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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1980 Nr. 37
Tag 1n h a I t Seite
9. 7. 80 Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
8251-1, 8251-2, 86-7-1, 8252-1, 827-1_3, 8232-4, 821-2
8. 7. 80 Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
neu: 7849-2-4-2
10. 7.80 Siebte Verordnung zur Änderung der Postordnung (7. ÄndVPostO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
901-1-1, 901-1-1-3
11. 7.80 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
neu: 9026-1-1-15: 9026-1, 9027-3, 9029-1, 9029-2
Zweites Gesetz
zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
Vom 9. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort
„Existenzgrundlage" die Worte „im Sinne des
Absatzes 3" eingefügt und die Worte „der Ein-
Artikel 1 heitswert oder der Arbeitsbedarf" durch die Wor-
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes te „der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder
über eine Altershilfe für Landwirte der Arbeitsbedarf'' ersetzt; Satz 2 wird Absatz 7.
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der d) Die Absätze 4 a und 5 werden durch die folgen-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September den Absätze 5 und 6 ersetzt:
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6 . ,,(5) Wirtschaftswert im Sinne des Absatzes 4
des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1189), wird ist der durch die Finanzbehörden nach den Vor-
wie folgt geändert: schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte
und im Einheitswertbescheid für das land- und
1. § 1 wird wie folgt geändert: forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Wirtschaftswert. Zugepachtete Flächen oder
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
,,(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die nach § 69 des Bewertungsgesetzes zum
landwirtschaftliche Unternehmer, ehemalige Grundvermögen gehören, sind mit dem durch-
landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegat- schnittlichen Hektarwert der entsprechenden
ten und Hinterbliebene." Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten; ihr
Wert ist dem Wirtschaftswert hinzuzurechnen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein- Verpachtete oder nachhaltig nicht genutzte Flä-
gefügt:
chen sind mit dem Hektarwert der entsprechen-
,,(3 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer im den Nutzung zu bewerten; ihr Wert ist von dem
Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Unter- Wirtschaftswert abzuziehen. Ist der gesamte
nehmer der Seen- und Flußfischerei sowie der Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter
Imkerei, deren Unternehmen unabhängig vom je- maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen: Ist
weiligen Unternehmer eine Existenzgrundlage der Wirtschaftswert des Unternehmens oder von
bildet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist
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vom Flächenwert (Absatz 6) auszugehen. Der 4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:
Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt außer ,,§ 3b
Ansatz.
( 1) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-
(6) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen
wer landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn
Nutzung wird durch Vervielfältigung des durch-
schnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in a) das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 abge-
dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen geben wurde,
sind, mit der Größe der im Unternehmen genutz- b) sie selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
ten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) ge- mer im Sinne des § 1 sind,
bildet. Der durchschnittliche Hektarwert der
landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus c) der hinterbliebene Ehegatte den Unterhalt seiner
der Summe der von den Finanzbehörden für den Familie nicht überwiegend bestritten hatte,
Gemeindeteil nach den Vorschriften des Bewer- d) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-
tungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, ge- stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder
teilt durch die Gesamtfläche der in dem Gemein- Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr
deteil gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. noch nicht vollendet hat oder das infolge körper-
Ist der durchschnittliche Hektarwert für den Ge- licher oder geistiger Gebrechen außerstande ist,
meindeteil nicht zu ermitteln, ist der durch- sich selbst zu unterhalten,
schnittliche Hektarwert der Gemeinde der Be- e) das Arbeits,entgelt oder das Arbeitseinkommen
rechnung des Flächenwertes zugrunde zu legen. der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
Als Hektarwert für die forstwirtschaftliche Nut- Monat den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-
zung sind 100 Deutsche Mark und für Geringst- versicherungsordnung genannten Betrag nicht
land 50 Deutsche Mark anzusetzen. Als Flä- überschreitet und
chenwert für die landwirtschaftlichen Nut-
zungsteile Hopfen und Spargel, die weinbauliche f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur
Nutzung, die, gärtnerische Nutzung, die Teich- Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
wirtschaft, die Fischzucht und die Saatzucht gilt seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-
der durch die Finanzbehörden nach den Vor- zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die
Vergleichswert; Absatz 5 Sätze 2 und 3 gilt ent- landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat;
sprechend. Ist der Vergleichswert nicht zu ermit- auf die 60 Kalendermonate werden auch Beiträ-
teln, richtet sich der Flächenwert nach den ört- ge angerechnet, die die Witwe oder der Witwer
lichen oder bezirklichen Gegebenheiten." als landwirtschaftlicher Unternehmer innerhalb
von 18 Monaten nach dem Tode des Unterneh-
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: mers entrichtet hat.
,,(8) Eine Existenzgrundlage im Sinne des Ab-
(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-
satzes 3 a ist insbesondere gegeben, wenn bei
wer landwirtschaftlicher Unternehmer unter den
Unternehmen der Seen- und Flußfischerei der
· Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis
Arbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und
c und f auch dann, wenn sie
bei Unternehmen der Imkerei eine Anzahl von
100 Bienenvölkern nicht unterschritten werden." a) das 45. Lebensjahr vollendet haben und
b) keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
2. § 2 wird wie folgt geändert: gegen ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitsein-
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt: kommen ausüben, das den in § 1265 a Abs. 1
„Im Falle des§ 1 Abs. 3 a ist die Voraussetzung Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ge-
des Absatzes 1 Buchstabe c nur erfüllt, wenn der nannten Betrag überschreitet und eine solche
Unternehmer der Seen- und Flußfischerei mit Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter
seinem Unternehmen das Fischereiausübungs- Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
recht aufgibt und der Unternehmer der Imkerei der Witwe oder des Witwers nicht erwartet wer-
sein Unternehmen aufgibt, übereignet oder die den kann.
Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Besteht begründete Aussicht, daß sich die in Buch-
Jahren nach Vollendung seines 65. Lebensjah- stabe b genannten Voraussetzungen in absehbarer
res schriftlich unbeschadet weitergehender ge- Zeit ändern, ist das Hinterbliebenengeld nur auf Zeit
setzlicher Formvorschriften übertragen hat." und für längstens drei Jahre von der Bewilligung an
zu gewähren; es kann wiederholt auf Zeit gewährt
b) In Absatz 7 wird das Wort „Einheitswert" durch
werden.
die Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert''
ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Sätze 1 (3) Für die Zeit des Bezuges von Altersgeld oder
und 2 gelten für Unternehmen der Seen- und. vorzeitigem Altersgeld. wird Hinterbliebenengeld
Flußfischerei sowie der Imkerei entsprechend." nicht gewährt.
c) In Absatz 8 wird „Satz 2" durch „Sätze 2 und 3" (4) Bei einer Abgabe nach§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und
ersetzt. 3 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres der Tag der
Abgabe."
3. In § 2 a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert"
5. Die Überschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „Wirtschaftswert, der Flächen-
wert" ersetzt. ,,Höhe der laufenden Geldleistungen".
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6. § 4 wird folgt geändert: Altersgeld für die Zeit nach Vollendung des
65. Lebensjahres, wenn vor Beginn des vorzeiti-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gen Altersgeldes für mindestens 180 Kalender-
,,(1) Das Altersgeld und das vorzeitige Alters- monate Beiträge zu einer landwirtschaftlichen
geld betragen für den verheirateten Berechtigten Alterskasse entrichtet sind. Empfänger eines
vom 1. Januar 1980 an 432,70 Deutsche Mark vorzeitigen Altersgeldes erhalten unter den Vor-
und vom 1. Januar 1981 an 450, 10 Deutsche aussetzungen des § 2 Abs. 1 Altersgeld. Voll-
Mark sowie für den unverheirateten Berechtigten endet die Empfängerin eines vorzeitigen Alters-
vom 1. Januar 1980 an 288,70 Deutsche Mark geldes nach§ 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebe-
und vom 1. Januar 1981 an 300,30 Deutsche nengeldes das 60. Lebensjahr oder vollendet der
Mark monatlich. Das Hinterbliebenengeld und die Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes nach
Übergangshilfe werden in Höhe des Altersgeldes § 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
für einen unverheirateten Berechtigten gewährt. 65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzungen
Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres ver- des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle des vor-
ändert sich die Höhe der laufenden Geldleistun- zeitigen Altersgeldes oder des Hinterbliebenen-
gen durch Gesetz um den Vomhundertsatz, um geldes Altersgeld.''
den die Renten aus der Rentenversicherung der
Arbeiter nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversiche- g) In Absatz 6 werden das Wort „Altersgeld" durch
rungsordnung jeweils verändert werden. Die Al- die Worte „eine laufende Geldleistung" und die
tersgelder und Hinterbliebenengelder erhöhen Worte „das Altersgeld" durch die Worte „die lau-
sich für je zwölf Kalendermonate an Beiträgen fende Geldleistung'' ersetzt.
zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über
die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Voll- h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
endung des 65. Lebensjahres entrichtet worden aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters-
sind, um drei vom Hundert. Für das Altersgeld geld'' die Worte „oder vorzeitiges Alters-
nach § 3 Abs. 1 und 2 werden bei Anwendung geld" eingefügt und die Worte „Sätze 1 bis
des Satzes 4 die Beiträge des landwirtschaft- 3" durch die Worte „Sätze 1, 3 und 4" er-
lichen Unternehmers und die Beiträge, die die setzt.
Witwe oder der Witwer nach dem Tode des Un- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-
ternehmers entrichtet hat, zusammengerechnet; des" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-
das gleiche gilt für das Hinterbliebenengeld, so-. des" eingefügt und die Worte „Sätze 1 und
weit die von der Witwe oder dem Witwer nach 2" durch die Worte „Sätze 1 und 3" ersetzt.
dem Tode des Un.ternehmers entrichteten Bei-
cc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort
träge nach § 3 b Abs. 1 Buchstabe f angerechnet
„Altersgeldes" die Worte „oder vorzeitigen
werden."
Altersgeldes'' eingefügt.
b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die
Hälfte des nach Absatz 1 festzustellenden Be- aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Al-
trages, wenn das Unternehmen im Sinne des tersgeldes" die Worte „oder vorzeitigen Al-
§ 2 a Abs. 2 abgegeben wurde.'' tersgeldes" und nach dem Wort „Alters-
geld" die Worte „oder vorzeitige Altersgeld"
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-
eingefügt und die Worte „Sätze 1 bis 3"
des" die Worte „oder '(orzeitigen Altersgeldes"
durch die Worte „Sätze 1, 3 und 4" ersetzt.
und nach dem Wort „Altersgeld" die Worte „oder
vorzeitige Altersgeld" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altersgel-
des" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-
d) In Absatz 3 werden nach den Worten „auf Alters- des" eingefügt.
geld" die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld"
und am Ende die Worte „oder vorzeitige Alters- 7. In § 4 a wird Satz 2 gestrichen.
geld" eingefügt.
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 8. In§ 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
gefügt:
,,(4) Treffen mehrere Ansprüche auf laufende
Geldleistungen in einer Person zusammen, so ,,(2 a) Keine Leistungen nach Absatz 1 und 2
wird nur eine laufende Geldleistung gewährt." erhält, wer
a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: oder
,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeitigen b) in einem Arbeitsverhältnis
Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes zu-
gleich eine Rente aus der gesetzlichen Renten- mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-
versicherung oder der gesetzlichen Unfallversi- lichen Vorschriften oder Grundsätzen steht oder
cherung oder Versorgungsbezüge nach beam- c) Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-recht-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, lichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeits-
wird die laufende Geldleistung um den Betrag verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-
dieser Bezüge, jedoch höchstens um ein Viertel, amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
gekürzt. Dies gilt nicht bei Bezug von vorzeitigem zen erhält.''
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9. § 7 wird wie folgt geändert: zum Ablauf des Monats, der der Vollendung des
60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebens-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Zahl „6" ein
jahres des Witwers vorausgeht, wenn
Komma gesetzt, die Worte „sowie § 1241 g"
durch die Worte ,,§§ 1241 g und 1242" ersetzt, a) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei-
nach dem Wort „entsprechend" der Punkt durch tragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh-
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz mer im Sinne des § 1 weiterführen,
angefügt: ,,Leistungen in bar für Aufwendungen b) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-
zur Sicherung des Lebensunterhalts und des stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder
Lebensbedarfs werden nicht erbracht." Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: noch nicht vollendet hat,
„Sie kann Betriebs- oder Haushaltshilfe während c) der Wirtschaftswert des Unternehmens 25 000
einer stationären Heilbehandlung auch erbrin- Deutsche Mark nicht überschreitet,
gen, wenn eine Maßnahme nach § 6 Abs. 2 a d) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen
ausgeschlossen ist." der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
Monat den in § 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-
10. Nach § 7 wird folgender§ 8 eingefügt:
versicherungsordnung genannten Betrag nicht
,,§ 8 überschreitet,
( 1) Witwen und Witwer beitragspflichtiger land- e) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
wirtschaftlicher Unternehmer erhalten innerhalb rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer
von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten zur berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unter- gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
nehmens für insgesamt zwölf Monate Betriebs- lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
oder Haushaltshilfe, wenn bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
a) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
tragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh- Grundsätzen, die die Witwe oder der Witwer er-
mer im Sinne des § 1 weiterführen und halten, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße
nicht überschreiten und
b) die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirt-
schaftlichen Unternehmens erforderlich ist. f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird nach Maßga- seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-
be des § 7 Abs. 4 gewährt. zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für
(2) In der Satzung der landwirtschaftlichen mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die
Alterskasse ist vorzusehen, daß sich der Leistungs- landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat.
berechtigte nach Ablauf von sechs Monaten der In- (2) Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Buch-
anspruchnahme von Betriebs- oder Haushaltshilfe stabe d umfaßt Gewinne aus Land- und Forstwirt-
an den entstehenden Aufwendungen beteiligt schaft nur insoweit, als sie nach § 4 Abs. 1 oder
(Selbstbeteiligung). Die Höhe der Selbstbeteiligung Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt
richtet sich nach der Ertragskraft des Unterneh- werden. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
mens und der Dauer der Inanspruchnahme der Lei- versicherung oder Kinderzuschüsse aus der ge-
stung; sie darf 50 vom Hundert der entstehenden setzlichen Rentenversicherung werden nach Ab-
Aufwendungen nicht überschreiten. satz 1 Buchstabe e insoweit berücksichtigt, als sie
(3) In der Satzung der landwirtschaftlichen Al- das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
terskasse kann ferner vorgesehen werden, daß überschreiten. ·
a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab- (3) Für die Dauer des auf den Sterbemonat des
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng- Unternehmers folgenden Jahres gilt Absatz 1 ohne
stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des die Buchstaben d und e.
