . Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilli-
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich .......... . 2 gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze ........... . 3 Veräußerung von Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Zweiter Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vereinigung, Teilung und Austausch
von Bergwerkseigentum
Zulässigkeit der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zweiter Teil Voraussetzungen der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Bergbauberechtigungen Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde . . 26
Wirkung der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Erstes Kapitel Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bergfreie Bodenschätze Austausch 29
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum Feldes- und Förderabgabe
Feldesabgabe 30
Grundsatz ......................................... . 6
Förderabgabe 31
Erlaubnis .......................................... . 7
Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und
Bewilligung ........................................ . 8 Förderabgabe ..................................... . 32
Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 9
Antrag ............................................ . 10 Vierter Abschnitt
Versagung der Erlaubnis ........................... . 11
Fundanzeige
Versagung der Bewilligung ......................... . 12
Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum .. . 13 Anzeige und Entschädigung ........................ . 33
Vorrang ........................................... . 14
Beteiligung anderer Behörden ...................... . 15 zweites Kapitel
Form, Inhalt und Nebenbestimmungen ............... . 16 Grundeigene Bodenschätze
Entstehung des Bergwerkseigentums ............... . 17 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung
Widerruf .......................................... . 18 grundeigener Bodenschätze ........................ . 34
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1311
Drittes Kapitel § §
Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher
Zulegung Personen, Namhaftmachung ........................ . 60
Voraussetzungen .................................. . 35 Allgemeine Pflichten ............................... . 61
Verfahren ......................................... . 36 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse 62
Entschädigung .................................... . 37
Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe . . . . . . . 38 Viertes Kapitel
Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
Rißwerk............................................ 63
Dritter Teil
Markscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Erstes Kapitel
Vierter Teil
Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung
und Gewinnung Ermächtigungen zum Erlaß
von Bergverordnungen
Erster Abschnitt Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung 65
Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde 66
Aufsuchung
Technische und statistische Unterlagen, Markscheide-
Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer wesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Behörden, Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Erlaß von Bergverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Streitentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung . . . 41
Fünfter Teil
Zweiter Abschnitt
Bergaufsicht
Gewinnung
Allgemeine Aufsicht ................................ . 69
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung
bergfreier Bodenschätze ........................... . Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Dul-
42
dungspflichten ..................................... . 70
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung
Allgemeine Anordnungsbefugnis .................... . 71
grundeigener Bodenschätze ........................ . 43
Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung .. 72
Hilfsbaurecht ...................................... . 44
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Perso-
nen .............................................. . 73
Hilfsbauen ......................................... 45
Hilfeleistung, Anzeigepflicht ........................ . 74
Hilfsbau bei Bergwerkseigentum .................... . 46
Benutzung fremder Grubenbaue .................... . 47
Sechster Teil
Dritter Abschnitt
Verbote und Beschränkungen Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der
Allgemeine Verbote und Beschränkungen . . . . . . . . . . . . 48
, Berechtsamskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel
Einsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
und innnerhalb der Küstengewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
zweites Kapitel Siebenter Teil
Anzeige, Betriebsplan Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrs-
Anzeige............................................ 50 anlagen
Betriebsplanpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betrie- Erstes Kapitel
bes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Grundabtretung
Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebs-
chronik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
Zulassung des Betriebsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung . . . 56 Zweck der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan 57 Gegenstand der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtre-
tung ............................................. . 79
Drittes Kapitel
Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger ........ . 80
Verantwortliche Personen Umfang der Grundabtretung ........................ . 81
Personenkreis 58 Ausdehnung der Grundabtretung ................... . 82
Beschäftigung verantwortlicher Personen . . . . . . . . . . . . . 59 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . 83
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweiter Abschnitt § Zweiter Abschnitt §
Entschädigung Haftung für Bergschäden
Entschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Erster Unterabschnitt
Entschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Allgemeine Bestimmungen
Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitver-
schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Bergschaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . . . . . . 87 Ersatzpflicht des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . 116
Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter . . . 117
Entschädigungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 Mitwirkendes Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Mitwirkung eines Dritten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Rechtsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Bergschadensvermutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Verhältnis zu anderen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Dritter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Vorabentscheidung, Ausführung
und Rückgängigmachen der Grundabtretung Bergschadensau sf al I kasse
Vorabentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Ausführung der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Vertei- Dritter Abschnitt
lungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
Lauf der Verwendungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Öffentliche Verkehrsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Aufhebung der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Vierter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Beobachtung der Oberfläche
Vorzeitige Besitzeinweisung
Messungen 125
Voraussetzungen .................................. . 97
Besitzeinweisungsentschädigung ................... . 98
Achter Teil
Zustandsfeststellung ............................... . 99
Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Be- Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
sitzeinweisung, Sicherheitsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Untergrundspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinwei- Bohrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
sung ............................................... 101
Alte Halden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 28
Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzei-
tigen Besitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten . . . . . . . . . . 129
Hohlraumbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Fünfter Abschnitt Hauptstellen für das Grubenrettungswesen . . . . . . . . . . . 131
Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
Kosten ............................................. 103 Neunter Teil
Vollstreckbarer Titel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Besondere Vorschriften für den
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Festlandsockel
Benachrichtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Forschungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Transit-Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Zweites Kapitel Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten,
Baubeschränkungen Zusammenwirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten . . . . . . . . . 107 Kostenermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Wirkung der Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben . . . 136
Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Zehnter Teil
Drittes Kapitel
Bergschaden
Bundesprüfanstalt,
Sachverständigenausschuß, Durchführung
Erster Abschnitt
Anpassung Erstes Kapitel
Anpassungspflicht 110 Bundesprüfanstalt für den Bergbau
Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
Verlust des Ersatzanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Bauwarnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Inanspruchnahme, Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1313
zweites Kapitel § §
Grundrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Sachverständigenausschuß, Durchführung
Erbstollengerechtigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
Sachverständigenausschuß Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen
Zuständige Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Enteignung alter Rechte und Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene
Längenfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Elfter Teil Entscheidung, Rechtsänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Klage vor den ordentlichen Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Zweites Kapitel
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Auflösung und Abwicklung der
Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 bergrechtlichen Gewerkschaften
Erforschung von Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Auflösung oder Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Tatort, Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Fortgeltendes Recht 165
Zwölfter Teil
Drittes Kapitel
Übergangs- und Schlußbestimmungen Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
Bestehende Hilfsbaue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
Erstes Kapitel
Alte Rechte und Verträge Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen . . 167
Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte
Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht,
und Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
eingestellte Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschätzen . . 150
Haftung für verursachte Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Eingeleitete Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung,
Mutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Forschungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
zusammenhängende Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung 153
Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrech- Änderung von Bundesgesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
te .................................................. 154 Außerkrafttreten von Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Dingliche Gewinnungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen . . . . . 176
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeige- Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
ne Bodenschätze ................................... 156 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
( 1) Dieses Gesetz gilt für
1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von berg-
Erster Teil freien und grundeigenen Bodenschätzen einschließ-
Einleitende Bestimmungen lich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns
und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein
und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren
§ 1
betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen,
Zweck des Gesetzes Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus
Absatz 4 etwas anderes ergibt,
Zweck dieses Gesetzes ist es,
2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während
1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsu-
und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei-
chen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen tung von bergfreien und grundeigenen Bodenschät-
unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit
zen,
und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu för-
dern, 3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrich-
tungen), die überwiegend einer der in den Nummern
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten
1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu
des Bergbaus zu gewährleisten sowie
dienen bestimmt sind.
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbau-
licher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter (2) Dieses Gesetz gilt ferner für
Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich un- 1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eig-
vermeidbarer Schäden zu verbessern. nung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspei- Zink, ~nn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in
chern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung an-
dienen bestimmt sind, fallenden Gasen;
3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen, Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit die-
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsok- sen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden
kels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Salzen; Sole;
Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und
Einrichtungen, für Transit-Rohrleitungen und For- Flußspat und Schwerspat.
schungshandlungen. Die völkerrechtlichen Regeln über
die Hohe See und den Festlandsockel bleiben unbe- Als bergfreie Bodenschätze gelten:
rührt. 1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Beför- und,
dern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein 2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten
und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentli- a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewäs-
chen Verkehrs, ser sowie
2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder b) Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer
Plätzen, Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erd-
3. im Schiffsverkehr auf der Hohen See und auf Binnen- wärme).
und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Ge-
4. in Luftfahrzeugen und setzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen al-
5. in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in ten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den 1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bau-
Ausgang, soweit die Leitungen xit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone;
a) unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glim-
Dritte oder mer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur
Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Fer-
b) an andere Betriebe desselben Unternehmens die- rosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er
nen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten
Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden
Bodenschätzen bestimmt sind. keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von
Aluminium eignet; Traß;
2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fal-
§3 lenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufge-
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze sucht oder gewonnen werden.
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser al-
le mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zu- §4
stand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder
Begriffsbestimmungen
Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf
dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meer- ( 1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder un-
wasser vorkommen. mittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Aus-
dehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum
des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze er- Ausnahme
streckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologi-
schen Landesaufnahme,
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus auf-
rechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder 2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar
aus Absatz 4 nichts anderes ergibt: Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstük-
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen,
ken oder kleinen Proben für mineralogische oder
Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium,
geologische Sammlungen.
Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium,
Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geo-
Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Pal- physikalischen oder geochemischen Verfahren durch-
ladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radi- geführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von
um, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandi- Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rück-
um, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, schlüsse auf das mögliche Vorkommen von Boden-
Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, schätzen zulassen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1315
(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Frei- §5
setzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zu- Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
sammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und und des Verwaltungskostengesetzes
nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lö-
sen oder Freisetzen von Bodenschätzen Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammen-
gen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
hang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebau-
stimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz und das
licher Nutzung und
Verwaltungskostengesetz anzuwenden.
2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für
dessen Ausbau oder Unterhaltung.
(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach
stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Ab- zweiter Teil
messungen auf physikalischer oder physikalisch- Bergbauberechtigungen
chemischer Grundlage einschließlich der damit zu-
sammenhängenden vorbereitenden, begleitenden
und nachfolgenden Tätigkeiten, Erstes Kapitel
2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Ver- Bergfreie Bodenschätze
flüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
...
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzuberei- Erster Abschnitt
tenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammen- Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
hang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in un-
mittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort
§6
ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung
liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Sat- Grundsatz
zes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbei-
Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf
tung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit
der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen
der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewin-
will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Die-
nung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der
se Berechtigungen können nur natürlichen und juristi-
Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung
schen Personen und Personenhandelsgesellschaften
von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzu-
erteilt oder verliehen werden.
stellen.
(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße
Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen §7
Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interes- Erlaubnis
ses.
(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht,
(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem be-
Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der stimmten Feld (Erlaubnisfeld)
in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten auf ei-
gene Rechnung durchführt oder durchführen läßt. 1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze auf-
zusuchen,
(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Ge-
2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu
winnung von bergfreien oder grundeigenen Boden-
lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu ge-
schätzen.
winnen und das Eigentum daran zu erwerben,
(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Berg- 3. die Einrichtungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 zu er-
werkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, richten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bo-
der von geraden Linien an der Oberfläche und von lot- denschätze und zur Durchführung der damit nach § 2
rechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tä-
nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Geset- tigkeiten erforderlich sind.
zes einen anderen Verlauf erfordern.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt
(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewin- Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden
nung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Einschränkungen. ·
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdi- (2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen
schen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssig- Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur groß-
keiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. räumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Er-
laubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwek-
(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom ken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die
Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsu-
in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland chung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe
führt oder diesen durchquert. Feld nicht aus.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§8 henen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Um-
Bewilligung fang und Zweck ausreichend sind und in einem an-
gemessenen Zeitraum erfolgen,
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche
4. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergeb-
Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
nisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Ab-
1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in schluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis,
der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzu- der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzu-
suchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mit- geben,
zugewinnen sowie das Eigentum an den Boden-
5. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlan-
schätzen zu erwerben,
gen der zuständigen Behörde
2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder
a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen
freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das
Eigentum daran zu erwerben, Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Auf-
suchung zu gewerblichen Zwecken,
3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2
b) bei einer großräumigen Aufsuchung den Inha-
Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
bern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerb-
4. Grundabtretung zu verlangen. lichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den
Bergwerkseigentümern,
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprü- deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschat-
che aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bür- zes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise
gerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen
Übernahme eines angemessenen Teiles der Auf-
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaub- wendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder
nis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des
mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaft- Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche
lichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus. Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden
oder Geräten dient,
§9
6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-
Bergwerkseigentum tragsteller, bei juristischen Personen und Perso-
(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche nenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Sat-
Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in§ 8 zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung be-
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte rechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässig-
auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke gel- keit nicht besitzen,
tenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- 7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen
sprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der
anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine
ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach
(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehen-
Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines
den Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht
Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grund-
werden können,
stücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines
Bergwerkseigentums ist unzulässig. 8. eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Ge-
winnung von bergfreien oder grundeigenen Boden-
§ 10 schätzen gefährdet würde,
Antrag 9. Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz
im öffentlichen Interesse liegt oder
Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag er-
teilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der
10. überwiegende öffentliche Interessen die Aufsu-
chung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschlie-
Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu
stellen. ßen.
§ 11
§ 12
Versagung der Erlaubnis
Versagung der Bewilligung
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1
1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu
werden sollen, nicht genau bezeichnet, versagen, wenn
2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze ent-
§ 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem deckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem La-
nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend geriß genau angegeben werden,
den Anforderungen einer Bergverordnung nach 2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem
§ 67 eingetragen ist,
§ 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht ent-
3. der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, , sprechend den Anforderungen einer Bergverordnung
in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgese- nach § 67 eingetragen ist,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1317
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeck- nes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unter-
ten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffen- liegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber
heit gewinnbar sind, der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer
4. der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus
Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das
dem insbesondere hervorgeht, daß die technische
innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vor-
Durchführung der Gewinnung und die danach erfor-
rang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Be-
derlichen Einrichtungen unter und über Tage ausrei-
chend sind und die Gewinnung in einer angemesse- willigung für denselben Bodenschatz.
nen Zeit erfolgt. (2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Ertei-
lung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versa-
(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsu-
gungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind,
chung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis
der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm
bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf
zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7
die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des
für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist,
Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsa-
den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen
chen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Er-
Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung
teilung der Erlaubnis eingetreten sind.
trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkei-
ten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2
§ 13 bleibt unberührt.
Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum § 15
Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versa- Beteiligung anderer Behörden
gen, wenn Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung
1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stel-
die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Ver- lungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrneh-
leihung des Bergwerkseigentums beantragt (Berg- mung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 1O
werksfeld), gehört.
2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß in Zu- § 16
kunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im ge-
Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
samten beantragten Feld zu rechnen ist,
3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem (1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schrift-
§ 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der form. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte
Oberfläche nach der horizontalen Projektion eine Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Berg-
Fläche von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen werkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Auf-
soll, suchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen
Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsu-
4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers chung zu bezeichnen.
nicht oder nicht vollständig vorliegen:
a) die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für (2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag
die das Bergwerkseigentum verliehen werden festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine
soll, Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze
aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Auf-
b) die Eintragung des Feldes, für das die Verleihung suchung von Lagerstätten zu verbessern.
des Bergwerkseigentums beantragt ist, in einem
Lageriß in zweifacher Ausfertigung, der von einem (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Er-
anerkannten Markscheider oder einem öffentlich gänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie
bestellten Vermessungsingenieur angefertigt 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von
worden ist und der den Anforderungen einer Berg- ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
verordnung nach § 67 entspricht,
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
c) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigen- erfüllbar
tums,
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11
d) die Beschreibung von Art und Umfang der Er- und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange
schließung des Vorkommens unter Angabe der erforderlich ist.
geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale.
(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu be-
fristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden,
§ 14 soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zu-
Vorrang ständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch
nicht ausreichend untersucht werden konnte.
(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu
gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde un- (5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird
verzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle
Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimm- angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen
tes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelege- fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil 1
Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise er- willigungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im
forderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlänge- Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt auf-
rung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vor- genommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn
kommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die
ist zulässig. der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.
§ 17 (4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn
die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre un-
Entstehung des Bergwerkseigentums
terbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-
(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung chend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im
der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zu- Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der
stellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigen-
die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Ent- tums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grund-
stehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilli- buchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums,
gung für den Bereich des Bergwerksfeldes. wenn der Widerruf wirksam geworden ist.
(2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkun-
de über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer § 19
Ausfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behör-
de mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
in Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsur- (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ih-
kunde muß enthalten res Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der An-
1. den Namen und Wohnort des Berechtigten (Berg- trag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zustän-
werkseigentümers), digen Behörde zu stellen.
2. den Namen des Bergwerkseigentums, (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen
3. die genaue Angabe der Größe und Begrenzung des Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt
Bergwerksfeldes unter Verweisung auf den Lageriß, die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem
sie aufgehoben wird.
4. die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerks-
eigentum liegt,
§ 20
5. die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Berg-
Aufhebung von Bergwerkseigentum
werkseigentum gilt,
6. Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift. (1 ) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Berg-
werkseigentümers aufzuheben. Eine teilweise Aufhe-
(3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuch- bung ist nicht zulässig.
amt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grund-
buch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der (2) Die zuständige Behörde hat den im Grundbuch
Berechtsamsurkunde beizufügen. eingetragenen dinglich Berechtigten schriftlich mitzu-
teilen, daß ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerksei-
gentums vorliegt. Die Mitteilung muß den Hinweis auf
§ 18
das sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowie
Widerruf darauf enthalten, daß mit der Aufhebung das Berg-
werkseigentum erlischt. Die Mitteilung ist im Bundesan-
(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen,
zeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zu-
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa-
ständigen Behörde bekanntzumachen.
gung hätten führen müssen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntma-
(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus
chung der Mitteilung kann jeder dinglich Berechtigte die
Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die
Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentums bean-
Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
tragen. Ein vollstreckbarer Titel ist für den Antrag und
der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsu-
die Durchführung der Zwangsversteigerung nicht erfor-
chung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die
derlich.
zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem
Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Er- (4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der
laubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisin- Frist des Absatzes 3 Satz 1 beantragt oder führt das
haber für einen der Erlaubnis unterliegenden Boden- Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des
schatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraus- Zuschlages, so hebt die zuständige Behörde das Berg-
setzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der werkseigentum auf; anderenfalls gilt der Antrag nach
zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung über die Aufhe-
angemessene Frist verstrichen ist. bung ist dem Bergwerkseigentümer und den im Grund-
buch eingetragenen dinglich Berechtigten zuzustellen.
(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die
Die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt,
Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ertei-
ist von der Entscheidung zu unterrichten.
lung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regel-
mäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen (5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht
worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvol- die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die
len technischen oder wirtschaftlichen Planung des Be- Löschung.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1319
§ 21 § 23
Beteiligung an der Aufsuchung Veräußerung von Bergwerkseigentum
( 1 ) Die zuständige Behörde hat (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Berg-
werkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hier-
1. den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissen-
über bedürfen der Genehmigung der zuständigen Be-
schaftlichen Zwecken jedem Inhaber einer Erlaubnis
hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und
der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses
2. den Inhalt einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsu- entgegenstehen.
chung jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung
zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und (2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung
jedem Bergwerkseigentümer des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser gang des Antrages versagt wird. Hierüber hat die zu-
Berechtigungen mit dem Feld der Erlaubnis zur Aufsu- ständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.
chung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaub-
nis zur großräumigen Aufsuchung hinsichtlich dessel-
ben Bodenschatzes ganz oder teilweise überdecken.
Zweiter Abschnitt
(2) Die zuständige Behörde hat ein Verlangen im Sin-
ne des§ 11 Nr. 5 zu stellen, wenn einer der Berechtigten Vereinigung, Teilung und Austausch
bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mit- von Bergwerkseigentum
teilung gemäß Absatz 1 für sich einen entsprechenden
Antrag stellt und glaubhaft macht, daß er die zur Über- § 24
nahme des angemessenen Teils der Aufwendungen ge-
Zulässigkeit der Vereinigung
mäß § 11 Nr. 5 erforderlichen Mittel aufbringen kann.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde bei Vorliegen Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie
der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlan- aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die
gen stellen, wenn die Entscheidung des Berechtigten gleichen Bodenschätze verliehen ist.
über seine Beteiligung vorher nicht möglich war und für
den verpflichteten Antragsteller im Zeitpunkt des Ver- § 25
langens die Beteiligung noch zumutbar ist.
Voraussetzungen der Vereinigung
Zur Vereinigung sind erforderlich
§ 22 1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten
Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Er-
Übertragung und Übergang der Erlaubnis klärung des Alleineigentümers über die Vereinigung;
und Bewilligung dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigen-
(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung tums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei
auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Er- mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil
laubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zu- oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen
ständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur Bergwerkseigentum anzugeben;
versagt werden, wenn 2. zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen
1. bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Berg-
§ 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 verordnung nach § 67 entspricht;
Satz 1, oder 3. bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums
2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen
§ 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 den dinglich Berechtigten und den beteiligten Berg-
Satz 1, werkseigentümern darüber, daß und in welcher Wei-
se, insbesondere in welcher Rangordnung, die Bela-
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
stungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27
Abs. 1 ) übergehen sollen;
(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder
Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur 4. die Genehmigung nach § 26.
Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von ei-
nem Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder § 26
Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1
und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein
für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtig- 1. die Vereinigung unzulässig ist,
te, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 2. die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die
Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gege- Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2
ben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig
Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. vorgelegt werden oder
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses Dritter Abschnitt
entgegenstehen.
Feldes- und Förderabgabe
(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25
Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 § 30
Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 aus-
gestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berecht- Feldesabgabe
samsurkunde verbunden. ( 1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu ge-
werblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu
entrichten.
§ 27
Wirkung der Vereinigung (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in
dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt.
(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an
den Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisheri- (3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der
gen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum Erteilung zehn Deutsche Mark je angefangenen Qua-
an dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der dratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um
Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen weitere zehn Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von
Belastungen. fünfzig Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilome-
ter. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in
(2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Auf-
die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berich- wendungen anzurechnen.
tigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine be-
glaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufü- § 31
gen. Förderabgabe
(1 ) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die in-
§ 28
nerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld
Teilung gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Boden-
schätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt
Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist
werden, wenn die Teile dem§ 4 Abs. 7 entsprechen und nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze aus-
durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbeson- schließlich aus gewinnungstechnischen Gründen ge-
dere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen wonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden.
Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspei-
Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend,
chers.
daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für
jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit (2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des
Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Geset-
Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigun- zes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des
gen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden aus- Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für
reichend. Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die
zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger
§ 29 Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden
Wert fest.
Austausch
(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist
zulässig, wenn die auszutauschenden Teile jeweils an § 32
das Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den
Austausch vereinigt werden sollen, durch den Aus- Feststellung, Erhebung und Änderung
tausch eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Er- der Feldes- und Förderabgabe
schwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung (1 ) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
von Bodenschätzen, nicht zu befürchten ist, die auszu- Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und
tauschenden Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und das 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des
Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze ver- Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2
liehen ist. Die §§ 25 bis 27 sind mit folgender Maßgabe sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und
entsprechend anzuwenden: Förderabgabe zu erlassen. Natürliche und juristische
1. Die Namen des am Austausch beteiligten Berg- Personen können zur Erteilung von Auskünften ver-
werkseigentums bleiben bestehen. pflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung des
Marktwertes erforderlich ist.
