865
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1980 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
24. 6. 80 Neufassung des Gesetzes zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im
Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
9281-1
8. 7. 80 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
1980 (Nachtragshaushaltsgesetz 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
63-16
9. 7. 80 Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) 878
neu: 7842-1-7
9. 7. 80 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten
Darlehen (Darlehens V) .......................................................,. . . . . . . . . . . . 895
neu: 2171-2-8-3; 2171-2-8-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung einer Statistik
über die Personenbeförderung im Straßenverkehr
Vom 24. Juni 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-
bereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
zur Durchführung einer Statistik über die Personenbe-
förderung im Straßenverkehr in der ab 21. März 1980
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Gesetz vom
28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1472) und
2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 11
des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
1980 (BGBI. 1S. 294).
Bonn, den 24. Juni 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung einer Statistik
über die Personenbeförderung im Straßenverkehr
§ 1 4. Anzahl, Art und Fassungsvermögen der
Allgemeines a) Straßenbahntriebwagen und -beiwagen,
(1) Über die dem Personenbeförderungsgesetz unter- b) Obusse sowie der
liegende Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, c) Kraftfahrzeuge im Linien- und Gelegenheitsver-
mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraft- kehr, getrennt nach verfügbaren eigenen und an-
fahrzeugen durch Unternehmen mit Betriebssitz im In- gemieteten Fahrzeugen.
land sowie über die von diesen Unternehmen durchge-
führte Personenbeförderung nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d 5. Anzahl und Länge der betriebenen Linien im Verkehr
der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförde- mit
rungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförde-
a) Straßenbahnen,
rungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) wird eine
Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt b) Obussen sowie mit
1. die Unternehmensstatistik, c) Kraftfahrzeugen nach Verkehrsart und -form.
2. die Verkehrsstatistik. 6. Strecken- und Gleislänge im Straßenbahnverkehr.
(2) Von der Statistik wird die Beförderung mit Kraft-
droschken nicht erfaßt; die Beförderung mit anderen §3
Personenkraftwagen des Gelegenheitsverkehrs nur
Verkehrsstatistik
dann, wenn diese mit 8 Fahrgastplätzen ausgestattet
und bei Unternehmern des Kraftomnibusverkehrs ein- (1) Die Verkehrsstatistik erfaßt bei Unternehmen, die
gesetzt sind. Nicht erfaßt wird ferner der Linienverkehr im Vorjahr in ihrem berichtspflichtigen Linienverkehr an
nach § 43 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, Beförderungsentgelten drei Millionen DM oder mehr ver-
den ein Unternehmen zur Beförderung seiner Arbeitneh- einnahmt haben, monatlich, bei anderen Unternehmen
mer mit eigenen Kraftfahrzeugen und für die beförderten vierteljährlich:
Personen unentgeltlich durchführt.
1. Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 des
§2 Personenbeförderungsgesetzes
Unternehmensstatistik a) Anzahl der beförderten Personen nach der Art der
Die Unternehmensstatistik erfaßt jährlich Fahrausweise; im Fall der unentgeltlichen Beför-
derung die Anzahl der beförderten Personen,
1. Tätigkeit des Unternehmens.
b) Personen-Kilometer,
2. a) Die Umsätze aus der Personenbeförderung,
c) Höhe der Einnahmen nach der Art der Fahraus-
b) bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbe- weise,
förderung auch die Umsätze des gesamten Unter-
nehmens. d) Wagen-Kilometer getrennt nach Betriebszwei-
gen, bei Kraftfahrzeugen getrennt nach verfügba-
3. a) Die Anzahl der im Personenverkehr tätigen Perso- ren eigenen und angemieteten Fahrzeugen.
nen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und son-
stigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach 2. Im Linienverkehr nach § 43 des Personenbeförde-
Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst, rungsgesetzes getrennt nach Verkehrsformen
b) bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbe- a) Anzahl der beförderten Personen,
förderung auch die Anzahl der im gesamten Un- b) Personen-Kilometer,
ternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selb-
ständigen, mithelfenden Familienangehörigen, c) Höhe der Einnahmen,
Beamten, Angestellten und Arbeitern. d) Wagen-Kilometer.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 867
3. Im Verkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistel- §4
lungs-Verordnung
Auskunftspflicht
a) Anzahl der beförderten Personen, Auskunftspflichtig nach § 10 des Bundesstatistikge-
b) Personen-Kilometer, setzes sind die Inhaber und die verantwortlichen Leiter
c) Wagen-Kilometer. der Unternehmen mit Betriebssitz im Inland, die geneh-
migungspflichtigen Verkehr nach dem Personenbeför-
(2) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegenheitsver- derungsgesetz betreiben.
kehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes
vierteljährlich getrennt nach Verkehrsformen bei Unter- §5
nehmen, die vier und mehr Busse besitzen, Ausnahme von der Geheimhaltung
1. Anzahl der beförderten Personen, Die Zuleitung einer Abschrift des ausgefüllten Er-
2. Personen-Kilometer, hebungsvordrucks an die zuständige oberste Landes-
behörde oder an die von ihr bestimmten Stellen (§ 11
3. Höhe der Einnahmen, Abs. 3 des Bundesstetistikgesetzes) ist zugelassen.
4. Wagen-Kilometer.
(3) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegenheitsver- §6
kehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes
Berlin-Klausel
jährlich getrennt nach Verkehrsformen bei Unterneh-
men, die weniger als vier Busse besitzen, Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
1. Anzahl der beförderten Personen, leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Personen-Kilometer,
3. Höhe der Einnahmen, §7
4. Wagen-Kilometer. Inkrafttreten
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 1980
(Nachtragshaushaltsgesetz 1980)
Vom 8. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: rungen bei den Titeln 549 01 auch aus Titeln anderer
Gruppen erbracht werden. cc
Artikel 1 4. In § 21 Abs. 4 werden nach den Angaben »§ 79 a
Das Haushaltsgesetz 1980 vom 21. Dezember 1979 Abs. 1 Nr. 2« die Worte ,,oder§ 89 aAbs. 2 Nr. 2cc ein-
(BGBI. 1 S. 2308) wird wie folgt geändert: gefügt.
1. In § 1 wird die Zahl »214 480 000 000« durch die Artikel 2
Zahl »214 27 4 000 000 « ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
2. In§ 2 Abs. 1 wird die Zahl »24 227 000 000« durch Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Zahl »24 203 000 000« ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt: Artikel 3
»Der Bundesminister der Finanzen kann in beson- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in
ders begründeten Fällen zulassen, daß die Einspa- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 869
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1980
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersict
Steuern und steuer-
Epl. B e z e ic h n u n g ähnliche Abgaben
1980
1 000 DM
2 3
Es treten hinzu:
07 Bundesminister der Justiz ..............................•......................
08 Bundesminister der Finanzen ................................................. .
12 Bundesminister für Verkehr ................................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ........................ '.•.....................
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ................................ .
32 Bundesschuld ................................•......•.......................
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
60 Allgemeine Finanzverwaltung ................................................. . - 500000
Summe Nachtrag ........................................................... . - 500000
Bisherige Summe Haushalt 1980 ............................................. . 178480000
Neue Summe Haushalt 1980 ................................................. . 177 980000
Summe Haushalt 1979 ...................................................... . 164 450 000
.. mehr (+)
gegenuber 1979 weniger (-) ............................................... . + 13530000
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 871
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1979
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr (+) Epl.
1980 1980 1980 1980 1979 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
5000 - 211 586 216586 196463 + 20123 07
26413 10000 674080 710493 547 876 + 162 617 08
34496 5600 811018 851114 736901 + 114 213 12
5000 - 541 712 546712 502554 + 44158 14
- 131 000 725333 856333 706424 + 149 909 23
10000 - 56903 66903 45357 + 21546 30
- 26000 25083 724 25109724 29057724 - 3948000 32
10000 - 211 200 221200' 161110 + 60090 35
- 30491 179 788 741 179 319 232 165 774103 + 13 545129 60
90909 203 091 Übrige
Einzelpläne:
7088093 28911907 6375 703 6375703 5 561 088 + 814615
7179002 29114 998 214480000 214274000 203289600 +10984400
6217813 32 621 787
+ 961189 -3506789
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
1980 1980 1980 1980
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ................................. . - 197
02 Deutscher Bundestag ...................... .. - 2382
03 Bundesrat ....................................... . - 141
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ................................... . - 4401
05 Auswärtiges Amt .............................. . - 5212
06 Bundesminister des Innern ................. . - 28432
07 Bundesminister der Justiz .................. . - 3336
08 Bundesminister der Finanzen .............. . - 20663
09 Bundesminister für Wirtschaft ............. . - 6880
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............. . - 4004
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .............................. . 30954 - 2476
12 Bundesminister für Verkehr ................ . - 42048
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ........................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ......... . 250000 140000
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ............................ . - 2626
19 Bundesverfassungsgericht ................. . - 57
20 Bundesrechnungshof ........................ . 133
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ........................... . 822
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .............. .. - 19927
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ................................ . 458
30 Bundesminister für Forschung und
Technologie ................................. . - 3122
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ................................ . - 273
32 Bundesschuld ................................ .. - 5076 145000
33 Versorgung ..................................... .
35 Verteidigungslasten im ZusalT'men-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ....................... .. 40000
36 Zivile Verteidigung ............................ . - 9951
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..............• 330000 - 21765
Summe Nachtrag ............................. . 360954 105618 140000 145000
Bisherige Summe Haushalt 1980 ........ . 31734 738 8 567187 15324904 13515764
Neue Summe Haushalt 1980 ............ .. 32095692 8672805 15464904 13660764
Summe Haushalt 1979 ..................... .. 30225203 8077879 14 837990 11273582
mehr (+)
gegenüber 1979 weniger (-) .............. . +1870489 +594926 +626914 +2387182
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 873
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1979
und Zuschüsse für Finanzierungs- Spalten Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr (+)
(ohne Investitionen ausgaben 3 bis 9 ausgaben ausgaben 1979 weniger (-)
Investitionen) Epl.
1980 1980 1980 1980 1980
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 197 14693 14496 14330 + 166 01
- - - - 2382 342 270 339888 310073 + 29815 02
- - - - 141 9106 •. 8965 8861 + 104 03
- 500 - - - 4901 397 822 392921 383353 + 9568 04
172 500 - 5800 - 161 488 1833648 1995136 1664023 + 331113 05
- 28186 - 65800 - -122418 3649632 3 527 214 3414428 + 112 786 06
- - - - 3336 331 888 328552 324494 + 4058 07
- 40000 - 5000 - - 65663 3005835 2940172 3439583 - 499 411 08
- 57900 - 102 000 - -166 780 5678499 5511719 5112 633 + 399086 09
26500 - 12000 - 10496 6 594 978 6605474 6393214 + 212 260 10
- 178 534 - 13 500 - -163 556 48242263 48078 707 44 781 951 + 3296 756 11
- 25000 - 471 252 - -538300 25894172 25355872 26347 591 - 991 719 12
- - 3500 - - 3500 16468 12968 4963 + 8005 13
- - - 390000 38461 588 38851588 36663605 + 2187983 14
- 111 500 3980 - -110146 18 931 945 18821799 18290 592 + 531 207 15
- - - - 57 11 938 11881 10780 + 1.101 19
- - - - 133 34369 34236 33182 + 1054 20
- 240000 - 239178 5231 672 5470850 4937916 + 532934 23
- 2000 - - 17927 4382440 4364513 4273556 + 90957 25
- - 10000 - - 10458 481 044 470586 467 538 + 3048 27
- 83569 - 58 511 - 20000 -165202 6 001 018 5 835 816 5 568187 + 267 629 30
119 000 - 24000 - 94 727 4124250 4218977 4151 253 + 67724 31
- - - 139 924 16026550 16166474 13387882 + 2778592 32
- - - - 9106202 9106202 8719374 + 386828 33
- 30000 - 70000 1249370 1319370 1131 653 + 187 717 35
- - - - 9951 739948 729997 730661 - 664 36
5000 10000 - 250000 73235 13686 392 13759627 12 723 924 + 1035703 60
- 202189 - 485383 - 270000 -206000 214 480 000 214274000 203.289600 +10984400
114 689 274 . . ,..
33160133 -2.512000 ~. ( \
'"·
..
