593
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1980 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
29. 5. 80 Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für
die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO) . . . . . . . . . . . . . . . 593
neu: 826-27-1-4; 826-27-1-1
29. 5. 80 Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im
Bereich der Sozialyersicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungs-
Verordnung - 2. DUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
neu: 826-27-1-3; 826-27-1-2
30. 5. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
810-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
Zweite Verordnung
über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
und für die Bundesanstalt für Arbeit
(Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)
Vom 29. Mai 1980
Auf Grund des - durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 1 22 Abs. 1 Satz 1
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbin-
10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) neugefaßten§ 317 dung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsver-
Abs. 2, sicherungsordnung,
- durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August - durch Artikel 1 § 2 Nr. 1 O Buchstabe a des Gesetzes
1972 (BGBI. 1 S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2, vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) und durch Artikel 1
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- § 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten § 1325 ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 123 Abs. 2,
Abs. 4,
- durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) neugefaßten § 123
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 1400 Abs. 3,
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a
- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
Abs. 2,
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1 23 b Satz 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) und durch Artikel 1 - durch A.rtikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
§ 1 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 1 6. Okto- 1 969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 1401 Abs. 2, Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1,
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. August 1972 (BGB!. 1 S. 1433) neugefaßten
§ 1401 Abs. 3, - durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten § 108 h
- durch§ 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972
Abs. 4,
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1401 b Satz 3,
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 1969 (BGBI. I S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- - durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 141 c Satz 2 des
fentlichten bereinigten Fassung, Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-
ber 1972 (BGBI. 1S. 1965) eingefügten § 104 Abs. 4, fentlichten bereinigten Fassung,
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken- testens bei der Arbeitsaufnahme das SVN-Heft nicht
versicherung der Landwirte vom 1 0. August 1972 vorgelegt wird, für die Abgabe der Meldungen folgende
(BGBI. I S. 1433), Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: Name
und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburts-
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde-
name, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),
Versicherungsnummer sowie bei Ausländern mit der
die durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom
Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden
Gemeinschaften das Geburtsland und gegebenenfalls
sind,
die von diesem Mitglied vergebene Versicherungsnum-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: mer. Sofern die deutsche Versicherungsnummer nicht
bekannt ist, ist auch die Angabe aufzunehmen, ob und
§ 1 bejahendenfalls wann und bei welcher Stelle eine Ver-
sicherungsnummer beantragt worden ist.
Grundsatz
(3) Die Meldungen sind für krankenversicherungs-
(1) Die Meldungen auf Grund der§§ 317,317 a, 1400
pflichtige Beschäftigte bei dem Träger der Krankenver-
Abs. 1, §§ 1401 und 1401 b der Reichsversicherungs- sicherung zu erstatten, dem der Beschäftigte als Mit-
ordnung, des § 122 Abs. 1 und der §§ 123, 123 b des
glied angehört; für Mitglieder von Ersatzkassen, die von
Angestelltenversicherungsgesetzes, des § 1 41 c des
dem Recht der Befreiung nach § 517 der Reichsversi-
Reichsknappschaftsgesetzes, der §§ 10 und 178 des
cherungsordnung Gebrauch gemacht haben, sind die
Arbeitsförderungsgesetzes und des § 61 Abs. 2 Satz 2
Meldungen bei der Ersatzkasse zu erstatten. Bei nicht
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind die
wirte sowie ihre Weiterleitung richten sich nach den Meldungen bei dem Träger der Krankenversicherung zu
Vorschriften dieser Verordnung und der Zweiten Daten- erstatten, der für den Einzug der Beiträge zur Rentenver-
übermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1 sicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit zuständig
S. 616). Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger ist.
der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für
Arbeit sind gemeinsam zu erstatten. (4) Soweit Meldungen nach § 13 von einem Träger
der Krankenversicherung zu erstatten sind, ist der Trä-
(2) Die Träger der Rentenversicherung sind berech- ger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versi-
tigt, zum Zweck der Rentenberechnung besondere Ent- cherte als Mitglied angehört.
geltbescheinigungen unmittelbar vom Arbeitgeber
anzufordern. Inhalt und Form der Bescheinigung
bestimmt der Träger der Rentenversicherung. Durch die §3
Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 1 wird die Anmeldung
Pflicht zur Abgabe von Meldungen nach dieser Verord-
nung nicht berührt. Der Beginn einer Beschäftigung, die Kranken- oder
Rentenversicherungspflicht oder Beitragspflicht nach
§2 dem Arbeitsförderungsgesetz begründet oder für die
Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten
Personenkreis, Meldestelle sind, ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn
( 1) Meldungen nach den§§ 3 bis 6 dieser Verordnung auf einem Vordruck nach der Anlage 2, ersatzweise auf
sind zu erstatten für Beschäftigte, die kranken- oder einem Vordruck nach der Anlage 4 zu melden.
rentenversicherungspflichtig oder beitragspflichtig
nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die
Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten §4
sind. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die Abmeldung
ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund
gesetzlicher Vorschriften entrichtet. Soweit die Meldun- ( 1) Das Ende einer Beschäftigung im Sinne des§ 3 ist
gen von Arbeitgebern zu erstatten sind, gelten als innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu mel-
Arbeitgeber auch die Personen, die wie ein Arbeitgeber den. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft Versiche-
Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrichten. rungspflichtiger bei einem Träger der Krankenversiche-
rung erhalten bleibt. Im Fall des Satzes 2 ist unbescha-
(2) Die Meldungen haben die Angaben zu enthalten, det des § 6 Abs. 2 und 3 die Auflösung des Arbeitsver-
die in den jeweils in Betracht kommenden Vordrucken hältnisses innerhalb von sechs Wochen nach der Auflö-
nach den Anlagen zu dieser Verordnung vorgesehen sung zu melden. Die Meldung ist auf einem Vordruck
sind. Der Beschäftigte ist verpflichtet, das Heft mit Ver- nach der Anlage 2, ersatzweise auf ei"nem Vordruck
sicherungsnachweisen der Sozialversicherung (SVN- nach der Anlage 5 zu erstatten.
Heft) bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber
auszuhändigen und ihm die für die Ausfüllung der Vor- (2) Bei Beendigung der Beschäftigung oder bei Auflö-
drucke notwendigen Angaben zu machen. Ist der sung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach
Beschäftigte nicht im Besitz des SVN-Heftes, hat er es Entnahme der für ihn· erforderlichen Vordrucke dem
unverzüglich nach Erhalt abzugeben. Das gleiche gilt, Beschäftigten das SVN-Heft auszuhändigen. Ist dies
wenn der Beschäftigte ein neues SVN-Heft erhält; der nicht möglich, hat der Arbeitgeber das SVN-Heft aufzu-
Arbeitgeber hat das ihm vorliegende SVN-Heft zu ver- bewahren; nach Ablauf von acht Wochen kann es ver-
nichten, sobald ihm das neue SVN-Heft ausgehändigt nichtet werden, sofern das Arbeitsverhältnis aufgelöst
wird. Der Arbeitgeber hat in allen Fällen, in denen spä- worden ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 595
§5 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten
Kalendermonats der Unterbrechung zu erstatten. § 4
Jahresmeldung Abs. 1 Satz 4 gilt.
( 1) Die Arbeitgeber haben jeweils bis zum 31. März (3) Wird das Arbeitsverhältnis in dem auf das Ende
eines Jahres jeden am 31. Dezember des Vorjahrs der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst,
Beschäftigten zu melden. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt. ist das Ende der Entgeltzahlung innerhalb von sechs
(2) Die Arbeitgeber können beantragen, die Erstat- Wochen nach ihrem Ende zusätzlich zu der nach § 4
tung der Jahresmeldungen für Beschäftigte, für die Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Meldung zu melden. § 4
ihnen das SVN-Heft vorliegt, auf Vordrucken nach der Abs. 1 Satz 4 gilt.
Anlage 3 zuzulassen. § 5 der Zweiten Datenübermitt-
lungs-Verordnung gilt entsprechend. Die Zulassung § 7
darf nur erteilt werden, wenn die Versicherungsnummer
Grundsätze über Verwendung und Ausfüllung von Vor-
des Beschäftigten bei der Erstellung der Meldung nach
drucken
den gemeinsamen Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 der
Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung geprüft wird, (1) Auf einem Vordruck nach der Anlage 2 ist jeweils
der Arbeitgeber bisher keine Meldungen nach der nur eine Meldung zu erstatten, soweit nichts Abwei-
Datenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember chendes zugelassen ist. Vordrucke nach den Anlagen 4
1972 (BGBI. 1 S. 2482) erstattet hat und zukünftig keine und 5 dürfen nur verwendet werden, wenn Vordrucke
Meldungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Ver- aus dem SVN-Heft nicht zur Verfügung stehen.
ordnung erstatten kann, weil er entweder nicht über die
dafür erforderliche Maschinenausstattung verfügt oder (2) Vordrucke nach den Anlagen zu dieser Verord-
der Arbeitgeber mindestens glaubhaft macht, daß ihm nung sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die
die Umstellung auf das Verfahren nach der Zweiten einzelnen Zeichen der Schrift sollen vollständig und auf
Datenübermittlungs-Verordnung aus organisatorischen der Erstschrift und den Durchschriften gut lesbar sein.
oder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Die
(3) Sind Eintragungen in einem Vordruck unvollstän-
Spitzenverbände der Träger der Krankenversicherung
stellen im Einvernehmen mit der Datenstelle, der Bun- dig oder nicht oder nur schwer lesbar, kann der Träger
desversicherungsanstalt für Angestellte und der Bun- der Krankenversicherung ihn zurückweisen und verlan-
gen, daß alle Eintragungen auf einem neuen Vordruck
desanstalt für Arbeit gemeinsame Grundsätze über die
Prüfung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen auf. wiederholt werden; der nicht verwendbare Vordruck ist
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset- zu vernichten.
zungen nicht mehr gegeben sind.
§8
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 entfällt, wenn
zum 31. Dezember des Vorjahrs eine Meldung nach§ 4 Ausfüllen der Vordrucke
oder § 6 Abs. 1 oder eine Meldung nach § 6 Abs. 2 zu (1) Auf dem Vordruck nach der Anlage 2 sind die Fel-
erstatten war und die Unterbrechung der Beschäftigung der wie folgt auszufüllen:
am 31. Dezember des Vorjahrs andauert.
1 . ,,Bei Anmeldung: Anschrift
Bei Abmeldung/ Jahresmeldung: Anschriftenände-
§6
rung".
Meldung aus sonstigem Anlaß
Bei Verwendung eines Vordrucks zur Anmeldung
( 1) Die Arbeitgeber haben jede Änderung in den bis- nach § 3 oder beim Wechsel des zuständigen Trä-
her gemeldeten Beitragsgruppen (Anlage 8) zu melden, gers der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 ist die
es sei denn, daß eine Meldung nach den §§ 3 und 4 zu Anschrift des Beschäftigten einzutragen, die im Zeit-
erstatten ist. Die Arbeitgeber haben ferner einen Wech- punkt der Meldung gilt. Bei Verwendung eines Vor-
sel des zuständigen Trägers der Krankenversicherung drucks zur Abmeldung/ Jahresmeldung nach den
zu melden. Die Meldungen sind auf Vordrucken nach der §§ 4 bis 6 ist die neue Anschrift nur dann einzutra-
Anlage 2, ersatzweise auf Vordrucken nach den Anla- gen, wenn eine Änderung der Anschrift gegenüber
gen 4 und 5 zu erstatten. Im Fall eines Wechsels des der Anschrift auf der Vorderseite des SVN-Heftes
zuständigen Trägers der Krankenvorsicherung ist der eingetreten und die Änderung noch nicht mit einem
Vordruck zur Abmeldung bei dem bisher zuständigen Vordruck zur Abmeldung mitgeteilt worden ist.
und der Vordruck zur Anmeldung bei dem künftig 2. ,,Verheiratet: ja".
zuständigen Träger der Krankenversicherung einzurei-
chen. Hinsichtlich der Fristen für die Abgabe des Vor- Bejahendenfalls ist ein „X" einzutragen.
drucks zur Anmeldung gilt § 3 und für die Abgabe des
3. ,,Zahl d. Kinder lt. Steuerk.".
Vordrucks zur Abmeldung gilt§ 4 Abs. 1 Satz 1 entspre-
chend. Es ist die Zahl der Kinder in Ziffern anzugeben, die
sich aus der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten
(2) Wird eine Beschäftigung ohne Fortzahlung von ergibt.
Arbeitsentgelt mindestens einen Kalendermonat unter-
brochen, ohne daß die Mitgliedschaft in der Krankenver- 4. ,,Rentner od. Rentenantr.steller: ja".
sicherung davon berührt wird, hat der Arbeitgeber für die Es ist ein „X" einzutragen, wenn eine Rente aus der
Zeit bis zum Beginn der Unterbrechung eine Meldung Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. ,,Mehrfachbeschäftigter: ja". 3. ,,Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM ohne
Es ist ein „X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei Pfennige".
mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Es ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, für das in
dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitrags-
6. ,,Angaben zur Tätigkeit". anteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren;
Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A), die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungs-
die Stellung im Beruf (1. Stelle Feld B) und die Aus- grenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der
bildung des Beschäftigten (2. Stelle Feld B) sind Angestellten ist zu beachten. Pfennigbeträge von
nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach
Meldung verschlüsselt einzutragen. Die Schlüssel- unten auf volle Deutsche-Mark-Beträge zu runden.
zahlen sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Der Entgeltbetrag ist stets mit fünf Ziffern einzutra-
Bundesanstalt für Arbeit zu entnehmen. gen; bei Entgeltbeträgen von weniger als fünf Stellen
sind die fehlenden Stellen mit Nullen in der Weise
7. ,,Betriebsnummer". aufzufüllen, daß diese den Ziffern vorgesetzt werden,
Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber die den Entgeltbetrag kennzeichnen. Ist kein Entgelt
für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt einzutragen, sind als Entgelt fünf Nullen einzutragen.
wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer
4. ,,Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in
noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb
Worten".
zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen;
der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebs- In die vorgesehenen Felder „Zehntausender", ,,Tau-
nummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. sender", ,,Hunderter", ,,Zehner" und „Einer" sind die
einzelnen Ziffern des Entgeltbetrages als Wort einzu-
8. ,,Beitragsgruppe(n) (s. Rückseite) tragen. Auch das Wort „Null" muß eingetragen wer-
KV, RV, BA". den.
Es ist der aus der Anlage 8 ersichtliche, auf den
(4) Das Ausfüllen des Vordrucks nach der Anlage 2
Beschäftigten zutreffende Beitragsgruppenschlüs-
wird mit folgenden Eintragungen abgeschlossen:
sel einzutragen.
1. ,,Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".
(2) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als „Anmel- Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige
dung" verwendet, sind die Felder wie folgt auszufüllen: Geschäftsstelle des Trägers der Krankenversiche-
rung einzutragen.
1. ,,Beginn der Beschäftigung".
2. ,,Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstem-
Bei Meldungen nach § 3 ist das Datum des Beginns pel)".
der Beschäftigung, bei Meldungen nach § 6 ist das
Datum des Eintritts der Veränderung einzutragen. An Stelle der vollständigen Bezeichnung des Arbeit-
Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr gebers kann eine verkürzte Bezeichnung der Firma
mit seinen letzten beiden Ziffern zu bezeichnen; ist und deren Anschrift eingetragen werden. Wird ein
der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis Firmenstempel verwendet, darf dieser nicht größer
r,eun zu bezeichnen, ist vor die Ziffer eine Null zu sein als das vorgesehene Feld auf dem Vordruck.
schreiben.