2. Die in§ 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind
für jeden am Austausch beteiligten Teil der Berg- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
werksfelder erforderlich. Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum
3. Mit Ausnahme der Lagerisse für den Austausch ist 1. Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum
neben jeweils einer L!rschrift die erforderliche Zahl auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten
von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu be-
der Urkunden ausreichend. freien,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1321
2. für Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in baue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen,
bestimmten Gebieten einen von § 30 Abs. 3 Satz 1 gelten,
abweichenden Betrag und eine andere Staffelung 1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des
festzusetzen, Grundeigentums und
3. für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf be- 2. soweit sich nicht aus den§§ 149 bis 158 etwas an-
stimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten deres
einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundert~
satz oder Bemessungsmaßstab festzusetzen, ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe
entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewil-
soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten die- ligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf
ses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Ab- das sich das Grundeigentum bezieht.
wehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
gewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbe-
werbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unter-
Drittes Kapitel
nehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit
Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von La- Zulegung
gerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftli-
cher Belange erforderlich ist oder soweit die Boden- § 35
schätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Da-
Voraussetzungen
bei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache
des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag dem Inhaber
ergebenden Beträge erhöht werden. einer Gewinnungsberechtigung durch Zulegung das
Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld)
nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf
in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungs-
andere Stellen übertragen.
berechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz
bezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau),
Vierter Abschnitt wenn
Fundanzeige 1 . der Antragsteller nachweist, daß er sich ernsthaft um
eine Einigung über den grenzüberschreitenden Ab-
bau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichen-
§ 33
falls unter Angebot geeigneter Abbaumöglichkeiten
Anzeige und Entschädigung innerhalb der eigenen Gewinnungsberechtigungen,
pemüht hat,
(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne
zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu 2. aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen
sein, und der zuständigen Behörde die Entdeckung un- Gründen ein grenzüberschreitender Abbau geboten
verzüglich anzeigt, kann von demjenigen, der auf Grund ist,
dieser Anzeige eine Bewilligung für den Bodenschatz 3. Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Ver-
erhält, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im sorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder ande-
Zusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind. re gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüber-
Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoß ge- schreitenden Abbau erfordern,
gen § 6 entdeckt worden oder die Lagerstätte dieses
4. nicht damit gerechnet werden muß, daß die in dem
Bodenschatzes bereits bekannt ist.
Feld der benachbarten Berechtigung anstehenden
(2) Die Anzeige muß Angaben über den Zeitpunkt der Bodenschätze von einem anderen Gewinnungsbe-
Entdeckung, den Fundort mit Bezeichnung des Grund- trieb auch ohne Zulegung ebenso wirtschaftlich ge-
stücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Be- wonnen werden,
schreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes ent- 5. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interes-
halten. Die zuständige Behörde hat den Anzeigenden se liegt, durch die Zulegung nicht beeinträchtigt wer-
unverzüglich von der Erteilung einer Bewilligung zu be- den,
nachrichtigen.
6. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers
vorliegen:
zweites Kapitel a) Ein Lageriß mit genauer Eintragung des Hauptfel-
des und des Feldes der fremden Berechtigung un-
Grundeigene Bodenschätze ter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden
Feldesteiles,
§ 34
b) eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und
Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung bergtechnischen Beurteilung der Zulegung be-
und Gewinnung grundeigener Bodenschätze deutsamen tatsächlichen Verhältnisse,
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Auf- c) Angaben über das im Hauptfeld durchgeführte so-
suchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze wie über das im Feld der fremden Berechtigung
nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere
mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfs- über die technische Durchführung der Gewin-
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nung, die danach erforderlichen Einrichtungen un- sten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die
ter und über Tage und den Zeitplan, Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung
d) glaubhafte Angaben darüber, daß die für eine ord- des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzu-
nungsgemäße Durchführung des grenzüber- setzen.
schreitenden Abbaus und der damit nach § 2 (2) Die Entschädigung wird für den durch den grenz-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden überschreitenden Abbau eintretenden Rechtsverlust
Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht wer- und für andere dadurch eintretende Vermögensnachtei-
den können, le geleistet. Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzun-
e) Angaben über Verwendung und Absatz der durch gen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträch-
den grenzüberschreitenden Abbau zu gewinnen- tigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte
den Bodenschätze, Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,
und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzun-
f) eine Begründung zu dem Vorliegen der in den
gen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berück-
Nummern 3 und 4 bezeichneten Voraussetzun-
gen. sichtigen. Die Entschädigung ist auf Verlangen des In-
habers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden
Leistungen zu zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit
§ 36
dinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten die Artikel
Verfahren 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das Gesetzbuch entsprect1end.
förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender § 38
Maßgabe anzuwenden: Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in (1 ) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau
dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie gelten die§§ 8, 15, 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 1 und 3 ent-
der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden sprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in
Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten
oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen würde.
Behörde, so ist auch diese zu laden.
(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der
2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen
für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zu- Berechtigte
ständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu 1. die Entschädigung geleistet oder
bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht 2. bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Lei-
nachgekommen sind. stungen die erste Rate und für die übrigen Raten an-
3. In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung gemessene Sicherheit geleistet hat.
hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist
diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkun-
den. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 Dritter Teil
bis 26 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513), zuletzt geändert durch Ge- Aufsuchung, Gewinnung
setz vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157), entspre- und Aufbereitung
chend anzuwenden. Die Niederschrift über die Eini-
gung steht einer notariellen Beurkundung der Eini-
gung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Erstes Kapitel
Behörde nicht entgegennehmen.
Allgemeine Vorschriften
4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Aufsuchung
die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht und Gewinnung
zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein be-
stimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeit-
lich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entspre- Erster Abschnitt
chend. Aufsuchung
An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Ver-
waltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwal- § 39
tungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Einigung mit dem Grundeigentümer,
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.
(1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes
Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Aufsu-
§ 37 chung
Entschädigung 1. die Zustimmung des Grundeigentümers und der son-
stigen Nutzungsberechtigten und,
(1) Für die Erteilung des Rechts zum grenzüber-
schreitenden Abbau hat der Berechtigte eine Entschä- 2. wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund
digung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu lei- eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1323
ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses (§ 39 Abs. 4) oder der Sicherheit(§ 39 Abs. 5), wenn ei-
Zweckes zuständigen Behörde ne Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. Erst
buchs bleibt unberührt. wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt
ist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt wer-
(2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden den.
Grundstück ist
1. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht er- § 41
forderlich, wenn das Grundstück ausschließlich dem Gewinnung von Bodenschätzen
öffentlichen Zweck dient, dem es gewidmet ist, bei der Aufsuchung
2. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht er-
Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Boden-
forderlich, wenn
schätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach
a) sich Art und Form der Tätigkeit, die der Aufsu- der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmä-
chung dient oder zu dienen bestimmt ist, nicht von ßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechni-
den Tätigkeiten unterscheidet, die im Rahmen der schen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen
Widmung ausgeübt werden dürfen oder von der gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsu-
Widmung nicht betroffen sind oder chungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschät-
b) für die Zulassung der Tätigkeiten nach den Vor- ze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unbe-
schriften, auf denen die Widmung beruht, eine be- rührt.
sondere behördliche Erlaubnis, Genehmigung
oder Zustimmung vorgesehen und diese von der
dafür zuständigen Behörde erteilt worden ist. zweiter Abschnitt
Gewinnung
(3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluß
der Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder
Grundstücke wiederherzustellen, es sei denn, daß die § 42
Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstük- Mitgewinnung von Bodenschätzen
ke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für spä- bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
tere Gewinnungsarbeiten zulässig ist oder die zuständi-
ge Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat
eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des
hat. Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Boden-
schätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entschei-
(4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundei- dung der zuständigen Behörde bt3i planmäßiger Durch-
gentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für führung der Gewinnung aus bergtechnischen oder si-
die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht cherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich
durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder gewonnen werden können. Andere an diesen Boden-
andere Maßnahmen nach Absatz 3 ausgeglichenen schätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte
Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Er- von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in
satzanspruch haftet den Inhabern von dinglichen Rech- Kenntnis zu setzen.
ten, mit denen das Grundstück belastet ist, in entspre-
chender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einfüh- (2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 1. mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die An-
eignungsrechte Dritter bestehen, und
(5) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen
2. mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
3 und 4 können der Grundeigentümer und sonstige Nut-
zungsberechtigte eine angemessene Sicherheitslei- dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der
stung verlangen. für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung
gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung
§ 40 zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bo-
denschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere
Streitentscheidung Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von
( 1) Wird die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1
Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag durch eine Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlan-
Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, gens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht
wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Durch- der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
forschung nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsu- 1. die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von
chung erfordern. Wenn unter Gebäuden, auf Betriebs- den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder we-
grundstücken, in Gärten oder eingefriedeten Hofräumen gen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zu-
aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus mutbar ist oder
überwiegenden öffentlichen Interessen durch eine Ent-
2. die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung
scheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden.
des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche
auch über die Höhe des Entschädigungsanspruchs verwendet werden.
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Können herauszugebende Bodenschätze nicht vonein- § 46
ander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar
und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum
hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berech- rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesent-
tigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil licher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist
herauszugeben. nicht erforderlich.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Über-
§ 47
nahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumut-
bar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewin- Benutzung fremder Grubenbaue
nungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in
( 1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, frem-
Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die
de unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benut-
Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für
zen, wenn
die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung so-
wie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe 1. die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorlie-
sind anzurechnen. gen und
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder ei- 2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für
nes anderen Berechtigten entscheidet die zuständige die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden
Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit Grubenbaue übernimmt.
der Trennung der Bodenschätze und die Größe der An- Satz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke
teile. als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder
§ 43 grundeigener Bodenschätze benutzt werden.
Mitgewinnung von Bodenschätzen (2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1
bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Gru-
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt benbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung
für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze§ 42 ent- durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder
sprechend. wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die
§ 44 Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzu-
nehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Ver-
Hilfsbaurecht änderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Über-
(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außer- nahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
halb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unter- entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten
irdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewin-
wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbe- nungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhal-
triebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetter- tung allein.
führung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt (3) Für den durch die Benutzung entstehenden Scha-
nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewin- den hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Be-
nungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch rechtigten Ersatz in Geld zu leisten.
die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten
gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde. (4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zustän-
dige Behörde über das Recht zur Benutzung.
(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der
dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfs-
bau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.
Dritter Abschnitt
§ 45 Verbote und Beschränkungen
Mitgewinnung von Bodenschätzen
bei Anlegung von Hilfsbauen § 48
Allgemeine Verbote und Beschränkungen
(1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bo-
denschätze mitzugewinnen, die nach der Entscheidung (1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf
der zuständigen Behörde bei ordnungsgemäßer Anle- Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder be-
gung eines Hilfsbaues gelöst werden müssen. Andere schränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Ge-
an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat er von der winnung dienen können, wenn die Grundstücke durch
Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentli-
setzen. chen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentli-
chen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser
(2) Bergfreie Bodenschätze, für die Aneignungsrech- Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsu-
te Dritter bestehen, und fremde nicht bergfreie Boden- chung und Gewinnung so wenig wie möglich beein-
schätze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Be- trächtigt werden.
rechtigten unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es
innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nach Ab- (2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und
satz 1 Satz 2 verlangen. § 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtli-
Abs. 4 gilt entsprechend. cher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplä-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1325
nen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Ge- 4. Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarma-
winnung beschränken oder untersagen, soweit ihr über- chung der Oberfläche während des Abbaues und
wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die
Zeit nach Einstellung des Betriebes
§ 49 enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbaupla-
Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festland- nes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-
sockel und innerhalb der Küstengewässer zeigen.
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-
wässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie § 51
1. den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen Betriebsplanpflicht
oder -zeichen, (1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und
2. das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plä-
Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie nen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt
ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der
Forschungen mehr als nach den Umständen unver- zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Be-
meidbar oder trieb gehören auch die in§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätig-
keiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt
3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt, auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des
den Fischfang oder die Erhaltung der lebenden Mee- Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Be-
resschätze unangemessen willigung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Fal-
beeinträchtigt. le des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechti-
gung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb,
zweites Kapitel in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt
Anzeige, Betriebsplan noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft,
Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen
oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen
§ 50
Stoffen durchgeführt werden.
Anzeige
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die (3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von gerin-
Errichtung und Aufnahme ger Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unter-
nehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten
1. eines Aufsuchungsbetriebes, Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der
2. eines Gewinnungsbetriebes und Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutz-
barmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der
3. eines Aufbereitungsbetriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn derbe- nungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt
absichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die
Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich
Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in des Festlandsockels.
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen.
Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan
nach § 52 eingereicht wird. § 52
Betriebspläne für die Errichtung und Führung
(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit
des Betriebes
Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 be-
zeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 (1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes
bleibt unberührt. sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jah-
re nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine
(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der
Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu
Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über
zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere
die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungs-
Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen
betriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesent-
Behörde genehmigt wird.
lichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, ins-
besondere (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind
1. die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen 1. für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen
werden sollen, Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebs-
2. eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Ein- pläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das
tragung des Feldes, in dem die Bodenschätze ge- beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durch-
wonnen werden sollen, führung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf ent-
3. Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, halten müssen;
die vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage 2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte
und über den Zeitplan, Vorhaben Sonderbetriebspläne aufzustellen.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren 6. die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der
Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der
durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, Gründe für die Einstellung,
haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der
7. eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lager-
zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne
stätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bo-
aufzustellen.
denschätzen einschließlich der Haldenbestände,
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des 8. eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art,
Umfanges, der technischen Durchführung und der Dau- Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeug-
er des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis nissen nebst vorhandenen chemischen Analysen
enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen]),
bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie
können verlängert, ergänzt und abgeändert werden. 9. eine Darstellung der Verkehrslage und der für den
Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form
Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung be- von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der
dürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde
und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zu-
Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der kommen kann.
Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung
vorliegt oder beantragt ist.
§ 54
Zulassungsverfahren
§ 53
( 1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen
Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn
Betriebschronik der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureich.en.
(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Ab- (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehe-
schlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Dar- nen Maßnahmen der Aufgabenbereich ande(er Behör-
stellung der technischen Durchführung und der Dauer den oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so
der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch
daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregie-
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in an- rungen können durch Rechtsverordnung eine weiterge-
deren als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fäl- hende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit
len auch Angaben über eine Beseitigung der betriebli- in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder
chen Anlagen und Einrichtungen oder über deren ander- Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder
weitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebs- sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei
pläne können ergänzt und abgeändert werden. Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes ge-
führt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenze_n
(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewin- 1
und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grundei-
nungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher nes Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonde-
Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten ren Planungsverfahren genehmigt worden ist.
1. den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeich-
nung der Gemeinde und des Kreises, in denen der § 55
Betrieb liegt,
Zulassung des Betriebsplanes
2. Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn
dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsbe- (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des
rechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inha- § 52 ist zu erteilen, wenn
bers dieser Berechtigung, 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung
3. die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderli-
nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Koh- che Berechtigung nachgewiesen ist,
len- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des 2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffe-
a) der Unternehmer, bei juristischen Personen und
nen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb
Personenhandelsgesellschaften eine der nach
darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
über Erschwerungen des Betriebes in bergtechni-
Vertretung berechtigten Personen, die erforderli-
scher und sicherheitstechnischer Hinsicht,
che Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buch-
4. die Angaben über den Verwendungszweck der ge- stabe b fallende Person bestellt ist, auch die er-
wonnenen Bodenschätze, forderliche Fachkunde oder körperliche Eignung
5. eine Beschreibung der technischen und wirtschaftli- nicht besitzt,
chen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Gruben- b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des
bild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstel- zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles be-
lung des Betriebes, stellten Personen die erforderliche Zuverlässig-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1327
keit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht end-
besitzt, gültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in
3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Le- Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit ver-
ben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, langt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Be-
Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere triebes nicht ausgeschlossen wird.
durch die den allgemein anerkannten Regeln der Si-
cherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, so-
wie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und § 66
Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Ge- Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
setzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und
die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehal- (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der
ten werden, Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie
4. keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren
Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von
wird, ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
5. für den Schutz der Oberfläche im Interesse der per- 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
sönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs erfüllbar
Sorge getragen ist, sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen
6. die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erfor-
werden, derlich ist.
7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarma- (2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
chung der Oberfläche in dem nach den Umständen der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit
gebotenen Ausmaß getroffen ist, diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Vorausset-
8. die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Si-
zungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden
cherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässiger-
Versicherung des Unternehmers mit einem im Gel-
weise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet
tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
wird,
zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Be-
9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung hörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden,
oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über
die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des zuständige Behörde.
Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung,
10. der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen
und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes ent-
sprechend.
11 . die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luft-
raumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Erhal-
tung der lebenden Meeresschätze nicht unange- § 67
messen beeinträchtigt werden,
Abweichungen von einem zugelassenen
1 2. das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Betriebsplan
Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozea-
nographische oder sonstige wissenschaftliche For- (1) Kann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Be-
schungen nicht mehr als nach den Umständen un- schäftigter oder Dritter nur durch eine sofortige Abwei-
vermeidbar beeinträchtigt werden und chung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch
sofortige, auf die endgültige Einstellung des Betriebes
13. sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwir- gerichtete Maßnahmen abgewendet werden, so darf die
kungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete
Maß beschränken. Maßnahme auf ausdrückliche Anordnung des Unterneh-
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen. mers bereits vor der Zulassung des hierfür erforderli-
chen Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unter-
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschluß- nehmer hat der zuständigen Behörde die Anordnung un-
betriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der verzüglich anzuzeigen.
Maßgabe entsprechend, daß
(2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur
1. der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb ver- Abwendung von Gefahren für bedeutende Sachgüter
ursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Be-
noch nach Einstellung des Betriebes sowie triebsplan erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend
2. die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der mit der Maßgabe, daß die Sicherheit des Betriebes nicht
vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genomme- gefährdet werden darf.
nen Fläche und (3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erfor-
3. im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge- derlichen Änderung des Betriebsplanes oder des für die
wässer die vollständige Beseitigung der betriebli- Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzüg-
chen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund lich zu beantragen.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Drittes Kapitel namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Be-
trieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen
Verantwortliche Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 58 § 61
Personenkreis Allgemeine Pflichten
( 1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die ( 1 ) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Lei-
sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der§§ 65 bis 67 tung des Betriebes verantwortlich; ihm obliegt die Si-
erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen cherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zu-
gelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Er- 1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes
richtung, Führung und Einstellung eines Betriebes erge- und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sor-
ben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses gen, insbesondere
Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene a) unter Beachtung der allgemein anerkannten si-
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, cherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
1. der Unternehmer, bei juristischen Personen und Per- arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen
sonenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Sat- gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung be- nisse die erforderlichen Maßnahmen und Vorkeh-
rechtigten Personen, und rungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor
Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter
2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes
oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im dies zuläßt,
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzu-
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche stellen, daß die verantwortlichen Personen ihre
Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewin- Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrneh-
nungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der men können,
in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der
2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine
Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Ge-
unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit Be-
winnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen,
schäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind
so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung
oder herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr
die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der
oder zur Rettung von Verunglückten geeigneten
Berechtigung war.
Maßnahmen zu treffen,
§ 69
3. bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Num-
Beschäftigung verantwortlicher Personen mer 2 in benachbarten Betrieben anderer Unterneh-
men im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderli-
( 1) Als verantwortliche Personen im Sinne des § 58
che sachkundige Hilfe durch Einsatz eigener Be-
Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden,
schäftigter und Geräte zu leisten.
die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse er-
forderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche (2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den ver-
Eignung besitzen. antwortlichen Personen von allen die Errichtung, Füh-
rung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Ver-
(2) Verantwortliche Personen im Sinne des § 58
waltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unter-
Abs. 1 Nr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere
lagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als de-
Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestel-
ren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat
len. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen
dafür zu sorgen, daß Betriebspläne und deren Zulas-
Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen so-
sung von den verantwortlichen Personen jederzeit ein-
wie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete
gesehen werden können.
Zusammenarbeit gewährleistet ist.
§ 62
§ 60
Übertragbarkeit bestimmter Pflichten
Form der Bestellung und Abberufung
und Befugnisse
verantwortlicher Personen, Namhaftmachung
Der Unternehmer kann
(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher
Personen sind schriftlich zu erklären. In Fällen, die nach 1. die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57
§ 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1
einem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann 2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie§ 74 Abs. 3
die Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüg- ergebenden Pflichten sowi_e
lich schriftlich zu bestätigen. In der Bestellung sind die 2. die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vor-
Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die schrift ergebenden Befugnisse
Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.
auf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten
(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter
ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zu- Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn ver-
ständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung antwortliche Personen bestellt worden sind.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1329
Viertes Kapitel Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen für den Betrieb Ermächtigungen zum Erlaß
§ 63
von Bergverordnungen
Rißwerk § 65
Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung,
(1) Der Unternehmer hat für jeden Gewinnungsbetrieb
Prüfung
und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Rißwerk in
zwei Stücken anfertigen und in den durch Rechtsverord- Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 be-
nung nach § 67 vorgeschriebenen Zeitabständen nach- zeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im
tragen zu lassen. Für Aufsuchungsbetriebe über Tage Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung
gilt dies nur, soweit es durch Rechtsverordnung nach der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der
§ 67 vorgeschrieben wird. Durch Rechtsverordnung Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweck-
nach § 67 können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen mäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung)
werden, wenn es sich um Betriebe von geringer Gefähr- bestimmt werden,
lichkeit und Bedeutung handelt, die Aufsuchung oder 1. daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Her-
Gewinnung einen geringen Umfang hat und das Wieder- stellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtun-
nutzbarmachen der Oberfläche nach den Vorschriften gen, die Vornahme von Änderungen und sonstige sie
dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlas- betreffende Umstände anzuzeigen und welche Un-
senen oder aufrechterhaltenen Vorschriften auch ohne terlagen den Anzeigen beizufügen sind,
Rißwerk sichergestellt werden kann.
2. daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder
(2) Zum Rißwerk zählen Herstellung bestimmter Einrichtungen, ihr Betrieb
und die Vornahme von Änderungen unter Befreiung
1. das Grubenbild und
von der Betriebsplanpflicht einer Genehmigung be-
2. sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne. dürfen,
Inhalt und Form des Rißwerkes sowie die nach Art des 3. daß nach einer Bauart- oder Eignungsprüfung durch
Betriebes erforderlichen Unterlagen im Sinne des Sat- eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle
zes 1 Nr. 2 ergeben sich aus einer Rechtsverordnung oder durch einen von der zuständigen Behörde aner.:.
nach§ 67. kannten Sachverständigen bestimmte Einrichtungen
und Stoffe allgemein zugelassen werden können,
(3) Ein Stück des Rißwerkes ist der zuständigen Be-
welche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu er-
hörde einzureichen, das andere an einem geeigneten
statten und welche Unterlagen diesen Anzeigen bei-
Ort im Betrieb oder in dessen Nähe aufzubewahren. Mit
zufügen sind,
Zustimmung der zuständigen Behörde kann von der Ein-
reichung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Unter- 4. daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Ab-
lagen abgesehen werden. nahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instand-
setzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen
(4) Wer der zuständigen Behörde gegenüber glaub- und Prüfungen auf Grund einer Anordnung der zu-
haft macht, daß er von einem Bergschaden betroffen ständigen Behörde durch eine in der Bergverordnung
sein kann, ist zur Einsichtnahme in den entsprechenden zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu be-
Teil des bei der Behörde befindlichen Stückes des Gru- stimmende verantwortliche Person oder durch einen
benbildes berechtigt. Dem Unternehmer ist Gelegenheit von der zuständigen Behörde anerkannten Sachver-
zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. ständigen unterliegen,
5. daß Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im
§ 64
Sinne der Nummern 2 und 3 von bestimmten persön-
lichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu
Markscheider machen sind,
(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewin- 6. daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als
nungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von ei- Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von
nem von der zuständigen Behörde anerkannten Mark- bestimmten persönlichen und sachlichen Vorausset-
scheider angefertigt und nachgetragen werden. Für an- zungen abhängig zu machen, insbesondere welche
dere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von an- Kenntnisse und Fähigkeiten, an Zuverlässigkeit und
deren Personen, die von der zuständigen Behörde dafür Unparteilichkeit zu stellen sind und welche Voraus-
anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden. setzungen im Hinblick auf die technische Ausstat-
tung und auf die Zusammenarbeit verschiedener
(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fach- Sachverständiger oder Stellen erfüllt werden müs-
kunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, inner- sen.
halb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentli- § 66
chem Glauben zu beurkunden. Schutzmaßmahmen, Wiedernutzbarmachung,
Fachkunde
(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraus-
setzungen erlassen, unter denen eine Person als Mark- Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefah-
scheider tätig werden kann. ren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Ge-
und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergver- fahren zu verhalten haben,
ordnung) bestimmt werden, 7. welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und
1. daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von
Art hinsichtlich Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu tref-
a) der Wahl des Standortes und fen sind,
b) der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und 8. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen
des Betriebes zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche wäh-
rend und nach der Aufsuchung, Gewinnung und
bestimmten Anforderungen genügen müssen, Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen
2. welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewin- an diese Maßnahmen zu stellen sind,
nungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind, 9. welche fachlichen Anforderungen an die techni-
3. daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des schen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) be-
Festlandsockels und der Küstengewässer um Be- stimmter verantwortlicher Personen nach der Art
triebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befug-
und zu kennzeichnen sind, nisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Stan-
des der Technik gestellt werden müssen, welche
4. daß Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf wel-
a) die Beschäftigung bestimmter Personengruppen che Weise die zuständige Behörde das Vorliegen
mit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Ein- der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
schränkungen zulässig ist,
10. daß
b) die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunk- a) die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter
ten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 be-
nicht überschreiten darf, zeichneten Personen übertragen werden kann,
c) ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist b) mit der Durchführung bestimmter gefährlicher
und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat, Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung
d) die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten un- verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut
ter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Be- werden dürfen,
scheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten
im Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß, persönlichen und fachlichen Anforderungen genü-
in welchem Umfange und in welchen Zeitabstän- gen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind
den Nachuntersuchungen bei diesen Personen und auf welche Weise die zuständige Behörde das
und bei einer Änderung der Tätigkeit von Be- Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prü-
schäftigten durchzuführen sind und daß für die
fen hat,
Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde und
Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu ver- 11. unter welchen Voraussetzungen und in welcher
wenden sind, Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Er-
kenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über
e) Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchun- persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwek-
gen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von So- ke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallver-
zialversicherungsträgern übernommen werden, hütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnen-
von dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen de Stellen veröffentlicht werden dürfen.
