761
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1980 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
3. 7. 80 Gesetz zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer . . . . . . . . . . . . . . . 761
neu: 612-16; 612-9, 612-12, 612-7, Anlage 3 zu 612-7-1, 612-9-1, 612-12-1, 612-10
25. 6. 80 Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer 764
21 26-1 -6, 21 25-4-9
26. 6. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 770
420-1-5
27. 6. 80 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verord-
nung) - 12. BlmSchV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
neu: 2129-8-1-12; 2129-8-1-4, 2129-8-1-9
1. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Zuckerartenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
2125-40-6
1. 7. 80 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . . . 782
neu: 26-1-1/1; 26-1-1
27. 6. 80 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik . . . . 782
600-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
Gesetz
zur Abschaffung der Spielkarten-, Zündwaren- und Essigsäuresteuer
Vom 3. Juli 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: durch das Gesetz vom 13. November 1979 (BGBI. 1
S. 1937), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 84 wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Es werden aufgehoben aa) Die Nummer 4 wird gestrichen.
1. das Zündwarensteuergesetz in der im Bundesge- bb) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-9, veröf- und erhält folgende Fassung:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„4. für Branntwein
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), a) zur Herstellung von Branntweiner-
zeugnissen, die ausgeführt werden,
2. das Spielkartensteuergesetz in der im Bundesge- b) zur Herstellung von Treibstoff,
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-12, veröf- c) zu Putz-, Heizungs-, Koch- und Be-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert leuchtungszwecken oder zu beson-
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. Dezember deren gewerblichen Zwecken,
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ). d) zur Herstellung von Speiseessig
ODM."
Artikel 2
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2
Änderung des Gesetzes bis 5" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4" er-
über das Branntweinmonopol setzt.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im 2. In § 99 a Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ,,(§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5)" durch den Klammerhin-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert weis ,,(§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4)" ersetzt.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. In§ 99 b Satz 1 wird die Angabe,,§ 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2, §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2,
bis 4" durch die Angabe,,§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und §§ 198, 200 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Abs. 3, § 21 O
4 Buchstabe d" ersetzt. Abs. 1 und 3 und§ 211 Abs. 1 der Abgabenordnung
sinngemäß. Der Hersteller hat die in § 200 Abs. 1 der
4. § 1 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abgabenordnung genannten Unterlagen in seinen
a) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung: Geschäftsräumen oder beim Hauptzollamt vorzu-
legen.
„2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 § 38 a
nicht vollständig, nicht richtig oder nicht
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
rechtzeitig erstattet, 11
•
tigt, durch Rechtsverordnung zur näheren Bestim-
b) Die Nummer 12 wird gestrichen. mung der im Rahmen der amtlichen Aufsicht zu erfül-
c) Die bisherige Nummer 13 wird neue Nummer 12. lenden Pflichten Anordnungen entsprechend § 212
Abs. 1 der Abgabenordnung zu treffen.
5. In § 1 29 a werden die Worte „und die Essigsäure- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ferner
1
steuer' gestrichen. ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen,
daß von der Monopolgesellschaft schriftlich beson-
6. Die §§ 160, 161 a, 162 bis 164, 164 a, 165 bis 167, ders beauftragte Personen an Prüfungen der Herstel-
169 bis 171 und 173 werden aufgehoben. ler durch die Bundesfinanzbehörden nach § 38
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 teilnehmen können."
Artikel 3
2. Nach § 41 wird folgender neuer § 41 a eingefügt:
Aufhebung von Durchführungsbestimmungen
zu Verbrauchsteuergesetzen ,,§ 41 a
Es werden aufgehoben ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer nach § 38 a Abs. 1 erlassenen
1 . die Anlage 3 der Grundbestimmungen zum Gesetz Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
über das Branntweinmonopol - die Essigsäureord- nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- schrift verweist.
rungsnummer Anlage 3 zu 61 2-7 -1 , veröffentlichten (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
26 des Ersten Gesetzes zur Änderung statistischer
werden."
Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz)
vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),
3. In § 44 werden die Worte „einer Ordnungswidrigkeit
2. die Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren- nach § 41" durch die Worte „Ordnungswidrigkeiten
, steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nach §§ 41 und 41 a" ersetzt.
Gliederungsnummer 612-9-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403), Artikel 5
3. die Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten- Übergangsvorschriften
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
( 1 ) Hersteller von Zündwaren und Spielkarten haben
Gliederungsnummer 61 2-12-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 letztmals für die nach den in Artikel 1 bezeichneten Ge-
der Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1S. 403). setzen steuerpflichtigen Erzeugnisse, für die im Kalen-
dermonat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehn-
Artikel 4 ten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Geset-
zes folgenden Kalendermonats eine Steuererklärung
Änderung des Zündwarenmonopolgesetzes
nach dem bisher geltenden Vordruck abzugeben. Sie
Das Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesge- haben in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10, veröffent- meldung) und die Steuer bis zum fünfundzwanzigsten
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
tikel 29 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 folgenden Kalendermonats zu entrichten. Zahlungsauf-
S. 3341 ) , wird wie folgt geändert: schub ist unzulässig.
1. § 38 wird durch folgende neuen§§ 38 und 38 a er- (2) Werden Zündwaren, Spielkarten oder Essigsäure,
setzt: für die die Steuer entrichtet worden ist, bis zum Ablauf
,,§ 38 des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
( 1 ) Betriebe, in denen Zündwaren hergestellt wer- Kalendermonats nachweislich in einen Herstellungs-
den, und ihre Inhaber (Hersteller) unterliegen der betrieb aufgenommen, wird seinem Inhaber die Steuer
amtlichen Aufsicht durch die Bundesfinanzbehörden. auf Antrag erstattet. Nimmt ein Hersteller bis zu diesem
Diese sind berechtigt, bei Herstellern auch Außen- Zeitpunkt Zündwaren, Spielkarten oder Essigsäure, für
prüfungen durchzuführen. die eine Steuerschuld besteht, nachweislich in seinen
Herstellungsbetrieb zurück, so wird ihm die Steuer auf
(2) Für die Befugnisse der Bundesfinanzbehörden Antrag erlassen. Die Erstattung und der Erlaß sind für
und die Pflichten der Betroffenen gelten § 1 95 Satz 1 Zündwaren und Spielkarten in der Steueranmeldung
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 763
nach Absatz 1 zu beantragen; für Essigsäure ist der An- Artikel 6
trag bis zum fünfzehnten Tag des zweiten auf das In- Berlin-Klausel
krafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats
zu stellen. Erstattung und Erlaß werden nicht gewährt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
wenn die Anträge nicht fristgerecht gestellt werden. des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
(3) Betriebe, Personen und Sachverhalte, die nach ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
den in Artikel 1, Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 3 bezeichne- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
ten Rechtsvorschriften oder nach § 209 Abs. 1 und 2 der
Abgabenordnung der Steueraufsicht unterliegen, unter-
liegen dieser innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169
Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung auch nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes, soweit das zur Feststel-
lung und Abwicklung von Ansprüchen aus dem Steuer- Artikel 7
schuldverhältnis erforderlich ist. Unter den gleichen Inkrafttreten
Voraussetzungen sind innerhalb der Frist des Satzes 1
auch Außenprüfungen zulässig. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. Juli 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer
Vom 25. Juni 1980
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen- freies Chlor je Liter nachweisbar sein. Wird das
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Trinkwasser vor Übergabe in das Verteilernetz ent-
18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) sowie auf Grund chlort, muß der Restgehalt vor der Entchlorung
des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 4 Buch- nachweisbar sein."
