581
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1980 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
22. 5. 80 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
neu: 51-1/3; 51-1, 53-4, 2032-1, 50-1, 51-1/1/1
22. 5. 80 Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
7628-1, 4135-1
19. 5. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Unter-
suchung von Futtermitteln und Vormischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
7825-1-1
14. 5. 80 Bekanntmachung zur Ergänzung von Bekanntmachungen über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
424-2-1-1
19. 5. 80 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
neu: 423-1-5-39
14. 5. 80 Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe.................... 587
800-21-1-78
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
Die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln und Vormischungen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 22. Mai 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Änderung des Soldatengesetzes sind mindestens zu fordern
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschu-
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli le oder ein als gleichwertig anerkannter
1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert: Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
1. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
„Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist
2. für die Laufbahnen der Offiziere
auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder
Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf a) eine zu einem Hochschulstudium berech-
Grund der§§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetenge- tigende Schulbildung oder ein als gleich-
setzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297) oder wertig anerkannter Bildungsstand,
entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
Wehrübung leistet." c) die Ablegung einer Offizierprüfung,
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen An-
dienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, trag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer
Tierarzt oder Apotheker." herangezogen werden.''
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze
3 bis 6.
,,(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll
der Abschluß einer Realschule oder der erfolgrei- c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3" durch
che Besuch einer Hauptschule und eine förderli- die Zahl „4" ersetzt.
che abgeschlossene Berufsausbildung oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand 9. § 54 wird wie folgt geändert:
nachgewiesen werden.''
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und
,,(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestim- Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des
mungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte Abgeordnetengesetzes oder entsprechender
militärische Verwendung ein abgeschlossenes Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen An-
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschu- trag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer
le oder Fachhochschule oder eine abgeschlos- herangezogen werden."
sene Fachschulausbildung erforderlich ist, so- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
wie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen
Vorbildung eine gleichwertige technische oder
sonstige Fachausbildung gefordert werden 10. In§ 72 Abs. 1 Nr. 6 werden hinter den Worten,,§ 54
kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizier- Abs. 3" die Worte „Satz 1" eingefügt.
bewerbern bestimmen, daß der erfolgreiche
Besuch einer Realschule oder ein als gleichwer- Artikel 2
tig anerkannter Bildungsstand genügt und daß
die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
bis auf zwei Jahre gekürzt wird." Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
3. Die Überschrift des § 35 b erhält folgende Fassung: S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1S. 561 ), wird wie folgt geän-
„Unfallschutz bei der Wahrnehmung von Rechten dert:
und Erfüllung von Pflichten nach den §§ 35 und
35a". 1. In § 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte
,,§ 51 Abs. 2" durch die Worte,,§ 51 Abs. 3" ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
2. § 17 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Worte an-
gefügt: ,,Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
zeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter
„Offiziere in der Laufbahn des Sanitätsdienstes verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des
jedoch bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20 Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Alters-
Jahren,". grenzen."
b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „Absatzes
1 Nr. 1 " die Worte „und 2" eingefügt. 3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in der Nummer 3 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
5. In § 44 Abs. 2 werden hinter den Worten „Nr. 3" die mer 4 angefügt:
. Worte „und 4" eingefügt.
„4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2
und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes."
6. § 45 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf- 4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizie-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbe- re" durch die Worte „Offiziere des Sanitätsdienstes"
obachter verwendet werden, die Vollendung ersetzt.
des einundvierzigsten Lebensjahres, soweit sie
wehrfliegerverwendungsunfähig sind, die Voll- 5. § 39 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
endung des vierzigsten Lebensjahres,".
,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten,
dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der
7. In§ 47 Abs. 4 werden die Worte,,§ 46 Abs. 5'' durch für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer
die Worte,,§ 46 Abs. 4" ersetzt. oder Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze
8. § 51 wird wie folgt geändert: nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3
des Soldatengesetzes endet.''
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und 6. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „einsitzigen und
Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des zweisitzigen Strahlflugzeugen" durch die Worte
Abgeordnetengesetzes oder entsprechender ,,strahlgetriebenen Kampfflugzeugen" ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 583
Artikel 3 Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem In-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
krafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1 damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das
S. 1673), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur
10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ), wird wie folgt geändert: Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahres,
falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl
,,(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine
zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhe-
Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet
stand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Ab-
haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühe-
geordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
stens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehr-
S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als
dienstes.''
wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten be-
rufen gilt, kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des
2. § 76 a wird gestrichen.
