697
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1980 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
19. 6. 80 Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien . . . . . . . . 697
neu: 623-2; 745-4
20. 6. 80 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
754-4
9. 6. 80 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 703
2121-51-7
18. 6. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer
grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
753-8-1
19. 6. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienher-
stellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
neu: 800-21-1-79
19. 6. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
neu: 800-21-1-80
19. 6. 80 Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an
die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Ver-
ordnung - DWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
neu: 7100-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23, 24 und 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
Gesetz
zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien
Vom 19. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
das folgende Gesetz beschlossen: Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
21. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2308), als Lasten-
Erster Abschnitt ausgleichsgesetz,
3. das Reparationsschädengesetz vom 1 2. Februar
Allgemeine Vorschriften
1969 (BGBI. 1 S.1 05), zuletzt geändert durch Arti-
kel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
§ 1 (BGBI. 1 S. 3341 ), als Reparationsschädengesetz.
Bezeichnung von Vorschriften
In diesem Gesetz werden bezeichnet §2
Grundsatz
1 . Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Sachschäden, die
Deutschland und der Italienischen Republik über die 1. deutschen Staatsangehörigen,
Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und
finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammen- 2. Personen, die auf Grund der deutsch-italienischen
hängender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969 Umsiedlungsabkommen für Deutschland optiert
(BGBI. II S. 353) in der Fassung des§ 20 dieses Ge- haben, und
setzes als Feststellungsvorschriften, 3. deutschen juristischen Personen
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
auf italienischem Geoiet durch die Kriegsereignisse Zweiter Abschnitt
während des Zweiten Weltkrieges entstanden sind
(Kriegssachschäden), werden nach Maßgabe dieses Entschädigung für Vermögensschäden
Gesetzes aus den Mitteln abgegolten, die nach § 8 der §6
Feststellungsvorschriften vom Präsidenten des Bun-
desausgleichsamtes treuhänderisch verwaltet werden. Voraussetzungen
Entschädigung nach den§§ 7 bis 11 wird gewährt zur
§3 Abgeltung von Kriegssachschäden an den in § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Feststellungsvorschriften
Rechtsnatur der Leistungen bezeichneten Wirtschaftsgütern (Vermögensschäden).
(1) Die Leistungen nach den §§ 6 bis 14 werden mit §7
Rechtsanspruch, Leistungen nach § 15 ohne Rechts-
anspruch nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge- Schadensbetrag
währt. Für die Bemessung der Entschädigung werden die
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den§§ 6 bis 14 nach den Feststellungsvorschriften festgestellten Ver-
gilt als mit dem 19. Oktober 1967 in der Person des An- mögensschäden des unmittelbar Geschädigten zu
spruchsberechtigten entstanden. Anspruchsberechtig- einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Dabei sind
ter ist der Feststellungsberechtigte nach dem Stand 1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermö-
vom 19. Oktober 1967 ( § 3 der Feststellungsvorschrif- gen mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzu-
ten), in den Fällen des § 11 der Anspruchsberechtigte setzen,
nach § 37 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes. 2. von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-
mögen sowie an Grundvermögen festgestellte Ver-
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach den§§ 6 bis 14
bindlichkeiten mit dem halben Betrag abzusetzen.
ist vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der
Person des Anspruchsberechtigten nicht der Zwangs- Der Schadensbetrag ist auf 100 Reichsmark aufzurun-
vollstreckung. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben den.
geht der Anspruch nicht über. §8
- Entschädigung
(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz
verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit (1) Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung über die Zu- beträgt
erkennung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden bei einem Schadens- die Entschädigung in Deut-
ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zu- betrag in Reichsmark scher Mark
erkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beruhen auf die bis 30 000 100 vom Hundert des
Entschädigung für Vermögensschäden nach den§§ 10 Schadensbetrags,
und 11 anzurechnende Erfüllungsbeträge der Hauptent-
schädigung oder der Entschädigung nach dem Repara- bis 80 000 30 000 + 50 vom Hundert
tionsschädengesetz auf der Anrechnung von laufenden des 30 000 RM überstei-
Leistungen oder Darlehen, beginnt die Verjährungsfrist genden Schadensbetrags,
frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Anrech- über 80 000 55 000 + 20 vom Hundert
nung dieser Leistungen nach dem Lastenausgleichs- des 80 000 RM überstei-
gesetz oder dem Reparationsschädengesetz un- genden Schadensbetrags,
anfechtbar oder rechtskräftig geworden ist. höchstens 80 000.
Eine Verzinsung findet nicht statt.
§4 (2) Sobald hinreichende Unterlagen über den Umfang
der zu berücksichtigenden Schäden vorliegen und sich
Schadensfeststellung
hieraus ergibt, daß die zur Verfügung stehenden Mittel
Leistungen nach den§§ 6 bis 14 werden nur gewährt, die Summe der Entschädigungsleistungen nach Ab-
wenn der Schaden nach den Feststellungsvorschriften satz 1 und § 13 übersteigen, wird die Entschädigung
festgestellt oder im Fall des § 11 nach dem Repara- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung des Bundesmi-
tionsschädengesetz berechnet worden ist; sind im Falle nisters der Finanzen, die nicht der Zustimmung des
des § 11 die Voraussetzungen des § 38 des Repara- Bundesrates bedarf, entsprechend erhöht. Dabei kön-
tionsschädengesetzes nicht erfüllt, ist der Schaden nen weitere Schadensgruppen gebildet, der in Absatz 1
nach den Feststellungsvorschriften festzustellen. Diese bestimmte Höchstbetrag der Entschädigung überschrit-
Feststellung oder Berechnung ist bindend. ten und die Erhöhung mit einem Hundertsatz bemessen
werden, der mit zunehmendem Schadensbetrag ab-
sinkt.
§5 §9
Kleinbeträge Teilung der Entschädigung
Entschädigungsbeträge nach diesem Gesetz werden Ist eine unmittelbar geschädigte natürliche Person vor
nicht ausgezahlt, wenn sich für einen einzelnen Emp- dem 19. Oktober 1967 verstorben, wird die für ihre
fangsberechtigten ein Betrag von weniger als 1 O Deut- Schäden errechnete Entschädigung auf die Erben (§ 4
sche Mark ergibt. Abs. 2 der Feststellungsvorschriften) nach dem Ver-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 699
hältnis ihrer Erbteile unter Aufrundung auf volle Deut- Führte ein unverheirateter unmittelbar Geschädigter
sche Mark aufgeteilt. Entsprechendes gilt, wenn eine keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung,
unmittelbar geschädigte Kapitalgesellschaft vor dem war er aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigen-
19. Oktober 1967 auf eine Personengesellschaft umge- tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so
wandelt worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der Feststel- beträgt die Entschädigung 800 Deutsche Mark. Eine
l ungsvorsch ritten). Verzinsung findet nicht statt.
