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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1980 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
19. 5. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ama-
teurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
neu: 9022-1-1-1; 9022-1-1
20. 5. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
schaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
7400-1-5
21. 5. 80 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . 580
7400-1-1
. Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Vom 19. Mai 1980
Auf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- ,,Zusätzlich soll der Präsident der Oberpost-
setzes wird verordnet: direktion einen erfahrenen Funkamateur in den
Prüfungsausschuß berufen, der Inhaber einer
Artikel 1 Genehmigung der Klasse B sein muß.",
Änderung der Verordnung zur Durchführung b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Klasse A
des Gesetzes über den Amateurfunk oder für die Klasse C" durch die Worte „Klasse
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über A, B oder C" ersetzt. In Satz 2 wird der bisherige
den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284) Klammersatz durch den Klammersatz ,,(Anlage 2
wird wie folgt geändert: Abschnittsnummer 1.4)" ersetzt,
c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(5) Nach Bestehen einer Zusatzprüfung nach
„Die zulässigen Frequenzbereiche und sonstigen
Anlage 2 Abschnittsnummer 2 (Übersicht) wird
technischen Merkmale der einzelnen Klassen erge-
die Genehmigung für eine höherwertige Klasse
ben sich aus der Anlage 1."
erteilt.",
2. In§ 2 Satz 2 wird das Wort „amtliches" gestrichen; d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6,
die Worte „über die letzten fünf Jahre" werden
durch folgende Einfügung ersetzt: ~) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält
folgende Fassung:
„nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli ,,(7) Wird die Prüfung nach Absatz 4 nicht be-
1976 (BGBI. 1S. 2005) ". standen, so kann sie einmal wiederholt werden.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Die Frist für die Wiederholungsprüfung und die zu § 4b
wiederholenden Prüfungsteile bestimmt der Vor- Klubstationen, Relaisfunkstellen
sitzer. Wird die Wiederholungsprüfung oder die
Zusatzprüfung nicht bestanden, so muß ein (1) Eine Amateurfunkstelle kann vom Inhaberei-
neuer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt ner Genehmigung als Klubstation (Funkstelle für
werden. Die Frist zwischen zwei Prüfungen soll Amateurfunkvereinigungen) oder als Relaisfunk-
nicht weniger als zwei Monate betragen." stelle (fernbediente Funkstelle für Amateurfunkver-
einigungen) errichtet und betrieben werden.
(2) Voraussetzung für das Errichten und Betrei-
4. § 4 erhält folgende Fassung: ben einer Amateurfunkstelle als Klubstation ist, daß
,,§ 4 der Funkamateur vom Leiter einer Amateurfunkver-
einigung (zum Beispiel Schulen, Ortsverbände, Ar-
Genehmigung beitsgemeinschaften) für die Durchführung des
(1) Genehmigungen werden zum Errichten und Amateurfunkbetriebes an der Klubstation schriftlich
Betreiben von Amateurfunkstellen sowie für die Be- der Deutschen Bundespost benannt worden ist. Die
nutzung anderer Amateurfunkstellen derselben Deutsche Bundespost stellt dem Funkamateur für
Klasse erteilt. das Errichten und Betreiben der Amateurfunkstelle
als Klubstation eine Genehmigungsurkunde aus;
Die Genehmigungen können mit Bedingungen und
die Amateurfunkstelle wird als Klubstation der an-
Auflagen versehen werden.
tragstellenden Amateurfunkvereinigung gekenn-
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Geneh- zeichnet. Die Genehmigung für eine Amateurfunk-
migung ist, daß der Antragsteller die fachliche Prü- stelle als Klubstation erlischt, wenn der Leiter der
fung bestanden hat und die sonstigen Vorausset- Amateurfunkvereinigung die Benennung des Funk-
zungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Ama- amateurs schriftlich zurückgezogen oder die Ama-
teurfunk erfüllt. teurfunkvereinigung sich aufgelöst hat. Der Funk-
Nach Maßgabe der bestandenen Prüfung wird die amateur ist verpflichtet, die Genehmigungsurkunde
Genehmigung für die Klasse A, B oder C von der für die Amateurfunkstelle als Klubstation an die
Oberpostdirektion erteilt, in deren Bezirk der Funk- Deutsche Bundespost zurückzugeben, sobald die
amateur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." Genehmigung erloschen ist.