30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975
Artikel 4 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), festge-
setzte besondere Altersgrenze des Dienstgrades über-
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- schritten hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand ver-
machung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2277), zu- liehen war; versorgungsrechtlich gilt er in diesem Fall
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Ju- als wegen Überschreitens der für diesen Dienstgrad
ni 1976 (BGBI. 1 S. 1701), wird wie folgt geändert: festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-
stand versetzt.
1. § 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Artikel 7
Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen Schlußvorschrift
werden."
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am
2. § 24 Abs. 6 wird wie folgt geändert: ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma er- nuar 1980 in Kraft.
setzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für
eine erstmalige und für weitere Sicherheits- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
überprüfungen erforderlichen Auskünfte zu sind gewahrt.
erteilen." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Artikel 5
Änderung des Siebenten Gesetzes
zur Änderung des Soldatengesetzes Bonn, den 22. Mai 1980
Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Siebenten Gesetzes zur
Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969 Der Bundespräsident
(BGBI. 1 S. 221 ), geändert durch das Zehnte Gesetz zur Carstens
Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember
1970 (BGBI. 1 S. 1778), erhält folgende Fassung: Der Bundeskanzler
Schmidt
„Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis
zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjah-
Der Bundesminister der Verteidigung
res, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu er-
klären." Hans Apel
Artikel 6 Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
Übergangsvorschrift
(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung m.it § 45 A_bs. 2 Nr. 3 des Der Bundesminister der Finanzen
Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Hans Matthöfer
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Vom 22. Mai 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Artikel 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11 . März 197 4
(BGBI. 1 S. 669), wird wie folgt geändert:
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich- § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- ,,(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen
kel 1 des Gesetzes vom 11. März 1974 (BGBI. I S. 671 ), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäi-
wird wie folgt geändert: sche Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäi-
§ 5 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: sche Atomgemeinschaft und die Europäische Investi-
tionsbank den inländischen Körperschaften und Anstal-
,,Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäi- ten des öffentlichen Rechts gleich."
sche Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atom- Artikel 3
gemeinschaft und die Europäische Investitionsbank den
inländischen Körperschaften und Anstalten des öffent- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
lichen Rechts gleich." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 585
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Untersuchung
von Futtermitteln und Vormischungen
Vom 19. Mai 1980
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelge-
setzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1745) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Analysemethoden für die amtli-
che Untersuchung von Futtermitteln und Vormischun-
gen vom 12. November 1975 (BGBI. 1 S. 2859), geän-
dert durch die Verordnung vom 12. November 1976
(BGBI. 1 S. 3176), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden jeweils entsprechend der alpha-
betischen Reihenfolge die Zeilen
,,Eisen"
,,Flavophospholipol''
,,Kupfer"
,,Mangan"
,,Zink"
,,Zink-Bacitracin"
eingefügt.
2. In der Anlage*) werden jeweils entsprechend der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Überschriften die
Abschnitte eingefügt, die sich aus der Anlage zu die-
ser Verordnung ergeben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zur Ergänzung von Bekanntmachungen
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Mai 1980
Die Bekanntmachungen vom 27. Juli 1979 (BGBI. I
S. 1328), 26. November 1979 (BGBI. I S. 2028), 21. Ja-
nuar 1980 (BGBI. 1 S. 103), 25. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 264) und 15. April 1980 (BGBI. 1 S. 448) über den
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen werden im Hinblick auf das Inkrafttreten
des am 27. November 1963 in Straßburg unterzeichne-
ten Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
(BGBI. 1976 II S. 658) am 1. August 1980 (vgl. die Be-
kanntmach~ng vom 20. März 1980, BGBI. II S. 572) so-
wie das Inkrafttreten des Artikels IV Nr. 3 und 7 und des
Artikels VI des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) am
1 . Juli 1980 (vgl. Artikel XI § 3 Abs. 6 Satz 1 des Geset-
zes) wie folgt ergänzt:
,,Für Ausstellungen nach dem 30. Juni 1980 be-
schränkt sich der Schutz auf Muster und Warenzeichen
(Artikel VI und XI § 3 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976, BGBI. II S. 649, in Verbindung mit der Bekanntma-
chung vom 20. März 1980, BGBl.11 S. 572)."
