953
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1980 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
14. 7. 80 Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz -
BeherbStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
neu: 708-23; 708-4
14. 7. 80 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
63-1
14. 7. 80 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
7133-3
11. 7. 80 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . 960
neu: 26-1-1/2; 26-1-1
11. 7. 80 Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
neu: 901-1-19-5; 901-1-19-4
14. 7. 80 Verordnung über Saatgut von Getreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und
Faserpflanzen sowie Hackfrüchten außer Kartoffel (Saatgutverordnung - Landwirtschaft) . . . . . 963
neu: 7822-3-18; 7822-3-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
Gesetz
über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr
(Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)
Vom 14. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Die Erhebungen im Abstand von sechs Jahren (§ 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 2) erfassen
( 1) Über die Beherbergung im Reiseverkehr werden 1. die Anzahl der Beherbergungsstätten nach Art und
statistische Erhebungen bei Beherbergungsstätten als Ausstattung,
Bundesstatistik durchgeführt.
2. die Anzahl der vorhandenen Beherbergungsräume
(2) Die Statistik umfaßt nach Ausstattung und dem zum jeweiligen Stichtag
gültigen Preis.
1. monatliche Erhebungen,
2. Erhebungen im Abstand von sechs Jahren, begin-
nend im Jahre 1981 , jeweils nach dem Stande vom §4
1. Januar. Außer den nach §§ 2 und 3 zu erhebenden Sachver-
§ 2 halten werden Angaben zur Kennzeichnung der Beher-
Die monatlichen Erhebungen(§ 1 Abs. 2 Nr. 1) erfas- bergungsstätten erhoben, soweit sie zur Beurteilung der
Auskunftspflicht oder zur statistischen Zuordnung er-
sen
forderlich sind.
1. die Anzahl der Ankünfte und Übernachtungen von
Gästen, bei Gästen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des § 5
Gesetzes in der Unterteilung nach Ländern, Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
2. die Anzahl der im Berichtsmonat angebotenen Frem- Betriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung
denbetten und Wohneinheiten sowie auf Camping- dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorüber-
plätzen die Anzahl der Stellplätze. gehend zu beherbergen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§6 Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen der
( 1) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Tourismuspolitik erforderlich ist.
Beherbergungsstätten.
§8
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Heranziehung oder bei Rückfragen im Rahmen der Erhe-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bungen nach § 1 Abs. 2 auch auf zurückliegende Be-
richtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres,
soweit Sachverhalte erhoben werden, die auf Grundgel- §9
tender Rechtsvorschriften aufzeichnungs- und aufbe- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Ver-
wahrungspflichtig sind. kündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Durchführung laufender Sta-
§ 7
tistiken im Handel sowie über die Statistik des Frem-
Die Weiterleitung von Einzelangaben ohne Namen denverkehrs in Beherbergungsstätten in der im Bundes-
und Anschrift nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-4, veröf-
Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980 (BGBI. 1 fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 11
S. 289) an die für die Wirtschaft zuständige oberste des Gesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1
Bundes- und Landesbehörde ist zulässig, soweit sie zur S. 1733), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 955
Zweites Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 14. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: rechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den
Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungs-
Artikel 1 empfänger nicht berufen, soweit er die Umstände kann-
te oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die
In die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt
(BGBI. 1 S. 1 284), geändert durch Gesetz vom 23. De-
haben.
zember 1971 (BGBI. 1 S. 2133), wird folgender § 44 a
eingefügt: (3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entste-
,,§ 44 a hung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hun-
Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung dert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung
und Verzinsung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsemp-
fänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstat-
( 1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwen-
tungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat
dungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder
und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungs-
werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht
behörde festgesetzten Frist leistet. Der Bundesminister
oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger
der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für ein-
gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid
zelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Wer-
die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht
den Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung
zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und
Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehe-
wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können
nen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hier-
für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung
für verwendet werden.
Zinsen nach Satz 1 verlangt werden."
(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1
widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wi- Artikel 2
derrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedin- Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Hat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur
Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertre-
ten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit Aus- Artikel 3
nahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerli- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
chen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes
Vom 14. Juli 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaf-
das folgende Gesetz beschlossen: fen und Munition nach Beendigung des Besu-
ches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
Artikel 1 verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die
Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntma- nach Satz 1 gilt nur für Schußwaffen, die in der
chung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert Bescheinigung eingetragen sind, und die für die-
durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom se Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bun-
31. Mai 1978 (BGBI. 1S. 641 ), wird wie folgt geändert: desverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1
nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet
1 . § 6 wird wie folgt geändert: über die Erteilung der Bescheinigung die nach
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen
eingefügt: mit dem Bundesverwaltungsamt.''
,,(2 a) Auf b) In Absatz 4 wird die Nummer 6 gestrichen.
1. Staatsgäste aus anderen Staaten, c) In Absatz 5 erhält die Nummer 6 folgende Fas-
sung:
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des
,,6. das Überlassen von Schußwaffen und Mu-
öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die
nition an ausländische Staatsangehörige
sich besuchsweise im Geltungsbereich des
oder an Personen, die ihren gewöhnlichen
Gesetzes aufhalten, und
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-
3. Personen aus anderen Staaten, denen der reichs dieses Gesetzes haben, die Perso-
Schutz der in den Nummern 1 und 2 genann- nalien der Erwerber und das Verbringen
ten Personen obliegt,
dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel
sind die§§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzu- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
wenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungs- dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,".
amt oder, soweit es sich nicht um Gäste des
Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 werden die Buchstaben c und d
Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. durch folgenden Buchstaben c ersetzt:
Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen In- ,,c) Vorschriften über eine besondere Kennzeich-
teresse, insbesondere zur Wahrung der zwi- nung bestimmter Waffen- und Munitionsarten
schenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen sowie über die Art, Form und Aufbringung die-
Besuchen, geboten ist. Es muß gewährleistet ser Kennzeichnung zu erlassen."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 957
3. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe d gestrichen. (2) Absatz 1 gilt auch für
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d. 1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für
Munition mit einem zulässigen höchsten Ge-
4. § 20 erhält folgende Fassung: brauchsgasdruck bis zu 2 000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
.. § 20 kleinerer Abmessung zu verschießen."
Ermächtigung für die Beschußprüfung
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch ,,(6) Die Physikalisch-Technische Bundesan-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- stalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Er-
fordernis der Zulassung nach den Absätzen 1
tes Vorschriften zu erlassen über
und 2 bewilligen oder Abweichungen von den
1 . die Maße für das Patronen- und Kartuschenla- Versagungsgründen nach Absatz 3 oder4 zulas-
ger, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmes- sen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-
ser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen- stehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-
durchmesser und den Verschlußabstand (Maß- den."
tafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, 6. In § 24 wird das Wort „pyrotechnische" gestrichen
die Geräte und Meßmethoden sowie das Verfah- und die Worte „oder§ 23" durch die Worte,,,§ 23
ren für diese Prüfung, oder § 25" ersetzt.
3. die Art, Form und Autbringung der Prüfzeichen
(§ 19), 7. § 25 erhält folgende Fassung:
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung ,,§ 25
für Handfeuerwaffen, Zulassung von Munition
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufge- ( 1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie
führter wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen
in die Beschußprüfung. dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer
auch zur Durchführung oder Umsetzung von Be- Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde
schlüssen der Ständigen Internationalen Kommis- zugelassen sind.
sion zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfül- (2) Die Zulassung ist zu versagen,
lung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen erlassen werden.'' 1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauf-
tragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der
Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Ver-
5. § 21 wird wie folgt geändert gleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauf-
,, (1) Handfeuerwaffen tragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedie-
nung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal
1 . mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
verfügt oder
bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm
Länge, 3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre
Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-
bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm
chen.
Länge zum Verschießen von Munition, bei der
der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2
denen dem Geschoß eine Bewegungsenergie werden nicht geprüft, wenn der Antragsteller die
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Überwachung der Herstellung der zuständigen Be-
Ausnahme der Schußwaffen nach § 22, hörde übertragen hat.
3. zum einmaligen Abschießen von Munition (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
oder eines festen oder flüssigen Treibmittels tigt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sundheit von Menschen durch Rechtsverordnung
sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen
bracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen
wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke,
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindest-
zugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig energien und die Bezeichnung der Munition und der
hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Muni-
gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und tion, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwe-
Schußapparate aus Staaten, mit denen die ge- re gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über
genseitige Anerkennung der Prüfzeichenverein- die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-
bart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen dene Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen
Staates tragen. werden.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(4) Absatz 1 gilt nicht für c) die Anordnung einer Kontrolle und die Un-
1 . Munition aus Staaten, mit denen die gegenseiti- tersagung des weiteren Vertriebs von zu-
ge Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist gelassenen Handfeuerwaffen, Einsteck-
und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüf- läufen, Schußapparaten, von Patronen-
zeichen dieser Staaten trägt, und Kartuschenmunition oder von Treibla-
dungen nach § 2 Abs. 2, die nicht den vor-
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien geschriebenen Anforderungen entspre-
des Bundes oder der Länder sowie die Bundes- chen, durch die zuständige Behörde,
zollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabri-
wird, kationskontrolle und der periodischen
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtun- Kontrolle von Treibladungen nach § 2
gen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsher- Abs. 2, wiedergeladener Munition, Be-
steller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und schußmurntion und von Munitionstypen,
ihnen überlassen wird. die in kleinen Mengen hergestellt oder ein-
geführt werden sowie über Anforderungen
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an den Vertrieb und das Überlassen die-
Ausnahmen von Absatz 1 und von einer nach Ab- ser Munition,
satz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenste- e) die Verpflichtung des Herstellers oder Ein-
führers, den Vertrieb und das Überlassen
hen."
von Munition in kleinen Mengen (Buchsta-
be d) der Physikalisch-Technischen Bun-
8. § 26 wird wie folgt geändert: desanstalt anzuzeigen,
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines
Prüfzeichens, die Durchführung von Wie-
,,(1) Der Bundesminister des Innern wird er-
derholungsprüfungen bei Schußappara-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
ten oder Böllern und den Nachweis hier-
mung des Bundesrates zur Durchführung der
über sowie die Art und Form dieses Zei-
§§ 21 bis 23 und 25
chens.
1. zu bestimmen, welche technischen Anforde- Soweit die Rechtsverordnung Schußappara-
rungen an die Bauart einer Schußwaffe oder te betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit
eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
oder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammenset- nung.
zung, Beschaffenheit, die Maße und den
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
höchstzulässigen normalen oder überhöhten
können auch zur Durchführung oder Umset-
Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer
zung von Beschlüssen der Ständigen Interna-
Munition nach § 23 Abs. 2 und an die Be-
tionalen Kommission zur Prüfung von Hand-
schaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und
feuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflich-
Kartuschenmunition und Treibladungen nach
tungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderun-
rungen erlassen werden."
gen an die Bezeichnung dieser Gegenstände
zu stellen sind, b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprü-
fungen und das Verfahren für die Zulassung
zu regeln, 9. In§ 42 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kar- ,,(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
tuschenmunition, Treibladungen nach § 2 sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die erfor-
Abs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate derlichen Maßnahmen anordnen."
und Einsteckläufe durch die zuständigen Be-
hörde vorzuschreiben lind deren Verfahren zu
regeln, 10. In § 50 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen, wer-
4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen den die Nummern 3 bis 5 Nummern 2 bis 4 und er-
oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und hält die Nummer 3 folgende Fassung:
-zulassung einzubeziehen, ,,3. Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deut-
5. Vorschriften zu erlassen über schen Demokratischen Republik und für Perso-
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines nen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen und
Zulassungszeichens sowie dessen Art Seeschiffen der Deutschen Demokratischen
und Form, Republik eingesetzt sind,".
b) die Verpflichtung des Herstellers oder Ein-
führers von Patronen- und Kartuschenmu-
nition oder von Treibladungen nach § 2 11. In § 52 Abs. 3 erhält die Nummer 1 folgende Fas-
Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikations- sung:
kontrollen sowie über Inhalt, Führung, Auf- „ 1. für die Beschußprüfung ( § 16), die Zulassung
bewahrung und Vorlage von Aufzeichnun- von Munition (§ 25) und die periodischen Kon-
gen über diese Kontrollen, trollen für Munition, Schußapparate und Ein-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 959
steckläufe (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) jedes Prüfungs- 13. § 61 wird gestrichen. Folgender neuer § 61 wird
amt, bei dem ein Gegenstand zur Beschußprü- eingefügt:
fung vorgelegt wird oder bei dem eine Zulas- ,,§ 61
sung oder eine periodische Kontrolle beantragt
Übergangsvorschrift für nicht zugelassene
wird,".
