833
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1980 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
4. 7. 80 Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
neu: 315-19; 315-18
4. 7. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
anderer handelsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836
neu: 4123-2; 4123-1, 4100-1, 4121-1, 315-1, 4120-1, 311-1, 4120-2, 311-4, 311-5, 361-1, 611-13-1
7. 7. 80 Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
neu: 53-4/ 1; 53-4, 2030-25, 51-1, 55-2, 2032-1, 2032-11-1, 2032-1-11-3
4. 7. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
7820-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1980 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung der Schiffsregisterordnung
Vom 4. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Artikel 1 (1) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-
gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die
Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-
Beurkundung des Zeitpunkts, in dem der Antrag
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlich-
oder das Ersuchen bei dem Registergericht eingeht,
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
sind der mit der Führung des Registers für das be-
tikel 107 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
troffene Schiff Beauftragte und der vom Leiter des
S. 469), wird wie folgt geändert:
Amtsgerichts für das Schiffsregister oder einzelne
Abteilungen bestellte Beamte der Geschäftsstelle
1. § 1 wird wie folgt geändert: zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersu-
chen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Ge-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: schäftsbereichen desselben Registergerichts, ist
,,(2) Abweichend von der in Absatz 1 getroffe- jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
nen Regelung bestimmen die Landesregierun-
gen durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte, (2) Eintragungen in das Schiffsregister sind von
dem mit der Führung des Registers Beauftragten
bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die
Registerbezirke, sofern dies für eine sachdien- und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbe-
liche und rationelle Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können amten ein vom Leiter des Amtsgerichts ermächtig-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ter Justizangestellter unterschreiben. Die Schiffsur-
die Landesjustizverwaltungen übertragen.'' kunden sowie die Vermerke auf den Schiffsurkun-
den (§ 61) sind von dem mit der Führung des Regi-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sters Beauftragten zu unterschreiben.
,,(3) Die Länder können vereinbaren, daß (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten verordnung bestimmen, daß der Urkundsbeamte
eines anderen Landes zugewiesen werden." der Geschäftsstelle zuständig ist für
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. die Bekanntmachung der Eintragungen, laufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen
2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register 5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern be-
oder den Registerakten, stimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei ande-
4. die Beglaubigung der Abschriften, ren Schiffen die Wasserverdrängung bei größ-
5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnis- ter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener
sen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;".
Personen oder Stellen in den gesetzlich vorge-
sehenen Fällen, 7. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
soweit dies aus Gründen der Vereinfachung oder ,,(1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12
Beschleunigung des Geschäftsablaufs oder zur Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Ma-
Entlastung des mit der Führung des Registers Be- schinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der
auftragten zweckmäßig ist. Die Landesregierungen Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), der Eichschein oder ei-
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ne andere zur Bescheinigung der größten Tragfä-
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. higkeit oder der Wasserverdrängung bei größter
(4) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Ur-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- kunde (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im
barkeit sind auf den Urkundsbeamten der Ge- Inland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2)
schäftsstelle entsprechend anzuwenden. oder geeicht, genügt zu § 11 Abs. 2, § 1 2 Nr. 5 die
Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eich-
(5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ur- scheins der ausländischen Behörde oder einer an-
kundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so deren zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigne-
entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent- ten Urkunde."
spricht, der Richter. Die Beschwerde findet erst ge-
gen seine Entscheidung statt."
8. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
3 . § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten
„Eingetragen werden können Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs, des Eich-
1 . Schiffe, die zur Beförderung von Gütern be- scheins oder einer anderen nach § 13 Abs. 1 zuläs-
stimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit min- sigen Urkunde und den Tag der Eintragung zu ent-
destens 10 Tonnen beträgt, halten; sie ist von den zuständigen Beamten zu un-
2. Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern be- terschreiben."
stimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei
größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter 9. § 39 wird wie folgt geändert:
beträgt, sowie
a) Halbsatz 2 fällt weg;
3. Schlepper, Tankschiffe und Schubboote."
b) der Strichpunkt nach dem bisherigen Halbsatz 1
wird durch einen Punkt ersetzt.
4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der
1 0. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Eigentümer verpflichtet,
1. wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern be- ,,§ 2 Abs. 3 gilt auch für die Gestattung der Einsicht
stimmt ist und seine größte Tragfähigkeit minde- in das Schiffsbauregister."
stens 20 Tonnen beträgt,
2. wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gü- 11. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
tern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung ,,(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffs-
bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubik- werft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der An-
meter beträgt, oder meldung eine öffentlich beglaubigte Erklärung des
3. wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dar-
oder ein Schubboot ist." gelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer
Bezeichnete das Eigentum erworben hat."
5. § 11 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff 12. § 91 erhält folgende Fassung:
erbaut worden ist, und das Jahr des Stapel- ,,§ 91
laufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen
Schwierigkeiten zu ermitteln ist;". Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die näheren Vorschriften über die Einrich-
6. Die Nummern 4 und 5 des § 12 erhalten folgende
tung und Führung des Schiffsregisters und des
Fassung:
Schiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregi-
„4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff ster- und Schiffsbauregistersachen und über die
erbaut worden ist, und das Jahr des Stapel- Schiffsurkunden zu erlassen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 835
13. § 92 erhält folgende Fassung: Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären
,,§ 92
die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 der
Schiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintra-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann
Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, gemäß § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffsregisterordnung zu
nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregi- löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vor-
ster, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden schriften zur Anmeldung verpflichtet war.
gekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach
dem vernichtete oder abhanden gekommene Ur-
Artikel 3
kunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder
Bezug nimmt, ersetzt werden. In der Rechtsverord- Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkraft-
nung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise treten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach
bis zur Wiederherstellung des Schiffsregisters oder §§ 11 und 12 der Schiffsregisterordnung einzutragen-
Schiffsbauregisters die zu einer Rechtsänderung den Angaben geändert worden sind, sind diese Ände-
erforderliche Eintragung ersetzt wird. Die Landesre- rungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Geset-
gierungen können die Ermächtigung durch Rechts- zes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Ei-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über- gentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben
tragen." nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 1 2 Nr. 1 bis 5 der
Schiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.
14. Nach § 92 wird folgender § 93 eingefügt:
,,§ 93 Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin Artikel 5
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
Dieses Gesetz tritt, soweit nicht Satz 2 etwas ande-
res bestimmt, am 1. Januar 1981 in Kraft.§ 2 Abs. 3 der
Artikel 2
Schiffsregisterordnung in der Fassung des Artikels 1
Ist ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Nr. 2 dieses Gesetzes und Artikel 1 Nr. 10 und 1 2 die-
zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet wor- ses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in
den und stünde die Anmeldung nach §§ 3 und 10 der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzigtausend"
Artikel 1 durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.
Änderung des Gesetzes betreffend b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ,,(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- müssen der Gegenstand der Sacheinlage und
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in
Gesetzes vom 24. März 1976 (BGBI. 1 S. 725), wird wie einem Sachgründungsbericht die für die Ange-
folgt geändert: messenheit der Leistungen für Sacheinlagen
wesentlichen Umstände darzulegen und beim
Übergang eines Unternehmens auf die Gesell-
1. § 1 erhält folgende Fassung:
schaft die Jahresergebnisse der beiden letzten
,,§ 1 Geschäftsjahre anzugeben.''
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 4. § 6 wird wie folgt geändert:
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
oder mehrere Personen errichtet werden." eingefügt:
,,(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche,
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Wer
,,Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form.'' wegen einer Straftat nach den§§ 283 bis 283 d
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des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann durch eine Person errichtet und die Geldeinlage
auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechts- nicht voll eingezahlt, so ist auch zu versichern,
kraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in daß die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Si-
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in wel- cherung bestellt ist."
cher der Täter auf behördliche Anordung in einer c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gericht-
eingefügt:
liches Urteil oder durch vollziehbare Entschei-
dung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung ,,(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsfüh-
eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder rer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen,
Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und
die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbe-
einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegen- schränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Ge-
stand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand richt belehrt worden sind. Die Belehrung nach
des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsfüh- § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregi-
rer sein." ster und das Erziehungsregister in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze S. 2005) kann auch durch einen Notar vorge-
3 und 4. nommen werden."
5. § 7 wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
4 und 5.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf 7. § 9 erhält folgende Fassung:
jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen
vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insge- ,,§9
samt muß auf das Stammkapital mindestens so- ( 1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeit-
viel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der punkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintra-
eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Ge- gung in das Handelsregister nicht den Betrag der
samtbetrags der Stammeinlagen, für die Sach- dafür übernommenen Stammeinlage, hat der Ge-
einlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend sellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in
Deutsche Mark erreicht. Wird die Gesellschaft Geld zu leisten.
nur durch eine Person errichtet, so darf die An-
meldung erst erfolgen, wenn mindestens die (2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf
nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Ein- Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das
zahlungen geleistet sind und der Gesellschafter Handelsregister.''
für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Siche-
rung bestellt hat." 8. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9 a bis 9 c einge-
fügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-
,,§ 9 a
gefügt:
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesell-
,,(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung
schaft falsche Angaben gemacht, so haben die Ge-
der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-
sellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft
register so an die Gesellschaft zu bewirken, daß
als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu lei-
sie endgültig zur freien Verfügung der Ge-
sten, eine Vergütung, die nicht unter den Grün-
schäftsführer stehen."
dungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und
6. § 8 wird wie folgt geändert: für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu lei-
sten.
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 3 die fol-
genden Nummern 4 und 5 eingefügt: (2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern
durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich
„4. im Fall des§ 5 Abs. 4 die Verträge, die den oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind
Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ih- ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum
rer Ausführung geschlossen worden sind, Ersatz verpflichtet.
und der Sachgründungsbericht,
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesell-
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unter-
schafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er
lagen darüber, daß der Wert der Sacheinla-
die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen we-
gen den Betrag der dafür übernommenen
der kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines
Stammeinlagen erreicht,".
ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
(4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Weise Personen verantwortlich, für deren Rech-
,,(2) In der Anmeldung ist die Versicherung ab- nung die Gesellschafter Stammeinlagen übernom-
zugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichne- men haben. Sie können sich auf ihre eigene Un-
ten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt kenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen,
sind und daß der Gegenstand der Leistungen die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter
sich endgültig in der freien Verfügung der Ge- kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines or-
schäftsführer befindet. Wird die Gesellschaft nur dentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§9b pflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach
(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzan- § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Bestimmung erfolgt."
sprüche nach § 9 a oder ein Vergleich der Gesell-
schaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit 12. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32 a und 32 b
der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Ge- eingefügt:
sellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der ,,§ 32 a
Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur (1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in ei-
Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfah- nem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als or-
rens mit seinen Gläubigern vergleicht. dentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten,
(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9 a statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er den
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Kon-
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregi- kurs über das Vermögen der Gesellschaft oder im
ster oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Hand- Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkur-
lung später begangen worden ist, mit der Vornahme ses nicht geltend machen. Ein Zwangsvergleich
der Handlung. oder ein im Vergleichsverfahren geschlossener
Vergleich wirkt für und gegen die Forderung des Ge-
§9c
sellschafters.
Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errich- (2) Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeit-
tet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintra- punkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche
gung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinla- Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt des-
gen überbewertet worden sind." sen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesell-
schafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Si-
9. In§ 10 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 5 cherung bestellt oder hat er sich dafür verbürgt, so
Abs. 4" die Worte „Satz 1" eingefügt. kann der Dritte im Konkursverfahren oder im Ver-
gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
10. In§ 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe,,§ 5 über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Be-
Abs. 4" die Worte „Satz 1" eingefügt. trag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit
dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung
11. § 19 erhält folgende Fassung: oder des Bürgen ausgefallen ist.
,,§ 19 (3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für an-
dere Rechtshandlungen eines Gesellschafters oder
(1) Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach
nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einla-
§ 32 b
gen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Auf- Hat die Gesellschaft im Fall des§ 32 a Abs. 2, 3
rechnung nicht zulässig. An dem Gegenstand einer das Darlehen im letzten Jahr vor der Konkurseröff-
Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nung zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der
nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbe- die Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftete,
haltungsrecht geltend gemacht werden. der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu er-
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die statten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe
Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge
von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Si-
werden, um den das Stammkapital herabgesetzt cherung im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darle-
worden ist. hens entspricht. Der Gesellschafter wird von der
Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die
(4) Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren dem Gläubiger als Sicherung gedient hatten, der
nach der Eintragung der Gesellschaft in das Han- Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung
delsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines stellt. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für an-
Gesellschafters oder daneben in der Hand der Ge- dere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewäh-
sellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von rung wirtschaftlich entsprechen."
drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsan-
teile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Ge- 13. § 33 erhält folgende Fassung:
sellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden
Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil ,,§33
der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertra- (1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsan-
gen. Die Geschäftsführer haben die Vereinigung der teile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig
Geschäftsanteile unverzüglich zum Handelsregi- geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand neh-
ster anzuzeigen. men.
(5) Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche (2) Eigene Geschäftsanteiie, auf welche die Ein-
nicht in Geld besteht oder welche durch Aufrech- lagen vollständig geleistet sind, darf sie nur erwer-
nung einer für die Überlassung von Vermögensge- ben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag
genständen zu gewährenden Vergütung bewirkt des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen
wird, befreit den Gesellschafter von seiner Ver- geschehen kann. Als Pfand nehmen darf sie solche
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 839
Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der (2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und
durch lnpfandnahme eigener Geschäftsanteile ge- die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß
sicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden
Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft
dieser Betrag nicht höher ist als das über das oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweige-
Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb rung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
oder die lnpfandnahme der Geschäftsanteile nicht (3) Von .diesen Vorschriften kann im Gesell-
unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Ge- schaftsvertrag nicht abgewichen werden.
schäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine
verbotswidrige lnpfandnahme nichtig.'' § 51 b
Für die gerichtliche Entscheidung über das Aus-
14. § 35 erhält folgenden Absatz 4: kunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis
,,(4) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Ge- 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
sellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die
daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zu- verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlang-
gleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf te Einsicht nicht gestattet worden ist."
seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden." 20. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§56
15. § 39 wird wie folgt geändert:
(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 müssen ihr Gegenstand und der Betrag der Stamm-
eingefügt:
einlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Be-
,,(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der schluß über die Erhöhung des Stammkapitals fest-
Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände gesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55
vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers
Satz 2 und 3 entgegenstehen und daß sie über aufzunehmen.
ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber (2) Die§§ 9 und 19 Abs. 5 finden entsprechende
dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Anwendung.''
Satz 2 ist anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 21. Nach § 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:
,,§ 56a
16. In§ 43 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2"
durch die Angabe,,§ 9 b Abs. 1" ersetzt. Für die Leistungen der Einlagen auf das neue
Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung
17. Nach § 43 wird folgender§ 43 a eingefügt: findet§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende
Anwendung."
,,§ 43a
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen 22. § 57 wird wie folgt geändert:
Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Ge-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
mächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung ,,(2) In der Anmeldung ist die Versicherung ab-
des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der zugeben, daß die Einlagen auf das neue Stamm-
Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 kapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 be-
gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegen- wirkt sind und daß der Gegenstand der Leistun-
stehende Vereinbarungen sofort zurückzugewäh- gen sich endgültig in der freien Verfügung der
ren." Geschäftsführer befindet. Für die Anmeldung fin-
det im übrigen § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechende
Anwendung.''
1 8. § 48 erhält folgenden Absatz 3:
,,(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Ge- b) In Absatz 3 wird der Punkt hinter Nummer 2
sellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er un- mer 3 angefügt:
verzüglich nach der Beschlußfassung eine Nieder- „3. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
schrift aufzunehmen und zu unterschreiben." die Verträge, die den Festsetzungen nach
§ 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfüh-
19. Nach § 51 werden die folgenden §§ 51 a und 51 b rung geschlossen worden sind."
eingefügt: c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 51 a
,,(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäfts-
( 1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesell- führer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintra-
schafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über gung in das Handelsregister angemeldet haben,
die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und finden § 9 a Abs. 1 und 3, § 9 b entsprechende
die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Anwendung.''
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
23. Nach § 57 werden die folgenden §§ 57 a und 57 b Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge,
eingefügt: über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sach-
,,§ 57 a einlagen und Sicherungen für nicht voll einge-
zahlte Geldeinlagen,
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Ge-
richt findet § 9 c entsprechende Anwendung. 2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung
§ 57 b einer Erhöhung des Stammkapitals über die
In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapi- Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals
talerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer oder über Sacheinlagen oder
Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen 4. als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1
Festsetzungen aufzunehmen. Bei der Bekanntma- oder§ 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versiche-
chung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnah- rung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3
me auf die beim Gericht eingereichten Urkunden." Satz 1 abzugebenden Versicherung
24. § 60 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: falsche Angaben macht.
,,5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Regi- (2) Ebenso wird bestraft, wer
stergerichts, durch welche nach den §§ 144 a, 1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabset-
144 b des Gesetzes über die Angelegenheiten zung des Stammkapitals über die Befriedigung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre
Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung Versicherung abgibt oder
der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1
2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines
dieses Gesetzes festgestellt worden ist."
Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öf-
fentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Ge-
25. § 65 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sellschaft unwahr darstellt oder verschleiert."
„Dies gilt nicht in den Fällen des Konkursverfahrens
und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels 30. § 84 erhält folgende Fassung:
des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung
der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1." ,,§ 84
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
26. § 66 erhält folgenden Absatz 4: Geldstrafe wird bestraft, wer es
,,(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 1 . als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaf-
Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung." tern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stamm-
kapitals anzuzeigen, oder
27. § 67 wird wie folgt geändert: 2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: als Liquidator entgegen§ 71 Abs. 2 unterläßt, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Er-
,,(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren öffnung des Konkursverfahrens oder des ge-
zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die richtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 entgegenste-
hen, und daß sie über ihre unbeschränkte Aus-" (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
kunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.''
worden sind.§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
31. Nach § 84 wird folgender§ 85 angefügt:
4 und 5. ,,§ 85
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
28. § 78 erhält folgende Fassung: Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Ge-
,,§ 78 sellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldun-
gen zum Handelsregister sind durch die Geschäfts- Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Li-
führer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 quidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldun- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
gen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewir- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
ken." einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
29. § 82 erhält folgende Fassung: Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Ab-
satz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs-
,,§ 82 oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden
Geldstrafe wird bestraft, wer ist, unbefugt verwertet.
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft
Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator
Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 841
wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Ge- §§ 32 a und 32 b des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaftern bestellte besondere Vertreter an- sellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß
tragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesellschaf-
die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder ter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die
die Liquidatoren antragsberechtigt.'' Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter der
offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht,
wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsge-
sellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft
Artikel 2 oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein per-
Änderung des Handelsgesetzbuchs sönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Per-
son ist."
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des 4. In § 130 a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Se-
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
wird wie folgt geändert: ,,dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der of-
fenen Handelsgesellschaft eine andere offene Han-
1 . § 1 9 erhält folgenden Absatz 5: delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ge-
hört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter
,,(5) Ist kein persönlich haftender Gesellschafter ei- eine natürliche Person ist."
ne natürliche Person, so muß die Firma, auch wenn
sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen ge-
setzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Be-
zeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschrän- 5. In § 172 wird folgender Absatz 6 angefügt:
kung kennzeichnet. Dies gilt nicht, wenn zu den per- ,,(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft,
sönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offe- bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine
ne Handelsgesellschaft oder Kommanditgesell- natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Komman-
schaft gehört, bei der ein persönlich haftender Ge- ditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an
sellschafter eine natürliche Person ist." den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt
ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
2. Nach § 125 wird folgender§ 125 a eingefügt: Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein per-
,,§ 125 a sönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Per-
(1) Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesell- son ist."
schafter eine natürliche Person ist, müssen auf allen
Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfän-
ger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der 6. Nach § 172 wird folgender § 172 a eingefügt:
Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Ge-
sellschaft und die Nummer, unter der die Gesell- ,,§ 172 a
schaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein per-
die Firmen der Gesellschafter angegeben werden. sönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Per-
Ferner sind auf den Geschäftsbriefen der Gesell- son ist, gelten die §§ 32 a, 32 b des Gesetzes betref-
schaft für die Gesellschafter die nach § 35 a des Ge- fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk- sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
ter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Ge- Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter
schäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu ma- Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der per-
chen. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu sönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditge-
den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene sellschaft sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesell-
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschaf- schaftern eine offene Handelsgesellschaft oder
ter eine natürliche Person ist. Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persön-
lich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 35 a
Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesell- ist."
schaften mit beschränkter Haftung, für Zwangsgel-
der gegen die organschaftlichen Vertreter der zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesell- 7. § 177 a erhält folgende Fassung:
schafter und die Liquidatoren ist § 79 Abs. 1 des Ge- ,,§ 177 a
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
Die §§ 1 25 a, 130 a und 130 b gelten auch für die
ter Haftung sinngemäß anzuwenden."
Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürli-
che Person ist, § 1 30 a jedoch mit der Maßgabe, daß
3. Nach § 1 29 wird folgender § 1 29 a eingefügt: anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der
§ 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125 a
,,§ 129 a für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesell-
Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die schafter der Gesellschaft."
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 3 5. § 265 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Aktiengesetzes a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
Das Aktiengesetz vom 6. September 1 965 (BGBI. 1 „Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Satz 2 und 3 sinngemäß."
vom 13. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
geändert:
6. § 266 wird wie folgt geändert:
1 . § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer
,,(3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu
Absatz 1 eingefügt:
versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ih-
,,(1) Die Gründungsprüfer können von den rer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entge-
Gründern alle Aufklärungen und Nachweise ver- genstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte
langen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt
sind." worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 3. und 5.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
7. § 369 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Er muß mindestens fünfzig Deutsche Mark betragen
,,(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmit- und durch zehn teilbar sein."
glieder zu versichern, daß keine Umstände vorlie-
gen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 8. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre un-
beschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort „oder" ge-
Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach strichen.
