1277
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1980 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
8. 8. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum
Herrenschneider/zur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin
(Maßschneiderausbildungsverordnung - MSchnAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
neu: 7110-6-13
11. 8. 80 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1290
7400-1-1
11. 8. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung_ über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
2171-2-9-1
11. 8. 80 Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1981 und 1982 1297
neu: 7141-7-2
11. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Achten V~rordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. AndV zur 8. BlmSchV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
2129-8-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
Die Anlagen 1 bis 15 zur Achtundvierzigsten Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlagenband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
· Verordnung
über die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum Herrenschneider/
zur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin
(Maßschneiderausbildungsverordnung - MSchnAusbV) *)
Vom 8. August 1980
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der
Erster Teil
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge- Allgemeine Vorschriften
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- § 1
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: Anwendungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Ausbil-
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- dungsberufe Damenschneider/Damenschneiderin, Her-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
renschneider/Herrenschneiderin und Wäscheschnei-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. der/Wäscheschneiderin nach der Handwerksordnung.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§2 4. Grundkenntnisse der Konstruktion von Beklei-
dungsstücken,
Ausbildungsdauer
5. Nähen von Hand,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften 6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden,
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres 7. Nähen mit Maschinen,
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der
8. Bügeln,
Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbil-
dung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil- 9. Ausführen der Teilarbeiten,
dung im zweiten Ausbildungsjahr. 10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke,
11 . Anfertigen von Kleinstücken,
§3
1 2. Fertigstellen von Großstücken.
Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im erster-i Ausbildungsjahr vermittelt §6
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
Ausbildungsberufsbild für den Wäscheschneider/
che Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
die Wäscheschneiderin
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
jahr erfolgen. die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Zweiter Teil 2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und
Ausbildungsberufsbilder, Zwirne,
Ausbildungsrahmenpläne 3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung
von Stoffen und Zutaten,
§4
4. Kenntnisse der Konstruktion von Wäschestücken,
Ausbildungsberufsbild für den Damenschneider/
die Damenschneiderin 5. Nähen von Hand,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 7. Nähen mit Maschinen,
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 8. Bügeln,
2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und 9. Ausführen der Teilarbeiten,
Zwirne, 10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke,
3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung 11. Fertigstellen von Wäschestücken.
von Stoffen und Zutaten,
4. Grundkenntnisse der Konstruktion von Beklei- § 7
dungsstücken,
Ausbildungsrahmenpläne
5. Nähen von Hand,
Die in den §§ 4 bis 6 genannten Fertigkeiten und
6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden, Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 für die be-
7. Nähen mit Maschinen, rufliche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die
berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur
8. Bügeln,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
9. Ausführen der Teilarbeiten, dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Ei-
10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke, ne von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb derbe-
ruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
11. Anfertigen von Kleinstücken, Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-
12. Fertigstellen von Großstücken. derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§5 Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild für den Herrenschneider/
die Herrenschneiderin
Dritter Teil
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan und Berichtsheft
1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung, §8
2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und Ausbildungsplan
Zwirne, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
von Stoffen und Zutaten, Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1279
§9 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
Berichtsheft 1. im Ausbildungsberuf Damenschneider/Damen-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines schneiderin in höchstens acht Stunden wesentliche
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Teilarbeiten durchführen und in höchstens vierund-
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- zwanzig Stunden ein Großstück form-, verarbei-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- tungs- und paßgerecht anfertigen,
gelmäßig durchzusehen. 2. im Ausbildungsberuf Herrenschneider/Herren-
schneiderin in höchstens zweiunddreißig Stunden
ein Großstück einschließlich der eingehefteten ferti-
Vierter Teil gen Ärmel und des aufgehefteten Unterkragens
Prüfungen form-, verarbeitungs- und paßgerecht zur zweiten
Anprobe anfertigen,
§ 10
3. im Ausbildungsberuf Wäscheschneider/Wäsche-
Zwischenprüfung schneiderin in je höchstens zwölf Stunden ein Smo-
kinghemd mit aufgesetzter Faltenbrust und eine
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Hemdbluse mit modischen Applikationen anfertigen.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Anlagen 1 bis 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die tracht:
Berufsausbildung wesentlich ist. 1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in a) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendungs-
insgesamt höchstens sechs Stunden als Arbeitsprobe möglichkeiten der Ober-, Futter- und Einlaqestof-
1. im Ausbildungsberuf Damenschneider/Damen- fe sowie des Zubehörs,
schneiderin b) Bindung und Ausrüstung gebräuchlicher Stoffe,
a) eine kombinierte Teilarbeit ausführen und c) Farb- und Formgestaltung, Grundsätze für die
b) ein Teilstück in anspruchsvoller Ausführung an- Modell- und Stoffauswahl;
fertigen; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. im Ausbildungsberuf Herrenschneider/Herren- einfache Zins- und Kostenberechnungen;
schneiderin
ein Teilstück in anspruchsvoller Ausführung aus dem 3. im Prüfungsfa'ch Wirtschafts- und Sozialkunde:
Bereich der Kleinstückfertigung anfertigen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. im Ausbildungsberuf Wäscheschneider/Wäsche- Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
schneiderin zogene Fälle beziehen.
ein zugeschnittenes Hemd mit vorgeschriebenen
Teilarbeiten anfertigen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
insgesamt höchstens zwei Stunden Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen: 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
1. Eigenschaften von Ober- und Futterstoffen,
3. im Prüfungsfach
2. Bügeln und Fixieren, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
3. Spezialnähmaschinen und Nähmaschinenzubehör, (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
4. Grund-, Prozent- und Dreisatzrechnung, einfache Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Mengen- und Gewichtsberechnungen, Prüfungsdauer unterschritten werden.
