641
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1980 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
30. 5.80 Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe 641
708-20
30. 5. 80 Neufassung des Gesetzes über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk . . . . . . . 648
708-5
1. 6. 80 Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
2300-1, 911-1, 940-9, 7815-1, 791-1, 9021-1, 931-1
2. 6. 80 Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651
neu: 612-15-1
2. 6. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel 654
2121-50-1-16
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Vom 30. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur
Änderung statistischer Rechtsvorschriften ( 1. Statistik-
bereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der ab
21. März 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz vom
6. November 1975 (BGBl.I S. 2779),
2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 7
des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
1980 (BGBI. I S.294).
Bonn, den 30. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
§ 1 B. bei den übrigen produzierenden Betrieben - ohne
Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau, das Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-,
Verarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe und die Elek- Fernwärme- und Wasserversorgung sowie ohne
trizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung Handwerksbetriebe -
umfaßt, werden statistische Erhebungen als Bundes- jährlich
statistik durchgeführt.
1. für einen Berichtsmonat
1. Abschnitt 1. die tätigen Personen,
Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe 2. den Umsatz;
§ 2 II. für das vorhergehende Jahr
Erhebungen bei Betrieben den Umsatz.
Die Erhebungen erfassen
§ 3
A. bei den produzierenden Betrieben von höchstens Erhebungen bei Unternehmen
52 000 Unternehmen des Bergbaus und des Verar-
beitenden Gewerbes sowie bei produzierenden Be- Die Erhebungen erfassen
trieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne
Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-, A. monatlich
Fernwärme- und Wasserversorgung - 1. bei höchstens 10 000 Unternehmen des Berg-
baus und des Verarbeitenden Gewerbes mit zwei
1. monatlich und mehr Betrieben
1. die tätigen Personen, 1 . die tätigen Personen,
2. die Arbeiterstunden, 2. die Lohn- und Gehaltsummen,
3. die Lohn- und Gehaltsummen, 3. den Umsatz;
4. den Umsatz,
II. bei höchstens 3 000 Unternehmen des Bergbaus
5. den Auftragseingang, und des Verarbeitenden Gewerbes
6. die Verbrauchsteuern, den Auftragsbestand;
7. die Produktion für höchstens 1 000 Warenar-
ten, 8. jährlich
8. den Bestand und Verbrauch an Brennstoffen, 1. bei höchstens 52 000 Unternehmen des Berg-
baus und des Verarbeitenden Gewerbes, soweit
9. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeu-
die Erhebung nicht nach Buchstabe D erfolgt,
gung und Abgabe von Elektrizität;
1. die Investitionen,
die Sachverhalte nach den Nummern 1 und 4 bis
6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt; 2. die Aufwendungen für gemietete und gepach-
tete Anlagegüter,
II. vierteljährlich
3. die Material- und Warenbestände einschließ-
1. die gesamte Produktion, lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede- fang und Ende des Jahres,
lungsarbeiten; 4. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anla-
gegütern;
III. jährlich
1. die Investitionen, II. bei höchstens 1 5 000 der nach Ziffer I erfaßten
Unternehmen
2. die Aufwendungen für gemietete und gepach-
tete Anlagegüter, 1 . die tätigen Personen,
3. die Material- und Warenbestände einschließ- 2. den Umsatz,
lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An- 3. die selbsterstellten Anlagen,
fang und Ende des Jahres,
4. die Material- und Warenbestände einschließ-
4. den Auftragsbestand für fachliche Betriebs- lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-
teile; fang und Ende des Jahres,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 643
5. den Material- und Wareneingang, betrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne
6. die Kosten nach Kostenarten, ausbaugewerbliche Betriebe -
7. die Umsatzsteuer, 1. monatlich
8. die Subventionen; 1 . die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
III. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen mit
3. die Lohn- und Gehaltsummen,
100 und mehr tätigen Personen für fachliche Un-
ternehmensteile 4. den Umsatz,
1. die tätigen Personen, 5. den Auftragseingang,
2. die Lohn- und Gehaltsummen, 6. die Produktion für höchstens 40 Warenarten
3. den Umsatz, des Fertigbaus;
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und
4. die selbsterstellten Anlagen,
5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt;
5. die an andere Unternehmen und an fachliche