§ 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregi- b) In Nummer 5 wird hinter dem Wort „Nachweis"
ster und das Erziehungsregister in der Fassung das Wort „oder'' angefügt.
der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1
c) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:
S. 2005) kann auch durch einen Notar vorgenom-
men werden." „6. als Mitglied des Vorstands in der nach § 37
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 abzu-
bis 6. gebenden Versicherung oder als Abwickler in
der nach § 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden
3. § 76 Abs. 3 wird durch folgende Sätze 2 und 3 er- Versicherung".
gänzt:
9. § 400 erhält folgenden Absatz 2:
„Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 d
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Ak-
die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des tionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
Urteils nicht Mitglied des Vorstands sein; in die Frist den Vorschriften dieses Gesetzes einem Grün-
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter dungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, fal-
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt sche Angaben macht oder erhebliche Umstände ver-
worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder schweigt.''
durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungs-
behörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden Artikel 4
ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam Änderung des Gesetzes über die Angelegen-
ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensge- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand
des Verbots übereinstimmt, nicht Mitglied des Vor- Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
stands sein." Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
4. § 81 wird wie folgt geändert: Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 9 des Ge-
setzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt
a) Nach Absatz 2 wir_d folgender Absatz 3 eingefügt:
geändert:
,,(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in
der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstän- 1 . § 1 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
de vorliegen, die ihrer Bestellung nach§ 76 Abs. 3 a) Die Worte,,§ 14 des Handelsgesetzbuchs" wer-
Satz 2 und 3 entgegenstehen, und daß sie über den durch die Worte „den §§ 14, 1 25 a Abs. 2 des
ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2
b) Nach den Worten ,,§ 28 Abs. 3 des Einführungs-
Satz 2 ist anzuwenden.''
gesetzes zum Aktiengesetz" wird das Wort
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 843
c) Nach den Worten „Bundesgesetzbl. l S. 1189)" 1. die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränk-
wird ein Komma und werden die Worte ,,§ 79 ter Haftung, deren einziger Gesellschafter er ist,
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung oder § 37 Abs. 1 2. die Übertragung des Geschäftsvermögens, das
des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge- dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung Unternehmens dient, auf die Gesellschaft mit be-
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung" schränkter Haftung
eingefügt. enthalten.
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
2. Nach § 144 a wird der folgende § 144 b eingefügt: nichts anderes ergibt, findet auf die Errichtung der
,,§ 144 b Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Erste Ab-
schnitt des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
Kommt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit mit beschränkter Haftung entsprechende Anwen-
beschränkter Haftung einer der Verpflichtungen nach dung. Den Gesellschaftern steht der Einzelkaufmann
§ 19 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
gleich.
sellschaften mit beschränkter Haftung nicht fristge-
mäß nach, so hat das Registergericht den Gesell- § 56c
schafter aufzufordern, dies innerhalb einer bestimm-
ten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch (1) Die Umwandlungserklärung muß notariell beur-
Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. kundet werden.
Das Gericht hat in der Verfügung darauf hinzuweisen, (2) In der Umwandlungserklärung ist der Gesell-
daß die Nichteinhaltung der genannten Verpflichtun- schaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter
gen festzustellen ist und daß die Gesellschaft da- Haftung durch den Einzelkaufmann festzustellen.
durch nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betref- (3) Für die Fortführung der Firma findet § 48 Abs.
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3 entsprechende Anwendung. Für die Verpflichtung
aufgelöst wird. Im übrigen gilt § 144 a Abs. 2 und 3 zur Beifügung einer Übersicht über die Vermögens-
sinngemäß." gegenstände und Verbindlichkeiten gilt § 52 Abs. 4.
3. In § 145 Abs. 1 werden nach den Worten „des Ak- § 56d
tiengesetzes," die Worte „die nach § 29 Abs. 1 und
4 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge- Im Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 Satz 2
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung," einge- schränkter Haftung sind auch der Geschäftsverlauf
fügt. und die Lage des Unternehmens darzulegen.
§ 56e
( 1) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Gericht
Artikel 5
von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern
Änderung des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen
Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. 1 1 . die Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 des
S. 2081 ), zuletzt geändert durch§ 5 des Gesetzes vom Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
20. August 1975 (BGBI. 1S. 2253), wird wie folgt geän- schränkter Haftung,
dert: 2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung,
3. die Übersicht nach § 56 c Abs. 3 Satz 2,
1. Nach dem vierten Abschnitt wird folgender neuer
Fünfter Abschnitt eingefügt: 4. die der Übersicht zugrunde gelegte Bilanz.
„Fünfter Abschnitt Für die Bilanz gilt§ 43 Abs. 4 entsprechend.
Umwandlung des Unternehmens eines Einzelkauf- (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzuleh-
manns durch Übertragung des Geschäftsvermögens nen, wenn
auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 . die Übersicht nach § 56 c Abs. 3 Satz 2 unvoll-
ständig ist,
§ 56a
2. die in der Übersicht aufgeführten Vermögensge-
Ein Einzelkaufmann kann ein von ihm betriebenes genstände des Einzelkaufmanns sein Vermögen
Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister ein- im Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
getragen ist, nach den Vorschriften dieses Ab- setzbuchs sind,
schnitts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
3. äie Verbindlichkeiten des Kaufmanns sein Ver-
tung umwandeln. § 50 Satz 2 gilt sinngemäß.
mögen übersteigen.
§ 56 b § 56 f
(1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwand- (1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der
lungserklärung des Einzelkaufmanns. Die Umwand- Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Han-
lungserklärung muß delsregister wirksam. Mit der Eintragung gehen die
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
dem Einzelkaufmann gehörenden, in der Übersicht 2. Der Zweite Abschnitt wird gestrichen. Der folgende
nach§ 56 c Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Vermögens- neue Abschnitt wird eingefügt:
gegenstände und die Verbindlichkeiten, die der Ein-
zelkaufmann in der Übersicht aufgeführt hat, auf die „zweiter Abschnitt
Gesellschaft mit beschränkter Haftung über. Die vor Verschmelzung
der Umwandlung von dem Einzelkaufmann geführte
Firma ist damit erloschen. Das Erlöschen der Firma Erster Unterabschnitt
ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutra- Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter
gen. Haftung
(2) § 55 Abs. 2 und 3 über die Haftung für die Ver-
bindlichkeiten des Einzelkaufmanns und § 56 über § 19
die Verjährung der Ansprüche der Gläubiger des Ein- ( 1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung kön-
zelkaufmanns gelten entsprechend.'' nen ohne Abwicklung vereinigt (verschmolzen) wer-
den. Die Verschmelzung kann erfolgen:
2. Der bisherige Fünfte, Sechste und Siebente Ab- 1. durch Übertragung des Vermögens der Gesell-
schnitt werden Sechster, Siebenter und Achter Ab- schaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes
schnitt. auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Ge-
sellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsan-
teilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch
Aufnahme);
Artikel 6
2. durch Bildung einer neuen Gesellschaft mit be-
Änderung der Vergleichsordnung schränkter Haftung, auf die das Vermögen jeder
der sich vereinigenden Gesellschaften als Gan-
Die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt zes gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der
Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten be- neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des durch Neubildung).
Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 998), wird wie
folgt geändert: (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die
übertragende Gesellschaft oder eine der sich verei-
nigenden Gesellschaften aufgelöst ist und die Fort-
1. In§ 107 Abs. 2 wird hinter der Angabe,,§§ 32," die
setzung der Gesellschaft beschlossen werden könn-
Angabe „32 a Satz 2, §" eingefügt.
te.
2. § 108 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt: § 20
,,Für die Anwendung von§§ 13, 47, 48, 87,104 ste- (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam,
hen die in § 32 a Abs. 1, 3 des Gesetzes betreffend wenn die Gesellschafter jeder Gesellschaft ihm
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung be- durch Beschluß zustimmen.
zeichneten Gläubiger den in § 29 Nr. 3, 4 bezeichne- (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei
ten Gläubigern gleich." Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesell-
schaftsvertrag kann keine geringere Mehrheit be-
3. § 109 erhält folgenden Absatz 2: stimmen. Sind auf die Geschäftsanteile der überneh-
,,(2) In dem Vergleichsverfahren über das Vermö- menden Gesellschaft nicht alle zu leistenden Einla-
gen einer von § 1 29 a oder § 172 a des Handelsge- gen in voller Höhe bewirkt, so müssen dem Beschluß
setzbuchs erfaßten Gesellschaft gilt für die dort be- der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft
zeichneten Gläubiger § 108 Abs. 2 Satz 3 sinnge- alle anwesenden Gesellschafter zustimmen; er be-
mäß." darf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der
nicht erschienenen Gesellschafter.
(3) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.
Artikel 7
Der Verschmelzungsvertrag ist ihm als Anlage beizu-
Änderung des Gesetzes über die Kapital- fügen.
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über (4) Auf Verlangen ist jedem Gesellschafter unver-
die Gewinn- und Verlustrechnung züglich eine Abschrift des notariell beurkundeten Be-
Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesell- schlusses und des Verschmelzungsvertrags zu er-
schaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrech- teilen.
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (5) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschaf-
nummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, ter auf Verlangen Auskunft auch über alle für die Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 1 27 des Gesetzes vom schmelzung wesentlichen Angelegenheiten der Ge-
2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert: sellschaft zu geben, mit welcher der Verschmel-
zungsvertrag geschlossen werden soll.
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte § 21
„Gewinn- und Verlustrechnung" durch die Worte
,,Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränk- (1) Der Verschmelzungsvertrag hat für jeden Ge-
ter Haftung" ersetzt. sellschafter der übertragenden Gesellschaft den
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 845
Nennbetrag des Geschäftsanteils zu bestimmen, den (2) Soweit eigene Geschäftsanteile der überneh-
die übernehmende Gesellschaft ihm zu gewähren menden Gesellschaft oder der übertragenden Ge-
hat. sellschaft gehörende Geschäftsanteile der überneh-
(2) Sollen die zu gewährenden Geschäftsanteile menden Gesellschaft zur Durchführung der Ver-
im Wege der Kapitalerhöhung geschaffen werden schmelzung den Gesellschaftern der übertragenden
und mit anderen Rechten und Pflichten als sonstige Gesellschaft gewährt werden sollen, sind auf eine zu
Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft diesem Zweck erforderliche Teilung dieser Ge-
ausgestattet werden, so sind auch die Abweichun- schäftsanteile Bestimmungen des Gesellschaftsver-
gen im Verschmelzungsvertrag festzusetzen. trags, welche die Teilung ausschließen oder er-
schweren, sowie § 5 Abs. 1, 2. Halbsatz und Abs. 3
(3) Sollen Gesellschafter der übertragenden Ge- Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
sellschaft schon vorhandene Geschäftsanteile der mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden. Der
übernehmenden Gesellschaft erhalten, so müssen Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile muß je-
die Gesellschafter und die Nennbeträge der Ge- doch mindestens fünfzig Deutsche Mark betragen
schäftsanteile, die sie erhalten sollen, besonders im und durch zehn teilbar sein.