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-
nuten je Prüfling dauern.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
bezogene Fälle beziehen. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
§ 11
fungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs-
Gesellenprüfung fach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht
(1) Die Gesellenprüfungen erstrecken sich auf die in
den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Fertigkeiten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
wesentlich ist. stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fünfter Teil § 13
Übergangs- und Schlußbestimmungen Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 12 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
§ 14
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Inkrafttreten
Vorschriften weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1281
Anlage1
(zu§ 7)
Abschnitt I des Ausbildungsrahmenplans
fQrdie Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum Herrenschneider/
zur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin:
berufliche Grundbildung_
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
QJ vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen
verhütung und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften er-
(§ 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und läutern und anwenden
§6Nr.1) b) einschlägige Vorschriftendei"Trägerdergesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
vemOtungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, erläutern und anwenden Während des ersten
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver- Ausbildungsjahres
halten sowie berufstypische Unfallquellen und zu vermitteln
-situationen beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
2 Kenntnisse der textilen a) Einteilung der Natur- und Chemiefasern nach
Rohstoffe, Garne und Art und Form nennen X
Zwirne b) Fasereigenschaften beschreiben X
(§ 4 Nr. 2, § 5 Nr. 2 und
§ 6 Nr. 2) c) Einteilung der Garne und Zwirne, insbesondere
Nähgarne, nach ihrer Herstellung und Verede-
lung nennen X
d) Numerierung und Bezeichnung von Nähgarnen
erläutern X
3 Kenntnisse der Eigen- a) Fadenverlauf in Geweben und Maschenwaren
schaften und Ver- bestimmen X
wendung von Stoffen b) Stoffe und Zutaten, insbesondere Verschlüsse
und Zutaten und Einlagen, fQr die Herstellung von Beklei-
(§ 4 Nr. 3, § 5 Nr. 3 und dungsstOcken nennen X
§ 6 Nr. 3)
c) Bedeutung gebräuchlicher Symbole der Pflege-
kennzeichnung erläutern X
4 Nähen von Hand a) Handwerkszeuge handhaben und pflegen X
(§ 4 Nr. 5, § 5 Nr. 5 und b) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch
§ 6 Nr. 5) · zweckmäßiger Körperhaltung locker und im
Rhythmus von Hand nähen X
c) mit verschiedenen Handsticharten unter
Beachtung der Nadelhaltung nähen X
d) Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen
Handsticharten nennen X
1282 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1980, Teil 1
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2
1 2 3 4
5 Messen, Übertragen, einfache Meß-, Übertragungs-, Zeichen- und
Zeichnen und Schneiden Schneidarbeiten ausführen X
(§ 4 Nr. 6, § 5 Nr. 6 und
§ 6 Nr. 6)
6 Nähen mit Maschinen a) Aufbau und Arbeitsweise der Doppelsteppstich-
(§ 4 Nr. 7, § 5 Nr. 7 und maschine erklären X
§ 6 Nr. 7)
b) an Doppelsteppstichmaschinen Nähgarn einfä-
deln und Nähnadeln auswechseln X
c) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch
zweckmäßiger Körperhaltung locker und im
Rhythmus an Nähmaschinen nähen X
d) an Doppelsteppstichmaschinen ohne Material,
mit Papier und einfachen Stoffqualitäten nähen X
e) Nähmaschinen pflegen und warten X
f) Aufbau und Arbeitsweise einschlägiger Spezial-
nähmaschinen erklären X
g) mit einfachen Stoffqualitäten an Spezialnähma-
schinen nähen, Nähgarn einfädeln und Nähna-
deln auswechseln X
h) Nähmaschinenzubehörteile auswechseln X
7 Bügeln a) Aufbau und Arbeitsweise von Bügelgeräten er-
(§ 4 Nr. 8, § 5 Nr. 8 und läutern X
§ 6 Nr. 8) b) Sicherheitsbestimmungen beim Handhaben
von Bügelgeräten beachten X
c) Bügelgeräte pflegen X
d) einfache Stoffe glattbügeln X
e) Kleinteile fixieren X
f) einfache Formbügelarbeiten ausführen X
g) Nähte ausbügeln, Abnäher glattbügeln X
8 Ausführen der Teil- a) Knöpfe verschiedener Art, Drücker, Haken und
arbeiten Ösen annähen X
(§ 4 Nr. 9, § 5 Nr. 9 und b) Schrägstreifen schneiden und zusammen-
§ 6 Nr. 9) setzen X
c) Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen X
d) Bünde verarbeiten X
e) Reißverschlüsse in verschiedenen Ausfüh-
rungen einarbeiten X
f) einfache Schlitze verarbeiten X
g) handgenähte Knopflöcher, Paspelknopflö-
cher, Pfriemen löcher, Schnurlöcher und Fliegen
anfertigen X
h) Kragen und Revers pikieren X
i) zugeschnittene Stoffteile heften X
k) Schulterstützen und Flanken anfertigen X
1) einfache Paspel-, Klappen- und Hosentaschen
anfertigen X
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1283
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