stabe b und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 2. § 2 erhält folgende Fassung:
S. 1945, 1946) wird, zu § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 ,,§ 2
Satz 1 und § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit ( 1) Trinkwasser in verschlossenen Ber1ältnissen,
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind,
Forsten und für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bun- muß frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfor-
desrates verordnet: dernis gilt als nicht erfüllt, wenn dieses Trinkwasser
in 250 ml Escherichia coli, coliforme Keime, Faekal-
streptokokken oder Pseudomonas aeruginosa so-
wie in 50 ml sulfitreduzierende, sporenbildende
Artikel 1 Anaerobier enthält (Grenzwert). Die Koloniezahl
darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden
Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 nach der Abfüllung entnommen wird, den Grenzwert
(BGBl.1 S. 453,679), geändert durch Artikel 10 der Ver- von 1 00 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von
ordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2802), wird 20° ± 2° C und von 20 je ml bei einer Bebrütungs-
wie folgt geändert: temperatur von 37° ± 1 ° C nicht überschreiten.
1 . In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen- (2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Behält-
den Absätze 2 bis 4 ersetzt: nissen auf der Packung, dem Behältnis, der sonsti-
,,(2) In Trinkwasser sollen coliforme Keime in gen Umhüllung oder in der Werbung als für die
Säuglingsnahrung geeignet angeboten, müssen die
100 ml nicht enthalten sein (Richtwert). Die Kolo-
niezahl soll den Richtwert von 100 je ml bei einer in Absatz 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei
der Abgabe an den Verbraucher eingehalten wer-
Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht über-
schreiten. In desinfiziertem Trinkwasser soll außer- den."
dem nach Abschluß der Aufbereitung die Kolonie-
zahl den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrü- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
tungstemperatur von 20° ± 2° C nicht überschrei-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
ten.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(3) Bei Trinkwasser aus Sehachtbrunnen, aus
Sammel- und Vorratsbehältern, aus sonstigen Ein- ,,(2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Be-
zelversorgungsanlagen sowie aus Wasserversor- hältnissen auf der Packung, dem Behältnis, der
gungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in sonstigen Umhüllung oder in der Werbung als für
Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Ko- die Säuglingsnahrung geeignet angeboten, darf
loniezahl den Richtwert von 1000 je ml bei einer Be- über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus
brütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht über- sein Gehalt an Natrium 20 mg/1, an Nitrat 10 mg/1
schreiten. Für Trinkwasser aus Wasserversor- und an Nitrit 0,02 mg/1 nicht überschreiten.''
gungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trink-
wasser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2 4. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Satz 2.
,,Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die-
(4) In Trinkwasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis ses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf
desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der bestimmte Stoffe der Anlage 1 in bestimmten Zeit-
Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg abständen zu untersuchen ist."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 765
5. § 9 erhält folgende Fassung: darf die zuständige Behörde für Untersuchungen
nach § 10 Abs. 2 und 3 längere als jährliche Ab-
,,§ 9
stände nicht bestimmen."
Bei den Untersuchungen nach § 8 sind minde-
stens durchzuführen d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel- ,,(6) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de-
lung, ob die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 fest- nen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr ent-
gesetzten Grenzwerte nicht überschritten wer- nommen werden, kann die zuständige Behörde
den, zulassen, daß mikrobiologische Untersuchungen
in größeren als jährlichen Abständen durchge-
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel- führt werden, wenn das nach den Umständen
lung, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten des Einzelfalles unbedenklich ist."
Richtwerte nicht überschritten werden,
3. physikalische, physikalisch-chemische und che- 7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
mische Untersuchungen zur Feststellung, ob die
in der Anlage 1 oder die von der zuständigen Be- „Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
hörde nach § 4 festgesetzten Grenzwerte oder Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheits-
die nach § 3 Abs. 2 einzuhaltenden Werte nicht amt unverzüglich anzuzeigen,
überschritten werden, 1. wenn der in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Grenz-
4. bei Wasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis desin- wert überschritten wird oder wenn das auf Grund
fiziert wird, chemische Untersuchungen zur eines vorläufigen Untersuchungsergebnisses
Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 festgesetzte anzunehmen ist,
Restgehalt an Chlor vorhanden ist. 2. wenn der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Richt-
wert überschritten ist oder
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eigenversorgungsanlagen
zur Trinkwassergewinnung durch Destillation aus 3. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher
Meerwasser an Bord von Wasserfahrzeugen, die ermittelten Werten laufend erhöht."
von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen
und überprüft werden, sowie für Wasserversor-
8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Bezeichnung
gungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in
,,§ 9" die Worte „Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" eingefügt.
Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen
Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Was-
serversorgungsanlagen übernommen wird." 9. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
6. § 11 wird wie folgt geändert:
( 1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Anführung ,,§ 1 Abs. 1 bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
Satz 2 und§ 2" durch die Anführung,,§ 1 Abs. 1 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird be-
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" und in Absatz 1 Nr. 7 straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser
wird die Anführung ,,§ 2" durch die Anführung in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten ver-
,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
schlossenen Behältnissen, das den Anforderungen
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: des§ 2 oder des§ 3 nicht entspricht, in den Verkehr
bringt.
,,(2) Die zuständige Behörde kann zulassen,
daß die Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 auf (2) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Was-
Stoffe der Anlage 1 in größeren als jährlichen Ab- serversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser
ständen vorgenommen werden oder für be- oder als Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe
stimmte Stoffe der Anlage 1 unterbleiben kön- abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den
nen, wenn nach ihren Feststellungen oder Er- Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 3 Abs. 1
kenntnissen die Konzentrationen unter den oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Grenzwerten der Anlage 1 liegen. oder 4 oder§ 3 Abs. 1 nicht entspricht, ist nach § 64
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de- strafbar."
nen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr ent-
nommen werden, bestimmt die zuständige Be-
hörde, ob und auf welche Stoffe der Anlage 1 und 10. In§ 22 wird die Anführung,,§ 69 Abs. 4" durch die
in welchen Zeitabständen zu untersuchen ist. Anführung,,§ 69 Abs. 2" ersetzt.
Für Untersuchungen auf den Restgehalt an Chlor
kann die zuständige Behörde einen längeren als
11. § 24 erhält folgende Fassung:
den in § 10 Abs. 3 genannten Zeitabstand zulas-
sen." ,,§ 24
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a
eingefügt: 1. für Tafelwässer, die in für den Verbraucher be-
stimmte Gefäße abgefüllt sind, ·
,,(3 a) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus de-
nen Brauchwasser für Betriebe, die Lebensmittel 2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord-
herstellen, abgegeben oder entnommen wird, nung abweichende Regelungen trifft."