3. ,,Kontonummer bei der Krankenkasse".
2. ,,Grund d. Abgabe (s. Rückseite)". Die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der Kran-
Einzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks kenkasse geführt wird, ist nur dann einzutragen,
abgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu melden- wenn diese Nummer nicht mit der Betriebsnummer
den Tatbestand zutrifft. übereinstimmt.
(5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der
(3) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als „Abmel- Anlage 4 gelten die Absätze 1, 2 und 4 mit folgenden
dung/Jahresmeldung" verwendet, sind die Felder wie Besonderheiten:
folgt auszufüllen:
1. ,,Name, Vorname (Rufname)".
1. ,,Beschäftigt gegen Entgelt". In der ersten Schreibzeile ist zuerst der Familien-
Es ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines name und dann der Vorname (Rufname) einzutra-
Kalenderjahrs einzutragen. In den Fällen des § 6 ist gen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
der Zeitraum bis zum Beginn der Änderung oder
Unterbrechung einzutragen. Bei mehreren Meldun- 2. ,,Geburtsdatum".
gen für Zeiträume desselben Kalenderjahrs dürfen Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile
bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzu-
werden. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt. geben. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt.
2. ,,Grund d. Abgabe (s. Rückseite)". 3. ,,Versicherungsnummer".
Einzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks Die einzutragende Versicherungsnummer ist dem
abgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu melden- Ausweis über die Versicherungsnummer in der
den Tatbestand zutrifft. Sozialversicherung zu entnehmen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 597
4. ,,Staatsangehörigkeit". 2. Wurden Meldungen beim unzuständigen Träger der
Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt Krankenversicherung erstattet, sind sie zu stornie-
festgelegte Schlüssel. ren und beim zuständigen Träger der Krankenversi-
cherung zu wiederholen. Hierbei sind im Fall der Ver-
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im wendung eines Vordrucks nach der Anlage 2 die
Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Aus- Anmeldung und gegebenenfalls die Abmeldung/ Jah-
länder mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der resmeldung auf demselben Vordruck zu erstatten.
Europäischen Gemeinschaften sind außerdem einzutra- 3. Enthielten Meldungen fehlerhafte Beitragsgruppen,
gen: sind sie zu stornieren und bei demselben Träger der
5. ,,Geburtsland". Krankenversicherung berichtigt zu wiederholen.
Nummer 2 Satz 2 gilt. Enthielt eine stornierte Anmel-
Das Geburtsland ist in Worten einzutragen. dung Daten zur Vergabe einer Versicherungsnum-
mer, ist die neue Anmeldung ohne diese Daten zu
6. ,,Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeits-
erstatten.
landes".
4. Sind in Meldungen Angaben hinsichtlich des
Einzutragen ist die Versicherungsnummer des
Beschäftigungszeitraums, des beitragspflichtigen
Staatsangehörigkeitslandes, wenn sie bekannt ist.
Bruttoarbeitsentgelts, des Grundes der Abgabe, der
Kann die deutsche Versicherungsnummer nicht ange- Betriebsnummer, der Angaben zur Tätigkeit oder des
geben werden, sind für die Vergabe der Versicherungs- Beschäftigungsbeginns zu berichtigen, ist die
nummer außerdem einzutragen: Berichtigung zu melden.
5. Hat sich die Staatsangehörigkeit eines Beschäftig-
7. ,,Staatsangehörigkeit''.
ten geändert, ist die Änderung zu melden.
Einzutragen ist in Worten die Staatsangehörigkeit,
die der Beschäftigte besitzt. (3) Stellen der Beschäftigte, der zuständige Träger
der Krankenversicherung, der zuständige Träger der
8. ,,Geburtsort".
Rentenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeit
Einzutragen ist der Geburtsort des Beschäftigten. fest, daß eine Meldung nach Absatz 2 erforderlich ist,
muß der Arbeitgeber zur Abgabe einer entsprechenden
9. ,,Geburtsname". Meldung nach Absatz 2 aufgefordert werden, es sei
Es ist der Geburtsname einzutragen. denn, der zuständige Träger der Krankenversicherung
kann Angaben über die Beschäftigungszeit, die Höhe
10. ,,Geschlecht". des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder den
In das entsprechende Feld ist ein „X" einzutragen. Grund der Abgabe selbst berichtigen; im Fall einer Bei-
tragsrückzahlung kann er die gegebenenfalls erforderli-
11. ,,Art der Versicherung in der gesetzlichen Renten- che Berichtigung selbst vornehmen.
versicherung".
(4) Für Änderungen, Berichtigungen und Stornierun-
In das entsprechende Feld ist ein „X" einzutragen.
gen ist ein Vordruck nach der Anlage 6 zu verwenden;
Die Angaben zur Person sind an Hand amtlicher Unter- für die Ausfüllung gelten die Ausführungen in § 8 ent-
lagen durch den Arbeitgeber zu prüfen. sprechend. Kann die Versicherungsnummer noch nicht
angegeben werden, ist die Meldung ohne Versiche-
(6) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der rungsnummer zu erstatten.
Anlage 3 oder 5 gelten die Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5
Nr. 1 bis 4. Kann bei einer Meldung auf einem Vordruck (5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für den Träger der Kran-
nach der Anlage 5 die Versicherungsnummer noch nicht kenversicherung. Nimmt der Träger der Krankenversi-
angegeben werden, ist die Meldung ohne Versiche- cherung eine Berichtigung nach Absatz 3 vor, hat er
rungsnummer zu erstatten. sicherzustellen, daß der Arbeitgeber und der Beschäf-
tigte über die Berichtigungsmeldung unterrichtet wer-
§9 den.
Meldung von Änderungen,
Berichtigungen und Stornierungen
( 1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten ist
§ 10
vom Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Gleichzeitig
ist gegebenenfalls eine bisher noch nicht mitgeteilte Abgabe der Meldungen durch den Arbeitgeber
Änderung der Anschrift zu melden.
Bei Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 2
(2) Der Arbeitgeber hat von ihm bereits abgegebene bis 6 ist die Erstschrift dem zuständigen Träger der
Meldungen (§§ 3 bis 6) nach Maßgabe der folgenden Krankenversicherung sicher verpackt zu übersenden;
Vorschriften unverzüglich zu ändern, zu berichtigen die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhän-
oder zu stornieren und gegebenenfalls neue Meldungen digen; die zweite Durchschrift behandelt der Arbeitge-
zu erstatten: ber wie Lohnunterlagen. Bei Meldungen nach § 5 Abs. 2
ist die Erstschrift des Endlosformularsatzes nach der
1. Waren Meldungen nicht zu erstatten, sind sie zu stor- Anlage 3 bei der Annahmestelle getrennt von den übri-
nieren. gen Anlagen einzureichen.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 11 gabe einer Versicherungsnummer weiterzuleiten.
Besonderheiten bei Bundesknappschaft Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-
und See-Krankenkasse den, sind im Fall einer Meldung auf einem Vordruck
nach der Anlage 4 die Daten zur Vergabe einer Ver-
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse sicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle
können Abweichungen von der Form der in den§§ 3 bis oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
6 und 9 genannten Meldungen und deren Ausfüllung zu übermitteln; im übrigen sind Meldungen ohne Ver-
bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Kranken- sicherungsnummer unverzüglich nach Rückmeldung
kasse der nach § 2 Abs. 3 zuständige Träger der Kran- der Versicherungsnummer nach § 12 Abs. 3 der
kenversicherung ist, sind über die in § 2 Abs. 2 Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung weiterzu-
bestimmten Angaben hinaus auch Angaben über leiten. Liegt dem Träger der Krankenversicherung
Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entspre- nach zwei Monaten seit Übermittlung der Vergabe-
chend dem Schlüsselverzeichnis der See-Kranken- daten die Versicherungsnummer nicht vor, hat er bei
kasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt der Datenstelle anzufragen. Das Nähere über das
abweichend von § 3 einen Monat. Bei Meldungen bei der maschinelle Anfrageverfahren wird zwischen den
Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im Beteiligten vereinbart.
grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene 2. Bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6)
Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-
See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im gruppen mit dem Bestand zu vergleichen.
grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt 3. Bei Berichtigungen nach § 9 Abs. 2 und 3 sind die
für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft verge- Daten, die berichtigt werden sollen - im Fall einer
bene Arbeitgebernummer einzutragen. Berichtigung auf einem Vordruck nacb der Anlage 6
Abschnitt C Nr. 1 einschließlich der Beitragsgrup-
§ 12 pen-, mit den im Bestand bereits vorhandenen Daten
aus den zu berichtigenden Meldungen zu verglei-
Aufgaben der Träger der Krankenversicherung chen.
( 1) Die Träger der Krankenversicherung haben dafür Die Träger der Krankenversicherung haben ferner bei
zu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig erstattet und Anmeldungen nach den§§ 3 und 6 aus der angegebe-
die erforderlichen Angaben vollständig und richtig nen Beitragsgruppe der Rentenversicherung der Ange-
gemacht werden. stellten den Kennbuchstaben 8, im übrigen den Kenn-
(2) Von Personen, die nach dieser Verordnung zu buchstaben A zu ermitteln und weiterzuleiten; bei
melden sind, haben die Träger der Krankenversicherung Abmeldungen/Jahresmeldungen(§§ 4 bis 6) und in Fäl-
die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforder- len des § 9 ist dieser Buchstabe aus dem Bestand zu
lichen Daten in eine maschinell geführte Datei übertragen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkei-
(Bestand) aufzunehmen. ten hat der Träger der Krankenversicherung mit den
beteiligten Stellen aufzuklären.
(3) Für die Übernahme der Daten von Meldungen auf
Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 6 dieser Verord- (5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der
nung und von Meldungen nach§ 18 auf maschinell ver- Anlage 2 mit gleichzeitiger Anforderung eines SVN-Hef-
wertbare Datenträger (Aufbereitung), ihre Weiterleitung tes, bei Verwendung eines Vordrucks nach den Anlagen
und die Sicherung der Daten gilt die Zweite Datenüber- 4 und 5, bei der Änderung des Namens des Beschäftig-
mittlungs-Verordnung. Die zulässige Zahl an Weiterlei- ten und im Fall, daß die Versicherungsnummer aus dem
tungsstellen je Kassenart der Krankenversicherung Bestand ermittelt worden ist, haben die Träger der Kran-
ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder des Spitzenver- kenversicherung den Datensatz nach Nummer 3 der
bands zuzüglich des Spitzenverbands; in der landwirt- Anlage 2 zur Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
schaftlichen Krankenversicherung ist jedoch der Bun- zu erzeugen und weiterzuleiten.
desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Weiterleitungsstelle. § 13
(4) Die Träger der Krankenversicherung haben alle Meldung beitragsloser Zeiten
eingehenden Meldungen nach den §§ 3 bis 6 und 9 vor (1) Beitragslose Zeiten von Versicherten der Renten-
der Weiterleitung an Hand des Bestandes maschinell zu versicherung sind innerhalb eines Monats nach
prüfen und die Vollzähligkeit der Jahresmeldungen zu bekanntgewordenem Abschluß nach Maßgabe der
überwachen. Für die Prüfung gelten folgende Mindest- Absätze 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnum-
anforderungen: mer auf Magnetband nach den Anlagen der Zweiten
1. Bei allen Meldungen ist die Versicherungsnummer Datenübermittlungs-Verordnung an die Datenstelle
mit dem Bestand zu vergleichen. Meldungen ohne oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
Versicherungsnummer sind mit Angabe der Betriebs- melden, auch wenn ein Kalendermonat nicht erreicht ist.
nummer des Trägers der Krankenversicherung ent- Von Versicherten, an die noch keine Versicherungs-
sprechend der Zweiten Datenübermittlungs-Verord- nummer vergeben wurde, hat der nach § 2 Abs. 4
nung aufzubereiten. Im Bestand ist festzustellen, ob zuständige Träger der Krankenversicherung zunächst
die Versicherungsnummer ermittelt werden kann. Ist die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erfor-
das der Fall, ist die Meldung unter dieser Versiche- derlichen Daten aufzunehmen. Dazu kann ein Vordruck
rungsnummer, eine Anmeldung auf einem yordruck nach der Anlage 4 verwendet werden; für die Ausfüllung
nach der Anlage 4 jedoch ohne die Daten zur Ver- gilt § 8 entsprechend. Die erste Durchschrift des Vor-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 599
drucks nach der Anlage 4 ist dem Versicherten auszu- Rentenversicherung durchführt, sowie für Beschäftigte,
händigen, die zweite Durchschrift zu vernichten. Im Fall die Mitglied der knappschaftlichen Krankenversiche-
des Satzes 2 gilt § 12 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. rung sind und für die die Bundesknappschaft die Ren-
tenversicherung durchführt.
(2) Zuständig für die Meldung ist
(7) Ist für die Meldung und gegebenenfalls für den
1 . der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Kranken-
Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer kein
versicherung für Tatbestände im Sinne des § 1259
Träger der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 4
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung,
zuständig, kann der Versicherte die Vormerkung von
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Angestelltenversiche-
Ausfallzeiten und gegebenenfalls die Vergabe einer
rungsgesetzes und § 57 Nr. 1 und 2 des Reichs-
Versicherungsnummer bei dem zuständigen Träger der
knappschaftsgesetzes,
Rentenversicherung beantragen; die Vormerkung von
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände im Ersatzzeiten erfolgt ausschließlich auf diesem Weg.
Sinne des § 1 259 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 der Reichsver- Dem Antrag sind geeignete Beweismittel beizufügen.
sicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und§ 57 Nr. 2 a (8) Hat der Träger der Krankenversicherung im Fall
und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes. des Absatzes 3 Satz 2 Zweifel, ob der Tatbestand einer
Ausfallzeit vorliegt, ist der Versicherte auf die Möglich-
Satz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände im Sinne des § 1259 keit der Vormerkung nach Absatz 7 zu verweisen.
Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 36
Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (9) Über den Inhalt der Meldungen eines Kalenderjah-
und § 57 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch res ist dem Versicherten von der meldenden Stelle bis
wenn diese Zeiten nicht abgeschlossen sind. Abwei- zum 30. April des folgenden Kalenderjahrs eine
chend von Satz 1 ist für die Meldung ausschließlich der Bescheinigung zu erteilen, es sei denn, der Versicherte
nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversi- benötigt vorher eine entsprechende Bescheinigung.
cherung zuständig, wenn er Daten zur Vergabe einer ( 10) Die Träger der Krankenversicherung und die
Versicherungsnummer übermittelt hat. Bundesanstalt für Arbeit sind an Erklärungen der Träger
(3) Tatbestände nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts der Rentenversicherung zu Rechtsfragen von grund-
wegen zu melden, wenn dem nach § 2 Abs. 4 zuständi- sätzlicher Bedeutung gebunden.
gen Träger der Krankenversicherung oder der Bundes-
anstalt für Arbeit bei Erledigung ihrer Aufgaben ein ent-
sprechender Tatbestand bekannt wird. Im übrigen sind § 14
Tatbestände nach Absatz 2 auf Antrag des Versicher- Aufgaben der Träger der Rentenversicherung
ten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständigen Träger der
Krankenversicherung zu melden. Tatbestände nach ( 1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten
Absatz 2, die nicht von Amts wegen zu melden sind, dür- eine Datenstelle. Die Datenstelle führt eine maschinell
fen nur dann gemeldet werden, wenn sie in den dafür verarbeitungsfähige Datei, in der alle Personen, denen
bestimmten oder in anderen amtlichen Bescheinigun- von einem Träger der Rentenversicherung eine Versi-
gen nachgewiesen werden. cherungsnummer vergeben worden ist, so erfaßt sind,
daß bei Angabe der für die Vergabe einer Versiche-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Berichtigung und rungsnummer erforderlichen Daten die Versicherungs-
Stornierung von Meldungen entsprechend mit der Maß- nummer und der kontoführende Träger der Rentenversi-
gabe, daß die Berichtigung und Stornierung von der cherung ermittelt werden können. Die Datenstelle hat im
Stelle vorzunehmen ist, die die Meldung abgegeben hat. übrigen die aus dieser Verordnung sich ergebenden
Aufgaben.
