673
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1980 Nr. 29
Tag In halt Seite
11.6.80 Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik 673
600-3
13. 6. 80 Gesetz über die Prozeßkostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
neu: 310-19; 310-4, 360-1, 361-1, 362-1, 368-1, 420-1, 421-1, 7822-2, 424-5-4, 424-5-3, 243-1, 251-1, 300-1, 301-1,
302-2, 303-1, 303-8, 312-2, 315-1, 317-1, 320-1, 330-1, 340-1, 350-1, 365-1, 404-1, 9510-2
18. 6. 80 Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungs-
hilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
neu: 303-15; 368-1, 303-8, 302-2
10. 6. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup . . . . . . . . . 692
2125-40-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Finanzstatistik
Vom 11. Juni 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Stati- zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
stikbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1 rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451 ),
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 (BGBI. 1 2. das am 1. April 1968 in Kraft getretene Gesetz über
S. 322) in der ab 21. März 1980 geltenden Fassung be- eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Ver-
kanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen gütungen und Löhne im öffentlichen Dienst vom
15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 385),
Fassung ist am 23. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 3. das am 19. Juli 1973 in Kraft getretene Änderungs-
gesetz vom 1 2. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 773) und
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 600-3, veröffentlichte bereinigte Fassung des 4. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 21
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1980 (BGBI. I S. 294).
Bonn, den 11. Juni 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz über die Finanzstatistik
§ 1 6. das Personal der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Stati- juristischen Personen mit Ausnahme der Betriebs-
stik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanzstatistik) krankenkassen privater Unternehmen, der in Ab-
als Bundesstatistik durchgeführt. satz 1 Nr. 7 und 8 bezeichneten Einrichtungen, Un-
ternehmen und Krankenhäuser und die Empfänger
von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen
§ 2 Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
juristischen Personen mit Ausnahme der Betriebs-
(1) Die Statistik erstreckt sich auf die Finanzwirt-
schaft krankenkassen privater Unternehmen sowie der in
Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser,
1. des Bundes - einschließlich der Sondervermögen-,
7. die Finanzen der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Ein-
2. der Länder - einschließlich der Sondervermögen-, richtungen und Unternehmen mit Ausnahme der Un-
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, ternehmen mit einer Bilanzsumme unter fünf Millio-
nen Deutsche Mark, bei Wasserwerken unter zwei
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso- Millionen Deutsche Mark.
nen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, so-
weit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kom-
§ 3
munale Aufgaben erfüllen,
(1) Die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen
5. der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für
( § 2 Abs. 2 Nr. 1) erfassen:
Arbeit und der Träger der Zusatzversorgung des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemein- 1. jährlich
deverbände, a) die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der in § 2
6. der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten juristischen Per-
oder privaten Rechts, die auf Dauer überwiegend aus sonen auf der Grundlage der Gruppierung nach
Zuwendungen von anderen in diesem Absatz be- Ausgabe- und Einnahmearten und der Gliederung
zeichneten juristischen Personen oder den Europäi- nach Aufgabengebieten oder Aufgabenbereichen,
schen Gemeinschaften finanziert werden, sofern die b) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1
Zuwendungen den Betrag von fünfzigtausend Deut- Nr. 5 bezeichneten juristischen Personen auf der
sche Mark jährlich übersteigen, Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körper-
7. der staatlichen und kommunalen Einrichtungen und schaften erstellten Rechnungsunterlagen,
wirtschaftlichen Unternehmen, für die Sonderrech- c) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1
nungen nach dem Eigenbetriebsrecht geführt oder Nr. 6 bezeichneten juristischen Personen in einer
die in rechtlich selbständiger Form betrieben werden, der Haushaltssystematik des Bundes und der
soweit nicht Nummer 8 Anwendung findet, Länder entsprechenden Form,
8. der Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter d) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2 Abs. 1
Buchführung, wenn eine oder mehrere der in den Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser auf der Grund-
Nummern 2 bis 4 genannten juristischen Personen lage der im Rahmen der kaufmännischen Buch-
Träger oder mit mehr als 50 vom Hundert des Nenn- führung eingerichteten Konten und sonstiger Bu-
kapitals beteiligt sind. chungsaufzeichnungen;
2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen
(2) Von der Statistik werden erfaßt:
des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und
1. die Ausgaben und Einnahmen der in Absatz 1 Nr. 1 Gemeindeverbände auf der Grundlage der Gruppie-
bis 6 bezeichneten juristischen Personen und der in rung nach Ausgabe- und Einnahmearten;
Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser,
3. monatlich die Summe der Ist-Ausgaben und Ist-Ein-
2. die Verpflichtungen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 nahmen im Sinne von § 39 Nr. 2 des Haushalts-
bezeichneten juristischen Personen, grundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1
S. 1273), ferner die Personalausgaben, die Bauaus-
3. das Steueraufkommen und die Umlagen des Bundes,
gaben, die Steuereinnahmen, die Aufnahme und die
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
Tilgung von Kreditmarktmitteln und die Ausgaben
bände sowie die Umlagen der in Absatz 1 Nr. 4 ge-
und Einnahmen im Länderfinanzausgleich sowie die
nannten Zweckverbände und sonstigen juristischen
Personen, Kassenlage des Bundes und der Länder;
4. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes, der Län-
4. das Vermögen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichne-
ten juristischen Personen, der der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern
und der Gemeindeverbände auf der Grundlage der
5. die Schulden der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 be- Gruppierung nach Ausgabe- und Einnahmearten und
zeichneten juristischen Personen und der in Absatz 1 der Gliederung nach Aufgabengebieten oder Aufga-
Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser, benbereichen;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 675
5. jährlich für den fünfjährigen Planungszeitraum die § 6
Ausgaben und Einnahmen nach den Finanzplanun- Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Abs. 2 Nr. 5)
gen der in § 2 Abs.' 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten juristi- erfassen:
schen Personen auf der Grundlage der Gruppierung
nach Ausgabe- und Einnahmearten und für das zwei- 1. den Stand der Schulden der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
te Planungsjahr in der Gliederung nach Aufgabenge- und 6 bezeichneten juristischen Personen und der in
bieten. § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach
Arten und Fälligkeiten sowie die Bürgschaften, Ga-
(2) Die in der Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 Buchsta- rantien und sonstigen Gewährleistungen am 31. De-
be a enthaltenen Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der zember jedes Jahres. Ausgenommen sind die Garan-
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sind, tien und sonstigen Gewährleistungen der in § 2
soweit sie außerhalb der Hochschuletats nachgewie.:. Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 bezeichneten juristischen Per-
sen werden, über die haushaltsmäßige Gliederung hin- sonen und der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Kran-
aus entsprechend § 12 Nr. 5 des Hochschulstatistik- kenhäuser. Auf Grund besonderer gesetzlicher Vor-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schriften übernommene Bürgschaften dieser juristi-
21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) aufzugliedern. schen Personen und der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeich-
(3) Die Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" neten Krankenhäuser können ausgenommen wer-
und „Deutsche Bundespost" erfassen die im Sinne die- den,
ses Gesetzes erforderlichen Angaben auf der Grundla- 2. die Schuldenaufnahmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
ge der für eigene Zwecke dieser Sondervermögen er- und 6 bezeichneten juristischen Personen und der in
stellten vergleichbaren Rechnungsunterlagen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser vom
1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres nach
§ 3a Arten und Laufzeiten sowie die Tilgungen nach Arten,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 3. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder, der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä- Gemeinden und Gemeindeverbände am Ende eines
here über Gegenstand, Umfang und Art der Statistik jeden Vierteljahres.