Unternehmensteile vergebenen Lohnarbeiten II. vierteljährlich
sowie die von diesen bezogenen Dienstlei- 1. den Auftragsbestand,
stungen, 2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;
6. die Lieferungen und Leistungen an fachliche der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
Unternehmensteile, fachliche Betriebsteile erfaßt;
7. den Bestand an fertigen und unfertigen Er-
III. jährlich
zeugnissen am Anfang und Ende des Jahres,
8. den Materialverbrauch; 1. die Arbeitgeberzulagen zur Vermögensbil-
dung,
C. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982, 2. den Umsatz,
bei höchstens 20 000 Unternehmen des Bergbaus 3. die Geräteausstattung für einen Berichts-
und des Verarbeitenden Gewerbes monat;
den Material- und Wareneingang nach Arten;
B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbau gewerb-
liche Betriebe -
D. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der
Jahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für jährlich
das vorausgehende Jahr, 1. für einen Berichtsmonat
bei höchstens 65 000 Unternehmen des Bergbaus 1. die tätigen Personen,
und des Verarbeitenden Gewerbes, die nicht nach 2. die Arbeitsstunden,
Buchstabe B Ziff.11 erfaßt werden,
3. die Lohn- und Gehaltsummen,
1. die tätigen Personen,
4. den Umsatz,
2. die Lohn- und Gehaltsummen,
5. die Geräteausstattung;
3. den Umsatz,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4
4. die Investitionen,
werden auch für fachliche Betriebsteile erfaßt;
5. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete
Anlagegüter, II. für das vorhergehende Jahr
6. die Material- und Warenbestände einschließlich 1. die Arbeitgeberzulagen zur Vermögensbil-
fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang dung,
und Ende des Jahres, 2. den Umsatz;
7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-
gütern, C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unterneh-
men des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unter-
8. den Material- und Wareneingang, nehmen
9. die vergebenen Lohnarbeiten. 1. bei höchstens 5 000 Betrieben
1. monatlich
2. Abschnitt
a) die tätigen Personen,
Baugewerbe
b) die Arbeitsstunden,
§ 4 c) die Lohn- und Gehaltsummen,
Erhebungen bei Betrieben d) den Umsatz;
Die Erhebungen erfassen 2. jährlich
A. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unter- für das vorhergehende Jahr
nehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau- den Umsatz;
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
II. bei höchstens 10 000 Betrieben, die nicht nach 5. die an andere Unternehmen und an fachliche
Ziffer I erfaßt werden, Unternehmensteile vergebenen Lohnarbeiten
jährlich sowie die von diesen bezogenen Dienstlei-
stungen,
1. für einen Berichtsmonat
6. die Lieferungen und Leistungen an fachliche
a) die tätigen Personen, Unternehmensteile,
b) die Arbeitsstunden,
7. den Bestand an fertigen und unfertigen Er-
c) die Lohn- und Gehaltsummen, zeugnissen am Anfang und Ende des Jahres,
d) den Umsatz;
8. den Materialverbrauch;
2. für das vorhergehende Jahr
den Umsatz. 8. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982,
bei höchstens 10 000 Unternehmen des Baugewer-
§ 5
bes
Erhebungen bei Unternehmen den Material- und Wareneingang nach Arten;
Die Erhebungen erfassen
C. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der
A. jährlich Jahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für
1. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Bauge- das vorausgehende Jahr,
werbes, soweit die Erhebung nicht nach Buchsta- bei höchstens 45 000 Unternehmen des Baugewer-
be C erfolgt, bes, die nicht nach Buchstabe A Ziff. II erfaßt werden,
1 . die tätigen Personen, 1 . die tätigen Personen,
2. die Lohn- und Gehaltsummen, 2. die Lohn- und Gehaltsummen,
3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt- 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptge-
gewerbes auch die Jahresbauleistung, werbes auch die Jahresbauleistung,
4. die Investitionen, 4. die Investitionen,
5. die Aufwendungen für gemietete und gepach- 5. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete
tete Anlagegüter, Anlagegüter,
6. die Material- und Warenbestände einschließ- 6. die Material- und Warenbestände einschließlich
lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An- fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang
fang und Ende des Jahres, und Ende des Jahres,
7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anla- 7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-
gegütern; gütern,
II. bei höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Un- 8. den Material- und Wareneingang,
ternehmen 9. die vergebenen Lohnarbeiten,
1. die tätigen Personen, 10. die Forderungen aus Lieferungen und Leistun-
2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt- gen am Anfang und Ende des Jahres.
