817
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1980 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
1. 7. 80 Neufassung des Viehzählungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
7862-1
1. 7. 80 Neufassung des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft 820
7860-2
1. 7. 80 Neufassung des Agrarberichterstattungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
7860-7
1. 7. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen
Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
424-4-4
2. 7. 80 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und
einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschaf-
ter/Hauswirtschafterin (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft) . . 827
neu: 800-21-6-6
3. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . . . 828
7134-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
Bekanntmachung
der Neufassung des Viehzählungsgesetzes
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-
gungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird
nachstehend der Wortlaut des Viehzählungsgesetzes in
der seit 21. März 1980 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 23. September 1973 (BGBI. 1 S. 1405),
2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. I ~- 294).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Viehzählungsgesetz
§ 1 §3
(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet eine Bei den Zählungen und Nachprüfungen werden die
Viehzählung statt. Diese Zählung wird jedes zweite Jahr Bestände an Schweinen nach Lebendgewicht, Ge-
allgemein und in den Zwischenjahren, beginnend 1981, schlecht und Nutzungszweck, die Bestände anderer
repräsentativ durchgeführt. Am 3. der Monate April, Juni Tierarten nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck
und August werden Viehzwischenzählungen vorgenom- aufgegliedert.
men. Fällt der Tag auf einen Samstag, einen Sonn- oder
§4
Feiertag, so wird die Zählung am voraufgehenden Werk-
tag durchgeführt. (1) Die Zählungen und Nachprüfungen erfassen die
Bestände, die sich am Erhebungstag im unmittelbaren
(2) Die Viehzählung im Dezember erfaßt Besitz des Viehhalters befinden, ohne Rücksicht auf
1. jährlich die Bestände an Rindvieh, Pferden, Schwei- das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Be-
nen, Schafen und Geflügel, sitzverhältnisses.
2. ab 1980 alle vier Jahre die Bestände an Bienenvöl- (2) Auskunftspflichtig ist der Viehhalter; ist er ver-
kern. hindert, so sind seine mit der Viehhaltung befaßten Fa-
milienmitglieder und Betriebsangehörigen auskunfts-
Bei den Viehzählungen im Dezember werden die Ergeb-
pflichtig.
nisse über die Viehbestände und ihre Halter jedes zwei-
te Jahr, beginnend 1981, nach Bestandsgrößenklassen §5
aufbereitet. (1) Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken,
(3) Bei Schweinen werden die Bestände mit minde- Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten
stens einem Zuchtschwein oder mindestens drei ande- wird oder gehalten werden kann, zu gestatten.
ren Schweinen, bei Geflügel die Bestände mit minde- (2) Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Per-
stens zwanzig Stück einer Geflügelart, bei Pferden die sonenverkehr beschränken, gelten auch für die Zähler.
Bestände mit mindestens zwei Pferden, bei Schafen die Die Auskunftspflichtigen haben die Zähler auf beste-
Bestände mit mindestens drei Schafen erfaßt. Diese hende Anordnungen hinzuweisen.
Einschränkung gilt nicht für Halter mit einer landwirt-.
schaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha sowie (3) Den Zählern stehen die mit der Prüfung der Ergeb-
für Halter mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche nisse beauftragten Personen gleich.
unter 1 ha, deren natürliche Erzeugungseinheiten min-
destens dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen §6
landwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha landwirt-
(1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die ihm von
schaftlich genutzter Fläche entsprechen. Ab 1980 wer-
den nach Landesrecht zuständigen Behörden mitgeteil-
den in jedem vierten Jahr im Dezember die Bestände al-
ten Ergebnisse der Erhebungen nach den§§ 1, 3 und 4
ler Schweine- und Legehennenhalter erfaßt.
auf.
(4) Bei den Zwischenzählungen werden im April und
(2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kommission
August die Bestände an Schweinen, bei der Zwischen-
der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Bun-
zählung im Juni die Bestände an Rindvieh und Schafen
desrepublik Deutschland die Ergebnisse für Rinder und
erfaßt. Die Zwischenzählungen werden repräsentativ
Schweine spätestens acht Wochen, die Ergebnisse
durchgeführt.