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 2. In der Anlage 2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.3 daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf
durch die folgenden Nummern 1.3 bis 1.6.3 ersetzt: Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar)
oder einem anderen geeigneten Selektiva-
„ 1.3 Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken gar mindestens folgende Stoffwechselmerk-
kann durch: male geprüft werden müssen:
a) Flüssiganreicherung in doppelt konzen- Bildung von Fluorescein:
trierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü- positiv nach Verimpfen auf das Medium nach
tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- King (8) F, Bebrütungstemperatur 37° ±
tungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach- 1 ° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
tungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4
Stunden), oder und Bildung von Pyocyanin:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach
b) Membranfiltration und Bebrütung des King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ±
Membranfilters entweder auf Tetrazo- 1° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
lium-Natriumazid-Agar, Bebrütungstem-
peratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
20 ± 4 Stunden, oder in einfach konzen- positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie)
trierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü- Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Be-
tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- brütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-
tungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach- tungszeit 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion
tungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 mit Nessler's Reagenz.
Stunden},
1 .5 Die Untersuchung auf sulfitreduzierende,
erfolgen. sporenbildende Anaerobier kann durch:
Die endgültige Diagnose ist durch Wachs- a) Membranfiltration und Bebrütung des
tum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Membranfilters unter einer Schicht von
Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht mög- Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar,
lich, so daß zusätzlich nach Sub- und Rein- Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Be-
kultur auf Blutagar mindestens folgende brütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobach-
Merkmale geprüft werden müssen: tung für weitere 20 ± 4 Stunden, Aus-
zählung der schwarzen Kolonien, oder
Aesculinabbau:
positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt
Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Na-
tungszeit mindestens 40 ± 4 Stunden, Farb- tri umsulfit-Boui llon, Bebrütungsternpera-
reaktion mit frischer 7%iger wäßriger Lö- tur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4
sung von Eisen-II-Chlorid Stunden, Beobachtung für weitere
20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung
Wachstum bei pH 9,6:
des Flüssignährbodens,
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH
9,6, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Be- erfolgen.
brütungszeit 20 ± 4 Stunden
Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz: 1.6 Bestimmung der Koloniezahl
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis
6,5 % Kochsalzzusatz, Bebrütungstempera- 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Ko-
tur 37 ° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stun- lonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml
den. des zu untersuchenden Wassers befindli-
chen Bakterien in Plattengußkulturen mit
1.4 Die Untersuchung auf Pseudomonas aerugi- nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden
nosa kann durch: (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer
a) Flüssiganreicherung in doppelt konzen- Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nach
trierter Malachitgrünbouillon, Bebrü- 44 ± 4 Stunden oder bei einer Bebrütungs-
tungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrü- temperatur von 37° ± 1 ° C nach 20 ± 4
tungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach- Stunden Bebrütungszeit bilden.
tungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4
Die verschiedenen bei der Bestimmung ver-
Stunden}, oder
wendeten Nährböden unterscheiden sich
b) Membranfiltration und Bebrütung des hauptsächlich durch das Verfestigungsmit-
Membranfilters in einfach konzentrierter tel, so daß folgende Methoden möglich sind:
Malachitgrünbouillon, Bebrütungstempe-
1 .6.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur
ratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4
20° ± 2°c,
Stunden (Beobachtungszeit und Bebrü-
tungszeit bis 44 ± 4 Stunden}, 1.6.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperet•Jr ::?0°
± 2° C oder 37° ± 1 ° C,
erfolgen.
1.6.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden,
Die endgültige Diagnose ist durch Wachs- Bebrütungstemperatur 20° ± 2° C oder 3r'
tum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so ± 1°C."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 767
Artikel 2 straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oder Tafelwasser in
Die Verordnung über Tafelwässer in der im Bundes- den Verkehr bringt, das den Anforderungen des § 8
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-9, ver- Abs. 3 oder 5 nicht entspricht."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert: 4. Die Verordnung erhält folgende Anlage:
„Anlage zu § 8 Abs. 6
1. In § 8 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2
bis 6 ersetzt: Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es 1. Escherichia coli und coliformen Keimen gemein-
sich nur um technisch nicht vermeidbare Verunreini- sam ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von
gungen oder um natürliche Bestandteile der verwen- 37° ± 1 ° C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stun-
deten Mineralwässer, Solen oder Quellsalze handelt. den unter Gas- und Säurebildung abzubauen.
(3) Tafelwässer müssen frei sein von Krankheits- 1 .1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in minde-
erregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, stens 250 Milliliter Wasser kann durch:
wenn diese Tafelwässer in 250 Milliliter Escherichia a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-
coli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken und ter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur
Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfit- 37° ± 1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit
reduzierende, sporenbildende Anaerobier enthalten 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Be-
(Grenzwert). Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die brütung bis 44 ± 4 Stunden), oder
innerhalb von 1 2 Stunden nach der Abfüllung ent-
nommen wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-
einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C und von branfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar
20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ±
37° ± 1° C nicht überschreiten. 1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit
20 ± 4 Stunden,
(4) Bei Mineralwässern und mineralarmen Wäs-
sern soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt erfolgen.
den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrü- Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoff-
tungstemperatur von 20° ± 2° C und von 5 je Milliliter wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus
bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1 ° C nicht Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolo-
überschreiten. Darüber hinaus dürfen die mikrobiolo- nien auf dem bebrüteten Membranfilter allein
gische Beschaffenheit am Quellaustritt oder sonsti- nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw.
ge Umstände keinen Hinweis auf eine Verunreini- Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende
gung der Quelle geben. Fassungen, Rohrleitungen Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
sowie Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß Cytochromoxydasereaktion: negativ
sich die bakteriologische Beschaffenheit der Wässer
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei
nicht verändert. Beim Inverkehrbringen dürfen Mine-
37° ± 1° C innerhalb 20 ± 4 Stunden
ralwässer und mineralarme Wässer nur solche ver-
mehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthal- lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: po-
ten, die schon am Quellaustritt vorhanden sind. sitiv
Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei
(5) Werden Tafelwässer auf der Packung, dem Be-
44° ± 0,5° C innerhalb von 20 ± 4 Stunden zu
hältnis, der sonstigen Umhüllung oder in der Wer-
Gas und Säure: positiv.
bung als für die Säuglingsnahrung geeignet angebo-
ten, müssen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Grenz- Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-
werte auch bei der Abgabe an den Verbraucher ein- quelle: negativ.
gehalten werden; ihr Gehalt an Natrium darf 20 Milli- 1 .2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in minde-
gramm in 1 Liter, an Nitrat 10 Milligramm in 1 Liter und stens 250 Milliliter Wasser kann durch:
an Nitrit 0,02 Milligramm in 1 Liter nicht überschrei- a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-
ten. ter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur
(6) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Ab- 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden
sätze 3 und 4 eingehalten werden, sind die in der An- (Bebrütung und Beobachtungszeit bis
lage angegebenen Untersuchungsverfahren anzu- 44 ± 4 Stunden), oder
wenden." b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-
2. In § 10 werden die Worte „in § 12" durch die Worte branfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar
„nach § 1 Abs. 1 der Zusatzstoffverkehrsverordnung (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ±
vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2653), geändert 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,
durch die Verordnung vom 30. April 1980 (BGBI. 1
erfolgen.