Munition
Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung
12. § 55 Abs. 1 vvird wie folgt geändert: zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1
a) In Nummer 12 wird das Wort „pyrotechnische" S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Ja-
gestrichen. nuar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes herge-
stellt oder vertrieben wurde, darf noch ohne Zulas-
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung: sung bis zum 1. Januar 1984 vertrieben und ande-
ren überlassen werden. Munition nach Satz 1, die
,, 13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronen- oder Kar- sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Ge-
tuschenmunition oder eine Treibladung setzes bereits im Handel befand, darf noch bis zum
nach § 2 Abs. 2, die nicht zugelassen sind, 1. Januar 1986 vertrieben und anderen überlassen
gewerbsmäßig vertreibt oder anderen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer
überläßt,''. Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Zulas-
c) Nummer 28 Buchstabe b erhält folgende Fas- sungszeichen nicht angebracht werden."
sung:
„b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 oder 5, Abs. 5 Nr. 6 Artikel 2
oder 7, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 20 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Arti-
Abs. 1 Nr. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5, kel 1 Nr. 1, 2, 8, 9 und 10 sowie 7, soweit sie zum Erlaß
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, einer Rechtsverordnung ermächtigt, treten abweichend
oder§ 44 Abs. 3". von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 11. Juli 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabenbund c der Verord-
nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 782), werden „Bangla-
desch" und „Indien sowie Sikkim" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 4
Die Notwendigkeit der Fortgeltung dieser Verordnung
wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft.
Bonn, den 11. Juli 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 961
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 11.Juli 1980
Inhaltsübersicht §
Entrichten der Gebühren ........................... .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 10
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein- Gebühren erstattet.
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver- §3
ordnet:
Zeitungsgrundgebühr
§ 1
( 1 ) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalen-
Entrichten der Gebühren derjahr 60 DM.
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren wer- (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des
den nach Mitteilung der Gebührenschuld durch Abbu- Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle
chen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht und für jedes angefangene Vierteljahr 1 5 DM.
durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind.
Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer
§4
Zeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häu-
figer als einmal wöchentlich erscheinen, werden für die Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungs-
( 1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der
nummern zusammengefaßt. Über Gebühren, die nicht im
Postzeitungsliste beträgt für jede volle und angefange-
Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungs-
ne Zeile 1 O DM.
nummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem
in der Liste „Liste des journaux allemands" erhoben.
Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der jeweils
für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungs-
abschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern. §5
Gebühren für Fremdbeilagen
§ 2 Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je
volle und angefangene 25 g:
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung 1. einer Druckschrift
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken
und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erho- in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
ben. 2. eines dünnen Warenmusters
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag er- in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
stattet. in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 6 hoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 1 0 Zeitungs-
Gebühren für die Benutzung nummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl
besonderer Beförderungsgelegenheiten von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so
werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
( 1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Be-
(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke
förderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und
für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines
für jede lose Sendung:
Postvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststeliung des
1. für die Beförderung 2,35 DM, Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.
2. für die Behandlung §8
an der Anfangsstelle 1,90 DM,
Gebühren für Postzeitungsgut
an der Endstelle 1,90 DM,
am Umladeort 1,90 DM. ( 1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 34 Pf je
kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit we-
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur er- niger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 1 0 Pf je
hoben, wenn für die Behandlung der Beutel und losen Sendung.
Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost
besonders eingesetzt werden müssen. (2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von
9 Pf je kg erhoben.
§ 7
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für
Gebühren für Postvertriebsstücke Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg
( 1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt: erhoben.
§9
1. bei häufiger als wöchentlich
einmaligem Erscheinen Gebühren für Streifbandzeitungen
bis 30 g 8,4 Pf, (1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
für je 10 g mehr
bis 50 g 40 Pf,
über 30 g bis 250 g 0,7 Pf,
über 50 g bis 100 g 50 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,0 Pf,
über 1 00 g bis 250 g 60 Pf,
über 500 g bis 1000 g 1, 1 Pf,
über 250 g bis 500 g 90 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem über 500 g bis 1 000 g 1 ,50 DM.
Erscheinen
bis 30 g 11,0 Pf, (2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
für je 10 g mehr
§ 10
über 30 g bis 250 g 0,85 Pf,
über 250 g bis 500 g 1, 1 Pf, Sondervorschriften für das Land Berlin
über 500 g bis 1 000 g 1,4 Pf, Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übri-
3. bei seltener als wöchentlich gen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen:
einmaligem Erscheinen 1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für
bis 30 g 15,9 Pf, die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postver-
für je 10 g mehr triebsstücks 0,6 Pf,
über 30 g bis 250 g 1,0 Pf, 2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzei-
über 250 g bis 500 g 1,3 Pf, tungsgut 60 Pf je kg.
über 500 g bis 1000 g 1,5 Pf.
§ 11
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und Berlin-Klausel
mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unbe-
rücksichtigt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zeitun- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
§ 12
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die
im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst ange- Inkrafttreten
gebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Ge- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
bühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im
Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenord-
werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden er- nung vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 850) außer Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung des Staatssekretärs
Schöll
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 963
Verordnung
über Saatgut von Getreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen,
Öl- und Faserpflanzen sowie Hackfrüchten außer Kartoffel
(Saatgutverordnung - Landwirtschaft)
Vom 14. Juli 1980
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, 2. Präzisionssaatgut: Auf technischem Weg einkeimig
§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, §§ 31 und gemachtes Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe,
77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
3. Schadinsekten: Lebende Insekten, die an Saatgut
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) schädigend auftreten,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
4. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut
vorhergehenden Generation.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2
§ 1 Erlaubnis des Vertriebs
von Handelssaatgut
Sachlicher Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen Handelssaatgut folgender Arten darf bis auf weiteres
vertrieben werden:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Ba-
sissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut 1. Gräser
von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Legumino- Straußgräser außer Weißem Straußgras
sen, Öl- und Faserpflanzen und Hackfrüchten außer Schafschwingei
Kartoffel. Hainrispe
Gemeine Rispe
(2) Getreide, Gräser, landwirtschaftliche Legumino-
sen, Öl- und Faserpflanzen und Hackfrüchte im Sinne 2. landwirtschaftliche Leguminosen
dieser Verordnung sind jeweils die im Artenverzeichnis Weißlupine außer bitterstoffarmen Sorten
zum Saatgutverkehrsgesetz in den Abschnitten Getrei- Gelbe Lupine außer bitterstoffarmen Sorten
de, Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen, Öl- Gelbklee
und Faserpflanzen sowie Hackfrüchte außer Kartoffel Esparsette
aufgeführten Arten. Alexandriner Klee
Persischer Klee
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind Saatwicke
1. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut 3. Öl- und Faserpflanzen
von Runkelrübe und Zuckerrübe, Mohn.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abschnitt II Anträge auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer-
Anerkennung als Basissaatgut stecklingen bei Hackfrüchten sind bis zum 30. Juni des
Aussaatjahres zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann
und Zertifiziertes Saatgut
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn Be-
sonderheiten des Anbauverfahrens bei der Saatgut-
§ 3 erzeugung oder des Verfahrens der Eintragung in die
Anerkennungsstelle Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für An-
träge auf Anerkennung nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-
( 1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Ba- verkehrsgesetzes.
sissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ist bei der Aner-
kennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermeh- nungsstelle zu verwenden.
rungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb zustän- (3) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1
digen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf An- Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut und
erkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der · im Falle des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag auf Prüfung
Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich des Aufwuchses von Sommerstecklingen, aus denen
die Vermehrungsfläche liegt. Diese Anerkennungsstelle Samenträger für die Erzeugung von Basissaatgut ge-
ist ausschließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb wonnen werden sollen, zu erklären, daß der Feldbe-
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs- stand der Vermehrungsfläche aus Saatgut der angege-
gesetzes liegt. benen Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen
systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder
(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der in unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung ge-
Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbereitet, wonnen worden ist; die Erklärung hat sich bei Sorten,
so gibt die zuständige Anerkennungsstelle das Verfah- deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-
ren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren nenten erzeugt werden, auch darauf zu beziehen, daß
Bereich das Saatgut aufbereitet wird. der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erb-
komponenten erwächst.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Zer-
tifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutver- (4) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1
kehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stel- Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Zertifiziertes
len, in deren Bereich das Saatgut lagert. Saatgut und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag
auf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen,
aus denen Samenträger für die Erzeugung von Zertifi-
§ 4
ziertem Saatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,
Antrag daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saat-
gut erwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaat-
( 1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen
gut anerkannt war. Wird Saatgut einer Hybridsorte als
1. für Wintergersten, Winterroggen, Winterweizen, Grä- Erbkomponente bei der Erzeugung von Saatgut einer
ser außer Weidelgräsern, bei denen die Samenernte anderen Hybridsorte verwendet, hat der Antragsteller zu
im zweiten Schnitt vorgesehen ist, landwirtschaftli- erklären, daß das Saatgut der Hybridsorte, die als Erb-
che Leguminosen außer Rotklee und Luzernen, bei komponente verwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut
denen die Samenernte im zweiten Schnitt vorgese- anerkannt war.
hen ist, bis zum 30. April,
(5) In dem Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut
2. für Hafer, Sommergersten, Sommerroggen, Sommer- ist anzugeben, ob der Feldbestand aus anerkanntem
weizen, Spelz, Öl- und Faserpflanzen als Somme- oder nicht anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst; er-
rung außer Sojabohne und Sonnenblume bis zum wächst er aus anerkanntem Vorstufensaatgut, so ist
15. Mai, dessen Anerkennungsnummer anzugeben. In dem An-
3. für Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samenträ- trag auf Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut ist die
gern gewonnen wird, die aus Sammerstecklingen er- Anerkennungsnummer anzugeben, unter der im Falle
wachsen sind, bis zum 15. Mai des Jahres der Saat- des Absatzes 4 Satz 1 das Basissaatgut oder das Vor-
gutgewinnung, stufensaatgut, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 das Zer-
tifizierte Saatgut anerkannt war. Ist solches Vorstufen-
4. für Mais, Sojabohne und Sonnenblume bis zum
saatgut, Basissaatgut oder Zertifizierte Saatgut durch
1. Juni,
eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbe-
5. für Weidelgräser, bei denen die Samenernte im zwei- reichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor-
ten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 20. Juni, den, so ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
6. für Rotklee, bei dem die Samenernte im zweiten (6) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1
Schnitt vorgesehen ist, bis zum 15. Juli, Satz 1 Nr. 3 im Antrag den Nachweis über die erfolgrei-
7. für Luzernen, bei denen die Samenernte im zweiten che Prüfung des Aufwuchses der Sommerstecklinge zu
Schnitt vorgesehen ist, bis zum 15. August, führen.
8. für Öl- und Faserpflanzen als Winterung sowie für (7) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15
Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samenträgern Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
gewonnen wird, die aus Winterstecklingen erwach- Feldbestandes durch eine Anerkennungsstelle außer-
sen, bis zum 30. September des Aussaatjahres. halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 965
zes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen mit ei- § 6
nem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr des Saat-
Anforderungen an den Feldbestand
guts nach§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-
zes die Bescheinigung dieser Anerkennungsstelle über ( 1 ) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben
das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung sich aus Anlage 1.
des Feldbestandes sowie bei fremdsprachigen Be-
scheinigungen eine Übersetzung der Bescheinigung (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
beizufügen. rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung minde-
§ 5 stens einmal vor der Ernte des Saatguts besichtigt und
dabei auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb bestand geprüft werden. Die Feldbesichtigung soll zu ei-
und die Vermehrungsfläche nem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine ausreichende
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn Prüfung des Feldbestandes auf den zulässigen Fremd-
besatz und den Gesundheitszustand möglich ist.
1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsflä-
che der Sorte bei Getreide außer Mais mindestens (3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
2 Hektar, bei den übrigen Arten außer Sommersteck- rungsfläche, deren Saatgut unter§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
lingen von Hackfrüchten mindestens 0,5 Hektar groß fällt, muß zusätzlich mindestens einmal im Herbst des
ist; die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße Aussaatjahres besichtigt und dabei auf das Vorliegen
für Teilstücke bestimmen; der Anforderungen an den Feldbestand geprüft werden.
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord- (4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken- rungsfläche mit Hybridmais oder lnzuchtlinien von Mais
nen läßt; muß zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut
mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifi-
3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten, daß ziertem Saatgut mindestens zweimal besichtigt und da-
auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer
bei auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbe-
Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu stand geprüft werden. Die erste Feldbesichtigung er-
Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen
folgt unmittelbar vor der Pollenreife des mütterlichen El-
können;
ternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der
4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für an- beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden,
dere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut so ist durch eine weitere zusätzliche Feldbesichtigung
a) einer Sorte nur für einen Vertragspartner, festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von
Durchwuchs der Vorfrucht ist. Ist zurPrüfung des zuläs-
b) nur von jeweils einer Sorte einer Art und sigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforder-
c) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte lich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Ver-
mehrers unmittelbar vor der Ernte eine weitere zusätz-
erzeugt wird; für die Anwendung von Buchstabe b
liche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
gelten Runkelrübe und Zuckerrübe sowie Kohlrübe
und Futterkohl jeweils nicht als andere Arten. (5) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemeldete
Vermehrungsfläche mit Sommerstecklingen von Hack-
(2) Bei Saatgut, das nach den Vorschriften des Ab-
früchten muß im Aussaatjahr mindestens einmal be-
schnitts V gekennzeichnet werden soll, gelten die An- sichtigt und dabei auf das Vorliegen der Anforderungen
forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 als erfüllt, wenn bei an den Feldbestand geprüft werden.
1. Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Hanf, Soja-
bohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten (6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer
zwei Jahren, zusammenhängenden Vermehrungsfläche wegen äu-
ßerer Einwirkungen oder fehlender Mindestentfernun-
2. landwirtschaftlichen Leguminosen in den letzten drei gen als für die Anerkennung nicht geeignet, so kann der
Jahren, Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur be-
3. Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölret- rücksichtigt werden, wenn dieser deutlich abgegrenzt
tich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den wird und wenn sichergestellt ist, daß das zur Anerken-
letzten fünf Jahren nung vorgesehene Saatgut von dieser Fläche stammt.
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbe-
§ 7
fruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art
und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Mängel des Feldbestandes
Vermehrungsfläche angebaut worden ist.
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab- den können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer
satz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit keine Beeinträchti- im Anschluß an die Feldbesichtigung eine Nachbesich-
gung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Aus- tigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist in ange-
nahmezulassung kann mit Auflagen insbesondere dar- messener Frist durchzuführen. Ist der Mangel durch Be-
über verbunden werden, daß Partien kenntlich zu ma- fall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht,
chen und getrennt zu lagern sind. die durch das Saatgut übertragen werden können, so ist
eine Nachbesichtigung nicht zulässig.
(4) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen der
Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu ma- (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortsetzung des
chen. Anerkennungsverfahrens vorsehen, wenn
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des Feldbestan- 1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probenah-
des festgestellte Mängel durch eine spätere Behand- me aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche
lung des Saatguts auf ein zulässiges Ausmaß zu- Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der
rückgeführt werden können, und Packungen oder die Absicht des Vertriebs in Klein-
2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung packungen anzugeben;
der Beschaffenheit des Saatguts nachgeprüft wer- 2. schriftlich erklärt, daß die Partie nur aus Feldbestän-
den kann. den stammt, die für die Anerkennung als geeignet be-
§ 8 funden worden sind oder bei denen die Anerken-
Ergebnis der Prüfung nungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-
des Feldbestandes fahrens nach § 7 Abs. 2 vorgesehen hat.
Der Probenehmer kann die Probenahme verweigern,
Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestandes sowie
wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt
des Aufwuchses von Sommerstecklingen von Hack-
ist.
früchten wird dem Antragsteller und dem Vermehrer un-
verzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Nachbe- (2) Wird beantragt, Saatgut nach § 15 Abs. 1 des
sichtigung nach § 7 Abs. 1 wird das Ergebnis erst nach Saatgutverkehrsgesetzes als Zertifiziertes Saatgut an-
der Nachbesichtigung, im Falle mehrfacher Feldbesich- zuerkennen, so wird die Probe nur entnommen, wenn
tigung oder Nachbesichtigung erst nach der letzten Be- der Antragsteller anstelle einer Erklärung nach Absatz 1
sichtigung, mitgeteilt. Satz 1 Nr. 2 schriftlich erklärt, daß die Partie aus Feld-
§ 9 beständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 7
beigefügte Bescheinigung bezieht.
Wiederholungsbesichtigung
( 1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann binnen § 12
fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 8 ei-
Anforderungen an die Beschaffenheit
ne Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbe- des Saatguts
sichtigung) verlangen. Eine Wiederholungsbesichtigung
findet nur statt, wenn im Antrag ausreichende Gründe (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
dafür angeführt sind, daß das nach § 8 mitgeteilte Er- Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-
gebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnis- heit ist an Hand eines Teils der nach § 1 O entnommenen
sen entspricht. Bei Hybridmais findet eine Wiederho- Proben zu prüfen. Auf Antrag ist bei Getreide zusätzlich
lungsbesichtigung nicht statt, wenn bei der Feldbesich- zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen bezüg-
tigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen lich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in
überschritten war. Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem schaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi- bei Getreide außer Mais und bei Ackerbohne das Tau-
schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs- sendkorngewicht festgestellt werden.
besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer- (2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die An-
den. § 8 gilt entsprechend. forderungen nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungs-
§ 10 stelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe
durch einen Probenehmer zu gestatten. Dies gilt nicht
Probenahme für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3.
( 1 ) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für
Durchführung des Nachkontrollanbaus erforderlichen Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an die
Proben werden durch den von der zuständigen Behörde Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basissaatgut
Beauftragten (Probenehmer) aus dem aufbereiteten, für oder Vorstufensaatgut auch anerkannt werden, wenn
den Vertrieb verpackten Saatgut entnommen. die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner
(2) Abweichend hiervon darf der Probenehmer Proben oder Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist
von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht zum Ver- mit der Auflage zu verbinden, daß das Saatgut nicht zu
trieb verpackt ist, entnehmen, wenn die Identität von anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung
Probe und Partie bis zur endgültigen Verschließung der vertrieben wird.
Packungen durch Absonderung und Kenntlichmachung (4) Präzisionssaatgut von Runkelrübe, das die Anfor-
der Partie sichergestellt ist. derungen der Anlage 3 außer der ersten Anforderung
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Proben nach Fußnote 7 zu Nummer 5.1 erfüllt, darf auf Antrag
zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht oder die auch anerkannt werden, wenn
Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2. a) bei Sorten mit mehr als 85 vom Hundert Diploiden
mindestens 58 vom Hundert der gekeimten Knäuel
§ 11 nur einen Keimling entwickeln,
Voraussetzungen der Probenahme b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom Hundert
der gekeimten Knäuel nur einen Keimling entwickeln.
( 1 ) Die Probe wird nur entnommen, wenn derjenige, in
dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der An- Die Anerkennung wird mit der Auflage verbunden, daß
erkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle das Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungsbereich
oder Person des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 967
§ 13 saatgut nicht erfüllt, so wird das Saatgut auf Antrag als
Zertifiziertes Saatgut anerkannt, sofern es die Anforde-
Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung
rungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus aner-
Das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem kanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist. Dies gilt nicht
Antragsteller sowie dem Vermehrer oder demjenigen, in für Saatgut von Hybridsorten.
dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, unver-
züglich schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung muß minde-
stens folgende Angaben enthalten: Abschnitt III
1. Tag des Eingangs der Probe, Zulassung von Handelssaatgut
2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige erforderliche
Werteigenschaften der Probe, § 15
3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hundert- Zulassungsstelle
satz der hartschaligen Körner sowie die Zahl der Über die Zulassung entscheidet als Zulassungsstelle
Schadinsekten, die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut
4. das Tausendkorngewicht, soweit eine Feststellung lagert.
nach § 1 2 Abs. 1 Satz 4 beantragt ist. § 16
Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung nach § 12 Verfahrensregelung
Abs. 1 Satz 3 ist eine gesonderte Bescheinigung auszu-
stellen. Wird die zusätzliche Prüfung nach der Anerken- Für das Verfahren der Zulassung gelten für
nung vorgenommen, so muß die Bescheinigung auch die 1. den Antrag § 4 Abs. 2,
Anerkennungsnummer der Partie enthalten.
2. die Probenahme, einschließlich des Höchstgewich-
tes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der
§ 14
Mindestmenge einer Probe § 10,
Bescheid
3. die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-
(1) Über den Antrag auf Anerkennung erteilt die Aner- guts einschließlich der Beschaffenheitsprüfung § 12
kennungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen Abs. 1 und 2,
Bescheid. Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den 4. das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung § 13
Vermehrer von der Erteilung des Bescheids.
entsprechend.
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben
enthalten: § 17
1. Name oder Firma des Antragstellers, Bescheid
2. Name oder Firma des Vermehrers, ( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung erteilt die Zulas-
sungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen Be-
3. Art und Sortenbezeichnung,
scheid.
4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestandes,
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben
5. Erntejahr, enthalten:
6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der die 1. Name oder Firma des Antragstellers,
Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
worden ist, 2. Art,
7. Hinweis auf Erfüllung der besonderen Voraussetzun- 3. Aufwuchsgebiet,
gen bezüglich des Freiseins von Flughafer bei erfolg- 4. Erntejahr,
reicher zusätzlicher Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3.
5. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der die
Im Falle der Anerkennung ist in dem Bescheid zusätzlich Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
anzugeben: worden ist,
1. Kategorie des anerkannten Saatguts, 6. Hinweis auf Erfüllung der besonderen Voraussetzun-
gen bezüglich des Freiseins von Flughafer bei erfolg-
2. Anerkennungsnummer,
. reicher zusätzlicher Prüfung nach § 1 2 Abs. 1 Satz 3.
3. Auflagen.
Im Falle der Zulassung ist in dem Bescheid zusätzlich
(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt anzugeben:
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
1. Zulassungsnummer,
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstel-
le und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle 2. Auflagen.
festzusetzenden Zahl (z. B. D/H 1 534 71 ) . Die Kennzei-
(3) Die Zulassungsnummer des Saatguts setzt sich
chen der Anerkennungsstellen ergeben sich aus
Anlage 4. zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Zulassungsstelle
(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur An- und einer mehrstelligen, von der Zulassungsstelle fest-
erkennung als Basissaatgut angemeldet war, die in An- zusetzenden Zahl (z.B. 0/MS 153471 ). Die Kennzei-
lage 1 oder 3 festgesetzten Anforderungen für Basis- chen der Zulassungsstellen ergeben sich aus Anlage 4.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abschnitt IV 1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sortenbezeich-
nung, die Anerkennungsnummer und bei Monogerm-
Verpackung, oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 19
Kennzeichnung und Verschließung Abs. 2,
2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handelssaat-
§ 18 gut (nicht der Sorte nach anerkannt)", die Art und die
Verpackung Zulassungsnummer.
Saatgut von Hackfrüchten darf nur mit ungebrauch- § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger ist
tem Verpackungsmaterial verpackt werden. nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der Verpak-
kung, dem Klebeetikett oder einem Etikett aus reißfe-
stem Material unverwischbar angegeben sind.
§ 19
Etikett § 22
(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und § 27 Kennzeichnung
oder im Anschluß an diese ist jede Packung des Saat- bei eingeführtem Saatgut
guts, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut
anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen werden Das Etikett oder Klebeetikett und der Einleger sind
soll, durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht nicht erforderlich bei eingeführtem Saatgut, dessen An-
mit einem Etikett zu kennzeichnen. Für Basissaatgut ist erkennung oder Zulassung auf Grund des § 24 des
ein weißes, für Zertifiziertes Saatgut ein blaues und für Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt ist.
Handelssaatgut ein braunes Etikett zu verwenden; es
muß für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut dem § 23
Muster der Anlage 5, für Handelssaatgut dem Muster Angaben in besonderen Fällen
der Anlage 6 entsprechen. Die in den Mustern vorgege-
benen Angaben müssen aufgedruckt sein. Sie können ( 1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifizier-
~uch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht oder als tem Saatgut von Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs
Ubersetzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder- des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung
gegeben werden. bestimmt ist, müssen auf dem Etikett zusätzlich den
Vermerk „Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung be-
(2) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß stimmt" tragen.
das Etikett zusätzlich den Vermerk „Monogermsaatgut"
beziehungsweise „Präzisionssaatgut" sowie die ange- (2) Bei Packungen von pilliertem, granuliertem oder
gebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kali- inkrustiertem Saatgut oder von Saatgut mit Zusatz von
ber) enthalten. granulierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder mit son-
stigen festen Zusätzen sind auf dem Etikett die Art der
(3) Auf Antrag ist
Behandlung und bei Zusätzen deren Art anzugeben. Bei
1. bei Saatgut von Getreide außer Mais und von Acker- Angabe des Gewichts muß das Etikett außerdem das
bohne das nach§ 12 Abs. 1 Satz 4 festgestellte Tau- angegebene Verhältnis zwischen dem Gewicht der rei-
sendkorngewicht und die Keimfähigkeit, nen Körner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht ent-
2. bei Saatgut von Mais das angegebene Kaliber halten. Bei granuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl
der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzugeben.
anzugeben.
(3) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12
(4) Auf Antrag kann die Anerkennungs- oder Zulas- Abs. 3 anerkannt worden ist, müssen auf dem Etikett zu-
sungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufen- sätzlich den Vermerk „Basissaatgut mit verminderter
de Nummer oder ein Abdruck ihres Siegels oder beides Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung
aufgedruckt ist.
bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen mit einem
§ 20 Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name oder Firma
und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster
Klebeetikett
nach der Anerkennung vertreiben will, sowie die in der
Anstelle des Etiketts nach§ 19 kann ein Klebeetikett Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit an-
der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle angebracht gegeben sind.
werden. Es muß den Vorschriften des§ 19 entsprechen.
