1141
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1980 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
31. 7. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
9231-7
4. 8. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
neu: 2121-2/1; 2121-2
4. 8. 80 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
2125-5
4. 8. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 7
302-4
29. 7. 80 Verordnung über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, des Bun-
desgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts für Amtshandlungen nach § 17 c des Tier-
seuchengesetzes (Tierimpfstoff-Kostenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
neu: 7830-2
30. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
612-7-7
31. 7. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergü-
tung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
2032-1-10
1. 8. 80 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1152
neu: 423-1-5-40
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
Vom 31. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Artikel 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au- sind gewahrt.
gust 1969 (BGBI. I S. 1336), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 3. Februar 1976 (BGBI. I S. 257), wird wie folgt Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
geändert: wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „3" durch die Zahl
,,4" ersetzt. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Bonn, den 31. Juli 1980
,,Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 berechtigt zur Aus- Der Bundespräsident
bildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Carstens
Klasse 4 erwerben wollen."
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Der Bundesminister für Verkehr
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. K. Gscheidle
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Vom 4. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 8 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stil-
len Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die
Artikel 1 Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Dar-
lehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der im Bun-
Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-2, ver-
ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pacht-
durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. August 1976
verträge über Apotheken nach § 9, bei denen der
(BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:
Pachtzins vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist,
gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Sat-
1. § 2 wird wie folgt geändert: zes 2."
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
„5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er
keine Vereinbarungen getroffen hat, die ge- a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
gen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 angefügt:
verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag ,,Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht da-
über die Apotheke sowie auf Verlangen der durch berührt, daß nach Eintritt der in Satz 1 ge-
zuständigen Behörde auch andere Verträge, nannt~n Fälle eine Apotheke innerhalb dessel-
die mit der Einrichtung und dem Betrieb der ben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder
Apotheke in Zusammenhang stehen, vor- in einen angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird
legt;'' oder daß ihre Betriebsräume geändert werden.
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „gelege- Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der
nen Apotheke" die Worte „oder Krankenhaus- Veränderung der Betriebsräume um eine Apo-
apotheke" eingefügt. theke, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so be-
darf der Verpächter keiner neuen Erlaubnis. § 3
Nr. 5 bleibt unberührt."
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach- fügt:
träglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ,,(1 a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der ver-
Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis einbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Be-
kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber hörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den
nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die ge- Pächter zulassen, daß das Pachtverhältnis zwi-
gen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 versto- schen dem Pächter und dem Erben für die Dauer
ßen." von höchstens zwölf Monaten fortgesetzt wird."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1143
5. § 12 erhält folgende Fassung: Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist
auch erforderlich, wenn von einer Krankenhaus-
,,§ 12
apotheke andere Krankenhäuser desselben Trä-
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen gers mit Arzneimitteln versorgt und deren Arzneimit-
§ 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder§ 11 verstoßen, sind telbestände überprüft werden sollen. Für die Ertei-
nichtig.'' lung der Genehmigung gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
6. § 13 wird wie folgt geändert: nachträglich bekannt wird, daß bei der Erteilung ei-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. ne der nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzun-
gen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1
1 b eingefügt: weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber
,,(1 a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ab- oder seine Beauftragten den Bestimmungen dieses
lauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zu- Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen
ständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Här- Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von
ten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlasse-
Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Mo- nen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zu-
naten durch einen Apotheker verwalten läßt. widerhandeln. Entsprechend ist hinsichtlich der Ge-
nehmigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 zu verfah-
(1 b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Ver- ren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz
waltung einer Genehmigung. Die Genehmigung 3 oder 5 nicht vorgelegen haben oder weggefallen
ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des sind.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllt."