über die Verpflichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sowie den
Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen.
§ 7
§ 3b (1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2 Nr. 6)
erfassen:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 be-
zeichneten juristischen Personen mit Ausnahme der
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannte Erfassungsgrenze
Betriebskrankenkassen privater Unternehmen, der in
anzuheben, wenn dies für die Gewinnung zuverlässi-
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Einrichtungen und Un-
ger Ergebnisse ausreicht,
ternehmen sowie der in§ 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten
2. bei den Statistiken über Ausgaben und Einnahmen Krankenhäuser nach dem Stand vom 30. Juni
( § 2 Abs. 2 Nr. 1) von der Erfassung der Haushalts-
a) in jedem-Jahr gegliedert nach den Dienstverhält-
ansätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) abzusehen, wenn die Er-
nissen,
fassung der Ausgaben und Einnahmen nach den Fi-
nanzplanungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu ausreichenden b) in jedem dritten Jahr zusätzlich gegliedert nach
Ergebnissen führt. Aufgabenbereichen, Geschlecht, Laufbahngrup-
pen, Einstufungen und nach Gruppen von Berufen,
§ 4 c) in jedem neunten Jahr zusätzlich gegliedert nach
Die Statistiken über das Steueraufkommen und die Altersgruppen;
Umlagen ( § 2 Abs. 2 Nr. 3) erfassen:
2. die Empfänger von Versorgungsbezügen nach be-
1. monatlich die Einnahmen des Bundes und der Länder amtenrechtlichen Vorschriften der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1
aus Steuern und Zöllen nach Arten, bis 5 bezeichneten juristischen Personen mit Aus-
nahme der Betriebskrankenkassen privater Unter-
2. vierteljährlich die Einnahmen aus Steuern der Ge-
nehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten
meinden und der Gemeindeverbände nach Arten,
Krankenhäuser nach dem Stand vom 1. Februar
3. jährlich die Hebesätze der Realsteuern,
a) für den staatlichen Bereich in jedem Jahr geglie-
4. jährlich die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen. dert nach Ruhegehaltsempfängern, Witwen, Halb-
waisen, Vollwaisen und Empfängern von Unter-
haltsbeiträgen,
§ 5
b) für den staatlichen Bereich in jedem dritten Jahr
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
zusätzlich gegliedert nach den für die Bemessung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gegen-
der Versorgungsbezüge maßgebenden Besol-
stand, Umfang und Art der Vermögensstatistik, den
dungsgruppen,
Zeitpunkt des Beginns und der Wiederholungen zu be-
stimmen sowie Vorschriften zur einheitlichen Bewer- c) für den kommunalen Bereich in jedem sechsten
tung des statistisch zu erfassenden Vermögens zu er- Jahr gegliedert nach Ruhegehaltsempfängern,
lassen. Witwen, Halbwaisen, Vollwaisen und Empfängern
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
von Unterhaltsbeiträgen sowie nach den für die 197 4, die Erhebungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Bemessung der Versorgungsbezüge maßgeben- stabe c und Nr. 2 Buchstabe c erstmals im Jahre 1977
den Besoldungsgruppen; durchzuführen.
3. die Personalzugänge und -abgänge bei Bund, Län- § 8
dern, Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern und
der Gemeindeverbände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 ( 1) Die Statistik über die Finanzen der in § 2 Abs. 1
bezeichneten Krankenhäuser in jedem sechsten Nr. 7 genannten Einrichtungen und wirtschaftlichen Un-
Jahr für den Zeitraum vom 1 . Juli eines Jahres bis ternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) erfaßt Bilanzen sowie Ge-
zum 30. Juni des folgenden Jahres nach Geschlecht, winn- und Verlustrechnungen jährlich.
Dienstverhältnis, Laufbahngruppen sowie nach aus- (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in
gewählten Gründen des Personalwechsels. rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann der Perso- denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Ge-
nalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 genannten ju- meindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
ristischen Personen nach dem Stand vom 31. Dezem- 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimm-
ber erfaßt werden, wenn in ihren Geschäftsstatistiken rechts beteiligt sind.
der Personalstand zu diesem Termin nachgewiesen
wird. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird § 9
der Personalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
wirtschaftlichen Unternehmen, die in rechtlich selbstän- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
diger Form geführt werden, nach Aufgabenbereichen, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Geschlecht und Laufbahngruppen gegliedert. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dritten Überleitungsgesetzes.
Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von
dem ab die Statistik nach Gruppen von Berufen geglie- § 10
dert wird. Die Erhebungen gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 Buchstabe b sind erstmals im Jahre (Inkrafttreten)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 677
Gesetz
über die Prozeßkostenhilfe
Vom 13. Juni 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 ge-
troffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt
Artikel 1 die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die
Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des
Änderung der Zivilprozeßordnung
Gerichts den Antrag; die Beiordnung aufzuheben
(§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
ablehnt. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig,
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die
Verfügung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde
Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1061 ), wird wie
folgt geändert: ist ausgeschlossen."
3. In der Überschrift des Siebenten Titels im zweiten
1. § 78 b Abs. 3 fällt weg. Abschnitt des Ersten Buches wird das Wort „Ar-
menrecht" durch das Wort „Prozeßkostenhilfe" er-
setzt.
