1069
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1980 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
25. 7. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch 1069
7847-11-5-3
29. 7. 80 Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) . . . . . . . . . . . . . . 1071
neu: 8053-2-7; 8053-2-6, 8053-2-6-1
22. 7. 80 Berichtigung der Milch-Güteverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
7842-1-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
Rechtsvorschrifü;m der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
Die Anhänge I und II zur Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) werden als Anlagenband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch
Vom 25. Juli 1980
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset- Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- der innerhalb von Berggebieten gelegenen Futterflä-
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch che an der dem Betrieb dienenden Gesamtfutterflä-
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 che entspricht.
(BGBl.1 S. 705) geändert worden sind, sowie des§ 10 (2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder de-
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- ren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50
men Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt,
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- entrichten für eine auf das Milchwirtschaftsjahr bezo-
ordnet: gene Höchstmenge (Jahreshöchstmenge), die durch
Artikel 1 Rechtsakte nach § 1 festgesetzt ist, eine ermäßigte
Abgabe, für die restliche Menge die volle Abgabe."
Die Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch
vom 25. August 1977 (BGBI. 1S. 17 41), geändert durch 4. § 4 erhält folgende Fassung:
die Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. I S. 418),
wird wie folgt geändert: ,,§ 4
1. Die Kurzbezeichnung erhält folgende Fassung: Nachweis der Abgabefreiheit
oder Abgabeermäßigung
,,(Milch - Mitverantwortungsabgabeverordnung)''.
(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Lan-
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. desrecht zuständigen Behörde ausgestellte Be-
scheinigung nachzuweisen
3. Folgender § 3 a wird eingefügt: 1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr
Beiriebssitz in einem Berggebiet liegt(§ 3Abs. 2),
,,§ 3a
2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu wel-
Teilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung chem Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende
(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb Gesamtfutterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a
eines Berggebietes haben, entrichten eine um den Abs. 1 ),
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebs- 5. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
sitz oder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche min-
,.Für Ankaufstellen, die Milch von Erzeugern aus be-
destens zu 50 vom Hundert in einem benachteilig-
nachteiligten Gebieten kaufen, gilt der Zeitraum vom
ten Gebiet liegt (§ 3 a Abs. 2).
1. Juni bis 31. August 1980 als ein Liefermonat."
(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,
reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die
Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge- 6. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „bis zum 31 . Oktober
schäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be- 1977'' gestrichen.
scheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt
ein.
(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirt- Artikel 2
schaftsjahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern, Berlin-Klausel
haben im Falle der Abgabeermäßigung(§ 3 a Abs. 2)
der Bescheinigung eine Erklärung darüber beizufü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gen, welchen Teil der Jahreshöchstmenge tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,
auch im Land Berlin.
2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder
bereits berücksichtigt haben.
(4) Änderungen der Umstände, die für eine voll- Artikel 3
ständige oder teilweise Abgabefreiheit oder für eine
Abgabeermäßigung maßgebend sind, sind der An- Inkrafttreten
kaufstelle oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980
zu melden." in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 42 - Tag der Ausga~e: Bonn, den 2. August 1980 1071
Verordnung
über gefährliche Arbeitsstoffe
(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) *)
Vom 29. Juli 1980
1n h altsverzei eh nis
Erster Abschnitt § 24 Gewerbeordnung
Gemeinsame Vorschriften § 25 Gesetz über gesundheitsschädliche oder
feuergefährliche Arbeitsstoffe
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 26 Arbeitszeitordnung
§ 2 Auskunftspflicht
Zweiter Abschnitt Sechster Abschnitt
Inverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe Schlußvorschriften
§ 3 Anwendungsbereich § 27 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
§ 4 Verpackung der Stoffe und Zubereitungen § 28 Übergangsvorschriften
§ 5 Kennzeichnung der Stoffe § 29 Berlin-Klausel
§ 6 Kennzeichnung der Zubereitungen § 30 Inkrafttreten
§ 7 Beizufügende Mitteilungen
§ 8 Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe Anhang 1 *)
§ 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung Anhang 1 Nr. 1.1 Stoffe
gefährlicher Güter Anhang 1 Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahren-
§ 10 Ausnahmen im Einzelfall bezeichnungen
Anhang 1 Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen
Dritter Abschnitt Gefahren (R-Sätze)
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Anhang 1 Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 11 Anwendungsbereich Anhang 1 Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung
der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und
§ 12 Schutzmaßnahmen Zubereitungen
§ 13 Verpackung und Kennzeichnung Anhang 1 Nr. 2.1 Zubereitungen, die giftige oder gesund-
§ 14 Beschäftigungsverbote heitsschädliche Lösemittel enthalten
§ 15 Behördliche Anordnungen Anhang 1 Nr. 2.2 Zubereitungen, die als Anstrichmittel, Lak-
ke, Druckfarben, Klebstoffe und dgl. ver-
Vierter Abschnitt wendet werden sollen
Anhang 1 Nr. 2.3 Arsenhaltige Zubereitungen
Allgemeine Vorschriften
über die gesundheitliche Überwachung Anhang 1 Nr. 2.4 Schmälzmittel und geschmälzte
Faserstoffe
§ 16 Ermächtigte Ärzte
§ 17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Anhang II*)
