657
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1980 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
5. 6. 80 Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften....... 657
402-12-3
28. 5. 80 Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . 658
neu: 9500-4-9; 9500-4-8
4. 6. 80 Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphat-
höchstmengenverordnung - PHöchstMengV) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
neu: 753-8-2
6. 6. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung . . . . . . . . . . . . 667
7831-8-1
6. 6. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
2121-51-8
10. 6. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . . 669
9501-25, 9501-24
23. 5. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2, § 17 Abs. 3
Satz 2, § 18, § 20 Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 25 des Krankenhausgeset-
zes des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
1104-5
23. 5. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 4 des Eisenbahnkreuzungsgeset-
zes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
1104-5, 910-1
23. 5. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsge-
setzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672
1104-5, 810-1
Gesetz
zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Juni 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 3
Inkrafttreten
§ 1
Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
In Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung
mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967
(BGBI. 1 S. 1248) ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,,Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Ent- sind gewahrt.
scheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Miet-
vertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Be- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
stand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder·
eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab
eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Bonn, den 5. Juni 1 980
Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsent-
scheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine sol- Der Bundespräsident
che Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und Carstens
sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist."
Der Bundeskanzler
§ 2 Schmidt
Berlin-Klausel
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Der Bundesminister der Justiz
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Dr. Vogel
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 28. Mai 1980
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des §2
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfähig-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
keit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle
1969 (BGBI. I S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
Tragfähigkeit in Tonnen Deutsche Mark je Tonne
schiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1S. 822) geän-
dert worden ist, wird verordnet: Stufe 1 bis 150 74,70
Stufe 2 über 150 bis 200 64,00
§ 1 Stufe 3 über 200 bis 350 53,30
(1 ) Prämien werden nur an Schiffahrttreibende für das Stufe 4 über 350 bis 500 48,00
Stufe 5 über 500 bis 750 42,70
Abwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-
weis geführt wird, daß sie entweder Stufe 6 über 750 37,30
1. in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979 Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag von
mindestens während 155 Betriebstagen zwischen 90,- Deutsche Mark je angefangene Tonne gewährt. Für
deutschen Lade- und Löschplätzen zu Verkehrslei- Motorgüterschiffe einschließlich Motortankschiffe wer-
stungen im Sinne des§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr oder zu Deutsche Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für
gleichartigen Leistungen im Sinne des § 65 des das Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie
Hamburgischen Hafengesetzes vom 21. Dezember unter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe, so
1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs- erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.
blatt S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- (2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich
nungsblatt S. 335), verwendet worden sind, oder 113,30 Deutsche Mark je Kilowatt (83,30 Deutsche
Mark je PS).
2. während der der Antragstellung unmittelbar vorauf-
gegangenen fünf Kalenderjahre in einem Binnen- (3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener
schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes
Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintragun-
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr einge- gen im Binnenschiffsregister maßgeb1ich.
tragen waren und
daß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der An-
tragstellung die Ersteintragung in ein Binnenschiffsre- §3
gister (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist in
bei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen - zweifacher Ausfertigung bei der Wasser- und Schiff-
mindestens 20 Jahre, fahrtsdirektion West auf einem Vordruck nach dem Mu-
bei Schleppern und Tankschiffen mindestens ster der Anlage 1 einzureichen. Die im Antrag geforder-