2. Nach § 78 b wird folgender§ 78 c eingefügt:
4. Die §§ 114 bis 127 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 78c
,,§ 114
( 1) Der nach § 78 b beizuordnende Rechtsanwalt
wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirt-
Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeß-
Rechtsanwälte ausgewählt; § 78 Abs. 1 Satz 2 führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. gen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
Übernahme der Vertretung davon abhängig ma- folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Be-
chen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der willigung der Prozeßkostenhilfe sind die nachfol-
nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsan- genden Vorschriften und die diesem Gesetz als An-
wälte zu bemessen ist. lage 1 beigefügte Tabelle maßgebend.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 115 Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustim-
( 1) Soweit aus dem Einkommen Raten aufzubrin- mung des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung
gen sind, ergibt sich deren Höhe aus der Tabelle. einzuführen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder (4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt
Geldeswert. § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfege- sind, muß sich die Partei ihrer bedienen.
setzes ist entsprechend anzuwenden; von dem Ein-
kommen sind weitere Beträge abzusetzen, soweit § 118
dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen an-
(1) Vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist
gemessen ist. Unterhaltsberechtigte Personen, die
eigenes Einkommen haben, bleiben unberücksich- dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
tigt, es sei denn, daß dies wegen der geringen Höhe ben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen un-
ihres Einkommens unbillig wäre. zweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor
der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, so- Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erör-
weit dies zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfe- terung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-
men. Dem Gegner entstandene Kosten werden
(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn
nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeu-
die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Ver-
gen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3
mögen aufzubringenden Teilbeträge voraussicht-
lich nicht übersteigen. entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten
von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechts-
(4) Eine Partei, deren Einkommen die in der Ta- streits auferlegt sind.
belle festgelegte Obergrenze übersteigt, erhält Pro-
(2) Das Gericht kann verlangen, daß der Antrag-
zeßkostenhilfe, wenn die Belastung mit den Kosten
der Prozeßführung ihren angemessenen Lebensun- steller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft
terhalt erheblich beeinträchtigen würde. Die in der macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesonde-
re die Vorlegung von Urkunden anordnen und Aus-
Tabelle festgesetzte Höchstrate ist in diesem Falle
künfte einholen. Zeugen und Sachverständige wer-
um den Einkommensteil, der die Obergrenze über-
steigt, zu erhöhen. den nicht vernommen, es sei denn, daß auf andere
Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-
§ 116 sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint;
eine Beeidigung findet nicht statt. Kann das Gericht
Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag
sich über die Einkommens- und Vermögensverhält-
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der nisse des Antragstellers keine ausreichende Ge-
verwa:teten Vermögensmasse nicht aufgebracht wißheit verschaffen, so kann es eine Auskunft der
werden können und den am Gegenstand des zuständigen Behörde einholen.
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu-
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen
zumuten ist, die Kosten aufzubringen;
werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm
2. eine inländische juristische Person oder partei- beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
fähige Vereinigung, wenn die Kosten weder von
ihr noch von den am Gegenstand des Rechts-
streits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht § 119
werden können und wenn die Unterlassung der Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für ·
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung all- jeden Rechtszug besonders. In einem höheren
gemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfol-
§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Kön-
gung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-
nen die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn
aufgebracht werden, so sind die entsprechenden der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Beträge zu .zahlen.
§ 120
§ 117 ( 1) Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkosten- setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus
hilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen; er kann dem Vermögen zu zahlende Beträge fest.
vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu lei-
In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe sten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an
der Beweismittel darzustellen. die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der
nisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Ein- Zahlungen bestimmen,
kommen und Lasten) sowie entsprechende Belege 1. wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Par-
beizufügen.
tei die Kosten decken;
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsan-
tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des walt oder die Bundes- oder Landeskasse die Ko-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 679
sten gegen einen anderen am Verfahren Beteilig- 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des
ten geltend machen kann. Streitverhältnisses die für die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzun-
§ 121 gen vorgetäuscht hat;
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorge- 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachläs-
schrieben, wird der Partei ein zur Vertretung berei- sigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen
ter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet; § 78 oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat;
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraus-
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge- setzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorge-
schrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur legen haben; in diesem Falle ist die Aufhebung
Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beige- ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen
ordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsan- Entscheidung oder sonstigen Beendigung des
walt erforderlich erscheint oder der Gegner durch Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht bei dem 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung
Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines
beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten sonstigen Betrages im Rückstand ist.
nicht entstehen.
(3) Wenn besondere Umstände dies erfordern, § 125
kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung ( 1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzie-
bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung herkosten können von dem Gegner erst eingezogen
eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem er- werden, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten
suchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs verurteilt ist.
mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet wer-
den. (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der
Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzu-
(4) Findet die Partei keinen zur Vertretung berei- ziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozeßkosten
ten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag ei- verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die
nen Rechtsanwalt bei. Kosten beendet ist.
§ 122 § 126
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe be- ( 1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte
wirkt, daß sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
1 . die Bundes- oder Landeskasse dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im ei-
genen Namen beizutreiben.
a) die rückständigen und die entstehenden Ge-
richtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten auf-
beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Par- rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit
tei über die Kosten erlassenen Entscheidung von der
Partei zu erstatten sind.
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht
trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
§ 127
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheits-
leistung für die Prozeßkosten befreit ist, (1) Entscheidungen im Verfahren über die Pro-
zeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhand-
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf lung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechts-
Vergütung gegen die Partei nicht geltend ma- zuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechts-
chen können. zug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszu-
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder ges zuständig.
dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist un-
und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an anfechtbar. Im übrigen findet die Beschwerde statt,
die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entschei-
hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung dung getroffen hat. Die weitere Beschwerde ist aus-
von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichne- geschlossen.''
ten Kosten zur Folge.
§ 123 5. In § 349 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Armenrechts-
verfahren" durch die Worte „Verfahren über die Be-
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die
willigung der Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Ko-
sten zu erstatten, keinen Einfluß.
6. In den §§ 516 und 552 werden jeweils der Punkt
§ 124 durch einen Beistrich ersetzt und die Worte „späte-
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozeßko- stens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
stenhilfe aufheben, wenn der Verkündung." angefügt.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
7. In § 569 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Ar- 15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung: ,,Anla-
menrecht" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe" ge 2 (zu§ 850 c)".
ersetzt.