Ehegatten geleistet wird, (4) Neben der Gestellung von Betriebs- oder
b) von der Gestellung einer Betriebs- oder Haus- Haushaltshilfe wird Übergangshilfe nicht gezahlt."
haltshilfe abgesehen werden kann, wenn in dem
Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende 13. Die Überschrift vor § 1O erhält folgende Fassung:
Familienangehörige ständig beschäftigt wer-
„Allgemeine Vorschriften über die laufenden
den."
Geldleistungen".
11. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 14. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 Abs. 2 a und§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 finden
a) In Absatz 1 werden die Worte „Altersgeld und
entsprechende Anwendung.''
Waisengeld'' durch die Worte „die laufenden
Geldleistungen" ersetzt.
12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 9a
aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Altersgeld
(1) Übergangshilfe erhalten Witwen und Witwer und das Waisengeld" durch die Worte „Die
landwirtschaftlicher Unternehmer längstens bis laufende Geldleistung'' ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 909
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „das Al- 15. § 11 wird gestrichen.
tersgeld" die Worte,, , das vorzeitige Alters-
geld" eingefügt. 16. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen und in Satz 3
werden die Worte „Von 1975 an ist der monatliche
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Beitrag" durch die Worte „Der monatliche Beitrag
,,(4) Die laufenden Geldleistungen der Witwe, ist" ersetzt.
des Witwers oder des früheren Ehegatten fallen
mit Ablauf des Monats weg, in dem der Lei- 17. In § 13 werden die Worte „die Summe der Alters-
stungsberechtigte wieder heiratet. Das Hinter- geld- und Waisengeldaufwendungen aller landwirt-
bliebenengeld und die Übergangshilfe fallen au- schaftlichen Alterskassen" durch die Worte „die
ßerdem mit Ablauf des Monats weg, in dem die Summe der Aufwendungen aller landwirtschaftli-
Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefal- chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige
len sind; das gleiche gilt für das Waisengeld." Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisen-
gelder" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Aufwendungen für die Leistungen an ehemalige Un-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters- ternehmer der Seen- und Flußfischerei und der Im-
geld" die Worte ,, , vorzeitiges Altersgeld kerei, an deren Hinterbliebene und frühere Ehegat-
und Hinterbliebenengeld" eingefügt. ten sowie an mitarbeitende Familienangehörige
bb) In Satz 2 wird das Wort „Altersgeldan- nach § 40 a werden bei der Festsetzung der Höhe
spruch" durch die Worte „Anspruch auf eine der Bundesmittel nicht berücksichtigt."
laufende Geldleistung" ersetzt.
18. § 14 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(6) Übernimmt ein Empfänger von Altersgeld,
aa) In Satz 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-
vorzeitigem Altersgeld oder Hinterbliebenengeld
sung:
ein oder mehrere landwirtschaftliche Unterneh-
men oder Unternehmensteile, deren Wirtschafts- „a) sie vor der Antragstellung mindestens
wert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf allein oder 60 Kalendermonate versicherungs-
zusammen mit demjenigen etwa zurückbehalte- pflichtig in der gesetzlichen Rentenver-
ner Unternehmensteile 25 vom Hundert der nach sicherung waren und zur Zeit der An-
§ 1 Abs. 4 festzusetz.enden Mindesthöhe über- tragstellung versicherungspflichtig be-
schreitet, oder wird er Mitunternehmer eines schäftigt sind oder".
landwirtschaftlichen Unternehmens, Gesell- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind" folgen-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft der Halbsatz eingefügt:
oder Mitglied einer juristischen Person, die ein
,, , im Falle des Satzes 1 Buchstabe a mit
landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ruht
Beginn des Monats, in dem der landwirt-
der Anspruch auf die Geldleistung vom Beginn
schaftliche Unternehmer 60 Kalendermona-
des folgenden Monats an. Das gleiche gilt, wenn
te versicherungspflichtig in der gesetzlichen
ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1
Rentenversicherung war, frühestens mit Be-
a) ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn ginn der Beitragspflicht nach diesem Ge-
mehr als 30 Arbeitstage in Anspruch nimmt setz".
oder b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Altersgeld"
b) mehr als 25 Bienenvölker hält oder die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld" einge-
c) Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen fügt.
Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 a, Ge-
sellschafter einer Personenhandelsgesell- 19. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Einheitswert" durch
schaft oder Mitglied einer juristischen Person, das Wort ,,Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5)" ersetzt.
die ein landwirtschaftliches Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 3 a betreibt, wird.'' 20. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „und des
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein- Haushaltsplanes" gestrichen.
gefügt:
,,(6 a) Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld 21 . In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 49
oder Übergangshilfe ruht während der Zeit, für des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die.
die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Un- Worte „des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes"
terhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz ersetzt.
oder ein Anspruch auf Krankengeld oder Über-
gangsgeld von einem Sozialleistungsträger zu- 22. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Sie" durch
erkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der die Worte „Die Betriebsmittel" ersetzt und die Sät-
Grundlage eines Betrages berechnet werden, ze 1, 4 und 5 gestrichen.
der den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-
sicherungsordnung genannten Betrag über- 23. In § 27 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
schreitet.'' gefügt:
g) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte,,§§ 6 bis 9" ,,(3) Die neben dem Bezug von Hinterbliebenen-
durch die Worte ,,§§ 6, 7 und 9" ersetzt. geld weiterentrichteten Beiträge können nur zur Er-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
füllung der Voraussetzungen des Altersgeldes und sind beitragspflichtig für die Zeit ihrer Beschäfti-
des vorzeitigen Altersgeldes angerechnet werden." gung als mitarbeitende Familienangehörige nach
dem 30. April 1980. Die §§ 38, 39 Abs. 1 Satz 2 und
24. In § 28 wird ,,§ 1" durch ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. · Abs. 3 sowie § 40 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten entspre-
chend.
25. Die Überschrift vor § 29 erhält folgende Fassung:
(2) Für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April
„Bewilligung und Auszahlung der laufenden 1980, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, gel-
Geldleistungen". ten für jeden Kalendermonat, in dem die in Absatz 1
genannten Personen mitarbeitende Familienange-
26. § 29 wird wie folgt geändert: hörige waren, Beiträge als entrichtet, wenn der mit-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Alters- arbeitende Familienangehörige in der Zeit vom
geldes und des Waisengeldes" durch die Worte 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens
,,der laufenden Geldleistungen" ersetzt. 60 Kalendermonate nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Alters-
vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
geld oder das Waisengeld" durch die Worte „die
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
laufende Geldleistung" ersetzt.
zember 1979 (BGBI. I S. 2241 ), versichert war oder
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des Alters- ohne den nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
geldes und des Waisengeldes" durch die Worte Krankenversicherung der Landwirte gestellten An-
.,der laufenden Geldleistungen" ersetzt. trag versichert gewesen wäre.
(3) Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld
27. In § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 10, § 34 Abs. 1 und
betragen die Hälfte des in § 4 Abs. 1 genannten Be-
5, § 35 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 werden je-
trages. Ein Anspruch auf Altersgeld für Zeiten vor
wei.ls die Worte „im Sinne des § 1" durch die Worte
dem 1 . Mai 1980 besteht nicht.
,,im Sinne des § 1 Abs. 3" ersetzt.
(4) Den Beitrag trägt der landwirtschaftliche
28. § 38 wird wie folgt geändert: Unternehmer."
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
mers" die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3" und 31. § 41 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Altersgeld'' die Worte „oder vor- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des§ 1"
zeitiges Altersgeld" eingefügt. durch die Worte „des§ 1 Abs. 3" und in Buch-
b) In Absatz 2 werden die Worte „im Sinne des§ 1" stabe e wird das Wort „Einheitswert" durch die
durch die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3" er- Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert" er-
setzt. setzt.
29. In § 40 Abs. 3 werden der Punkt durch ein Semi- b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
kolon ersetzt, folgender Halbsatz und folgender ,,Eine Abgabe im Sinne des Absatzes •1 Buchsta-
Satz 2 angefügt: be c liegt nicht vor, wenn der Übernehmende
,,ist der mitarbeitende Familienangehörige der Ehe- oder sein Ehegatte mit dem Unternehmer oder
gatte eines Beziehers von Altersgeld oder vorzeiti- seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist.
gem Altersgeld, so darf der Gesamtbetrag beider Bei teilweiser Abgabe(§ 2 Abs. 7) dürfen auf der
Altersgelder im Falle des § 4 Abs. 3 den Betrag nicht abzugebenden Fläche keine landwirt-
eines Altersgeldes für einen verheirateten Berech- schaftlichen Erzeugnisse für den Markt produ-
tigten nicht unterschreiten. Die Altersgelder sind in- ziert werden."
soweit nach dem Verhältnis ihrer Höhe anzuheben."
32. § 44 wird wie folgt geändert:
30. Nach § 40 wird folgender§ 40 a eingefügt: a) In Absatz 1 werden die Worte „Sätze 1 und 2"
,,§ 40 a durch die Worte „Sätze 1 und 3" ersetzt.
(1) Mitarbeitende Familienangehörige, die b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) am 1 . Mai 1980 das 50. und noch nicht das ,,(2) Bei Bezug einer laufenden Geldleistung
65. Lebensjahr vollendet haben, wird die Landabgaberente um den Betrag der
Geldleistung gekürzt.''
b) eine Versicherungszeit von 180 Kalendermona-
ten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
dem 1. Mai 1980 noch nicht zurückgelegt haben, „Wird Landabgaberente für eine Zeit gewährt, für
c) während der zehn Jahre, die dem 1. Mai 1980 die ein Anspruch auf die in Satz 1 genannten Lei-
oder dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit voraus- stungen besteht, kann die landwirtschaftliche Al-
gegangen sind, mindestens 60 Kalendermonate terskasse Ersatz in Höhe des Kürzungsbetrages
mitarbeitende Familienangehörige waren, nach Satz 1 beanspruchen."
d) einen Anspruch auf laufende Geldleistungen d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nach diesem Gesetz nicht haben oder bei Errei- ,,(4) § 1542 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
chen der Altersgrenze nicht haben werden und ordnung findet auf die Landabgaberente sinnge-
e) nicht nach § 27 beitragspflichtig sind, mäß Anwendung."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 911
33. § 46 wird wie folgt geändert: Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte auch, wenn
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. der Unternehmer vor dem 1. Juli 1980 verstorben ist; ein
Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor dem 1 . Juli 1980
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 besteht nicht.
angefügt:
(3) Für Personen, die am 30. Juni 1980 bereits vorzei-
,,(2) § 10 Abs. 6 gilt auch in den Fällen entspre-
tiges Altersgeld beziehen, gilt § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3
chend, in denen ein Landabgaberentenberech-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
tigter bei teilweiser Abgabe auf der nicht abzuge-
bis zum 30. Juni 1980 geltenden Fassung.
benden Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse
für den Markt produziert. (4) § 46 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
(3) Werden Verträge, die zur Erfüllung der Vor- Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur Än-
aussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c über derung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
strukturverbessernd abzugebende Flächen ab- gilt für Personen, die am Tage der Verkündung des
geschlossen worden sind, vor Ablauf ihrer ge- Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli
setzlich vorgeschriebenen Mindestdauer been- 1980 (BGBI. 1 S. 905) Landabgaberente beziehen, ab
det, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom 1. Juli 1981. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-
Beginn des dritten auf die Beendigung der Ver- hilfe für Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes
träge folgenden Monats an. Die Landabgaberen- zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für
te wird erneut vom Beginn des Monats an ge- Landwirte. findet auf Verträge, die zur Erfüllung der Vor-
zahlt, in dem Vereinbarungen wirksam werden, aussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
die eine Verwendung der Flächen im Sinne des über eine Altershilfe für Landwirte über strukturverbes-
§ 41 Abs. 1 Buchstabe c für die Dauer von zwölf sernd abzugebende Flächen abgeschlossen worden
Jahren sicherstellen. Auf den Zeitraum von zwölf sind und vor Ablauf ihrer gesetzlich vorgeschriebenen
Jahren werden Zeiten angerechnet, in denen die Mindestdauer bis zum Tage der Verkündung des Zwei-
Flächen im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c ten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes beendet wer-
auf Grund der beendeten Verträge verwendet den, keine Anwendung.
11
worden waren. (5) Personen, denen für Bezugszeiten vor dem 1. Juli
1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld, Alters-
34. In § 4 7 Abs. 1 werden die Worte „des § 1 " durch die geld, Waisengeld oder Landabgaberente nach dem Ge-
Worte „des § 1 Abs. 3" ersetzt. setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist,
und die bereits vor dem 1. Juli 1980 ein Unternehmen im
35. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder vor- Sinne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Alters-
zeitigen Altersgeldes" durch die Worte,,, vorzeiti- hilfe für Landwirte betreiben, gelten bis 31. Dezember
gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes" er- 1983 nicht als landwirtschaftliche Unternehmer im Sin-
setzt. ne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte. Für Personen, denen für Bezugszeiten vor
Artikel 2 dem 1. Juli 1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Alters-
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung geld, Altersgeld oder Landabgaberente nach dem Ge-
der Altershilfe für Landwirte setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist, gilt
§ 10 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe
In Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters- ~µr Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung Anderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu- wirte bis 31. Dezember 1983 nicht, wenn dessen Vor-
letzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 27. aussetzungen bereits vor dem 1. Juli 1980 erfüllt sind.
Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040), wird nach § 9 folgender
§ 9 a eingefügt: (6) § 6 Abs. 2 a, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
,,§ 9a in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des
(1) Personen, die am 1. Juli 1980 das 50. Lebensjahr Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten nicht
vollendet hatten und als landwirtschaftliche Unterneh- für die Fälle, in denen bereits am Tage vor der Verkün-
mer im Sinne des§ 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine dung des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes
Altershilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig nach vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 905) über Anträge auf Lei-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- stungen entschieden worden ist."
wirte geworden sind, können sich von der Beitrags-
pflicht befreien lassen. Die Befreiung ist bis zum 31. De-
Artikel 3
zember 1981 zulässig. Sie gilt ab 1 . Juli 1980 und ist un-
widerruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der Änderung des Ersten Buches
landwirtschaftlichen Alterskasse aus. Die Befreiung ist Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen, wenn nach dem 30. Juni 1980 Lei-
Artikel I des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -
stungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
vom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geän-
wirte beantragt worden sind.
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1979
(2) Witwen und Witwer der nach dem Gesetz über ei- (BGBI. 1 S. 1189), wird wie folgt geändert:
ne Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen landwirt-
a) In§ 23 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
schaftlichen Unternehmer erhalten für die Zeit nach dem
30. Juni 1980 Leistungen nach den§§ 3 b, 8 und 9 a des ,,2. in der Altershilfe für Landwirte:
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur dd) In Nummer 4 werden die Worte „oder Land-
Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung abgaberente" durch die Worte,, , Hinterblie-
der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- benengeld oder Landabgaberente oder als
oder Haushaltshilfe(§§ 6 und 7 Gesetz über Vollwaise die Voraussetzungen für den Be-
eine Altershilfe für Landwirte - GAL -), zug von Waisengeld nach § 3 a des Geset-
b) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, zes über eine Altershilfe für Landwirte" er-
an Witwen und Witwer sowie Waisengeld setzt.