gewerbes auch die Jahresbauleistung,
3. Abschnitt
3. die selbsterstellten Anlagen,
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-
4. die Material- und Warenbestände einschließ-
lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am An-
und Wasserversorgung
fang und Ende des Jahres, § 6
5. den Material- und Wareneingang, Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen
6. die Kosten nach Kostenarten,
Die Erhebungen erfassen
7. die Umsatzsteuer,
A. monatlich
8. die Subventionen,
1. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fern-
9. die Forderungen aus Lieferungen und Leistun- wärme- und Wasserversorgung von höchstens
gen am Anfang und Ende des Jahres; 1 000 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei
III. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen mit den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwär-
100 und mehr tätigen Personen für fachliche Un- me- und Wasserversorgung der Unternehmen der
ternehmensteile anderen Bereiche
1 . die tätigen Personen, 1 . die tätigen Personen,
2. die Lohn- und Gehaltsummen, 2. die Arbeiterstunden,
3. den Umsatz, bei bauhauptgewerblichen Unter- 3. die Lohn- und Gehaltsummen;
nehmensteilen auch die Jahresbauleistung, der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
4. die selbsterstellten Anlagen, fachliche Betriebsteile erfaßt;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 645
II. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von
Wasserversorgung sowie bei anderen Unterneh- a) Elektrizität,
men, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen,
beziehen, umwandeln, speichern oder abgeben, b) Gas,
c) Wasser;
1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektrizi-
tätsversorgung die Sachverhalte nach den Nummern 5 bis 7 wer-
den auch für die Betriebe erfaßt;
a) die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe
von Elektrizität,
b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität, II. bei höchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Un-
c) die Leistung und Belastung der Anlagen zur ternehmen
Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von 1 . für die Unternehmen
Elektrizität und von Wärme,
a) den Material- und Wareneingang,
d) den Bezug und den Verbrauch von Brenn-
stoffen zur Erzeugung von Elektrizität und b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht
Wärme sowie deren Bestände, bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,
e) die Vorräte an Speicherwasser für die Er- c) die Umsatzsteuer,
zeugung von Elektrizität; d) die Subventionen;
2. für die fachlichen Betriebsteile der Gasversor- 2. für die fachlichen Unternehmensteile
gung
a) den Materialverbrauch und den Warenein-
a) die Erzeugung, die Gewinnung, die Um- satz,
wandlung, den Bezug, die Speicherung, die b) die von anderen Unternehmen und den
Verwendung und die Abgabe von Gas, fachlichen Unternehmensteilen bezogenen
b) die Ein- und Ausfuhr von Gas, Dienstleistungen,
c) das Aufkommen, die Verwendung und die c) die Lieferungen und Leistungen an die
Abgabe von Koks und Nebenprodukten der fachlichen Unternehmensteile;
Gasgewinnung sowie deren Bestände,
d) den Bezug und die Verwendung von Ein-
satzstoffen zur Erzeugung und Umwand- III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von
lung von Gas sowie deren Bestände; Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach
Ziffer I erfaßt werden, für diese fachlichen Be-
triebsteile
8. jährlich 1. die Investitionen,
1. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und 2. die Leistung und die Belastung der Anlagen zur
Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von
2 000 Unternehmen der Wasserversorgung Elektrizität,
für die Unternehmen und die fachlichen Unterneh- 3. den Verbrauch von und den Bestand an Brenn-
mensteile stoffen für die Erzeugung von Elektrizität;
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeiterstunden, IV. bei den nicht nach Ziffer I erfaßten Unternehmen,
3. die Lohn- und Gehaltsummen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, bezie-
hen, umwandeln, speichern oder abgeben,
4. den Umsatz,
1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von
5. die Investitionen,
a) Klärgas,
6. die Aufwendungen für gemietete und ge-
pachtete Anlagegüter, b) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüssig-
gas und Normgas der Raffinerien,
7. die Material- und Warenbestände einschließ-
lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am für die Unternehmen mit Anlagen zur Gewin-
Anfang und Ende des Jahres, nung und Erzeugung von Gas für die öffentli-
che Versorgung,
8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von An-
lagegütern, 2. die Abgabe von Gas für die Unternehmen, die
Flüssiggas beziehen und abgeben,
9. die Abgabe von
a) Elektrizität, 3. die Investitionen für die Unternehmen, die Erd-
oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdöl-
b) Gas,
gasleitungen erstellen oder betreiben,
c) Fernwärme,
4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von
d) Wasser;
Gas sowie die Einsatzstoffe für die Gaserzeu-
für die Buchstaben a und b werden auch die gung für die Betriebe, die Generator- oder
Erlöse erfragt; Spaltgas herstellen;
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
C. im Jahr 1980 für 1979 sowie, beginnend in einem der 1. an die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes-
Jahre 1984 bis 1986, alle sechs Jahre, jeweils für und Landesbehörde,
das vorausgehende Jahr,
2. an andere oberste Bundesbehörden, sofern die An-
bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und forderung mit Zustimmung des Bundesministers für
Fernwärmeversorgung und bei höchstens 2 000 Un- Wirtschaft erfolgt,
ternehmen der Wasserversorgung, soweit die Erhe-
3. an andere oberste Landesbehörden, sofern die An-
bung nicht nach Buchstabe B Ziff. II erfolgt,
forderung mit Zustimmung der für die Wirtschaft zu-
1. den Material- und Wareneingang, ständigen obersten Landesbehörde erfolgt,
2. den Materialverbrauch und den Wareneinsatz für 4. an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft im
die fachlichen Unternehmensteile. Rahmen seiner Mitwirkung an der Gemeinschafts-
aufgabe nach Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 2 des Grundge-
setzes
4. Abschnitt ist nur ohne Nennung des Namens und der Anschrift der
Allgemeine Bestimmungen erfaßten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-
kunftspflichtigen zulässig.