Artikel 2
8. In § 620 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Gesuch Änderung von Kostengesetzen
um Bewilligung des Armenrechts" durch die Worte
,,Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" er- 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
setzt. kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127), wird
9. In § 621 a Abs. 1 Satz 2 fällt die Verweisung „ 14," wie folgt geändert:
weg. a) In § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzin-
10. In § 624 Abs. 2 werden die Worte „des Armen- ses für Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag
rechts" durch die Worte „der Prozeßkostenhilfe" des zusätzlich geforderten Zinses maßgebend."
ersetzt.
b) In § 58 Abs. 2 Satz 2 und in § 65 Abs. 7 Satz 1, 3
werden jeweils die Worte „das Armenrecht"
11. In§ 625 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Ver- durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
weisung ,,§ 116 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die
Verweisung ,,§ 78 c Abs. 1, 3" ersetzt. c) In dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) werden in
Nummer 1006 die Worte „Antrags auf Terminsbe-
stimmung" durch die Worte „Antrags auf Durch-
12. In § 794 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 118 a führung des streitigen Verfahrens" ersetzt.
Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 118 Abs. 1
Satz 3" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
13. In § 850 c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „An- rungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
lage" die Zahl „2" eingefügt. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O des Zwei-
ten Kapitels des Gesetzes vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), werden die Worte „das Armen-
14. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1: recht" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe" er-
setzt.
,,Anlage 1 (zu § 114)
Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind 3. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der
höchstens achtundvierzig Monatsraten nach der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
folgenden Tabelle aufzubringen: 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Nettoeinkommen auf volle Deutsche Mark abgerundet
monatlich
Monatsrate
bei Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
0 5 Deutsche Mark
2 3 4 Personen*
1 1 1 1 1
bis 850 1300 1 575 1850 2125 2400 0
900 1350 1 625 1900 2175 2450 40
1000 1450 1 725 2000 2275 2550 60
1100 1550 1 825 2100 2375 2650 90
1200 1650 1925 2200 2475 2750 120
1300 1 750 2025 2300 2575 2850 150
1400 1850 2125 2400 2675 2950 180
1500 1950 2225 2500 2775 3050 210
1600 2050 2325 2600 2875 3150 240
1800 2250 2525 2800 3075 3350 300
2000 2450 2725 3000 3275 3550 370
2200 2650 2925 3200 3475 3750 440
2400 2850 3125 3400 3675 3950 520
• Bei Unterhaltsleistungen für mehr als 5 Personen erhöhen sich die in dieser Spalte angeführten Beträge um 275 Deutsche Mark für jede weitere Person.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 681
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom ,,§ 123
21. Mai 1979 (BGBI. I S. 545), wird wie folgt geändert:
Gebühren des Rechtsanwalts
a) In§ 5 Satz 2 werden die Worte „das Armenrecht" Anstelle der vollen Gebühren ( § 11 Abs.
durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert
b) § 7 wird wie folgt gefaßt: von mehr als
,,§ 7 5 600 bis 6400 DM 298 DM
Verwendung des Erlöses 6 400 bis 7 200 DM 324 DM
bei Prozeßkostenhilfe 7 200 bis 8000 DM 346 DM
Ist einer Partei die Prozeßkostenhilfe bewilligt 8 000 bis 9000 DM 368 DM
und reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung 9 000 bis 10 000 DM 390 DM
nicht aus, um die für sie beizutreibende Forderung 10 000 bis 12 000 DM 408 DM
und die nach § 125 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeß-
12 000 bis 14 000 DM 426 DM
ordnung einzuziehenden Gerichtsvollzieherko-
sten zu decken,. so kann der Vollstreckungserlös 14 000 bis 16 000 DM 444 DM
bis zur Höhe eines Fünftels zur Deckung dieser 16 000 bis 18 000 DM 462 DM
Kosten verwendet werden . " 18 000 bis 20 000 DM 480 DM
20 000 bis 25 000 DM 491 DM
4. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in 25 000 bis 30 000 DM 502 DM
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 30 000 bis 35 000 DM 513 DM
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- 35 000 bis 40 000 DM 524 DM
letzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Kapitels
40 000 bis 45 000 DM 532 DM
des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
S. 1953), wird wie folgt geändert: 45000 DM 540 DM
a) In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „im Armen- aus der Staatskasse (§ 121) vergütet."
recht" durch die Worte „im Wege der Prozeßko- i) § 124 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
stenhilfe" ersetzt.
,,§ 124
b) In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte „in Armensachen" durch die Worte „wenn Weitere Vergütung
Prozeßkostenhilfe bewilligt ist," ersetzt. ( 1) Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren
c) In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Bewilligung erhält der Rechtsanwalt, soweit die von der Bun-
oder Entziehung des Armenrechts und die Ver- des- und der Landeskasse eingezogenen Beträge
pflichtung zur Nachzahlung der Kosten ( § 1 26 der den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in
Zivilprozeßordnung)'' durch die Worte „das Ver- § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung be-
fahren über die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. zeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich
ist. Die weitere Vergütung wird aus der Staats-
d) § 51 wird wie folgt geändert kasse gewährt, an die die Zahlungen nach § 120
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu leisten waren.
,,Verfahren über die Prozeßkostenhilfe". (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine
Berechnung seiner Vergütung unverzüglich zu
bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf Be-
den Prozeßakten mitteilen.
willigung oder Entziehung des Armenrechts
und im Verfahren über die Verpflichtung zur (3) Die weitere Vergütung wird erst festgesetzt,
Nachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilpro- wenn das Verfahren durch rechtskräftige Ent-
zeßordnung)" durch die Worte „über die Pro- scheidung oder in sonstiger Weise beendet ist
zeßkostenhilfe" ersetzt. und die von der Partei zu zahlenden Beträge be-
glichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in
cc) In Absatz 2 werden die Worte „auf Bewilli-
das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos ge-
gung oder Entziehung des Armenrechts"
blieben ist oder aussichtslos erscheint.
durch die Worte „über die Bewilligung oder
die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßko- (4) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeord-
stenhilfe" ersetzt. net, so bemessen sich die auf die einzelnen
Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem
e) In der Überschrift des Zwölften Abschnitts wer-
Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge
den die Worte „in Armensachen" durch die Worte zwischen den Gebühren nach § 123 und den Re-
,,bei Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
gelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach
f) In§ 121 werden die Worte „im Armenrecht'' durch § 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen
die Worte „im Wege der Prozeßkostenhilfe'' er- sind, von diesem abzuziehen."
setzt.
k) In § 126 fallen in der Überschrift die Worte „des
g) In § 1 22 Abs. 1 werden die Worte „das Armen- Armenanwalts" und in Absatz 1 Satz 1 das Wort
recht" durch die Worte „die Prozeßkostenhilfe" ,,armen" weg.
ersetzt.
1) In § 127 Satz 1 wird nach dem Wort „Gebühren"
h) § 123 wird wie folgt gefaßt: die Verweisung ,,(§ 123)" eingefügt.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
m) § 128 wird wie folgt geändert: änderung der für die Stundung maßgebenden per-
sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
aa) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
unverzüglich dem Patentamt anzuzeigen."