12 Jahre zurückliegt. ten Angaben sind durch Urkunden glaubhaft zu machen.
Es sind mindesten beizubringen:
Bei Schiffen, die nicht regelmäßig zu gewerblichen 1. eine Bescheinigung eines Abwrackunternehmens
Zwecken eingesetzt waren, ist im Falle des Satzes 1 auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2,
Nr. 2 der zusätzliche Nachweis zu erbringen, daß sie in
einem dieser fünf Kalenderjahre mindestens während 2. eine Bescheinigung einer Schiffsuntersuchungs-
155 Betriebstagen in der gewerblichen Schiffahrt ver- kommission über die Rückgabe des Schiffsattestes,
wendet worden sind. 3. eine Bescheinigung eines Schiffseichsamtes über
(2) Prämien sollen außerdem nur dann gewährt wer- die Rückgabe des Eichscheins,
den, wenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines 4. eine Löschungsbescheinigung eines amtlichen
Schiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung be- Schiffsregisters,
auftragten Unternehmens der Wasser- und Schiffahrts- 5. beglaubigte Schiffsregisterauszüge nach dem letz-
direktion West mindestens 14 Tage vor Beginn der Ab- ten Stand vor der Löschung für die der Antragstellung
wrackung angezeigt worden ist. unmittelbar vorausgegangenen fünf Kalenderjahre
(3) Abwrackung ist das Verschrotten des Schiffes, oder das Schiffstagebuch; bei Schiffen, die nicht re-
mindestens jedoch die Unbrauchbarmachung des gelmäßig zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wa-
Schiffskaskos dergestalt, daß seine weitere Verwen- ren, beides zusammen und eine zusätzliche Bestäti-
dung zur Güter- oder Personenbeförderung ausge- gung des Unternehmens, das das Schiff betrieben
schlossen ist; auch Teile des Schiffskaskos (Vor-, Mit- hat oder für das die Verkehrsleistungen erbracht
tel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau von wurden, über die Verwendung des Schiffes während
Schiffen verwendet werden. der Mindestdauer von 155 Betriebstagen,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 659
6. im Falle des§ 1 Satz 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnun- bescheid). Dem Antrag sind Unterlagen nach§ 3 Abs. 1
gen über die tatsächliche Verwendung des Schiffes Satz 2 Nr. 5, gegebenenfalls auch nach § 3 Abs. 1
in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979. Satz 2 Nr. 6 beizufügen.
Von der Vorlage einzelner Bescheinigungen kann im (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzunehmen,
Einzelfall abgesehen werden, wenn der Antragsteller wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers
den Nachweis der Unmöglichkeit erbringt. beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits gezahlte
Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag
(2) Für in einem anderen Staat durchgeführte Ab- ist vom Tage der Auszahlung ab mit 3 vom Hundert über
wrackungen sind neben der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, minde-
vorzulegenden Bescheinigung auch dort ausgestellte stens mit 6 vom Hundert und höchstens mit 7 vom Hun-
amtliche Abwrackbescheinigungen vorzulegen, wenn
dert jährlich zu verzinsen.
solche nach den Vorschriften dieses Staates vorgese-
hen sind.
§5
§4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
scheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt die über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Prämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vorhande- Land Berlin.
nen Mittel aus.
(2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrtsdi- §6
rektion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1980 in Kraft.
ist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung
aussetzungen vorab entscheiden und eine Berechnung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom
über die nach § 2 zu erwartende Prämie beifügen (Vor- 13. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1117) außer Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
Abs.:................................................................. . ................... , den ............................... 19....... .
An die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
Cheruskerring 11
4400 Münster
Betr.: Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980
(BGBI. I S. 658)
Antrag
*) D A. auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 4 Abs. 2 der oben genannten Verordnung
*) • 8. auf Gewährung und Auszahlung einer Prämie unter Erteilung eines Endbescheides gemäß § 4 Abs. 1 der
oben genannten Verordnung
1. Auszufüllen von allen Antragstellern
1 . Angaben zum Antragsteller
1.1 Name und genaue Anschrift des Antragstellers: .............................................................................. .
•············· ................................................................................................ ; Tel.-Nr.: .................. ..
1 .2 Sitz und Rechtsform des Unternehmens: ....................................................................................... .
**) Den Angaben zu 1. sind beigefügt:
aj Bescheinigung einer Institution der gewerblichen Schiffahrt (zum Beipiel reedereimäßig arbeitende Genos-
senschaft), daß der Antragsteller in der gewerblichen Binnenschiffahrt tätig ist (nur Mitgliedsbescheinigung
reicht nicht aus).
Falls a) nicht gegeben ist,
b) beglaubigte Abschrift von Fracht-, Miet- oder Beschäftigungsverträgen, die eine Tätigkeit des Antragstellers
in der gewerblichen Binnenschiffahrt ausweisen.
2. Angaben über das Schiff, für das Abwrackprämie beantragt wird:
2.1 Art des Schiffes: .........................................................._............................................................. .