§10 (2) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 19. Okto-
ber 1967 verstorben, gilt § 9 Satz 1.
Anrechnung von Hauptentschädigung
Ist ein Kriegssachschaden zugleich ein Schaden im
Sinne des § 12 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes, § 14
so ist die Entschädigung nach diesem Gesetz um den Anrechnung anderer Leistungen
auf volle Deutsche Mark abgerundeten Erfüllungsbetrag
der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs- Die Entschädigung nach § 13 ist zu kürzen um wegen
gesetz zu kürzen. liegen dem Anspruch auf Hauptent- des gleichen Schadens gewährte
schädigung auch andere Schäden zugrunde, ist von 1. Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichs-
dem Erfüllungsbetrag der Hauptentschädigung vor An- gesetz,
wendung des Satzes 1 der Betrag abzusetzen, der sich
für die anderen Schäden allein als Erfüllungsbetrag der 2. Hausratbeihilfe nach § 45 des Reparationsschäden-
Hauptentschädigung ergeben hätte. gesetzes,
3. Hausratbeihilfe nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes
§ 11 zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
Vermögensschäden von Optanten 26. Juni 1961 (BGBI. I S.785), zuletzt geändert durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(1) Sind am Vermögen von Personen, die auf Grund (BGBI. I S. 3091 ),
der deutsch-italienischen Umsiedlungsabkommen für
soweit es sich nicht um Zuschläge für Familienangehö-
Deutschland optiert haben, nach Eintritt eines Repara-
rige im Sinne des § 295 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
tionsschadens im Sinne des § 2 Abs. 4 des Repara-
gesetzes handelt.
tionsschädengesetzes Kriegssachschäden auf italieni-
schem Gebiet entstanden, wird Entschädigung nach
den§§ 6 bis 9 gewährt, wenn die Voraussetzungen des Vierter Abschnitt
§ 3 der Feststellungsvorschriften erfüllt sind; an die Härteregelung
Stelle des in den Feststellungsvorschriften bestimmten
Stichtags vom 19. Oktober 1967 tritt der 1 . Januar § 15
1969.
Ermächtigung
(2) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ist um
den auf volle Deutsche Mark abgerundeten Erfüllungs- Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 kann be-
betrag der Entschädigung nach dem Reparationsschä- stimmt werden, daß von den nach § 8 der Feststellungs-
dengesetz und um Beträge im Sinne des § 39 Abs. 1 vorschriften vom Präsidenten des Bundesausgleichs-
Nr. 2 des Reparationsschädengesetzes zu kürzen. § 1O amtes treuhänderisch verwalteten Mitteln verwendet
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. werden
(3) Bei der Anwendung des § 9 Satz 1 tritt an die Stel- 1. zur Milderung von Härten ein Betrag bis zu 200 000
le des 19. Oktober 1967 der 1. Januar 1969. Deutsche Mark für einen angemessenen Ausgleich
von Vermögensschäden, die deshalb nicht festge-
stellt werden können, weil die Voraussetzungen des
Dritter Abschnitt § 3 der Feststellungsvorschriften nur im Zeitpunkt
Entschädigung für Hausratschäden des Schadenseintritts erfüllt sind,
2. ein Restbetrag bis zu 100 000 Deutsche Mark für die
§12
Gewährung von Beihilfen nach § 10 Abs. 3 Satz 3
Voraussetzungen des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes.
(1) Die Entschädigung nach den §§ 13 und 14 wird
gewährt zur Abgeltung von Kriegssachschäden im Sin-
ne des § 2 der Feststellungsvorschriften, die in dem
Verlust von Hausrat bestehen (Hausratschäden). Fünfter Abschnitt
(2) § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt Organisation und Verfahren
entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
1. April 1952 der 19. Oktober 1967 tritt. §16
Organisation
§ 13
Für die Organisation gelten die §§ 47 und 48 des
Entschädigung
Reparationsschädengesetzes entsprechend mit der
(1) Die Entschädigung für Hausratschäden des un- Maßgabe, daß das Ausgleichsamt der Stadt Köln allein
mittelbar Geschädigten beträgt 2 000 Deutsche Mark. örtlich zuständig ist.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 17 § 20
Verfahren Änderungen der Feststellungsvorschriften
(1) Für das Verfahren sind die Vorschriften des Artikel 2 § 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
Lastenausgleichsgesetzes über das Verfahren bei der 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik
Zuerkennung und Erfüllung von Hauptentschädigung Deutschland und der Italienischen Republik über die Re-
anzuwenden. Eines Antrages bedarf es nicht. gelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und fi-
nanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhän-
(2) Über die Klage gegen den Beschluß des Be- gender Angelegenheiten wird wie folgt geändert:
schwerdeausschusses entscheidet das Verwaltungs-
gericht endgültig. · 1. An Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und im Falle
eines Schadensausgleiches in Verbindung mit
§ 21 a" angefügt.
§ 18
2. In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „in- und
Haushaltsrechtliche Vorschriften
ausländischen" durch das Wort „inländischen"
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden aus dem ersetzt.
Bundeshaushalt bewirkt. Ihm sind die nach § 8 der Fest- 3. Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 werdef" gestri-
stellungsvorschriften vom Präsidenten des Bundesaus- chen.
gleichsamtes treuhänderisch verwalteten Mittel nach
Maßgabe des Bedarfs zuzuführen. § 21
Berlin-Klausel
Sechster Abschnitt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Sonstige und Schlußvorschriften im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
§ 19 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Steuerliche Behandlung
Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen nicht den § 22
Steuern vom Einkommen und Ertrag. Ansprüche auf sol- Inkrafttreten
che Leistungen gehören nicht zum Betriebsvermögen
oder sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
setzes und unterliegen nicht der Erbschaftsteuer kündung folgenden dritten Kalendermonats, § 20 mit
(Schenkungsteuer). dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni t980 701
Erstes Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Vom 20. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für bestehende Gebäude, Anla-
das folgende Gesetz beschlossen: gen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach
den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt wer-
Artikel 1 den können, wenn die Maßnahmen generell zu einer
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wesentlichen Verminderung der Energieverluste bei-
tragen und die Aufwendungen durch die eintretenden
Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 Einsparungen innerhalb angemessener Fristen er-
(BGBI. 1 S. 1873) wird wie folgt geändert: wirtschaftet werden können."
1. Es wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a 4. § 5 erhält folgenden Absatz 3:
Verteilung der Betriebskosten ,,(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen tech-
nischer Anforderungen auf Bekanntmachungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sachverständiger Stellen unter Angabe der Fund-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stelle verwiesen werden."
vorzuschreiben, daß
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-
oder raumlufttechnischen oder der Versorgung 5. § 5 erhält folgenden Absatz 4:
mit Brauchwasser dienenden gemeinschaftlichen
,,(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis
Anlagen oder Einrichtungen erfaßt wird,
4 können die Anforderungen und - in den Fällen des
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrich- § 3 a - die Erfassung und Kostenverteilung abwei-
tungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß chend von Vereinbarungen der Benutzer und von
dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ge-
getragen wird." regelt und näher bestimmt werden, wie diese Rege-
lungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den
2. § 4 erhält folgende Überschrift: Beteiligten auswirken."