über die Viehbestände und ihre Halter nach Bestands-
(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg ent- größenklassen nach § 1 Abs. 2 baldmöglichst, späte-
fallen die repräsentativen Viehzählungen im Dezember stens aber sechs Monate nach dem Stichtag der Erhe-
und die Zwischenzählungen. bung mit.
§7
§2
Im Anschluß an jede Viehzählung werden die voraus-
Alle vier Jahre, beginnend im April 1981, werden die sichtlichen Zahlen der Rinderschlachtungen und
Ergebnisse der Zählungen bei Rindvieh im Dezember, Schweineschlachtungen vom Bundesminister für Er-
bei Schweinen im April und Dezember repräseritativ nährung, Landwirtschaft und Forsten geschätzt und der
nachgeprüft. Die Nachprüfungen werden in allen Bun- Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-
desländern mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen teilt.
und Hamburg vorgenommen. Sie erstrecken sich auf die
Bestände und Bestandsveränderungen. Der Bundesmi-
§8
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird (1) Die Einzelangaben der Viehhalter und die Fest-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung stellungen bei der allgemeinen Viehzählung und bei
des Bundesrates die Nachprüfung auszusetzen, wenn der Zwischenzählung im Juni dürfen für behördliche
die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 819
und des Viehseuchengesetzes, für die Berechnung der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Beiträge zu den öffentlichen Viehseuchenentschädi- geahndet werden.
gungskassen und für die Berechnung der öffentlichen
Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen § 10
Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen ver-
wendet werden. Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-
gen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-
(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11 lassen, bleibt unberührt.
Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes durch die erheben-
den Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und § 11
Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbe-
hörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Per- Dieses Ge.setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sonen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflich- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
tigen ist zugelassen. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§9 Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich den Vorschrif-
ten des § 5 Abs. 1 zuwider weigert, den Zählern oder
§12
Prüfern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkei-
ten zu gestatten. (Inkrafttreten)
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte
in der Land- und Forstwirtschaft
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-
gungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über eine Sta-
tistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
in der seit 21. März 1980 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1 . Juli 1964 in Kraft getretene Gesetz vom
24. Juni 1964 (BGBI. 1S. 409),
2. den am 31. Dezember 1970 in Kraft getretenen§ 22
des Gesetzes vom 23. Dezember 1970 (BGBI. 1
s. 1852),
3. den am 24. November 1974 in Kraft getretenen § 14
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1974
(BGBI.I S. 3161 ),
4. den am 20. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 11. August 1978 (BGBI. 1
s. 1369),
5. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 821
Gesetz
über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
§ 1 Erhebungen für das vorangegangene Forstwirtschafts-
(1) Über die Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirt- jahr durchgeführt.
schaft werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Er- (2) In Körperschafts-, Gemeinschafts- und Privat-
hebungen als Bundesstatistik durchgeführt. forstbetrieben mit 50 und mehr Hektar Waldfläche wer-
(2) Die Erhebungen finden in der Landwirtschaft jähr- den die Erhebungen repräsentativ bei höchstens 3000
lich, beginnend 1979, statt. In den Ländern Berlin, Bre- Betrieben durchgeführt. Sie erfassen Angaben über
men und Hamburg findet nur in jedem zweiten Erhe- Kennzeichnung des Betriebs,
bungsjahr eine Erhebung statt.
Arbeitskräfte des Betriebs, ihre Stellung im Betrieb
(3) In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in jedem und ihre Beschäftigung.
dritten Wirtschaftsjahr statt; sie beginnen mit dem Wirt- Auskunftspflichtig sind die Inhaber forstwirtschaftlicher
schaftsjahr 1979/80. Das Wirtschaftsjahr im Sinne die- Betriebe.
ses Gesetzes läuft in der Forstwirtschaft von Oktober
bis September (Forstwirtschaftsjahr). Die Landesregie- (3) Die für die Forstwirtschaft zuständigen obersten
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Bundes- und Landesbehörden und die Landwirtschafts-
Beginn und Ende des Forstwirtschaftsjahres aus forst- kammern melden für die zu ihrem Geschäftsbereich ge-
wirtschaftlichen Gründen abweichend festzulegen. hörenden Forstämter und staatlichen Forstbetriebe die
Arbeitskräfte, ihre Stellung im Amt oder Betrieb und ihre
§2 Beschäftigung.