(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche
Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit de-
7. In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das nen rechtswirksame Verträge bestehen oder für de-
Wort „Dispensieranstalten" durch das Wort „Bun- ren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 2
deswehrapotheken" ersetzt. Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel dürfen von der
Krankenhausapotheke nur an die einzelnen Statio-
nen und andere Teileinheiten zur Versorgung von
8. § 14 erhält folgende Fassung:
Personen, die in das Krankenhaus stationär oder
,,§ 14 teilstationär aufgenommen worden sind, sowie an
( 1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf An- Personen abgegeben werden, die im Krankenhaus
trag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhaus- beschäftigt sind. Der Leiter der Krankenhausapo-
apotheke zu erteilen, wenn er theke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat
die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden Kran-
1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus- kenhäuser nach Maßgabe der Apothekenbetriebs-
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 so- ordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf
wie Abs. 2 erfüllt, und deren einwandfreie Beschaffenheit und ordnungs-
2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothe- gemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung
kenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume festgestellter Mängel hat er eine angemessene
nachweist. Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die
Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzei-
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
gen.
Krankenhausapotheke ist verpflichtet, zur Versor-
gung weiterer Krankenhäuser mit Arzneimitteln und (5) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
der damit verbundenen Überprüfung der Arzneimit- Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung eines oder
telvorräte einen schriftlichen Vertrag zu schließen, mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen
es sei denn, daß die zu versorgenden Krankenhäu- schriftlichen Vertrag entsprechend Absatz 2 Satz 1
ser von dem Inhaber der Erlaubnis getragen werden. zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechts-
Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Be-
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Ge- hörde. Diese ist zu erteilen, wenn
nehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Apotheke und die zu versorgenden Kranken-
1. die Krankenhausapotheke und die zu versorgen- häuser innerhalb desselben Kreises oder dersel-
den Krankenhäuser innerhalb desselben Krei- ben kreisfreien Stadt oder in einander benach-
ses oder derselben kreisfreien Stadt oder in ein- barten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen
ander benachbarten Kreisen oder kreisfreien und
Städten liegen, und 2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung
2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere, wenn die nach
gewährleistet ist, insbesondere, wenn die nach der Apothekenbetriebsordnung für einen sol-
der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen chen Versorgungsbereich erforderlichen Räume,
Räume und Einrichtungen sowie das notwendige Einrichtungen und das notwendige Personal in
Personal in der Krankenhausapotheke vorhan- der Apotheke vorhanden sind, so daß der Über-
den sind, so daß der Überprüfungspflicht gemäß prüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 3 Rech-
Absatz 4 Satz 3 Rechnung getragen werden nung getragen werden kann.
kann. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes tion aufgestellten Grundregeln für die Herstellung
sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität,
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und die Vorschriften des Arzneibuches und die allge-
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom mein anerkannten Regeln der pharmazeutischen
29. Juni 1972 (BGBI. I S. 1009). Diesen stehen hin- Wissenschaft zu berücksichtigen.
sichtlich der Arzneimittelversorgung Kur- und Spe-
zialeinrichtungen gleich, die der Gesundheitsvor- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
sorge oder der medizinischen oder beruflichen Re- nen Regelungen getroffen werden über
habilitation dienen, sofern sie 1 . das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen,
1 . Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken,
Verpflegung gewähren, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kenn-
zeichnung von Arzneimitteln sowie die Abson-
2. unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Lei- derung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger
tung stehen und Arzneimittel und über sonstige Betriebsvor-
3. insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jähr- gänge,
lichen Leistungen für Patienten öffentlich-recht- 2. die Führung und Aufbewahrung von Nachwei-
licher Leistungsträger oder für Selbstzahler ab- sen über die in Nummer 1 genannten Betriebs-
rechnen, die keine höheren als die den öffentlich- vorgänge,
rechtlichen Leistungsträgern berechneten Ent-
gelte zahlen. 3. die besonderen Versuchsbedingungen und die
Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung
Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten
im Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung
denn, daß sie in Stationen oder andere Teileinheiten von Nachweisen darüber; die Vorschriften des
mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt Tierschutzgesetzes und der auf Grund des
sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrich- Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverord-
tung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nungen bleiben unberührt,
nicht erteilt werden."
