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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1980 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
2. 7. 80 Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages .. I........................ 1237
1101-1
5. 8. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den
Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1265
9502-18 .
8. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266
2129-5-2 .
11. 8. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung 1267
2121-2-1
, Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1274
Bekanntmachung
der Neufassung der Geschäftsordnun·g des Deutschen Bundestages
Vom 2. Juli 1980
Der Deutsche Bundestag hat am 25. Juni 1980 die
nachstehende Neufassung seiner Geschäftsordnung
beschlossen. Die Neufassung tritt am 1. Oktober 1980
in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Mai 1970 (BGBI. 1S. 628), zuletzt geän-
dert durch Beschluß vom 19. Juni 1975 (Bekanntma-
chung vom 24. Juni 1975 - BGBI. I S. 1848).
Bonn, den 2. Juli 1980
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Stücklen
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
1. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
und Schriftführer
§5
§1 Präsidium
Konstituierung Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten
(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten bilden das Präsidium.
Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum
dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundge- §6
setzes) einberufen. Ältestenrat
(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an ( 1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, sei-
Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste nen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den
Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neuge- Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die
wählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt Einberufung und Leitung obliegt dem Präsidenten. Er
übernimmt. muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bun- (2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der
destages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwi-
der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages. schen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der
Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie
(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die
über den Arbeitsplan des Bundestages herbei. Bei der
Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schrift-
Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein
führer vorgenommen.
Beschlußorgan.
§2 (3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angele-
Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter genheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsi-
denten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er verfügt
(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen
( § 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten Räume. Er stellt den Voranschlag für den Haushaltsein-
und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. zelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsaus-
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit- schuß nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen
glieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten kann.
Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten (4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des Ar-
Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt chivs und anderer Dokumentationen setzt der Ältestenrat
sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglie- einen ständigen Unterausschuß ein, dem auch Mitglieder
der des Bundestages, so kommen die beiden Anwärter des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates
mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei sind, angehören können.
Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand
des amtierenden Präsidenten.
§7
§3 Aufgaben des Präsidenten
Wahl der Schriftführer ( 1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt
seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.
Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhand-
Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der
lungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung
Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl
im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüs-
der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen
sen.
ist § 12 zu beachten.
(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Poli-
zeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unter-
stehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
II. Wahl des Bundeskanzlers zu. Der Präsident erläßt im Einvernehmen mit dem Aus-
schuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
§4 nung eine Hausordnung.
Wahl des Bundeskanzlers (3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bun-
Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grund- destagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im
gesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49). Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. Ausgaben im
Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an.
Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der
der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundes-
mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages tagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen
umfaßt, zu unterzeichnen. Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ru-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1239
hestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten des (5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen Frak-
Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt tionen können nicht zu einer Änderung der Stellenanteile
und entlassen. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der führen, die den einzelnen Fraktionen nach ihrer Stärke
Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder zustehen.
entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im
Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit § 11
leitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend Reihenfolge der Fraktionen
eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher-
Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Rei-
gestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.
henfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das
(5) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundesta-
Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion. ges gezogen wird. Erledigte Mitgliedersitze werden bis
zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie
§8 bisher innehatte.
Sitzungsvorstand
( 1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der am- §12
tierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungs- Stellenanteile der Fraktionen
vorstand.
Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Aus-
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit sei- schüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Aus-
nen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind schüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Frak-
Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so tionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wah-
übernimmt der Alterspräsident die Leitung. len, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.
(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung
des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfü-
gung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mit-
glieder des Bundestages als Stellvertreter. V. Pflichten und Rechte der Mitglieder
des Bundestages
§9
Aufgaben der Schriftführer § 13
Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie ha- Pflichten der Mitglieder des Bundestages
ben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu (1) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet,
beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen auf- an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.
zurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen, die
Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen und an- (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste
dere Angelegenheiten des Bundestages nach den Wei- ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages
sungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident ver- einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und
teilt die Geschäfte. der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung
ergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abge-
ordnetengesetz).
IV. Fraktionen
§ 14
§ 10 Urlaub
Bildung der Fraktionen Urlaub erteilt der Präsident. Urlaub auf unbestimmte
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens Zeit wird nicht erteilt.
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die
derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die § 15
auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen
Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zu- Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Be-
sammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zu- stimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem
stimmung des Bundestages. Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die
Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem § 16
Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Akteneinsicht und -abgabe
(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der
(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt,
Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen, jedoch
alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des
bei der Bemessung der Stellenanteile ( § 12) zu berück-
Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Ar-
sichtigen sind.
beiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer
(4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammen- Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht
schließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu errei- behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Ak-
chen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gel- ten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine
ten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mit-
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
glied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mit- vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widerspro-
glieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder chen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung
Ausschußvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb außerhalb der Tagesordnung zuläßt. Der Bundestag kann
des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tages-
mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden ordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung
Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bun- nichts anderes bestimmt.
destages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich (4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen
betreffen, kann es jederzeit einsehen. auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der
(2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses wer- nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit
den Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Verteilung der Drucksache ( § 123) mindestens sechs
der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. Sitzungswochen vergangen sind.
(3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen. (5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit aufge-
hoben worden, kann der Präsident für denselben Tag ein-
(4) Für Verschlußsachen gelten die Bestimmungen der
mal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den
(§ 17).
Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstim-
mung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesord-
§ 17
nung absetzen, es sei denn, daß von einer Fraktion oder
Geheimschutzordnung von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzord- Bundestages widersprochen wird.
nung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anla-
ge 3). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, § 21
die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Einberufung durch den Präsidenten
Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden ( 1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tages-
müssen. ordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt
oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschluß-
§18 unfähigkeit nicht entscheiden kann.
Verhaltensregeln
(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages
Die vom Bundestag gemäß § 44 a des Gesetzes über verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundes-
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen tages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es
Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschließenden verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsord-
(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig
nung (Anlage 1).
eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesord-
nung festgesetzt, so muß er bei Beginn der Sitzung die
Genehmigung des Bundestages einholen.
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung
der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 22
Leitung der Sitzungen
§ 19
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-
Sitzungen gen. Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den
Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öf- Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des
fentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgeset- Bundestages den Termin der nächsten Sitzung be-
zes ausgeschlossen werden. kannt.
§ 23
§ 20 Eröffnung der Aussprache
Tagesordnung Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegen-
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bun- stand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache
destages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an beson-
dere Bedingungen geknüpft ist.
daß der Bundestag vorher darüber beschließt oder der
Präsident sie nach § 21 Abs. 1 selbständig festsetzt.
§ 24
(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bun-
Verbindung der Beratung
destages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mit-
geteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sach-
des Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Ple- zusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände
narsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung kann jeder2eit beschlossen werden.
jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Ta-
gesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spä- § 25
testens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt Vertagung der Beratung oder Schluß
hat. der Aussprache
(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen an- ( 1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich nie-
dere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, mand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache
wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf für geschlossen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1241
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder (3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Ge-
von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des schäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsord-
Bundestages die Beratung vertagen oder die Ausspra- nungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wol-
che schließen. Der Antrag auf Schluß der Aussprache len, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermes-
geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. sen.
Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf erst zur Ab-
(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner
stimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion minde-
nicht länger als fünf Minuten sprechen.
stens einmal zu Wort gekommen ist.
§ 26 § 30
Vertagung der Sitzung Erklärung zur Aussprache
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bun- Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach
destag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag ei- Schluß, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache
ner Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der erteilt. Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direk-
Mitglieder des Bundestages beschließt. ten Erwiderung erteilen. Der Anlaß ist ihm bei der Wort-
meldung mitzuteilen. Mit einer Erklärung zur Aussprache
§ 27 dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf
die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder
Worterteilung und Wortmeldung
eigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie darf
( 1) Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, nicht länger als fünf Minuten dauern.
wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Will der Prä-
sident selbst sich als Redner an der Aussprache beteili-
§ 31
gen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzuge-
ben. Mitglieder des Bundestages, die zur Sache spre- Erklärung zur Abstimmung
chen wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftfüh- ( 1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied
rer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu melden. Zur des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine
Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen kön- mündliche· Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten
nen Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen. dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abge-
(2) Für Zwischenfragen an den Redner in der Ausspra- ben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.
che über einen Verhandlungsgegenstand melden sich (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Ab-
die Mitglieder des Bundestages über die Saalmikrofone stimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teil-
zum Wort. Zwischenfragen, die kurz und präzise sein nehme.
müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner
sie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zu- § 32
läßt. Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 28 Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung
außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das
Reihenfolge der Redner
Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Un-
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Red- terbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen.
ner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung Die Erklärung ist ihm vorher schriftlich mitzuteilen; sie
und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rück- darf nicht länger als fünf Minuten dauern.
sicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede
und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; § 33
insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder
Die Rede
Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende
Meinung zu Wort kommen. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag.
Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen
von Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion
des Antragstellers angehören. Antragsteller und Bericht- § 34
erstatter können vor Beginn und nach Schluß der Aus- Platz des Redners
sprache das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das
Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saal-
Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
mikrofonen oder vom Rednerpult aus.
§ 29
§ 35
Zur Geschäftsordnung
Rededauer
(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Prä-
(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen
sident vorrangig das Wort. Der Antrag muß sich auf den
Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Äl-
zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder
testenrates vom Bundestag festgelegt. Kommt es im Äl-
auf die Tagesordnung beziehen.
testenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder
(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Ge- beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der ein-
schäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden zelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minu-
muß (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen An- ten sprechen. Auf Verlangen einer Fraktion kann einer ih-
trägen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken_. rer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nehmen. Der Präsident kann diese Redezeiten verlän- auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bun-
gern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der Ver- destag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat
lauf der Aussprache dies nahelegt. keine aufschiebende Wirkung.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-
desrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Mi- § 40
nuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung Unterbrechung der Sitzung
vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entspre-
chende Redezeit verlangen. Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den
Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Prä-
(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine sident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder
Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mah- aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so ver-
nung das Wort entziehen. läßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch
unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der
§ 36 Präsident ein.
Sach- und Ordnungsruf
§ 41
Der Präsident kann den Redner, der vom Verhand-
lungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er Weitere Ordnungsmaßnahmen
kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bun-
verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. destages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungs-
Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den gewalt des Präsidenten.
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äu-
ßert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anord-
§ 37
nung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsi-
Wortentziehung dent kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache lassen.
oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male
auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur § 42
Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident Herbeirufung eines Mitgliedes
das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aus- der Bundesregierung
sprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wie- Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder
der erteilen. von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des
§ 38 Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bun-
Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages desregierung beschließen.
( 1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann
der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne § 43
daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sit- Recht auf jederzeitiges Gehör
zung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sit-
zung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sit- Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundes-
zungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mit- rates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43
glied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit ge-
ausgeschlossen werden. hört werden.
(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich § 44
zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach,
Wiedereröffnung der Aussprache
wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich
durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlus- ( 1) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder nach Ab-
ses zuzieht. lauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bun-
(3) Der Betroffene darf während der Dauer seines Aus- desregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauf-
tragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so
schlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilneh-
men. ist die Aussprache wieder eröffnet.
(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der
(4) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sit-
Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Be-
zungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzu-
auftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort,
nehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwen-
dung. so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Ta-
gesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht,
(5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu
nicht in die Anwesenheitsliste eintragen. nehmen
(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-
§ 39
desrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außer-
Einspruch gegen den Ordnungsruf halb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Frak-
oder Ausschluß tion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglie-
Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der der des Bundestages die Aussprache über seine Ausfüh-
Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schrift- rungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sach-
lich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist anträge gestellt werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1243
§ 45 Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmab-
Feststellung der Beschlußfähigkeit gabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel
Folgen der Beschlußunfähigkeit sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen
Wahlurnen zu legen.
(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. (2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt ent-
sprechend.
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfä-
higkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom § 50
Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und
Verfahren bei der Auswahl des Sitzes
auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist
einer Bundesbehörde
in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit
durch Zählung der Stimmen ( § 51) festzustellen. Der Prä- ( 1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bun-
sident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. desbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl,
wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt
gemacht werden, vor der Schlußabstimmung.
der Präsident die Sitzung sofort auf. § 20 Abs. 5 findet
Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf
bleibt dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt
Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähig- ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt
keit mit. sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten
Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten
§ 46 Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Ge-
Fragestellung wählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen er-
hält.
Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit „Ja"
oder „Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so (3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der
zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt Beratung eines Antrages über den Sitz einer Bundesbe-
wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Ge- hörde zu entscheiden ist.
schäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um
die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundes- die Bestimmung von Zuständigkeiten und ähnliche Ent-
tag. scheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinan-
der abweichende Anträge gestellt werden.
§ 47
Teilung der Frage
§ 51
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der
Zählung der Stimmen
Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zwei-
felhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des (1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Ab-
Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. stimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.
Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlan- Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen
gen vorzulesen. gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt
die Zählung gemäß Absatz 2.
§ 48 (2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Auf-
Abstimmungsregeln forderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen
haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren
( 1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch
geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei
Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstim-
Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsidenten betre-
mung über Gesetzentwürfe ( § 86) erfolgt die Abstim-
ten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja",
mung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
,,Nein" oder „Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sit-
(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz zungssaal und werden von den Schriftführern laut ge-
oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften ent- zählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein
halten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmen- Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintre-
gleichheit verneint die Frage. ten, werden nicht mitgezählt. Der Präsident und die
(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich
oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt
der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der § 52
erforderlichen Mehrheit vorliegt. Namentliche Abstimmung
§ 49 Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der
Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden
Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln -
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-
(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Ge- langt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstim-
schäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit ver- mungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die
deckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, Erklärung „Ja" oder „Nein" oder „Enthalte mich" tragen.
findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel dürfen erst . Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die
vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehän- Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen
digt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 53 trag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflich-
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung tet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission be-
zeichnen.
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einver-
a) Stärke des Ausschusses, nehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten
b) Abkürzung der Fristen, berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt wer-
c) Sitzungszeit und Tagesordnung, den, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Ver-
d) Vertagung der Sitzung, hältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission
soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder
e) Vertagung der Beratung oder Schluß der Ausspra- der Fraktionen, neun nicht übersteigen.
che,
f) Teilung der Frage, (3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluß des
Bundestages auch mehrere Mitglieder, in die Kommis-
g) Überweisung an einen Ausschuß. sion entsenden.
(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht bis zum
Ende der Wahlperiode vorzulegen. Sofern ein abschlie-
VII. Ausschüsse ßender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwi-
schenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bun-
§ 54 destag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Ar-
Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse beit fortsetzen oder einstellen soll.
( 1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bun-
destag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angele- § 57
genheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
Mitgliederzahl der Ausschüsse
(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die
( 1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zu-
Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulas-
sammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mit-
sen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach
glieder bestimmt der Bundestag.
den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei
denn, daß im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder (2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder
in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes be- und deren Stellvertreter.
stimmt ist. (3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglie-
der und die späteren Änderungen dem Bundestag be-
§ 55 kannt.
Einsetzung von Unterausschüssen
§ 58
( 1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Aus-
schuß aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Bestimmung des Vorsitzenden
Aufträgen einsetzen, es sei denn, daß ein Drittel seiner und seines Stellvertreters
Mitglieder widerspricht. In Ausnahmefällen können die Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und de-
Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen, ren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältesten-
die nicht dem Ausschuß angehören. rat.
(2) Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unter- § 59
ausschusses soll der Ausschuß sich nach dem Stärke-
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
verhältnis der einzelnen Fraktionen richten ( § 12). Wird
der Unterausschuß für eine bestimmte Dauer eingesetzt, (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einbe-
kann er vorzeitig nur aufgelöst werden, wenn ein Drittel rufung und Leitung der Ausschußsitzungen sowie die
der Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im Durchführung der Ausschußbeschlüsse.
übrigen kann der Ausschuß den Unterausschuß jederzeit (2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge
auflösen. Der Unterausschuß hat seinen Bericht dem der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grund-
Ausschuß vorzulegen. satzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.
(3) In einem Unterausschuß muß jede Fraktion, die im (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bun-
Ausschuß vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit destages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sit-
einem Mitglied vertreten sein. Im übrigen sind die Grund- zung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
sätze des § 12 zu berücksichtigen.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht
(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Bera- mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung un-
tung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsge- terbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im
genstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüs- Ausschuß beenden.
se, können diese einen gemeinsamen Unterausschuß bil-
den. § 60
Einberufung der Ausschußsitzungen
§ 56
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältesten-
Enquete-Kommission
rat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse
( 1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über um- (Zeitplan) Ausschußsitzungen selbständig einberufen, es
fangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der sei denn, daß der Ausschuß im Einzelfall etwas anderes
Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf An- beschließt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1245
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächst- § 64
möglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, Verhandlungsgegenstände
wenn es eine Fraktion im Ausschuß oder mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der (1) Verhandlungsgegenst~nde sind die dem Ausschuß
Tagesordnung verlangt. überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäfts-
bereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3).
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeit-
planes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des (2) Sind dem Ausschuß mehrere Vorlagen zum selben
Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuß, wel-
ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von che Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Be-
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder schlußempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere
ein einstimmiger Beschluß des Ausschusses vorliegt und Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie
die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist. bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt
wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigter-
klärung von einer Fraktion im Ausschuß widersprochen,
§ 61
muß über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Be-
Tagesordnung der Ausschüsse schlußempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären
(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzen- oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.
den festgesetzt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher
darüber beschließt. § 65
(2) Der Aussc)luß kann die Tagesordnung ändern, er- Berichterstatterbenennung
1
weitern jedoch nur, wenn nicht eine Fraktion im Aus- Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses be-
schuß widerspricht. nennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstat-
(3) Die Tagesordnung jeder Ausschußsitzung ist mit ter für jeden Verhandlungsgegenstand.
Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart,
der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien § 66
und dem Bundesrat mitzuteilen.
Berichterstattung
§ 62 (1) Ausschußberichte an den Bundestag über Vorla-
Aufgaben der Ausschüsse gen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können
mündlich ergänzt werden.
( 1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ih-
nen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorberei- (2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des
tende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die
Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu emp- Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der be-
fehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen teiligten Ausschüsse enthalten. Wenn kommunale Spit-
oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang zenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung ge-
stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich je- nommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen
doch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die darge-
befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Aus- legten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im
schüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Bericht wiedergegeben werden.
Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundesta-
ges übertragen sind, bleiben unberührt. § 67
Beschlußfähigkeit im Ausschuß
(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer
Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
Mitglieder des Bundestages verlangen, daß der Aus- der Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschluß-
schuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem fähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied ver-
Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen langt, die Beschlußfähigkeit durch Auszählen festzustel-
erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die len. Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die
Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Feststellung der Beschlußfähigkeit verlangt wurde, auf
bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch
§ 63 erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen
Federführender Ausschuß
Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der
Beschlußunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit un-
(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann terbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Be-
nur der federführende Ausschuß erstatten. schlußfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3.
(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwie-
sen ( § 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem fe-
derführenden Ausschuß eine angemessene Frist zur § 68
Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. Werden Herbeirufung eines Mitgliedes der
nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführen- Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
den Ausschuß die Stellungnahmen vorgelegt oder Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines
kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande, Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch,
kann der federführende Ausschuß dem Bundestag Be- wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.
richt erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentli-
Überweisung folgenden Sitzungswoche. cher Sitzung zu entscheiden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 69 § 70
Nichtöffentliche Ausschußsitzungen Öffentliche Anhörungssitzungen
( 1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätz- (1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Be-
lich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, für ratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von
einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen
desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Die Öffentlich- Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorla-
keit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und gen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines
sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht
der Zutritt gestattet wird. überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen
des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Be-
(2) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen kön- schluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ist nur
nen Mitglieder des Bundestages, die dem Ausschuß
zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tages-
nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, es sei denn,
ordnung des Ausschusses steht.
daß der Bundestag bei der Einsetzung der Ausschüsse
beschließt, das Zutrittsrecht für einzelne Ausschüsse auf (2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhö-
die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich be- rung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschus-
nannte Stellvertreter zu beschränken. Diese Beschrän- ses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunfts-
kung kann nachträglich für die Beratung bestimmter Fra- personen gehört werden. Beschließt der Ausschuß eine
gen aus dem Geschäftsbereich der Ausschüsse erfol- Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen,
gen. Die Ausschüsse können für bestimmte Verhand- kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis
lungsgegenstände im Einzelfall Ausnahmen von der Be- im Ausschuß entsprechende Anteil an der Gesamtzahl
schränkung des Zutrittsrechts beschließen. der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt wer-
den.
(3) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht
vertraulich sind, Vorlagen von Mitgliedern des Bundesta- (3) Der mitberatende Ausschuß kann beschließen, im
ges, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß eine
des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Aus-
kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teil- schuß von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Ge-
nehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller brauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der
vertreten lassen. In besonderen Fällen kann der Aus- Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, be-
schuß auch andere Mitglieder des Bundestages zu sei- schränkt. Dem federführenden Ausschuß sind Ort und
nen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen.
oder zulassen. Mitglieder des federführenden Ausschusses haben wäh-
rend der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einver-
(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des nehmen mit dem federführenden Ausschuß auf einzelne
Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden bera- seiner Mitglieder beschränkt werden.
tende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderaus-
schüssen ( § 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion (4) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache
beauftragen, sie zu vertreten. mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur
Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die
(5) Berät der Ausschuß eine ihm überwiesene Vorlage, Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne sei-
durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Ge- ner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen;
meindeverbänden berührt werden, soll den auf Bundes- dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu be-
ebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor
rücksichtigen.
Beschlußfassung im Ausschuß Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Ent- (5) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll
würfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den der Ausschuß den Auskunftspersonen die jeweilige Fra-
Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, gestellung übermitteln. Er kann sie um Einreic.hung einer
ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf schriftlichen Stellungnahme bitten.
ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von der Bestim- (6) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Aus-
mung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abge- kunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen
sehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen durch Beschluß des Ausschusses mit vorheriger Zustim-
die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände er- mung des Präsidenten.
sichtlich sind. Die Rechte des Ausschusses aus § 70
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Anhörungen in
Abs. 1 bleiben unberührt.
nichtöffentlicher Sitzung.
(6) Ist bei Ausschußsitzungen die Teilnahme auf die or-
dentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte
Stellvertreter beschränkt, kann einer der Antragsteller, § 71
der nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich Antragstellung im Ausschuß,
zur Begründung der Vorlage teilnehmen. Schluß der Aussprache
(7) Für die Beratung einer VS der Geheimhaltungs- (1) Antragsberechtigt sind nur stimmberechtigte Mit-
grade VS-VERTRAULICH und höher gelten die Bestim- glieder des Ausschusses. Ein schriftlicher Antrag eines
mungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bun- nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur
destages. zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes
(8) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sit- stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.
zung über denselben Verhandlungsgegenstand, stim- (2) Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf frühe-
men die Ausschüsse getrennt ab. stens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Frak-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1247
tion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des
der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Mei- Bundesrates,
nungen vorgetragen werden konnten. d) Anträge,
e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bun-
§ 72 destages (Unterrichtungen),
Abstimmung außerhalb einer Sitzung f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Be-
antwortung,
Der Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig er-
mächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über be- g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt
stimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche worden sind,
Abstimmung durchführen zu lassen. Macht der Aus- h) Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprü-
schuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsit- fungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangele-
zende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf ei- genheiten,
ner Beschlußempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb i) Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitio-
einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung nen,
des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftli- j) Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsaus-
che Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Aus- schusses über Streitsachen vor dem Bundesverfas-
schusses auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sungsgericht,
oder 3 stattfindet.
k) Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersu-
chungsausschüssen,
§ 73
1) Zwischenberichte der Ausschüsse,
Ausschußprotokolle
m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzli-
(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches cher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
Protokoll anzufertigen. Es muß mindestens alle Anträge
und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. Steno- (2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (un-
graphische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedür- selbständige Vorlagen):
fen der Genehmigung des Präsidenten. a) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüs-
(2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Aus- se,
schüsse ( § 69 Abs. 1 Sat_z 1) sind grundsätzlich keine b) Änderungsanträge,
Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unter-
(vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit sie der Öffentlichkeit nicht richtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfra-
ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Aus- gen, Entschließungen des Europäischen Parlaments,
schuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; EG-Vorlagen, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverord-
die Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlas- nungen.
senden Richtlinien geregelt. Protokolle von öffentlichen
Sitzungen ( § 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen (3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine
Vermerk nicht tragen. Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Für die Behandlung der Protokoile erläßt der Präsi-
dent im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtli-
nien. § 76
Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
§ 74 (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages(§ 75)
Anwendbarkeit der Bestimmungen müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert
der Geschäftsordnung der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es
sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vor-
Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse
schreibt oder zuläßt.
nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und
Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der (2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer
Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entspre- kurzen Begründung versehen werden.
chend.