§ 18 Behördliche Entscheidung
Anhang II Nr. 1 Krebserzeugende Arbeitsstoffe
§ 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der
Anhang II Nr. 2 Tetrachlorkohlenstoff,
ärztlichen Bescheinigungen
Tetrachlorethan und Pentachlorethan
§ 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung
Anhang II Nr. 3 Strahl mittel
der Vorsorgeuntersuchungsfristen
Anhang II Nr. 4 Thomasphosphat
§ 21 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
Anhang II Nr. 5 Blei
Anhang II Nr. 6 Fluor
Fünfter Abschnitt
Anhang II Nr. 7 Oberflächenbehandlung in Räumen und
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Behältern
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Anhang II Nr. 8 Silikogener Staub
§ 23 Mutterschutzgesetz Anhang II Nr. 9 Magnesium
Anhang II Nr. 10 Schmälzmittel und geschmälzte
Faserstoffe
*) Die Anhänge I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-
Anhang II Nr. 11 Ammoniumnitrat
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt. Anhang II Nr. 12 Antifouling-Farben
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Auf Grund f) explosionsgefährlich,
des § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder g) brandfördernd,
feuergefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetz- h) hochentzündlich,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-2, veröffentlich- i) leicht entzündlich,
ten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
j) entzündlich,
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und k) krebserzeugend,
1) fruchtschädigend,
auf Grund m) erbgutverändernd oder
n) auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich;
- der §§ 1 20 e und 139 h der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 5. Inverkehrbringen:
(BGBI. 1 S. 97), das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
- des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeits-· Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abga-
zeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- be an andere;
derungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten 6. Umgang:
Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Herstellen oder Verwenden;
Grundgesetzes,
7. Herstellen:
- des§ 26 Nr. 2 und des§ 72 Abs. 4 des Jugendarbeits-
auch Gewinnen;
schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965),
8. Verwenden:
- des§ 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
sung der Bekanntmachung vom 18. April 1968
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
(BGBI. I S. 315),
Vernichten und innerbetriebliches Befördern;
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 9. Verpackung:
Umhüllung oder Behältnis, ausgenommen Transport-
behälter oder Fahrzeuge zur Beförderung von gefähr-
Erster Abschnitt lichen Arbeitsstoffen im öffentlichen Verkehr, wenn
die Transportbehälter oder Fahrzeuge nicht beim
Gemeinsame Vorschriften
Empfänger verbleiben.
§ 1
§2
Begriffsbestimmungen
Auskunftspflicht
Im Sinne dieser Verordnung ist:
(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr
1 . gefährlicher Arbeitsstoff: bringt oder mit solchen Stoffen umgeht, hat über ihre Zu-
ein gefährlicher Stoff, aus dem oder mit dessen Hilfe sammensetzung den zuständigen Behörden auf Verlan-
oder eine gefährliche Zubereitung, aus der oder mit gen innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskunft
deren Hilfe Gegenstände erzeugt oder Leistungen er- zu geben, soweit das zur Durchführung dieser Verord-
bracht werden; gleichgestellt sind Erzeugnisse, die nung erforderlich ist.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
enthalten; (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt, wenn der Her-
steller oder derjenige, der die gefährlichen Arbeitsstoffe
2. Stoff: in den Verkehr bringt, den zuständigen Behörden die er-
ein chemisches Element oder eine chemische Ver- forderliche Auskunft unmittelbar gibt.
bindung, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-
schließlich der Verunreinigungen und der für die Ver-
marktung erforderlichen Hilfsstoffe;
zweiter Abschnitt
3. Zubereitung:
Inverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe
ein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von
Stoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließ-
lich der Verunreinigungen und der für die Vermark-
§3
tung erforderlichen Hilfsstoffe; Anwendungsbereich
4. gefährlich: (1 ) Der zweite Abschnitt gilt für
ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehre- 1. die Stoffe, die in Anhang I Nr. 1.1 und in Anhang II Nr.
ren der nachfolgenden Eigenschaften: 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind,
a) sehr giftig, 2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und
b) giftig, in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt
c) mindergiftig (gesundheitsschädlich), sind,
d) ätzend, wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe verwen-
e) reizend, det zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig oder selb-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1073
ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unterneh- stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
mung in den Verkehr gebracht werden. Ein Erzeugnis, licher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI.
bei dem bei der Verwendung Stoffe oder Zubereitungen EG Nr. L 360 S. 1),
entstehen, die die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe c) Richtlinie Nr. 79/370/EWG der Kommission vom
oder Zubereitungen aufweisen, steht den gefährlichen 30. Januar 1979 zur zweiten Anpassung der
Stoffen oder Zubereitungen gleich. Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Anglei-
(2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inverkehr- chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bringen von für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe an den technischen Fort-
1. Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
schritt (ABI. EG Nr. L 88 S. 1),
Mitteln und Bedarfsgegenständen, soweit diese dem
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz oder d) Richtlinie Nr. 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni
sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften un- 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
terliegen, tungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zu-
2. Futtermitteln und Zusatzstoffen, soweit diese dem
bereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABI.