Verschmelzungsvertrag bestimmt werden.
(3) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare
(4) Der Verschmelzungsvertrag bedarf der nota- Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil
riellen Beurkundung. § 31 O des Bürgerlichen Ge- des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäfts-
setzbuchs gilt für ihn nicht. anteile der übernehmenden Gesellschaft überstei-
(5) Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags gen.
erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können
beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halb- § 24
jähriger Frist kündigen. Gleiches gilt, wenn der Ver- ( 1 ) Die Geschäftsführer jeder Gesellschaft haben
trag unter einer Bedingung geschlossen und diese die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsre-
binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. Die Kündi- gister des Sitzes ihrer Gesellschaft anzumelden.
gung ist stets nur zulässig für den Schluß des Ge-
schäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die (2) Bei der Anmeldung haben die Geschäftsführer
. Kündigung erklärt wird. zu erklären, daß die Verschmelzungsbeschlüsse in-
nerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten wor-
§ 22 den sind oder daß die Anfechtung rechtskräftig zu-
rückgewiesen worden ist. Im Fall des § 20 Abs. 2
(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Satz 3 haben die Geschäftsführer der übertragenden
Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, Gesellschaft auch zu erklären, daß alle Gesellschaf-
so sind§ 55 Abs. 1, §§ 56 a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- zugestimmt haben. Der Anmeldung sind in Ausferti-
schränkter Haftung nicht anzuwenden. Auf die neuen gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift der Ver-
Geschäftsanteile ist § 5 Abs. 1, 2. Halbsatz und Abs. schmelzungsvertrag, die Niederschriften der Ver-
3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften schmelzungsbeschlüsse sowie, wenn die Ver-
mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden; jedoch schmelzung der staatlichen Genehmigung bedarf,
muß der Betrag jeder neuen Stammeinlage minde- die Genehmigungsurkunde beizufügen.
stens fünfzig Deutsche Mark betragen und durch
(3) Der Anmeldung zum Handelsregister des Sit-
zehn teilbar sein.
zes der übertragenden Gesellschaft ist ferner eine
(2) Der Anmeldung sind für das Gericht des Sitzes Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen
der Gesellschaft außer den Schriftstücken in § 57 (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschrif-
Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Ge- ten über die Jahresbilanz und über die Prüfung der
sellschaften mit beschränkter Haftung der Ver- Jahresbilanz sinngemäß. Das Registergericht darf
schmelzungsvertrag und die Niederschrift der Ver- die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf
schmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffent- einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung lie-
lich beglaubigter Abschrift beizufügen. genden Stichtag aufgestellt worden ist.
(4) Der Anmeldung zum Handelsregister des Sit-
§ 23
zes der übernehmenden Gesellschaft ist außerdem
( 1 ) Die übernehmende Gesellschaft darf zur eine von den Geschäftsführern unterschriebene be-
Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital richtigte Gesellschafterliste beizufügen.
nicht erhöhen, soweit ihr Geschäftsanteile der über-
tragenden Gesellschaft gehören. Gleiches gilt, so-
§ 25
weit die übertragende Gesellschaft eigene Ge-
schäftsanteile innehat oder ihr Geschäftsanteile der (1) Die Verschmelzung darf in das Handelsregister
übernehmenden Gesellschaft gehören, auf welche des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft erst
die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind. Die eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregi-
übernehmende Gesellschaft kann von der Erhöhung ster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ein-
des Stammkapitals absehen, soweit sie eigene Ge- getragen worden ist. Wird zur Durchführung der Ver-
schäftsanteile innehat oder der übertragenden Ge- schmelzung das Stammkapital der übernehmenden
sellschaft Geschäftsanteile der übernehmenden Ge- Gesellschaft erhöht, so darf die Verschmelzung nicht
sellschaft gehören, auf welche die Einlagen vollstän- eingetragen werden, bevor die Erhöhung des Stamm-
dig geleistet sind. kapitals im Handelsregister eingetragen worden ist.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das mögens aufgenommen werden. Der Betrag ist ge-
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Ge- sondert auszuweisen und in nicht mehr als fünf Jah-
sellschaft geht das Vermögen dieser Gesellschaft ren durch Abschreibungen zu tilgen.
einschließlich der Verbindlichkeiten auf die überneh-
mende Gesellschaft über. Treffen dabei aus gegen- § 28
seitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung
von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, ( 1) Die Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat
Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusam- vorhanden ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats der
men, die miteinander unvereinbar sind oder die beide übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuld-
zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die überneh- ner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese
mende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt Gesellschaft, ihre Gesellschafter und Gläubiger
sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit durch die Verschmelzung erleiden. Geschäftsführer
unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Be- und Mitglieder des Aufsichtsrats, die bei der Prüfung
teiligten. der Vermögenslage der Gesellschaften und beim Ab-
schluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfalts-
(3) Die übertragende Gesellschaft erlischt mit der pflicht beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht be-
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregi-
freit.
ster ihres Sitzes. Einer besonderen Löschung der
übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. Mit der (2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche,
Eintragung der Verschmelzung werden die Gesell- die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft
schafter der übertragenden Gesellschaft Gesell- nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der
schafter der übernehmenden Gesellschaft. Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende Ge-
sellschaft als fortbestehend. Forderungen und Ver-
(4) Der Mangel der notariellen Beurkundung des bindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die
Verschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung Verschmelzung nicht.
geheilt.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf
(5) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Ge- Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der
sellschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbe- Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes
wahrten Urkunden und anderen Schriftstücke nach der übertragenden Gesellschaft nach § 10 des Han-
der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des
delsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
Sitzes der übernehmenden Gesellschaft zur Aufbe-
wahrung zu übersenden.
§ 29
§ 26
(1) Die Ansprüche nach§ 28 Abs. 1 und 2 können
( 1) Den Gläubigern der übertragenden Gesell- nur durch einen besonderen Vertreter geltend ge-
schaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach macht werden. Das Gericht des Sitzes der übertra-
der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmel- genden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag
zung in das Handelsregister des Sitzes der übertra- eines Gesellschafters oder eines Gläubigers dieser
genden Gesellschaft zu diesem Zweck melden, Si- Gesellschaft zu bestellen. Gläubiger sind nur an-
cherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver- tragsberechtigt, wenn sie von der übernehmenden
langen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntma- Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können.
chung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwer-
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, de zulässig.
steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses (2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck
ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer seiner Bestellung die Gesellschafter und Gläubiger
Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vor- der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die
schrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über- Ansprüche nach § 28 Abs. 1 und 2 innerhalb einer
wacht ist. angemessenen Frist, die mindestens einen Monat
betragen soll, anzumelden. Die Aufforderung ist im
§ 27
Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag
(1) Die in der Schlußbilanz der übertragenden Ge- andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachun-
sellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbi- gen der übertragenden Gesellschaft bestimmt hatte,
lanzen der übernehmenden Gesellschaft als An- auch in diesen Blättern bekanntzumachen.
schaffungskosten im Sinne der entsprechend anzu- (3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der
wendenden § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1 des Aktienge- Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt
setzes. wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger
(2) Ist das Stammkapital der übernehmenden Ge- der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, so-
sellschaft zur Durchführung der Verschmelzung er- weit diese nicht durch die übernehmende Gesell-
höht worden und übersteigt der Gesamtnennbetrag schaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest
oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die wird unter die Gesellschafter verteilt. Für die Vertei-
Veräußerung des Vermögens der übertragenden Ge- lung gilt § 72 des Gesetzes betreffend die Gesell-
sellschaft gewährten Geschäftsanteile zuzüglich ba- schaften mit beschränkter Haftung sinngemäß. Gläu-
rer Zuzahlungen die in der Schlußbilanz angesetzten biger und Gesellschafter, die sich nicht fristgemäß
Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht be-
darf der Unterschied unter die Posten des Anlagever- rücksichtigt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 847
(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Er- Eintragung der neuen Gesellschaft geht das Vermö-
satz angemessener barer Auslagen und auf Vergü- gen der sich vereinigenden Gesellschaften ein-
tung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergü- schließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Gesell-
tung setzt das Gericht fest. Es bestimmt nach den schaft über. Treffen dabei aus gegenseitigen Verträ-
gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls nach gen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite
freiem Ermessen, in welchem Umfang die Auslagen vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder
und die Vergütung von beteiligten Gesellschaftern ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander
und Gläubigern zu tragen sind. Gegen die Entschei- unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine
dung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die wei- schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesell-
tere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der schaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll- der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung
streckung nach der Zivilprozeßordnung statt. der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
(5) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft er-
§ 30 löschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Einer
Die Verjährung der Ersatzansprüche, die sich nach besonderen Löschung der sich vereinigenden Ge-
§ 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit sellschaften bedarf es nicht. Mit der Eintragung wer-
beschränkter Haftung und dem entsprechend anzu- den die Gesellschafter der sich vereinigenden Ge-
wendenden § 11 6 des Aktiengesetzes gegen die Ge- sellschaften Gesellschafter der neuen Gesellschaft.
schäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrats (6) In die Bekanntmachung der Eintragung der
der übernehmenden Gesellschaft auf Grund der Ver- neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt aufzu-
schmelzung ergeben, beginnt mit dem Tage, an dem nehmen:
die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsre- 1. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des er-
gister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft sten Aufsichtsrats, wenn der Gesellschaftsver-
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntge- trag die Bildung eines Aufsichtsrats vorsieht oder
macht gilt. die Gesellschaft als Kapitalanlagegesellschaft ei-
§ 31 nen Aufsichtsrat zu bilden hat;
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Han- 2. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über
delsregister des Sitzes der übertragenden Gesell- die Form, in welcher Bekanntmachungen der Ge-
schaft ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sellschaft veröffentlicht werden.
des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesell- (7) Die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft
schaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu haben die Verschmelzung zur Eintragung in die Han-
richten. delsregister der sich vereinigenden Gesellschaften
§ 32 anzumelden. Die Verschmelzung darf erst eingetra-
gen werden, wenn die neue Gesellschaft eingetragen
(1) Bei Verschmelzung von Gesellschaften mit be- worden ist.
schränkter Haftung durch Bildung einer neuen Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung gelten sinnge- Zweiter Unterabschnitt
mäß die §§ 20, 21 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 2 bis 4,
Verschmelzung einer Aktiengesellschaft oder einer
§ 25 Abs. 4 und 5, §§ 26 bis 29, 31. Jede der sich
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer
vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und die neue Gesellschaft als übernehmende.