(1) In landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens §4
1 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und in
landwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaft- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
lich genutzten Fläche unter 1 Hektar einschließlich der und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten für die
natürliche Erzeugungseinheiten mindestens dem Durchführung der Erhebungen abweichend von den
durchschnittlichen Wert einer jährlichen landwirtschaft- §§ 1 bis 3 zu regeln, um die Erhebungen an statistische
lichen Markterzeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich Vorhaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
genutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzupassen, soweit dadurch nicht die Zahl der Erhebun-
entsprechen, werden repräsentative Erhebungen gen erhöht wird.
durchgeführt. Sie erfassen bei 80 000 bis höchstens
100 000 Betrieben jeweils für die Zeitspanne von vier §5
aufeinanderfolgenden Berichtswochen, die ganz oder Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-
teilweise auf den April entfallen, Angaben über
gen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-
1. Kennzeichnung des Betriebs, lassen, bleibt unberührt.
2. Betriebsinhaber, seinen Ehegatten sowie auf dem
Betrieb lebende Familienangehörige und ihre Be- §6
schäftigung,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. familienfremde Arbeitskräfte, ihre Stellung im Betrieb Dritten Üoerleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
und ihre Beschäftigung. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaberlandwirtschaft- Dritten Überleitungsgesetzes.
licher Betriebe.
§3
§7
(1) In der Forstwirtschaft werden jeweils in den ersten
drei Monaten nach Ablauf eines Forstwirtschaftsjahres (Inkrafttreten)
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarberichterstattungsgesetzes
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des Artikels 29 des 1. Statistikbereini-
gungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) wird
nachstehend der Wortlaut des Agrarberichterstattungs-
gesetzes in der seit 21. März 1980 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . das am 24. November 197 4 in Kraft getretene Gesetz
vom 15. November 1974 (BGBI. I S. 3161 ),
2. den am 20. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 11. August 1978 (BGBI. 1
s. 1369),
3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 823
Gesetz
über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattungsgesetz - AgrBG)
§ 1 beginnend 1981, repräsentativ für 80 000 bis höch-
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird, beginnend stens 100 000 dieser Betriebe übernommen. Die Anga-
mit dem Jahr 1975, in jedem zweiten Jahr (Berichtsjahr) ben nach Absatz 1 Nr. 3 werden in jedem Berichtsjahr,
eine Agrarberichterstattung als Bundesstatistik durch- beginnend 1979, repräsentativ für 80 000 bis höch-
geführt. stens 100 000 landwirtschaftliche Betriebe nach § 2
Abs. 3 übernommen.
§2 (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden
(1) Die Agrarberichterstattung besteht aus: den jeweiligen Erhebungen des Berichtsjahres, die An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 2 werden der Erhebung des
1. Grundprogramm, Vorjahres entnommen.
2. Ergänzungsprogramm,
3. Zusatzprogramm. §4
(1) Für das Ergänzungsprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
(2) Angaben zu statistischen Erhebungen, die für die
werden folgende Tatbestände erhoben:
Agrarberichterstattung aufbereitet werden, sind be-
triebsweise zusammenzuführen. 1. Merkmale zur Kennzeichnung, zur Rechtsstellung
und zu sozialökonomischen Verhältnissen der Be-
(3) Für die Agrarberichterstattung werden die Anga- triebe, Buchführung,
ben zu statistischen Erhebungen verwendet von Betrie-
ben 2. Besitzverhältnisse und Pachtpreise,
1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder 3. Erwerbs- und Unterhaltsquellen.
fischwirtschaftlich genutzten Fläche von jeweils min-
(2) Die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 werden in
destens 1 Hektar,
jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, in allen
2. mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche unter 1 Betrieben nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Berichtsjah-
Hektar einschließlich der Betriebe ohne landwirt- ren, beginnend 1981, repräsentativ in 80 000 bis höch-
schaftlich genutzte Fläche, deren natürliche Erzeu- stens 100 000 dieser Betriebe erhoben. Die Tatbestän-
gungseinheiten mindestens dem durchschnittlichen de des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 werden in jedem Be-
Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markter- richtsjahr repräsentativ in 80 000 bis höchstens
zeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich genutzter 100 000 dieser Betriebe erhoben.
Fläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-
sprechen. (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§3 mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Tatbestände
des Ergänzungsprogrammes
( 1) Für das Grundprogramm ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 ) werden
die Angaben zur 1 . wegfallen zu lassen oder vorübergehend auszuset-
zen, wenn und soweit die Ergebnisse für die Agrarbe-
1. Haupterhebung über die Bodennutzung (Bodennut- richterstattung nicht erforderlich sind,
zungshaupterhebung) nach § 4 und Kennzeichnung
2. durch andere zu ersetzen, wenn und soweit das zur
des Betriebes nach § 11 des Gesetzes über Boden-
Durchführung statistischer Vorhaben der Europäi-
nutzungs- und Ernteerhebung,
schen Gemeinschaften oder zur Wahrnehmung an-
2. Viehzählung im Dezember nach § 1 des Viehzäh- derer öffentlicher Aufgaben erforderlich ist; die Tat-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bestände, die andere ersetzen, sind nach Art und
vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817), Umfang auf das notwendige Maß zu beschränken
3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft nach und so zu gestalten, daß sie die Auskunftspflichtigen
den §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Statistik der möglichst wenig belasten.
Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der (4) Die Tatbestände des Ergänzungsprogrammes
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 sollen, soweit möglich, in Verbindung mit den Angaben
(BGBI. 1 S. 820)
für das Grundprogramm erhoben werden.
übernommen.
(5) Auskunftspflichtig für das Ergänzungsprogramm
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden in sind die Inhaber und Leiter der Betriebe nach § 2 Abs. 3
jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, für alle sowie ihre Familienangehörigen für die sie betreffenden
Betriebe nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Berichtsjahren, Erhebungstatbestände.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§5 (4) In die Betriebsdatei aufzunehmen oder mit ihrer
(1) Für das Zusatzprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) wer- Hilfe für alle Betriebe nach Absatz 1 jährlich festzustel-
den über die §§ 3 und 4 hinaus als zusätzliche Tatbe- len sind mindestens folgende Tatbestände des Grund-
stände die wirtschaftlichen, organisatorischen, techni- programmes:
schen und baulichen Verhältnisse der Betriebe, die Aus- 1 . Die Gesamtfläche,
bildung und Beratung des Betriebsinhabers sowie der
Betriebsentwicklungsplan erhoben. Diese Tatbestände 2. die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flä-
werden, beginnend 1975, repräsentativ in 1O 000 bis che,
höchstens 100 000 Betrieben erhoben. 3. die Waldfläche.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen mit Zustimmung des Bundesrates die Betriebsnummer
nach Form und Inhalt bundeseinheitlich festzulegen.
1. den Umfang des Zusatzprogrammes und nähere Ein-
zelheiten zu dessen Tatbeständen; der Umfang des
§8
Zusatzprogrammes ist auf das notwendige Maß,
höchstens aber auf ein Drittel der Tatbestände nach Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverordnun-
Absatz 1 zu beschränken und so zu gestalten, daß gen nach § 6 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes zu er-
die Auskunftspflichtigen möglichst wenig belastet lassen, bleibt unberührt.
werden;
2. in dem durch Absatz 1 Satz 2 gesetzten Rahmen den §9
Erhebungszeitpunkt und den Auswahlsatz des Zu- (1 ) Die Erhebungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie
satzprogrammes; diese Festsetzungen sind so zu § 5 werden von hierzu besonders geschulten Zählern
gestalten, wie es zur Durchführung statistischer Vor- (Erhebern), die übrigen von Zählern durchgeführt. Die
haben der Europäischen Gemeinschaften oder zur Erheber sind verpflichtet, die Erhebungsbogen an Ort
Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben erfor- und Stelle im Beisein eines Auskunftspflichtigen auszu-
derlich ist. füllen.