9 Anfertigen einfacher a) einfache Bekleidungsstücke zur Anprobe rich-
Bekleidungsstücke ten X
(§ 4 Nr. 10, § 5 Nr. 10 und b) einfache Bekleidungsstücke anfertigen X
§ 6 Nr. 10)
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 7)
Abschnitt II des Ausbildungsrahmenplans
für die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin:
berufliche Fachbildung
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten Während des zweiten
verhütung Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungs-
(§ 4 Nr. 1) jahres zu vermitteln
2 Kenntnisse der Eigen- a) wichtige Oberstoffe nennen und deren Verwen-
schatten und der dungsmöglichkeiten erläutern X
Verwendung von Stoffen b) Bindung, Stoffdichte und Ausrüstung für ge-
und Zutaten
bräuchliche Oberstoffe nennen X
(§ 4 Nr. 3)
c) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit
dem auszuführenden Arbeitsgang und dem
Nähgut erläutern X
d) Anforderungen an Futterstoffe und Einlagen er-
läutern und geeignete Materialien nennen X
e) die die Verarbeitung beeinflussenden Eigen-
schatten gebräuchlicher Oberstoffe erläutern X
f) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-
ten nach funktionalen und modischen Gesichts-
punkten erläutern X
3 Grundkenntnisse a) Schnitteile für die gebräuchlichen Bekleidungs-
der Konstruktion stücke nennen X
von Bekleidungsstücken b) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für
(§ 4 Nr. 4)
Schnitt und Verarbeitung nennen X
c) hauptsächliche individuelle Abweichungen im
Körperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung
bei der Anfertigung von Bekleidungsstücken
aufzeigen X
d) wichtige Grundsätze für die Gestaltung des Mo-
dells und die Auswahl des Oberstoffes nach Typ
und Körperform beschreiben X
4 Nähen von Hand a) Zierstiche für schmückende Arbeiten anwen-
(§ 4 Nr. 5) den X
b) Hohlblenden verarbeiten X
c) Applikationen anbringen X
5 Nähen mit Maschinen a) gerade und schräge Bahnen in verschiedenen
(§ 4 Nr. 7) Stoffqualitäten zusammennähen X
b) Nadeln und Zubehörteile an Nähmaschinen
auswechseln X
C) Blenden und andere Stoffteile einsetzen X
d) Säumchen und Biesen nähen X
e) Kimonozwickel einsetzen X
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 6. August 1 980 1285
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
f) komplizierte Nähte für Schmucktechniken aus-
führen X
g) Soutache und Tressen verarbeiten X
6 Bügeln a) verschiedene Stoffe bügeln und dämpfen X
(§ 4 Nr. 8) X
b) Falten legen und bügeln
c) schwierige Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen
oder bügeln X
d) fertige Röcke und einfache Kleider abbügeln X
e) Einzelteile bei Jacken und Mänteln formbügeln X
f) Kleider, Jacken und Mäntel abbügeln X
7 Ausführen a) schwierige Rockbünde und Gürtel mit Einlage
der Teilarbeiten verarbeiten X
(§ 4 Nr. 9)
b) Formpaspel-, Leisten-, Paspelklappen-, aufge-
setzte und modische Taschen anfertigen X
c) Einlagen verschiedener Art unterheften X
d) Ecken- und Schrägband bei Jacken und Män-
teln einarbeiten X
e) Ecken und Rundungen verstürzen X
f) gerade und runde Kragen sowie Stehbündchen
verstürzen und aufsetzen X
g) Beläge verstürzen und verarbeiten X
h) Ausschnitte und Garnituren einfassen und be-
setzen X
i) Paspel mit und ohne Schnüreinlage verarbeiten X
k) Ärmel klassischer und modischer Art, insbeson-
dere Bündchen-, Schlitz-, Aufschlag- und Man-
schettenärmel, verarbeiten X
1) Kragen bei Jacken und Mänteln aufsetzen X
8 Anfertigen a) Röcke in schwierigen Ausführungen fertigste!-
von Kleinstücken len X
(§ 4 Nr. 11) b) Corsagen und anliegende Unterkleider anferti-
gen X
c) Blusen in verschiedenen Ausführungen fertig-
stellen X
9 Fertigstellen a) Kleider zur Anprobe richten X
von Großstücken b) Jacken und Mäntel zur Anprobe richten X
(§ 4 Nr. 12)
c) Kleider, Kostüme und Mäntel fertigstellen X
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 7)
Abschnitt II des Ausbildungsrahmenplans
für die Berufsausbildung zum Herrenschneider/zur Herrenschneiderin:
berufliche Fachbildung
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten Während des zweiten
verhütung Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungs-
(§ 5 Nr. 1) jahres zu vermitteln
2 Kenntnisse der Eigen- a) wichtige Oberstoffe nennen und deren Verwen-
schatten und der dungsmöglichkeiten erläutern X
Verwendung von Stoffen
b) Bindung, Stoffdichte und Ausrüstung für ge-
und Zutaten
bräuchliche Oberstoffe nennen X
(§ 5 Nr. 3)
c) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit
dem auszuführenden Arbeitsgang und dem
Nähgut erläutern X
d) Anforderungen an Futterstoffe und Einlagen er-
läutern und geeignete Materialien nennen X
e) die die Verarbeitung beeinflussenden Eigen-
schatten gebräuchlicher Oberstoffe erläutern X
f) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-
ten nach funktionalen und modischen Gesichts-
punkten erläutern X
3 Grundkenntnisse a) Schnitteile für die gebräuchlichen Bekleidungs-
der Konstruktion stücke nennen X
von Bekleidungsstücken
b) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für
(§ 5 Nr. 4)
Schnitt und Verarbeitung nennen X
c) hauptsächliche individuelle Abweichungen im
Körperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung
bei der Anfertigung von Bekleidungsstücken
aufzeigen X
d) wichtige Grundsätze für die Gestaltung des Mo-
dells und die Auswahl des Oberstoffs nach Typ
und Körperform beschreiben X
4 Nähen von Hand a) Kanten durchnähen und sticheln X
(§ 5 Nr. 5)
b) Futter staffieren X
c) Unterkragen anstoßen X
d) Säume ankreuzen X
e) Nähte umstechen X
5 Nähen mit Maschinen a) Nähte kappen X
(§ 5 Nr. 7) b) Billettasche nähen X
c) Kanten steppen X
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1287
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
6 Bügeln a) Kleinstücke form- und probebügeln X
(§ 5 Nr. 8) X
b) verschiedene Stoffe bügeln und dämpfen
c) Nähte und Abnäher formgerecht ausbügeln,
Einlagen bügeln X
d) Kleinstücke abbügeln X
e) schwierige Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen
oder bügeln X
f) Großstücke form- und probebügeln X
g) Großstücke abbügeln X
7 Ausführen a) Seiten- und Gesäßtaschen von Hosen in ver-
der Teilarbeiten schiedenen Ausführungen anfertigen X
(§ 5 Nr. 9) X
b) Hosen aufschlagen und Hosensäume nähen
c) Hosenschlitze und -bünde in verschiedenen
Ausführungen anfertigen X
d) Westentaschen in verschiedenen Ausführun-
gen anfertigen sowie Westenkanten nähen X
e) Einlagen mit Plack anfertigen X
f) Sakko- und Futtertaschen in verschiedenen
Ausführungen anfertigen X
g) Ärmel in verschiedenen Ausführungen anferti-
gen X
h) Rücken- und Seitenschlitze verarbeiten X
i) Kanten und Revers anfertigen X
k) Unter- und Oberkragen anfertigen X
8 Anfertigen Hosen und Westen in verschiedenen Ausfüh-
von Kleinstücken rungen anfertigen X
(§ 5 Nr. 11)
9 Fertigstellen a) Sakkos und Mäntel zur Anprobe richten X
von Großstücken b) Sakkos und Mäntel in verschiedenen Ausfüh-
(§ 5 Nr. 12) rungen fertigstellen X
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 7)
Abschnitt II des Ausbildungsrahmenplans
für die Berufsausbildung zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin:
berufliche Fachbildung
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten Während des zweiten
verhütung Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungs-
(§ 6 Nr. 1) jahres zu vermitteln
2 Kenntnisse der Eigen- a) gebräuchliche Wäschestoffe nennen und deren
schaften und der Verwendungsmöglichkeiten erläutern X
Verwendung von Stoffen b) Bindung, Einstellung und Ausrüstung für ge-
und Zutaten
bräuchliche Wäschestoffe nennen X
(§ 6 Nr. 3)
c) Anforderungen an Einlagen erläutern und geeig-
nete Materialien nennen X
d) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit
dem Nähgut erläutern X
e) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-
ten nach funktionalen und modischen Gesichts-
punkten erläutern X
3 Kenntnisse a) Schnitteile für die hauptsächlichen Wäsche-
der Konstruktion stücke nennen X
von Wäschestücken b) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für
(§ 6 Nr. 4) X
Schnitt und Verarbeitung nennen
C) hauptsächliche individuelle Abweichungen im
Körperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung
bei der Anfertigung von Wäschestücken erläu-
tern X
d) Schnittschablonen für Wäschestücke beschrei-
ben X
e) Grundsätze für die Auswahl der Modellform bei
Abweichungen im Körperwuchs des Kunden
nennen X
4 Nähen von Hand a) Handknopflöcher nähen X
(§ 6 Nr. 5) b) Knöpfe selbständig anordnen, anzeichnen und
annähen X
5 Nähen mit Maschinen a) Fältchen und Biesen nähen X
(§ 6 Nr. 7) b) Ärmelschlitze nähen X
c) Manschetten nähen X
d) Sticheinstellung und Nähmaschine regulieren,
Zubehör auswechseln X
e) Spitzen aller Art annähen X
f) auftretende Maschinenstörungen erkennen
und beseitigen X
g) Wäschestücke stopfen X
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1289
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
6 Bügeln a) Klebeeinlagen aufbügeln und pressen X
(§ 6 Nr. 8)
b) Wäschestücke bügeln X
7 Ausführen a) Hemdkragen in verschiedenen Ausführungen
der Teilarbeiten nähen X
(§ 6 Nr. 9)
b) Paspel anfertigen X
c) Sportkragen in verschiedenen Ausführungen
anfertigen X
d) Halsbündchen auf Oberhemden aufsetzen X
e) Frackhemdenkragen nähen X
f) aufgesetzte Taschen anfertigen X
8 Fertigstellen a) Oberhemden mit Kragen anfertigen X
von Wäschestücken
b) Nachthemden in verschiedenen Ausführungen
(§ 6 Nr. 11)
nähen X
c) Schlafanzüge mit Paspelgarnierung anfertigen X
d) Hemdblusen nähen X
e) Frackhemden mit eingesetzter Pikeebrust nä-
hen X
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 11. August 1980
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist
mit § 2 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 23 Abs. 1 Versandzollstelle jedes Hauptzollamt, in dessen
Nr. 4, § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes Bezirk sich die Waren befinden, oder die von dem
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Hauptzollamt bestimmte Dienststelle."