§7
(2) Einzelangaben über die Zahl der tätigen Personen
Kennzeichnung sowie über die Lohn- und Gehaltsummen dürfen für Ver-
waltungszwecke an Stellen und Personen, die von einer
Außer den nach den§§ 2 bis 6 zu erhebenden Sach-
obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
verhalten werden Angaben zur Kennzeichnung von Un-
Bundesminister für Wirtschaft oder von einer obersten
ternehmen und Betrieben erhoben, soweit sie zur Beur-
Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Wirt-
teilung der Auskunftspflicht und für die Zuordnung erfor-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt
derlich sind.
werden, ohne Nennung des Namens und der Anschrift
der erfaßten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-
§ 8 kunftspflichtigen weitergeleitet werden, wenn die Ge-
heimhaltung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verordnungsermächtigung
Statistik für Bundeszwecke gewährleistet ist.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter Nen-
rates nung des Namens und der Anschrift der erfaßten Unter-
nehmen und Betriebe sowie der Auskunftspflichtigen an
1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, so- die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und
fern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, Landesbehörde ist auf Anforderung in Einzelfällen zu-
2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeit- lässig. Bei der Anforderung sind die Sachverhalte, über
räume zu verlängern, die Auskunft gefordert wird, zu bezeichnen. Der betrof-
fene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von der Wei-
3. für die nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und terleitung der Einzelangaben unter Angabe des Zwecks
§ 6 Buchstabe C ab 1984 durchzuführenden Erhe- der Anforderung zu unterrichten. § 11 Abs. 2 bleibt un-
bungen die jeweiligen Erhebungsjahre zu bestimmen berührt.
oder, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer-
den, die Erhebungen auszusetzen, (4) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 3
gilt für das Land Berlin folgende Regelung: Die Weiter-
4. bei den Erhebungen nach § 3 Buchstabe C und § 5
leitung von Einzelangaben unter Nennung des Namens
Buchstabe B den vierjährigen Abstand um ein Jahr zu
und der Anschrift der erfaßten Unternehmen und Betrie-
verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbes-
be sowie der Auskunftspflichtigen an die fachlich zu-
serung des Erkenntniswerts der Statistik, zur ratio-
ständige oberste Landesbehörde ist zulässig. § 11
nellen Gestaltung des Arbeitsablaufs oder zur Ver-
Abs. 2 bleibt unberührt.
meidung von Kumulationen statistischer Erhebungen
sinnvoll erscheint. (5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B
Ziff. II und III, Buchstabe C, § 5 Buchstabe A Ziff. II und III,
§ 9 Buchstabe B, Buchstabe C Nr. 10 und § 6 Buchstabe B
Ziff. II erhobenen Einzelangaben ist ausgeschlossen,
Auskunftspflichtige
soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt; insoweit finden
Auskunftspflichtig im Sinne des § 10 des Gesetzes die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. An die Statisti-
über die Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980 schen Landesämter dürfen die ihren Erhebungsbereich
(BGBI. 1 S. 289) sind die Inhaber oder Leiter der Unter- betreffenden Angaben zu § 3 Buchstabe B Ziff. II und § 5
nehmen und die Leiter der Betriebe. Buchstabe A Ziff. II zur Zusammenführung mit ihren zu
§ 3 Buchstabe B Ziff. 1, Buchstabe D und § 5 Buchsta-
be A Ziff. 1, Buchstabe C erhobenen Angaben und zur Er-
§ 10 stellung regionaler Sozialproduktsberechnungen wei-
Geheimhaltungsvorschriften tergeleitet werden.
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11 (6) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwek- zwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Ge-
ke setz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 647
§ 11 nehmen und ihre Teile geführt. Die Statistischen Lan-
desämter teilen dem Statistischen Bundesamt die hier-
Erhebung und Aufbereitung
zu erforderlichen Angaben und laufenden Änderungen
( 1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buchsta- mit.
be B Ziff. II und III, Buchstabe C, zu § 5 Buchstabe A
Ziff. II und III sowie Buchstabe B werden vom Statisti- § 13
schen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Ferner wer- Änderung von Rechtsvorschriften
den die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziff. II über die Un-
ternehmen der Gasversorgung, die nicht Unternehmen
der öffentlichen Gasversorgung sind, und die Angaben § 14
zu § 6 Buchstabe B - mit Ausnahme der Angaben zu
Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften
Buchstabe B Ziff. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 10
Buchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1 Buchsta-
be b - sowie die Angaben zu § 6 Buchstabe C vom Sta- § 15
tistischen Bundesamt aufbereitet.