(3) § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Den mit der Durchführung der Erhebungen betrau-
ten Personen ist das Betreten der Gründstücke sowie
der Räume, die nicht als Wohnung dienen, während der
§6 üblichen Betriebszeiten zu gestatten, soweit dies zur Er-
Die Ergebnisse der Agrarberichterstattung werden hebung erforderlich ist.
zur Typisierung und zur sozialökonomischen Gliederung
der Betriebe herangezogen. Die dazu erforderlichen Re- §10
chenwerte werden nach bundeseinheitlichen Kriterien (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und und sonstige juristische Personen des öffentlichen
Forsten im Benehmen mit den für Ernährung, Landwirt- Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforde-
schaft und Forsten zuständigen obersten Behörden der rung der Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur
Länder festgelegt. In die Typisierung und sozialökono- Verfügung zu stellen.
mische Gliederung werden alle Betriebe nach § 2 Abs. 3
einbezogen. (2) lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste
einschließlich Unterrichtstätigkeiten dürfen durch diese
§7 Verpflichtung nicht unterbrochen werden.
(1) Für jeden der Betriebe nach§ 2 Abs. 3 ist von den
§ 11
Statistischen Landesämtern eine Betriebsnummer zu
vergeben und in eine Betriebsdatei zu übernehmen, die (1 ) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden lei-
eine betriebsweise Zusammenführung nach § 2 Abs. 2 ten Einzelangaben der Agrarberichterstattung, soweit
ermöglicht. für Zwecke der Europäischen Gemeinschaften erforder-
lich, dem Statistischen Bundesamt zu. Das Statistische
(2) Die Betriebsnummer ist dem Betriebsinhaber von Bundesamt bewahrt diese auf.
den Statistischen Landesämtern mitzuteilen. Die Be-
triebsnummer darf den für Ernährung, Landwirtschaft (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Kom-
und Forsten zuständigen obersten Behörden des Bun- mission der Europäischen Gemeinschaften im Namen
des und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben mitge- der Bundesrepublik Deutschland statistische Daten aus
teilt werden; auf die nach § 13 bestehenden Auskunft- der Agrarberichterstattung, soweit sie für die Durchfüh-
beschränkungen ist dabei besonders hinzuweisen. rung statistischer Vorhaben der Europäischen Gemein-
schaften erforderlich sind.
(3) In die Betriebsdatei sind mindestens aufzunehmen
und jährlich zu berichtigen und zu ergänzen § 12
1. die Betriebsnummer, Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 das
2. der Name des Betriebsinhabers, Betreten der dort bezeichneten Grundstücke und Räu-
me nicht gestattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei-
3. der Betriebssitz mit Kreis- und Gemeindenummer. ner Geldbuße geahndet werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 825
§13 (2) § 11 des Bundesstatistikgesetzes gilt auch für
( 1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Er- Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-
nährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen ober- angaben nach diesem Gesetz zugeleitet werden.
sten Behörden des Bundes und der Länder oder die von
ihnen bestimmten Stellen nach § 11 Abs. 3 des Bundes- § 14
statistikgesetzes ist ohne Nennung der Namen der Aus- (Änderung und Neufassung anderer Vorschriften)
kunftspflichtigen zulässig; die Weiterleitung von Namen
und Anschriften der Inhaber ausgewählter Betriebe an
§15
die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständi-
gen obersten Behörden des Bundes und der Länder (Übergangsregelungen)
oder die von ihnen bestimmten Stellen ist zur Durchfüh-
rung der in § 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom §16
5. September 1955 (BGBI. I S. 565), das durch Artikel
Dieses GE:_setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I
des Dritten Uberleitungsgesetzes ,auch im Land Berlin.