„Sonderregelungen und Anforderungen
an bestehende Gebäude".
6. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch vorgesehen werden, daß die Überwachung ihrer Ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates haltung entfällt.''
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 703
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 9. Juni 1980
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 1980
(BGBI. 1 S. 315), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Versch rei bu ngspflicht
nach §49 AMG
111 Alizaprid, N-[(1-Allyl-2-pyrrolidinyl)methyl]- 1. Juli 1985
6-methoxy-1 H-benzotriazol-5-
carboxamid und seine Salze
112 Amoxicillin, (-)-6-[2-Amino-2- 1. Juli 1985
(4-hydroxyphenyl) acetamido] penicillan=
säure und ihre Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
113 Budesonid, 16ix, 17 -Butylidendioxy- 1. Juli 1985
11 ß, 21-dihydroxy-1,4-pregnadien-
3,20-dion
114 Cimetidin, 1-Cyan-2-methyt- 1. Juli 1985
3-[2-( 5-methyl-4-imidazolyl)=
methylthioethyl]guanidin
und seine Salze
115 Clenbuterol, 4-Amino-ix-(tert- 1. Juli 1985
butylaminomethyl)-3,5-dichlor=
benzylalkohol und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
116 Clofibrid, 3-(Dimethylcarbamoyl)= 1. Juli 1985
propyl-[2-( 4-chlorphenoxy)-
2-methylpropionat]
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
--··
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
117 Etofenamat, 2-( 2-Hydroxyethoxy) ethyl- 1. Juli 1985
[N-( cx,cx,cx-trifluor-m-tolyl)=
anthranilat] und seine Salze
118 Fedrilat, ( 1-Methyl-3-morpholinO= 1. Juli 1985
propyl )-4-phenyl-perhydro-
1 -pyrancarboxylat und seine Salze
119 Feprazon, 4-(3-Methyl-2-butenyl)- 1. Juli 1985
1 ,2-diphenyl-3,5-pyrazolidindion
und seine Salze
120 Flunarizin, 1-Cinnamyl-4-(4,4'- 1. Juli 1985
difluorbenzhydryl)piperazin
und seine Salze
121 Fosfomycin, (-)-(1 R, 2S)- 1. Juli 1985
1,2-Epoxypropylphosphonsäure
und ihre Salze
122 lndanazolin, N-(2-lmidazolin-2-yl)- 1. Juli 1985
N-(4-indanyl)amin
und seine Salze
123 Josamycin und seine Salze 1. Juli 1985
124 Loxapin, 2-Chlor-11-( 4-methyl- 1. Juli 1985
1-piperazinyl)dibenz[b,~ [1,4] oxazepin
und seine Salze
125 Mefexamid, N-(2-Diethylaminoethyl)- 1. Juli 1985
4-methoxyphenoxyacetamid
und seine Salze
126 Orgotein 1. Juli 1985
- zur Anwendung bei Menschen -
127 Piperacillin, 6-[(R)-2-(4-Ethyl- 1. Juli 1985
2,3-dioxo-1-piperazinylcarboxamido)-
2-phenylacetamido] peniciliansäure
und ihre Salze
128 Sincalid, L-Aspartyl-L-tyrosyl- 1. Juli 1985
L-methionylglycyl-L-tryptophyl-
L-methionyl-L-aspartyl-L-phenyl=
alaninamid-2-hydrogensulfat (Ester)
und seine Salze
129 Sucralfat, 1 ',2,3,3',4,4',6,6'- 1. Juli 1985
Octa- 0-s ulfo-ß-0-fructofu ranosyl-
cx-0-glucopyranosid, Aluminium-
hydroxid-hydrat-Salz
130 Suloctidil, 4-lsopropylthio-cx- 1. Juli 1985
(1-octylaminoethyl)benzylalkohol
und seine Salze
131 Tiaprofensäure, 2-(5-Benzoyl- 1. Juli 1985
2-thienyl)propionsäure
und ihre Salze
132 Vindesin, 3-Carbamoxyl-04-desacetyl- 1. Juli 1985
3-des (methoxycarbonyl )vincaleuk0=
blastin und seine Salze
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 705
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
133 Zubereitungen aus 1. Juli 1985
Dilazep - 3,3'-(Perhydro-
1,4-diazepin-1,4-diyl)bis(propyl-
3,4,5-trimethoxybenzoat) -
und seinen Salzen
und
Medazepam - 7-Chlor-2,3-dihydro-
1-methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-benz0=
diazepin -
und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder Zu-
bereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin her-
gestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschrif-
ten bleiben unberührt.
Bonn, den 9. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer
grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 18. Juni 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Waschmittelgesetzes 2. als schwachschäumende Polyalkylenoxid-Addi-
vom 20. August 1975 (BGBI. 1S. 2255) wird nach Anhö- tionsprodukte oder als schwachschäumende alkali-
rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den resistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylaryl-
Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie polyglykoläther in Reinigungsmitteln für die Lebens-
und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates ver- mittel- und Getränkeindustrie und für die metallverar-
ordnet: beitende Industrie
verwendet werden, bis zum 31. Dezember 1984 keine
Artikel 1 Anwendung.
§ 3 der Verordnung über die Abbaubarkeit anioni- (2) Reinigungsmittel für die maschinelle Geschirrspü-
scher und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in lung im Haushalt, die vor dem 1. Oktober 1980 herge-
Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 stellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr
(BGBI. 1 S. 244) erhält folgende Fassung: gebracht werden.''
,,§ 3
Übergangsbestimmung Artikel 2
(1) Die§§ 1 und 2 finden hinsichtlich derjenigen nicht- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Waschmittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
1 . als schwachschäumende Polyalkylenoxid-Addi-
tionsprodukte in Reinigungsmitteln für die gewerbli-
che maschinelle Geschirrspülung Artikel 3
oder Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 707
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin *)
Vom 19. Juni 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Prüfen der Rohstoffe, Halbfabrikate, Hilfsmate-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch rialien und Fertigartikel,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
10. Mitwirken in der Materialausgabe und Arbeitsvorbe-
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
reitung,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 11. Herstellen von Musterstücken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
§ 1 richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes · und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/ 1. in der Fachrichtung Maschinenstickereien:
Schmucktextilienherstellerin wird staatlich anerkannt.
a) Grundfertigkeiten im Handsticken,
§ 2 b) Herstellen und Nacharbeiten von Maschinenstik-
kereien,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
c) Herstellen von Musterdatenträgern;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen
den Fachrichtungen 2. in der Fachrichtung Posamenten:
1. Maschinenstickereien, a) Herstellen von Galons,
2. Posamenten, b) Herstellen von Schnüren und Kordeln,
3. Maschinengeflechte und c) Arbeiten an Posamenten von Hand;
4. Maschinenklöppelspitzen 3. in der Fachrichtung Maschinengeflechte:
gewählt werden. Die für alle Fachrichtungen gemeinsa- a) Herstellen von Maschinengeflechten,
me Ausbidung dauert 24 Monate, die Ausbildung in der
b) Erstellen von Fertigungsanweisungen,
jeweiligen Fachrichtung im zweiten und im dritten Jahr
jeweils 6 Monate. c) Konstruieren von Maschinengeflechten;
§ 3 4. in der Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:
Ausbildungsberufsbild a) Herstellen und Nacharbeiten von Maschinenklöp-
pelspitzen,
(1) Gegenstand der für die Fachrichtungen gemeinsa-
men Berufsausbildung sind mindestens die folgenden b) Erstellen von Fertigungsanweisungen,
Fertigkeiten und Kenntnisse: c) Herstellen von Musterdatenträgern.
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, § 4
3. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und Flä- Ausbildungsrahmenplan
chengebilde, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
4. Kenntnisse der Arten gebräuchlicher Schmucktex- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
tilien, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
5. Grundkenntnisse des Ausrüstens von Schmuck-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
textilien,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Metallen, zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
Mitwirken beim Reparieren und Montieren von Tex- vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
tilmaschinen im Ausbildungsbetrieb, heiten die Abweichung erfordern.
7. Vorbereiten der Garne,
§ 5
8. Bedienen, Warten, Einrichten und Umstellen von
Maschinen zur Herstellung von Schmucktextilien, Ausbildungsplan
') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 6 ben durchführen. Hiervon entfallen eine auf die allen
Berichtsheft Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und zwei auf
die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines in der jeweiligen Fachrichtung sind. Hierfür kommen ins-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit besondere in Betracht:
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der gemeinsa-
gelmäßig durchzusehen. men Berufsausbildung sind, in höchstens zwei Stun-
den:
§ 7 Umrüsten einer Garnvorbereitungsmaschine des
Ausbildungsbetriebes auf ein anderes Material und
Zwischenprüfung Auswechseln einfacher Verschleißteile;
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende bildung in den Fachrichtungen sind, in insgesamt
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. höchstens fünf Stunden:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) in der Fachrichtung Maschinenstickereien:
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un- Anfertigen von zwei Stickmustern unterschiedli-
ter I lfd. Nummer 8 Buchstabe a bis f sowie lfd. Num- cher Stickart auf Stickmaschinen des Ausbil-
mer 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf dungsbetriebes einschließlich des Ausführens
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu der hierzu erforderlichen wesentlichen Vorberei-
§ 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermit- tungs- und Einstellungsarbeiten;
teln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertig-
keiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf b) in der Fachrichtung Posamenten:
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- Anfertigen von zwei verschiedenartigen Posa-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für menten aus gegebenem Material nach gegebe-
die Berufsausbildung wesentlich ist. nem Verwendungszweck einschließlich des Aus-
führens der hierzu erforderlichen wesentlichen
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Vorbereitungs- und Einstellungsarbeiten;
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) in der Fachrichtung Maschinengeflechte:
1 . Vorbereiten von Garnen, Anfertigen von zwei verschiedenartigen Maschi-
nengeflechten aus betriebsüblichem Material
2. Herstellen von Schmucktextilien, nach gegebenem Verwendungszweck ein-
3. Belegen von Maschinen. schließlich der hierzu erforderlichen wesentlichen
Vorbereitungs- und Einstellungsarbeiten;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol- d) in der Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:
genden Gebieten schriftlich lösen: Anfertigen von zwei unterschiedlichen Maschi-
nenklöppelspitzen aus betriebsüblichem Material
1. Eigenschaften und Einsatz textiler Rohstoffe und nach gegebenen Grundbindungsarten einschließ-
Garne zur Herstellung von Schmucktextilien, lich des Ausführens der hierzu erforderlichen we-
2. Fertigungsablauf und Zusammenarbeit im Ausbil- sentlichen Vorbereitungs- und Einstellungsarbei-
dungsbetrieb, ten.
3. Garnvorbereitung,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
spezifische Aufgaben. geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis- besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
bezogene Fälle beziehen. 1. im Prüfungsfach Technologie:
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter a) gebräuchliche Arten und Einsätze von Schmuck-
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte textilien,
Prüfungsdauer unterschritten werden.
b) Ausrüstungsgänge für Schmucktextilien,
§ 8 c) Betriebsorganisation und Arbeitsvorbereitung,
Abschlußprüfung d) Musterungsmöglictikeiten,
e) Inhalte von Fertigungsanweisungen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse f) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten schutz;
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in a) Berechnen des Bedarfs an Einsatzmaterial,
insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitspro- b) Berechnen der Material- und Lohnkosten;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 709
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 9
Wirtschafts- und Sozialkunde. Aufhebung von Vorschriften
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxis- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
bezogene Fälle beziehen. pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,
insbesondere für die Ausbildungsberufe Litzenflechter
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, und Maschinenstickerin, sind nicht mehr anzuwenden.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
90 Minuten,
§ 10
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
Übergangsregelung
60 Minuten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Prüfungsdauer unterschritten werden.
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- schriften dieser Verordnung.
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
§ 11
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat Berlin-Klausel
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 12
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienherstellerin
1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
2 3 4
Arbeitsschutz, Unfallver- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
hütung und Umwelt- setzen und Verordnungen wiedergeben und be-
schutz achten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, nennen und beachten
c) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-
läutern
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-
samkeit erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
und beachten
2 Kenntnisse des Ausbil- a) Fertigungsablauf beschreiben
dungsbetriebes
b) Grundzüge der Betriebsorganisation beschrei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
ben
c) betriebliche Formulare erläutern
d) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
e) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-
den für die Lohnfindung nennen
f) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern und bei den Arbeitsausführungen be-
rücksichtigen
g) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und während der gesamten
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten Ausbildung zu
von Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern vermitteln
3 Kenntnisse der textilen a) Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form er-
Rohstoffe, Garne und läutern
Flächengebilde b) Herkunft der Faserstoffe nennen und ihre Eigen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
schaften beschreiben
c) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die
Herstellung von Schmucktextilien erläutern
d) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die
Weiterverarbeitung erklären
e) Konstruktionsmerkmale der Garne und Zwirne
darstellen und ihren Einfluß auf deren Weiterver-
arbeitung zu Schmucktextilien beschreiben
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 711
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbildes
2 1 3
2 3 4
f) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere
der Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,
-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie Dre-
hungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung des
Garns zu Schmucktextilien beschreiben
g) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne
nach dem tex-System erklären, Feinheitsbe-
rechnungen und -umrechnungen sowie Men-
genberechnungen ausführen
h) Eigenschaften textiler Flächengebilde auf
Grund unterschiedlicher Konstruktion erläutern
i) Verhalten textiler Flächengebilde im Vered-
lungsprozeß, insbesondere Elastizität, Reiß-
festigkeit und Schrumpfung, beschreiben
4 Kenntnisse der Artenge- a) Verwendung von Maschinenstickereien, Posa-
bräuchlicher Schmuck- menten, Maschinengeflechten und Maschinen-
textilien klöppelspitzen erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) Zusammenhang zwischen Einsatz und Auswahl
bestimmter Schmucktextilien erläutern
c) Einfluß von Mode und Technik auf die Gestal-
tung von Schmucktextilien erläutern und bei der
Entwicklung von Mustern beachten
5 Grundkenntnisse des a) Erfordernis der Ausrüstung von Schmucktexti-
Ausrüstens von lien begründen
Schmucktextilien b) wichtige Ausrüstungsgänge nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
6 Grundfertigkeiten des a) messen, prüfen, kennzeichnen, feilen, sägen,
Bearbeitens von Metal- körnen, bohren, nieten, senken, schleifen, kle-
len, Mitwirken beim Re- ben, gewindeschneiden 2
parieren und Montieren b) Verschleißteile auswechseln
von Textilmaschinen im
Ausbildungsbetrieb c) Werkzeuge für die Montage handhaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
7 Vorbereiten der Garne a) Spinn- und Farbpartien kontrollieren, Spinnerei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) feh ler feststellen, Unterschied zwischen Garnen
und Zwirnen erläutern
b) wichtige Knotenarten nennen und Anwendung
der Knoten erläutern, von Hand und mit mecha-
nischem Knoter knoten
c) Aufbau und Wirkungsweise voo Spul-, Fach-,
Zwirn- oder Umspinnmaschinen erläutern 4
d) spulen, fachen oder schweifen, zwirnen oder
umspinnen, Fehlerursachen nennen, Fehlerbe-
heben
e) Fadenführerhub, Spuleninhalt und -spannung
kontrollieren und regulieren
f) Einfluß von -Fadenreinigung und -spannung auf
die Garnqualität erläutern, Maße und Gewichte
für übliche Fadenspannungen nennen
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes
2 3
2 3 4
g) Präparationsmethoden erläutern, Fäden präpa-
rieren
h) Maschinen belegen und einstellen
8 Bedienen, Warten, Ein- a) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere
richten und Umstellen der Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,
von Maschinen zur Her- -dehnung, -festigkeit und -drehung sowie
stellung von Schmuck- Drehungsrichtung, auf den Herstellungsprozeß
textilien beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Aufbau und Funktion wichtiger Maschinen für
die Herstellung von Schmucktextilien erläutern,
Maschinen bedienen 6 4
c) Reihenfolge der Arbeitsgänge bei der Herstel-
lung von Schmucktextilien erläutern
d) Herstellungsfehler feststellen, Fehlerursachen
beseitigen
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten
f) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen
warten und instandhalten
g) Maschinen nach Betriebsanleitungen einrich-
ten und artikelbedingt umstellen, Lehren und
Vorrichtungen hierbei benutzen
h) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In- 2
betriebnehmen von Arbeitsgeräten und Ma-
schinen mitwirken
i) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-
rung und -rückgewinnung erläutern
9 Prüfen der Rohstoffe, a) betriebliche Qualitätsvorschriften beachten
Halbfabrikate, Hilfsmate- b) Wareneingang nach Menge und Qualität kon-
rialien und Fertigartikel
trollieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
c) Drehungsrichtung von Garnen und Zwirnen be-
stimmen
2
d) einfache Faserstoffbestimmungen anwenden
e) beim Warenschauen mithelfen, Fehler und ihre
Ursachen feststellen, Fehler kennzeichnen
f) Breite, Länge, Dehnung und Verbrauch von Fer-
tigartikeln feststellen
10 Mitwirken in der Material- a) nach Auftragsumfang Verbrauchsmaterial zu-
ausgabe und Arbeits- sammenstellen
vorbereitung b) Kommissionen nach Menge und Qualität kon-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) trollieren und zur Abholung bereitstellen
c) Fertigungszeiten bestimmen
d) Termine festlegen und ihre Einhaltung überwa-
chen
e) Material- und Lohnkosten feststellen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 713
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
11 Herstellen von Muster- a) nach Verwendungszweck mustern
stücken b) materialgerecht mustern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
c) in unterschiedlichen Farbstellungen mustern,
Farben kombinieren
d) Formen, Farben und Größen variieren 3
e) nach modischen Leitlinien mustern
f) nach eigenen Vorstellungen mustern
g) bei der Abmusterung von Kollektionen mitwir-
ken
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
A. Fachrichtung Maschinenstickereien:
1 Grundfertigkeiten im a) Handstickarbeiten mit Stepp-, Platt-, Wickel-,
Handsticken Moos-, Sand-, Kordel-, Kreuz-, Spann-, Gobelin-,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Schatten- und Festonstich sowie Perlensticke- 1
Buchstabe a) reien ausführen
b) Stickarten und ihre Anwendung erläutern
2 Herstellen und Nachar- a) Ätz-, Loch-, Platt-, Applikations-, Pailettensticke-
beiten von Maschinen- reien mit Maschinen ausführen
stickereien b) Stickverfahren und ihre Anwendung erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) C) Maschinen nach Fertigungsvorschrift belegen
d) Stickvorgang und -ausfall kontrollieren
e) Aufbau und Aufgabe von Kontrollgeräten erläu-
tern, Kontrollgeräte einsetzen
f) Verschleißteile kontrollieren, einfache Ver-
schleißteile auswechseln 5 1
g) Bedarf an Stickboden und -garn berechnen
h) Stickmaschinen nach Fertigungsvorschrift um-
stellen und umrüsten, Stoff einspannen
i) ansticken, Stickboden nachwellen
k) Maschinenstickereien entsprechend der Stick-
art nacharbeiten und ausbessern, Arbeitsgänge
erläutern
3 Herstellen von Muster- a) Stich regulativ erklären, Symbole für die im Aus-
datenträgern bildungsbetrieb üblichen Sticharten aufzeigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Rapporte berechnen
Buchstabe c)
c) Verhältnis zwischen Original und Schablonen
berechnen
d) einfache Musterschablonen herstellen 5
e) Musterschablonen stechen und aufpausen
f) Stichgrößen berechnen
g) Musterdatenträger herstellen, lesen und von
Hand korrigieren
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
h) Musterdatenträger repetieren
i) Funktionsweise von Maschinen zur Herstellung
von Musterdatenträgern erläutern
B. Fachrichtung Posamenten:
1 Herstellen von Galons a) Häkelbiesen vorfertigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Galon- und Posamenten-Raschelmaschinen
Buchstabe a) einrichten
c) Besätze in verschiedenen Ausführungen her-
stellen, Fehlerfeststellen und ihre Ursachen be- 2 1
seitigen
d) Fransen in verschiedenen Ausführungen her-
stellen, Fehlerfeststellen, ihre Ursachen beseiti-
gen
2 Herstellen von Schnüren a) Schnüre und Kordeln in unterschiedlichen Aus-
und Kordeln führungen von Hand herstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Schnüre und Kordeln, gedreht oder geflochten
Buchstabe b) 2
mit Maschinen herstellen
c) Qualität der Schnüre und Kordeln überprüfen,
Fehler beseitigen
3 Arbeiten an Posamenten a) Knaufe stecken, Knebel anfertigen
von Hand
b) Material vorbereiten, Quasten anfertigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Pendel und Rohre bewickeln
2 5
d) Baldachine anfertigen
e) Accessoires posamentenmäßig anfertigen
f) Formen verzieren und ausputzen
C. Fachrichtung Maschinengeflechte:
1 Herstellen von Maschi- a) Flach- und Rundgeflechte nach Fertigungsvor-
nengeflechten schrift herstellen, Unterschiede zwischen Lit-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zen und Kordeln erläutern
Buchstabe a) b) Arten und Funktion der Klöppel erläutern
c) Steuermechanismen für jacquardgesteuerte
Flechtmaschinen erläutern
d) Garnkörper auf Flechtmaschine aufsetzen, 4 2
Hilfs-, Unterlauf- und Musterfäden einziehen
e) Klöppel, Fadenspannungs- und Fadenüberwa-
chungselemente auf Funktionstüchtigkeit prü-
fen und einstellen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 715
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
f) Fadensammler sowie Flechtfedern und -dichte
einstellen, Musterdatenträger einsetzen oder
auflegen
g) Warenabzugseinrichtungen einstellen
2 Erstellen von Fertigungs- a) Aufbau der Fertigungsvorschrift erläutern
anweisungen
b) Einsatzmaterial nach Art und Menge festlegen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Elastizitätsgrad bei gummielastischen Artikeln
Buchstabe b)
bestimmen
2 3
C) Klöppelart, Unterlauf-IM ittelendvorlagen und
Form der Fadensammler/Schollen festlegen
d) Flechtdichte festlegen, Warenabzugseinrich-
tung auswählen
3 Konstruieren von Ma- a) Grundbindungen und einfache Ableitungen von
schinengeflechten Flach- und Rundgeflechten zeichnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
b) Spulen-, Bindungs- und Musterrapport festle- 1
Buchstabe c) gen
c) einfache Geflechte zerlegen, ihre Konstruktion
feststellen und erläutern
D. Fachrichtung Maschinenklöppelspitzen:
1 Herstellen und Nachar- a) einfädige Spitzen herstellen
beiten von Maschinen- b) unterschiedliche Maschinengrößen (Klöppel-
klöppelspitzen
zahl) und -systeme erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a) c) Maschinen belegen, ihre Arbeitsorgane auf
Funktionstüchtigkeit prüfen
d) Musterdatenträger auflegen, Schläger und
Klöppel einstellen, Grundeinstellungen und arti-
kelbedingte Abweichungen erläutern
4 2
e) Federlot nach Art der Garne und Muster bestim-
men
f) Klöppel für mustergetreuen Lauf kennzeichnen
und einsetzen
g) Dorne und Schollen berechnen und montieren
h) Rapport (Dichte) und Breite einstellen
i) Spitzen scheren, säubern, ausbessern und auf-
machen
2 Erstellen von Fertigungs- a) Aufbau der Fertigungsvorschrift erläutern
anweisungen b) wichtige Grundbindungen für die Herstellung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
einfädiger Spitzen zeichnen
Buchstabe b)
c) Spulen-, Bindungs- und Musterrapport festle-
gen 2 2
d) technische Patronen leichten bis mittleren
Schwierigkeitsgrades ausarbeiten
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
e) Einsatzmaterial nach Art und Menge festlegen
f) maschinen- und mustergerechte Einteilung der
Fertigungsvorschrift beachten
3 Herstellen von Muster- a) Funktion und Anordnung der Maschinen er-
datenträgern läutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
b) Musterdatenträger herstellen, kontrollieren und 2
Buchstabe c)
ausbessern
c) Vorgehensweise bei der Fehlersuche an falsch
geschlagenen Musterdatenträgern erläutern
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 717
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Tapisseristen/zur Tapisseristin *)
Vom 19. Juni 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §5
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
ordnet: Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 1
§6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berichtsheft
Der Ausbildungsberuf Tapisserist/Tapisseristin wird
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
staatlich anerkannt.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
§2 zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
Ausbildungsdauer gelmäßig durchzusehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§7
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, ter lfd. Nummer 5 Buchstabe a und b sowie lfd. Num-
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma- mer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
schinen und Einrichtungen, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu
4. Kenntnisse der Handarbeitsstickgarne, Stickböden § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermit-
und Stickereierzeugnisse, teln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertig-
5. Handsticken, keiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf
6. Zuschneiden von Stickböden, den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
7. Vorbereiten von Stickböden,
die Berufsausbildung wesentlich ist.
8. Sortieren von Garnen und Errechnen des Garnbe-
darfs, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
9. Aufmachen und Garnieren von Stickereien, insgesamt höchstens fünf Stunden sechs Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
10. Ausgeben und Abnehmen von Ware.
tracht: Anfertigen von Stickproben in Kreuz-, Stiel-,
Platt-, Schling-, Spann- und Halbstich (Gobelinstich).
§4
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Ausbildungsrahmenplan
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach genden Gebieten schriftlich lösen:
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
1. Sticktechniken und Anwendungsgebiete,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- 2. Handarbeitsstickgarne,
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 3. Zuschneiden und Vorbereiten von Stickböden,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere 4. Arbeitsschutz- und Unfallverhütung,
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung 5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder- spezifische Aufgaben,
heiten die Abweichung erfordern.
6. Zeichnen eines einfachen Musters oder Einzeichnen
von Sticktechnik und -lage in einfacher Ausführung
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
in ein vorgegebenes Motiv.
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bezogene Fälle beziehen.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte 90 Minuten,
Prüfungsdauer unterschritten werden. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§8 (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Abschlußprüfung Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
ist. gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
tracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
1. Auswählen von Stickmaterial für eine vorgegebene
Mustervorlage in schwieriger Stickereitechnik, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
2. Zusammenstellen der Garne nach Farben und Fertig-
sticken der Mustervorlage. Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
§9
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- Aufhebung von Vorschriften
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
ten in Betracht:
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
1. im Prüfungsfach Technologie: Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
a) Handarbeitsstickgarne, Stickböden und Sticke- berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,
reierzeugnisse, insbesondere für den Ausbildungsberuf Tapisseristin,
sind nicht mehr anzuwenden.
b) Arbeitsgänge und Fertigungsablauf für die Her-
stellung von Tapisserien,
§10
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
schutz; Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Anwenden der Grundrechenartel) auf fachspezifi- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
sche Aufgaben; Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: schriften dieser Verordnung.
Einzeichnen von Sticktechnik, Stichlage und Farben
in ein vorgegebenes Motiv;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Berlin-Klausel
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
zogene Fälle beziehen. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 12
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Inkrafttreten
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 719
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfallver- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
hütung und Umwelt- setzen und Verordnungen wiedergeben und
schutz beachten
(§ 3 Nr. 1) b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-
liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, nennen und beachten
c) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-
läutern
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
und beachten
2 Kenntnisse des Ausbil- a) Fertigungsablauf beschreiben
dungsbetriebes b) Grundzüge der Betriebsorganisation erläutern
(§ 3 Nr. 2)
c) betriebliche Formulare erläutern
d) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
e) Unterlagen für die Lohnberechnung und Metho-
den für die Lohnfindung nennen
f) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern und bei den Arbeitsausführungen be- während der gesamten
rücksichtigen Ausbildung zu
g) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und vermitteln
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern
3 Pflegen und lnstandhal- a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten
ten der Arbeitsgeräte, b) Einrichtungen, Maschinen und Arbeitsgeräte
Maschinen und Einrich-
reinigen
tungen
(§ 3 Nr. 3) c) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-
rung und -rückgewinnung erläutern
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbildes
2 3
2 3 4
4 Kenntnisse der Handar- a) Überblick über Handarbeitsstickgarne und
beitsstickgarne, Stick- Natur-, Chemie- und Mischfasern geben
böden und Stickerei- b) Eigenschaften von Handarbeitsstickgarnen aus
erzeugnisse Natur-, Chemie- und Mischfasern nennen
(§ 3 Nr. 4)
c) gebräuchliche Garnbezeichnungen aufzählen,
die hauptsächlich als Stickböden verwendeten
textilen Flächengebilde beschreiben
d) Kombinationen von Stickgarnen und Stickbö-
den für die unterschiedlichen Stickereierzeug-
nisse erläutern
e) Tapisserie-Erzeugnisse nach ihrerVerwendung
beschreiben
5 Handsticken a) in Kreuz-, Stiel-, Platt-, Schling-, Spann-, Ketten-,
(§ 3 Nr. 5) Loch-, Halb- (Gobelin-) und Kelimstich sticken 4
b) im Schlaufen-, Schlingen- und Knotenstich 3
knüpfen 2
c) Stickgarne nach strukturellen und farblichen
Gesichtspunkten zusammenstellen sowie nach
Angabe und nach eigener Wahl schattieren 3 3
d) Modelle sticken und hierbei modische und sti-
listische Erfordernisse berücksichtigen 5
6 Zuschneiden von Stick- a) Stoffe messen und auf Fehler kontrollieren
böden b) ausbesserungsfähige Stoffehler beseitigen
(§ 3 Nr. 6)
c) Stoffe nach rationellen Gesichtspunkten faden-
gerade zuschneiden 2
d) zugeschnittene Teile nach Größen und Kommis-
sionen zusammenstellen
e) erledigte Aufträge registrieren
7 Vorbereiten von Stickbö- a) einfache Entwürfe auf Patronenpapier übertra-
den gen
(§ 3 Nr. 7)
b) einfache Bildpatronen durch Verwendung ent-
sprechend gerasteter Patronenpapiere vergrö-
ßern und verkleinern
c) Arten, Herstellung und Verwendung von Scha-
blonen erklären, Schablonen herstellen 3
d) Muster stechen, Wirkungsweise der Stechma-
schine erklären
e) Stickböden ziehen und glätten, Muster pausen
und fixieren
f) Fehler in fertig behandelten Stickböden feststel-
len
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 721
zeitliche Richtwerte in
Ud. Teil des Ausbildungs- Monaten im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Sortieren von Garnen a) Stickgarne nach Art, Stärke und Farben sortie-
und Errechnen des ren 3
Garnbedarfs
b) Stickgarnbedarf feststellen
(§ 3 Nr. 8)
9 Aufmachen und Garnie- a) bestickten Stramin spannen und leimen sowie
ren von Stickereien sonstige Stickereien glätten 4
(§ 3 Nr. 9)
b) von Hand garnieren
c) mit Nähmaschinen garnieren, insbesondere
durch Versäubern (Ketteln); Säumen, Einfassen,
Aufnähen von Borten 2
10 Ausgeben und Abneh- a) Stickgarne, Stickböden und Zutaten zusam-
men von Ware menstellen
(§ 3 Nr. 10) b) Aufträge auf Vollständigkeit kontrollieren 2
c) Ware ausgeben, abnehmen und kontrollieren
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit
zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörden
(Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)
Vom 19. Juni 1980
Auf Grund des § 139 b Abs. 5 a der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1978 (BGBl.1 S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. März 1980 (BGBI. I S. 321 ), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die in § 139 b Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Gew_er-
beordnung genannten Angaben werden von der Bun-
desanstalt für Arbeit den für die Gewerbeaufsicht zu-
ständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlan-
gen jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell
verwertbaren Datenträgern gegen Erstattung der Ko-
sten weitergegeben. Alle in § 2 Abs. 1 der Datenerfas-
sungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBI. 1
S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Personen sind in die Angaben einzubeziehen.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn , den 19. Juni 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 723
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 13. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
9. 6. 80 Gesetz zu den Protokollen vom 19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des
Goldfrankens durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie zur
Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen Bestimmungen (Goldfran-
kenumrechnungsgesetz) ................................................................ . 721
neu: 188-25; 936-2, neu: 188-26; 188-13, 4100-1
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe ........................... . 738
21. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 739
21. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit ..................... . 741
22. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 741
29. 5. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über ver-
schiedene Fragen der Sozialen Sicherheit ................................................ . 743
29. 5. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-dänischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mut-
terschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für
verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen .............................................. . 743
826-2-30
2. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ............................................................................ . 744
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 24, ausgegeben am 19. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
13.6.80 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu den beiden Gedenkstättenabkommen vom 5. März
1956 ...................................................... · · ·. · ·. · · · · · · · · · .. · · · · · · · · · · · 745
neu: 2184-2
13. 6. 80 Gesetz zum Protokoll vom 22. September 1978 zu dem Abkommen vom 17. April 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie verschiedener anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 47
13. 6. 80 Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri&chen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
13. 6. 80 Gesetz zum Vertrag vom 5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our
bei Steinebrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
neu: 188-24
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Preis dieser Ausgabe: 3,-· DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nr. 25, ausgegeben am 21.Juni 1980
Tag Inhalt Seite
13. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 25./29. Januar 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation über die Anwendung des Arti-
kels 20 des Protokolls vom 31. Oktober 1963 über die Vorrechte und Befreiungen der Organi-
sation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
18. 6. 80 Verordnung über qie Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2, 4, 15, 19, 20, 23
und 24 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun-
gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
2. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
2. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Er-
richtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . 779
Die Anlage zur Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2, 4, 15, 19, 20, 23 und 24 nach dem
übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anlagenband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 725
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr.!Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1103/80 der Kommission über die Verwaltung
der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Juteerzeugnisse mit Ur-
sprung in Indien 6.5.80 L 115/5
5. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1104/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich
der Zahlungsfristen für Butter und Magermilchpulver, die von
den Interventionsstellen angekauft werden 6.5.80 L 115/8
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr.1114/80 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2872/79 zur Festsetzung eines zu-
sätzlichen Satzes für die Bestimmung der im Rahmen der obligatori-
schen Destillation zu liefernden Alkohol menge für das Wirtschafts-
jahr 1979/80 hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Anträge auf
Genehmigung der Lieferverträge 7.5.80 L 116/5
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1150/80 des Rates zur Änder!:Jng der Verord-
nung (EWG) Nr. 679/80 zur Festlegung bestimmter Ubergangsmaß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände vor
der Westküste Grönlands gegenüber Schiffen unter kanadischer
Flagge oder unter Chartervertrag mit in Kanada registrierten Gesell-
schaften 9.5.80 L 118/2
8. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1162/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsens amen 9.5.80 L 118/25
8. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1163/80 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magermi Ich pul ver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr 9.5.80 L 118/27
8. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1164/80 der Kommission zur Festsetzung des
Einlagerungstermins für Butter, die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 262/79 verkauft wird 9.5.80 L 118/30
8. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1165/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1784/79 über Durchführungsvorschriften für
die Destillation von Weinen aus Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr
1979/80 9.5.80 L118/31
8. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1176/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung in
der Landwirtschaft anzuwendender neuer Umrechnungskurse für
Frankreich und Italien 12.5.80 L 119/1
12. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1188/80 der Kommission betreffend die Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für Ai ndfleisch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 13.5.80 L 120/20
13. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1201 /80 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tomaten 14.5.80 L 121/15
13. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1203/80 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 15.5.80 L 122/3
14. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1215/80 der Kommission zur Festlegung der
Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im Besitz der däni-
schen Interventionsstelle befindlichen Raps- und Rübsensamen 15.5.80 L 122/27
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1218/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1203/80 über die Ein-
fuhren von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in der Volksrepublik
China und der Republik Korea 15.5.80 L 122/34
14. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1219/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1203/80 über die Ein-
fuhren von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Taiwan 15. 5. 80 L 122/36
13.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1225/80 des Rates über die gemeinsame Ein-
fuhrregelung für bestimmte Juteerzeugnisse mit Ursprung in Ban-
gladesch 20. 5.80 L 124/1
19.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1229/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 hinsichtlich der Denaturierung von
Magermilchpulver 20. 5.80 L 124/9
19. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1230/80 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 über die Nichterhebung einer
Ausgleichsabgabe bei Einfuhren von Wein mit Ursprung in und Her-
kunft aus bestimmten Drittländern 20.5.80 L 124/11
20. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1244/80 der Kommission zur Durchführung ei-
ner besonderen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung ge-
eigneten Weichweizen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 22.5.80 L 127/17
Andere Vorschriften
18.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 961 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 115 (Kenn-
ziffer 1150), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 19.4.80 L 102/10
18.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 962/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Förderbänder der Warenkategorie Nr. 108
(Kennziffer 1080), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 19.4.80 L 102/12
22.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 980/80 der Kommission über die Festsetzung
von ty,ittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 24.4.80 L 106/9
22.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 984/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere Reifen und Feigenbänder usw. (einschließ-
lieh Feigenbänder und Schlauchreifen) der Tarifnummer ex 40.11, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.4.80 L 106/19
22.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 985/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Fäden aus Asbest der Tarifstelle 68.13 B 1, mit Ur-
sprung in ,Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.4.80 L 106/21
22.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 986/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe und andere Waren aus Asbest der Tarif-
stellen 68.13 B II und 111, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 24.4.80 L 106/23
22. 4.80 Verordnung (EWG) Nr. 987 /80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere Glaswaren für Beleuchtung der Tarifstelle
70.14 B, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 24.4.80 L 106/25
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1980 727
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 997 /80 der Kommission mit der die Einfuhr be-
stimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern einer
Gemeinschaftsüberwachung unterworfen wird 25.·4. 80 L 107/10
23. 4.80 Entscheidung Nr. 1020/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 26.4.80 L 108/42
24.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1036/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Badehosen und -anzügen aus Ge-
weben mit Ursprung in Hongkong 29.4.80 L 110/9
24. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1037 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und in die Benelux-Länder von bestimmten
Textilwaren mit Ursprung in Macau 29.4.80 L 110/11
30.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1064/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstän-
de aus Steingut oder feinen Erden, der Tarifstelle 69.12 C, mit Ur-
sprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 1. 5. 80 L 113/32
29. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1074/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 5. 80 L 113/54
2.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1093/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für anderes Leder aus Häuten oder Fellen von an-
deren Tieren, der Tarifstelle 41.05 B II, mit Ursprung in Jugoslawien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr . 2789/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 3. 5.80 L 114/26
2. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1094/80 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kup-
fer, mit einer Dicke von mehr als 0, 15 mm, der Tarifnummer 74.04, mit
Ursprung in Chile, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3.5.80 L 114/28
30.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1100/80 des Rates über die Erhebung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Polyacryl-Spinnfasern
und Polyacryl-Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten
von Amerika 3. 5.80 L 114/37
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1115/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für künstliche Spinnfäden, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf; der Warenkategorie Nr. 42 (Kennziffer
0420), mit Ursprung in Jugoslawien, dem in der Verordnung (EWG) Nr.
2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 5.80 L 116/6
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1116/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfäden, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 43
(Kennziffer 0430), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.5. 80 L 116/8
6. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1117 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Etiketten, Chenillegarne, Tülle und Sticke-
reien der Warenkategorie Nr. 62 (Kennziffer 0620), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.5.80 L 116/9
6. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1118/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewirke der Warenkategorie Nr. 63 (Kenn-
zitter 0630), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 7.5.80 L 116/11
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 352. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 108 vom 14. Juni 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 108 vom 14. Juni 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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