(§§ 2 bis 3 a, 4 und 4 a GAL), ee) In Nummer 5 wird das Wort „tätig" durch das
c) Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung Wort „versichert" ersetzt.
oder Vollendung des 45. Lebensjahres b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
(§§ 3 b und 4 GAL), gefügt:
d) Übergangshilfe an Witwen und Witwer(§§ 4 ,,(1 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer
und 9 a GAL), nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der
e) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechter- Seen- und Flußfischerei und der Imkerei, deren
haltung des Betriebes im Falle des Todes des Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unter-
landwirtschaftlichen Unternehmers (§ 8 nehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die
GAL), Bestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1
f) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträ- Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für
gen zur gesetzlichen Rentenversicherung Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschrif-
(§§ 47 bis 50 GAL), ten auf landwirtschaftliche Unternehmen bezie-
g) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde- hen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 ge-
rung der Gesundheit der beitragspflichtigen nannten Unternehmen."
landwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9
GAL)." 2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In § 29 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „so- a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1
wie Nr. 2 Buchstaben a und e" durch die Worte „so- werden nach den Worten „versicherungspflichtig
wie Nr. 2 Buchstaben a und g" ersetzt. ist" die Worte „oder nach § 311 der Reichsver-
sicherungsordnung Mitglied einer anderen Kran-
kenkasse ist" eingefügt.
Artikel 4 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Änderung des Gesetzes über die ,,(2) Die Befreiung von der Versicherungspflicht
Krankenversicherung der Landwirte auf Grund der§§ 173 a oder 173 b der Reichs-
versicherungsordnung, des Artikels 3 § 1 Abs. 4
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge- gesetzes und der Reichsversicherungsordnung
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember vom 24. August 1.965 (BGBI. 1 S. 91 2) oder des
1979 (BGBI. 1 S. 2241 ) , wird wie folgt geändert: Artikels 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes
1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1259)
1. § 2 wird wie folgt geändert: gilt als Befreiung von der Versicherungspflicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5."
aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 5" ge-
strichen. 3. In§ 31 Abs. 1 werden die Worte ,,nach§ 27" durch
die Worte „nach den §§ 27 und 28" ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Personen, die als landwirtschaftliche 4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr
Unternehmen eine Existenzgrundlage a) In Satz 1 wird vor den Worten „im Geltungsbe-
im Sinne der Nummer 1 bildet, wenn reich dieses Gesetzes" das Wort „gewöhnlich"
eingefügt.
a) ihr landwirtschaftliches Unterneh-
men die nach § 1 Abs. 4 oder 8 des b) In Satz 3 werden die Worte „von ihnen gemein-
Gesetzes über eine Altershilfe für sam" durch die Worte „von ihnen gegenwärtig
Landwirte festgesetzte Mindesthö- oder früher gemeinsam" ersetzt.
he für eine Existenzgrundlage um
nicht mehr als die Hälfte unter- 5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom-
schreitet und ma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
b) das Arbeitsentgelt und Arbeitsein- „5. solange der Versicherte nach dienstrechtlichen
kommen, das sie neben dem Ein- Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hat
kommen aus dem landwirtschaftli- oder als Entwicklungshelfer Entwicklungs-
chen Unternehmen haben, im Kalen- dienst leistet."
derjahr die Hälfte der jährlichen Be-
zugsgröße nicht übersteigt,". 6. In § 4 7 Nr. 4 werden die Worte „oder Landabgabe-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtzehnte" rente" durch die Worte ,, , Hinterbliebenengeld,
durch das Wort „fünfzehnte" ersetzt. Landabgaberente oder Waisengeld" ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 913
7. § 48 Abs. 1 wird Wie folgt geändert: ,,die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lei-
a) In Nummer 3 werden die Worte „mehr als gering- stungen" ersetzt.
fügige Nebeneinkünfte hat" durch die Worte „die b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder"
in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Min- durch ein Komma ersetzt.
desthöhe für eine Existenzgrundlage um mehr c) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:
als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen hat, das die in§ 2 Abs. 1 „2 a. die Vollwaise, deren zuletzt verstorbener
Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt" Elternteil bis zu seinem Tode Altersgeld,
ersetzt. vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebe-
nengeld bezogen hat, beansprucht vor
b) In Nummer 5 werden die Worte „oder der Land-
Vollendung des achtzehnten Lebensjah-
abgaberente" durch die Worte ,, , des Hinterblie-
res Waisengeld oder".
benengeldes, der Landabgaberente oder des
Waisengeldes" ersetzt.
17. § 65 wird wie folgt geändert:
8. § 49 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert''
Fassung: durch das Wort „Wirtschaftswert'' ersetzt.
„Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen beantragt ha- ,,(3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswertes
ben,". gilt § 1 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte. Ist der Wirtschafts-
9. § 49 c Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas- wert des Gesamtunternehmens oder von Teilen
sung: des Unternehmens nicht zu ermitteln, so ist hier-
,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann- für von der genutzten Fläche und dem der Nut-
ten Leistungen beantragt haben,''. zungsart entsprechenden durchschnittlichen
Hektarwert in der Gemeinde auszugehen."
10. In § 57 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Kom- c) In Absatz 6 werden das Wort „Einheitswerts"
ma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: durch das Wort „Wirtschaftswerts" und das
„8. Abstimmung von Verfahren und Maßnahmen Wort „Einheitswert" durch das Wort „Wirt-
der automatischen Datenverarbeitung." schaftswert'' ersetzt.
11. In § 59 Satz 2 werden die Worte „des § 49 des Be- 18. § 66 wird wie folgt geändert:
amtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,des§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „beträgt zwei
Drittel" durch die Worte „wird durch die Sat-
12. In § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: zung bestimmt; er beträgt mindestens 50
,, § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom Hundert und höchstens 75 vom Hun-
gilt entsprechend." dert'' ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
13. § 61 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende angehörige,'' die Worte „die das achtzehnte
Fassung: Lebensjahr noch nicht vollendet haben
,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann- oder'' eingefügt.
ten Leistungen beantragen,". cc) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „die Altersgeld,
14. In § 62 Abs. 1 werden die Worte „des Altersgeldes, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente''
des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgabe- durch die Worte „die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4
rente" durch die Worte „der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ge- genannten Leistungen" ersetzt.
nannten Leistungen" ersetzt.
19. In § 67 Abs. 2 werden nach den Worten „nach § 42
15. § 63 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 2" die Worte „und 5" eingefügt.
„Zu den Aufwendungen für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
oder 5 Versicherten, die eine Rente aus der Renten- 20. § 94 wird wie folgt geändert:
versicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
rung der Angestellten beziehen, leistet der zustän- gefügt:
dige Träger der Rentenversicherung Beiträge in Hö-
he des Betrages, den die Versicherten nach ,,(2 a) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozia-
§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung erhiel- len Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980
ten, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen (BGBI. 1 S. 905) versicherungspflichtig wird,
erfüllen würden." kann sich binnen drei Monaten nach dem Inkraft-
treten des genannten Gesetzes von der Versi-
cherungspflicht nach § 2 befreien lassen, wenn
16. § 64 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
er bei einem Krankenversicherungsunterneh-
a) Die Worte „die Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld men versichert ist und für sich und seine Ange-
oder Landabgaberente" werden durch die Worte hörigen, für die ihm Familienhilfe zusteht, Ver-
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
tragsleistungen erhält, die der Art nach den Lei- ,,(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als land-
stungen der Krankenhilfe entsprechen. Absatz 2 wirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 ste-
Sätze 2 und 3 gelten." hen gleich:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge-
fügt: a) Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zei-
,,(3 a) Wer bei einem Krankenversicherungs- ten, für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a
unternehmen versichert ist und auf Grund des und 10 der Reichsversicherungsordnung, § 2
Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes Abs. 1 Nr. 10 a und 1 2 des Angestelltenversi-
vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905) versicherungs- cherungsgesetzes sowie § 29 Abs. 1 Satz 1
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag Nr. 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes
zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Versicherungspflicht bestand, wenn durch die-
Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die se Zeiten eine Beschäftigung als landwirt-
Versicherungspflicht beginnt in diesem Falle mit schaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen wor-
dem Ersten des auf das Inkrafttreten des ge- den ist,
nannten Gesetzes folgenden Monats. Satz 1 gilt
b) Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vor-
E1ntsprechend, wenn ein Angehöriger versiche-
schriften eine Anpassungshilfe für ältere land-
rungspflichtig wird und für einen bei einem Kran-
wirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden
kenversicherungsunternehmen Versicherten
ist."
Anspruch auf Familienhilfe erwirbt oder wenn zu-
gunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) In Absatz 4 werden in der Nummer 4 nach dem
bis 5 versicherungspflichtig wird, ein Versiche- Wort „Altersgeld" die Worte ,, , vorzeitiges Alters-
rungsvertrag besteht." geld, Hinterbliebenengeld'' eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach§ 381
Abs. 4 oder'' gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
21. Nach § 94 wird folgender§ 94 a eingefügt: a) In Absatz 2 wird die Zahl „50" durch die Zahl „70"
ersetzt.
,,§ 94 a
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
( 1) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozialen Er-
gänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. I ,,(3) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung
S. 905) aus der Versicherungspflicht nach § 2 für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als
Abs. 1 Nr. 2 ausscheidet, kann binnen eines Monats landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt wa-
nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes er- ren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist bei ver-
klären, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 versichert bleibt. heirateten Berechtigten um den Betrag der tarif-
vertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden pri-
(2) Wer bis zum Inkrafttreten des Zweiten Agrar- vatrechtlichen Beihilfe, mindestens aber um 2,50
sozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980 Deutsche Mark für jeweils 12 Monate der Be-
(BGBI. 1 S. 905) nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versichert schäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitneh-
war, bleibt nach dieser Vorschrift versichert. mer nach dem 30. Juni 1972 zu kürzen, bei unver-
heirateten Berechtigten nur um drei Fünftel dieser
(3) § 3 Abs. 2 gilt nicht für Personen, die bis zum Beträge.''
Inkrafttreten des Zweiten Agrarsozialen Ergän-
zungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versichert waren, es sei
denn, sie erklären binnen eines Monats nach dem Artikel 6
Inkrafttreten dieser Vorschrift, daߧ 3 Abs. 2 für sie Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
gelten soll. Die Erklärung wirkt von dem auf ihre Ab- Neuregelungsgesetzes
gabe folgenden Kalendermonat an."
In Artikel 2 § 52 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeiterrenten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, ver-
Artikel 5 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 1978
Änderung des Gesetzes über die Errichtung (BGBI. 1 S. 1710), werden die Worte „im Sinne des § 1
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
in der Land- und Forstwirtschaft Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst- durch das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. De-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1937)" durch die
geändert durch § 25 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine
(BGBI. 1 S. 1373), wird wie folgt geändert: Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zu-
1 . § 12 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)" ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 915
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Angestelltenversicherungs- Berlin-Klausel
Neuregelungsgesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
In Artikel 2 § 50 b Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 Artikel 10
S. 1189), werden die Worte „im Sinne des § 1 des Ge-
Inkrafttreten
setzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bun- ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
desgesetzbl. l S. 1448), zuletzt geändert durch das Sie- mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft.
bente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973
(Bundesgesetzbl. 1S. 1937)" durch die Worte „im Sinne (2) Es treten in Kraft:
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom mit Wirkung vom 1. Januar 1977 Artikel 1 Nr. 18 Buch-
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert stabe a,
durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes mit Wirkung vom 1 . Juli 1979 Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe a,
über eine Altershilfe für Landwirte vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 905)" ersetzt. mit Wirkung vom 1. Mai 1980 Artikel 1 Nr. 17, Nr. 30,
am Tage nach der Verkündung Artikel 1 Nr. 31 Buch-
stabe b, Nr. 33, in Artikel 2 dieses Gesetzes § 9 a Abs. 4
Artikel 8
des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-
Bekanntmachung der Neufassung tershilfe für Landwirte,
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 1. Januar 1981 Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe a Doppel-
kann den Wortlaut des Gesetzes über eine Altershilfe buchstaben aa und cc.
für Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neu-
regelung der Altershilfe für Landwirte in der vom 1. Juli (3) Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b gilt nur für die Fälle, in
1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach
kanntmachen. · dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Vom 8. Juli 1980
Auf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengeset- zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Febru-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No- ar 1978, BGBI. II S. 225, geändert durch die Verordnung
vember 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen vom 14. November 1979, BGBI. II S. 1176) zuständig für
mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Ge- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in
sundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun- § 1 Nr. 1 genannten Verordnungen und dieser Verord-
desrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des nung
Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Ge- 1. bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten
setzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: solange die Fischereierzeugnisse Zollgut sind, und
§ 1 2. beim Verbringen von Fischereierzeugnissen aus den
Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demo-
Anwendungsbereich kratischen Republik in den Geltungsbereich dieser
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten Verordnung, solange die Abfertigung noch nicht
stattgefunden hat.
1. für die Durchführung der Verordnungen des Rates
und der Kommission der Europäischen Gemein- §5
schaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen
der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier- Ordnungswidrigkeiten
zeugnisse erlassen sind, sowie (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
2. für gleiche Fischereierzeugnisse aus den Währungs- nung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976
gebieten der Mark der Deutschen Demokratischen über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
Republik. frische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der
§ 2 Kommission vom 21. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 343
Marktnotierungen S. 22), verstößt, indem er in Artikel 3 genannte Fische
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonsti- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
ge Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten a) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1
Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen oder Artikel 8 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtliche Einstufung nach Frischeklassen oder ohne die
oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte vorgeschriebene Einteilung in Größenklassen,
Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen,
haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Fri- b) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Ar-
sche- und Größenklassen zugrunde zu legen. tikel 8 Abs. 3 Satz 1 in Losen mit nicht einheitli-
chem Frischegrad oder mit nicht einheitlichen
§3 Größenklassen oder
Fischereierzeugnisse aus den Währungsgebieten c) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik Abs. 4 nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeich-
nung
Die Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten Verord- erstmals anbietet oder erstmals verkauft (vermark-
nungen, die für Fischereierzeugnisse mit Herkunft aus
tet) oder
dritten Ländern gelten, sind entsprechend anzuwenden
auf Fischereierzeugnisse, die aus den Währungsgebie- 2. mit der Herkunft aus dritten Ländern entgegen Artikel
ten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik 11 Abs. 1 Buchstabe a oder bin den Verkehr bringt,
im Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr die
gebracht werden. a) nicht den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften
entsprechen oder
§4
b) nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen
Überwachung durch das Bundesamt für Ernährung Angaben angeboten werden.
und Forstwirtschaft
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Ver-
Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar
(Bundesamt) ist außerhalb der verbindlichen Anlande- 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnor-
orte (Anlage 7 zur Fünften Durchführungsverordnung men für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG Nr. L 20
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 917
S. 35) verstößt, indem er durch eine in Absatz 1 Nr. 1 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
oder 2 bezeichnete Handlung in Artikel 1 genannte Gar- des Handelsklassengesetzes handelt, wer Fischerei-
nelen erzeugnisse entgegen§ 3 in Verbindung mit einer in Ab-
satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 genannten Vorschrift in
1 . entgegen Artikel 3 Abs. 1
den Verkehr bringt.
a) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 §6
oder Artikel 7 Abs. 1 ,
Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36
b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder
Die Zuständigkeit für die Ver1olgung und Ahndung von
c) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7
Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Han-
Abs. 3
delsklassengesetzes und nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser
vermarktet oder Verordnung wird auf das Bundesamt übertragen, soweit
2. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a oder bin den es nach § 4 für die Überwachung zuständig ist.
