1085
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1980 Nr. 43
Tag 1n h a I t Seite
30. 7. 80 Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz -
II. WoBauG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
2330-2
30. 7. 80 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
2330-14
28. 7. 80 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Otto Hahn-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
691-10-26
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des Artikels 5 § 1 des Wohnungsbauände-
rungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 1 59) wird nachstehend der Wortlaut des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der seit 1. Mai 1980 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1976 (BGBI. 1 S. 2673),
2. den Artikel 2 des gemäß seinem Artikel 5 § 4 in Kraft
getretenen Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. I
S.159).
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WobauG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 §§ Zweiter Titel §§
Grundsätze, Geltungsbereich Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
und Begriffsbestimmungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe 1 Wohnungsbauprogramme ............... ; . . . . . . . . . 29
Wohnungsbau ................................... . 2 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung .......... . 3 Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde- Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden 31
rung nach diesem Gesetz ...................... . 4 Bewilligungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung ... . 5
Dritter Titel
Öffentliche Mittel ................................ . 6
Familienheime ................................... . 7 Bauherren
Familie und Angehörige .......................... . 8 Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-
Eigenheime und Kaufeigenheime ................. . 9 herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kleinsiedlungen ................................. . 10 Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Einliegerwohnungen ............................. . 11 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und
Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 12
Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Wohnbesitzwohnungen .......................... . 12 a
Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von
Zweckgebundenes Vermögen .................... . 12 b Eigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Genossenschaftswohnungen ..................... . 13
Wohnungen für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Vierter Titel
Wohnheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Betreuung der Bauherren
Wiederaufbau und Wiederherstellung . . . . . . . . . . . . . . 16 Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Ausbau und Erweiterung 17 Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
von Familienheimen ........................... . 38
Teil II Fünfter Titel
Bundesmittel und Bundesbürgschaften Förderungsfähige Bauvorhaben
Bereitstellung von Bundesmitteln ................. . 18 Wohnungsgrößen ................................ . 39
Verteilung der Bundesmittel ...................... . 19 Mindestausstattung der Wohnungen .............. . 40
(weggefallen) ................................... . 19 a Städtebauliche Voraussetzungen ................. . 41
Rückflüsse an den Bund ......................... . 20
Sechster Titel
Vor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln .. 21
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes- Bewilligung der öffentlichen Mittel
mitteln ........................................ . 22 durch die Bewilligungsstelle
Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds .. . 23 Einsatz der öffentlichen Mittel .................... . 42
Übernahme von Bürgschaften .................... . 24 Förderungssätze ................................ . 43
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens .......... . 44
Teil III Familienzusatzdarlehen .......................... . 45
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher
Mittel ......................................... . 46
Erster Abschnitt Mehrtilgungen und Mehraufwendungen ........... . 47
Allgemeine Förderungsvorschriften Anträge für Eigentumsmaßnahmen ................ . 48
(weggefallen) ................................... . 48a
Erster Titel Vereinfachtes Bewilligungsverfahren .............. . 49
Grundsätze
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Siebenter Titel
Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt- Bedingungen und Auflagen
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung . . . . . . . . . . 26 Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 28 Baukosten . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1087
§§ Fünfter Abschnitt §§
Eigentumsbindungen 52 Mieten und Belastungen
Betriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . ......... . 53 für öffentlich geförderte Wohnungen
Zulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73, 74
zweiter Abschnitt
Sondervorschriften zur Förderung Sechster Abschnitt
der Bildung von Einzeleigentum Wohnraum bewi rtschaftu ng
und Dauerwohnbesitz für öffentlich geförderte Wohnungen
Erster Titel (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 bis 81 a
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen . . . . . . . . 54 Teil IV
Bemessung des Kaufpreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 a Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Bewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim 56 Erster Abschnitt
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Zweiter Titel
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen . . . . 82
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
Anerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Förderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Trägerkleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Miete für steuerbegünstigte Wohnungen . . . . . . . . . . . 85
Eigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung .... 60 zweiter Abschnitt
Frei finanzierter Wohnungsbau
Dritter Titel
Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
und Wohnbesitzwohnungen Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . 87
Förderung von Kaufeigentumswohnungen ......... . 61
Dritter Abschnitt
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens bei
Eigentumswohnungen ......................... . 62 Wohnungen, die mit Wohnungs-
fürsorgemitteln gefördert worden sind
Förderung von Wohnbesitzwohnungen ............ . 62 a
Bewerber für Wohnbesitzwohnungen ............. . 62 b Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Woh-
nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
Einräumung des Wohnbesitzes ................... . 62 C
worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 a
Übertragung des Wohnbesitzes .................. . 62 d
Inhalt des Dauerwohnrechts ...................... . 62 e
Vermögensabwicklung ........................... . 62 f Teil V
Register der Wohnbesitzbriefe .................... . 62g Förderung des Wohnungsbaues durch
besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Vierter Titel
Förderung der Eigentumsbildung Erster Abschnitt
beim Bau von Mietwohnungen Förderung des steuerbegünstigten
Bauliche Ausführung ............................. . 63 Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen
Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilien-
häusern ...................................... . 64 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
(weggefallen) ................................... . 65 wendungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh- Zweckbestimmung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . 88 a
nungen ....................................... . 66 Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 b
Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-
dungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 c
Dritter Abschnitt Aufwendungszuschüsse und AufWendungsdarlehen
Sonstige Förderungsmaßnahmen für Wohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 d
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft . . . 67 Zweiter Abschnitt
Förderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Bau I an dbereit stel I u n g
Beschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Vierter Abschnitt Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Vorzeitige Rückzahlung
der öffentlichen Mittel Dritter Abschnitt
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . . . . . . . 69 Förderung bauwirtschaftlicher
Maßnahmen
Tragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . . . 91
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierter Abschnitt §§ §§
Steuer- und Gebührenvergünstigungen Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die bis Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen 107
zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind 92
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach Dritter Abschnitt
dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind 92 a
ü berl e it u n g svorsch ri fte n
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . . . . . 93
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung . . 94 Allgemeine Überleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . . . . . 94 a Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und
Bescheinigung für die Einkommensteuervergünsti-
Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Steuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . . . . 96
Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Woh-
nungsfürsorgemitteln gefördert worden sind . . . . . . 111
Fünfter Abschnitt Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Vergünstigungen Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
in der Wohnraumbewirtschaftung von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen 113
bei vorhandenem Wohnraum Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen und
(weggefallen) die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als
97, 98
steuerbegünstigt . . . . .. . . . .. . . . . . .. . . .. . . .. . .. .. 114
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Teil VI
Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse . . . 115 a
Ergänzungs-, Durchführungs-
Überleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen 115 b
und Überleitungsvorschriften
Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Erster Abschnitt
Ergänzung svorsch ri fte n
Teil VII
Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Änderung anderer Gesetze
Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-
setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-
Sondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . . . . . 101 ordnung über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 wesen ......................................... 117
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 124
Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
zweiter Abschnitt Teil VIII
Du rchf ü h ru ng svorsch ri fte n Schlußvorschriften
Vorschriften über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln 104 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 125 a
Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Inkrafttreten . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 126
versorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend
Teil 1 den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen
Grundsätze, Geltungsbereich und diese namentlich für diejenigen Wohnungsuchen-
den sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage
und Begriffsbestimmungen sind. In ausreichendem Maße sind solche Wohnungen
zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familien-
§ 1 lebens, namentlich für kinderreiche Familien, gewährlei-
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe sten. Die Förderung des Wohnungsbaues soll überwie-
gend der Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und eigengenutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzu- Schaffung von Einzeleigentum und Dauerwohnbesitz
gung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Aus- sollen Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe ange-
stattung und Miete oder Belastung für die breiten
regt werden.
Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind
(sozialer Wohhungsbau), als vordringliche Aufgabe zu
fördern. §2
Wohnungsbau
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel,
den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Krei- (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum
se der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaf- durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-
fen. Die Förderung soll eine ausreichende Wohnungs- derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Aus-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1089
bau oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf genden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts
diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen anderes bestimmt ist, sonach Anwendung
im Sinne dieses Gesetzes.
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen
der folgenden Arten: Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewil-
ligt worden sind oder bewilligt werden,
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen,
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder
wohnungen;
bezugsferig wird.
c) Wohnbesitzwohnungen;
(2) (weggefallen)
d) Genossenschaftswohnungen;
§5
e) Mietwohnungen;
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
f) Wohnteile ländlicher Siedlungen;
g) sonstige Wohnungen; (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen
h) Wohnheime; öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung
i) einzelne Wohnräume. der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Ge-
samtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwen-
§3 dungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbe- (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
sondere durch Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht
öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68), §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
b) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36 a), (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Ge-
c) Gewährung von Wohngeld (§ 46), setzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder öf-
fentlich gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt
d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer, sind.
e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90), §6
f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ), Öffentliche Mittel
g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung, ( 1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des
(§§ 92 bis 96), Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des
Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-
i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent-
licher Mittel (§§ 69 und 70), gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne
k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung dieses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur
(weggefallen), Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-
1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85 schriften der §§ 25 bis 68 zu verwenden.
und 87), (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Geset-
m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf- zes gelten insbesondere
wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 d).
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungs- rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichs-
bau fonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung
in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25
bis 72), b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85) c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewie-
oder senen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 87).
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-
§4 bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von
solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-
Zeitlicher Geltungsbereich chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz und Gemeindeverbänden unterzubringen sind,
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen
sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten
des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorlie- Mittel,
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinslichen §9
Darlehen, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c Eigenheime und Kaufeigenheime
des Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürli-
g) die Grundsteuervergünstigungen,
chen Person stehendes Grundstück mit einem Wohnge-
h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener bäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von
Wohnungen insbesondere durch kinderreiche Fami- denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigen-
lien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen tümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.
die Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern;
das gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem
von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun- Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
gen vom Bauherrn. enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung ge-
schaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als zu übertragen.
die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-
Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt
nung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einlie-
werden, sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen
gerwohnung sein.
zugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet
werden. § 10
§7 Kleinsiedlungen
Familienheime (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus
einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime
besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und
und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz
Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und
siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fa-
baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergän-
milie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der
zung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die
Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll
Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der
nach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares
die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohnge-
Land gehören.
bäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.
es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend
(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
genutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigen-
dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehen-
schaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und
den Grundstück geschaffen worden ist.
Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken,
insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, (3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung,
dient. die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
§8 worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertra-
gen. Nach der Übertragung des Eigentums steht die
Familie und Angehörige Kleinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fa-
§ 11
milienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstel-
lung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammen- Einliegerwohnungen
führung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenom-
men werden sollen. Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,
einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthal-
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten tene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zwei-
folgende Personen: te Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von un-
tergeordneter Bedeutung ist.
a) der Ehegatte,
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten § 12
und dritten Grades in der Seitenlinie, Eigentumswohnungen
c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwäger- und Kaufeigentumswohnungen
te zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der
d) durch Annahme an Kindes Statt verbundene Per- Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten
sonen, Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.
e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Personen, Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den
Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen be-
f) nichteheliche Kinder,
stimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
Pflegeeltern.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung,
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen- worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Ei-
steuergesetzes. gentumswohnung zu übertragen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1091
§12a (3) Im Falle des Konkurses über das Vermögen des
Wohnbesitzwohnungen Treuhänders gehört das zweckgebundene Vermögen
nicht zur Konkursmasse. Das Treuhandverhältnis er-
(1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mitteln öf- lischt durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der
fentlicher Haushalte geförderte Wohnung, die von einem Konkursverwalter hat das zweckgebundene Vermögen
Bauträger im Sinne des Absatzes 2 mit der Bestimmung auf einen neuen, von den Wohnbesitzberechtigten mit
geschaffen wird, sie auf Grund eines mit einer Beteili- der Mehrheit der Beteiligungen benannten Treuhänder
gung an einem zweckgebundenen Vermögen verbunde- zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.
nen schuldrechtlichen Dauerwohnrechts (Wohnbesitz) Von der Übertragung ab haftet der neue Treuhänder für
einem Bewerber zur eigenen Nutzung zu überlassen, Verbindlichkeiten, die sich auf das zweckgebundene
dem der Bauträger in einer Urkunde (Wohnbesitzbrief) Vermögen beziehen, mit diesem Vermögen. Die mit der
die Einräumung des Wohnbesitzes bestätigt. Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Rechts-
folgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht
(2) Als Bauträger der Wohnbesitzwohnungen kom- ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine
men nur in Betracht Anwendung.
a) Kommanditgesellschaften, bei denen die persönlich
haftenden Gesellschafter nach dem Gesellschafts-
§13
vertrag keine Kapitalanteile haben dürfen und die Genossenschaftswohnungen
Kommanditisten das zweckgebundene Vermögen
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,
als Treuhänder für die Wohnbesitzberechtigten
halten, die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-
form der Genossenschaft geschaffen worden und dazu
b) Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be- bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem
schränkter Haftung oder Genossenschaften, die das Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.
zweckgebundene Vermögen als Treuhänder für die
Wohnbesitzberechtigten halten. §14
Wohnungen für Alleinstehende
§12b Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Wohnung,
zweckgebundenes Vermögen die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und Ausstattung
zum Bewohnen durch eine allein lebende Person be-
(1) Zweckgebundenes Vermögen im Sinne dieses stimmt ist.
Gesetzes sind
§15
a) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2
Buchstabe a die Kapitalanteile der Kommanditisten, Wohnheime
b) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2 Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Hei-
Buchstabe b die Einlagen der Wohnbesitzberechtig- me, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für
ten, die diesen vertraglich zustehenden Erträge, die die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbe-
für das zweckgebundene Vermögen erworbenen dürfnisse zu befriedigen.
oder diesem zugeordneten Grundstücke und die
Fremdmittel, die zur Deckung der für den Bau der §16
Wohnbesitzwohnungen entstehenden Gesamtko-
sten bestimmt sind. Zu dem zweckgebundenen Ver- Wiederaufbau und Wiederherstellung
mögen gehört auch, was der Bauträger mit Mitteln (1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das
dieses Vermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die
das sich auf dieses Vermögen bezieht, oder auf Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäu-
Grund eines hierzu gehörenden Rechts oder als Er- des oder durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Ge-
satz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie- bäude gilt als zerstört, wenn ein außergewöhnliches Er-
hung eines zu dem zweckgebundenen Vermögen ge- eignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses
hörenden Gegenstandes erwirbt. auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden
Die in § 1 2 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder haben ist.
das zweckgebundene Vermögen getrennt vom sonsti- (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes
gen Vermögen zu verwalten. ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf
(2) Der Treuhänder haftet Dritten mit dem zweckge- die Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen,
bundenen Vermögen nicht für Verbindlichkeiten, die durch die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt
sich nicht auf dieses Vermögen beziehen. Wird in das werden; hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die
zweckgebundene Vermögen wegen einer Verbindlich- auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer
keit, für welche dieses Vermögen nicht haftet, die Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht
Zwangsvollstreckung betrieben, so kann jeder Wohnbe- wird. Ein Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außer-
sitzberechtigte der Zwangsvollstreckung nach Maßga- gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des
be des § 771 der Zivilprozeßordnung widersprechen; Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur
der Treuhänder kann unter entsprechender Anwendung noch teilweise vorhanden ist.
des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen (3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein
geltend machen. zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ist oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in ei- §19
nem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Verteilung der Bundesmittel
Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim-
mung entsprechende Benutzung des Raumes nicht ge- (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
stattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tatsäch- und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
lich benutzt wird. neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-
nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschä- Landesbehörden auf die Länder.
digt, wenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder
infolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
entstanden sind. und Städtebau ist ermächtigt, zum-Zwecke einer plan-
mäßigen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozia-
§ 17 len Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des
Ausbau und Erweiterung Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für
( 1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die
Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aus- Mittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haus-
1
bau des Dachgeschosses oder durch eine unter we- haltsjahr vorangehenden Jahres verteilen. )
sentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus- und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit
stattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-
Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Ge- zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbe-
bäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand dingungen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe-
durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Än- nen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an
derung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohn- mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins-
zwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränder- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land auf-
ten Wohngewohnheiten. gekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich
außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich je-
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-
weils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalender-
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das jahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den
Gebäude. übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die
Tilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hun-
dert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur voll-
ständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel
bleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende
Teil II Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land
sind zulässig.
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
§19a
§18
(weggefallen)
Bereitstellung von Bundesmitteln
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des § 20
von den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues Rückflüsse an den Bund
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehnssumme
(2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh- im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)
nungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Woh-
jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundes- nungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehns-
haushalt zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend
zur Förderung von sonstigen Maßnahmen zugunsten zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen
des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des Wohnungsbaues, jedoch nicht für die Gewährung von
jeweiligen Haushaltsplans bereit. Wohngeld zu verwenden.
(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Ge- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
setzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus
hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des
nicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staatli-
Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern geför- chen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind,
derten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung
gilt für Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln dieser Mittel begründeten Vermögenswerten.
des Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufga-
ben oder zur Durchführung von besonderen Wohnungs- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
bauprogrammen zur Verfügung stellt. chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah-
lungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bun-
(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-
gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich 1) Anwendung des§ 19 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt durch§ 29 des Haushaltsgeset-
aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes. zes 1980 vom 21. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2308).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1093
des, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen § 22
an Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Woh- Zuständigkeit für die Bewirtschaftung
nungsunternehmen und anderen Unternehmen, die von Bundesmitteln
nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungs-
bau zu fördern. (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-
nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-
(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Geset-
haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für
zes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen.
Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes-
vom 1. Juni 1926 (RGBI. 1 S. 251 ), geändert durch Ge- haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau ver-
setz vom 22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben unbe- wendet werden, so sind sie dem Bundesminister für
rührt.
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirt-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für schaftung zuzuweisen.
die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus-
gleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost
und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Woh-
für den Wohnungsbau gewährt worden sind oder ge- nungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt
währt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnun-
nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds. gen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener
Anlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als
§ 21 Wohnzwecken dienen sollen.
Vor- und Zwischenfinanzierung (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
aus Bundesmitteln die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau ist ermächtigt, von den in § 18 Abs. 2 § 23
Satz 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer bestimmungs-
gemäßen Verwendung und von den in§ 20 Abs. 1 bis 3 Sondervorschriften
bezeichneten Mitteln einen Betrag bis zu 100 Millionen für Mittel des Ausgleichsfonds
Deutsche Mark der Deutschen Bau- und Bodenbank ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-
Aktiengesellschaft darlehnsweise für Zwecke der Vor- darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die
und Zwischenfinanzierung des Baues von Familienhei- als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau
men in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des La-
und Kleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentumswoh-
stenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe
nungen und Kaufeigentumswohnungen im sozialen (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) be-
Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. stimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers für
(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Betrag Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Die für die
kann durch Aufnahme von Mitteln des Geld- und Kapi- Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds
talmarktes aufgestockt werden. Die Beschaffung geeig- sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von
neter Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Gewäh- ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
rung von Zinszuschüssen aus Haushaltsmitteln des zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheitli-
Bundes sowie durch Übernahme von Bürgschaften und chen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des
Gewährleistungen nach den Vorschriften des § 24 ge- Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche
fördert werden. des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern
gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenaus-
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen gleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel
und Städtebau ist ermächtigt, der Deutschen Bau- und nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vor-
Bodenbank Aktiengesellschaft zur Vorfinanzierung der behaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt.
Beschaffung und Erschließung von Bauland Darlehen
aus den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln zu ge- (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des
währen. Absatz 2 gilt entsprechend. Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-
gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1 . Dezemberei-
(4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen sind nes jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-
zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zinssatz oder kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Einglie-
zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen in einem ange- derungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die
messenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Lei- Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,
stungsfähigkeit des Darlehnsnehmers zurückgezahlt verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr
werden. verbindlich zusagen.
(5) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktien- (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, all-
gesellschaft wird für die Auswahl der Anträge auf Bewil- gemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine An-
ligung der Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen ein ordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsam-
Ausschuß gebildet. tes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und
(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf
Raumordnung. Bauwesen und Städtebau im Einverneh- die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbe-
men mit dem Bundesminister der Finanzen. sondere auch auf das Verfahren und auf die Verteilung
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundes- Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie des Woh-
ministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; nungsuchenden rechnenden Angehörigen. Bei jungen
das gleiche gilt für die Darlehnsbedingungen und Auf- Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich
lagen, unter denen die Mittel den Ländern gewährt die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Ka-
werden. lenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raum- 8 400 Deutsche Mark. Für Personen, die nicht nur vor-
ordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustim- übergehend um mindestens 50 vom Hundert in ihrer Er-
mung des Kontrollausschusses(§ 320 Abs. 2 in Verbin- werbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinderte), und
dung mit§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgren-
einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses ze um je 4 200 Deutsche Mark; für Personen, die nicht
werden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in
berührt. ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die
Einkommensgrenze um je 9 000 Deutsche Mark. Für
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich
, Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti- die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Ka-
gen Förderungsmaßnahmen ( § 302 des Lastenaus- lenderjahres nach dem Jahr der Einreise in den Gel-
gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh- tungsbereich dieses Gesetzes um 6 300 Deutsche
nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften Mark. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Ge-
der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. samteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesent-
lich übersteigt.
§ 24
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
Übernahme von Bürgschaften die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezoge-
nen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein-
(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im
kommensteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 sind
Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des so-
die Einkünfte des laufenden Jahres oder das Zwölffache
zialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder
der Einkünfte des letzten Monats zugrunde zu legen,
sonstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie
wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger
auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vor- sind als die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres;
handener Wohnungen durch kinderreiche Familien und
wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats
Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues ge-
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte anzurechnen,
werblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räu-
die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im
me im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen ge- laufenden Jahr anfallen. Für die Feststellung des Jah-
boten erscheint.
reseinkommens gelten die Vorschriften des Einkom-
(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus- mensteuerrechts über die Einkunftsermittlung; insbe-
haltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bun- sondere sind steuerfreie Einnahmen, namentlich das
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht an-
bau zu stellen. zurechnen. Abweichend von Satz 3 gilt folgendes:
1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,
Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge
Teil III sind nicht anzurechnen.
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der
Öffentlich geförderter Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-
sozialer Wohnungsbau kommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern
und Bezügen der bei internationalen oder übernatio-
Erster Abschnitt nalen Organisationen beschäftigten Personen, die
Allgemeine Förderungsvorsch ritten nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-
befreit sind, sind anzurechnen.
Erster Titel 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-
Grundsätze für den kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-
sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-
§ 25 setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abset-
Begünstigter Personenkreis
zungen für Abnutzung übersteigen.
und Einkommensermittlung
4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungs- steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezü-
bau zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei gen ist anzurechnen.
denen das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2
bis 5 ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt; 5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1
maßgebend ist das Jahreseinkommen des Wohnungsu- Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind
chenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden An- mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten
gehörigen (Gesamteinkommen). Die Einkommensgren- anzusetzen.
ze beträgt 21 600 Deutsche Mark zuzüglich 10 200 6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
Deutsche Mark für den zweiten und weiterer 6 300 verpflichtungen für den geschiedenen Ehegatten und
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1095
für nicht zum Haushalt rechnende Kinder, für die Kin- (4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind för-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet derungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren,
oder eine Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bun- gemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen, Or-
deskindergeldgesetzes erbracht wird, sind vom Jah- ganen der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden,
reseinkommen abzusetzen. Gemeindeverbänden, anderen Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher
(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltsko- Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von
sten für sich und die zur Familie rechnenden Angehöri- Bauherren zu berücksichtigen.
gen nur aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 er-
gebende Einkommensgrenze in der Regel ohne beson-
deren Nachweis der Einkommenshöhe als eingehalten §§ 27 und 28
angesehen werden. (weggefallen)
§ 26
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
( 1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und Zweiter Titel
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Lan-
desplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, Maßnahmen
daß die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten zur Durchführung der Grundsätze
Wohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen für den öffentlich geförderten
der in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Da- sozialen Wohnungsbau
bei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch
den Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigen-
tumswohnungen zu fördern; hierbei sind zunächst die § 29
Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche
Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicher- Wohnungsbauprogramme
gestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
Höhe von mindestens 1O vom Hundert der Baukosten ständigen obersten Landesbehörden haben ein mehr-
erbracht wird. Die Schaffung von Dauerwohnbesitz jähriges Programm für die Förderung des sozialen Woh-
durch den Bau von Wohnbesitzwohnungen und Genos- nungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten
senschaftswohnungen soll unter Berücksichtigung des Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzu-
Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen schreiben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen ei-
gefördert werden. nen Überblick über die Schwerpunkte der Förderung,
die Zahl und Art der zu fördernden Wohnungen und die
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1
ist zugleich zu gewährleisten, daß vorgesehene Finanzierung geben.
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh- (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffol-
nungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte- gende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden
baulichen Maßnahmen nach dem Städtebauförde- Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.
rungsgesetz, (3) Die obersten Landesbehörden stimmen unter der
2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge Leitung des Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, sen und Städtebau ihre Programme und deren Finanzie-
ältere Menschen und Schwerbehinderte rung so aufeinander ab, daß für das Gebiet der Bundes-
republik ein Gesamtprogramm entsteht.
vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die-
jenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe- (4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur
gatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Men- Durchführung der Wohnungsbauprogramme erforderli-
schen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das chen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Ver-
60. Lebensjahr vollendet haben. fügung stehenden Förderungsmittel den Bauherren zü-
gig bewilligt werden können und dabei die Bautätigkeit
(3) Den sonstigen Wohnbedürfnissen soll angemes- möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.
sen Rechnung getragen werden, insbesondere sind
auch die Wohnbedürfnisse
a) der Alleinstehenden, § 30
b) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebedrohten, Verteilung der öffentlichen Mittel
durch die obersten Landesbehörden
c) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne des Bun-
desvertriebenengesetzes und der Zuwanderer, Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen
d) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948
Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-
zurückgekehrt sind,
bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der
e) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß
ihn,en Gleichgestellten sowie der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten
f) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz Schwerpunkten, insbesondere auch unter Berücksich-
tigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maß-
zu berücksichtigen. nahmen, gefördert wird.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 31 fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr
Berichterstattung für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-
durch die obersten Landesbehörden rung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige
Verwaltung der Wohnungen besteht.
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem
digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-
Bauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von min-
bau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den
destens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß
Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.
Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer För-
derung. Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer
Gründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer
Gemeinde zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kür-
§ 32 zere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als
Bewilligungsstatistik 75 Jahre, bestellt ist.
( 1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine (3) Zum Bau von Wohnbesitzwohnungen im Sinne
Bundesstatistik zu führen. des § 12 a können dem Bauträger öffentliche Mittel be-
willigt werden, wenn
(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben
erfaßt: a) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch
bei den Treuhändern vorliegen,
1. der Bauherr;
b) angenommen werden kann, daß die Belange der
2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen- Wohnbesitzberechtigten ausreichend gewahrt wer-
tumsverhältnis; den und
3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck- c) eine ordnungsmäßige Verwaltung des zweckgebun-
bestimmung des Bauvorhabens und die Art der Ge- denen Vermögens gewährleistet ist.
bäude;
(4) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher
4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der
Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften des § 45,
Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;
nicht.
Anzahl der Heimplätze;
5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen- (4 a) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder ei-
setzung; ner Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,
wenn diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewil-
6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen ligt werden.
Förderung;
(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Woh-
nungsunternehmens oder Organs der staatlichen Woh-
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten nungspolitik bedienen.
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio-
nalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stel-
len der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu-
gänglich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11 § 34
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gel- Eigenleistung der Bauherren
ten entsprechend.
(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,
wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens er-
Dritter Titel bringt.
Bauherren (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann
auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht wer-
§ 33 den, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Eigenleistung anerkannt sind.
der Bauherren (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau- herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
Baugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb ei- darlehen nach § 45,
nes derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die
Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Vor- b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des
aussetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darle-
Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gelten- c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
den Rechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
entspricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungs- Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1097
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie- Vierter Titel
rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz
oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt
Betreuung der Bauherren
werden.
§ 37
Betreuung der Bauherren
§ 35
Eigenleistung für den Bau von (1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder
Familienheimen und Eigentumswohnungen wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des
Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag-
(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum ten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche
Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Ei- Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungs-
gentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher Ei- unternehmen bedarf es in der Regel keiner näheren Prü-
genleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder fung der Eignung und Zuverlässigkeit. Das Bauvorhaben
der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor- wenn die Haftung des Betreuers ·gegenüber dem Bau-
schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt. herrn in einem unangemessenen Ausmaß einge-
schränkt ist.
(2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein, daß sie
mindestens die Kosten des Baugrundstücks ohne Er- (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absat-
schließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von zes 1 sind
Kleinsiedlungen.
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren
(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hun- Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bau-
dert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens herren gehört;
beträgt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehe-
paaren nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnüt-
zige ländliche Siedlungsunternehmen und andere
die Belastung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist
ein Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Ab- Unternehmen, insbesondere auch freie Wohnungs-
satz 2 bleibt unberührt. unternehmen im Sinne des § 11 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung vom 31. März
1954 (BGBI. I S. 67), die durch die für das Woh-
§ 36 nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
Eigenleistung durch Selbsthilfe Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als
Betreuungsunternehmen zugelassen sind; Unter-
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch nehmen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als sicherge- im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Be-
stellt, wenn nach der schriftlichen Erklärung eines Be- treuungen durchgeführt haben, gelten als zugelas-
treuungsunternehmens oder der Gemeinde die Gewähr sen, sofern nicht die oberste Landesbehörde oder die
besteht, daß die Selbsthilfe in dem im Finanzierungsplan von ihr bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil
vorgesehenen Umfange geleistet wird. das Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die
zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden (3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit
a) von dem Bauherrn selbst, ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
b) von seinen Angehörigen, Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit. erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage als Ei- Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-
genleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-
Kosten der Unternehmerleistung erspart wird. messen, das nach den Vorschriften über die Berech-
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, ei- nung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Bauneben-
ner Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung kosten angesetzt werden kann.
und einer Genossenschaftswohnung der Bewerber
gleich. § 38
Betreuungsverpflichtung
§ 36 a
zugunsten von Bauherren von Familienheimen
Bürgschaften zur Vor- oder
Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen (1) Die in§ 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsunter-
nehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Familien-
Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen, ei- heims in der Form des Eigenheims oder der Eigensied-
gengenutzten Eigentumswohnungen und Wohnbesitz- lung verlangte, innerhalb des Gebietes ihrer Geschäfts-
wohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und tätigkeit durchzuführende Betreuung nur ablehnen,
junge Ehepaare, der Vor- oder Zwischenfinanzierung wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Verlan-
der Eigenleistungen dienen, sollen Bürgschaften über- gen kann nur von einem Bauwilligen gestellt werden, der
nommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften nachweist, daß er Eigentümer eines geeigneten Bau-
nach § 24 übernimmt. grundstücks ist oder daß der Erwerb eines derartigen
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Grundstücks gesichert ist. Gegenüber einem Betreu- chen Raumes nach§ 81 2 ) erforderlich ist. Bei Familien-
ungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen- heimen ist auch auf den voraussichtlichen künftigen
schaft oder des Vereins kann das Verlangen nur von ei- Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen und min-
nem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines destens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche
einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht hergeleitet zuzubilligen.
werden.
( 4) Eine Überschreitung der in Absatz 1 bezeichneten
(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung Wohnflächengrenzen ist zulässig,
ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharr-
licher Weigerung von der obersten Landesbehörde oder a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender Anwen-
der von ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung dung der Vorschriften des Absatzes 3 angemessen
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen ist oder
werden. b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,
Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung
von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige
Grundrißgestaltung bedingt ist.
Fünfter Titel (5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel
50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei Wohnungen,
Förderungsfähige Bauvorhaben die für Alleinstehende bestimmt sind, soll eine Wohnflä-
che von 40 Quadratmetern nicht unterschritten werden.
§ 39 (6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
Wohnungsgrößen ständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können weitere Abweichungen von
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh- den Wohnflächengrenzen zulassen.
nungen gefördert werden, deren Wohnfläche die nach-
stehenden Grenzen nicht überschreitet: (7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Er-
weiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-
a) Familienheime mit nur einer
rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der
Wohnung 130 Quadratmeter;
Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der
b) Familienheime mit zwei gesamten Wohnung zugrunde zu legen.
Wohnungen 200 Quadratmeter;
c) eigengenutzte Eigentums-
wohnungen und Kaufeigen- § 40
tumswohnungen 1 20 Quadratmeter;
Mindestausstattung der Wohnungen
d) andere Wohnungen
in der Regel 90 Quadratmeter. ( 1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh-
nungen gefördert werden, für die folgende Mindestaus-
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf die für den stattung vorgesehen ist:
Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmte Woh- a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;
nung 130 Quadratmeter nicht übersteigen. Die zweite
Wohnung ist in einer Größe bis zu der Grenze nach b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglich-
Satz 1 Buchstabe b förderungsfähig, darf jedoch nur als keiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschluß-
abgeschlossene Wohnung gefördert werden. möglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd
sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden Gren- Speiseschrank;
zen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hinblick auf c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Woh-
die vorgesehene Bestimmung der Wohnung als ange- nung;
messen anzusehen ist und die es ermöglicht, in der d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie
Wohnung zwei Kinderzimmer zu schaffen, es sei denn, Waschbecken;
daß die Wohnung für ältere Ehepaare oder für Alleinste-
hende bestimmt ist. e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Woh-
nung;
(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits fest f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
oder ist die Größe seines Haushalts bestimmbar, so ist Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlaf-
die Wohnfläche als angemessen anzusehen, die es er- raum außer der Küche;
möglicht, daß auf jede Person, die zum Haushalt gehört g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen.
oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in in Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem min-
den Haushalt aufgenommen werden soll, ein Wohnraum destens je eine Steckdose;
ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus ist die
Wohnfläche als angemessen anzusehen, die zur Be- h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatz-
rücksichtigung der persönlichen und beruflichen Be- raum;
dürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur
Erfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zusätzli- 2) § 81 ist weggefallen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1099
i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie (3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen
Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder. Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden.
Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten
(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in Ab-
Eigentumswohnungen, Wohnbesitzwohnungen und Ge-
satz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Ausstattung,
nossenschaftswohnungen können öffentliche Baudar-
mit Ausnahme einer besonderen Toilette, verzichtet
lehen vorübergehend auch zur Vor- oder Zwischenfi-
werden; auf das Bad oder die Dusche kann dann ver-
nanzierung von Eigenleistungen bewilligt werden, so-
zichtet werden, wenn innerhalb der Einliegerwohnung
weit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen nicht zu
ein größeres Waschbecken vorgesehen ist.
beschaffen sind.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unterneh-
ständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
men darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzie-
bestimmten Stellen können Abweichungen von den
rung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten Ei-
Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
gentumswohnungen, Wohnbesitzwohnungen und Ge-
nossenschaftswohnungen, die mit öffentlichen Baudar-
§ 41 lehen gefördert werden sollen, bewilligt werden.
Städtebauliche Voraussetzungen
§ 43
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben
gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick- Förderungssätze
lung des Gemeindegebietes gewährleisten und in Er- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
schließung und Auflockerung den Zielsetzungen neu- ständigen obersten Landesbehörden bestimmen für die
zeitlichen Städtebaues entsprechen. nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden öf-
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben fentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die
gefördert werden, bei denen die Gemeinden an die Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll
Grundstückserschließung, insbesondere den Straßen- (Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach
bau, keine höheren Anforderungen stellen, als es den der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der Wei-
Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht. se, daß der Förderungssatz für eine Wohnung mittlerer
Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit größerer
oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder Abzüge vor-
gesehen werden.
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu be-
Sechster Titel messen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung
Bewilligung der öffentlichen Mittel getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte Ei-
gentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu be-
durch die Bewilligungsstelle messen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit
§ 42 durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.
Einsatz der öffentlichen Mittel
§ 44
( 1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden
Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehen) eingesetzt ( 1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-
werden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar- fentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den
lehen können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder Rang seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungs-
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen stelle auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungs-
(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als sätze und unter Berücksichtigung der nach § 39 zuläs-
Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu sigen Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungslük-
entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darle- ke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten des
hen zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich- Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn erststel-
tenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) be- lige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn
willigt werden. Für Aufwendungsdarlehen und für Annui- und sonstige Finanzierungsmittel in angemessener Hö-
tätsdarlehen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 so- he vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere
wie des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so
Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3 Buchstabe b auf darf das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-
Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur fentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt werden;
Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach dem La-
Tilgungen bewilligt wurden. stenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Darlehen aus
Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt wird.
(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige
Finanzierung bewilligt werden. Sie können in besonde- (2) Das Baudarfehen soll zu Zinsbedingungen ge-
ren Fällen vorübergehend auch für die erststellige Fi- währt werden, die eine für die breiten Schichten des Vol-
nanzierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse des kes tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem
Kapitalmarktes es erfordern; ihre Ersetzung aus Mitteln Darlehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für
des Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehnsvertrag für den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung
den Fall vorbehalten werden, daß die Verhältnisse des des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hin-
Kapitalmarktes dies gestatten. blick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung,
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwick- haushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichge-
lung der breiten Schichten des Volkes vertretbar ist. Die stellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Fa-
darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur er- milienzusatzdarlehen für diese bei Familienheimen um
höhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- und je 2 000 Deutsche Mark, bei eigengenutzten Eigen-
Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde tumswohnungen um je 1 500 Deutsche Mark.
dies zugelassen hat.
(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherrn
(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Ab-
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen- satz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß
tumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau- sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder um die
darlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung Zahl der zu berücksichtigenden Elternteile erhöht; dies
für das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach gilt auch, wenn der Bauherr nur ein zu berücksichtigen-
Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor- des Kind hat. Ein Elternteil ist nicht zu berücksichtigen,
dert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder wenn sein Jahreseinkommen den Betrag von 5 000
die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß Deutsche Mark übersteigt.
§ 7 oder§ 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird
oder entgegen einer nach§ 52 Abs. 2 auferlegten Ver- (3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-
pflichtung veräußert worden ist. Für Baudarlehen, die satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;
vor dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, sind an ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten
Stelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften des§ 44 Abs. 5 Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,
in der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung anzu- so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
wenden. Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarle-
hens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden stellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert, so
Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen ge- kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach
tilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Bezugsfertigkeit gestellt werden.
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert wer-
den, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wäh-
zugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarle- rend der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit
hens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert höchstens 2 vom Hundert zu tilgen.
festgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung
erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert (5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und Abs. 2
erhöht werden, wenn und soweit die oberste Landesbe- Satz 1 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Fa-
hörde dies zugelassen hat. milienzusatzdarlehe·n zu bewilligen ist. Das Familienzu-
satzdarlehen ist auf Antrag des Bauherrn für die Rest-
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß finanzierung oder für die erststellige Finanzierung zu be-
das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke willigen. Auf das der erststelligen Finanzierung dienen-
der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder de Familienzusatzdarlehen finden die Vorschriften des
teilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur § 42 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde
dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll si- (6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form
cherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Er- des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen
setzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag
höhere Miete oder Belastung zumutbar ist. oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abge-
schlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzun-
§ 45 gen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familien-
zusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so
Familienzusatzdarlehen ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter
( 1 ) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr Kin- entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ab-
der hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des sätze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die
Eigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Ver-
eigengenutzten Eigentumswohnung öffentliche Mittel hältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be-
nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist ihm zugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die ge-
auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Baudarlehen änderten Verhältnisse maßgebend. Wird der auf Über-
(Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das Familien- tragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorver-
zusatzdarlehen zum Bau von Familienheimen beträgt für trag erst später abgeschlossen, so sind die Verhältnis-
Bauherren mit zwei Kindern 2 000 Deutsche Mark und se bei Vertragsabschluß maßgebend. Der Antrag auf
für Bauherren mit drei Kindern 5 000 Deutsche Mark; für Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zu
jedes weitere Kind erhöht es sich um 4 000 Deutsche einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims
Mark. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von eigen- gestellt werden.
genutzten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren
(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-
mit zwei Kindern 1 500 Deutsche Mark und für Bauher-
nung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese
ren mit drei Kindern 3 000 Deutsche Mark; für jedes wei-
Wohnung.
tere Kind erhöht es sich um 2 500 Deutsche Mark. Zu
berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des (8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwohnungen sind
§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes, die auf Antrag Familienzusatzdarlehen zugunsten der
zum Familienhaushalt gehören. Gehört zum Familien- Wohnbesitzberechtigten unter entsprechender Anwen-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1101
dung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 zu ge- (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
währen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen,
der Ausstellung des Wohnbesitzbriefes; bei einer Ände- Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sind von den zu-
rung der Verhältnisse zugunsten des Wohnbesitzbe- ständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten. Dem
rechtigten bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be- Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist eine Ent-
zugsfertigkeit der Wohnung sind die geänderten Ver- scheidung über den Antrag mitzuteilen oder ein Be-
hältnisse maßgebend. Die Familienzusatzdarlehen sind scheid über die Aussichten und die voraussichtliche
in der nach Absatz 1 für den Bau von eigengenutzten Ei- Weiterbearbeitung des Antrages zu erteilen.
gentumswohnungen bestimmten Höhe zu bewilligen.
Der Bauträger ist verpflichtet, die Familienzusatzdarle- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An-
hen als Ersatz der Eigenleistung der begünstigten träge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von ei-
Wohnbesitzberechtigten einzusetzen und auf deren Be- gengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigen-
teiligungen anzurechnen; er ist berechtigt, von ihnen die tumswohnungen.
Erstattung der nach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungs-
leistungen zu verlangen. § 48a
(9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen, (weggefallen)
soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung
auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen § 49
Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen. Bei der Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Übertragung des Wohnbesitzes ist der Bauträger be- Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren
rechtigt, von dem bisherigen Begünstigten die Erstat- kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-
tung des nach Satz 1 zurückzuzahlenden Familienzu- fentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne
satzdarlehens zu verlangen. Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf
Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-
§ 46
nung bewilligt werden.
Wohngeld zur Ergänzung
des Einsatzes öffentlicher Mittel
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
dige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß
die öffentlichen Mittel gemäߧ 42 in der Weise einge-
setzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Be- Siebenter Titel
lastungen für die breiten Schichten des Volkes geeignet Bedingungen und Auflagen
sind. Soweit die sich danach ergebende Miete oder Be- bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
lastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht
tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Zweiten § 50
Wohngeldgesetz gewährt.
Finanzierungsbeiträge
§ 47 ( 1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen
Mehrtilgungen und Mehraufwendungen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden
als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen
Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als die Be- werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Drit-
träge, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung hierfür ten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-
angesetzt werden dürfen, so steht dies der Bewilligung den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsu-
öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen, eigen- chenden begründen, sind zulässig.
genutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
wohnungen nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn im (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der
Zusammenhang mit der Finanzierung der in Satz 1 be- Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder
zeichneten Bauvorhaben oder im Zusammenhang mit Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten
ihrer Nutzung Aufwendungen entstehen, die nach den Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu ei-
für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfor-
geltenden Grundsätzen nicht berücksichtigt werden dernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rech-
können. nung trägt. Für Wohnbesitzwohnungen darf die Annah-
me von Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen nicht
§ 48 zugelassen werden.
Anträge für Eigentumsmaßnahmen (3) (weggefallen)
( 1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel (4) (weggefallen)
zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenhei-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine An-
men, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, mit Aus-
wendung auf
nahme der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträ-
ge, sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh- a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten
men, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung öffent- zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-
liche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben nicht zur den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsu-
Verfügung stehen. chenden begründen:
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Zweiter Abschnitt
Aufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln
eines öffentlichen Haushalts. Sondervorschriften zur Förderung der
Bildung von Einzeleigentum und
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Um- Dauerwohnbesitz
fange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche
Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte nach
Erster Titel
dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbau-
darlehen erhalten. Öffentlich geförderte Kaufeigenheime
§ 51 § 54
Baukosten Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenhelmen
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingun- (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des
gen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel
der Baukosten dienen. mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kauf-
eigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines
§ 52 Kaufvertrages oder eines anderen auf Übertragung des
Eigentumsbindungen Eigentums gerichteten Vertrages (Veräußerungsver-
trag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu
( 1 ) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Ei- übertragen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der
genheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen- · Veräußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf, der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens
unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht da- bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer-
von abhängig gemacht werden, daß tigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen ist und
eine Fristverlängerung nur zugelassen wird, sofern der
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt.
Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht be- (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß
gründet wird oder die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald
nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften der Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit
dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Ver- abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf
pflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtli- deri Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag
chen oder tatsächlichen Verfügung über das Grund- ist weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum
stück oder das Bauwerk in unangemessener Weise übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbar-
beschränken. ten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Kaufpreis erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr ge-
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Ei- genüber Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers
gentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen aus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so
soll sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Woh- kann vereinbart werden, daß das Eigentum spätestens
nungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalen- übertragen wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflich-
derjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, läng- tung freigestellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf
stens aber solange sie als öffentlich gefördert gelten, Übertragung des Eigentums ist durch eine Auflassungs-
nicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Per- vormerkung zu sichern.
sonen veräußert werden, deren Gesamteinkommen die (3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon
in § 25 bestimmte Einkommensgrenze übersteigt. abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als
Heimstätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes
ausgegeben wird.
§ 53 3 )
Betriebs- und Werkwohnungen (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß
die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten
Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerbli- des Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten,
chen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen des insbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau-
Betriebes geschaffen werden, so ist die Bewilligung öf- darlehen, von dem Käufer übernommen werden.
fentlicher Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß mit
den Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu vereinba- (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentli-
ren sind, die nach Ablauf von fünf Jahren von dem Be- chen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen
stehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unabhän- gegenüber dem Bauherrn fristlos gekündigt werden
gig werden. Das gleiche gilt für den Bau von Wohnun- kann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage erge-
gen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehö- benden Verpflichtungen verletzt.
rige eines bestimmten gewerblichen Betriebes oder ei- (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die
ner bestimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver- öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit
fügung zu halten sind. dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein an-
derer auf Übertragung des Eigentums gerichteter Ver-
3) § 53 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft (Art. IV § 4 Abs. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964
trag· (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen der
- BGBI. 1 S. 457). Absätze 1 bis 3 erfüllt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1103
§ 54a Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genos-
Bemessung des Kaufpreises senschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mit-
glied der Genossenschaft oder des Vereins sein.
( 1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des
Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen (2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-
im Sinne des§ 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Perso-
des Kaufeigenheims nicht übersteigt. nenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber
jeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des entsprechend.
Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,
wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-
§ 56
eigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-
dert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit
(1) Der Bauherr dart das Verlangen eines geeigneten
folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch
Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über
der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die Ko-
das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen ab-
sten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich
zuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in
eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten
der Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers
nicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks
vorliegt.
können Änderungen des Verkehrswertes des Bau-
grundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungs- (2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Ab-
vertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird schluß eines Veräußerungsvertrages nur vermieten,
der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber
bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des den Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt
Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu be- hat.
rücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem
Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die La- (3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so
sten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf- geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie-
tung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei ist die ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem ei-
Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes minde- nes anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Ver-
stens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzu- langen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn
setzen. der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungsvertra-
ges verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bau-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über herr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers mitge-
1. die Ermittlung der Gesamtkosten, teilt hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages
verlangt.
2. den Ansatz für die Wertminderung,
3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernomme-
nen Lasten auf den Kaufpreis,
4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kaufpreis bei
Kaufeigentumswohnungen (§ 61 ).
Im Rahmen der Ermächttgung nach Satz 1 kann die Zweiter Titel
Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geän-
dert und ergänzt werden.
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
(4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 § 57
nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den für Förderung der Kleinsiedlung
die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu ( 1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halb- ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
satz nichts anderes ergibt. sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der
Kleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird,
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden keine um siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem
Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen, Grund und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaft-
für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. Septem- lich zu festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglich-
ber 1965 bewilligt worden sind. keit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die
wirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Klein-
siedler gesichert erscheint.
§ 55
Bewerber für Kaufeigenhelme (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-
( 1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per- habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage
sonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit- und des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichti-
punkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei de- gen. Die für den Bau von Familienheimen bestimmten
nen gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das Förderungssätze können überschritten werden, soweit
Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein es zur Schließung der Finanzierungslücke nach § 44
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abs. 1 erforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Klein- § 59
siedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zu- Eigensiedlungen
schüsse in angemessener Höhe zu gewähren.
Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor- siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,
gen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnungsu- wenn der Bauherr nach § 58 ·Abs. 3 Satz 1 als Klein-
chende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der siedler geeignet ist. Die Vorschriften des § 58 Abs. 3
sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die Ge- Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
währung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung
dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.
§ 60
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung
§ 58
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Trägerkleinsiedlungen
Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä- welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler zur
gerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem Gewährleistung einer dauernden ordnungsmäßigen Be-
Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. wirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuerlegen sind.
Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht
(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung
a) Gemeinden und Gemeindeverbände; der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren
Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreu-
ung von Kleinsiedlungen gehören;
c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,
gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen
und anderen Unternehmen, die durch die für das
Dritter Titel
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
ste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen
als Kleinsiedlungsträger zugelassen worden sind. und Wohnbesitzwohnungen
(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel § 61
zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so
ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines Förderung von Kaufeigentumswohnungen
als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh-
künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständi- nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh-
gen Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Mo- nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-
nate nach Anerkennung der Schlußabrechnung, späte- schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der Be-
stens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Ei- messung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigen-
gentum zu übertragen. Auf Verlangen des Bewerbers tumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten
kann die Übertragung des Eigentums für einen späteren die Vorschriften der§§ 54 a, 55 und 56 entsprechend.
Zeitpunkt vereinbart werden. Die Vorschriften des
§ 54 a Abs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzu- § 62
wenden.
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er bei Eigentumswohnungen
fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Soll bei der Förderung des Baues von Eigentumswoh-
Grund in der Person oder den Verhältnissen des Bewer- nungen das öffentliche Baudarlehen durch Grundpfand-
bers der Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. recht gesichert werden, so ist von einer Gesamtbela-
Der Bewerber soll für die Durchführung des Bauvorha- stung der Wohnungseigentumsrechte abzusehen, wenn
bens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem bei den im Range vorgehenden Grundpfandrechten von
Grunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 einer Gesamtbelastung abgesehen ist.
finden im übrigen entsprechende Anwendung.