Bonn, den 14. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. Mai 1980
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches
Eigentum für das englisch-sprechende Afrika
,,ESARIPO''
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. 1 S. 448).
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zur Ergänzung von Bekanntmachungen
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Mai 1980
Die Bekanntmachungen vom 27. Juli 1979 (BGBI. I
S. 1328), 26. November 1979 (BGBI. I S. 2028), 21. Ja-
nuar 1980 (BGBI. 1 S. 103), 25. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 264) und 15. April 1980 (BGBI. 1 S. 448) über den
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen werden im Hinblick auf das Inkrafttreten
des am 27. November 1963 in Straßburg unterzeichne-
ten Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
(BGBI. 1976 II S. 658) am 1. August 1980 (vgl. die Be-
kanntmach~ng vom 20. März 1980, BGBI. II S. 572) so-
wie das Inkrafttreten des Artikels IV Nr. 3 und 7 und des
Artikels VI des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) am
1 . Juli 1980 (vgl. Artikel XI § 3 Abs. 6 Satz 1 des Geset-
zes) wie folgt ergänzt:
,,Für Ausstellungen nach dem 30. Juni 1980 be-
schränkt sich der Schutz auf Muster und Warenzeichen
(Artikel VI und XI § 3 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976, BGBI. II S. 649, in Verbindung mit der Bekanntma-
chung vom 20. März 1980, BGBl.11 S. 572)."
Bonn, den 14. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. Mai 1980
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches
Eigentum für das englisch-sprechende Afrika
,,ESARIPO''
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. 1 S. 448).
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 587
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Vom 14. Mai 1980
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Gast-
gewerbe vom 25. April 1980 (BGBI. 1 S. 468) ist wie folgt
zu berichtigen:
Die Anlage 1 ist durch folgende laufende Nummern zu
ergänzen:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
11 Arbeiten am Büfett Vorbereitungsarbeiten am Büfett für den Aus-
(§ 5 Nr. 11) schank von Getränken ausführen X
12 Servieren und Ausheben a) Vorbereitungsarbeiten im Office und im Restau-
im Restaurant ein- rant ausführen X
schließlich b) einfache Gerichte servieren X
Arbeitsvorbereitung,
Abrechnen im Service c) beim Ausheben des Geschirrs mitwirken X
(§ 5 Nr. 12)
13 Dekorieren von Tafeln und Tafelformen stellen X
Räumen und Tafeln
(§ 5 Nr. 13)
Bonn, den 14. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Koop
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 21. Mai 1980
Tag Inhalt Seite
16. 5. 80 Gesetz zu dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika .......................................... . 646
neu: 319-78
7. 5. 80 Verordnung zu der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom 11. Oktober 1979 über die Fest-
setzung eines Mindestbetrages für die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
17. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kakao-Übereinkommens von
1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
21. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
22. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
23. 4. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusam-
menlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Wald-
feucht/Echterbosch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
2. 5. 80 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
2. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Londoner Abkommens betreffend Reiseaus-
weise an Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
2. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
2. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
5. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20, ausgegeben am 23. Mai 1980
16. 5. 80 Zwölfte ..Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
6. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ............... ·...... 678
7. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 679
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 589
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 4. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierundsechzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt [Main]) 90 14.5.80 12.6.80
96-1-2-64
23. 4. 80 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 90 14.5. 80 12.6.80
96-1-2-19
9. 5. 80 Verordnung TSF Nr. 3/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 96 24. 5.80 1. 7.80
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 988/80 der Kommission über die Anwendung
des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter
Ri ndfl ei sch erzeu g n i sse 24.4.80 L 106/27
22.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 998/80 der Kommission zur Durchführung ei-
ner spezifischen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung ge-
eigneten Weichweizen am Ende des Wirtschaftsjahres 1979/80 25.4.80 L 107/15
24.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1002/80 der Kommission zur Abschwächung
der Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven 25.4. 80 L 107/25
21.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1010/80 des Rates über die Lieferung von
Zucker an die UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 26.4.80 L 108/1
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1011 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen
Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 26.4.80 L 108/3
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 589
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
16. 4. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierundsechzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt [Main]) 90 14.5.80 12.6.80
96-1-2-64
23. 4. 80 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 90 14.5. 80 12.6.80
96-1-2-19
9. 5. 80 Verordnung TSF Nr. 3/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 96 24. 5.80 1. 7.80
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 988/80 der Kommission über die Anwendung
des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter
Ri ndfl ei sch erzeu g n i sse 24.4.80 L 106/27
22.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 998/80 der Kommission zur Durchführung ei-
ner spezifischen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung ge-
eigneten Weichweizen am Ende des Wirtschaftsjahres 1979/80 25.4.80 L 107/15