Betrieb die untersuchte Person beschäftigt wer-
den soll oder beschäftigt ist, Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt
§ 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April
5. welche Maßnahmen verantwortliche Personen in 1968 (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5
Erfüllung der sich aus§ 61 ergebenden Pflichten zu des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), und
treffen haben, insbesondere § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
a) welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnah- dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
men im Hinblick auf die Regelung eines den zu- (BGBI. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung
gelassenen Betriebsplänen entsprechenden Ar- vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314), geändert durch Ar-
beitsablaufs zu treffen sind, tikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613),
unberührt.
b) daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäfti-
gung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
§ 67
denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt
sind, ·sowie über die Schutzeinrichtungen und Technische und statistische Unterlagen,
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu Markscheidewesen
belehren und in welchen Zeitabständen die Be-
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der
lehrungen zu wiederholen sind,
Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrecht-
6. daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten erhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schut-
ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwa- ze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechts-
chungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten güter und Belange erforderlich ist, kann durch Rechts-
und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich verordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
Nr. 48 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1331
1. daß bestimmte rißliche und sonstige zeichnerische 3. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3
Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tä-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne tigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen,
daß bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen kehr.
und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den An-
zeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, (4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer
Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständi-
2. unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sin- ger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen wer-
ne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann, den.
3. welche Anforderungen an die Geschäftsführung von
Markscheidern einschließlich der technischen Aus-
stattung zu stellen sind, Fünfter Teil
4. welchen Anforderungen markscheiderische und son- Bergaufsicht
stige vermessungstechnische Arbeiten genügen
müssen, § 69
5. welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Riß- Allgemeine Aufsicht
werk gehören und in welchen Zeitabständen das Riß-
werk nachzutragen ist, ( 1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zu-
6. für welche Arten von Betrieben unter welchen Vor- ständige Behörde (Bergaufsicht).
aussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung (2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung
eines Rißwerks verpflichtet ist, des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechen-
7. in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem der Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71
durch einen Gewinnungsbetrieb auf die Oberfläche Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Er-
eingewirkt werden kann (Einwirkungsbereich), fahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den
Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für
8. daß und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Dar- andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren
stellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzube- Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemein-
wahren sind. schädliche Einwirkungen eintreten werden.
§ 68 (3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen
die Markscheider und die Ausführung der markscheide-
Erlaß von Bergverordnungen rischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.
(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67
werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, § 70
von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Allgemeine Aufsichtsbefugnisse,
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel- Auskunfts- und Duldungspflichten
len übertragen.
(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfrei-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt Bergver- en oder grundeigenen Bodenschätzen berechtigt ist,
ordnungen, ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1
1. soweit sie auf Grund des § 65 Nr. 3, 6 und 5 in Ver- bezeichneten und die dem arbeitsmedizinischen oder
bindung mit Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, sicherheitstechnischen Dienst angehörenden sowie die
b, d und e und des § 67 ergehen, unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallenden Personen (Aus-
kunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde die zur
2. soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich
des Festlandsockels betreffen und Durchführung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünf-
te zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
3. soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in
den§§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Be- (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Aufsicht
lange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt, Be-
gleichwertig sichergestellt wird. triebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen
des Auskunftspflichtigen sowie Wasserfahrzeuge, die
(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zu- der Unterhaltung oder dem Betrieb von Einrichtungen im
stimmung des Bundesrates und Bereich des Festlandsockels dienen oder zu dienen be-
stimmt sind, zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen,
1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66
Befahrungen durchzuführen und gegen Empfangsbe-
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit
scheinigung auf Kosten des Unternehmers Proben zu
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
entnehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen
soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Zur
2. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-
Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bun- cherheit und Ordnung dürfen die genannten Grundstük-
desministern des Innern, für Ernährung, Landwirt- ke und Räumlichkeiten auch außerhalb der üblichen Ar-
schaft und Forsten und für Raumordnung, Bauwesen beits- und Betriebszeiten und auch dann betreten wer-
und Städtebau, den, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen; das
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel digen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung
Die Beauftragten sind, soweit der Unternehmer nicht durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund
ausdrücklich darauf verzichtet, verpflichtet, einen Teil dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurück- Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zu-
zulassen; sie sind berechtigt, Gegenstände vorüberge- ständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersa-
hend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von gen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-
Unfallursachen notwendig ist oder soweit in diesem Zu- wässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der
sammenhang die Erlangung neuer Erkenntnisse zur Un- Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätig-
fallverhütung zu erwarten ist. Die Auskunftspflichtigen keit zu dienen bestimmt sind.
haben die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dul-
den. Sie sind bei Befahrungen verpflichtet, die Beauf- (2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährli-
tragten auf Verlangen zu begleiten. che und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige
Stoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Ge-
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol- genstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Ge-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst genstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht un-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- terliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Stelle der sichergestellten Gegenstände.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ei- § 73
ne der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne Untersagung der Beschäftigung
die erforderliche Berechtigung ausüben oder ausgeübt verantwortlicher Personen
haben.
§ 71 (1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer
die Beschäftigung einer der in§ 58 Abs. 1 Nr. 2 genann-
Allgemeine Anordnungsbefugnis ten verantwortlichen Personen in dem ihr übertragenen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anord- Aufgabenbereich untersagen, wenn
nen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vor- 1. diese Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset- Pflichten verstoßen hat, für deren Erfüllung sie ver-
zes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrecht- antwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwar-
erhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei nung durch die zuständige Behörde fortsetzt oder
können Anordnungen, die über die auf Grund einer sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebs- Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
plans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur ge- sitzt,
troffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Per-
sundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter er- son -die erforderliche Fachkunde oder körperliche
forderlich ist.
Eignung nicht besitzt.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Fortfüh-
einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestim- rung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung un-
mung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder tersagen.
einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine un-
mittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so (2) liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-
kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb tigen, daß der Unternehmer die zur Gewährleistung von
bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche Zuver-
vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit lässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt, so kann die zu-
sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt ständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur
oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Bestellung einer mit der Gesamtleitung beauftragten
Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht. verantwortlichen Person untersagen und, wenn der Un-
ternehmer der Untersagung nicht nachkommt, verhin-
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zuge- dern. Dies gilt entsprechend, wenn bei juristischen Per-
lassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige sonen und Personenhandelsgesellschaften die Voraus-
Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um setzungen des Satzes 1 bei einer der nach Gesetz, Sat-
die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraus- zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berech-
setzungen sicherzustellen. tigten Person vorliegen.
§ 72 § 74
Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Hilfeleistung, Anzeigepflicht
Sicherstellung
(1) Bei Betriebsereignissen, die eine Gefahr für Be-
(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier schäftigte oder Dritte herbeigeführt haben oder herbei-
Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung aus- zuführen geeignet sind, kann die zuständige Behörde,
geübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwen- soweit erforderlich, die zur Abwehr der Gefahr oder zur
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1333
Rettung Verunglückter oder gefährdeter Personen not- gung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein
wendigen Maßnahmen anordnen. berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Ur-
kunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ent-
(2) Der Unternehmer und auf Verlangen der zuständi- halten.
gen Behörden auch die Unternehmer anderer bergbau-
licher Betriebe haben unverzüglich die zur Ausführung (2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge
der nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen erforder- gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen
lichen Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel zur Verfü- sind.
gung zu stellen. Aufwendungen, die den Unternehmern
anderer bergbaulicher Betriebe entstehen, hat der Un-
ternehmer zu tragen, in dessen Betrieb die zur Verfü- Siebenter Teil
gung gestellten Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel Bergbau und Grundbesitz,
eingesetzt worden sind.
öffentliche Verkehrsanlagen
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere
Erstes Kapitel
Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeige-
führt haben oder herbeiführen können, und Grundabtretung
2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Ge- Erster Abschnitt
sundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Zulässigkeit und Voraussetzungen
Betrieb von besonderer Bedeutung ist,
der Grundabtretung
unverzüglich anzuzeigen.
§ 77
Sechster Teil Zweck der Grundabtretung
Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte (1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf
Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durch-
§ 75 geführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung
eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetrie-
Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs bes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1
und der Berechtsamskarte bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die
( 1 ) Bei der zuständigen Behörde werden ein Be- Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
rechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt (2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig,
und geführt. wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich
(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung
entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des
1. Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder des-
nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigun- halb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher
gen, Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 be-
2. Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbau- zeichneten Art unerläßlich ist.
berechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Aus-
(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als
tausch oder Zulegung.
den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unbe-
(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen rührt.
§ 78
1. die Felder, auf die sich die in Absatz 2 Nr. 1 genann-
ten Bergbauberechtigungen beziehen, Gegenstand der Grundabtretung
2. die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Ab- Durch Grundabtretung können
satz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergeben-
3. Baubeschränkungsgebiete. der Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an
Grundstücken,
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die
Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenom- 2. persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder
men. zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder
deren Benutzung beschränken,
(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Be-
rechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen
ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Recht belastet oder sonst beschränkt werden.
§ 79
§ 76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Einsicht Grundabtretung
(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Be- (1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zuläs-
rechtsamskarte und in Urkunden, auf di~ in der Eintra- sig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbe-
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die 2. im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen
Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand ist, daß die Grundstücke auf Grund behördlich ange-
oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der ordneter Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung
sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesi- der Oberfläche' eine Wertsteigerung erfahren werden
chert werden sollen, und der Grundabtretungszweck oder
unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewin- 3. der Eigentümer die Entziehung des Eigentums nach
nungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht er- § 82 verlangt.
reicht werden kann.
Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Bela-
(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grund- stung des Eigentums an Grundstücken mit einem ding-
abtretungsbegünstigte lichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des Grundab-
1 . sich ernsthaft tretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf
zu beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die
a) um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu Entziehung des Eigentums nicht zulässig, wenn der Ei-
angemessenen Bedingungen, insbesondere, so- gentümer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benut-
weit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter An- zung des Grundstücks die durch die Maßnahme zur
gebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingetretene
eigenen Vermögen, oder Werterhöhung in Geld auszugleichen.
b) um die Vereinbarung eines für die Durchführung
des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhält- (3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht
nisses zu angemessenen Bedingungen die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück
oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegen-
vergeblich bemüht hat und
stand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendi-
2. glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb an- gung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem
gemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver- vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück da-
wendet werden wird. nach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtre-
(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist tung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benut-
oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem zung zu diesem Zweck,
räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, 1. den Zustand des Grundstücks oder der Sachen in
setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zu- dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundab-
ständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus tretung wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wie-
überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berück- derherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen
sichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens verbunden oder eine vom früheren Zustand abwei-
erteilt werden. chende Anordnung der zuständigen Behörde zur
§ 80 Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erl~ssen
worden ist und
Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
2. den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen
(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unterneh- Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu
mer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfah- stellen.
ren durchgeführt wird.
§ 82
(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer Ausdehnung der Grundabtretung
des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks
oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der (1) In den in§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen
Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantrag-
oder sonst beschränkt werden sollen. ten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigen-
tums verlangen.
(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen ding-
liche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den (2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Ei-
Gegenstand der Grundabtretung zustehen. gentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine
andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
§ 81 (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-
Umfang der Grundabtretung schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu ei-
nem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so
(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durch-
kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtre-
geführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des tung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz inso-
Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, weit verlangen, als das Restgrundstück oder der Rest-
innerhalb der •der Grundabtretungszweck verwirklicht besitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich
werden muß, ist von der zuständigen Behörde festzu- oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
setzen.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Bela-
(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken stung oder Beschränkung eines Rechts an einem ande-
ist nur zulässig, wenn ren Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich
1. die Grundstücke bebaut sind oder mit bebauten beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung
Grundstücken in unmittelbarem räumlichem Zusam- der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die
menhang stehen und eingefriedet sind, Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1335
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Päch- Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde
ter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zu- über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den
behör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand
Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge- in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam
dehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen in- wird.
folge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nut-
zen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann. § 85
Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 83
( 1 ) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Grundabtretung.
1. die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,
Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-
2. die für das Eigentum an Grundstücken geltenden
chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für
der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstan-
grundstücksgleiche Rechte mit Ausriahme des Berg- des der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhn-
werkseigentums und selbständiger Abbaugerechtig- liche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
keiten.
(3) Die auf Grund des § 144 Abs. 1 des Bundesbau-
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für
gesetzes erlassenen Vorschriften sind entsprechend
die Entziehung oder Belastung des Eigentums an
anzuwenden.
Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels
auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung § 86
oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 be-
Entschädigung für andere Vermögensnachteile,
zeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.
Mitverschulden
(1) Wegen anderer durch die Grundabtretung eintre-
Zweiter Abschnitt tender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur
zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht
Entschädigung bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechts-
verlust berücksichtigt sind.
§ 84
(2) Zu den Vermögensnachteilen im Sinne des Absat-
Entschädigungsgrundsätze
zes 1 gehören insbesondere
(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu 1. der vorübergehende oder dauernde Verlust, den der
leisten. Entschädigungsberechtigte in seiner Berufstätigkeit,
(2) Die Entschädigung wird gewährt für seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm we-
sensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch
1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechts- nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforder-
verlust, lich ist, um einen anderen Gegenstand in gleicher
2. andere durch die Grundabtretung eintretende Ver- Weise wie den abzutretenden Gegenstand zu nutzen
mögensnachteile. oder zu gebrauchen,
(3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem 2. die Wertminderung, die durch die Abtretung eines
Recht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und Grundstückteiles oder eines Teiles eines räumlich
dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädi- oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbe-
gungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist sitzes bei dem anderen Teil oder durch Abtretung ei-
der Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschä- nes Rechts an einem Grundstück bei einem anderen
dig ungsverpflichteter). Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung
nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung
(4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist nach Nummer 1 berücksichtigt ist,
in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in § 89
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die
nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädi-
Grundabtretung erforderlich werdenden Umzug.
gungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Dis-
kontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem (3) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachtei-
Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behör- les ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten
de über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt entsprechend.
maßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis
4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberech- § 87
tigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine an- Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
dere Art der Entschädigung einigen.
( 1 ) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie
(5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zu- persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung
stand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten Bemessung der Höhe der Leistungen maßgebend wa-
werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck ren, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
vereinbar ist. oder des Entschädigungsverpflichteten die Höhe der
wiederkehrenden Leistungen neu festzusetzen; Absatz
(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden,
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
sind gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha- (4) Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über
ber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem die Grundabtretung Vermögensnachteile nicht abschät-
Grundstück, zen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Entschädigungsberechtigten anordnen, daß der Ent-
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz schädigungspflichtige Sicherheit zu leisten hat. Über
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, die Freigabe einer Sicherheit entscheidet die zuständi-
wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist, ge Behörde.
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb
§ 90
des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-
ten in der Nutzung des Grundstücks beschränken. Wertänderungen, Veränderungen, Begründung
neuer Rechtsverhältnisse
(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten
und nicht gesondert entschädigt werden, haben An- (1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
spruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Ent- folgende Wertänderungen unberücksichtigt:
schädigung für das Eigentum an dem Grundstück, so-
1. Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Ge-
weit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt ent-
winnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten
sprechend für die Entschädigungen, die für den durch
sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durch-
die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in an-
geführt wird,
deren Fällen oder für Wertminderungen des Restbesit-
zes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden. 2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden
Grundabtretung eingetreten sind,
§ 88 3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetre-
ten sind, in dem der Eigentümer oder sonstige Be-
Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums
rechtigte zur Vermeidung der Grundabtretung ein
an Grundstücken
Kauf- oder Tauschangebot im Sinne des § 79 Abs. 2
Wird das Eigentum an einem Grundstück entzogen Nr. 1 Buchstabe a oder ein Angebot zum Abschluß ei-
und haftet bei einem Grundpfandrecht, das aufrechter- ner Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1
halten wird, der Grundabtretungspflichtige zugleich per- Buchstabe b mit angemessenen Bedingungen hätte
sönlich, so übernimmt der Grundabtretungsbegünstigte annehmen können, es sei denn, daß er Kapital oder
an seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grund- Arbeit für die Werterhöhung aufgewendet hat,
pfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des 4. wertsteigernde Veränderungen, die ohne die erfor-
Grundstücks hinaus. derliche behördliche Anordnung, Genehmigung, Zu-
lassung, Zustimmung, Erlaubnis oder Bewilligung
§ 89
vorgenommen worden sind, es sei denn, daß sie aus-
Entschädigungsleistung schließlich der Erhaltung oder ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung gedient haben.
( 1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungs-
recht begründet oder dem Eigentümer oder sonstigen (2) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf
Nutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nut- Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädi-
zungsausfall verbundene Beschränkung oder ein ande- gungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädi-
rer sich ständig erneuernder Nachteil auferlegt, so ist gung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billig-
die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen zu keit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos
entrichten. Werden hierdurch die zu entschädigenden erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die
Vermögensnachteile nicht abgegolten, so ist insoweit Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu
die Entschädigung in einem einmaligen Betrag zu lei- der gesamten Frist zu bemessen.
sten.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutreten-
(2) Entstehen einem Entschädigungsberechtigten den Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die auf-
durch die Grundabtretung Vermögensnachteile, die sich rechterhalten oder gesondert entschädigt werden, so ist
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Ei-
nicht abschätzen lassen, so ist auf Antrag des Entschä- gentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
digungsberechtigten eine Ergänzungsentschädigung
festzusetzen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Ent- (4) Eine Vereinbarung, die mit Rücksicht auf ein in
schädigungsberechtigte nachweist, daß er sich ernst- Vorbereitung befindliches. Grundabtretungsverfahren
haft um eine Einigung über die Ergänzungsentschädi- oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfah-
gung bemüht hat. Die Ergänzungsentschädigung darf rens getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch
nur für die Zeit nach Antragstellung festgesetzt werden. oder zur Nutzung des Gegenstandes der Grundabtre-
tung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschä-
(3) Ist die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 in wie- digung insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen
derkehrenden Leistungen zu entrichten und tritt eine Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von einer
wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, di.e für die Grundabtretung betroffenen Fällen auffällig abweicht
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1337
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß siege- kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundab-
troffen worden ist, um eine Entschädigung zu erlangen. tretungsbegünstigten die vorzeitige Ausführung der
Grundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Siche-
(5) Ist eine Veränderung an dem Gegenstand der rung der Ansprüche der Anfechtenden für erforderlich
Grundabtretung, die nach Einleitung des Grundabtre- erachtete Sicherheit geleistet ist und im übrigen die
tungsverfahrens ohne Zustimmung der zuständigen Be- Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Über die
hörde vorgenommen wird, für dessen neuen Verwen- Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zu-
dungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem
ständige Behörde.
Grundabtretungspflichtigen, der die Veränderung vor-
genommen hat, bekannt, so kann die zuständige Behör- (3) Ist die Ausführung der Grundabtretung zulässig,
de auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die übersendet die zuständige Behörde dem Grundbuchamt
Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den
Antrag nach§ 77, der Entscheidung nach§ 91 oder der
Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und ersucht es, die
Dritter Abschnitt Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit
Vorabentscheidung, Ausführung und dem Ersuchen ist dem Grundbuchamt eine beglaubigte
Abschrift der Festsetzung nach Absatz 1 Satz 4 und im
Rückgängigmachen der Grundabtretung Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung über die vor-
zeitige Ausführung der Grundabtretung zu übersenden.
§ 91
Vorabentscheidung § 93
Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Hinterlegung
Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberech- ( 1) Entschädigungen, aus denen Entschädigungsbe-
tigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch rechtigte nach § 87 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind un-
die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen ter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterle-
zu entscheiden. In diesem Fall hat die zuständige Behör- gen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben
de anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachge-
eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Ent- wiesen ist. Die Hinterlegung ist bei dem Amtsgericht
schädigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und vorzunehmen, in dessen Bezirk das von der Grundabtre-
§ 89 gelten entsprechend. tung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über
§ 92 die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
gilt entsprechend.
Ausführung der Grundabtretung
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung
( 1) Die Ausführung einer Grundabtretung ist nur zu- geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.
lässig, wenn die Entscheidung über den Antrag nach
§ 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtre-
§ 94
tungsbegünstigte
Geltendmachung der Rechte an der
1. bei Festsetzung einer Entschädigung in einem ein-
Hinterlegung, Verteilungsverfahren
maligen Betrag die Entschädigung gezahlt oder zu-
lässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück- (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92
nahme hinterlegt hat, Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte seine Rechte an der
2. bei Festsetzung einer Entschädigung in wiederkeh- hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der die-
renden Leistungen die erste Rate gezahlt oder zuläs- ses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten
sigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück- geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen
nahme hinterlegt und für weitere drei Raten ange- Verteilungsverfahrens beantragen.
messene Sicherheit geleistet hat. (2) Für das Verteilungsverfahren ist das in § 93 Abs. 1
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig.
§ 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsbe- (3) Ist die Ausführung vorzeitig angeordnet worden,
rechtigten die Ausführung der Grundabtretung davon so ist das Verteilungsverfahren erst zulässig, wenn die
abhängig machen, daß der Grundabtretungsbegünstig- Entscheidung über die Grundabtretung unanfechtbar
te zusätzlich für einen angemessenen Betrag Sicherheit geworden ist.
leistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einen (4) Für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschrif-
Antrag nach§ 77 steht eine Einigung der Beteiligten im ten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Nieder- die Zwangsverwaltung über die Verteilung des Erlöses
schrift von der zuständigen Behörde beurkundet worden im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei-
ist. Mit Beginn des von der zuständigen Behörde festzu- chungen entsprechend:
setzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu er-
durch den in der Entscheidung über die Grundabtretung
geregelten Rechtszustand ersetzt. öffnen.
2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den
(2) Wird die Entscheidung über die Grundabtretung Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des
nur wegen der Höhe der Entschädigung von einem oder § 13 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
mehreren Entschädigungsberechtigten angefochten, so und Zwangsverwaltung; ist das Grundstück schon in
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwal- b) den Grundabtretungszweck vor Ablauf der Frist
tungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei aufgegeben hat oder
sein Bewenden.
2. der Entschädigungsverpflichtete bei einer Entschä-
3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah- digung in wiederkehrenden Leistungen mit zwei auf-
rens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in einanderfolgenden Raten in Verzug ist.