§ 62a
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung
des Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch Förderung von Wohnbesitzwohnungen
einen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,
(1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen
a) wenn der _Bewerber seinen Verpflichtungen gegen- öffentliche Mittel dem Bauträger unter den Vorausset-
über dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedler- zungen des § 33 nur bewilligt werden, wenn vertraglich
gruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher sichergestellt ist, daß_ der Bauträger den Bewerbern
Mahnung nicht nachgekommen ist, Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a, 1 2 b und 62 b
bis 62 g einräumt und dies in dem Wohnbesitzbrief be-
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-
stätigt. Ist der Bauträger eine Kommanditgesellschaft,
nung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder
so ist vertraglich auch sicherzustellen, daß der Kom-
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger manditist die nach diesen Vorschriften zu begründen-
Grund dafür vorliegt. den Rechte und Pflichten des Bauträgers übernimmt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1105
Die Bewilligung ist mit entsprechenden Auflagen zu ver- sten des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Anteil ist
binden;§ 54 Abs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu bestimmen.
schuldhaften Verletzung der aus den Auflagen folgen- Die Eigenleistung soll in der Regel nicht mehr als 15 vom
den Verpflichtungen sind Vertragsstrafen vorzusehen; Hundert der anteiligen Gesamtkosten für die Wohnung
dabei ist sicherzustellen, daß diese nicht zu Lasten der betragen. Der Kaufpreis ist im Wohnbesitzbrief anzuge-
Wohnbesitzberechtigten oder des zweckgebundenen ben (Nennbetrag). Die Summe der Nennbeträge aller
Vermögens erbracht werden. Wohnbesitzbriefe muß dem Betrag entsprechen, der für
das Bauvorhaben als Eigenleistung von den Erwerbern
(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
erbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert werden,
ständigen obersten Landesbehörden können vorschrei- wenn die öffentlichen Mittel für das Bauvorhaben bewil-
ben, daß die Bewilligung der öffentlichen Mittel mit der ligt worden sind.
Auflage verbunden wird, von ihnen aufgestellte oder ge-
nehmigte Musterverträge zu verwenden, die die Rechte (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag zur Dek-
und Pflichten der Wohnbesitzberechtigten und des kung der Kosten erhoben werden, die im Zusammen-
Bauträgers nach den Vorschriften der§§ 12 a, 12 b und hang mit der Bildung des zweckgebundenen Vermö-
62 b bis 62 g im einzelnen regeln. gens und durch die Einräumung des Wohnbesitzes ent-
stehen, jedoch nicht mehr als 2 vom Hundert des Kauf-
(3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnungen mit preises. Wird der Wohnbesitz erst nach Ablauf von zwei
öffentlichen Mitteln sind, soweit nichts anderes be- Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnung eingeräumt,
stimmt ist, hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen so darf ein Kaufpreis in der Höhe des Verkehrswerts
und des Umfanges der Förderung die Vorschriften ent- gefordert werden; der Aufschlag zur Deckung der in
sprechend anzuwenden, die für die Förderung von ei- Satz 1 bezeichneten Kosten darf dann nicht erhoben
gengenutzten Eigentumswohnungen gelten, insbeson- werden.
dere die Vorschriften der §§ 39, 43 Abs. 2, des § 44
Abs. 3 und des § 48. Die Vorschriften des § 69 finden (4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen Ver-
auf Wohnbesitzwohnungen keine Anwendung. mögens darf zur Deckung der laufenden Verwaltungs-
kosten von den Wohnbesitzberechtigten jährlich höch-
(4) Für die Überlassung der Wohnbesitzwohnungen
stens ein Betrag von 50 vom Hundert der für die Verwal-
gelten im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
tung von öffentlich geförderten Mietwohnungen zulässi-
setzbuchs für Mietverhältnisse über Wohnraum, soweit
gen Ansätze erhoben werden.
sich aus diesem Gesetz, insbesondere aus § 62 e,
nichts anderes ergibt. (5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer ordnungs-
mäßigen Geschäftsführung erzielten Gewinne den
§ 62 b Wohnbesitzberechtigten jährlich im Verhältnis der
Bewerber für Wohnbesitzwohnungen Nennbeträge der Wohnbesitzbriefe auszuschütten.
Hierbei ist eine Ausschüttung von 4 vom Hundert des
(1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber eingeräumt Nennbetrages anzustreben.
oder übertragen werden, der dem Bauträger eine im
Zeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitzbriefes gülti- (6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treuhänder muß
ge Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öf- sich verpflichten, ausschließlich die Belange der Wohn-
fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 des besitzberechtigten wahrzunehmen und sie über die Pla-
Wohnungsbindungsgesetzes) übergibt. nung und alle wesentlichen Geschäfte rechtzeitig zu un-
terrichten. Zugunsten der Wohnbesitzberechtigten muß
(2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorübergehend vorbehalten werden, daß eine Verfügung über das
an einen Wohnberechtigten im Sinne von Absatz 1 ver- Grundstück und die Aufnahme von Darlehen der Zustim-
mietet, ohne Wohnbesitz einzuräumen oder zu übertra- mung der Mehrheit der Beteiligungen bedarf.
gen, so geht das Verlangen des wohnberechtigten Mie-
ters auf Erwerb des Wohnbesitzes dem Verlangen eines (7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer Kommandit-
anderen berechtigten Bewerbers vor; § 56 Abs. 3 Satz gesellschaft hat dem Kommanditisten als Treuhänder
2 und 3 gilt entsprechend. die vorherige Zustimmung zur Planung und zu allen we-
sentlichen Geschäften vorzubehalten; er hat ihm ferner
das Recht einzuräumen, notwendige Instandhaltungen
§ 62c und Erneuerungen zu verlangen.
Einräumung des Wohnbesitzes
( 1) Der Bauträger hat sich gegenübe'r den Bewerbern
für Wohnbesitzwohnungen zu verpflichten, ein schuld- § 62d
rechtliches Dauerwohnrecht einzuräumen, das mit einer Übertragung des Wohnbesitzes
Beteiligung an dem zweckgebundenen Vermögen ver-
bunden ist. Das Dauerwohnrecht muß für eine bestimm- ( 1) Für die Übertragung des Wohnbesitzes durch den
te Wohnung begründet werden. Über die Einräumung Wohnbesitzberechtigten ist die Zustimmung des Bau-
des Wohnbesitzes ist ein Wohnbesitzbrief auszustellen, trägers vorzubehalten. Die Zustimmung dart nur verwei-
in dem der Name des Wohnbesitzberechtigten einzu- gert werden, wenn der Bewerber nicht nach § 62 b
tragen und die Wohnung zu bezeichnen ist. Abs. 1 berechtigt ist.
(2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes darf als (2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflichtet, die
Kaufpreis höchstens der Betrag gefordert werden, der Übertragung an sich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Be-
als anteilige Eigenleistung zur Deckung der Gesamtko- rechtigten zu verlangen, wenn
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten die nach 2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im Wohnbesitz-
§ 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigten brief verbrieften Rechte übertragen hat, ohne das
Personen, Nutzungsverhältnis zu kündigen, oder
a) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand ge- 3. wenn er seinen Anspruch auf Übertragung nach
führt haben oder seine Erben sind, nicht in das § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.
Dauerwohnrecht eintreten wollen, oder
(3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nutzungs-
b) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand ge- verhältnis kündigen, wenn er den Wohnbesitz nach
führt haben, aber nicht seine Erben sind, in das § 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine Kündigung des Nut-
Dauerwohnrecht eintreten und die Beteiligung er- zungsverhältnisses aus anderen Gründen ist nicht zu-
werben wollen, lässig.
2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch Kündigung (4) Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der
beendet hat. Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen, der zur
Der Bauträger ist berechtigt, die Übertragung an sich Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist.
oder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtigten zu verlan- Nach der vollständigen Tilgung der Fremdmittel ist die
gen, wenn Verminderung der laufenden Aufwendungen bei der Be-
messung des Nutzungsentgelts im Rahmen einer ord-
1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohnbesitz- nungsmäßigen Geschäftsführung zu berücksichtigen.
brief verbrieften Rechte verpfändet oder
(5) Der Wohnbesitzberechtigte ist zu verpflichten, die
2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten die Wohnung einem Dritten nur mit Einwilligung des Bauträ-
Zwangsvollstreckung in die durch den Wohnbesitz- gers zum Gebrauch zu überlassen. Die Einwilligung ist
brief verbrieften Rechte betreibt oder zu erteilen, wenn der Wohnbesitzberechtigte
3. über das Vermögen des Wohnbesitzberechtigen der
1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vorüberge-
Konkurs eröffnet worden ist.
hend nicht nutzen kann oder
Für sonstige Fälle darf nur eine Verpflichtung des Bau- 2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertragen kann.
trägers zur Übernahme begründet werden. Der an den
Bauträger übertragene Wohnbesitz ist von diesem un- Aus anderen Gründen darf die Einwilligung nicht erteilt
verzüglich wieder an einen nach § 62 b Abs. 1 berech- werden.
tigten Bewerber zu übertragen, im Falle des Satzes 1
Nr. 1 Buchstabe b an denjenigen, der nach§ 569 a des
§ 62 f
Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Eintritt in das Dauer-
wohnrecht berechtigt ist; § 4 Abs. 7 des Wohnungsbin- Vermögensabwicklung
dungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der Rechts-
(3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach Absatz 2 form einer Kommanditgesellschaft(§ 12 a Abs. 2 Buch-
hat der Bauträger einen Kaufpreis in der Höhe des Ver- stabe a) und das zweckgebundene Vermögen eines
kehrswertes zum Zeitpunkt des Übertragungsverlan- Bauträgers nach § 1 2 a Abs. 2 Buchstabe b darf nicht
gens zu entrichten. abgewickelt werden, solange die Wohnbesitzwohnun-
gen als öffentlich gefördert gelten. Sein Fortbestand ist
(4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete Kauf- mindestens für diese Zeit zu gewährleisten. Das gilt
preis darf bei der weiteren Übertragung des Wohnbesit- nicht, wenn der Bauträger das Vermögen mit Zustim-
zes nicht überschritten werden. Ist die Übertragung aus mung aller Wohnbesitzberechtigten durch Begründung
von Wohnungseigentum abwickeln will.
Gründen, die der Bauträger nicht zu vertreten hat, erst
nach Ablauf eines Jahres seit dem Erwerb möglich, so (2) Im übrigen ist vertraglich sicherzustellen, daß der
darf der nach Absatz 3 zuletzt ermittelte Kaufpreis ver- Bauträger auf Verlangen von mehr als der Hälfte aller
einbart werden. Wohnbesitzberechtigten das Vermögen durch Begrün-
dung von Wohnungseigentum und Übertragung dessel-
ben auf sämtliche Wohnbesitzberechtigte abzuwickeln
hat. Für diesen Fall sind die Bewerber für Wohnbesitz-
§ 62e wohnungen bereits bei der Begründung des Wohnbesit-
Inhalt des Dauerwohnrechts zes zu verpflichten, sich das Wohnungseigentum an den
von ihnen genutzten Wohnungen übertragen zu lassen
(1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die bezeich- und die vom Bauträger eingegangenen Verpflichtungen
nete Wohnung ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht anteilig zu übernehmen; darüber hinaus können diejeni-
mit den in Absatz 2 bis 5 bestimmten Rechten und gen Bewerber, zu deren Gunsten der Bauträger zusätz-
Pflichten einzuräumen. liche Verbindlichkeiten eingegangen ist, verpflichtet
(2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohnbesitzbe- werden, ihn davon freizustellen. Die Gläubiger sind zu
rechtigten die Wohnung zur eigenen Nutzung auf unbe- verpflichten, der anteiligen Übernahme der Verpflichtun-
stimmte Zeit zu überlassen. Er darf das Nutzungsver- gen durch die Wohnbesitzberechtigten zuzustimmen.
hältnis nur kündigen Das Übertragungsverlangen nach Satz 1 kann erstmals
nach Ablauf von sieben Jahren seit Bezugsfertigkeit der
1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung nach den Wohnbesitzwohnungen gestellt und erforderlichenfalls
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Miet- jeweils nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden.
verhältnisse über Wohnraum rechtfertigen würden, Der Abwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1107
§ 62g daß das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als
Register der Wohnbesitzbriefe Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter
dies verlangt, und daß die Wohnungen als eigengenutz-
( 1) Der Bauträger hat ein Register zu führen, in das die te Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn bei-
Wohnbesitzberechtigten mit Namen, Anschrift, zustän- de Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters
digem Finanzamt und Steuernummer, der Nennbetrag einer Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berück-
sowie die für den Wohnbesitzberechtigten bestimmte sichtigen.
Wohnung einzutragen sind. Im Falle der Übertragung
des Wohnbesitzes ist der bisherige Wohnbesitzberech- (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage abse-
tigte aus dem Register zu löschen und der neue Berech- hen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der
tigte einzutragen. Der Brief des bisherigen Wohnbesitz- Wohnungen die Übertragung ausschließt oder wenn der
berechtigten ist einzuziehen. Übertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere
ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten (4) Ist d1e Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so fin-
Landesbehörde bestimmten Stelle Einsicht in das Regi- den die Vorschriften der§§ 54 bis 56 Abs. 1 entspre-,
ster zu gewähren. Der Wohnbesitzberechtigte und von chende Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf Ab-
ihm ermächtigte Personen sind berechtigt, einen Aus- schluß eines Veräußerungsvertrages kann nicht abge-
zug aus dem Register über die den Wohnbesitzberech- treten werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die
tigten betreffenden Angaben zu verlangen. der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr
nicht berufen.
(3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger, dem Treu-
händer im Sinne des § 1 2 a Abs. 2 Buchstabe a und dem (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht
Wohnbesitzberechtigten wird vermutet, daß dem im Re- für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Über-
gister eingetragenen Berechtigten die mit dem Wohnbe- trägt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grund-
sitzbrief bestätigten Rechte zustehen. stück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956 öf-
fentlich geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut
ist, so kann ein den Vorschriften des§ 54 a Abs. 1 bis 4
entsprechender Kaufpreis vereinbart werden; § 9 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes findet insoweit
keine Anwendung.
Vierter Titel § 65
Förderung der Eigentumsbildung (weggefallen)
beim Bau von Mietwohnungen
§ 66
§ 63
Anwendungsbereich
Bauliche Ausführung der Vorschriften für Mietwohnungen
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gelten-
Zweifamilienhäus~.rn geschaffen und so gebaut werden, den Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwen-
daß eine spätere Uberlassung als Eigenheime möglich den auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Über-
ist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen
Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange- entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf
r:!lessener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhält-
Uberlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen nisses, bestimmt sind.
möglich ist.
§ 64
Verkaufsverpflichtung
bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Dritter Abschnitt
(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwoh-
nungen in der Form von Einfamilienhäusern an Organe Sonstige Förderungsmaßnahmen
der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige oder
§ 67
freie Wohnungsunternehmen oder private Bauherren,
die den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, be- Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft
willigt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbin-
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlunge,n,
den, daß der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlan-
gen einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be- von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwoh-
dingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit nungen und von Wohnungen auf dem lande für Perso-
dem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als nen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirt-
Eigenheim zu übertragen. schaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzie-
rung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage ei-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- ner Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
chend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, werden.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun- (3) Der dem Eigentümer mit der Ablösung gewährte
gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen, Schuldnachlaß kann ihm gegenüber widerrufen werden,
Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gel- wenn er während der Zeit, in der die Wohnung als öffent-
tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. lich gefördert gilt,
(3) (weggefallen) 1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 5 be-
gangen hat oder
§ 68 2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zustimmung
Förderung von Wohnheimen der zuständigen Stelle an eine Person veräußert hat,
deren Gesamteinkommen bei der Veräußerung die in
(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit- § 25 bestimmte Grenze übersteigt.
tel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilli-
gung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen gel- Wird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann der Eigen-
tenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften tümer den zum Zwecke der Ablösung gezahlten Betrag
des § 39 über die Wohnungsgrößen und des § 40 über nicht zurückfordern.
die Mindestausstattung der Wohnungen finden keine (4) Von der Versagung oder dem Widerruf des
Anwendung.
Schuldnachlasses nach den Absätzen 2 und 3 kann ab-
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende gesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der
öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der geringen
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
werden.
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ablö-
sung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlas-
sen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestim-
men. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte kann eine
Vierter Abschnitt günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für die Er-
mittlung des zur Ablösung zu zahlenden Betrages oder
Vorzeitige Rückzahlung des Schuldnachlasses können Tabellen aufgestellt
der öffentlichen Mittel werden; die Tabellenwerte können von den Ergebnissen
§ 69
der Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies zur
Vereinfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-
chen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
lassen wird und für welche Leistungen sie wenigstens
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung
erfolgen muß. Die Bundesregierung kann ferner durch
kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor Ablauf von
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchfüh-
dreißig Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinba-
rung der Absätze 2 bis 4 erlassen und dabei auch be-
rungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öf-
stimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke der
fentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig
durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf des
Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen Bau-
von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zin-
seszinsen ablösen. darlehens oder auf sonstige fällig gewordene Leistun-
gen anzurechnen sind.
(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnach-
laß kann versagt werden, wenn der Eigentümer
§ 70
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlas-
sen hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4 Tragung des Ausfalls
und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht über- ( 1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
lassen werden durfte, Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig
2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin- vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern
dungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zu- getragen.
ständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt, (2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis,
3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent- in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und
gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als des Landes zueinander stehen, die der obersten Lan-
nach den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh- desbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungs-
nungsbindungsgesetzes zulässig ist, baues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur
4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs- Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist je-
bindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem weils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in die-
Mieter oder einem Dritten angenommen oder sem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den
Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den Sofort-
des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder hilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen
anderen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel zur
verändert hat. Verfügung gestellt worden sind.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1109
(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Aus- hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerken-
gleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die nung der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei
Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Geneh-
Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen. migung bedarf.
(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69 (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
im laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende ständigen obersten Landesbehörden können bestim-
des Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichs- men, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt
fonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 werden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch-
bestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für schnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag
die auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungs- nicht übersteigt. Der Bundesminister für Raumordnung,
beträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, Höchstsätze
daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur hierfür durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künf-
(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im
tig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zu-
übrigen die Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh-
gunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden
nungsbindungsgesetzes und die zu deren Durchführung
sind.
ergangenen Vorschriften.