(zum Beispiel Motorgüterschiff, Motortankschiff, Schlepper, Schleppkahn, Tankkahn, Schute, Motorschute)
2.2 Größe des Schiffes in Tonnen:
2.3 Motorstärke in Kilowatt oder PS: .................................................................................................. .
*) Zutreffendes bitte ankreuzen
**) Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 661
2.4 Baujahr: .......................................................................................... .
2.5 Name: ......................................................................................................................................
vorherige Namen: .......................................................................................................................
2.6 Eigentumsstellung: .....................................................................................................................
(Voll-, Miteigentum) - bei Miteigentum ist der Anteil des Antragstellers anzugeben -
3. Angaben über Schiffsregistereintragungen während der der Antragstellung vorangegangenen letzten fünf
Kalenderjahre
3.1 Registerort: ...............................................................................................................................
3.2 Eintragungsdaten
eingetragen am: .............................. am: ............ _ ................. .
bis: .............................. bis: ............................. .
3.3 Registernummer: ....................................................................................................................... .
3.4 Voreigentümer: .......................................................................................................................... .
Den Angaben zu 2. und 3. sind beglaubigte Schiffsregisterauszüge (Abteilung 1) nach dem letzten Stand der Ein-
tragungen beigefügt.
4. Angaben über Umfang der Verkehrsleistungen
(kann entfallen, wenn Alter des Schiffes und Dauer der Registereintragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
nung vorliegen sofern § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht gegeben ist).
Abwrackprämie wird auch gewährt, wenn das abzuwrackende Schiff in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Ja-
nuar 1979 an mindestens 155 Betriebstagen zu Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und deutschen
Löschplätzen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr) oder zu gleichartigen
Leistungen im Sinne von § 65 des Hamburger Hafengesetzes verwendet worden ist.
4.1 Anzahl der Betriebstage:
Zur Glaubhaftmachung dieser Angabe liegt das Schiffstagebuch bei.
4.2 *) Name und Anschrift des Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für das mit dem Schiff Verkehrs-
leistungen der oben angebenen Art erbracht worden sind: ............................................................... ..
4.3 *) Bestätigung des Unternehmens unter 4.2
Das unter 2. angegebene Schiff des Antragstellers hat in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979 an
. ... . .. . . .. .. . . .. .. ... . Betriebstagen für mich Verkehrsleistungen in der Trockenschiffahrt **), Tankschiffahrt **),
Schleppschiffahrt **) zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen oder gleichartige Leistungen im Hamburger
Hafen durchgeführt. Insoweit wird die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestätigt.
(Unterschrift)
5. Voraussichtliche Abwrackung
Datum: .....................................................................................................................................
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens: ............................................................................. .
II. Zusätzlich auszufüllen bei Antrag auf Erteilung eine Endbescheides
6. Angaben über Abwrackung
Abwrackung ist das Verschrotten des Schiffes, mindestens jedoch die Unbrauchbarmachung des Schiffskas-
kos dergestalt, daß seine weitere Verwendung zur Güter- oder Personenbeförderung ausgeschlossen ist; auch
Teile des Schiffskaskos (Vor-, Mittel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau verwendet werden.
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens: ............................................................................. .
7. Bescheinigungen
Bescheinigungen über Abwrackung auf vorgeschriebenem Formblatt, über Löschung im Schiffsregister (nicht
Löschungsnachricht) sowie Rückgabe von Schiffsattest und Eichschein liegen vor.
*) Bei mehreren Unternehmen sind die erforderlichen Angaben und im Wortlaut gleiche Bestätigungen zu 4.2 und 4.3 auf einem besonderen Blatt aufzuführen.
**) Unzutreffendes bitte streichen.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
III. Hiermit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben nebst Anlagen versichert.
Mir ist bekannt, daß die Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist weiterhin bekannt, daß
Vorbescheid und Bescheid zurückzunehmen und bereits gezahlte Prämien mit Zinsen zurückzuzahlen sind,
wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruhen(§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt).
. ............................. , den ..................... 19....... .
(Unterschrift des Antragstellers)
Die Abwrackprämie bitte ich zu überweisen an
Name/Anschrift: ....................................................................................................................... .