Stadtstaaten-Klausel
(2) Die Angaben nach § 6 Buchstabe A Ziff. II, sofern
sie nicht nach Absatz 1 vom Statistischen Bundesamt Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
aufbereitet werden, sowie die Angaben zu § 6 Buchsta- werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
be B Ziff. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 1O Buchstaben über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
a und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1 Buchstabe b sind der Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörde oder den von ih-
nen bestimmten Stellen zuzuleiten. § 16
(3) Die Statistischen Landesämter stellen dem Stati- Berlin-Klausel
stischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelan- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
gaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf Anfor- leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
derung zur Verfügung. nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
§ 12 leitungsgesetzes.
Kartei
§ 17
Beim Statistischen Bundesamt und bei den Statisti-
schen Landesämtern wird eine Kartei über die Unter- Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Durchführung
laufender Statistiken im Handwerk
Vom 30. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik- zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
bereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1 rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl.1 S. 1451 ),
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Durchführung laufender Statistiken im Hand- 2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen § 13 des
werk in der ab 21. März 1980 geltenden Fassung be- Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Ge-
kanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen werbe vom 6. November 1975 (BGBI. I S. 2779),
Fassung ist am 18. August 1960 in Kraft getreten. Die 3. den am 17. November 1978 in Kraft getretenen§ 11
Neufassung berücksichtigt: des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1978 (BGBI. 1 S. 1733),
708-5, veröffentlichte bereinigte Fassung des Ge- 4. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 8
setzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge- des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
setzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1980 (BGBI. 1 S. 294).
Bonn, den 30. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Gesetz
über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk
(HwStatG)
§ 1 (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Betriebe,
Über die Geschäftstätigkeit und den Wirtschaftsab- bei denen der Umsatz und die tätigen Personen auf
lauf im Handwerk werden laufende Erhebungen als Bun- Grund des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
desstatistik durchgeführt. den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) erfaßt werden.
§ 2
(1) Die Statistik erfaßt vierteljährlich den Umsatz so-
§ 3
wie die Zahl der Beschäftigten.
(weggefallen)
(2) Auskunftspflichtig sind die nach § 6 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), zuletzt ge- § 4
ändert durch § 25 des Gesetzes vom 24. August 1976 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(BGBI. I S. 2525) und durch Artikel 1 der Verordnung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
vom 10. Juli 1978 (BGBI. I S. 984), in der Handwerksrol-
le eingetragenen Betriebe.
§ 5
(3) Die Statistik wird bei höchstens 35 000 der in Ab-
satz 2 bezeichneten Betriebe durchgeführt. (Inkrafttreten)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 649
Gesetz
zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht
Vom 1. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 4
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 1 In § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Änderung des Raumordnungsgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 546) werden nach den Worten „des Natur-
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Raumordnungsgesetzes schutzes und der Landschaftspflege" sowie dem nach-
vom 8. April 1965 (BGBI. 1 S. 306), zuletzt geändert folgenden Komma die Worte „des Denkmalschutzes"
durch § 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 und ein Komma eingefügt.
(BGBI. I S. 3574), wird als Satz 2 angefügt:
,,Auf die Erhaltung von Kulturdenkmälern ist zu achten.'' Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 2
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2 des Bundesnaturschutzgeset-
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes zes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 357 4, 1977 1
Dem§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fas- S. 650) wird eingefügt:
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 197 4 ,, 13. Historische Kulturlandschaften und -landschafts-
(BGBI. 1S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 teile von besonders charakteristischer Eigenart
§ 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung
S. 2221 ), wird als Satz 3 angefügt: geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
,,Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfest- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung
stellungsverfahren durchgeführt worden ist." der Eigenart oder Schönheit des Denkmal~ erfor-
derlich ist."
Artikel 3 Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Änderung des Telegraphenwegegesetzes
Dem § 7 des Bundeswasserstraßengesetzes vom Dem§ 7 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes in der
2. April 1968 (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 9021-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als
613), wird folgender Absatz angefügt: Satz 3 angefügt:
,,(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen „Werden durch das Planvorhaben öffentliche Belange
sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseige- berührt, ist die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig
nen Schiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des zu beteiligen und ihre Stellungnahme bei der Planfest-
Denkmalschutzes zu berücksichtigen.'' stellung mitzuberücksichtigen."