(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei
(5) Für die Ermittlung des Nutzungsentgelts bei
den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-
Wohnbesitzwohnungen im Sinne des § 1 2 a finden die
rung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-
Absätze 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.
gleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-
dern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in
denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer- §§ 73 und 74
den oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen (weggefallen)
wird.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind entspre-
chend anzuwenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträ-
ge der öffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund
von Rückzahlungen nach § 71 dieses Gesetzes und § 41 Sechster Abschnitt
des Ersten Wohnungsbaugesetzes in ihren bis zum 31. Wohnraumbewirtschaftung
August 1965 geltenden Fassungen oder 4 ) auf Grund von für öffentlich geförderte Wohnungen
Rückzahlungen nach § 1 6 des Wohnungsbindungsge-
setzes erhalten hat. §§ 75 bis 81 a
(weggefallen)
§ 71
(weggefallen)
Teil IV
Fünfter Abschnitt Steuerbegünstigter
Mieten und Belastungen und frei finanzierter Wohnungsbau
für öffentlich geförderte Wohnungen
Erster Abschnitt
§ 72
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Zulässige Miete und Belastung
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer § 82
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Be- Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
willigungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Woh-
nungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der ( 1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem
laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kosten- 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-
miete). In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu be- fertig werden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen
zeichnen, der sich für die öffentlich geförderten Woh- anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Woh-
Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua- nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung
dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
(Durchschnittsmiete). Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til-
gungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die
(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die ge- Wohnungen die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflä-
nehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn chengrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert über-
zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der ge- schreiten.
nehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhö-
(2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-
4) Der kursiv gedruckte Satzteil in § 70 Abs. 6 ist gegenstandslos. benden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter- nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die
bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steu-
erforderlich ist oder erbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die Aner-
b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück- kennung erstmals erfüllt waren.
sichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürf- (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr
nisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich darüber belehrt werden, daß die Miete für die Wohnung
ist oder der Preisbindung nach den Vorschriften des§ 85 unter-
c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen liegt 5 ) und daß bei der Annahme eines verlorenen Zu-
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, schusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel VI
Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-
von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige baugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vor-
Grundrißgestaltung bedingt ist. schriften und über die Rückerstattung von Baukosten-
zuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus- rungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten
halts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
ist für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört 1965 (BGBI. I S. 969), besteht.
oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in
den Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrflä- (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-
che bis zu 20 Quadratmetern zulässig. Eine Verminde- nung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82
rung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Be-
Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt, wenn die nutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt
Voraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechti-
nach Absatz 2 Buchstabe b später wegfallen. genden Voraussetzungen gegeben waren.
(4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-
§ 84
stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für ei- (weggefallen)
ne Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt
der Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentü- § 85 6)
mer oder seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen
nachträglich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach ( 1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom
Bezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der Personen- Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete verein-
zahl des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche gilt zu- bart werden.
gunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ihm
(2) Übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung
die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeit-
der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Ko-
punkt des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre
stenmiete) und beruft sich der Mieter durch schriftliche
nach Bezugsfertigkeit vorliegen.
Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines
(5) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 6 und 7 finden An- Jahres nach der Vereinbarung auf die Kostenmiete, so
wendung. ist von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Mo-
nats an die Mietvereinbarung insoweit und solange un-
(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen wirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete
Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die vereinbarte Miete
anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der einen Betrag nicht übersteigt, der von der Bundesregie-
Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder berufli- rung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
chen Zwecken dient.
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der
Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten
§ 83 Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
Anerkennungsverfahren auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den
Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt
( 1 ) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-
als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die schnittsmiete ist die Miete für die einzelnen Wohnungen
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige unter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe, La-
oberste Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Aner- ge und Ausstattung zu berechnen. Der Durchschnitt der
kennung kann von dem. Bauherrn oder mit seiner Einwil- Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entsprechen.
ligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine
berechtigtes Interesse hat, gestellt werden. schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,
sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sin-
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baube- ne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf
ginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Vorausset- Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
zungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nut- gewähren.
zungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als 5) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote 6 zu § 85.
6) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt nur noch im Land Berlin gemäß § 18 Abs. 1 des Zweiten
steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, Bundesmietengesetzes, dessen im Land Berlin geltende Fassung geändert
auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBI. I S. 1202).
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Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1111
(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebun- weit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Dar-
dener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmieten- lehns- oder Zuschußgeber vertraglich etwas anderes
gesetzes, wenn und solange die Kostenmiete nach Ab- vereinbart ist,
satz 2 verbindlich ist. 2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der
sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Dar-
lehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz er-
gibt, wobei jedoch der für öffentlich geförderte Woh-
nungen zulässige Zinssatz nicht unterschritten wer-
zweiter Abschnitt den darf.
Frei finanzierter Wohnungsbau Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-
fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen; § 8 b
§ 86 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes
(weggefallen) gilt entsprechend.
(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete
§ 87 die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist
Miete für frei finanzierte Wohnungen die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Ver-
einbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-
Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wohnungen statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch
finden die Vorschriften über die Preisbildung keine An- auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren
wendung (Marktmiete). nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietver-
hältnisses an.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Ab-
satzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Be-
setzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschuß-
Dritter Abschnitt gebers besteht.
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden sind
§ 87 a
Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln Teil V
gefördert worden sind
Förderung des Wohnungsbaues
( 1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei
finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-
durch besondere Maßnahmen
nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß und Vergünstigungen
aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Erster Abschnitt
Personengruppen in öffentlichen Haushalten gesondert Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-
ausgewiesen worden sind, und ist die für diese Woh- baues durch Aufwendungszuschüsse
nung zu entrichtende Miete niedriger als die nach Ab-
und Aufwendungsdarlehen
satz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann der Ver-
mieter die Miete durch schriftliche Erklärung gegenüber § 88
dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen. Auf die Mieter-
höhung sind die §§ 10 und 11 des Wohnungsbindungs- Gewährung von Aufwendungszuschüssen
gesetzes entsprechend anzuwenden; die §§ 22 und 23 und Aufwendungsdarlehen
des Ersten Bundesmietengesetzes und Artikel X § 3 (1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt aner-
des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs- kannt worden sind, können auf Antrag des Bauherrn Zu-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht schüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Auf-
sind in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden. Eine Ver- wendungen aus Mitteln gewährt werden, die nicht als öf-
einbarung mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber, nach fentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dane-
der der Vermieter nur eine niedrigere als die Kostenmie- ben sollen auf Antrag des Bauherrn für Darlehen, die zur
te erheben oder die Miete nur mit dessen Zustimmung Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürgschaften über-
erhöhen darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht nommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften
entgegen. übernimmt.
(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft- (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-
lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte hen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der
Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt
sind anzusetzen worden ist. Die Gewährung kann allgemein oder im Ein-
1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich zelfall für diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-
aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsver- den, die bereits mit anderen Mitteln öffentlicher Haus-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt, so- halte gefördert worden sind oder gefördert werden.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau- a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich
chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz geförderte Wohnungen gelten, und
nicht auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichten-
nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit- den Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendun-
punkt des Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von gen zu berücksichtigen sind.
Zinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdarle-
hen sowie der Beginn der Tilgung und die Höhe des Til- (4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder
gungssatzes zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach
einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Er-
Satz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht (Bi- mittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben-
lanz) des Vermögensstandes zur Feststellung der Über- den Vorschriften entsprechend.
schuldung; im übrigen wird durch die Inanspruchnahme
von Aufwendungsdarlehen eine Überschuldung im Sin-
ne der handels- und konkursrechtlichen Vorschriften
nicht herbeigeführt, wenn der Darlehnsgläubiger des § 88c
Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner Forderung Wegfall der Aufwendungszuschüsse
hinter die Forderung aller anderen Gläubiger in der Wei- und Aufwendungsdarlehen
se zurückzutreten, daß sie nur aus künftigen Gewinnen
oder aus seinem die sonstigen Verbindlichkeiten über- (1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann
steigenden Vermögen bedient zu werden braucht. für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr
oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach
§ 88 a oder§ 88 b begründete Verpflichtung verstoßen
hat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen
§ 88a
worden ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf
Zweckbestimmung der Wohnungen berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach
§ 88 a Abs. 2.
( 1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die (2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt
geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger
Gebrauch überlassen werden, schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begrün-
dete Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich ge-
auf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be-
förderte Wohnung freimachen, oder
schränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes
b) deren Gesamteinkommen die in§ 25 bestimmte Ein- ausgezahlt worden sind. Die Kündigung berührt nicht
kommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hundert die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.
übersteigt.
(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfol-
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den ger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausste-
Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung hender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweck-
der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern. bestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich
durch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Auf-
wendungen vermindern. Verzichtet der Bauherr oder
§ 88 b sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Aus-
zahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwen-
Kostenmiete
dungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweck-
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse bestimmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für
und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-
Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geför- stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen
derte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermie- ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-
ten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur rückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der
Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Rückzahlung.
Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet
§ 88d
und übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete,
so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu- für Wohnbesitzwohnungen
erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-
Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier
Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens zum Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen dem Bau-
träger nur unter den in § 33 bezeichneten Vorausset-
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-
zungen bewilligt werden. Der Bauträger hat sich ent-
verhältnisses an.
sprechend den Vorschriften der§§ 62 a bis 62 g für die
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände- Dauer der Zweckbestimmung mit der Maßgabe zu ver-
rung gelten die Vorschriften des§ 72 Abs. 1 und 2 die- pflichten, daß die Wohnberechtigung nach § 88 a zu be-
ses Gesetzes und der§§ 8 a bis 11 des Wohnungsbin- stimmen ist. Verstößt der Bauträger gegen diese Ver-
dungsgesetzes sowie die zu deren Durchführung ergan- pflichtungen, so ist § 88 c Abs. 1 und 2 entsprechend
genen Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß anzuwenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1113
Zweiter Abschnitt Vorschriften als Erschließungsbeiträge zu entrichten
verpflichtet sind. Die Länderregierungen werden er-
Baulandbereitstellung mächtigt, nähere Vorschriften durch Rechtsverordnung
§ 89 zu erlassen.
Beschaffung von Bauland (3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffentli-
che Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der Er-
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, schließung geeigneter Flächen als Bauland für den öf-
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-
Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Un- dere für Familienheime bewilligt werden (Baulander-
ternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten schließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde
Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grund- entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswe-
stücke als Bauland für den Wohnungsbau zu angemes- sen zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die
senen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu über- als Baulanderschließungsdarlehen bewilligt werden,
lassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum dürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-
Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen. derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung
Sie haben bevorzugt geeignetes Bauland für den sozia- stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.
len Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit
Familienheimen, zu überlassen oder als Bauland unge- (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewil-
eignete Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes ligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland
Bauland bereitzustellen. für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau,
insbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufga- steht, die Kosten der Erschließung den Vorschriften des
be, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebau- Absatzes 1 entsprechen und von der Gemeinde nicht
ung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu be- aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhö-
schaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmun- hung in sonstiger Weise getragen werden können. Für
gen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen zu die Beschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen,
Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen. die nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewoh-
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordne- ner der Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland-
ten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts- erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.
verbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebau- (5) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung
ung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhal-
ausreichenden Umfange auszuweisen, daß die vorran- ten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilli-
gige Förderung des Baues von Familienheimen entspre- gung des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich ge-
chend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt förderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit
werden kann. Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung des
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau- Darlehens verlangt werden.
grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem
Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines
geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu unter-
stützen.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sol-
len den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderli-
Dritter Abschnitt
chen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur
Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grund- Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
pfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek,
oder vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts § 91
ausbedungenen Erbbauzins einräumen.
Maßnahmen zur Baukostensenkung
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergelei-
tet werden. (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der
Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-
regierung
§ 90
a) die Bauforschung,
Baulanderschließung
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bau-
( 1) An die Baulanderschließung, namentlich den Stra- teile,
ßenbau, sollen keine höheren Anforderungen gestellt
werden, als es im Rahmen der Gesamtplanung zur c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.
zweckmäßigen Erschließung unter Berück!ichtigung (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der Erfordernisse der Bauvorhaben notwendig ist. Dies Rechtverordnung Vorschriften zu erlassen über
gilt für einmalige und laufende Abgaben.
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungsbau
Erschließungskosten nur bis zu der Höhe verlangen b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-
oder vereinbaren, die die Eigentümer der anliegenden ausschusses,
Grundstücke nach den für Anliegerleistungen geltenden c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierter Abschnitt bäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheits-
wertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist wäh-
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
rend der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-
sen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
§ 92 bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach
dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei einer
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen,
Bewertung im Sachwertverfahren nach dem Verhält-
die bis zum 31. Dezember 1973
nis des umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnun-
bezugsfertig geworden sind
gen, für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen
( 1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder ist oder bei denen die Voraussetzungen für die
steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun- Grundsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen
gen), die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig ge- sind, gehören zu den nichtbegünstigten Wohnungen.
worden sind, darf die Grundsteuer auf die Dauer von
In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
zehn Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben
verfahren.
werden, der maßgebend war, bevor die begünstigten
Wohnungen geschaffen worden sind. Die Vorschriften (3) Wird für ein Grundstück bereits die Grundsteuer-
der§§ 16, 17 und 18 des Grundsteuergesetzes finden vergünstigung nach § 92 gewährt und werden auf die-
insoweit keine Anwendung. sem Grundstück nach dem 31 . Dezember 1973 weitere
(2) Befinden sich auf einem Grundstück außer begün- begünstigte Wohnungen neu geschaffen, so bestimmt
stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb- sich die Grundsteuervergünstigung für diese Wohnun-
liche oder sonstige Räume, so ist für Veranlagungszeit- gen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergünstigung für
punkte vom 1 . Januar 1974 an der nach Absatz 1 maß- die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworde-
gebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu erhöhen, nen Wohnungen entfällt, nach § 92, für den restlichen
der auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume Vergünstigungszeitraum nach den Absätzen 1 und 2.
entfällt, soweit sie nicht bereits in dem Steuermeßbe- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke im Sin-
trag nach Absatz 1 berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist ne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-
auf Grund des für die Zeit ab 1. Januar 1974 jeweils gel- stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-
tenden Einheitswerts in der Weise zu ermitteln, daß die gesetzes.
nach dem Grundsteuergesetz jeweils maßgebende
Steuermeßzahl auf den Teil des Einheitswertanteils der (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Gebäude und Außenanlagen angewendet wird, der auf Wohnheime, die nach dem 31 . Dezember 1973 bezugs-
die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfällt. fertig geworden sind.
§ 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gilt ent-
sprechend. (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnun-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent- gen entfallende Teil des Wohnungswerts(§ 47 des Be-
sprechend für Wohnheime, die bis zum 31. Dezember wertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei
1973 bezugsfertig geworden sind. der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu las-
sen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich
während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-
sen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
§ 92 a nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einern Be-
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, trieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein Betriebs-
die nach dem 31. Dezember 1973 grundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewer-
bezugsfertig geworden sind tungsgesetzes gleich.
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil
steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun- des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren
gen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig ge- ermittelt.
worden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der
Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach
dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der
§ 93
auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In
den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu ver- Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
fahren.
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 oder
§ 92 a ist zu gewähren, wenn vorgelegt wird
(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-
stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb- a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Be-
liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer- scheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öf-
meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah- fentlicher Mittel,
ren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Ein-
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-
heitswerts, der sich zusammensetzt aus
nungsbescheid nach § 82,
1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das
2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räu- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-
me entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Ge- sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1115
Stelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus- (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in § 7 c
setzungen vorliegen. des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu be-
scheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe- wenn vorliegt
scheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die
Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächli- a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Be-
cher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt scheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öf-
nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und fentlicher Mittel,
Finanzgerichte. b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungsbe-
scheid nach § 82.
§ 94 (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die Gewäh-
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung rung der Einkommensteuervergünstigung in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 oder nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und
§ 92 a beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf Finanzgerichte.
das Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-
nung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In
den Fällen des § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die § 96
Grundsteuervergünstigung mit dem 1. Januar des Ka-
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
lenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraus-
setzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren. (1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
die Gewährung von Steuer- oder Gebührenvergünsti-
(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf
gungen oder von sonstigen besonderen Vorteilen für die
des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Be-
Kleinsiedlung davon abhängig gemacht ist, daß die
zugsfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt.
Kleinsiedlung als solche anerkannt ist, gilt der nach den
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuer- Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bescheid der Be-
vergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jah- willigungsstelle über die Bewilligung öffentlicher Mittel
ren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Ver- als Anerkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-
günstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjah- förderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als
res, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt. Kleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungsstelle
ausgesprochen werden, wenn die sachlichen Voraus-
(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün- setzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel vor-
stigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, liegen.
wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 wi-
derrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vorschriften
dem Widerrufsbescheid bezeichnet ist. dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach
Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt worden
(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-
sind, sind Kleinsiedlungen im Sinne des§ 20 des Kapi-
stigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,
tels II des Vierten Teils der Dritten Verordnung des
wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohnflä-
Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBI. 1
chengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von
S. 537, 551 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Buch-
dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid
stabe e des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 702).