§ 77
Behandlung der Vorlagen
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung (1) Vorlagen werden gedruckt und an die Mitglieder
des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundes-
§ 75 ministerien verteilt.
Vorlagen (2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die
( 1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsge- der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte,
genstand auf die Tagesordnung des Bundestages ge- Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen
setzt werden (selbständige Vorlagen): und ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf
gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bun-
a) Gesetzentwürfe, destages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat
b) Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Arti- ganz oder teilweise von der Drucklegung und Verteilung
kel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsaus- absehen. In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorla-
schuß), gen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsiden- Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des
ten bekanntgegeben. Sie werden als Übersicht in einer § 20 Abs. 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in
Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben die zweite Beratung dem Haushaltsausschuß Gelegen-
ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen heit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Abs. 4 zu
eingesehen werden können. prüfen. Die Fristenregelung des § 96 Abs. 8 Satz 2 findet
keine Anwendung.
§ 78 (3) Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e kann der
Beratungen Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen,
(1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Ver- nach, Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuß über-
weisen.
träge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge,
welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung § 81
beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grund- Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
sätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluß des
Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen (1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen
grundsätzlich in einer Beratung behandelt. Für Nach- Aussprache eröffnet, wenn sie vom Ältestenrat empfoh-
tragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6. len oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
(2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß wird. Sie beginnt am zweiten Tage nach Verteilung der
überwiesen werden. Auch wenn sie nicht verteilt sind, Beschlußempfehlung und des Ausschußberichts, früher
kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, daß von nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom
einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der
der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschlie-
übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften ßen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für
über die Beratung von Gesetzentwürfen. dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgeset-
(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratun- zes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mit-
gen behandelt, so finden für die Schlußberatung neben glieder des Bundestages beschlossen werden. Für den
den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.
und 83 Abs. 3) die Bestimmung über die Schlußabstim-
(2) Über jede selbständige Bestimmung wird der Rei-
mung ( § 86) entsprechende Anwendung.
henfolge nach und zuletzt über Einleitung und Über-
(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, fin- schrift die Aussprache eröffnet und geschlossen. Nach
det für Änderungsanträge § 82 Abs. 1 Satz 2 Anwen- Schluß der Aussprache über jede Einzelbestimmung wird
dung. abgestimmt.
(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vor- (3) Auf Beschluß des Bundestages kann die Reihen-
schreibt oder zuläßt, beginnen die Beratungen der Vorla- folge geändert, die Aussprache über mehrere Einzelbe-
gen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der stimmungen verbunden oder über Teile einer Einzelbe-
Drucksachen ( § 123). stimmung oder über verschiedene Änderungsanträge zu
demselben Gegenstand getrennt werden.
§ 79 (4) Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs
Erste Beratung von Gesetzentwürfen kann gemeinsam abgestimmt werden. Über Verträge mit
auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Arti-
In der ersten Beratung findet eine allgemeine Ausspra-
kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes wird im ganzen abge-
che nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen oder
stimmt.
bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord-
nung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. In § 82
der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen Änderungsanträge und Zurückverweisung
besprochen. Sachanträge dürfen nicht gestellt werden. in zweiter Beratung
( 1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Bera-
§ 80 tung können beantragt werden, solange die Beratung
Überweisung an einen Ausschuß des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht
abgeschlossen ist. Die Anträge müssen von mindestens
(1) Am Schluß der ersten Beratung wird der Gesetz- einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und
entwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung können mit einer kurzen Begründung versehen werden;
gemäß Absatz 2 einem Ausschuß überwiesen; er kann wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.
nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Aus-
schüssen überwiesen werden, wobei der federführende (2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnli-
Ausschuß zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse kön- chen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des
nen sich im Benehmen mit dem federführenden Aus- Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundes-
schuß an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundge-
gutachtlich beteiligen. setzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hun- (3) Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt
dert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag ist, kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder anderen Ausschuß zurückverwiesen werden; dies gilt
beschließen, ohne Ausschußüberweisung in die zweite auch für bereits beratene Teile.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1249
§ 83 die l?eschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Über
Zusammenstellung der Änderungen Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge
( 1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen be- findet keine besondere Schlußabstimmung statt.
schlossen, so läßt sie der Präsident zusammenstellen.
§ 87
(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage
Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
der dritten Beratung.
( 1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1
(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Ge-
Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Be-
setzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abge-
schlußfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frü-
lehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.
hestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesre-
gierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlan-
§ 84 gens der Bundesregierung beim Bundestagspräsidenten
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113
Die dritte Beratung erfolgt,
Abs. 2 des Grundgesetzes, daß der Bundestag erneut
a) wenn in zweiter Beratung keine Änderungen be- Beschluß faßt, gilt der Gesetzentwurf als an den federfüh-
schlossen worden sind, anschließend, renden Ausschuß und an den Haushaltsausschuß zu-
rückverwiesen.
b) wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten
Tage nach Verteilung der Drucksachen mit den be- (3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat ge-
schlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf An- mäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident
trag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mit- den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung
glieder des Bundestages zwei Drittel der anwesen- in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle gilt die Zuleitung
den Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei als nicht erfolgt.
Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dring- § 88
lich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgeset-
Behandlung von Entschließungsanträgen
zes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. (1) Über Entschließungsanträge ( § 75 Abs. 2 Buch-
Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3. stabe c) wird nach der Schlußabstimmung über den Ver-
handlungsgegenstand oder, wenn keine Schlußabstim-
Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, mung möglich ist, nach Schluß der Aussprache abge-
wenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stimmt. Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haus-
stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen haltsplanes kann während der dritten Beratung abge-
oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder stimmt werden.
des Bundestages verlangt wird.
(2) Entschließungsanträge können einem Ausschuß
nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht wi-
§ 85
dersprechen. Auf Verlangen einer Fraktion oder von an-
Änderungsanträge und Zurückverweisung wesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundes-
in dritter Beratung tages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag
zu verschieben.
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter
Beratung müssen von einer Fraktion oder von fünf vom § 89
Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet Einberufung des Vermittlungsausschusses
sein und können mit einer kurzen Begründung versehen
werden. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmun- Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert
gen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag be-
beschlossen wurden. Die Einzelberatung ist auf diese schließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bun-
Bestimmungen beschränkt. desrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungs-
ausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des
(2) Vor der Schlußabstimmung kann die Vorlage ganz Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
oder teilweise auch an einen anderen Ausschuß zurück-
verwiesen werden; § 80 Abs. 1 findet Anwendung.
§ 90
Schlägt der Ausschuß Änderungen gegenüber den Be-
schlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird Beratung von Beschlußempfehlungen
die Beschlußempfehlung erneut in zweiter Beratung be- des Vermittlungsausschusses
handelt. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsaus-
schusses eine Änderung des vom Bundestag beschlos-
§ 86 senen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Eini-
Schlußabstimmung gungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsord-
nung des Vermittlungsausschusses.
Nach Schluß der dritten Beratung wird über den Ge-
setzentwurf abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zwei-
§ 91
ten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schluß-
abstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorge- Einspruch des Bundesrates
nommen, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs
einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlosse-
der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis nes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen
Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben sind dem Haushaltsausschuß zu überweisen; auf ihr Ver-
werden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stim- langen sind die Fachaussschüsse gutachtlich zu hören.
men gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche § 63 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsausschuß
Abstimmung verlangt wird ( § 52). soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse wie-
dergeben. Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident
grundsätzlich ohne erste Beratung. Nachtragshaushalts-
§ 92
vorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch
Rechtsverordnungen den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der einer Beratung abschließend behandelt werden.
Zustimmung des Bundestages bedürfen oder deren Auf- (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushalts-
hebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist gesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs
verlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen Wochen, die abschließende Beratung von Nachtrags-
mit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen Aus- haushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zulei-
schüsse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb tung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bun-
der der federführende Ausschuß dem Bundestag einen desrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des
Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundes-
tages zu setzen. Legt der Ausschuß diesen Bericht nicht (3) Für die abschließende Beratung von Nachtrags-
rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschußbe- haushaltsvorlagen findet neben den Bestimmungen für
richt zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung der die zweite Beratung ( §§ 81, 82) die Bestimmung über die
nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Schlußabstimmung ( § 86) entsprechende Anwendung.
(4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsaus-
§ 93 schuß spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stel-
lungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche
EG-Vorlagen
zu beraten. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Ta-
EG-Vorlagen gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu den gesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu
Verträgen zur Gründung der EWG und EURATOM über- setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht inner-
weist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat an halb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Aus-
die zuständigen Ausschüsse. Ihre Titel werden in eine schußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
Sammelübersicht aufgenommen, die als Bundestags- des Bundestages zu setzen.
drucksache verteilt wird und aus der ersichtlich ist, wel-
chen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen wurden. § 96
Eine EG-Vorlage wird nur dann als Bundestagsdrucksa-
Finanzvorlagen
che verteilt, wenn der federführende Ausschuß dem Bun-
destag einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden ( 1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer
Beschluß empfiehlt. grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Um-
fangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des
§ 94 Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die
Stabilitätsvorlagen nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind. Bei
Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet
Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschus-
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachs- ses.
tums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom
Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuß über- (2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung
wiesen. Der Haushaltsausschuß hat die Vorlage späte- dem Haushaitsausschuß und dem Fachausschuß über-
stens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme wiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme ei-
des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. nes Änderungsantrags im Ausschuß zu Finanzvorlagen,
Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens ei- hat der Ausschuß den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu
nen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der setzen. Dieser überweist die vom Ausschuß beschlos-
Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu set- sene Fassung dem Haushaltsausschuß; die Überweisung
zen. Hat der Haushaitsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.
keine Beschlußempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage (3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages
ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der näch- müssen in der Begründung die finanziellen Auswirkun-
sten Sitzung des Bundestages zu setzen. Änderungsan- gen darlegen. Der Präsident gibt der Bundesregierung
träge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswir-
der Ausgaben gerichtet sein ( § 42 der Bundeshaushalts- kungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes und der
ordnung). Länder Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushalts-
ausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme
§ 95 der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Ta-
Haushaltsvorlagen gesordnung gesetzt werden.
( 1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushalts- (4) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finan-
gesetzes und des Haushaltsplans, Änderungsvorlagen zen des Bundes einwirkt, prüft der Haushaltsausschuß
zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künfti-
Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushalts- gen Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsaus-
plans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den schusses, daß die Vorlage Auswirkungen auf den laufen-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 5. August 1980 1251
den Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den § 98
Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der Minderein-
Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
nahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen
auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Hausha1ts- ( 1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des
ausschuß in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künfti- Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszu-
ger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage sprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den
Stellung genommen, äußert sich der Haushaltsausschuß Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme. Kann der (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehr-
Haushaltsausschuß keinen Deckungsvorschlag machen, heit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundes-
wird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Be- tag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Vier-
gründung durch einen Antragsteller lediglich über die tels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Abs. 2
Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Wird die einen anderen Bundeskanzler wählen.
Möglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint,
gilt die Vorlage als erledigt.
(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finan- § 99
zen der Länder einwirkt, teilt der Haushaltsausschuß in Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung
seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit. nach Artikel 81 des Grundgesetzes
(6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, daß (1) Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rah-
Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Be- men des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundes-
denken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, regierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung
der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut
des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident vorgelegt worden sind, müssen auf Verlangen der Bun-
der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, desregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sit-
soweit diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann zung gesetzt werden. Absetzen von der Tagesordnung
der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder ist nur einmal möglich.
nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt,
Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei ei-
Haushaltsausschuß sich zu dieser Stellungnahme dem ner Einzel- oder Schlußabstimmung. wegen Beschlußun-
Bundestag gegenüber äußern. fähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.