Konto-Nr.: .............................. bei: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bankleitzahl: ............................. .
Anmerkung:
Ist zunächst nur die Erteilung eines Vorbescheides nach Buchstabe A. beantragt worden, so ist der Antrag auf
Gewährung und Auszahlung der Abwrackprämie aus dem Abwrackfonds unter Bezugnahme auf den Vorbe-
scheid (Datum und Aktenzeichen) mit zusätzlichen Angaben und unter Beifügung der Unterlagen nach Ab-
schnitt II Nr. 6 und 7 des Antrags erneut zu stellen.
Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 663
Anlage 2
Abwrackbescheinigung
Die nachstehende Bescheinigung wird zur Erlangung einer Abwrackprämie aus dem deutschen Abwrackfonds aus-
gestellt.
1. Abwrackunternehmen:
Name: .......................................................................................................................................
Anschrift: ...................................................................................................................................
2. Antragsteller:
Name: .......................................................................................................................................
Anschrift: ...................................................................................................................................
3. Letzter Schiffseigner lt. Binnenschiffsregiser:
Name: .......................................................................................................................................
Anschrift: .......•.................... : ......................................................................................................
4. Bezeichnung des abgewrackten Binnenschiffes:
Name: .......................................................................................................................................
ehemalige Namen: .......................................................................................................................
Größe in Tonnen: .........................................................................................................................
Motorstärke in Kilowatt oder PS: ............................. .
Art (zum Beipiel Motorschiff, Motortankschiff, Schlepper, Tankkahn, Motorschute): ................................. ..
Baujahr: .....................................................................................................................................
Registernummer: ....................................................................................................................... ..
5. Zur Abwrackung vorgelegt am: ...................................................................................................... .
6. Das unter 4. genannte Schiff ist im Sinne der nachstehenden Erläuterung von meinem Unternehmen abgewrackt
worden am: ................................................................................................................................
Abwrackung ist das Verschrotten des Schiffes, mindestens jedoch eine Unbrauchbarmachung des Schiffs-
kaskos dergestalt, daß seine weitere Verwendung zur Güter- oder Personenbeförderung ausgeschlossen ist;
auch Teile des Schiffskaskos (Vor-, Mittel- und Hinterschiff) dürfen nicht wieder zum Bau von Schiffen verwen-
det werden.
7. Mir ist bekannt, daß obige Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
8. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt.
................................ ,den ............................. . Abwrackungsunternehmen:
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
9. Von der Abwrackung des unter 4. genannten Schiffes hat sich der Antragsteller selbst durch Inaugenscheinnah-
me überzeugt.
.............................. ,den ............................. . Antragsteller
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln
(Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV)
Vom 4. Juni 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelge- gramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den
setzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1 S. 2255) wird Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm
nach Anhörung der beteiligten Kreise an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/1 P):
- zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P
ster für Wirtschaft bei Verwendung von
- zu§ 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesmini- Wasser- Wasch- und Wasch- und Spezial-/Fein- Vorwasch-
härte- Reinigungs- Reinigungs- wasch mitteln mitteln
stern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Ge- bereich mitteln für mitteln für
sundheit alle Wasch- Waschtempera-
temperaturen turen bis 60° C
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: im gesamten Waschvorgang: in der
Vorwäsche:
§ 1 1 0,70 0,85 0,45 0,55
2 0,85 1,00 0,55 0,65
Anwendungsbereich
3 1,00 1,20 0,65 0,80
Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und 4 1,25 1,40 0,75 0,90
Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im
Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die (3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1 . Ja-
wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlun- nuar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
gen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P
Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Ge- bei Verwendung von
biete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verord- Wasser- Wasch- und Wasch- und Spezial-/Fein- Vorwasch-
nung bestimmt sind. härte- Reinigungs- Reinigungs- waschmitteln mitteln
bereich mitteln für mitteln für
alle Wasch- Waschtempera-
temperaturen turen bis 60° C
§ 2
im gesamten Waschvorgang: in der
Wasch- und Reinigungsmittel Vorwäsche:
zur Verwendung im Haushalt 1 0,50 0,75 0,40 0,50
2 0,65 0,85 0,45 0,60
(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunter-
3 0,80 1,05 0,55 0,70
nehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur
4 1,00 1,25 0,65 0,80
Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die
einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungs-
gemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 fest- § 3
gesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) Wasch- und Reinigungsmittel
überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die zur Verwendung in Wäschereien
nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit
anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden (1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch-
sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Ober- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien
grenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten. bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Do-
sierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines
(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Li-
im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem tern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den
Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm
der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fas- an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/1 P;
sungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilo- Phosphathöchstmengen):
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 665
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel
bei Verwendung von in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 2
Wasser- Vollwaschmitteln, Spezialwasch- Vorwaschmitteln Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschrei-
härte- Alleinwaschmitteln mitteln, Bunt- und tet.