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Mittei- Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nur, wenn durch die Grund-
abtretung das Eigentum an dem Grundstück entzogen
lungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des
worden ist.
Grundbuchblattes sind die zur Zeit der Zustellung der
Entscheidung über die Grundabtretung an den (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die
Grundabtretungspflichtigen vorhandenen Eintragun- Aufhebung ausgeschlossen, solange das Grundstück
gen sowie die später eingetragenen Veränderungen einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung
und Löschungen aufzunehmen. rechtfertigen würde.
4. Bei dem Verfahren sind die in§ 87 Abs. 3 bezeichne- (3) Die Aufhebung kann nur innerhalb von zwei Jahren
ten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des seit Entstehung des Anspruchs beantragt werden. Die
§ 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
Frist ist gehemmt, solange der Antragsberechtigte an
und die Zwangsverwaltung zu berücksichtigen, we- der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert
gen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenlei- wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der
stungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung. Antrag nicht mehr zulässig, wenn mit der zweckgerech-
(5) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ten Verwendung begonnen worden ist.
die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei-
gerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern (4) Wird dem Antrag auf Aufhebung der Grundabtre-
von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch tung stattgegeben, so ist dem von der Aufhebung Be-
Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle troffenen die geleistete Entschädigung zurückzuerstat-
auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 ten, gemindert um den Betrag, der einer Entschädigung
bis 4 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei- nach Maßgabe der §§ 84 bis 90 für den Zeitraum zwi-
dung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entschei- schen dem Wirksamwerden der Grundabtretung und
dung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die der Aufhebung entsprechen würde. Hinsichtlich der
Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Voll- Rückgabe der von der Aufhebung der Grundabtretung
streckungsgerichts statt. betroffenen Sachen gilt§ 81 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.
§ 95 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die durch eine Vor-
abentscheidung bewirkten Rechtsänderungen entspre-
Lauf der Verwendungsfrist chend.
(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungs- (6) § 92 Abs. 3 gilt entsprechend.
zweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist,
beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Vierter Abschnitt
Ablauf auf Antrag verlängern, wenn Vorzeitige Besitzeinweisung
1. der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er
den Grundabtretungszweck ohne Verschulden in- § 97
nerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, Voraussetzungen
oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein- Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung
tritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten
Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend gebo-
Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten
Frist nicht erfüllen kann. ten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtre-
tungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des
Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Ent- Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks
scheidung zu hören. einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt vor-
§ 96 aus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch
die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gele-
Aufhebung der Grundabtretung genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
( 1 ) Auf Antrag des früheren Grundabtretungspflichti-
gen hat die zuständige Behörde vorbehaltlich des Ab- § 98
satzes 2 die durch die Entscheidung über die Grundab- Besitzeinweisungsentschädigung
tretung bewirkten Rechtsänderungen mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit ( 1 ) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die dur~_h
die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermo-
1. der Grundabtretungsbegünstigte oder sein Rechts-
gensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit
nachfolger
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der ·Geldent-
a) das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten schädigung(§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und
Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 95) zu dem Grund- Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender An-
abtretungszweck verwendet oder wendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.
Nr. 48 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1339
(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinwei- (3) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über
sung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechts- die Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung unan-
behelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Be- fechtbar wird, ist dem Grundabtretungsbegünstigten
sitzeinweisung wirksam wird. der Besitz entzogen und der vorherige Besitzer wieder
Besitzer.
§ 99 § 102
Zustandsfeststellung Entschädigung bei Aufhebung oder
Änderung der vorzeitigen
Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzeinweisung
Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Be-
hörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzein- (1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben
weisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinwei- oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geän-
sungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Be- dert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte
deutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch 1. im Falle der Aufhebung für die durch die vorzeitige
von Amts wegen festgestellt werden. Besitzeinweisung entstandenen,
2. im Falle der Änderung der Entscheidung über die Be-
§ 100 sitzeinweisung für die in bezug auf die Änderung ent-
standenen,
Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen
Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abge-
goltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in
(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zustän- Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat
digen Behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. In die- der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von
sem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den frü-
und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch heren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die
diesem der Besitz entzogen und der Grundabtretungs- Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen
begünstigte Besitzer. Der Grundabtretungsbegünstigte verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom frü-
darf auf dem Grundstück das im Grundabtretungsantrag heren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung
bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforder- der Oberfläche angeordnet hat.
lichen Maßnahmen treffen. Ein Recht zur Nutzung des
Grundstücks wird durch die Besitzeinweisung insoweit (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zu-
ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem ständige Behörde auf Antrag die Höhe der Entschädi-
Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist. gung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des
früheren Zustandes zulässigerweise verlangt wird, die
(2) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann von der Lei- Verpflichtung hierzu auszusprechen.
stung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen
Entschädigung nach § 98 und von anderen Bedingun-
gen abhängig gemacht werden. Auf Antrag des Inhabers Fünfter Abschnitt
eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Lei- Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
stung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich
zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. § 103
Kosten
§ 101 (1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten
Aufhebung und Änderung der vorzeitigen des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch
Besitzeinweisung Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die
zum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, kön-
(1) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist aufzuheben, nen sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.
wenn
1. die für die Besitzeinweisung nach § 97 erforderlichen (2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zu-
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ständigen Behörde entstehenden Gebühren und Ausla-
gen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens
2. der Antrag nach § 77 zurückgenommen worden ist entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckent-
oder sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
3. die Entscheidung über die Grundabtretung nicht in- (3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1
nerhalb von zwei Jahren erlassen wird, nachdem die und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten
Besitzeinweisung wirksam geworden ist. nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann statt der zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattge-
Aufhebung der Besitzeinweisung die Entscheidung über geben wird.
die Besitzeinweisung geändert werden. Die in Absatz 1 § 104
Nr. 3 bestimmte Frist kann von der zuständigen Behörde
Vollstreckbarer Titel
um längstens ein weiteres Jahr verlängert werden,
wenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 aus (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
besonderen, durch das Verfahren bedingten Umstän- der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Ur-
den nicht innerhalb dieser Frist ergehen kann. teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
1340 Bundesg_esetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
ihr bezeichneten Entschädigungsleistungen, andere Stellen übertragen. Die Festsetzung ist nicht zu-
2. aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung lässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der
über die Grundabtretung und einer nicht mehr an- Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu er-
fechtbaren Entscheidung nach § 89 Abs. 2 oder 3, warten ist.
§ 91 Satz 2 oder§ 96 Abs. 4 oder 5 wegen der darin (2) Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsver-
festgesetzten Entschädigungsleistungen, ordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch
3. aus einer Entscheidung über die vorzeitige Besitzein- verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jeder-
weisung, deren Änderung oder Aufhebung wegen der manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt
darin festgesetzten Leistungen. werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuwei-
sen.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (3) Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist
erteilt, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an- in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständi-
hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts- gen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die
stelle dieses Gerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Be-
770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das kanntgabe erlassen werden.
Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde
(4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung ei-
ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
nes Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise ent-
fallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch
§ 105 Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken;
Verfahren Absatz 2 gilt entsprechend.
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem § 108
Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das
Wirkung der Festsetzung
förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1
des Verwaltungsverfahrengesetzes anzuwenden. ( 1 ) In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Er-
richtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände-
§ 106 rung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Ge-
nehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschlie-
Benachrichtigungen
ßende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Grundbuchamt zuständigen Behörde erteilt werden.
die Einleitung des Grundabtretungsverfahrens mit. Das
(2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von allen
durch die bauliche Anlage die Durchführung bergbauli-
Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeit-
cher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt
punkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im
als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach
Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen
Eingang des Ersuchens der für die baurechtliche Ge-
worden sind und vorgenommen werden.
nehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde ver-
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver- sagt wird.
steigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche An-
die zuständige Behörde dem Vollstreckungsgericht von
lagen, die nur bis zur Inanspruchnahme des in Betracht
der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens sowie
kommenden Grundstücks einem land- oder forstwirt-
von der Entscheidung über den Grundabtretungsantrag
schaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Kenntnis, soweit davon das Grundstück betroffen wird,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 109
Entschädigung
Zweites Kapitel (1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach
Baubeschränkungen § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminde-
rung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstücksei-
gentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu
§ 107
leisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner ange-
Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten messene Entschädigung in Geld verlangen, soweit
durch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung
(1) Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Ge-
Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines
winnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen
Grundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf
werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechts-
den Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten
verordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, vor Erlaß der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 ge-
wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaft-
macht hat.
lichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung
des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendig- (2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich
keit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten
Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässi-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1341
gen Art zu nutzen, kann er anstelle der Entschädigung (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Nachteile oder Auf-
nach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlan- wendungen, die mit der Anpassung verbunden wären, in
gen. einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die An-
passung eintretenden Verminderung des Bergscha-
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die densrisikos stehen würden.
Baubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflich-
tet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entspre- (6) Die zuständigen Behörden erteilen dem Unterneh-
chend, daß Verkehrswert mindestens der Wert ist, der mer für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über
für das Grundstück ohne die Versagung der baurechtli- alle Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Geneh-
chen Genehmigung gelten würde. migung oder Zustimmung oder einer diese einschließen-
de Genehmigung.
(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung
nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde. § 111 ·
(5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Bau- Sicherungsmaßnahmen
beschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche (1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnah-
Wertminderung eines Grundstücks ein, so kann der men nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen
Grundstückseigentümer Entschädigung durch Über- mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erfor-
nahme des Grundstücks verlangen. Die Absätze 3 und derlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen (Siche-
4 gelten entsprechend. rungsmaßnahmen) auf Grund eines entsprechenden
Verlangens des Unternehmers zu errichten. Die Siche-
rungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der
Drittes Kapitel zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart,
Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der bau-
Bergschaden lichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei einer Erweiterung
oder wesentlichen Veränderung baulicher Anlagen ent-
Erster Abschnitt sprechend.
Anpassung (2) Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen
hat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner
§ 110 Verpflichtung nach § 11 O Abs. 1 ganz oder teilweise
nicht nachgekommen, so trägt er den auf seinem Unter-
Anpassungspflicht lassen beruhenden Teil der Aufwendungen für Siche-
(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumin- rungsmaßnahmen.
dest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 (3) § 11 O Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
vorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besor-
gen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anla-
gen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit § 112
oder bedeutende Sachgüter erforderlich machen, hat Verlust des Ersatzanspruchs
der Bauherr bei der Errichtung, Erweiterung oder we-
sentlichen Veränderung einer baulichen Anlage auf Werden bauliche Anlagen unter Verstoß gegen § 110
Grund eines entsprechenden Verlangens des Unter- oder § 111 errichtet, erweitert oder wesentlich verän-
nehmers den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkun- dert, so ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens
gen auf die Oberfläche durch Anpassung von Lage, wegen der Beschädigung dieser Anlagen und der dar-
Stellung oder Konstruktion der baulichen Anlage Rech- aus entstandenen Schäden an Personen oder Sachen
nung zu tragen. ausgeschlossen, soweit der Schaden auf die Nicht-
beachtung der genannten Vorschriften zurückzuführen
(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der Un- ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner
ternehmer, dessen Gewinnung die Anpassung erforder- Pflicht zum Ersatz oder zur Tragung der Aufwendungen
lich macht. Ist die Anpassung mit Rücksicht auf die Be- oder zur Vorschußleistung nach§ 110 Abs. 3 und 4 oder
einträchtigung durch eine geplante oder eine bereits nach § 111 Abs. 2 und 3 nicht oder nur teilweise nach-
eingestellte Gewinnung zu besorgen, so ist Unterneh- gekommen ist. Bei Verstößen des Bauherrn oder Unter-
mer derjenige, der die Gewinnung plant oder bis zu ihrer nehmers, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-
Einstellung betrieben hat und im Einvernehmen mit die- keit beruhen, gilt § 118 entsprechend.
sem auch der Inhaber der Gewinnungsberechtigung.
(3) Sind mit der Anpassung unerhebliche Nachteile § 113
oder Aufwendungen verbunden, trägt diese der Bauherr. Bauwarnung
Nachteile und Aufwendungen, die diese Grenze über-
steigen, hat der Unternehmer zu ersetzen. (1) Ist der Schutz baulicher Anlagen vor Bergschäden
nach § 11 O oder § 111 nicht möglich oder stehen
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bauherrn Nachteile oder Aufwendungen für eine Anpassung im
an diesen bei Baubeginn einen angemessenen Vor- Sinne des § 11 O oder für Sicherungsmaßnahmen im
schuß in Geld für die Aufwendungen zu leisten, die er Sinne des§ 111 in einem unangemessenen Verhältnis
nach Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen hat. Für die Pflicht zu der durch diese Maßnahmen eintretenden Verminde-
zum Ersatz der Aufwendungen und zur Vorschußlei- rung des Bergschadensrisikos, so kann der Unterneh-
stung mehrerer Unternehmer gilt § 115 Abs. 2 und 3 mer vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen
entsprechend. Veränderung einer baulichen Anlage eine schriftliche
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bauwarnung gegenüber dem Bauherrn aussprechen. recht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen
Die Bauwarnung hat Angaben über die Art der zu erwar- entsteht,
tenden bergbaulichen Beeinträchtigungen ,der Ober- 3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die
fläche, über die sich daraus ergebenden wesentlichen nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ver-
Einwirkungen auf die bauliche Anlage und über das Vor- boten werden können,
liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu enthalten.
4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen
(2) Werden bauliche Anlagen entgegen der Bauwar- entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder
nung errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, ist den Bergbaubetrieb getroffen werden und
ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der
5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche
Beschädigung dieser Anlagen und der daraus entstan-
Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der
denen Schäden an Personen oder Sachen ausge-
Anpassung nach § 110.
schlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
für das Aussprechen der Bauwarnung nach Absatz 1
§ 115
Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die Errichtung, Er-
weiterung oder wesentliche Veränderung von Leitungen Ersatzpflicht des Unternehmers
zur öffentlichen Versorgung oder Entsorgung unver-
(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unterneh-
meidbar ist.
mer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der
(3) Wenn ausschließlich infolge der Bauwarnung Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für
nach Absatz 1 ein Grundstück nicht bebaut oder Art eigene Rechnung hat betreiben lassen;
oder Maß der baulichen Nutzung in der sonst zulässigen
(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere
Weise nicht ausgeschöpft werden können, hat der Un-
Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer
ternehmer Ersatz für die Minderung des Verkehrswertes
der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner.
des Grundstücks zu leisten. Ist es dem Eigentümer mit
Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt,
Rücksicht auf die Bauwarnung wirtschaftlich nicht mehr
soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung
zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersat-
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen,
zes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie-
so kann er vom Unternehmer die Übernahme des
weit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder
Grundstücks verlangen. In diesem Fall hat der Unter-
anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im
nehmer den Verkehrswert, den das Grundstück ohne
Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe
die Bauwarnung hätte, sowie die für die Beschaffung ei-
gleiche Anteile.
nes Ersatzgrundstücks erforderlichen Aufwendungen
zu ersetzen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung
nicht, als Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes
Absicht, eine bauliche Anlage zu errichten, zu erweitern gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft
oder wesentlich zu verändern, nur erklärt wird, um einen ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen
Wertersatz zu erlangen. Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden An-
teils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von
der Haftung befreit.
Zweiter Abschnitt (4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben
Haftung für Bergschäden Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht,
in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere
Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2
Erster Unterabschnitt
und 3 entsprechend.
Allgemeine Bestimmungen § 116
Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
§ 114
Bergschaden ( 1 ) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen
Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaube-
(1) Wird infolge der Ausübung einer der in§ 2 Abs. 1 trieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung
Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz
der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebs-
(Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper planmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Berg-
Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus schadens bereits erloschen war oder wenn sie mit
entstehenden Schaden nach den§§ 115 bis 120 Ersatz Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer
zu leisten. und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als
Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamt-
(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht
schuldners gegenüber dem Geschädigten durch
1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der ande-
Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten re Gesamtschuldner von der Haftung befreit.
Sachen entsteht,
(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander
2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der
oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungs- Unternehmer.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1343
§ 117 durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der
Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner
Rechte Dritter
Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet,
daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verur-
( 1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den sacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 1. der Schaden durch einen offensichtlichen Bauman-
Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im gel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht
Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden sein kann oder
Einschränkungen:
2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erd-
1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen
risse
haftet der Ersatzpflichtige bis zu einem Kapitalbetrag
von 500 000 Deutsche Mark oder bis zu einem Ren- a) durch natürlich bedingte geologische oder hydro-
tenbetrag von jährlich 30 000 Deutsche Mark. logische Gegebenheiten oder Veränderungen des
Baugrundes oder
2. Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatz-
pflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der b) von einem Dritten verursacht sein können, der,
beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädi- ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder
gung von Grundstücken, deren Bestandteilen und zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Berg-
Zubehör. baubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.
(2) Der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens ver- (2) Wer sich wegen eines Schadens an einer bauli-
jährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem chen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft,
der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für
darauf verjährt der Ersatzanspruch in 30 Jahren vom diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wieder-
Zeitpunkt der Entstehung an. Schweben zwischen dem kehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht
Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhand- in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.
lungen über den zu leistenden Ersatz, so ist die Verjäh-
rung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort- § 121
setzung der Verhandlungen verweigert.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach de-
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
nen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem
buch entsprechend.
Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts
§ 118 gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Scha-
Mitwirkendes Verschulden den verantwortlich ist.
Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Ver-
schulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 zweiter Unterabschnitt
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Bergschadensausfal I kasse
Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tat-
sächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschul-
den des Geschädigten gleich. § 122
Ermächtigung
§ 119
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Mitwirkung eines Dritten tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ur- desrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige
sache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Si-
Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der cherung von Bergschadensansprüchen (Bergscha-
Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten ge- densausfallkasse) zu errichten, wenn
genüber als Gesamtschuldner. Es gelten 1. die Haftung für den Ersatz eines Bergschadens bei
1. für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach einem Ausfall durch die Unternehmer nicht sicherge-
§ 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2 stellt ist und
Satz 2 und 2. die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer er-
2. für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten streckt, es sei denn, daß der Ersatz im Rahmen der
§ 115 Abs. 3 Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine
bestimmte Gruppe von Unternehmern gewährleistet
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht ver- ist.
pflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117
hinaus Ersatz zu leisten. (2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem
Ausfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatz-
§ 120
pflichtigen für den Ersatz des Bergschadens.
Bergschadensvermutung
(3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für ei-
(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen nen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und
Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öf-
und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder so- fentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans;
weit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlurrnseinstel- bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt wer-
lung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. Soweit die den, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-
Bergschadensausfallkasse den Geschädigten befrie- hörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Be-
digt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflich- ginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1
tigen auf sie über. bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, we-
sentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen
(4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse
Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige
bestimmt die Satzung, die vom Bundesminister für Wirt-
Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwie-
Bundesrates aufgestellt wird.
gend zu tragen sind.
§ 123 (3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen
Durchführungsverordnung Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne
eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, kehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der
Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Boden-
1. die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, so- schätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse
weit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklas- an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.
sen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der (4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung,
Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklas- wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentli-
sen, chen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem
2. die Bemessung der Beiträge, Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt
3. das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichti- oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Ver-
gen, kehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine
Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Ver-
4. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage kehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewin-
von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung nungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Ver-
erforderlich ist, und kehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden
5. die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse. ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen Beobachtung der Oberfläche
§ 124 § 125
Öffentliche Verkehrsanlagen Messungen
(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Verän- (1) Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Ko-
derung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanla- sten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen
gen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur
Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß Erleichterung der Feststellung von Art und Umfang zu
die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwir-
Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen kungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich
durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie sind. Die Ergebnisse der Messungen sind unverzüglich
möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die bei der zuständigen Behörde einzureichen . Für die Ein-
§§ 11 O bis 11 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich sicht in die Ergebnisse gilt § 63 Abs. 4 entsprechend.
aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Messungen nach Absatz 1 können nur für Gebiete
verlangt werden, in denen Beeinträchtigungen der Ober-
(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne
des§ 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des fläche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf
§ 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, bauliche Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind,
soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu wenn die Messungen zur Verhütung von Gefahren für
dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter von Be-
bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur deutung sein können.
Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau (3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberech-
zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie tigten haben, soweit dies zur Durchführung der Messun-
der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die An- gen nach Absatz 1 erforderlich ist, das Betreten ihrer
passung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich Grundstücke und das Anbringen von Meßmarken zu dul-
macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 den. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt ent-
tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der sprechend. Für dabei entstehende Schäden haben die
Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben beteiligten Unternehmer eine angemessene Entschädi-
wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die gung an Geld zu leisten.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1345
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden ein-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- dringen sollen, die§§ 50 bis 62 und 65 bis 7 4 mit folgen-
desrates Vorschriften zu erlassen über der Maßangabe entsprechend:
1. die nach Absatz 1 im einzelnen durchzuführenden 1. Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind minde-
Messungen und die Anforderungen, denen sie zur Er- stens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen
reichung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke genü- Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt wer-
gen müssen, den, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
2. die Überwachung der Durchführung von Messungen 2. § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die
im Sinne des Absatzes 1 , Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit
3. die Anforderungen an die Voraussetzungen, die nach Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter
oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich
Absatz 2 an die Gebiete gestellt werden, für die Mes-
sungen verlangt werden können. erklärt.
3. Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Boh-
In der Rechtsverordnung kann die entsprechende An-
wendung des § 70 Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben und bei rung auf fremde Rechnung ausführt.
der Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Sat- 4. Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die
zes 1 Nr. 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Aufschlußergebnisse.
Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. 5. Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer
befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.
Achter Teil (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes,
der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Ge-
Sonstige Tätigkeiten setze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unbe-
und Einrichtungen rührt.
§ 128
§ 126 Alte Halden
Untergrundspeicherung Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh-
( 1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine stoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 7 4
Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mine-
auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis ralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs. 3
74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwen- und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung,
den. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Be- stammen.
schreibung des geplanten Untergrundspeichers unter § 129
möglichst genauer Angabe der Lage und der voraus- Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
sichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Ver-
öffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des (1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für
Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbrei- nicht unter§ 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb ein-
teten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher gerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für
bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderun..: Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die§§ 50 bis
gen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich 62 und 65 bis 7 4 entsprechend.
die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Unter-
, grund wesentlich ändert. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine desrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf
Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entspre-
nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden chend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Buß-
ist. geldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schut-
ze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Be-
(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage lange erforderlich ist.
zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioak-
tiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung § 130
der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1
S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset- Hohlraumbauten
zes vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 373), sind die§§ 39, (1) Auf die Durchführung von Maßnahmen gewerbli-
40, 48, 50 bis 7 4 und 77 bis 104 und 106 entsprechend cher Unternehmer zum Zwecke der Herstellung, we-
anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur sentlichen Erweiterung oder wesentlichen Veränderung
unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist. von unterirdischen Hohlräumen sind die §§ 50 bis 52,
54 bis 62 und 69 bis 7 4 entsprechend anzuwenden. Im
§ 127 übrigen finden auf unterirdische Hohlräume die Vor-
Bohrungen schriften der Gewerbeordnung Anwendung. Die beson-
deren Rechtsvorschriften über Bau, Unterhaltung und
(1) Für die nicht unter§ 2 fallenden Bohrungen und Änderung von öffentlichen Verkehrswegen sowie von
die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, bleiben un-
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
berührt. § 708 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung 3. überwiegende öffentliche Interessen entgegenste-
findet keine Anwendung. hen, insbesondere durch die beabsichtigte For-
schungshandlung
(2) Unterirdische Hohlräume im Sinne von Absatz 1
sind Hohlraumbauten mit einem Querschnitt von mehr a) der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrts-
als 8 Quadratmeter, die unter Tage in nicht offener Bau- anlagen und -zeichen,
weise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder b) die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luft-
Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt raumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Er-
sind. haltung der lebenden Meeresschätze in unvertret-
§ 131 barer Weise,
Hauptstellen für das Grubenrettungswesen c) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von
Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie
(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewin-
ozeanographische oder sonstige wissenschaft-
nungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand-
liche Forschungen mehr als nach den Umständen
oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen
unvermeidbar
betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder
Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung beeinträchtigt würden,
gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenret- d) eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist
tungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Gru- oder
benrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen
angeschlossen sein. e) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet wird.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Satz 1 unterliegen, soweit sich aus § 134 nichts ande-
Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, An-
res ergibt, der Überwachung durch das Deutsche
zahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu
Hydrograpische Institut; die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 2
erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsauf-
sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrs-
gaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft
kontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf
der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.