,,(1) Die aus der Bundes- oder Landeskas-
se zu gewährende Vergütung wird auf Antrag b) § 11 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeam- „Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch
ten der Geschäftsstelle des Gerichts des aufrechterhalten worden, so kann zugunsten ei-
Rechtszuges festgesetzt; jedoch setzt eine nes Anmelders, der nachweist, daß ihm die Zah-
aus der Landeskasse zu gewährende Vergü- lung der Kosten für Zeichnungen, bildliche Dar-
tung, wenn das Verfahren durch rechtskräfti- stellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten,
ge Entscheidung oder in sonstiger Weise be- deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im
endet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage
des ersten Rechtszuges fest. § 104 Abs. 2 seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, ange-
der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der ordnet werden, daß ihm die angemessenen Ko-
Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und sten als Auslagen zu erstatten sind."
welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der
Partei oder einem Dritten bis zum Tage der c) § 14 Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung:
Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die „Einern Patentinhaber kann die Gebühr bis zum
er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des
unverzüglich anzuzeigen. Verfahrens gestundet werden, wenn er nach-
(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer weist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mit-
Festsetzung nach§ 124 einen Rechtsanwalt tel zur Zeit nicht zuzumuten ist."
auffordern, innerhalb einer Frist von einem d) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 werden die Worte
Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, ,,des Armenrechts" durch die Worte „der Verfah-
dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge renskostenhilfe" ersetzt.
auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm
e) In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das
noch Ansprüche gegen die Bundes- oder
Wort „Armenrechtsverfahren" durch das Wort
Landeskasse zustehen, einzureichen oder
,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.
sich zu den empfangenen Zahlungen (Ab-
satz 1 Satz 3) zu erklären. Kommt der f) § 46 a erhält folgende Fassung:
Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach,
erlöschen seine Ansprüche. ,,§ 46 a
(3) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
und der Bundes- oder Landeskasse gegen gericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Be-
die Festsetzung entscheidet das Gericht des teiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der
Rechtszuges, bei dem die Vergütung festge- Vorschriften der §§ 46 b bis 46 k. Angehörige
setzt ist, durch Beschluß. § 10 Abs. 4 gilt ausländischer Staaten, mit Ausnahme der Mit-
sinngemäß." gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,
erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, soweit die
bb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- Gegenseitigkeit verbürgt ist.''
sätze 4 und 5.
g) § 46 b erhält folgende Fassung:
n) In § 1 29 werden nach dem Wort „nicht" die Worte
,,oder nur unter den Voraussetzungen des§ 124" ,,§ 46b
eingefügt.
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents er-
hält der Anmelder auf Antrag unter entsprechen-
Artikel 3 der Anwendung der§§ 114 bis 116 der Zivilpro-
Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze zeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei-
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes chende Aussicht auf Erteilung des Patents be-
steht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu
leisten.
1. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1 ), zuletzt ge- (2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
ändert durch Artikel 8 des Gemeinschaftspatentge- bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand
setzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269), wird wie der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall
folgt geändert: der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen
a) § 11 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zi-
vilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
,,(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Pa-
nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner
Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf tent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe
nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des
Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das
Absatzes 1 erfüllen.
dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des drei-
zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zu- (4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder des-
rückgenommen wird oder das Patent innerhalb sen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Ver-
der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. Der fahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder
Patentanmelder oder Patentinhaber hat eine Ver- die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 683
(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren 1) In § 46 f werden die Worte „des Armenrechts"
an Stelle einer gewährten oder nach§ 11 a Abs. 1 durch die Worte „der Verfahrenskostenhilfe" er-
zu gewährenden Stundung in die Verfahrensko- setzt.
stenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist,
m) § 46 g wird wie folgt geändert:
um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhil-
fe nach § 11 5 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ent- aa) In Absatz t werden die Worte „des Armen-
gegenstehende Beschränkung auszuschließen. rechts" durch die Worte „der Verfahrensko-
Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jah- stenhilfe" ersetzt.
resgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa Worte „das Armenrecht'' durch die Worte
entstandener Kosten für einen beigeordneten ,,die Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.
Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind.
Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten n) Die §§ 46 h und 46 i erhalten folgende Fassung:
Raten als entrichtet angesehen werden können, ,,§ 46 h
ist § 11 b entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist
auf die Einbeziehung der Gebühren nach § 14 Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des
Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in die Verfahrens- § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1
kostenhilfe entsprechend anzuwenden. und 3 sowie der §§ 1 24 und 1 27 der Zivilprozeß-
ordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Ein-
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der spruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen
§§ 28 a und 28 b a'uf den antragstellenden Dritten Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des
entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eige- Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz
nes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht." gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118
Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und
h) § 46 c erhält folgende Fassung: 1 26 der Zivilprozeßordnung.
,,§ 46c
§ 46i
Im Verfahren zur Beschränkung des Patents
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben
(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b
werden, wenn die angemeldete oder durch ein Pa-
Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden."
tent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Ver-
i) § 46 d erhält folgende Fassung: fahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch
Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf
,,§ 46d sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und
(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 35 a bis 35 d) die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewil-
erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entspre- ligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen
chender Anwendung der§§ 114 bis 116 der Zivil- Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen
prozeßordnung und des § 46 b Abs. 1 Satz 2 und Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zu-
Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist gemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf
nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinrei- der Frist des § 124 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung.
chende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe ge-
währt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwer-
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden tung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzei-
und den gemäß § 35 a Abs. 2 des Patentgesetzes gen, die über die Bewilligung entschieden hat."
beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder o) § 46 k wird wie folgt geändert:
Zurücknahme des Patents oder wegen einer
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Zwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn
der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges In- ,,(1) Im Verfahren über die Rechtsbe-
teresse glaubhaft macht.'' schwerde (§ 41 p) ist einem Beteiligten auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der
§§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Ver-
k) § 46 e erhält folgende Fassung:
fahrenskostenhilfe zu bewilligen."