(4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifizier-
Die Übersetzungen können jedoch auf der Vorderseite
tem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-
stehen; sie müssen von den vorgeschriebenen Angaben
gesetzes anerkannt worden ist oder nach § 38 Abs. 2
deutlich abgesetzt sein. § 23 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und
Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nicht zum
§ 24 gelten entsprechend.
Anbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem Eti-
§ 21 kett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett den Ver-
Einleger merk tragen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG be-
stimmt".
Die Packungen sind mit einem Einleger in der Farbe
des Etiketts zu versehen, der die Bezeichnung „Einle- (5) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifizier-
ger" trägt und von den Angaben des Etiketts minde- tem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
stens folgende enthält: Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem ande-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 969
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 3. eine Siegelmarke,
schaft bestimmt ist, sowie die Packungen von Präzi- 4. ein Klebeetikett oder
sionssaatgut, das nach § 1 2 Abs. 4 anerkannt worden
ist, müssen auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem 5. bei Packungen, die durch eine maschinell ange-
Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb außer- brachte Naht geschlossen werden, ein Etikett der
halb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt". Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-
(6) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des nennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän-
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen mit gen hat.
einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die nachge-
wiesene Keimfähigkeit sowie Name oder Firma und An- Die Plombe, Banderole oder Siegelmarke muß die Auf-
schrift des Absenders und des Empfängers angegeben schrift „Saatgut amtlich verschlossen" und das Kenn-
sind. zeichen der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle tra-
gen.
(7) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die
nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder deren (3) Bei Verwendung eines Klebeetiketts gilt Absatz 1
Angaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Satz. 2 auch dann als erfüllt, wenn es
Sprache übersetzt sind, müssen unverzüglich nach An- 1. bei einer Packung mit nicht wieder verwendbarem
kunft am ersten Bestimmungsort im Geltungsbereich Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des
des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
versehen werden, das die Angaben des Originaletiketts 2. bei einer Packung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 vor
in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatz- dem Vernähen angebracht und von einer Seite zur
etiketts kann bei Packungen aus Papier ein unverwisch- gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht
barer Aufdruck treten. Dies gilt nicht, wenn am ersten durchgenäht ist.
Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-
kehrsgesetzes
§ 26
1. die Packung einer Wiederverschließung nach § 28
oder§ 38 Abs. 2 bis 4 unterworfen werden soll, Ablieferung ungültiger Etiketten,
Einleger und Plomben
2. das Saatgut zur Verwendung bei der Herstellung von
Saatgutmischungen vorgesehen ist, oder Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprü-
3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in fung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so sind die
kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben Etiketten, Einleger, Plomben, Banderolen, Siegelmarken
werden soll. und Klebeetiketten, mit denen die Packungen versehen
worden sind, nach näherer Anweisung der Anerken-
§ 24 nungs- oder Zulassungsstelle abzuliefern oder un-
Angabe der Saatgutbehandlung brauchbar zu machen.
Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen oder be-
sonderen physikalischen Behandlung unterzogen oder § 27
bei Pillierung, Granulierung oder lnkrustierung zugleich Verpacken nach Probenahme
gegen Schadorganismen oder Krankheiten behandelt
worden, so ist dies unter Angabe der durchgeführten Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen worden,
Behandlung und, soweit dabei Mittel mit chemischen so dart das Saatgut nur unter der Aufsicht eines Probe-
Wirkstoffen angewendet worden sind, unter Angabe des nehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine
Wirkstoffs auf dem Etikett oder Klebeetikett und dem Probe nach § 10 Abs . 1 entnommen werden. Für die
Kennzeichnung und Verschließung der Packungen des
Einleger oder auf einem Zusatzetikett und, sofern das
Zusatzetikett nicht aus reißfestem Material besteht, auf Saatguts gelten die§§ 19 bis 21 und 23 bis 26 entspre-
einem zusätzlichen Einleger anzugeben. Chemische chend.
Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe können verwendet
werden. § 28
Wiederverschließung
§ 25
Verschließung der Packungen (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt,
sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß Packun-
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung wird jede Pak- gen, die wiederverschlossen werden sollen, nach den
kung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes verschlos-
geschlossen und mit einer Verschlußsicherung der An- sen waren und das Saatgut nur den im Antrag angege-
erkennungs- oder Zulassungsstelle versehen (Ver- benen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen
schließung). Die__Verschlußsicherung wird so ange- war . Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren
bracht, daß sie beim Öffnen des Verschlusses un- Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr be-
brauchbar wird und nicht wieder verwendet werden stimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf
kann. nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
durchgeführt werden.
(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-
1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech, kung sind außer den nach den §§ 19, 23 und 24 vor-
2. eine Banderole, geschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Wiederverschließung und eine Wiederverschließungs- sich nicht um Monogermsaatgut oder Präzisions-
nummer anzugeben. Für die Wiederverschließungs- saatgut handelt,
nummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend, jedoch wird hin-
3. 2,5 kg bei Monogermsaatgut oder Präzisionssaatgut
ter der Zahl der Buchstabe „W" angefügt (z. B. D/BN
von Runkelrübe und Zuckerrübe.
173542W).
Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind Pak-
(3) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet
kungen mit einer Stückzahl von höchstens 100 000
und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an
Körnern oder Knäueln auch dann Kleinpackungen,
den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
wenn das Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(4) Bei der Wiederverschließung hat der Probenehmer das nach Satz 1 jeweils festgesetzte Höchstgewicht
eine Probe nach § 10 zu entnehmen. überschreitet.
(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen Pro-
§ 29 benehmer oder unter seiner Aufsicht gekennzeichnet
Erneute Prüfung der Beschaffenheit
und geschlossen sowie nicht mit einer Verschlußsiche-
rung versehen zu werden.
( 1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-
briert worden, so ist es erneut auf die Einhaltung der (3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit zu prüfen. nung, wenn an oder auf der Packung folgende Angaben
Ist mehrkeimiges Basissaatgut oder mehrkeimiges Zer- gemacht sind:
tifiziertes Saatgut von Runkelrübe oder Zuckerrübe 1. die Angabe
nach der Anerkennung zu Präzisionssaatgut aufbereitet a) ,,Kleinpackung EWG B" bei Kleinpackungen mit
worden, so ist es auf die Einhaltung der Mindestanforde- Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen
rungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut zu Leguminosen, Ölrettich, Kohlrübe und Futter-
prüfen.
kohl,
(2) Auf Antrag ist durch einen Probenehmer aus an- b) ,,Kleinpackung EWG" bei Kleinpackungen mit
erkanntem oder zugelassenem Saatgut eine Probe zu Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe,
einer erneuten Prüfung der Beschaffenheit des Saat- c) ,,Kleinpackung" bei Kleinpackungen mit Saatgut
guts zu ziehen. Ergibt diese Prüfung, daß die Anforde- von nicht unter die Buchstaben a und b fallenden
rungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 noch erfüllt sind, so Arten;
kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk „Durch ...
(Anerkennungs- oder Zulassungsstelle) erneut geprüft 2. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der
... (Monat und Jahr)" auf dem Etikett hingewiesen wer- Kleinpackung oder seine Betriebsnummer;
den. 3. Art und Kategorie des Saatguts;
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungs- oder 4. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung;
Zulassungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das 5. die Kennummer oder in den Fällen des Absatzes 6
Saatgut lagert. Für den Antrag ist ein Vordruck der An- eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer;
erkennungs- oder Zulassungsstelle zu verwenden; die
Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und im Falle 6. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel;
des Absatzes 1 die Behandlung, der das Saatgut unter-. 7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saat-
warfen war, sind anzugeben. gut oder bei Saatgut mit Zusatz von granulierten
Pflanzenbehandlungsmitteln oder mit sonstigen fe-
(4) Die§§ 10, 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 12 Abs.1 sten Zusätzen die Angaben nach § 23 Abs. 2;
Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 13 Satz 1
und 2 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend; jedoch wird das 8. im Falle der Behandlung mit Mitteln mit chemischen
Ergebnis abweichend von § 13 Satz 1 nur dem Antrag- Wirkstoffen die Angaben nach § 24;
steller mitgeteilt. 9. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut zu-
(5) Im Falle des Absatzes 1 soll die Verschließung sätzlich die Angaben nach § 19 Abs. 2;
oder die Wiederverschließung bis zum Vorliegen des Er- 1O. bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten, bei de-
gebnisses der Prüfung aufgeschoben werden; die Iden- nen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirt-
tität der Partie ist durch Absonderung und Kenntlichma- schaftlichen Nutzung bestimmt ist, zusätzlich der
chung sicherzustellen. Vermerk „Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung
bestimmt''.
§ 30
Kleinpackungen
Werden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist bei
Zertifiziertem Saatgut ein blaues, bei Handelssaatgut
( 1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind ein braunes Etikett zu verwenden. Bei Klarsichtpackun-
Packungen von Zertifiziertem Saatgut und Handels- gen können die Angaben auch auf einem Einleger ge-
saatgut bis zu einem Nettogewicht der reinen Körner macht werden, wenn sie durch die Verpackung hindurch
oder Knäuel von deutlich lesbar sind; für die Farbe des Einlegers gilt
Satz 2 entsprechend.
1 . 30 kg bei Getreide außer Mais,
2. 1O kg bei Mais, Gräsern, landwirtschaftlichen Legu- (4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
minosen, Öl- und Faserpflanzen, Kohlrübe, Futter- wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von
kohl sowie bei Runkelrübe und Zuckerrübe, sofern es der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 971
liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt schlossen sind, ungekennzeichnet und ohne geschlos-
sich zusammen aus dem Buchstaben „D", einer Zahl sene Verpackung abgegeben werden.
und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z. B.
D 130 FS). (3) Dem Erwerber sind auf Verlangen bei der Überga-
be schriftlich anzugeben:
(5) Die Kennummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird 1
Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der Aner- 1. Art und Kategorie,
kennungs- oder Zulassungsstelle, in deren Bereich der 2. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung
Betrieb liegt, auf Antrag für jede Partie von Kleinpackun- und die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut
gen zugeteilt. Der Antrag muß enthalten: die Zulassungsnummer.
1. die Art und bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbe- Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen
zeichnung des Saatguts, sind anstelle der Anerkennungsnummer oder der Zulas-
2. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer sowie sungsnummer Name oder Firma und Anschrift des Her-
das Gewicht der Partie oder der Teilmenge der Partie, stellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnum-
die für die Herstellung der Kleinpackungen verwen- mer sowie die Partienummer der Kleinpackung anzuge-
det werden soll, ben.
3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun- (4) Ist das Saatgut nach der Ernte einer chemischen
gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je oder besonderen physikalischen Behandlung unterzo-
Nennfüllmenge. gen worden, so ist der Erwerber auf die Behandlung
schriftlich hinzuweisen; soweit Mittel mit chemischen
Die Kennummer setzt sich zusammen aus der Betriebs- Wirkstoffen angewendet wurden, sind diese anzugeben.
nummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebs Chemische Kurzbezeichnungen können verwendet
und einer für jeden Antrag des Betriebs festgesetzten werden.
laufenden Nummer, dieser laufenden Nummer kann von
dem Betrieb eine durch einen Bindestrich abgesetzte § 32
weitere laufende Nummer für jede Packung hinzugefügt
werden. Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
(6) Die Kennummer entfällt bei Kleinpackungen mit Wird Saatgut nac'; § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes
Saatgut von Getreide und Öl- und Faserpflanzen außer anerkannt, so ist jede Packung mit dem Etikett nach
Ölrettich. Bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern, § 19 und dem Einleger nach § 21 oder dem Klebeetikett
landwirtschaftlichen Leguminosen, Ölrettich und Hack- nach § 20, jeweils für Basissaatgut, zu kennzeichnen.
früchten außer Kartoffel entfallen die Kennummer und Das Etikett und der Einleger sind zusätzlich mit einem
die Angabe der Kategorie und der Füllmenge oder mindestens 5 mm breiten violetten Streifen zu versehen,
Stückzahl der Körner oder Knäuel, wenn die Kleinpak- der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke des
kung mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle ver- Etiketts und des Einlegers verläuft; die Angabe „EWG-
sehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält: Norm" entfällt. An die Stelle der Angabe „Kategorie:
Basissaatgut" tritt die Angabe „Vorstufensaatgut". Zu-
1. den Buchstaben „D", einen Schrägstrich und die Be-
sätzlich können das Etikett und der Einleger die angege-
zeichnung der Anerkennungsstelle oder ihr Kennzei-
chen, bene Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen
bis zum Zertifizierten Saatgut enthalten, wenn der Ver-
2. eine laufende Nummer, trieb außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
3. die Nennfüllmenge der Kleinpackung, kehrsgesetzes nur unter dieser Voraussetzung zulässig
ist.
4. die Kategorie.