Futtermittelgesetz unterliegen,
EG Nr. L 189 S. 7),
3. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie sehr giftigen,
e) Richtlinie Nr. 77 /728/EWG des Rates vom 7. No-
giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden
vember 1977 zur Angleichung der Rechts- und
Stoffen und Zubereitungen, soweit für diese arznei-
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
mittel-, betäubungsmittel- und giftrechtliche Vor-
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
schriften bestehen,
von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Kleb-
4. Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Zusatzstoffen, stoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303 S. 23),
die dazu bestimmt sind, die Eigenschaften von Pflan-
f) Richtlinie Nr. 78/610/EWG des Rates vom 29. Ju-
zenbehandlungsmitteln oder deren Wirkungsweise
ni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
zu verändern, soweit diese dem Pflanzenschutzge-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
setz unterliegen,
Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die
5. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABI. EG Nr.
pyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln, L197S.12).
soweit für diese sprengstoffrechtliche Vorschriften §4
bestehen,
Verpackung der Stoffe und Zubereitungen
6. Munition,
(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung
7. radioaktiven Stoffen und Zubereitungen, soweit für
aufgeführten Stoffe oder die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4
diese atomrechtliche Vorschriften bestehen,
aufgeführten Zubereitungen oder die in Anhang II Nr.
8. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten 1.1.1 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen verpackt
Gasen, ausgenommen Aerosole, in den Verkehr gebracht, so muß die Verpackung den
soweit die für sie geltenden Bestimmungen Maßnahmen Absätzen 2 und 3 entsprechen.
zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährli- (2) Die Verpackung muß den zu erwartenden Bean-
chen Eigenschaften vorschreiben. spruchungen sicher widerstehen, aus Werkstoffen her-
(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und Zu- gestellt sein, die von den Stoffen oder von den Zuberei-
bereitungen, die tungen nicht angegriffen werden und keine gefährlichen
Verbindungen mit ihnen eingehen, und vorbehaltlich des
1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Absatzes 3 so beschaffen sein, daß ihr Inhalt nicht un-
Gemeinschaften bestimmt sind, beabsichtigt nach außen gelangen kann. Die Behälter
2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung be- mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut ver-
stimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung er- wendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Be-
folgt, oder hälter mehrfach neu so verschlossen werden können,
daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelan-
3. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein- gen kann.
schaften bestimmt sind, soweit dort noch keine den
nachbezeichneten Richtlinien entsprechenden (3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß ihr
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen sind: Inhalt entweichen kann, wenn die mit einer undichten
Verpackung verbundene Gefahr geringer ist als bei ei-
a) Richtlinie Nr. 67/548/EWG des Rates vom 27. Ju- ner dichten Verpackung. Bei einer solchen Verpackung
ni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- müssen besondere Sicherheitsvorrichtungen ange-
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung bracht sein, damit die mit der undichten Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG verbundenen Gefahren vermieden werden.
Nr. 196 S. 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Nr. 79/831 /EWG des Rates vom 18. September
§5
1979 (ABI. EG Nr. L 259 S. 10),
Kennzeichnung der Stoffe
b) Richtlinie Nr. 76/907 /EWG der Kommission vom
14. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des (1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung
Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der aufgeführten Stoffe in den Verkehr gebracht, so muß auf
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein- der Verpackung als Kennzeichnung angebracht sein:
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1.1 §6
Ziffer 4 dieser Verordnung,
Kennzeichnung der Zubereitungen
2. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff
(1) Werden die in Anhang I Nr. 2.1 oder 2.2 dieser Ver-
hergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff ver-
ordnung aufgeführten Zubereitungen in den Verkehr ge-
treibt,
bracht, so muß auf der Verpackung als Kennzeichnung
3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun- angebracht sein:
gen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den Anga-
1. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung
ben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Verordnung,
nach Anhang I Nr. 2.1 Ziffer 5 oder Nummer 2.2 Zif-
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren nach An- fer 4 dieser Verordnung,
hang I Nr. 1.3 entsprechend den Angaben in Anhang
1 Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung,
2. der Name und die Anschrift dessen, der die Zuberei-
tung hergestellt oder eingeführt hat oder die Zuberei-
5. die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1.4 ent- tung vertreibt,
sprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4
dieser Verordnung. 3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-
gen nach Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 entsprechend den
Ist der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Verpak- Angaben in Anhang I Nr. 1.2 dieser Verordnung,
kung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sein, aus-
genommen eine durchsichtige Verpackung, unter der 4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach
sich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet. Kön- Anhang I Nr. 1.3 dieser Verordnung auszuwählen
nen die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung nicht sind. Mehr als vier Hinweise brauchen nicht ange-
angebracht werden, sind sie der Verpackung beizufü- bracht zu werden. Dabei haben diejenigen, welche
gen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die die Gesundheit betreffen, Vorrang vor denen, welche
Sicherheitsratschläge dürfen bei reizenden, brandför- die Explosions- oder Feuergefahr betreffen,
dernden, leicht entzündlichen oder entzündlichen Stof-
5. die Sicherheitsratschläge, die nach Anhang I Nr. 1 .4
fen fehlen, wenn die Verpackung Stoffe in einer Menge
dieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier
von nicht mehr als 0, 1 25 Liter enthält.
Sicherheitsratschläge brauchen nicht angebracht zu
werden. Bei zum Versprühen oder Verspritzen be-
(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und halt- stimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen
bar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie ist an
oder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsrat-
einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzu-
schläge anzugeben,
bringen, daß die Angaben gelesen werden können,
wenn der verpackte Stoff in üblicher Weise abgestellt 6. die besonderen Kennzeichnungen für bestimmte Zu-
ist. Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt bereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 Ziffer 3 Buchsta-
der Verpackung be c dieser Verordnung.
- bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Ver-
Größe, packung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 gekennzeichnet sein,
- von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem ausgenommen eine durchsichtige Verpackung, unter
Format 52 x 7 4 mm, der sich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet.
Können die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem nicht angebracht werden, sind sie der Verpackung bei-
Format 7 4 x 105 mm, zufügen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und
- von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem die Sicherheitsratschläge dürfen bei mindergiftigen, rei-
Format 105 x 148 mm, zenden, brandfördernden, leicht entzündlichen oder ent-
zündlichen Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung
- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
Zubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 0, 125
148x210mm
Liter enthält. Für die Kennzeichnung der Zubereitungen
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich gilt außerdem § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-
scheiden. Das Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 (2) Auf den Verpackungen der Zubereitungen nach
groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kenn- Anhang I Nr. 2.3 und 2.4 muß eine dauerhafte und deut-
zeichnung eingenommenen Fläche ausmachen; es muß lich lesbare Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.3 oder An-
sich mit seinem Untergrund hinsichtlich Farbe oder Auf- hang I Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 angebracht sein.
machung deutlich vom Untergrund des Kennzeich-
nungsschildes unterscheiden.
§7
(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Beizufügende Mitteilungen
Fläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung
darf auf einem mit der Verpackung einschließlich Be- (1) Werden die in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verord-
hältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn die nung aufgeführten krebserzeugenden Stoffe oder Zube-
geringen Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit reitungen in den Verkehr gebracht, so ist eine Mitteilung
eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder beizufügen, die folgendes enthalten muß:
wenn durch die Art der Verpackung das Anbringen eines 1. die Bezeichnung des Stoffes oder die Bezeichnung
auf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs- der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang II Nr.
schildes nicht möglich ist. 1.1.1,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1075
2. den Namen und die Anschrift dessen, der den Stoff hen der Umgang mit explosionsfähigen Arbeitsstoffen
oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat sowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Arbeits-
oder der den Stoff oder die Zubereitung vertreibt, stoffe gleich; ein Gefahrenbereich ist bei sehr giftigen,
3. die Angabe „Arbeitsstoffverordnung, Abschnitt giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, krebser-
krebserzeugende Arbeitsstoffe, beachten" und die zeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden
Bezeichnung der Gruppe, der der Arbeitsstoff nach oder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlichen
Anhang II Nr. 1.1 .1 zuzuordnen ist. Arbeitsstoffen insoweit gegeben, als die Arbeitnehmer
den Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
In der Mitteilung können weitere Erläuterungen gegeben
werden. (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit
Arbeitsstoffen in
(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entfällt bei
1. Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
Gegenständen, bei deren bestimmungsgemäßer Ver-
wendung der in ihnen enthaltene Arbeitsstoff nach An- 2. Haushalten.
hang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung nicht wirksam wer-
den kann. (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für den Um-
gang mit
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der §§ 5 und 6
1. Arbeitsstoffen, soweit für diese sprengstoffrechtli-
bleiben unberührt.
§8 che Vorschriften bestehen,
Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe 2. radioaktiven Stoffen, soweit für diese atomrechtliche
Vorschriften bestehen,
Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe dürfen soweit diese Vorschriften Maßnahmen zum Schutz ge-
vorbehaltlich der§§ 4 und 6 nur in den Verkehr gebracht gen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaf-
werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs I Nr. ten vorschreiben.
2.4 entsprechen. §12
§9
Schutzmaßnahmen
Verkehrsrechtliche Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter ( 1) Der Arbeitgeber, der
Die§§ 4 bis 6 gelten für das Versandstück als erfüllt, 1. gewerbsmäßig
wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften a) gefährliche Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet
über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und oder
gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versand-
b) Arbeitsstoffe herstellt oder· verwendet, wobei
stücks die einzige Verpackung, so muß sie außerdem
Stoffe oder Zubereitungen entstehen, die die Ei-
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2
genschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe auf-
und 3 oder nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie
weisen oder
Absatz 2 gekennzeichnet sein.
c) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, die ihrer
§ 10 Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger
übertragen können oder
Ausnahmen im Einzelfall
2. nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe ver-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, wendet,
daß die Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf das Inverkehr- hat die erforderlichen Maßnahmen nach den besonde-
bringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teil- ren Vorschriften des Anhangs II, den für ihn geltenden
weise nicht angewendet werden, wenn die Verpackung Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im
Stoffe oder Zubereitungen in ungefährlicher Menge ent- übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheits-
hält. Dies gilt nicht für sehr giftige und giftige Stoffe oder technischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
Zubereitungen. Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswis-
senschaftlichen Erkenntnissen zu treffen.
Dritter Abschnitt
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in Absatz 1
genannten Vorschriften zulassen, wenn
§ 11
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-
Anwendungsbereich nahme trifft oder
(1) Der dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
1. gefährlichen Arbeitsstoffen, unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-
weichung mit dem_ Schutz der Arbeitnehmer verein-
2. Arbeitsstoffen, bei denen beim Umgang Stoffe oder bar ist.
Zubereitungen mit den in § 1 Nr. 4 genannten Eigen-
schaften entstehen, (3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 genann-
ten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er
3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der
Krankheitserreger übertragen können, zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall
soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirk-
Umgang mit den in Satz 1 genannten Arbeitsstoffen ste- sam ist.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Absatz müssen deutlich mit de·r Aufschrift „Benzol" oder „ben-
1 zu treffenden Maßnahmen die Hinweise auf die beson- zolhaltig" sowie mit dem Gefahrensymbol für giftige Ar-
deren Gefahren sowie die Sicherheitsratschläge ( § 5 beitsstoffe nach Anhang I Nr. 1.2 gekennzeichnet sein.
Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5) sowie (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
die beizufügenden Mitteilungen (§ 7) zu berücksichti- nahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Schutz der Ar-
gen. beitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist.
(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht
ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den Einwirkun- § 14
gen Beschäftigungsverbote
1. gefährlicher Arbeitsstoffe,
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit
2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehenden
1. leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandför-
Stoffen oder Zubereitungen, die die Eigenschaften
dernden Arbeitsstoffen oder
der gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen,
2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe
3. von Krankheitserregern entstehen, die leicht entzündlich, entzündlich oder
ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete per- brandfördernd sind,
sönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen nur beschäftigen, wenn sie durch einen Fachkundigen
und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die beaufsichtigt werden.
Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten per-
sönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vor- (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit
schriften dieser Verordnung über die ärztlichen Vorsor-
geuntersuchungen und über die zeitliche Begrenzung 1. explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, minder-
giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen oder
sind unabhängig davon anzuwenden, ob Schutzausrü-
stungen benutzt werden. 2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe
entstehen, die explosionsgefährlich, hochentzünd-
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der im
lich, mindergiftig, ätzend oder reizend sind,
Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verord-
nung in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie nur beschäftigen, wenn
an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszu-
a) sie mindestens 16 Jahre alt sind,
hängen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher
Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden
Die Arbeitnehmer müssen über die beim Umgang mit Ar- und
beitsstoffen nach Absatz 1 auftretenden Gefahren so- c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des
wie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Ausbildungszieles erforderlich ist.
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitab-
ständen, mindestens einmal jährlich, mündlich und ar- (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit
beitsplatzbezogen unterwiesen werden. 1. sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, frucht-
§13 schädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstof-
fen oder
Verpackung und Kennzeichnung
2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe
(1) Werden Arbeitsstoffe im Sinne des§ 3 Abs. 1 ver- entstehen, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend,
wendet, so müssen sie den Vorschriften des zweiten fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder
Abschnitts entsprechend verpackt und gek~nnzeichnet
3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
sein. Satz 1 gilt nicht für verdichtete, verflüssigte oder
Krankheitserreger übertragen können, ~
unter Druck gelöste Gase, ausgenommen Aerosole.
nur beschäftigen, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht
a) sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheits-
1. für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,
erreger nicht ausgesetzt sind,
2. für Behälter, in denen sich Ausgangsstoffe oder Zwi-
b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,
schenerzeugnisse zum Zweck eines Herstellungs-
verfahrens befinden, c) sie mindestens 16 Jahre alt sind,
3. für Rohrleitungen und d) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des
Ausbildungszieles erforderlich ist,
4. für Arbeitsstoffe, die sich als Ausgangsstoffe oder
Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, so- e) der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der Frist
fern den am Produktionsgang beteiligten Arbeitneh- nach § 17 Abs. 2 untersucht worden ist und dem Ar-
mern jederzeit erkennbar ist, um welchen gefährli- beitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung
chen Stoff es sich handelt. darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken ge-
gen die Beschäftigung nicht bestehen.
(3) Absatz 1 ist bei Arbeitsstoffen im Sinne des § 3
Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Arbeitsstoffe (4) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Müt-
nach den dort genannten Vorschriften gekennzeichnet ter nicht beschäftigen
und verpackt sind.
1. mit sehr gifti9en, giftigen, mindergiftigen, krebserzeu-
(4) Ortsfeste Behälter zur Lagerung von Arbeitsstof- genden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-
fen, die mehr als 1 Volumenprozent Benzol enthalten, den Arbeitsstoffen oder
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1077
2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs (2) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Stoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, mindergiftig, muß vorgenommen worden sein innerhalb von
krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutver- - 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
ändernd sind oder
- 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.
3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsge-
mäß Krankheitserreger übertragen können, Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist,
sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Arbeit-
wenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krank- geber zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der
heitserreger ausgesetzt sind. Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermäch-
tigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesund-
§ 15 heitszustand des Arbeitnehmers zu bestimmen. Abwei-
Behördliche Anordnungen chend von den für die Nachuntersuchungen bestimmten
Fristen ist im Einvernehmen mit dem Arzt dafür zu sor-
( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er- gen, daß sich der Arbeitnehmer vorzeitig einer Nachun-
forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber tersuchung unterzieht, wenn
zur Erfüllung der sich aus den§§ 12 bis 14 ergebenden
Pflichten zu treffen hat. 1. eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung befristet oder unter einer ent-
(2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an sei- sprechenden Bedingung erteilt worden ist oder
ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit Arbeits-
stoffen umgeht, 2. a) eine Erkrankung oder eine körperliche Beein-
trächtigung, eine vorzeitige Nachuntersuchung
- die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, reizend, angezeigt erscheinen lassen,
krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverän-
dernd oder auf sonstige Weise für den Menschen ge- b) der Arbeitnehmer, der einen ursächlichen Zusam-
fährlich sind oder menhang zwischen seiner Erkrankung und seiner
Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Unter-
- bei denen beim Umgang die vorgenannten Stoffe ent-
suchung wünscht.
stehen, oder
- die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserre- (3) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung und
ger übertragen können, zugleich nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb
eines halben Jahres mehr als einmal einer Nachunter-
so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Ar-
suchung zu unterziehen, so können diese Nachunter-
beitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nachdem
suchungen an einem Termin vorgenommen werden.
er von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vorschrif-
Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weni-
ten des vierten Abschnitts finden Anwendung.
ger als ein Jahr beträgt.