(3) Die Klubstation darf nur in der Klasse betrie-
ben werden, die der Genehmigung des benannten
5. Nach§ 4 werden folgende§§ 4 a und 4 b eingefügt: Funkamateurs entspricht. Eine Amateurfunkstelle
der Klasse B darf als Klubstation unter Anleitung
,,§ 4a und Verantwortung des in der Genehmigungsurkun-
Standorte der Amateurfunkstellen de genannten Funkamateurs auch von Funkama-
teuren mit gültiger Amateurfunkgenehmigung der
(1) Die Genehmigung gilt für das Errichten und
Klasse A oder C benutzt werden. Funkamateure, die
Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem in der
lediglich eine Amateurfunkgenehmigung der Klasse
Genehmigungsurkunde eingetragenen festen
A oder C besitzen, dürfen über die Klubstation je-
Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer beweg-
doch nur Funkverkehr auf den der Klasse A oder C
lichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug
zugewiesenen Frequenzbereichen mit den zugelas-
oder in einem Boot (Ruder-, Motor- oder Segelboot)
senen Sende- und Betriebsarten abwickeln.
oder für den Betrieb einer tragbaren Amateurfunk-
stelle. Das Errichten und Betreiben einer Amateur- (4) Die Amateurfunkstelle darf als Klubstation
funkstelle an Bord eines gewerblich genutzten Bin- grundsätzlich nur an dem in der Genehmigungsur-
nenwasser- oder Seefahrzeuges ist nur mit Sonder- kunde eingetragenen festen Standort errichtet und
genehmigung zulässig. betrieben werden. Aus besonderen Anlässen kann
die Klubstation zeitweise auch an einem anderen
(2) Die Genehmigung gilt auch für das Errichten
Standort errichtet und betrieben werden, wenn dies
und Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem
der zuständigen Genehmigungsbehörde zwei Wo-
zweiten festen Standort. Wird die Amateurfunkstel-
chen vorher mitgeteilt worden ist. Der Betrieb an
le an einem zweiten Standort für einen Zeitraum von
diesem anderen Standort gilt als genehmigt, sofern
mehr als sechs Wochen betrieben, so hat der Inha-
die Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt.
ber einer Genehmigung dies der Genehmigungsbe-
hörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit An- (5) Für das Errichten und Betreiben einer Ama-
gabe der Anschrift des zweiten Standorts mitzutei- teurfunkstelle als Relaisfunkstelle gilt Absatz 2
len. Der Betrieb an diesem zweiten festen Standort sinngemäß. Die Amateurfunkstelle als Relaisfunk-
gilt als genehmigt, sofern die Genehmigungsbehör- stelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde
de keinen Einwand erhebt. eingetragenen festen Standort betrieben werden.
(3) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflich- Im übrigen gelten für den Betrieb die technischen
tet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung, Merkmale nach Anlage 1.