§ 33
Bei Zertifiziertem Saatgut ist eine blaue, bei Handels-
saatgut eine braune Klebemarke zu verwenden. Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut
in besonderen Fällen
(7) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie
nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlußsy- (1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-
stem zu verletzen oder auf der Packung deutliche Spu- len des § 4 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrsgesetzes
ren einer Einwirkung zu hinterlassen. Kleinpackungen vertrieben, so ist jede Packung mit einem besonderen
mit Saatgut von Gräsern, landwirtschaftlichen Legumi- Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Au-
nosen, Ölrettich oder Hackfrüchten außer Kartoffel dür- ßer der Angabe des Namens oder der Firma und der An-
fen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen schrift des Absenders sowie der Art und bei Sortensaat-
werden. gut der Bezeichnung der Sorte müssen dieses Etikett
und dieser Einleger folgende Angaben enthalten:
§ 31
Abgabe in kleinen Mengen 1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertragli-
chen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das einer in
(1) Für den Vertrieb von Zertifiziertem Saatgut und der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört und als
Handelssaatgut in kleinen Mengen an Letztverbraucher nicht anerkanntes Vorstufensaatgut im Rahmen ei-
gelten die Absätze 2 bis 4. Kleine Mengen sind Mengen nes Vermehrungsvertrags an eine Vertragspartei ab-
bis zu dem in§ 30 Abs. 1 jeweils festgesetzten Höchst- gegeben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrs-
gewicht. gesetzes);
(2) Das Saatgut darf aus Packungen, die vorschrifts- 2 . .,Nicht anerkanntes Saatgut, Vertrieb zur Bearbei-
mäßig gekennzeichnet und verschlossen oder ge- tung" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbesonde-
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
re nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung vertrieben gesetzes erwachsen ist und die Voraussetzung für die
wird(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes); Anerkennung als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-
gut erfüllt, können von der Anerkennungsstelle auf An-
3. ,.Saatgut für Anbauversuche",
trag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekenn-
,,Saatgut für Züchtungszwecke",
zeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außer-
„Saatgut für Forschungszwecke" oder
halb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
,,Saatgut für Ausstellungszwecke"
schaftsgemeinschaft bestimmt ist und jeweils auch von
je nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für An- einem der folgenden Systeme der Organisation für wirt-
bauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die
Ausstellungszwecke vertrieben wird(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das für den in-
des Saatgutverkehrsgesetzes); ternationalen Handel bestimmt ist, (OECD-Systeme) er-
4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei Saat- faßt wird:
gut, das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats 1. bei Getreide außer Mais von dem OECD-System für
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- Getreidesaatgut,
stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsge-
setzes); · 2. bei Mais von dem OECD-System für Maissaatgut,
5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in der 3. bei Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl-
Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saatgut, das und Faserpflanzen, Kohlrübe und Futterkohl von dem
unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb vom Bun- OECD-System für Futter- und Ölpflanzensaatgut,
dessortenamt genehmigt ist, weil mit der Eintragung 4. bei Runkelrübe und Zuckerrübe von dem OECD-
der Sorte in die Sortenliste innerhalb angemessener System für Zuckerrüben- und Runkelrübensaatgut.
Frist zu rechnen ist(§ 4 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes). § 35
(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Zertifikat
Nr. 2, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren
(1) Für Saatgut, das die Voraussetzung für die Aner-
Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden
kennung erfüllt und von einem der in § 34 Nr. 1 bis 3 ge-
worden ist oder bei der nach§ 7 Abs. 2 eine Fortsetzung
nannten OECD-Systeme erfaßt wird, tritt an die Stelle
des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist,
des Anerkennungsbescheids nach § 14 Abs. 2 Satz 2
anstelle der besonderen Kennzeichnung nach Absatz 1
ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 7. Bei Saatgut
jede Packung durch den Probenehmer oder unter seiner
von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile
Aufsicht mit einem grauen besonderen Etikett und ei-
nem grauen besonderen Einleger zu kennzeichnen so- 1. bei Basissaatgut von frei abblühenden Sorten und
wie zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
müssen folgende Angaben enthalten: 2. bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von
1. ,.Bundesrepublik Deutschland'', lnzuchtlinien die vom Bundessortenamt festgesetzte
Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt
2. Kennzeichen der Anerkennungsstelle, ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermög-
3. Art, licht,
4. Sortenbezeichnung, anzugeben; zusätzlich ist in deutscher, englischer und
französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine
5. eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-
frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine lnzucht-
nummer,
linie handelt.
6. ,,Nicht anerkanntes Saatgut, Vertrieb im Rahmen der
(2) Bei Saatgut, das nach§ 11 des Saatgutverkehrs-
Bearbeitung''.
gesetzes vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut, das vertrieben werden soll, ist das· Zertifikat ohne Angabe
nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Untersuchungsergebnisse auszustellen.
verschlossenen Packungen eingeführt worden ist.
(3) Für Saatgut nach Absatz 1 und 2 gilt§ 24 entspre- § 36
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiketten Kennzeichnung
und Einlegern zu machen.
( 1 ) An die Stelle der Etiketten, Klebetiketten und Ein-
leger nach § 19 Abs. 1 und 2, §§ 20 und 21 treten Eti-
ketten, Klebetiketten und Einleger, die den Mustern der
Abschnitt V Anlage 8 entsprechen und für Saatgut, das die Voraus-
setzungen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,
Kennzeichnung und Verschließung
weiß und für Saatgut, das die Voraussetzungen für die
beim Saatgutverkehr Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut erfüllt, blau sein
im Rahmen eines OECD-Systems müssen. Die Angaben müssen aufgedruckt sein. Für die
Bezugsnummer gilt § 14 Abs. 3, für die Angabe einer
§ 34
Saatgutbehandlung § 24 entsprechend.
Grundvorschrift
(2) Soll Vorstufensaatgut, das die Voraussetzungen
Die Packungen, ausgenommen Kleinpackungen, von für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt, nach den
Saatgut, das im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs- Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 973
den, gilt§ 32 Satz 2 bis 4 entsprechend auch für Etiket- (3) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 2 sind
ten und Einleger nach dem Muster der Anlage 8 mit der Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit der Maß-
Maßgabe, daß der violette Streifen nur im weißen Teil gabe zu verwenden, daß
des Etiketts und des Einlegers verläuft.
1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer eine
Wiederverschließungsnummer nach § 28 Abs. 2 tritt,
§ 37
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird,
Kennzeichnung in besonderen Fällen die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
( 1) Packungen von Saatgut von Runkelrübe und Zuk- 3. in deutscher, englischer und französischer Sprache
kerrübe, das von einer Vermehrungsfläche stammt, die auf die Wiederverschließung hingewiesen wird.
die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, darf
nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann ge- (4) § 28 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederverschließung
kennzeichnet werden, wenn es vor Untersuchung der entsprechend.
Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle
sind das Etikett und der Einleger nach § 36 zusätzlich Abschnitt VI
mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen
Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur Nachkontrollanbau,
rechten oberen Ecke des weißen oder blauen Teiles des Zurücknahme der Anerkennung
Etiketts und des Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und
dem Einleger ist zusätzlich in deutscher, englischer und § 39
französischer Sprache anzugeben, daß die Anforderun-
gen an den Feldbestand nach Anlage 1 erfüllt sind, das Durchführung des Nachkontrollanbaus
Saatgut aber noch nicht abschließend geprüft ist. ( 1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei Ba-
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem sissaatgut und Vorstufensaatgut von Runkelrübe und
Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Zuckerrübe, an Hand eines Teiles der nach § 10 ent-
Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedli- nommenen Probe durchzuführen im Falle der
che Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeich- 1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut und Zer-
nung der Packungen mit Saatgut einer Erbkomponente, tifiziertes Saatgu(,
das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer
2. Anerkennung von Saatgut als Vorstufensaatgut,
Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-
gut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 3. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saatgut
Satz 2 zu verwenden. Das Etikett und der Einleger müs- nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,
sen anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbin- 4. Verpackung nach § 27,
dung mit ihr eine Angabe enthalten, die die Unterschei-
dung der Erbkomponente ermöglicht. Anstelle der Kate- 5. Wiederverschließung nach § 28,
gorie ist in deutscher, englischer und französischer 6. Kennzeichnung von Saatgut nach den §§ 34 bis 37,
Sprache anzugeben, daß das Saatgut auf die Erfüllung ausgenommen bei Saatgut von Runkelrübe und Zuk-
der für Basissaatgut festgesetzten_Anforderungen ge- kerrübe, das die Vorausssetzungen für die Anerken-
prüft ist und als Erbkomponente nur zum Anbau zusam- nung als Basissaatgut erfüllt,
men mit den nach dem jeweiligen Zuchtschema vorge- 7. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2 bis 4.
schriebenen weiteren Erbkomponenten bestimmt ist.
Der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7
kann auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Ein- wird ein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, wenn ihn
legers angebracht werden. die Anerkennungsstelle für erforderlich hält.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 6 wird der
§ 38 Nachkontrollanbau vom Bundessortenamt durchge-
Verschließung, Wiederverschließung führt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der
Nachkontrollanbau bei Zertifiziertem Saatgut von Rog-
( 1 ) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Pak- gen, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl-
kungen durch den Probenehmer oder unter seiner Auf- und Faserpflanzen und Hackfrüchten mit mindestens 25
sicht nach den Vorschriften des § 25 zu verschließen. vom Hundert und bei den übrigen Getreidearten mit min-
destens 10 vom Hundert der entnommenen Proben
(2) Packungen, die außerhalb des Geltungsbereichs
durchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführendes
des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechend den Re-
Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr
geln eines der in § 34 genannten OECD-Systeme ge-
zur Vermehrung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutver-
kennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschlie-
kehrsgesetzes genehmigt war. Das Bundessortenamt
ßung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Ab-
unterrichtet die zuständige Anerkennungsstelle und
schnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,
den Züchter über das Ergebnis des Nachkontrollan-
wenn die hierfür geltenden Bestimmungen des jeweili-
baus.
gen OECD-Systems beachtet sind und von der Entfer-
nung der ursprünglichen Kennzeichnung und der ur- (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
sprünglichen Sicherung des Verschlusses an bis zur Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-
Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatguts schaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des
unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor- Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ver-
den sind. pflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durchge-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
führt. Wird im Rahmen eines der OECD-Systeme ein zeichnung· und Anerkennungsnummer unverzüglich von
Nachkontrollanbau von außerhalb des Geltungsbe- der Rücknahme der Anerkennung zu unterrichten.
reichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saat-
gut erforderlich, wird dieser vom Bundessortenamt (2) § 26 gilt entsprechend.
durchgeführt.
(5) Soweit Abschnitt VII
1 . die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte Bußgeld- und Schlußvorschriften
von Organen der Europäischen Gemeinschaften ver-
pflichtet ist, Proben für einen Nachkontrollanbau § 42
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver- Ordnungswidrigkeiten
kehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 des
2. eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Saatgutverkehrsgesetzes im Rahmen eines der fahrlässig
OECD-Systeme einen Antrag auf Übersendung von
Proben für einen Nachkontrollanbau stellt und dem 1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12
Antrag entsprochen werden soll, Abs. 3 Satz 2 Basissaatgut mit verminderter Keimfä-
higkeit zu anderen Saatzwecken als zur weiteren
leitet das Bundessortenamt die bereitgestellten Proben Vermehrung vertreibt,
an die Stelle weiter, die den Nachkontrollanbau durch-
führt. 2. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12
Abs. 4 Satz 2 Präzisionssaatgut von Runkelrübe zu
(6) Die in den Fällen der Absätze 3 bis 5 erforderlichen Saatzwecken im Geltungsbereich des Saatgutver-
Proben werden durch die Anerkennungsstellen bereit- kehrsgesetzes vertreibt,
gestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.
3. entgegen § 27 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
sicht eines Probenehmers verpackt.
§ 40
Verfahrensregelung § 43
für den Nachkontrollanbau
Berlin-Klausel
Der Nachkontrollanbau soll in der der Probenahme
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
Die Proben für den Nachkontrollanbau sind zusammen
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
mit Vergleichsproben anzubauen.
§ 44
§ 41
Inkrafttreten
Rücknahme der Anerkennung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
( 1 ) Die Rücknahme der Anerkennung ist demjenigen,
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgutverordnung -
der die Anerkennung nach § 4 beantragt hat, von der
Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1659), zu-
Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der Antragsteller
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
oder der für ihn Handelnde nicht mehr im Besitz des
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.
Saatguts, hat er der Anerkennungsstelle unverzüglich
Namen oder Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen, (2) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut der
an den er das Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber Ernte 1980 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt
dieses Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken- worden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe-
nungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen stand nach dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die
hat, hat die für den Besitzer des Saatguts zuständige Anforderungen an den Feldbestand nach den bisher gel-
Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbe- tenden Vorschriften erfüllt sind.