,,§ 46e bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Ar-
Einern Beteiligten, dem die Verfahrenskosten- menrechts" durch die Worte „von Verfah-
hilfe nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d renskostenhilfe" ersetzt.
bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Über- cc) In Absatz 3 werden die Worte „des § 46 d
nahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Abs. 2 und der§§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i"
Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückli- durch die Worte „des § 46 b Abs. 2, 3, 5 und
ches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber bei- 6 sowie der§§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i" und
geordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen die Worte „das Armenrecht" durch das Wort
Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.
oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Inter-
essen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsan-
walt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten 2. In § 1 2 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
ist. § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
entsprechend anzuwenden.'' (BGBI. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch Artikel 10
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli g) Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
1979 (BGBI. 1 S. 1269), werden die Worte „des Ar-
,,§ 3a
menrechts" durch die Worte „von Verfahrenskosten-
hilfe" ersetzt. (1) In Sortenschutzsachen_ beträgt der Gebüh-
rensatz 450 Deutsche Mark.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-
3. Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be- gebühr zu
kanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105, im Beschwerde-
286) wird wie folgt geändert: verfahren zu dreizehn Zehnteilen."
a) In § 44 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: h) In § 4 werden die Worte „beim Patentamt" und in
„Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 5 die Worte „vom Patentamt'' gestrichen. Die
gelten die Vorschriften des§ 46 b und der§§ 46 e Worte „im Prüfungsverfahren zu einem Viertel, in
bis 46 i des Patentgesetzes entsprechend." anderen Verfahren zur Hälfte" werden in § 4
durch die Worte „für den Verfahrensabschnitt, in
b) In § 46 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte" und
„Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in § 5 durch die Worte „für den Verfahrensab-
gilt § 46 k des Patentgesetzes entsprechend." schnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins er-
folgte, zur Hälfte" ersetzt.
i) In § 6 werden die Worte „ den §§ 2 und 3" durch
4. Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im die Worte „den §§ 2 bis 3 a" ersetzt.
Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und
Gebrauchsmustersachen in der im Bundesgesetz- k) § 7 wird wie folgt geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffent- aa) Die Worte,,§§ 2, 44, 50, 51 Satz 1, §§ 76 bis
lichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:
82, 85 und 86 der Gebührenordnung für
a) Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Geset-
Fassung: zes betreffend die Erstattung von Rechtsan-
waltsgebühren in Armensachen und Ände-
„Gesetz über die Erstattung von Gebühren des rung des Gerichtskostengesetzes vom
beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchs- 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1
muster- und Sortenschutzsachen". S. 411) in der Fassung der Verordnung vom
6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. 1S. 246)" wer-
b) In§ 1 werden die Worte „und Gebrauchsmuster-
den durch die Worte „die Vorschriften der
sachen" durch die Worte ,, , Gebrauchsmuster-
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
und Sortenschutzsachen" und die Worte „des Ar-
über Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
menrechts" durch die Worte „von Verfahrensko-
stenhilfe" ersetzt. bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. im Verfahren vor dem Patentamt sind an
c) In der Überschrift des II. Abschnitts werden die
Stelle des § 128 der Bundesgebühren-
Worte „und dem Patentgericht" angefügt.
ordnung für Rechtsanwälte der § 35 d
Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes
d) In § 2 Abs. 1 und in§ 3 Abs. 1 werden jeweils die
sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
Worte „45 Deutsche Mark" durch die Worte „450
nung entsprechend anzuwenden."
Deutsche Mark" ersetzt.
1) In den §§ 8 und 9 werden jeweils die Worte „ist
e) § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird durch folgende Nummern 1
das Gesetz betreffend die Erstattung von Rechts-
und 1 a ersetzt:
anwaltsgebühren in Armensachen und Änderung
,, 1. für die Anmel- des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember
dung eines 1928 (Reichsgesetzbl. 1 S. 411) in der Fassung
Patents und im der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl.
Verfahren nach 1 S. 246) anzuwenden" durch die Worte „sind die
§ 28 des Patent- Vorschriften der Bundesgebührenordnung für
gesetzes zu dreizehn Zehnteilen, Rechtsanwälte über Prozeßkostenhilfe entspre-
1 a. im Prüfungs- chend anzuwenden" ersetzt.
verfahren zu sieben Zehnteilen,".
f) § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 5. Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten
„4. in dem in § 36 1 in Armensachen in der Fassung des § 187 der Pa-
Abs. 3 des Patent- tentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
gesetzes S. 557) wird wie folgt geändert:
genannten a) In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte
Beschwerde- ,,in Armensachen" durch die Worte „bei Prozeß-
verfahren zu dreizehn Zehnteilen,". kostenhilfe" ersetzt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 685
b) § 1 wird wie folgt geändert: „4. im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe
aa) In Absatz 1 werden die Worte „das Armen- a) die in § 118 Abs. 2 der Zivilprozeß-
recht" durch das Wort „Prozeßkostenhilfe" ordnung bezeichneten Maßnahmen
ersetzt. einschließlich der Beurkundung von
bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Vergleichen nach § 118 Abs. 1
Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der
,,(3) Die Vorschriften des§ 117 Abs. 1, des Vorsitzende den Rechtspfleger da-
§ 119 Satz 1, des § 121 Abs. 2 und 3, des mit beauftragt;
§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 und
der§§ 124, 126 und 127 der Zivilprozeßord- b) die Bestimmung des Zeitpunktes für
nung gelten entsprechend." die Einstellung und eine Wiederauf-
nahme der Zahlungen nach § 1 20
c) In§ 2 werden die Worte „im Armenrecht beigeord-
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
nete Rechtsanwälte" durch die Worte „die Vergü-
tung bei Prozeßkostenhilfe'' ersetzt. c) die Aufhebung der Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe in den Fällen des
§ 124 Nr. 2, 3 und 4 der Zivilprozeß-
Artikel 4 ordnung;
Änderung anderer Gesetze 5. das Verfahren über die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe in den Fällen, in de-
1. In § 11 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstel- nen außerhalb oder nach Abschluß ei-
lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der nes gerichtlichen Verfahrens die Bewil-
im Bundesgesetzblatt T,eil III, Gliederungsnummer ligung der Prozeßkostenhilfe lediglich
243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- für die Zwangsvollstreckung beantragt
dert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Sep- wird; jedoch bleibt dem Richter das Ver-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1273), werden die Worte fahren über die Bewilligung der Prozeß-
,,das Armenrecht" durch die Worte „die Prozeßko- kostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in
stenhilfe" ersetzt. welchen dem Prozeßgericht die Voll-
streckung obliegt oder in welchen die
2. Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun- Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsver-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, folgung oder Rechtsverteidigung bean-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- tragt wird, die eine sonstige richterliche
Handlung erfordert;".
dert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August 1974
(BGBI. 1 S. 1881 ) , wird wie folgt geändert: bb) Nummer 6 fällt weg.
a) § 209 Abs. 2 fällt weg.
b) § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In § 224 Abs. 3 werden die Worte „im Armen- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
recht'' durch die Worte „im Wege der Prozeßko-
stenhilfe" ersetzt. „2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 46 a bis
46 i des Patentgesetzes, § 1 2 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes, § 44
3. In § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ge- Abs. 5 Satz 2 des Sortenschutzgeset-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz- zes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maß-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-1, veröffent- nahmen;".