S. 501)" ersetzt.
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoff-
3. § 1 2 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus
,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le- Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinro-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom ten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter
15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird be- nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-
Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen: ter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstempe-
Cytochromoxydasereaktion: negativ ratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei Stunden (Beobachtungszeit und Bebrü-
37° ± 1 ° C nach 44 ± 4 Stunden tungszeit bis 44 ± 4 Stunden), oder
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-
in der Regel negativ (positive Reaktion möglich) branfilters in einfach konzentrierter Malachit-
Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu grünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ±
Gas und Säure bei 44 ° ± 0,5° C innerhalb von 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beob-
20 ± 4 Stunden: in der Regel negativ (positive achtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4
Reaktion möglich) Stunden),
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff- erfolgen.
quelle: positiv oder negativ
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in
Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Lak- Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zu-
tose bei 37° ± 1 ° C unter Gas- und Säurebildung, sätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-
weichen aber in der lndolbildung und/oder im Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einem ande-
Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur ren geeigneten Selektivagar mindestens folgen-
von 44° ± 0,5° C und/oder im Citratabbau von de Stoffwechselmerkmale geprüft werden müs-
den für Escherichia coli genannten Merkmalen sen:
ab. Bildung von Fluorescein:
2. Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken positiv nach Verimpfen auf das Medium nach
kann durch: King (8) F, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,
Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrier-
ter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstem- und Bildung von Pyocyanin:
peratur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 positiv nach Verimpfen auf das Medium nach
Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,
bis 44 ± 4 Stunden), oder Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
b) Membranfiltration und Bebrütung des Mem- oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
branfilters entweder auf Tetrazolium-Na- positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie)
triumazid-Agar, Bebrütungstemperatur 37° ± Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrü-
1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden oder in tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit
einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouil- 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion mit Nessler' s
lon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Be- Reagenz.
brütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobach- 4. Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, spo-
tungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stun- renbildende Anaerobier kann durch
den),
a) Membranfiltration und Bebrütung des Mem-
erfolgen. branfilters unter einer Schicht von Dextrose-
Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebrütungs-
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in temperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit
Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium- 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere
Natriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätz- 20 ± 4 Stunden, Auszählung der schwarzen
lich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar min- Kolonien, oder
destens folgende Merkmale geprüft werden
müssen: b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt kon-
zentrierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsul-
Aesculinabbau:
fit-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° ±
positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Be- 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beob-
brütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit achtung für weitere 20 ± 4 Stunden, positiv
mindestens 40 ± 4 Stunden, Farbreaktion mit bei Schwärzung des Flüssignährbodens,
frischer 7 %iger wäßriger Lösung von Eisen-11-
Chlorid erfolgen.
Wachstum bei pH 9,6: 5. Bestimmung der Koloniezahl
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6 Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8fa-
Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungs- cher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien
zeit 20 ± 4 Stunden bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu unter-
Wachstum bei 6,5 %igem Kochsalzzusatz: suchenden Wassers befindlichen Bakterien in
Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, pepton-
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5 % haltigen Nährböden ( 1 % Fleischextrakt, 1 %
Kochsalzzusatz Bebrütungstemperatur 37° ± Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20°
1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden. ± 2° C nach 44 ± 4 Stunden oder bei einer Be-
3. Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa brütungstemperatur von 37° ± 1° C nach 20 ± 4
kann durch: Stunden Bebrütungszeit bilden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 769
Die verschiedenen bei der Bestimmung verwen- Artikel 3
deten Nährböden unterscheiden sich haupt-
sächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
folgende Methoden möglich sind: tungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-
Seuchengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Ge-
5.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20° samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
± 2"C, 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
5.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperatur 20° ±
2° C oder 37° ± 1° C,
5.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Be- Artikel 4
brütungstemperatur 20° ± 2° C oder 37° ±
1° C." Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu§ 28 a des Patentgesetzes
Vom 26. Juni 1980
Auf Grund des § 28 a Abs. 8 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung vom 31. Mai 1978 zu § 28 a des Patentgesetzes (BGBI. 1 S. 660), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 1. August 1979 (BGBI. 1 S. 1365), erhält folgende Fassung:
„Anlage
Technische Gebiete, bezeichnet nach der Internationalen Patentklassifikation *), auf denen die Ermittlung öffentlicher Druck-
schriften nach § 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes nicht auf das Europäische Patentamt übertragen ist
Täglicher Lebensbedarf:
A 01 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N; A 42 B, C; A 47 B, C, D, F, G, H, J, K;
A 21 B, C, D; A 43 B, C, D; A 61 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N;
A 22 B, C; A 44 B, C; A 62 D;
A 23 B, C, D, F, G, J, N, P; A 45 B, C, D, F; A 63 B, C, D, F, G, H, J, K;
A 24 B, C, D, F; A 46 B, D;
Arbeitsverfahren:
B 01 B, D, F, J, K, L; B 25 J; B 60 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, Q, S, T, V;
B 02 B, C; B 26 B; B 61 B, C, D, F, G, J, K, L;
B 03 B, C, D; B 27 K, L; B 62 B, C, D, H, J, K, M;
B 04 B, C; B 28 B, C, D; B 63 B, C, G, H, J;
B 05 B, C, D; B 29 C, D, G, H, J; B 64 B, C, D, F, G;
B 06 B; B 32 B; B 65 B, C, D, F;
B 07 B, C; B 41 B, C, D, F, G, J, K, L, M, N; B 66 B;
B 08 B; B 42 B, C, D, F; B 67 D;
B 22 F; B 43 K, L, M; B 68 B, C, F, G;
B 23 B, C, D, F, G, K, P, Q; B 44 B, C, D, F;
Chemie und Hüttenwesen:
C 01 B, C, D, F, G; C 07 B, C, D, F, G, H, J; C 13 C, D, F, G, H, J, K, L;
C02 B, C, D; C 08 B, C, F, G, H, J, K, L; C 14 B, C;
C 03 B, C; C 09 B, C, D, F, G, H, J, K; C 22 B, C, F;
C 04 B; C 10 B, C, F, G, H, J, K, L, M; C 23 C, D, F, G;
C 05 B, C, D, F, G; C 11 B, C; C 25 B, C, D, F;
C 06 8, C, D, F; C 12 B, C, D, F, G, H, J, K, L;
Textil und Papier:
D 01 C, F; D 06 B, C, G, H, J, L, M, N, P, Q; D 21 B, C, D, F, G, H, J;
D 04 B, H; D 07 B;
Bauwesen; Bergbau:
E 02 B, C, D, F; E 05 D, F, G; E 21 B;
E 04 B, C, D, F, G, H; E 06 B, C;
Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen:
F 01 B, C, D, K, L, M, N, P; F 17 B, C, D; F 25 B, C, D, J;
F 02 B, C, D, F, G, K, M, N, P; F 21 H, K, L, M, P, Q, S, V; F 26 B;
F 03 B, C, D, G, H; F 22 B, D, G; F 28 B, G;
F 04 B, C, D, F; F 23 B, C, D, G, H, J, K, L, M, N, Q, R; F 41 B, C, D, F, G, H, J;
F 15 B, C, D; F 24 B, C, D, F, H; F 42 B, C, D;
F 16 B, C, D, F, G, H, J, M, N, P, S, T;
") Vgl. Bekanntmachung vom 5. August 1974 über das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage zur Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifi-
kation (BGBI. II S. 1161 )
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 771
Physik:
G 01 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N, P, G 05 8, D, F, G; G 10 K, L;
R, T, V, W; G 06 C, D, F, G, J, M; G 11 8, C, D;
G 02 8, C; G 07 8, C, D, F, G; G 12 8;
G 03 8, C, D, F, G, H; G 08 8, C, G; G 21 8, C, D, F, G, H, J, K;
G 04 8, C, D, F; G 09 8, C, D, F;
Elektrotechnik:
H 01 8, C, F, G, H, J, K, L, M, P, R, S, T; H 03 F, G, H, J; H 05 8, C, F, G, H, K."