Bonn, den 14. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 975
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1 Getreide außer Mais
1.1 Fremdbesatz
1.1 .1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-
besatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1.1.1.1 Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können.zugehören 5 15
1 .1.1 .2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung
gelangen 2 6
1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 5 10
davon
Flughafer und Bastarde aus Kreuzungen mit Flugha-
fer bei Hafer 0 0
Flughafer und Bastarde aus Kreuzungen mit Flugha-
fer bei anderem Getreide 2
1.2 Gesundheitszustand
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der
Rand des Feldbestands befallen ist 10 20
1 .2.1 .2 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens), Haferflugbrand
(Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda), Weizenflugbrand
(Ustilago tritici) und Roggenstengelbrand (Urocystis
occulta) je 3 je 5
1.2.1 .3 Weizensteinbrand (Tilletia tritici) 1 1
1.2.2 Feldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen entfernt worden sind, sind zur Anerkennung nicht ge-
eignet.
1.2.3 Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn in dem Zeitraum, in dem sie durch Flugbrand
infizierbar sind, im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart mehr als 15 Flugbrand-
sporen abgebende Pflanzen im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche aufweisen.
1.3 Mindestentfernungen
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 .3.1 .1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen ab-
gebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen der-
selben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu
gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer
Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 300 250
1 .3.1 .2 bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten
Beständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht
unter Nummer 1.3.1 .1 fallenden benachbarten Bestän-
den Trennstreifen Trennstreifen
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1 .3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-
gen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.
2 Mais
2.1 Fremdbesatz
2.1 .1 Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht
hinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
2. 1.1.1 bei Hybridsorten
in der Vaterkomponente (gezählt werden nur Pflan-
zen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben) 0,1 0,1
in der Mutterkomponente bei der letzten Feldbesich-
tigung 0,1 0,1
2.1 .1 .2 bei frei abblühenden Sorten 0,1 0,5
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Eintragung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H. nicht übersteigen.
2.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1 In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente empfängnisfähige Narben
aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen der Mutterkomponente, die Pollen abgeben
oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung 1 v. H.
2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen 2 v. H.
2.2.2 Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn die Zahl der Pflanzen der Vaterkomponente
nicht ausreichend ist oder wenn in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen der Mutterkomponente empfängnis-
fähige Narben aufweisen, die Pflanzen der Vaterkomponente nicht ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3 Feldbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in denen die Vaterkomponente die männliche
Fruchtbarkeit der männlich sterilen Mutterkomponente nicht wiederherstellt, sind zur Anerkennung nur ge-
eignet, wenn der Feldbestand in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare
Pflanzen der Mutterkomponente enthält; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut
von männlich sterilen und männlich fruchtbaren Mutterpflanzen in einem der Sorte entsprechenden Ver-
hältnis gemischt wird.
2.3 Gesundheitszustand
Feldbestände, die in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen,
sind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbestände von lnzuchtlinien.
2.4 Mindestentfernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkom-
ponente der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2 Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sor-
te mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
in Nummer 2.2.1 genannten Zeitraum Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 steht der Anerkennung
nicht entgegen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben
ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht
entfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen
(z.B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Mutterpflanzen 57 m).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 977
3 Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen
3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-
besatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
3.1 .1.1 Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der
Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden las-
sen, zugehören 5 15
3.1 .1 .2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 30
davon
Ackerfuchsschwanz und Flughafer bei Glatthafer,
Wiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10
3.1.1.3 Seide 0 0
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
3.2.1 .1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15
3.2.1 .2 Samenübertragbare Viruskrankheiten bei landwirt-
schaftlichen Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei
Erbsen, Wicken und Ackerbohne je 10 je 30
3.2.2 Feldbestände von Klee und Luzernen, bei denen ein Befall mit Stengelbrenner in größerem Ausmaß fest-
gestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet.
3.3 Mindestentfernungen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
3.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen ab-
gebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen der-
selben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu
gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer
Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen kön-
nen,
bei Vermehrungsflächen bis 2 ha Größe 200 100
bei größeren Vermehrungsflächen 100 50
3.3.1.2 bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten
Beständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht
unter Nummer 3.3.1 .1 fallenden Beständen Trennstreifen Trennstreifen
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-
gen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4 Öl- und Faserpflanzen
4.1 Fremdbesatz
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-
besatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
4.1.1.1 Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der
Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden las-
sen, zugehören
bei Sonnenblume 2 7
bei den übrigen Öl- und Faserpflanzen 5 15
4.1.1 .2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25
4.1 .1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei
Lein je 10 je 10
4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je2
4.1 .1.5 Seide bei Lein 0 0
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:
4.2.1 .1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.3 Mindestentfernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (rtl)
4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen ande-
rer Sorten derselben Art, zu gleichzeitig Pollen abge-
benden Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-
ausgeglichenheit und zu gleichzeitig Pollen abgeben-
den Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können
bei Raps 200 100
bei monözischem Hanf 5000 1 000
bei den übrigen fremdbefruchtenden Öl- und Faser-
pflanzen 400 200
4.3.1 .2 bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten
Beständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht
unter Nummer 4.3.1 .1 fallenden benachbarten Bestän-
den Trennstreifen Trennstreifen
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-
gen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 979
5 Hackfrüchte
5.1 Fremdbesatz
5.1 .1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(V. H,) (v. H.)
5.1 .1 .1 Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der
Beschaffenh~itsprüfung nur schwer unterscheiden las-
sen, zugehören
bei Runkelrübe und Zuckerrübe 0,5
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rüben-
farbe 0,1 0,2
bei Kohlrübe und Futterkohl 0,3
5.1 .1 .2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer hern.usreinigen lassen
5.2 Gesundheitszustand
Feldbestände, die in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sind, die den Saatgutwert beeinträch-
tigen, sind zur Anerkennung nicht geeignet.
5.3 Mindestentfernungen
5.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
5.3.1 .1 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Runkelrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Runkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 1 000 600
Zuckerrübe und anderen Subspecies der Art Beta
vulgaris 1 000 1 000
5.3.1 .2 bei Samenträgern anderer Sorten von Runkelrübe zu
gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Runkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 600 300
Zuckerrübe und anderen Subspecies der Art Beta
vulgaris 1 000 1 000
5.3.1 .3 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Zuckerrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Zuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 1 000 600
Runkelrübe und anderen Subspecies der Art Beta
vulgaris 1 000 1 000
5.3.1 .4 bei Samenträgern anderer Sorten von Zuckerrübe zu
gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Zuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 600 300
Runkelrübe und anderen Subspecies der Art Beta
vulgaris 1 000 1 000
5.3.1 .5 bei Samenträgern von Futterkohl und Kohlrübe zu
gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer
Sorten derselben Art, zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgegli-
chenheit und zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbe-
ständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können 400 200
5.3.1 .6 bei Feldbeständen von Samenträgern zu nicht unter die
Nummern 5.3.1 .1 bis 5.3.1 .5 fallenden benachbarten
Beständen sowie bei Feldbeständen zur Erzeugung von
Stecklingen zu allen benachbarten Beständen Trennreihe Trennreihe
5.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 5.3.1 .1 bis 5.3.1 .5 steht der Anerken-
nung nicht entgegen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(;zu§ 10 Abs. 3)
Größe der Partien und Proben
Lfd. Höchstgewicht Mindestgewicht
Nr. Art einer Partie einer Probe
(t) (g)
2 3 4
Getreide
1 .1 Getreide außer Basissaatgut von lnzuchtlinien von Mais 20 1 000
1.2 Basissaatgut von lnzuchtlinien von Mais 20 250
2 Gräser
2.1 Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 50
2.2 Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 100
2.3 Glatthafer, Weidelgräser 10 200
3 landwirtschaftliche Leguminosen
3.1 Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer
Klee 10 200
3.2 Lupinen, Futtererbse, Trockenspeiseerbse, Acker-
bohne, Wicken 20 1 000
3.3 Luzernen, Rotklee 10 300
3.4 Esparsette
- Frucht 10 600
- Samen 10 400
3.5 Alexandriner Klee 10 400
3.6 Inkarnatklee 10 500
4 Öl- und Faserpflanzen
4.1 Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2 Raps, Rübsen 10 200
4.3 Hanf 10 600
4.4 Sojabohne, Sonnenblume 20 1 000
4.5 Lein, Ölrettich 10 300
4.6 Mohn 10 50
4.7 Weißer Senf 10 400
5 Hackfrüchte
5.1 Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
5.2 Kohlrübe, Futterkohl 10 200
Bei pilliertem, inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß die Zahl der Körner oder Knäuel mindestens 7 500
betragen.
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts Anlage 3
1 Getreide (zu § 12 Abs. 1)
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten
in einer Teilprobe mit dem in Spalte 12 ausgewiesenen Gewicht 1) 2) Gewicht der
Technische Teilprobe
Kategorie Mindest- Höchster innerhalb der nach
Mindest- für die Sonstige
Basissaatgut (8) keimfähigkeit Feuchtigkeits- innerhalb der nach
Art reinheit Spalte 6 Prüfung lt. An-
Zertifiziertes (v. H. der gehalt Spalte 8 zulässigen Menge
(v.H. zulässigen Menge Spalten forderungen
Saatgut (Z) reinen Körner) (v.H.) insgesamt
des Gewichts) 6 bis 11
andere Hederich u. Flughafer (g)
andere Ge- Taumel-
Arten als Kornrade u. Flughafer
treidearten lolch
Getreide zusammen bastarde
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
z
""'
1.1.1 Nackthafer, Hafer B 85 16 3 ) 99 4 1 4) 3 1 0 0 500 c.u
OJ
z 85 16 3 ) 98 10 7 7 3 0 0 500 1
1 4) --1
1.1.2 Gersten B 85 16 3 ) 99 4 3 1 0 0 500 6) Sl)
z 85 16 3 ) 98 10 7 7 3 0 0 500 6) CO
Q.
1.1.3 Roggen B 85 15 3 ) 98 4 1 4) 3 1 0 0 500 ~
z 85 15 3 ) 98 10 7 7 3 0 0 500 •
C
Cl)
1.1.4 Weizen, Spelz B 85 16 3 ) . 99 4 1 4) 3 1 0 0 500 CO
z 85 16 3 ) 98 10 7 7 3 0 0 500
Sl)
C"'
~
1.1.5 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1000 5 ) CD
z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1000 0
:::,
:::,
1
) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Q.
2 <D
) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen Körnern in einer Teilprobe mit dem in :::,
Spalte 12 ausgewiesenen Gewicht bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 Körner, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet. _.,
3
> Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der.Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
4> Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
:--J
5) c...
Bei lnzuchtlinien 250 g
6) §:
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die Kornlänge übertrifft
......
CO
OJ
1.2 0
Besondere Voraussetzungen bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3:
Bei den in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flughafer in 3 kg; die Größe der zu untersuchenden Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei
der Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Saatgut ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
1.3.1.1 lebende Schadinsekten;
1.3.1.2 lebende Milben;
1.3.1.3 Mutterkorn (Claviceps purpurea), sofern 500 g Saatgut
bei Basissaatgut mehr als 1 Stück oder Bruchstück
bei Zertifiziertem Saatgut mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke (D
enthalten; ....
(X>
1.3.1.4 Brandkrankheiten, sofern das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen enthält, es sei denn, daß geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sicherge-
CD
stellt sind; CD
N
1.3.1.5 nicht unter die Nummern 1.3.1.3 und 1.3.1.4 fallende parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.
1.3.2 Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.5 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt,
wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3)
Kategorie v. H. des Gewichts in einer Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht
Basis- Mindest- Höchster Technische Gewicht innerhalb der nach Spalte 6 zulässigen Menge der Teil- Son-
saatgut (8) keimfähig- Feuchtig- Mindest- innerhalb der nach probe für stige
Spalte 6 zuläss. Menge abweichend von Spalte 7 oder 10 OJ
Art Zertifiziertes keit (V. H. keitsgehalt reinheit die Prüfung An-
Saatgut (Z) der reinen (v.H.) (v.H. des eine Ampferauß. lt. Spalten forde-
C
::,
ins- eine abw. von Spalte 7 ein- a.
Handels- Körner) 1) Gewichts) gesamt ein- Acker- Flughafer u. KI. Sauer- 10 bis 15 rungen (D
Acker- zeine
saatgut (H) zeine Quecke fuchs- Art Quecke fuchs- Flughafer- Seide ampfer und (g) cn
schwanz bastarde Strand- CO
Art schwam
(D
amofer cn
(D
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 ;::r
C"'
[
0 12) :+
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20 1 1 0 1 5 c...
z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 0,)
:,-
2.1.2 sonstige Straußgräser B 75 14 90 0,3 20 1 1 0 012) 1 5 CO
0,)
z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 ::,
CO
H 75 14 90 3,0 2,0 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 _.