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Bundesbahngesetzes Berlin-Klausel
Dem§ 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember Artikel 9
1970 (BGBI. 1 S. 1765), wird als Satz 3 angefügt:
Inkrafttreten
,,Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berück- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sichtigen.'' Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1.Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 651
Verordnung
zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes
Vom 2. Juni 1980
Auf Grund des § 9 Nr. 1 und 2 des Kaffee- und Tee- §3
steuergesetzes vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497), des
Erstattung und Vergütung für Abfälle
§ 156 Abs. 1 Nr. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung wird verordnet: Wer Erstattung oder Vergütung der Steuer nach § 7
Abs. 2 des Gesetzes für Abfälle nicht gerösteten Kaf-
§ 1
fees oder für Teeabfälle beantragen will (Antragsteller),
Steuerbefreiung hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt
spätestens mit der Abgabe der Anmeldung nach § 6
Kaffee, Tee, kaffeehaltige Waren und teehaltige Wa- durch geeignete Unterlagen ihre Versteuerung nachzu-
ren sind von der Steuer befreit, wenn sie unter Voraus-
weisen.
setzungen in das Erhebungsgebiet eingeführt werden,
unter denen sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach
§4
den §§ 34 bis 36, 38, 40 bis 42, 44, 52, 53, 55, 56 und
64 bis 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären. In Ausfuhrverfahren
den Fällen der§§ 55 und 56 der Allgemeinen Zollord-
nung gilt dies nur, wenn diese Waren nicht unter Erlaß, (1) Will der Inhaber des Zusagescheins Waren mit
Erstattung oder Vergütung der Steuer aus dem Erhe- dem Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Steu-
bungsgebiet ausgeführt wurden. er ausführen, so muß er eins der folgenden Verfahren
anwenden:
§2 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der
Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezem-
Zusage der Erstattung und Vergütung ber 1976 über das gemeinschaftliche Versandver-
(1) Die Steuer wird nach§ 7 Abs. 1 und 3 des Geset- fahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) einschließlich der
zes den dort bezeichneten Personen nur dann erstattet zu ihrer Ausführung ergangenen Verordnungen der
oder vergütet, wenn ihnen vom Hauptzollamt ein Zusa- Kommission;
geschein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen
solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän- über den internationalen Warentransport mit Carnets
nische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen TIR vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 446);
und nach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-
würdig sind. 3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr in an-
dere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zollgeset-
(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins ist zes) nach Absatz 5. ·
beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzurei-
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den Be-
chen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betriebli-
chen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der trieb des Inhabers des Zusagescheins zuständige Zoll-
Waren, für die Erstattung oder Vergütung der Steuer be- stelle.
ansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen und teehalti- (2) Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli-
gen Waren außerdem ihre Zusammensetzung und die chen Versandverfahren unter Verwendung eines Ver-
Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees sandscheins hat der Inhaber des Zusagescheins zwei
oder Tees nach den in§ 1 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zusätzliche Stücke der Versandanmeldung vorzulegen,
bezeichneten Kaffee- oder Teearten, in übersichtlicher die um folgende Angaben ergänzt sein müssen:
Form anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen 1. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
von jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen. nungswesen verwendete Kennzeichen;
Eine dieser Proben wird amtlich verschlossen und dem 2. Art und Beschaffenheit der Ware und deren Tarifstel-
Antragsteller als Gegenprobe überlassen. le im Zolltarif;
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Kaffee- oder Teegehalt der Ware, getrennt nach den gen Hauptzollamt zum Zwecke der zollamtlichen Über-
in § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Steu- wachung jeweils mindestens eine Woche vorher unter
ergruppen; Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung
4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffee- oder und der Art und Menge der Abfälle anzumelden. Das
Teemenge. Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden, widerruflich
Ein zusätzliches Stück der Versandanmeldung erhält er 1. kürzere Anmeldefristen zulassen,
von der Zollstelle als Beleg für die Erstattungs- oder
Vergütungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück 2. im einzelnen Fall oder allgemein unter bestimmten
wird mit dem zurückbehaltenen Erststück verbunden. Auflagen zulassen, daß die Abfälle unter Aufsicht ei-
ner Steuerhilfsperson vernichtet werden,
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Inhaber
des Zusagescheins den Inhalt der Sendung nach nähe- 3. bei allgemeiner Zulassung nach Nummer 2 unter be-
rer Weisung der Zollstelle durch Anbringen der Kurzbe- stimmten Auflagen von der Pflicht zurAbgabe der An-
zeichnung „VSt" auf dem Beförderungspapier als Ware, meldung befreien.