114487 085 32 674 750 -2782000
1069.76840 34085657 -2187551
. 1:
+ 7510245 _, 1410907 - 594449
1
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl. Bezeichnung ermäch- Für künftige
tigung 1980 1981 1982 1983 1984 Folgejahre Haushalts-
jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Es treten hinzu:
05 Auswärtiges Amt ....... 505000 205000 195000 105 000 - - -
09 Bundesminister für
Wirtschaft ............. 381 200 55584 48367 52917 46467 185865 -8000
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ..... 1 880000 1510000 370000 - - - -
12 Bundesminister für
Verkehr ............... -400000 -200000 -200000 - - - -
15 Bundesminister für
Jugend, Familie und
Gesundheit ............ 7270 7270 - - - - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche Zusam-
menarbeit ............. 50000 - - - - - 50000
25 Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau ......... - 47 425 - 21 766 - 10500 - 15159 - - -
30 Bundesminister für
Forschung und Techno-
logie .................. 98500 41100 57400 - - - -
60 Allgemeine
Finanzverwaltung ....... 497000 137100 140300 121 800 97800 - -
Summe Nachtrag ...... 2 971 545 1734288 600567 264558 144267 185 865 42000
Bisherige Summe
Haushalt 1980 ......... 43239916 13756519 9 264 561 6323425 3 081 686 3423285 7390440
Neue Summe
Haushalt 1980 ......... 46 211 461 15490807 9 865128 6587983 3225953 3 609150 7 432440
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 875
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Für1980 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1980 für 1980
-1 000DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................... . -206000 214480000 214 274 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................... . -182 000 189773000 189 591 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .......................................... . 24000 -24 707000 -24683000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .............. . (4208065) (49295929) (53 503994)
4.101 zu allgemeinen Zwecken 4208065 49295929 53503994
4.102 zu besonderen Zwecken - - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . 4232065 25068929 29300994
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .... . - - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ............................. . - - -
Saldo ................................................. . 24000 -24227000 -24203000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............... . - - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen ............................ . - - -
7. Münzeinnahmen ............................................. . - - 480000 - 480000
8. Finanzierungssaldo .......................................... . 24000 -24 707000 -24683000
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Für1980 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1980 für 1980
· -1 000DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig ............................................. . (4208065) (37 495 929) (41703994)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... . 4208065 37 495929 41703994
1.1 02 zu besonderen Zwecken ............................... . - - -
1.2. kürzerfristig .............................................. . - 11800000 11800000
Summe 1 4208065 49295929 53503994
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ............................................. . (4 232 065) (11 418 699) (15 650 764)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung - - -
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) .................................................... . - 3946662 3946662
2.103 Bundesschatzbriefe .......................................... . 4000000 2 500000 6500000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................... . - - -
2.105 Schuldscheindarlehen .................................... . - 4 603105 4 603105
2.106 Kassenobligationen ........................ ,. .............. - - -
2.107 Bundesobligationen ................................... . - - -
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungs-
gesetz .................................................. . - 8010 8010
2.109 Ablösungsschuld ....................... ,. ................ . - 58000 58000
2.110 Altsparerentschädigung ................................... . - - -
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) ........................ . 232065 217 935 450000
?.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ......................... . - 16514 16514
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ....................................... . - - -
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ........ . - 68473 68473
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ............................................... . - (13 650 230) (13 650 230)
2.201 Kassenobligationen .................................... . - 4 723580 4 723580
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..................... . - 3427650 3427650
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... . - 880000 880000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................. . - 4 619000 4619000
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 877
Für 1980 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1980 für 1980
-1 000DM-
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............•..•... - - -
2.4. Marktpflege ............................................ - - -
Summe 2 4232065 25068929 29300994
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneu-
verschuldung am Kreditmarkt) ..........................••..•.. -24000 24227000 24203000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschl
ERP-Sondervennögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veran-
schlagt) ....................................................... - - -
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervennögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan
veranschlagt) ................................................. - - -
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch
(Milch-Güteverordnung)
Vom 9. Juli 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgeset- und zu bewerten. Ferner sind monatlich zwei Untersu-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- chungen nach Anlage 5 durchzuführen.
nummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen
in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli
Zellen ist monatlich mindestens eine Untersuchung
1964 (BGBI. 1 S. 560) wird im Einvernehmen mit dem
nach Anlage 6 durchzuführen.
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und
auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zu-
und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmi- lassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 4 genann-
nister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die die-
und nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag sen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und
verordnet: an diesen auszurichten sind, angewandt werden. Dabei
§ 1 können für die Feststellung des Fett- und Eiweißgehal-
tes auch Verfahren zugelassen werden, die nur eine
Gütemerkmale
Feststellung des Gehaltes auf Zehntelprozente ermög-
Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen lichen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
haben die von jedem Milcherzeuger angelieferte Milch (6) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis
(Anlieferungsmilch) zur Bewertung der Güte auf 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durch-
1. Fettgehalt, geführt werden, so sind an deren Stelle nach Entschei-
2. Eiweißgehalt, dung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersu-
chungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.
3. bakteriologische Beschaffenheit und
(7) Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersu-
4. Gehalt an somatischen Zellen
chungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu las- Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die
sen oder selbst zu untersuchen. nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß
die Untersuchungen von der Molkerei, Milchsammel-
§2 stelle oder Rahmstation selbst durchgeführt werden.
Untersuchungen (8) Die Untersuchungsstelle, Molkerei, Milchsammel-
(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich stelle oder Rahmstation hat, wenn sie in der Anliefe-
mindestens drei Proben zu entnehmen und nach rungsmilch Hemmstoffe feststellt, dies dem Milcherzeu-
Anlage 1 zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf ger unverzüglich mitzuteilen.
Hundertstelprozente festzustellen. Aus den einzelnen
Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anliefe- §3
rungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelpro-
Einstufung der Anlieferungsmilch
zente zu errechnen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung
sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens je- (1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Bewertung
weils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen. nach den Anlagen 3 oder 4 wie folgt in Klassen einzu-
stufen:
(2).Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monat-
lich mindestens zwei Proben zu entnehmen und nach Durchschnittliche
Anlage 2 zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent- Bewertungsstufe des Monats Klasse
sprechend.
bis 1,50 1
(3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaf- über 1,50 bis 2,50 2
fenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchun- über 2,50 bis 3,50 3
gen nach Anlage 3 oder nach Anlage 4 durchzuführen über 3 50 4
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 879
Die durchschnittliche Bewertungsstufe des Monats und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Sie
ergibt sich aus der Summe der Bewertungsstufen haben ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend
der bakteriologischen Untersuchungen innerhalb eines aufzuzeichnen.
Monats geteilt durch die Anzahl der vorgenommenen
Untersuchungen. (2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchun-
gen sind das Datum der Probenahme, die Art der Kon-
(2) Die Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm- servierung, das Datum der Untersuchung und die Unter-
stationen können eine Klasse S einrichten, die sich in suchungsmethode aufzuzeichnen.
ihren Anforderungen hinsichtlich der bakteriologischen
Beschaffenheit von Klasse 1 wesentlich abhebt. Die (3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewah-
Einrichtung ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle ren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf
mitzuteilen. Verlangen vorzulegen.
§4 §6
Berechnung des Auszahlungspreises Befugnisse der Länder
( 1) Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Ab- Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen,
schlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 nach § 1O Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und
genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verord-
Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht nung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere
mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der von der Mol- über
kerei zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milch-
1 . die Probenahme, einschließlich der Probenahmege-
geldabrechnung auszuweisen.
räte, für die Untersuchungen nach § 2,
(2) Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der 2. weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Fest-
Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom stellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezah-
Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch lung, sowie
der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation sind
durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Die Höhe 3. die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der
der Zu- und Abschläge ist an der durchschnittlichen hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersu-
Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres aus- chungsergebnisse nach § 2.
zurichten. Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt
der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei, Milch- §7
sammelstelle oder Rahmstation, der sich hierfür erge- Ordnungswidrigkeiten
bende Preis, die Höhe der Zu- und Abschläge sowie der
Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des
von 3,7 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
vom Hundert sind in der Milchgeldabrechnung auszu- fahrlässig
weisen. 1. entgegen §§ 1 oder 2 Abs. 1 bis 5 oder 7 die Anlie-
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für Anlie- ferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß unter-
ferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis ist zu kürzen um suchen läßt oder untersucht,
mindestens 2. entgegen § 2 Abs. 8 dem Milcherzeuger nicht unver-
2 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2, züglich mitteilt, daß Hemmstoffe festgestellt worden
4 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3, sind,
6 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4. 3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht rich-
Wird in zwei von drei aufeinanderfolgenden Untersu- tig in Klassen einstuft oder
chungen ein Gehalt von mehr als 750 000 somatischen 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeich-
Zellen je cm 3 festgestellt, ist der Preis in dem Monat der nungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
zweiten Feststellung ferner um mindestens 2 Pf/kg zu macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle
kürzen. Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in nicht vorlegt.
dem Monat der Feststellung ferner um mindestens
6 Pf/kg zu kürzen.
§8
Berlin-Klausel
(4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landes-
vorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
temerkmale können durch angemessene Zu- oder Ab- tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und
schläge berücksichtigt werden, soweit sie für die Molke- Fettgesetzes auch im Land Berlin.
rei, Milchsammelstelle oder Rahmstation von Bedeu-
tung sind. Sie sind in der Milchgeldabrechnung geson-
der auszuweisen. Sonstige Zu- und Abschläge sind §9
ebenfalls gesondert auszuweisen. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
§5
(2) Bis zum 31. Dezember 1982 kann die nach Lan-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
desrecht zuständige Stelle zulassen, daß die bakterio-
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio- logische Beschaffenheit nach den Vorschriften festge-
nen haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 stellt und bewertet wird, die bis zum Inkrafttreten dieser
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung gegolten haben, und abweichend von § 4 lagen 3 und 4 eine bestimmte höhere Anzahl an Keimen
Abs. 2 der Eiweißgehalt bei der Berechnung des Aus- je cm 3 oder ein bestimmter höherer Pyruvatgehalt für die
zahlungspreises unberücksichtigt bleibt. Einstufung zugrundegelegt wird. Es dürfen höchstens
folgende Werte zugelassen werden:
(3) Bis zum 31. Dezember 1983 kann die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle zulassen, daß der nach § 4 1. Keimzahlbestimmung (Anlage 3)
Abs. 2 errechnete Preis Anzahl der Keime je cm 3 Bewertungsstufe
1. abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 nur um mindestens
bis 500 000 1
1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2, bis 2 500 000 2
2 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3, bis 4000000 3
3 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4 und über 4 000 000 4
2. im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 3 nur um mindestens 2. Pyruvatbestimmung (Anlage 4)
1 Pf/kg Pyruvat in ppm Bewertungsstufe
gekürzt wird.
bis 1,6 1
(4) Bis zum 31. Dezember 1984 kann die nach Lan- bis 2,4 2
desrecht zuständige Stelle zulassen, daß bei der Be- bis 2,8 3
wertung der Anlieferungsmilch abweichend von den An- über 2,8 4
Bonn, den 9. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 881
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 )
Feststellung des Fettgehaltes von Milch
nach Röse-Gottlieb
1. Begriff 6. Durchführung
Unter dem Fettgehalt der Milch wird der nach Es sind zwei Bestimmungen durchzuführen. Der
dem hier beschriebenen Verfahren ermittelte mit einigen Siedesteinen versehene Erlen-
Gehalt an Fett und fettähnlichen Substanzen meyer-Kolben wird im Wärmeschrank eine
in g/100 g der Probe verstanden. Stunde lang getrocknet. Nach einstündigem Ab-
kühlen an der Luft im Wägeraum wird er auf 1 mg
2. Kurzbeschreibung gewogen.
Die Eiweißstoffe werden durch Behandeln mit Von der zu untersuchenden Probe werden
Ammoniak aufgeschlossen. Das Fett wird mit 10-11 g auf 1 mg in das Extraktionsgefäß einge-
Hilfe organischer Lösungsmittel extrahiert, von wogen. Es werden 1 ,5 bis 2 cm 3 Ammoniak-
diesen durch Abdampfen oder Destillation be- lösung zugegeben, dann wird durchgemischt.
freit und nach dem Trocknen gewogen. Nach dem Abkühlen werden 10 cm 3 Äthylalkohol
zugegeben und die Füllung des Extraktionsgefä-
3. Chemikalien ßes wird durchgemischt. Zum besseren Erken-
Die verwendeten Chemikalien und das Wasser nen der Schichtentrennung können zwei Trop-
müssen frei von nach diesem Verfahren extra- fen Kongorotlösung zugegeben werden.
hierbaren Substanzen sein. Nach Zusatz von 25 cm 3 Diäthyläther wird das
Ammoniaklösung, 25 gew.-%ig Extraktionsgefäß mit dem Stopfen verschlossen
und unter gelegentlichem Umstürzen eine Minu-
Äthylalkohol, mindestens 94 vol.-%ig
te lang geschüttelt.