H 02 B, G, J, K, M, N, P; H 04 B, H, J, K, L, M, N, Q, R;
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Gesetzes
zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967
(BGBI. 1 S. 953) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) - 12. BlmSchV -
Vom 27. Juni 1980
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissions- 2. für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
schutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721, oder
1193) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der 3. für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der
beteiligten Kreise, auf Grund des § 1 20 e Abs. 1 der Ge- Anlage befinden, falls durch eine Veränderung ihres
werbeordnung vom Bundesminister für Arbeit und Sozi- Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl
alordnung, hinsichtlich des § 1 5 auf Grund des § 1 0 Abs. beeinträchtigt würde.
10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der
Bundesregierung und hinsichtlich des § 14 auf Grund (3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Ver-
des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19 Abs. 1 des Bundes- ordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Ver-
Immissionsschutzgesetzes von der Bundesregierung fahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die prak-
nach Anhörung der beteiligten Kreise jeweils mit Zu- tische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von
stimmung des Bundesrates verordnet: Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ge-
sichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Stan-
des der Sicherheitstechnik sind insbesondere ver-
Erster Abschnitt gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
sen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
Allgemeine Vorschriften worden sind.
§ 1
Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt
Diese Verordnung gilt für die im Anhang I zu dieser Störfallvorsorge und Störfallabwehr
Verordnung bezeichneten, nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, § 3
in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung im
bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei Sicherheitspflichten
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ent- ( 1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und
stehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-
so geringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflich-
entstehen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer tungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs offen- Vorschriften bleiben unberührt.
sichtlich ausgeschlossen ist.
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
§ 2 1 . betriebliche Gefahrenquellen,
Begriffsbestimmungen 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbe-
ben- oder Hochwassergefahren, und
(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Stö-
3. Eingriffe Unbefugter
rung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein
Stoff nach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, ent- zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahren-
steht, in Brand gerät oder explodiert und eine Gemein- quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-
gefahr hervorgerufen wird. weise ausgeschlossen werden können.
(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine (3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um
Gefahr die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich
zu halten.
1. für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflich-
nicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anla- ten nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der
geteils gehören, Sicherheitstechnik entsprechen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 773
§ 4 3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkeh-
Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen rungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu tref-
fen,
Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-
aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
sungen und durch Schulung des Personals Fehlver-
1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer halten vorzubeugen und
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu er-
wartenden Beanspruchungen genügt, 5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für
2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosio- den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-
nen weisen.
a) innerhalb der Anlage vermieden werden und
(2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen darüber
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beein- zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob die sicherheits-
trächtigenden Weise von außen auf sie einwirken technisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturar-
können, beiten sowie die Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm-
3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Si- und Sicherheitseinrichtungen nach den in Absatz 1 Nr.
cherheitseinrichtungen auszurüsten, 1 und 2 enthaltenen Anforderungen durchgeführt sind.
Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht
4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßein-
durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
richtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen
auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch
geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschie-
denartig und voneinander unabhängig sind, § 7
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile Sicherheitsanalyse
vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzu-
fertigen, die folgende Angaben enthält:
1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens
§ 5
einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbe-
Anforderungen dingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter
zur Begrenzung von Störfallauswirkungen Verwendung von Fließbildern,
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der 2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeut-
sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere samen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Vor-
aussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten
1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der
kann,
Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei
Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgeru- 3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und
fen werden können, die Menge
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni- a) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung,
schen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforder- die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Be-
lichen technischen und organisatorischen Schutz- trieb vorhanden sein können,
vorkehrungen zu treffen, b) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung,
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf- die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen
zustellen und fortzuschreiben, die mit der örtlichen Betriebs entstehen können, und
Katastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestim-
im Einklang stehen. mungsgemäßen Betriebs entstehen und zur Bil-
dung von Stoffen nach Anhang II zu dieser Verord-
(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der nung führen können,
Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauf-
tragen und diese der zuständigen Behörde zu benen- 4. eine Darlegung, wie die nach den§§ 3 bis 6 gestell-
nen. ten Anforderungen erfüllt werden und
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem
§ 6 Störfall ergeben können.
Ergänzende Anforderungen Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und
2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bun-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der des-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Ge-
sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die nehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus S. 274) entsprechend.
1. die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht stän-
dig zu überwachen und regelmäßig zu warten, (2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Un-
terlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissions-
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den all- schutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 1 2 Abs. 1 ver-
gemein anerkannten Regeln der Technik durchzufüh- wiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 ent-
ren, halten.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 8 (4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Ab-
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der
schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand ist ihm auf Verlangen zu überlassen.
der Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Er-
kenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von
Bedeutung sind, anzupassen.
§ 9 Dritter Abschnitt
Bereithalten der Sicherheitsanalyse
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse
ständig bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf § 12
Verlangen vorzulegen. Reichen die in der Sicherheits-
Übergangsvorschriften
analyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob
die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
aus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der
Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer an- zuständigen Behörde
gemessenen Frist zu ergänzen.
1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und
§ 10 die Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Ver-
ordn'ung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen
Ausnahmen
Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei- bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,
ber von den Pflichten nach den §§ 3 bis 9 befreien, so- innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser
weit im Einzelfall, insbesondere wegen günstiger Umge- Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit
bungsbedingungen der Anlage, der geringen Menge der auf Unterlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immis-
Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung oder durch sionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des
Maßnahmen auf benachbarten Grundstücken, eine Ge- Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emis-
meingefahr nicht zu besorgen ist. sionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsver-
ordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2027) ver-
§ 11
wiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 enthalten.
Meldepflichten
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die
züglich mitzuteilen nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüg-
1. den Eintritt eines Störfalls oder lich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fäl-
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, len kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu ei-
bei der der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich nem weiteren Jahr verlängern.
auszuschließen ist.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die
Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach § 13
einer Woche, schriftlich zu bestätigen.
Ordnungswidrigkeiten
(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir- sätzlich oder fahrlässig
kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits- 1. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Unterla-
technischer Hinsicht ausreichend beurteilt wer- gen nicht erstellt oder erstellen läßt oder nicht minde-
den können und stens fünf Jahre aufbewahrt,
b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung 2. entgegen den§§ 7, 8 oder 9 die Sicherheitsanalyse
des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkun- nicht anfertigt, nicht auf Verlangen anpaßt, nicht be-
gen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen reithält, nicht vorlegt oder nicht ergänzt,
ergriffen worden sind, oder
3. entgegen§ 11 Abs. 1 den Eintritt eines Störfalls oder
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 eine dort bezeichnete Störung nicht unverzüglich
a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mittei-
Beurteilung maßgebenden Umstände zu be- lung nach § 11 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig
schreiben und oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder
b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig,
des Störfalls ergriffen worden sind. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 775
§ 14 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Änderung der 4. BlmSchV ,,(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des ln-
krafttretens der Störfall-Verordnung vom 27. Juni
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- 1980 (BGBI. 1S. 772) begonnen wurden, sind un-
gen vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1S. 499, 727) wird wie ter Anwendung der Störfall-Verordnung zu Ende
folgt geändert: zu führen. Von der Einhaltung der Verpflichtung
In§ 4 Nr. 37 wird nach den Worten „in denen" das Wort nach § 4 Abs. 2 a kann abgesehen werden; in die-
,,feste'' gestrichen. sem Fall ist die Sicherheitsanalyse innerhalb von
sechs Monaten nachzureichen.''