bereich Feinwaschmitteln
im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche: (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
1 0,45 0,70 0,30 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder
2 0,60 0,85 0,40 fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien be-
3 0,80 1,00 0,55 stimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr
4 1,00 1,20 0,65 bringt, dessen Phosphatgehalt die in§ 3 festgesetzten
Höchstmengen überschreitet.
Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander ab-
gestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen
nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich
§ 6
insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Wasch-
lauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen. Übergangsbestimmung
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober
Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind,
Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden.
der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmit-
des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten. tel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt
worden sind.
§ 4
§ 7
Verfahren
Berlin-Klausel
Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel
ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung be- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
schriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmit-
bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt. telgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten § 8
Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6
des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
zu§ 4
Verfahren
zur Bestimmung des Phosphatgehaltes
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln Bei Wasch- und Reinigungsmitteln für Wäschereien
ist wie folgt zu bestimmen: ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus
den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu
1. Gebindeauswahl und Probenahme ermitteln, wobei ein Verhältnis von 1 Kilogramm
Es sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Ge- Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu
samtmenge von mindestens 10 Litern bei pulverför- legen ist.
migen und von mindestens 5 Kilogramm bei flüssigen
Wasch- und Reinigungsmitteln auszuwählen. Vor-
handene Betriebstagebücher sind in angemessener 3. Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und
Weise mit zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind Reinigungsmittel
die Gebinde von unterschiedlichen Tagen und Abfüll- Aus den 1 0 Einzelproben ist eine repräsentative
einrichtungen auszuwählen. Mischprobe bereits beim Hersteller, Einführer oder
Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Ver-
und zwar bei pulverförmigen Wasch- und Reini- langen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlos-
gungsmitteln je Gebinde ca. 1 Liter, bei flüssigen sen oder versiegelt bei ihm zurückzulassen ( § 10
Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 100 Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der
Mischprobe ist der Phosphatgehalt des Wasch- und
Gramm; soweit erforderlich, sind mehrere kleine Ge-
binde zu vereinigen. Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementa-
rem Phosphor (P) nach Aufschluß der Phosphate
2. Ermittlung der Anwendungsmenge photometrisch zu bestimmen. Es sind vier Parallel-
analysen von der Mischprobe durchzuführen. Ein
Bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln deutlich von den übrigen drei Werten abweichender
zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungs- Wert bleibt unberücksichtigt. Maßgebend ist der Mit-
menge in Gramm durch Bestimmung der mittleren telwert der verbleibenden Einzelwerte.
Schüttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milli-
liter, durch die Bestimmung des mittleren Dosiervolu-
mens der den Gebinden beigefügten Dosiergefäße in 4. Berechnung des Phosphatgehaltes in der Wasch-
Millilitern und durch Feststellung der Anzahl von Do- lauge
siergefäßfüllungen zu ermitteln, die für die Wasser- Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reini-
härtebereiche 1 bis 4 für Waschmaschinen mit einem gungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und
Fassungsvermögen von 4 bis 5 Kilogramm für durch- aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reini-
schnittlich verschmutzte Wäsche empfohlen wird. gungsmittels in Prozentanteilen an elementarem
Bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Ver- Phosphor (P) ist für den Vergleich der in den§§ 2 und
wendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphat-
entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der gehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem
mittleren Füllmenge der den Gebinden beigefügten Phosphor je Liter (g/1 P) zu berechnen; bei Wasch-
Dosierungsgefäße und durch Feststellung der vom und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt
Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefäßfül- ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern für
1ungen zu ermitteln. den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.
Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere
Fällen beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunter- Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so
nehmen zu bestimmen. ist deren Anteil in Abzug zu bringen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 667
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Vom 6. Juni 1980
Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsge- angewendet wird, wenn dieses Verfahren nach Ab-
setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313) ver- satz 2 erprobt worden ist, sich dabei als zuverlässig
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- und vergleichbar wirksam erwiesen hat und seine
desrates: Anwendung mit dem Grundsatz des § 3 des Tierkör-
perbeseitigungsgesetzes vereinbar ist. Die verfah-
Artikel 1
rensbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Er-
§ 13 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verord- füllung des Grundsatzes des § 3 des Tierkörperbe-
nung vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2587) wird wie seitigungsgesetzes müssen laufend zuverlässig
folgt geändert: nachgewiesen werden.''
1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „des § 5 Artikel 2
Abs. 1" die Worte „oder für eine Genehmigung nach
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Absatz 3" eingefügt.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 20 des Tierkörper-
beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Artikel 3
Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall genehmi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gen, daß ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 6. Juni 1980
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
1. Das Europäische Arzneibuch in der durch § 1 Satz 1
der Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli
1978 (BGBI. 1 S. 1112) erlassenen deutschen Fas-
sung wird nach Maßgabe des Ersten Nachtrages
1980 zum Europäischen Arzneibuch geändert. Be-
zugsquelle der amtlichen Fassung des Ersten N,ach-
trages 1980 ist der Deutsche Apotheker Verlag in
Stuttgart.
2. Das Deutsche Arzneibuch in der durch § 2 Satz 1
der Verordnung über das Arzneibuch vom
25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1112) erlassenen Fassung
wird nach Maßgabe des Ersten Nachtrages 1980
zum Deutschen Arzneibuch 8. Ausgabe (DAS 8) ge-
ändert. Bezugsquelle der amtlichen Fassung des
Ersten Nachtrages 1980 ist der Deutsche Apotheker
Verlag in Stuttgart.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 669
Sechste Verordnung
zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Vom 10. Juni 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- § 4.03
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Liegeplätze für Fahrzeuge,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer die feuergefährliche Stoffe befördern
9500-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu- (§ 1.04 Nr. 3 Bild 5)
letzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August Für Fahrzeuge, die einen blauen Kegel nach § 3.37
1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, wird verord- der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei Tage führen
net: müssen, werden bestimmt:
1. Am linken Ufer
Liegeplatz von km 494,60 bis 494,90.
Artikel 1
2. Am rechten Ufer
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein vom Liegeplatz von km 497,48 bis 497,80."
13. August 1970 (BGBI. 1S. 1307 - Anlageband-), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 3. Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
1978 (BGBI. 1 S. 2081 ), werden wie folgt geändert:
„Abschnitt 5
1. In § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a wird die Kilometerangabe Bingen
,,von km 412,50 bis 412,73" gestrichen. § 5.01
Grenzen der Reede
Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer
2. Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: von km 524,20 bis 528,90.
„Abschnitt 4 § 5.02
Mainz Allgemeine Liegeplätze
§ 4.01 (§ 1.04 Nr. 1 Bild 3)
Grenzen der Reede
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach§ 3.37 oder
Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei Tage
von km 494,60 bis 497,76, am rechten Ufer von km führen müssen, werden bestimmt:
496,90 bis 497,80.
Liegeplätze von km 524,90 bis 525,60,
§ 4.02 von km 527,55 bis 527,97,
Allgemeine Liegeplätze von km 528,20 bis 528,50 und
(§ 1.04 Nr. 1 Bild 3) von km 528,70 bis 528,90.