Diäthyläther, Siedepunkt 34 bis 35 °C,
peroxidfrei 25 cm 3 Petroläther werden zugegeben. Das Ex-
traktionsgefäß wird wieder verschlossen und 30
Petroläther, Siedebereich 30 bis 60 °c
Sekunden lang unter gelegentlichem Umstürzen
Kongorotlösung, 1%ige wäßrige Lösung geschüttelt.
Kochsalzlösung, 0,5%ige wäßrige Lösung.
Das Extraktionsgefäß wird stehengelassen, bis
die Diäthyläther-Petrolätherschicht klar gewor-
4. Geräte und Hilfsmittel den ist und sich vollständig von der wäßrigen
Waage mit einer Fehlergrenze von ± 1 mg. Schicht getrennt hat. Eine beschleunigte Tren-
Elektrisch beheizter Wärmeschrank mit Tempe- nung der Schichten kann durch mindestens fünf
raturregelung auf (102 ± 2) °C bzw. Vakuum- Minuten langes Zentrifugieren bei (100 ± 20) g
Wärmeschrank mit Temperaturregelung auf [g = 9,81 ms- 2] herbeigeführt werden. (Bei einem
(72,5 ± 2,5) °C und Druck unter 67 mbar (etwa Rotationsradius von 240 mm wird diese Zentri-
50 Torr). fugalbeschleunigung bei einer Drehzahl von 600
min- 1 erreicht.)
Zentrifuge zum Zentrifugieren der Extraktions-
gefäße. Nach Entfernen des Stopfens wird soviel wie
Geräte zum Abdestillieren oder Verdampfen der möglich von der oberen Schicht in den Erlen-
organischen Lösungsmittel. meyer-Kolben abgegossen.
Extraktionsgefäß mit geeignetem Stopfen. Es wird ein zweites Mal extrahiert, indem der in
Abmeßgeräte für Ammoniaklösung, z. 8. Sicher- den Sätzen 7 bis 12 beschriebene Arbeitsgang
heitspipette. mit je 15 cm 3 Diäthyläther und Petroläther wie-
derholt wird.
Abmeßgeräte für Äther, Petroläther und Alkohol.
200 cm 3 -Erlenmeyer-Kolben, enghalsig. Das Lösungsmittel wird verdampft oder abdestil-
liert (auch der Äthylalkohol).
Siedesteine, fein granuliert, z. 8. Bimsstein.
Die im Erlenmeyer-Kolben noch vorhandenen
Wasserbad, geeignet zum Erhitzen der Extrak-
Lösungsmitteldämpfe · werden durch gelindes
tionsgefäße auf 60-70 °C.
Blasen mit einem Gebläse entfernt. Der Erlen-
Bei Verwendung der Meßgeräte sind die eich- meyer-Kolben wird liegend etwa eine Stunde
rechtlichen Vorschriften zu beachten. lang im Wärmeschrank bei (102 ± 2) °C oder im
Vakuum-Wärmeschrank bei (72,5 ± 2,5) °C
5. Vorbereitung der Probe und einem Druck unter 67 mbar (etwa 50 Torr)
getrocknet.
Die Probe ist vor der Untersuchung so durchzu-
mischen, daß eine gleichmäßige Verteilung des Zum Abkühlen an der Luft wird der Erlenmeyer-
Fettes gewährleistet ist. Kolben eine Stunde lang im Wägeraum stehen-
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gelassen und anschließend auf 1 mg gewogen. 7. Auswertung
Das Trocknen wird jeweils 60 Minuten lang fort- Der Fettgehalt (F) in g/100 g der Probe wird
gesetzt, bis die Gewichtsabnahme weniger als nach folgender Gleichung errechnet:
1 mg beträgt. Falls eine Gewichtszunahme ein-
tritt, ist das kleinste ermittelte Gewicht der Aus- F = (A- B) · 100
waageberechnung zugrunde zu legen. E
Falls es als notwendig erachtet wird, kann das Hierin bedeuten:
Fett mit 15 bis 25 cm 3 Petroläther wieder gelöst A = Auswaage
werden, um zu prüfen, ob petrolätherunlösliche B = etwaiger Blindwert
Stoffe in die Auswaage gelangt sind. Der Petrol- E = Einwaage
äther wird abgegossen und der Erlenmeyer-Kol-
ben mehrfach mit Petroläther ausgespült. Der Die Differenz der Ergebnisse der beiden Bestim-
Erlenmeyer-Kolben wird anschließend wie in mungen darf 0,03 g Fett in 100 g der Probe nicht
den Sätzen 15 bis 20 beschrieben, getrocknet überschreiten.
und gewogen. Eine Gewichtsdifferenz gegen- Als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der bei-
über dem im ersten Durchgang festgestellten den Bestimmungen auf zwei Stellen nach dem
Gewicht deutet auf eine fehlerhafte Untersu- Komma anzugeben.
chung hin.
Zur Kontrolle der verwendeten Chemikalien ist 8. Untersuchungsbericht
ein Blindversuch durchzuführen, wobei anstelle
der Milch 10 cm 3 Wasser zugegeben werden. Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
Ein hierbei ermittelter Blindwert ist festzuhalten Bezeichnung der Probe,
und bei der Analysenberechnung zu berücksich- Gehalt an Fett in g/100 g Probe,
tigen. Er darf 1 mg nicht überschreiten. Untersuchungsdatum.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 883
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Feststellung des Eiweißgehaltes von Milch
1. Begriffsbestimmung Tropfenfänger, der mit dem Kjeldahl-Kolben und
Unter dem Eiweißgehalt der Milch wird der mit dem Liebig-Kühler mit weichem Gummistopfen
dem im folgenden beschriebenen Verfahren be- verbunden ist.
stimmte Stickstoffgehalt der Milch, multipliziert Erlenmeyer-Kolben, 500 cm 3 Nennvolumen,
mit dem Faktor 6,38, verstanden. enghalsig.
Meßzylinder, 25, 50, 100 und 200 cm 3 Nennvo-
2. Kurzbeschreibung
lumen.
Die Milchprobe wird mit Schwefelsäure in Ge- Bürette mit 0, 1 cm 3 Einteilung.
genwart von Kupfersulfat als Katalysator aufge-
schlossen. Dabei wird der Stickstoff der organi- Siedehilfsmittel.
schen Verbindungen in Ammoniakstickstoff um- Hartporzellanstücke oder Glasperlen für den
gesetzt. Das Ammoniak wird durch Zugabe von Aufschluß.
Natriumhydroxid-Lösung freigesetzt, destilliert
und in Borsäure aufgefangen. Anschließend wird Frisch geglühte Bimssteinstücke für die Destil-
das Ammoniak titriert. lation.
3. Chemikalien 5. Durchführung
Es sind analysenreine Chemikalien zu verwen- 5.1 Vorbereitung der Probe
den. Das verwendete Wasser muß destilliert Die Probe wird vor der Untersuchung auf
oder mindestens von entsprechender Reinheit (20 ± 2) °C temperiert und sorgfältig durchge-
sein. mischt. Falls das Vermischen des Fettes
Kaliumsulfat, K 2 SQ 4 _ Schwierigkeiten verursacht, wird die Probe
Konzentrierte Schwefelsäure, Dichte bei 20 °C: langsam auf 40 °C erwärmt, vorsichtig vermischt
1,84 g/cm 3 (N-frei). und auf (20 ± 2) °C abgekühlt.
Natriumhydroxid-Lösung. 5.2 Bestimmung des Stickstoffgehaltes
500 g Natriumhydroxid (NaOH) werden in 1 000
cm 3 Wasser gelöst. In den Kjeldahl-Kolben werden nacheinander
einige Glasperlen bzw. kleine Porzellanstücke,
Borsäurelösung. etwa 1O g Kaliumsulfat, 0,5 g Kupfersulfat und
40 g Borsäure werden in 1 000 cm 3 Wasser ge- etwa 5 g der vorbereiteten Probe, eingewogen
löst. auf 1 mg, gegeben.
Salzsäure, 0, 1 n. Es werden 20 cm 3 Schwefelsäure hinzugefügt
lndikatorlösung (Mischindikator). und mit der Füllung des Kolbens vermischt.
2 g Methylrot und 1 g Methylenblau werden in Der Kjeldahl-Kolben wird vorsichtig im Auf-
1 000 cm 3 Äthanol (96 %ig) gelöst. schlußapparat erhitzt, bis die Schaumbildung
aufhört und die Füllung flüssig geworden ist.
4. Geräte Der Aufschluß wird durch stärkeres Erhitzen
Bei Verwendung der Meßgeräte sind die eich- fortgesetzt, bis die Füllung des Kjeldahl-Kolbens
rechtlichen Vorschriften zu beachten. vollständig klar und farblos ist. Während des Er-
hitzens wird die Füllung von Zeit zu Zeit ver-
Analysenwaage.
mischt.
Aufschlußapparat, der es gestattet, einen Kjel-
Nachdem die Flüssigkeit klar geworden ist, wird
dahl-Kolben in schräger Lage zu befestigen,
sie 1,5 h lang kräftig sieden gelassen. lokales
ausgestattet mit einer Heizvorrichtung, die nur
Überhitzen ist zu vermeiden.
den Teil des Kolbens erwärmt, der sich unter-
halb des Flüssigkeitsspiegels befindet. Der Kolben wird zum Abkühlen der Füllung auf
Raumtemperatur stehengelassen. Es werden
Kjeldahl-Kolben, 500 cm 3 Nennvolumen.
150 cm 3 Wasser und einige Stücke Bimsstein
Liebig-Kühler mit geradem Innenrohr. hinzugefügt und vermischt. Anschließend wird
Auslaßrohr mit Sicherheitskugel, am unteren der Kolben wieder zum Abkühlen stehenge-
Ende des Kühlers mit einem Gummischlauch lassen.
befestigt, so daß die beiden Glasteile unmittel- Mit Hilfe eines Meßzylinders werden 50 cm 3 Bor-
baren Kontakt haben. säure-Lösung in einen Erlenmeyer-Kolben ge-
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
geben, mit vier Tropfen der Indikator-Lösung 7. Auswertung
versetzt und vermischt.
7.1 Berechnung
Der Erlenmeyer-Kolben wird so unter dem Küh-
ler angebracht, daß die Spitze des Ablaufrohrs in Der Stickstoff (N) in g/100 g wird nach folgender
die Borsäure-Lösung eintaucht. Zahlenwertgleichung berechnet:
1 ,40 · n (V 1 - V0 )
Mit Hilfe eines Meßzylinders werden 80 cm 3 Na- N =------
triumhydroxid-Lösung in den Kjeldahl-Kolben mo
gegeben. Dabei muß der Kolben schräg gehalten Hierin bedeuten:
werden, damit die Lösung an der Kolbenwand n = Normalität der zur Titration verwendeten
hinabläuft und sich nicht mit der Füllung ver- Salzsäure
mischt.
V 1 = Salzsäurevolumen, das zur Titration des
Anschließend wird der Kjeldahl-Kolben sofort Destillates bei der Bestimmung benötigt
unter Zwischenschaltung eines Tropfenfängers wurde, in cm 3
mit dem Kühler verbunden. VO = Salzsäurevolumen, das zur Titration des
Die Füllung des Kjeldahl-Kolbens wird durch Destillates beim Blindversuch benötigt
Umschwenken vermischt und bis zum Sieden wurde, in cm 3
erhitzt. Dabei ist die Schaumbildung zu vermei- m0 = Einwaage der Probe in g
den.
Als Stickstoffgehalt wird das arithmetische Mit-
Die Destillation wird fortgesetzt, bis die Füllung tel zweier Bestimmungen auf drei Stellen nach
des Kolbens stoßweise zu sieden beginnt. Die
dem Komma angegeben.
Heizung wird so eingestellt, daß die Destillation
mindestens 20 Minuten lang dauert. Das Destil- 7.2 Wiederholbarkeit
lat muß wirksam gekühlt werden. Die Borsäure- Die Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmun-
Lösung darf sich nicht erwärmen. gen, die zu gleicher Zeit oder unmittelbar nach-
Kurz vor Beendigung der Destillation wird der Er- einander von demselben Untersucher durchge-
lenmeyer-Kolben abgesenkt, damit das Ablauf- führt wurden, darf 0,005 g Stickstoff je 100 g
rohr nicht mehr in die Borsäure-Lösung ein- Probe nicht überschreiten.
taucht.