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
bb) Nummer 3 fällt weg.
das Gesetz vom 30. September 1977 (BGBI. 1
S. 1877), werden die Worte „des Armenrechts"
durch die Worte „der Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
6. § 17 Abs. 2 der Bundesnotarordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
4. In § 5 b Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergeset- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert 1975 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979
,,(2) Einern Beteiligten, dem nach den Vorschrif-
(BGBI. 1 S. 1301 ), fällt die Verweisung ,, , § 116
ten der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung" weg.
bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätig-
keit (§§ 20 bis 22 a) in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig
5. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Monatsraten zu gewähren."
des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2306), wird wie folgt geändert:
a) § 20 wird wie folgt geändert:
7. § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
aa) die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
faßt: mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom c) folgender Absatz 4 wird angefügt:
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geän-
dert: ,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, zur Vereinfachung und
a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 115 Abs. 1 Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechts-
Nr. 3, des§ 116 Abs. 1 oder des§ 116 a" durch verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Verweisung ,,§ 121" ersetzt. Vordrucke für die Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
b) In Nummer 2 wird die Verweisung „des § 78 b" ( § 11 7 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzufüh-
durch die Verweisung „der §§ 78 b, 78 c" er- ren."
setzt.
12. Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
8. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
kanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 12 des
S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1
Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), wird S. 3845), wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) § 72 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 72 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, in § 379 aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 3 und in§ 379 a Abs. 1 werden jeweils die
Worte „das Armenrecht'' durch die Worte „die ,,(2) Die Bestellung C'ines besonderen Ver-
Prozeßkostenhilfe'' ersetzt. treters ist mit Zustimmung des Beteiligten
oder seines gesetzlichen Vertreters auch
b) § 396 Abs. 4 fällt weg. zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Be-
teiligten oder seines gesetzlichen Vertre-
ters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist."
9. § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der bb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
b) Nach § 73 wird folgender§ 73 a eingefügt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ,,§ 73a
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
S. 1061 ), wird wie folgt gefaßt: über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend.
,,§ 14 Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe be-
willigt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Prozeßkostenhilfe finden entsprechende Anwen- zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des
dung." Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt
vom Gericht ausgewählt.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt,
10. § 20 Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes über das gerichtliche
wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtig-
Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bun-
ten im Sinne des§ 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
dert durch Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), wird wie folgt ge- c) § 167 wird gestrichen.
faßt:
„6. die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die
Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Auf- 13. Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-
hebung der Bewilligung mit der Begründung, gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1, ver-
daß die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
hältnisse des Antragstellers die Bewilligung der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978
Prozeßkostenhilfe n~cht zulassen,''. (BGBL J S. 1107), wtrd wte foigt geändert:
a) § 1 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Beschlüsse über die Anordnung nach§ 80 sind
11. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
stets zu begründen."
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036) wird wie folgt geändert: b) § 166 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Prozeßko- ,,§ 166
stenhilfe" angefügt.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend."
,,(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Prozeßkostenhilfe gelten in Verfahren
vor den Gerichten in Arbeitssachen entspre- 14. Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
chend." (BGBI. 1 S. 14 77), zuletzt geändert durch Artikel 54
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 687
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 2. Soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen die bis-
S. 3341 ), wird wie folgt geändert: herige Bezeichnung Armenrecht verwendet wird, ist
bei der Anwendung auf die entsprechende neue Be-
a) § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zeichnung abzustellen.
„Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der
Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begrün-
den." 3. Für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkündet worden sind und gegen die ein
b) § 142 wird wie folgt gefaßt: Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den
,,§ 142 §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Gegen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der
über die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß.
Zivilprozeßordnung, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
(2) Einern Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe setzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk
bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater versehen sind, können Rechtsmittel nach dem In-
beigeordnet werden." krafttreten dieses Gesetzes nicht mehr eingelegt
werden.
15. In§ 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. Ist ein Urteil nach§ 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Un-
geändert durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom recht mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist
1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 127), wird nach Nummer es in dem bescheinigten Umfang als an dem angege-
4 folgende Nummer 4 a eingefügt: benen Tag rechtskräftig geworden anzusehen. Dies
„4 a. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im gilt nicht, wenn
Verfahren der Prozeßkostenhilfe bestimmten
a) auf Grund eines anhängigen Rechtsmittelverfah-
Beträge;''.
rens gegen das Urteil der Rechtskraftvermerk zu
beseitigen ist
16. In § 20 des Ehegesetzes in der im Bundesgesetz- oder
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffent-
b) gegen die Entscheidung über einen Antrag nach
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 706 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eine Erinne-
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1
rung oder Beschwerde anhängig ist.
S.1061), wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder
Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen wor- 5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes ist auch anzuwenden,
den, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung
Aufhebung der früheren Ehe nach Schließung der der früheren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
neuen Ehe rechtskräftig wird, die neue Ehe als von zes rechtskräftig geworden ist.
Anfang an gültig anzusehen."
17. In§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Untersuchung Artikel 6
von Seeunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9510-2, veröffentlichten berei- Berlin-Klausel
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 277
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
werden die Worte „über Armenrechtsbewilligung'' Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Worte „für die Bewilligung der Prozeßko- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
stenhilfe" ersetzt. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
Übergangsvorschriften Artikel 7
Inkrafttreten
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßko-
stenhilfe betreffen, sind nicht anzuwenden in Verfah-
( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
ren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
hängig geworden sind und in denen nach den bisher (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der
geltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden Verkündung in Kraft:
ist. In diesen Verfahren sind die bisher geltenden
Vorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt in Verfah- 1. § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
ren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes des Artikels 1 Nr. 4;
ein Rechtsanwalt nach§ 625 der Zivilprozeßordnung
oder § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeord- 2. die §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung in der Fas-
net worden ist. sung des Artikels 1 Nr. 6;
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. § 16 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes in der Fas- 5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in der Fassung des Ar-
sung des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe a; tikels 4 Nr. 16;
4. § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe c; 6. Artikel 5 Nr. 3, 4 und 5.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 689
Gesetz
über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
. (Beratungshilfegesetz)
Vom 18. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. des Zivilrechts außer in Angelegenheiten, für deren
das folgende Gesetz beschlossen: Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen aus-
schließlich zuständig sind,
Erster Abschnitt 2. des Verwaltungsrechts,
Beratungshilfe 3. des Verfassungsrechts.
§ 1 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungs-
widrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb
Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechts-
eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auf
gebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe
Antrag gewährt, wenn
gewährt.