Verkehr bringt.
§7
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Ab-
satzes 2 Nr. 1 gelten gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Ver- Berlin-Klausel
ordnung (EWG) Nr. 103/76 und Artikel 10 Abs. 2 der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Verordnung (EWG) Nr. 104/76 entsprechend für das In- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-
verkehrbringen von Fischen und Garnelen, die von unter sengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
der Flagge eines dritten Landes fahrenden Schiffen widrigkeiten auch im Land Berlin.
direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Ge-
meinschaft verbracht werden.
§8
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Inkrafttreten
Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet wer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den. in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(7. ÄndVPostO)
Vom 10. Juli 1980
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (4) Auf Antrag werden Postwertzeichen von den
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Versandstellen für Postwertzeichen versandt. Für
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein- Sonderleistungen und nicht von der Post zu vertre-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver- tenden erneuten Versand werden Gebühren erho-
ordnet: ben.
Artikel 1 (5) Auf Antrag werden Postwertzeichen auf Brief-
Änderung der Postordnung umschläge und Karten aufgedruckt. Hierfür werden
Gebühren erhoben."
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. § 7 erhält folgende Fassung:
12. Juni 1978 (BGBI. I S. 681 ), wird wie folgt geändert:
,,§ 7
1. § 3 wird wie folgt geändert: Freistempelung
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ( 1) Die Post kann dem Absender auf Antrag geneh-
,,(2) Die Anschrift muß von oben nach unten ge- migen, seine Sendungen mit Ausnahme von Wurf-
ordnet sendungen mit Freistempelabdrucken freizumachen.
1. den Namen des Empfängers, Die Genehmigung ist widerruflich.
2. die Zustell- oder Abholangaben und (2) Die Stempelabdrucke dürfen nur nach amtli-
chem Muster mit von der Post zugelassenen Frei-
3. den Bestimmungsort mit vorangestellter Post- stempelmaschinen oder nach einem von der Post ge-
leitzahl und mit den übrigen postamtlichen nehmigten Verfahren mit elektronischen Datenverar-
Leitangaben beitungsanlagen hergestellt werden. Der Absender
enthalten. Der Bestimmungsort mit vorangestell- muß im Stempelabdruck bezeichnet sein und darf in
ter Postleitzahl und mit den übrigen postamtlichen Verbindung damit für sein Unternehmen werben.
Leitangaben soll in deutlichem Abstand von den (3) Der Stempel ist oberhalb der Aufschrift, bei Pa-
Zustell- oder Abholangaben in der untersten Zeile ketsendunge~ auf der Paketkarte abzudrucken.
stehen. Postlagernde gewöhnliche Briefsendun-
gen dürfen statt des Empfängernamens Buchsta- (4) Die freigestempelten Sendungen sind bei der
ben oder Ziffern tragen." Annahmestelle oder durch die Briefkästen einzulie-
fern, die in der Genehmigung angegeben sind.
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(5) Die freizustempelnden Gebühren sind im vor-
,,Auf der Aufschriftseite von Briefsendungen müs- aus zu entrichten.
sen sie mindestens 7 cm vom rechten Rand der
Sendung entfernt bleiben." (6) Der Absender muß die Freistempelmaschine
oder elektronische Datenverarbeitungsanlage jeder-
c) In Absatz 8 Nr. 2 wird der Strichpunkt durch einen zeit zur Prüfung durch die Post bereithalten."
Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestri-
chen.
4. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. § 6 erhält folgende Fassung: ,,(1) Wurfsendungen sind bar freizumachen; Mas-
sendrucksachen, Paketsendungen und Postan-
,,§ 6 weisungen können bar freigemacht werden."
Freimachung durch Postwertzeichen
(1) Briefsendungen mit Ausnahme von Wurfsen- 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „sind"
dungen können durch Postwertzeichen freigemacht die Worte „oder freigemacht werden können" ange-
werden, Massendrucksachen jedoch nur, wenn der fügt.
Absender die Postwertzeichen durch Absender-
6. § 15 wird wie folgt geändert:
stempelung entwertet.
a) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Absenderstempelung von Massendrucksa-
chen mit einer von der Post zugelassenen Absender- ,,(2) Unverpackt eingelieferte Schlüssel werden
stempelmaschine kann dem Absender auf Antrag ge- dem Empfänger als Briefe ausgeliefert. Besonde-
nehmigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich. re Versendungsformen sind ausgeschlossen. Für
§ 7 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. unverpackt eingelieferte Schlüssel wird vom
Empfänger eine Gebühr eingezogen."
(3) Postwertzeichen sind in die rechte obere Ecke
der Aufschriftseite zu kleben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 919
7. § 1 7 wird wie folgt geändert: Für Drucksachen nach Absatz 1 Satz 2 gelten die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Nummern 1 und 4 entsprechend."
,,Vervielfältigungen, die in einem sonstigen Ver- 8. § 19 wird wie folgt geändert:
vielfältigungsverfahren oder mit Druckeinrichtun-
gen elektronischer Datenverarbeitungsanlagen a) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 er-
hergestellt worden sind, können nur dann als setzt:
Drucksache versandt werden, wenn gleichzeitig ,,(4) Den Massendrucksachen dürfen unentgelt-
mindestens 20 Sendungen mit gleichem Inhalt bei liche Proben und Muster sowie Werbeartikel ge-
der Annahmestelle eingeliefert werden." ringer Höhe (bis 3 cm) beiliegen. Die Massen-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: drucksachen müssen auch hinsichtlich der Pro-
ben, Muster und Werbeart1kel inhaltsgleich sein.
,,(2) Als Drucksachen nach Absatz 1 Satz 1 kön-
nen nicht versandt werden (5) Massendrucksachen, mit deren Öffnung zur
Inhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,
1. Vervielfältigungen und Durchschriften, die von dürfen verschlossen sein.
Hand unmittelbar hergestellt worden sind,
(6) Massendrucksachen müssen in der rechten
2. Vervielfältigungen, die durch Typen- oder Zei-
oberen Ecke der Aufschriftseite einen Freima-
lenanschlag unmittelbar hergestellt worden
chungsvermerk, einen Freistempelabdruck oder,
sind,
wenn sie mit Postwertzeichen freigemacht sind,
3. Durchschriften, Durchschläge und Durchdruk- einen Absenderstempelabdruck nach amtlichem
ke aller Art, Muster tragen."
4. Vervielfältigungen, die nach ihrem Verwen- b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7
dunqszweck als Papierwaren anzusehen sind. und 8.
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung
In der Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 12. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 683) werden nach Nummer 47
folgende Nummern 48 bis 51 angefügt:
DM Pf
„48 Gebühr für unverpackt eingelieferte Schlüssel je Bund 4 90
49 Gebühren für Sonderleistungen beim Versand von Postwertzeichen
a) je Einzelauftrag 2 00
b) je Versand zum jeweiligen Ausgabetag 2 00
c) je Randstück, Eckrandstück oder Viererblock, soweit von der Versand-
stelle bestimmt 05
d) je Randstück, Eckrandstück, Viererblock oder anderem Bogenteil, so-
weit vom Auftraggeber bezeichnet 50
e) je Stück der amtlichen Ersttagsblätter 30
50 Gebühr für nicht von der Post zu vertretenden erneuten Versand von Post-
wertzeichen 3 00
51 Gebühren für das Aufdrucken von Postwertzeichen auf Briefumschläge
und Karten
A. Aufdruck auf einzelne Briefumschläge und Karten
a) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe
für eine Mindestmenge von 1 000 Stück 70 50
für jedes weitere (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 33 40
für jedes weitere Tausend über 20 000 Stück 31 70
b) Aufdruck des zugehörigen Balkens
für eine Mindestmenge von 1 000 Stück 61 00
für jedes weitere (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 31 80
für jedes weitere Tausend über 20 000 Stück 30 20
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. Aufdruck auf Postkarten in Bogen zu 2 oder 4 Stück - Mindestmenge
10 000 Stück -
a) Bogen zu 2 Stück Pf
DM
aa) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe
für jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 30 80
für jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück 27 90
für jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück 27 10
für jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück 26 90
für jedes weitere Tausend über 50 000 Stück 26 60
bb) Aufdruck des zugehörigen Balkens
für jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 27 10
für jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück 26 00
für jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück 25 10
für jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück 24 80
für jedes weitere Tausend über 50 000 Stück 24 70
b) Bogen zu 4 Stück
aa) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe
für jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 29 20
für jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück 24 70
für jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück 23 30
für jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück 22 70
für jedes weitere Tausend über 50 000 Stück 22 00
bb) Aufdruck des zugehörigen Balkens
für jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück 22 70
für jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück 20 60
für jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück 18 90
für jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück 18 30
für jedes weitere Tausend über 50 000 Stück 18 00".
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheid-le
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 921
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
Vom 11. Juli 1980
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 90), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:
,, 1 a. Heimtelefonanlagen,".
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Für Heimtelefonanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) gelten § 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und §§ 27 bis 29 sinngemäß."
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten,,(§ 5 Abs. 1 Satz 2)" die Worte „sowie bei Haupt- und Nebenstellen von
Heimtelefonanlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 3)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „Sprechapparate besonderer Art" die Worte,, , Sprechapparate in anderer
Ausführung" eingefügt.
4. § 12 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse
und die erforderliche Erdungsanlage mit Potentialausgleich auf seine Kosten nach Angaben der Deutschen Bun-
despost anbringen zu lassen. Die Unterhaltung der nach Satz 1 benötigten Anlagen und die Stromentnahme
gehen zu seinen Lasten."
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
.Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom
5 . Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 1980 (BGBI. I S. 90),
werden wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 2.3 werden in Satz 1 die Worte „die in Abschnitt 2" jeweils durch die Worte „die in den
Abschnitten 1 a und 2" ersetzt.
2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-
fachen Hauptstellen wird in Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.2. Sprechapparate erhalten in Hinweis 3 Nr. 1 die Angaben
„einmalige Gebühr= (Pa - Pg) x 2,0
monatliche Gebühr= (Pa - Pg) x 0,034"
folgende Fassung:
,,einmalige Gebühr (Ge)
für Pa .:::; 5 Pg: Ge= 2 (Pa - Pg)
Mindestgebühr 30,- DM
für Pa > 5 Pg: Ge= 1,5 Pa + 0,5 Pg
monatliche Gebühr (Gm)
für Pa .:::; 5 Pg: Gm = 0,034 (Pa - Pg)
Mindestgebühr 1,- DM
für Pa > 5 Pg: Gm= 0,0227 (Pa + Pg)
Die errechneten Gebührenbeträge werden bei den einmaligen Gebühren auf volle Deutsche Mark, bei den
monatlichen Gebühren auf volle 10 Pfennig abgerundet."
Außerdem werden die Worte „Der Multiplikator berücksichtigt:" durch die Worte „Die aufgeführten Multi-
plikatoren berücksichtigen jeweils:" ersetzt.
b) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift zu Nummer 1 werden die Worte ,, , neben der Gebühr für die Neuanschließung oder"
durch die Worte „bei der Neuanschließung oder der" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die Gebühr
wird bei der Übernahme oder der Wiederanschließung von Anschlußdosen nicht erhoben."
bb) In der Vorschrift 2 zu Nummer 6 werden nach den Worten „vor einer" die Worte „Heimtelefonanlage oder"
eingefügt.
c) In Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren werden in Vorschrift 3 zu
Nummer 5 die Worte „wird die Hälfte der Gebühren nach Nr. 5 erhoben" durch die Worte „wird Vorschrift 2
zu 2.14.4 Nr. 3 angewendet" ersetzt.
3. Nach Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen
bei einfachen Hauptstellen wird der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte neue Abschnitt 1 a. Heimtele-
fonanlagen eingefügt.
4. Abschnitt 2. Nebenstellenanl9gen wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen erhält die Nummer 10 folgende Fassung:
„ 10 1 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 1 2,65 1 124,- 1 0,90
b) Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate besonderer Art wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:
„ Ba 1 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........ · 1 1,45 67,- 0,50 3-"
' .
1
bb) Die Nummern 11, 22, 30, 44 und 56 erhalten folgende Fassung:
„ 11 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 4,10 191,- 1,35 3,-
22 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 4,90 228,- 1,65 9,-
30 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 4,35 202,- 1,45 9,-
44 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 19,30 897,- 6,45 9,-
56 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 9,75 453,- 3,25 3-"
1 •
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 923
c) Nach Abschnitt 2.9.3. Zuschläge wird der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte neue Abschnitt 2.9.4.
Sprechapparate in anderer Ausführung angefügt.
d) In Abschnitt 2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke wird in der Spaite „Gegenstand" die Vor-
schrift zu Nummer 3 durch folgende Vorschriften 1 bis 3 ersetzt:
,, 1. Neben den Gebühren für die posteigenen Fernkopierer nach 1.3 Nr. 43 werden für jeden Fernsprechhaupt-
anschluß der Nebenstellenanlage, mit dem posteigene oder private Fernkopierer verbunden werden können,
Gebühren nach 1.3 Nr. 41 erhoben. Ist die Zahl der Fernkopierer kleiner als die Zahl dieser Hauptanschlüsse,
so wird die Gebühr nach 1.3 Nr. 41 nur so oft erhoben, wie bei der Nebenstellenanlage posteigene und private
Fernkopierer vorhanden sind, mindestens jedoch für einen Fernkopierer.