(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit fi-
nanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung
oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, er- § 100
folgt die dritte Beratung - nach vorheriger Beratung im Große Anfragen
Haushaltsausschuß - erst in der zweiten Woche nach
der Beschlußfassung. Große Anfragen an die Bundesregierung ( § 75 Abs. 1
Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie
(8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen müssen kurz und bestimmt gefaßt sein und können mit
Deckungsvorschlag enthalten, können ohne Einhaltung einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der
der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorge- Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet
schriebenen Frist ( § 81 Abs. 1 Satz 2) beraten werden. § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Für Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten,
kann die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist
weder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn, § 101
daß der Bundestag beschließt, gemäß § 80 Abs. 2 zu ver-
Beantwortung und Beratung
fahren.
von Großen Anfragen
§ 97
Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große An-
Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler frage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie
( 1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 antworten werde. Nach Eingang ·der Antwort wird die
Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Miß- Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Bera-
trauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der tung muß erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von
Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die min- fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-
destens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages um- langt wird.
faßt, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, daß
dem Bundestag ein namentlich benannnter Kandidat als § 102
Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die
Ablehnung der Beantwortung
diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht
der Großen Anfragen
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die
(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvor-
nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen An-
schläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten frage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur
Stimmzetteln ( § 49) zu wählen. Er ist nur dann gewählt,
Beratung auf die Tagesordnung setzen. Sie muß erfolgen,
wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert
Bundestages auf sich vereinigt.
der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Vor der
(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu ei-
des Grundgesetzes. ner zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 103 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden.
Beschränkung der Beratung Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des
über Große Anfragen Bundestages bleiben unberührt.
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie die
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden,
nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den
so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber
nachfolgenden Bestimmungen behandelt.
auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag be-
schränken. Auch in diesem Falle kann der Bundestag die
§ 109
Beratung über einzelne Große Anfragen an einem ande-
ren Sitzungstag beschließen. Überweisung der Petitionen
( 1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Peti-
§ 104 tionsausschuß. Dieser holt eine Stellungnahme der Fach-
Kleine Anfragen ausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand
der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
( 1) In Kleinen Anfragen ( § 75 Abs. 3) kann von der
Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete (2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition über-
Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsi- reichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschußverhand-
denten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Fest- lungen mit beratender Stimme zuzuziehen.
stellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Be-
gründung kann angefügt werden. § 110
(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Rechte des Petitionsausschusses
Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beant- ( 1) Der Petitionsausschuß hat Grundsätze über die Be-
worten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Frage- handlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und
steller verlängern. diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entschei-
dung im Einzelfall zu machen.
§ 105 (2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder
Fragen einzelner Mitglieder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des
des Bundestages Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden,
Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beant- ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu ver-
wortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere ständigen.
wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4). (3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder
Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bun-
§ 106 desregierung rechtzeitig zu unterrichten.
Aktuelle Stunde
§ 111
Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes
Übertragung von Befugnissen auf
Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbei-
einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
trägen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit
diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz
Richtlinien (Anlage 5). nach Artikel 45 c des Grundgesetzes auf eines oder
mehrere seiner Mitglieder muß der Petitionsausschuß im
Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertra-
§ 107
gung sind im Beschluß zu bestimmen.
lmmunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen in lmmunitätsangelegenheiten sind vom § 112
Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprü- Beschlußempfehlung und Bericht
fung, Immunität" und Geschäftsordnung weiterzuleiten. des Petitionsausschusses
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Er- (1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behan-
suchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des delten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung
Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grund- dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der
sätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erar- Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus
beitenden Beschlußempfehlungen an den Bundestag zu erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich
machen. einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(2) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und inner-
halb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die
IX. Behandlung von Petitionen Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter
mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch
nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwe-
§ 108 senden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundesta-
Zuständigkeit des Petitionsausschusses ges verlangt wird.
(1) Dem gemäß Artikel 45 c des Grundgesetzes vom (3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer
Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuß obliegt Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen ver-
die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes sehen sein.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1253
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 118
Korrektur der Niederschrift
§ 113
( 1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Nieder-
Wahl des Wehrbeauftragten schrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzel-
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten nen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsicht-
Stimmzetteln ( § 49). lich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird
keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Lei-
ter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Ent-
§ 114
scheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen.
Berichte des Wehrbeauftragten
(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranzie-
( 1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der hen.
Präsident dem Verteidigungsausschuß, es sei denn, daß
eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des § 119
Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu Niederschrift von Zwischenrufen
setzen.
( 1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenom-
(2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag men worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls,
Bericht zu erstatten. es sei denn, daß er mit Zustimmung des Präsidenten und
der Beteiligten gestrichen wird.
§ 115 (2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen
Beratung der Berichte des ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt wer-
Wehrbeauftragten den.
( 1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der
Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das § 120
Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden Beurkundung der Beschlüsse
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-
Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein
langt worden ist.
Beschlußprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das
(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sit- vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Proto-
zungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder koll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und
von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung fol-
Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entspre- genden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.
chende Anwendung.
§ 121
Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben
und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer er-
XI. Beurkundung und Vollzug
ledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der
der Beschlüsse des Bundestages Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fas-
sung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen
§ 116 Protokoll beizufügen.
Plenarprotokolle
(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Be- § 122
richt (Plenarprotokoll) angefertigt.
Übersendung beschlossener Gesetze
(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des
( 1) Der Präsident des Bundestages übersendet das
Bundestages verteilt.
beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Arti-
(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des kel 77 Abs .. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Bundestages, z. B. Tonbandaufnahmen, sind im Parla-
(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses über-
mentsarchiv niederzulegen.
sendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den
federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zu-
leitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat
§ 117
nach Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt
Prüfung der Niederschrift ist.
durch den Redner
(3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom
Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Bundestag in der Sehfußabstimmung angenommenen
Prüfung. Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Ste- Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offen-
nographischen Dienst zurückzugeben. Die Niederschrift bare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im
wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht frist- Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß eine
gerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemäß Ab-
vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als satz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Ein-
dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur willigung des federführenden Ausschusses den Präsi-
Einsicht überlassen werden. denten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie XII. Abweichungen und Auslegung dieser
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Geschäftsordnung
Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem feder-
führenden Minister Mitteilung zu machen. § 126
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
§ 123 Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäfts-
Fristenberechnung ordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlos-
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Druck-
sen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgeset-
sache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie
zes dem nicht entgegenstehen.
den Mitgliedern des Bundestages in ihre Fächer gelegt
worden ist.
§ 127
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn in-
Auslegung dieser Geschäftsordnung
folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen
Gründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine ( 1) Während einer Sitzung des Bundestages auftre-
Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhal- tende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsord-
ten. nung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im übri-
gen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem
§ 124 Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung; der Präsident, ein Ausschuß, eine Fraktion, ein
Wahrung der Frist
Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung,
Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklä- Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert
rung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine der Mitglieder des Bundestages können verlangen. daß
Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklä- die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorge-
rung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist da- legt wird.
nach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend, (2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Ab-
Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich satz 1 Satz 2 nicht vorgebracht, entscheidet der Aus-
anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen
schuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder nung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzuma-
Leistung ist während der üblichen Dienststunden, späte-
chen ist.
stens aber um 18 Uhr, zu bewirken.
§ 128
Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung,
§ 125 Immunität und Geschäftsordnung
Unerledigte Gegenstände Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle schäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbe-
Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für reich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unter-
Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen. breiten ( § 75 Abs. 1 Buchstabe h).
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1255
Anlage 1
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
1. 6. Jedes MitgJied des Bundestages hat über alle Spen-
1. Jedes Mitglied des Bundestages hat seinen Beruf
den, die ihm als Kandidat für eine Bundestagswahl
oder als Mitglied des Bundestages für seine politi-
einschließlich der Personen, Firmen, Institutionen
sche Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, ge-
oder Vereinigungen, für die es beruflich tätig ist, ge-
nau anzugeben. sondert Rechnung zu führen.
Spenden, die im Einzelfall die nach Nummer 10 fest-
Das gleiche gilt für eine entgeltliche Tätigkeit als Mit- gesetzten Höchstbeträge übersteigen, hat es dem
glied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwal- Präsidium anzuzeigen.
tungsrates oder sonstigen Organs einer Gesell-
7. Für Mitglieder des Bundestages, die in Rechtsstrei-
schaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen
tigkeiten für oder gegen die Bundesrepublik
Rechtsform betriebenen Unternehmens oder als
Deutschland auftreten wollen, werden besondere
Treuhänder. Angehörige beratender Berufe haben
Richtlinien erlassen.
die Art der Beratung anzugeben.
8. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Deutschen Bun-
Diese Angaben werden im Amtlichen Handbuch des
destag in beruflichen oder geschäftlichen Angele-
Deutschen Bundestages veröffentlicht.
genheiten sind zu unterlassen.
2. Ein Mitglied des Bundestages darf kein Rechtsver- 9. Jedes Mitglied des Bundestages, das beruflich oder
hältnis eingehen, das ihm Bezüge verschafft, die es, auf Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt
ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, ist, der in einem Ausschuß des Bundestages zur Be-
nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein ratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses
Mandat erwartet wird, daß es im Bundestag die In- vor der Beratung seine Interessenverknüpfung of-
teressen des Zahlenden vertreten und nach Mög- fenzulegen, soweit sie nicht aus den Angaben nach
lichkeit durchsetzen wird. Nummer 1 ersichtlich ist.
3. Dem Präsidium ist jede vergütete Nebentätigkeit an- 10. Umfang und Grenzen der Anmeldepflicht gemäß
zuzeigen. Nummern 3 bis 6 werden jährlich vom Ältestenrat
auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.
4. Anzeigepflichtig sind auch Verträge mit Verbänden, 11. In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages
Firmen, Organisationen oder Einzelpersonen und verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten
Personenvereinigungen über die Beratung, Vertre- bzw. beim Präsidium sich über die Auslegung der
tung oder ähnliche Tätigkeiten. Bestimmungen zu vergewissern.
Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, die zu
Nummer 1 einen beratenden Beruf angegeben ha-
ben, im Rahmen der üblichen Tätigkeit dieses bera- II.
tenden Berufes. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied des
Entgeltliche Tätigkeiten für Verbände und Organisa- Bundestages gegen die Verhaltensregeln verstoßen hat,
tionen, die gegenüber dem Bundestag oder der hört das Präsidium das betroffene Mitglied des Bundes-
Bundesregierung tätig sind, werden veröffentlicht. tages an. Ist der Verdacht nach Anhörung nicht ausge-
räumt, kann das Präsidium den Vorsitzenden der Frak-
5. Einnahmen aus Gutachten, aus publizistischer und tion, der das betroffene Mitglied des Bundestages ange-
Vortragstätigkeit sind anzeigepflichtig, wenn sie die hört, um eine Stellungnahme bitten. Einmütig getroffene
nach Nummer 10 festgesetzten Beträge überstei- Feststellungen des Präsidiums können veröffentlicht
gen. werden.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
Registrierung von Verbänden und deren Vertreter
( 1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentli- Namen der Verbandsvertreter sowie
che Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag
dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten,
und Bundesregierung.
eingetragen werden.
(2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn (3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur
sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei fol- ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht
gende Angaben gemacht haben: wurden.
Name und Sitz des Verbandes
(4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen An-
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsfüh- spruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausaus-
rung weises.
Interessenbereich des Verbandes
(5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesan-
Mitgliederzahl zeiger zu veröffentlichen.
Anlage 3
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
§ 1 (3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis
Anwendungsbereich durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren In-
( 1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsa-
teressen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufü-
chen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen
gen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein
oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitglie-
würde.
dern des Bundestages zugeleitet wurden. Die für die
Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung (4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren
auf andere Gremien, die vom Bundestag bzw. den Aus- Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem An-
schüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grund- sehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
lage beruhen. Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vor-
teil sein könnte.
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch beson-
dere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch (5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade
Unbefugte geschützt werden müssen. STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fal-
len, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhal-
(3) VS können alle Formen der Darstellung von Kennt-
ten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENST-
nissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B.
GEBRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen
Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogram-
der Ausschüsse ( § 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grund-
me, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u. U. auch
sätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheim-
Löschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.
schutzordnung des Bundestages ( § 73 GO-BT).
§2 (6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entspre-
chender Anwendung der Verschlußsachenanweisung für
Geheimhaltungsgrade
die Bundesbehörden.
( 1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedür-
fen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
§3
STRENG GEHEIM Abkürzung: str. geh.
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
GEHEIM Abkürzung: geh.
VS-VERTRAULICH Abkürzung: VS-Vertr. (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt not-
VS-NUR FÜR DEN wendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher ein-
DIENSTGEBRAUCH Abkürzung: VS-NfD. zustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren (2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die her-
Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepu- ausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhe-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden wür- bung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfän-
de. ger schriftlich mit.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1257
(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 (2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GE-
sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen, HEIM-.A ngelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse proto-
a) der Präsident, kolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die
Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in die-
b) die Vorsitzenden der Ausschüsse, sem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Proto-
c) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen. kolle zu beschließen.