7.3 Gehalt an Eiweiß
Die Heizung wird abgeschaltet. Das Ablaufrohr
wird entfernt, wobei die innere und äußere Wan- Der Gehalt an Eiweiß (E) in g/100 g wird nach
dung mit etwas Wasser gespült wird. folgender Zahlenwertgleichung berechnet:
E = N · 6,38
Das Destillat wird mit 0, 1 n Salzsäure titriert bis
zur grauen Umschlagsfarbe des Indikators. 8. Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
6. Blindversuch Bezeichnung der Probe,
Es wird, wie in Abschnitt 5 beschrieben, ein Stickstoffgehalt in g/100 g Probe,
Blindversuch durchgeführt. Dabei werden an- Gehalt an Eiweiß in g/100 g Probe,
stelle der Milchprobe 5 cm 3 Wasser verwendet. Untersuchungsdatum.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 885
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Feststellung
der bakteriologischen Beschaffenheit -
Quantitativer Nachweis aerober Keime
in Milch (Koch'sches Plattenverfahren)
1. Begriff Temperatur von 40 bis 45 °C. Nach dem Abfüllen
in Teilmengen wird 15 Minuten lang im Dampf-
Unter Keimzahl wird die Anzahl der Einheiten ko- Sterilisator (Autoklav) bei (121 ± 1) °C sterili-
loniebildender Mikroorganismen verstanden, die siert. Der fertige Nährboden wird im Dunkeln bei
unter dem im folgenden beschriebenen Verfah- einer Temperatur von höchstens 5 °C nicht län-
ren makroskopisch zählbare Kolonien bilden. ger als drei Monate aufbewahrt.
2. Kurzbeschreibung 3.2 Verdünnungsflüssigkeit
Von der flüssigen oder in flüssigen Zustand ver- Als Verdünnungsflüssigkeit wird Ringer-Lösung
setzten Probe werden dezimale Verdünnungen oder Trypton-Lösung verwendet. Die Ringer-Lö-
hergestellt. Jeweils 1 cm 3 der Verdünnungsstu- sung hat folgende Zusammensetzung:
fen wird in Petri-Schalen mit dem Nährboden Natriumchlorid 9,0 g
vermischt und 72 h lang bei 30 °C bebrütet. Die Kaliumchlorid 0,42 g
Kolonien werden gezählt (Koloniezahl) und auf Calciumchlorid 0,24 g
die Anzahl der Einheiten koloniebildender Mikro- Natriumhydrogencarbonat 0,20 g
organismen je cm 3 oder g der Probe umgerech- Aqua dest. 1 000,0 cm 3
net (Keimzahl).
Vor dem Autoklavieren (15 Minuten bei 121 °C)
fügt man ein Teil dieser Lösung zu drei Teilen
3. Nährboden und Chemikalien Aqua dest.; die Verdünnungsflaschen werden
Chemikalien und Nährbodenbestandteile müs- mit dieser Verdünnungsflüssigkeit so beschickt,
sen für bakteriologische Zwecke geeignet sein. daß sie nach dem Autoklavieren 90 cm 3 ent-
Trockennährböden müssen nach den Anwei- halten.
sungen des Herstellers zubereitet und verwen-
det werden. Das verwendete Wasser muß ent- 4. Durchführung
weder in Glasgeräten destilliert oder entminera- Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 festgelegten
lisiert und mindestens von entsprechender Arbeitsgänge dürfen nicht unter direkter Son-
Reinheit sein. Es darf keine Hemmstoffe gegen
neneinstrahlung durchgeführt werden.
Mikroorganismen enthalten.
3.1 Nährboden 4.1 Aufschmelzen des Nährbodens
Hefeextrakt-Trypton-Glucose-Agar mit Mager- Der Nährboden wird vor Beginn der Untersu-
milchzusatz, pH-Wert 7,0 ± 0,1 chung im siedenden Wasserbad oder im strö-
menden Dampf vollständig geschmolzen und
Zusammensetzung: anschließend im Wasserbad auf etwa 4 7 °C ab-
2,5 g Hefeextrakt gekühlt. Der geschmolzene, auf etwa 4 7 °C tem-
5,0 g Casein, tryptisch verdaut (Trypton) perierte Nährboden soll innerhalb einer Stunde
verarbeitet werden. Ein wiederholtes Schmelzen
1,0 g Glucose
des Nährbodens zum Zwecke der Wiederver-
1,0 g Magermilchpulver, hemmstofffrei wendung ist nicht zulässig.
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften
1 000 cm 3 Wasser 4.2 Verdünnungen
Anmerkung: Die Verdünnungsstufen werden so gewählt, daß
Hefeextrakt-Trypton-GI ucose-Fertignährboden Petri-Schalen mit Koloniezahlen zwischen 20
(Plate-count-Agar) enthält im allgemeinen kein und 300 erwartet werden können.
Magermilchpulver. In diesem Falle ist bei der 10 cm 3 der Probe werden zu 90 cm 3 Verdün-
Herstellung aus Fertignährboden darauf zu ach- nungsflüssigkeit hinzugefügt. 1 cm 3 dieser Ver-
ten, daß ein entsprechender Magermilchpulver- dünnung entspricht 0, 1 cm 3 der Probe.
zusatz erfolgt.
Höhere Verdünnungsstufen werden jeweils
Herstellung: durch Hinzufügen von 10 cm 3 der vorhandenen
Die Nährbodenbestandteile werden im Wasser Verdünnung zu 90 cm 3 Verdünnungsflüssigkeit
suspendiert und im Dampftopf bis zum vollstän- hergestellt. Für jede Verdünnungsstufe ist eine
digen Lösen erhitzt. Nach Filtration ist der pH- sterile Pipette zu verwenden. Die Verdünnungs-
Wert mit 5 %iger Natronlauge oder 5 %iger flaschen werden jeweils unmittelbar vor der wei-
Salzsäure so einzustellen, daß er nach dem Ste- teren Verarbeitung 10 Sekunden lang 25mal mit
rilisieren bei 7 ,0 ± 0, 1 liegt, gemessen bei einer einem Schüttelweg von etwa 30 cm geschüttelt.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4.3 Beimpfen des Nährbodens Wenn von zwei Parallelschalen nur eine mit der
Koloniezahl zwischen 20 und 300 liegt, kann der
Mit einer sterilen Pipette werden je zwei Petri-
Mittelwert zur Errechnung der Keimzahl dann
Schalen mit je 1 cm 3 der Probe bzw. Anschütte-
verwendet werden, wenn er ~ 20 bzw. ~ 300
lung oder der entsprechenden Verdünnungsstu-
beträgt.
fen beimpft. Für jede Verdünnungsstufe wird ei-
ne frische sterile Pipette verwendet. Parallelplatten dürfen nur gemittelt werden,
wenn die Koloniezahlen nicht um mehr als das
Anschließend werden jeweils 1 0 bis 1 2 cm 3 des Doppelte voneinander abweichen.
geschmolzenen und auf eine Temperatur von et-
wa 4 7 °C abgekühlten Nährbodens in die 5.3.2 Sofern die Koloniezahlen zwischen 20 und 300
beimpften Petri-Schalen übergeführt. Unmittel- auf den Parallelplatten um mehr als das Doppel-
bar danach wird die vorbereitete Probe bzw. An- te voneinander abweichen, können Petri-Scha-
schüttelung oder Verdünnung mit dem Nährbo- len anderer Verdünnungen mit herangezogen
den vermischt, so daß eine gleichmäßige Vertei- werden, um zu beurteilen, welche der beiden Ko-
lung erreicht wird. Die Petri-Schalen werden auf loniezahlen die wahrscheinlich richtige ist. In
einer nivellierten Fläche stehengelassen, bis der diesem Falle sind alle zur Entscheidung heran-
Nährboden verfestigt ist. gezogenen Koloniezahlen so festzuhalten, daß
eine Rückrechnung möglich ist. Diese Abwei-
Zwischen dem Herstellen der Verdünnungen chungen sind im Untersuchungsbericht anzu-
und dem Ausgießen des Nährbodens dürfen geben.
nicht mehr als 15 Minuten vergehen.
5.3.3 Wenn in zwei Verdünnungsstufen Petri-Schalen
mit Koloniezahlen zwischen 20 und 300 vorlie-
4.4 Bebrüten gen, so wird zunächst das arithmetische Mittel
Die Bebrütungstemperatur beträgt 30 °C, die für jede der beiden Verdünnungsstufen entspre-
Bebrütungsdauer (72 ± 2) h. Die Petri-Schalen chend Abschnitt 5.3.1 (gegebenenfalls Ab-
müssen mit dem Deckel nach unten in den Brut- schnitt 5.3.2) berechnet. liegen beide Mittel-·
schrank gelegt werden. werte zwischen 20 und 300, werden zur Errech-
nung der endgültigen Keimzahl die so ermittel-
ten Zahlen - nach Angleichung der Koloniezahl
5. Auswertung der höheren Verdünnungsstufe durch Multipli-
kation mit Faktor 10 - ebenfalls gemittelt.
5.1 Zählen der Kolonien
Liegt nur einer der beiden Mittelwerte zwischen
Die Kolonien werden unmittelbar nach dem Be- 20 und 300, so wird nur dieser zur Errechnung
brüten gezählt. der endgültigen Keimzahl verwendet.
Anmerkung:
l
Berechnungsbeispiele:
Falls ein Auszählen unmittelbar nach dem Be-
brüten nicht möglich ist, dürfen die bebrüteten
A) Verd. 1 : 100 Platte 1: 31 o}
Platte 2: 290 300 =260
Petri-Schalen bei Temperaturen zwischen 2 und Verd. 1 : 1 000 Platte 1: 25} 22 · 10
4 °C bis zu zwei Tagen aufbewahrt werden. Platte 2: 19
Die Kolonien werden in diffusem Licht gezählt. B) Verd. 1 : 100 Platte 1 : 330} 310
Um das Zählen zu erleichtern, darf eine Lupe Platte 2: 290
verwendet werden. In Zweifelsfällen ist mit einer Verd. 1 : 1 000 Platte 1: 25}
22 · 10 =220
stärkeren Lupe die Untersuchung zwischen Ko- Platte 2: 19
lonien und anderen Partikeln abzusichern.
Laufkolonien werden als einzelne Kolonie be- 5.3.4 liegen keine verwertbaren Petri-Schalen mit
wertet. Wenn ein Teil der Nährbodenfläche über- Koloniezahlen zwischen 20 und 300 vor, so sind
wachsen ist, werden die Kolonien auf dem nicht ersatzweise Platten mit Koloniezahlen zwischen
überwachsenen Teil gezählt und auf die gesam- 300 und 500 heranzuziehen. Verdünnungsstufe
te Fläche der Petri-Schale umgerechnet. Wenn und Koloniezahl der ersatzweise herangezoge-
mehr als ein Viertel der Nährbodenfläche durch nen Platten sind festzuhalten.
Laufkolonien oder schwärmende Kolonien über-
wachsen ist, darf die Schale nicht ausgewertet 5.4 Berechnung der Keimzahl
werden.
Die Keimzahl je cm 3 der Probe wird durch Multi-
5.2 Auswahl der Petri-Schalen für die Berechnung plikation der nach Abschnitt 5.3 erhaltenen Ko-
loniezahl mit dem reziproken Wert des Verdün-
Grundsätzlich werden die Petri-Schalen ausge- nungsfaktors erhalten.
wertet, die 20 bis 300 Kolonien enthalten.
Das Ergebnis wird als Zahl zwischen 1,0 und 9,9,
5.3 Berechnung der Koloniezahl multipliziert mit der entsprechenden Zehnerpo-
tenz, angegeben (Beispiel: 240 = 2,4 • 10 2 ).