(2) Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesell- § 33
schaft wird nur wirksam, wenn ihm in jeder der sich (1) Eine Aktiengesellschaft kann mit einer Gesell-
vereinigenden Gesellschaften die Gesellschafter schaft mit beschränkter Haftung durch Übertragung
durch Beschluß zustimmen. § 20 Abs. 2 Satz 1, 2, des Vermögens der Aktiengesellschaft als Ganzes
Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Für die Bestellung von Auf- auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen
sichtsratsmitgliedern der neuen Gesellschaft, die Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesell-
von den Gesellschaftern der sich vereinigenden Ge- schaft verschmolzen werden.
sellschaften zu wählen sind, gelten diese Vorschrif-
(2) Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus
ten entsprechend.
den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, § 19
(3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten Abs. 2, §§ 20 bis 26, 30 und 31 sinngemäß. An die
die Gründungsvorschriften des § 3 Abs. 1 und der Stelle der Geschäftsführer und der Gesellschafter
§§ 6, 10 Abs. 1 und 2, § 11 des Gesetzes betreffend der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinnge- Haftung treten der Vorstand und die Hauptversamm-
mäß. Festsetzungen über Sondervorteile, Grün- lung der Aktiengesellschaft. In der bei der Anmeldung
dungsaufwand und Sacheinlagen, die in den Gesell- der Verschmelzung einzureichenden berichtigten Li-
schaftsverträgen der sich vereinigenden Gesell- ste der Gesellschafter sind unbekannte Aktionäre
schaften enthalten waren, sind in den Gesellschafts- unter Bezeichung der Aktienurkunde und des auf die
vertrag der neuen Gesellschaft zu übernehmen. Aktien entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
(4) Die Geschäftsführer der sich vereinigenden Die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft
Gesellschaften haben die neue Gesellschaft bei dem braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Ein- (3) Für den Verschmelzungsbeschluß der Haupt-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der versammlung, die Pflicht der Geschäftsführer der Ge-
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
sellschaft mit beschränkter Haftung über die Be- treten in diesem Fall ein, wenn die Verschmelzung in
kanntmachung der Zusammensetzung des Auf- das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
sichtsrats, den Umtausch der Aktien und die Rechte Gesellschaft eingetragen ist.
widersprechender Aktionäre gelten § 340 Abs. 3, 4, (5) Die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft
§ 369 Abs. 2 bis 4, 6, §§ 370, 373, 375 des Aktien- und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, die Mitglieder
gesetzes sinngemäß. des Aufsichtsrats der Gewerkschaft sind als Ge-
(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Auf- samtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflich-
sichtsrats der Aktiengesellschaft sind als Gesamt- tet, den die Gewerkschaft, die Gewerken und die
schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den Gläubiger der Gewerkschaft durch die Verschmel-
die Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger durch zung erleiden. § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 29
die Verschmelzung erleiden. Mitglieder des Vor- gelten sinngemäß."
stands und des Aufsichtsrats, die bei der Prüfung der
Vermögenslage der Gesellschaften und bei Ab- 3. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
schluß des Verschmelzungsvertrags die Sorgfalt ei-
a) Der bisherige § 20 wird § 36.
nes ordentlichen Geschäftsleiters angewandt haben,
sind von der Ersatzpflicht befreit. § 28 Abs. 2 und 3, b) § 21 wird gestrichen.
§ 29 gelten sinngemäß. c) Folgender neuer § 37 wird eingefügt:
§ 34 ,,§ 37
( 1) Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann (1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die§ 20
mit ei~er Gesellschaft mit beschränkter Haftung Abs. 4 nicht befolgen, sind hierzu vom Registerge-
durch Ubertragung des Vermögens der Gesellschaft richt durch Festsetzung von Zwangsgeld anzu-
als Ganzes auf die Gesellschaft mit beschränkter halten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt un-
Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen berührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
dieser Gesellschaft verschmolzen werden. von zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-
gen.
(2) Für die Verschmelzung gilt§ 33 sinngemäß. An
die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft tre- (2) In Ansehung der in § 24 Abs. 1 und § 32
ten die persönlich haftenden Gesellschafter der Abs. 4 bezeichneten Anmeldungen zum Handels-
Kommanditgesellschaft auf Aktien. register findet, soweit es sich um die Anmeldung
zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach
Dritter Unterabschnitt § 1 4 des Handelsgesetzbuchs nicht statt."
Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft d) Die bisherigen §§ 22 und 23 werden §§ 38 und
mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 39.
§ 35 Artikel 8
( 1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt
Rechtspersönlichkeit kann mit einer Gesellschaft mit Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten be-
beschränkter Haftung durch Übertragung des Ver- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
mögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Gesell- Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 998), wird wie
schaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung folgt geändert:
von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft ver-
schmolzen werden. 1. Nach § 32 wird der folgende § 32 a eingefügt:
(2) Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus ,,§ 32 a
den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
§ 19 Abs. 2, §§ 20 bis 26, 30, 31 sinngemäß. An die Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die dem Gläu-
Stelle der Geschäftsführer und der Gesellschafter biger einer von § 32 a Abs. 1, 3 des Gesetzes betref-
der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung er-
Haftung treten die gesetzlichen Vertreter der Ge- faßten Forderung Sicherung gewähren. Gleiches gilt
werkschaft und die Gewerkenversammlung. für Rechtshandlungen, die dem Gläubiger einer sol-
chen Forderung Befriedigung gewähren, wenn sie in
(3) Für den Beschluß nach § 20 Abs. 1 bedarf es dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens
bei der übertragenden Gewerkschaft einer Mehrheit vorgenommen sind."
von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. Die Satzung
kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernis- 2. In§ 41 Abs. 1 Satz 3 werden hinter der Angabe,,§ 31
se bestimmen. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirk- Nr. 1" die Worte „und § 32 a Satz 1" eingefügt.
samkeit der Bestätigung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde. Die Behörde darf die Bestäti- 3. In § 209 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Kom-
gung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse ma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
entgegensteht.
,,es sei denn, daß zu den persönlich haftenden Ge-
(4) Ist die Gewerkschaft nicht in das Handelsregi- sellschaftern eine andere offene Handelsgesell-
ster eingetragen, so wird auch die Verschmelzung schaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der
nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gewerk- ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürli-
schaft eingetragen. Die Rechtsfolgen der Eintragung che Person ist."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 849
Artikel 9 Artikel 12
Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechts- Übergangsvorschriften
handlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs-
verfahrens, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- § 1
rungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fas- Mindeststammkapital, Mindesteinlagen
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt (1) Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als
geändert: fünfzigtausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ablauf
des 31. Dezember 1985 aufgelöst, wenn die Geschäfts-
1. Nach § 3 a wird folgender§ 3 b eingefügt: führer nicht bis zu diesem Tage einen Beschluß über die
Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens fünfzig-
,,§ 3 b tausend Deutsche Mark oder einen Beschluß über die
Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die dem Gläu-
des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Han-
biger einer von § 32 a Abs. 1, 3 des Gesetzes betref-
delsregister angemeldet haben. Ist der Beschluß über
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung er-
die Erhöhung des Stammkapitals oder der Umwand-
faßten Forderung Sicherung gewähren. Gleiches gilt lungsbeschluß vor dem 1. Januar 1986 angefochten
für Rechtshandlungen, die dem Gläubiger einer sol-
worden, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs
chen Forderung Befriedigung gewähren, wenn sie in
Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entschei-
dem letzten Jahre vor der Anfechtung vorgenommen
dung liegende Tag. Erfolgt die Erhöhung des Stammka-
sind; § 3 Abs. 2 ist anzuwenden."
pitals durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, so
haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Kapi-
2. In§ 4 werden hinter der Angabe,,§ 3 Nr. 2 bis 4" die talerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister zu
Worte „und § 3 b Satz 2" eingefügt. versichern, daß von den Geldeinlagen auf das Stamm-
kapital mindestens soviel eingezahlt ist, daß der Ge-
3. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe,,§ 3 samtbetrag aller bisher und neu eingezahlten Geldeinla-
Nr. 1" die Worte „oder § 3 b Satz 1" eingefügt. gen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen,
für die Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzig-
4. In§ 13 Abs. 4 Satz 2 werden hinter der Angabe,,§ 3 tausend Deutsche Mark erreicht.
Nr. 2 bis 4" die Worte „und § 3 b Satz 2" eingefügt. (2) Gesellschaften mit einem Stammkapital von fünf-
zigtausend Deutsche Mark oder mehr, aber weniger als
einhunderttausend Deutsche Mark sind mit Ablauf des
Artikel 10 31. Dezember 1985 aufgelöst, wenn die Geschäftsfüh-
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der rer nicht bis zu diesem Tag dem Registergericht gegen-
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der im über versichert haben, daß von den Geldeinlagen auf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, daß
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zu-
durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 züglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die
(BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert: Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend
Deutsche Mark erreicht.
1 . § 88 erhält folgende Überschrift: (3) Ist eine Gesellschaft nach den Absätzen 1 oder 2
aufgelöst, so können die Gesellschafter, solange noch
,,Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren".
nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen ist,
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Fort-
2. In § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: setzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das
,,(3) Für die Zurückweisung des Widerspruchs ge- Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetra-
gen eine Aufforderung nach § 144 b des Gesetzes gen worden ist. Im Fall des Absatzes 1 soll der Fortset-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- zungsbeschluß nur zusammen mit einem Beschluß über
barkeit wird die für die Eintragung der Auflösung be- die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens fünf-
stimmte Gebühr besonders erhoben. Absatz 1 Satz 2 zigtausend Deutsche Mark in das Handelsregister ein-
gilt entsprechend." getragen werden. Im Fall des Absatzes 2 soll der Fort-
setzungsbeschluß in das Handelsregister nur eingetra-
gen werden, wenn die Geschäftsführer dem Registerge-
Artikel 11 richt bei der Anmeldung versichern, daß von den Geld-
einlagen auf das Stammkapital mindestens soviel ein-
Änderung der Kapitalverkehrsteuer-
gezahlt ist, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten
Durchführungsverordnung Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Ge-
Dem § 7 der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsver- schäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind,
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht.
rungsnummer 611-13-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird folgender Absatz 5 angefügt: §2
Bereits angemeldete Gesellschaften
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die in§ 5 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Gesell- Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor
schaften nicht anzuwenden.'' Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetra- Satz 3, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 abzugebenden Versi-
gen worden sind, bleibt es bei den bisherigen gesetzli- cherungen falsche Angaben macht.
chen Vorschriften über die Errichtung und Eintragung
der Gesellschaft. §6
§3 Konkurs- und Vergleichsverfahren
Gesellschafterdarlehen Der durch Artikel 8 Nr. 3 geänderte § 209 Abs. 1
Die§§ 32 a und 32 b des Gesetzes betreffend die Ge- Satz 3 der Konkursordnung ist in Konkurs- und Ver-
sellschaften mit beschränkter Haftung, § 32 a der Kon- gleichsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
kursordung und § 3 b des Gesetzes, betreffend die An- setzes eröffnet worden sind, sowie in Anschlußkonkurs-
fechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au- verfahren, die sich an ein Vergleichsverfahren anschlie-
ßerhalb des Konkursverfahrens, sind nicht auf Darlehen ßen, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet
anzuwenden, die der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten worden ist, in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.
dieses Gesetzes gewährt worden sind. Gleiches gilt für Gleiches gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
andere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewäh- zes die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer
rung wirtschaftlich entsprechen. den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkurs-
masse abgelehnt worden ist.