(0
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 20 7) 5 5 0 012) 5 30 (X)
p
z 70 14 75 2,5 1,0 0,3 0,3 0 012)13) 10 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 80 [
z 75 14 90 3,0 1,0 6 ) 0,5 0,3 0 10) 0 12) 13) 20 80
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 30
z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 13) 10 30
2.1.6 Rohrschwingei B 80 14 95 0,3 20 7) 5 5 0 012) 5 50
z 80 14 95 1,5 1,0, 0,5 0,3 0 0 12) 13) 20 · 50
2.1.7 Schafschwingei B 75 14 85 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 30
z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 0 12) 13) 10 30
H 75 14 85 3,0 2,0 0,5 0,3 0 0 12) 13) 10 30
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 50
z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 12) 13) 20 50
2.1.9 Rotschwingei B 75 14 90 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 30
z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 12) 13) 10 30
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 20 7) 5 5 0 0 12) 5 60
z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012)13) 20 60
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3)
Kategorie v. H. des Gewichts in einer Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht
Basis- Mindest- Höchster Technische Gewicht innerhalb der nach Spalte 6 zulässigen Menge der Teil- Son-
saatgut (8) keimfähig- Feuchtig- Mindest- innerhalb der nach probe für stige
Spalte 6 zuläss. Menge abweichend von Spalte 7 oder 10
Art Zertifiziertes keit (V. H. keitsgehalt reinheit eine die Prüfung An-
Saatgut (Z) der reinen (v.H.) (v. H. des ins- abw. von Spalte 7 Ampferauß. lt. Spalten forde-
eine ein-
Handels- Körner) 1) Gewichts) gesamt ein- Acker- Flughafer u. KI. Sauer- 10 bis 15 rungen
Acker- zeine fuchs- Flughafer- Seide ampfer und
saatgut (H) zeine Quecke fuchs- Quecke (g)
Art schwan.z bastarde Strand-
Art schwaru amofer
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.11 sonstige Weidelgräser B 75 14 96 0,3 20 7 ) 5 5 0 012) 5 60
z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 12) 13) 20 60
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 012) 2 10
z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 13) 5 10 z;-,
2.1.13 Hainrispe, Gemeine Rispe B 75 14 85 0,3 20 8 ) 1 1 0 012) 1 5 (,.)
z 75 14 85 2,0 4 ) 1,0 4 ) 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 (X)
1
H 75 14 85 3,0 5 ) 2,0 5) 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 -t
0)
2.1.14 Sumpfrispe, Wiesenrispe B 75 14 85 0,3 20 8) 1 1 0 012) 1 5 <O
z 75 14 85 2,0 4 ) 1,0 4 ) 0,3 0,3 0 0 12) 13) 2 5 g.
..,
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 20 9 ) 1 1 0 0 12) 1 5 )>
z 70 14 75 3,0 1,0 6) 0,3 0,3 011) 012)13) 2 5 C
(/)
<O
0)
1) Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist. ~
2 ) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostlschen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. CD
3) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Artfestzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen 0
:::J
Kornern den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet. _:::J
4 ) Ein Höchstanteil von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit. a.
(1)
5) Ein Höchstanteil von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
:::J
6) Der Höchstwert des gewichtsmäßigen Anteils an KOrnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Rispenarten. ~
7 ) Ein H0chstanteil von 80 Körnern von unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
:-"
8) Gilt nicht für Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstanteil anderer Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern. c...
9 ) Ein H0chstanteil von 20 Körnern von unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
~
10) Zwei Korner gelten nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht frei ist. ~
11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem doppelten des in Spalte 16 ausgewiesenen Gewichts frei ist. CO
12) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt. CO
0
13) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem In Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht frei ist.
2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
2.2.1.1 lebende Schadinsekten;
2.2.1.2 lebende Milben;
2.2.1.3 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) bei Basissaatgut, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat;
2.2.1.4 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.
Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 2.2.1.1, 2.2.1.2 und 2.2.1.4 aufgeführten Schadorganismen wird nur CO
2.2.2 0:,
durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. w
3 landwirtschaftliche Leguminosen
CO
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt 00
.a:ii.
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 4 ) 5 )
Kategorie Höchst- Gewicht
v. H. des Gewichts in einer Teilprobe mit dem in Sp. 15 ausgewiesenen
Basis- Mindest- anteil an Höchster Tech- der Teil-
Gewicht innerhalb der nach Sp. 7 zuläss. Menge Son-
saatgut(B) keimfähig- hart- Feuchtig- nische probe für
stige
Zertifi- keit (V. H. schaligen keits- Mindest- innerhalb der nach abweichend von Spalte 8 oder 10 die Prüfung
Art An-
ziertes der reinen Körnern gehalt reinheit Sp. 7 zuläss. Menge eine gemäß
forde-
Saatgut(Z) Körner) (v. H. der (V. H,) (V. H. des ins- ein- Flughafer Ampferauß. Spalten
Stein- und Flug- KI. Sauer- rungen
Handels- 1) 2) reinen 3) Gewichts) gesamt eine abw. von zeine Seide 10-14
saatgut(H) Körner) einzelne Spalte 8 Art klee hafer- ampfer und (g)
Art Steinklee bastarde Strandampf.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.1 Hornschotenklee B 75 40 12 95 0,3 20 0B) 0 010) 5 30 CD
C:
z 75 40 12 95 1,8 6) 1,0 6) 0,3 0 0 10) 11) 10 30 :::,
a.
(1)
3.1.2 Weißlupine, Gelbe Lupine B 80 20 15 98 0,3 20 09) 0 9) 0 9) 5 1000 12) (J)
z 80 20 15 98 0,5 7 ) 0,3 7) 0,3 0 9) 0 9) 20 9) 1 000 13) 14) <O
(1)
(J)
H 80 20 15 97 1,5 7 ) 1,3 7 ) 0,3 09) 0 9) 20 9) 1 000 15) 16) (1)
;:r
3.1.3 Blaue Lupine B 75 20 15 98 0,3 20 0 9) 0 9) 0 9) 5 1000 12) cr
z 0 9) 0 9) 20 9) 13) 14) [
3.1.4 Gelbklee B
75
80
20
20
15
12
98
97
0,5 7 )
0,3
0,3 7 ) 0,3
20 0B) 0 010) 5
1000
50 --
'-
ll)
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 010)11) 20 50 :::,-
...,
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 010)11) 20 50 <O
ll)
:::,
3.1.5 Luzernen B 80 40 12 97 0,3 20 08) 0 010) 5 50 <O
......
z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 20 50 CO
CX>
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 0 9) 0 0 9) 5 600 p
z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 0 9) 20 400
(Früchte)
~
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 0 9) 20 1 (Samen)
~
3.1.7 Futtererbse, Trockenspeiseerbse B 80 - 15 98 0,3 20 09) 0 0 9) 5 1000
z 80 - 15 98 0,5 0,3 0,3 0 0 9) 20 9) 1000
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 8) 0 0 10) 5 60
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 20 60
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 0 10) 11) 20 60
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 08) 0 010) 5 20
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 10 20
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 08) 0 010) 5 80
z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 20 80
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 8) 0 0 10) 5 50
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 20 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 08) 0 0 10) 5 20
z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 10 20
H 85 20 15 97 2,0 7 ) 1,5 7) 0,3 0 9) 0 9) 20 9) 1000 17)
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 4 ) 5)
Kategorie Höchst- Gewicht
in einer Teilprobe mit dem in Sp. 15 ausgewiesenen
Basis- Mindest- ariteil an Höchster Tech- v. H. des Gewichts der Teil-
Gewicht innerhalb der nach Sp. 7 zuläss. Menge Son-
saatgut (B) keimfähig- hart- Feuchtig- nische probe für
stige
Zertifi- keit (v. H. schaligen keits- Mindest- innerhalb der nach abweichend von Spalte 8 oder 10 die Prüfung
Art An-
ziertes der reinen Körnern gehalt reinheit Sp. 7 zuläss. Menge eine gemäß
Flughafer Ampferauß. Spalten forde-
Saatgut(Z) Kömer) (v. H. der (v.H.) (V. H. des ins- ein-
rungen
Handels- 1) 2) reinen 3) Gewichts) gesamt eine abw. von zeine Stein- und Flug- Seide KI. Sauer- 10-14
saatgut(H) Körner) einzelne Spalte 8 Art klee hafer- ampfer und (g)
Art Steinklee bastarde Strandampf.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 8) 0 010) 5 20
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 10) 11) 10 20
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 0 10) 11) 10 20
3.1.14 Ackerbohne B 85 5 15 98 0,3 20 0 9) 0 0 9) 5 1000 z;-"
z 85 5 15 98 0,5 0,3 0,3 0 0 9) 20 9) 1000
u)
3.1.15 Pannonische Wicke, Zettelwicke B 85 20 15 98 0,3 20 09) 09) 0 9) 5 1000 (X)
z 85 20 15 98 1,0 7) 0,5 7) 0,3 0 9) 0 9) 20 9) 1000 1
-i
ll)
3.1.16 Saatwicke B 85 20 15 98 0,3 20 09) 09) 0 9) 5 1000 <O
z 85 20 15 98 1,0 7 ) 0,5 7 ) 0,3 09) 0 9) 20 9) 1000 a.
H 85 20 15 97 2,0 7 ) 1,5 7) 0,3 0 9) 0 9) 20 9) 1000 17) ...
(1)
)>
1 ) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. C
C/)
2 ) Hartschallge Körner gelten bis zu dem in Spalte 4 genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
<O
3) ll)
Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
4 ) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
5) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Artfestzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen
~
CD
Körnern den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet. 0
6 ) Ein Höchstanteil von 1 v. H. des Gewichts an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit. :::,
_:::,
7) Ein Höchstanteil von 0,5 v. H. des Gewichts von Körnern von Weißlupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Trockenspeiseerbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke-außerder jeweils betroffenen
Art- gilt nicht als Unreinheit.
a.
(1)
8) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem doppelten des in Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts frei ist. :::,
9 ) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt. ....
101 Für die zahlenmABige Bestimmung von Seide ist das doppelte des In Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts zu untersuchen; dies gilt nichtfür Saatgut, das ausschließlich im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes oder in Däne- :"'
mark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist. c...
11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem vierfachen des In Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts frei ist. ~
12) Bel bltterstoffarmen Lupinen in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn ....
13) In 100 Kömem an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen CO
(X)
14 ) Bel bitterstoffarmen Lupinen In 100 Körnern höchstens 3 bittere Korner 0
15 ) In 100 Körnern an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen
1 6 ) Bei bltterstoffarmen Lupinen in 100 Körnern höchstens 5 bittere Körner
17) Ein Höchstanteil von 6 v. H. des Gewichts an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten gilt nicht als Unreinheit.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
3.2.1.1 lebende Schadinsekten;
3.2.1.2 lebende Milben;
3.2.1.3 Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci) bei Basissaatgut, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat;
3.2.1.4 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat. CO
Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 3.2.1.2 bis 3.2.1.4 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn 0:,
3.2.2 c.n
sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4 Öl- und Faserpflanzen
CO
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt (X)
0,
Kategorie Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3 )
Basis- Gewicht
Tech- v. H. des Gewichts in einer Teilprobe mit dem in Spalte 18 ausgewiesenen Gewicht der
saatgut Mindest- Höchster nische
(B) Feuch- Teilprobe Son-
keim- Mindest- innerhalb der nach innerhalb der nach Spalte 6 oder 10 zulässigen Menge für die stige
Zertifizier- fähigkeit tigkeits- reinheit
Art Sp. 6 zulässigen Menge Prüfung An-
tesSaat- (V. H.der gehalt (v.H. abweichend von Spalte 7 oder 11
(v.H.) insge- ins- eine gemäß forde-
gut (Z) reinen des Ge- eine abweichend von
Handels- Körner) samt gesamt ein- Rughaf. u. Ampfer auß. Spalt. 10 rungen
1)
wichts) ein- Spalte 7 Acker-
saatgut zeine Flughafer- Hede- KI. Sauer- Taumel- bis 17
zeine Hede- , Acker- Seide ampfer u. fuchs- (g)
(H) Art rich lolch
Art rich senf bastarde Strandampf. schwanZ
1 2 3 4 5 6 7 8 1 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
4.1.1 Sareptasenf, Schwarzer 8 85 10 98 0,3 0 0 4) 5) 10 5 40
Senf z 85 10 98 0,3 0 0 4) 5) 10 20 40
4.1.2 Raps 8 85 9 98 0,3 0 0 4) 5) 10 5 100 6) IIJ
C
z 85 9 98 0,3 0 0 4) 5) 10 20 100 7) ::::,
a.