Grund internationaler Vereinbarungen.
(3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den
sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht
Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so
von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
hat das Deutsche Hydrographische Institut die Fortset-
unterhalten werden, für die Überwachung der Einhal-
zung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. § 72
tung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechts-
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und An-
verordnungen nach Absatz 2 die§§ 69 bis 74 entspre-
fechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1
chend anzuwenden.
und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Neunter Teil § 133
Besondere Vorschriften Transit-Rohrleitungen
für den Festlandsockel (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohr-
leitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Ge-
§ 132 nehmigung
Forschungshandlungen 1. in bergbaulicher Hinsicht und
(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und
2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung
Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer der Gewässer über dem Festlandsockel und des
Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Boden- Luftraumes über diesen Gewässern.
schätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hin- Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist
sichtlich der Ordung der Nutzung und Benutzung der die gemäß § 136 bestimmte Behörde und für die Geneh-
Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftrau- migung nach Satz 1 Nr. 2 das Deutsche Hydrographi-
mes über diesen Gewässern der Genehmigung des sche Institut zuständig. Die Genehmigung nach Satz 1
Deutschen Hydrographischen Instituts. Andere mit Be- Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach
zug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenom- Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
mene Forschungshandlungen gelten auch über § 4
Abs. 1 hinaus als Aufsuchung. (2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur ver-
sagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder
eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Inter-
1. das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorge-
essen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung,
nommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau
durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausge-
bezeichnet ist,
glichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwie-
2. dem Deutschen Hydrographischen Institut keine An- gender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den
gaben über das Forschungsprogramm und über des- in § 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor. Die nach-
sen technische Durchführung gemacht werden oder trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auf-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1347
lagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-
Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertret- handlu~gen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
bar und nach den allgemein anerkannten Regeln der schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-
Technik erfüllbar ist. bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden
(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-
bemessen werden, die für Prüfungen und Untersuchun-
Rohrleitung gelten die§§ 58 bis 62 und 65 bis 7 4 mit fol-
gen bestimmter Arten von Prüfungs- oder Untersu-
gender Maßgabe entsprechend:
chungsgegenständen durchschnittlich benötigt werden.
Für die Aufsicht nach den §§ 69 bis 7 4 ist, soweit sich
aus § 134 nichts anderes ergibt, das Deutsche Hydro- § 136
graphische Institut im Rahmen des mit der Genehmi-
Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
gung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im
übrigen die nach § 136 bestimmte Behörde zuständig. Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes
ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem
§ 134 Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen
Überwachung und Vollziehung von für den Bereich des Festlandsockels die zuständige
Verwaltungsakten, Zusammenwirken Landesbehörde wahr.
(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die § 137
in § 6 Nr. 1, 2 und .4 des Gesetzes über den unmittelba-
ren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll- Übergangsregelung
zugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt ( 1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Fest-
Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten be- landsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 326 Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu ent-
Abs. 5 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469), richten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Er-
bezeichneten Vollzugsbeamten, daß laubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im
1. nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung
durchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenom- eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich
men oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder be- nach dem Äquidistanzprinzip. ~
trieben wird und
(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festland-
2. die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3 sockel einschließlich einer Regelung über die Zuwei-
erlassenen Anordnungen durchgeführt werden. sung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem beson-
§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend. deren Gesetz vorbehalten.
(2) Im Bereich des Festlandsockels werden die auf
Grund dieses· Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte
nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Zehnter Teil
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Bundesprüfanstalt, Sachverständigen-
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 ausschuß, Durchführung
(BGBI. 1S. 3341 ), und dem Gesetz über den unmittelba-
ren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
zugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Erstes Kapitel
Zwang wird von den Vollzugsbeamten des Bundes-
Bundesprüfanstalt für den Bergbau
grenzschutzes und der Zollverwaltung angewandt.
(3) Die Bundesminister für Verkehr, des Innern und § 138
der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundes-
Errichtung
minister für Wirtschaft durch Vereinbarung das Zusam-
menwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, des Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfan-
§ 135 stalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errich-
Kostenermächtigung
ten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun- Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3
gen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 oder 4 nicht durch eine Stelle vorgenommen werd~n,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der 1. die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft
Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einvernehmen und Technik für die Prüfungen oder Abnahmen nicht
mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- entspricht,
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ko-
stenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste 2. die nicht über das erforderliche fachkundige und zu-
Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind verlässfge Personal verfügt,
so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prü- 3. in der die beschäftigten Personen keine hinreichende
fungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Gewähr für ihre Unparteilichkeit bieten, insbesonde-
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
re in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß
stehen, das eine unparteiische Prüftätigkeit beein- für den Bergbau zu errichten, der ihn in allen Fragen der
flussen könnte, Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, be-
4. deren Träger als Unternehmer tätig ist oder zu einem rät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnun-
Unternehmer in einem Bindungs- oder Abhängig- gen Stellung nimmt. Dem Ausschuß sollen ein Vertreter
keitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftä- des Bundesministers für Wirtschaft als Vorsitzender so-
tigkeit beeinflussen könnte, wie Vertreter der beteiligten Bundesminister, der Lan-
desregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehör-
5. deren Träger nicht in der Lage oder bereit ist, die für den, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der
die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. In der
der Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oder Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusam-
6. deren Träger nicht in der Lage ist, den Schaden zu er- mensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Ver-
setzen, der dem Staat wegen seiner Haftung für fahren des Ausschusses geregelt werden.
Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals
entstehen kann. § 142
§ 139 Zuständige Behörden
Aufgaben
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundes-
dies in Bergverordnungen des Bundesministers für Wirt- behörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschrif-
schaft nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer ten des Landesrechts, nach denen für ein Land Behör-
Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behör- den eines anderen Landes zuständig sind.
den und die Unternehmen zu beraten.
§ 143
§ 140 Verwaltungsvorschriften
Inanspruchnahme, Gebühren
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertrag- nen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Ver-
liche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die waltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf
Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu er- Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies
lassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und nur, soweit der Schutz der in den§§ 65 bis 67 bezeich-
Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichti- neten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvor-
gung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller schriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig
zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete
(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach
der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchun-
Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen
gen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsge-
sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.
genständen durchschnittlich benötigen.
(2) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel
zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-
dert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Auf-
wand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme um- Elfter Teil
fangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den
entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.
Rechtsweg, Bußgeld-
und Strafvorschriften
(3) Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nut-
zungsleistungen für denselben Empfänger können § 144
Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemes-
sung der Pauschgebührensätze ist der geringere Um- Klage vor den ordentlichen Gerichten
fang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Zweites Kapitel (2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rück-
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließ-
Sachverständigenausschuß, lich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließ-
Durchführung lich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genom-
mene Gegenstand liegt.
§ 141
(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben.
Sachverständigenausschuß Bergbau Die Frist beginnt
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, 1. mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des oder,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1349
2. falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfah- 13. entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht.
ren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Ab- vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zu-
schluß dieses Verfahrens. ständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ord-
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßord- nungsgemäß aufbewahrt,
nung. 14. entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen
(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädi-
nicht vorlegt,
gungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflich-
teten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechts- 15. entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten
streit eine Ausgleichszahlung betrifft. von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtun-
gen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von
(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständi- Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von
gen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche
des Vergleichs. oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Be-
§ 145 auftragte bei Befahrungen nicht begleitet,
Ordnungswidrigkeiten 16. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person wei-
fahrlässig terbeschäftigt,
1 . entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne 17. entgegen§ 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die er-
Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder forderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht un-
Bergwerkseigentum gewinnt, verzüglich zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwi- 18. entgegen § 7 4 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht,
derhandelt, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
lich anzeigt,
3. die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung über-
schreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 19. entgegen § 1 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse
Satz 1 Nr. 1 , vorliegen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-
4. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3
die Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das
dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig an- Anbringen von Meßmarken nicht duldet,
zeigt, 20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 For-
5. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen schungshandlungen im Bereich des Festlandsok-
vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entge- kels vornimmt,
gen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung 21. ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1
nicht unverzüglich anzeigt, eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festland-
6. einen nach§ 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb oh- sockel errichtet oder betreibt,
ne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, 22. entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht un-
ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 verzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Ab- verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt
weichungen von einem zugelassenen Betriebsplan oder nicht namhaft macht.
anordnet,
7. entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan (2) Die Vorschriften des Absatzes 1
nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt, a) Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersu-
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, chungen des Untergrundes und Untergrundspeicher
auch in Verbindung mit§ 56 Abs. 3, zuwiderhandelt, nach § 126 Abs. 1 , für die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder End-
9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
lagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie
§ 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig,
für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh-
nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
stoffe in alten Halden nach § 128,
10. einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1
b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für
über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberu-
Bohrungen nach § 127 Abs. 1 und Hohlraumbauten
fung verantwortlicher Personen oder des § 60
nach§ 130,
Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher
Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stel- c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Ver-
lung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt, suchsgruben nach§ 129 Abs. 1,
11. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den d) Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch
verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besu-
vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis cherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129
gibt, Abs.1,
1 2. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß e) Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Haupt-
Betriebspläne und deren Zulassung jederzeit einge- stellen für das Grubenrettungswesen nach § 131
sehen werden können, Abs.3,
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshand- § 148
lungen nach § 132 Abs. 3, Tatort, Gerichtsstand
g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für
(1) Werden Taten nach§ 146 nicht im Inland began-
Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3.
gen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Recht des Tatorts.
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beam-
1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder§ 131 Abs. ten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeich-
2 oder neten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen
2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buch- und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
stabe e treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die
Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibe-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- amten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung;
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- nach den §§ 7 bis 1O, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162
satzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Abs. 1 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157
Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg
bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amts-
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, je- gericht Hamburg.
weils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet wer-
den.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels Zwölfter Tei 1
im Zusammenhang mit Forschungshandlungen(§ 132) Übergangs- und Schlußbestimmungen
und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1
bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesmi-
nister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zu- Erstes Kapitel
stimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.
Alte Rechte und Verträge
§ 146
§ 149
Straftaten
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung
(1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit alter Rechte und Verträge
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6,
8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, (1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes
oder in § 145 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht bleiben aufrechterhalten
und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines an- 1. Bergwerkseigentum,
deren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
fährdet. 2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die
Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim In-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein krafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtli-
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der chen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehal-
Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer ten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes
großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festland-
den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines sockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. I S. 497), zuletzt ge-
Menschen (§ 224 des Strafgesetzbuches) verursacht. ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März
1980 (BGBI. 1S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 für Transit-Rohrleitungen,
1 . die Gefahr fahrlässig verursacht oder 3. dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verur- Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht
sacht, nach Nummer 1 belasten,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 4. Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige
Geldstrafe bestraft. Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung
§ 147
und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkraft-
treten der bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
Erforschung von Straftaten ses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen
Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits be-
Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straf- standen haben,
taten nach§ 146 die Rechte und Pflichten der Behörden 5. besondere Rechte der Grundeigentümer und selb-
des Polizeidienstes. ständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1351
Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze
in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Boden- nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige
schätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7, Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grund-
6. Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger eigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses
Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigen-
Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 ge- tums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen
nannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne bestimmten dieser Bodenschätze unter der Vorausset-
der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat, zung berechtigt, daß
7. Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über 1 . bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht a) mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschat-
nach Nummer 1 unterliegen, zes begonnen worden ist oder
8. Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die b) durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Stei-
für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach gerung des Verkehrswertes des Grundstückes
Nummer 4 zu zahlen sind, eingetreten ist,
9. Erbstollengerechtigkeiten, 2. das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre-
soweit diese Rechte und Verträge ten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde
angezeigt wird und
a) nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der 3. die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständi-
Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung gen Behörde bestätigt wird.
der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, ein- Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Vorausset-
geführt, übertragen, begründet oder nicht aufgeho- zungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Aus-
ben worden sind, beutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundei-
b) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses gentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen
Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzu-
Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zustän- weisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr.
digen Behörde angezeigt werden und 3 gelten entsprechend.
c) ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde (4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im
bestätigt wird. Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buch-
stabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber
Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewie-
des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner be-
sen sind.
rechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Be-
rechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten. (5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristge-
mäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach
(2) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die im
Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende
Grundbuch eingetragen sind, gilt Absatz 1 mit folgender
Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt
Maßgabe:
wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
1. Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist der Versagung.
beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öf-
fentlichen Aufforderung durch die zuständige Behör- (6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im
de nach den Sätzen 2 und 3. Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Be-
hörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.
2. Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens
des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden. (7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund ei-
nes aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne
3. Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1
eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jah- zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.
ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zustän-
digen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen § 150
Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde be-
kanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung Ausnahme von der Bergfreiheit
sind insbesondere aufzunehmen von Bodenschätzen
1. die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeich- ( 1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bo-
nung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1; denschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht
oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149
2. der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben
Rechts;
bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts
3. der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 er- oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.
gebenden Rechtsfolgen.
(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht un-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in ter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende
den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Geset- Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes
zes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 er- trag des aus dem erloschenen Recht oder Vertrag Be-
teilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen rechtigten den Vorrang vor allen anderen Anträgen,·
oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder wenn für seinen Antrag kein Versagungsgrund nach
der Bewilligung bergfreie Bodenschätze. § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grund-
§ 151
buch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde
Bergwerkseigentum das Grundbuchamt um Löschung des Rechts.
( 1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne (4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149
des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befri- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu solchen Forschungshand-
stete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften die- lungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die
ses Gesetzes ihrer Art nach zur Aufsuchung von Bodenschätzen of-
1. die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Boden- fensichtlich ungeeignet sind, gelten für die Forschungs-
schätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu ge- handlungen, die Zeit und den Bereich, für die sie auf-
winnen und Eigentum daran zu erwerben, rechterhalten bleiben, als Genehmigung nach § 132,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der In-
2. in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzu- halt dieser Rechte bleibt insoweit unberührt, als er die-
gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, sem Gesetz nicht widerspricht. Nicht befristete Rechte
3. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttre-
freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das ten dieses Gesetzes.
Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben, § 153
4. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge
Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, zur Gewinnung
5. Grundabtretung zu verlangen.
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des
(2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entspre- § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von
chend: Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze
berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und
1. Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch
den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Be-
auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bo-
willigung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes
denschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren,
bestimmt.§ 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entspre-
auf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsbe-
chend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und
rechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des
Verträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, daß die Hal-
den im Eigentum des Grundeigentümers stehen;
§ 154
2. die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
Bergwerke, Bergwerksberechtigungen
3. Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkraft-
und Sonderrechte
treten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9
Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften (1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149
über ihre Aufhebung erlassen; Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung und Gewinnung
4. Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten berechtigen, gelten für die Bodenschätze und den Be-
dieses Gesetzes verliehenem Bergwerkseigentum reich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Berg-
sind nicht zulässig. werkseigentum im Sinne des§ 151. Rechte, die ihrem
Wortlaut nach auf alle vom Verfügungsrecht des Grund-
§ 152 eigentümers ausgeschlossenen Bodenschätze erteilt,
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur übertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei für
Aufsuchung, Forschungshandlungen die Bodenschätze, die nach den beim Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften
(1) Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das
des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 , 2 und 4, die nur zur Auf- Recht gilt, bergfrei oder dem Staate vorbehalten waren.
suchung von Bodenschätzen berechtigen, gelten für die Steht nicht fest, auf welche Bodenschätze sich ein
Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie auf- Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts
rechterhalten bleiben, als Erlaubnisse nach § 7, soweit durch die zuständige Behörde für den Zeitpunkt des ln-
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. krafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind
Art und Umfang der in den letzten dreißig Jahren vor In-
(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund krafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeit an-
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder gemessen zu berücksichtigen.
fortbesteht. Eine Verlängerung ist, auch wenn sie nach
dem Inhalt der Rechte oder Verträge nach den beim In- (2) Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung
krafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkun-
Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen ist, de, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
nur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 2 zu- geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über
lässig. Nicht befristete Rechte und Verträge erlöschen die Entstehung von Bergwerkseigentum auf bergfreie
nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bodenschätze erforderlichen Verleihungsurkunde ent-
Gesetzes. Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der An- spricht, nicht ausgefertigt worden, so hat die zuständige
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1353
Behörde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Ur- (2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte
kunde auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkraft- hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
treten dieses Gesetzes Berechtigten zuzustellen. Die Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im
Urkunde muß dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und, Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten,
den Inhalt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser
enthalten. Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht
bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen er-
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht loschen sind.
oder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch einge-
tragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle
§ 159
der beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde
tritt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde Alte Rechte und Aufsuchung
oder einer entsprechenden Urkunde. zu wissenschaftlichen Zwecken
Aufrechterhaltene alte Rechte und Verträge, die allein
§ 155 oder neben anderen Befugnissen ein ausschließliches
Dingliche Gewinnungsrechte Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen zum Gegen-
stan<~ haben, schließen die Erteilung einer Erlaubnis zur
Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer
Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bo- Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen
denschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie auf- Zwecken nach § 7 für dasselbe Feld nicht aus.
rechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie bela-
steten Bergwerkseigentums. Die§§ 24 bis 29 sind nicht
anzuwenden. § 160
§ 156 Enteignung alter Rechte und Verträge
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge
(1} Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und
über grundeigene Bodenschätze
Verträge können durch die zuständige Behörde gegen
(1} Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden,
im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt un- soweit von dem Fortbestand dieser Rechte oder der
berührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der Aufrechterhal-
tung oder der Durchführung der Verträge eine Beein-
(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit trächtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten
Genehmigung der zuständigen Behörde an einen ande- ist, insbesondere wenn sich das Recht oder der Vertrag
ren durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Aus- auf Bodenschätze von besonderer volkswirtschaftlicher
übung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Ände- Bedeutung bezieht und diese Bodenschätze nur des-
rung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des halb nicht gewonnen werden, weil der Berechtigte das
§ 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Aus- Recht nicht nutzt oder den Vertrag nicht durchführt und
übung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden die Nutzung oder Durchführung nach den gegebenen
Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmi- Umständen auch nicht in absehbarer Zeit aufnehmen
gung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, wird.
Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmä-
ßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze (2) Die Entschädigung ist als einmalige Leistung in
beeinträchtigt oder gefährdet. Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2, 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2
(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 er- und 4 und § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und 4 gelten
löschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses entsprechend. Wird ein Recht dinglicher Art aufgeho-
Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der ben, so gelten für die Entschädigung die Artikel 52 und
Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entspre- buch entsprechend.
chend.
§ 157 (3) Die Entschädigung ist von dem Land zu leisten, in
dem die Bodenschätze belegen sind, auf die sich das
Grundrenten ganz oder teilweise aufgehobene Recht oder der ganz
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abga- oder teilweise aufgehobene Vertrag bezogen hat; sind
ben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach die Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels be-
Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes legen, so ist die Entschädigung vom Bund zu leisten.
geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.
(4) Auf die Enteignung nach den Absätzen 1 bis 3 sind
die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfah-
§ 158 ren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrens-
Erbstollengerechtigkeiten gesetzes anzuwenden.
(1} Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten (5) Ist ein nach Absatz 1 ganz oder teilweise aufgeho-
im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich benes Recht im Grundbuch eingetragen und die Aufhe-
aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttre- bung unanfechtbar, so ersucht die zuständige Behörde
ten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwen- das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grund-
den. buchs.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 161 Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar
Ausdehnung von Bergwerkseigentum 1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage
auf aufgehobene Längenfelder 1. ein Beschluß über die Umwandlung der Gewerk-
schaft nach den Vorschriften des Umwandlungsge-
(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers
setzes oder nach den §§ 384, 385 und 393 des Ak-
Bergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in
tiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister
Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160
angemeldet ist,
ganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigen-
tum für ein Geviertfeld, das 2. ein Beschluß über die Verschmelzung der Gewerk-
schaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-
1. auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bo-
manditgesellschaft auf Aktien nach den§§ 357 oder
denschätze wie das Bergwerkseigentum für das Län-
358 des Aktiengesetzes oder mit einer Gesellschaft
genfeld verliehen worden ist und
mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des
2. den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Kapitaler-
Längenfeldes ganz umschließt, höhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Ver-
auf Antrag des Bergwerkseigentümers des Geviertfel- schmelzung von Gesellschaften mit beschränkter
des durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf Haftung zur Eintragung in das Handelsregister ange-
den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Län- meldet ist oder
genfeldes auszudehnen. Wird nur ein Teil des durch die 3. die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenver-
Aufhebung betroffenen Bergwerkseigentums für ein sammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.
Längenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz
Ist der Beschluß über die Umwandlung oder die Ver-
verliehenen Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld um-
schmelzung angefochten worden, so tritt an die Stelle
schlossen, so ist hinsichtlich ·des umschlossenen Teils
des in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach
Satz 1 anzuwenden.
dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende
(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist ausge-
des § 4 Abs. 7 entspricht. Längenfeld ist ein Feld, das im schlossen.
Streichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte
(2) Die Bezeichnung „Gewerkschaft" und der bisher
folgt. Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
von der Gewerkschaft verwendete Name können in die
ein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder,
Firma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft um-
Gevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des
gewandelt worden ist, aufgenommen werden. Die son-
Satzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.
stigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 162 (3) Geschäfte und Verhandlungen, die in der Zeit vom
1. Januar 1982 bis zum 1. Januar 1986 oder zu dem in
Entscheidung, Rechtsänderung
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt wer-
(1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des den und einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sin-
Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld auf den Bereich ne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dienen, sind von
eines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise Gebühren und Auslagen der Gerichte und Behörden, so-
aufgehobenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld weit sie nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beru-
hat die zuständige Behörde dem Antragsteller aufzuer- hen, befreit. Die Befreiung schließt Eintragungen und
legen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschä- Löschungen in öffentlichen Büchern ein; sie gilt auch für
digung dem Land bis zur Höhe des Verkehrswertes des Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Sät-
Bereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum ze 1und 2 gelten für die Umwandlung einer Gewerk-
für ein Geviertfeld ausgedehnt wird. Für die Bemessung schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in eine Ge-
des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen werkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entspre-
ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. chend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer
unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallenden Umwand-
(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die lung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ver-
Ausdehnung des Geviertfeldes wirksam. Die zuständige schmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Um-
Behörde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszu- wandlung oder Verschmelzung nach dem Aktiengesetz
fertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grund- dient.
buchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutra-
gen. § 164
Abwicklung
(1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Ge-
zweites Kapitel werkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Ge-
Auflösung und Abwicklung werkschaft ist ausgeschlossen.
der bergrechtlichen Gewerkschaften (2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Ab-
wickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Ge-
§ 163 werkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach
Auflösung und Umwandlung
dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt,
namhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der
( 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen- Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler
den Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1355
Amts wegen zu bestellen. Die zuständige Behörde hat (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt von dem Zeitpunkt ab
die abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sit- nicht, v~n dem ab nach einer auf Grund des § 66 Satz 1
zes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und, Nr. 9 erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in
soweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Gru- Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen für die ihnen
benvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewer- übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Be-
ken bekanntzugeben. fugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten
(3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, daß Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ih-
re Bestellung im Sinne des § 59 ändert.
die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.
§ 168
§ 165
Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
Fortgeltendes Recht
Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur
Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten
vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel er-
Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach
teilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum
§ 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für
Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer
Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschrif-
ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.
ten der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus
§ 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.