§ 15
Änderung der 9. BlmSchV § 16
Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bun- Berlin-Klausel
des-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Ge-
nehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
S. 274) wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
gefügt:
,,(2 a) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung
vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1S. 772) anzuwenden ist,
ist dem Antrag ferner eine Sicherheitsanalyse beizu- § 17
fügen, die den Anforderungen des § 7 der Störfall- Inkrafttreten
Verordnung entspricht."
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
2. § 25 wird wie folgt geändert: Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang 1 *)
- Genehmigungsbedürftige Anlagen -
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige 4. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonsti-
Stoffe durch Verbrennen oder thermische Zerset- gen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeug-
zung (Vergasung) ganz oder teilweise zu beseitigen; nissen;
Anlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige Kon-
5. Anlagen zur TrockendestiUation von Steinkohle oder
zentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren chemisch auf-
Braunkohle; Anlagen zur Erzeugung von brennbaren
zubereiten, soweit hierdurch eine Ablagerung als Ab-
Gasen aus Steinkohle oder Braunkohle;
fall ermöglicht werden soll;
2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest; 6. Anlagen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten,
Wiedergewinnen oder Vernichten von in der Anlage 1
3. folgende Anlagen, in denen Stoffe durch chemische des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976
Umwandlung hergestellt werden: (BGBI. I S. 2737), zuletzt geändert durch Verordnung
a) Anlagen zur Herstellung von Metallen oder Nicht- vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 938), aufgeführten ex-
metallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri- plosionsgefährlichen Stoffen;
scher Energie, 7. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen in
b) Anlagen zur Herstellung von Halogenen oder Ha- Behältern mit einem Fassungsvermögen von insge-
logenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwe- samt mehr als 500 Tonnen;
felerzeugnissen, 8. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mineralöl
c) Anlagen zur Herstellung von phosphor- oder oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in Behältern
stickstoffhaltigen Düngemitteln, mit einem Fassungsvermögen von insgesamt mehr
als 50 000 Tonnen;
d) Anlagen zur Herstellung von Acetylen,
9. ortsfeste Anlagen, in denen Unkrautvertilgungs- oder
e) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Stoffe zu deren
Chemiefasern, Herstellung gemahlen, gemischt, abgepackt oder
f) Anlagen zur Herstellung von Kunstharzen, umgefüllt werden, mit Ausnahme von Anlagen, die in
handwerklichem Umfang betrieben werden.
g) Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kaut-
schuk,
h) Anlagen zur Herstellung von Teerfarben oder
Teerfarbenzwischenprodukten,
*) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als
i) sonstige Anlagen zur Herstellung von anorgani- Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen An-
schen oder organischen Chemikalien; lage betrieben werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 777
Anhang II
- Stoffe -
Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung
Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung
1 Acrylaldehyd 30 O-(2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl)-
= Acrolein O,O-diethyl-phosphat
Acrylnitril = Chlorfenvinphos
2
31 2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin
3 3-Aminopropylen
=Crimidin
=Allylamin
4 Aluminiumphosphid 32 N-Chlorformyl-morpholin
5 4-Amino-diphenyl 33 Chlormethyl-methylether
6 (5-Amino-3-phenyl-1 H-1,2,4-triazolyl)- 34 2-Chlorvinyldichlorarsin
bis (dimethylamino)-phosphinoxid 35 Cyano-methylquecksilber-guanidin
= Septin Cyanphosphorsäuredimethylamid
36
= Triamiphos
37 Cyanwasserstoff
7 Antimonwasserstoff (Stibin)
38 Alkalicyanide
8 Arsen (I11)-oxid, Arsen (111)-säure
oder ihre Satze 39 Erdalkalicyanide
9 Arsen (V)-oxid, Arsen (V)-säure 40 1 ,2-Dibromethan
oder ihre Salze 41 Dichlorethylarsin
10 Arsenwasserstoff (Arsin) 42 Dichlorphenytarsin
11 Asbest 43 O,O-Diethyl-S-( 4-chlorphenylthio )-methyt-
12 Aziridin dithiophosphat
= Ethytenimin = Carbophenothion
13 Benzidin oder seine Salze 44 O,O-Diethyt-S-(2-chlor-1-(phthalimido)-
ethyl)-dithiophosphat
14 Beryllium oder seine Verbindungen, = Dialiphor (Dialifor)
Partikelgröße kleiner als 5 Mikrometer O,O-Diethyl-S-(N-(1-cyan-1-methyl)-
45
15 Beryllium oder seine Verbindungen, ethylcarbamoyt-methyl)-thiophosphat
Partikelgröße größer als 5 Mikrometer = Cyanthoate
16 Biphenyle, polybromierte = Tartan
46 O,O-Diethyt-S-(2-diethylaminoethyl)-thio-
17 Biphenyle, polychlorierte, mit Ausnahme von phosphat
mono
=Amiton
= oder dichlorierten Biphenyten
47 O,O-Diethyl-S-(2-ethylsulfinylethyl)-dithio-
18 Bis (2-chlorethyl)-sulfid
phosphat
19 Bis (chlormethyl)-ether = Disyston-S
= Oxydisulfoton
20 O,O-Bis (p-chlorphenyl)-N-acetimidoyl-
thiophosphorsäureamid 48 0 ,O-Diethyl-S-( ethyl sulfi nyl-methyl)-thio-
= Phosazetim phosphat
21 Bleialkylverbindungen 49 O,O-Diethyt-S-(ethytsulfonyl-methyl)-thio-
phosphat
22 Brom
50 0, O-Diethyl-S-( 2-ethylthioethyt )-dithio-
23 Bromcyan
phosphat
24 Cadmiumstearat (in Form atembarer Stäube) = Disulfoton
25 Calciumchromat (in Form atembarer Stäube) = Disyston
= Thiodemeton
26 Calciumphosphid (außer als Verunreinigung)
51 O,O-Diethyt-O-(2-ethylthioethyl)-thio-
27 Chlor phosphat (1)
28 4-Chlorbenzolazo-thioharnstoff und
oder 3,4-Dichlorbenzolazo-thioharnstoff O,O-Diethyt-S-(2-ethylthioethyl)-thio-
= Promurit phosphat (II)
=Demeton
29 Chlorcyan = Systox
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Lfd Nr Chemische Stoffbezeichnung Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung
Trivialnamen handelsübliche Bezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung
52 O,O-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-dithio- 71 3-(2-(3,5-Dimethyl-2-oxocyclohexyl)-
phosphat 2-hydroxy-ethyl)-glutarimid
= Phorate =Actidion
=Thimet = Cycloheximid
53 O,O-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-thio- 72 2-Diphenylacetyl-1 ,3-indandion
phosphat = Diphacinone (Diphacin)
54 O,O-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithio- 73 2,6-Dithia-1 ,3,5, 7-tetraza-
phosphat adamantan-2,2,6,6-tetroxid