4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal
und dessen Einsatz,
9. § 15 erhält folgende Fassung:
5. die Vertretung des Apothekenleiters,
,,§ 15
6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und
( 1 ) Im Geschäftsbereich des Bundesministers
Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung
den Bundeswehrapotheken. 7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der
Behältnisse in der Apotheke,
(2) Der Bundesminister der Verteidigung regelt
unter Berücksichtigung der besonderen militäri- 8. die apothekenüblichen Waren, die Nebenge-
schen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Er- schäfte, die Dienstbereitschaft und das Waren-
richtung der Bundeswehrapotheken sowie deren lager der Apotheken sowie die Arzneimittelab-
Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, daß gabe innerhalb und außerhalb der Apotheken-
die Angehörigen der Bundeswehr hinsichlich der betriebsräume,
Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicher- 9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für
heit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen. die Errichtung von Rezeptsammelstellen und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land das dabei zu beachtende Verfahren sowie die
Berlin." Voraussetzungen der Schließung von Rezept-
sammelstellen und die Anforderungen an ihren
10. Die Überschrift des Dritten Abschnittes erhält fol- Betrieb,
gende Fassung: 10. die Benennung und den Verantwortungsbe-
„Dritter Abschnitt reich von Kontrolleitern in Apotheken,
Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelun- 11 . die Zurückstellung von Chargenproben sowie
gen für Bundesgrenzschutz und Bereitschafts- deren Umfang und Lagerungsdauer,
polizei".
12. die Anforderungen an Hygiene in den Apothe-
ken
11. § 21 erhält folgende Fassung:
und
,,§ 21
13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbe-
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- wahrung von Nachweisen darüber.
nung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apo-
thekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ord- (3) Soweit Apotheken eine Er1aubnis zur Herstel-
nungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapo- lung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des
theken und Krankenhausapotheken zu gewährlei- Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothe-
sten und um die Qualität der dort herzustellenden kenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den
und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschrif-
Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisa- ten des Arzneimittelrechts.''
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1145
1 2. In § 22 werden nach den Worten „der Angehörigen" ber 1982 im bisherigen Umfange weiter betrieben wer-
die Worte „der Bundeswehr," gestrichen. den. Dies gilt auch für Bundeswehrapotheken, soweit
sie noch nicht der Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Satz 2 ent-
13. § 25 erhält folgende Fassung: sprechen.
,,§ 25 (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Versorgung der Krankenhäuser mjt Arzneimitteln ist bis
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zum 31. Dezember 1982 den Vorschriften dieses Ge-
fahrlässig
setzes anzupassen.
1. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10
oder § 11 unzulässigen Vereinbarung Leistun- (3) Auf Beteiligungen und Vereinbarungen im Sinne
gen erbringt oder annimmt oder eine solche Ver- des § 8 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen
einbarung in sonstiger Weise ausführt, in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nicht
2. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes un-
der eine Genehmigung nach§ 13 Abs. 1 b Satz 1 wirksam sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht erteilt worden ist ab 1. Januar 1986 Anwendung; diese Beteiligungen und
oder Vereinbarungen werden ab diesem Zeitpunkt unwirk-
sam.
3. entgegen§ 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechts- (4) Abweichend von§ 14 Abs. 4 dürfen Krankenhaus-
wirksamen Vertrag oder ohne Genehmigung apotheken Arzneimittel bis zum 31. Dezember 1984 im
Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgt oder bisherigen Rahmen auch an staatliche Einrichtungen
entgegen§ 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung abgeben, die am 1. August 1961 bestanden und zu die-
mit Absatz 5 Satz 4, Arzneimittel an andere als sem Zeitpunkt bereits der Arzneimittelversorgung der
die dort bezeichneten Stellen oder Personen ab- Polizei, der Feuerwehr sowie der Beamten im Rahmen
gibt. der freien Heilfürsorge dienten.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer nach§ 21 erlassenen Rechts- Artikel 3
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
heit kann den Wortlaut des Gesetzes über das Apothe-
verweist.
kenwesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf- chen.
zigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 2 mit einer Artikel 4
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ahndet werden." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 5
(1) Dispensieranstalten, die am Tage des lnkrafttre-
tens dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Vor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schriften bestanden, können noch bis zum 31 . Dezem- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Rainer Offergeld
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 4. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 63 Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971
(BGBI. 1 S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 62 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird die
Jahreszahl „1979" durch die Jahreszahl „1984" er-
setzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1147
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinänzhofs
Vom 4. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861) wird wie folgt ge-
ändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahres-
zahl „ 1980" durch die Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. August 1980
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Hans-Ulrich Klose
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
des Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts
für Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes
(Tierimpfstoff-Kostenverordnung)
Vom 29. Juli 1980
Auf Grund des § 17 c Abs. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das Bundesgesund-
heitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Ge-
bühren und Auslagen) für die Entscheidung über
1. die Zulassung der in § 1 Nr. 1 bis 6 der Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar
1978 (BGBI. 1 S. 15) genannten Mittel,
2. die Freigabe von Chargen dieser Mittel oder die Freistellung der Mittel von der Char-
genprüfung
sowie für andere Amtshandlungen, die mit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden
sind.
§2
(1) Für die Entscheidung über die Zulassung beträgt die Gebühr bei
DM
1. Sera 2 000 bis 5000
2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen 2 000 bis 8000
3. Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für
Schweine 500 bis 2000
4. Schwei nepest-lm pfstoffen 500 bis 2000
5. anderen Virus-Impfstoffen 3 000 bis 20 000
6. Testallergenen außer Tuberkulinen 800 bis 2000
7. Tuberkulinen 2 000 bis 6000
8. Testsera und Testantigenen 400 bis 1 500
(2) Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge beträgt die Gebühr bei
DM
1. Sera 300
2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen 500
3. Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für
Schweine
3.1 Prüfung am Rind oder Schwein gegen
3.1 .1 einen Virustyp 1 000
3.1 .2 zwei Virustypen 1 350
3.1 .3 drei Virustypen 1 800
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1149
DM
3.2 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen, die eingeführt
werden und bei denen nur die Prüfung auf Reinheit
durchgeführt wird 570
4. Schweinepest-Impfstoffen 600
5. anderen Virus-Impfstoffen 1 000
6. Testallergenen außer Tuberkulinen 200
7. Tuberkulinen 450
8. Testsera und Testantigenen 100
Für die Entscheidung über die Freistellung von der Chargenprüfung beträgt die Gebühr
das Einfache bis zum Doppelten der in Satz 1 für das betreffende Mittel festgesetzten
Gebühr, höchstens 2 000 DM.
(3) Für die Änderung eines Zulassungsbescheides oder andere Amtshandlungen, die
mit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden sind, beträgt die Gebühr 50 bis 500 DM.
(4) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen erhoben.
§3
Die Kosten nach § 2 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel er-
mäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungs-
gebietes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der
Anwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwicklungsaufwand angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Kosten kann ganz
abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu
den Entwicklungskosten besonders gering ist.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
§5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-
ten der Tiere vom 27. Februar 1973 (BGBI. I S. 144), geändert durch die Verordnung
vom 15. Januar 1976 (BGBI. I S. 134), außer Kraft.
(2) Die Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April
1973 (BGBI. 1S. 285), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. I
S. 3154), ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie sich auf Sera, Impfstoffe und Antigene
bezieht, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und zur Ver-
hütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind.
(3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, kön-
nen Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshand-
lungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung die Kostenent-
scheidungen ausdrücklich vorbehalten sind.
Bonn, den 29. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1 .
Erste Verordnung
zur Änderung der Alkoholverordnung
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des § 184 Abs. 2 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 13. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1002) eingefügt worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs. 4 der Akoholverordnung vom 28. November
1979 (BGBI. 1 S. 2001) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1151
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 31. Juli 1980
Auf Grund des§ 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- in Nummer 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Ok- die Worte „20,70 Deutsche Mark" durch
tober 1979 (BGBI. 1 S. 1673) verordnet die Bundesre-
die Worte „22,10 Deutsche Mark",
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1 in Nummer 3
die Worte „24,80 Deutsche Mark" durch
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
die Worte „26,40 Deutsche Mark",
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 25. Juli 1979 (BGBI. 1 in Nummern 4 und 5
S. 1215), wird wie folgt geändert: jeweils
die Worte „28,90 Deutsche Mark" durch
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: die Worte „30,80 Deutsche Mark"
„Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den ersetzt.