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.37 oder § 5.03
§ 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei Tage Allgemeiner Liegeplatz für die Schubschiffahrt
führen müssen, werden bestimmt: (§ 1.04 Nr. 2 Bild 4)
1. Am linken Ufer Für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die kein Zei-
Liegeplatz von km 496,80 bis 497,76. chen nach § 3.37 oder § 3.38 der Rheinschiffahrtpo-
2. Am rechten Ufer lizeiverordnung bei Tage führen müssen, wird be-
Liegeplatz von km 496,90 bis 497 ,33 (vor der stimmt:
Maaraue), nur für Fahrzeuge, die in den Main ein- Liegeplatz von km 526,20 bis 526,60 längs des Ha-
fahren wollen. fendamms im Kemptener Fahrwasser.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 5.04 rote Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b entspre-
Liegeplätze für Fahrzeuge, chend § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
die feuergefährliche Stoffe befördern bei Tage führen müssen, wird bestimmt:
(§ 1.04 Nr. 3 Bild 5) Liegeplatz von km 524,20 bis 524,70 entlang der
Für Fahrzeuge, die einen blauen Kegel nach§ 3.37 llmenaue."
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei Tage führen
müssen, wird bestimmt:
Artikel 2
Liegeplatz von km 526,90 bis 527 ,30 längs des Ha-
fendamms im Kemptener Fahrwasser. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein vom 13. Au-
§ 5.05 gust 1970 (BGBI. 1S. 1307), geändert durch die Verord-
Liegeplatz für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, nung vom 25. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1209), wird wie folgt
die feuergefährliche Stoffe befördern geändert:
(§ 1.04 Nr. 4 Bild 6)
Nach Nummer 3 wird der Beistrich durch das Wort
Für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die einen blau- „oder" ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen; Nummer 5
en Kegel nach § 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiver- wird Nummer 4.
ordnung bei Tage führen müssen, wird bestimmt:
Liegeplatz von km 526,70 bis 526,90 längs des
Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 5.06 tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
Liegeplatz für Fahrzeuge, über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
die explosionsgefährliche Stoffe, Ammoniak nenschiffahrt auch im Land Berlin.
oder andere gleichgestellte Stoffe befördern
(§ 1.04 Nr. 5 Bild 7 und Nr. 7 Bild 9)
Für Fahrzeuge, die einen roten Kegel nach § 3.33
Nr. 1 Buchstabe a entsprechend § 3.38 der Rhein- Artikel 4
schiffahrtpolizeiverordnung, sowie solche, die zwei Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 671
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2, § 17 Absatz 3
Satz 2, § 18, § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5, § 21 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 und § 25 des Krankenhausgeset-
zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW)
vom 25. Februar 1975 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 210) sind mit Artikel 140 des Grundgeset-
zes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Wei-
marer Reichsverfassung unvereinbar und daher nicht
anzuwenden, soweit sie Krankenhäuser betreffen, die
von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichge-
stellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen -
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben wer-
den.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. März 1980 - 1 BvR 643/77, 1 BvR 644/77 -,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 4 des Gesetzes über Kreuzungen von Ei-
senbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsge-
setz) vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. 1
S. 681) ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar
und nichtig, als aufgrund dieser Vorschrift nach § 8
Absatz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisen-
bahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsge-
setzbl. 1 S. 1211) entstandene Erstattungsansprüche
privater Unternehmer erloschen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23 . Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980 671
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2, § 17 Absatz 3
Satz 2, § 18, § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5, § 21 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 und § 25 des Krankenhausgeset-
zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW)
vom 25. Februar 1975 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 210) sind mit Artikel 140 des Grundgeset-
zes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Wei-
marer Reichsverfassung unvereinbar und daher nicht
anzuwenden, soweit sie Krankenhäuser betreffen, die
von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichge-
stellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen -
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben wer-
den.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. März 1980 - 1 BvR 643/77, 1 BvR 644/77 -,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 4 des Gesetzes über Kreuzungen von Ei-
senbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsge-
setz) vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. 1
S. 681) ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar
und nichtig, als aufgrund dieser Vorschrift nach § 8
Absatz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisen-
bahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsge-
setzbl. 1 S. 1211) entstandene Erstattungsansprüche
privater Unternehmer erloschen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23 . Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstuck · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11 . März 1980 - 1 Bvl 20/76, 1 BvR 826/76 -,
ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkir-
chen, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
§ 168 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
zes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1
S. 582) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
auch Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung
sowie von vorgezogenem Knappschaftsruhegeld bei-
tragspflichtig sind, die als Arbeiter oder Angestellte
gegen Entgelt beschäftigt sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel