729
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
25. 6. 80 Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
53-3
25. 6. 80 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . 731
610-1-3, 611-1
25. 6. 80 Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . 732
611-1, 610-1-3
25. 6. 80 Gesetz zur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
707-6
20. 6. 80 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und
einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffent-
lichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) . . . . . . 738
neu: 800-21-6-5
20. 6. 80 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 742
neu: 402-28-1
20. 6. 80 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) . . . . 750
neu: 753-10
20.6.80 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker 758
2121-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige,
die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne
Artikel 1 oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7
und 9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft le-
§ 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas- ben.
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. 1 (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
S. 661 ), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr
16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1013), erhält folgende Fassung: als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die
Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Be-
,,§ 7 a
ginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt
oder den Wohnraum dringend benötigt;
Mietbeihilfe
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat-
(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von lich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen ande-
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe ren Fällen des Absatzes 1.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlas- Artikel 2
sung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendun- Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
gen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält-
nisses unabweisbar notwendig sind. Der Bundesminister der Verteidigung kann das Unter-
haltssicherungsgesetz in der neuen Fassung im Bun-
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Ab- desgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-
satz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die keiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragraphen
Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs- mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
fähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der
Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr-
pflichtigen entfällt.
Artikel 3
(4) Soweit Wohngeld nach§ 41 des Wohngeldgeset- Inkrafttreten
zes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-
gerechnet." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 731
Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Einkommensteuergesetz
Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721 ),
Abgabenordnung
zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 2 des Ge-
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 setzes vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953), wird
S. 613), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 1 wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 1. In § 3 wird folgende Nummer 26 eingefügt:
S. 1953), wird wie folgt geändert:
,,26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufli-
che Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Er-
1. Dem § 52 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
zieher oder für eine vergleichbare nebenberuf-
„Schach gilt als Sport. 11
liche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis
2. In § 58 wird in Nummer 7 der Punkt durch einen Bei- 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auf-
strich ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: trag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1
,,8. ein Sportverein dem Sport nahestehende Tätig-
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen-
keiten fördert, die im Vergleich zur Förderung
den Einrichtung. Als Aufwandsentschädigun-
des Sports von untergeordneter Bedeutung und
gen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeich-
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb an-
neten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt
zusehen sind. 11
2 400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen;".
3. § 68 Nr. 7 wird wie folgt geändert: 2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: a) Folgender neuer Absatz 2 a wird eingefügt:
,,Bei den unter den Buchstaben a und b genann- ,,(2 a) § 3 Nr. 26 ist erstmals für den Veranla-
ten kulturellen Einrichtungen sowie kulturellen gungszeitraum 1980 anzuwenden."
und sportlichen Veranstaltungen gilt dies mit der b) Der bisherige Absatz 2 a wird Absatz 2 b.
Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Überschus-
ses die gesamten Unkosten zu berücksichtigen
Artikel 3
sind, die der Körperschaft durch die Erfüllung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke erwachsen." Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
b) Folgender Satz wird angefügt:
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
,,Die Überschreitung der Grenze von 1 2 000 Deut- im. Land Berlin.
sche Mark ist unschädlich, wenn der Überschuß Artikel 4
einer zulässigen Rücklage (§ 58 Nr. 6) zugeführt Inkrafttreten
und innerhalb von drei Jahren für die steuer-
begünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Kör- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
perschaft verwendet wird." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates von 2 000 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegat-
das folgende Gesetz beschlossen: ten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
werden, erhöht sich der Betrag von 2 000 Deutsche
Artikel 1 Mark auf 4 000 Deutsche Mark.''
Einkommensteuergesetz
3. § 13 a erhält folgende Fassung:
Das Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung ,,§ 13a
der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Ermittlung des Gewinns aus Land- und
vom 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 731 ), wird wie folgt ge- Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
ändert: (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermit-
1. In § 4 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein- teln, wenn
gefügt: 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
,,Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und
daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0
der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinn- Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000
ermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch Deutsche Mark beträgt, und
bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach
3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar re-
§ 13 a keine Entnahme."
gelmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche
oder insgesamt 30 Vieheinheiten nicht überstei-
2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: gen; bei einem Anteil an den Tierbeständen von
,,(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflügel
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der erhöht sich die Grenze für die ersten 15 Hektar auf
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag vier Vieheinheiten je Hektar.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 733
Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hek-
nach Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Be- tarwerte des Geringstlandes und die Vergleichs-
kanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanz- werte der Sonderkulturen, derweinbaulichen Nut-
behörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ zung, der gärtnerischen Nutzung und der sonsti-
141 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder den Wegfall gen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein-
einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hinge- schließlich der zu diesen Nutzungen oder Nut-
wiesen hat. zungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschlä-
ge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-
aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre zungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermit-
wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü- telten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich
cher geführt werden und ein Abschluß gemacht nach Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt
wird, 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Maßge-
bend ist grundsätzlich der Einheitswert, der auf
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt
Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das er-
worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschafts-
ste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt jahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts-
werden und kein Abschluß gemacht wird, aber die
jahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermit-
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf-
teln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nach-
gezeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirt-
feststellung die Umstände, die zu der Fortschrei-
schaftsjahr bleibt § 141 der Abgabenordnung un-
bung oder Nachfeststellung geführt haben, be-
berührt.
reits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-
Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nach-
jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des er- feststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortge-
sten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriebene oder nachfestgestellte Einheitswert
schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirt-
zurückgenommen werden. schaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs.
1 und§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind an-
(3) Durchschnittsatzgewinn ist die Summe aus zuwenden. Hat ein Zugang oder Abgang von Flä-
1. dem Grundbetrag (Absatz 4), chen der landwirtschaftlichen Nutzung wegen der
Fortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewer-
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha- tungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des
bers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehö- Einheitswerts geführt, so ist der Vergleichswert
rigen (Absatz 5), der landwirtschaftlichen Nutzung um die auf diese
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz Flächen entfallenden Wertanteile zu vermehren
2), oder zu vermindern.
4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin- 2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
habers (Absatz 7), schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um
den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Ge-
winnen. zung für die zugepachteten landwirtschaftlichen
Flächen zu erhöhen. Besteht für die zugepachte-
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 ten landwirtschaftlichen Flächen kein besonderer
Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzin- Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach dem
sen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde La- Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-
sten, die Betriebsausgaben sind und die bei der Ein- wertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-
heitsbewertung nicht berücksichtigt sind. wert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde
gelegt worden ist.
(4) Als Grundbetrag ist
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche
wirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu
Mark der sechste Teil,
vermindern, der auf die verpachteten landwirt-
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche schaftlichen Flächen entfällt.
Mark der fünfte Teil
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbauli-
des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den cher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger
folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Ne-
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheits- benbetriebe, Abbauland oder Geringstland zuge-
wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft pachtet oder verpachtet, so sind deren Werte oder
ausgewiesene Vergleichswert der landwirt- deren nach entsprechender Anwendung der
schaftlichen Nutzung einschließlich der dazuge- Nummern 2 und 3 ermittelte Werte den Werten der
hörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 in Nummer 1 Satz 2 genannten Nutzungen, Nut-
des Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonder- zungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im
kulturen. Zum Ausgangswert gehören ferner die Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall
im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der der Verpachtung von ihnen abzuziehen.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flä- (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf
chsn und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 be- die zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und
zeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein- 4 entfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Einge-
heitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset- nommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu
zes dem Grundvermögen zugerechnet und mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-
dem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind ren.
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vor- (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-
schriften über die Bewertung des land- und forst- inhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheits-
wirtschaftlichen Vermögens ergeben würde. Die- wert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts an-
ser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, zusetzen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-
der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Be- des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis
trieb beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-
zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu le- werts abgezogen werden.
gen wäre.
(8) In den Durchschnittsatzgewinn nach den Ab-
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol- sätzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insge-
genden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: samt 3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubezie-
1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für hen aus
a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers 1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirt-
(§ 15 der Abgabenordnung) bei einem Aus- schaftlicher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland
gangswert nach Absatz 4 sowie Geringstland, wenn die hierfür nach den
aa) bis 8 000 Deutsche Mark Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-
je 8 000 Deutsche Mark, ten Werte zuzüglich oder abzüglich der sich nach
bb) über 8 000 Deutsche Mark Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte 2 000 Deutsche
bis 1 2 000 Deutsche Mark Mark übersteigen,
je 10 000 Deutsche Mark, 2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
cc) über 1 2 000 Deutsche Mark 3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des
bis 25 000 Deutsche Mark Ausgangswerts nach Absatz 4 nicht berücksich-
je 1 2 000 Deutsche Mark, tigt worden sind,
dd) über 25 000 Deutsche Mark 4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
je 14 000 Deutsche Mark, Boden; hierbei sind§ 4 Abs. 3 sowie§ 55 entspre-
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des chend anzuwenden."
Ausgangswerts nach Absatz 4.
2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und
4. § 14 a wird wie folgt geändert:
über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehö-
rigen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „1979"
nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist durch die Jahreszahl „1986" ersetzt.
der Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in
Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzu- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
setzen. ,,Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, so-
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten weit er auf die Wohnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und
Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist den dazugehörigen Grund und Boden entfällt,
ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an die Ver-
des nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 äußerung des Betriebs die Wohnung mindestens
maßgebenden Werts der Arbeitsleistung anzuset- zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht
zen. Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der veräußert."
Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen Ar-
beitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt der c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Ansatz des Werts der Arbeitsleistung. ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichti-
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, ger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem
die den Haushalt führt, vermindert sich für jede im 1. Januar 1986 Teile des zu einem land- und forst-
Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Per- wirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und
Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der
son um 20 vom Hundert.
Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur in-
5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha- soweit zur Einkommensteuer herangezogen, als
bers und der Angehörigen kann höchstens für die er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark über-
nach Art und Größe des Betriebs angemessene steigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
Zahl von Vollarbeitskräften angesetzt werden.
Entgeltlich beschäftigte Vollarbeitskräfte sind 1 . der steuerpflichtige
entsprechend der Dauer ihrer Beschäftigung auf a) den Veräußerungspreis nach Abzug der
die angemessene Zahl der Arbeitskräfte anzu- Veräußerungskosten innerhalb von zwölf
rechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07 Vollar- Monaten nach der Veräußerung zur Abfin-
beitskräfte berücksichtigt werden. dung weichender Erben verwendet oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 735
b) den entnommenen Grund und Boden inner- § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Ge-
halb von zwölf Monaten nach der Entnahme winns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags
oder zur Abfindung weichender Erben die- entspricht. Werden Ehegatten nach den§§ 26, 26 b
sen übereignet und zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung je-
dem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftli-
Berücksichtigung des Freibetrags in dem dem cher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind."
Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder
der Entnahme vorangegangenen Veranla-
gungszeitraum den Betrag von 24 000 Deut- 6. In der Überschrift vor§ 35 wird die Zahl „2" durch die
sche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegat- Zahl „3" ersetzt.
ten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-
anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 7. § 52 wird wie folgt geändert:
24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche
a) Hinter Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c ein-
Mark.
gefügt:
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-
,,(2 c) § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch für Ver-
rungspreis oder entnimmt er den Grund und Bo-
anlagungszeiträume vor 1979 anzuwenden, so-
den nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 ange-
weit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
gebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der
entsprechende Teil des Veräußerungs- oder Ent- sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehen."
nahmegewinns steuerfrei."
b) Absatz 19 erhält folgende Fassung:
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(19) § 13 Abs. 3 gilt für die Veranlagungszeit-
,,(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark
räume 1979 und 1980 mit der Maßgabe, daß sich
wird dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerun-
gen und Entnahmen nach Absatz 4 in dieser Fas- a) für den Veranlagungszeitraum 1979 der Be-
sung und für alle Veräußerungen zur Abfindung trag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 200 Deut-
weichender Erben nach Absatz 4 in den vor dem sche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche
1. Januar 1977 geltenden Fassungen insgesamt Mark auf 2 400 Deutsche Mark,
nur einmal gewährt." b) für den Veranlagungszeitraum 1980 der Be-
trag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 600 Deut-
5. Hinter § 34 c werden folgende Überschrift und fol- sche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche
gender§ 34 d eingefügt: Mark auf 3 200 Deutsche Mark
„2. Steuerermäßigung bei Einkünften verringern."
aus Land- und Forstwirtschaft c) Hinter Absatz 19 wird folgender Absatz 19 a ein-
§ 34d gefügt:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt ,,(19 a) § 13 a in der Fassung des Gesetzes zur
sich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkom- Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
mensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungs- Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980
zeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen (BGBI. 1 S. 732) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 2 000 Deut- anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1980 begin-
sche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungs- nen."
zeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht nach § d) Absatz 20 erhält folgende Fassung:
13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000
,,(20) § 14 a Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des
Deutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn
mehr als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbe-
der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 20 steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom
vom Hundert des Betrags, um den der Gewinn den 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 732) ist erstmals für Ver-
äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt. Sind
zember 1978 vorgenommen worden sind. Im übri-
an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Be-
gen ist§ 14 a in der genannten Fassung für Ver-
trieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der
äußerungen und Entnahmen anzuwenden, die in
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Be-
den in dieser Vorschrift bezeichneten Zeiträumen
teiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzutei-
vorgenommen worden sind."
len. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustel- e) Hinter Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a ein-
len (§ 179 der Abgabenordnung). gefügt:
(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflich- ,,(25 a) § 34 d gilt für den Veranlagungszeitraum
tigen nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark 1980 mit der Maßgabe, daß die auf den Gewinn
betragen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeit- des Veranlagungszeitraums nach § 34 d Abs. 1
raums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommen- Satz 1 entfallende Einkommensteuer sich nach
steuer bemißt sich nach dem durchschnittlichen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes
Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei der tariflichen Einkommensteuer bemißt und der
ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach Höchstbetrag für die Steuerermäßigung 1 000
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Deutsche Mark sowie der Vomhundertsatz für die bewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhän-
Verminderung des Höchstbetrags für die Steuer- gig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder
ermäßigung 10 vom Hundert betragen." nicht."
2. In Absatz 3 werden nach den Worten „im ganzen" die
Artikel 2 Worte „zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder
Abgabenordnung Nutzungsberechtigter" eingefügt und folgender Satz
angefügt:
§ 141 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
,,Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buch-
(BGBI. 1 S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
führungspflicht ist nicht erforderlich."
Gesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 731 ), wird wie
folgt geändert:
3. folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist
erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: anzuwenden."
,,3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirt-
schaftliche Flächen mit einem Wirtschafts- Artikel 3
wert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von Berlin-Klausel
mehr als 40 000 Deutsche Mark oder".
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des
b) In Nummer 4 wird die Zahl „24 000" durch die
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zahl „36 000'' ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Zahl „15 000" durch die
Zahl „36 000" ersetzt. Artikel 4
d) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: Inkrafttreten
,,Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirt- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbst- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 737
Gesetz
zur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates samtheit der danach in dieser Gemeinde beste-
das folgende Gesetz beschlossen: henden Betriebstätte des Antragstellers erfüllt
werden; dies gilt auch dann, wenn die bisherige
Artikel 1 Betriebstätte in der Gemeinde aufgegeben
wird,".
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
2. In § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Worten „Er-
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der richtung oder Erweiterung von Heizkraftwerken," das
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24) Wort „Laufwasserkraftwerken,'' eingefügt.
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 3. § 8 wird wie folgt geändert:
„4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte im Sinne a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
von Nummer 1 Buchstabe a und b oder bei einer ,,(3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben
im Zusammenhang mit einer Betriebsverlage- anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember
rung innerhalb der förderungsbedürftigen Gebie- 1976 begonnen wird; § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz
te stehenden Errichtung einer Betriebstätte im ist jedoch erstmals auf Investitionsvorhaben an-
Sinne von Nummer 1 Buchstabe a die Zahl der zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember
bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Be- 1979 begonnen wird."
triebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um
mindestens 15 vom Hundert erhöht wird oder b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze
geschaffen werden; hierbei zählt ein Ausbil- „Bei Laufwasserkraftwerken ist Satz 1 mit der
dungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze; bei Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Fremdenverkehrsbetriebstätten im Sinne der 31. Dezember 1974 jeweils der 31. Dezember
Nummer 2 wird auch eine Erhöhung der Betten- 1979 tritt."
zahl um mindestens 20 vom Hundert als ausrei-
chend angesehen. Als Erweiterung im Sinne der Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe b gilt auch, wenn im direk- Berlin-Klausel
ten Zusammenhang mit einer städtebaulichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
dem Städtebauförderungsgesetz, aus Gründen des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
des Umweltschutzes oder wegen Mangels an im Land Berlin.
ausreichenden Grundstücksflächen an einem
anderen als dem bisherigen Standort innerhalb Artikel 3
derselben Gemeinde eine Betriebstätte errichtet Inkrafttreten
wird, und die Anforderungen hinsichtlich der Zahl
der geschaffenen Dauerarbeitsplätze für die Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres
und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
(Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)
Vom 20. Juni 1980
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- der in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai .
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- 1978) erteilt.
sichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch
1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird vom Bundesminister des In- des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzu-
nern, vom Bundesminister für Wirtschaft, vom Bundes- rechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zuge-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom ordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungs-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vom Bun- jahr durchgeführt worden ist.
desminister für Verkehr, vom Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und Städtebau, vom Bundesmini- (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-
ster für das Post- und Fernmeldewesen im Einverneh- rufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge-
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- nannten Voraussetzungen in den anerkannten Ausbil-
schaft und vom Bundesminister für Bildung und Wissen- dungsberufen Assistent an Bibliotheken und Stenose-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kretärin/Büroassistentin sowie in dem anerkannten
Ausbildungsberuf Angestellter in der Bundesanstalt für
§ 1 Arbeit bis zu dessen Neuordnung nach § 25 des Berufs-
bildungsgesetzes mit mindestens einem halben Jahr auf
Anwendungsbereich die Ausbildungszeit anzurechnen.
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem (3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be-
Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe. rufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen mit mindestens einem hal-
§2 ben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem
anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfeldes zuge-
( 1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Be- ordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungs-
rufsgrundbildungsjahres ist, soweit in den Absätzen 2 jahr durchgeführt worden ist.
und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der
Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem an- §3
erkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind: Einjährige Berufsfachschule
1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentli- (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder
chen oder nach Landesrecht als gleichwertig gelten- nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten
den privaten berufsbildenden Schule als einjährige einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehre-
Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt. re Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbil-
dungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der ent-
2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in An-
sprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 ei-
lage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt.
nem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Be-
3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenver- rufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan derbe-
teilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von suchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unter-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- richt in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schul-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 739
jahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstär- §5
kung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Be- Berlin-Klausel
reich der Wahlfächer vorsieht.
(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fä- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
cher. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Übergangsvorschrift §6
Inkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Strehlke
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Granzow
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
1. Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung 4. Straßenbautechniker
A. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenbe- 5. Straßenwärter
ratung 6. Wasserbauwerker
1. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb 7. Zeichner in der Wasserwirtschaftsverwaltung
2. Sparkassenkaufmann
B. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmänni- V. Berufsfeld: Holztechnik*)
sche Verwaltung
VI. Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung*)
1. Assistent an Bibliotheken
2. Stenosekretärin/Büroassistentin
VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
C. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwal-
tung A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
Pflanzenschutzlaborant
1. Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit
B. Schwerpunkt: Produktionstechnik
2. Angestellter in der Versorgungsverwaltung
3. Verwaltungsfachangestellter
VIII. Berufsfeld: Drucktechnik*)
II. Berufsfeld: Metalltechnik*)
IX. Berufsfeld: Farbtechnik
III. Berufsfeld: Elektrotechnik und Raumgestaltung *)
Fernmeldehandwerker
X. Berufsfeld: Gesundheit*)
IV. Berufsfeld: Bautechnik
XI. Berufsfeld: Körperpflege*)
1. Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwal-
tung
XII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft*)
2. Kulturbautechniker
3. Planungstechniker XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft*)
*) _Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 741
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Stundenverteilung
im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den
berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland
Unterrichtsstunden
im Jahr
Berufsfeld: Wirtschaft
und Verwaltung
Fachtheorie/Fachpraxis 1 040
davon schwerpunktbezogen 240
Berufsfeld: Elektrotechnik
Fachtheorie 520
Fachpraxis 520
Berufs tel d: Bautechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 800
Berufsfeld: Chemie, Physik
und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300
Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zwei-
ten Halbjahr.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(AVBFernwärmeV)
Vom 20. Juni 1980
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des teilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie
den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag. zu-
§ 1 grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingun-
gen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-
Gegenstand der Verordnung gen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für
den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die § 3
Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Ver- Bedarfsdeckung
tragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von
Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungs- Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem
bedingungen), gelten die§§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die
Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm
des Versorgungsvertrages. gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbe-
darf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Vertei-
Versorgung von Industrieunternehmen. lungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versor- zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu ver-
gungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den langen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung rege-
§§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversor- nerativer Energiequellen decken will.
gungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den all-
gemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten § 4
hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich Art der Versorgung
einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen
sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des ( 1 ) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzu- den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen
wenden. Von der in§ 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger
Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßein- zur Verfügung.
richtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen wer-
den. (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin-
gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat sei- wirksam.
ne allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in
(3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte
dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind
Wärmeträger maßgebend. Das Fernwärmeversor-
oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, ein-
gungsunternehmen kann mittels eines anderen Wär-
schließlich der dazugehörenden Preisregelungen und
meträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzuge-
ben. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwin-
gend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträ-
§ 2 gers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck
ergeben sich aus den technischen Anschlußbedingun-
Vertragsabschluß
gen. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wärmebe-
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. darf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt
Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das
Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsab- Unternehmen nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfs-
schluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestäti- deckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die
gen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrich- Versorgung aus technischen Gründen anders nicht auf-
tungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im recht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder
Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allge- behördlich vorgeschrieben wird.
meinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelie-
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fern- ferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die
wärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversor- über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so
gungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu
verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzu- treffen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 743
§ 5 tend machen. Das Fernwärmeversorgungsunterneh-
Umfang der Versorgung, men ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über
Benachrichtigung die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Un-
bei Versorgungsunterbrechungen ternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit
Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von
( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist ver- ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und
pflic~tet, Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenser-
der Ubergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt satzes erforderlich ist.
nicht,
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30
1. soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbe- Deutsche Mark.
halten sind,
(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an
2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeu-
einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch
gung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträ-
Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch
gers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden,
deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet
so haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem
werden kann, gehindert ist.
Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kun-
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, so- den aus dem Versorgungsvertrag.
weit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
(5) leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen
erforderlich ist. Das Fernwämeversorgungsunterneh-
Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen
men hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit un-
Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaub-
verzüglich zu beheben.
ter Handlung keine weitergehenden Schadensersatz-
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die ansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis
Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtig- 3 vorgesehen sind. Das Fernwärmeversorgungsunter-
ten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeig- nehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Ver-
neter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrich- trages besonders hinzuweisen.
tigung entfällt, wenn die Unterrichtung
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist ihn beliefernden Fernwärmeversorgungsunternehmen
und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Un-
oder ternehmen mitzuteilen. leitet der Kunde die gelieferte
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflich-
chungen verzögern würde. tung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 6 § 7
Haftung bei Versorgungsstörungen Verjährung
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung (1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichne-
der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßig- ten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
keiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn belie- welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von
fernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Ver- den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-
trag oder unerlaubter Handlung im Falle rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Fern-
wärmeversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge-
Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem
sundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden
von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder schädigenden Ereignis an.
Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrläs- (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
sig verursacht worden ist, dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei-
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der stenden Schadensersatz, so ist die Verjährung ge-
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül- . der Verhandlungen verweigert.
lungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden (3) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser § 8
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig-
keit des Inhabers des Unternehmens oder eines ver- Grundstücksbenutzung
tretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters (1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücks-
verursacht worden ist. eigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Ver-
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist sorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur
nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im glei-
anzuwenden. chen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in
ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Vertei-
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an- lungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche
zuwenden, die diese gegen ein drittes Fernwärmever- Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
sorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung gel- Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärme-
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
versorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärme- ist Rechnung zu tragen.
versorgung eines angeschlossenen Grundstücks ge-
nutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwär- (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann ver-
meversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie langt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Lei-
entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke stungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach Ab-
den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutba- satz 2 zu bemessen.
rer Weise belasten würde. (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage her-
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig gestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch- worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
nahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichti- begonnen worden ist, und ist der Anschluß ohne Ver-
gen. stärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärme-
versorgungsunternehmen abweichend von den Absät-
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung zen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungs-
Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der maßstäbe verlangen.
Verlegung hat das Fernwärmeversorgungsunterneh-
men zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen (5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5
ausschließlich der Versorgung des Grundstücks die- geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu er-
nen. rechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert aus-
zuweisen.
(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der
Grundsückseigentümer die Entfernung der Einrichtun- § 10
gen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unterneh- Hausanschluß
mens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei
denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann. (1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung
des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er be-
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund- ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fern- endet mit der Übergabestelle, es sei denn, daß eine ab-
wärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zu- weichende Vereinbarung getroffen ist.
stimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung
des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf ei-
Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen. nem Vordruck beantragt werden.
(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Siche- (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie de-
rung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen ren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußneh-
nach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen
dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.
bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende
(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
Vereinbarung unberührt.
des Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Ver- in dessen Eigentum, es sei denn, daß eine abweichende
kehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstük- Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich
ke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentli- von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor
sind. Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versor-
gungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlus-
§ 9 ses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht
selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen
Baukostenzuschüsse läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Aus-
( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be- wahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der An-
rechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemesse- schlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für
nen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaf-
bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Ko- fen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß
sten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtli- vornehmen oder vornehmen lassen.
chen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu ver-
(5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen. ist be-
langen, soweit sie sich ausschließlich dem Versor- rechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei
gungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß er- wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten
folgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom
für
Hundert dieser Kosten abdecken.
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-
schuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach 2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch
dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-
vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen derlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt
steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich werden,
erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Ver- zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet
stärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 745
(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstel- § 13
lung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu Inbetriebsetzung der Kundenanlage
und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Be-
standteil des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwärme- (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder
versorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Vertei-
und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten lungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
Betrag zu erstatten.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fern-
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- wärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei
sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie son- ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhal-
stige Störungen sind dem Fernwärmeversorgungsun- ten.
ternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund- für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fern- verlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer-
wärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zu- den.
stimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung
des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit § 14
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
Überprüfung der Kundenanlage
§ 11 ( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-
Übergabestation rechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetrieb-
setzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte
( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann
verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen deren Beseitigung verlangen.
geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von
Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit
weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen,
stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berech-
sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für tigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern;
andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschluß- bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
nehmer zumutbar ist.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie§ 1O Abs. 8 gelten entspre- fung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das
chend. Verteilungsnetz übernimmt das Fernwärmeversor-
gungsunternehmen keine Haftung für die Mäng~lfreiheit
§ 12
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Uberprü-
Kundenanlage fung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib
oder Leben darstellen.
( 1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,
Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem
Hausanschluß, mit Ausnahme der Meß- und Regelein- § 15
richtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, Betrieb, Erweiterung
ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die An- und Änderung von Kundenanlage
lage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder und Verbrauchseinrichtungen;
sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem Mitteilungspflichten
verantwortlich.
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschrif- betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende
ten dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder Rückwirkungen auf Einrichtungen des Fernwärmever-
behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkann- sorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen
ten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert sind.
und unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungs-
unternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie
zu überwachen. die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen
sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzu-
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen teilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrö-
befinden, können plombiert werden. Ebenso können An- ßen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht.
lagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plom- Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann
benverschluß genommen werden, um eine einwandfreie das Unternehmen regeln.
Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Aus-
stattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwär-
meversorgungsunternehmens zu veranlassen. § 16
Zutrittsrecht
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet
werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich an- Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunterneh-
erkannten Prüfstelle bekundet, daß diese Vorausset- mens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit
zungen erfüllt sind. dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach die- der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist.
ser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort
Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforder- von Meß- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Liefe-
lich und vereinbart ist. rung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Ent-
fernung der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des
§ 17 Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschluß-
nehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu
Technische Anschlußbedingungen wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden
( 1) Das Fernwärmeversorgungsunternehrnen ist be- oder des Hauseigentümers Meß- oder Regeleinrichtun-
rechtigt, weitere technische Anforderungen an den gen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer
Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.
Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün- (5) Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fern-
den der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbe- wärmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zuläs-
sondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertei- sigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die
lungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist. im Falle des Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten
Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.
der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß be-
stimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorhe- (6) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und
rigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens ab- die Beschädigung von Meß- und Regeleinrichtungen,
hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur ver- soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Ver-
weigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und lust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtun-
störungsfreie Versorgung gefährden würde. gen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unver-
züglich mitzuteilen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die
weiteren technischen Anforderungen der zuständigen § 19
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan-
den, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung Nachprüfung von Meßeinrichtungen
nicht zu vereinbaren sind. ( 1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der
Meßeinrichtungen verlangen. Bei Meßeinrichtungen, die
§ 18 den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen,
Messung kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder
eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6
(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent- Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde
gelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Fernwärmeversor-
Meßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtli- gungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung
chen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte zu benachrichtigen.
Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärme-
messung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen
Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzver- zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit
fahren). Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kun- festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Meßeinrichtun-
den kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizko- gen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen
sten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelie- müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich,
ferte Wärmemenge wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-
schreitet.
1. an einem Hausanschluß, von dem aus mehrere Kun-
den versorgt werden, oder § 20
2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle Ablesung
für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April
1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten
sind, des Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-
festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das je- nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat da-
weils anzuwendende Verfahren; es ist berechtigt, die- für Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zu-
ses während der Vertragslaufzeit zu ändern. gänglich sind.
(2) Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die
Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden, so kann ver- Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung be-
einbart werden, daß das Entgelt auf andere Weise als treten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf
nach Absatz 1 ermittelt wird. der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tat-
(3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Wär- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-
me-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Ab- sichtigen.
wärme, so kann die zuständige Behörde im Interesse
§ 21
der Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulas-
sen. Berechnungsfehler
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat da- (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine
für Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Anwendung nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 747
der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Er-
ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstat- fahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Ent-
ten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersat-
nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßein- zes.
richtung nicht an, so ermittelt das Fernwärmeversor-
(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestal-
gungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der
tet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Er-
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitts-
zeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das
verbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststel-
Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf
lung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder
dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie
auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schät-
zung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren voll-
zu berücksichtigen. ständig und in allgemein verständlicher Form auswei-
sen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest- prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdecken-
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum den Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung ge-
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers sondert auszuweisen.
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;
in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre
beschränkt. § 25
Abschlagszahlungen
§ 22 ( 1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerech-
Verwendung der Wärme net, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen
für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fern-
( 1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des wärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Ab-
Kunden und seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Die schlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf
Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem
Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig
zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,
an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungs- so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-
wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht
(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich ge-
Anlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht ent- ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
nommen werden. Sie dürfen weder verändert noch ver- (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der
unreinigt werden. Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit
dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepaßt werden.
§ 23
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Ab-
Vertragsstrafe schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-
( 1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Be- gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
einflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-
oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fern- nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses
wärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver- sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-
tragsstrafe zu verlangen. Diese bemißt sich nach der ten.
Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifa-
che des für diese Zeit bei höchstmöglichem Wärmever-
§ 26
brauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht fest-
zustellen, so kann die Vertragsstrafe über einen festge- Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen
stellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen
werden. Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
§ 24
§ 27
Abrechnung, Preisänderungsklauseln
Zahlung, Verzug
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwärmever-
sorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeit- ( 1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom
abschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen
überschreiten dürfen, abgerechnet. Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zu-
gang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitrau-
mes die Preise, so wird der für die neuen Preise maß- (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fern-
gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitli- wärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur
che Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
tragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Ko- § 31
sten auch pauschal berechnen. Aufrechnung
§ 28 Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunter-
nehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
Vorauszahlungen festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-
rechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungs- § 32
zeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Laufzeit des Versorgungsvertrages,
Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kündigung
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach
Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen, be-
(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver- trägt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von
brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Ver-
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver- längerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschwei-
brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu gend vereinbart.
berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit-
raum über mehrere Monate und erhebt das Fernwärme- (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Verlän-
versorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so gerung von Versorgungsverträgen, die vor Inkrafttreten
kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbe- dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern de-
trägen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der näch- ren Laufzeit nicht früher als neun Monate nach diesem
sten Rechnungserteilung zu verrechnen. Zeitpunkt endet.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann (3) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden
das Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Been-
Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses digung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag
Vorauszahlung verlangen. jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.
(4) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer
§ 29 Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben-
Sicherheitsleistung den Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht
der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunterneh-
(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Voraus- mens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen
zahlung nicht in der Lage, so kann das Fernwärmever- unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berech-
sorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher- tigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit
heitsleistung verlangen. zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung fol-
genden Monats zu kündigen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank verzinst. (5) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu ver-
sorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung ver-
(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und pflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen un-
kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un- verzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung wäh-
verzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem rend der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so
Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Fernwär- ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in
meversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes
machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzu- gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher
weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.
gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.
(6) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversor-
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Vor- gungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die
aussetzungen weggefallen sind.
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustim-
mung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversor-
§ 30 gungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der
Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wich-
Zahlungsverweigerung
tigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberech- der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.
nungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen- § 33
sichtliche Fehler vorliegen, und
Einstellung der Versorgung,
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver- fristlose Kündigung
weigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang
der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech- (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist be-
nung geltend gemacht wird. rechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 749
Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zu- 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohn-
widerhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per- tungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein
sonen oder Anlagen abzuwenden, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Be-
einflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun-
gen zu verhindern oder § 35
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden Öffentlich-rechtliche Versorgung
oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des mit Fernwärme
Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind. (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhält-
nis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unbe-
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
rührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfah-
Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen
rens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Rege-
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Andro-
lung des Abgabenrechts.
hung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dar-
legt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende
Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichen- Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öf-
de Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflich- fentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
tungen nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunter- anzupassen.
nehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung
der Versorgung androhen. § 36
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Berlin-Klausel
Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald
die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme tungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Gesetzes zur
der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pau- Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-
schal berechnet werden. gungen auch im Land Berlin.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in § 37
den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsver-
hältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern Inkrafttreten
1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
stellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wie- 1980 in Kraft.
derholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Un-
ternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsver-
sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 träge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunter-
nehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise
§ 34 hierüber zu unterrichten. Die vereinbarte Laufzeit der vor
Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Ver-
Gerichtsstand sorgungsverträge bleibt unberührt.
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28
in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer- gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.
betreibenden gehören, juristische Personen des öffent-
August 1980 beginnen.
lichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-
gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Be- (4) Ist die Kundenanlage vor dem 1. Januar 1981 an
triebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens. das Verteilungsnetz angeschlossen worden, so gilt die
in § 18 vorgesehene Verpflichtung, zur Ermittlung des
(2) Das gleiche gilt, verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand verwenden, spätestens für Abrechnungszeiträume, die
im Inland hat oder nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
Vom 20. Juni 1980
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des (3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver-
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom pflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) wird mit Zustim- den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zu-
mung des Bundesrates verordnet: grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingun-
gen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-
gen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
§ 1
Gegenstand der Verordnung
§3
(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den
Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für Bedarfsdeckung
die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster (1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem
oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Viel- Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die
zahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Ver- Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm
sorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbe-
sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorse- darf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen
hen, Bestandteil des Versorgungsvertrages. Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Ver-
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die teilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu
Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterver- decken.
teilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. (2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versor- hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen
gungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete
§§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungs- Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanla-
unternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemei- ge keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserver-
nen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und sorgungsnetz möglich sind.
der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einver-
standen ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind
die§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts §4
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Art der Versorgung
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine (1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu
allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen
dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur
oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, ein- Verfügung.
schließlich der dazugehörenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzuge- (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin-
ben. gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe
wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise,
§2 sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt wer-
Vertragsabschluß den.
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.
(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechts-
Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik
das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsab- für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswas-
schluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestäti- ser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunterneh-
gen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrich- men ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu lie-
tungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im fern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen
Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allge- Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erfor-
meinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen. derlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Be-
schaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Was- der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen so-
ser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungs- wie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls
unternehmens entnommen wird, so ist der Kunde ver- dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder
pflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzutei- technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei
len. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Ver- sind die Belange d~s Kunden möglichst zu berücksich-
sorgungsverhältnisse geltenden Preisen. tigen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 751
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an-
und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Ver- zuwenden, die 'diese gegen ein drittes Wasserversor-
pflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die gungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der
§5 Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
bei Versorgungsunterbrechungen geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut-
barer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kennt-
( 1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist ver- nis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor-
pflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am derlich ist.
Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies
gilt nicht (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter
30 Deutsche Mark.
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung
der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder (4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an
sonst vertraglich vorbehalten sind, · einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versor- Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unre-
gung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, ·gelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so
deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet haftet das Wasserver$Orgungsunternehmen dem Drit-
werden kann, gehindert ist. ten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden
aus dem Versorgungsvertrag.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, so-
(5) leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen
weit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen
erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen
Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aüs unerlaub-
hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unver-
züglich zu beheben. ter Handlung keine weitergehenden Schadensersatz-
ansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunterneh-
Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtig- men hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages
ten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeig- besonders hinzuweisen.
neter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrich-
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn
tigung entfällt, wenn die Unterrichtung
beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder,
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unterneh-
und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat men mitzuteilen. leitet der Kunde das gelieferte Wasser
oder an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- auch dem Dritten aufzuerlegen.
chungen verzögern würde.
§7
§6 Verjährung
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichne-
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung ten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von
in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-
Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder un- rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Was-
erlaubter Handlung im Falle serversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge- Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem
sundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden schädigenden Ereignis an.
von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrläs- dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei-
sig verursacht worden ist, stenden Schadensersatz, so ist die Verjährung ge-
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe der Verhandlungen verweigert.
Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül-
(3) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
lungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden
ist,
§8
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig- Grundstücksbenutzung
keit des Inhabers des Unternehmens oder eines ver- (1) ·Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücksei-
tretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters gentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versor-
verursacht worden ist. gung das Anbringen und Verlegen von Leitungen ein-
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist schließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser
nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet" liegenden
anzuwenden. Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur (3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei
Grundstücke, die an die Wasserversorgung ange- der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle
schlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorien-
Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt tierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgrö-
werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversor- ße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungsein-
gung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, heiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwen-
wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den den. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Bauko-
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer stenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten
Weise belasten würde. der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffen-
den Versorgungsbereich angeschlossen werden kön-
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig
nen.
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch-
nahme des Grundstückes zu benachrichtigen. (4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt
werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsan-
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung forderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen 2 und 3 zu bemessen.
Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der
Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu (5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage her-
tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- gestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden
schließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begon-
nen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunter-
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der nehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen
Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtun- Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage
gen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unterneh- bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
mens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei
denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann. (6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 ge-
regelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errech-
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund- nen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuwei-
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Was- sen.
serversorgungsunternehmens die schriftliche Zustim- § 10
mung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des
zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1
Hausanschluß
und 4 beizubringen. (1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung
des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er be-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Ver- ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und
kehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstük- endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
ke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-
lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie de-
sind. ren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußneh-
§9 mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen
vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
Baukostenzuschüsse
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech- des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vor-
tigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen behaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigen-
Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei tum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt,
wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und besei-
für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen tigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen ge-
Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlan- schützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die
gen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungs- Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen
bereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch
Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hun- Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des
dert dieser Kosten abdecken. Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunterneh-
mer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-
baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung
schuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zu-
des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwir-
grundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschlie-
kungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vorneh-
ßenden Grundstücks und des Preises für einen Meter
men lassen.
Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für ei-
nen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den An- (4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-
schaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 ge- tigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirt-
nannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betref- 1. die Erstellung des Hausanschlusses,
fenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen 2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch
angeschlossen werden können. Das Wasserversor- eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-
gungsunternehmen kann der Berechnung eine die Ver- derlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt
hältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende werden,
Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrun- zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet
de legen. werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 753
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstel- (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschrif-
lung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu ten dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder
und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Be- behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkann-
standteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserver- ten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
sorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und
dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Was-
zu erstatten. serversorgungsunternehmen oder ein in ein lnstalla-
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Haus- teurverzeichnis eines Wasserversorgungsunterneh-
anschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Her- mens eingetragenes Installationsunternehmen erfol-
stellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtren- gen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-
nung und Beseitigung bestehende allgemeine Versor- tigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
gungsbedingungen von Absatz 4 abweichen, können (3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen
diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Ver- befinden, können plombiert werden. Ebenso können An-
ordnung beibehalten werden. lagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plom-
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- benverschluß genommen werden, um eine einwandfreie
sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie son- Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Aus-
stige Störungen sind dem Wasserversorgungsunter- stattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasser-
nehmen unverzüglich mitzuteilen. versorgungsunternehmens zu veranlassen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund- (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Was- werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der
serversorgungsunternehmens die schr~ftliche Zustim- Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkann-
mung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des ten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder
Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbun- GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen er-
denen Verpflichtungen beizubringen. füllt sind.
(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung
§ 11 von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu
deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
der Kundenanlage.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann ver-
§ 13
langen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten
nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen ge- Inbetriebsetzung der Kundenanlage
eigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzähler-
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder des-
schrank anbringt, wenn
sen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das
1. das Grundstück unbebaut ist oder Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitun- (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Was-
gen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur serversorgungsunternehmen über das Installationsun-
unter besonderen Erschwernissen verlegt werden
ternehmen zu beantragen.
können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Was- (3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für
serzählers vorhanden ist. die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung
verlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer-
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrich- den.
tungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zu- §14
gänglich zu halten.
Überprüfung der Kundenanlage
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Ein-
richtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der ( 1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech-
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und tigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebset-
die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfrei- zung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte
en Messung möglich ist. Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann
deren Beseitigung verlangen.
(4) § 1O Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit
gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen,
§12 so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,
Kundenanlage den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei
Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
(11 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,
Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen fung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das
des Wasserversorgungsunternehmens ist der An- Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungs-
schlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder unternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der
Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Be- Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung
nutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwort- Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder
lich. Leben darstellen.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§15 (2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür
Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der
Betrieb, Erweiterung und Änderung
verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es be-
von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen;
stimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der
Mitteilungspflichten
Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbrin-
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu gung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der
betreiben, daß Störungen anderer Kunden, störende Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversor- den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und
gungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist ver-
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. pflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hausei-
gentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Mes-
die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer
sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen än-
dern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich (3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und
erhöht. die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn
hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschä-
digungen und Störungen dieser Einrichtungen dem
§16
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzu-
Zutrittsrecht teilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz-
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens
den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 ge- §19
nannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die
Nachprüfung von Meßeinrichtungen
Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrneh-
mung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Ver- (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der
ordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermitt- Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
lung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2
und vereinbart ist. des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den
Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungs-
unternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu
§ 17
benachrichtigen.
Technische Anschlußbedingungen
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech- zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Ver-
tigt, weitere technische Anforderungen an den Haus- kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
anschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb
der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der
sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere § 20
im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes Ablesung
notwendig ist. Dfese Anforderungen dürfen den aner-
kannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten
Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in
von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunter- gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-
nehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat da-
darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine für Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zu-
sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. gänglich sind.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die
weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung be-
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan- treten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf
den, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tat-
nicht zu vereinbaren sind. sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-
sichtigen.
§18 § 21
Messung Berechnungsfehler
(1 ) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine
vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßein- Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden
richtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge-
entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchsein- stellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag
richtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des
ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine
Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserver-
stehen. sorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 755
der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,
schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderli-
raums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch chen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind ange- das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung
messen zu berücksichtigen. seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen
zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum (3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsät-
in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre zen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für läng-
beschränkt. stens ein Jahr erhoben werden.
§ 22 § 24
Verwendung des Wassers Abrechnung, Preisänderungsklauseln
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des (1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversor-
Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Perso- gungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeit-
nen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonsti- . abschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich
ge Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Was- überschreiten dürfen, abgerechnet.
serversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß er-
teilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-
nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe raumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maß-
entgegenstehen. gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit-
liche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet wer- der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen
den, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Ent-
sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften sprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuer-
Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversor- satzes.
gungsunternehmen kann die Verwendung für bestimm-
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszu-
te Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung
gestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von
der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die
der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzu-
(3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bau-
rechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen voll-
wasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor
ständig und in allgemein verständlicher Form ausgewie-
Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragstel-
sen werden.
ler hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die
Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlus-
ses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 § 25
und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorüberge- Abschlagszahlungen
henden Zwecken entsprechend.
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerech-
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum net, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für
Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wasser-
Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydranten- menge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig
standrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend
Wasserzählern zu benutzen. dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu
berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,
so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-
§ 23 schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht
der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich ge-
Vertragsstrafe ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der
Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun- Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit
gen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver- angepaßt werden.
tragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom
Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen wer- (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Ab-
den, der sich auf der Grundlage des Vorjahresver- schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-
brauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-
ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses
zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-
den Kunden geltenden Preisen zu berechnen. ten.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 26 machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzu-
weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Vor-
verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen aussetzungen weggefallen sind.
Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
§ 30
§ 27 Zahlungsverweigerung
Zahlung, Verzug Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberech-
nungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
( 1 ) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Zahlungsverweigerung nur,
Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeit-
punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-
Zahlungsaufforderung fällig. sichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Was-
weigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang
serversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zah-
der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-
lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftrag-
ten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten nung geltend gemacht wird.
auch pauschal berechnen.
§ 31
§ 28 Aufrechnung
Vorauszahlungen Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunterneh-
mens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech- festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
tigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeit-
raums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Um-
ständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde § 32
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-
zeitig nachkommt. Laufzeit des Versorgungsvertrages,
Kündigung
(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver-
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbro-
brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes
chen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalender-
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-
monats gekündigt wird.
brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit- (2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den
raum über mehrere Monate und erhebt das Wasserver- Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines
sorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann Kalendermonats zu kündigen.
es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten (3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungs-
Rechnungserteilung zu verrechnen. mäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem
Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung ange-
das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Er- zeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher son-
stellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie stiger Verpflichtungen.
in den Fällen des§ 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung ver-
langen. (4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzu-
teilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unterneh-
§ 29
men ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die
Sicherheitsleistung sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten zuzustimmen.
(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Voraus-
zahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversor- (5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungs-
gungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher- unternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus
heitsleistung verlangen. dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflich-
ten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskont-
Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunter-
satz der Deutschen Bundesbank verzinst.
nehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un-
verzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem (7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung sei-
Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasser- nes Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertrags-
versorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt verhältnis zu lösen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 757
§ 33 liehen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-
Einstellung der Versorgung, gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Be-
fristlose Kündigung triebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berech- (2) Das gleiche gilt,
tigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kun- 1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
de den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwider- im Inland hat oder
handelt und die Einstellung erforderlich ist, um
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohn-
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-
sonen oder Anlagen abzuwenden, tungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beein- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
flussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen der Klageerhebung nicht bekannt ist.
zu verhindern oder
§ 35
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Un- Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
ternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhält-
Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. nis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unbe-
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz rührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfah-
Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen be- rens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Rege-
rechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung lung des Abgabenrechts.
einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende
daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öf-
Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende fentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtun- anzupassen.
gen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen
kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Ver-
§ 36
sorgung androhen.
Berlin-Klausel
(3) Das. Wasserversorgungsunternehmen hat die
Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der tungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Gesetzes zur
Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-
der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pau- gungen auch im Land Berlin.
schal berechnet werden.
§ 37
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den
Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhält- Inkrafttreten
nis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein-
1980 in Kraft.
stellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wie-
derholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Un- (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsver-
ternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn träge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen
sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunterneh-
2 und 3 gilt entsprechend. men ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise
hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbe-
stimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung ab-
§ 34 geschlossenen Versorgungsverträge bleiben unbe-
Gerichtsstand rührt.
( 1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28
in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer- gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem
betreibenden gehören, juristische Personen des öffent- 31. Dezember 1980 beginnen.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 20. Juni 1980
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung
vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1S. 601), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1581 ) geän-
dert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 23. Au-
gust 1971 (BGBI. 1 S. 1377) wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Zweiten Prü-
fungsabschnitt bis zum 1. Oktober 1980" ersetzt durch
die Worte „im Zweiten Prüfungsabschnitt bis zum 1. Ok-
tober 1983".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-
Apothekerordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 28. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
25. 6. 80 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Sep-
tember 1975............................................................................ 790
25. 6. 80 Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März
1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
25. 6. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung
von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . 806
24. 6. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80 -Zollkontingent für Rum aus
AKP-Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
613-2-1
21. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 812
12. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1119/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe als Meterware, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nr. 65 (Kennziffer
0650), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 5. 80 L116/13
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1120/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungs-
zubehör der Warenkategorie Nr. 88 (Kennziffer 0880), mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.5.80 L116/15
6. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1121 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Vliesstoffe und Waren daraus, andere als
Kleidung und Bekleidungszubehör, der Warenkategorie Nr. 96 (Kenn-
ziffer 0960), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.5.80 L116/16
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 28. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
25. 6. 80 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Sep-
tember 1975............................................................................ 790
25. 6. 80 Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März
1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
25. 6. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung
von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . 806
24. 6. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80 -Zollkontingent für Rum aus
AKP-Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
613-2-1
21. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 812
12. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
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die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1119/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe als Meterware, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nr. 65 (Kennziffer
0650), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 5. 80 L116/13
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1120/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungs-
zubehör der Warenkategorie Nr. 88 (Kennziffer 0880), mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.5.80 L116/15
6. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1121 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Vliesstoffe und Waren daraus, andere als
Kleidung und Bekleidungszubehör, der Warenkategorie Nr. 96 (Kenn-
ziffer 0960), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.5.80 L116/16
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1122/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gewebte, geflochtene oder gewirkte Doch-
te aus Spinnstoffen der Warenkategorie Nr. 106 (Kennziffer 1060),
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 5. 80 L116/18
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1141 /80 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 8. 5. 80 L 117 /9
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1142/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Warenka-
tegorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 8. 5. 80 L 117/11
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1143/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus Seide der Warenkategorie Nr.
136 (Kennziffer 1360), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 8. 5.80 L 117 /12
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1144/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue aus Hanf und
Manilahanf der Warenkategorie Nr. 145 (Kennziffer 1450), mit Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 5. 80 L117/14
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1145/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Schlafanzügen aus Gewirken für
Männer mit Ursprung in Malaysia 8. 5. 80 L 117/16
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1149/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1893/79 zur Schaffung einer Registrierung der Ein-
fuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemein-
schaft 9. 5.80 L 118/1
7. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1159/80 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken und
schlauchlose Reifen für Fahrräder der Tarifnummer ex 40.11 mit Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 5. 80 L 118/20
7. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1160/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Reifen (einschließlich Feigenbänder
und Schlauchreifen) der Tarifnummer ex 40.11 mit Ursprung in Jugos-
lawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 5. 80 L 118/22