2. Die Fernkopierer dürfen an Sprechstellen der Nebenstellenanlagen nur über Anschalteeinrichtungen nach
2.10 Nr. 9 angeschlossen werden. Die Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühr nach 2.10
Nr. 9 wird auch erhoben, wenn ein posteigener Fernkopierer an private Anschalteeinrichtungen einer privaten
Nebenstellenanlage anzuschließen ist.
3. Die Vorschriften zu 1.1 Nr. 15 gelten auch für die Amtsleitungen von Nebenstellenanlagen."
5. Abschnitt 3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt
geändert:
a) In dem nach der Abschnittsüberschrift folgenden Text werden die Worte „nach Abschnitt 2. Nebenstellen-
anlagen (ausgenommen Abschnitt 2.14)" durch die Worte „nach den Abschnitten 1 a. Heimtelefonanlagen
und 2. Nebenstellenanlagen (ausgenommen Abschnitt 1 a.3, Nr. 2, 1 a.4, 1 a.6 und 2.14)" ersetzt.
b) Im Hinweis 1 werden das Wort „nur" gestrichen und die Worte „festgesetzt sind" durch die Worte „erhoben
werden" ersetzt.
6. In Abschnitt 4.2. Ausgleichsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand" nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 11 folgende
Vorschrift 4 angefügt:
„4. Für posteigene, teilnehmereigene und private Leitungen der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der
NATO-Hauptquartiere, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und des Warn- und Alarmdienstes werden
keine Ausgleichsgebühren erhoben."
7. Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
a) In der Vorschrift zu Nr. 9 bis 11 werden die Worte „und 2" durch die Worte „bis 3" ersetzt.
b) In Nummer 17 wird das Wort „Kennworts" durch das Wort „Dauerkennworts" ersetzt.
c) In Nummer 18 wird das Wort „Kennzahl" durch das Wort „Dauerkennzahl" ersetzt.
8. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 6
Für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,
der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und des Warn- und Alarmdienstes werden keine Ausgleichs-
gebühren erhoben.''
bb) Die Vorschrift zu Nr. 7 und 8 wird Vorschrift 1.
cc) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 7 und 8 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
,,2. Die Gebühren nach Nr. 7 und 8 werden für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationie-
rungsstreitkräfte und der NATO-Hauptquartiere nicht erhoben."
b) In Abschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebühren erhält in der Spalte „Gegenstand" die Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 6
folgende Fassung:
,, 1. Für posteigene Telegrafenstromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Haupt-
quartiere, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der Nachrichtenagen-
turen werden keine Ausgleichsgebühren erhoben. Für Nachrichtenagenturen gilt das jedoch nur, soweit die
Telegrafenstromwege ausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für Zeitungsunternehmen, Rund-
funkanstalten und Behörden benutzt werden."
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 3
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
197 4 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036),
wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „von 1 200 bit/s," die Worte „von 1 200/75 bit/s," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „oder von 2 400 bit/s" durch die Worte,,, von 1 200/75 bit/s, von 2 400
bit/ s oder von 4 800 bit/ s" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Zugänge nach Satz 1 werden dem Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes, des öffentlichen
Telexnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit Leitungsvermittlung auf Antrag eine oder mehrere
Teilnehmerkennungen zugeteilt. Bei Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung mit
der besonderen Einrichtung nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c kann auf die Zuteilung einer Teilnehmer-
kennung verzichtet werden.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Endeinrichtungen" die Worte,,, Zusatzeinrichtungen, Anbaugeräte"
eingefügt.
bb) Satz 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„für Zusatzeinrichtungen, Anbaugeräte und Leitungen für besondere Zwecke gilt § 11 Abs. 2 Satz 1
und 2."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „unmittelbar" die Worte „oder über eine Zusatzeinrichtung" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Datexhauptanschlüsse" durch die Worte „Die Hauptstellen der Datexhaupt-
anschlüsse" ersetzt.
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,Hauptstellen und Amtsleitungen sind Bestandteile der Datexhaupt-
anschlüsse."
b) Absatz 3 Nr. 2 Buchstaben d bis j erhält folgende Fassung:
„d) nur mit einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung
Datexverkehr abwickeln kann (Teilnehmerbetriebsklasse);
e) neben der besonderen Einrichtung nach Buchstabe d Datexverkehr mit Datexhauptanschlüssen für
Paketvermittlung außerhalb der Teilnehmerbetriebsklassen abwickeln kann. Dazu kann dieser Haupt-
anschluß abgehend mit den Hauptanschlüssen außerhalb der Teilnehmerbetriebsklassen verbunden
oder ankommend von diesen Hauptanschlüssen erreicht werden;
f) die letzten ein, zwei oder drei Ziffern seiner Rufnummer zur Unteradressierung zur Verfügung hat (Sub-
adresse);
g) ankommend von allen Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung erreicht und abgehend nur mit einem
vom Datexteilnehmer bestimmten anderen Datexhauptanschluß für Paketvermittlung verbunden werden
kann (Direktruf);
h) über eine vom Datexteilnehmer bestimmte Gruppe von logischen Kanälen nur ankommend erreicht oder
nur abgehend verbunden werden kann (gerichtete logische Kanäle):
i) für alle logischen Kanäle dieses Hauptanschlusses für ankommenden oder für abgehenden Datexverkehr
an Stelle von bis zu zwei Datenpaketen eine andere Anzahl von Datenpaketen, jedoch nicht mehr als bis
zu acht, nacheinander ohne Sendeaufforderung für die Folgepakete senden oder ohne Quittungsgabe für
die empfangenen Datenpakete empfangen kann (Fenstergröße in der Datenpaketebene);
j) den zusätzlichen Dienst nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a mit bestimmten, diesem Hauptanschluß fest
zugeordneten Merkmalen benutzen kann (fest zugeordnete Anpassungsparameter)."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 925
Artikel 4
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 5
der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.5. Telexverbindungsgebühren wird wie folgt geändert:
a) In den Überschriften der Spalten „Taggebühr" und „Nachtgebühr" wird jeweils die Zahl „6" durch die Zahl
,,8" ersetzt.
b) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 2.2 zur Nr. 1 und 2 folgende neue Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2
eingefügt:
„3. Auf die Summe der Telexverbindungsgebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten Gebühreneinheiten
ergibt, wird dem Teilnehmer ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt."
c) In der Spalte „Gegenstand" werden die bisherigen Vorschriften 3 bis 8 zu Nr. 1 und 2 Vorschriften 4 bis 9
zu Nr. 1 und 2.
d) In der Spalte „Gegenstand" wird in der neuen Vorschrift 6 zu Nr. 1 und 2 jeweils die Zahl „6" durch die Zahl
,,8" ersetzt.
2. Abschnitt 2. Öffentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 7 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „von 1 200 bit/s" durch die Worte „von
1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s" ersetzt.
bb) Bei Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr" die Zahl „600,-" durch die Zahl „ 1 800,-" ersetzt.
cc) In der Überschrift vor Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand" wird die Zahl „5" durch die Zahl „7" ersetzt.
dd) Die Nummern 13 bis 27 erhalten die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
b) Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt 2.2.1. Bei Leitungsvermittlung wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Vorschrift zu Nr.
17 folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 17
Für Verbindungen zum Zugang gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst werden Gebühren nach Nr. 1, 5, 9 oder 13 und nach Nr. 17 erhoben."
bb) Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung erhält die in Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
c) Nach Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung wird der in Anlage 5 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt
2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen angefügt.
3. In Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen werden die Nummern 8 bis 11 durch die Nummern 8
bis 22 in der in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführten Fassung ersetzt.
4. Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 3 zu Nummer 7 folgende Fassung:
,,3. Mit der Gebühr ist auch die Änderung des Kennungsgebers abgegolten."
b) Bei Nummer 9 wird in der Spalte „Gebühr" die Zahl „50,-" durch die Zahl „40,-" ersetzt.
c) Nummer 18 wird durch folgende Nummern 18 bis 18 c ersetzt:
„18 für ein-, zwei- oder dreistellige Subadressen ............. . 40,-
18 a für einen gerichteten logischen Kanal .................... . 10,-
18 b für die Fenstergröße in der Datenpaketebene ............ . 10,-
18 C für einen fest zugeordneten Anpassungsparameter 10,-
Zu Nr.18a bis 18c
Vorschrift 1 zu Nr. 16 gilt sinngemäß.
Zu Nr. 18 bis 18 c
Die Gebühr wird auch für die Änderung der besonderen
Einrichtung erhoben."
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
§ 4 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2036), wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Daten können übertragen werden:
1. über die öffentlichen Fernsprechnetze, soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und
betrieblichen Voraussetzungen bestehen,
2. über die öffentlichen Telexnetze,
3. über die öffentlichen Datennetze
a) mit Leitungsvermittlung oder
b) mit Paketvermittlung,
4. über internationale Mietleitungen (§ 7).
(2) Neben der Datenübertragung über die öffentlichen Datennetze mit Leitungsvermittlung oder mit Paketver-
mittlung können, soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, folgende Zugänge
zu den öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlung zugelassen werden:
1. aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von 1 200
bitls, von 1 200/75 bit/s, von 2 400 bit/s oder von 4 800 bitls für abgehende Datenpaketverbindungen oder
für abgehende virtuelle Datexverbindungen;
2. aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200
bitls, von 300 bitls, von 2 400 bitls, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bitls für abgehende Datenpaketverbin-
dungen oder für abgehende virtuelle Datexverbindungen;
3. von Datenpaketvermittlungsanschlüssen für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von 600
bit/s, von 1 200 bitls, von 1 200/75 bitls, von 2 400 bitls, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bitls jeweils für
ankommende und abgehende Datenpaketverbindungen.
Voraussetzung für den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz oder aus dem öffentlichen Datexnetz mit
Leitungsvermittlung ist die Zuteilung einer Teilnehmerkennung. Für Datenpaketverbindungen oder für virtuelle
Datexverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Ver-
einigten Staaten ist jeweils eine Teilnehmerkennung erforderlich. Fernsprech- oder Datexteilnehmer können auf
Antrag mehrere Teilnehmerkennungen erhalten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
gegeben sind, können Fernsprechteilnehmer, Datexteilnehmer oder Inhaber von Datenpaketvermittlungs-
anschlüssen auf Antrag nur mit einer bestimmten Gruppe von Anschlüssen Daten übertragen (Teilnehmer-
betriebsklasse). Ein Anschluß einer Teilnehmerbetriebsklasse kann auf Antrag mehreren Teilnehmerbetriebs-
klassen angehören. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gebüh-
renpflicht für eine Datenpaketverbindung oder für eine virtuelle Datexverbindung im Einverständnis mit dem
rufenden Teilnehmer vom gerufenen mit befreiender Wirkung übernommen werden, wenn eine inländische Firma
oder Bank zur Zahlung der Gebühren für den ausländischen Anschlußinhaber als selbstschuldnerischer Bürge
bereit ist. Für feste virtuelle Datexverbindungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst (VFsDx) mit Anschlüssen im Ausland sind die technischen und betrieblichen
Voraussetzungen nicht gegeben."
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten"
gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1S. 37), zuletzt geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2036), wird in der Anlage „Gebührenvorschriften für
den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland" wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik
wird durch folgende Abschnittsüberschriften ersetzt:
„3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung
3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Te.legrafenamt Frankfurt am
Main
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 927
3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung
3.2.3 Sonstige Gebühren".
b) In der Abschnittsüberschrift 3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik wird
das Wort „Durchschaltetechnik" durch das Wort „Leitungsvermittlung" ersetzt.
2. In Abschnitt 1.1 Ferngespräche erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehungen folgende Fassung:
2 3 4 5
„5 Amerikanische Jungferninseln .......................... . 1,391 39,00 13,00
13 Äthiopien .............................................. . 39,00 13,00
15 Bahamas .............................................. . 1,391 39,00 13,00
29 Brunei ................................................. . 39,00 13,00
32 Chile .................................................. . 1,391 37,20 12,40
46 Fidschi ................................................ . 49,50
67 Haiti .................................................. . 1,391 39,00 13,00
79 Jamaika ............................................... . 1,391 39,00 13,00
99 Kuba .................................................. . 39,00 13,00
128 Nauru ................................................. . 39,00 13,00
144 Pakistan .............................................. . 1,391 37,80
153 Puerto Rico .............. ; ............................. . 1,391 39,00 13,00
172 Sri Lanka .............................................. . 39,00 13,00
211 Zypern ................................................ . 10,667 9,00 6,00".
3. In Abschnitt 2.1 Telexverbindungen erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehung folgende Fassung:
2 3 4 5
„33 China 7,80 30,00".
4. Abschnitt 3 Datenübertragungsdienst wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik erhält die in
Anlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
b) In der Abschnittsüberschrift 3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik wird
das Wort „Durchschaltetechnik" durch das Wort „Leitungsvermittlung" ersetzt.
5. Abschnitt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 4.1 Telegramme werden ersetzt
bei Nummer 33 in der Spalte 3 die Zahl „ 12,00" durch die Zahl „ 12,60" und
bei Nummer 96 in der Spalte 4 die Zahl „ 1 ,20" durch die Zahl „ 1,50".
b) In Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland wird nach Nummer 11 a in der Spalte 2 folgende Vorschrift
eingefügt:
,,Für Bildtelegramme nach Changsha, Chengdu, Chongqing SC, Daqing, Fuzhou, Guangzhou, Guiyang,
Hangzhou, Harbin, Jinan SO, Kunming, Lyuda, Nanjing, Nanning, Shenyang, Tianjin, Wuhan, Xian, Xining,
Yinchuan und Yuryumqi wird für die telegrafische Weitersendung von der Bildtelegrafenstelle Beijing an den
Bestimmungsort eine Zuschlaggebühr von 13,40 DM erhoben. Diese Zuschlaggebühr wird auch erhoben für
Bildtelegramme nach Beijing über Shanghai und nach Shanghai über Beijing."