§4
Auskunfts- und Einsichtsrecht Artikel 13
§ 51 b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften Schlußvorschriften
mit beschränkter Haftung gilt nur, wenn die Geschäfts-
führer die Auskunft oder die Einsicht der Bücher und § 1
Schriften der Gesellschaft nach dem Inkrafttreten die- Berlin-Klausel
ses Gesetzes verweigert haben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 5 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Strafvorschrift
§2
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Inkrafttreten
strafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zweck
der Fortsetzung der Gesellschaft in den nach § 1 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1 980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 851
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 7. Juli 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Fachaus-
das folgende Gesetz beschlossen: bildung außerhalb der Bundeswehrfachschule"
durch die Worte „und außerhalb der Bundeswehr-
fachschulen und der Bildungseinrichtungen der
Artikel 1 Streitkräfte die Fachausbildung" ersetzt.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes gefügt:
vom 22. Mai 1980 (BGBI. I S. 581 ), wird wie folgt geän-
„der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der
dert:
hiernach für den Beginn der Teilnahme bestimmt
ist."
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Teil, Ab-
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
schnitt 1, Nr. 3 und 4 folgende Fassung:
,,(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen
„3. Heilbehandlung in besonderen Fällen .. 82
Unterricht richtet sich nach der Eignung und Nei-
4. Übergangsgeld in besonderen Fällen; gung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch
Beginn der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 83". Verzicht; mit der Feststellung der Nichteignung
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
des Soldaten beschränkt sich der noch nicht ver- b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
brauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
,,(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann
das Recht aus § 5 a auszuüben. Der Anspruch
widerrufen werden, wenn auf Grund
vermindert sich im Umfang der Teilnahme an ei-
ner Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschu- 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Sol-
len oder Fachschulen im Rahmen der militäri- daten oder
schen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungsein-
ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungsbe- richtung nicht zu erwarten ist, daß das Aus-
reich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt bildungsziel erreicht wird."
ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus
dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden
5. § 5 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
ist. Der Anspruch vermindert sich ferner im Um-
fang von sechs Monaten, höchstens jedoch um a) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 4 Satz 2
die tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die und 3" durch die Worte,,§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4"
militärische Ausbildung zum Erwerb ersetzt.
1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen b) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
Abschlusses, ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechts- ,,§ 60 gilt entsprechend."
verordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes oder nach § 42 Abs. 2 der
Handwerksordung oder 6. § 9 erhält folgende Fassung:
3. einer Befähigung, die auf Grund einer Mei- ,,§ 9
sterprüfung nach den §§ 77, 81 oder 95 des (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-
Berufsbildungsgesetzes oder nach § 45 der
schluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden
Handwerksordnung erworben worden ist, wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-
geführt hat; der Zeitraum, um den sich der An- schein für den öffentlichen Dienst, wenn
spruch hiernach vermindert, darf zuzüglich des 1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung
Zeitraumes, für den zum Erwerb des Abschlus-
nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen
ses Berufsförderung nach diesem Gesetz ge-
Ablaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens
währt worden ist, sechs Monate nicht überstei-
zwölf Jahren enden würde oder
gen. Satz 4 findet in den Fällen der Nummern 2
und 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die
den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzu-
der Anspruch ohne Anwendung der Vorschriften führen ist, verfügt wird, nachdem
der Sätze 3 und 4 entstehen würde, überwiegend a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf
in einer der maßgeblichen Ausbildung entspre- oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
chenden Verwendung gestanden hat.
b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre
die von ihm bestimmte Behörde der Bundes- Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besonde-
wehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme re Ausbildung zunächst auf einen kürzeren
am allgemeinberuflichen Unterricht Zeitraum festgesetzt worden ist
1. bereits für einen früheren als den nach Ab- und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jah-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 be- ren abgeleistet haben.
stimmten Zeitraum zulassen, wenn
Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-
oder derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentli-
Einzelfall in Betracht kommenden Ausbil- chen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in
dung nicht innerhalb dieses Zeitraumes Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.
erfüllt werden kann,
(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulas-
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses sungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten
hinaus um höchstens sechs Monate verlän- Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsver-
gern, wenn der Anspruch des Soldaten we- fügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch
gen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf An-
Verschulden zurückzuführen ist, oder aus trag, der innerhalb eines Monats nach Unanfecht-
einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde barkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2
nicht erfüllt werden konnte. 11
und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines
Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn
4. § 5 wird wie folgt geändert: nach§ 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der
Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist
,,Die §§ 46, 49, 501 60 und 61 gelten entspre- ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur
chend." Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 853
(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, ei- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nes Zulassungsscheins oder einer Bestätigung
aa) In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-
nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10
pflichtungszeit" durch die Worte „festge-
Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im
setzten Dienstzeit'' ersetzt.
unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungs-
dienst nach bestandener beamtenrechtlicher Lauf- bb) In Satz 7 werden die Worte „oder Zulas-
bahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen sungsscheins" durch die Worte ,, , Zulas-
und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange- sungsscheins oder einer Bestätigung nach
stellte anzustellen oder als Angestellte in das Ar- Satz 4'' ersetzt.
beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu überneh-
8. § 11 wird wie fol.gt geändert:
men, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstord-
nungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset- a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
zungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliede- b) In Absatz 3 wird das Wort „weitergewährt" durch
rungsschein erlischt für seinen Inhaber mit der das Wort „gewährt" ersetzt.
Feststellung, daß
c) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung
im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet „Als Ausnahme kann der Bundesminister der
hat, Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behör-
de der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen
nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins Teil desselben auch in einer Summe zulassen;
anstrebt, für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Über-
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Grün- gangsgebührnisse als abgegolten."
den abgelehnt worden ist oder
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün- 9. § 11 a wird wie folgt geändert:
dete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und wie
vertretenden Grunde vor der Anstellung geendet folgt geändert:
hat." aa) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. von Anwärterbezügen als Beamter auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst oder
7. § 10 wird wie folgt geändert: von Bezügen in einem sonstigen Aus-
bildungsverhältnis als Beamter auf Wi-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: derruf in Höhe des Unterschiedsbetra-
„Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein ges zwischen diesen Bezügen zuzüg-
Beamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhält- lich des Urlaubsgeldes und dem Grund-
nis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern gehalt und Ortszuschlag der Dienstbe-
zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsver- züge des letzten Monats zuzüglich des
hältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Urlaubsgeldes als Soldat auf Zeit,".
Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entspre- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
chender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die
vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu- ,,Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge er-
behalten. Wird die Ausbildung für eine Beamten- lischt, wenn das mit Hilfe des Eingliede-
laufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbil- rungsscheins begründete Beamtenverhält-
dungsverhältnis als dem eines Beamten auf Wi- nis nach der Anstellung endet."
derruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält- ,,(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der ei-
nis Satz 1 Nr. 1 entsprechend." nen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11
Abs. 5 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1" chend anzuwenden, daß den anspruchsberech-
durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und tigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den
Satz 2" ersetzt. Sterbemonat folgenden Monats an Übergangs-
gebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch-
,,(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nahme eines Eingliederungsscheins künftig
nicht noch zugestanden hätten."
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugs-
10. § 12 wird wie folgt geändert:
dienst,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,, , deren
Verwendung als Lehrer, Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des Sol-
datengesetzes verlängert,'' gestrichen.
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in
Bayern und b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen ,,Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fäl-
Angestellten besetzt werden." len des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der
-ssts----
30„ In dar iJhArA~hrift vnr § A~ wirri ri~~ \,iiJo.t .. :::inl&r.m- T.LJll'I :lo,;?T ......... --.;; ,a,.La..--..ni .La:ni Ern..-!:;lg-~ -,,-L:Ar"-.......--::..-..-::-.... -..._._
m~~usg-~eh'' dt1rr.h g~-~--\AJort „Übergangsgeid'' ., .... ,:h .;..... ~~ ;:...,,-•••• ;.... ;:,...; ... ,...;, •• :•. ;,; u, .. :: .... ~;.
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Absatz 1 Satz 2 vor den n~~n Ar'uiAt7 1 SM7--,--
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nen Soldaten, der v·vehrsoid bezogen hat, z8nn
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ArhAit ; ;nrl Sn7i~lrn·ripa ing."
\.:J - · - ___ : ___ :~--- _-_:__:.~--: :_:~ ~ -- =~-=:=~~-~~!!-.L~~
b} f"\nsttitfefrJeS-AsäaiZes=-2 \•/erden-f~g_ende-A~~-~1-- 5 bis 9; dabei erhält Satz 2 f"'"Jr~ 3 des neuen Ab-
ze - - =s - e=n_e-·· 4 t:
11
--~:1t-z-es~-7 fo_laend~ f?_~suna:
____ .._ .. _ --~-- - -
,,(2) Die nach Äbsatz i Satz 1 zu81ar1u;gen ce= •----•------• ---"..1..--
L.S,r,r,.c:1,1.c:1.,..--,.c:1,r11r11.c:1. • T.c:l.rll
- •--
111&J.1i,;::
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.... , , . . : : ~ • l • ...11..: •
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über die Fragt, t:Jir1t:Jr \"it::hrUit:,1 H:,LUt:~~; =~...ii-
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AtÄnrligAn RAhi\rrlAn fihAr rHM RAs~h8rHgt&.ii,;wr-
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auf Zeit, - -Ah;._ F._-s~,. ,.-? _~~~0~~~~r-~-n=~- ~nt~~hi~r_l-- ~\~
_____ --~~ ~-gl-~~s1-~--~ne~at~~U-~~~$a~-~t~4)-~_ ~iA -~~J___ Gr~rn:t Qer ~- _
~----~~~-~==~~~~P~~q~ryVB~1~~~-~~~~-~~~j~~~~tl«om~j~~~~~-~ __ --~~491~---~~f -dQ~~~lbEm ~--=-~r~c-[1-e beruhende
,r,er:r: das -\terfahrsrF-~-beT =:&e- =~;~~-;J-~Tg_=_~9~~ • - 6eci':rtsstr~~e1t-~-u6-er ~'1Sft-==--=ARS_prwh
- - =- -Wehrd!enstverhältnisses einaeieiiet_ na-Ch~=-§~-so~- ~~~Q~~qn~_h;~= i=n=_-~A-t1fJSlege~h~_~-~~-~~-_: ~ =-~~ ~ _
v,oroen •i-st oder__ _
- -
••=c~-. n,~cr:--]ik,hf".___äcgescl'IJos_s_erf
---- ------- -- ----- --- ----- ---- - - ---------- -- ---- --------
des Absatzes 1 -s-atz--2--f5t ~H-aJB-Si¼tt--i~äh~---=
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 855
27. § 62 wird wie folgt geändert: 28. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 10 das Wort
aa) In Satz 1 werden die Worte „in Verbindung „oder" durch ein Komma ersetzt, in der Nummer
mit§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes" ge- 11 hinter dem Wort „Tauchdienstes" das Wort
strichen. ,,oder" und folgende Nummer 12 angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Worte „und die Hinter- „ 1 2. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
bliebenen eines Soldaten auf Zeit, der wäh- Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug''
rend des Dienstverhältnisses verstorben sowie die Worte „Nummern 1 bis 11 '' durch die
ist," gestrichen. Worte „Nummern 1 bis 1 2" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 3 wird in den Nummern 2, 4, 6 und 8 je-
,,Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Um- weils die Zahl „ 11" durch die Zahl „12" ersetzt.