(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angele-
§4 genheiten kann ein Protokoll angefertigt werden; Ab-
satz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der
Kenntnis und Weitergabe einer VS
Ausschuß kann jedoch beschließen, daß nur die Be-
( 1) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgra- schlüsse festgehalten werden.
des VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender
und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der (4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-
parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist. TRAULICH oder höher einem Ausschuß zugeleitet, dür-
fen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied des ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung
Bundestages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung
VS-VERTRAULICH und höher zugänglich gemacht wor- des Sitzungsraumes durch die Hausinspektion sicherge-
den ist, andere Mitglieder des Bundestages davon in stellt ist. Der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß
Kenntnis setzen. VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VER-
(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von Mitglie- TRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und
dern des Bundestages dürfen VS des Geheimhaltungs- in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschus-
grades VS-VERTRAULICH und höher in diesem Rahmen ses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den
nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsiden- Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, aus-
ten zum Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhal- gegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen
tung förmlich verpflichtet sind. aufbewahrt werden.
(4) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungs- (5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAU-
grades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustim- LICH kann der Ausschuß in Fällen des Absatzes 4 anders
mung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht beschließen.
werden, wenn sie zum Umgang mit VS ermächtigt und (6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH
zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuß entstanden
sind, mit Genehmigung des Ausschußvorsitzenden nach
§5 Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vor-
Ferngespräche über VS gesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig
aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zu-
Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades rückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benö-
VS-VERTRAULICH oder höher dürfen Ferngespräche nur tigt werden.
in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt
werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsich- (7) Stellt sich erst im laufe oder am Schluß der Bera-
tig zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständ- tungen heraus, daß die Beratungen als VS-VERTRAU-
lich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit LICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuß
festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich
beschließen.
§6 §8
Herstellung von Duplikaten Registrierung und Verwaltung von VS
Der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS- (1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Ab- TRAULICH oder höher dem Bundestag, seinen Aus-
schriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) so- schüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet,
wie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen sind sie, soweit sie nicht über die Geheimregistratur ge-
lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GE- leitet worden sind, grundsätzlich dieser zur Registrierung
HEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgeaenden und Verwaltung zuzuleiten.
Stelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behan-
deln. (2) Im Bundestag entstehende VS der Geheimhal-
tungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind grund-
§7 sätzlich ebenfalls der Geheimregistratur zur Registrie-
rung und Verwaltung zuzuleiten.
Behandlung von VS in Ausschüssen
(3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungsgrades
( 1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsge- VS-VERTRAULICH oder höher ist schriftlich zu bestäti-
genstand oder für Teile desselben einen Geheimhal- gen.
tungsgrad beschließen (§ 69 Abs. 7 GO-BT). Wird über
VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und hö- (4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH
her beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Be- und höher sind in der Geheimregistratur oder den hierfür
schlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei vom Präsidenten bestimmten Räumen aufzubewahren.
und stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine (5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN
unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluß aufzubewah-
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen auf- des Bundestages unterstehenden Räumen ist unzuläs-
bewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zu- sig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn un-
gang haben. abweisbare Gründe dies erfordern. Er legt gleichzeitig
§9 fest, wie die VS zu befördern sind.
Vernichtung von VS (2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungs-
grade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununter-
VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwi-
brochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für VS
schenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt wer-
der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GE-
den, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS HEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicher-
nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheim- heitsschloß zur Verfügung, muß der Inhaber die VS stän-
registratur vernichtet. dig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die
Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und der-
§ 10 gleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist
Weiterleitung von VS die VSftlnach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen
(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM aufzubewahren.
und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses (3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhal-
grundsätzlich über die Geheimregistratur zu leiten. Sie tungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen
dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen und erörtert werden.
weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine
Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die Geheimre- § 12
gistratur nachträglich in Kenntnis zu setzen. Mitteilungspflicht
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall,
können unter Benachrichtigung der Geheimregistratur der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendien-
von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Perso- ste oder darauf schließen läßt, daß Unbefugte Kenntnis
nen weitergegeben werden. vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von
(3) Die Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder
VS-VERTRAULICH und höher wird von der Geheimregi- höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist un-
stratur nach den Bestimmungen der Verschlußsachenan- verzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbe-
weisung für die Bundesbehörden vorgenommen. auftragten der Verwaltung des Deutschen Bundestages
mitzuteilen.
§ 11 §13
Mitnahme von VS Ausführungsbestimmungen
( 1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmun-
STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung gen zu erlassen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1259
Anlage 4
Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
1. Fragerecht III. Durchführung der Fragestunde
1. In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit 10. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den
einer Gesamtdauer von höchstens 180 Minuten Namen des Fragestellers auf.
durchgeführt. Dringliche Fragen werden zu Beginn der Frage-
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für stunde aufgerufen. liegen zum selben Fragenkreis
die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezo-
Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bun- gen.
desregierung zu richten. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der
Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht
Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine un- anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich be-
sachlichen Feststellungen oder Wertungen enthal- antwortet, wenn er bis zum Beginn der Fragestunde
ten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung ge-
sein. beten hat.
Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen 11. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertre-
der Bundesregierung in einer Drucksache zusam- ter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlan-
mengestellt. gen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde
Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder
Geschäftsbereiche aufgerufen werden. sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf
hierdurch nicht eingeschränkt werden.
2. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die
Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verant- 12. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus
wortlich ist. Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet
die Bundesregierung schriftlich, sofern der Frage-
Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufen-
steller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde ei-
den Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich be-
ner Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine
antwortet. Das gilt nicht, wenn für den Tagesord-
Fragen zurückzieht. Die schriftlichen Antworten
nungspunkt auf Begründung und Aussprache ver-
werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufge-
zichtet wird.
nommen.
Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom
Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der
IV. Schriftliche Fragen
Bundesregierung übermittelt. Nummern 15 und 16
finden Anwendung. 13. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in je-
3. Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatz- dem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Be-
fragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beant- antwortung an die Bundesregierung zu richten. Für
wortet wird. Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3
entsprechend. und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.
4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch an- 14. Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen
dere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt
dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fra- beantwortet.
gestunde nicht gefährdet wird. Die während einer Woche eingegangenen Antwor-
5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zu- ten werden in der folgenden Woche zusammen mit
sammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.
Präsident zurück. 15. Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim
Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen,
kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in
der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf
II. Die Einreichung der Fragen den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung
6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekre- aufgerufen wird.
tariat) in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vor-
7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Frage- tages der Fragestunde beim Präsidenten (Parla-
stunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 mentssekretariat) geltend zu machen.
Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen. Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet,
8. Fragen sollen möglichst frühzeitig, sie müssen bis kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort
spätestens Freitag, 11.00 Uhr, vor der Sitzungswo- nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
che eingereicht werden. 16. Fragen aufgrund der Nummer 15 werden auf son-
9. Der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von of- stige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche
fensichtlich dringendem öffentlichen Interesse nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Frage-
(dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, stunde aufgerufen. Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet
wenn sie spätestens am vorhergehenden Tage bis Anwendung.
12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 Zu einer Frage aufgrund der Nummer 15 kann nur
Abs. 2 und 3 findet Anwendung. der Fragesteller Zusatzfragen stellen.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 5
Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
1. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde III. Dauer und Redeordnung der Aussprache
1. Eine Aktuelle Stunde ( § 106) findet statt, wenn sie 6. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde be-
a) im Ältestenrat vereinbart wurde, schränkt. Die von Mitgliedern der Bundesregierung,
des Bundesrates oder ihren Beauftragten in An-
b) von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom
spruch genommene Redezeit bleibt unberücksich-
Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der
tigt. überschreitet die von Mitgliedern der Bundesre-
Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche
gierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in
Anfrage oder
Anspruch genommene Redezeit dreißig Minuten, so
c) unabhängig von einer für die Fragestunde einge- verlängert sich die Dauer der Aussprache um dreißig
reichten Frage von einer Fraktion oder von fünf Minuten.
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-
langt wird. Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-
desrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf
2. a) Die Aussprache nach 1. 1. b) muß unmittelbar
der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in
nach Schluß der Fragestunde verlangt und durch-
der Aussprache so spät das Wort, daß eine Erwide-
geführt werden.
rung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so er-
b) Das Verlangen auf eine Aussprache [1. 1. c)] ist hält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesen-
dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis den fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundesta-
spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. ges erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort.
Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Er- Bei einer Aussprache auf Verlangen erhält als erster
gänzung durch den Präsidenten mitgeteilt. Redner eines der Mitglieder des Bundestages das
Wort, die die Aussprache verlangt haben [1. 1. b) und
II. Rangfolge der Aussprache c)].
3. An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine
Aussprache durchgeführt. 7. Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten
4. Ist eine Aussprache vereinbart worden [1. 1. a)], kann sprechen. Spricht ein Mitglied der Bundesregierung,
eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger
verlangt werden. als zehn Minuten, so findet § 44 Abs. 3 Anwen-
5. Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die dung.
Fragestunde eingereichten Frage verlangt wird
[1. 1. c)], wird auf den nachfolgenden Sitzungstag ver- 8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der
tagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache zu Maßgabe, daß die Aussprache von einem der Mitglie-
der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche der eröffnet wird, die die Aussprache verlangt ha-
Anfrage [1. 1. b)] verlangt wird. Die vertagte Ausspra- ben.
che geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aus-
sprache vor. 9. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1261
Anlage 6
Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO
und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB*)
A. Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten 4. Beweiswürdigung
Der Bundestag darf nicht in eine Beweiswürdigung ein-
1. Antragsberechtigung treten.
Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung Das lmmunitätsrecht bezweckt, die Funktionsfähigkeit
der Immunität sind und das Ansehen des Bundestages sicherzustellen. Die
a) die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Be- Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhe-
rufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie bung der Immunität ist eine politische Entscheidung und
berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes darf ihrem Wesen nach kein Eingriff in ein schwebendes
Standesaufsicht ausüben, Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Recht
oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld geht. Der Kern
b) im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach
der erwähnten politischen Entscheidung beruht auf einer
§ 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,
Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parla-
c) der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das ments und den Belangen der anderen hoheitlichen Ge-
Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden walten. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hin-
kann,
sichtlich der Erfüllung eines Unrechttatbestandes einge-
d) der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge- treten werden.
schäftsordnung.
2. Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages 5. Beleidigungen politischen Charakters
und Einreichen der Anträge Beleidigungen politischen Charakters sollen in der Regel
a) Hat der Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode nicht zur Aufhebung der Immunität führen.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Die Staatsanwaltschaft darf zur Vorbereitung einer Ent-
Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten geneh- scheidung darüber, ob ein Antrag auf Entscheidung über
migt, so ist vor der Einleitung eines Ermittlungsver- die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfah-
fahrens dem Präsidenten des Bundestages und, so- rens gestellt werden soll, dem Mitglied des Bundestages
weit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegen- die Anschuldigung mitteilen und ihm anheimstellen,
stehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages hierzu Stellung zu nehmen. Feststellungen der Staatsan-
Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an waltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters
das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit
auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrich- einer Anzeige wichtige Umstände bedeuten kein „zur
ten. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2
Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 des des Grundgeset.zes.
Grundgesetzes), bleibt unberührt.
Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, daß ein
b) Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Mitglied des Bundestages wegen einer Abstimmung
Anträge an den Präsidenten des Bundestages auf
oder einer Äußerung, die es im Bundestage oder in einem
dem Dienstweg über den Bundesminister der Justiz, seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung her- nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, mit Aus-
beizuführen, ob die Genehmigung zur Strafverfol- nahme bei verleumderischen Beleidigungen (Indemnität).
gung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit Das bedeutet aber, daß es z. 8. wegen einfacher Beleidi-
eines Mitgliedes des Bundestages oder der sofist be- gung, die im Parlament erfolgt ist, nicht strafrechtlich ver-
absichtigten Maßnahme erteilt wird. folgt werden kann. Hieraus wird der Grundsatz hergelei-
c) Der Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe c) kann seinen tet, daß bei einfachen Beleidigungen, die außerhalb des
Antrag unmittelbar an den Bundestag richten. Bundestages vorgekommen sind, auch die Immunität
nicht aufgehoben werden soll, soweit die Beleidigung po-
litischen Charakters ist und keine Verleumdung darstellt.
3. Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundesta-
Als „außerhalb des Bundestages" gilt auch eine beleidi-
ges
gende Äußerung, die ein Mitglied des Bundestages als
In lmmunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mit- Zeuge vor einem Untersuchungsausschuß getan hat, da
glied des Bundestages im Bundestag das Wort zur Sache das Mitglied des Bundestages hier jedem anderen
nicht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung Staatsbürger, der als Zeuge vernommen wird, gleichge-
seiner Immunität bleiben unberücksichtigt. stellt ist.
•) Die Grundsätze gemäß § 107 Abs. 2 werden vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode beschlossen.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
6. Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei 10. Ehren- und Berufsgerichtsverfahren
Begehung der Tat Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-
Bei Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhe-
Begehung der Tat oder im laufe des folgenden Tages be- bung der Immunität durchgeführt werden.
darf die Durchführung des Strafverfahrens oder eine Ver-
haftung, soweit sie bis spätestens „im laufe des folgen-
11. Verfahren bei Verkehrsdelikten
den Tages" erfolgt, keiner Genehmigung (Artikel 46
Abs. 2 des Grundgesetzes). Bei Verkehrsdelikten soll die Genehmigung grundsätzlich
erteilt werden. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges
Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheri- ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
ger Freilassung und Verstreichen des der Tat folgenden schäftsordnung beauftragt, bei allen Fällen von Verkehrs-
Tages bedarf dann wieder der Genehmigung des Bun- delikten eine Vorentscheidung zu treffen.
destages: denn hierin liegt eine Beschränkung der per-
sönlichen Freiheit (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes),
die in keinem Zusammenhang mit der Festnahme „auf fri- 12. Verfahren bei Bagatellsachen
scher Tat" steht. Bei Anträgen, die nach Auffassung des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Ba-
gatellsache zum Gegenstand haben, ist der Ausschuß
7. Verhaftung eines Mitgliedes des Bundestages
beauftragt, eine Vorentscheidung (Nummer 13) zu tref-
a) Die für die Dauer einer Wahlperiode erteilte Genehmi- fen.
gung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren ge-
gen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten
sowie die Genehmigung zur Erhebung der öffentli- 13. Vereinfachtes Verfahren (Vorentscheidungen)
chen Klage wegen einer Straftat umfaßt nicht zugleich Hat der Ausschuß auf Grund der ihm erteilten Ermächti-
auch die Genehmigung zur Verhaftung (Artikel 46 gung (Nummern 8, 11, 12, B. und C.) eine Vorentschei-
Abs. 2 des Grundgesetzes) oder zwangsweisen Vor- dung getroffen, wird diese dem Bundestag durch den
führung. Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesord-
b) Unter Verhaftung (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgeset- nung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des
zes) ist nur die Untersuchungshaft zu verstehen; die Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen
Verhaftung zur Strafvollstreckung bedarf wieder einer nach Mitteilung Widerspruch erhoben wird.
besonderen Genehmigung.
c) Die Genehmigung zur Verhaftung schließt die Geneh- 14. Genehmigungspflicht in besonderen Fällen
migung zur zwangsweisen Vorführung ein.
Die Genehmigung des Bundestages ist erforderlich:
d) Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung
schließt nicht die Genehmigung zur Verhaftung ein. a) Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung
einer Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO).
Wird in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfü-
8. Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwin- gung, gerichtet auf eine Unterlassung oder Duldung,
gungshaft (§§ 96, 97 OWiG) für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe ange-
droht, so stellt die Androhung die Festsetzung einer
Die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage
Norm dar. Die Prüfung, ob diese Norm, die den
wegen einer Straftat berechtigt nicht zur Vollstreckung
Schuldner zur künftigen Erfüllung der Unterlassungs-
einer Freiheitsstrafe.
pflicht anhalten soll, verletzt ist, bedeutet daher ein
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwin- „zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46
gungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung Abs. 2 des Grundgesetzes wegen Verletzung „einer
des Bundestages. Zur Vereinfachung des Geschäftsgan- mit Strafe bedrohten Handlung". Dabei ist es uner-
ges ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge- heblich, ob in dem Verfahren Ordnungshaft oder
schäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über -geld angestrebt wird.
die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Frei-
heitsstrafen jedoch nur, soweit nicht auf eine höhere b) Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eides-
stattlichen Versicherung des Schuldners ( § 901
Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer
ZPO).
Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 55 StGB, § 460 StPO)
keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate über- Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine
steigt. Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des
Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher
der Genehmigung des Deutschen Bundestages be-
9. Disziplinarverfahren darf, steht der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung auf dem Standpunkt, daß die
Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Durchführung des Verfahrens zur Erzwingung der ei-
Disziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines desstaatlichen Versicherung gegen ein Mitglied des
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des Bundestages als Schuldner und auch die Anordnung
gleichen Sachverhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der der Haft durch das Gericht zur Erzwingung der Lei-
Immunität zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht stung der eidesstattlichen Versicherung noch kein
für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. ,,zur Verantwortung ziehen" bedeuten und daher kei-
Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf kei- ner Genehmigung des Deutschen Bundestages be-
ner erneuten Genehmigung des Bundestages. dürfen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1263
c) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zur 16. Anhängige Strafverfahren
zwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als
Bei Übernahme des Abgeordnetenmandats anhängige
Zeuge (§ 51 StPO und § 380 ZPO).
Strafverfahren sowie jede angeordnete Haft, Vollstrek-
d) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft kung einer Freiheitsstrafe oder sonstige Beschränkung
wegen grundloser Zeugnisverweigerung ( § 70 StPO der persönlichen Freiheit (vgl. Nummer 14) sind von
und § 390 ZPO). Amts wegen auszusetzen.
e) Zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung un-
Soll ein Verfahren fortgesetzt werden, so ist vorher eine
vertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO).
Entscheidung des Bundestages einzuholen, soweit nicht
f) Zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheits- bereits die Genehmigung zur Durchführung von Ermitt-
beschränkung zur Vollziehung des persönlichen Si- lungsverfahren wegen einer Straftat erteilt ist.
cherheitsarrestes ( § 933 ZPO).
g) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Unge-
bühr(§ 178 GVG). 17. Behandlung von Amnestiefällen
h) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners oder Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
Gemeinschuldners und zur Vollstreckung der Haft im schäftsordnung ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen
Konkursverfahren (§§ 101 und 106 KO). eine gerichtliche Strafverfolgung gegen ein Mitglied des
i) Zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Bundestages infolge einer bereits ausgesprochenen Am-
Pflegeanstalt (§ 126 a StPO). nestie nicht zur Durchführung kommen würde, die ge-
richtliche Einstellung des Verfahrens auf Grund der Am-
j) Zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung
nestie dadurch zu ermöglichen, daß er in solchen Fällen
und Sicherung (§ 61 ff. StGB).
erklärt, der Bundestag werde gegen die Anwendung des
k) Zur zwangsweisen Vorführung(§§ 134, 230, 236, 329 Straffreiheitsgesetzes keine Einwendungen erheben.
und 387 StPO). Solche Fälle bedürfen nicht der Vorlage an das Plenum
1) Zur Verhaftung auf Grund Haftbefehls nach §§ 114, des Bundestages.
125, 230, 236 oder 329 StPO.
8. Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90 b
15. Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchenge-
Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
setz Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90 b Abs. 2
StGB - verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bun-
Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchengesetz
destages - sowie nach § 194 Abs. 4 StGB - Beleidi-
haben notstandsähnlichen Charakter. Maßnahmen nach
gung des Bundestages - kann im Wege der Vorent-
§§ 34 ff. des Bundes-Seuchengesetzes bedürfen daher,
scheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in lmmuni-
gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des
tätsangelegenheiten erteilt werden. Die Staatsanwalt-
Bundestages oder zum Schutz des Mitgliedes des Bun-
schaften richten ihre Anträge nach Maßgabe der Richtli-
destages gegen andere notwendig werden, nicht der
Aufhebung der Immunität. nien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren an
den Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vor-
Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den legt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Ermächti-
Präsidenten des Bundestages unverzüglich über die ge- gung zur Strafverfolgung nach § 90 b Abs. 2 oder § 194
gen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maß- Abs. 4 StGB erteilt wird.
nahmen zu unterrichten. Der Ausschuß für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prü-
fen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Bun- C. Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach
des-Seuchengesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt. § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
Hält er sie nicht oder nicht mehr für erforderlich, so kann
der Ausschuß im Wege der Vorentscheidung die Ausset- Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1
zung der angeordneten Maßnahmen verlangen. StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des
Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen
Kann der Ausschuß innerhalb von zwei Tagen nach Ein- sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Num-
gang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht mer 13 der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten er-
zusammentreten, so hat der Präsident des Bundestages teilt werden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte rich-
insoweit die Rechte des Ausschusses für Wahl~üfung, ten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des
Immunität und Geschäftsordnung. Er hat den Ausschuß Bundestages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
unverzüglich über seine Entscheidung in Kenntnis zu set- der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswo-
zen. chen des Bundestages liegt.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Beschluß
des Deutschen Bundestages
betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestages *)
1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf ordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vor-
dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermitt- entscheidung über die Genehmigung in den Fällen
lungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages der Nummer 2 zu treffen.
wegen Straftaten, es sei denn, daß es sich um Beleidi-
Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des
gungen (§§ 185, 186, 187 a Abs. 1 StGB) politischen
Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
Charakters handelt.
schäftsordnung als Bagatellangelegenheiten zu be-
[Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem trachten sind.
Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 197
nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen,
Satz 2 StGB bei Beleidigungen des Deutschen Bun-
dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mittei-
destages kann im Wege der Vorentscheidung erteilt
lung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das
werden.
Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch
hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 4. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Er-
Das Recht des Deutschen Bundestages, die Ausset- zwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Ge-
zung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 nehmigung des Deutschen Bundestages. Zur Verein-
GG), bleibt unberührt.] fachung des Geschäftsganges wird der Ausschuß für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung be-
2. Diese Genehmigung umfaßt nicht auftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmi-
a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer gung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstra-
Straftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbe- fen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe
fehls oder einer Strafverfügung, als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstra-
fenbildung (§§ 74, 79 StGB,§ 460 StPO) keine der er-
b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs- kannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.
widrigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über
die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes ent- 5. Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des
schieden werden kann ( § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG), Ausschusses dem Bundestag durch den Präsidenten
c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung ge-
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren. setzt zu werden. Sie gelten als Entscheidung des
Deutschen Bundestages, wenn nicht innerhalb von
3. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsi-
Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts- denten Widerspruch erhoben wird.
•) Dieser Beschluß wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Deutschen Bundestag übernommen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1265
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals
auf den Bundeswasserstraßen
Vom 5. August 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- schiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (BGBI. 1S. 178 - Anlageband-, S. 384) Anwen-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer dung findet, und
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- b) Fahrzeugen, auf die die Anlage 10 der Rhein-
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August schiffahrtpolizeiverordnung, der Moselschiff-
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, wird ver- fahrtpolizeiverordnung oder der Binnenschiff-
ordnet: fahrtstraßen-Ordnung Anwendung findet,".
Artikel 1 3. In § 3 Abs. 3 werden nach den Worten „der Rhein-
schiffahrtpolizeiverordnung" ein Beistrich und die
Die Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg- Worte „der Moselschiffahrtpolizeiverordnung" ein-
Signals auf den Bundeswasserstraßen vom 26. Sep-
gefügt.
tember 1977 (BGBI. 1 S. 1867) wird wie folgt geändert:
4. In § 8 wird die Jahreszahl „ 1980" durch die Jahres-
1. In § 1 werden die Worte „auf der Bundeswasserstra- zahl „ 1983'' ersetzt.
ße Rhein" durch die Worte „auf den Bundeswasser-
straßen Rhein und Mosel" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fas- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
sung: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nenschiffahrt auch im Land Berlin.
„a) Tankschiffen, auf die die Anlage 9 oder 11 der
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
Artikel 3
1 970 (BGBI. 1 S. 1 305 - Anlageband), der Mo-
selschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni 1971 Diese Verordnung tritt am 30. September 1980 in
(BGBI. 1S. 833 - Anlageband) oder der Binnen- Kraft.
Bonn, den 5. August 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung
Vom 8. August 1980
Auf Grund des § 2 a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes 2. In§ 2 ist jeweils in Satz 1 und Satz 2 nach,,§ 1" ein-
vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), eingefügt durch zufügen: ,,Abs. 1 ".