(4) Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
Vierter Abschnitt chung veranlaßt, so ist dem Arzt aufzugeben,
Allgemeine Vorschriften 1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzulegen
über die gesundheitliche Überwachung und den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen über
den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
§ 16 2. im Falle gesundheitlicher Bedenken
Ermächtigte Ärzte a) dem Arbeitgeber schriftlich zu empfehlen, den Ar-
(1) Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter- beitsplatz zu überprüfen, wenn nach dem Unter-
suchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt- suchungsergebnis der Untersuchte infolge der
lichen Berufes berechtigt sein und wegen der erforder- Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet ist,
lichen besonderen Fachkunde von der zuständigen b) dem Arbeitnehmer schriftlich zu empfehlen, sich
Behörde zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchung medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, wenn
ermächtigt sein. nach dem Untersuchungsergebnis der Unter-
suchte gesundheitlich gefährdet ist und dieser
(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über
Gefährdung durch medizinische Maßnahmen be-
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
gegnet werden kann.
kräfte für Arbeitssicherheit vom 1 2. Dezember 1973
(BGBI. 1S.1885) bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag (5) Der Arzt ist ferner zu verpflichten,
zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den
von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmern a) dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis
vorzunehmen, wenn er über die hierfür erforderliche be- eine Bescheinigung zu erteilen und dieser Beschei-
sondere Fachkunde sowie das erforderliche Hilfsperso- nigung, soweit geboten, Empfehlungen nach Ab-
nal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel verfügt. satz 4 Nr. 2 bei~ufügen und
b) bei gesundheitlichen Bedenken dem Arbeitnehmer
§ 17 eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen, auf der
vermerkt ist, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist, ei-
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
ne Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizu-
(1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinischen Vor- führen, wenn er die Bescheinigung für unzutreffend
sorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. hält.
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 18 § 21
Behördliche Entscheidung Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
( 1 ) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die (1) Ist vom Arzt nach§ 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-
so kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Ent- stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung
scheidung der zuständigen Behörde herbeiführen. nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a beigefügt, so darf
der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-
denden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder
dung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des weiterbeschäftigen, bis die zur Verbesserung der Ar-
ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber. beitsplatzverhältnisse notwendigen Maßnahmen ge-
(3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärztliche troffen sind. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeit-
Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der zu- nehmer nur beschäftigt werden, nachdem der Arbeits-
ständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt. platz überprüft worden ist und feststeht, daß die Arbeit-
nehmer durch Maßnahmen nach § 1 2 ausreichend ge-
§ 19
schützt werden können.
Gesundheitskartei und Aufbewahren
(2) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
der ärztlichen Bescheinigungen
erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-
stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b beigefügt, so darf
ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitge- der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-
ber eine Gesundheitskartei zu führen. denden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder
weiterbeschäftigen, bis der gesundheitlichen Gefähr-
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten: dung durch medizinische Maßnahmen begegnet worden
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeit- ist und der Arzt dies bestätigt hat.
nehmers, (3) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
2. Wohnanschrift, erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-
stehen, denen durch Maßnahmen im Sinne des § 17
3. Tag der Einstellung und Entlassung,
Abs. 4 Nr. 2 nicht begegnet werden kann, und können
4. zuständiger Krankenversicherungsträger, diese Bedenken nicht zurückgestellt werden, insbeson-
5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten, dere durch Nachuntersuchungen innerhalb verkürzter
Fristen oder außerordentliche Untersuchungen, so darf
6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-
Beginns, denden Arbeitsplatz nicht beschäftigen.
7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de- (4) Ist vom Arzt eine Bescheinigung erteilt worden,
nen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit nach der gesundheitliche Bedenken - auch bedingt -
bekannt), bestehen, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter- mitzuteilen.
suchungen, (5) Über die Empfehlungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, Buchstabe a hat der Arbeitgeber die zuständige Behör-
de unverzüglich zu unterrichten.