CD
4.1.3 Rübsen 8 85 9 98 0,3 0 0 4) 5) 10 5 70 Cl)
z 85 9 98 0,3 0 0 4) 5) 10 20 70
CO
CD
Cl)
4.1.4 Hanf 8 75 10 98 10 4) 0 0 4) 5) 600 8) CD
;::r
z 75 10 98 104) 0 0 4) 5) 600 8) O"
i»"
4.1.5 Sojabohne 8 80 12 98 5 0 0 4) 1000 ::
z 80 12 98 5 0 04) 1000 (.,_
D>
4.1.6 Sonnenblume 8 85 10 98 5 0 04) 1000 ~
-,
z 85 10 98 5 0 0 4) 1000
CO
D>
::::,
CO
4.1.7 Lein _,_
Faserlein 8 92 13 99 15 0 0 4) 5) 4 2 150 (0
z 92 13 99 15 0 0 4) 5) 4 2 150
CD
p
sonstiger Lein 8 85 13 99 15 0 0 4) 5) 4 2 150 .....
z 85 13 99 15 0 0 4) 5) 4 2 150 ~
4.1.8 Mohn 8 80 10 98 25 4) 0 0 4) 5) 10
z 80 10 98 25 4) 0 0 4) 5) 10
H 80 10 98 25 4) 0 0 4) 5) 10
4.1.9 Ölrettich 8 80 10 97 0,3 20 0 0 4) 5 300
z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 4) 20 300
4.1.10 Weißer Senf 8 85 10 98 0,3 0 0 4) 5) 10 5 200
z 85 10 98 0,3 0 0 4) 5) 10 20 200
1 ) Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei granuliertem und lnkrustriertem Saatgut nicht geprüft.
2
) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, deren Samen sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
3
) Soweit esan Au Bert ich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen
Körnern den in den Spalten 6 und 10 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet.
4
) Die zahlenmABlge Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.
5) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 18 ausgewiesenen Gewicht frei ist.
6) Bei genetisch erucasAurefreien Sorten höchstens 2 v. H. Erucasäureanteil an der Gesamtfettsäure
7) Bei genetisch erucasAurefreien Sorten höchstens 5. v. H. Erucasäureantell an der Gesamtfettsäure
8
) Das Saatgut ist frei von Körnern von Sommerwurz; ein Korn Sommerwurz In einer Teilprobe von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 200 g frei ist.
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
4.2.1.1 lebende Schadinsekten;
4.2.1.2 lebende Milben;
4.2.1.3 Botrytis-Pilze bei Hanf, Sonnenblume und Lein, sofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind;
4.2.1.4 Keimlingskrankheiten bei Lein (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini), sofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind; bei Faser-
lein, sofern mehr als 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sind;
4.2.1.5 Sclerotinia sclerotiorum, sofern in einer Teilprobe mit dem in Spalte 18 der Tabelle zu 4.1 ausgewiesenen Gewicht
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf mehr als 20
bei Raps, Sonnenblume mehr als 10
bei Rübsen, Weißem Senf mehr als 5
Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthalten sind; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung z:-i
des Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt. u)
CO
4.2.2 Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.1.2 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, 1
wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. ~
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....,
5 Hackfrüchte
CO
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt 0)
0)
Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3 )
Gewicht
in einer Teilprobe mit dem in Sp. 14 ausgewies. der
Kategorie Mindest- v. H. des Gewichts
Höchster Technische Gew. innerhalb der nach Sp. 6 zulässigen Menge Teilprobe
Basis- keim- Feuchtig- Mindest- innerhalb der nach Spalte 6 für die Sonstige
saatgut (B) fähigkeit
Art keitsgehalt reinheit abweichend von Spalte 7 oder 10 Prüfung Anfor-
Zertifi- (V. H. der zulässigen Menge
(v.H.) (v.H. des eine gemäß derungen
ziertes reinen 1) Gewichts) ins- abweich. von Sp. 7 einzelne Ampferauß.
eine Flughafer u. Spalten 10
Saatgut (Z) Körner) gesamt KI. Sauer-
einzelne Art Flughafer- Seide bis 13
Hederich Ackersenf ampferund (g)
Art bastarde
Strandampf.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Runkelrübe Die Mindest-
anforderungen 6)
Monogermsaatgut gelten bei
73 15 97 0,3 CD
Präzisionssaatgut Runkelrübe 73 15 97 0,3 7) C:
::::,
anderes Saatgut und Zucker- a.
rübe für CD
Sorten mit mehr Basissaatgut "'CD
<O
als 85 V. H. Diploiden z,ertesu_nd Zertifi- 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
"'CD
Saatgut N
C"
5.1.2 Zuckerrübe si>'"
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 6) :=:
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 7) c...
~
~
anderes Saatgut ~
<O
Sorten mit mehr ~
::::,
als 85 v. H. Diploiden 73 15 97 0,3 <O
......
sonstige Sorten 68 15 97 0,3 CO
CX>
5.1.3 Kohlrübe B 80 10 98 0,3 20 0 0 4) 5 100 p
z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 4) 5) 20 100 -i
CD
5.1.4 Futterkohl B 75 10 98 0,3 20 0 0 4) 5 100 -·
z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 4) 5) 20 100
1) Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut nicht geprüft.
2) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, deren Samen sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
3) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; übersteigt der Besatz mit solchen Körnern 0,3 v. H. des Gewichts, ist das Saatgut
zur Anerkennung nicht geeignet.
4 ) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.
5) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 14 ausgewiesenen Gewicht frei ist.
6) Bei Monogermsaatgut mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel
7) Bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel
5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Saatgut ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
5.2.1.1 lebende Schadinsekten;
5.2.1.2 lebende Milben;
5.2.1.3 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.
5.2.2 Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf den Befall mit den aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der
Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
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CO
1
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990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage4
(zu§ 14 Abs. 3 und
§ 17 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungs- und Zulassungsstellen
B Der Senator für Wirtschaft und Verkehr, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg
FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TÜ Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 991
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Etikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
•
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeugerland:
Angegebenes Gewicht der Packung
oder angegebene Zahl der Körner:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 x 80 mm
Die Worte „oder angegebene Zahl der Körner" sind bei
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen nicht erforderlich. Bei
Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe darf das Wort
,,Körner" durch das Wort „Knäuel" ersetzt werden.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 1)
Etikett für Handelssaatgut
•
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Handelssaatgut
(nicht der Sorte nach anerkannt)
Kennzeichen der Zulassungsstelle:
Art:
Aufwuchsgebiet:
Zulassungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht der Packung
oder angegebene Zahl der Körner:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 x 80 mm
Die Worte "oder angegebene Zahl der Körner" sind bei Saatgut
von Öl- und Faserpflanzen nicht erforderlich.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 993
Anlage 7
(zu§ 35 Abs. 1)
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),
Futter- und Ölpflanzen-*) Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal *) Maize *) Herbage and Oil *)
Seed Moving in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certif1cation varietale des semences de
cereales *), de mais *), de plantes fourrageres et oleagineuses *) destinees au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate _ _ _ __
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Bezugsnummer
Reference Number - - - - - - - - - - - - - - - -
Numero de reference
Art
Species - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Espece
Sorte
Cultivar - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot _ _ _ _ __
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme et il a ete
agree comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violet stripe)
Semences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Untersuchungsergebnisse - Analysis results - Resultats de l'analyse
Art
Species: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Espece
Datum der Probeziehung
Date of sampling: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Echantillonnage effectue le
Reinheit - Purity - Purete Keimfähigkeit - Germination
Feuchtig-
% Gewicht - % Weight - % en poids % Anzahl - % Number - % en nombre keltsgehalt
(Frisch-
einwaage)
Reine UnschAdl. Fremde Unkraut Anzahl Normale Harte Frische Anomale Tote
Samen Verunrel- Kultur- samen der Tage Keim- Körner*) nicht Keimlinge Samen
nigungen gekeimte Moisture
samen linge
Samen Content
(wet basis)
Pure Inert Other Weed Number Normal Hard Fresh Abnormal Dead
seeds matter crop seeds of days seedlings seeds *) unger- seedlings seeds Teneur
seeds minated en eau
seeds (poids
humide)
Semences Matieres Semences Graines Nombre Germes Graines Graines Germes Semences
pures inertes d'autres de mau- de Jours normaux dures *) fraiches anormaux mortes
plantes vaises non
cultivees herbes germees ~o
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
:::><-: •.• :;:..;
·•·•
}> .· /·.•·•.•-:-:·.· · ·
\
:··/
.··
...
Art der unschädlichen Verunreinigungen
Kind of inert matter
Nature des matieres inertes
Fremde Kultursamen
Other crop seeds
Arten Semences d'autres plantes cultivees
Species
Especes Unkrautsamen
Weed seeds
Graines de mauvaises herbes
Weitere Untersuchungsergebnisse
Other determinations
Autres determinations
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
•) Nur f0r Samen von Nicht geprüft
Only for seeds of
Seulement dans le cas de
} Legumlnosae N- { Nottested
Non determine
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 995
Anlage&
(zu§ 36 Abs. 1)
A. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Ölpflanzen
Vorderseite
Art (botanischer Name)
Species (Latin name)
Espece (nom latin)
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Rückseite
Cl) Name und Anschrift der zuständigen Behörde
w Name and address of Designated Authority
(.) Nom et adresse de I'Autorite designee
z
w
~
w
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0
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CI)
•
Cl)
Bei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre",
„Hybride/cross/hybride" oder
,,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung, die die Identifizierung
ermöglicht;
bei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre" oder
,,Hybridsorte/hybrid/hybride".
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
B. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Ölpflanzen
(/)
Art (botanischer Name)
w Species (Latin name)
u Espece (nom latin)
z
w
w ~ Sortenbezeichnung
~ w Cultivar name
w (/) Nom du cultivar
J: V,
u Q)
Kategorie
(/) ~
Category
0 :::, Categorie
w 0
w Q.
(/) u,j Bezugsnummer
o o Reference number
Numero de reference
(.) (.)
u,j 0
o w Datum der Verschließung
Date of sampling
~
·W
Date de l'echantillonnage
....
(/)
Name und Anschrift der zuständigen Behörde
> Name and address of Designated Authority
(/)
Nom et adresse de I' Autorite designee
Bei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre",
„Hybride/cross/hybride" oder
,,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichung, andernfalls eine Bezeichnung,
die die Identifizierung ermöglicht;
bei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre" oder
,,Hybridsorte/hybrid/hybride".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 997
C. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Runkelrübe und Zuckerrübe
Vorderseite
Zuckerrübe *) - Sugar Beet *) - Betterave sucriere *)
Futterrübe *) - Fodder Beet *) - Betterave fourragere *)
") Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)
Seed description (Monogerm, precision or natural seed)
Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)
Rückseite
(/) Name und Anschrift der zuständigen Behörde
w Name and address of Designated Authority
u Nom et adresse de I' Autorite designee
z
w
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w
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Cl)
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Q.
u.i
Cl
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0
w
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(/)
>
(/)
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
D. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Runkelrübe und Zuckerrübe
Zuckerrübe*) - Sugar Beet*) - Betterave sucriere *)
cn Futterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)
w *) Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile
0
z Sortenbezeichnung
w
w :s Cultivar name
:i!: w Nom du cultivar
w "' Kategorie
:c Cl)
Category
(.) (1)
Categorie
cn „
Q :::J Bezugsnummer
w 0 Reference number
w a. Numero de reference
"' w
ci Q Datum der Verschließung
(.) (.) Date of sampling
wo Date de l'echantillonnage
o w Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)
:i!: Seed description (Monogerm, precision or natural seed)
...cn
•W Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)
> Name und Anschrift der zuständigen Behörde
cn Name and address of Designated Authority
Nom et adresse de l'Autorite designee
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 999
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1576/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 26. 6. 80 L161/15
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1580/80 der Kommission über die Verwaltung
der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Juteerzeugnisse
mit Ursprung in Bangladesch 25. 6.80 L 158/9
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1581 /80 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 hinsichtlich des Sonderkurses für
bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors 25. 6. 80 L 158/12
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1584/80 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1980 bis zum 31. Oktober
1981 26. 6.80 L 160/1
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1585/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette 26. 6. 80 L160/2
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1586/80 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionsgrundpreise für Raps- und Rübsen-
samen und für Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr
1980/81 26. 6. 80 L 160/4
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1587/80 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Raps- und Rübsensamen und Son-
nen b I um e n kerne und der dort geltenden abgeleiteten Interven-
tionspreise für das Wirtschaftsjahr 1980/81 26. 6. 80 L 160/6
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1588/80 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis für
Raps- und Rübsen saat und Sonnenblumen kerne für das
Wirtschaftsjahr 1980/81 26.6.80 L 160/8
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1589/80 des Rates zur Festsetzung des Er-
zeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventions-
preises für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1980/81 26. 6.80 L 160/9
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1590/80 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Interven-
tionspreis und zum Schwellenpreis für O I i v e n ö I für das Wirtschafts-
jahr 1980/81 26. 6.80 L 160/10
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1591 /80 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember 1980 bis zum
15. Dezember 1981 26. 6.80 L 160/11
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 des Rates über die Anwendung der
Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und I sog I u kose vom
1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 26. 6. 80 L 160/12
24. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1593/80 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker, der Standardqualität für Zuckerrüben sowie des
Berechnungskoeffizienten für die Höchstquote für das Zuckerwirt-
schaftsjahr 1980/81 26. 6. 80 L 160/14
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.