für die eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch- Über die Vernichtung ist ein Vermerk zu fertigen. Ein
steuern aus Rechtsgründen beansprucht wird. Er trägt Stück des Vermerks erhält der Antragsteller als Beleg
.die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch nach vor- für die Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung.
geschriebenem Muster ein und legt das Buch dem Ver-
sandbahnhof zur Bestätigung der Übernahme der Sen-
dung vor. §6
(4) Im TIR-Verfahren hat der Inhaber des Zusage- Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung
scheins der Zollstelle zusammen mit dem Carnet TIR
über die Sendung ein Verzeichnis in zwei Stücken vor- (1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit ei-
zulegen, das die in Absatz 2 Satz 1 geforderten Anga- ner Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amt-
ben enthält. Ein Stück des Verzeichnisses erhält er als lich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines
Beleg·für die Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten
(§ 6) zurück; das zweite Stück behält die Zollstelle, die Waren oder vernichteten Abfälle zu beantragen. Der An-
es mit dem aus dem Carnet abgetrennten Abschnitt 1 tragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum
verbindet. fünfzehnten Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in
(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Inhaber des Zu- ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergü-
sagescheins den Inhalt der Sendung durch Aufkleben tung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstat-
eines Zettels nach vorgeschriebenem Muster - bei Pa- tung oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der
keten auch auf der Paketkarte - als Ware, für die e.ine Gesamtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf zehn
Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuern aus Deutsche Pfennige nach unten zu runden. Die Frist kann
Rechtsgründen beansprucht wird. Er trägt die Sendung vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
in ein Postausgangsbuch nach vorgeschriebenem Mu- Der Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung sind je ein
ster ein und legt das Buch dem Postamt zur Bestätigung Stück der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2,
der Übernahme der Sendung vor. auch in Verbindung mit Absatz 7, zurückerhaltenen Ver-
sandanmeldungen oder Verzeichnisse beizufügen, so-
(6) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusage- fern das Hauptzollamt nicht auf Grund des § 4 Abs. 6,
scheins auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den auch in Verbindung mit Absatz 7, Befreiung von der
Pflichten nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Ab- Pflicht zu ihrer Vorlage erteilt hat. Soweit sich die Erstat-
satz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 befreien, wenn die tungs- oder Vergütungsanmeldung auf vernichtete Ab-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es fälle (§ 3) bezieht, ist ihr ein Stück des Vermerks nach
kann ihn unter den gleichen Voraussetzungen auch von § 5 Satz 4 beizufügen.
den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen
3 bis 5 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund · (2) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt um-
anderer Vorschriften angewandt werden müssen. Das faßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf
Hauptzollamt kann außerdem - abweichend von Ab- Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein
satz 1 Satz 2 - unter bestimmten Auflagen ein~ andere Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, minde-
Zollstelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern hierfür stens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-
ein dringendes Bedürfnis besteht und die Steuerauf- oder Vergütungsabschnitt zulassen.
sicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Absatz 1 , Absatz 2 ohne die Nummern 1 und 3 des §7
Satzes 1 und Absätze 3 bis 6 gelten für Antragsteller
Probenentnahme
nach § 3 sinngemäß.
Wer Waren ausführt oder ausführen will, für die Er~
§5 stattung oder Vergütung der Steuer nach § 7 Abs. 1 bis
3 des Gesetzes beantragt werden soll, hat den mit der
Vernichtung von Abfällen
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen
Sollen Abfälle(§ 3) mit dem Anspruch auf Erstattung und nach ihrer näheren Bestimmung Proben dieser Wa-
oder Vergütung der Steuer vernichtet werden, so hat ren und, soweit es sich dabei um kaffeehaltige oder tee-
dies der Antragsteller dem für seinen Betrieb zuständi- haltige Waren handelt, auch Proben von dem zu ihrer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 653
Herstellung verwendeten Kaffee oder Tee zu Untersu- 3. einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5
chungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Ver- Satz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder zu
langen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. dessen Vorlage, jeweils auch in Verbindung mit § 4
Abs. 7, oder
4. einer Pflicht nach § 7 Satz 1 zur Überlassung von
§8 Proben oder nach § 8 über die Führung von Anschrei-
Besondere Anschreibungen bungen
Wer Erstattung oder Vergütung der Steuer nach § 7 zuwiderhandelt.
Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, hat über den Zugang (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2
und Abgang der Abfälle besondere Anschreibungen zu der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
führen, soweit sich diese Angaben nicht eindeutig und leichtfertig einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder
leicht nachprüfbar aus den betrieblichen Unterlagen Abs. 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit§ 4 Abs. 7,
ergeben. über die Kennzeichnung des Inhalts der Sendung als
Ware, für die eine Erstattung oder Vergütung der Steuer
§9
aus Rechtsgründen beansprucht wird, zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 § 10
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder Berlin-Klausel
leichtfertig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige nach- tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Kaf-
träglicher Änderungen oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 fee- und Teesteuergesetzes auch im Land Berlin.
zur Einreichung von Proben,
2. einer Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zur Anwendung § 11
eines dort bezeichneten Verfahrens oder nach § 4
Inkrafttreten
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zur Vorlage der Ver-
sandanmeldung oder des Verzeichnisses, jeweils Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auch in Verbindung mit § 4 Abs. 7, in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Juni 1980
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Fluprostenol, (± )-7-{ (1 R, 2R, 3R, 5S)-3,5-Dihydroxy-
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 2- [(3R)-3-hydroxy-4-(oc,cx,cx-trifluor-m-tolyloxy)-
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit (E)-1-butenyl]cyclopentyl }-(Z)-5-heptensäure
dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesmi- und ihre Salze
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach - zur Anwendung bei Tieren -
Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates Gitoformat, 3ß-[4-0-(3,4-Di-O-formyl-ß-D-
verordnet: digitoxopyranosyl)-4-0-(3-0-formyl-ß-D-
digitoxopyranosyl)-3-0-formyl-ß-D-digitox0=
Artikel 1 pyranosyloxy]-16ß-formyloxy-14-hydroxy-
5ß, 14ß-card-20(22)-enolid
Die Anlage zu der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. Hydralazin, 1-Phthalazinylhydrazin
1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11.
Dezember 1979 (BGBI. I S. 2034), wird um folgende Po- (RS)-2-Hydroxy-4-methylthiobuttersäure
sitionen ergänzt: und ihre Salze
lsoaminil, 4-Dimethylamino-2-isopropyl-
,,Acebutolol, 3' -Acetyl-4'-(2-hydroxy-3-
2-phenylvaleronitril und seine Salze
isopropylaminopropoxy)butyranilid
und seine Salze 3-Methyl-2-oxobuttersäure und ihre Salze
Azlocillin, 6-[(R)-2-(2-Oxo-1-imidazolidin= (RS)-3-Methyl-2-oxovaleriansäure
carboxamido )-2-phenylacetamido] penici llansäure und ihre Salze
und ihre Salze
4-Methyl-2-oxovaleriansäure
Bacampicillin, [1-(Ethoxycarbonyloxy)ethyl]-6- und ihre Salze
[ (R)-2-ami no-2-phenylacetamido] penicil lanat Metipranolol, [ 4-(2-Hydroxy-3-isopropylaminoprop:
und seine Salze oxy)-2,3,6-trimethylphenyl]acetat und seine Salze
Clenbuterol, 4-Ami no-oc-( tert-butylam inomethyl )- Mezlocillin, 6-[(R)-2-(3-Methylsulfonyl-2-
3,5-dichlorbenzylalkohol und seine Salze oxo-1 -imidazolidincarboxamido )-2-phenyl=
acetamido]penicillansäure und ihre Salze
Dibekacin, 0-3-Amino-3-desoxy-cx-D-glucopyranosyl-
( 1-+6)-0-[2,6-diamino-2,3,4,6-tetradesoxy- Naloxon, (-)-1 7 -Allyl-4,5oc-epoxy-3, 14-di hydroxy-
oc-D-erythro-hexopyranosyl-(1-+4)]-2-desoxy- 6-morphi nanon und seine Salze
D-streptamin und seine Salze
N itroscanat, 4-( 4-Nitrophenoxy) phenyl isothiocyanat
4-Dimethylaminophenol - zur Anwendung bei Tieren -
und seine Salze D-Norpseudoephedrin, D-threo-2-Amino-1-
phenyl propanol,
Econazol, 1-[2,4-Dichlor-ß-(4-chlorbenzyloxy)= in flüssigen Zubereitungen
phenethyl]imidazol und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch - Oxolinsäure, 5-Ethyl-5,8-dihydro-8-oxo-
1,3-dioxolo[4,5-g]chinolin-7-carbonsäure
6-Ethoxy-2-benzothiazolsulfonamid und ihre Salze
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 655
2-0xo-3-phenylpropionsäure Viloxazin, 2-[ (2-Ethoxyphenoxy) methyl) morpholin
und ihre Salze und seine Salze".
Propylhexedrin, ( ± )-N, 1-Dimethyl-2-
cyclohexylethylamin, Artikel 2
in flüssigen Zubereitungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Pyrithion-Zink, Bis(1-hydroxy-2(1 H)- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
pyridinthionato)zink zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
a) in einer Konzentration bis zu 0,2 %
b) in einer Konzentration bis zu 1 % in
Zubereitungen, die wieder abgespült werden - Artikel 3
Urokinase, menschliche Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Walters
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.