10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztli-
chen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu Fünfter Abschnitt
dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen dem
entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen. § 22
Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 20
( 1 ) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
Behördliche Verkürzung oder Verlängerung Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes han-
der Vorsorgeuntersuchungsfristen delt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ent-
Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord- gegen § 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung einen Ju-
nung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die Arbeit- gendlichen beschäftigt.
nehmer ärztlich untersucht werden müssen, (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
1 . für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit
worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5 oder 6
besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.
die es der Arzt infolge ihres gesundheitlichen Zustan-
§ 23
des für notwendig hält,
Mutterschutzgesetz
2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt
worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
besonders geringem Maße ausgesetzt sind. des Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1079
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 dieser § 25
Verordnung eine werdende oder stillende Mutter be- Gesetz über gesundheitsschädliche oder
schäftigt. feuergefährliche Arbeitsstoffe
(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 5 Abs. 1 des Ge-
Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesund- setzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährli-
heit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutz- che Arbeitsstoffe handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
gesetzes strafbar. sig
1. entgegen § 4 dort bezeichnete Stoffe oder Zuberei-
tungen nicht vorschriftsmäßig verpackt in den Ver-
§ 24
kehr bringt,
Gewerbeordnung 2. entgegen § 5 oder§ 6 dort bezeichnete Stoffe oder
Zubereitungen nicht vorschriftmäßig gekennzeichnet
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2
in den Verkehr bringt,
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 12 Abs. 1 3. entgegen § 7 dort bezeichnete Stoffe oder Zuberei-
Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet, tungen in den Verkehr bringt, ohne die vorgeschrie-
bene Mitteilung beizufügen.
1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.3, Nr. 1.5.1.2, Nr. 1.5.2.2
Satz 1, Nr. 1.5.3.4 Satz 1, Nr. 1.5.4 Satz 1, Nr. 1.5.5 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Satz 1, Nr. 1.5.6 Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1, Nr. 2.3.3 Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuerge-
Satz 1, Nr. 3.7 Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1, 2, Nr. 5.3.3 fährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Arbeit-
Satz 1, Nr. 6.2.3, Nr. 7.10, Nr. 8.4.5 Abs. 1, 2 oder geber nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe
Nr. 12.6 Abs. 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die verwendet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) und hierbei vorsätzlich
Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen ist, be- oder fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 1 2 be-
schäftigt oder weiterbeschäftigt, zeichneten Zuwiderhandlungen begeht.
2. entgegen Anhang II Nr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3 (3) Wer durch eine der in Absatz 1 und 2 bezeichne-
Satz 2, 3 die Nachuntersuchung eines Arbeitneh- ten Handlungen andere in ihrer Arbeitskraft oder Ge-
mers nicht rechtzeitig veranlaßt, sundheit gefährdet, ist nach § 5 Abs. 3, 4 des Gesetzes
über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche
3. entgegen§ 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeitnehmer
Arbeitsstoffe strafbar.
beschäftigt oder weiterbeschäftigt, § 26
4. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 geeignete persönliche
Arbeitszeitordnung
Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder
nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 der
5. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer nicht Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
mindestens einmal jährlich unterweist, lässig
6. entgegen Anhang II Nr. 1.3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8,
3 oder Nr. 11.3 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 eine Anzeige Nr. 4.5, Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4, Nr. 7 .11 , Nr. 8.4.6 oder
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer unter Verletzung der
zeitlichen Begrenzungen beschäftigt,
7. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht vor-
schriftsmäßig verpackte und gekennzeichnete Ar- 2. entgegen Anhang II Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit
beitsstoffe verwendet, einer dort bezeichneten Arbeit beschäftigt.
8. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht kenn- (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
zeichnet, Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Ge-
sundheit gefährdet, ist nach § 25 Abs. 4, 5 der Arbeits-
9. entgegen Anhang II Nr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2
zeitordnung strafbar.
Satz 1, Nr. 3.3 Satz 1 oder Nr. 1 2.3.1 dort aufgeführ-
te Arbeitsstoffe verwendet,
Sechster Abschnitt
10. entgegen Anhang II Nr. 5.2 die dort aufgeführten An-
strichstoffe für Innenanstriche von Räumen verwen- Schlußvorschriften
det, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, § 27
11 . entgegen Anhang II Nr. 7 .2 Abs. 1 einen Arbeitneh- Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
mer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä- (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
chen und Einbauten von Räumen und Behältern be- wird der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe gebildet,
schäftigt, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern
12. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schmälzmittel oder ge- zusammensetzt:
schmälzte Faserstoffe verwendet. 7 Vertreter der Gewerkschaften,
Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Zuwider-
Arbeitgeberverbände,
handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen In-
nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar. dustrie,
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits- (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
stoffen, schung führt das Sekretariat des Ausschusses.
1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe
in den Verkehr bringen, § 28
2 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen Übergangsvorschriften
Arbeitsstoffen umgegangen wird,
(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr
4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen
bringt, darf diese
Behörden der Länder, davon mindestens 2 Gewerbe-
ärzte, 1. vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften dieser
Verordnung kennzeichnen,
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung, 2. bis zum 1. Oktober 1981 nach den bisherigen Vor-
schriften kennzeichnen.
1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-
schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-
(2) Wer gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, darf
schungsgemeinschaft,
1. diese vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften
1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,
dieser Verordnung kennzeichnen,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
2. die bis zum 1. Oktober 1981 in den Verkehr gebrach-
1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und ten Arbeitsstoffe nach den bisherigen Vorschriften
Betriebsärzte, kennzeichnen.
1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge- (3) Wer am 1. Oktober 1980 krebserzeugende Ar-
nieure, beitsstoffe der Gruppe I zu dem Zweck, damit einen Stoff
2 Vertreter der Wissenschaft. oder eine Zubereitung herzustellen, verwendet, darf die-
se Arbeitsstoffe bis zum 1. Oktober 1981 weiterverwen-
(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat die den, ohne der Darlegungspflicht nach Anhang II Nr. 1.3
Aufgaben, Abs. 2 genügt zu haben.