§ 169
Übergangszeit bei Unterstellung
unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
Drittes Kapitel
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des
Sonstige Übergangs- § 2 und der§§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit In-
und Schlußvorschriften krafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterlie-
gen, gilt folgendes:
§ 166 1. Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der
Bestehende Hilfsbaue zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, 2. Die nach§ 51 oder nach den§§ 126 bis 130 in Ver-
nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bindung mit§ 51 für die Errichtung oder Führung des
rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind inner-
im Sinne dieses Gesetzes. halb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulas-
sung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß
§ 167
eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fort-
Fortgeltung von Betriebsplänen und führung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der
Anerkennungen Entscheidung über die Zulassung keines zugelasse-
nen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des
Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1
§ 2 und der§§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses
Satz 2 nicht erforderlich.
Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
1. Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes 3. Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59
zugelassenen Betriebspläne gelten für die Dauer ih- Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung
rer Laufzeit als im Sinne dieses Gesetzes zugelas- mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von
sen. vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu
2. Die Personen, deren Befähigung zur Leitung und Be- machen.
aufsichtigung des Betriebes anerkannt ist (Auf-
sichtspersonen), gelten für die Dauer der Anerken- (2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei In-
nung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Inkraft- krafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig einge-
treten dieses Gesetzes, für die ihnen im Zeitpunkt stellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese
des lnkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses
Geschäftskreise als verantwortliche Personen im Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf
Sinne der §§ 58 und 59. Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen
3. Die Personen, die vom Unternehmer (Bergwerksbe- im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
sitzer, Bergwerksunternehmer) im Rahmen seiner
verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahr-
nehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für § 170
die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bestellt und Haftung für verursachte Schäden
der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind (ver-
antwortliche Personen), gelten nach Maßgabe der ih- Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich
nen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden
übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verant- sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten die-
wortliche Personen im Sinne der§§ 58 und 59. ses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
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§ 171 werk, das zur Aufsuchung oder Gewinnung der Boden-
Eingeleitete Verfahren schätze erforderlich ist, oder mit einer Schamottefabrik
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusam-
(1 ) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen menhang stehen, kann, wenn das Kraftwerk oder die
Enteignungsverfahren ist nach den bisher geltenden Schamottefabrik nach den bei Inkrafttreten dieses Ge-
Vorschriften zu entscheiden. Hat die zuständige Behör- setzes geltenden Vorschriften zum Bergwesen gehört,
de die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die die zuständige Landesregierung durch Rechtsverord-
Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung nung bestimmen, daß auf die Tätigkeiten und Einrichtun-
in gleichen oder entsprechenden Fällen anzuwenden. gen in dem Kraftwerk oder der Schamottefabrik die Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit
(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits-
Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden. und Betriebsvorgänge notwendig erscheint.
(3) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor In-
krafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft § 174
getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unan- Änderungen von Bundesgesetzen
fechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren
und die Entscheidung richten sich nach den Vorschrif- (1) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
ten dieses Gesetzes über die entsprechenden Verwal- machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt ge-
tungsakte. Ein nach den bisher geltenden Vorschriften ändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBI. 1
zulässiger Rechtsbehelf wird als ein nach diesem Ge- S. 321 ), wird wie folgt geändert:
setz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er
bei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird. 1. § 24 Abs. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
(4) Die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidun- ,,Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Berg-
gen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan- wesens und für Anlagen, die nicht gewerblichen
gen und noch nicht unanfechtbar geworden sind oder Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftli-
die in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängi- cher Unternehmungen Verwendung finden oder so-
gen gerichtlichen Verfahren ergehen, sowie das weitere weit es der Arbeitsschutz erfordert;".
Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung richten
sich nach den bisher geltenden Vorschriften. 2. In § 34 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort „ist"
durch einen Punkt ersetzt; die Worte „im gleichen,
daß das Gewerbe der Markscheider nur von Perso-
§ 172 nen betrieben werden darf, welche als solche geprüft
Mutungen und konzessioniert sind" werden gestrichen.
Auf Mutungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 3. In § 120 e wird folgender Absatz 4 angefügt:
bereits eingelegt sind und auf die nach den beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtli- ,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
chen Vorschriften der Länder über das Muten und Ver- nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
leihen Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich
ist für die Bodenschätze und das Feld, für die Berg- der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März
werkseigentum zu verleihen gewesen wäre, eine Bewil- 1975 (BGBI. 1 S. 729) und der Verordnung über ge-
ligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb von fährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekannt-
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf machung vom 8. September 1975 (BGBI. 1 S. 2493)
die Erteilung verzichtet. sowie deren Änderungen auf Tagesanlagen und Ta-
gebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies
§ 173 zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genann-
ten Rechtsgüter erforderlich ist."
Zusammenhängende Betriebe
(1) Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne 4. § 144 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
des § 2 (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder ,,2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Ge-
Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Boden- nehmigung(§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften
schätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittel- betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen
barem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht
dem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder ist oder''.
gewonnen werden, so kann die zuständige Behörde be-
stimmen, daß an die Tätigkeiten und Einrichtungen in
(2) § 717 der Reichsversicherungsordnung in der im
diesem Betrieb oder Betriebsteil. die Vorschriften dieses
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,
Gesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgän-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979
ge zwischen unter- und übertage geboten ist. Die An-
(BGBI. I S. 2241 ), erhält folgende Fassung:
ordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Vor-
aussetzungen für ihren Erlaß entfällt. ,,§ 717
(2) Soweit Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der
des § 2 zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden gere-
oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Kraft- gelt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1357
1. das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften 4. die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung
und Gewerbeaufsichtsbehörden, mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember
2. das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
und der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden. rungsnummer 750-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die 5. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am
Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 von den Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. I S. 497),
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Wirtschaft erlassen." 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373).
(3) § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über technische Ar-
§ 176
beitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBI. I S. 717), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBI. 1 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
S. 1432), wird gestrichen.
(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstän-
(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 de in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm wider-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 37 des Ge- sprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
setzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie res bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgt geändert: außer Kraft, insbesondere:
In § 3 Nr. 1 Buchstabe m wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt; nach dem Wort „Bundesbaugesetz" Baden-Württemberg
werden die Worte „und § 94 Abs. 4 des Bundesbergge- 1. das badische Berggesetz in der Fassung der Be-
setzes'' eingefügt. kanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geän-
(5) § 4 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
dert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Ände-
zes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt
rung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975
geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 28. März
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und
1980 (BGBI. I S. 373), erhält folgende Fassung:
§ 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes vom 21. Ok-
,,(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anla- tober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
gen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, so- S. 654; ber. 1976 S. 96);
weit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Kei- 2. das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober
ner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württem-
und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen so- berg S. 265), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 5 des
wie die zur Wetterführung unerläßlichen Anlagen." Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Ge-
setzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976
(6) Dem § 20 der Verordnung zur Ausführung der S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüh-
Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von
Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten berei- Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbar-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verord- keit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetz-
nung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ), wird folgender blatt für Baden-Württemberg S. 868);
Absatz angefügt:
3. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen
,,(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grund- Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für
buchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen." die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Dritten Gesetzes
zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom
§ 175 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Außerkrafttreten von Bundesrecht S. 237) und § 69 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes
vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetz.es treten außer Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
Kraft
4. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
1. das Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934
vom 1. Dezember 1936 in der im Bundesgesetzblatt (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt ge-
Teil III, Gliederungsnummer 750-6, veröffentlichten ändert durch Artikel 5 des zweiten Gesetzes zur
bereinigten Fassung; Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai
2. das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 161 );
22 . Juni 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 5. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preu-
Gliederungsnummer 750-4, veröffentlichten berei- ßische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert
nigten Fassung; durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetz-
3. die Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfel- licher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preu-
dern vom 25. März 1938 in der im Bundesgesetzblatt ßische Gesetzsammlung S. 93);
Teil III, Gliederungsnummer 750-6-1 , veröffentlichten 6. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
bereinigten Fassung, 'geändert durch § 56 des Ge- chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
setzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1513); denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zu- 18. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-
letzt. geändert durch § 17 des Gesetzes zur Ände- meinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetz-
rung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. Sep- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1750-
tember 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); 1-1 );
7. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti- Bremen
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör- 19. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen
den vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz- Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bremi-
sammlung S. 19); schen Rechts 751-c-2), zuletzt geändert durch
§ 60 Nr. 53 des Beurkundungsgesetzes vom
8. das Gesetz über die behälterlose unterirdische 28. August 1969 (BGBI. I S. 1513);
Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom
18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 20. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-
s. 172); schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern
und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933
(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-3), zu-
Bayern letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
9. das Berggesetz in der Fassung der Bekanntma- Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdi-
chung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-
und Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geändert rungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der
durch Artikel 52 Abs. 11 des Bayerischen Gesetzes Freien Hansestadt Bremen S. 131 );
über die entschädigungspflichtige Enteignung vom
21. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
11. November 197 4 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934
ordnungsblatt S. 61 O);
(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4);
10. das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes
22. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934
vom 17. August 1918 (Bereinigte Sammlung des
(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-5);
Bayerischen Landesrechts Band IV S. 162);
23. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
11. die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
vom 17. August 1918 über die Änderung des Berg- denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember -
gesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Samm- 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-6);
lung des Bayerischen Landesrechts Band IV
s. 163); 24. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
12. das Gesetz über Graphitgewinnung (Graphit-
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-
gesetz) vom 1 2. November 1937 (Bereinigte
den vom 22. Januar 1938 (Sammlung des bremi-
Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV
schen Rechts 751-c-7);
s. 164);
25. die Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom
13. das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes 15. Juli 1941 (Sammlung des bremischen Rechts
und des Wassergesetzes vom 23. März 1938 (Be-
751-c-1 );
reinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts
Band IV S. 165); 26. die Bekanntmachung des Oberbergamts für die
Freie Hansestadt Bremen vom 20. August 1949
14. die Bekanntmachung über Aufsuchung und Gewin- (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1 );
nung von Waschgold (Goldwäscherei) vom 19. Mai
1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Hamburg
Landesrechts Band IV S. 165);
27. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865
15. das Gesetz zur Änderung des Berggesetzes vom (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
29. Dezember 1949 (Bereinigte Sammlung des desrechts II 750-m), zuletzt geändert durch Ar-
Bayerischen Landesrechts Band IV S. 166); tikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des hambur-
16. das Gesetz über die behälterlose unterirdische gischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur
Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Baye- Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zu- zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974
letzt geändert durch § 18 des Zweiten Gesetzes (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1
zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpas- S. 381 );
sung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das 28. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-
Bundesrecht vom 24. Juli 197 4 (Bayerisches Ge- schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern
setz- und Verordnungsblatt S. 354); und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
Berlin desrechts II 750-o), zuletzt geändert durch Ar-
17. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 tikel 38 des Gesetzes zur Anpassung des hambur-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder- gischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur
band 1 750-1 ), zuletzt geändert durch das Gesetz Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz
zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 197 4
5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1
Berlin S. 406); s. 381 );
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1359
29. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen tikel 27 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zur Anpas-
Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 sung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan- form des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz-
desrechts II 750-p); und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1
30. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 s. 245);
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan- 38. das Gesetz betreffend die Einführung des Preußi-
desrechts II 750-q); schen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
31. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu- 1865 in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo- vom 1. Januar 1869 (Fürstlich Waldeckisches Re-
denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember gierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch § 1 des
1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes-
Landesrechts II 750-q-1 ); rechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen S. 21 );
32. die Verordnung über das Bergrecht in Groß-Ham-
burg vom 25. März 1937 (Sammlung des bereinig- 39. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländi-
ten hamburgischen Landesrechts II 750-r); scher juristischer Personen und den Geschäfts-
betrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom
33. die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß- 23. Juni 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung
Hamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des S. 619), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes
bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s); zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom
6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Hessen das Land Hessen S. 21 );
34. das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in 40. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Novem- schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern
ber 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntma-
Land Hessen I S. 223), zuletzt geändert durch Arti- chung vom 9. August 1968 (Gesetz- und Verord-
kel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung nungsblatt für das Land Hessen I S. 251 ), zuletzt
des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum geändert durch Artikel 54 des Hessischen Geset-
Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschrif-
zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Sep- ten an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
tember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz
das Land Hessen I S. 361 ); über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom
5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
35. die Verordnung, betreffend die Einführung des All- das Land Hessen I S. 598);
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das
Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom 41 . das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die König- Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 in
lichen Preußischen Staaten S. 237), zuletzt geän- der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April
dert durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Geset- 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
zes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Hessen S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 55
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über
Hessen I S. 245); Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei-
36. die Verordnung, betreffend die Einführung des All- ten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-
teile der Großherzoglich Hessischen Provinz Ober- 42. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der
hessen, sowie in das Gebiet der vormaligen Land- Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953
grafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
Ober-Amtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar sen S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 56 des
1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu- Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf-
ßischen Staaten S. 242), zuletzt geändert durch Ar- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-
tikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpas- nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungs-
sung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re- gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
form des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Ver-
und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1 ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
S. 245);
43. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
37. die Verordnung, betreffend die Einführung des All- chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember
mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom
des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals Land Hessen S. 91 ), zuletzt geändert durch§ 1 des
Königlich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes-
1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu- rechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord-
ßischen Staaten S. 770), zuletzt geändert durch Ar- nungsblatt für das Land Hessen S. 21 );
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
44. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti- 54. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Nie-
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör- Sammelband II S. 702), zuletzt geändert durch Arti-
den vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz- kel 56 des Gesetzes zur Anpassung des Landes-
sammlung S. 19), zuletzt geändert durch § 1 des rechts an das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes- rechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
rechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord- und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über
nungsblatt für das Land Hessen S. 21 ); Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz)
vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz-
45. das Gesetz über das Bergrecht im Land Hessen
und Verordnungsblatt S. 237);
vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen S. 130), zuletzt geändert durch 55. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
§ 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Verkündung von chung u,nd Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember
und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes- nungsblatt, Sammelband II S. 709);
sen I S. 258); 56. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
Niedersachsen Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-
46. das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des den vom 22. Januar 1938 (Niedersächsisches Ge-
Bergrechts im lande Niedersachsen vom 10. März setz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 703),
1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord- zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur
nungsblatt S. 253); Änderung und Bereinigung des Bergrechts im lan-
de Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersäch-
47. das Allgemeine Berggesetz für das Land Nieder-
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
sachsen in der Fassung der Anlage zu Artikel I des
Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Berg- 57. die Verordnung über Salze und Solquellen im Land-
rechts im lande Niedersachsen vom 10. März 1978 kreis Holzminden (Regierungsbezirk Hildesheim)
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 4. Januar 1943 (Niedersächsisches Gesetz-
s. 253); und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 710);
48. die Verordnung betreffend die Einführung des Allge-
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Ge- Nordrhei n-Westf al en
biet des vormaligen Königreichs Hannover vom 58. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865
8. Mai 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver- (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden
ordnungsblatt, Sammelband III S. 307), zuletzt ge- preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch
ändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung
und Bereinigung des Bergrechts im lande Nieder- landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften
sachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches an das Bundesrecht vom 3. Dezember 197 4 (Ge-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253); setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
49. die Verordnung betreffend die Einführung des Allge- Westfalen S. 1504);
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit 59. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-
der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom
vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vorma- 18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfa-
ligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Kö- len geltenden preußischen Rechts S. 185);
niglich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 60. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb auslän-
Sammelband III S. 308); ' discher juristischer Personen und den Geschäfts-
betrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom
50. das Gesetz über die Bestellung von Salzabbauge- 23. Juni 1909 (Sammlung des in Nordrhein-
rechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. Au- Westfalen geltenden i_?eußischen Rechts S. 185);
gust 1904 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt, Sammelband III S. 359); 61. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-
schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-
51 . das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge- rungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen
18. Juni 1907 (Niedersächsisches Gesetz- und Rechts S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz
Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308); zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichti-
52 . das Gesetz über den Bergwerksbetrieb auslän- gung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrie-
discher juristischer Personen und den Geschäfts- ben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974(Ge-
betrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
23. Juni 1909 (Niedersächsisches Gesetz- und Westfalen S. 1048);
Verordnungsblatt, Sammelband III S. 309); 62. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
53. das Gesetz über die Verleihung von Braunkohlen- Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934
feldern an den Staat vom 3. Januar 1924 (Nieder- (Sammlung aes in Nordrhein-Westfalen geltenden
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sam- preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch
melband II S. 701 ); Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung berg-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1361
gesetzlicher Vorschriften im lande Nordrhein- 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verord- 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer
S. 201 ); Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
63. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 71. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-
(Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die
preußischen Rechts S. 190), zuletzt geändert durch mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-
Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung berg- teile der Großherzoglich Hessischen Provinz Ober-
gesetzlicher Vorschriften im lande Nordrhein- hessen sowie in das Gebiet der vormaligen Land-
Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verord- grafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Oberamtbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867
s. 201 ); in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. No-
64. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu- vember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo- das Land Rheinland-efalz 1968, Sondernummer
denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen gel-
72. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Bergge-
tenden preußischen Rechts S. 191 );
setzes vom 24. Juni 1865 (für die Regierungsbezir-
65. die Verordnung über die bergaufsichtliche Überwa- ke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 18. Juni
chung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und 1907 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör- 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt
den vom 22. Januar 1938 (Sammlung des in Nord- für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer
rhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
S. 192), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die berg- 73. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländi-
aufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Ne- scher juristischer Personen und den Geschäftsbe-
bengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen trieb außerpreußischer Gewerkschaften (für die Re-
durch die Bergbehörden vom 7. September 1977 gierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord- 23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung
rhein-Westfalen S. 346); vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Son-
66. das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher
dernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
Vorschriften im lande Nordrhein-Westfalen vom
25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landes- 7 4. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-
rechts Nordrhein-Westfalen S. 694); schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-
67. die Verordnung über die Beaufsichtigung von Tief- rungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der
bohrungen durch die Bergbehörden vom 1. April Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Ge-
1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
Nordrhein-Westfalen S. 135); Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Monta-
baur S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Landesgesetzes über das Bergrecht im lande
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und
68. das Allgemeine Berggesetz für das Land Rheinland- Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Pfalz (ABGRhPf) in der Fassung der Bekanntma- S. 1 );
chung vom 12. Februar 197 4 (Gesetz- und Verord- 75. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 113), Bodenschätzen-Erdölgesetz-vom 12. Mai 1934 in
geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgeset- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Novem-
zes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften ber 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
(3. LStraf ÄndG) vom 5. November 1974 (Gesetz- Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Ko-
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz blenz, Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geändert
S. 469); durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Berg-
69. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewin- recht im lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974
nung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom land-Pfalz S. 1);
27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt 76. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
Koblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geändert denschätzen - Erdölverordnung - vom 13. Dezem-
durch Artikel 67 des Dritten Landesgesetzes zur ber 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. No- 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt
vember 197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer
das Land Rheinland-Pfalz S. 469); Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt geändert
70. die Verordnung, betreffend die Einführung des All- durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Berg-
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das recht im lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974
Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (für den (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
Regierungsbezirk Montabaur) vom 22. Februar land-Pfalz S. 1);
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
77. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der 85. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934
1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt ge-
Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz ändert durch § 15 des Gesetzes zur Änderung berg-
Trier, Montabaur S. 121 ), zuletzt geändert durch Ar~ gesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937
tikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland- 86. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preu-
Pfalz S. 1 ); ßische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert
durch § 1 6 des Gesetzes zur Änderung berggesetz-
78. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti- licher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preu-
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und ßische Gesetzsammlung S. 93);
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-
87. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-
den vom 22. Januar 1938 in der Fassung der Be-
chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-
kanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz-
denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zu-
1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur
letzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Ände-
S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Lan-
rung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. Sep-
desgesetzes über das Bergrecht im lande Rhein-
tember 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
land-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1 ); 88. das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vor-
79. d~e Landesverordnung über die Beaufsichtigung von schriften vom 24. September 1937 (Preußische Ge-
Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 29. Juli setzsammlung S. 93);
1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 89. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-
Rheinland-Pfalz S. 215); gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-
den vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz-
Saarland
sammlung S. 19), geändert durch Verordnung vom
80. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen 29. April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549);
Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für
die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zu- 90. das Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung
letzt geändert durch Artikel 36 des zweiten Geset- und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom
zes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533),
Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. No- zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
vember 197 4 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011 ); des Gesetzes über die Berechtigung zur Aufsu-
chung und Gewinnung von Eisen- und Mangan-
81. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewin- erzen vom 11 . Dezember 1956 (Amtsblatt des
nung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März Saarlandes S. 1657);
1856 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu-
ßischen Staaten S. 203), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Schleswig-Holstein
Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des 91. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen
Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des schles~
Saarlandes S. 1011 ); wig-holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr.
750-1 ), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Ge-
82. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-
setzes zur Anpassung des schleswig-holsteini-
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom
schen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Re-
18. Juni 1907 (Preußische Gesetzsammlung
form des Strafrechts und andere straf- und bußgeld-
~- 119), geändert dur'ch § 8 Nr. 2 des Gesetzes zur
Uberführung der privaten Bergregale und Regali- rechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezem-
ber 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
tätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 1942
(Preußische Gesetzsammlung 1943 S. 1); Schleswig-Holstein S. 453);
83. das Gesetz über ,den Bergwerksbetrieb auslän- 92. das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen
discher juristischer Personen und den Geschäfts- Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom
betrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauen-
23. Juni 1909 (Preußische Gesetzsammlung burg vom· 6. Mai 1868 (Sammlung des schleswig-
s. 619); holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr. 750-2);
84. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi- 93. das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen
schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh- Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der
rungen vom 18. Dezember 1933 (Preußische Ge- Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 12. März
setzsammlung S. 493), zuletzt geändert durch Arti- 1869 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
kel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Änderung und Be- Landesrechts 1971, GI.-Nr. 750-3);
reinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie 94. das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen
zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-
13. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267); rechts 1971, GI.-Nr. 750-4);
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1363
95. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi- weise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vor-
schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern schriften erlassen worden sind, und die zugehörigen ge-
und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 setzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Auf-
(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes- hebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem
rechts 1971, GI.-Nr. 750-5), zuletzt geändert durch Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vor-
Artikel 46 des Gesetzes zur Anpassung des schles- schriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die
wig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs.1
Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ih-
straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bun- rem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen
des vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verord-· Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, so-
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453); weit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände
96. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs; 1 erlassen
Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 werden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes- mächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschrif-
rechts 1971, GI.-Nr. 750-6); ten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten
97. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68
(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes- Abs. 2 erlassen werden.
rechts 1971, GI.-Nr. 750-7);
(4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bun-
98. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu- des auf die nach Absatz 1 oder§ 175 außer Kraft getre-
chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo- tenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle
denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
1934; (Sammlung des schleswig-holsteinischen
Landesrechts 1971, GI.-Nr. 750-7-1);
99. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti- § 177
gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-
Berlin-Klausel
den vom 22. Januar 1938 (Sammlung des schles- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
wig-holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
750-1-1 ). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Die Vorschriften des Landesrechts über die
Dritten Überleitungsgesetzes.
grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-
gungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrich-
tung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unbe-
rührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten § 178
Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder Inkrafttreten
können in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue
Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abwei-
des Landesrechts aufheben oder ändern. chend hiervon treten die·§§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4
§§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141
(3) Verordnungen (Berg[polizei]verordnungen), die und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkün-
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teil- dung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Geset- Mutterkühe zu führen und Veränderungen im Bestand
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- der Mutterkühe den nach Landesrecht zuständigen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Stellen anzuzeigen.
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund §5
des § 1 0 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch- Fälle höherer Gewalt
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in§ 1 genann-
und für Wirtschaft verordnet: ten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so bleibt unter
den dort genannten Voraussetzungen bei Nichteinhal-
§ 1 tung der vom Antragsteller eingegangenen Verpflich-
tungen der Anspruch auf die Prämie bestehen.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die §6
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Prämien bescheid
mission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich
der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mut- Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.
terkuhbestandes.
§7
§2 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten
Antrag (1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben-
den Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Be-
Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist nach dem lege über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder sie-
Muster, das der Bundesminister für Ernährung, Land-
ben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist be-
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
steht.
einzureichen.