§ 94a (3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die
Gewährung einer Steuer- oder Gebührenvergünstigung
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
für die Kleinsiedlung davon abhängig gemacht, daß ein
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf Kleinsiedlungsträger das Siedlungsverfahren durch-
dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel- führt, so genügt es bei Eigensiedlungen, deren Bau nach
chen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert
den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; wird oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen
dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von anerkannt worden sind, daß ein Kleinsiedlungsträger
wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet wor- ( § 58 Abs. 1) als Betreuer eingeschaltet worden ist.
den ist.
§ 95
Bescheinigung fünfter Abschnitt
für die Einkommensteuervergünstigung
Vergünstigungen
(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in§ 7 c des in der Wohnraumbewirtschaftung
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Vorausset- bei vorhandenem Wohnraum
zungen für die Gewährung der Einkommensteuerver-
günstigung wird von der für das Wohnungs- und Sied-
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörde oder §§ 97 und 98
der von ihr bestimmten Stelle ausgestellt. (weggefallen)
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Teil VI (3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem
Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwal-
Ergänzungs-, Durchführungs- tungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen
und Überleitungsvorschriften werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 103
Erster Abschnitt Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
Ergänzungsvorschriften bei Eigentumswohnungen
Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum Bau
§ 99
von Eigentumswohnungen gewährt werden, so soll von
Gleichstellungen einer Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte
abgesehen werden, sofern nicht wichtige Gründe ent-
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gegenstehen.
steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-
stück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungsei-
gentum gleich.
(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre- Zweiter Abschnitt
chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner Durchführungsvorschriften
Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 100 § 104
Anwendung Vorschriften
von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
setzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 bis 17 be- verordnung den Kapitalsammelstellen die Verpflichtung
stimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Be- aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer Mittel, die im
griffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zur
jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, gemäß
bestimmt ist. den gesetzlichen Vorschriften und Satzungsbestim-
mungen für die Finanzierung des Wohnungsbaues ein-
§ 101 zusetzen.
Sondervorschriften für die Stadtstaaten § 105
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Ermächtigung der Bundesregierung
und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin, zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-
mungen des § 26 Abs. 1 bis 3 und des § 30 zuzulassen. ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-
lich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gel- durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung
ten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Ge- dieses Gesetzes zu erlassen über
meinden.
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Si-
§ 102
cherung sowie die Belastung und ihre Berechnung;
Rechtsweg b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Be-
wirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie
( 1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs- Eigenleistung;
rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig- c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;
keiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung
öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie
und Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreu- von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.
ungsunternehmens ( § 37 Abs. 2). In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße An-
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus wendung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung für
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne des Ersten
Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig- Bundesmietengesetzes bestimmt werden.
keiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-
gung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus lich geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung
übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-
sowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und lassen über
einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und
für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz
Betreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3). öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1117
gerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozia- sten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf
len Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirt- Antrag als Familienheime anzuerkennen, wenn sie den in
schaftlichkeit der Wohnungen dienen; § 7 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Vorausset-
zungen entsprechen. Öffentlich geförderte Eigentums-
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
wohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Woh-
öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur
nungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als
Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-
eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,
schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden
wenn sie den in§ 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Vorausset-
können.
zungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswe-
führung dieses Gesetzes und des § 31 a des Mieter- sen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Anträ-
schutzgesetzes 7 ) durch Rechtsverordnung nähere Vor- ge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis zum 31. De-
schriften darüber zu erlassen, unter welchen Voraus- zember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Aus-
setzungen und von welchem Zeitpunkt an einer Woh- schluBfrist.
nung die Eigenschaft als öffentlich geförderter, steuer- (2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
begünstigter oder frei finanzierter Wohnung zukommt nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-
und unter welchen Voraussetzungen und zu welchem nung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für das der
Zeitpunkt die Wohnung diese Eigenschaft verliert. nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Bau-
darlehen bestimmt worden ist, oder eine Verzinsung für
§ 106 das zinslos gewährte Baudarlehen nicht gefordert wer-
den; eine Erhöhung der Tilgung darf, abgesehen von der
Ermächtigung der Landesregierungen Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige
Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem Til-
Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2 gungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.
bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun- (3) (weggefallen)
desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch
macht. (4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigensied-
lungen und eigengenutzte Eigentumswohnungen, die
§ 107
nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind
Zustimmung des Bundesrates und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden
zu Rechtsverordnungen ist, finden die Vorschriften der§§ 69 und 70 über die Ab-
lösung des öffentlichen Baudarlehens und über die Tra-
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und
gung des Ausfalls entsprechende Anwendung, soweit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
Ablösungen nach dem 31 . August 1965 erfolgen.
Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes
erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun- (5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossen-
desrates. schaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen
Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz
nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften
des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, so-
Dritter Abschnitt weit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 erfol-
Überleitungsvorschrlften gen.
§ 108 § 110
Allgemeine Oberleltungsvorschrlft (weggefallen)
( 1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die § 111
dieses Gesetz nach§ 4 nicht anzuwenden ist, finden die
Vorschriften der§§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter Oberleltungsvorschrlften für Wohnungen,
den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung. die mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden sind
(2) (weggefallen)
Die Vorschriften des§ 87 a finden entsprechende An-
§ 109 wendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln
geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
Überleltungsvorschriften
bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz
für öffentlich geförderte Eigenheime, nach § 4 nicht anzuwenden ist.
Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
und Eigentumswohnungen
8 § 112
( 1 ) ) Öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlun-
gen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des Er- Verweisungen
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
7
Der kursiv gedruckte Satzteil in § 105 Abs. 3 ist gegenstandslos.
)
auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
8
) § 109 Aos. 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos. verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die ent-
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten
soweit es sich handelt Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980
durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengren-
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um zen des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentli- stabe bin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung
chen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 überschritten worden, ist insoweit§ 83 Abs. 5 nicht an-
bewilligt worden sind oder bewilligt werden, zuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fas-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh- sung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 ein-
nungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach gehalten sind.
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche
bezugsfertig wird. Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die § 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauände-
die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an- rungsgesetzes 1 980 bereits vor Inkrafttreten des Ände-
zuwenden sind, auch die Vorschriften der §§ 109 bis rungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend
116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, be- von § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1 . Januar 1980
ziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungsbau- an auszusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grund-
gesetz auch auf die entsprechenden anzuwendenden steuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1
Vorschriften des vorliegenden Gesetzes. Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 115
auf die Vorschrift des§ 25 dieses Gesetzes verwiesen
(weggefallen)
wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils gelten-
de Fassung.
§ 115 a
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die An-
wendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor- Überleltungsvorschriften für AnnuitätszuschOsse
schriften stillschweigend vorausgesetzt wird. Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum
31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu-
schüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-
§ 113 derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung
Oberleitungsvorschrlften für Wohnungen und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften
zugunsten von Wohnungsuchenden der§§ 88 a und 88 bin der bis zum 31. Dezember 1971
mit geringem Einkommen geltenden Fassung weiter.
Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
§ 115 b
für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-
gesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an un- Überleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen
wirksam.
Für die Anwendung des Artikels 6 des Gesetzes zur
Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im
§ 114 sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. 1
S. 737) gelten als Wohnbesitzwohnungen im Sinne des
Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen § 1 2 a auch diejenigen Wohnungen, die vor dem 1 . April
und die nachträgliche Anerkennung 1976 errichtet worden sind und die Voraussetzungen
einer Wohnung als steuerbegünstigt des § 1 2 a erfüllen. Sind für den Bau dieser Wohnungen
(1) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 1 in der Fassung öffentliche Mittel bewilligt worden, so sind die Vorschrif-
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom ten der§§ 62 a bis 62 f anzuwenden, wenn vertraglich
20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaf- sichergestellt ist, daß der Bauträger den Bewerbern
fenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 a
Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt wer- bis 62 g einräumt.
den. Die Vorschriften des§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 116
§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe bin der in Satz 1 bezeich-
neten Fassung sowie die Vorschriften des§ 82 Abs. 2 Sondervorschriften für Berlin
und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge- Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschrif-
setzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum an- ten:
zuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig
geworden ist oder bezugsfertig wird. 1. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die
dort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht
(2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei werden.
Wohnungen, bei denen vor dem 1 . Mai 1980 durch Aus-
bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des§ 39 2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß
in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne die zuständige oberste Landesbehörde eine Über-
Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten wor- schreitung der in§ 25 bestimmten Einkommensgren-
den sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund ze um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann.
nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächen- 3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten mit der
grenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauän- Maßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni 1948''
derungsgesetzes 1980 eingehalten sind. durch das Datum „24. Juni 1948" ersetzt wird.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1119
Teil VII §§ 118 bis 124
(weggefallen)
Änderung anderer Gesetze
§ 117
Änderung des Gesetzes
und der Durchführungsverordnung Teil VIII
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Schi ußvorschriften
( 1 ) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940
§ 125
(RGBI. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh- Berlin-Klausel
nungswesen vom 23. Juli 1940 (RGBI. I S. 10 12) werden
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
aufgehoben. 9 )
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder Or- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
gane der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit Rück- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
sicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Dritten Überleitungsgesetzes.
Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Vertragsstrafen
eingeräumt worden sind, verstoßen nicht gegen die sich
aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und der § 125 a
dazu ergangenen Durchführungsverordnung ergeben- Geltung im Saarland
den Pflichten, wenn sie diese Rechte nicht ausüben
oder wenn sie darauf verzichten. Rechte und Pflichten (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,
der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder der nicht im Saarland.
Organe der staatlichen Wohnungspolitik aus der Aus- (2) Die Vorschriften der§§ 18 und 19 gelten auch für
gabe von Reichsheimstätten bleiben unberührt. das Saarland.
(3) (weggefallen)
§ 126
9) Vollzogene Aufhebungsvorschrift. (Inkrafttreten)
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des Artikels 5 § 1 des Wohnungsbauände-
rungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 159) wird nachstehend der Wortlaut des Wohnungs-
bindungsgesetzes in der seit 1. Juli 1980 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1974 (BGBI.I S. 137),
2. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737) und
3. den Artikel 1 des gemäß seinem Artikel 5 § 4 in Kraft
getretenen Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1
s. 159).
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1121
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Erster Abschnitt (3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer
Allgemeine Vorschriften öffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet,
a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-
§ 1 teilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren
und
Anwendungsbereich
b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besich-
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich tigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen
geförderte Wohnungen. und Wohnräumen zu gestatten,
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der
Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder- Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die
herstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und
oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen Auskünfte nicht ausreichen.
worden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig
geworden sind oder bezugsfertig werden. § 2a
(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen, Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht
a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an- bei der Umwandlung von Mietwohnungen
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 3 in Eigentumswohnungen
des Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen ( 1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in ei-
oder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des ne Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfü-
Bauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt gungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwand-
sind, lung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die
ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklä-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder rung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsbe-
Zuschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Woh- rechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in
nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Dek- eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder
kung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen
der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung
oder Tilgungen eingesetzt sind. des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur
Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und
§2 Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.
Sicherung der Zweckbestimmung (2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilun-
gen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräu-
( 1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffent- ßerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber
lich geförderten Wohnungen nach diesem Gesetz hat über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb er-
die zuständige Stelle alle öffentlich geförderten Woh- gebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vor-
nungen zu erfassen, soweit nicht bereits Unterlagen kaufsrecht des Mieters nach § 2 b, zu unterrichten.
vorhanden sind oder nach Aufhebung der Wohnraumbe-
wirtschaftung von der Wohnungsbehörde übernommen
werden können. Die Unterlagen sind auf dem laufenden § 2b
zu halten. Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung
(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle auf ( 1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die
Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist
Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung die- oder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem
ses Gesetzes erforderlich ist; das gleiche gilt für die dar- von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufs-
lehnsverwaltende Stelle. recht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
. sechs Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberech- Personenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt entspre-
tigten über den Inhalt des mit dem Dritten geschlosse- chend für Genossenschaftswohnungen und für Woh-
nen Vertrages ausüben. nungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten der in § 53
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Per-
(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der
sonenkreise gebunden sind.
Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den
§§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge-
Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im meinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage
übrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509,510 gewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen
Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Stelle benannten Wohnungsuchenden .zu überlassen
ist, so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberech-
§3 tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden
Zuständige Stelle der Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur
Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder § 5 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf
die nach Landesrecht zuständig ist. die Wohnung nur einem der benannten Wohnuhg-
suchenden überlassen; der Vorlage einer Bescheini-
gung nach § 5 bedarf es insoweit nicht.
Zweiter Abschnitt
(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer
Bindungen des Verfügungsberechtigten Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsor-
gemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-
§4 währt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung
nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht
Überlassung an Wohnberechtigte ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Beset-
(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung be- zungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur
zugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind,
dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich an- die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erfor-
zuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Be- derlich wären.
zugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. (6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wochen,
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung ei- nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden
nem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlas- überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des
sen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Beschei- Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen
nigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geför- der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung
derten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn vorzulegen.
die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbe-
nicht überschritten wird. Eine Wohnung, für die die öf- scheinigung oder der entsprechend Berechtigte ver-
. fentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 be- storben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der
willigt worden sind, darf einem Wohnungsuchenden nur Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haus-
überlassen werden, wenn sich aus der Bescheinigung haltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis
auch ergibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe- 6 zum Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen
rechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung- Familienangehörigen, die nach§ 569 a Abs. 2 des Bür-
suchender für diese Wohnung weder durch den Verfü- gerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetre-
gungsberechtigten noch durch die zuständige Stelle zu ten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch oh-
ermitteln, so hat diese die Überlassung an einen ande- ne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung
ren wohnberechtigten Wohnungsuchenden zu geneh- zum Gebrauch überlassen werden.
migen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die
zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung
die angegebene Wohnungsgröße geringfügig über- entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat,
schreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungs- hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietver-
wirtschattlichen Verhältnissen vertretbar erscheint. hältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnung-
suchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen.
(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentli- Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des
chen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen- Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald errei-
kreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsbe- chen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der
rechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohn- Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen
berechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räu-
aus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem mung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der
Personenkreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vor- Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung
behaltene Wohnung, für die die öffentlichen Mittel erst- nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht
malig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein eine öffentlich geförderte Wohnung sei.
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Ange-
höriger dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so (9) Für die Überlassung von Wohnbesitzwohnungen
gilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Genehmi- im Sinne des § 1 2 a des zweiten Wohnungsbaugeset-
gung für andere wohnberechtigte Angehörige dieses zes gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ver-
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fügungsberechtigte die Wohnung nur einem nach § 62 b über hinaus sind auch besondere persönliche und be-
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtig- rufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner
ten Bewerber für Wohnbesitzwohnungen überlassen Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in ab-
darf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln, so gel- sehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu
ten für die Überlassung an andere Wohnungsuchende berücksichtigen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau
die Absätze 2, 6, 7 und 8 entsprechend. Auf Wohnbe- der Wohnung in zulässiger Weise einen angemessenen
sitzwohnungen, die an Wohnbesitzberechtigte im Sinne Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Be-
des § 62 c Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zu-
überlassen werden oder überlassen sind, sind die Ab- sätzlicher Raum zuzubilligen; das gleiche gilt für Wohn-
sätze 3, 4, 7 und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Ab- besitzwohnungen im Sinne des § 12 a des Zweiten
satz 6 entsprechend. Wohnungsbaugesetzes.
§5 (3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des Wohn-
Ausstellung der Bescheinigung berechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des zweiten Woh-
über die Wohnberechtigung nungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze
mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Beschei-
( 1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist nigung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Woh-
einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän- nung berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstma-
digen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen lig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In an-
die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge- deren Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß
setzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für
Die Bescheinigung kann erteilt werden, die die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren- zember 1965 bewilligt worden sind, berechtigt ist. Ge-
ze nur unwesentlich übersteigt, hört der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für
den Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
b) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren- vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen An-
ze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und trag in der Bescheinigung anzugeben.
derWohnungsuchende
aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere öf- (4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;
fentlich geförderte Wohnung freimacht, deren die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der
Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnflä- Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung
che, niedriger ist oder deren Größe die für ihn an- gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ist die Be-
gemessene Wohnungsgröße übersteigt, oder scheinigung im Land Bertin unter Berücksichtigung des
§ 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-
bb) eine sonstige Wohnung auf Grund von Maßnah- stellt worden, so gilt sie nur im Land Bertin.
men des Städtebaues oder der Verkehrsplanung
aufgeben muß
und der Wohnungswechsel nach den örtlichen woh- § 5a
nungswirtschaftlichen Verhältnissen im öffentlichen Sondervorschriften für Gebiete
Interesse liegt, oder mit erhöhtem Wohnungsbedarf
c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh- ( 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
nungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson- Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverord-
dere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet be-
nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit stimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- oder
von Personen, die nicht Familienangehörige sind, be- bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zu-
rücksichtigt werden. ständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An- Gebrauch übertassen darf. Die zuständige Stelle hat
tragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh- dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnbe-
nungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Be- rechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen.
zug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4
Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in
die Ermittlung des Gesamteinkommens ist§ 25 Abs. 2 der Rechtsverordnung nähere. Bestimmungen darüber
und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwen- getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichts-
den. Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in punkten die Benennung erfolgen soll.