7 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von de-
b) In Absatz 3 wird der Strichpunkt am Ende von
nen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom
Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt und der
31. August 1972 (BGBI. I S. 1617) sowie § 26 Abs. 2
letzte Halbsatz durch folgende zwei Sätze er-
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. März 1976
setzt:
(BGBI. 1 S. 869) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung: „Für Ausfuhren nach d_em TIR-Übereinkommen
1975 (BGBI. 197911 S. 446) ist Ausgangszoll-
Artikel 1 stelle die Zollstelle, bei der die Warenbeförde-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der rung im TIR-Verfahren beginnt (Abgangszollstel-
Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. I le). Die Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 ge-
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom nannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit
21. Mai 1980 (BGBI. I S. 580), wird wie folgt geändert: der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt."
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „eintausend" durch 3. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
die Angabe „zweitausend'' ersetzt.
,,(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zuläs-
sig, wenn die Waren bis zum -Ende des Monats, der
2. § 10 wird wie folgt geändert:
auf den Monat der Vorausanmeldung folgt, versandt
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: werden."
,,(1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in
dessen Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz 4. Nach § 16 a wird folgender § 16 b eingefügt:
oder Sitz, eine Zweigniederlassung oder Be-
,,§ 16 b
triebsstätte hat, oder die von dem Hauptzollamt
bestimmte Dienststelle. Die Oberfinanzdirektion Meldungen bei der Mineralölausfuhr
kann abweichend von Satz 1 für einzelne Aus- Bei dar Ausfuhr von Waren der Nummero
führer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsen- 2707 21 o bis 2707 290, 2709 000 bis 271 O 799,
dungen eine andere Versandzollstelle bestim- 2711 190 bis 2711 990, 2714 100 und 2714 300
men. Das für den Ort des Verpackens oder Ver- des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-
ladens der Waren zuständige Hauptzollamt oder tistik hat der Ausführer, ausgenommen in den Fällen
die von ihm bestimmte Dienststelle kann zulas- des § 19, der Ausgangszollstelle bei der Ausgangs-
sen, daß die Ausfuhrsendung bei ihm oder ihr ge- abfertigung eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage
stellt oder angemeldet wird, wenn die Waren im A 9) abzugeben."
Bezirk des nach Satz 1 zuständigen Hauptzoll-
amts oder im Geschäftsbereich der von diesem
bestimmten Dienststelle nur unter besonderen 5. § 1 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Schwierigkeiten verpackt oder verladen werden a) In Nummer 1 wird in Buchstabe a das Wort „drei-
können. hundert" durch das Wort „fünfhundert" und in
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1291
Buchstabe b das Wort „fünfzig" durch das Wort c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
,,hundert'' ersetzt. fügt:
b) Nummer 8 a erhält folgende Fassung: ,,3. die Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemein-
„8 a. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die schaften eingeführt werden."
zur Wartung oder Ausbesserung in frem-
den Wirtschaftsgebieten oder nach War- 11. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
tung oder Ausbesserung im Wirtschafts-
gebiet ausgeführt werden;". ,,(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhrgel-
ten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28
Abs. 1 , 3 und 4 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maß-
6. § 20 d wird gestrichen.
gabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die
Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen
7. § 20 f wird gestrichen. dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung
vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ur-
8. § 27 a wird wie folgt geändert: sprungserklärung vorzulegen ist."
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„3. die Waren a) In Nummer 3 wird in Buchstabe a das Wort „acht-
a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 04 bis 20 hundert" durch das Wort „tausend" und in Buch-
gekennzeichnet sind, stabe b das Wort „zweihundertvierzig" durch das
b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,,+" oder Wort „zweihundertfünfzig" ersetzt.
mit einer Anmerkung gekennzeichnet b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „drei-
sind, nach der die Einfuhr der Waren aus hundert" durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
einem Land der Länderliste C (Abschnitt 1
II der Anlage zum Außenwirtschaftsge- c) In Nummer 13 wird das Wort „internationalen"
setz) der Genehmigung bedarf, und gestrichen.
c) Einkaufs- und Ursprungsland in der Län- d) In Nummer 33 Buchstabe t wird der zweite Halb-
derliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum satz wie folgt gefaßt:
Außenwirtschaftsgesetz) genannt sind; ,,dies gilt für neue Säcke und Beutel zu Verpak-
die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist kungszwecken aus Jute nur, wenn Einkaufs- und
nicht erforderlich, wenn die Waren ihren Ur- Ursprungsland in der Länderliste A/B (Abschnitt
sprung in einem Mitgliedstaat der Europäi- II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ge-
schen Gemeinschaften haben;". nannt sind,".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch e) In Nummer 36 wird bei Buchstabe f am Ende der
das Wort „hundert" und das Wort „dreihundert" Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
durch das Wort „fünfhundert" ersetzt. Buchstabe g angefügt:
„g) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79
9. § 28 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den
,,(1) Hat der Rat oder die Kommission durch Ver- Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite
ordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftli- Einfuhr von Gegenständen für Behinderte
chen Überwachung unterstellt, so wird als Einfuhr- (ABI. EG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils gelten-
dokument nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. den Fassung."