Besoldungsgrupppen
A 1 bis A 4 10,60 Deutsche Mark
A 5 bis A 8 1 2,00 Deutsche Mark Artikel 2
A 9 bis A 12 15,60 Deutsche Mark Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
A 13 bis A 16 20,60 Deutsche Mark." tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 4 Abs. 8 werden
in Nummer 1
die Worte „16,70 Deutsche Mark" durch Artikel 3
die Worte „17,80 Deutsche Mark", Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. August 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzei-
chen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (Anlage) von der Eintragung als Warenzei-
chen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 586).
Bonn, den 1. August 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1153
INTERNATIONAL FUND FOR AGRICUL TURAL DEVELOPMENT IFAD
FONDS INTERNATIONAL DE DEVELOPPEMENT AGAICOLE FiDA
FONDO INTERNACIONAL DE DESARROLLO AGRICOLA FiDA
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 6. August 1980
Tag Inhalt Seite
30. 7. 80 Verordnung zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
30. 7. 80 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern
und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
30. 7. 80 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . 890
1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
1. 7. 80 Bekanntmachung zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr.. 893
1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen 893
11. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
11. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 894
17. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
22. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
23. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
24. 7. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1155
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1831 /80 der Kommission betreffend die Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für Ri ndfl ei sch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 12. 7.80 L 178/26
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1837 /80 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch 16.7.80 L 183/1
14. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1842/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 15. 7.80 L181/11
14. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1843/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und
Satsu mas, Clementinen, Wi I ki ng s und andere ähnliche Kreu-
zungen von Zitrusfrüchten für das Wirtschaftsjahr 1980/81 15. 7.80 L 181/13
14. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1844/80 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Handel gezogenen
1:31 u t orange n an die Verarbeitungsindustrie 15. 7.80 L181/15
14. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1845/80 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1979/80 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 15. 7.80 L 181/16
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1858/80 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3134/78 über die Anwendungsbe-
stimmungen der Erzeugungsbeihilferegelung für Olivenöl 16.7.80 L 182/5
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1859/80 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestim-
mungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter 16. 7.80 L 182/6
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1860/80 der Kommission zur Abweichung von
den gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosenkohl für das Wirt-
schaftsjahr 1980/81 16. 7.80 L 182/8
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1861 /80 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Tafeläpfel und Tafelbirnen für das
Wirtschaftsjahr 1980/81 16. 7.80 L 182/9
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide 17. 7.80 L 184/1
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1871 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis 17. 7.80 L 184/4
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1872/80 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7.80 L 184/6
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1873/80 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Reis für das Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7. 80 L 184/8
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1874/80 des Rates zur Festlegung der Min-
destanforderungen an zur Brotherstellung geeigneten Weich-
weizen 17. 7.80 L 184/9
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1875/80 des Rates über die monatlichen Zu-
schläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und Rog-
gen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr
1980/81 17. 7.80 L184/10
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1876/80 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten
Reis für das Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7.80 L 184/12
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1877/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 27 42/75 über die Erstattung bei der Erzeugung für
Getreide und Reis 17. 7.80 L 184/13
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1878/80 des Rates über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide in Ita-
lien 17. 7.80 L 184/15
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1879/80 des Rates zur Festlegung der Liste
der Gebiete der Gemeinschaft, in denen die Beihilfe für Hartweizen
gewährt wird, sowie zur Festsetzung des Betrages dieser Beihilfe für
das Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7.80 L 184/16
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1885/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften zur Prämienregelung für die Erhaltung des
Mutterkuhbestands 17. 7.80 L 184/29
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1886/80 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Gewährung einer Prämie bei der Geburt von
Kälbern während eines neuen Zeitraums von zwölf Monaten 17. 7.80 L 184/32
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1887 /80 der Kommission zur Verlängerung
der Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Schlachtprä-
mie an Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1980/81 ge-
mäß Verordnung (EWG) Nr. 926/77 17. 7. 80 L 184/34
16. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1888/80 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7. 80 L 184/35
16. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1889/80 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen
und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirt-
schaftsjahr 1980/81 17. 7.80 L 184/36
16. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1890/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 728/80 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1980/81 17. 7. 80 L 184/38