1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht ge-
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
währt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer
sen nicht aufbringen kann,
Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfü- Beziehung zum Inland aufweist.
gung stehen, deren Inanspruchnahme dem Recht-
suchenden zuzumuten ist,
3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind §3
gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhil-
fe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne ( 1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte ge-
einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. währt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer
Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung einge-
richtet sind.
§ 2
( 1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, so- (2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsge-
weit erforderlich, in Vertretung. richt gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine
sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglich-
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt keiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder ei-
in Angelegenheiten ner Erklärung entsprochen werden kann.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§4 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
( 1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet ändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juni
das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Be- 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:
ratungshilfe auftritt.
Nach dem Zwölften Abschnitt wird folgender Abschnitt
(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt angefügt:
werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe bean-
tragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirt- „Dreizehnter Abschnitt
schaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind
Vergütung für die Beratungshilfe
glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende
wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsan- § 131
walt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt wer-
den. Vergütung aus der Landeskasse
§ 5 Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit
in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshil-
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset-
fegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind,
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landes-
barkeit sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts an-
kasse.
deres bestimmt ist.
§6 § 132
( 1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Gebühren für die Beratungshilfe
B_eratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit
( 1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und
~1cht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsge-
für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-
richt dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung
pflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der
der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Bera-
Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche Mark. § 20
tungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zu-
(2) Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält
rückgewiesen wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
der Rechtsanwalt eine Gebühr von 80 Deutsche Mark.
Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches
§ 7 oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte
Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsan- anzurechnen.
walt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftli-
(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Ab-
chen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versi-
satz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung
c~ern,_ daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungs-
der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsan-
hilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht
walt eine Gebühr von 100 Deutsche Mark.
versagt worden ist.
§8 § 133
(1) Dem Rechtsanwalt steht gegen den Recht- Die §§ 1 25, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemäß an-
suchenden, dem er Beratungshilfe gewährt, eine Ge- zuwenden. Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach
bühr von 20 Deutsche Mark zu, die er nach dessen Ver- den Gebühren des § 132. Zuständig ist das Amtsge-
hältnissen erlassen kann. richt, das den Berechtigungsschein ausgestellt hat, in
(2) Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. den Fällen des § 7 des Beratungshilfegesetzes das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine
§9 Kanzlei hat."
Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die
Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen § 11
hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit de~
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver-
Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nach-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
teil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Zah-
durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1980
lungen, die der Rechtsanwalt nach Satz 2 erhält, werden
(BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:
auf die Vergütung aus der Landeskasse(§ 131 der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte) angerechnet.
Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:
Zweiter Abschnitt ,,§ 49 a
Änderung von Bundesgesetzen Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Bera-
§ 10
tungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu über-
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in nehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer wichtigem Grund ablehnen."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 691
§ 12 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung von Be-
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
ratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechts-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5
anwalts nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen
des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird
und deren Verwendung vorzuschreiben.
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 3 wird die Zahl „24" durch die Zahl
,,24 a" ersetzt. Dritter Abschnitt
b) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe f angefügt: Schi u ßvorsch ritten
,,f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe;". § 14
(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die ein-
2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt: geführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der
Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit
,,Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bür- das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
gerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsver-
fahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen (2) Im Land Berlin hat der Rechtsuchende die Wahl
in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten
Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Er- öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Bera-
klärungen und der Beratungshilfe". tungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das
Landesrecht nichts anderes bestimmt.
3. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
,,§ 24 a
§ 15
Beratungshilfe Berlin-Klausel
( 1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfle-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ger übertragen:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
von Beratungshilfe; erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Bera- Dritten Überleitungsgesetzes.
tungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 5 und§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 sind nicht an-
zuwenden.'' § 16
Inkrafttreten
§ 13 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 am 1. Ja-
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur nuar 1981 in Kraft. § 14 tritt am Tage nach der Verkün-
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup
Vom 10. Juni 1980
Auf Grund des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstaben a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2483), geändert
durch die Verordnung vom 12. Februar 1979 (BGBI. 1S. 162), wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )
Fruchtnektar aus Mindestgesamt- Mindestgehalt
säure, berechnet an Fruchtsaft und
als Weinsäure gegebenenfalls
(g/1 des End- Fruchtmark
erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des End-
erzeugnisses)
1. Früchten mit saurem Saft,
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
Guaven 6 25
Passionsfrucht (passiflora edulis) 8 25
schwarzen Johannisbeeren 8 25
roten Johannisbeeren 8 25
weißen Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
anderen Kirschen 6 *) 40
Heidelbeeren 7 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen 6 *) 40
Erdbeeren 5 *) 40
Brombeeren 6 40
Preisei beeren 9 30
Quitten 7 50
Azerolakirschen 8 30
anderen Früchten dieser Kategorie 25
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 693
Fruchtnektar aus Mindestgesamt- Mindestgehalt
säure, berechnet an Fruchtsaft und
als Weinsäure gegebenenfalls
(g/1 des End- Fruchtmark
erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des End-
erzeugnisses)
II. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft
Äpfeln 3 *) 50
Birnen 3 *) 50
Pfirsichen 3 *) 45
Zitrusfrüchten 5 50
anderen Früchten dieser Kategorie 50
•) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt 1st, 1st dieser Grenzwert nicht anwendbar"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 7. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
27. 5. 80 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn ................................................ . 682
27. 5. 80 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof
Schaffhausen .......................................................................... . 684
27. 5. 80 Verordnung über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im
Bahnhof Erzingen ....................................................................... . 686
5. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt ................................... ·................................. . 688
5. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen .................................................................................. . 688
5. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ................................ . 690
7. 5. 80 Bekanntmachung zum Welturheberrechtsabkommen ...................................... . 691
13. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 691
16. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 691
19. 5. 80 Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung über die Rechtswahrung bei
garantierten privaten Kapitalanlagen ...................................................... . 693
19. 5. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-malischen Vertrags über die Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ............................................ . 695
19. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Aner-
kennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ....................................... . 695
21. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haf-
tung für Schäden durch Weltraumgegenstände ........................................... . 696
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 695
Nr. 22, ausgegeben am 12. Juni 1980
Tag Inhalt Seite
5. 6. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 4. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr ..................................... . 697
6. 6. 80 Verordnung zu dem Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten der
Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ................................ . 705
neu: 180-31
15. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
30. 4. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Be-
schränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
20. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
21. 5. 80 Verordnung Nr. 10/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 98 29. 5. 80 5.6. 80
9500-4-6-4
2. 6. 80 Verordnung Nr. 11 /80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 103 7. 6. 80 15. 6.80
9500-4-6-4
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 352. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 108 vom 14. Juni 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 108 vom 14. Juni 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.