(5) Die Träger der Krankenversicherung haben Mel-
dungen einschließlich Berichtigungen nach § 1 2 Abs. 2 (2) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsan-
bis 4 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu stalt für Angestellte haben von den bei ihnen nach den
behandeln, jedoch ist vor der Weiterleitung die Versi- §§ 12 und 14 der Zweiten Datenübermittlungs-Verord-
cherungsnummer mit dem Bestand zu vergleichen. Bei nung eingehenden Meldungen die Daten anzunehmen
der Berichtigung einer Meldung, die von Amts wegen und, soweit sie von der Bundesanstalt für Arbeit benö-
vorgenommen wurde, sind außerdem die Daten, die tigt werden, an sie weiterzuleiten. Die Datenstelle hat
berichtigt werden sollen, mit den im Bestand bereits vor- darüber hinaus Daten, soweit sie vom kontoführenden
handenen Daten aus der zu berichtigenden Meldung zu Träger der Rentenversicherung benötigt werden, an ihn
vergleichen. weiterzuleiten. Die Datenstelle und die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte haben die Daten zu schüt-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Arbeiter der Deut- zen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Tech-
schen Bundesbahn, die Mitglieder der Betriebskranken- nik zu sichern. Nach einwandfreier Übernahme der
kasse der Deutschen Bundesbahn sind, mit der Maß- Daten sind die Magnetbänder der Weiterleitungsstellen
gabe, daß die Betriebskrankenkasse der Deutschen gelöscht zurückzusenden. Über die Einzelheiten der
Bundesbahn Meldungen unmittelbar an die Bundes- Datenweiterleitung an die Bundesanstalt für Arbeit ist
bahn-Versicherungsanstalt erstattet und daß die Form Einvernehmen herzustellen. Die Daten sind innerhalb
der Meldungen zwischen der Betriebskrankenkasse der von zwei Wochen auf Magnetband weiterzuleiten. Die
Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahn-Versi- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat Mel-
cherungsanstalt vereinbart werden kann. Satz 1 gilt dungen mit einer Versicherungsnummer, unter der sie
entsprechend für Beschäftigte, die Mitglieder der See- kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle weiter-
Krankenkasse sind und für welche die Seekasse die zuleiten.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(3) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsan- Recht der Rentenversicherung erheblich sein können,
stalt für Angestellte können unvollständige und fehler- mindestens soweit sie für Zeiten vom 1. Januar 1973 an
hafte Daten zurückweisen. Wird das Konto unter einer anfallen, so zu speichern, daß sie jederzeit für jeden Ver-
anderen Versicherungsnummer geführt, sind die Daten sicherten abrufbar bereitstehen und zwischen den Trä-
unter dieser Versicherungsnummer weiterzuleiten; der gern der Rentenv'ersicherung auf maschinell verwertba-
meldende Träger der Krankenversicherung ist hiervon ren Datenträgern ausgetauscht werden können. Bei der
über die Weiterleitungsstelle, gegebenenfalls unter Datenspeicherung und bei einem Datenaustausch sind
Beteiligung der Datenstelle, zu unterrichten. Ist die Ver- die Daten zu schützen und entsprechend dem jeweili-
sicherungsnummer in der Datei der Datenstelle nicht gen Stand der Technik zu sichern. Zuständig für die
vorhanden, wird die erforderliche Sachaufklärung von Datenspeicherung ist der jeweils für die Kontoführung
dem Träger der Rentenversicherung vorgenommen, der zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Daten-
die Versicherungsnummer vergeben haben müßte; dem speicherung kann für mehrere Träger der Rentenversi-
meldenden Träger der Krankenversicherung wird vom cherung gemeinsam erfolgen.
Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle und
(2) Die einen. Versicherten betreffenden Versiche-
die Weiterleitungsstelle die richtige Versicherungsnum-
rungsunterlagen, deren Inhalt nach Absatz 1 gespei-
mer mitgeteilt. Wird bei Anmeldungen nach den §§ 3
chert ist, können vernichtet werden, wenn sie so mikro-
und 6 festgestellt, daß ein Wechsel in der Kontoführung
verfilmt sind, daß auf sie im Bedarfsfall zurückgegriffen
eintreten muß, ist die Durchführung des Wechsels aus-
werden kann. Soweit es sich um Unterlagen über Bei-
zulösen. Bei Stornierung einer Anmeldung muß der
tragszeiten handelt, gilt Satz 1 nicht für Zeiten, die nach
Wechsel in der Kontoführung rückgängig gemacht wer-
dem 31. Dezember 1972 nach den Datenerfassungs-
den.
und Datenübermittlungs-Verordnungen gemeldet wor-
(4) Die Datenstelle hat die ihr übermittelten Daten zur den sind. Alle vom Versicherten vorgelegten Versiche-
Vergabe einer Versicherungsnummer, soweit sie aus rungsunterlagen sind nach Speicherung und Mikrover-
ihrer Datei die Versicherungsnummer nicht ermitteln filmung an den Versicherten zurückzusenden. Die Mi-
und zurückmelden kann, unverzüglich an den für die kroverfilmung von Versicherungsunterlagen für Zeiten
Vergabe zuständigen Träger der Rentenversicherung vor Eintritt eines Versicherungsfalls kann nach binden-
weiterzugeben. Ist die Bundesversicherungsanstalt für der Rentenfeststellung sowie einer Beitragserstattung
Angestellte für die Vergabe einer Versicherungsnum- unterbleiben, wenn der Inhalt der Versicherungsunterla-
mer nicht zuständig, leitet sie die Vergabedaten unver- gen vollständig (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten; bei
züglich an die Datenstelle weiter. Nach Vergabe der Beitragszeiten Angaben über Versichertengruppe, Bei-
Versicherungsnummer teilt die Datenstelle oder die tragsart, versicherte Zeiträume, Höhe der Entgelte,
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unverzüg- Anzahl und. Höhe der Beiträge im Markenverfahren) im
lich dem Träger der Krankenversicherung über die Wei- Konto gespeichert ist, unabhängig davon, ob die einzel-
terleitungsstelle die vergebene Versicherungsnummer nen Zeiten bei der Festsetzung der Leistung berück-
mit. sichtigt worden sind.
(5) Die Datenstelle ist von den Trägern der Renten-
versicherung über jede vergebene Versicherungsnum-
§ 16
mer und über jede Änderung der in der Datenstelle
gespeicherten Daten unverzüglich zu unterrichten. Zuständigkeit für die Kontoführung
(6) In den Fällen des § 12 Abs. 5, bei Vergabe einer ( 1) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenver-
Versicherungsnummer, bei der Meldung der Änderung sicherung der Arbeiter ist
der Staatsangehörigkeit des Versicherten und in den
1 . die Landesversicherungsanstalt, die die Versiche-
Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist unverzüglich ein
rungsnummer vergeben hat,
SVN-Heft zu übersenden. Die Bundesknappschaft und
die Seekasse veranlassen die Übersendung eines 2. die Landesversicherungsanstalt, deren Bereichs-
SVN-Heftes nur für Versicherte, für die Meldungen nicht nummer sich ergibt, wenn von der in der Versiche-
nach § 11 zu erstatten sind. rungsnummer enthaltenen Bereichsnummer die
Zahl 40 abgezogen wird, wenn die Bundesversiche-
(7) Bei der Übernahme von Daten in das Konto des rungsanstalt für Angestellte die Versicherungsnum-
Versicherten festgestellte Unstimmigkeiten hat der Trä- mer vergeben hat,
ger der Rentenversicherung mit den beteiligten Stellen
aufzuklären. 3. die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und
Mittelfranken, wenn die Bundesbahn-Versiche-
(8) Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter rungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben
für die ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur hat,
Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig,
4. die Landesversicherungsanstalt Freie und Hanse-
sind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger
stadt Hamburg, wenn die Seekasse die Versiche-
der Rentenversicherung über die Datenstelle zuzuleiten.
rungsnummer vergeben hat,
§ 15 5. die Landesversicherungsanstalt Westfalen, wenn die
Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit
Datenspeicherung der Bereichsnummer 80 vergeben hat,
(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für die 6. die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, wenn
Versicherten, für die in maschineller Form ein Konto die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer
geführt wird, alle Daten, die nach dem jeweils geltenden mit der Bereichsnummer 81 vergeben hat,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 601
7. die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, 4. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungs- wenn eine der Beschäftigungen in der Angestellten-
nummer mit der Bereichsnummer 82 vergeben hat, versicherung versicherungspflichtig ist, soweit nicht
nach den Nummern 1 bis 3 die Bundesknappschaft,
8. abweichend von den Nummern 1 bis 7 die Landes- die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die See-
versicherungsanstalt Rheinprovinz für die Dauer der
kasse zuständig ist.
Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung
der Arbeiter aus dem Ausland. (6) Die Träger der Rentenversicherung haben sicher-
zustellen, daß bei einem Wechsel des kontoführenden
Satz 1 gilt nicht bei Versicherten, für die die Seekasse, Trägers ein maschineller Datenaustausch zwischen
die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Bun-
den Trägern über die Datenstelle möglich ist.
desknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. Die
Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Seekasse (7) Tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kon-
sind für die Kontoführung zuständig bei Versicherten, für toführung ein, hat der vor dem Wechsel zuständige Trä-
die sie die Rentenversicherung der Arbeiter durchzufüh- ger dem künftig kontoführenden Träger nach Anzeige
ren haben. Die Seekasse ist außerdem zuständig bei des Zuständigkeitswechsels den Inhalt des Versiche-
Versicherten, für die mindestens für 60 Monate Beiträge rungskontos sofort zu übermitteln; der Datenaustausch
zur Seekasse entrichtet sind, soweit nicht die Bundes- für Zeiten ab 1. Januar 1973 findet ausschließlich auf
bahn-Versicherungsanstalt oder nach Absatz 4 die maschinell verwertbaren Datenträgern statt. Auf Anfor-
Bundesknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. derung des künftig kontoführenden Trägers sind auch
die den Versicherten betreffenden Versicherungsunter-
(2) Hat ein Versicherter der Rentenversicherung der lagen oder die entsprechende Reproduktion des Mikro-
Arbeiter seinen Wohnsitz im Bezirk einer anderen als films zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
der kontoführenden Landesversicherungsanstalt, wird chend, wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit für die
diese Versicherungsanstalt abweichend von Absatz 1 Kontoführung vor Inkrafttreten dieser Verordnung statt-
für die Kontoführung zuständig, wenn sie zur Betreuung gefunden hat.
des Versicherten das Konto benötigt. Wendet sich ein
ausländischer Staatsangehöriger an den Träger der (8) Jeder Träger der Rentenversicherung ist verpflich-
Arbeiterrentenversicherung, der für die Rentenfeststel- tet, alle ihm in bezug auf einen Versicherten bekannt
lung zuständig sein würde, so wird dieser Versiche- werdenden Daten, die nach dem jeweils geltenden
rungsträger für die Kontoführung zuständig. Recht der Rentenversicherung für die Datenspeiche-
rung oder für die Gewährung von Leistungen erheblich
(3) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenver- sein können, dem kontoführenden Träger mitzuteilen.
sicherung der Angestellten ist die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte, soweit nicht die Seekasse § 17
oder die Bundesknappschaft zuständig ist. Die See- Unterrichtung der Versicherten
kasse ist für die Versicherten zuständig, für die sie die
Renten festzustellen und zu zahlen hat. (1) Der für die Kontoführung zuständige Träger der
Rentenversicherung hat den Versicherten, die das
(4) Die Bundesknappschaft ist für die Kontoführung 45. Lebensjahr vollendet haben und für die er in maschi-
bei den Versicherten zuständig, die nach dem Reichs- neller Form ein Konto führt, mindestens alle sechs
knappschaftsgesetz versicherungspflichtig sind oder Jahre, beginnend am 1. Januar 1981, einen Nachweis
die die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 über die gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf)
Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt zu übersenden, soweit nicht innerhalb der letzten drei
haben, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsan- Kalenderjahre ein Versicherungsverlauf versandt wor-
stalt oder nach Absatz 1 Satz 3 die Seekasse zuständig den ist. Versicherten, die das 45. Lebensjahr noch nicht
ist. vollendet haben oder die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Ver-
(5) Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Kontofüh- ordnung haben, ist ein Versicherungsverlauf nur auf
rung zuständig Antrag zu erteilen. Der erste Versicherungsverlauf hat in
1. die Bundesknappschaft, wenn eine der Beschäfti- zeitlicher Reihenfolge alle für den Versicherten gespei-
gungen in der knappschaftlichen Rentenversiche- cherten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten ohne Rück-
rung versicherungspflichtig ist oder der Versicherte sicht auf ihre Anrechenbarkeit zu enthalten. Auf Zeiten,
die Wartezeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- für die rechtserhebliche Tatbestände nicht gespeichert
knappschaftsgesetzes erfüllt hat, es sei denn, daß worden sind, ist besonders hinzuweisen, sofern sie min-
nach Absatz 1 Satz 3 die Bundesbahn-Versiche- destens einen Kalendermonat umfassen. Alle folgenden
rungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist, Versicherungsverläufe können sich auf die den Versi-
cherten bisher noch nicht mitgeteilten Daten beschrän-
2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn sie für ken; sind keine weiteren Zeiten zurückgelegt worden, ist
eine der Beschäftigungen die Rentenversicherung der nächste Versicherungsverlauf frühestens nach
der Arbeiter durchzuführen hat, Ablauf von fünf Kalenderjahren seit Speicherung der
3. die Seekasse, wenn sie für eine der Beschäftigungen noch nicht mitgeteilten Daten zu erteilen. Soweit nicht
die Rentenversicherung durchzuführen hat oder der nach Satz 2 ein Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu
Versicherte mindestens für 60 Monate Beiträge zur erteilen ist, ist ein erster Versicherungsverlauf späte-
Seekasse entrichtet hat, soweit nicht nach den Num- stens bis zum 31. Dezember 1986 zu übersenden, frü-
mern 1 und 2 die Bundesknappschaft oder die Bun- hestens jedoch nach Ablauf von fünf Kalenderjahren
desbahn-Versicherungsanstalt zuständig ist, seit dem Eintritt in die Versicherung.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Der Versicherte soll den Versicherungsverlauf auf kann im Bestand des Trägers der Krankenversicherung
Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen und auf- die Versicherungsnummer nicht festgestelit werden, hat
bewahren. Mängel sollen dem Träger der Rentenversi- der Träger der Krankenversicherung den Arbeitgeber
cherung innerhalb von drei Monaten nach Übersendung zur Abgabe der Anmeldung aufzufordern und ihre Erstat-
mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind die zur Beseiti- tung zu überwachen. Ist die Versicherungsnumrner im
gung von Mängeln geeigneten Beweismittel beizufügen. Bestand ermittelt worden, ist entsprechend § 1 2 Abs. 5
zu verfahren. Der Träger der Krankenversicherung hat
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Ausstellung
über die Weiterleitungsstelle bis zum 31. März eines
eines Versicherungsverlaufs nach Absatz 1 können die
jeden Jahres und für den Fall, daß die Versicherungs-
darin enthaltenen Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten
nummer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist,
von den Trägern der Rentenversicherung nicht mehr
unverzüglich nach Rückmeldung der Versicherungs-
beanstandet werden; das gesetzliche Beanstandungs-
nummer die unständig und kurzfristig beschäftigten
verbot für Beitragszeiten geht jedoch vor. Berichtigun-
Arbeiter der Datenstelle, die unständig und kurzfristig
gen, die zur Verbesserung der Rechtsstellung des Ver-
beschäftigten Angestellten der Bundesversicherungs-
sicherten führen, sind nicht ausgeschlossen.
anstalt für Angestellte auf Magnetband nach den Anla-
gen der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu
§ 18 melden, wenn für diese Beschäftigten im Lauf des vor-
Sonderregelung für unständig und aufgegangenen Jahres Beiträge zur Rentenversiche-
kurzfristig Beschäftigte rung entrichtet sind. Die Meldung hat die Versiche-
rungsnummer, die Beschäftigungszeit, die Höhe des
(1) Abweichend von den Vorschriften der§§ 3 bis 6 erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und
kann der zuständige Träger der Krankenversicherung die Betriebsnummer des Trägers der Krankenversiche-
dem Arbeitgeber gestatten, unständig Beschäftigte rung zu enthalten. Der Träger der Krankenversicherung
nach den folgenden Sätzen zu melden; die Meldepflicht hat ferner aus dem Bestand bei Versicherten der Ange-
nach § 444 der Reichsversicherungsordnung bleibt stelltenversicherung den Kennbuchstaben B, im übri-
unberührt. Die Meldung ist bis zum fünften Werktag gen den Kennbuchstaben A zu ermitteln und zu melden.
eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat zu Als Beschäftigungszeit ist die Zeit vom ersten bis zum
erstatten. Sie hat den Namen, die Anschrift und die letzten Tag der Beschäftigung in dem voraufgegange-
Betriebsnummer des Arbeitgebers, die Versicherungs- nen Jahr zu melden, wenn in jedem Kalendermonat min-
nummer, den Namen und gegebenenfalls den Geburts- destens an einem Tag eine Beschäftigung ausgeübt
namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Bei- wurde; ist in einem Kalendermonat keine Beschäftigung
tragsgruppen des unständig Beschäftigten zu enthal- ausgeübt worden, sind die einzelnen Beschäftigungs-
ten. In der Meldung sind ferner Angaben über die einzel- zeiträume und das in ihnen erzielte Bruttoarbeitsentgelt
nen Tage, an denen eine Beschäftigung ausgeübt getrennt auszuweisen. Entfallen auf dieselben Zeit-
wurde, über die Höhe des in der Rentenversicherung räume Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern,
beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und über ein- sind die Zeiträume nur einmal und die Bruttoarbeitsent-
behaltene Beiträge zur Krankenversicherung zu gelte zusammengezählt in einer Summe anzugeben. Die
machen. Der Träger der Krankenversicherung kann Versicherungsnummer ist mit dem Bestand zu verglei-
bestimmen, daß die genannten und sonstigen von ihm chen.
für die Durchführung der Versicherung und der ihm über-
tragenen Aufgaben benötigten Angaben in einer (3) § 9 Abs. 1 gilt. Für die Berichtigung und Stornie-
bestimmten Form (Liste) zu machen sind. Die Versiche- rung einer Meldung nach Absatz 1 und 2 gilt§ 9 Abs. 2
rungsnummer ist aus dem Ausweis über die Versiche- bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Träger der
rungsnummer in der Sozialversicherung oder aus Versi- Krankenversicherung nur die Namensänderung und
cherungsnachweisen der Sozialversicherung des gegebenenfalls die Änderung der Anschrift, die Berich-
unständig Beschäftigten zu entnehmen. Ist bei Auf- tigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflich-
nahme der Beschäftigung die Versicherungsnummer tigen Bruttoarbeitsentgelts sowie die Stornierung einer
nicht bekannt, ist der Beschäftigte auf einem Vordruck Meldung zu melden hat; dabei ist stets die mit dem
nach der Anlage 4 unverzüglich anzumelden; im übrigen Bestand verglichene Versicherungsnummer anzuge-
sind die Meldungen ohne Versicherungsnummer zu ben. § 1 2 Abs. 4 Nr. 3 gilt hinsichtlich der Beschäfti-
erstatten. Abweichend von den Vorschriften der §§ 3 gungszeit und des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsent-
bis 6 kann der zuständige Träger der Krankenversiche- gelts.
rung für Beschäftigte, die innerhalb eines Monats regel-
§ 19
mäßig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben
(kurzfristig Beschäftigte), die Anwendung der vorste- Kontrollmeldung durch Entleiher
henden Sätze anordnen.
Der Entleiher ( § 31 7 a der Reichsversicherungsord-
(2) Im FaJI einer Anmeldung ohne Versicherungsnum- nung und § 10 des Arbeitsförderungsgesetzes) hat
mer hat der Träger der Krankenversicherung im Bestand Beginn und Ende der Überlassung eines Leiharbeitneh-
festzustellen, ob die Versicherungsnummer ermittelt mers innerhalb von zwei Wochen auf einem Vordruck
werden kann. Ist das nicht der Fall, sind die Daten zur nach der Anlage 7 zu melden. Die Erstschrift und die
Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an erste Durchschrift sind bei dem in § 2 Abs. 3 bestimm-
die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt ten Träger der Krankenversicherung einzureichen; die
für Angestellte zu übermitteln. § 1 2 Abs. 4 Nr. 1 Satz 6 zweite Durchschrift ist vom Entleiher drei Jahre aufzu-
und 7 gilt. Wird eine Meldung ohne Versicherungsnum- bewahren. Ist der Leiharbeitnehmer weder krankenver-
mer erstattet, ohne daß der Beschäftigte auf einem Vor- sicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig noch
druck nach der Anlage 4 angemeldet worden ist und beitragspflichtig auf Grund des Arbeitsförderungsge-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 603
setzes und sind für ihn auch keine Beitragsanteile zur § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zur
Rentenversicherung zu entrichten, ist die Meldung nach Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1
Satz 1 bei dem Träger der Krankenversicherung zu bezeichneten Handlungen vornimmt oder
erstatten, dem der Leiharbeitnehmer anzugehören
2. als Entleiher, der nach § 1 22 Abs: 1 des Angestell-
hätte, wenn er zu dem Entleiher in einem krankenversi-
cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. tenversicherungsgesetzes in Verbindung mit§ 317 a
Der Träger der Krankenversicherung hat die erste Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur
Durchschrift an das für den Betriebssitz des Verleihers Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 2
örtlich zuständige Arbeitsamt oder, falls die Bundesan- bezeichneten Handlungen vornimmt.
stalt für Arbeit eine andere Stelle bestimmt hat, an diese (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2
zu senden. des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte handelt, wer vorsätzlich 'oder fahrlässig als land-
§ 20 wirtschaftlicher Unternehmer, der nach § 61 Abs. 2
Kostenregelung Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte zur Meldung verpflichtet ist,
Zwischen den am Meldeverfahren Beteiligten findet
kein Kostenausgleich statt. 1. eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b
bezeichneten Handlungen vornimmt oder
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
jeweils in Verbindung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1,
§ 21
Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 eine Meldung nicht
Ordnungswidrigkeiten rechtzeitig erstattet.
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 530 Abs. 1 Nr. 5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 231 Abs. 2 Nr. 2
der Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätz- des Arbeitsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
lich oder fahrlässig oder fahrlässig als Arbeitgeber, der nach § 1 78 Abs. 1
des Arbeitsförderungsgesetzes zur Meldung verpflich-
1. als Arbeitgeber, der nach § 317 Abs. 1 Satz 1 der
tet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Handlun-
Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflich-
gen vornimmt.
tet ist,
a) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht
vollständig erstattet, § 22
b) entgegen§ 2 Abs. 3 eine Meldung nicht bei dem Übergangs- und Schlußvorschriften
in dieser Vorschrift bestimmten Tr_äger der Kran- (1) Für Meldungen auf Grund von Tatbeständen, die
kenversicherung erstattet oder vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, gilt die
c) entgegen den§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 3, § 5 Abs. 1 Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972
Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbin- (BGBI. 1 S. 2159) weiter. Die Träger der Krankenver-
dung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder sicherung müssen nach dem 30. Juni 1981 solche Mel-
§ 9 Abs. 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstat- dungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verord-
tet, nung aufbereiten und weiterleiten; Absatz 2 Sätze 4 und
5 gelten entsprechend. Bis zum 30. Juni 1981 können
2. als Entleiher, der nach § 317 a Abs. 1 Satz 1 der die Träger der Krankenversicherung nach Satz 2 ver-
Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflich- fahren. Abweichend von Satz 1 gilt für Jahresmeldun-
tet ist, entgegen § 19 Satz 1 eine Meldung nicht gen Absatz 2 entsprechend.
rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 9 Satz 2
erster Halbsatz nicht bei dem in§ 2 Abs. 3 bestimm- (2) Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6, 9, 18 und 19
ten Träger der Krankenversicherung einreicht. dieser Verordnung sind erstmalig für nach dem
31. Dezember 1980 eingetretene Tatbestände zu
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1431 Abs. 1 Nr. 5 erstatten. Liegt dem Arbeitgeber bei Ausstellung einer
der Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätz- Meldung das SVN-Heft nach dieser Verordnung nicht
lich oder fahrlässig vor, können Vordrucke nach den Anlagen 3 und 7 der
1. als Arbeitgeber, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbin- Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972
dung mit § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- (BGBI. 1 S. 2159) bis zum 31. Dezember 1982, Vor-
nung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 drucke nach den Anlagen 2 und 6 auch darüber hinaus
Nr. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder weiterverwendet werden. Für die Ausfüllung, Aufberei-
tung und Weiterleitung von Meldungen auf den in Satz 2
2. als Entleiher, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbindung genannten Vordrucken gelten jedoch die Vorschriften
mit § 317 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs- dieser Verordnung entsprechend. Bei Verwendung
ordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in eines Vordrucks nach den Anlage·n 3 uhd 7 der in Satz 2
Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vornimmt. genannten Verordnung haben die Träger der Kranken-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 153 Abs. 1 Nr. 5 versicherung entsprechend § 12 Abs. 5 den Datensatz
des Angestelltenversicherungsgesetzes handelt, wer nach Nummer 3 der Anlage 2 zur Zweiten Datenüber-
vorsätzlich oder fahrlässig mittlungs-Verordnung zu erzeugen und weiterzuleiten.
Bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6) nach
1. als Arbeitgeber, der nach § 1 22 Abs. 1 des Ange- Satz 2 hat der Träger der Krankenversicherung abwei-
stelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit chend von Satz 3 an Stelle der Beitragsgruppen nach
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
der Anlage 8 den Grund der Abgabe aus der Meldung in cherung und der Bundesanstalt für Arbeit abweichende
den Bestand zu übertragen und weiterzuleiten, wobei im Regelungen hinsichtlich der Betriebsnummer, der Anga-
Datensatz Nr. 6 der Anlage 2 zur Zweiten Datenüber- ben zur Tätigkeit und des Grundes der Abgabeverein-
mittlungs-Verordnung die Stellen 70 bis 72 leer bleiben bart worden sind, verbleibt es bei diesen Regelungen.
(Zwischenraum); § 1 2 Abs. 4 Nr. 2 gilt insoweit nicht.
Vordrucke nach der Anlage 15 der in Satz 2 genannten
Verordnung können weiterverwendet werden. § 23
(3) Die Träger der Krankenversicherung haben Berlin-Klausel
sicherzustellen, daß Vordrucke nach den Anlagen 4 bis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7 dieser Verordnung den Arbeitgebern rechtzeitig zur tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
Verfügung gestellt werden können. des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes,
(4) Das auf § 11 der Datenerfassungs-Verordnung § 11 5 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2159) beruhende Landwirte und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes
Verfahren der Betriebskrankenkassen ist bis zum auch im Land Berlin.
31. Dezember 1984 zulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt mit
der Maßgabe, daß ab 1. Januar 1981 die Beitragsgrup- § 24
pen nach der Anlage 8 zu melden sind.
Inkrafttreten
(5) Sind gemeinsame Grundsätze nach § 5 Abs. 2 bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht aufgestellt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, mit
worden, haben die Träger der Krankenversicherung Ausnahme des§ 5 Abs. 2 Satz 4, der am Tage nach der
über Anträge der Arbeitgeber auf Zulassung zu dem dort Verkündung dieser Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig
vorgesehenen Verfahren unverzüglich zu entscheiden. tritt vorbehaltlich des § 22 die Datenerfassungs-Ver-
ordnung vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2159)
(6) Soweit für besondere Personenkreise zwischen außer Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach
den Trägern der Krankenversicherung, der Rentenversi- der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft tritt.
Bonn, den 29. Mai 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 605
Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen zu den Anlagen
Anlage 1 - Deckblatt des SVN-Heftes mit Ausweis
über die Versicherungsnummer in der Sozi-
alversicherung
Anlage 2 - Versicherungsnachweis des SVN-Heftes
(Anmeldung und Abmeldung/ Jahresmel-
dung)
Anlage 3 - Versicherungsnachweis bei Erstattung der
Jahresmeldung nach § 5 Abs. 2
Anlage 4 - Ersatz-Versicherungsnachweis (Anmel-
dung)
Anlage 5 - Ersatz-Versicherungsnachweis (Abmel-
dung/ Jahresmeldung)
Anlage 6 - Meldung von Änderungen, Berichtigungen,
Stornierungen
Anlage 7 - Kontrollmeldung für Leiharbeitnehmer
Anlage 8 - Beitragsgruppen
Vorbemerkungen zu den Anlagen
( 1) Bei den Anlagen 1 bis 7 handelt es sich jeweils um Auf der Anlage 2 sind außerdem das Geburtsdatum und
Dreifachsätze. Zwischen die einzelnen Blätter ist wisch- der Staatsangehörigkeitsschlüssel eingetragen.
festes Kohlepapier gelegt. Die Vordrucke nach den
Anlagen 2 bis 7 sind schreibmaschinengerecht herzu- (5) Auf der Erstschrift des letzten Vordrucks nach der
stellen. Die Durchschriften der Anlagen 2 bis 6 unter- Anlage 2 ist in deutlich lesbarer Schrift der Zusatz „Hin-
scheiden sich von der Erstschrift dadurch, daß weis: Ein neues Versicherungsnachweisheft wird auto-
matisch angefordert!" aufgedruckt. Für die Heftanforde-
a) auf der ersten und zweiten Durchschrift der Zusatz rung ist auf der Erstschrift und als Hinweis auch auf den
„Durchschrift'' und Durchschriften im Feld „SVN-Heft" ein „X" vorgedruckt.
b) an Stelle der Worte „bei Krankenkasse einreichen" (6) Vordrucke nach der Anlage 7 werden von der Bun-
auf der ersten Durchschrift die Worte „für den desanstalt für Arbeit den Trägern der Krankenversiche-
Beschäftigten", auf der zweiten Durchschrift die rung zur Verfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren
Worte „für den Arbeitgeber'' Bedarf bei den Trägern der Krankenversicherung anzu-
aufgedruckt sind. fordern.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind in einem Heft zusammen- (7) Das jeweils erste Blatt der Anlagen 2 und 3
gefaßt, das von den Trägern der Rentenversicherung besteht aus 80 g/m 2-Papier; die Grundfarbe ist weiß.
ausgestellt wird. Die für Eintragungen vorgesehenen Felder sind entspre-
chend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe, die auf
(3) Die Vordrucke nach den Anlagen 3 bis 6 werden den Vordrucken nach der Anlage 2 für eine „Anmel-
von der Datenstelle im Auftrage aller Träger der Renten- dung" vorgesehenen Felder jedoch in grüner Farbe zu
versicherung den Trägern der Krankenversicherung zur umranden. Die Feldbezeichnungen sind in schwarzer
Verfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren Bedarf Farbe zu drucken. Die Erläuterungen auf der Rückseite
bei den Trägern der Krankenversicherung anzufordern. des jeweils ersten Blattes der Anlagen 2 und 3 sind ent-
sprechend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe zu
(4) Auf der Anlage 1 sind der das SVN-Heft ausstel-
drucken.
lende Träger der Rentenversicherung und das Ausstel-
lungsdatum, außerdem die Anschrift und ggf. der (8) Eine Metdung auf einem Vordruck nach den Anla-
Geburtsname des Versicherten eingetragen. Darüber gen 2, 3, 5 oder Anlage 6 Abschnitt C Nr. 1 gilt bei ren-
hinaus sind auf den Anlagen 1 und 2 der Name des Ver- tenversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichzeitig
sicherten in der Reihenfolge: Familienname, Vorname als Versicherungskarte der Rentenversicherung, wenn
(Rufname) und die Versicherungsnummer eingetragen. Entgelt gemeldet wird.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
C)
s n um rn
VERSICHERUNGSNACHWEISE
DER SOZIALVERSICHERUNG
(2) ausgestel 1.t am
(E) Hr~rrn, r rau, 1 r<Hilc:1n Bitte beim Arbeitgeber abgeben
Veuillez remettre a l'employeur
Please pass over to employer
;:ll fa'.":Jr~ di consegnare al datore
lzvolite predati poslodavcu
Entreguese al patrono
Lütten, i~verene teslim ediniz
( '\
,, )
):::
l__, -
r
~ -,
(1)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 607
noch Anlage 1
1
()
•
~ -1
V~rßich~rungsnu
8meiot, G$burtsdeium Geburtsname
G)
AUSWEIS
ÜBER DIE VERSICHERUNGSNUMMER IN DER SOZIALVERSICHERUNG
(2) au',gec-itellt vor1 der ausgestellt am
(g) flerrrif-rat1ff;111l111r1
®
Diesen Ausweis sorgfältig
aufbewahren.
Die Versicherungsnummer
ist b~i allen Anfragen,
Mitteilungen und
Anträgen anzugeben.
Hinweis: Die Anlagen 1 bis 7 sind aus drucktechnischen Gründen im Bundesgesetzblatt geringfügig verkleinert wieder-
gegeben.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
Bel Anmeldung : Anschrift Bel Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenlinderung
"1ntrai;nn 1n du-r Hr!lht!nJol!JI-' S!1a/lu und fü1t1c,ntw1mnr, P(Js!lti111alll, Wot1nort Hc1usnurnmer und Postle 1tzahl durch Komma trenn€• 0
Cv Vvrs1chenm9srn:mrr1er
ZahldK1nd
1
tS1euerk
R1ntni,rod
A1mtenanlr Betriebsnummer
steiler Ja
Be111agsgruppe(riJ(sRucks)
KV RV >' BA SVN-Heft
+() [1ngan9ssturnpdr!erKr;::inkH1kasse
1 Name und Anschrift desArbertgebers (Frrmenstempel)
1
Kontonummer bei der Krankenkasse
(sofern n;cht rrnt Betnebsnurnmer 1dent1sch)
bei Krankenkasse e1nre1chen
G
Rückseite
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Anmeldung Abmeldung/Jahresmeldung
Beginn Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2
der Beschäftigung 0
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen
Sonstige Gründe des Beschäftigungsverhältnisses 3
Sonstige Gründe 4
Ende der Beschäftigung wegen Todes g
Beitragsgruppen
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
1
+-
kein Beitrag 0 kein Beitrai:J 0 kein Beitrag 0
1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
1 erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2
1 halber Beitrag zur ArV 3
1
halber Beitrag zur AnV 4
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 609
Anlage 3
Anschrlttenänderung
u1ntragen 111 dür Rrnh(:11fol9u Straße und Hau~nummcr, Postlei1zahl, Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen
cl 7
Staatsan-
gc:l10ngke11
Verhei-
rate1Ja
Zahfd.l<ind
11.S!euerk
Rentner0d
flenten,ntr ~e~~~!f.h• Angaben zur T 8.trgke1t Betriebsnummer
sttlleri• t1gt1r Ji A B
SVN-Heft
, E.
h:
Kontonummer bei der Krankenkasse
(sofern nicht mit Betriebsnummer 1dent1sch)
CJ
1 bei Krankenkasse e1nrerchen
VERSICHERUNGSNACHWEIS
Rückseite
t
ERLÄUTERUNGEN
Beitragsgruppen
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
+-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Antage 4
Nan,f' \/1i111m1,1 ,l~l1f11u1111,J Geburtsdaw,m
Anschrift
f'1ntrnq1:n 1n der He1hcn!ol9f' Str,ifk und Hausnurnmer Postleitzahl, Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen
0
1
1
II ttILJ
1
1
0
Anmeldun
' 0
Bel Ausländern der
0
Europäischen Gemeinschaften :
C,(•b1iri<-;l1-mrJ
0
0
0
ERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS
Rückseite
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Anmeldung Wichtiger Hinweis bei der erstmaligen Erhebung von Daten:
Die hiermit angeforderten personenbezogenen Daten werden
unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben;
ihre Kenntnis ist zur Durchführung des Meldeverfahrens
Beginn
nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung, des Ange-
der Beschäftigung 0 stelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknapp-
Sonstige Gr(jnde schaftsgesetzes sowie der Zweiten Datenerfassungs-
Verordnung erforderlich.
Beitragsgruppen
I Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
1 erhcihter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 611
Anlage 5
N:mH', Vnrnarnr, (llu[narr1P) Geburtsdatum
Anschrlftenlnderung
e1nlragnn 1n dm Rrnhnnlolon Str;Jf~o und H:-wsnumrrwr. Postleitzahl. Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen
Vür:;1l:h<~rtJn(~i;nurnn1("
+ Namn c!or Krankenkas:,e (Cic;schafl'->i~tclle)
AUK llKK IKK LK
f m~Jcrng;,stornw:I der Krankenkasse
ERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS
LKK
bei Krankenkasse einreichen
Rückseite
1
ERLÄUTERUNGEN 1-
Grund der Abgabe
Abmeldung/Jahresmeldung ,
Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen
des Beschäftigungsverhältnisses 3
Sonstige Gründe 4
Ende der Beschäftigung wegen Todes 9
Beitragsgruppen
1 Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA) i
t
1 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
1 erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2
1 halber Beitrag zur ArV 3
1
halber Beitrag zur AnV 4
1
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 6
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Meldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen bei Krankenkasse einreichen
Narncnsändoru11g ACHTUNG!
• Berichtigung / Stornil1runrJ einer Anmeldung
Zutreffendes ankreuzen und die Felder
,,Versicherter" bis „Versicherungsnummer"
stets ausfüllen: in den Feldern B und C 1
Berichtigung/ Stornimung einer Abmeldung / Jahresmeldung
bei Berichtigung/Stornierung „Es wurden
Änderung der Staatsangehörigkeit (zuletzt) gemeldet" und zusätzlich bei
Berichügung „Es waren zu melden", bei
Stornierung lediglich ein ,,X'' ausfüllen.
Geburtsdatum
Strar3c umJ ~üiusnurnrner Postleitzahl und Wohnort
Versicher urlr~snurnrnor
ERLAUTERUNGEN siehe Rückseite!
1 1 1. 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A Namensänderung (luirellcndcr Name)
Anschriflenänderung eintragen 1n der f,e1henlolge Straße und Haus-Nr PLZ Wohnort (Haus-Nr und PLZ durch Komma trennen)
B Berichtigung/ Stornierung einer Es wurden gemeldet Es waren zu melden. Stornierung
Anmeldung
Betriebsnummer
Beginn der Beschäftigung
1
ragl
1 1
I MT
1 1 1
I Jahrl
1
1
1 1
•
rr
Grund der Grund der
Angaben zur Tätigkeit
r:r A
1111
B
DJ
C Berichtigung/ Stornierung einer Es wurden zuletzt gemeldet
Entgelt Beitags r
Abmeldung/ Jahresmeldung von bis
,n vollen DM KV RV BA
Taq Monat Taq Monat Jahr
1) Berichtigung von Beschäftigungszeitraum/
-
Entgelt/ Grund der Abgabe/ oder
Stornierung insgesamt
Es waren zu melden
Entgelt
von bis
in vollen DM
Taa Monat Tao Monat Jahr
für den gemeldeten Beschäftigungszeitraum
2) Berichtigung von Betriebsnummer/ bis
Ta Monat Jahr
Angaben zur Tätigkeit
Es waren zu melden
Betriebsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A B A B
Angaben zur Tätigkeit
1111 DJ 1 1 1 1 ITJ Nicht
D Änderung der Staatsangehörigkeit Zutreffende Staatsangehörigkeit ausfullen'
1 1 1 1
Name der Krankenkasse (Geschältsstello) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firr;nenstempel) Betriebsnummer
AOK BKK IKK EK LKK
Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 613
Rückseite der Anlage 6
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Anmeldung · Abmeldung/Jahresmeldung '
D1'q1r1:1 Ende cler Beschaft1gung 1T0d ausgenommen)
cl, 'I ll, •,( 11:iflllillrl(J (J
.Jahresentgc,lt und Unterbrecl1ung bo1 rortbestehen
Bescha ft1gungsverha ltn1sses 3
Sonstige Grunde 4
Encil? cJcr Beschaft1gung wogen Todes 9
Beitragsgruppen
Rcntcnvors1cherung I RV 1 Bundesanstalt fur Arbeit (BA)
k1;1n [lo1lrdl) kein Beitrag 0 ko1n Beitrag 0
:illq1•1rn:,1wr D1:1t1:1q voller Beitrag Lur ArV 1 Beitrag
,,rl1ul1t1:1 voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
hc1llx:1 Beitrag zur AnV
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 7
Kontrollmeldung nach § 317a RVO und § 10 AFG bei K renkenka„ einreichen
für Krankenkasse und Arbeitsamt
Versicherungsnummer
Leiharbeitnehmer
Name, Vorname
---------·-------------------------------------------,
L___
Gebur1sdatum Beginn der Überlassung Ende dar Überl11•ung
••
Tag Monat Jnhr
,-----7
Staatsangehörigkeit
7 Cl
Tag Monat
••
Johr Tag
DDD
Monet Jahr
Anschrift (mit Postleitzahl)
Verleiher
Name, Vorname (FirmH) Telefon Betr1ebsnurrmer
~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~------------, r- -~---~
1
Anschrift (mit Posileit,ahl)
r--._-~--_----_------_--·--_ _ ----_-------=----_---======~~~~~~~~~~---]
Konto-Nr. bei der Krankerikasse, sofern nicht rn,t der Bctriebsnt,mrner identisch
Entleiher
Nd,-,,,e. Vorname I F ,rmal Telefon Betriebsnurnrner
[ 7L
Anschrift (mit Postleitzahl)
L ________________________,
Name der Krankenkasse ( Geschaf tss_1e_11_cl_ _ _ -~F_ir_m_en_s_te_m_p_ei_u__
nd_U_nt_er_sc_h_rif_t_de_s_E_n_tle_ih_e_rs_ _ _ _ _ _ _ _--,-K_'o_n_to_-N_',_.be_id_·e_r_K_ra_nk_e_nk_a_sse
__
AOK BKK IKK EK LKK (sofern ni~ht mit dsr Betrieb1numme'
identisch)
Eingeng111tempel der Krankenkasse
KONTROLLMELDUNG DURCH ENTLEIHER
Zu der Anlage 7 b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz „Durch-
schrift der'' und an Stelle der auf der Erstschrift und
Die Durchschriften zu der Anlage 7 unterscheiden auf der ersten Durchschrift aufgedruckten Worte „bei
sich von der Erstschrift nur dadurch, daß Krankenkasse einreichen" die Worte „für Entleiher
(3 Jahre aufbewahren)"
a) auf der ersten Durchschrift der Zusatz „Durchschrift
der" und aufgedruckt sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 615
Anlage 8
Schlüsselverzeichnis
für die Beitragsgruppen
Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln,
daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Kran-
kenversicherung, Rentenversicherung und Bundesan-
stalt für Arbeit, die jeweilige in Betracht kommende Ziffer
anzugeben ist.
Krankenversicherung
kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2
Rentenversicherung
kein Beitrag 0
voller Beitrag zur ArV 1
voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
Beitrag zur BA
kein Beitrag 0
Beitrag 1
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Verordnung
über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit
(Zweite Datenübermittlungs-Verordnung - 2. DÜVO)
Vom 29. Mai 1980
Auf Grund des wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten§ 317 Erster Abschnitt
Abs. 2, Allgemeines
durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und durch Artikel 1 § 1
§ 1 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 1401 Abs. 2, Grundsatz
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom (1) Die Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und 9 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom
§ 1401 Abs. 3, 29. Mai 1 980 (BGBI. 1 S. 593) können auch auf maschi-
nell verwertbaren Datenträgern erstattet werden
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli
(Datenübermittlung). Satz 1 gilt nicht für Meldungen
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1401 a Satz 2,
ohne Versicherungsnummer.
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972
(2) Die Weiterleitung der gemeldeten Daten erfolgt
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 1401 b Satz 3,
auf Magnetband. Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli § 19 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung.
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Meldungen
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- nach § 141 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
fentlichten bereinigten Fassung, und für Mitteilungen über die Dauer des Wehr- und Zivil-
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes dienstes.
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und durch Artikel 1 (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichen-
§ 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 1 6. Okto- des bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zweiten
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) ergänzten § 123 Abs. 2, Datenerfassu ngs-Verordnung.
- durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom (5) Die in dieser Verordnung bezeichneten DIN-Nor-
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten§ 123 men sind als Anlage 3 zur Sammelantrags-Datenträger-
Abs. 3, Verordnung vom 21. Juni 1978 im Bundesgesetzblatt
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. Juli Teil I Nr. 33 vom 28. Juni 1978 (Anlagenband) veröffent-
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 123 a Satz 2, licht worden.
- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 123 b Satz3,
§2
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des Datenträger
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun- (1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, nach Absatz 2 oder andere besonders zugelassene ma-
veröffentlichten bereinigten Fassung, schinell verwertbare Datenträger zu verwenden.
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten§ 141 a Satz 2 und (2) Die Magnetbänder sind nach DIN 66 014 - Teil 2
§ 141 b Abs. 2, (Blatt 2) - auf neun Spuren mit Wechselschritt, Bit-
Dichte 32 Bits/mm, das entspricht 800 bpi oder nach
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 DIN 66 015 auf neun Spuren mit Richtungstaktschrift,
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten § 141 c Satz 2 des Bit-Dichte 63 Bits/mm, das entspricht 1600 bpi, zu be-
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge- schriften. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröf- 66 003 - Code-Tabelle 2 - deutsche Referenz-Version
fentlichten bereinigten Fassung, und nach DIN 66 004 - Teil 3 (Blatt 3) - darzustellen.
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken- Die verwendeten Magnetbandspulen haben der DIN-
versicherung der Landwirte vom 10. August 1972 Norm 66 01 2 zu entsprechen.
(BGBI. 1 S. 1433),
(3) Soweit an Stelle von Magnetbändern andere be-
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde- sonders zugelassene maschinell verwertbare Datenträ-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), ger verwendet werden, müssen sie mindestens die glei-
die durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom che Sicherheit wie Magnetbänder bieten und eine ma-
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden schinelle Weiterverarbeitung durch die Träger der Kran-
sind, kenversicherung ermöglichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 617
(4) Die in den Vorschriften dieser Verordnung für die Zweiter Abschnitt
Datenübermittlung auf Magnetbändern getroffenen Re-
gelungen gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt Datenübermittlung durch den Arbeitgeber
ist, für die Datenübermittlung auf anderen besonders
zugelassenen maschinell verwertbaren Datenträgern §5
entsprechend. Zulassung, Zulassungsstelle
§3 ( 1) Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber
bedarf der Zulassung. Über die Zulassung entscheidet
Datenträgeraufbau und -versand die Stelle, welche die Datenträger annimmt (Zulas-
( 1) Die Datenträger müssen den Aufbau haben, der sungsstelle).
sich für die jeweilige Art der Meldung aus der Anlage 3 (2) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist der
ergibt. § 11 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung in§ 2 Abs. 3 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
gilt entsprechend. bestimmte Träger der Krankenversicherung. Im Beneh-
(2) Die Magnetbandrollen sind mit dem Namen des men mit dem Landesverband kann der nach Satz 1
Absenders und der Bandkennzeichnung zu versehen. zuständige Träger mit einem anderen Träger der Kran-
Schreibringe sind unmittelbar nach dem Erstellen des kenversicherung, einem Kassenverband, einem ver-
Magnetbandes zu entfernen. Jede Magnetbandrolle ist gleichbaren Zusammenschluß von Trägern der Kran-
ferner mit Angaben zu versehen über kenversicherung, dem Landesverband oder einem Bun-
desverband vereinbaren, daß diesem die Datenträger
- die Art der Datenübermittlung in der Form des Wortes übersandt werden.
,,DÜVO",
(3) Werden für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers
- den Empfänger in Kurzform, die Lohn- und Gehaltskonten zentral geführt, kann der
- die Anzahl der Magnetbandrollen, Arbeitgeber abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Daten-
träger dem Landesverband des Trägers der Kranken-
- die laufende Nummer der einzelnen Magnetbandrolle,
versicherung, in dessen Bezir~ die zentrale Kontenfüh-
- den Code, rung erfolgt, übersenden. Der Landesverband kann mit
- die Bit-Dichte in Bits je mm oder in bpi, deren Einverständnis einen Träger der Krankenversi-
cherung, einen Kassenverband, einen vergleichbaren
- das Erstellungsdatum, Zusammenschluß von Trägern der Krankenversiche-
- die laufende Nummer der übermittelten Datei (Zähl- rung oder einen Bundesverband beauftragen, die Daten-
nummer). träger anzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, wenn für mehrere Arbeitgeber die Lohn- und
(3) Den zu übersendenden Magnetbändern ist ein Be- Gehaltskonten von einem Rechenzentrum oder einer
gleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf eine vergleichbaren Einrichtung geführt werden; in diesen
Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und Fällen tritt das Rechenzentrum an die Stelle des Arbeit-
außerdem Angaben enthalten muß über gebers; die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine
- die Anzahl der Magnetbandrollen, rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der Mel-
dungen bleibt unberührt.
- die Bandkennzeichnung der Magnetbandrollen,
- die Bit-Dichte in Bits je mm oder in bpi, §6
- das Erstellungsdatum, Antrag
- die laufende Nummer der übermittelten Datei (Zähl-
( 1) Die Zulassung zur Datenübermittlung erfolgt auf
nummer),
Antrag des Arbeitgebers. Werden für Arbeitgeber die
- die Anzahl der Datensätze je Magnetbandrolle, Lohn- und Gehaltskonten von einem Rechenzentrum
- den Code. oder einer vergleichbaren Einrichtung geführt, kann
diese Stelle im Einvernehmen mit den ihr angeschlosse-
(4) Die Magnetbänder sind sicher verpackt zu über- nen Arbeitgebern den Antrag zur Datenübermittlung
senden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörige stellen; die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine
Magnetbandrollen sind zusammen zu übersenden. rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der Mel-
dungen bleibt unberührt.
§4 (2) Der Antrag hat zu enthalten:
Zurückweisung von Datenträgern 1. Angaben über die Anzahl der Versicherten, für die
Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsge- Daten übermittelt werden sollen,
mäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die 2. Angaben über den Datenträger, der verwendet wer-
Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt den soll,
werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel
3. einen Vorschlag über Beginn und Zeitpunkt der Über-
zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die zurückgewiese-
sendung der Datenträger,
nen Meldungen unverzüglich zu berichtigen und erneut
zu erstatten. Wird ein Datenträger vollständig unbear- 4. eine kurze Beschreibung der technischen Ausrü-
beitet zurückgewiesen, ist nach Behebung der Mängel stung der EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder der
der gesamte Inhalt erneut zu übermitteln. Stelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt,
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Angaben über Anträge bei weiteren Stellen auf (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-
Zulassung zur Datenübermittlung, auch soweit über ten über
die Anträge bereits entschieden ist, 1. den Beginn der Datenübermittlung,
6. Angaben über die angeschlossenen Arbeitgeber 2. den Geltungsbereich der Zulassung,
beziehungsweise Betriebsstätten und deren
Betriebsnummern, die zuständigen Träger der Kran- 3. die Arten der zugelassenen Meldungen,
kenversicherung und deren Betriebsnummern sowie 4. die Beschreibung der zugelassenen Datenträger,
die Arten der Meldungen, die übermittelt werden sol-
5. die Sortierfolge der Datensätze,
len.
6. die Zeitpunkte der Datenübermittlung.
(3) Die Zulassungsstelle hat die zuständigen Träger
der Krankenversicherung, die Datenstelle und die Bun- Er enthält, soweit erforderlich, ergänzende Auflagen.
desversicherungsanstalt für Angestellte entsprechend
(3) Die Zulassungsstelle hat die Zulassung zur Da-
zu unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn die
tenübermittlung zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
Bundesknappschaft oder die Seekasse Zulassungs-
gen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht mehr erfüllt sind. Die
stelle ist.
Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung nicht gegeben waren.
§ 7 (4) Ablehnung, Widerruf und Rücknahme der Zulas-
Voraussetzungen der Zulassung sung zur Datenübermittlung sowie Auflagen sind zu
begründen.
(1) Die Zulassung zur Datenübermittlung darf nur
ausgesprochen werden, wenn (5) Die Zulassungsstelle hat die zuständigen Träger
der Krankenversicherung, die Datenstelle und die Bun-
1. die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzun- desversicherungsanstalt für Angestellte über die Zulas-
gen erfüllt sind und keine Bedenken gegen eine ord- sung oder Ablehnung sowie über den Widerruf, die
nungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bestehen, Rücknahme und die Änderung einer Zulassung zu unter-
2. die Dateh über die Beschäftigungszeiten und die richten. Die Unterrichtung entfällt, wenn die Bundes-
Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte knappschaft oder die Seekasse Zulassungsstelle ist.
aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltskonten
herrühren, §9
3. die Meldungen maschinell ausgelöst und erstellt Zeitpunkte der Datenübermittlung
werden.
Meldungen auf Datenträgern im Sinne dieser Verord-
Die Spitzenverbände der Träger der Krankenversiche- nung sind zu den im Zulassungsbescheid bestimmten
rung stellen im Einvernehmen mit der Datenstelle, der Zeitpunkten zu erstatten. Die in den§§ 3, 4, 6 und 9 der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung bestimmten Fri-
Bundesanstalt für Arbeit gemeinsame Grundsätze über sten für die Abgabe der Meldungen können bis zu ein-
die Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen einhalb Monaten ausgedehnt werden. Meldungen nach
auf. Die Bundesknappschaft und die Seekasse entwik- § 5 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung sind spä-
keln auf der Grundlage dieser gemeinsamen Grund- testens bis zum 30. April eines jeden Jahres zu erstat-
sätze eigene Grundsätze, welche die in der Zweiten ten.
Datenerfassungs-Verordnung und dieser Verordnung § 10
enthaltenen besonderen Regelungen für die Bundes-
knappschaft und die Seekasse berücksichtigen. Datensicherung durch den Arbeitgeber
(2) Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die für die ( 1) Die für die Datenermittlung und Datenübermittlung
Ermittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Pro- bestimmten Programme sind nach jeder Änderung vor
gramme zu von ihr bestimmten Zeitpunkten zu testen. In der ersten Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll
begründeten Fällen kann vom Arbeitgeber die Prüfung zu erstellen, das sechs Jahre aufzubewahren ist.
zu einem anderen Zeitpunkt verlangt werden. Die Rich- (2) Der Arbeitgeber hat alle zur Datenübermittlung
tigkeit der Programme kann insbesondere an Hand von bestimmten Datenträger zu doppeln. Das Doppel ist zur
gemeinsamen Testaufgaben der Spitzenverbände der Datenübermittlung zu verwenden. Der Originaldatenträ-
Träger der Krankenversicherung, der Datenstelle, der ger ist vom Arbeitgeber bis zur Freigabe durch den Emp-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der fänger aufzubewahren und dann zu löschen.
Bundesanstalt für Arbeit durch die Zulassungsstelle
geprüft werden. In die Testaufgaben sind auch rechtli-
che Besonderheiten aufzunehmen. Über den Test ist ein § 11
Protokoll zu erstellen, das sechs Jahre aufzubewahren Unterrichtung der Beschäftigten
ist.
Über Meldungen, die nach dieser Verordnung erstat-
§8 tet werden, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten
Zulassungsbescheid, anstelle der ersten Durchschrift im Sinne des § 10 der
Widerruf und Rücknahme der Zulassung Zweiten Datenerfassungs-Verordnung eine entspre-
chende maschinell erstellte Bescheinigung zu erteilen,
( 1 ) Über den Antrag nach § 6 entscheidet die Zulas- deren Inhalt verständlich und deren Bedeutung für den
sungsstelle durch Bescheid. Empfänger erkennbar sein müssen. Getrennt gemeldete
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 619
Zeiten und Entgelte dürfen in der Bescheinigung nicht nen nach einwandfreier Übernahme der Daten auf Ma-
zusammengefaßt werden. Die Bescheinigung kann auf gnetband und nach Doppelung des Magnetbandes nach
den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt Absatz 2 vernichtet werden, sofern die Prüfung nach
werden. Sie ist mindestens einmal jährlich bis zum den gemeinsamen Grundsätzen keine Fehler ergab. Die
30. April eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemelde- beim Arbeitgeber befindlichen Datenträger sind frühe-
ten Daten auszustellen. Im Fall der Auflösung des stens freizugeben, wenn die Prüfung nach den gemein-
Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüg- samen Grundsätzen mit Ausnahme der Prüfung nach
lich nach Abgabe der letzten Meldung für den Beschäf- § 12 Abs. 4 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
tigten auszustellen. keine Fehler ergab. Die Magnetbänder der Arbeitgeber
sind nach einwandfreier Übernahme und Doppelung der
Daten unverzüglich gelöscht zurückzusenden.
Dritter Abschnitt
(6) Die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hat die
Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung Daten der Meldungen auch an die Bundesbahn-Versi-
von Daten durch die cherungsanstalt, soweit sie von ihr benötigt werden, in
Träger der Krankenversicherung einer mit ihr zu vereinbarenden Form weiterzuleiten.
(7) Für den Aufbau des Magnetbandes gelten die §§ 2
§ 12
und 3, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden
Grundsatz ist, entsprechend, wobei die Bit-Dichte mindestens 63
Bits/mm, das entspricht 1600 bpi, betragen muß.
( 1) Alle Stellen, die Meldungen auf Vordrucken nach
den Anlagen 2 bis 6 der Zweiten Datenerfassungs-Ver-
ordnung und Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt §13
anzunehmen haben, haben die Daten dieser Meldungen Weiterleitung von Daten
so aufzubereiten oder zu übernehmen, daß sie innerhalb durch die Bundesknappschaft,
von zehn Tagen nach Eingang der Meldungen weiterge- die Seekasse und die
leitet werden können. Bundesbahn-Betriebskrankenkasse
(2) Die Daten sind vor ihrer Weiterleitung zu prüfen. Die Bundesknappschaft und die Seekasse haben die
Der Umfang der Prüfungen, das Verfahren der Fehlerbe- Daten von Meldungen der Arbeitgeber, die den nach der
handlung und der Überwachung des Rücklaufs von Zweiten Datenerfassungs-Verordnung oder dieser Ver-
zurückgewiesenen Meldungen sind in den gemeinsa- ordnung zu meldenden Daten entsprechen, an die Bun-
men Grundsätzen ( § 7 Abs. 1) festzulegen. Die als rich- desanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Satz 1 gilt entspre-
tig und vollständig erkannten Daten sind auf Magnet- chend für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hin-
band zu übernehmen. Das Magnetband ist zu doppeln sichtlich der Daten von Meldungen, die sie nach § 1 2
und das Doppel zur Weiterleitung der Daten zu verwen- Abs. 6 unmittelbar an die Bundesbahn-Versicherungs-
den. Das Originalmagnetband ist bis zur Freigabe durch anstalt weiterleitet. § 1 2 Abs. 1, 2, 5 und 7 gilt entspre-
den Empfänger aufzubewahren und dann zu löschen. chend.
(3) Das Doppel mit den geprüften Daten ist, sofern die
Annahmestelle nicht selbst Weiterleitungsstelle ist, Vierter Abschnitt
innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Daten an Datenübermittlung in sonstigen Fällen
die zuständige Weiterleitungsstelle nach § 1 2 Abs. 3
der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung zu senden.
§ 14
Ist die Annahmestelle nicht der nach § 2 Abs. 3 der
Zweiten Datenerfassungs-Verordnung zuständige Trä- Datenübermittlung von Zeiten
ger der Krankenversicherung, sind die Daten auch an des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes
ihn in einer für ihn verwertbaren Form weiterzuleiten.
( 1) Die Bundeswehr und die insoweit für den Zivil-
(4) Die Weiterleitungsstelle hat die geprüften Daten dienst zuständigen Stellen haben anstelle der Ausstel-
zu doppeln. Das Doppel ist innerhalb von zehn Tagen lung einer Bescheinigung über die Dauer des Wehr-
nach Eingang der Daten oder Zivildienstes die Zeit vom Beginn bis zum Ende auf
1 . für Arbeiter an die Datenstelle, Magnetband zu melden. Der Beginn und das Ende einer
Unterbrechung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt züge sind zu melden. Die Meldung ist zu erstatten für
für Angestellte Personen,
weiterzuleiten. Daten aus Meldungen nach § 5 der
Zweiten Datenerfassungs-Verordnung sind spätestens 1 . für die ein Träger der Rentenversicherung der Arbei-
bis zum 31. Mai eines jeden Jahres weiterzuleiten. Das ter oder die Bundesknappschaft das Konto führt, bei
Originalmagnetband ist bis zur Freigabe durch den Emp- der Datenstelle und
fänger aufzubewahren und dann zu löschen. Die Weiter- 2. für welche die Bundesversicherungsanstalt für
leitungsstellen haben Maßnahmen vorzusehen, die Angestellte oder die Seekasse für die Bundesversi-
sicherstellen, daß bei der Erstellung der weiterzuleiten- cherungsanstalt für Angestellte das Konto führt, bei
den Magnetbänder keine Daten verlorengehen und ver- der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
fälscht werden.
Berichtigungen und Stornierungen sind zulässig. Der
(5) Die Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen Wehr- und Zivildienstleistende ist von Meldungen zu
2 bis 6 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung kön- unterrichten.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Wehr- und Zivildienstleistende haben spätestens in Verbindung mit § 8 jener Verordnung jedoch mit der
beim Dienstantritt die Versicherungsnummer unter Vor- Maßgabe, daß Jahresmeldungen an die nach § 5 zu-
lage des Ausweises über die Versicherungsnummer ständige Zulassungsstelle zu erstatten sind.
oder eines Versicherungsnachweises der Sozialversi-
cl1erung nach der Anlage 2 oder 3 der Zweiten Datener- (2) Nach dieser Verordnung können Meldungen nur
fassungs-Verordnung anzugeben. Ist die Versicl1e- für die Zeit nach dem 31 . Dezember 1972 erstattet wer-
rungsnummer nicht bekannt oder noch nicht vergeben den.
worden, hat die Dienststelle bei Dienstantritt die folgen- (3) Die gemeinsamen Grundsätze nach§ 7 Abs. 1 der
den Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer Datenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember
aufzunehmen: Name, Vorname (Rufname) und gegebe- 1972 (BGBI. 1 S. 2482) gelten bis zur Aufstellung der ge-
nenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort; meinsamen Grundsätze nach§ 7 Abs. 1 dieser Verord-
Anschrift in der Reihenfolge: Straße und Hausnummer, nung weiter.
Postleitzahl, Wohnort. Die Vergabedaten sind auf Ma-
gnetband an die Bundesversicherungsanstalt für Ange- (4) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen für die Daten-
stellte zu übermitteln. § 14 Abs. 4 der Zweiten Datener- übermittlung auch Magnetbänder verwendet werden,
fassungs-Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß die auf denen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 die Daten
Rückmeldung der Versicherungsnummer an den Ab- im 8-Bit-Code EBCDIC-ungepackt dargestellt und die
sender der Vergabedaten erfolgt. abweichend von § 3 Abs. 1 nach den AnlaQen 1 und 2
aufgebaut sind.
(3) Über die Einzelheiten des bei der Datenübermitt-
lung zu beachtenden Verfahrens ist zwischen den betei- § 16
ligten Stellen Einvernehmen herzustellen. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, sind die Meldungen für alle Per- Berlin-Klausel
sonen, die in einem Quartal eines Jahres ausgeschie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
den sind, zusammengefaßt spätestens bis zum Ende tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
des Monats zu melden, der auf das jeweilige Quartal ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes, § 11 5
folgt. des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte und§ 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Fünfter Abschnitt
§ 17
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§ 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft mit
Übergangsvorschriften Ausnahme des§ 7 Abs. 1 Satz 2, der am Tage nach der
Verkündung dieser Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig
( 1) Zulassungen nach dem Zweiten Abschnitt der Da- mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt vorbehalt-
tenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember 1972 lich des § 15 die Datenübermittlungs-Verordnung vom
(BGBI. 1S. 2482) gelten weiter, Zulassungen nach§ 11 18. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2482) außer Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 621
Anlage 1
Allgemeines zum Magnetbandaufbau
1.
Jede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen Nach-
laufsatz.
Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze; die Datensätze einschließlich
des Vorlauf- und des Nachlaufsatzes sind von den Arbeitgebern ungeblockt oder geblockt zu übermitteln.
Werden Felder, die Angaben variabler Länge enthalten, nicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbün-
dig zu erfolgen, verbleibende Stellen sind mit Leerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den in der An-
lage 2 beschriebenen Datensätzen vor der Stellenzahl mit „max" gekennzeichnet. Alle anderen Felder
sind rechtsbündig mit führenden Nullen darzustellen.
Mit den Datensätzen Nr. 9, 12 bis 14 und 16 kann storniert werden, indem in den entsprechenden Feldern
(,,Es waren zu übermitteln") Nullen angegeben werden.
II.
Bei der Schreibweise der Namen sind Akzentzeichen wegzulassen. Im einzelnen sind die Felder für Na-
men, soweit nicht anders vermerkt, wie folgt aufzubauen:
Familienname
Stern*
Rufname
Zwischenraum
Vorsatzwort
Stern*
Titel
Stern*
Dem Rufnamen folgen, getrennt durch einen Zwischenraum, die Vorsatzwörter.
Doppelrufnamen müssen durch einen Bindestrich verbunden werden. Es sind folgende Sonderzeichen zu-
gelassen:
Stern *
Zwischenraum
Punkt
Apostroph
Bindestrich
III.
Anschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:
1n I an d s an sc h ri ft Auslandsanschrift
vierstellige Postleitzahl Nationalitätszeichen
Wohnort Postleitzahl
Zwischenraum (beide Merkmale fehlen bei Anschrift ohne Post-
leitzahl)
POST Wohnort
Zwischenraum Stern*
Postort Straße
Stern* Zwischenraum
(Zwischenraum POST Zwischenraum Postort
nur, soweit bei Wohnorten ohne eigene Postan-
stalt erforderlich)
Straße Hausnummer
Zwischenraum Stern*
Hausnummer Land
Stern* Stern*
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Außer den unter II. beschriebenen Sonderzeichen sind folgende Sonderzeichen zugelassen:
Klammer auf (
Klammer zu )
Schrägstrich /
IV.
Für die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte
Schlüssel zu verwenden.
V.
Für den Grund der Abgabe ist folgender Schlüssel zu verwenden:
a) Bei „Anmeldungen":
Beginn der Beschäftigung 0
sonstige Gründe 1
b) Bei „Abmeldungen/Jahresmeldungen":
Ende der Beschäftigung 2
(Tod ausgenommen)
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen 3
des Beschäftigungsverhältnisses
sonstige Gründe 4
Ende der Beschäftigung wegen Todes 9
VI.
Für die Beitragsgruppen gilt folgender dreistellige Schlüssel:
1. Stelle 2. Stelle 3. Stelle
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag ArV 1 Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag AnV 2
halber Beitrag ArV 3
halber Beitrag AnV 4
VII.
Die SchJüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundes-
anstalt für Arbeit zu entnehmen. Der fünfstellige Schlüssel ist wie folgt aufzubauen:
Stellen eins bis drei = ausgeübte Tätigkeit,
Stelle vier = Stellung im Beruf,
Stelle fünf = Ausbildung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 623
Anlage 2
Die Anlage 2 enthält den Satzaufbau der Datensätze Nr. 1-18 . Mit Ausnahme des Datensatzes Nr. 17
haben alle anderen Datensätze eine feste Länge von je 80 Stellen.
1. Vorlaufsatz
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-4 4 Vorlaufsatz Wort VOSZ
5-6 2 Dateiname Wort IN
7 1 Bandrollen- Lfd. Nr. der Bandrolle 1-9
nummer
8-15 8 Absender Betriebsnummer des Absenders
16-23 8 Empfänger Betriebsnummer des Empfängers
24-29 6 Erstellungs- Datumsangabe im Format
datum T g, Mo, Ja mit je 2 Stellen
30-70 max. 41 Absender- Name und Anschrift des Absenders
Adresse in freier Form, Kurzbezeichnung zulässig
71-77 7 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
78-80 3 Dateinummer Ziffern 001-999 lückenlos in aufsteigender Reihenfolge
2. Anmeldung
(zusätzlich sind Sätze nach den Nummern 3 und 4 und ggf. 5 zu übermitteln)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 00
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger
in der Form ox
für Rentenversicherung
der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X= B
17-18 2 JA Jahr des Beschäftigungsbeginns
19-22 4 BEBH Beschäftigungsbeginn
im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-25 3 SA Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV
26-28 3 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
29-31 3 BYGR Beitragsgruppenschlüssel gern. Anlage 1 VI
32 GD Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-45 5 TT Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
46 FM verheiratet:
'
nein =0
ja = 1
47-48 2 KIZL Zahl der Kinder laut Steuerkarte;
wenn keine Kinder: = 00
49 RT/RTAQ Rentner oder Rentenantragsteller:
nein =0
ja =1
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
50 MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein = 0
ja = 1
51-62 12 PSNR zur Verfügung des Betriebes
(z. B. für Personalnummer) 1 )
63-71 max.9 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
neun Stellen begrenzt 1 )
72 1 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1
)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
3. Name/Namensänderung und Anforderung neuer Versicherungsnachweise
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 11
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung der Angestellten: X=B
17 GD Grund der Abgabe:
bei Anmeldung = 0
bei Anforderung ohne
Namensänderung = 1
bei Namensänderung = 2
18-62 max. 45 NA Name gern. Anlage 1 II
63-72 10 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
4. Anschrift/ Anschriftenänderung
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen =13
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung
der Arbeiter: X= A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X= B
17 GD Grund der Abgabe:
bei Anmeldung = 0
b~Anschriftenänderung = 1
18-72 max. 55 AX Anschrift gern. Anlage 1 III
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 625
5. Versicherungsnummer der EG und Geburtsland (bei Ausländern)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR deutsche Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 15
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter X =A
für Rentenversicherung der Angestellten X =B
17-32 max. 16 EGVSNR Versicherungsnummer der Europäischen Gemeinschaf-
ten
33-35 3 GBLD Geburtsland gern. Anlage 1 IV
36-50 15 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
51-62 12 PSNR zur Verfügung des Betriebes (z.B. für Personalnum-
mer) 1 )
63-71 max.9 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
neun Stellen begrenzt 1)
72 1 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1
)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
6. Abmeldung/ Jahresmeldung
(im Fall der Anschriftenänderung ist zusätzlich der Satz nach Nr. 4 zu übermitteln)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 1) = 20
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X =A
für Rentenversicherung der Angestellten: X B
17-18 2 JA Jahr des Zeitraums
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
27-31 5 EG Entgelt in vollen DM
32 1 GD Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-45 5 TT Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
46 FM verheiratet:
nein =0
ja =1
47-48 2 KIZL Zahl der Kinder laut Steuerkarte;
wenn keine Kinder = 00
49 RT/RTAQ Rentner oder Rentenantragsteller
nein =0
ja = 1
50 MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein =0
ja =1
51-62 12 PSNR zur Verfügung des Betriebes (z. B. für Personalnum-
mer) 2 )
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
63-68 max. 6 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
sechs Stellen begrenzt 2 )
69 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 2
)
70-72 3 BYGR Beitragsgruppenschlüssel gern. Anlage 1 VI
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Meldungen, die von Arbeitgebern auf Versicherungsnachweisen erstattet worden sind, sind von den Krankenkassen mit Satzkenn-
zeichen 21 weiterzuleiten.
2) Die Stellen 51-69 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
7. Zeiten des gesetzlichen Wehr~ und Zivildienstes
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 22
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung der Angestellten: X=B
17-18 2 JA Jahr des Zeitraums
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist
der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge beginnen.
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist
der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.
27-31 5 EG 00000
32 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-50 10 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
51-62 12 PSKZ Personenkennziffer 1)
63-71 max. 9 FMNA Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun
Stellen begrenzt. 1 )
72-80 9 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
1
) Die Stellen 51-71 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
8. Meldung des Trägers der Krankenversicherung über unständig und kurzfristig Beschäftigte
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 24
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung der Angestellten: X=B
17-18 2 JA Jahr des Zeitraums
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
27-31 5 EG Entgelt in vollen DM
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 627
Stellen im Stellen-- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
32-72 41 BK ohne Inhalt (Leerstellen) oder zur Verfügung der Kran-
kenkasse
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
9. Berichtigung/Stornierung einer Anmeldung
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 30
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X= A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X= B
Es wurden übermittelt:
17-24 8 BBNRAE Betriebsnummer
25-26 2 JAAE Jahr des Beschäftigungsbeginns
27-30 4 BEBHAE Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stel-
len
31-35 5 TTAE Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
36 GDAE Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
Es waren zu übermitteln:
37-44 8 BBNRNE Betriebsnummer
45-46 2 JANE Jahr des Beschäftigungsbeginns
47-50 4 BEBHNE Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stel-
len
51-55 5 TTNE Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
56 GONE Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
57-68 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z. B. Personalnummer) 1 )
69-71 max. 3 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten drei
Stellen begrenzt 1 )
1
72 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens )
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 57-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein,
10. Änderung der Staatsangehörigkeit
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 31
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X= A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X= B
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
17-19 3 SANE Zutreffende Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV
20--50 31 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
51-62 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z. B. Personalnummer) 1 )
63-71 max. 9 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
neun Stellen begrenzt 1 )
72 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1
)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
11. Berichtigung einer Abmeldung/Jahresmeldung
hier: Betriebsnummer und Angaben zur Tätigkeit
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 32
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X= A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X= B
17-18 2 JA Jahr des Zeitraums
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
Es wurden zuletzt übermittelt:
27-34 8 BBNRAE Betriebsnummer
35-39 5 TTAE Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
Es waren zu übermitteln:
40-47 8 BBNRNE Betriebsnummer
48-52 5 TTNE Angaben zur Tätigkeit gern. Anlage 1 VII
53-64 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z. B. Personalnummer) 1 )
65-71 max. 7 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
sieben Stellen begrenzt 1 )
72 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 53-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
12. Berichtigung/Stornierung einer Abmeldung/Jahresmeldung
hier: Berichtigung von Beschäftigungszeitraum/Entgelt/Grund der Abgabe oder Stornierung ins-
gesamt
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 33
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 629
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten:
Es wurden zuletzt übermittelt:
17-18 2 JAAE Jahr des Zeitraums
19-22 4 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-26 4 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
27-31 5 EGAE Entgelt in vollen DM
32 GDAE Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
Es waren zu übermitteln
33-34 2 JANE Jahr des Zeitraums
35-38 4 VNNE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
39-42 4 BSNE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
43-47 5 EGNE Entgelt in vollen DM
48 GONE Grund der Abgabe gern. Anlage 1 V
49 BYGRRV Beitragsgruppe der Rentenversicherung (2. Stelle gern.
Anlage 1 VI)
50 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
51-62 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z. B. Personalnummer) 1)
63-71 max.9 FMNA Familienname des Beschäftigten, ggf. auf die ersten
neun Stellen begrenzt 1 )
72 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1
)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
13. Berichtigung/Stornierung von Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 34
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten:
Es wurden übermittelt:
17-18 2 JAAE Jahr des Zeitraums
19-22 4 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es
ist der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge begin-
nen.
23-26 4 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist
der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.
Es waren zu übermitteln:
27-28 2 JANE Jahr des Zeitraums
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
29-32 4 VNNE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist
der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge beginnen.
33-36 4 BSNE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen; es ist
der Tag anzugeben, an dem die Geldbezüge enden.