§ 8 Abs. 1 und 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht für
bezeichneten Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu
Wohnbesitzwohnungen.
versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommens-
grenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen of-
fensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. §6
Selbstbenutzung, Nichtvermietung
(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberech-
tigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie (1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige
kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
werden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemes- selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforder-
sen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmit- lich, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigen-
glied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; dar- siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung
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oder seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich geför-
Wohnung benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß dert gilt. Im übrigen bleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
für denjenigen, der Anspruch auf Übereignung eines des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
Kaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
Kaufeigentumswohnung hat. §7
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu er- Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen
teilen, wenn bezüglich des Einkommens des Verfü-
gungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Vor- (1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Ver-
aussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Be- hältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen
scheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann die zustän-
erforderlich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtig- dige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freistel-
ten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs- len; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentli-
größe ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Die Genehmi- ches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes In-
gung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen teresse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten
des § 5 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh- an der Freistellung besteht. Die Freistellung kann für
nungsgröße gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Verfü- einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art
gungsberechtigte mindestens vier öffentlich geförderte oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei
Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst be- Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Per-
nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, sonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung
wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein
übersteigt. besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis
nicht mehr besteht.
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fami-
lienheim zur angemessenen Unterbringung seines Fa- (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in
milienhaushalts auch die freigewordene zweite Woh- einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung be-
nung selbst benutzen, so ist die Genehmigung zu ertei- wohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,
len, wenn die Größe der Hauptwohnung für ihn nicht dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze
mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2 ist; dabei ist nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
ihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs- übersteigt, so kann die zuständige Stelle den Verfü-
größe ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Ist die Größe gungsberechtigten von den Bindungen nach § 4 Abs. 2
der Hauptwohnung wegen der Aufnahme eines oder und 3 freistellen.
mehrerer Angehöriger nicht mehr angemessen, so kann (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter
die Genehmigung versagt werden, wenn diese in der Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu
zweiten Wohnung einen eigenen Haushalt führen könn- Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt
ten und ihr Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1 werden. Die Freistellung kann auch unter der Bedin-
des zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein- gung erteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte der
kommensgrenze übersteigt. Die Genehmigung kann be- zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-
fristet oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind wertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die diesem
entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung Gesetz nicht unterliegt (Ersatzwohnung), für die Dauer
einem Angehörigen des Verfügungsberechtigten über- der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist
lassen ist. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3 einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder
darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Woh- für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine
nung durch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt
zugunsten von Angehörigen eines bestimmten Perso- ersetzt werden.
nenkreises oder eine sonstige Verpflichtung des Verfü- (4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeitein-
gungsberechtigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf heit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4
die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die
begründet worden ist, entgegensteht. Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-
lösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschieben-
(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur de Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Be-
mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen dingung eingetreten ist.
lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.
§8
(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung
Kostenmiete
entgegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leer-
stehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stel- (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
le einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlas-
zu überlassen. sen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-
forderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach
(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er-
den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.
worben hat, an der nach der Überlassung an einen Mie-
ter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete
dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die
Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-
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erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An- baugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko-
spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier sten, Bewirtschaftungskosten}, so tritt jeweils eine ent-
Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens sprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet- der bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung
verhältnisses an. der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie
auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertre-
(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder ten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine
einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Er-
öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich- höhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe-
keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten rechnung.
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen,
der Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens ge-
die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-
gen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für ver-
stens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertig-
gleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Ver-
keit eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete
gleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann
nach Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle.
genehmigen, daß der Verfügungsberechtigte von der
Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung
Vergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist
der laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei
entsprechend anzuwenden.
Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Un-
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus- terlagen zurück; der Vermieter kann jedoch eine rück-
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der wirkende Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei
Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmi- der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.
gung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt
erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmi- (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der
gung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Er- Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter
mittlung und Zusammensetzung der Miete unzurei- angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedli-
chend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Ver- chen Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung
langen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-
Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterla- schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete
gen ergibt. entsprechen.
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen (6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete(§ 8
sind preisgebundener Wohnraum. Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die
laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Ver-
gleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf die Woh-
§ 8a nung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ermittlung der Kostenmiete (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende
und der Vergleichsmiete Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Umlagen, Zuschläge und Vergüt1:mgen ist das zulässige
Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geför- Entgelt im Sinne des§ 8 Abs. 1 oder 3.
derten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts- (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen
einheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.
den Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-
gibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er §8b
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens
Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an-
gesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Be- ( 1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jah-
trag darf angesetzt werden ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dür-
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins- fen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
satzes für erststellige Hypotheken, sofern die öffent- nung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für
lichen Mittel vor dem 1 . Januar 197 4 bewilligt worden die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,
sind, wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberech-
nung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5 nommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf ih-
vom Hundert. ren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des § 27 ist nicht anzuwenden.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,
ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch- (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-
schnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungs- selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich
stelle nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-
genehmigt worden ist. schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-
schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusam-
(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der mengefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirt-
Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der schaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen
Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs- und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede
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in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaft- spruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam.
lichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines
Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über-
übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durch- nahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer
schnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli- Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die
gungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämt- zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen
liche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewil- dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die
ligt. Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsge-
genständen und über laufende Leistungen zur persönli-
§9 chen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat
Einmalige Leistungen die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte
Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist.
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn
ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh- (7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
nung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vor- bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten
behaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf
nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh- Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von
nungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen- der Beendigung des Mietverhältnisses an.
schaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.
(8). Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1 ~68
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-
eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeit-
Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die punkt die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, ge-
Annahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des troffen worden sind, gelten die Vorschriften des Absat-
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des zes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach
Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften un-
nicht zugelassen ist. zulässig waren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die
vor dem 1. September 1965 in denjenigen kreisfreien
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder
Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkrei-
eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine ses getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt
Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt
die Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.
hat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-
fache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts über-
schreitet.
§10
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach
Einseitige Mieterhöhung
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise gelei- (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren
steter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu- als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver-
lässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung pflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber
des Mietverhältnisses dem leistenden ganz oder teil- schriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-
weise zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Be-
wonach der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die trag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht wer-
Leistung unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe den soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
des zurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zuläs- Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung
sig. der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Auf-
Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, An- wendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer
sprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatz-
berechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-
an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsrepara-
turen zu sichern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilli-
gungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-
des Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Einzel-
nung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmi-
miete nicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich-
tung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Monats gung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklä-
rung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so
verlangen und hat auf Verlangen des Mieters Teilzah-
lungen bis zum Ablauf des zwölften Monats einzuräu- bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
men. Er hat die Sicherheitsleistung von seinem Vermö-
gen gesondert zu halten und zugunsten des Mieters (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß
entsprechend dem für Spareinlagen mit gesetzlicher von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats
Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-
Der Mieter kann seine Verpflichtung auch damit erfüllen, richtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach
daß er für die gesamte Sicherheitsleistung eine gleich- dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt die-
wertige andere Sicherheit erbringt. se Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats
an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt ab-
(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn gegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den da-
ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh- für maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie
nung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An- frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1127
die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten Dritter Abschnitt
rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt
Beginn und Ende der Eigenschaft
der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf
den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalender- ,,öffentlich gefördert''
jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung inner-
halb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung § 13
abgibt. Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert''
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft- (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor
lichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli- der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem
gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Be-
auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech- scheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Be-
nung zu gewähren. willigungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Sind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugs-
Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhö- fertigkeit der Wohnung bewilligt worden, so gilt die Woh-
hung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit nung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen
dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der
der Ausschluß sich aus den Umständen ergibt. Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen
von dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.
§ 11
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der
Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die
Kündigungsrecht des Mieters Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.
Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugs-
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie-
ters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis späte- fertigkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Aus-
stens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem zahlung der öffentlichen Mittel widerrufen wird.
an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze
nächsten Kalendermonats zu kündigen.
1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen
(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen Fi-
Mieterhöhung nach § 10 nicht ein. nanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt wor-
den sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam. (4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so
weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern
§12 zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-
gung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht
Zweckentfremdung, bauliche Veränderung entscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für die
( 1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän- Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die
digen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Frem- durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung be-
denbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen zugsfertig geworden ist; entsprechendes gilt im Falle
Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn- der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erweite-
zwecken zugeführt werden. rung.
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän- §14
digen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart
verändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr Einbeziehung von Zubehörräumen,
geeignet ist. Wohnungsvergrößerung, Umbau
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geför-
überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwie- derten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungs-
gendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberech- stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so
tigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Ände- gelten auch diese als öffentlich gefördert.
rung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die
Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Aufla- (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um wei-
gen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Aus- tere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öf-
gleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer- fentlich gefördert.
den. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch ei-
(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu- nen Umbau im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten
widerhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von öf-
die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder- fentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffene
herzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchen- Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt
den gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen. nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als
Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
einer Wohnung. Mittel letztmalig gezahlt worden sind.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 15 §16
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als
Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem (1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil-
§ 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich ge- ligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung
fördert vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung
a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß- vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als öffentlich geför-
gabe der Tilgungsbedingungen dert bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar- dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum
lehen vollständig zurückgezahlt worden sind, Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurück-
b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grundei- gezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Sind neben den
ner Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmun- Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-
gen des Bewilligungsbescheides oder des Darle- wendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mit-
hensvertrages teln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar- chend.
lehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll-
ständig zurückgezahlt worden wären, längstens je- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-
doch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nung, für deren Bau ein öffentliches Baudarlehen von
nach dem Jahr der Rückzahlung. nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt worden
ist, als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rück-
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der zahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen Förde-
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öf- rungsbetrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen.
fentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung
mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öf- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-
fentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den nung, bei der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung vorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten als öffentlich
der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum). gefördert:
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig- 1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht
lich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen- vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der Rückzah-
dungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, lung als öffentlich gefördert.
gilt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten 2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-
Kalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitrau- mietet und hat der Mieter auf Grund einer Mitteilung
mes. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige des Vermieters von der Rückzahlung und einer
Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlung gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von vier Mona-
der Zuschüsse, so gilt die Wohnung abweichend von ten der nach § 18 zuständigen Stelle die Fortdauer
Satz 1 als öffentlich gefördert, der Wohnberechtigung nach Maßgabe des Absatzes
a) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht vermie- 8 nachzuweisen, diesen Nachweis fristgerecht er-
tet ist, bis zu diesem Zeitpunkt, bracht, so gilt sie als öffentlich gefördert bis zur Be-
endigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch
b) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet ist,
bis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch,
das Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in Satz 1 be-
wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß der
stimmten Frist endet, bis zur Beendigung des Miet-
Mieter den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu
verhältnisses;
vertreten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte, so-
§ 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die in wie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem Ablauf
§ 16 Abs. 4 bezeichneten Wohnungen in Gebieten mit der Nachweisfrist beendet worden ist.
erhöhtem Wohnungsbedarf. § 17 bleibt unberührt.
3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-
(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung le- mietet und hat der Mieter trotz der Aufforderung des
diglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der Vermieters nach Nummer 2 die Fortdauer der Wohn-
Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt wor- berechtigung nicht fristgerecht nachgewiesen, so gilt
den, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum die Wohnung bis zu dem Zeitpunkt als öffentlich ge-
Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der fördert, den die nach § 1 8 zuständige Stelle be-
Bezugsfertigkeit. stimmt. Die Bestimmung ist nach Feststellung des
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun- Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der
gen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen Vollständigkeit der Aufforderung, für das Ende des
mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Ab- sechsten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem
sätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen die Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.
eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Nummern
Mittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zu- 2 und 3 unverzüglich nach der Rückzahlung vorzuneh-
schüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr ge- men und dabei gleichzeitig den Mieter darauf hinzuwei-
zahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude sen, daß bei nicht fristgerechtem Nachweis der Fortdau-
entfallenden öffentlichen Mittel errechnet sich nach dem er der Wohnberechtigung die Wohnung nicht mehr als
Verhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäu- öffentlich gefördert gilt und nicht mehr der gesetzlichen
des zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. Mietpreisbindung unterliegt. Er hat im übrigen der zu-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1129
ständigen Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen, Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-
nach denen die Wohnung nach den Nummern 1, 2 oder schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern
3 nicht mehr als öffentlich gefördert gilt, unverzüglich die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grund-
nachzuweisen. pfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öf-
fentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt wor-
(4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Wohnungs-
den, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öf-
bedarf nicht für Miet- und Genossenschaftswohnungen
fentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des
und für solche Eigentumswohnungen, die durch Um-
§ 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem frühe-
wandlung öffentlich geförderter Mietwohnungen ent-
ren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser
standen sind, es sei denn, daß sie von dem von der Um-
Zeitpunkt maßgebend.
wandlung betroffenen Mieter erworben worden sind.
Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründe-
Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen ten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erlo-
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf schen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus
andere Stellen übertragen. Einer Rechtsverordnung be- § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich ge-
darf es nicht für die Gebiete, die bereits im Rahmen einer fördert.
Rechtsverordnung nach § 5 a bestimmt worden sind.
§18
(5) Wird das für eine Wohnung bewilligte öffentliche Bestätigung
Baudarlehen nach § 69 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes abgelöst, so gilt die Wohnung als öffentlich ge- (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberech-
fördert bis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist. Wird der tigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt
bei der Ablösung gewährte Schuldnachlaß ohne recht- an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
liche Verpflichtung nachgezahlt, so gelten die Regelun-
gen der Absätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßga- (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-
be, daß an die Stelle der Rückzahlung die Nachzahlung den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob
des Schuldnachlasses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt ent- die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene
sprechend. öffentlich geförderte Wohnung ist.
(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun-
gen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen
mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich Vierter Abschnitt
des Absatzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche
Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten
Einschränkung von Zinsvergünstigungen
öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie bei öffentlich geförderten Wohnungen
als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr
gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. §18a
(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen ei- Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
nes Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Woh-
bis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie nungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1963 als öf-
entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zu- fentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf
rückgezahlt oder abgelöst oder der anteilige Schuld- Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem
nachlaß nachgezahlt wird und der anteilige Zuschußbe- Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert jährlich zu ver-
trag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich zinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung vertraglich aus-
nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen drücklich ausgeschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach
Wohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarle-
anderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. hens verlangt werden kann, bleibt unberührt.
Satz 1 gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablö-
sungen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
chen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vorschriften
oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude be- des Absatzes 1 von einem bestimmten Zeitpunkt an
willigt worden sind. auch für die Wohnungen gelten, bei denen die öffentli-
chen Baudarlehen in der Zeit vom 1. Januar 1963 an be-
(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß Ab-
willigt worden sind, wenn deren Mieten erheblich nied-
satz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das Ge-
riger als die durchschnittlichen Mieten derjenigen Woh-
samteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der Rückzah-
nungen sind, die jeweils vor Erlaß der Rechtsverordnung
lung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
gefördert worden sind. Sie haben dabei die sich aus der
baugesetzes ergebende Grenze nicht um mehr als 25
höheren Verzinsung ergebende Mieterhöhung ange-
vom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-
messen zu begrenzen und sicherzustellen, daß die dar-
sprechend.
aus folgende Höhe der Durchschnittsmieten bestimmte
§ 17 Beträge, die für die öffentlich geförderten Wohnungen
Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung nach Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-
gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen festge-
( 1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks legt werden, nicht übersteigt. Die Landesregierungen
gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar- können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver-
iehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten ordnung auf andere Stellen übertragen.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1
(3) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden
Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden soll, schriftlich mitzuteilen.
sind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der
(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen
Zinserhöhung durchgeführten Modernisierung die ge-
nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-
mäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Beträge nicht nur un-
schnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von
erheblich überschreitet, ist der nach Absatz 1 oder 2
zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 be-
festgesetzte Zinssatz auf Antrag des Verfügungsbe-
zeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fällig-
rechtigten oder des Mieters entsprechend herabzuset-
keit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.
zen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel, die
als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigenheimen, §18c
Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnun- Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
gen oder Kaufeigentumswohnungen gewährt worden
sind, nur anzuwenden, wenn und solange diese Gebäu- (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der
de oder Wohnungen nicht bestimmungsgemäß vom Ei- Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von ver-
gentümer selbst oder einem Angehörigen benutzt wer- schiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für
den oder wenn sie entgegen einer vertraglich oder auf diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18 a
sonstige Weise begründeten Verpflichtung veräußert verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche
worden sind. Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, daß
sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr,
(5) Läßt der Darlehensvertrag eine höhere Verzinsung als nach § 18 a Abs. 2 zulässig ist, erhöht. Werden die
der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie nach den Absät- Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nachein-
zen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie nur verlangt werden, ander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des
1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel, jedoch Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnitts-
nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der getilgten Fi- miete über den nach § 18 a Abs. 2 zulässigen Umfang
nanzierungsmittel, oder hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubi-
gers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz. für
2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der Be-
die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, daß bei
willigung der öffentlichen Mittel entstandenen
möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Bau-
Rechtspflichten schuldhaft verstößt.
darlehen der nach § 18 a Abs. 2 zulässige Erhöhungs-
Im übrigen darf auch für die in Absatz 2 bezeichneten öf- betrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf
fentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechtsverordnung ei- frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von
ne höhere Verzinsung nicht verlangt werden; das gilt dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.
nicht, wenn ein von vornherein vereinbarter Zinssatz, bei
dem befristet auf eine Zinserhebung verzichtet wurde, (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
vertragsgemäß gefordert wird. Die Vorschriften des§ 44 ständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-
Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze
Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968 gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des
vom 17. Juli 1968 (BGBI. I S. 821) bleiben unberührt. § 18 b sinngemäß.