926/79 des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend die
gemeinsame Einfuhrregelung (ABI. EG Nr. L 131 13. § 33 b wird wie folgt geändert:
S. 1), nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. a) Absatz 2 wird gestrichen.
925/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über eine ge-
b) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz des
meinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshan- §33b.
delsländern (ABI. EG Nr. L 131 S. 15) oder nach Titel
III der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 des Rates 14. § 35 c wird gestrichen.
vom 16. Oktober 1978 zur Festlegung einer ge-
meinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volks- 15. § 35 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
republik China (ABI. EG Nr. L 306 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien ,,(1) Bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen der
Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck Warennummern 7308 010 bis 7308 490 der Ein-
nach Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vor- fuhrliste aus dem freien Verkehr der Europäischen
schriften verwendet.'' Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat der Einführer
bei der Einfuhrabfertigung zwei Ausfertigungen ei-
ner Konformitätsbescheinigung, die dem im Anhang
10. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zu der Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kom-
a) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder" mission vom 27. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 344
durch ein Komma ersetzt. S. 7) beigefügten Muster in seiner jeweiligen Fas-
sung entsprechen muß, vorzulegen."
b) In Nummer 2 am Ende wird der Punkt gestrichen
und das Wort „oder" angefügt. 16. § 37 wird gestrichen.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
17. In§ 52 Nr. 2 und 3 werden die Worte „innerhalb von ee) In der neuen Nummer 15 wird zwischen die
vier Jahren" jeweils durch die Worte „innerhalb von Angaben „16 a," und „29 a," die Angabe
zweii Jahren" ersetzt. ,,16 b," eingefügt.
22. In der Länderliste F 3 wird hinter der Bezeichnung
18. § 59 Abs. 2 Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Panama (ohne Kanalzone)" die Bezeichnung
„3. Zahl'ungen, die die Gewährung, Aufnahme oder ,,Panamakanal-Zone" eingefügt.
Rückzahlung von Krediten (einschließlich der
Begründung und Rückzahlung von Guthaben 23. Die Anlage 1 *) zu dieser Verordnung wird die An-
bei Geldh1stituten) mit einer ursprünglich ver- lage A 9 (Mineralölausfuhrmeldung) zur Außenwirt-
einbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von schaftsverordnung.
nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand
haben,''.
24. Die Anlagen E 2 a, E 2 b, E 2 d, E 2 e, E 2 f (Sp),
E 2 g, E 2 h, E 2 i, E 2 k und E 2 rn zur Außenwirt-
19. In § 60 Abs. 2 werden nach den Worten „außerhalb schaftsverordnung werden durch die Anlagen 2 bis
des Warenverkehrs, die" die Worte „durch Gebiets- 11 *) zu dieser Verordnung ersetzt.
ansässige, ausgenommen Geldinstitute," einge-
fügt.
25. Die Anlagen Z 5, Z 12, Z 13 und Z 15 zur Außenwirt-
schaftsverordnung werden durch die Anlagen 12
20. § 69 Abs. 2 Nr . 3 erhält folgende Fassung: bis 15 *) zu dieser Verordnung ersetzt.
„3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im
Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich
Artikel 2
ausgehender Zinszahlungen auf Sparbriefe
und Namens-Sparschuldverschreibungen, die Die in Artikel 1 Nr. 24 genannten Vordrucke können in
sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
entgegennehmen oder an Gebietsfremde lei- Form noch bis zum 30. September 1980 verwendet wer-
sten, den.
mit den Vordrucken „Zinseinnahmen von Ge- Artikel 3
bietsfremden im Kontokorrent- und Sparver-
kehr" (Anlage Z 14) und „Zi;nsausgaben an Ge- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
bietsfremde im Kontokorrent- und Sparverkehr, der Außenwirtschaftsverordnung in der vorn 1. Januar
einschließlich der Zinsen auf Sparbriefe und 1981 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Namens-Sparschuldverschreibungen'' (Anla- kanntmachen.
ge Z 1I5);".
Artikel 4
21. § 70 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
a) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 6 a oder Außenwirtschaftsgesetz.es auch im Land Berlin, soweit
20 d Abs. 1 '' durch die Angabe ,,§ 6 oder § 6 a" sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungep be-
ersetzt. zieht, die nach dem Gesetz Nummer 43 des Kontroll-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: rates vom 20. Dezember 1 946 oder nach sonstigem in
Berlin geltendem Recht verboten sind oder der Geneh-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
migung bedürfen.
,, 1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbe-
scheid der Genehmigungsstelle nicht Artikel 5
unverzüglich zurückgibt,".
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden die
Nr. 2 Buchstabe b, Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 1 Nr. 21
Nummern 2 bis 1 0.
Buchstabe b ee mit Wirkung vorn 1. August 1980 in
cc) Nummer 9 a wird gestrichen. Kraft, Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b
dd) Die bisherigen Nummern 9 b bis 1 2 werden ee treten am 1. Oktober 1980 in Kraft, Artikel 1 Nr. 2
die Nummern 11 bis 15. Buchstabe b tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 11 . August 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Larnbsdorff
*) Die Anlagen 1 bis 15 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1293
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über Zusatzleistungen
in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(2. HärteVÄndV}
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungsförde- die Ermittlung der Fahrkosten der Wohnort des
rungsgesetzes in -der Fassung der Bekanntmachung Auszubildenden maßgeblich. Lebt ein Auszubil-
vom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989), der durch das Gesetz dender von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist, gilt er als nicht verheiratet."
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maß-
Änderung der Verordnung geblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag gelei-
stet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetra-
Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen
ges nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermona-
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
te des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errech-
15. Juli 197 4 (BGBI. 1 S. 1449), geändert durch die Ver-
neten Monatsbedarf sind 80 DM als Bedarf für die
ordnung vom 17. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3630), wird
Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat
wie folgt geändert:
verbringt, hinzuzurechnen."