5.3.1 Wenn nur eine Verdünnungsstufe Koloniezahlen
zwischen 20 und 300 ergibt, so wird das arith- Anmerkung:
metische Mittel der von den Parallelschalen er- Andere mathematische Schreibweisen können
haltenen Koloniezahlen errechn~t. zusätzlich angewendet werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 887
In Fällen nach Abschnitt 5.3.4 ist die Keimzahl 6. Bewertung
als „geschätzte Keimzahl" anzugeben.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind wie
liegen nur Petri-Schalen mit weniger als 20 Ko- folgt zu bewerten:
lonien vor, so wird die Keimzahl mit „weniger als Keimzahl pro cm 3 Bewertungsstufe
20. n je cm 3 " angegeben, wobei n den rezipro-
ken Wert des niedrigsten Verdünnungsfaktors bis 300 000 1
darstellt. bis 1000000 2
bis 3000000 3
Ist in keiner der Schalen Keimwachstum fest- über 3 000 000 4
stellbar, so wird „nicht nachweisbar in n cm 3 "
angegeben, wobei n den reziproken Wert des 7. Untersuchungsbericht
niedrigsten Verdünnungsfaktors darstellt Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
Bezeichnung der Probe,
5.5 Wiederholbarkeit
Entnahmedatum,
Bei sachgemäßer Durchführung dieses Verfah-
Untersuchungsdatum,
rens ist bei wiederholter Analyse der gleichen
Probe durch denselben Untersucher ein Varia- Keimzahl pro cm 3 ,_
tionskoeffizient von ± 30 % zu erreichen. Bewertung.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Feststellung
der bakteriologischen Beschaffenheit -
Bestimmung des Pyruvatgehalts von Milch
1. Begriffsbestimmung 3. 7 Pyruvat-Standardlösungen
Unter dem Pyruvatgehalt von Milch wird der 3.7.1 Stammlösung
nach dem hier angegebenen Verfahren be- (0, 1261 ± 0,0002) g Natriumpyruvat werden in
stimmte Gehalt an Pyruvat, berechnet als Brenz- bidestilliertem Wasser gelöst und auf 1 000 cm 3
traubensäure, verstanden. Er wird in mg Pyruvat aufgefüllt. Es wird empfohlen, die Stammlösung
je kg der Probe angegeben. höchstens eine Woche lang aufzubewahren.
3.7.2 Standardlösungen
2. Kurzbeschreibung 1,0 cm 3 der Stammlösung wird mit
Die Milch wird durch Säurezugabe und Zentrifu- NaHCO 3 -Lösung auf 100 cm 3 aufgefüllt
gieren enteiweißt und mit Puffer versetzt. Nach ( ~ 1 mg/1 000 cm 3 )
Hinzufügen von reduziertem Nicotinamidadenin- 2,5 cm 3 der Stammlösung werden mit
dinucleotid (NADH) und von L-Lactat-Dehydro- NaHCO 3 -Lösung auf 100 cm 3 aufgefüllt
genase (L-LDH) wird in dieser Lösung das Pyru- ( ~ 2,5 mg/1 000 cm 3 )
vat zu L-Lactat reduziert. Die während der Reak- 5,0 cm 3 der Stammlösung werden mit
tion verbrauchte NADH-Menge ist der Pyruvat- NaHCO 3 -Lösung auf 100 cm 3 aufgefüllt
Menge äquivalent. NADH wird photometrisch bei ( ~ 5,0 mg/1 000 cm 3 )
340 nm (spektralphotometrisch) oder 365 bzw.
7,5 cm 3 der Stammlösung werden mit
334 nm (Hg-Linien) gemessen.
NaHCO 3 -Lösung auf 100 cm 3 aufgefüllt
( ~ 7,5 mg/1 000 cm 3 )
3. Reagenzien 10,0 cm 3 der Stammlösung werden mit
Die hergestellten Lösungen reichen für etwa 50 NaHCO 3 -Lösung auf 100 cm 3 aufgefüllt
Bestimmungen. ( ~ 10,0 mg/1 000 cm 3 )
Die Standardlösungen sind täglich neu anzu-
3.1 Trichloressigsäure-Lösung, Massenkonzentra- setzen.
tion 10 %
25 g Trichloressigsäure werden in bidestillier- 4. Durchführung
tem Wasser gelöst und auf 250 cm 3 aufgefüllt. 4.1 Probenvorbereitung
3.2 Natronlauge, Konzentration 5 mol/1 000 cm 3 1O cm 3 Milch werden mit 5 cm 3 Trichloressig-
säure-Lösung versetzt, gemischt und zentrifu-
20 g Natriumhydroxid werden in bidestilliertem
giert. 5 cm 3 des klaren Überstandes werden mit
Wasser gelöst und auf 100 cm 3 aufgefüllt.
2 cm 3 Triäthanolaminhydrochlorid-Pufferlösung
versetzt, gemischt, zentrifugiert oder filtriert. Die
3.3 Triäthanolaminhydrochlorid-Pufferlösung, Kon-
klare Lösung wird zur Messung eingesetzt.
zentration 0,7 mol/1 000 cm 3
13 g Triäthanolaminhydrochlorid werden in etwa 1o cm 3 der Standardlösungen nach Abschnitt
80 cm 3 bidestilliertem Wasser gelöst, mit Na- 3.7.2 werden mit jeweils 5 cm 3 Trichloressig-
tronlauge nach Abschnitt 3.2 auf den pH-Wert säure-Lösung und mit 6 cm 3 Triäthanolamin-
8,6 eingestellt und auf 100 cm 3 aufgefüllt. hydrochlorid-Pufferlösung versetzt und ge-
mischt. Diese Lösungen können direkt zur Mes-
3.4 NaHCO 3-Lösung, Massenkonzentration 1 % sung eingesetzt werden.
5 g NaHCO 3 werden in bidestilliertem Wasser 4.2 Messung
gelöst und auf 500 cm 3 aufgefüllt.
Jeweils 2,0 cm 3 der nach Abschnitt 4.1 vorberei-
teten Proben-bzw. Standardlösungen werden in
3.5 NADH-Lösung, Küvetten pipettiert und mit 0,20 cm 3 NADH-Lö-
Konzentration etwa 1,2 mmol/1 000 cm 3 sung versetzt.
1O mg NADH • Na 2 werden in 10 cm 3
NaHCO 3-Lösung nach Abschnitt 3.4 gelöst. Als Leerwert werden parallel 2,0 cm 3
NaHCO3 -Lösung in einer Küvette mit 0,2 cm 3
Die Lösung ist bei 4 °C einen Monat lang haltbar. NADH-Lösung versetzt. Nach Durchmischen der
Ansätze werden die Extinktionen E1 der Lösun-
3.6 L-Lactat-Dehydrogenase (L-LDH) aus Kanin- gen im Photometer abgelesen. Nach NADH-Zu-
chenmuskel ~ L-Lactate: NAD-Oxidoreductase gabe dürfen die Ansätze direkter Lichteinwir-
(EC 1.1 .1.27), Kristallsuspension 5 mg/cm 3 kung nicht mehr ausgesetzt werden. Die Reak-
Spezifische Aktivität: mind. 500 U/mg. tion wird durch vorsichtiges Einmischen von
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 889
0,01 cm 3 LOH-Suspension gestartet. Nach Er- halt an Pyruvat Wpyruvat in mg/kg nach folgenden
reichen eines konstanten Extinktionswertes Zahlenwertgleichungen berechnet:
(nach etwa fünf Minuten) wird jeweils die Extink- bei 340 nm: Wpyruvat = ßEpyruvat · 32,5
tion E2 abgelesen. bei 365 nm: Wpyruvat = ßEpyruvat · 60, 1
Die Methodik ist in der folgenden Übersicht zu- bei 334 nm: Wpyruvat = ßEpyruvat . 33, 1
sammengefaßt. Dieser Berechnung liegt folgende allgemeine
Meßbedingungen: Formel zugrunde:
Wellenlänge w = ßE . V · M · F · 10~ F
340 nm (Spektralphotometer) oder E·d·V·Q
365 nm bzw. 334 nm (Hg-Spektrallinien-
Hierin bedeuten:
Fi lterphotometer)
w Massengehalt an Pyruvat in mg/kg
Temperatur: Raumtemperatur ßE Extinktionsdifferenz
Messung gegen Luft (keine Küvette im Strahlen- V Meßvolumen in cm 3
gang) M Molare Masse in g/mol
Lösungen Leerwert- Proben- F Verdünnungsfaktor
ansatz ansatz E Extinktionskoeffizient von NADH bei
340 nm = 6,3 • 106 cm 2 /mol
NaHC0 3 -Lösung 2,00 cm 3 - 365 nm = 3,4 •10 6 cm 2 /mol
Proben- bzw. 334 nm = 6, 18 . 106 cm 2 /mol
Standardlösung 2,00 cm 3 d Küvettenschichtdicke in cm
NADH-Lösung 0,20 cm 3 0,20 cm 3 v Probenvolumen in cm 3
mischen und Messung g Dichte der Probe in g/cm 3
von E, Als Ergebnis ist das arithmetische Mittel zweier
LOH-Suspension 0,01 cm 3 0,01 cm 3 Bestimmungen anzugeben, sofern die Bedin-
gung der Wiederholbarkeit erfüllt ist. Das Ergeb-
mischen und Messung von E2 (nach Erreichen
nis ist in mg/kg auf eine Stelle nach dem Komma
eines konstanten Extinktionswertes)
anzugeben.
5. Auswertung
5.4 Wiederholbarkeit
5.1 Berechnung der Extinktionsdifferenzen Die Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmun-
Sowohl für den Leerwertansatz als auch für die gen, die zur gleichen Zeit oder unmittelbar nach-
Probenansätze werden die Extinktionsdifferen- einander von demselben Untersucher mit dem-
zen ßE = E, - E 2 berechnet. selben Meßgerät durchgeführt wurden, darf bei
einer durchschnittlichen Pyruvatkonzentration
Die Extinktionsdifferenz ßEpyruvat ergibt sich aus von 2 mg/kg ± 3 % nicht überschreiten.
den Extinktionsdifferenzen des Probenansatzes
und des Leerwertansatzes nach folgender Glei-
6. Bewertung
chung:
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind wie
ßEPyruvat = ßEProbenansatz - ßELeerwertansatz folgt zu bewerten:
5.2 Kontrollkurve Pyruvatgehalt in mg/kg Bewertungsstufe
Die Werte ßEPyruvat der Standardlösungen (Ordi-
nate) werden gegen die entsprechenden Pyru- bis 1,4 1
vatkonzentrationen (Abszisse) aufgetragen. bis 1,9 2
bis 2,5 3
Die erhaltene Kontrollkurve muß eine Gerade über 2,5 4
sein und durch den Nullpunkt gehen.
Die Steigerung (in mg- 1 ) muß betragen: 7. Untersuchungsbericht
bei 340 nm 0,0308 ± 0,0004 Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
bei 365 nm 0,0166 ± 0,0002 Bezeichnung der Probe,
bei 334 nm 0,0302 ± 0,0004 Entnahmedatum,
5.3 Berechnung der Ergebnisse Untersuchungsdatum,
Sind die Anforderungen an die Kontrollkurve Pyruvatgehalt in mg/kg,
nach Abschnitt 5.2 erfüllt, wird der Massenge- Bewertung.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 5
(zu § 2 Abs. 3 Satz 2)
Feststellung von Stoffen
mit antibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) in Milch
1. Begriff Der Nährboden wird 15 min lang bei (121 ± 1)
Die Probe enthält Hemmstoffe, wenn sie nach ~C sterilisiert. Er muß nach dem Abkühlen auf 45
dem hier festgelegten Verfahren eine klare bis 50 °C einen pH-Wert von 7,4 ± 0, 1 haben.
Hemmzone hervorruft.
3.1 .2 Nährboden zum Anzüchten der Gebrauchskultur
Sofern die entsprechende mit Penicillinase ver- (Kulturmedium)
setzte Probe keine oder eine deutlich kleinere Zusammensetzung:
Hemmzone hervorruft, enthielt sie Penicillin.
Einige halbsynthetische Penicilline, wie z. B. Na- 1 g Hefeextrakt
triumcloxacillin, werden unter den gegebenen 2 g Fleischpepton, tryptisch verdaut
Bedingungen nicht durch Penicillinase inakti- 0,05 g Glucose
viert und daher nicht als Penicillin erkannt. 1 000 cm 3 Wasser
Herstellung:
2. Kurzbeschreibung Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhit-
zen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst.
Auf die Oberfläche eines mit einer Kultur von Der Nährboden wird 15 min lang bei (121 ± 1) °C
Bacillus stearothermophilus var. calidolactis sterilisiert. Er muß nach dem Abkühlen auf etwa
beimpften Agar-Nährbodens wird ein mit der zu 20 °C einen pH-Wert von 8,0 ± 0, 1 haben.
untersuchenden Probe getränktes Blättchen
gelegt. Beim Bebrüten vermehren sich die Mikro- 3.1 .3 Nährboden zum Nachweis von Hemmstoffen
organismen und bewirken eine Trübung des Zusammensetzung:,
Agar-Nährbodens. Sind in der Probe Substan-
2,5 g Hefeextrakt
zen vorhanden, die das Wachstum der Keime
5 g Caseinpepton, tryptisch verdaut
verhindern, so bildet sich um das Blättchen eine
1 g Glucose
klare Zone (Hemmzone). Die Größe der Hemm-
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften
zone hängt u. a. von Konzentration und Art des
1 000 cm 3 Wasser
Hemmstoffes in der Probe ab. Eine Hemmzone
spricht dann für das Vorhandensein von Penicil- Herstellung:
lin, wenn sich um das Blättchen, das mit der ent- Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhit-
sprechenden mit Penicillinase versetzten Probe zen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst.
getränkt wurde, keine oder eine deutlich kleinere Der Nährboden wird 15 min lang bei (121 ± 1)
Hemmzone zeigt. °C sterilisiert. Er muß nach dem Abkühlen auf 45
bis· 50 °C einen pH-Wert von 8,0 ± 0, 1 haben.