die sich auf die Genehmigung bezieht, innerhalb von (6) Der in der Genehmigungsurkunde für die Klub-
zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung un- station oder Relaisfunkstelle genannnte Funkama-
ter Beifügung der Genehmigungsurkunde der bisher teur ist Schuldner der monatlichen Gebühr für die
zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich mit- Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer
zuteilen. Amateurfunkstelle."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 571
6. § 5 erhält folgende Fassung: (3) Funkamateure sind berechtigt, Funkverkehr
über Weltraum-Relaisfunkstellen des Amateurfunk-
,,§ 5
dienstes in den gemäß Anlage 1 zugelassenen Fre-
Rufzeichen quenzbereichen durchzuführen. Das gilt auch dann,
(1) Mit der Genehmigung wird für die Amateur- wenn durch diese Relaisfunkstellen eine Umset-
funkstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei zung in andere Amateurfunk-Frequenzbereiche er-
Buchstaben, einer Ziffer und zwei oder drei weiteren folgt, für deren Benutzung der Funkamateur auf
Buchstaben besteht. Ein Anspruch auf Zuteilung ei- Grund seiner Klasse keine Sendeberechtigung
nes bestimmten Rufzeichens besteht nicht. Die Ge- hat."
nehmigungsbehörde kann die Rufzeichenzuteilung
ändern. 8. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „gesendete Texte"
(2) Dem Rufzeichen hat der Funkamateur beizu- durch das Wort „Sendungen" ersetzt.
fügen beim Betrieb
a) einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem 9. § 8 erhält folgende Fassung:
Kraftfahrzeug oder Boot:
,,§ 8
das Zeichen ,,/M", bei Telefonie das Wort „mobi-
le", Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen
mit anderen Fernmeldeanlagen
b) einer tragbaren Amateurfunkstelle:
(1) Verboten ist im Amateurfunkverkehr
das Zeichen ,,/P", bei Telefonie das Wort „por-
table", 1. der Austausch von nicht den Amateurfunk be-
treffenden Nachrichten, die von dritten Personen
c) an Bord eines gewerblich genutzten Binnenwas- ausgehen oder für dritte Personen bestimmt
ser- oder Seefahrzeuges: sind, ausgenommen Notrufe;
das Zeichen ,,/MM", bei Telefonie die Wörter
,,maritime mobile", 2. die Übermittlung von Nachrichten, deren Inhalt
gegen ein Gesetz verstößt oder die öffentliche
d) an einem anderen als dem in der Genehmigungs- Sicherheit oder Ordnung gefährdet;
urkunde angegebenen festen Standort:
3. die Verwendung anstößiger oder beleidigender
das Zeichen ,,/A", bei Telefonie die Wörter Äußerungen;
,,Strich A" oder „stroke A".
4. der Verkehr mit nichtgenehmigten Funkstellen;
(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm ge-
nehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur 5. der Gebrauch der internationalen Notzeichen
deren Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen ,,SOS" oder „MAYDAY";
Rufzeichens zu verwenden. Dies gilt nicht beim Be- 6. das Aussenden von Musik, rundfunkähnlichen
treiben von Klubstationen und bei Amateurfunk- Darbietungen und jeglicher Werbung; die Sen-
wettbewerben. dung von Tonfolgen ist lediglich zu Kontroll- und
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a Meßzw~cken mit einer Dauer von höchstens
und b hat der Funkamateur außerdem seinen zwei Minuten gestattet;
Standort anzugeben und diesen während der Sen-
7. das Aussenden irreführender Signale oder fal-
dung mehrfach zu wiederholen.
scher Rufzeichen;
(5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und bei Been-
digung jeder Funkverbindung sowie bei länger an- 8. die Übermittlung des nichtöffentlich gesproche-
dauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minu- nen Wortes eines Dritten.
ten in Sprache oder Morsecode zu übermitteln. Die- (2) Die Ausstrahlung des unmodulierten oder un-
se Regelung gilt für alle Sende- und Betriebsarten." getasteten Trägers ist nur kurzzeitig und nur für
Versuche oder nur zur Abstimmung zulässig.
7. § 6 erhält folgende Fassung: (3) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern
,,§ 6 sind an einem Abschlußwiderstand (,,künstliche
Antenne'') durchzuführen.
Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten,
Senderleistung (4) Eine Amateurfunkstelle darf mit anderen Fern-
meldeanlagen weder auf elektrischem noch auf
(1) Eine Amateurfunkstelle darf entsprechend der
akustischem Wege verbunden werden.