1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „50" durch die Zahl „ 150"
und die Zahl „ 1,20" durch die Zahl „2" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „und" durch das
Wort „oder" ersetzt. ,,(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil-
denden zu den Kosten der Unterkunft (einschließ-
lich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf
3. § 3 wird wie folgt geändert: sich nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
a) In Absatz 1 wird das Wort „wenn" durch das Wort Gesetzes bemißt, wenn er an dem Ort, von dem
,,soweit" ersetzt; aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein oder
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zusammen mit Familienmitgliedern lebt, die alle in
einer Ausbildung stehen, die nach dem Gesetz
,,(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes
1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zum gefördert werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der
ständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn Auszubildende selbst oder eines der Familien-
ein Elternteil verstorben ist, des anderen El- mitglieder Wohngeld erhalten. Als Familienmit-
ternteils oder, wenn die Eltern nicht miteinan- glieder des Auszubildenden gelten seine Angehö-
der verheiratet sind oder dauernd getrennt le- rigen im Sinne von§ 4 des Wohngeldgesetzes.";
ben, des Elternteils, dem der Auszubildende b) in Absatz 2 wird die Zahl „25" durch die Zahl „40"
rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, ersetzt.
2. eines verheirateten Auszubildenden zum stän-
digen Wohnsitz seines Ehegatten, 6. In § 9 Abs; 1 wird die Zahl „60" durch die Zahl „80",
3. eines Auszubildenden zum ständigen Wohn- die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 120" und die Zahl
sitz seines Kindes. ,,45" durch die Zahl „60" ersetzt.
Wohnt der Auszubildende während der Ausbil-
dung nicht am Ort der Ausbildungsstätte, ist für 7. § 10 wird gestrichen.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. Die Anlage zu § 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage zu § 4
Höchst-
Fachrichtung Gegenstand betrag
in DM
1. Wissenschaftliche Hochschulen:
1 .1 Architektur Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
Bewilligung ab 1. Semester
1.2 Design-Fächer Kamera mit Zubehör 700
Bewilligung in der Regel ab 3. Semester
1.3 Fotografie Kamera mit Zubehör 1 500
Bewilligung in der Regel ab 2. Semester
1.4 Ingenieurwissenschaftliche Fächer Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
Bewilligung ab 1. Semester
1 .5 Zahnmedizin
1.5.1 Instrumentarium für das vorklinische Stu- 700
dium
Bewilligung während der Gesamtdauer des
vorklinischen Studiums
1.5.2 Instrumentarium für das klinische Studium 1 700
Bewilligung während der ersten 3 klini-
schen Semester, später nur bei Vorliegen
besonderer Umstände
2. Hochschulen für bildende Künste:
2.1 Architektur Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
Bewilligung ab 1. Semester
2.2 Design-Fächer Kamera mit Zubehör 700
2.3 Fotografie Kamera mit Zubehör 1 500
2.4 Künstlerische Lehrämter, soweit Ge- Kamera mit Zubehör 400
brauchsgrafik oder Fotografie Studienfach
ist
Zu 2.2 bis 2.4:
Der Sonderbedarf kann frühestens ab
3. Semester anerkannt werden
3. Fachhochschulen:
3.1 Maschinenbau und Chemie-Ingenieur-
Technik
3.1.1 Allgemeiner Maschinenbau
3.1 .2 Schiffsmaschinenbau
3.1 .3 Kerntechnik und Apparatebau
3.1.4 Fertigungstechnik Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
3.1.5 Chemie-Ingenieur-Technik
3.1 .6 Feinwerktechnik
3.1.7 Gießerei- und Werkstofftechnik
3.2 Elektrotechnik
3.2.1 Elektrotechnik
3.2.2
3.2.3
Nachrichtentechnik
Allgemeine Informatik
1Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
(Mathemati k-I ng.)