6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1.1.1 werden die Worte „bei kontinentalen Mietleitungen" durch die Worte „bei internatio-
nalen Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija,
Marokko und Tunesien" ersetzt.
bb) Bei Nummer 1.1.2 werden die Worte „bei interkontinentalen Mietleitungen" durch die Worte „bei inter-
nationalen Mietleitungen nach allen anderen Ländern" ersetzt.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
cc) Bei Nummer 5 werden die Worte „sowie für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge nach der Bestä-
tigung durch die Deutsche Bundespost" gestrichen und die Worte ,, , Änderungs- und Bearbeitungs-
gebühren" durch die Worte „und Änderungsgebühren" ersetzt.
dd) Bei Nummer 6.1 Buchstabe a wird das Wort „ununterbrochen" durch das Wort „durchgehend" ersetzt.
b) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 werden nach dem Wort „allgemein" die Worte „für entsprechende
Ersatzgeräte für Direktrufverbindungen" eingefügt.
bb) Nach der Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 211 wird folgende Vorschrift 7 angefügt:
„7. Die Erhebungsgebühren für Fernsprechmietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach
Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien gelten nicht für solche Leitungen, die
auf Antrag des Mieters auf dem Satellitenweg geführt werden."
c) In Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nach-
stehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
1 2 3 4 5 6 7 8
„22 Bermuda ........................... 4190 4120 2630 4610 4880 5650
26 Brasilien ............................ 4190 4120 2630 4610 4880 5650
33 China .... " ......................... 4190 - - 4610 - -
34 China (Taiwan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
121 Mexiko .............................. 4190 - - - 4880 5650
144 Pakistan ............................ 4190 4120 2630 4610 - -
159 Sambia ............................. 4190 4120 2630 4610 4880 5650".
d) Abschnitt 5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit den öffentlichen
Fernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 werden in der Vorschrift zu Nr. 3 bis 5 nach dem Wort „die" die Worte „Summe aller" ein-
gefügt und das Wort „Telegrafenkanäle" durch das Wort „Kanäle" ersetzt.
bb) Nach Nummer 17 wird in der Spalte 2 folgende Vorschrift zu Nr. 12 bis 17 angefügt:
„Zu Nr. 12 bis 17
Sofern die durch erweiterte Ausnutzung einer Fernsprechmietleitung gebildeten Kanäle unmittelbare
Verbindung mit dem öffentlichen Telexnetz erhalten und weitere dieser Kanäle über Datenverarbeitungs-
anlagen oder Datenkonzentratoren Verbindung mit den öffentlichen Fernmeldenetzen erhalten, werden
die Gebühren nach Nr. 12 bis 17 neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben."
Artikel 7
Übergangsvorschriften
Die Gebührenvergünstigung gemäß Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2009) gilt nicht für Datexverbindungsgebühren
oder für Gebühren für Teilnehmerkennungen gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Buch-
stabe c dieser Verordnung.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 6 und 8 am 1. September 1980 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 6 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 929
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
1 a. Heimtelefonanlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. In den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts
(ausgenommen Abschnitt 1 a.3 Nr. 2, 1 a.4 und
1 a.6) ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetz-
lich vorgeschriebenen Höhe enthalten; sie wird in
der Fernmelderechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die Vorschriften für die Wiederanschließung
(§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung) werden bei
posteigenen Heimtelefonanlagen angewendet.
3. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-
nung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4
Nr. 9 keine Anschließungsgebühr erhoben. Die
gebührenpflichtige Übernahme von Einrichtun-
gen, für die einmalige Gebühren entrichtet wur-
den, ist unzulässig; § 11 Abs. 2 c der Fernmelde-
ordnung wird in diesen Fällen sinngemäß ange-
wendet.
4. Soweit einmalige Gebühren nach Abschnitt 1 a
entrichtet werden, verbleiben die Einrichtungen im
Eigentum der Deutschen Bundespost. Die einma-
ligen Gebühren werden bei der Neuanschließung
oder Auswechslung erhoben; sie werden bei Wie-
deranschließung oder bei einer Verlegung post-
eigener Heimtelefonanlagen nicht noch einmal
erhoben.
5. Die Heimtelefonanlage, einschließlich der ange-
schlossenen Sprechstellen, wird nur auf dem
Grundstück der Hauptstelle eingerichtet, soweit
keine Betriebsschwierigkeiten zu erwarten sind.
1 a.1. Heimtelefonanlage mit Vermittlungs-
einrichtung
Heimtelefonanlage
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
4 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 gemeinsamer Innenverbindungsweg
Feste Gebühr ................................. . 21,- 1070,-
1. Mit der Gebühr ist die Vermittlungseinrichtung,
die Abfragestelle und der Sprechapparat einer
Nebenstelle für Impulswahl mit Nummernschal-
ter abgegolten.
2. Die Vermittlungseinrichtung der Heimtelefon-
anlage wird nur für Impulswahl bereitgestellt.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
2 Tür-Freisprecheinrichtung ...................... . 10,- 560,-
Zu Nr. 1 und 2
Auf Antrag des Teilnehmers werden an Stelle der
monatlichen Gebühren die einmaligen Gebühren
nach Nr. 1 und 2 all?, Abgeltung der monatlichen
Gebühren für eine Uberlassungszeit von bis zu
12 Jahren erhoben; die Rückerstattung der ein-
maligen Gebühren ist ausgeschlossen. Nach Ab-
lauf des Zeitraumes von 12 Jahren werden die
monatlichen Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben
oder es werden auf Antrag des Teilnehmers für
einen weiteren Zeitraum von bis zu 12 Jahren die
einmaligen Gebühren gemäß Satz 1 erhoben.
Der Zei\raum von 12 Jahren beginnt am Tag der
ersten Ubergabe (§ 11 Abs. 10 der Fernmelde-
ordnung) der Einrichtungen, für die einmalige
Gebühren entrichtet wurden. Der Fristablauf wird
durch eine gebührenfreie Übernahme oder eine
Wiederanschließung nicht unterbrochen.
1 a.2. Sprechapparate bei Heimtelefonanlagen
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 und§ 8 Abs. 1 der Fernmel-
deordnung)
1a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate
Sprechapparat
mit Nummernschalter
1 als zweite bis vierte Nebenstelle ............ . 1,90
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
2 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 3,50 212,-
3 als zweite bis vierte Nebenstelle .......... . 5,40 212,-
Zu Nr. 2 und 3
Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die
monatliche oder die einmalige Gebühr erhoben.
Bei Sprechapparaten, die als zweite, dritte oder
vierte Nebenstelle verwendet werden, wird zu-
sätzlich zu der einmaligen Gebühr jeweils eine
monatliche Gebühr von 1,90 DM erhoben.
Sprechapparat 79
4 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 20,-
5 als zweite bis vierte Nebenstelle .............. . 1,90 20,-
Die monatliche Gebühr wird neben der einmali-
gen Gebühr erhoben.
Sprechapparat in anderer Ausführung
6 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2
7 als zweite bis vierte Nebenstelle ............ . siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
Die Gebührenvorschriften für zusätzliche
Sprechapparate gemäß Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
werden für die zweite bis vierte Nebenstelle sinn-
gemäß angewendet.
Zu Nr. 6 und 7
Hinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist zu beachten.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 931
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand DM
1a.2.2. Sprechapparate besonderer Art
Sprechapparat für 2 Leitungen
mit Nummernschalter
1 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle .. 3,60
2 als zweite bis vierte Nebenstelle 5,50
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
3 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 7,10
4 als zweite bis vierte Nebenstelle ......... . 9,-
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli-
chem Sprechzeug
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
5 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 14,30
6 als zweite bis vierte Nebenstelle 16,20
Zu Nr. 5 und 6
Sprechzeuge in leichter Ausführung und zusätz-
liche Sprechzeuge sind Zusatzeinrichtungen.
Lautfernsprecher ohne Wandbeikasten
mit Nummernschalter
7 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle .. 21,-
8 als zweite bis vierte Nebenstelle 22,90
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
9 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 24,50
10 als zweite bis vierte Nebenstelle ......... . 26,40
11 Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 7 bis 10
für einen Lautfernsprecher mit Wandbeikasten .. 6,10
Gebühr
monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausfüh-
rung
12 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ... . siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2
13 als zweite bis vierte Nebenstelle .............. . siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 wird angewendet.
Zu Nr. 12 und 13
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 6 und 7 wird ange-
wendet.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand DM
1a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heim-
telefonanlagen
(§ 8 der Fernmeldeordnung)
Posteigene Zusatzeinrichtungen nach 1 .3 Nr. 1, 4
und 5 sowie 9 bis 19 ........................... . Gebühren nach 1.3 Nr. 1, 4 und 5 sowie 9 bis 19
2 Private Zusatzeinrichtungen nach 1 .3 Nr. 39 ..... . Gebühr nach 1 .3 Nr. 39
Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 wird angewendet.
1a.4. Gebührenzuschlag für posteigene und priva-
te Heimtelefonanlagen
Zuschlag je Heimtelefonanlage ................ . 4,-
Der Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl
der angeschlossenen Sprechstellen erhoben.
Gebühr
DM
1a.5. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 5, 8, 11 und 17 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Neuanschließung einer posteigenen Heimte-
lefonanlage ................................... . 80,-
Mit der Gebühr nach Nr. 1 ist die Neuanschlie-
ßung der Vermittlungseinrichtung, der Abfrage-
stelle und des Sprechapparates einer Neben-
stelle einschließlich der zugehörigen Leitungen
abgegolten.
2 Für die Neuanschließung einer posteigenen Tür-
Freisprecheinrichtung .......................... . Gebühren nach Abschnitt 3
3 Für die Neuanschließung des zweiten bis vierten
Sprechapparates einer Heimtelefonanlage, je
Sprechapparat ................................. . 40,-
4 Für die Neuanschließung einer Einrichtung nach 1 a.3
Nr. 1, je Einrichtung ............................ . 40,-
1. Für die Neuanschließung einer Zusatzeinrich-
tung nach 1.3 Nr. 10 bis 19 oder einer privaten
Zusatzeinrichtung, die unmittelbar wie ein zwei"."
ter Hörer mit der Sprechstelle verbunden wird,
auch wenn es sich dabei um eine zusätzliche
Verbindung mit der Sprechstelle handelt, wird
drei Achtel der Gebühr erhoben.
2. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Ein-
richtungen nach 1.3 Nr. 1Obis 19 wird höchstens
die Gebühr nach Nr. 4 erhoben.
Zu Nr. 1, 3 und 4
Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Ein-
richtungen nach Nr. 1, 3 und 4 werden höchstens
200,- DM erhoben. Satz 1 findet keine Anwen-
dung für die Anschließung der dritten und jeder
weiteren Anschlußdose.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 933
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Änderungsgebühren
5 Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte
Anderungen der beim Teilnehmer vorhandenen
Heimtelefonanlage, einschließlich der vorhandenen
Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen ....... . Gebühren nach 1.4 Nr. 10
1. Die Vorschriften 1, 5 sowie 6 Nr. 1 und 4 zu 1.4
Nr. 10 werden sinngemäß angewendet.
2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung Ei.r1richtun-
gen nach Nr. 2 oder umfaßt sie nur die Anderung
solcher Einrichtungen, so werden Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
1 a.6. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4 und§ 29 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung)
1 Bei privaten Heimtelefonanlagen für jede Wiederho-
lung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner für
jede weitere Teilabnahme, für jede Abnahme von Be-
helfsanlagen sowie für jede vom Teilnehmer außer-
halb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme
oder Teilabnahme ............................. . Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1 und 2
Die Vorschriften zu 2.14.5 Nr. 1 und 2 gelten
sinngemäß.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c
Posteigene Teilnehmereigene An-
Anlage Anlage schließungs-,
Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung
( § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Sprechapparate in anderer Ausführung werden
nur in den für einfache Hauptstellen zugelassenen
Apparatausführungen überlassen (Abschnitt 1.2
Hinweis 3).
2. Auf Antrag des Teilnehmers werden für die
Sprechapparate in anderer Ausführung bei post-
eigenen Anlagen entweder einmalige oder monat-
liche Gebühren erhoben. Die einmaligen und
monatlichen Gebühren werden wie folgt berech-
net:
1. Sprechapparat in anderer Ausführung als
Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat
a) Die einmalige Gebühr wird wie folgt berech-
net:
Einmalige Gebühr nach 1.2 Hinweis 3 Nr. 1
mal Faktor 0,885 plus einmalige Gebühr
nach 2.9.1 Nr. 1.
b) Die monatliche Gebühr wird wie folgt be-
rechnet:
Monatliche Gebühr nach 1.2 Hinweis 3 Nr. 1
mal Faktor 0,885 plus monatliche Gebühr
nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene Anlage.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-
rung, der als Abfragestelle einer kleinen W-An-
lage verwendet wird, werden die Gebühren wie
folgt berechnet:
a) Einmalige Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1
Buchstabe a abzüglich der einmaligen Ge-
bühr nach 2.9.1 Nr. 1,
b) Monatliche Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1
Buchstabe b abzüglich der monatlichen Ge-
bühr nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene
Anlage.
3. Der Sprechapparat verbleibt auch dann im
Eigentum der Deutschen Bundespost, wenn
der Teilnehmer sich für die Zahlung einmaliger
Gebühren entschieden hat. Die einmalige Ge-
bühr wird bei der Neuanschließung oder Aus-
wechslung erhoben; sie wird bei der Ortsver-
änderung ober bei einer Verlegung nicht noch
einmal erhoben.
4. Die einmalige Gebühr wird ebenfalls nicht er-
hoben, wenn der Teilnehmer die Nebenstellen-
anlage aufgibt und das Teilnehmerverhältnis
auf einen einfachen Hauptanschluß be-
schränkt oder wenn an die Amtsleitung eines
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 935
Posteigene Teilnehmereigene An-
Anlage Anlage schließungs-,
Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs
gebühren
DM DM DM DM
bisher einfachen Hauptanschlusses eine Ne-
benstellenanlage angeschlossen wird und bei
dem einfachen Hauptanschluß ein Sprech-
apparat in anderer Ausführung angeschlossen
war. Die Bedingungen des § 11 Abs. 1 a Satz 2
der Fernmeldeordnung sind sinngemäß anzu-
wenden.
3. Die Gebühren für die Sprechapparate in anderer
Ausführung bei teilnehmereigenen Anlagen wer-
den wie folgt berechnet:
1. Sprechapparat in anderer Ausführung als
Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat.
Es werden erhoben
eine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufs-
preises des Sprechapparates in anderer Aus-
führung gemäß Vorbemerkung Nr. 2.3 (ohne
Umsatzsteuer), zuzüglich eines Gemein-
kostenzuschlages gemäß Vorbemerkung Nr.
2.2; die einmalige Gebühr beträgt mindestens
jedoch 100,- DM,
und
eine monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der
einmaligen Gebühr, mindestens jedoch 1,- DM.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-
rung, der als Abfragestelle einer kleinen W-An-
lage verwendet wird, werden die Gebühren wie
folgt berechnet:
a) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 ab-
züglich der einmaligen Gebühr nach 2.9.1
Nr.1,
b) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1
abzüglich der monatlichen Gebühr nach
2.9.1 Nr. 1 für eine teilnehmereigene Anla-
ge.
3. Der Sprechapparat wird dem Teilnehmer als
Bestandteil seiner teilnehmereigenen Neben-
stellenanlage übereignet.
4. Die nach Hinweis 2 und 3 errechneten Gebühren-
beträge werden bei den einmaligen Gebühren auf
volle Deutsche Mark, bei den monatlichen Gebüh-
ren auf volle 10 Pfennig abgerundet.
Sprechapparat in anderer Ausführung
bei einer posteigenen Anlage
1 als Nebenstelle ............................ . siehe Hinweis 2 Nr. 1 19,-
2 als zweiter Sprechapparat ................. . siehe Hinweis 2 Nr. 1 19,-
3 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... . siehe Hinweis 2 Nr. 2 19,-
bei einer teilnehmereigenen Anlage
1 1
4 als Nebenstelle ............................ . siehe Hinweis 3 Nr. 1 19,-
5 als zweiter Sprechapparat ................. . siehe Hinweis 3 Nr. 1 19,-
6 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... . siehe Hinweis 3 Nr. 2 19,-
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
zu Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
zur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 5
für eine Kurzwahleinrichtung für
13 bis zu acht Kurzwahlnummern ............ . Gebühr nach 1 .1 Nr. 4
14 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............. . Gebühr nach 1 .1 Nr. 5
15 für die Übermittlung der Anschlußkennung .. . Gebühr nach 1.1 Nr. 6
16 für eine Teilnehmerbetriebsklasse gemäß § 10
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst ........... . Gebühr nach 1 .1 Nr. 7
für Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen au-
ßerhalb der Tei1nehmerbetriebsklasse gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
17 im öffentlichen Datexnetz ................ . Gebühr nach 1 .1 Nr. 8
18 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse . Gebühr nach 1 .1 Nr. 9
zur Grundgebühr nach Nr. 8 bis 11
19 bei einem Mehrfachanschluß, für jeden weiteren
logischen Kanal ........................... . 5,-
zur Grundgebühr nac~ Nr. 6 bis 11
für Subadressen, je Datexhauptanschluß
20 einstellige Subadressen ................. . 10,-
21 zweistellige Subadressen ................ . 30,-
22 dreistellige Subadressen ................. . 100,-
23 für eine feste virtuelle Datexverbindung über
einen logischen Kanal ...................... . 45,-
1. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Nr. 19
erhoben.
2. Neben der Gebühr nach Nr. 23 werden die Ge-
bühren nach 2.2.2 Nr. 2 bis 5 auch für feste vir-
tuelle Datexverbindungen erhoben, die Gebüh-
ren nach 2.2.2 Nr. 1, 6 und 7 werden nicht er-
hoben.
24 für eine Teilnehmerbetriebsklasse gemäß § 10
Abs. 3 Nr.. 2 Buchstabe d der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst .......... . 10,-
25 für Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen für
Paketvermittlung außerhalb der Teilnehmerbe-
triebsklassen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe e der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst ...................... . 10,-
Zu Nr. 24 und 25
Bei Hauptanschlüssen, die mehreren Teilneh-
merbetriebsklassen angehören, wird der Zu-
schlag nach Nr. 24 für jede Teilnehmerbetriebs-
klasse erhoben, der der Hauptanschluß ange-
hört; der Zuschlag nach Nr. 25 wird je Haupt-
anschluß nur einmal erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 937
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
zur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 11
26 für die Gebührenübernahme, je Datex-
hauptanschluß ............................ . 10,-
27 Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 6
und 7 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-
richten gemäߧ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
bei festen virtuellen Datexverbindungen, je Datex-
hauptanschluß ................................ . 180,-
1. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Nr. 23
erhoben.
2. Neben der Gebühr nach Nr. 27 wird keine
Gebühr nach 2.2.2 Nr. 7 erhoben.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
zu Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Gebühr in der Zeit von
6 bis 8 oder
Nr. Gegenstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr 1) gebühr II)
Pf Pf Pf
2.2.2. Bei Paketvermittlung
Für virtuelle Datexverbindungen über logische Kanä-
le, je Minute ................................... . 1,0 1,0 1,0
1. Angefangene Minuten zählen als volle.
2. Die Gebühr wird für feste virtuelle Datexver-
bindungen neben der Gebühr nach 2.1 Nr. 23
nicht erhoben.
Für virtuelle Datexverbindungen für übertragene
Datenpakete, je Segment
2 t.>is zu 200 000 Segmenten ................... . 0,33 0,22 0,11
bei mehr als 200 000 Segmenten
3 für den Teil bis zu 200 000 Segmenten 0,33 0,22 0,11
4 für den Teil von mehr als 200 000 bis zu
400 000 Segmenten ....................... . 0,18 0,12 0,06
5 für den Teil von mehr als 400 000 Segmenten 0,09 0,06 0,03
Zu Nr. 2 bis 5
1. Ein Segment besteht aus 64 Bitgruppen zu je
8 Bits. Die Segmente werden für jedes Datenpa-
ket getrennt gezählt; angefangene Segmente
zählen als volle. Bitgruppen, die der Steuerung
oder Sicherung der zu übermittelnden Daten die-
nen, werden bei der Gebührenerfassung nicht
mitgezählt.
2. Vorschrift 1 gilt auch für Datenpakete, die auf
Anforderung mindestens eines der an der virtuel-
len Datexverbindung beteiligten Datexhaupt-
anschlüsse in einer Datexvermittlungsstelle
oder in einem Datexkonzentrator gelöscht wer-
den.
3. Die bei Nr. 2 bis 5 aufgeführten Segmentzah-
len gelten jeweils für die Taggebühr, für die
Nachtgebühr I oder für die Nachtgebühr II.
4. Die Gebühren nach Nr. 2 bis 5 werden neben
der Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 5
1. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 5 werden auch für
virtuelle Datexverbindungen zur Benutzung von
Prüfeinrichtungen in der Datexvermittlungsstelle
oder im Datexkonzentrator erhoben. Mit der Ge-
bühr nach Satz 1 ist die Benutzung der Prüfein-
richtungen abgegolten.
2. Die für virtuelle Datexverbindungen aufgekom-
menen Verbindungszeiten und die Zahl der Seg-
mente werden zentral in der Datexvermittlungs-
stelle oder im Datexkonzentrator erfaßt. Vor-
schrift 2 zu 2.1 Nr. 23 ist zu beachten.
3. Der Bruchteil einer Minute, der zu Beginn und
am Ende einer virtuellen Datexverbindung ange-
rechnet wird, beträgt höchstens 1/10 Minute; das
gilt nicht für feste virtuelle Datexverbindungen.
4. Die je Datexhauptanschluß anzurechnenden
Verbindungszeiten und Segmente werden je Ab-
rechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmel-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 939
Gebühr in der Zeit von
6 bis 8 oder
Nr. Gegenstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr 1) gebühr II)
Pf Pf Pf
derechnung addiert und die Summen in DM-Be-
träge umgerechnet. Vorschrift 4 Satz 2 zu 2.2.1
Nr. 1 bis 16 wird angewendet.
5. Für virtuelle Datexverbindungen, die vor 6, 8,
18 oder 22 Uhr ausgeführt und nach 6, 8, 18 oder
22 Uhr beendet werden, werden die vor 6, 8, 18
oder 22 Uhr anzurechnenden Anteile der Verbin-
dungszeiten und Segmente gemäß Vorschrift 1
zu Nr. 1 und Vorschrift 1 zu Nr. 2 bis 5 gerundet;
für feste virtuelle Datexverbindungen wird Halb-
satz 1 sinngemäß angewendet. Die durch die
Rundung hinzukommenden Anteile bleiben nach
6, 8, 18 oder 22 Uhr unberücksichtigt.
6. Die Vorschriften 2, 5, 7 und 8 zu 2.2.1 Nr. 1 bis
16 gelten sinngemäß.
Gebühr
DM
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
6 für jede bereitgestellte Datexverbindung, je Datex-
verbindung ................................... 0,05
1. Eine Datexverbindung ist bereitgestellt, wenn
der Anschluß des Anrufenden mit dem Anschluß
des Angerufenen verbunden ist, auch wenn der
Angerufene in die angebotene Datexverbindung
nicht eintritt. Die Gebühr wird im Besetztfall nicht
erhoben.
2. Die Gebühr wird bei festen virtuellen Datexver-
bindungen nicht erhoben.
3. Mit der Gebühr ist auch die Übermittlung der
Nachricht abgegolten, die dem Anschluß des An-
gerufenen bei der Bereitstellung der Datexver-
bindung mit angeboten werden kann. Die Nach-
richt nach Satz 1 kann höchstens bis zu 128 Bits
umfassen.
7 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrich-
ten gemäߧ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Ver-
ordnung für den Fern schreib- und den Datexdienst,
je Minute •••••••••••••••••• ',II ••••••••••••••••• 0,06
1. Je Datexhauptanschluß für Paketvermittlung
nach 2.1 Nr. 6 oder 7 wird höchstens eine Gebühr
in Höhe von 180,- DM je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung erhoben;
das gilt nicht für Gebühren, die vom angerufenen
Anschluß gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst übernommen werden.
2. Bei festen virtuellen Datexverbindungen wird
an Stelle der Gebühr nach Nr. 7 je Hauptan-
schluß nach Vorschrift 1 Satz 1 Halbsatz 1 eine
Gebühr nach 2.1 Nr. 27 erhoben.
Zu Nr. 6 und 7
Der Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öf-
fentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen Te-
lexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-
tungsvermittlung erhoben.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
für den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprech-
netz, dem öffentlichen Telexnetz oder dem öffent-
lichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung gemäß
§ 9 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst für eine Übertragungsge-
schwindigkeit
8 bis zu 300 bitls, je Minute ................. . 0,04
9 bis zu 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bitls, je
Minute .................................... . 0,05
10 von 2 400 bitls, je Minute .................. . 0,07
11 von 4 800 bit/s, je Minute .................. . 0,10
12 von 9 600 bitls, je Minute .................. . 0,15
Zu Nr. 7 bis 12
Vorschrift 1 zu Nr. 1 wird angewendet.
Zu Nr. 1 bis 12
Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-
fentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen Te-
lexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-
tungsvermittlung neben den Gesprächsgebüh-
ren nach Abschnitt 7.1 der Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
den Telexverbindungsgebühren nach Abschnitt
1.5 oder den Datexverbindungsgebühren nach
Abschnitt 2.2.1 erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 941
Anlage 5
zu Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe c
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen
(§ 9 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
Monatliche Gebühr
für die erste Teilnehmerkennung .............. . 15,-
2 für jede weitere Teilnehmerkennung ........... . 5,-
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühr nach Nr. 1 wird bei mehreren Teil-
nehmerkennungen desselben Teilnehmers nur
einmal erhoben.
Einmalige Gebühr
3 für die Zuteilung einer Teilnehmerkennung, je Teil-
nehmerkennung ............................. . 10,-
1. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teil-
nehmerkennung auf Antrag geändert wird.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Teil-
nehmerkennung von Amts wegen geändert wird.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 6
zu Artikel 4 Nr. 3
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand
DM
Übertragungseinrichtung als Ersatzgerät bei Datex-
hauptanschlüssen
für Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-
geschwindigkeit
8 bis zu 200 bitls oder von 300 bit/s ......... . 60,-
9 von 2 400 bitl s ............................ . 120,-
10 von 4 800 bit/s (Basisbandgerät) ........... . 120,-
11 von 9 600 bitls (Basisbandgerät) ........... . 120,-
für Paketvermittlung
12 Anschaltgerät bis zu 300 bit/s ............. . 30,-
13 Datenübertragungsgerät (Datenfernschaltgerät
ohne Wähltastatur) für 300 bit/s ........... . 60,-
14 Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s 80,-
Datenübertragungsgerät (Modem) (synchron
oder asynchron) für Duplexbetrieb
mit Datensender und Datenempfänger für
1 200 bit/s und Taktgeber
15 für vierdrähtig geführte Amtsleitungen ... . 100,-
16 für zweidrähtig geführte Amtsleitungen .. . 130,-
17 mit Datensender für 75 bitls, Datenempfänger
für 1 200 bitls und Taktgeber ............ . 120,-
18 Datenübertragungsgerät (Modem) für 2 400
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenemp-
fänger und Taktgeber ...................... . 170,-
19 Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800
bitls (synchron) mit Datensender, Datenemp-
fänger und Taktgeber ...................... . 255,-
20 Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenemp-
fänger und Taktgeber ...................... . 355,-
21 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für
1 200, 2 400, 4 800, 9 600 bitls (synchron) mit
Datensender, Datenempfänger und Taktgeber 86,-
22 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für
48 000 bit/s (synchron) mit Datensender, Da-
tenempfänger und Taktgeber ............... . 130,-
Zu Nr. 8 bis 22
1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr
erhoben.
2. Mit der Gebühr ist die Unterhaltung des
Ersatzgerätes abgegolten.
3. Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 943
Anlage 7
zu Artikel 6 Nr. 4
Buchstabe a
3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung
3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt Frankfurt am Main
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
2 3 4
Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für
die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300
bit/s, von 1 200 bit/s und von 1 200/75 bit/s sowie
aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-
mittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten
bis zu 200 bit/s und von 300 bit/s
Verbindungsgebühren für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern
der CEPT,
1 je Minute ................................. . 0,50 0,45
2 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für übertra-
gene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten 0,045 0,03
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Da-
tenpaketverbindung erhoben. Eine Datenpaket-
verbindung ist ausgeführt, wenn vom Anschluß
des Angerufenen der Anruf bestätigt ist. Ange-
fangene Minuten oder Einheiten zählen als volle
Minuten oder Einheiten.
2. Ein Segment besteht aus höchstens 64 Zei-
chen zu je 8 Bits. Die Segmente werden für jedes
Datenpaket getrennt gezählt; angefangene Seg-
mente zählen als volle Segmente.
3. Die Nachtgebühr wird an Samstagen und
Sonntagen auch in der Zeit von 8 bis 20 Uhr er-
hoben.
4. Für Datenpaketverbindungen, die vor 8 oder
20 Uhr ausgeführt und nach 8 oder 20 Uhr been-
det werden, wird die Taggebühr und die Nacht-
gebühr anteilmäßig erhoben. Vorschrift 1 wird
beim Wechsel von der Taggebühr zur Nachtge-
bühr und umgekehrt sowie bei der Beendigung
der Datenpaketverbindung bei der Ermittlung der
Gesamtübertragungszeit und der Gesamtzahl
der übertragenen Einheiten angewendet.
5. Die Gebühren werden für jeden Abrechnungs-
zeitraum mit Bruchteilen von Pfennigen addiert.
Ergeben sich bei der Gesamtsumme für einen
Abrechnungszeitraum Bruchteile von Pfennigen,
so wird der Gesamtbetrag so gerundet, daß ein
halber Pfennig und mehr als voller Pfennig be-
rechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig
unberücksichtigt gelassen werden.
6. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der
Teilnehmer nach, daß die in Rechnung gestellten
Gebühren unrichtig sind, ohne daß die richtige
Höhe der Gebühren feststellbar ist, so wird aus
den unbeanstandet gebliebenen Zählergebnis-
sen der letzten zusammenhängenden sechs
planmäßigen Abrechnungszeiträume das Durch-
schnittsergebnis für einen Abrechnungszeitraum
ermittelt. liegen bei einem Teilnehmer mit Zu-
gang zu den öffentlichen Datennetzen mit Paket-
vermittlung noch keine sechs Abrechnungszeit-
räume vor, so wird die Zahl der vorhandenen Ab-
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
2 3 4
rechnungszeiträume mit unbeanstandet geblie-
benen Zählergebnissen zugrunde gelegt. Das er-
mittelte Ergebnis tritt an die Stelle des beanstan-
deten Zählergebnisses. Zuviel berechnete Ge-
bühren werden erstattet; zuwenig berechnete
Gebühren werden nachgefordert
7. Für Datenpaketverbindungen zwischen zwei
Anschlüssen im Bereich der Deutschen Bundes-
post werden Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben.
8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die
Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis
11 der FGV (Anlage 3 zur FO) sowie die Datex-
verbindungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1
bis 4 und 17 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ab-
gegolten.
9. In dem zur Verbindungsherstellung übertrage-
nen Datenpaket dürfen keine Nutzdaten enthal-
ten sein.
Gebühr
DM
3
Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Japan, Ka-
nada und den Vereinigten Staaten,
3 je Minute ................................. . 1,15
Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3
für übertragene Datenpakete,
4 je Segment ............................. . 0,016
je Segment bei Gebührenübernahme durch
den gerufenen Anschluß, je Anschluß
4a bis zu 200 000 Segmenten ............ . 0,015
bei mehr als 200 000 Segmenten
4b für den Teil bis zu
200 000 Segmenten ................. . 0,015
4c für den Teil von mehr als
200 000 Segmenten ................. . 0,013
Zu Nr. 4 bis 4c
Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.
5 für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000
Zeichen .................................. . 1,35
Es werden die Zeichen für beide Verkehrsrich-
tungen jeweils getrennt gezählt.
Zu Nr. 4 bis 5
Es wird entweder ein Zuschlag nach Nr. 4 bis 4 c
oder nach Nr. 5 erhoben. Maßgebend ist die
durch internationale Vereinbarungen getroffene
Erfassung von Segmenten für übertragene Da-
tenpakete oder von Einheiten von übertragenen
Zeichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 945
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
Zu Nr. 3 bis 5
1. Die Vorschriften 1, 5, 6 und 9 zu Nr. 1 und 2
werden angewendet.
2. Mit den Gebühren nach Nr. 3 und 4 bis 4 c oder
Nr. 3 und 5 sind die Gesprächsgebühren nach
Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der FGV (Anlage 3 zur
FO) sowie die Datexverbindungsgebühren nach
Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) abgegolten.
Zugang über Datenpaketvermittlungsanschlüsse
Monatliche Grundgebühren für einen Datenpaket-
vermittlungsanschluß mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit
6 bis zu 300 bitls (asynchron) ............... . 200,00
7 von 600 bit/s (asynchron) ................. . 240,00
8 von 1 200 bit/s (asynchron) ................ . 240,00
Ba von 1 200/75 bit/s (asynchron) ............ . 280,00
9 von 2 400 bit/s (synchron) 380,00
10 von 4 800 bit/s (synchron) ................. . 550,00
11 von 9 600 bit/s (synchron) ................. . 750,00
Zu Nr. 6 bis 11
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der Amtsleitung und der als
Abschlußeinrichtung verwendeten Anschlußdo-
se oder Posttrenneinrichtung sowie für die Be-
~!3ithaltung der posteigenen Einrichtungen zur
Ubertragung von Daten beim Teilnehmer und
beim Telegrafenamt Frankfurt am Main.
2. Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig oder vier-
drähtig geführte duplexfähige Amtsleitungen.
Monatlicher Zuschlag zu den Grundgebühren nach
Nr. 9 bis 11 für die Bereithaltung einer Einrichtung,
durch die ein Datenpaketvermittlungsanschluß
gleichzeitig mit zwei oder mehr Anschlüssen Daten
austauschen kann
12 für jede weitere, gleichzeitige Verbindungsmög-
lichkeit ................................... . 5,00
13 Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtun-
gen ......................................... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1
Die Vorschrift zu Abschnitt 5 Nr. 1 der DirRuf- der DirRufGebVorschr (Anlage zur DirRufV)
GebVorschr (Anlage zur DirRuN) wird angewen-
det.
13a Monatliche Gebühren für Einrichtungen zur Über-
tragung von Daten als Ersatzgeräte für Daten-
paketvermittlungsanschlüsse, je Einrichtung zur
Übertragung von Daten ...................... . Gebühren nach Abschnitt 5
Mit der Gebühr i~t auch die Bereithaltung einer Nr. 5, 6, 7, 8 ·und 10 der DirRufGebVorschr
Einrichtung zur Ubertragung von Daten als Er- (Anlage zur DirRufV)
satzgerät beim Telegrafenamt Frankfurt am Main
abgegolten.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
14 Monatliche Verkehrsgebühren für die Verbindung
von Datenpaketvermittlungsanschlüssen mit der
posteigenen gebührenpflichtigen Einrichtung zur
Übertragung von Daten beim Telegrafenamt Frank-
furt am Main ................................ . Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 6 bis 26
1. Die Verkehrsgebühren werden vom Inhaber der DirRufGebVorschr
des Datenpaketvermittlungsanschlusses neben (Anlage zur DirRufV)
den Verbindungsgebühren nach Nr. 16 bis 18
erhoben.
2. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Entfernung werden die Vorschriften 2 und 3 zu
Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRuN) sinngemäß angewendet. An
Stelle des zweiten Hauptanschlusses für Direkt-
ruf tritt die posteigene gebührenpflichtige Ein-
richtung zur Übertragung von Daten beim Tele-
grafenamt Frankfurt am Main.
3. Es wird mindestens eine Verkehrsgebühr für
5 000 m gebührenpflichtige Entfernung erhoben.
4. Für „Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit
einer Ubertragungsgeschwindigkeit von 600
bltls werden Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 11
bis 14 der DirRufGebVorschr (Anlage zur Dir-
RuN) erhoben.
15 Monatliche Ausgleichsgebühr für die Verbindung
einer Endeinrichtung eines Datenpaketvermitt-
lungsanschlusses mit weiteren Endeinrichtungen
mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grund-
stücken, je Verbindung ....................... . Gebühren nach Abschnitt 2.2 Nr. 2
der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
Gebühr
DM
in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
3 4
Verbindungsgebühren für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern
der CEPT,
je Minute für die Übertragungsgeschwindig-
keiten
16 bis zu 1 200 bit/s ........................ . 0,08 0,06
17 von mehr als 1 200 bit/s bis zu 9 600 bit/s 0,10 0,08
Zu Nr. 16 und 17
Bei Datenpaketverbindungen zwischen zwei An-
schlüssen mit unterschiedlicher Übertragungs-
geschwindigkeit wird für die Gebührenberech-
nung der Gebührensatz der niedrigeren Übertra-
gungsgeschwindigkeit zugrunde gelegt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 947
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
2 3 4
18 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 oder 17 für
übertragene Datenpakete, je Einheit von 10 Seg-
menten ...................................... . 0,045 0,03
Zu Nr. 16 bis 18
1. Die Vorschriften 1 bis 6 und 9 zu Nr. 1 und 2
werden angewendet.
2. Für Datenpaketverbindungen zwischen zwei
Anschlüssen im Bereich der Deutschen Bundes-
post werden Gebühren nach Nr. 16 bis 18
erhoben.
Gebühr
DM
3
19 Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Ab-
nahme- und Überprüfungsgebühren ............ . Gebühren nach Abschnitt 4
Nr. 1, 5, 7, 8 und 11 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
20 Gebühren für besonders kostspielige Leitungen . Gebühren nach Abschnitt 3 Nr. 1 und 2
der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimm-
ten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit
21 monatliche Gebühr für die Bereithaltung von
Entstörungsleistungen für Datenpaketvermitt-
lungsanschlüsse, je Anschluß .............. . Gebühr nach 5.7 Nr. 1
Die Vorschrift zu 5.7 Nr. 1 wird sinngemäß ange-
wendet.
22 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines
Entstörers zu Endstellen des Teilnehmers .... Gebühr nach 5.7 Nr. 2
Zu Nr. 21 und 22
Die Vorschriften 1 und 2 zu 5.7 Nr. 1 und 2 wer-
den sinngemäß angewendet.
23 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer vom
Teilnehmer gemeldeten Störung, die ausschließ-
lich durch die private Teilnehmereinrichtung, die
nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten
wird, verursacht wurde ....................... . Gebühren nach Abschnitt 3 der FGV
Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall (Anlage 3 zur FO)
erhoben.
24 Einmalige Gebühr für Maßarbeiten an posteigenen
Einrichtungen auf Antrag des Teilnehmers, je Da-
tenpaketvermittlungsanschluß ................ . Gebühr nach Abschnitt 7 Nr. 1
der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
2 3 4
Verbindungsgebühren für selbstgewählte virtuelle
Datexverbindungen über logische Kanäle mit An-
schlüssen in Ländern der CEPT,
je Minute für die Übertragungs-
geschwindigkeiten
1 bis zu 1 200 bit/s ............................ 0,07 0,07
2 von mehr als 1 200 bit/s bis zu 9 600 bit/s 0,10 0,08
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Vorschrift zu 3.2.1 Nr. 16 und 17 wird sinn-
gemäß angewendet.
2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 1 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewendet.
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 oder 2 für
übertragene Datenpakete,
3 je Segment ............................... . 0,0045 0,003
je Segment bei Gebührenübernahme durch den
gerufenen Anschluß, je Anschluß
4 bis zu 200 000 Segmenten ................. . 0,0042 0,003
bei mehr als. 200 000 Segmenten
5 für den Teil bis zu
200 000 Segmenten .................... . 0,0042 0,003
6 für den Teil von mehr als
200 000 Segmenten .................... . 0,003 0,003
Zu Nr. 3 bis 6
1. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 5
der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewen-
det.
2. Die bei Nr. 3 bis 6 aufgeführten Segmentzah-
len gelten jeweils für die Taggebühr oder für die
Nachtgebühr.
Zu Nr. 1 bis 6
1. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt 2.2.2
Nr. 1 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wer-
den angewendet.
2. Für virtuelle Datexverbindungen, die vor 8 oder
20 Uhr ausgeführt und nach 8 oder 20 Uhr been-
det werden, werden die vor 8 oder 20 Uhr anzu-
rechnenden Anteile der Verbindungszeiten und
Segmente gemäß Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 6 und
Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 gerundet. Die durch
Rundung hinzukommenden Anteile bleiben nach
8 oder 20 Uhr unberücksichtigt.
3. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1
Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) gel-
ten sinngemäß.
4. Die Vorschrift 3 zu 3.2.1 Nr. 1 und 2 wird ange-
wendet.
5. Virtuelle Datexverbindungen mit Datenpaket-
vermittlungsanschlüssen sind nicht zulässig.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 949
Nr. Gebühr
Gegenstand DM
2 3
Zuschlag zu den Verbindungsgebühren
7 für jede bereitgestellte virtuelle Oatexverbin-
dung, je Datexverbindung .................. . 0,05
Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewendet.
8 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-
richten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der
VFsDx, je Minute .......................... . 0,06
1. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewen-
det.
2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) werden nicht ange-
wendet.
Zu Nr. 7 und 8
Der Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem
öffentlichen Fernsprechnetz oder dem öffent-
lichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung erho-
ben.
Zu Nr. 1 bis 8
Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-
fentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen
Datexnetz mit Leitungsvermittlung neben den
Gebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) und den Ge-
sprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der FGV
(Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbindungs-
gebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV (An-
lage zur VFsDx) erhoben.
Verbindungsgebühren für selbstgewählte virtuelle
Datexverbindungen über logische Kanäle mit An-
schlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten
Staaten,
9 je Minute für die Übertragungsgeschwindig-
keiten
bis zu 9 600 bit/s ...................... .. 0,30
Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.
Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 9
für übertragene Datenpakete,
10 je Segment ............................. . 0,016
je Segment bei Gebührenübernahme durch
den gerufenen Anschluß, je Anschluß
11 bis zu 200 000 Segmenten ............ . 0,015
bei mehr als 200 000 Segmenten
12 für den Teil bis zu
200 000 Segmenten ............... . 0,015
13 für den Teil von mehr als
200 000 Segmenten ............... . 0,013
Zu Nr. 10 bis 13
Die Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Zu Nr. 9 bis 13
Die Vorschriften 1, 3 und 5 zu Nr. 1 bis 6 werden
angewendet.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2 3
Zuschlag zu den Verbindungsgebühren
14 für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbin-
dung, je Datexverbindung .................. . 0,07
Die Vorschrift zu Nr. 7 wird angewendet.
15 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-
richten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der
VFsDx, je Minute .......................... . 0,06
1. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewen-
det.
2. Die Vorschrift 2 zu Nr. 8 wird angewendet.
Zu Nr. 14 und 15
Die Vorschrift zu Nr. 7 und 8 wird angewendet.
Zu Nr. 9 bis 15
Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-
fentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen
Datexnetz mit Leitungsvermittlung neben den
Gebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der
FsDxGV (Anlage' zur VFsDx) und den Ge-
sprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der FGV
(Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbindungs-
gebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV (An-
lage zur VFsDx) erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 951
3.2.3 Sonstige Gebühren
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2 3
Gebühren für Teilnehmerkennungen
monatliche Gebühr
1 für die erste Teilnehmerkennung .......... . 15,00
2 für jede weitere Teilnehmerkennung ...... . 5,00
Zu Nr. 1 und 2
Für die Berechnung der Gebühren sind sämtliche
Teilnehmerkennungen desselben Teilnehmers
unabhängig vom Zugang zu den öffentlichen Da-
tennetzen zu addieren.
3 einmalige Gebühr für die Zuteilung einer Teilneh-
merkennung, je Teilnehmerkennung ......... . 10,00
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teil-
nehmerkennung auf Antrag geändert wird. Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Teilneh-
merkennung von Amts wegen geändert wird.
4 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
oder nach Nr. 2, nach 3.2.1 Nr. 6 bis 11 oder nach
Abschnitt 2.1 Nr. 6 bis 10 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) für die Zuordnung zu einer Teilnehmer-
betriebsklasse .............................. . 10,00
Bei Anschlüssen, die mehreren Teilnehmerbe-
triebsklassen angehören, wird die Gebühr für
jede Teilnehmerbetriebsklasse erhoben.
5 Monatlicher Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 2 für die
getrennte Gebührenerfassung und Aufteilung der
Fernmelderechnung .......................... . 10,00
Die Gebühr wird für jede weitere Teilnehmerken-
nung erhoben.
6 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine wei-
tergehende Aufteilung der Fernmelderechnung •• Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10
der FGV (Anlage 3 zur FO)
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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