3. Nährböden, Chemikalien und Testorganismus
Chemikalien und Nährbodenbestandteile müs- 3.2 Penicillin-Standardlösungen
sen für bakteriologische Zwecke geeignet sein.
Trockennährböden müssen nach den Anwei- 3.2.1 In einer verschließbaren, sterilen Flasche wird
sungen des Herstellers zubereitet und verwen- aus Natrium- oder Kalium-Benzyl-Penicillin und
det werden. Das verwendete Wasser muß ent- sterilem, destilliertem Wasser eine Penicillin-
weder in Glasgeräten destilliert oder entminera- Standardlösung mit einer Konzentration von
lisiert von entsprechender Reinheit sein. Es darf 60 µg/cm 3 hergestellt. Die Lösung darf nur am
keine Hemmstoffe gegen Mikroorganismen ent- Tage der Herstellung verwendet werden und soll
halten. bei etwa 5 °C aufbewahrt werden.
3.1 Nährböden 3.2.2 Aus 1,25 cm 3 der Penicillin-Standardlösung
nach Abschnitt 3.2.1 und 1 000 cm 3 sterilem,
3.1.1 Nährboden für Stammkultur (Schrägagar) destilliertem Wasser wird eine verdünnte Peni-
Zusammensetzung: cillin-Standardlösung mit einer Konzentration
von 0,075 µg/cm 3 hergestellt.
2 g Hefeextrakt
5 g Fleischpepton, tryptisch verdaut 3.2.3 Aus 1 cm 3 der verdünnten Penicillin-Standardlö-
1 g Fleischextrakt sung nach Abschnitt 3.2.2 und 49 cm 3 hemm-
5 g Natriumchlorid stofffreiem Substrat nach Abschnitt 3.4 wird ei-
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften ne Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von
1 000 cm 3 Wasser 0,0015 µg/cm 3 hergestellt.
Herstellung: 3.2.4 Aus 2 cm 3 der verdünnten Penicillin-Standardlö-
Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhit- sung nach Abschnitt 3.2.2 und 48 cm 3 hemm-
zen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst. stofffreiem Substrat nach Abschnitt 3.4 wird ei-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 891
ne Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von sofern sichergestellt ist, daß diese nicht älter als
0,003 µg/cm 3 hergestellt. 36 h ist und bei etwa 5 °C aufbewahrt wurde.
3.3 Penicillinase-Lösung 3.5.3 Herstellung von Testplatten
3.3.1 Es wird soviel Penicillinase in sterilem, destillier- 3.5.3.1 Zu 5 Teilen des auf (55 ± 1) °C abgekühlten
tem Wasser gelöst, daß sich eine Konzentration Nährbodens zum Nachweis von Hemmstoffen
von 1 000 U/cm 3 ergibt 1 ). Diese Lösung, die nach Abschnitt 3.1 .3 wird 1 Teil der frisch herge-
vorzugsweise in Portionen abgefüllt werden soll- stellten flüssigen Kultur nach Abschnitt 3.5.2.2
te, darf höchstens vier Wochen lang bei etwa hinzugefügt und in einer Flasche sorgfältig ge-
5 °C aufbewahrt werden. mischt.
3.3.2 Für die Penicillinase-Kontrolle werden von der 3.5.3.2 In sterile, auf 55 °C erwärmte Petri-Schalen wird
nach Abschnitt 4.1 vorbereiteten Probe 10 cm 3 das Testmedium nach Abschnitt 3.5.3.1 in einer
in eine geeignete sterile Weithalsflasche über- Schichtdicke von 0,8 bis 1,0 mm gegossen. Um
geführt. eine Schichtdicke von 0,8 mm zu erhalten, sind
bei Petri-Schalen mit einem inneren Durchmes-
Anschließend werden 0,4 cm 3 der Penicillinase-
ser von 90 mm 5 cm 3 Testmedium erforderlich.
Lösung nach Abschnitt 3.3.1 hinzugefügt und
gründlich vermischt. 3.5.3.3 Zur Verfestigung des Agars werden die Petri-
Schalen auf eine kalte, nivellierte Fläche ge-
3.4 Hemmstofffreies Substrat stellt. Nach Erstarren des Nährbodens werden
Aus Magermilchpulver und sterilem, destillier- die Petri-Schalen geschlossen und umgedreht,
tem Wasser wird, falls erforderlich, mit Hilfe ste- um die Kondensation auf der Oberfläche des
riler Glasperlen, eine 1O %ige Lösung herge- Agars gering zu halten.
stellt. Das Magermilchpulver muß sich bei vor- 3.5.3.4 Die so hergestellten Testplatten werden vor-
hergegangenen Untersuchungen nach dieser zugsweise am Tage der Herstellung verwendet.
Norm als hemmstofffrei erwiesen haben. Sie können bis zu drei Tage lang aufbewahrt
3.5 Testorganismus werden, wenn sie sofort nach der Herstellung in
einem verschlossenen Kunststoffbeutel bei et-
Bacillus stearothermophilus var. calidolactis, wa 5 °C aufbewahrt werden.
Stamm C 953.
3.5.3.5 Zur identitätsgerechten Untersuchung der Pro-
3.5.1 Aufbewahrung des Teststammes ben werden auf dem Boden der Testplatten
Der Teststamm wird auf dem Nährboden für die Quadrate mit einer Seitenlänge von etwa 25 mm
Stammkultur nach Abschnitt 3.1 .1 aufbewahrt. gezeichnet und mit laufenden Nummern verse-
Dieser Nährboden wird mit einer Öse der Test- hen.
kultur beimpft und 48 h lang bei (55 ± 1) °C be-
brütet. Anschließend wird der Wattestopfen ab- 4. Durchführung
geflammt und etwas in das Kulturröhrchen hin- 4.1 Vorbereitung der Probe
eingeschoben. Das Kulturröhrchen wird mit ei-
nem sterilen Gummistopfen verschlossen. Diese 4.1 .1 Flüssige Milchproben sollen so bald wie möglich,
Kultur kann bis zu einem Monat lang bei etwa spätestens jedoch innerhalb von 24 h, unter-
5 °C aufbewahrt werden. Längere Aufbewah- sucht werden. Die Proben dürfen für diese Zeit
rung ist durch Lyophilisieren oder durch Lagern bei maximal 5 °C aufbewahrt werden. Wenn die
in flüssigem Stickstoff möglich. Proben nicht innerhalb dieser Zeit untersucht
werden können, müssen sie bei Temperaturen
3.5.2 Anzüchten der Gebrauchskultur zwischen - 30 °C und -- 15 °C gelagert werden,
um die Inaktivierung von Hemmstoffen so gering
3.5.2.1 10 cm 3des Nährbodens zum Anzüchten der Ge-
wie möglich zu halten. Derartig gelagerte Proben
brauchskultur nach Abschnitt 3.1 .2 werden un-
werden im Wasserbad bei etwa 45 °C aufgetaut
ter aseptischen Bedingungen in sterile 150-
und gründlich vermischt.
cm3-Erlenmeyer-Kolben gebracht.
4.1 .2 Bei Milchpulver-Proben wird eine 10 %ige Lö-
3.5.2.2 Der Nährboden wird mit einer Öse der Testkultur sung in sterilem, destilliertem Wasser herge-
nach Abschnitt 3.5.1 beimpft und 16 bis 18 h stellt, falls erforderlich, mit Hilfe steriier Glasper-
lang bei (55 ± 1) °C bebrütet. Nach spätestens len.
·18 h werden 0, 1 cm 3 dieser flüssigen Kultur mit
10 cm 3 frischen Nährbodens vermischt und er- 4.2 Hemmstoffnachweis
neut 16 bis 18 h lang bei (55 ± 1) °C bebrütet.
4.2.1 Ein Blättchen 2 ) wird mit Hilfe einer sauberen,
Sie soll nach einer Bebrütung von 48 h eine
trockenen Pinzette in die Probe getaucht. Milch-
Keimzahl zwischen 5 und 1Ox107 /cm 3 aufwei-
überschuß wird durch Abstreifen des Blättchens
sen und gleichmäßig getrübt sein.
2) Durchmesser 12 bis 13 mm, aus Filtrierpapier mit gleichbleibenden Eigenschaf-
3.5.2.3 Wahlweise kann der Nährboden nach Abschnitt ten. Die Saugfähigkeit der einzelnen Blättchen muß gleich sein (etwa 130 mg).
3.5.2.1 auch sofort mit 0, 1 cm 3 einer flüssigen Um sicherzustellen, daß die Blättchen keine Hemmstoffe abgeben, muß von je-
Kultur nach Abschnitt 3.5.2.2 beimpft werden, der Charge eine Prüfung mit sterilem Wasser durchgeführt werden.
Die Blättchen sollen aus reiner Zellulose (über 98 % IX-Zellulose) hergestellt
1
sein. Der Aschegehalt soll unter 0,006 % liegen, der Kupfergehalt unter
) 1 U ist die Enzymaktivität, die bei einer Temperatur von 25 °C unter optimalen 1 mg/kg, der Eisengehalt unter 2 mg/kg. Geeignete Blättchen sind 0,88 mm
Bedingungen eine Substratmenge von 1 µ mol je min umsetzt. dick, die flächenbezogene Masse beträgt etwa 44 g/m 2 •
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
an der Probenflasche entfernt. Das Blättchen 5. Auswertung
wird an die Oberfläche des Agars nach Ab-
schnitt 3.5.3.5 in das Zentrum eines markierten 5.1 Die Hemmzonen um die Penicillin-Kontrolle
Quadrates gelegt und leicht mit der Pinzette an- nach Abschnitt 4.2.3 sollten gerade noch wahr-
gedrückt. nehmbar sein. Die Hemmzonen um die Penicillin-
Kontrolle nach Abschnitt 4.2.4 sollten etwas
4.2.2 Die im Abschnitt 4.2.1 festgelegten Arbeitsgän- größer sein.
ge werden mit einem anderen Blättchen in glei- 5.2 Hemmzonen, die 1 mm und kleiner sind, können
cher Weise durchgeführt. auch von originären, in der Probe vorhandenen
Substanzen gebildet werden.
4.2.3 Die im Abschnitt 4.2.1 festgelegten Arbeitsgän- 5.3 Wenn sich um das Blättchen mit der Penicillina-
ge werden dreimal mit der verdünnten Penicillin- se-Kontrolle nach Abschnitt 4.2.5 keine Hemm-
Standardlösung nach Abschnitt 3.2.3 zone, jedoch um die Blättchen mit den Milchpro-
(0,0015 µg/cm 3 ) in gleicher Weise durchge- ben nach Abschnitt 4.2.1 Hemmzonen, die grö-
führt.
ßer als 1 mm sind, bilden, so beträgt die Konzen-
tration des in der Milch enthaltenen Penicillins
4.2.4 Die im Abschnitt 4.2.1 festgelegten Arbeitsgän- mindestens 0,0015 µg/cm 3 •
ge werden zweimal mit der verdünnten Penicil-
lin-Standardlösung nach Abschnitt 3.2.4 5.4 Wenn der mittlere Durchmesser der Hemmzone
(0,003 µg/cm 3 ) in gleicher Weise durchgeführt. der Penicillinase-Kontrolle gleich denen der Pro-
ben ist, so enthalten diese Hemmstoffe, jedoch
4.2.5 Die im Abschnitt 4.2.1 festgelegten Arbeitsgän- kein penicillinaseempfindliches Penicillin.
ge werden zweimal mit der Penicillinase-Kon- 5.5 Wenn die Hemmzone um die Penicillinase-Kon-
trolle nach Abschnitt 3.3.2 in gleicher Weise trolle kleinere mittlere Durchmesser aufweisen
durchgeführt. als die um die Proben, so enthalten diese Peni-
cillin zusammen mit anderen Hemmstoffen. Die
4.2.6 Alle 9 Blättchen werden in zufälliger Reihenfolge Hemmzonen um die Penicillinase-Kontrolle sind
auf dem Agar verteilt. Die Lage der Blättchen ist auf andere Hemmstoffe als Penicillin zurückzu-
zu protokollieren. Die Platten werden umgedreht führen, während die Hemmzonen um die Probe
und 2,5 bis 5 h lang bei (55 ± 1) °C bebrütet. auf Penicillin und andere Hemmstoffe zurückzu-
führen sind.