(2) Der Prämienempfänger hat den nach Landesrecht
§3 zuständigen Stellen und dem jeweiligen Landesrech-
Fleischrassen
nungshof das Betreten der Betriebsräume während der
Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommen-
Als Fleischrassen werden anerkannt: den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,
Angus Romagnola Gelbvieh Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung
Charolais Fleckvieh Rotbunte zu gewähren.
Limousin einschl. Pinzgauer
Hereford Vorderwalder (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten
Chianina Shorthorn gehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der
zuständigen Stelle verpflichtet hat, die von seinem Vor-
gänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§4
Kennzeichnung §8
Beweislast,
Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, Rückforderung und Verzinsung
daß Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt ist, mit ei-
ner Ohrmarke gekennzeichnet sind, ·die das einzelne ( 1 ) Der Prämienempfänger trägt auch nach Empfang
Tier unverwechselbar identifiziert. Der Prämienberech- der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht
tigte hat ein Bestandsverzeichnis über die gehaltenen zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1365
gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset- §9
zungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf
Berlin-Klausel
des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus-
zahlung der jeweiligen Prämien folgt. Satz 1 findet im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Falle des§ 7 Abs. 3 auf den Betriebsnachfolger Anwen- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
dung. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-
zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt
des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom § 10
Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem
Inkrafttreten
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;
der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. in Kraft.
Bonn, den 11. August 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
{Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV)
Vom 13. August 1980
Auf Grund des § 55 Abs. 3 des Schwerbehinderten- sonderer Gruppen im Arbeitstrainings- und Arbeitsbe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom reich, Rechnung getragen werden.
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 2
Fachausschuß
Bei jeder Werkstatt ist ein FachausschLJß zu bilden.
Erster Abschnitt Ihm gehören in gleicher Zahl an
Fachliche Anforderungen 1. Vertreter der Werkstatt,
an die Werkstatt für Behinderte
2. Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,
§ 1 3. Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
Grundsatz der einheitlichen Werkstatt Kommt die Zuständigkeit eines anderen Soziallei-
stungsträgers zur Gewährung von berufsfördernden
(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur oder ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Be-
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset- tracht, soll der Fachausschuß zur Mitwirkung an der
zungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuzie-
Sinne des§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Schwerbehinderten- hen. Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzu-
gesetzes aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann, so- ziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige
weit fehlende Gemeinschaftsfähigkeit oder ein außeror- hören.
dentliches Pflegebedürfnis dem nicht entgegensteht,
und zwar unabhängig von §3
1. der Ursache der Behinderung, Eingangsverfahren
2. der Art der Behinderung, soweit nicht besondere ( 1) Die Werkstatt hat im Benehmen mit dem zustän-
Werkstätten für Behinderte mit einer bestimmten Art digen Rehabilitationsträger und dem überörtlichen Trä-
der Behinderung vorhanden sind, ger der Sozialhilfe Eingangsverfahren durchzuführen.
3. der Schwere der Behinderung, der sich daraus erge- Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, in Zweifelsfäl-
benden Minderung der Leistungsfähigkeit und einem len festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Ein-
besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Be- richtung für die Eingliederung des Behinderten in das
treuung und Pflege. Arbeitsleben im Sinne des § 52 des Schwerbehinder-
tengesetzes ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ih- und welche berufsfördernden und ergänzenden Maß-
ren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch nahmen zur Rehabilitation für den Behinderten in Be-
geeignete Maßnahmen, ins~esondere durch Bildung be- tracht kommen.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Das Eingangsverfahren soll in der Regel 4 Wochen Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unter-
dauern. Können im Einz.elfall in dieser Zeit die notwen- schiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt
digen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist das werden.
Verfahren bis zur Dauer von 3 Monaten zu verlängern.
(6) Rechtzeitig vor Beendigung einer berufsfördern-
(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der den Bildungsmaßnahme hat der Fachausschuß gegen-
Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werk- über dem zuständigen Sozialleistungsträger eine Stel-
statt und nach Anhörung des Behinderten, gegebenen- lungnahme dazu abzugeben, ob
falls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdi-
1. die Teilnahme an einer anderen oder weiterführen-
gung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
den berufsfördernden Bildungsmaßnahme oder
Persönlichkeit des Behinderten und seines Verhaltens
während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme 2. eine Wiederholung der Bildungsmaßnahme oder
gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Soziallei- 3. eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt
stungsträger ab. Das Eingangsverfahren endet frühe- oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
stens mit Ablauf des Tages, an dem die Werkstatt von
der Entscheidung des zuständigen Sozialleistungsträ- zweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt im Falle des
gers Kenntnis erhält. vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der Bildungsmaß-
nahme sowie des Ausscheidens aus der Werkstatt. Im
(4) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
die Werkstatt für Behinderte nicht geeignet ist, soll er
zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere
Einrichtung oder sonstige Maßnahmen für den Behin- § 5
derten in Betracht kommen. Er soll sich auch dazu äu-
Arbeitsbereich
ßern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Ein-
gangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maß- (1) Die Werkstatt soll über ein möglichst breites An-
nahmen in der Zwischenzeit durchgeführt werden sol- gebot an Arbeitsplätzen und Plätzen zur Ausübung einer
len. geeigneten Tätigkeit verfügen, um Art und Schwere der
Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit,
§4
Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung
Arbeitstrainingsbereich der Behinderten soweit wie möglich Rechnung zu tra-
gen.
( 1) Die Werkstatt hat im Benehmen mit dem zustän-
digen Rehabilitationsträger und dem zuständigen über- (2) Die Arbeits- und Beschäftigungsplätze sollen in
örtlichen Träger der Sozialhilfe berufsfördernde Bil- ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf
dungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Bei der Ge-
zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in staltung der Plätze und der Arbeitsabläufe sind die be-
das Arbeitsleben unter Einschluß angemessener Maß- sonderen Bedürfnisse der Behinderten soweit wie mög-
nahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des lich zu berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen,
Behinderten durchzuführen. Sie hat die Behinderten so wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbrin-
zu fördern, daß sie spätestens nach Teilnahme an Maß- gen. Die Erfordernisse zur Vorbereitung für eine Vermitt-
nahmen des Arbeitstrainingsbereichs in der Lage sind, lung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zu beach-
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer ten.
Arbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwer-
behindertengesetzes zu erbringen. (3) Zur Erhaltung und Erhöhung der im Arbeitstrai-
ningsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur
(2) Das Angebot an berufsfördernden Maßnahmen Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten
soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behin- sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzu-
derung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Ent- führen.
wicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der
Behinderten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. §6
Beschäftigungszeit
(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Auf-
baukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu ( 1) Die Werkstatt hat sicherzustellen, daß die Behin-
gliedern. derten im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich wenig-
stens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich be-
(4) Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkennt- schäftigt werden können. Die Stundenzahlen umfassen
nisse verschiedener Arbeitsabläufe vermittelt werden,
Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnah-
darunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschie-
men im Sinne des § 5 Abs. 3.
denen Werkstoffen und Werkzeugen und Grundkennt-
nisse über Werkstoffe und Werkzeuge. Zugleich sollen (2) Einzelnen Behinderten ist eine kürzere Beschäfti-
das Selbstwertgefühl des Behinderten und die Entwick- gungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder
lung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwere der Behinderung notwendig erscheint.
Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt
werden.
§7
(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem
Größe der Werkstatt
Schwierigkeitsgrad, insbesondere irn Umgang r,it Ma-
schinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens
Werkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer 1 20 Ptätze verfügen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1367
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen
der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werk- Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitstrainings-
statt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt. und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§8
(4) Zur Durchführung des Eingangsverfahrens sollen
Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort Fachkräfte des Arbeitstrainingsbereichs und der beglei-
(1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung der tenden Dienste eingesetzt werden, sofern der zuständi-
Werkstatt müssen der Aufgabenstellung der Werkstatt ge Sozialleistungsträger keine höheren Anforderungen
als einer Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in stellt.
das Arbeitsleben und den in § 52 des Schwerbehinder-
§ 10
tengesetzes und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung
gestellten Anforderungen Rechnung tragen. Die Erfor- Begleitende Dienste
dernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
sowie zur Vermeidung baulicher und technischer Hin- ( 1) Die Werkstatt muß zur pädagogischen, sozialen
und medizinischen Betreuung der Behinderten über be-
dernisse sind zu beachten.
gleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der
(2) Bei der Wahl der Standorts ist auf die Einbindung Behinderten gerecht werden. Eine erforderliche psycho-
in die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstruk- logische Betreuung ist sicherzustellen. § 9 Abs. 1 gilt
tur Rücksicht zu nehmen. entsprechend.
(3) Das Einzugsgebiet muß so bemessen sein, daß (2) Für je 120 Behinderte sollen in der Regel ein So-
die Werkstatt für die Behinderten mit öffentlichen oder zialpädagoge oder ein Sozialarbeiter zur Verfügung ste-
sonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar hen, darüber hinaus im Einvernehmen mit den zuständi-
ist. gen Sozialleistungsträgern pflegerische, therapeuti-
sche und nach Art und Schwere der Behinderung sonst
(4) Die Werkstatt hat im Benehmen mit den zuständi- erforderliche Fachkräfte.
gen Sozialleistungsträgern, soweit erforderlich, einen
Fahrdienst zu organisieren. (3) Die besondere ärztliche Betreuung der Behinder-
ten in der Werkstatt und die medizinische Beratung des
§9 Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt, der mög-
lichst auch die an einen Betriebsarzt zu stellenden An-
Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits-
forderungen erfüllen soll, müssen vertraglich sicherge-
und Berufsförderung
stellt sein.
(1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen,
§ 11
die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend
den jeweiligen Bedürfnissen der Behinderten, insbeson- Fortbildung
dere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer in-
Die Werkstatt hat dem Fachpersonal nach den §§ 9
dividuellen Förderung von Behinderten, erfüllen zu kön-
und 10 Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaß-
nen.
nahmen zu geben.
(2) Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen
Fachhochschulabschluß im kaufmännischen oder tech- §12
nischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungs-
Wirtschaftsführung
stand, über ausreichende Berufserfahrung und eine
sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Ent- (1) Die Werkstatt muß nach betriebswirtschaftlichen
sprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Be- Grundsätzen organisiert sein. Sie hat nach kaufmänni-
reich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt schen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebs-
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmän- abrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung zu er-
nischen und technischen Bereich anderweitig erworben stellen. Sie soll einen Jahresabschluß erstellen. Die
worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifika- Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahres-
tion kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an ge- abschluß sind in angemessenen Zeitabständen in der
eigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Regel von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei
durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des
(3) Die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufs- Jahresabschlusses (Abschlußprüfer) juristischer Per-
förderung im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich rich- sonen zugelassen ist. Weitergehende handelsrecht-
tet sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der liche und abweichende haushaltsrechtliche Vorschrif-
Behinderten sowie der Art der Beschäftigung und der ten über Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeich-
technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das nungspflichten sowie Prüfungspflichten bleiben unbe-
Zahlenverhältnis von Fachkräften zu Behinderten soll im rührt. Über den zu verwendenden Kontenrahmen, die
Arbeitstrainingsbereich 1 : 6, im Arbeitsbereich 1 : 12 Gliederung des Jahresabschlusses, die Kostenstellen-
betragen. Die Fachkräfte sollen in der Regel Facharbei- rechnung und die Zeitabstände zwischen den Prüfun-
ter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zwei- gen der Rechnungslegung ist mit den zuständigen
jährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk Sozialleistungsträgern Einvernehmen herzustellen.
sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über
eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. (2) Die Werkstatt muß über einen Organisations- und
Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädago- Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Per-
gischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für sonals verfügen.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergeb- (2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im
nisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäf- Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besond.e-
tigten Behinderten ein ihrem Leistungsvermögen mög- re Werkstatt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Behinder-
lichst angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des§ 52 te mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden
Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes zahlen ist.
zu können. § 16
Formen der Werkstatt
§ 13
Die Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung
Abschluß von schriftlichen Verträgen
oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer statio-
( 1) Die Werkstätten haben den im Arbeitstrainings- nären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Ein-
oder Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten, soweit richtung) oder eines Unternehmens sein.
auf sie die für einen Berufsausbildungsvertrag, einen
Vertrag im Sinne des§ 19 des Berufsbildungsgesetzes
oder einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften
und Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, den Ab- Zweiter Abschnitt
schluß schriftlicher Verträge anzubieten, in denen das
Verfahren zur Anerkennung
besondere Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt
und dem Behinderten näher geregelt wird. Die Vereinba- als Werkstatt für Behinderte
rungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zu-
ständigen Sozialleistungsträger. § 17
Anerkennungsfähige Einrichtungen
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zah-
lung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz (1) Als Werkstätten können nur solche Einrichtungen
1 des Schwerbehindertengesetzes an die im Arbeitsbe- anerkannt werden, die die im § 52 des Schwerbehin-
reich beschäftigten Behinderten aus dem Arbeitsergeb- dertengesetzes und im Ersten Abschnitt dieser Verord-
nis näher zu regeln. Das Arbeitsentgelt soll sich aus ei- nung gestellten Anforderungen erfüllen. Von Anforde-
nem Grundbetrag und, soweit der zur Auszahlung zur rungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, sind
Verfügung stehende Betrag die Zahlung eines weiteren Ausnahmen zuzulassen, wenn ein besonderer sachli-
Betrags zuläßt, einem Steigerungsbetrag zusammen- cher Grund im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigt.
setzen. Der Grundbetrag soll einheitlich sein; er soll der
Höhe nach die Leistung nicht unterschreiten, die die (2) Als Werkstätten können auch solche Einrichtun-
Bundesanstalt für Arbeit Behinderten im Arbeitstrai- gen anerkannt werden, die Teil eines Werkstattverbun-
ningsbereich nach den für sie geltenden Leistungsvor- des sind und die Anforderungen nach Absatz 1 nicht voll
schriften zuletzt gewährt. Der Steigerungsbetrag ist erfüllen, wenn der Werkstattverbund die Anforderungen
nach dem individuellen Leistungsvermögen des Behin- erfüllt.
derten zu bemessen, wie es sich in der tatsächlichen Ar- (3) Werkstätten im Aufbau, die die Anforderungen
beitsleistung niederschlägt, insbesondere unter Be- nach Absatz 1 noch nicht voll erfüllen, aber bereit und in
rücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. der Lage sind, die Anforderungen in einer vertretbaren
Anlaufzeit zu erfüllen, können unter Auflagen befristet
(3) Arbeitsergebnis im Sinne des Absatzes 2 ist das
anerkannt werden. Abweichend von § 7 genügt es,
von der Werkstatt erwirtschaftete Arbeitsergebnis nach wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
Abzug der Kosten, die durch Leistungen der zuständi- auf Anerkennung wenigstens 60 Plätze vorhanden sind,
gen Sozialleistungsträger oder von dritter Seite nicht sofern gewährleistet ist, daß die Werkstatt im Endaus-
gedeckt werden, sowie nach Rückstellung der zum Aus-
bau, spätestens nach 5 Jahren, die Voraussetzungen
gleich von Ertragsschwankungen notwendigen Mittel.
des § 7 erfüllt.
§18
§ 14
Antrag
Mitwirkung
(1) Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt
Die Werkstatt hat den Behinderten im Sinne des§ 13 schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzu-
Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre weisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung
Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt vorliegen.
zu ermöglichen.
(2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann
die Befugnis nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Schwerbehin-
§ 15 dertengesetzes zur Entscheidung über Anträge auf An-
Werkstattverbund erkennung sowie über Aufhebung und Verlängerung von
Befristungen der Anerkennung sowie .Y\fiderruf und
( 1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder ver- Rücknahme der Anerkennung nach einer Ubergangszeit
schiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebietes im von 3 Jahren auf die Präsidenten der Landesarbeitsäm-
Sinne des § 8 Abs. 3 oder mit räumlich zusammenhän- ter übertragen.
genden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Auf-
gaben einer Werkstatt und der an sie gestellter. Anfor- (3) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der
derungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren Schriftform. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Mo-
(Werkstattverbund). naten seit Antragstellung getroffen werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1369
(4) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Ge- trag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von
schäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für 3 Mom:ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt
Behinderte hinzuweisen. wird.
§ 20
Dritter Abschnitt Berlin-Klausel
Schlußvorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwerbe-
§ 19 hindertengesetzes auch im Land Berlin.
Vorläufige Anerkennung
§ 21
Vorläufige Anerkennungen, die vor Inkrafttreten die.;-
Inkrafttreten
ser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausge-
sprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen An- in Kraft.
Bonn, den 13. August 1 980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 13. August 1980
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- 5. Der bisherige.Artikel 4 Abs. 1 wird Artikel 4 und erhält
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt folgende Fassung:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
„Artikel 4
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 5
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist und auf sowie gegen die Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Grund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßen- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
gesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird verord- Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
net: Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
§ 1 1. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 einer mit einer
Die Verordnung zur Einführung der Donauschiff- Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
fahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 nicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht
S. 297), geändert durch Artikel 1 Nr. 22 der Verordnung sorgt,
vom 19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie 2. entgegen § 1 .02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder entge-
folgt geändert: gen § 1.02 Nr. 2 einen Verband oder gekuppelte
Fahrzeuge führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des
,,Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrts- Schiffsführers nicht befolgt,
polizeiverordnung (DonauSchPEV) ''.
4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 2 feste Gegenstände,
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
Flüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt oder
,,Anwendungsbereich''. einleitet,
b) Die Worte „und vorbehaltlich abweichender 6. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen auf einem
hafenpolizeilicher Vorschriften in den zu ihr ge- Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Ver-
hörenden bundeseigenen Häfen" werden ge- bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht
strichen. befindet,
7. entgegen § 8.01 Nr. 1 ein Fahrzeug betritt, das
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: die dort aufgeführten Stoffe befördert,
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: 8. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug
,,Zuständige Behörde". raucht oder ungeschütztes Licht oder Feuer ge-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: braucht,
9. entgegen § 8.03 Netze oder andere Fischereige-
,,(5) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis
räte so auslegt, daß sie das Fahrwasser versper-
nach der Donauschiffahrtspolizeiverordnung be-
fristen, unter Bedingungen und einem Vorbehalt ren,
des Widerrufs erteilen sowie mit Auflagen verbin- 10. entgegen § 15.15 Nr. 5 Betriebseinrichtungen
den; die nachträgliche Aufnahme sowie die Ände- der Schleuse bedient oder die Schleusenanlage
rung und die Ergänzung von Auflagen sind zuläs- betritt,
sig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu- 11. entgegen § 16.02 Nr. 2 Satz 2 eine Anweisung
kommen." der Aufsichtsperson nicht befolgt,
12. als Veranstalter eine der in§ 14.01 aufgeführten
4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:
Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt oder
,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes". durchführen läßt,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1371
13. als Mitglied der Schiffsmannschaft entgegen die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-
§ 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des Schiffsführers sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,
nicht befolgt oder den Schiffsführer bei der Erfül- f) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 Satz 1
lung der ihm nach der Donauschiffahrtspolizei- mit einer geeigneten Person nicht besetzt ist,
verordnung obliegenden Pflichten nicht unter-
stützt, g) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 oder
§ 9.02 Nr. 1 oder 4 eine der dort bezeichneten
14. als Person, unter deren Obhut eine schwimmen- Urkunden sich nicht befindet,
de Anlage gestellt ist,
h) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck
a) entgegen§ 1.04 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung in der
die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht geltenden Fassung sich nicht befindet,
trifft, i) auf dem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände
b) entgegen § 1.19 Nr. 1 eine Anordnung von über die Bordwand hinausragen,
Bediensteten der zuständigen Behörde nicht k) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, § 2.02 Nr. 1
befolgt, oder § 9.05 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ge-
c) entgegen § 1.20 Bedienstete der zuständi- kennzeichnet ist,
gen Behörde bei der Überwachung nicht un- 1) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
terstützt oder kungsmarken nicht, entgegen § 9.06 nicht
d) einer Anordnung nach den§§ 1.22 oder 9.03 vorschriftsmäßig oder an dem entgegen
zuwiderhandelt oder § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht
angebracht sind oder
15. als Fahrgast einer Vorschrift über das Verhalten
m) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht
a) an der Anlegestelle nach § 16.03 Nr. 1, 3 vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind,
oder 5 oder
6. entgegen § 1.10 Nr. 3 Urkunden, die sich nach
b) an Bord nach § 16.05 Nr. 1 oder 3
Nr. 1 oder § 9.02 Nr. 1 oder 4 an Bord befinden
zuwiderhandelt. müssen, nicht vorlegt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 7. entgegen§ 1.12 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, den
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem §§ 1.14 oder 1.15 Nr. 3 eine Mitteilung nicht un-
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor- verzüglich macht oder entgegen § 1.1 7 Nr. 1 in
sätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Nr. 3 für die Benachrichtigung
nicht so bald wie möglich sorgt,
als Schiffsführer
8. entgegen § 1.16 zur Rettung nicht alle verfügba-
1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe
des Betriebes nicht an Bord ist, leistet,
2. entgegen§ 1.02 Nr. 4 Satz 3 eine Anweisung des 9. entgegen § 1.17 Nr. 2 oder 3 nicht unverzüglich
Führers des Verbandes nicht befolgt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für ei-
3. entgegen § 1.04 Nr. 1 die gebotenen Vorsichts- ne Wahrschau sorgt,
maßnahmen nicht trifft, 10. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen
zum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband
oder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, 11. entgegen § 1.19 Nr. 1 eine Anordnung von Be-
Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den diensteten der zuständigen Behörde nicht be-
Gegebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen folgt,
nicht angepaßt sind,
1 2. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständi-
5. ein Fahrzeug führt, gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-
stützt,
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 oder § 15.14 Nr. 1
Satz 2 tiefer als zulässig eintaucht, 13. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport
ohne Erlaubnis durchführt,
b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die
Stabilität des Fahrzeugs gefährdet oder die 14. eine Anordnung nach den §§ 1.22 oder 9.03
Sicht beeinträchtigt, nicht beachtet,
c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an 15. entgegen § 1 .23 die besonderen Sicherheitsvor-
Bord hat, als zugelassen sind, schriften nicht einhält,
d) das entgegen § 1.08 Nr. 1 Satz 1 nicht so ge- 16. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnen-
baut oder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit schiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
der an Bord befindlichen Personen oder der 17. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen
Schiffahrt gewährleistet ist oder die Ver- nicht setzt,
pflichtungen aus der Donauschiffahrtspoli-
18. entgegen den §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter
zeiverordnung erfüllt werden können,
oqer Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere
e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 als vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-
nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um braucht,
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
19. einer Vorschrift des § 3.03 über Flaggen und b) die Fahrregeln für Tragflügelfahrzeuge nach
Tafeln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und § 6.02 Nr. 3,
Kegel zuwiderhandelt, c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
20. entgegen § 3.05 Nr. 3 verbotene Flaggen oder Begegnen oder Überholen nach den §§ 6.03
Tafeln gebraucht, bis 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1. oder3, den §§ 6.09
21. entgegen§ 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht' unver- oder 6.10,
z,üglich setzt, d) das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit
vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12 Nr. 2,
22. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-
. braucht, · e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
23. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr- Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der
zeuge, einen Schwimmkörper oder Fischerei- Abfahrt nach § 6.14,
geräte f) das Verhalten oder die Zeichengebung im
Bereich von Hafeneinfahrten oder -ausfahr-
a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr.