Gesetz vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919), ver-
ordnet die Bundesregierung: 3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Empfehlung eines Kraftstoffes genügen
Artikel 1 die Angabe und die Bekanntgabe, daß „Super" oder
,,Super-Benzin", ,,Normal" oder „Normal-Benzin"
Die Benzinqualitätsangabeverordnung vom 16. Ja- oder „Ottokraftstoff 2. Wahl" empfohlen wird."
nuar 1976 (BGBI. 1 S. 135) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Danach
wird folgender Absatz 2 angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Benzinblei-
,,(2) Wer im geschäftlichen Verkehr an den Ver- gesetzes auch im Land Berlin.
braucher Ottokraftstoffe veräußert, die den Anforde-
rungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht entsprechen, Artikel 3
hat sie mit „Ottokraftstoff 2. Wahl" an den Zapfsäu-
len oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
kenntlich zu machen." Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 8. August 1 980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1267
Dritte Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apothe- renden" durch die Worte „zu lagernden" und in§ 13
kenwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Nr. 3 Buchstabe e das Wort „aufbewahrt" durch das
rungsnummer 2121-2, veröffentlichten bereinigten Fas- Wort „lagert" ersetzt.
sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August
1980 (BGBI. 1 S. 1142), und auf Grund des § 73 Abs. 3 4. § 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 „4. ein vom Bundesminister für Jugend, Familie und
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit Zustimmung des Bun- Gesundheit herausgegebenes Verzeichnis der
desrates verordnet: gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel
Artikel 1 und deren Ausgangsstoffe (Synonym-Ver-
zeichnis zum Arzneibuch),".
Die Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968
(BGBI. 1S. 939), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. In § 6 wird Absatz 2 gestrichen; die bisherigen Ab-
19. August 197 4 (BGBI. 1 S. 2060), wird wie folgt geän- sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
dert:
1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 6. In § 7 werden Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 gestri-
,,(5) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflich- chen.
tung nach Absatz 4 Satz 1 nicht nachkommen, so
kann er sich a·uch von einem Apothekerassistenten 7. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1
vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hin- ,,(4) Vorratsbehältnisse müssen mit einer dauer-
sichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür haften und deutlichen Aufschrift versehen sein, die
geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbe- den Inhalt eindeutig bezeichnet. Für Arzneimittel,
ginn mindestens 6 Monate hauptberuflich in einer die im Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch auf-
öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke geführt sind, muß eine der dort angegebenen Be-
beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht zeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel,
länger als insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr die im Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch nicht
von Apothekerassistenten vertreten lassen. Der aufgeführt sind, ist eine sonst gebräuchliche wis-
Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die senschaftliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit
zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu für ein Arzneimittel größte Einzel- oder Tagesgaben
unterrichten." gesetzlich festgelegt sind, müssen diese auf den
2. § 3 wird wie folgt geändert: Vorratsbehältnissen angegeben werden."
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
8. In § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der
,,(8) In den Fällen des Verbringens von Fertigarz-
Apothekenbetriebsräume''.
neimitteln nach§ 73 Abs. 3 des Arzneimittelgeset-
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: zes in den Geltungsbereich dieser Verordnung sind
,,(7) In einer Apotheke muß eine Präzisions- in einem Einfuhrbuch oder auf Karteikarten folgende
waage mit einer Höchstlast bis zu mindestens Angaben einzutragen:
zwei Kilogramm vorhanden sein. Zur Herstellung 1. Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
von Arzneimitteln müssen mindestens die in der
2. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeu-
Anlage 1 aufgeführten Geräte, zur Prüfung von
tischen Unternehmers,
Arzneimitteln müssen die in der Anlage 1 a ge-
nannten Prüfgeräte und die in der Anlage 1 b ge- 3. Menge des Arzneimittels und Darreichungsform,
nannten Prüfmittel vorhanden sein. Sofern die 4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
Prüfmittel in der Apotheke hergestellt werden
können, genügt es, wenn die zu ihrer Herstellung 5. Name und Anschrift der Person, für die das Arz-
erforderlichen Stoffe und Zubereitungen vorhan- neimittel bestimmt ist,
den sind. Bei den Indikatoren genügt es, wenn 6. Datum der Bestellung und Abgabe,
die entsprechende Zubereitung (zum Beispiel 7. Namenszeichen des Apothekers, der das Arznei-
Lösung, Verreibung) vorrätig gehalten wird." mittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. hat.
Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit be-
3. In § 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift zu sondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der
§ 9 und in § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbe- Abgabe mitzuteilen. Die erfolgte Mitteilung ist einzu-
wahrung" jeweils durch das Wort „Lagerung", in § 9 tragen. Das Einfuhrbuch oder die Karteikarten sind
Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 das Wort von der letzten Eintragung an fünf Jahre lang aufzu-
,,aufzubewahren" jeweils durch die Worte „zu la- bewahren und auf Verlangen der zuständigen Be-
gern", in§ 9 Abs. 5 Satz 2 das Wort „aufzubewah- hörde vorzulegen.''
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
9. § 13 wird wie folgt geändert: Kapillarröhrchen
a) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: Klammern
„b) einer Vorschrift des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 6 Lampe 1000 Lux in 1 m Enfernung
oder des § 10 Abs. 8 über die Führung oder Liebig-Kühler, 400 mm Mantellänge
Aufbewahrung des Herstellungsbuches, Lupe, Vergrößerung mind. 6fach
des Prüfungsbuches, des Einfuhrbuches Meßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250,
oder der Karteikarten oder über die Mittei- 1000 ml
lung eines Hinweises zuwiderhandelt,". Meßpipetten 2, 5, 10 ml
b) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: Meßzylinder 10, 25, 50, 100 ml
„d) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel Mikroskop, Vergrößerung mind. 600fach, mit
nicht so lagert, daß ihre einwandfreie Be- Okularmikrometer, Objektmikrometer und Po-
schaffenheit erhalten bleibt,". larisationsansatz
Nesslerzylinder 16 mm lichte Weite, mind.
c) Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: 2 Stück
„e) einer Vorschrift des Arzneibuches über das Normaltropfenzähler
,,vorsichtige" oder „sehr vorsichtige" La- Papierfilter, aschefrei
gern zuwiderhandelt,''. * Petrischalen
d) Die bisherigen Buchstaben e und f in Nummer 3 Porzellanfiltertiegel A 1
werden Buchstaben f und g. * Reagenzgläser
* Reibschalen, aus Porzellan, rauh
Rückflußkühler (Dimroth-Kühler)
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1000 ml
a) Der Hinweis ,,(zu § 6 Abs. 2)" wird geändert in Saugflasche
den Hinweis ,,(zu§ 3 Abs. 7)". Scheidetrichter 100, 250, 500 ml
b) Die Nummer 17 erhält folgende Fassung: Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung
,,17. ein Sieb mit Siebeinlagen in den Größen- der
nummern 180, 300, 500, 710, 2000 und a) Kapillarschmelzpunkt
4000 des Arzneibuches." b) Sofortschmelzpunkt
Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des
Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der
11. Die Anlage 1 a erhält folgende Fassung: Stative mit Zubehör
,,Anlage 1 a (zu § 3 Abs. 7) Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von
mind. 0, 1 Sek.
A. Für die Grundausstattung des Apothekenlabora-
toriums sind neben allgemeinen Laborgeräten * Trichter aus Glas
mindestens folgende Prüfgeräte erforderlich: Trockenrohre
* Abdampfschalen aus Glas und Porzellan Tüpfel platte
Analysenwaage (Feinwaage) UV-Analysenlampe 254 und 365 nm
* Bechergläser * Uhrglasschalen
Bleitiegel Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder
Trockenpistole
Büretten 25,50 ml
Vollpipetten 2, 5, 1O, 20, 25, 50 ml
Chromatographierohre, einfach
* Wägegläser, verschließbar
Dünnschichtchromatographie,
Ausrüstung für Waschflaschen
Erlenmeyerkolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- Wasserstrahlpumpe
und weithalsig Zentrifuge
Erstarrungstemperatur, * in verschiedenen Größen
Gerät zur Bestimmung der
Feinbürette mit Teflonspindel, Skalenwert 8. Darüber hinaus müssen folgende Prüfgeräte vor-
0,02 ml handen sein:
Filternutsche 1. Acetylierungskolben mit Kühlrohr
Fön 2. Arsengrenzprüfung, Gerät zur
Glassintertiegel 3. Äthanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des
Glaswolle 4. Ätherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestim-
Glühofen mit Leistungsregeler bis mind. mung des Gehaltes an
850 °C 5. Cassiakolben 100 ml
* Glühtiegel (Porzellantiegel) 6. Chromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0
Jodzahlkolben 100, 250, 500 ml cm 0 G 3-Fritte und Hahn
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1269
7. Destillationskolben 150 ml Ammoniumcarbonat
8. Extraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Ammoniumcer(IV)-nitrat
Hülsen aus fluoreszensarmen Material
Ammoniumchlorid
9. Glasfaserfilter 52 g/m 2 , Dicke 0,25 mm,
2,4 cm 0 Ammoniumeisen(ll)-sulfat
10. Glasrohr, 30 cm lang, 1 ,0 cm lichte Weite, Ammoniumeisen (111)-sulfat
mit Hahn verschließbar Ammoniumoxalat
11. Glaszylinder mit Stopfen 12 ml, 1,5 cm 0
Ammoniumthiocyanat
12. Injektionsspritzen 2 und 5 ml
13. Kjedahl-Kolben 100 ml Anisaldehyd
14. Körbchen zur Bestimmung der Saugfähig- Arsen (111)-oxid
keit von Watte und Verbandzellstoff Ascorbinsäure
15. Meßzylinder mit Stopfen 10, 25 (in 0,2 ml), Atropi nsulfat
50 ml (Einteilung 140 mm)
16. Perkolator für 1Obis 50 g, schmal Bariumchlorid
17. Pyknometer Bariumsulfat
18. Quarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt Benzin
19. Reagenzgläser 6 x 50 mm, 1 2 x 100 mm Benzol
(aus Neutralglas), 20 x 45 mm,
Blaugel
16 x 250 mm, 10 x 50 mm, 20 x 150 mm,
12 x 90 mm, ca. 18 ml Inhalt, starkwandig Blei(ll)-acetat
20. Reagenzgläser mit Stopfen 20 x 1 20 mm, Borsäure
25 x 150 mm
Bromkresolgrün
21. Scheidetrichter, zylindrisch, 100 ml Inhalt
bei 40 ml graduiert Bromkresolpurpur
22. Thermometer: Bromphenolblau
Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück Bromthymolblau
Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1 /1 Gra-
de n-Butanol
Rotierendes Thermometer Calciumcarbonat
Tropfpunkt-Thermometer
Calciumchlorid
23. Viskosimeter:
Kapillarviskosimeter nach Ostwald Calciumsulfat-Hemihydrat
oder Ubbelohde Calcon
oder Kugelfallviskosimeter nach Höppler
Chi ninhydrochlorid
24. Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch
azeotrope Destillation". Chloralhydrat
Chloramin-T
12. Die Anlage 1 b erhält folgende Fassung: 1-Chlor-2, 4-dinitrobenzol
,,Anlage 1 b (zu § 3 Abs. 7) Chloroform
A. Für die Grundausstattung des Apothekenlabora- Chrom(Vl)-oxid
toriums sind mindestens folgende Prüfmittel er-
forderlich: Citronensäure
Acetanhydrid Codei nphosphat
Aceton Cyclohexan
Äthanol abs. Diäthylamin
Äthanol 96 % (ml/ml) 2,6-Dichlorchinonchlorimid
Äther 4-Di methylami nobenzaldehyd
Äthylacetat Dimethylgelb
Äthylenglykol Dimethylglyoxim
Aktivkohle 3,5-Di nitrobenzoylchlorid
Aluminiumkaliumsulfat 2 ,4-Di nitrophenylhydrazi n
Aluminiumoxid zur Chromatographie Diphenylboryloxyäthylamin
Ameisensäure, wasserfreie Dithizon
Ammoniaklösung, konzentrierte Echtblausalz B
Ammoni umacetat Eisen(lll)-chlorid
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Eisen (11)-sulfat Magnesiumsulfat
Eriochromschwarz T Mannit
Essigsäure Menthol
Essigsäure, wasserfreie Metanilgelb
Fluorescein-Natrium Methanol
Formaldehyd-Lösung Methylenblau
Glucose Methylenchlorid
Glycerin Methyl orange
Glycerin (85 %) Methyl rot
Harnstoff Molybdatophosphorsäure
Hexamethylentetrami n Morphinhydrochlorid
Hexan 1-Naphthol
Hydrochinon 2-Naphthol
Hydroxylaminhydrochlorid 1-Naphtholbenzein
lsoamylalkohol Naphthyläthylendiamindihydrochlorid
Isopropanol Natriumacetat
Jod Natrium ÄDTA
Jodmonobromid Natriumbromid
Kaliumbromat Natriumcarbonat
Kaliumbromid Natriumcarbonat, wasserfreies
Kaliumcyanid Natriumchlorid
Kaliumdichromat Natriumsulfit
Kaliumdihydrogenphosphat Natriumhydrogencarbonat
Kali umhexacyanoferrat (II) Natriumhydroxid
Kaliumhexacyanoferrat(III) Natriumjodid
Kaliumhexahydroxoantimonat (V) Natriummetaperjodat
Kali umhydrogenphthalat Natriummonohydrogenphosphat
Kaliumhydrogensulfat Natriumnitrit
Kaliumhydroxid Natri umpentacyanonitrosylferrat (II)
Kaliumjodat Natriumphosphat
Kaliumjodid Natriumsalicylat
Kaliumnatriumtartrat Natriumsulfat, entwässertes
Kaliumpermanganat Natriumsulfid
Kaliumsulfat Natriumsulfit
Kaliumthiocyanat Natriumtetraborat
Kieselgel G Natriumthiosulfat
Kieselgel GF 254 Ninhydrin
Kieselgur G Olivenöl
Kobalt (11)-acetat Oracetblau B
Kristallviolett Oxalsäure
Kupferfolie Paraffin, dünnflüssiges
Kupfer(ll)-sulfat Papaverinhydrochlorid
Lackmuspapier, blaues Perchlorsäure
Lackmuspapier, rotes Petroläther
Lanthannitrat Phenolphthalein
Magnesiumacetat Phenylhydrazinhydrochlorid
Magnesiumchlorid Phosphor(V)-oxid
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1271
Phosphorsäure, konzentrierte Zinn
Pikrinsäure Zinn(ll)-chlorid.