4.2.7 Nach der Bebrütung werden die Platten vor einer
geeigneten Lichtquelle auf Hemmzonen um die 6. Untersuchungsbericht
Blättchen untersucht.
Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
4.2.8 Die durchschnittlichen Durchmesser der Hemm- Bezeichnung der Probe,
zonen um Proben, Penicillin-Kontrollen und Pe- Beurteilungsergebnis,
nicillinase-Kontrollen werden bestimmt. Untersuchungsdatum.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 893
Anlage 6
(zu § 2 Abs. 4)
Feststellung des Gehalts somatischer Zellen -
Mikroskopische Zählung somatischer Zellen
1. Kurzbeschreibung 4. Durchführung
3
0,01 cm Milch wird auf einer Fläche von 1 cm 2 4 _1 Vorbereitung der Probe in der Untersuchungs-
auf einem Objektträger ausgestrichen. Der Aus- stelle
strich wird getrocknet und gefärbt. Anschlie-
ßend erfolgt die mikroskopische Auszählung. Die Proben werden im Wasserbad auf 30-40 °C
Die nach dem im folgenden beschriebenen Ver- erwärmt. Anschließend erfolgt eine gründliche
fahren in einer definierten Fläche ausgezählte Durchmischung. Die Proben werden auf die
Anzahl somatischer Zellen wird mit dem Arbeits- Temperatur abgekühlt, die der Justierung der
faktor multipliziert. Hieraus ergibt sich die An- Mikrospritze entspricht (z.B. 20 °C).
zahl der Zellen/cm 3 • Von jeder Milchprobe wer-
den mindestens zwei Ausstriche präpariert und
gezählt. 4.2 Vorbehandlung der Objektträger
Die Objektträger werden gereinigt (z. B. mit Al-
kohol), mit staubfreiem Papier abgetrocknet so-
2. Chemikalien wie abgeflammt und abgekühlt.
Soweit jeweils nicht anders angegeben, sind
analysenreine Chemikalien zu verwenden; Was- 4.3 Herstellung der Ausstriche
ser muß entweder destilliert oder entminerali-
0,01 cm 3 Milch wird mit Hilfe einer Mikrospritze
siert von entsprechender Reinheit sein.
aus der nach 4.1 vorbereiteten Probe entnom-
men. Der mit der Milch in Berührung kommende
2.1 Farblösung Außenteil der Spritze wird sorgfältig gereinigt.
Bestandteile: Die Probe wird auf den Objektträger verbracht,
Methylenblau wobei zuerst die äußeren Umrisse des Ausstri-
0,6 g
Äthylalkohol 96 % ches von 20 x 5 mm gezogen werden. Anschlie-
54,0 cm 3
Tetrachloräthan ßend wird der Rest der Fläche so gleichmäßig
40,0 cm 3
Eisessig wie möglich ausgefüllt. Das Trocknen der Ober-
6,0 cm 3
fläche erfolgt auf horizontaler Platte bis zur voll-
kommenen Trocknung.
2.2 Herstellung
Äthylalkohol und Tetrachloräthan werden in ei- 4.4 Färbung der Ausstriche
ner Flasche gemischt und in einem Wasserbad
auf 60-70 °C erhitzt. Nach Zugabe von Methy- Die Ausstriche werden für die Dauer von zehn
lenblau wird gründlich durchmischt. Anschlie- Minuten in die Farblösung eingetaucht. Vollstän-
ßend wird in einem Kühlschrank auf 4 °C abge- diges Trocknen wird gegebenenfalls unter Zuhil-
kühlt und Eisessig zugefügt. Nach Filtration fenahme eines Föns erreicht. Das Spülen der
durch einen Faltenfilter (Porengröße 10-12 µm Ausstriche erfolgt durch Eintauchen in Leitungs-
oder geringer) erfolgt die Aufbewahrung in luft- wasser bis zum Entfernen aller überschüssigen
dicht verschlossener Flasche. Vor Gebrauch Farbe. Anschließend werden die Ausstriche er-
muß die Farblösung gegebenenfalls erneut fil- neut getrocknet und staubfrei aufbewahrt.
triert werden.
4.5 Zählung
Stellvertretend für Zellen werden lediglich deut-
3. Geräte und Hilfsmittel
lich erkennbare Zellkerne gezählt. Darüber hin-
Mikroskop mit 500- bis 1 00Ofacher Vergröße- aus sind nur solche Zellkerne zu registrieren,
rung, Mikrospritze 0,01 cm 3 mit einer Genauig- von denen mindestens die Hälfte im mikroskopi-
keit von ± 2 % oder besser, Objektträger mit schen Feld erfaßt wird. Bei der Zählung ist zu
eingezeichnetem Ausstrichfeld von 20 x 5 mm vermeiden, daß die Auswahl der Zählbanden
oder Normalobjektträger mit entsprechender ausschließlich im Bereich der Randzonen der
Schablone, die ein Ausstrichfeld von 20 x 5 mm Ausstriche getroffen wird.
aufweist,
Die Sorgfalt der Anfertigung der Ausstriche und
Heizplatte (30-50 °C) zum Trocknen der Objekt- damit die Zuverlässigkeit der Zählwerte ist min-
träger destens einmal pro Monat durch Zählen ver-
und/oder schiedener Bezirke des Ausstriches zu kontrol-
Fön zum Trocknen der Ausstriche. lieren.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Auswertung 5.2 Berechnung der Zellen/cm 3
5.1 Mindestanzahl auszuzählender Zellen Zur Berechnung des Zellgehaltes pro cm 3 Milch
Der Variationskoeffizient der Zählung darf nicht ist die gezählte Anzahl somatisch.er Zellen mit
größer sein als der für die sogenannten elektro- dem Arbeitsfaktor zu multiplizieren.
nischen Verfahren. Es ist eine Obergrenze von Die Länge der auszuzählenden Banden beträgt
VK = 5 % anzustreben, bezogen auf eine Zell- jeweils 5 mm. Die Breite einer Bande entspricht
zahl von 400 000 bis 600 000 mit einem über- dem Durchmesser eines Gesichtsfeldes. Bei
wiegenden Leukozytenanteil (ca. 80 %). Verwendung von 0,01 cm 3 Milch ergibt sich so-
Die Charakteristik der Poisson'schen Verteilung mit ein Berechnungsfaktor
setzt voraus, daß M =V= s 2 ist. Hierbei bedeuten: 20-100
M = Mittelwert d·b
V = Varianz wobei d den Durchmesser des Gesichtsfeldes in
s = Standardabweichung mm und b die Anzahl der vollständig ausgezähl-
ten Banden angeben.
Der Variationskoeffizient beträgt
S X 100 6. Untersuchungsbericht
VK = - - - % oder
M Im Untersuchungsbericht ist anzugeben:
100 Bezeichnung der Probe,
VK =--oAs o, Datum der Probenahme,
wobei M (im Mittel) die Anzahl der Partikel (Zel- gegebenenfalls Angaben über eine erfolgte Kon-
len) angibt, die gezählt wurden. servierung,
Die pro Milchprobe auszuzählende Anzahl so- Eingangs- und Untersuchungsdatum,
matischer Zellen muß mindestens 400 betragen. Untersuchungsbefund (Zellen/cm 3 ).
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 895
Verordnung
über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(DarlehensV)
Vom 9. Juli 1980
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungs- (6) Ein Antrag nach Absatz 2 wird nur berücksichtigt,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- wenn er innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung
chung vom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989), der durch das durch das Bundesverwaltungsamt gestellt wird und so-
Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037) geändert weit in dem Antrag die Darlehensverpflichtungen dem
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Grunde nach bezeichnet sind.
ordnet:
§ 1
§2
Reihenfolge der Tilgung
Dauer der Verzinsung
(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz
Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der
vom 19. September 1969 (BGBI. 1S. 1719) werden vor
bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn
solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz eingezogen. des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des
Betrages folgt.
(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch §3
nach
Rückzahlungsbeginn
1. den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die
(1) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalen-
Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Stu-
dermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des Geset-
denten an wissenschaftlichen Hochschulen in der
zes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine weitere
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-
Ausbildung aufgenommen, so ist für die Berechnung der
des Berlin des Bundesministers für Bildung und Wis-
Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes die Been-
senschaft vom 19. November 1970 oder
digung dieser Ausbildung maßgebend. Ob der letzte Teil
2. den in der Verordnung zur Bezeichnung der landes- der Ausbildung nach diesem Gesetz oder anderen Vor-
rechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundes- schriften gefördert werden kann, ist unerheblich.
ausbildungsförderungsgesetz vom 18. November
1971 (BGBI. I S. 1822), geändert durch die Verord- (2) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs Ka-
nung vom 29. März 1974 (BGBI. 1S. 828), bezeichne- lendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des Ge-
ten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch setzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine wei-
einer der in§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeich- tere Ausbildung aufgenommen, so wird der Ablauf der
neten Ausbildungsstätten Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes für die
Dauer der fortgesetzten oder weiteren Ausbildung ge-
erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen hemmt.
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst
nach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern (3) Praktische Ausbildungszeiten sowie die Zeit,
1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden während der die Anfertigung einer Dissertation die Ar-
sind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach beitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen gehören zur Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift.
werden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach
den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften §4
geleistet worden sind, nicht erfolgt.
Teilerlaß
(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Ge-
(1) Die Feststellung über den Teilerlaß des Darlehens
setzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung wer-
nach § 18 b Abs. 1 des Gesetzes trifft das Bundesver-
den vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz
eingezogen. waltungsamt. Der Nachweis über die Zeitpunkte der
Aufnahme und der Beendigung der Ausbildung obliegt
(4) Die Rückzahlungsraten werden auf Kosten, Zin- dem Auszubildenden.
sen und Darlehen in dieser Reihenfolge angerechnet.
(2) In den Fällen des§ 18 b Abs. 2 des Gesetzes er-
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere läßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom Be-
vor dem jüngeren zu tilgen. ginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Vorausset-
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zungen vorliegen, rückwirkend jedoch höchstens für die §9
letzten drei Monate vor dem Antragsmonat. Über den Er- Datenermittlung, Zwischenbescheid
laß wird nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von
jeweils zwei Jahren, entschieden. (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach
Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März
§5 dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung
und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
(1) In den Fällen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 und
2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen
Abs. 2 des Gesetzes ist der Darlehensnehmer vom Be-
über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete
ginn des Monats an zur Rückzahlung nicht verpflichtet,
Darlehen
in dem er das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür
schriftlich geltend macht, rückwirkend höchstens für die auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten,
letzten drei Monate vor dem Monat der Geltend- maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
machung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für
(2) Hat der Darlehensnehmer die Rückzahlungsraten Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma-
für drei Monate in einer Summe zu entrichten (§ 18 schinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismä-
Abs. 4 des Gesetzes), so gilt ein Drittel seines Gesamt- ßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die
einkommens des Dreimonatszeitraumes als Einkom- Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den
men für einen Kalendermonat. Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) Über die Freistellung von der Rückzahlungsver- (3) Das Bundesverwaltungsamt erteilt nach Ablauf
pflichtung wird in der Regel für die Dauer von 12 Mona- eines jeden ungeraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni
ten entschieden. dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die tat-
§6 sächliche Höhe des in den beiden vorangegangenen
Kalenderjahren geleisteten Darlehens sowie die Ver-
Vorzeitige Rückzahlung zinslichkeit festgestellt werden.
(1) Leistet der Darlehensnehmer vorzeitig Tilgungs- (4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines
beträge, so wird ihm auf Antrag ein Nachlaß von der Dar- Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs-
lehens(rest)schuld nach Maßgabe der Anlage zu dieser förderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe
Verordnung gewährt. des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwal-
(2) Löst er die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht tungsamt mitzuteilen.
in einer Summe ab, so wird der Nachlaß nur für die Ab- (5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-
lösung von vollen tausend Deutschen Mark, mindestens dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in
jedoch viertausend Deutschen Mark gewährt. In diesen der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem
Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt,
daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werden- § 10
den Rückzahlungsraten angerechnet wird.
Rückzahlungsbescheid
§7 Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Darlehens-
Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen nehmer einen Bescheid, in dem die Gesamthöhe des
Darlehens- und Zinsbetrages sowie gegebenenfalls die
Die Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum Ab- Höhe des nach § 18 b Abs. 1 des Gesetzes erlassenen
schluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschla- Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des
gung und zum Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die
den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.