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1295
Höchst-
Fachrichtung Gegens!and betrag
in DM
3.3 Fahrzeugtechnik
3.3.1 Landfahrzeugbau
3.3.2 Flugzeugbau
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
3.3.3 Schiffbau
3.3.4 Kraftfahrzeugbau
3.4 Schiffsbetriebstechnik, Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
Schiffs-Ingenieur (Cl)
3.5 (lnnen-)Architektur
3.5.1 Planung und Entwurf
3.5.2 Hochbaukonstruktion
3.5.3 Baubetrieb Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
3.5.4 Landespflege
3.5.5 Gartenbau
3.6 Bauingenieurwesen
l
3.6.1 Ingenieurbau
3.6.2 Verkehrs- und Wasserbau Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
3.6.3 Baubetrieb
3.7 Vermessung, Allgem. Vermessungswesen Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
3.8 Produktions- und Verfahrenstechnik
l
3.8.1 Allgem. Produktionstechnik
3.8.2 Verfahrenstechnik Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300
(einschl. Bio-lng.-Wesen)
Zu 3.1 bis 3.8:
Bewilligung des Sonderbedarfs
ab 1. Semester
3.9 Gestaltung, Schwerpunkte
3.9.1
3.9.2
Design-Fächer
Illustration l Kamera mit Zubehör
Zu 3.9.1 und 3.9.2:
700
Bewilligung in der Regel ab 3. Semester
3.9.3 Foto-Design/-lngenieurwesen Kamera mit Zubehör 1 500
Bewilligung in der Regel ab 2. Semester
Höchst-
Ausbildung Gegenstand betrag
in DM
4. Fachschulen, Berufsfachschulen:
4.1 Lehranstalten für Fotografie Kamera mit Zubehör 1 500
4.2 Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin- Geräte und Sportbekleidung 300
nen
4.3 Berufsfachschulen für Schnitzerei Schnitzwerkzeuge 300
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Höchst-
Hauptfach Gegenstand betrag
in DM
5. Ausbildung im Hauptfach Musik an Hoch-
schulen, Akademien, Höheren Fachschu-
len, Fachschulen und Berufsfachschulen:
5.1 Tasteninstrumente Klavier 1 000
5.2 Saiteninstrumente 1 Violine 600
1 Viola 600
1 Violoncello 900
1 Kontrabaß 800
1 Gambe 800
1 Laute 400
1 Gitarre 250
5.3 Blasinstrumente 1 Querflöte 600
Blockflöte, vierteiliger Satz 400
1 Oboe 700
1 Klarinette (Es- und A-) 500
1 Fagott 1 200
1 Trompete 450
1 Posaune 500
1 Horn 500
Höchst-
Gegenstand betrag
in DM
6. Ausbildung im Unterrichtsfach Sport an
Hochschulen und Fachschulen:
6.1 Grundausstattung Skigrundausrüstung 550
spezielle Sportbekleidung 300
6.2 Schwerpunktfächer (zusätzliche Leistun- 1 Eishockeyausrüstung 300
gen) 1 Eisschnellaufausrüstung 200
Skiausrüstung für Langlauf und Slalom 300
Artikel 2 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 6_7 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Neufassung der Verordnung
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
kann den Wortlaut der Verordnung über Zusatzleistun- Artikel 4
gen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz in der vom 1. Juli 1980 an geltenden Fas- Inkrafttreten
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 mit der Maß-
gabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
Artikel 3 bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume
BerlinuKlausel zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1980
beginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gilt die Verordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- uneingeschränkt.
Bonn, den 11 . August 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1297
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1981 und 1982
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom Sonntag, dem 26. September 1982, um 3 Uhr mitteleu-
25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1 262) verordnet die Bun- ropäischer Sommerzeit.
desregierung:
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-
denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
§ 1
gestellt.
Für die Jahre 1981 und 1982 wird die mitteleuropäi-
sche Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) einge- §3
führt.
Von der am 27. September 1981 und der am 26. Sep-
tember 1982 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr
§ 2 bis 3 Uhr werden die erste Stunde als 2 A und die zweite
(1 ) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt im Jah- Stunde als 2 B bezeichnet.
re 1981 am Sonntag, dem 29. März 1981, um 2 Uhr und
im Jahre 1982 am Sonntag, dem 28. März 1982, um §4
2 Uhr.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun- tungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorge- auch im Land Berlin.
stellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet im Jahre
§5
1981 am Sonntag, dem 27. September 1981, um 3 Uhr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mitteleuropäischer Sommerzeit und im Jahre 1982 am in Kraft.
Bonn, den 11. August 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
E;rste Verordung
zur Änderung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm) - 1. ÄndV zur 8. BlmSchV -
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 32 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193) ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) vom
28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird das Datum „1. Oktober 1980" durch
das Datum „1. Oktober 1983" ersetzt.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 73 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. August 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1299
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1998/80 der Kommission zur Bestimmung des
Maßstabs für die Genehmigung der im Juli 1980 eingereichten Anträ-
ge auf Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Qualitätsfleisch 29. 7. 80 L 195/22
28. 7. 80 Ver9rdnung (EWG) Nr. 1999/80 der Kommission über das Ausmaß, in
dem den im Juli 1980 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für
zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben wer-
den kann 29. 7.80 L 195/23
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2000/80 der Kommission über den Umfang, in
dem den im Monat Juli 1980 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizen-
zen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch
stattgegeben werden kann 29. 7.80 L 195/24
18. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 der Kommission zur Festlegung der
Interventionsorte für Getreide 30. 7.80 L 197/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2007 /80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zu-
sammenarbeit 30. 7.80 L 196/1
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2012/80 der Kommission über besondere Be-
stimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung auf dem Schweinefleischsektor 30. 7.80 L 196/19
Andere Vorschriften
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2008/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1980) 30. 7. 80 L 196/4
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2009/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Jugoslawien (1980) 30. 7. 80 L 196/9
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2013/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Streichgarne aus Wolle oder aus Tierhaa-
ren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie
Nr. 47 (Kennziffer 0470), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 30. 7.80 L 196/22
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2014/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus künstlichen Spinnfasern (oder
aus Abfällen von künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 57 (Kennziffer 0570), mit Ur-
sprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30. 7.80 L 196/24
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. lrn Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2015/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Badehosen und -anzüge aus Geweben
usw., der Warenkategorie Nr. 79 (Kennziffer 0790), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden. 30. 7.80 L 196/26
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2016/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Krawatten, andere als Wirkwaren, aus Wol-
le, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der
Warenkategorie Nr. 85 (Kennziffer 0850), mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 30. 7. 80 L 196/28
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2017 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpackungszwek-
ken, aus Geweben aus anderen Spinnstoffen usw., der Warenkatego-
rie Nr. 93 (Kennziffer 0930), mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 30. 7.80 L 196/30
28. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 2018/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpackungszwek-
ken, aus Geweben aus anderen Spinnstoffen usw., der Warenkatego-
rie Nr. 93 (Kennziffer 0930), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 30. 7.80 L 196/32