= Tetramethylendisulfotetramin
55 O,O-Diethyl-O-(3-methyl-5-pyrazolyl)-
phosphat 74 O-Ethyl-O-(p-nitrophenyl)-
= Pyrazoxon benzol-thiophosphonsäureester
= EPN (EPN 300)
56 O,O-Diethyl-O-(4-methylsulfinylphenyl)-
75 4-Fluorbuttersäure
thiophosphat
= Fensulfothion 76 4-FI uorbuttersäuresalze
=Terracur P 77 4-Fluorbuttersäureester
57 O,O-Diethyl-O-(p-nitrophenyl)-phosphat 78 4-Fluorbuttersäureamide
= Paraoxon
79 4-Fluorcrotonsäure
58 O,O-Diethyl-O-(p-nitrophenyl)-thiophosphat
80 4-Fluorcrotonsäuresalze
= Parathion (E 605)
59 81 4-Fluorcrotonsäureester
O,O-Diethyl-S-( (4-oxo-3H-1 ,2,3-benzo-
triazi n-3-yl )-methyl )-dithiophosphat 82 4-Fluorcrotonsäureamide
= Azinphos-ethyl FI uoressigsäure
83
60 0, O-Diethyl-S-(propylthiomethyl )-dithio- 84 Fluoressigsäuresalze
phosphat
85 Fluoressigsäureester
61 O,O-Diethyl-O-(pyrazin-2-yl)-thiophosphat 86 FI uoressi gsäureamide
= Nemafos
87 2-Fluorethyl-4-(1, 1 '-biphenyl)-acetat
=Thionazin
= Fluenethyl (Fluenetil)
=Zinophos
88 4-Fluorhydroxybuttersäure
62 2 ,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7 -benzofuranyl-
N-methyl-carbamat 89 4-FI uorhydroxybuttersäuresalze
= Carbofuran 90 4-FI uorhydroxybuttersäureester
63 Dimethylaminocyanphosphorsäure-ethylester 91 4-Fluorhydroxybuttersäureamide
64 92 FI uorwasserstoff (Konzentration größer 95
N,N-Dimethylcarbamoylchlorid
Gew.-%)
65 O,O-Dimethyl-O-(2-(N,N-diethylcarbamoyl)- 93 Glykolsäurenitril
2-chlor-1-methylvinyl)-phosphat
= Dimecron 94 1 ,2,3, 7 ,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin
= Phosphamidon (HCDD)
95 1 ,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-
66 0-( ( (2,4-Dimethyl-1 ,3-dithiolan-2-yl)-
1 ,4,4a,5,6, 7 ,8,8a-octahydro-1 ,4-endo-
methylen )-ami no )-N-methyl-carbamat
5,8-endo-dimethano-naphthalin
=Tirpate
= lsodrin
67 O,O-Dimethyl-O-(2-methoxycarbonyl- 96 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)
1-methyl-vinyl)-phosphat
= Mevinphos 97 2-Hydroxy-2-methyl-propionsäurenitril
= Phosdrin = Acetoncyanhydrin
68 O,O-Dimethyl-O-(p-nitrophenyl)-thio- 98 5-Hydroxy-1,4-naphthochinon
phosphat =Juglon
= Methylparation 99 4-Hydroxy-3-(3-oxo-1 -phenyl-butyl)-cumarin
69 N,N-Di methyl nitrosami n = Warfarin
100 Kobalt (in Form atembarer Stäube von Kobalt-
70 O,O-Dimethyl-S-( (4-oxo-3H-1 ,2,3-benzo-
metall und schwerlöslichen Kobaltsalzen)
triazin-3-yl)-methyl)-dithiophosphat
= Azinphos-methyl 101 Magnesiumphosphid
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 779
Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung
Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung
102 Methanfluorphosphonsäure-isopropylester 133 2,3, 7 ,8-Tetrachlordi benzo-p-dioxin (TCDD)
103 Methanfl uorphosphon säure- in Konzentrationen größer 0, 1 ppm
( 1,2,2-trimethyl-propyl)-ester 134 Tetraethyldiphosphat
104 4,4'-Methylen-bis (2-chloranilin) = Tetraethylpyrophosphat (TEPP)
105 S,S-Methylen-bis (O,O-diethyl-dithio- 135 O,O,O,O-Tetraethyldithiodiphosphat
phosphat) = Sulfotepp
= Diethion 136 N,N,N' ,N'-Tetramethyldiamido-fluorphosphin-
= Ethion oxid
106 Methylisocyanat =Dimefox
107 137 Trichlormethylsulfenylchlorid
2-Methyl-2-(methylthio )-propionaldehyd-
O-( methylcarbamoyl)-oxi m 138 Tricyclohexylstannyl-1 H-1,2,4-triazol
= Aldicarb
139 2,4,6-Tris (1-aziridinyl)-s-triazin
108 Methylquecksilberchlorid = Triethylenmelamin (TEM)
109 Methylquecksilberthioacetamid 140 brennbare Gase, das sind leicht entzündliche
110 Methylvinylsulfon Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei Nor-
maldruck in Mischung mit Luft einen Zündbe-
111 2-Naphthylamin reich haben und deren Siedepunkt bei Normal-
112 Na tri umselenit druck bei 20° Celsius oder bei einer geringeren
Temperatur liegt, soweit sie im bestimmungs-
113 Nickel (in Form atembarer Stäube von Nickel- gemäßen Betrieb in einer Menge von mehr als
metall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen
Nickeloxid und Nickelcarbonat, wie sie bei de; 1. 500 Tonnen in Anlagen nach Anhang I Nr. 7
Herstellung und Weiterverarbeitung auftreten zu dieser Verordnung gespeichert werden
können) oder
114 Nickelcarbonyle 2. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach An-
hang I zu dieser Verordnung vorhanden
115 1,3,4,5,6,7, 10, 10-Octachlor- sein können
4, 7-endomethylen-4, 7 ,8,9-tetrahydrophthalan
= Telodrin 141 leicht entzündliche Flüssigkeiten, das sind
116 Nitrose Gase (im Zusammenhang mit Anlagen Stoffe, die einen Flammpunkt unter
nach Anhang I Nr. 1 und 3, soweit in ihnen im 21 ° Celsius haben und deren Siedepunkt bei
bestimmungsgemäßen Betrieb Salpetersäure Normaldruck über 20° Celsius liegt, soweit sie
in einer Menge von mehr als 1 O 000 kg vorhan- im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer
den sein kann) Menge von mehr als
117 Osmi umtetroxid 1. 50 000 Tonnen in Anlagen nach Anhang 1
Nr. 8 zu dieser Verordnung gespeichert und
118 Pentaboran gelagert werden,
119 Phosgen 2. 2 000 Tonnen in sonstigen Anlagen nach
120 Phosphorwasserstoff Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden
sein können, sofern die Temperatur im be-
121 1 ,3-Propansulton
stimmungsgemäßen Betrieb unterhalb des
122 1 -Propen-2-chlor-1 ,3-diol-diacetat Siedepunktes liegt oder
123 Propylenimin 3. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach An-
124 2-(3-Pyridyl)-piperidin hang I zu dieser Verordnung vorhanden
=Anabasin sein können, sofern die Temperatur im be-
stimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des
125 Sauerstoffdifluorid Siedepunktes liegt
126 Schwefeldichlorid explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese in
142
127 Schwefelpentafl uorid der Anlage I des Sprengstoffgesetzes aufge-
128 Schwefelwasserstoff führt und der Lagergruppe 1 .1 der Zweiten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. No-
129 Selenhexafluorid vember 1977 (BGBI. 1 S. 2189) zugeordnet
130 Selenwasserstoff sind und soweit sie im bestimmungsgemäßen
Betrieb in einer Menge von mehr als 10 Tonnen
131 Strontiumchromat (in Form atembarer Stäube) in einer Anlage nach Anhang I zu dieser Ver-
132 Tellurhexafluorid ordnung vorhanden sein können.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Zuckerartenverordnung
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des § 19 Nr. 4 Buchstabe a und des § 44 2. In§ 1 Abs. 3 werden in Nummer 1 die Angabe „Nr. 3"
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- und in Nummer 2 die Angabe „Nr. 1" jeweils durch
zes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird die Worte „für dieses Merkmal" ersetzt.