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (4) Nummer 1.4.4 Abs. 3 des Anhangs II dieser Ver-
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik
und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschla-
gen, § 29
2. die zur Erfüllung der Vorschriften des zweiten Ab- Berlin-Klausel
schnittes zu stellenden Anforderungen zu ermitteln, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. die in§ 12 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Erkennt- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
nisse über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof- Immissionsschutzgesetzes, § 156 der Gewerbeord-
fen zu ermitteln. nung,§ 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und§ 25
des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche Ar-
beitsstoffe ist ehrenamtlich.
§ 30
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inkrafttreten
Wirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für je- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in
des Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich Kraft.
eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus
seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmi- 1. die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der
nisters für Arbeit und Sozialordnung, der seine Ent- Fassung der Bekanntmachung vom 8. September
scheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 1975 (BGBI. I S. 2493), geändert durch§ 69 Abs. 1
Wirtschaft trifft. des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- 2. Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre- 8. September 1975 (BGBI. I S. 2483), geändert durch
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in § 96 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1
der Sitzung das Wort zu erteilen. S. 965).
Bonn, den 29. Juli 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Strehlke
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1081
Berichtigung
der Milch-Güteverordnung
Vom 22. Juli 1980
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom
9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 878) ist in der Tabelle an Stelle
der Angabe „3 50" die Angabe „3,50" zu setzen.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Padberg
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 29. Juli 1980
Tag Inhalt Seite
18. 7. 80 Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . 854
22. 7. 80 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
22. 7. 80 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
24. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
26. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
30. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -.60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1081
Berichtigung
der Milch-Güteverordnung
Vom 22. Juli 1980
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom
9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 878) ist in der Tabelle an Stelle
der Angabe „3 50" die Angabe „3,50" zu setzen.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Padberg
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 29. Juli 1980
Tag Inhalt Seite
18. 7. 80 Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . 854
22. 7. 80 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
22. 7. 80 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
24. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
26. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
30. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -.60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1594/80 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise, des Interventionspreises für Rüben -
rohzucker, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwellenpreise,
des Höchstbetrags der Produktionsabgabe, der Vergütung zum Aus-
gleich der Lagerkosten sowie des Berechnungskoeffizienten für die
besondere Höchstquote im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 26.6.80 L 160/16
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1595/80 des Rates zur Festsetzung der Diffe-
renzabgabe auf rohen Präferenzzucker und des Differenzbetrags für
den in den französischen überseeischen Departements erzeugten
Rohrohrzucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 26. 6. 80 L 160/19
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1596/80 des Rates über Maßnahmen für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 zur Erleichterung des Absatzes von in
den französischen überseeischen Departements erzeugtem Zucker 26. 6. 80 L 160/21
25. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1606/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2849/75 über Durchführungsmaßnahmen für
die Einfuhren von Reis und Bruchreis mit Ursprung in den Staaten
in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder den
überseeischen Ländern und Gebieten 26. 6. 80 L 160/40
25. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1607/80 der Kommission ?Ur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 und zur Anderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 645/75 zur Berücksichtigung einiger Bestimmun-
gen über die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben 26. 6. 80 L 160/42
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1621 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 27.6.80 L 162/28
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1622/80 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 301 /80 hinsichtlich der Ausstellung der
Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf dem
Ri ndflei schsektor 27.6.80 L 162/29
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1623/80 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen frischen, gekühlten oder gefrorenen Qua I i t ä t s r in d-
f I e i s c h s, die für das dritte Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingun-
gen eingeführt werden dürfen 27.6. 80 L 162/30
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1624/80 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft 27.6.80 L 162/31
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1625/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 zur Festlegung der Voraussetzungen
für die Zulassung bestimmter Mi Ich erze u g n iss e zu bestimmten
Tarifnummern 27. 6.80 L 162/32
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1083
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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Andere Vorschriften
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1602/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere einwertige gesättigte Alkohole der Ta-
rifstelle 29.04 A III b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 26. 6.80 L 160/32
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1603/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Primärelemente und Primärbatterien, der Ta-
rifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 26. 6.80 L 160/34
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1604/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Tapisserien, handgewebt, der Warenkate-
gorie Nr. 60 (Kennziffer 0600), mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 26. 6. 80 L 160/36
25. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1608/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz der Tarifnummer
44.24, mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 26. 6.80 L 160/44
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1611 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Portweine
der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Portugal (1980/81) 27.6.80 L 162/1
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1612/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Madeira-
Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Portugal (1980/81) 27.6. 80 L 162/5
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1613/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Moscatel-
de-Setubal-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in Portugal (1980/81) 27.6.80 L 162/9
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1626/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken und schlauch-
lose Reifen (neu oder gebraucht) für Fahrräder, usw., der Tarifnummer
ex 40.11, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 27. 6.80 L 162/33
26. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1627 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Uhren mit Kleinuhr-Werk der Tarifnummer
91.02, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 27. 6.80 L 162/34
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1637 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2728/79 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwal-
tung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgear-
beitete Waren 28.6. 80 L 163/1
24.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1638/80 des Rates über das System zur Sta-
bilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr bestimmter Grundstoffe zugun-
sten der AKP-Staaten und der mit der Gemeinschaft assoziierten
überseeischen Länder und Gebiete 28. 6.80 L 163/3
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
fo!genden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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