zug
29. Die Überschrift vor § 82 und § 82 erhalten folgende
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses Fassung:
während der Durchführung einer Berufsförde-
rung nach den §§ 4, 5 und 5 a oder während „3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
einer beruflichen Fortbildung, Umschulung § 82
oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst
dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesver- geleistet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgeset-
sorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh- zes}, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten
rung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe, wegen einer Gesundheitsstörung, deren Heilbe-
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines handlungsbedürftigkeit während des Wehrdienst-
Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnis- verhältnisses festgestellt worden und die bei des-
ses, sen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist, Lei-
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses stungen in entsprechender Anwendung des § 10
bei Gewährung von Maßnahmen nach Num- Abs. 1 und 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis 24 a
mer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für
dieser Maßnahmen oder einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbe-
Jahren nach Beendigung des Dienstverhält- reitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat(§ 4
nisses Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpfl,ichtgesetzes), nicht
jedoch für die in § 73 genannten Soldaten. Bei An-
durchgeführt worden ist." wendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine aner-
kannte Schädigungsfolge zu behandeln.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „bewilligt
werden" das Komma durch einen Punkt er- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur
setzt und die Worte „wenn zur Begründung Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr-
eines neuen Berufes ein Umzug an einen dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses
anderen Ort als den bisherigen Wohnort er- Zeitraumes ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so
forderlich ist." gestrichen. werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerken-
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: nung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im
Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
„Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der
Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren
Umzug an einen anderen Ort als den bishe-
hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche
rigen Wohnort zur Begründung eines neuen
nach § 80 angerechnet.
Berufes erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb ei- (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
nes Jahres vor Beendigung des Dienst- Leistungen besteht nicht,
verhältnisses oder a) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbu-
den Ruhestand oder nach der Entlas- ches) zu entsprechenden Leistungen verpflich-
sung tet ist oder Leistungen aus einem anderen Ge-
setz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen
durchgeführt und Umzugskostenvergütung
nach dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewäh-
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1
ren sind,
Nr. 3 und 4 des Bundesumzugskostenge- b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch
setzes noch nicht gewährt worden ist." aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: aus einer privaten Krankenversicherung oder
Unfallversicherung, besteht,
,,(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3
sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das
Jahr bei der zuständigen Stelle zu beantragen; die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzli-
die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung chen Krankenversicherung übersteigt, oder
des Umzuges, sie endet frühestens ein Jahr nach d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vor-
Beendigung des Dienstverhältnisses." satz zurückzuführen ist."
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
30. In der Überschrift vor § 83 wird das Wort „Einkom- ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung
mensausgleich" durch das Wort „Übergangsgeld" nach den §§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt.
ersetzt.
In allen anderen Fällen entscheiden nach Been-
digung des Wehrdienstverhältnisses die nach
Absatz 1 Satz 2 vor den nach Absatz 1 Satz 1
31 . § 83 wird wie folgt geändert: zuständigen Behörden.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem (3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer
Wort „Soldat" ein Komma und die Worte „für ei- Behörde der Verwaltung im Sinne des Absat-
nen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn zes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1
Achtel dieser Bezüge" eingefügt. Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung ei-
b) Absatz 2 Satz 1 wird du~ch folgende Sätze er- nes Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-
setzt: legenheiten des Absatzes 1 über eine Wehr-
,,§ 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit dienstbeschädigung oder über eine gesundheit-
der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem liche Schädigung im Sinne des§ 81 a und den
Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung ursächlichen Zusammenhang einer Gesund-
des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des heitsstörung mit einem Tatbestand des § 81
Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der oder des§ 81 a sowie über das Vorliegen einer
Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf den Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 5
Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fol- Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen
genden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Ver-
ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im waltung kann jedoch von der Entscheidung einer
Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sin-
Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstver- ne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den
hältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres Voraussetzungen der§§ 44 und 45 des Zehnten
nach Beendigung des Dienstverhältnisses ge- Buches des Sozialgesetzbuches, von der
stellt wird." rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzun-
gen des § 44 des Zehnten Buches des Sozialge-
32 § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert: setzbuches abweichen. Eine nach Absatz 1
Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: von der Entscheidung einer nach Absatz 1
,,Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt ab- Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer
weichend von Absatz 1 den für die Zahlung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der
Anwärterbezüge, der Dienstbezüge oder der Sozialgerichtsbarkeit. unter den Voraussetzun-
sonstigen Bezüge an die Inhaber eines Einglie- gen des § 48 des Zehnten Buches des Sozialge-
derungsscheins zuständigen Behörden." setzbuches abweichen.
b) In Satz 6 wird die Zahl „7" durch die Zahl „9" er- (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit
setzt. und Sozialordnung in Angelegenheiten des Ab-
satzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
33. § 88 wird wie folgt geändert: eine Versorgung nach § 81 Abs. 5 Satz 2, nach
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: den§§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen Härte-
ausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen
„In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige mit dem Bundesminister der Verteidigung."
oberste Bundesbehörde der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze
b) Anstelle des Absatzes 2 werden folgende Absät- 5 bis 9; dabei erhält Satz 2 Nr. 3 des neuen Ab-
ze 2 bis 4 eingefügt: satzes 7 folgende Fassung:
,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be- „3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in
hörden entscheiden auch nach Beendigung des Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1
Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2, über die Frage einer Wehrdienstbeschädi-
§§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zu- gung oder einer gesundheitlichen Schädi-
ständigen Behörden über die Beschädigtenver- gung im Sinne des§ 81 a und den ursäch-
sorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehr- lichen Zusammenhang einer Gesundheits-
dienstverhältnisses entscheiden, störung mit einem Tatbestand des§ 81 oder
des § ij1 a oder über das Vorliegen einer
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten Gesundheitsstörung im Sinne des § 81
auf Zeit, Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der ist diese Entscheidung insoweit auch für
Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, eine auf derselben Ursache beruhende
wenn das Verfahren bei Beendigung des Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch
Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten
noch nicht abgeschlossen worden ist oder des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 ent-
das Verfahren auf Grund des Todes einzulei- sprechend anzuwenden.''
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 857
34. In § 91 a Abs. 2 sind hinter der Klammer die Worte 1 . In § 4 7 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte„bezeichneten
einzufügen: Tage" durch die Worte „auf den Tag der Beendigung
,, , geändert durch Gesetz vom 30. April 1963 des Dienstverhältnisses folgenden Tage" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 241 },".
2. § 47 a erhält folgende Überschrift: ,,Versorgung in
besonderen Fällen".
Artikel 2
Übergangsvorschrift 3. Die Überschrift zu § 48 und § 48 erhalten folgende
zum Soldatenversorgungsgesetz Fassung:
,,§ 48
Für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes vorhandenen Empfänger von Übergangsgebührnis- Heilbehandlung in besonderen Fällen
sen gilt § 11 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer
mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge zu ge- Gesundheitsstörung, deren Heilbehandlungsbedürf-
währen sind, die bei Fortgeltung des § 11 Abs. 2 des tigkeit während des Zivildienstverhältnisses festge-
Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttre- stellt worden und die bei dessen Beendigung heilbe-
ten dieses Gesetzes geltenden Fassung zustehen wür- handl ungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen-
den; dies gilt entsprechend für die Empfänger eines der Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11,
Ausbildungszuschusses nach § 5 Abs. 4 des Soldaten- 11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bundesversorgungs-
versorgungsgesetzes. gesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten
Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstö-
Artikel 3 rung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu be-
handeln.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur
Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivil-
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerken-
S. 561 ), wird wie folgt geändert: nung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im
Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
§ 99 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren
hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche
,,2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, §§ 30,
nach § 4 7 angerechnet.
45 bis 49, 53, 55 bis 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2
und § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
seiner jeweiligen Fassung finden Anwendung." Leistungen besteht nicht,
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29
Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbu-
Artikel 4 ches) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet
ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz -
Änderung des Soldatengesetzes mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai einer privaten Krankenversicherung oder Unfall-
1980 (BGBI. 1 S. 581 }, wird wie folgt geändert:
versicherung, besteht,
§ 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die
Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
,,Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Mo- Krankenversicherung übersteigt, oder
nats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Einglie- d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vor-
derungsschein ( § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Solda-
satz zurückzuführen ist."
tenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt
worden ist."
4. In der Überschrift zu § 49 wird das Wort „Einkom-
mensausgleich" durch das Wort „Übergangsgeld"
Artikel 5 ersetzt.
Änderung des Zivildienstgesetzes
5. In § 49 Nr. 3 Satz 1 wird das Wort „die" durch die
Worte „zehn Achtel der" ersetzt.
Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstver-
weigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
August 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch 6. In § 51 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zivil-
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 dienstbeschädigung" die Worte „oder gesundheit-
S. 1013), wird wie folgt geändert: lichen Schädigung im Sinne des § 47 a" eingefügt.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 6 A 10 bis A 13
nach Anlage IX Nr. 2. 783,
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
A 14 und höher
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der nach Anlage IX Nr. 2. 784.
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1 Die Stellenzulage richtet sich für Anwärter der
S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Laufbahngruppe
vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ), wird wie folgt geän-
des mittleren Dienstes
dert:
nach Anlage IX Nr. 2. 785,
1. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B werden wie folgt geändert: des gehobenen Dienstes
nach Anlage IX Nr. 2. 786,
a) In Nummer 5 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt: des höheren Dienstes
nach Anlage IX Nr. 2. 787.
,,(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 6 a gewährt." (3) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. und Aufwendungen mit abgegolten.
b) Nummer 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (4) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel-
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Fas- lenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen
sung ersetzt: zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ge-
währt. Neben den Stellenzulagen nach den Num-
„2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
mern 6 und 7 der Vorbemerkungen zu den Bun-
Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder
desbesoldungsordnungen A und B wird sie nur in-
von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luft-
soweit gewährt, wie sie diese übersteigt."
fahrzeugoperationsoffiziere, nach Anlage IX
Nr. 2. 62,",
die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, in der 2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
neuen Nummer 3 wird die Nummer „2. 64" ersetzt In Besoldungsgruppe A 9 erhalten die Amtsbezeich-
durch „2. 63". nungen Hauptfeldwebel und Hauptbootsmann fol-
c) Hinter Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a ein- gende Fußnote 5 ):
gefügt: „5) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage
,,6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nach- nach Anlage IX Nr. 2. 131."
prüfer von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellen- 3. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
zulage nach Anlage IX Nr. 2. 64, wenn sie
die Nachprüferlaubnis besitzen und als a) In lfd. Nr. 2. 62 wird der Betrag „250" ersetzt
Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet durch „360".
werden. Die Zulage wird nicht gewährt, b) In lfd. Nr. 2. 63 wird der Betrag „200" ersetzt
wenn eine andere Prüferlaubnis die Nach- durch „288".
prüferlaubnis lediglich einschließt."
c) Die lfd. Nr. 2. 64 erhält folgende Fassung:
d) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a ein-
gefügt: ,,2. 64 Nummer 6 a 120".