24.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1002/80 der Kommission zur Abschwächung
der Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven 25.4. 80 L 107/25
21.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1010/80 des Rates über die Lieferung von
Zucker an die UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 26.4.80 L 108/1
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1011 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen
Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 26.4.80 L 108/3
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1023/80 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Be-
ständen der irischen lnterventiqnsstelle zu pauschal im voraus
festgesetzten Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 26.4.80 L 108/48
23.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1030/80 des Rat~s zur Verlängerung des
Milchwirtschaftsjahres 1979/80 und zur Anderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1961 /75 und (EWG) Nr. 3066/75 29.4.80 L 110/1
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1031 /80 des Rates zur erneuten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1979/80 für Rind f I e i s c h 29.4.80 L 110/2
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1032/80 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 810/80 über die Festsetzung
der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für be-
stimmte Trockenfuttererzeugnisse 29.4.80 L 110/3
23.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1033/80 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für 81 u menkohl für den Mo-
nat Mai 1980 29.4.80 L 110/4
29.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1046/80 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Vorausfest-
setzung der Erstattung für Käseausfuhren nach den Vereinigten
Staaten und Kanada 30.4.80 L 111/6
29.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1047/80 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i rt s c h a f t-
liehen Erzeugnissen 30.4.80 L 111 /7
30. 4 . 80 Verordnung (EWG) Nr. 1075/80 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung der Prämie für Tabak b I ä t t er hinsichtlich der
Termine für den Abschluß und die Registrierung der Anbauverträge 1. 5. 80 L 113/56
30. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1076/80 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwek-
ken 1. 5. 80 L 113/57
30.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 1077 /80 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbe-
stimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung
von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 1. 5. 80 L 113/58
30.4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1080/80 der Kommission zur vorübergehen-
den Abweichung von der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 12()4/72 für
die Einfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen-
kernen festgesetzten Höhe der Kaution 1. 5. 80 L 113/66
2.5. 80 Verordnung (EWG) Nr. 1085/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1980 3.5.80 L 114/5
2. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1086/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r s i s c h e für das Wirtschaftsjahr 1980 3. 5.80 L 114/7
2. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1087 /80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1980 3. 5. 80 L 114/8
2. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1090/80 der Kommission über besondere Be-
stimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhai-
tung auf dem Schweinefleischsektor 3. 5.80 L 114/15
2. 5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1091 /80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Rindfleisch 3.5.80 L 114/18
2.5.80 Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Schweinefleisch 3. 5.80 L 114/22
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1980 591
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 934/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern
(oder aus Abfällen von synthetischen Spinnstoffen), in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 56 (Kennziffer
0560), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 18.4.80 L 101/11
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 935/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Teppiche, auch konfektioniert, der
Warenkategorie Nr. 59 (Kennziffer 0590), mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 18.4. 80 L 101/13
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 936/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Raschelspitzen und hochflorige Gewirke
der Warenkategorie Nr. 64 (Kennziffer 0640), mit Ursprung in Südko-
rea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18.4.80 L 101 /15
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 937 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Ver-
Ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 18.4.80 L101/17
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 938/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder g_um-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in den Philippinen, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 18.4. 80 L 101/19
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 939/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 18.4.80 L 101/21
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 940/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Unterkleider aus Gewirken der Wa-
renkategorie Nr. 69 (Kennziffer 0690), mit Ursprung in den Philippi-
nen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18.4. 80 L 101/23
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 941 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen der Warenka-
tegorie Nr. 75 (Kennziffer 0750), mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 18.4.80 L 101/25
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 942/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 88 (Kennzif-
fer 0880), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 18.4.80 L 101/27
14.4.80 Verordnung (EWG) Nr. 943/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Watte und Waren daraus, der Warenkate-
gorie Nr. 94 (Kennziffer 0940), mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll prä-
ferenzen gewährt werden 18.4. 80 L 101/28
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 351. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden übersieht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.