2 oder 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.1 0, 3.11 ten oder im Mündungsbereich von Neben-
Nr. 2 oder 4, den §§ 3.1 2 bis 3.16, 3.18 oder wasserstraßen nach § 6.16,
9.07 Nr. 2 Satz 1, g) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-
b) bei Nacht während des Stilliegens nach schlag nach § 6.20 Nr. 1, 3 oder 4,
§ 3.20 Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21 bis 3.23, h) die Zusammenstellung von Verbänden oder
3.26, 3.27 oder 3.28 Nr. 1, , gekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 Nr. 1
c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 oder 2, § 10.01 Nr. 1 bis 4, § 10.02 Nr. 1 bis 4
oder § 16.06, -
oder 3, § 3.30 Nr. 1 oder den§§ 3.31 bis 3.34
oder i) das Führen von Fähren nach § 6.23,
d) bei Tag während des Stilliegens nach den k) die Durchfahrt oder das Verhalten beim
§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1, 2 oder 3 Durchfahren von festen oder beweglichen
Satz2 Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1
nicht bezeichnet, oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 2
bis 4 oder § 6.27 Nr. 1 bis 3,
24. eine schwimmende Anlage, ein Floß oder sonsti.:.
ge Schwimmkörper bei Nacht während der Fahrt 1) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-
oder beim Stilliegen nach den §§ 3.19, 3.25 oder fahren der Schleusen oder Schleusenvorhä-
fen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5 oder 8,
3.28 Nr. 2 nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,
25. entgegen § 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim- m) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die
oder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6
menden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be-
zeichnet, oder 7,
26. entgegen § 3.42 Nr. 1 in Verbindung mit § 9.12 n) das Verhalten oder die Zeichengebung wäh-
die Anker eines Fahrzeugs nicht vorschrifts- rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-
mäßig bezeichnet, sichtigem Wetter nach den §§ 6.30, 6.31
oder 6.32 Nr. 1 oder 2,
27. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen den
o) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder 5
§§ 3.43, 3.44, 3.47, 8.01 Nr. 2 oder§ 8.02 Nr. 2
auf die dort genannten Verbote nicht vorschrifts- oder
mäßig hingewiesen wird, p) das Verhalten bei der Wahrnehmung des
28. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen Dreitonzeichens nach § 6.34
als den vorgeschriebenen Geräten gibt, zuwiderhandelt,
29. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schaltzeichen 34. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen
nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei- eines Schleppverbandes hineinfährt,
chen gibt,
35. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-
30. entgegen § 4.02 in Verbindung mit Anlage 6 die
zeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen
erforderlichen Schaltzeichen nicht vorschrifts-
§ 6.17 Nr. 2 Satz 1 sein Fahrzeug an ein anderes
mäßig gibt,
Fahrzeug anlegt oder anhängt,
31. entgegen§ 4.03 Nr. 1 oder§ 9.15 Satz 1 Schall-
zeichen gebraucht, 36. entgegen § 6.18 Nr. 1 Anker, Trossen oder Ket-
ten schleifen läßt,
32. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch ein
Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B 37. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug trei-
erteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Num- ben läßt,
mer 1),
38. entgegen§ 6.21 Nr. 3 geschleppte, geschobene
33. einer Vorschrift über
oder gekuppelt geführte Fahrzeuge verläßt, .
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge !"ach §
6.02 Nr. 1 oder 2, § 13.01 Nr. 1 Sat;z 1, den §§ 39. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht
13.02 oder 13.03, anhält,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1373
40. einer Anweisung der Brücken- oder Schleusen- 46. ein Fahrzeug oder einen Verband mit größere'n
aufsieht nach § 6.26 Nr. 1, § 6.28 Nr. 1 oder als den nach § 15.14 Nr. 1 Satz 1 zulässigen Ab-
§ 6.29 Buchstabe a zuwiderhandelt, messungen führt,
41. entgegen § 6.33 Nr. 4 auf einem Fahrzeug Radar 4 7. entgegen § 15.1 7 die Signallichter nicht be-
benutzt, ohne daß die erforderliche zweite Per- achtet,
son sich im Steuerstand aufhält,
48. entgegen § 15.19 die beabsichtigte Fahrtunter-
42. einer Vorschrift über
brechung nicht meldet,
a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen
nach § 7.01 Nr. 1 oder 2, § 7.03 Nr. 2 oder 49. entgegen § 15.21 Nr. 4 eine schiffahrtkundige
§ 7 .06 Nr. 2 oder 3, Person nicht bestimmt,
b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen 50. entgegen § 15.21 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß
nach § 7.01 Nr. 3, Ruhe gehalten wird oder
c) die Wache oder Aufsicht nach den §§ 7.07 51 . entgegen § 17 .02 Nr. 1 oder § 17 .06 Nr. 1 zu
oder 9.1 6 Nr. 1 oder 3, nahe bei einem der dort bezeichneten Fahrzeuge
d) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 11 .01 stilliegt.
Nr. 1 Satz 1,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Begegnen oder Überholen nach § 15.02 Nr. 1 Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer
bis 4 oder beim Stilliegen nach Nummer 5 auf vorsätzlich oder fahrlässig
der Strecke zwischen dem Eisernen Steg
und der Eisernen Brücke in Regensburg, als Eigentümer oder Ausrüster
f) das Verhalten oder die Zeichengebung bei 1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug entgegen
der Fahrt durch die Straubinger Enge nach § 1.02 Nr. 1 Satz 1 von einer nicht geeigneten Per-
den §§ 1 5.05, 15.06 Nr. 2, § 15.07 Nr. 1 bis 4, son geführt wird oder entgegen § 1.21 Satz 4 für
den §§ 15.08, 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2 oder einen Sondertransport einen Schiffsführer nicht
§ 15.10 Nr. 1 Satz 2, bestimmt,
g) das Stilliegen im Bereich der Mineralölum- 2. entgegen§ 1.06 die Führung eines Fahrzeugs, ei-
schlagstelle in Deggendorf-Deggenau nach nes Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge an-
§ 15.12, ordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe,
Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahren-
h) das Verhalten oder die Zeichengebung im den Wasserstraße oder der zu benutzenden Anla-
Bereich oder beim Durchfahren der Schleu- ge nicht angepaßt sind,
sen nach§ 15.15 Nr. 1 bis 4, 6 oder 8, § 15.16
Nr. 3 oder § 15 . 18 Nr. 2 oder 3, 3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet
oder zuläßt,
i) das Stilliegen oberhalb oder unterhalb der
Staustufe Kachlet nach den §§ 15.20 oder a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig
15.21 Nr. 1 bis 3, 6 oder 7, eintaucht,
k) das Verhalten oder die Zeichengebung bei b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Sta-
der Fahrt im Bereich der Stadt Passau nach bilität des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht
§ 15.22 Satz 4, den §§ 15.23 oder 15.24 Nr. 1 beeinträchtigt,
bis 3, c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an
m) das Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste nach Bord hat, als zugelassen sind,
§ 16.03 Nr. 2 oder das Ausschließen von d) das entgegen§ 1.08 Nr. 1 Satz 1 oder§ 16.05
Fahrgästen nach § 16.04, Nr. 4 Satz 2 nicht so gebaut oder ausgerüstet
n) die Beförderung, das Laden oder Löschen ist, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen
von Gütern auf Fahrgastschiffen nach Personen oder der Schiffahrt gewährleistet
§ 16.03 Nr. 4 oder§ 16.05 Nr. 5 Satz 2 oder 3, ist oder die Verpflichtungen aus der Donau-
schiffahrtspolizeiverordnung erfüllt werden
o) besondere Sicherheitsmaßnahmen zu Gun- können,
sten der Fahrgäste nach § 16.05 Nr. 2, 4 oder
5 Satz 1 oder e) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 nach
Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Si-
p) das laden und Löschen gefährlicher Güter cherheit der an Bord befindlichen Personen
nach den§§ 17.01 oder 17.03 bis 17.05 oder der Schiffahrt zu gewährleisten,
zuwiderhandelt, f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 oder
43. entgegen § 15.01 Satz 1 den Wehrarm Bad § 9.02 Nr. 1 eine der dort bezeichneten Urkun-
Abbach befährt, den sich nicht befindet,
44. entgegen § 15.03 die Durchfahrt nicht freigibt, g) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, § 2.02 Nr. 1
oder § 9.05 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ge-
45. entgegen § 15.04 Nr. 2 eine Anweisung des
kennzeichnet ist,
Wahrschaupostens Kößnach oder der Signal-
station Straubing nicht befolgt, h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen- k) das Geschlossen halten der Luken nach § 12.10,
kungsmarken nicht, entgegen § 9.06 nicht vor- 1) Instandsetzungsarbeiten nach § 12.11 oder
schriftsmäßig oder an dem entgegen § 2.04
Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht ange- m) Maßnahmen bei Eis nach § 12.1 2
bracht sind, verstößt.
k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht vor- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2
schriftsmäßig bezeichnet sind oder des Bundeswasserstraßengesetzes handelt auch,
1) auf dem die in § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a be- wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder
zeichneten Schallgeräte sich nicht befinden, fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vor-
schrift der Donauschiffahrtspolizeiverordnung über
4. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport
ohne Erlaubnis durchführen läßt, a) die Benennung einer Aufsichtsperson nach
§ 12.05 in Verbindung mit § 9.16 Nr. 3,
5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf die in
den §§ 3.43, 3.44 oder 3.47 genannten Verbote b) die Einsatzfähigkeit von Feuerlöscheinrichtun-
vorschriftsmäßig hingewiesen wird, gen nach § 12.09 Satz 2 oder
6. nicht dafür sorgt, daß die nach § 7 .07 vorge- c) Instandsetzungsarbeiten nach § 12.11
schriebene Wache vorhanden ist, verstoßen wird."
7. nicht dafür sorgt, daß die nach § 9.16 Nr. 1 Satz 1
vorgeschriebene Wache vorhanden ist, oder ent-
7. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6 und erhält fol-
gegen § 9.16 Nr. 3 eine Aufsichtsperson nicht be-
gende Überschrift:
stellt oder
,,Berlin-Klausel".
8. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 16.05 Nr. 5
Satz 3 gefährliche Güter zusammen mit Fahrgä-
sten befördert werden." 8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und erhält fol-
gende Überschrift:
6. Der bisherige Artikel 4 Abs. 2 wird Artikel 5 und erhält ,,Inkrafttreten".
folgende Fassung:
„Artikel 5 §2
Zuwiderhandlungen Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März
gegen das Bundeswasserstraßengesetz 1970 (BGBI. 1 S. 297 - Anlageband), geändert durch
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung vom 23. März 1979 (BGBI. I S. 378), wird
des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als wie folgt geändert:
Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
Vorschrift der Donauschiffahrtspolizeiverordnung 1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(DonauSchPV)"
über hinzugefügt.
a) das Einfahren in den Schutzhafen Deggendorf
nach § 12.02 Nr. 1 Satz 2, 2. In § 9.16 wird die Zahl „7.06" jeweils durch die Zahl
b) die Benutzung des Schutzhafens Passau- ,,7.07" ersetzt.
Lindau nach § 12.02 Nr. 2,
§3
c) die An- und Abmeldung nach § 12.04 Nr. 1,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
d) das Verholen nach § 12.04 Nr. 2 Satz 2, tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
e) die Benennung der Aufsichtsperson nach über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
§ 12.05, nenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßenge-
setzes auch im Land Berlin.
f) das Ankern nach § 12.06,
g) das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach§ 12.07,
h) das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 12.08, §4
i) Vorkehrungen für den Gefahrenfall nach § 12.09, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Bonn, den 13. August 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1375
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
Vom 13. August 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- 6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
„Artikel 5
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August sowie gegen die Moselschiffahrtpolizeiverordnung
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Grund des § 8 Abs. 2 des Altölgesetzes vom 23. Dezem- Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
ber 1968 (BGBI. I S. 1419), der durch Artikel 28 des Ge- Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
setzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert oder fahrlässig
worden ist, - insoweit im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern - wird verordnet: 1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
§ 1
nicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht
sorgt,
Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrt- 2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen
polizeiverordnung vom 8. Juni 1971 (BGBl.I S. 833), zu- Schwimmkörper oder entgegen§ 1.02 Nr. 2 ei-
letzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 d'erVerordnung vom nen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt,
19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1S. 9), wird wie folgt ohne hierfür geeignet zu sein,
geändert:
3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des
Schiffsführers nicht befolgt,
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge-
fügt: ,,(MoselSchPEV)". 4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: Flüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt oder
,,Anwendungsbereich". einleitet,
b) Die Worte „und vorbehaltlich abweichender ha- 6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-
fenpolizeilicher Vorschriften in den zu ihr gehö- zeugs mit Öl anstreicht,
renden bundeseigenen Häfen" werden gestri- 7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf
chen. einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: nicht befindet,
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: 8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug
,,Zuständige Behörden". oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
oder im Sogwasser mitfährt,
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
9. entgegen § 6.17 Nr. 4 an ein Fahrzeug, einen
,,(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis
Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät
nach der Moselschiffahrtpolizeiverordnung befri-
heranschwimmt oder heranfährt,
sten, unter Bedingungen und einem Vorbehalt des
Widerrufs erteilen sowie mit Auflagen verbinden; 10. als Veranstalter entgegen§ 1.23 eine besondere
die nachträgliche Aufnahme sowie die Änderung Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder
und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. durchführen läßt oder
Der Betroffene hat den Auflagen nachzukom- 11. als Mitglied der Schiffsmannschaft
men."
a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des
Schiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-
4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift: führer bei der Erfüllung der ihm nach der Mo-
,,Zugelassene Sammelstellen". selschiffahrtpolizeiverordnung obliegenden
Pflichten nicht unterstützt oder
5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift: b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Un-
,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes". fallstelle entfernt.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor- führt, auf denen Gegenstände über die Bordwand
sätzlich oder fahrlässig hinausragen,
als Schiffsführer 8. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, §§
1.14 oder 1.15 Nr. 2 eine Mitteilung nicht unver-
1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder züglich macht oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1
des Betriebes nicht an Bord ist, für die Benachrichtigung nicht so bald wie mög-
2. entgegen § 1 .02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des lich sorgt,
Führers des Verbandes nicht befolgt, 9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügba-
3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaß- ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe
nahmen nicht trifft, leistet,
4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband 1O. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-
oder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, stelle entfernt,
Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den 11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder
Gegebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine
nicht angepaßt sind, Wahrschau sorgt,
5. ein Fahrzeug führt, 1 2. entgegen § 1 .1 7 Nr. 3 die Schleusenaufsicht
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig nicht sofort benachrichtigt,
abgeladen ist oder entgegen § 12.02 Satz 2 13. entgegen § 1.18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen
zu tief eintaucht, Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers
b) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch nicht trifft,
die Ladung gefährdet ist,
14. entgegen § 1.19 eine Anweisung von Bedienste-
c) auf dem entgegen § 1.07 Nr. 3 sich mehr ten der zuständigen Behörde nicht befolgt,
Fahrgäste als zugelassen befinden,
d) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut 1 5. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständi-
oder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-
an Bord befindlichen Personen oder der stützt,
Schiffahrt gewährleistet ist oder die Ver- 16. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-
pflichtungen aus der Moselschiffahrtpolizei- port ohne Erlaubnis durchführt,
verordnung erfüllt werden können, 1 7. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,
e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2
nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um 18. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder der
die Sicherheit der an Bord befindlichen Per- behördlich zugelassenen Stellen lädt, löscht
sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten, oder leichtert,
oder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Matro- 19. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung be-
se nicht befindet, stimmtes Binnenschiff führt, das nicht geeicht
f) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer ist,
Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet 20. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen
oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist, nicht setzt,
g) auf dem entgegen§ 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus- 21. entgegen §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter oder
guck oder Posten nicht aufgestellt ist, Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere als
h) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch- vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-
staben a bis h und j eine der dort bezeichne- braucht,
ten Urkunden sich nicht befindet,
22. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Ta-
i) an Bord dessen entgegen § 1 .11 ein Abdruck feln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Ke.;
der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sich in gel zuwiderhandelt,
der geltenden Fassung nicht befindet,
23. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder
k) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 oder 2
Tafeln gebraucht,
nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
24. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-
1) an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr.
2 Satz 1 die Einsenkungsmarken oder die züglich setzt,
Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind 25. entgegen§ 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-
oder braucht,
m) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-
schriftsmäßig gekennzeichnet sind, 26. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-
zeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige-
6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson- räte
derer Bestimmungen ausgestellten und in § 1.10 a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr.
Nr. 1 Buchstaben a bis h und j bezeichneten Ur- 2, 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,
kunden nicht vorlegt, § 3.12 Nr. 2, 3, §§ 3.13 bis 3.16 oder 3.18,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1377
b) bei Nacht während des Stilliegens nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder
§ 3.20 Nr. 1, 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23 Nr. 1, 3, § 6.27,
§§ 3.26, 3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1, i) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-
c) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 2 fahren der Schleusen oder Schleusenvorhä-
bis 5, § 3.30 Nr. 1, §§ 3.31 bis 3.33 oder 3.35 fen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5,
oder k) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die
d) bei Tag während des Stilliegens nach oder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6 oder
§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1 7,
nicht bezeichnet, 1) das Verhalten und die Zeichengebung wäh-
rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-
27. einen Schwimmkörper oder eine schwimmende
sichtigem Wetter nach §§ 6.30, 6.31 oder
Anlage bei Nacht während der Fahrt oder beim
6.32 Nr. 1 oder 2,
Stilliegen nach §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2
nicht vorschriftsmäßig bezeichnet, m) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder
§ 6.35 oder
28. entgegen § 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-
n) das Verhalten bei der Wahrnehmung des
menden Gerätes nicht vorschriftsmäßig bezeich-
Dreitonzeichens nach § 6.36
net,
zuwiderhandelt,
29. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder
eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig 37. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen
bezeichnet, eines Schleppverbandes hineinfährt,
30. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen §§ 3.43, 38. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-
3.44 oder 3.47 Nr. 1 oder 2 auf das Verbot des zeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen
Betretens, des Rauchens oder des Stilliegens § 6.17 Nr. 2 zu nahe heranfährt,
nebeneinander nicht vorschriftsmäßig hingewie- 39. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten
sen wird, schleifen läßt,
31. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen 40. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
als den vorgeschriebenen Geräten gibt,
41. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen
32. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3
nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei- eine gesperrte Wasserfläche befährt,
chen gibt,
42. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach
33. entgegen § 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung § 6.28 Nr. 1 oder § 6.29 Nr. 1 Buchstabe b zuwi-
mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen derhandelt,
nicht vorschriftsmäßig gibt, 43. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vor-
34. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schaltzeichen gebraucht, schriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder ent-
gegen§ 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Ra-
35. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch ein
dar fährt,
Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B er-
teilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 44. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug
1 ), Radar benutzt, ohne daß die erforderliche zweite
Person sich im Steuerstand aufhält,
36. einer Vorschrift über
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach§ 6.02 45. einer Vorschrift über
Nr. 1 oder 2, a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach
§§ 7.01, 7.03 Nr. 1, § 7.04 Nr. 1, § 7.05 Nr. 1,
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
Begegnen oder Überholen nach §§ 6.03 bis §§ 7.07 oder 7.08,
6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.09 oder 6.10, b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen
c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim nach§ 7.02,
Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.06,
Abfahrt nach § 6.14, d) das. Mitführen von anderen Fahrzeugen als
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Schubleichtern in einem Schubverband nach
Überqueren einer Wasserstraße oder bei der §8.03,
Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder e) die Kupplungen der Schubverbände nach
Nebenwasserstraßen nach § 6.16, § 8.05 Nr. 3,
e) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen- f) Sprechfunk und Sprechverbindungen auf
schlag nach § 6.20 Nr. 1 oder 3, Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen
f) die Zusammenstellung von Verbänden oder nach § 8.06 Nr. 1, §§ 8.07 oder 8.1 2,
gekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar- g) die Meldung bei der Schleuse nach § 8.06
keit von Schubverbänden nach §§ 6.21, 8.08 Nr. 2,
oder 8.10, h) die Verständigung zwischen Fahrzeugen ei-
g) das Führen von Fähren nach § 6.23, nes Schleppverbandes nach § 8.11 ,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim i) die Benutzung der Bootsschleusen oder
Durchfahren von Brücken oder Wehren nach Bootsgassen nach § 9.03,
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
k) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 i) an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
Nr. 1 bis 3 oder kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Tief-
1) das Anlegen oder Stilliegen der Fahrgast- gangsanzeiger nicht angebracht sind,
schiffe an Landestellen nach §§ 11.01 oder k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht vor-
11.02 schriftsmäßig bezeichnet sind,
zuwiderhandelt, 1) auf dem Schallgeräte nach§ 4.01 Nr. 1 Buch-
stabe a sich nicht befinden oder
46. entgegen § 7.09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem
Fahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen m) das entgegen § 8.01 über 110 m lang oder
Gütern stilliegt, über 11,40 m breit ist,
47. entgegen§ 8.01 ein über 11 0 m langes oder über 4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-
11 ,40 m breites Fahrzeug führt, port ohne Erlaubnis durchführen läßt,
48. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband 5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
schleppt oder schleppen läßt, Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rau-
49. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband chens nach § 3.44 oder des Stilliegens neben-
eine Schlepptätigkeit ausübt, einander nach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmä-
ßig hingewiesen wird,
50. entgegen § 8.03 a einen Schubverband mit ei-
nem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt 6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet
oder oder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1
nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
51. entgegen§ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt.
7. entgegen § 7 .06 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von
vorsätzlich oder fahrlässig gefährlichen Gasen sind, ständig eine einsatzfä-
als Eigentümer oder Ausrüster hige Wache vorhanden ist,
1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein 8. entgegen § 7.06 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die
Schwimmkörper oder ein Sondertransport ent- Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden
gegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer
4 von einer nicht geeigneten Person geführt wird, Person stehen, die im Bedarfsfall rasch eingrei-
fen kann,
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge 9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-
anordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, gegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder
Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahren- entgegen § 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,
den Wasserstraße oder der zu benutzenden An- 1 0. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz
lage nicht angepaßt sind, 1 von einem Schubverband andere Fahrzeuge
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet als Schubleichter mitgeführt werden,
oder zuläßt,
11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-
abgeladen ist oder entgegen § 1 2.02 Satz 2 verbandes gesetzt wird,
zu tief eintaucht,
12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes an-
b) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch
ordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vor-
die Ladung gefährdet ist,
schriften des § 8.05 n.icht entsprechen,
c) auf dem sich entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr
Fahrgäste als zugelassen befinden, 13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schlepp-
d) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut verbandes anordnet oder zuläßt, der entgegen §
oder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der 8.06 Nr. 1 oder § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 mit
an Bord befindlichen Personen oder der einer Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07
Schiffahrt gewährleistet ist oder die Ver- mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet
pflichtungen aus der Moselschiffahrtpolizei- ist, oder
verordnung erfüllt werden können, 14. die Inbetriebnahme eines Schleppverbandes an-
e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 ordnet oder zuläßt, der entgegen § 8.1 O über
nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um 250 m lang ist."
die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-
sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,
7. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
f) an Bord dessen entgegen § 1.1 O Nr. 1 Buch-
staben a bis h und j eine der dort bezeichne- „Artikel 6
ten Urkunden sich nicht befindet, Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz
g) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 Satz 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist, Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, sig
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1379
1 . als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster § 2
a) entgegen § 1 .1 5 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiff- Die Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni
fahrtpolizeiverordnung Rückstände von Öl 1971 (BGBI. I S. 833 - Anlageband), zuletzt geändert
oder flüssigem Brennstoff einschließlich ölhal- durch die Verordnung vom 21. Dezember 1978 (BGBI. I
tiger Abwässer nicht oder nicht regelmäßig ab- S. 2086), wird wie folgt geändert:
gibt oder
b) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiff- 1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(MoselSchPV)"
fahrtpolizeiverordnung nicht dafür sorgt, daß hinzugefügt.
der Abgabevermerk im Ölkontrollbuch einge-
tragen wird, 2. § 1.26 wird § 1.25.
2. als Schiffsführer
§3
entgegen§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschif-
fahrtpo!_izeiverordnung das ordnungsgemäß ge- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
führte Olkontrollbuch an Bord nicht mitführt." tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
8. Artikel 7 erhält folgende Überschrift: nenschiffahrt auch im Land Berlin.
,,Berlin-Klausel''.
§4
9. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:
,,Inkrafttreten". Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Bonn, den 13. August 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 6,80 DM (6,- DM zuzüglich -,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.