1057
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1980 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
22. 7. 80 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge 1057
neu: 26-3; 2171-2, 810-1
18. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
9513-23
21. 7. 80 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
9233-1
21. 7. 80 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute,
Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
neu: 800-21-11-4
9. 7. 80 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . 1066
424-2-1-1
17. 7. 80 Berichtigung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser . . . 1067
753-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
Gesetz
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge
Vom 22. Juli 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Nachweis
§ 1 (1) Der Flüchtling im Sinne des§ 1 erhält zum Nach-
Rechtsstellung weis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheini-
gung.
(1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfs-
aktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund (2) Seine Aufnahme wird im Ausländerzentralregister
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise gesondert vermerkt.
in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer §3
Übernahmeerklärung nach § 22 des Ausländergeset- Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
zes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) im Geltungsbe- gesetzes
reich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, ge-
nießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechts- § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
stellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 9. April 1976 (BGBL I S. 989), dieses zuletzt geändert
1951 (BGBI. 1953 II S. 559). durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1037), erhält
folgende Fassung:
(2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernah-
meerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, „3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepu- Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergeset-
blik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes zes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) aner-
aufgenommen worden ist. kannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs- Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als
aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes
1980 (BGBI. I S.1057) sind,". vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) anerkannt oder
Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnah-
§4 men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
S. 1057) sind,".
§ 40 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
§5
25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), dieses zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1189), erhält Berlin-Klausel
folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- §6
rungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Inkrafttreten
Fassung, i;uletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), sowie Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1059
Erste Verordnung
zur Änderung der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung
Vom 18. Juli 1980
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, dem
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 4 Nr. 3 der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung
vom 30. November 1977 (BGBI. 1 S. 2296) werden das
Wort „dreimonatige" durch das Wort „einmonatige" er-
setzt und die Worte „auf Schiffen in Großer und Mittlerer
Fahrt" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 21. Juli 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 13, 14, 1 5 und 17 des sehen, insbesondere durch Verminderung der
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereit-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- schaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser
reinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz zur Än- Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
derung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980
(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustim- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
mung des Bundesrates verordnet: ,,(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-
trägt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch
Artikel 1 unter günstigsten Umständen 50 km/h."
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert 1 c. In § 5 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
durch Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 635), „Hierzu können auch geeignete Mehrzweckstreifen
wird wie folgt geändert: in Anspruch genommen werden."
1 a. § 2 wird wie folgt geändert:
1 d. In § 9 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
a) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze er- fügt:
setzt:
„Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und
„Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Son-
Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für derfahrstreifen benutzen.''
die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen
237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind 1 e. In§ 1 O Satz 1 sind nach dem Wort „Grundstück" die
und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt Worte „oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich
auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die (Zeichen 325/326)'' einzufügen.
1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25
km/h fahren können oder 2. § 12 wird wie folgt geändert:
2. durch Treten fortbewegt werden." a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-
,,(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le- gen Gesamtgewicht über 7 ,5 t sowie mit Kraft-
bensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege be- fahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamt-
nutzen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden gewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
sind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
nehmen.'' 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
1 b. § 3 wird wie folgt geändert:
4. in Klinikgebieten
a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis
,,(2 a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegen- 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzu-
über Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Men- lässig.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1061
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichne- (3) Während des Abschleppens haben beide
ten Parkplätzen sowie für das Parken von Linien- Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten."
omnibussen an Endhaltestellen."
3 c. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,Im übrigen darf außer beim liegenbleiben (§ 15)
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Seitenstrei-
und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a)
fen" folgender Halbsatz eingefügt:
Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch
,, , dazu gehören auch entlang der Fahrbahn sein Fahrzeug gefährdet."
angelegte Parkstreifen,''.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 3 d. § 17 wird wie folgt geändert:
„Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf
dem Seitenstreifen oder am rechten Fahr- ,,Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenom-
bahnrand halten oder parken, halten, um men Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen." Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Anhänger
sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit
c) Nach Absatz 4 a wird folgender neuer Absatz 4 b eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch ande-
eingefügt: re zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen."
,,(4 b) Ist Schwerbehinderten mit außerge-
wöhnlicher Gehbehinderung und Blinden sowie
Anwohnern das Parken mit besonderem Park- 3 e. § 23 wird wie folgt geändert:
ausweis erlaubt (Zusatzschilder zu den Zeichen Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
286, 314 und 315), so ist der Ausweis am Kraft-
fahrzeug gut sichtbar anzubringen." „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß
seine Sicht und das Gehör nicht durch die Beset-
zung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des
Fahrzeugs beeinträchtigt werden."