„8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und d) Hinter lfd. Nr. 2. 77 werden folgende Nummern
Soldaten in der Nachrichtengewinnung 2. 78 bis 2. 787 eingefügt:
durch Fernmelde- und Elektronische Auf- „2. 78 Nummer 8 a
klärung Besoldungsgruppen
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten er- 2. 781 A 1 bis A 5 110
halten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung
2. 782 A 6 bis A 9 150
durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
verwendet werden und deshalb den Sicherheits- 2. 783 A 10 bis A 13 185
bestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterlie- A 14 und höher 220
2. 784
gen, eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhal-
ten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter der Laufbahngruppe
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst lei- 2. 785 des mittleren Dienstes 80
sten.
2. 786 des gehobenen Dienstes 105
(2) Die Stellenzulage richtet sich bei Beamten
2. 787 des höheren Dienstes 130".
der Bundeswehr und Soldaten der Besoldungs-
gruppen e) In lfd. Nr. 2. 12 und 2. 13 wird jeweils der Betrag
A1 bis A 5 ,,50" ersetzt durch „80".
nach Anlage IX Nr. 2. 781, f) Hinter lfd. Nr. 2. 13 wird folgende Nummer 2. 131
A6 bis A 9 eingefügt:
nach Anlage IX Nr. 2. 782, „2. 131 A9 5 80".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 859
Artikel 7 S. 1101 ), geändert durch die Erste Verordnung zur Än-
Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung derung der Verordnung über die Gewährung von Er-
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund schwerniszulagen vom 25. Mai 1979 (BGBI. I S. 603),
und Ländern wird der 3. Titel gestrichen.
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom Artikel 9
18. März 1971 (BGBI. 1 S. 208), zuletzt geändert durch Neufassung des Gesetzes
das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173}, wird wie folgt geändert: laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der nach In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bun-
1. In Artikel II§ 2 Abs. 3 Satz 1 wird hinter der Anführung desgesetzblatt bekanntmachen.
,,Nr." die Anführung „6 a," eingefügt.
Artikel 10
2. In Artikel II § 3 Abs. 4 wird hinter der Anführung „8,"
die Anführung „8 a," eingefügt. Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gewährung (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
von Erschwerniszulagen 1. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und Nr. 33 am 1. Januar
Im 3. Abschnitt der Verordnung über die Gewährung 1981,
von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1 2. Artikel 6, 7 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1980.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 4. Juli 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1
S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2845), geändert durch die Verordnung
vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 Nr. 4 erhält bei der Position „Rückstandkalk" Spalte 6 folgende Fassung:
„Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen
und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens 5 % beträgt;
die Art der Kalkrückstände ist anzugeben".
2. In Abschnitt 2 Nr. 3 wird nach der Position „NK-Dünger" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,NK-Dünger- 3%N Stickstoff in den Bei den Stick- Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Lösung Formen der Ta- stoffarmen 2-4 Wege oder durch darf angegeben wer-
belle 1, 1-4 dürfen Gehalte Mischung gewonne- den; die Angabe
5%K 2 0 Wasserlösliches nur angegeben nes Erzeugnis; ,chloridarm' darf nur
insgesamt Kaliumoxid werden, wenn sie Lösen von Dünge- verwendet werden,
14% mindestens salzen in Wasser wenn der Chloridgehalt
(N+K 2 O) 1 Gewichtspro- 2 % Cl nicht überschrei-
zent betragen tet; das Düngemittel
darf nur mit einem Hin-
weis auf die für die Be-
ständigkeit zweckmäßi-
ge Art der Lagerung ge-
werbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht werden"
3. Abschnitt 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Bei der zweiten Position „PK-Dünger" und der Position „PK-Dünger mit Magnesium" erhalten die Anforde-
rungen an die Phosphatlöslichkeiten in Spalte 3 jeweils folgende Fassung:
„Phosphat in den Löslichkeiten der Tabelle 2 Teil 1 ";
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 861
b) nach der Position „PK-Dünger mit Magnesium" wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,PK- Phosphat in der Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Dünger- Löslichkeit der Wege oder durch darf angegeben wer-
Lösung Tabelle 2 Teil 1 Mischung gewonne- den; die Angabe
Nr. 1 nes Erzeugnis; ,chloridarm' darf nur
Wasserlösliches Lösen von Dünge- verwendet werden,
Kaliumoxid salzen in Wasser wenn der Chloridgehalt
insgesamt 2 % Cl nicht überschrei-
18% tet; das Düngemittel
(P205+ K20) darf nur mit einem Hin-
weis auf die für die Be-
ständigkeit zweckmäßi-
ge Art der Lagerung ge-
werbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht werden"
4. In Abschnitt 2 Tabelle 2 Teil 3 Nr. 1 werden nach den Worten „Mehrnährstoffdünger, die" die Worte „hinsichtlich
des Phosphatbestandteils" eingefügt.
5. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei
von Krankheitskeimen. Die Zugabe von Rückständen der Arzneimittelproduktion ist nicht gestattet.
Der Chromgehalt darf 1 % nicht überschreiten; Chrom(VI) darf nicht enthalten sein. Rizinusschrot darf nur in
dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet werden.";
b) bei der Position „Organischer Stickstoffdünger" mit einem Mindestgehalt von 5 % N wird in Spalte 6 folgende
besondere Bestimmung angefügt:
,, : enthält das Düngemittel Rizinusschrot, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen
sind bei empfindlichen Personen möglich! ' ".
6. Abschnitt 4 Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Angabe „0,2 % Zn" angefügt;
bb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
,,Bor,
Kupfer,
Mangan oder
Zink";
b) bei Nummer 3 erhalten in der zweiten Position die Spalten 2 und 3 folgende Fassung:
2 3
„0,01 % B Bor
0,01 % Fe Eisen
0,003% Cu Kupfer
0,01 % Mn Mangan
0,001 % Mo Molybdän
0,002 % Zn Zink" .
7. Abschnitt 4 Unterabschnitt C wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „wertbestimmende" durch das Wort „typbestimmende" ersetzt;
b) die Position „Kupferdünger'' wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl „25" durch die Zahl „ 1O" ersetzt;
bb) Spalte 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) Kupfersulfat oder Dinatrium-Kupfersalz der Äthylendiamintetraessigsäure";
c) bei der Position „Mangandünger'' erhält Spalte 5 folgende Fassung:
,,a) Mangansulfat oder Dinatrium-Mangansalz der Äthylendiamintetraessigsäure;
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) Manganoxide oder andere manganhaltige Stoffe; auch Granulieren des auf den Feinheitsgrad nach Spalte
4 Buchstabe b ausgemahlenen Produkts; Durchgang des Granulats durch Prüfsiebgewebe:
mindestens 98 % Siebdurchgang bei 2,5 mm lichter Maschenweite, mindestens 70 % Siebdurchgang bei
1,6 mm lichter Maschenweite";
d) die Position „Zinkdünger" wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl „ 10" ersetzt;
bb) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
,,Zinksulfat oder Dinatrium-Zinksalz der Äthylendiamintetraessigsäure'';
e) nach der Position „Spurennährstoff-Mischdünger" wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Eisen- % Fe Eisen; Spurennährstof- wasserlösliche Sal- Bei der Angabe der
Kupfer- 0,5 % Cu Kupfer; fe bewertet als ze und Chelate; typbestimmenden Be-
Mangan- 1,5 % Mn Mangan Gesamtgehalt Mischen wasserlös- standteile, Nährstoffor-
Misch- licher Spurenele- men und Nährstofflös-
dünger mentsalze, auch Zu- lichkeiten darf auf einen
geben von Äthylen- Gehalt an Molybdän
diamintetraessig- oder Zink hingewiesen
säure werden, wenn dieser bei
Molybdän, bewertet als
Mo, mindestens 0,02 %,
bei Zink, bewertet als
Zn, mindestens 0,5 %
beträgt; der Bleigehalt
darf 20 mg je 1 kg nicht
überschreiten; das Dün-
gemittel darf nur in ge-
schlossenen Packun-
gen gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht
werden; durch Aufdruck
oder Einlegezettel ist
auf die Anwendungszeit
(zeitliche Wiederho-
lung, Stand der Vegeta-
tion) und den Mengen-
aufwand je Flächenein-
heit hinzuweisen"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Gehalt an Rizinusschrot (Anlage 1 Ab-
schnitt 3) dürfen bis zum 30. Juni 1981 auch nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
werden.
Bonn, den 4. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980 863
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1386/80 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus-
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1980 5. 6. 80 L 140/66
2. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1392/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 3. 6. 80 L 137/7
3. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1400/80 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven aus
Spanien 4. 6.80 L 137/6
6. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1438/80 der Kommission mit besonderen
Maßnahmen für bestimmte Ausfuhrlizenzen für M a I z 7. 6. 80 L 143/24
30. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates betreffend den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Süd-
ostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur
und Thailand 10.6.80 L 144/1
Andere Vorschriften
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1361 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulas-
sung bestimmter Käsesorten in einigen Zolltarifnummern sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 5. 6. 80 L 140/9
2. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1393/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenom-
men isolierte Drähte für die Elektrotechnik, der Tarifnummer 73.14, mit
Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3. 6.80 L 137/8
2. 6. 80 Verordung (EWG) Nr. 1394/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für hermetische oder halbhermetische Kompressoren
für Kältemaschinen der Tarifstelle 84.11 A II ex c), mit Ursprung in Sin-
gapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3. 6.80 L 137/10
3. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1399/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Dioctylphthalate der Tarifstelle 29.15 C ex 111,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 4.6. 80 L 138/5
30. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1402/80 des Rates zur zeitweiligen vollstän-
digen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Fer-
rophosphor der Tarifstelle ex 28.55 A 5. 6. 80 L 139/1
3. 6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1407/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 5. 6.80 L 139/10
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1434/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bleiborosilicate der Tarifstelle 32.08 ex B, mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.6.80 L 143/17
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1435/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Platten aus Fasern von Holz oder von anderen
pflanzlichen Stoffen der Tarifnummer 44.11, mit Ursprung in Brasilien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 6.80 L 143/19
4. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1436/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Par-
kett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet, der Tarif-
nummer 44.13 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.6.80 L 143/21
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1437 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe als Meterware, weder gummiela-
stisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nr. 68 (Kennziffer
0650), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.6. 80 L 143/23
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1444/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder aus feinen Tierhaa-
ren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie
Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Uruguay, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 10. 6. 80 L 144/16
9. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1445/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Gewe-
ben, mit Ausnahme derjenigen der Kategorien 113 und 114, der Wa-
renkategorei Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 10. 6.80 L 144/17
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3039/79 der Kommission
vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von natürlichem Natronsalpeter und natürlichem Kalium-
natriumnitrat zur Tarifstelle 31.02 A bzw. 31.05 A III a) des Gemein-
samen Zolltarifs (ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979) 29. 5.80 L 132/31