37-41 5 EGNE ,,00000''
42-49 8 BBNR Betriebsnummer
50 1 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
51-62 12 PSKZ Personenkennziffer 1)
63-71 max.9 FMNA Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun
Stellen begrenzt 1 )
72-80 9 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
1
) Die Stellen 51-71 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
14. Berichtigung/Stornierung einer Meldung des Trägers der Krankenversicherung über unständig
und kurzfristig Beschäftigte
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 35
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X=B
Es wurden zuletzt übermittelt:
17-18 2 JAAE Jahr des Zeitraums
19-22 4 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
23-26 4 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
27-31 5 EGAE Entgelt in vollen DM
32 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
Es waren zu übermitteln:
33-34 2 JANE Jahr des Zeitraums
35-38 4 VNNE Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
39-42 4 BSNE Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen
43-47 5 EGNE Entgelt in vollen DM
48-72 25 BK ohne Inhalt (Leerstellen) oder zur Verfügung der Kran-
kenkasse
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
15. Beitragslose Zeiten
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen =40
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 631
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X=B
17-18 2 ZTAT Art der Zeit:
Tatbestände im Sinne des§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57
RKG:
nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen = 51
nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen = 52
nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen = 53
nach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragraphen
Schulausbildung (ausgenommen Fach-
und Hochschulausbildung) = 54
Fachschulausbildung = 56
Hochschulausbildung = 57
nach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paragraphen = 58
nach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen = 59
19 MM Merkmal über Abschluß der Lehrzeit, Fach- oder Hoch-
schulausbildung:
ohne Abschluß = 0
mit Abschluß = 1
bei anderen Zeiten = 0
20-25 6 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
26-31 6 BS Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
32-46 15 ZTAT/MM/
VN/BS Ggf. weitere beitragslose Zeiten
47-61 15 PSNR zur Verfügung der Krankenkassen bzw. des Arbeitsam-
tes
62 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
63-71 max.9 FMNA Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun
Stellen begrenzt
72 1 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens
73-80 8 KKNR/AANR Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen
Krankenkasse oder des zuständigen Arbeitsamtes
16. Berichtigung/Stornierung beitragsloser Zeiten
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 45
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung
der Angestellten: X=B
Es wurden zuletzt übermittelt:
17-18 2 ZTATAE Art der Zeit 1)
19 1 MMAE Merkmal 2)
20-25 6 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
26-31 6 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
Es waren zu übermitteln:
32-33 2 ZTATNE Art der Zeit 1
)
34 MMNE Merkmal 2)
35-40 6 VNNE Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
41-46 6 BSNE Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
47-80 wie im Datensatz Nr. 15
1
) Tatbestände im Sinne des§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57 RKG:
nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen = 51
nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen = 52
nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen = 53
nach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragraphen
Schulausbildung
(ausgenommen Fach und Hochschulausbildung)
0 = 54
Fachschulausbildung = 56
Hochschulausbildung = 57
nach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paragraphen = 58
nach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen = 59
2
) Merkmal über Abschluß der Lehrzeit, Fach- oder Hochschul-
ausbildung:
ohne Abschluß = O
mit Abschluß = 1
bei anderen Zeiten = O
17. Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer und Rückmeldung einer Versicherungsnummer
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 ITVSNR 1)
Interimsversicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 53
15-16 2 BRNRAD Bereichsnummer des Absenders
00 = Seekrankenkasse oder Bundesknappschaft
83 = Bundesverband der Ortskrankenkassen
84 = Bundesverband der Betriebskrankenkassen
85 = Bundesverband der lnnungskrankenkassen
86 = Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.
87 = Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen
17 UBKZ Übermittlungsrichtung:
8 = KV-Weiterleitungsstelle zur DSRV oder zur BfA
9 = DSRV oder BfA zur KV-Weiterleitungsstelle
18 GDVSAN Grund Versicherungsanstalt
V= Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
19 GDDSRV Grund Datenstelle der deutschen Rentenversicherung
(DSRV):
0 = KV-Weiterleitungsstelle meldet
H = Rückmeldung durch DSRV oder BfA
20 MMRT Rentnermerkmal: 0
21 MMSH SVN-Heftausstellung:
0 = kein SVN-Heft
22 MMKT Kontostand: O
23-25 3 SA Staatsangehörigkeit gern. Anlage 1 IV
26 MMLB Lebensmerkmal:
0 = Versicherter lebt oder Tod nicht bekannt
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 633
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
27-XX max. 241 NAGBOTAX 2 ) Personalien mit 8 Sternen; unmittelbar anschließend:
2 BRNR Bereichsnummer der für die Vergabe zuständigen
Versicherungsanstalt (BRNR 50-69 = BfA)
8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
10 ZE Zeichen des Absenders
12 VSNRZH VSNR, die vergeben oder ermittelt wurde (Feld enthält
Blank, wenn Datensatz von KV-Weiterleitungsstellen
übermittelt wird)
VSAT 0 = Pflichtversicherter
1 = freiwillig Versicherter
2 = Versicherungspflichtiger Selbständiger
3 = nicht versichert
3 GBLD 3 ) Geburtsland gemäß Anlage 1 IV
16 ILVSNR 3 ) ausländische VSNR
Anmerkungen:
1
Zu ) Interimsversicherungsnummer
Aufbau
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1- 2 2 BRNR Bereichsnummer des Absenders
(s. Feld BRNRAD)
3- 8 6 GBDT Tag, Monat, Jahr jeweils 2stetlig
9 Alpha Erster Buchstabe des Familien- bzw. Geburtsnamens
10-11 2 SN 00 = männlicher Versicherter
50 = weibliche Versicherte
12 PZ 0
Zu 2 )NAGBOTAX
Das Feld ist wie folgt aufgebaut:
Name gern. Anlage 1 II
Geburtsname
Stern*
Geburtsort
Komma, (zugelassenes Sonderzeichen)
Geburtsland
Stern*
Anschrift gern. Anlage 1 III
Zu 3) GBLD und ILVSNR
Der Datensatz endet nach dem 1stelligen Feld „VSAT", wenn die Staatsangehörigkeit im Feld SA (Stellen
23 bis 25) nicht 124 =Belgien, 126 = Dänemark, 129 =Frankreich, 168 = Großbritannien und Nordirland,
135 =Irland, 137 =Italien, 143 =Luxemburg oder 148 = Niederlande lautet.
Ansonsten sind- soweit bekannt- in den Feldern GBLD und ILVSNR das Geburtsland und die VSNR des
Heimatlandes anzugeben.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
18. Nachlaufsatz
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1- 4 4 Nachlaufsatz Wort NCSZ
5 Folgenummer laufende Nummer der folgenden Magnetbandrolle,
durchnumeriert von 2 bis 9. Befinden sich sämtliche
Daten auf einer Rolle, ist „O" anzugeben. O erscheint
auch auf der letzten Rolle.
6-11 6 Anzahl Anzahl der logischen Sätze auf diesem Magnetband
der Sätze ohne Vor- und Nachlaufsatz
12-22 11 Entgeltsumme Summe aller auf diesem Magnetband angegebenen
Entgelte In vollen DM; bei Datensätzen Nr. 1 2
(SK = 33) und 14 (SK = 35) ist das alte Entgelt zu
subtrahieren und das neue Entgelt zu addieren.
23-30 8 Absender Betriebsnummer des Absenders
31-80 50 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 635
Anlage 3
1. Allgemeines
Kennsätze und Dateianordnung richten sich nach DIN 66 029. Auf einer Magnetbandrolle ist nur eine Datei zuge-
lassen. Es gelten Anlage 1 - ohne Satz 1 - und Anlage 2.
lt Format und Inhalt der Kennsätze
Band-Anfangskennsatz (VOL 1)
St Feldname l Feldinhalt
1-3 Kennsatzname 3 VOL
4 Kennsatznummer
5-10 Bandkennzeichen 6 „a"-Zeichen. Vom Eigentümer fest zugeordnet, um das
Band zu kennzeichnen.
11 Zugriffsvermerk Zwischenraum
12-37 Reserviert für spätere 26 Zwischenraum
Normierung
38-51 Eigentümer- 14 „a"-Zeichen. Identifiziert den Eigentümer des Bandes.
Kennzeichnung
52-79 Reserviert für spätere 28 Zwischenraum
Normierung
80 Normvermerk Kennung (wird vom Betriebssystem eingesetzt)
Erster Datei-Anfangskennsatz (HDR 1)
St Feldname L Feldinhalt
1-3 Kennsatzname 3 HDR
4 Kennsatznummer
5-21 Dateiname 17 „a"-Zeichen. Vom Urheber zugewiesen, um die Datei zu
kennzeichnen.
22-27 Dateimengenkennzeichen 6 „a"-Zeichen. Kennzeichnet die Dateimenge, zu der diese
Datei gehört (identisch mit Bandkennzeichen von VOL 1,
wenn Datei aus einer Spule besteht).
2.8-31 Dateiabschnittsnummer 4 0001
32-35 Dateifolgenummer 4 0001
36-39 Generationsnummer 4 0001
40-41 Versionsnummer 2 ,,n"-Zeichen. Unterscheidet die aufeinanderfolgenden Wie-
derholungen einer Generation.
42-47 Erstellungsdatum 6 Ein Zwischenraum, gefolgt von zwei „n"-Zeichen für das
Jahr, gefolgt von drei „n"-Zeichen für den Tag (001 bis
366) des Jahres.
48-53 Verfallsdatum 6 Ein Zwischenraum, gefolgt von zwei „n"-Zeichen für das
Jahr, gefolgt von drei „n"-Zeichen für den Tag (001 bis
366) des Jahres.
636 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
St Feldname L Feldinhalt
54 Zugriffsvermerk Zwischenraum
55-60 Blockzähler 6 000000
61-73 System-Code 13 „a"-Zeichen. Kennzeichnet das Betriebssystem, durch das
die Datei erzeugt wurde (siehe Anmerkungen zur Anwen-
dung). Die Kennzeichen der Betriebssysteme sind zum
Zeitpunkt der Ausgabe dieser Norm nicht festgelegt.
74-80 Reserviert für spätere 7 Zwischenraum
Normierung
Zweiter Datei-Anfangskennsatz (HDR 2)
St Feldname L Feldinhalt
1-3 Kennsatzname 3 HDA
4 Kennsatznummer 2
5 Satzformat F = feste Länge im Verkehr der Arbeitgeber mit der Kran-
kenversicherung; im übrigen
D = variable Länge
6-10 Blocklänge 5 „n"-Zeichen. Gibt die maximale Anzahl der Zeichen je
Block an.
11-15 Satzlänge 5 „n"-Zeic~en. Spezifiziert die Satzlänge in Verbindung mit
dem Satzformat (St 5).
16-50 Reserviert für das 35 „a"-Zeichen. Es ist nicht beabsichtigt, dieses Feld beim
Betriebssystem Datenaustausch auszunutzen.
51-52 Pufferverschiebung 2 ,,n"-Zeichen. Gibt die Länge (in Zeichen) eines zusätzli-
chen Feldes an, das am Anfang eines jeden Datenblockes
eingefügt ist.
53-80 Reserviert für spätere 28 Zwischenraum
Normierung
Erster Datei-Endekennsatz (EOF 1)
St Feldname L Feldinhalt
1-3 Kennsatzname 3 EOF
4 Kennsatznummer
5-54 gleich den entsprechenden lnsg. gleich den entsprechenden Feldern in HDR 1
Feldern in HDR 1 50
55-60 Blockzähler 6 „n"-Zeichen. Gibt die Anzahl der Datenblöcke nach der vor-
hergehenden Datei-Anfangskennsatzgruppe an. Dieser
Zähler schließt also Kennsatzblöcke und Bandmarken
nicht ein.
61-80 gleich den entsprechenden lnsg. gleich den entsprechenden Feldern in HDR 1
Feldern in HDR 1 20
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 637
Zweiter Datei-Endekennsatz (EOF 2)
St Feldname L Feldinhalt
1-3 Kennsatzname 3 EOF
4 Kennsatznummer 2
5-80 gleich den entsprechenden insg. gleich den entsprechenden Feldern in HDR 2
Feldern in HDR 2 76
III. Dateianordnung
Kennsätze und Daten sind wie folgt anzuordnen:
Band-Anfangskennsatz (VOL 1 )
Erster Datei-Anfangskennsatz (HDR 1)
Zweiter Datei-Anfangskennsatz (HDR 2)
Bandmarke
Vorlaufsatz (Anlage 2 Nr. 1)
weitere Datensätze (Anlage 2 Nr. 2-1 7)
Nachlaufsatz (Anlage 2 Nr. 18)
Bandmarke
Erster Datei-Endekennsatz (EOF 1 )
Zweiter Datei-Endekennsatz (EOF 2)
Bandmarke
Bandmarke
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 30. Mai 1980
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge- f) Im neuen Absatz 7 wird das Zitat „Absätze
setzes vom 25. Juni 1969 (BGB!. 1 S. 582) wird nach An- und 3" durch „Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
a) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1
Artikel 1 und 3" durch ,,§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 sowie
Abs. 3" und in Satz 3 das Zitat,,§ 2 Abs. 6" durch
Die Arbeitserlaubnisverordnung vorn 2. März 1971 ,, § 2 Abs. 7" ersetzt.
(BGBI. I S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom
29. August 1978 (BGBI. 1 S. 1531 ), wird wie folgt b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
geändert: ,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist die Arbeits-
erlaubnis auf die Dauer der Ausbildung zu be-
1 . § 2 wird wie folgt geändert: schränken. Gleiches gilt für die damit in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden Maßnahmen."
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
c) In Absatz 4 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 2" durch,,§ 2
,,(2) Kindern von Ausländern, die sich rechtmä-
Abs. 4'' ersetzt.
ßig im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhal-
ten, ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu er- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
teilen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebens-
jahres ihren Eltern oder einem Elternteil in den a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Geltungsbereich dieser Verordnung gefolgt sind ,,3. der Arbeitnehmer sich länger als sechs Mo-
und hier nate oder die Arbeitnehmerin anläßlich der
1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Geburt eines Kindes sich länger als acht Mo-
Schule oder einen Abschluß in einer staatlich nate außerhalb des Geltungsbereichs dieser
anerkannten oder vergleichbar geregelten Be- Verordnung aufhält oder".
rufsausbildung erworben haben oder b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder ei- mer 4 angefügt:
ner außerschulischen berufsvorbereitenden „4. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3
Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmo- vorzeitig aufgelöst wird."
natiger Dauer regelmäßig und unter angemes-
sener Mitarbeit teilgenommen haben oder 4. In § 1 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat „Abs. 4 und 5''
durch „Abs. 5 und 6" ersetzt.
3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsaus-
bildung in einem staatlich anerkannten oder
Artikel 2
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ab-
schließen.'' Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
die sich aus dieser Verordnung ergebende neue Fas-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4, die bishe-
sung der Arbeitserlaubnisverordnung im Bundesgesetz-
rigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
blatt bekanntmachen.
c) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Zitat „des Absat-
zes 6" durch „des Absatzes 7" ersetzt. Artikel 3
d) Im neuen Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 3" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
durch „den Absätzen 1, 2 oder 3" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsför-
e) Im neuen Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fas- derungsgesetzes auch im Land Berlin.
sung:
,,(6) Die Zeiten des Absatzes 3 Satz 3 und des Artikel 4
Absatzes 4 werden auf die Frist von fünf Jahren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980
(Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3) nicht angerechnet." in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1 980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 639
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1095/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 998/80 zur Durchführung einer spezifischen
Interventionsmaßnahme in Form einer Beihilfe für die private Lager-
haltung für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen am Ende
des Wirtschaftsjahres 1979/80 3. 5. 80 L 114/30
5. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1103/80 der Kommission über die Verwaltung
der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Juteerzeugnisse
mit Ursprung in Indien 6. 5. 80 L 115/5
5. 5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1104/80 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich
der Zahlungsfristen für Butter und Magermilchpulver, die von
den Interventionsstellen angekauft werden 6. 5. 80 L 115/8
Andere Vorschriften
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 944/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Gewe-
ben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 4. 80 L 101/29
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 945/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Teppiche aus groben Tierhaaren der Wa-
renkategorie Nr. 142 (Kennziffer 1420), mit Ursprung in Mexiko, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 18. 4. 80 L 101 /30
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 946/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2788/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 4. 80 L 101 /32
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 947/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 18. 4. 80 L 101 /33
17. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 948/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Schaf- und Lammleder, ... anderes, der Tarifstelle
41.03 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 18. 4. 80 L101/35
17 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 949/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium,
mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03, mit Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 4. 80 L 101/36
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3.60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 351. Übersicht über den Stand der-Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1980,
ist im Bunde_sanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.