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit 3. In Anlage 1 werden gestrichen
Zustimmung des Bundesrates. verordnet:
a) in Nummer 1 die Worte „ermittelt nach den Num-
mern 1 bis 3 der Anlage 2 dieser Verordnung",
Artikel 1
b) in Nummer 2 die Worte „ermittelt nach Nummer 2
Die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 der Anlage 2",
(BGBI. I S. 502), geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2222), wird c) in Nummer 4 die Worte ,, , ermittelt nach Num-
wie folgt geändert: mer 1 der Anlage 2" und,,, ermittelt nach Num-
mer 3 der Anlage 2",
1. An § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: d) in Nummer 5 und 6 jeweils die Worte ,, , ermittelt
,,Die Merkmale der in Anlage 1 definierten Erzeug- nach Nummer 1 der Anlage 2".
nisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Me-
thoden zu bestimmen." 4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
Analysenmethoden
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Metho-
den ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden
zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABI. EG Nr. L 163 S. 1)
und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABI. EG
Nr. L 239 S.24).
Merkmal Zuckerart Methode
(Nummer der Anlage 1)
Gehalt an Leitfähigkeitsasche 1, 4, 5, 6 Nr. 1
Farbtype 1, 2 Nr. 2 Abschnitt A
des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1 265/69
Farbe der Lösung 1, 4, 5, 6 Nr. 3
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 781
Merkmal Zuckerart Methode
(Nummer der Anlage 1 )
Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1
Trockenmasse 7,8,9, 10 Nr. 2
4, 5,6 Nr. 3
Gehalt an Invertzucker 3 Nr. 4
1, 2 Nr. 5 Anlage II
4,5,6 Nr. 6 der Richtlinie
79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose), 7, 8, 9, 10 Nr. 6
Dextroseäquivalent
Sulfatasche 7,8,9, 10 Nr. 9
Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
1 5. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom Artikel 2
28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) wird mit Zustimmung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bundesrates verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1 Artikel 3
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabenbund c der Verord- dung in Kraft.
nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 4
vom 12. Mai 1980 (BGBI. 1S. 564), wird „Türkei" gestri- Die Notwendigkeit der Fortgeltung dieser Verordnung
chen. wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik
Vom 27. Juni 1980
In der Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 der Neu-
fassung des Gesetzes über die Finanzstatistik (BGBI. 1
S. 673) muß es in § 3 Abs. 2 in der 6. Zeile „entspre-
chend § 8 Nr. 5" lauten.
Bonn, den 27. Juni 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Bittner
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 1. Juli 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom Artikel 2
28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) wird mit Zustimmung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bundesrates verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1 Artikel 3
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabenbund c der Verord- dung in Kraft.
nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 4
vom 12. Mai 1980 (BGBI. 1S. 564), wird „Türkei" gestri- Die Notwendigkeit der Fortgeltung dieser Verordnung
chen. wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik
Vom 27. Juni 1980
In der Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 der Neu-
fassung des Gesetzes über die Finanzstatistik (BGBI. 1
S. 673) muß es in § 3 Abs. 2 in der 6. Zeile „entspre-
chend § 8 Nr. 5" lauten.
Bonn, den 27. Juni 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Bittner
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 783
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 4.Juli 1980
Tag Inhalt Seite
25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . 813
neu: 319-24
26. 6. 80 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
2. 6. 80 Bekanntmachung über pen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823
3. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
4. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malediven über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
20. 6. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrags über den Auto-
bahnzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
23. 6. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Straße
zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
18. 6. 80 Verordnung Nr. 13/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 110 20. 6.80 1. 7. 80
9500-4-6-4
20. 6. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980/81 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 114 26. 6. 80 27. 6.80
neu: 613-4-10-6-6
20. 6. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980/81 für Färsen und Kühe bestimmter Hö-
henrassen 114 26.6.80 27.6.80
neu: 613-4-10-6- 7
12. 6. 80 III. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 114 26. 6.80 1. 7. 80
9500-9
12. 6. 80 Verordnung TS Nr. 4 - DIST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Italien 116 28. 6.80 5. 7.80
9291
16. 6. 80 Verordnung Nr. 12/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 116 28.6.80 1. 8. 80
9500-4-6-4
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 783
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 4.Juli 1980
Tag Inhalt Seite
25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . 813
neu: 319-24
26. 6. 80 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
2. 6. 80 Bekanntmachung über pen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823
3. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
4. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malediven über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
20. 6. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrags über den Auto-
bahnzusammenschluß im Raum Basel und Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
23. 6. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Straße
zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
18. 6. 80 Verordnung Nr. 13/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 110 20. 6.80 1. 7. 80
9500-4-6-4
20. 6. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980/81 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 114 26. 6. 80 27. 6.80
neu: 613-4-10-6-6
20. 6. 80 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980/81 für Färsen und Kühe bestimmter Hö-
henrassen 114 26.6.80 27.6.80
neu: 613-4-10-6- 7
12. 6. 80 III. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 114 26. 6.80 1. 7. 80
9500-9
12. 6. 80 Verordnung TS Nr. 4 - DIST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Italien 116 28. 6.80 5. 7.80
9291
16. 6. 80 Verordnung Nr. 12/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 116 28.6.80 1. 8. 80
9500-4-6-4
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
7. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1161 /80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, mas-
siv, der Tarifnummer 76.02 mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 9. 5. 80 L 118/24
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1181 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Teppiche und Bodenbeläge der
Warenkategorie Nr. 59 (Kennziffer 0590), mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 13.5.80 L 120/6
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1182/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Teppiche und Bodenbeläge der
Warenkategorie Nr. 59 (Kennziffer 0590), mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 13.5.80 L 120/8
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1183/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Tapisserien, handgewebt, der Warenkate-
gorie Nr. 60 (Kennziffer 0600), mit Ursprung in Peru, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 13. 5.80 L 120/10
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1184/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 13. 5. 80 L 120/11
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1185/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 88 (Kennzif-
fer 0880), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 13. 5. 80 L 120/13