S. 3341) geändert worden ist, genannten Zwecke sowie
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
für Forschungsvorhaben der genannten Behörden im
erlasse~ werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Benehmen mit der für Ernährung, Landwirtschaft und
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Forsten zuständigen obersten Behörde des jeweils be-
troffenen Landes zugelassen; eine Weiterleitung oder
Auswertung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlos- § 17
sen. (Inkrafttreten)
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des§ 22 Abs. 2 des Patentgesetzes, des
§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des
§ 36 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes, sämtlich in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1) und zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805), wird ver-
ordnet:
Artikel 1
§ 8 Abs. 2 der Verordnung über Verwaltungskosten
beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 835), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12. März 1979 (BGBI. 1 S. 349), erhält folgende Fas-
sung:
,,(2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn dies
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen
geboten erscheint, Ratenzahlung oder Stundung der
Kosten gewähren, die Kosten unter die Sätze des Ko-
stenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung
der Kosten absehen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 des Geset-
zes vom 23. Juni 1970 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 1 . Juli 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 827
Verordnung
über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer
einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/
Hauswirtschafterin (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft)
Vom 2. Juli 1980
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- ben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch das schulische Berufsgrundbildungsjahr in einem ande-
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 ren als dem Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirt-
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- schaft des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- durchgeführt worden ist.
gesetzes vom .7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung §3
und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates Einjährige Berufsfachschule
verordnet:
§ 1 (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten
Anwendungsbereich
einjährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft, die auf
Diese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Haus- einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist
wirtschafter/Hauswirtschafterin mit den Schwerpunk- auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirt-
ten ländliche Hauswirtschaft und städtische Hauswirt- schafter/Hauswirtschafterin als erstes Jahr der Berufs-
schaft. ausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der be-
suchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unter-
§2 richt in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schul-
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr jahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstär-
kung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Be-
(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be- reich der Wahlfächer vorsieht.
rufsgrundbildungsjahres ist, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbil- (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absat-
dung auf die Ausbildungszeit in dem anerkannten Aus- zes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen
bildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Vorausset- Fächer.
zungen erfüllt sind:
§4
1 . Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in ei- Übergangsvorschrift
ner öffentlichen oder nach Landesrecht als gleich-
wertig geltenden privaten berufsbildenden Schule Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
durchgeführt.
2. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in dem §5
Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft durchge-
führt. Berlin-Klausel
3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der von der Stän- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 be- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
schlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufs-
grundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978)
§6
erteilt.
Inkrafttreten
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-
rufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in
nannten Voraussetzungen mit mindestens einem hal- Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980,-Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 3. Juli 1980
Auf Grund des § 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, des 2. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief
§ 9 Abs. 3, des § 29 Nr. 3 und des § 39 Abs. 1 des oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungs-
Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1 bootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Be-
S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister rufsausbildung im Umgang mit den genannten
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Gegenständen und den dabei zu beachten-
Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates ver- den Vorschriften unterwiesen worden sind."
ordnet:
2. In § 2 Abs. 4 werden nach der Zahl „13" ein Bei-
Artikel 1 strich gesetzt und die Worte „15 Abs. 1" eingefügt.
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ), geändert durch 3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ist" durch die
Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 783), wird wie Worte „sind§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie" er-
folgt geändert: setzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 Satz 1 erhält die Nummer 5 folgende
Fassung:
,,3. den Umgang und den Verkehr mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen, die an Sicher- „5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der
heitszündhölzern und Überallzündhölzern Treib- und Explosivstoffe," und
verarbeitet sind, sowie die Beförderung und werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern ,,6. die Beschaffungsstelle des Bundesmini-
verarbeiteten explosionsgefährlichen Stof- sters des Innern,
fe;".
7. das Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Verwendung" schaffung und die ihm nachgeordneten
durch die Worte „bestimmungsgemäße Verwen- Dienststellen,".
dung" und das Wort „Flugpersonal" durch die
Worte „Flug- oder Flugbegleitpersonal'' ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2
bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsge-
,,(3) Die§§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,
fährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer
§§ 23, 27 sowie § 28 des G~setzes, soweit er
Bescheinigung dieser Stellen überlassen wer-
sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind
den, aus der Art und Menge der explosionsge-
nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe-
fährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedien-
wahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung
stete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem
und das Befördern von pyrotechnischen Gegen-
Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der
ständen der Unterklasse T 2, die beim Wasser-
Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist.
sport oder beim Bergsteigen zur Rettung von
Der Überlasser hat beim Überlassen die Anga-
Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, ben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheini-
soweit diese Gegenstände von Personen erwor- gung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-
ben, aufbewahrt, verwendet oder befördert wer-
gung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe
den, die
verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren."
1. ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amt-
lichen Sportbootführerschein, einen Führer- 5. § 15 Abs. 4 wird gestrichen.
schein des Deutschen, Segler-Verbandes
oder des Deutschen Motoryachtverbandes
6. In § 19 wird die Zahl „ 16" durch die Worte „ 16
oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis
Abs. 1 und 2" ersetzt.
des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft be-
sitzen, aus dem hervorgeht, daß sie im Rah- 7. In§ 21 Abs. 2 werden die Worte „nach§ 7 oder§ 27
men ihrer Ausbildung im Umgang mit den ge- des Gesetzes" durch die Worte „auf Grund einer Er-
nannten Gegenständen und den dabei zu be- laubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder auf
achtenden Vorschriften unterwiesen worden Grund einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5" er-
sind oder setzt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 829
8. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 13. § 38 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder „3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe
im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegen- bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr.
stände der Klasse II 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen
1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die be- den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen
sonders brandempfindlich sind, auch am 31. De- solcher Stoffe vermitteln."
zember und am 1 . Januar und
14. § 46 wird wie folgt geändert:
2. in bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten
am 31. Dezember vor 18 Uhr und am 1. Januar a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
nach 1 Uhr 11 1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen
nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine explosionsgefährlicher Stoffe die vorge-
Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben." schriebenen Angaben in der Bescheinigung
nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheini-
9. § 25 erhält folgende Fassung: gung nicht aufbewahrt,".
,,(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum b) Die bisherigen Nummern 1 bis 14 werden Num-
Gesetz, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, mern 2 bis 1 5.
dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Er- c) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:
laubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbe- ,,9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsge-
hörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaub- fährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnis-
nisbescheides überlassen werden. Beim Überlas- bescheides oder einer Ausfertigung des Er-
sen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer laubnisbescheides überläßt oder entgegen
Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sind Art und Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der
Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,".
der Name und die Anschrift des Überlassers dauer-
haft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzu- d) In der neuen Nummer 11 werden die Worte „oder
tragen. des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Ent-
laden von Patronenhülsen" durch die Worte
(2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen ,, , des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder
Schwarzpulver - für das nichtgewerbsmäßige La- Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs.
den und Wiederladen von Patronenhülsen vertreibt · 4 über den höchstzulässigen Gasdruck'' ersetzt.
und dem Verbraucher überläßt, hat auf jeder Ver-
packungseinheit (§ 16 Abs. 4) die für die bestim- 15. In Anlage 1 Abschnitt 2 wird nach Nummer 2.6 fol-
mungsgemäße Verwendung des Treibladungspul-
gende Nummer 2.7 eingefügt:
vers erforderlichen Ladedaten anzubringen oder je-
der Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige „2.7 Zündmittel für sonstige Zwecke
Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren 89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zu-
Richtigkeit in bezug auf die entstehenden Gasdrük- verlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.
ke und versieht die Ladedaten mit einem Prüfzei-
chen." 89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch
übliche mechanische Beanspruchung nicht ausge-
löst werden."
10. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die 16. In Anlage 2 wird dem Abschnitt II folgende Zeile an-
aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den gefügt:
in der Anlage III der Dritten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770) ,,Zündmittel für sonstige Zwecke ... ZSZ".
für entsprechende Patronen festgelegten höchst-
zulässigen Gasdruck nicht überschreiten." 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2.5 folgende
11. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Nummer 2.6 eingefügt:
,,(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel „2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke
nur zugelassen, wer an einem entsprechenden 38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in
Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wie- denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt
derholungslehrgang wird in der Regel nur zugelas- werden, müssen folgende Angaben tragen:
sen, wer an einem entsprechenden Grund- oder
Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme 1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen bis 4,
der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem ent- 2. die Jahreszahl der Herstellung,
sprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Be- 3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons
hörde nach § 31 gleich." oder eines anderen Behälters im Herstel-
lungsjahr,
12. In § 35 wird Absatz 5 gestrichen. 4. die Anzahl der Zündmittel."
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) In Absatz 49 erhält Satz 3 folgende Fassung: (2) Zündmittel für sonstige Zwecke, Schlag- und
,,Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerb- Reibanzünder und elektrische Zünder für pyrotechni-
sen." sche Zwecke, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits hergestellt oder eingeführt sind, und ihre Ver-
c) Absatz 59 erhält folgende Fassung: packung dürfen noch bis zum 1. Juli 1981 vertrieben und
„59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für anderen überlassen werden, wenn sie entsprechend
elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
gelten Absatz 28 Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis Vorschriften gekennzeichnet und verpackt sind.
4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend."
Artikel 3
18. In Anlage 5 werden den Abschnitten 1 bis 6 die Ord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nungszahlen 1 bis 6 vorangestellt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
Artikel 2 Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwen-
(1) Bei Zündmitteln für sonstige Zwecke, die bei In- den, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Be-
krafttreten dieser Verordnung bereits mit einem Zulas- hörden unvereinbar sind.
sungszeichen nach Anlage 2 der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz zugelassen worden sind, ist Artikel 4
spätestens bis zum 1. Juli 1981 das alte Zulassungszei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
chen durch das Zulassungszeichen nach Artikel 1 Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
Nr. 16 zu ersetzen. Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1980 831
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates zur Einführung einer Prä-
mienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands 5.6.80 L 140/1
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachse-
ne Rinder für das Vermarktungsjahr 1980/81 und zur Einführung ei-
nes gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper aus-
gewachsener Rinder 5. 6.80 L 140/4
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1359/80 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
m i Ich p u I ver sowie die Käsesorten Grano Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/6
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1360/80 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Milcherzeugnisse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/8
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1362/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1269/79 hinsichtlich der Absatzbedingungen von
zum Direktverbrauch bestimmter Butter zu ermäßigten Preisen im
Milchwirtschaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/14
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1363/80 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1961175 und (EWG) Nr. 3066/75 über den Aus-
schluß von Magermilchpulver und Butter vom aktiven Verede-
lungsverkehr 5.6.80 L 140/15
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1364/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Höhe der Mitverantwor-
tungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse 5.6.80 L 140/16
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1365/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für
die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die
Umstellung der Milchkuhbestände 5.6.80 L 140/18
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1366/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 5.6.80 L 140/19
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1367 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2511 /69 und (EWG) Nr. 1035/72 hinsichtlich
Zitronen 5.6.80 L 140/24
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1368/80 des Rates zur Festsetzung von Prei-
sen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das
Wirtschaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/25
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1369/80 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/31
5. 6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1370/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter 5.6.80 L 140/32
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1371 /80 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe für künstlich getrocknete Kartoffeln
für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5. 6.80 L 140/33
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1372/80 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1980/81 5.6.80 L 140/34
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1377 /80 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den reprä-
sentativen Märkten der'Gemeinschaft festgestellten Preise für aus-
gewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Rinder in der Gemeinschaft 5. 6.80 L 140/51
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1378/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmun-
gen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor 5. 6.80 L 140/53
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1379/80 der Kommission zur Festsetzung der
ab 2. Juni 1980 geltenden Ankaufspreise für Interventionen auf dem
Ri n dfl ei schsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1352/79 5.6.80 L 140/54
5. 6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1380/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer, in der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für den
belgischen Franken, den luxemburgischen Franken, die Deutsche
Mark und den niederländischen Gulden 5.6. 80 L 140/57
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1381 /80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitver-
antwortungsabgabe im Milchwirtschaftsjahr 1980/81 5.6. 80 L 140/59
5.6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1382/80 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 486/80 betreffend die Berechnung der
Beträge zur Senkung der Eingangsabgaben für Rind f I e i s c h-
erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean für den am 2. Juni 1980 beginnenden
Zeitraum 5. 6.80 L 140/61
5.6. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1384/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5.6. 80 L 140/64
5. 6.80 Verordnung (EWG) Nr. 1385/80 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 5.6.80 L 140/65