3 a. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 4. § 30 wird wie folgt geändert:
,,Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit". a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot".
,,(1) An Parkuhren darf nur während des Lau- b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
fens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit ei- ,,Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnöti-
nem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von
ger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen
außen gut sichtbar angebracht sein muß, für die
verboten."
Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 4 wird der Klammerzusatz
Stunden oder Tage beschränkt sein."
,,(§ 330 c des Strafgesetzbuches)" durch,,(§ 323 c
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: des Strafgesetzbuches)'', ersetzt.
„Wo in der Haltverbotszone Parkuhren oder
Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten 6. § 37 wird wie folgt geändert:
deren Anordnungen." a) In Absatz 2 Nr. 1 erhalten die Varianten 2 und 3
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: folgende Fassung:
,,(3) Einrichtungen zur Überwachung der Park- ,,Grüher Pfeil:
zeit brauchen nicht betätigt zu werden ,Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr frei-
1 . beim Ein- oder Aussteigen sowie gegeben'.
2. zum Be- oder Entladen." Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt
an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht ange-
halten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in
3 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren
und räumen können.
,,§ 15 a
Gelb ordnet an:
Abschleppen von Fahrzeugen
,Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen war-
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn lie- ten'."
gengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zei-
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
chen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
,,Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerich-
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Auto-
bahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die teter Pfeil ordnet an:
Autobahn eingefahren werden. ,Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln'."
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
7 Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Das Zusatzschild ,Anwohner mit besonderem
,,Abweichend von den abgebildeten Verkehrszei- Parkausweis frei' nimmt Anwohner mit besonde-
chen können die weißen Flächen schwarz und die rem Parkausweis vom Haltverbot aus.''
schwarzen Sinnbilder weiß dargestellt werden." e) In Nummer 8 wird an die Erläuterung zu den Zei-
cl"len 290 und 292 folgender Satz angefügt:
,,Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflä-
8. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert: chen innerhalb des durch die Zeichen 290 und
292 begrenzten Bereichs."
a) In Nummer 4 wird nach den Erläuterungen zu den
Zeichen 224 und 226 angefügt:
9 a. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
,,Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild ,Schul-
a) Nummer 2 der Erläuterungen zum Zeichen 314
bus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)'
erhält folgende Fassung:
kennzeichnet eine Schulbushaltestelle."
,,2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaub-
b) Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: nis beschränkt sein, insbesondere nach der
„c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der
haben Radfahrer und die Führer von motori- Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter
sierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Rücksicht zu nehmen;". Blinder, allgemein oder mit besonderem
Parkausweis. Das Zusatzschild ,nur mit
c) In Nummer 5 wird in den Erläuterungen zu den Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbe-
Zeichen 237, 239 und 241 in Buchstabe d am reich von Parkscheinautomaten, das Zu-
Schluß der Punkt durch einen Strichpunkt er- satzschild ,gebührenpflichtig' kennzeichnet
setzt und folgender Buchstabe e angefügt: einen Parkplatz für Großveranstaltungen als
gebührenpflichtig ( § 45 Abs. 1 Nr. 1).''
„e) wird bei Zeichen 241 durch Zusatzschild
Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit b) Nummer 3 der Erläuterungen zum Zeichen 315
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden." erhält folgende Fassung:
,,3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaub-
d) In Nummer 8 wird nach Satz 4 der Erläuterungen
nis beschränkt sein nach der Dauer, zugun-
zu Zeichen 286 eingefügt: sten der Anwohner, zugunsten Schwerbe-
„Das Zusatzschild ,(Rollstuhlfahrersymbol) mit hinderter mit außergewöhnlicher Gehbehin-
Parkausweis Nr .... frei' nimmt Schwerbehinder- derung und Blinder, allgemein oder mit be-
te mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und sonderem Parkausweis. Das Zusatzschild
Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, ,nur mit Parkschein' kennzeichnet den Gel-
vom Halteverbot aus. tungsbereich von Parkscheinautomaten."
9 b. In§ 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325 Zeichen 326
Beginn Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt: gefährden noch behindern; wenn nötig müssen
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen sie warten.
Breite benutzen; Kinderspiele sind überall er- 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht un-
laubt. nötig behindern.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindig- 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeich-
keit einhalten.
neten Flächen unzulässig, ausgenommen zum
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1063
10. In § 43 Abs. 1 wird nach dem Wort „Parkuhren" das Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Un-
Wort „Parkscheinautomaten," eingefügt. terstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde
11. § 45 wird wie folgt geändert: an.
\
(1 c) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1 c
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den
ersetzt:
Landesregierungen erlassenen Rechtsverord-
,,( 1) Die Straßenverkehrsbehörden können die nungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßen- Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und
strecken aus Gründen der Sicherheit oder Ord- welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-
nung des Verkehrs beschränken oder verbieten tungen bei Smog aufzustellen sind."
und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht ha-
b) Nach Absatz 4 wird der Punkt durch einen
ben sie
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßen- gefügt:
raum,
,,in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 je-
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an doch auch durch Anordnungen, die durch Rund-
der Straße, funk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf ande-
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm re Weise bekanntgegeben werden, sofern die
und Abgasen, · Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrich-
4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, tungen nach den gegebenen Umständen nicht
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen möglich ist."
Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
12. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe so- a) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
wie zur Erprobung geplanter verkehrssichern- „von der Vorschrift, an Parkuhren nur während
der oder verkehrsregelnder Maßnahmen. des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur
mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 );".
(1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ei-
nen Strichpunkt ersetzt.
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von besonderer Bedeu- c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-
tung, gefügt:
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die „ 12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot
überwiegend der Erholung dienen, (§ 12 Abs. 3 a)."
5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflege-
13. In § 4 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „an-
anstalten sowie
geordnet sind" der Strichpunkt durch einen Bei-
6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten strich ersetzt und folgende Worte eingefügt:
außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästi- ,,für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Geh-
gungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet behinderung und Blinde, jedoch jede Straßenver-
werden können. kehrsbehörde auch für solche Verbote, die außer-
halb ihres Bezirks angeordnet sind;".
(1 b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen
auch die notwendigen Anordnungen 14. § 49 wird wie folgt geändert:
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großver-
anstaltungen, aa) In Nummer 1 2 wird nach der Zahl „3,'' die
Zahl „3 a," eingefügt; nach „Halbsatz 2,"
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
wird eingefügt: ,,Satz 3,".
von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und bb) In Nummer 13 wird nach dem Wort „Parkuh-
Blinde sowie für Anwohner, ren" ein Beistrich und das Wort „Parkschei-
ne" eingefügt; hinter,,§ 13" wird eingefügt:
3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen
,,Abs. 1 oder 2,".
und verkehrsberuhigten Bereichen,
cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in
15 a eingefügt:
diesen Bereichen sowie
5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und ,, 15 a. das Abschleppen nach § 15 a, ".
Abgasen oder zur Unterstützung einer geord- dd) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer
neten städtebaulichen Entwicklung. 20 a eingefügt:
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Park- „20 a. das Tragen von Schutzhelmen nach
möglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung § 21 a Abs. 2,".
von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhig- ee) In Nummer 25 wird das Wort „Lärmschutz"
ten Rereichen und Maßnahmen zum Schutze der durch das Wort „Umweltschutz" ersetzt.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 45 Abs. 4 Satz 2 bekanntgegeben
worden ist, zuwiderhandelt."
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. entgegen § 42 eine durch die Zusatz-
schilder zu den Zeichen 306, 314, 315 Artikel 2
oder durch die Zeichen 315, 325 oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
340 gegebene Anordnung nicht be- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des
folgt,". Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Ju-
bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt ni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
durch das Wort „oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt: Artikel 3
,,7. einer den Verkehr verbietenden oder Diese Verordnung tritt am 1. August 1980, Artikel 1
beschränkenden Anordnung, die nach Nr. 2 a jedoch erst am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wrede
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1065
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen
für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 21. Juli 1980
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vorn 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I
S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichti-·
gung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976
(BGBI. 1 S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1986 von den Berufsfach-
schulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezu-
richter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über er-
folgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in
Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden
Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung Ausbildungsberuf,
des Prüfungszeugnisses für den gleichgestellt
der Berufsfachschule wird
Abschlußprüfung
als Bürokaufmann Bürokaufmann
Abschlußprüfung
als Bürogehilfin Bürogehilfin
Abschlußprüfung
als Teilezurichter Teilezurichter
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. Juli 1980
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportarti-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in kel, Campingbedarf und Gartenmöbel",
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8. in der Zeit vom 28. bis 30. September 1980 in Köln
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
stattfindende
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 ,,Internationale Gartenfachmesse",
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht:
9. in der Zeit vom 6. bis 11. Oktober 1980 in Essen
stattfindende
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- ,,Design-Börse",
chen wird gewährt für die
10. in der Zeit vom 9. bis 15. Oktober 1980 in Düssel-
1. in der Zeit vom 30. August bis 2. September 1980 in dorf stattfindende Veranstaltung
Offenbach am Main stattfindende „INTERKAMA 80 - 8. Internationaler Kongreß mit
,,66. Internationale Lederwarenmesse", Ausstellung für Meßtechnik und Automatik, Düssel-
2. in der Zeit vom 10. bis 14. September 1980 in Essen dorf",
stattfindende 11. in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1980 in Köln
„ENTSORGA '80 - Internationale Fachmesse für stattfindende
Städtereinigung, Winterdienst und Abfallwirt- ,,Internationale Messe KIND UND JUGEND Köln",
schaft'', 12. in der Zeit vom 16. bis 18. Oktober 1980 in Düssel-
3. in der Zeit vom 10. bis 14. September 1980 in Fried- dorf stattfindende
richshafen stattfindende ,,IGB '80 - 4. Internationale Fachmesse und Kon-
,, 10. RATIO- Fachmesse für Rationalisierung in Bü- greß für Gebäudereinigung und Betriebshygiene",
ro und Produktion", 13. in der Zeit vom 19. bis 21. Oktober 1980 in Offen-
4, in der Zeit vom 12. bis 18. September 1980 in Köln bach am Main stattfindende
stattfindende ,,67. Internationale Lederwarenmesse",
,,Photokina-Weltmesse der Photographie, Photo- 14. in der Zeit vom 21. bis 26. Oktober 1980 in Köln
film-Audiovision", stattfindende
5. in der Zeit vom 20. bis 23. September 1980 in Köln ,,ORGATECHNIK Köln 1980 - 3. Internationale Bü-
stattfindende romesse'',
,,IFMA- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus- 15. in der Zeit vom 28. Oktober bis 1. November 1980 in
stellung", Essen stattfindende
6. in der Zeit vom 25. bis 28. September 1980 in Karls- ,,BLECH '80 - Internationale Ausstellung für Blech-
ruhe stattfindende bearbeitung und -verformung",
,,7. Fachausstellung hortec '80 Karlsruhe (TECH- 16. in der Zeit vom 8. bis 12. November 1980 in Düssel-
NIK IM GARTENBAU)", dorf stattfindende
7. in der Zeit vom 27. bis 30. September 1980 in Köln ,,hogatec 80- Internationale Fachmesse Hotellerie,
stattfindende Gastronomie, Catering Düsseldorf"_.
Bonn, den 9. Juli 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1067
Berichtigung
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Vom 17. Juli 1980
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 750) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 10 Abs. 6 muß es in der fünften Zeile „Absatz 3"
lauten.
Bonn, den 17. Juli 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Danner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 23. Juli 1980
Tag Inhalt Seite
18. 7 . 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Veterinärwesens ................................................................... . 845
25.6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 848
30. 6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 849
30.6.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 851
1. 7.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israe-
lischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit ...................... . 851
1 . 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 852
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 7. 80 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 132 22. 7. 80 23. 7.80
7400-1-1
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1067
Berichtigung
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Vom 17. Juli 1980
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 750) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 10 Abs. 6 muß es in der fünften Zeile „Absatz 3"
lauten.
Bonn, den 17. Juli 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Danner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 23. Juli 1980
Tag Inhalt Seite
18. 7 . 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Veterinärwesens ................................................................... . 845
25.6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 848
30. 6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 849
30.6.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 851
1. 7.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israe-
lischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit ...................... . 851
1 . 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 852
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 7. 80 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 132 22. 7. 80 23. 7.80
7400-1-1
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1067
Berichtigung
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Vom 17. Juli 1980
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 750) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 10 Abs. 6 muß es in der fünften Zeile „Absatz 3"
lauten.
Bonn, den 17. Juli 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Danner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 23. Juli 1980
Tag Inhalt Seite
18. 7 . 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Veterinärwesens ................................................................... . 845
25.6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 848
30. 6.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 849
30.6.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 851
1. 7.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israe-
lischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit ...................... . 851
1 . 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 852
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 7. 80 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 132 22. 7. 80 23. 7.80
7400-1-1
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.