§18d
§18b Zins- und Tilgungshilfen
Berechnung der neuen Jahresleistung (1) Sind vor dem 1. Januar 1963 neben oder an Stelle
eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshil-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- fen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten
ständigen obersten Landesbehörden treffen nähere Be- Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des zweiten Woh-
stimmungen über die Durchführung der höheren Verzin- nungsbaugesetzes für ein zur Deckung der Gesamtko-
sung, insbesondere über die Höhe des neuen Zinssat- sten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so
zes und über den Zeitpunkt, von dem an die höhere Ver- kann die Bewilligungsstelle die Zins- und Tilgungshilfe
zinsung verlangt werden soll. so weit herabsetzen, daß der Darlehnsschuldner für das
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhö- Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert
jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst
hung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öf-
zu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 kann
fentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß
nicht vorgenommen werden, soweit eine Herabsetzung
der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ur-
vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vor-
sprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver-
schriften des § 18 a Abs . 2 und 5 gelten entsprechend.
waltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf
den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die
sind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die Vorschriften des § 18 b sinngemäß.
durch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten
Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden. (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentli-
chen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander
(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns- oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Bau-
schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der darlehen gewährt worden, so ist auch § 18 c sinngemäß
neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für anzuwenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1131
§18e § 20
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel Wohnheime
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öf-
Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d gelten entspre- fentlich geförderte Wohnheime.
chend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Til-
gungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aus § 21
Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt
Untermietverhältnisse
worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufga-
ben obliegen dem Bundesminister für Raumordnung, (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinnge-
Bauwesen und Städtebau im Benehmen mit den für das mäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten nung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als
Landesbehörden. der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein
Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vor-
§ 18 f schriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der§§ 5 a und
Mieterhöhung 6 keine Anwendung.
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil
Grund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften
der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 18 a bis 18 e dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die
finden die Vorschriften des§ 1O Abs. 1, 2 und 4 Anwen- Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften
dung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der§§ 5 a und 6 finden je-
§§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Vermieter jedoch doch keine Anwendung.
abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirt-
(3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
schaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus
oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat
dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der
darlehnsverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, § 22
soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen
Bergarbeiterwohnungen
ist, auch in diese zu gewähren.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a bis
nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-
18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im
höhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt wer-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-4,
den kann, unwirksam.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. I S. 2429),
gefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis
Fünfter Abschnitt
4 anzuwenden.
Schi ußvorschriften
(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5
§19 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die
Gleichstellungen Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder
c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen nungsbaues im Kohlenbergbau.
gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume
entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck (3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbei-
der Vorschriften etwas anderes ergibt. terwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne
des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förde-
(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
nung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem bau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten
Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-
oder überlassen,
verhältnisses, insbesondere eines genossenschaftli-
chen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt. a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheini-
Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht gung über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau
derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines an- unter den Voraussetzungen des§ 6 Abs. 2 des Ge-
deren Schuldverhältnisses, insbesondere eines genos- setzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
senschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt. baues im Kohlenbergbau erteilt hat oder
(3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der
Beauftragter gleich. Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den
Voraussetzungen des§ 6 Abs. 3 oder 4 des Geset-
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer zes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, im Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten
wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschrif- im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausge-
ten des Zweiten Wohnungbaugesetzes bewilligt worden sprochen hat; die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist
sind. insoweit nicht anzuwenden.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Ist bei den in§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förde- § 26
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg- Ordnungswidrigkeiten
bau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zu-
gunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau (1) Ordnungswidrig handelt, wer
beendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vor- 1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig,
schriften der §§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; nicht vollständig oder. nicht rechtzeitig erstattet,
der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung jedoch
auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entge-
Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes zur Förderung gen den nach§ 5 a erlassenen Vorschriften zum Ge-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau brauch überläßt oder beläßt,
vermieten oder überlassen. 3. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leer-
stehen läßt,
§ 23 4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-
gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als
Erweiterter Anwendungsbereich
nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
Die Vorschriften der§§ 13 bis 17 über dsn Beginn und 5. eine Wohnung entgegen§ 12 verwendet, anderen als
das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" gelten Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.
auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-
halb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. satzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Deutsche
Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis
5 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge-
§ 24
ahndet werden.
Verwaltungszwang
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark ge-
Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden. ahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfer-
tig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich verspre-
§ 25
chen läßt oder annimmt, als nach den§§ 8 bis 9 zulässig
ist.
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech- § 27
tigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8 Weitergehende Verpflichtungen
Abs. 1 und 3, der§§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 oder gegen
die nach § 5 a erlassenen Vorschriften verstößt, kann Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in
die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang
Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 6 Deut- mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich be-
sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung gründet worden sind oder begründet werden, bleiben
monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus die-
sem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs- Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für
berechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor- Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzin-
schriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewillig- sung wegen eines Verstoßes gegen die in§ 25 Abs. 1
ten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei ei- bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach
nem Verstoß gegen§ 12 kündigen. Zuschüsse zur Dek- § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.
kung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse
können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückge- § 28
fordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewil-
Ermächtigungen
ligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilli-
gung widerrufen werden. ( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
führung der §§ 8 bis 9 und des § 18 f durch Rechtsver-
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendma-
zu erlassen über
chung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ein-
zelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, un- a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich
billig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4 auch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge-
Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbe- samtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden
scheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2. Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaf-
Halbsatz erteilt wird. tungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und An-
erkennung von Änderungen der Kosten und Finan-
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 ein- zierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Aus-
gezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, weise sowie die Bewertung der Eigenleistung,
welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
ständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ein- gütungen und Zuschlägen,
zusetzen. c) die Berechnung von Wohnflächen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1133
d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs- Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Ka-
miete zur Kostenmiete, lenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Til-
e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. gungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären,
berufen darf.
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent- § 33
lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und (weggefallen)
durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden
sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu ver- § 33a
tretender Umstand anzusehen ist und für die neuen
Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung als 5 Berlin-Klausel
vom Hundert angesetzt werden darf, solange die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Wohnung als öffentlich gefördert gilt; Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
b) in Fällen, in denen nach§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder§ 16
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Abs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines
Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Er- Dritten Überleitungsgesetzes.
mittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-
herige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die § 33 b
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu- Geltung im Saarland
lässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-
mittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen
öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes § 34
maßgebend gewesen wären. Inkrafttreten
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann (Absätze 1 bis 6 weggefallen)
die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-
ändert und ergänzt werden. (7) Die Vorschriften der§§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und
des§ 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der
§ 29 §§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a, 18 b, 18 d, 19, 21, 25 und
28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die
Einschränkung des Grundrechts sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980
der Unverletzlichkeit der Wohnung vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben,
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver- § 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- dem Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai
zes) eingeschränkt. 1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilli-
gung an gilt. Die Vorschriften der§§ 15 und 16 mit Aus-
nahme des § 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an
§§ 30 und 31
in der Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände-
(weggefallen) rungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
§ 32 a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der
Sondervorschriften für Berlin Förderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen
ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich
( 1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeit-
1948" ersetzt wird. punkt des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;
(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle der b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der
vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der für eine vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-
1 Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachge-
der Maßgabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem zahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch
Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Be- als öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzu-
endigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b wenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück-
Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor zahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des ln-
Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der krafttretens dieser Vorschrift tritt.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Otto Hahn-Gedenkmünze)
Vom 28. Juli 1980
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung rerseits weitere Kerne spalten und ermöglichen damit
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, die Kettenreaktion.
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Unter dieser Darstellung befindet sich die Aufschrift:
Fassung wird aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Ge-
burtstages des Nobelpreisträgers für Chemie und ehe- „OTTO HAHN
maligen Präsidenten der Max Planck-Gesellschaft, Pro- 1879-1968".
fessor Otto Hahn, eine Bundesmünze (Gedenkmünze)
Die Wertseite trägt im oberen Teil einen Adler, darun-
im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Aufla-
ter die Aufschrift:
ge der Münze beträgt 5,35 Millionen Stück. Die Prägung
erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".
Die Münze wird ab 24. September 1980 in den Ver- Die Jahreszahl „ 1979" befindet sich links, das Münz-
kehr gebracht. zeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe rechts
von der Wertziffer 5.
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen ,,ERSTE SPALTUNG DES URANKERNS 1938".
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10
Gramm. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Helmut
Stromsky, Esslingen.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Die Bekanntmachung über die Ausprägung von Bun-
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. desmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Otto
Hahn-Gedenkmünze) vom 13. August 1979 (BGBI. 1
Die Bildseite zeigt die Kettenreaktion bei der Kern- S. 1507), die die Ausprägung der Münze in einer Silber-
spaltung. Ein Neutron dringt in einen Urankern ein und legierung betraf, wird damit gegenstandslos.
löst dessen Spaltung aus. Es entstehen als Spaltpro-
dukte zwei ungefähr gleich große Atomkerne und zu- Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
sätzlich etwa drei einzelne Neutronen. Diese können ih- macht.
Bonn, den 28. Juli 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1135
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1649/80 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Bestän-
den der irischen lnterventions~telle zu pauschal im voraus festge-
setzten Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687 /76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1302/80 28. 6. 80 l 163/35
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1654/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse 28.6.80 L 163/47
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1655/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 1980 28.6.80 L 163/48
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr.1656/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ä p f e I für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31 . De-
zember 1980 28. 6.80 l 163/49
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1657/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 28.6.80 L 163/51
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1661 /80 des Rates über die im Kooperations-
abkommen sowie im Interimsabkommen betreffend den Handelsver-
kehr und die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderati-
ven Republik Jugoslawien vorgesehenen Schutzmaßnahmen 30.6.80 L 164/1
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1662/80 des Rates zur Festsetzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1980) 30. 6.80 L 164/3
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1666/80 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der in der Verordnung (EWG) Nr. 870/77 vorgesehenen
Schlachtprämienregelung für bestimmte ausgewachsene Rinder für
das Wirtschaftsjahr 1980/81 1. 7. 80 L 166/9
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1667/80 des Rates über die Gewährung einer
Kalbungsprämie im Wirtschaftsjahr 1980/81 1. 7.80 L 166/10
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1693/80 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestim-
mungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken ver-
wendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 1. 7.80 L 166/78
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1694/80 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung
im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 1. 7.80 L 166/80
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1695/80 der Kommission zur Festsetzung der
in der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 genannten Beträge für die Ver-
packungs- und Lagerkosten sowie die Prämie für Rohzucker für
das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 1. 7. 80 l 166/81
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1696/80 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags, den die Zuckerhersteller im Zuckerwirtschaftsjahr
1979/80 bei Übertragungen von den Zuckerrüben - und
Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung an den Lagerkosten for-
dern können 1. 7.80 L 166/83
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1697 /80 der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 1. 7. 80 L 166/85
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1698/80 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 797 /80 zur Anpassung der im voraus festge-
setzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem
Zuckersektor 1. 7.80 L 166/87
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1699/80 der Kommission zur Festsetzung des
vorläufigen Betrages der Produktionsabgabe für I sog I u kose für die
Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 1. 7. 80 L 166/88
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1700/80 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften für die Anwendung von Quoten auf die I so-
g l u kose erzeugung in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 1. 7.80 L 166/90
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1701 /80 der Kommission zur Abgrenzung des
Geltungsbereichs der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 289/80,
(EWG) Nr. 487 /80, (EWG) Nr. 576/80, (EWG) Nr. 7 41 /80 und (EWG)
Nr. 1006/80 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Getreide und
bestimmte Kategorien von Mehlen, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen 1. 7. 80 L 166/93
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1715/80 des Rates zur Aussetzung der An-
wendung eines mit der Verordnung (EWG) Nr. 2796/79 festgesetzten
Richtplafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Öster-
reich 1. 7. 80 L 167/56
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1716/80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für
Schiffe unter schwedischer Flagge für 1980 1. 7. 80 L 168/1
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1717 /80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für
Schiffe unter norwegischer Flagge für 1980 1. 7. 80 L 168/9
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1718/80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
die auf den Färöern registrierten Schiffe für 1980 ·1. 7. 80 L 168/18
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1719/80 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1980 1. 7. 80 L 168/27
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1720/80 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der gemeinsamen
Fischbestände vor der westgrönländischen Küste für das Jahr
1980 gegenüber Schiffen, die die Flagge Kanadas führen oder von in
Kanada registrierten Gesellschaften gemietet wurden 1. 7. 80 L 168/35
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 des Rates zur Festlegung der.Grund-
regeln betreffend die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete
Sojabohnen 3. 7.80 L 170/1
25. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1725/80 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zu den im Anhang C des Interims-
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Jugoslawien genannten Tarifstellen 01.02 A II a), 02.01 A II a) 1
aa), 02.01 A II a) 2 aa) und 02.01 A II a) 3 aa) von bestimmten leben-
den Hausrindern und bestimmtem Fleisch von Rindern 3. 7.80 L 170/4
3. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1742/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 4. 7.80 L 171/10
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1137
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Europäischen Gemeinschaften
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vom Nr./Seite
3. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1743/80 der Kommission zur Änderung der
Anlage I der Verordnung Nr. 282/67 /EWG yber Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Intervention bei Olsaaten 4. 7.80 L 171/11
3. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1744/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG mit Durchf.ührungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n 4. 7.80 L 171/12
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1749/80 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faserlein und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/1
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1750/80 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/2
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1751 /80 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Baum wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/3
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1752/80 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7. 80 L 172/4
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1753/80 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für R i z i n u s s amen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/5
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1754/80 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für So j·a bohnen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/6
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1755/80 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 7.80 L 172/7
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1756/80 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1979 5. 7.80 L 172/8
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1778/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 727 /70 über die Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Rohtabak 9. 7.80 L 174/1
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1779/80 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabak b I ä t-
t er n gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise
für Tabakballen und der Bezugsqualitäten der Ernte 1980 9. 7.80 L 174/3
10. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1809/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2186/79 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für
Ta f e I w e i n e vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirt-
schaftsjahr 1978/79 11. 7.80 L 177/10
10. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1810/80 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln und
-b i rn e n zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 11. 7.80 L 177/11
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 des Rates zur Förderung der
landwirtschaftlichen Entwicklung in den benachteiligten Ge-
bieten von Westirland 14. 7.80 L 180/1
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1821 /80 des Rates über die Entwicklung der
Schafzucht in Grönland 14. 7.80 L 180/9
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1829/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 12. 7.80 L 178/22
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1830/80 der Kommission zur vorübergehen-
den Aussetzung verschiedener Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 2042/75 und besondere Durchführungsvorschriften für ,
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis 12. 7.80 L 178/24
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1639/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in der Türkei 28. 6. 80 L 163/7
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1640/80 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 3/80 des AKP-EWG-Ministerrates über die Abwei-
chung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren", um der
besonderen Lage Malawis und Kenias in bezug auf bestimmte Angel-
geräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln) Rechnung zu tragen 28. 6.80 L 163/10
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1664/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück
Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten,
der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 7. 80 L 166/1
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1665/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück
Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zollta-
rifs 1. 7. 80 l 166/5
30. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1692/80 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in Tai-
wan 1. 7. 80 l 166/76
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1706/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 7. 80 L 167/1
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1707 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 7. 80 L 167/5
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1708/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Spanien (1980/81) 1. 7. 80 L 167/28
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1709/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Mala-
ga-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1980/81) 1. 7. 80 L 167/32
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1710/80 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ju-
milla-, Priorato-, Rioja- und Valdepeflas-Weine der Tarifnummer
ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien
(1980/81) 1. 7.80 L 167/39
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1711 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den AKP-Staaten (1980/81) 1. 7.80 L 167/45
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1712/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (1980/81) 1. 7. 80 L 167/48
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1713/80 des Rates zur Äri~erung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Ubergangsmaßnah-
me zur Umstrukturierung der Küstenfischerei 1. 7. 80 L 167/50
27. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1714/80 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren 1. 7. 80 L 167/52
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980 1139
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1730/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 3. 7.80 L 170/17
4. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1761 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelme-
tallen, der Tarifstelle 71.12 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 7.80 L 172/17
4. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1782/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 hinsichtli9.h bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in der Arabischen Republik Agypten 9. 7. 80 L 174/16
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1846/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 15. 7.80 L 181/18
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1847 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Par-
kett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet, der Tarif-
nummer 44.13, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 15. 7.80 L 181/19
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1848/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme, ein-
schließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen, der Tarifnum-
mer 66.01, mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 15. 7. 80 L 181/20
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1849/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holzschrauben der Tarifstelle 73.32 ex B mit
Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 7. 80 L 181/22
11. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1863/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnis-
sen mit Ursprung in Indonesien 16. 7. 80 L 182/13
15. 7. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1884/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 17. 7.80 L 184/26
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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