Piperidin
Maßlösung:
n-Propanol
0, 1 N-Ammoniumcer(IV)-nitrat-Lösung
Pyridin
0, 1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung
Quecksilber(ll)-acetat
0, 1 N-Jod-Lösung
Quecksilber(ll)-brornid
0, 1 N-Kaliumbromat-Lösung
Quecksilber(ll)-chlorid
0, 1 N-Kaliumdichromat-Lösung
Resorcin 0, 1 N-Kaliumpermanganat-Lösung
Rutin 0, 1 M-Natrium-ÄDTA-Lösung
Salicylsäure 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Salpetersäure, rauchende 0, 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Salpetersäure, konzentrierte 0, 1 N-Natriumthiosulfat-Lösung
Salzsäure, konzentrierte 0, 1 N-Perchlorsäure
Saponin 1 N-Salzsäure
Schwefel 0, 1 N-Salzsäure
Schwefelsäure, konzentrierte 1 N-Schwefelsäure
Silbernitrat 0, 1 N-Silbernitrat-Lösung
Stärke, lösliche 0, 1 M-Zinksulfat-Lösung
Sudan-III
B. Darüber hinaus müssen folgende Prüfmittel vor-
Sulfanilsäure handen sein:
Talkum 1. Aescin
Tannin 2. Äther, peroxidfreier
Tetrachlorkohlenstoff 3. Äthoxychrysoidinhydrochlorid
4. Äthylmethylketon
Thioacetamid
5. Aluminiumchlorid
Thioglykolsäure
6. Aluminiumoxid
Thioharnstoff 7. 3-Aminophenol
Thymolphthalein 8. 4-Ami nophenol
Titangelb 9. Ammoniumcer(IV)-sulfat
Toluol 10. Ammoniummolybdat
11. Ammoniumpersulfat
Tragant, gepulvertes
12. Ammoniumvanadat
Triäthanolamin
13. Anethol
Triphenyltetrazoliumchlorid 14. Anilin
Vanillin 15. Anionenaustauscher, stark basischer
Vaselin, weiß 16. Arbutin
17. Bariumhydroxid
Wasserstoffperoxid-Lösung, konzentrierte 18. Benzoylchlorid
Weinsäure 19. Benzylbenzoat
Wismutnitrat, basisch 2q. Benzylcinnamat
21. Blei(ll)-nitrat
Xylenolorange
22. Borneol
Xylol
23. Bornylacetat
Zinkchlorid 24. Brenzcatechin
Zinkfeile 25. Brom
26. Calciumfluorid
Zink, gekörntes
27. Calciumhydroxid
Zinkoxid
28. Carvon
Zinkstaub 29. Casein
Zinksulfat 30. Cetylpyridiniumchlorid
127.2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
31. Chinin 80. Natriumhypophosphit
32. Chloracetanilid 81. Nickel (11)-sulfat
33. Chlorogensäure 82. 3-Nitrobenzaldehyd
34. Chromotrop II B 83. Nitrobenzoylchlorid
35. Chromotropsäure 84. Nitrobenzol
36. Cineol 85. p-Nitrobenzylchlorid
37. Citral 86. 4-Nitrodimethylanilin
38. Diäthylphenylendiaminsuifat 87. Noscapin-hydrochlorid
39. 2,6-Dichlorphenol-i ndophenol natri um 88. 0,01 M-Osmium(Vlll)-oxid-Lösung in
40. Dinitrobenzol 0,1 N-Schwefelsäure oder Osmium(VIII)-
41. Dinitrochlorbenzol oxid
42. Diphenylamin 89. Papaverin
43. Emetindihydrochlorid 90. Paracetamol
44. Emodin 91. Pepsin
45. Eugenol 92. Phenanthrolinhydrochlorid
46. Flußsäure, konzentrierte 93. Phenazon
47. Gallussäure 94. Phenol rot
48. Glycyrrhetinsäure 95. Phenylhydrazin
49. Guajacol 96. Phloroglucin
50. Guajakharz 97. Quecksilber, metallisch
51. Guajaktinktur 98. Quecksilber(ll)-jodid
52. Guajazulen 99. Quecksilber(ll)-oxid
53. Hexachloroplati n (IV)-wasserstoffsäure 100. Quercetin
54. Hyperosid 101. Raney-Nickel
55. lsobutylmethylketon 102. Rhaponticin
56. lsopentylnitrit 103. Rosanilinhydrochlorid
57. Kaffeesäure 104. Rutheniumrot
58. Kaliumchlorat 105. Salicylaldehyd
59. Kaliumchromat 106. Schwefelkohlenstoff
60. Kali umjodat-Stärkepapier 107. Scopolaminhydrobromid
61. Kaliumnitrat 108. Scopoletin
62. Kieselgel H 109. Seesand
63. Kieselgur-Filtrierhilfsmittel 110. Terpineol
64. Kobalt(ll)-chlorid 111. Thujon
65. Kobalt(ll)-nitrat 112. Thymol
66. Kongorot 113. Trichloressigsäure
67. o-Kresol 114. Unterphosphorige Säure
68. Kresolrot 115. Vanadin(V)-oxid
69. Kupfer(ll)-acetat 116. Wismutcarbonat, basisch".
70. Kupfer(ll)-nitrat
Artikel 2
71. Linalool
72. Linalylacetat Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
73. Magnesiumpulver
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
74. Maisöl 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
75. Mangan(ll)-sulfat
76. Mangan(IV)-oxid Artikel 3
77. Menthylacetat Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
78. 1-Naphthylamin Nr. 1 am 1. Januar 1981 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt am
79. Natriumhexanitrocobaltat(III) Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. August 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Wolters
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1273
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 12. August 1980
Tag Inhalt Seite
4. 8. 80 Verordnung zu dem Postpaketabkommen vom 4. Dezember 1979 für den Austausch von gewöhn-
lichen Paketen und Wertpaketen zwischen der Postverwaltung der Bundesrepublik Deutschland
und der Postverwaltung Kanadas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
23. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . 907
17. 7. 80 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen
zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur
Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
17. 7. 80 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten,
-leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften 920
25. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheit-
licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1962/80 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1542/79 25. 7.80 L 191/14
24. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1963/80 der Kommission über eine Durchfüh-
rungsbestimmung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1271 /78, (EWG)
Nr. 2935/79, (EWG) Nr. 2936/79 und (EWG) Nr. 2937 /79 über die Er-
weiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse 25. 7.80 L 191/16
24. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1964/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse 25. 7.80 L 191 /17
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1968/80 des Rates zur Änderung der Anhänge
der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1582/79 hin-
sichtlich der Bezeichnung von Saatgut bestimmter Arten 26. 7.80 L 192/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1969/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1674/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Ge-
währung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut 26. 7. 80 L 192/4
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1970/80 des Rates über allgemeine Anwen-
dungsvorschriften für die Maßnahmen zur Förderung des
Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft 26. 7.80 L 192/5
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1971 /80 des Rates zur Festsetzung des Be-
trages der Beihilfe für die Erzeugung von Ananaskonserven und des
an die Ananaserzeuger zu zahlenden Mindestpreises für das
Wirtschaftsjahr 1980/81 26. 7. 80 L 192/6
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsrnittelhilfeak-
tionen auf dem Getreide- und Reissektor 26. 7.80 L 192/11
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1975/80 der Kommission zur. siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 557 /79 über die Durchführungsvor-
schriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 26. 7. 80 L 192/21
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1976/80 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 zur Einführung eines datenverar-
beitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaft-
lichen Versandverfahren 26. 7. 80 L 192/23
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1977 /80 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend Sondermaßnahmen für Leins a rn e n 26. 7.80 L 192/24
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für 1980 geerntete
Sojabohnen 26. 7. 80 L 192/25
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980 1275
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1979/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 26. 7.80 L 192/29
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1988/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 hinsichtlich ergänzender Interventionsmaß-
nahmen, die Inhabern langfristiger privater Einlagerungsverträge für
Wein vorbehalten sind 29. 7.80 L 195/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1989/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein 29. 7.80 L 195/3
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1990/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 zur Berücksichtigung von geharztem Wein
(Retsinawein) 29. 7.80 L195/6
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1991 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für be-
stimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 29. 7.80 L 195/8
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1992/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 357 /79 über statistische Erhebungen der
Rebflächen 29. 7.80 L 195/10
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1993/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 456/80 über die Gewährung von Prämien für die vor-
übergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter
Re b f I ä c h e n sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflan-
zung 29. 7.80 L 195/12
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1994/80 des Rates zur Festlegung der im Rah-
men der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der ·
Wein bereit u n g zu zahlenden Preise sowie des Höchstbetrags der
Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr
1980/81 29. 7.80 L 195/14
Andere Vorschriften
18. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1933/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte
und abgeschrägte Klammern usw., der Tarifnummer 73.31, mit Ur-
sprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 7.80 L 186/42
18. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1939/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Chloride des Bariums der Tarifstelle 28.30 A 11,
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22. 7.80 L 188/1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1954/80 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1980 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosi-
licium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs 25. 7.80 L 191 /1
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1955/80 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1980 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosi-
liciummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs 25. 7.80 L 191 /2
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1956/80 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1980 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferro-
chrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshunderttei-
len oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshun-
dertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs 25. 7.80 L 191 /3
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
22. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1957 /80 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1980 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferro-
chrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen
oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs 25. 7.80 L 191 /4
24. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1997 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 997 /80, mit der die Einfuhr bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern einer doppelten Kon-
trolle unterworfen wurde 29. 7. 80 L 195/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/80 der Kommission
vom 30. Juni 1980 zur Festsetzung des Höchstbetrags, den die
Zuckerhersteller im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 bei Ubertragun-
gen von den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung
an den Lagerkosten fordern können (ABI. Nr. L 166 vom 1. 7. 1980) 9. 7.80 L 174/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1779/80 des Rates vom
30. Juni 1980 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise
und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der ab-
geleiteten Interventionspreise für Tabakballen und der Bezugsquali-
täten der Ernte 1980 (ABI. Nr. L 17 4 vom 9. 7. 1980) 15. 7.80 L 181/31
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1710/80 des Rates vom
27. Juni 1980 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-, Priorate-, Rioja- und
Valdepenas-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1980/81) (ABI. Nr. L 167 vom 1. 7.
1980) 18. 7.80 L 185/51
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1707 /80 des Rates vom
27. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über
den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 167 vom 1. 7. 1980) 22. 7. 80 L 188/27