§8 § 11
Verzug Rückzahlungsbedingungen
(1) Die Verzugszinsen nach§ 18 Abs. 2 des Gesetzes (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zah-
sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erhe- lungsweise ( § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils
ben. am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungswei-
se(§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des drit-
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungs- ten Monats in einer Summe zu leisten.
termin folgenden Kalendermonat. Einern Kalendermonat
sind 30 Tage zugrunde zu legen. (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bun-
desverwaltungsamtes von der Bundeskasse Düssel-
(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er- dorf im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufen-
hoben: den Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann
diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zu-
1. Aufwendungen für die Geltendmachung gemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom
der Darlehensforderung, Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundes-
2. Verzugszinsen. kasse zuzulassen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 897
§12 führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres an jedes
Land den Betrag ab, der ihm nach dieser Aufstellung zu-
Mitteilungspflichten
steht.
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, (2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und
1. jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Fa- § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in
miliennamens, voller Höhe dem Bund.
2. die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den
§ 14
ihm Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden
sind, Ordnungswidrigkeit
3. Beginn und Ende einer fortgesetzten und weiteren Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des
Ausbildung (§ 3), Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzah- gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüg-
lungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung lich schriftlich mitteilt.
eintretende Änderung seiner nach§ 18 a des Geset-
zes maßgeblichen Familien- und Einkommensver- § 15
hältnisse
Berlin-Klausel
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mitzuteilen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
(2) Kommt der Darlehensnehmer seiner Pflicht zur bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Mitteilung eines Wohnungswechsels nach Absatz 1
Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermit-
telt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht hö- § 16
here Kosten nachgewiesen werden, pauschal fünfzig Inkrafttreten
Deutsche Mark zu zahlen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-
§13 tig tritt die Verordnung über die Einziehung der nach
Aufteilung der eingezogenen Beträge dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten
Darlehen vom 2. Juni 1977 (BGBI. 1S. 804) außer Kraft.
( 1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Län-
dern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung (2) Die Beschränkung der Rückwirkung nach § 4
über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge, die innerhalb von
(Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Auftei- sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung
lung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es gestellt werden.
Bonn, den 9. Juli 1980
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
zu§ 6 Abs. 1
Ablösung des Darlehens Nachlaß in V. H. Zahlungsbetrag in DM
in DM bis zu einschließlich zur Ablösung des Darlehensbetrages
in Spalte 1
2 3
1 000 10,0 900
2000 13,0 1 740
3000 16,0 2520
4000 19,0 3240
5000 21,5 3925
6000 24,5 4530
7000 27,0 5110
8000 29,5 5640
9000 31,5 6165
10000 34,0 6600
11 000 36,0 7040
12 000 38,0 7440
13000 40,0 7800
14000 41,5 8190
15000 43,5 8475
16000 45,0 8800
17000 47,0 9010
18000 48,5 9270
19 000 (und mehr) 50,0 9500
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 899
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 6. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Maßeinheiten) 118 2. 7.80 2. 7.80
96-1-2-4
4. 7. 80 Verordnung Nr. 14/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 123 9. 7.80 20. 7.80
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1458/80 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1417 /78 über die Beihilferegelung für
Trockenfutter 12. 6. 80 L 146/1
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1459/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1119/78 über besondere Maßnahmen für zu Futter-
zwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 12. 6. 80 L 146/3
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1460/80 des Rates zur Begrenzung der Ge-
währung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte
Williamsbirnen und Kirschen im Wirtschaftsjahr 1980/81 12. 6. 80 L 146/4
· 10. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1467 /80 der Kommission mit Bestimmungen
zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup
haltbar gemachte Williamsbirnen und Kirschen 12.6.80 L 146/17
10. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1468/80 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsbeihilfe für Williamsbirnen und Kirschen, in Sirup
haltbar gemacht, sowie des den Erzeugern zu zahlenden Mindest-
preises für das Wirtschaftsjahr 1980/81 12.6.80 L 146/18
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1470/80 des Rates über die im zweiten
AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen 13.6.80 L 147/4
12. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1475/80 der Kommission zur Änderung ver-
schiedener Verordnungen der gemeinsamen Agrarpolitik nach der
Kodifizierung der Vorschriften über die Vorfinanzierung der Ausfuhr-
erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 13.6.80 L 147/15
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 899
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 6. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Maßeinheiten) 118 2. 7.80 2. 7.80
96-1-2-4
4. 7. 80 Verordnung Nr. 14/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 123 9. 7.80 20. 7.80
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1458/80 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1417 /78 über die Beihilferegelung für
Trockenfutter 12. 6. 80 L 146/1
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1459/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1119/78 über besondere Maßnahmen für zu Futter-
zwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 12. 6. 80 L 146/3
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1460/80 des Rates zur Begrenzung der Ge-
währung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte
Williamsbirnen und Kirschen im Wirtschaftsjahr 1980/81 12. 6. 80 L 146/4
· 10. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1467 /80 der Kommission mit Bestimmungen
zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup
haltbar gemachte Williamsbirnen und Kirschen 12.6.80 L 146/17
10. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1468/80 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsbeihilfe für Williamsbirnen und Kirschen, in Sirup
haltbar gemacht, sowie des den Erzeugern zu zahlenden Mindest-
preises für das Wirtschaftsjahr 1980/81 12.6.80 L 146/18
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1470/80 des Rates über die im zweiten
AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen 13.6.80 L 147/4
12. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1475/80 der Kommission zur Änderung ver-
schiedener Verordnungen der gemeinsamen Agrarpolitik nach der
Kodifizierung der Vorschriften über die Vorfinanzierung der Ausfuhr-
erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 13.6.80 L 147/15
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
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13.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1490/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für
die Währungsausgleichsbeträge 14.6.80 L 148/37
11.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1493/80 der Kommission zur vorübergehen-
den Verlängerung der Geltungsdauer einiger Verordnungen, die auf-
grund der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates erlassen worden
sind 21. 6. 80 L 154/1
16.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1500/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmais zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1980/81 17.6.80 L 149/23
16.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1501 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lolium perenne L. 17.6.80 L 149/25
18.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1518/80 der Kommission zur Abweichung von
der in Verordnung (EWG) Nr. 2081 /79 vorgesehenen Frist für die Ein-
reichung der Verträge für Rizinussamen im Wirtschaftsjahr
1980/81 19.6.80 L 151/11
18.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1519/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 435/79 über die Mitteilungen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Erbsen, Puff b oh-
nen und Ackerbohnen 19.6.80 L 151/12
28. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1521 /80 des Rates über der')_ Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels über die Anderung des Ab-
kommens zwi.~chen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren und über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/79 des durch das genannte Abkommen eingesetz-
ten Gemischten Ausschusses 23.6.80 L 155/1
28.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1522/80 des Rates über de 11. Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels über die Anderung des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestim-
mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über die
Anwendung des Beschlusses Nr. 3/79 des durch das genannte Ab-
kommen eingesetzten Gemischten Ausschusses 23.6.80 L 155/11
18.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1523/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen
Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 20.6.80 L 152/1
18.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1527 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2925/78 hinsichtlich des Zeitraums der Aussetzung
der Preisbedingung für die Einfuhr bestimmter Zitrusfrüchte mit
Ursprung in Spanien in die Gemeinschaft 20.6.80 L 152/6
20.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1551 /80 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 557 /79 über die Durchführungsvor-
schritten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungs-
vorschritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestset-
zungsbescheinigungen für Fette 21.6.80 L 153/21
20.6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der
Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuß ei-
ner besonderen Einfuhrbehandlung kommen können 21.6.80 L 153/23
20.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates
über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrab-
gaben 26.6.80 L 161/3
20.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die
Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben 26.6.80 L 161/13
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 901
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Andere Vorschriften
3. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1451 /80 der Kommission zur Eröffnung zu-
sätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textil-
waren mit Ursprung in einigen Drittländern, die an Berliner Handels-
messen 1980 teilnehmen 11.6.80 L 145/5
4. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1452/80 der Kommission zur Aufhebung des
Antidumpingzolls bei der Einfuhr von Hartfaserplatten mit Ursprung in
der Tschechoslowakei und Polen nach Irland 11. 6. 80 L 145/12
9.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1457/80 des Rates zur Bestätigung von
Schutzmaßnahmen bei Polyamid-Spinnfäden für Teppiche, die in be-
stimmten Drittländern ihren Ursprung haben und in das Vereinigte Kö-
nigreich eingeführt werden 11. 6. 80 L 145/22
9.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1466/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraussetzungen
für die Zulassung von „flue-cured" Virginia und „light-air-cured" Bur-
ley, einschließlich Burleyhybriden; ,,Light-air-cured-Maryland"- und
,,fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 12.6.80 L 146/15
9.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1469/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli
1980 bis 30. Juni 1981) 13. 6.80 L 147/1
9.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1481 /80 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren 14.6.80 L 148/1
11. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1494/80 der Kommission über erläuternde An-
merkungen und die auf dem Gebiet des Zollwerts anzuwendenden all-
gemein anerkannten Buchführungsgrundsätze 21.6.80 L 154/3
11. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission zur Durchführung ei-
niger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr.
1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren 21.6.80 L 154/14
11. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission über die Anmeldung
der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen 21.6.80 L 154/16
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1502/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Reifen, auswechselbare Überreifen ... andere
(einschließlich Feigenbänder und Schlauchreifen), der Tarifstelle
ex 40.11, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 17.6.80 L 149/28
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1503/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung, der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 17.6.80 L 149/29
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1504/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und
dergleichen, ohne Motor, der Tarifnummer 87.10, mit Ursprung in Ju-
goslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17.6.80 L 149/31
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1505/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 88 (Kennzif-
fer 0880), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 17.6.80 L 149/33
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
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16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr.1506/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17.6.80 L 149/35
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1507 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Teppiche aus großen Tierhaaren, aus Sisal,
Hanf usw., der Warenkategorie Nr. 142 (Kennziffer 1420), mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 17.6.80 L 149/36
16. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1508/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue aus Hanf und Ma-
nilahanf, der Warenkategorie Nr. 145 (Kennziffer 1450), mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 17.6.80 L 149/38
17. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1517/80 der Kommisssion über die Festset-
zung von Mit\!9lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 19. 6. 80 L 151/9
18. 6. 80 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1524/80 des Rates zur Kor-
rektur der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
schen Gemeinschaften mit dienstlicher Verwendung oder Wohnsitz in
Irland oder im Vereinigten Königreich anzuwenden sind 20.6.80 L 152/2
18. 6. 80 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1525/80 des Rates zur An-
gleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Ver-
sorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Euro-
päischen Gemeinschaften anzuwenden sind 20.6.80 L 152/3
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1526/80 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1980 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferro-
chrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen
oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs 20.6.80 L 152/5
19. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1533/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Decken aus Wolle, Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Warenkategorie
Nr. 66 (Kennziffer 0660), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 20.6.80 L 152/17
19. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1534/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 20. 6.80 L 152/18
19. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1535/80 der Kommission über die Wiederein--
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher ... andere als
Wirkwaren, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20.6.80 L 152/20
19. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1536/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher ... andere als
Wirkwaren, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20 6.80 L 152/22
20. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1560/80 des Rates über die endgültige Ver-
einnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als
0,75 kW bis 75 kW mit Ursprung in der Sowjetunion 21 6.80 L 153/45
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980 903
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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23. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1563/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren, Drehkonden-
satoren und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnummer
85.18, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 24.6.80 L 157/5
23. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1564/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfäden der
Warenkategorie Nr. 34 (Kennziffer 0340), mit Ursprung in Jugosla-
wien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 6.80 L 157/7
23. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1565/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Etiketten, Chenillegarne, Tülle und Sticke-
reien der Warenkategorie Nr. 62 (Kennziffer 0620), mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Ra-
tes vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.6. 80 L 157 /9
23. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1566/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für technische Gewebe und Gegenstände des
technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 114
(Kennziffer 1140), mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 24. 6.80 L157/11
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1569/80 des Rates über die zolltarifliche Be-
handlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei
der Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen be-
stimmt sind 25. 6.80 L 159/1
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1570/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verede-
lungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungs-
verkehr der Gemeinschaft 25.6.80 L 159/30
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1571 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1980/81) 25. 6.80 L 159/34
18. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1572/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1980/81) 25. 6.80 L 159/39
20. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697 /79 des Rates
betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu ei-
nem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur
Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet 26.6.80 L 161 /1
19. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1579/80 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf mechanische Wecker (ausge-
nommen Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in
der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR und die Auf-
hebung eines gemäß den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte
eingeführten einzelstaatlichen Antidumpingzolls auf mechanische
Wecker und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in China 25. 6. 80 L 158/5
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die daz.u gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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