Klasseneinteilung nur auf Frequenzen innerhalb der
Frequenzbereiche und mit den Sende- und Be- (5) Der Betrieb einer Amateurfunkstelle als Re-
triebsarten betrieben werden, die in der Anlage 1 laisfunkstelle ist nur auf Grund einer Genehmigung
angegeben sind. Die gemäß Anlage 1 zulässige nach § 4 b Abs. 1 gestattet.''
Senderleistung darf nicht überschritten werden. Es
gelten die in der Anlage 1 für bestimmte Frequenz-
10. § 9 wird wie folgt geändert:
bereiche sowie für bestimmte Sende- und Betriebs-
arten aufgeführten Einschränkungen. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Bandbreite der Aussendungen ist für die ,,(2) Unbeabsichtigt empfangene Sendungen
benutzte Sendeart auf das notwendige Maß zu be- dürfen weder aufgezeichnet, noch andern mitge-
schränken und dem Stand der Technik anzupassen. teilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet
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werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen 15. § 18 erhält folgende Fassung:
darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht ,,§ 18
werden.''
Verletzung der Vorschriften;
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Einstellung des Betriebes
,,(3) Die zur Kontrolle der eigenen Aussendun-
(1) Bei Verletzung der§§ 4 bis 16 kann die Deut-
gen benutzten Empfangseinrichtungen müssen
sche Bundespost verlangen, daß der Betrieb der
bestimmte technische Merkmale, die von der
Amateurfunkstelle unverzüglich eingestellt wird.
Deutschen Bundespost festgelegt werden, auf-
weisen." (2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Deutsche
Bundespost die unverzügliche Einstellung des Be-
11. § 10 wird wie folgt geändert: triebes anordnen, wenn zwingende Gründe des öf-
fentlichen Wohls dies erfordern.
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Begriff „Sendelei-
stung" durch den Begriff „Senderleistung" er- (3) Während der Einstellung des Betriebes sind
setzt. die technischen Einrichtungen oder Teile von ihnen
so zu entfernen, daß das Betreiben der Amateur-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: funkstelle unmöglich wird. In Fällen des Absatzes 1
,,(3) Bei dem Betrieb einer beweglichen Ama- wird die Gebührenpflicht hiervon nicht berührt.
teurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder in
einem Boot kann die Tagebuchführung unter- (4) Bei mehrfachen Verstößen kann ein erneuter
bleiben." Nachweis der Kenntnisse (Anlage 2, Abschnitts-
nummern 1.1 und 1.3) von der Genehmigungsbe-
hörde gefordert werden. Diese Nachprüfung ist ge-
12. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: bührenpflichtig."
,,(6) Die Sender einer Amateurfunkstelle sollen so
gebaut sein, daß im Störungs- und Beeinflussungs-
fall eine Reduzierung der hochfrequenten Aus- 16. § 19 erhält folgende Fassung:
gangsleistung möglich ist." ,,§ 19
Gebühren
13. § 16 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: (1) Als Gebühren werden erhoben:
,,(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle a) Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und
dürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der Betreiben einer Amateurfunkstelle der Klasse A,
Anlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag, B oder C (§ 4 Abs. 1) monatlich 3,- DM
Malaga-Torremolinos 1973 - Gesetz zu dem Inter-
nationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 b) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Prüfung
vom 9. Juli 1976 (BGBI. II S. 1089) - bei anderen für Funkamateure (§ 3 Abs. 4) 40,- DM
Funkanlagen verursacht werden. Der Betrieb von c) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Zusatz-,
anderen Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwek- Wiederholungs- oder Nachprüfung (§ 3 Abs. 5
ken dienen, darf nicht gestört werden. und 7, § 18 Abs. 4) 20,- DM
(2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die Ge-
Amateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur Besei-
nehmigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in
tigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird
dem die Genehmigung in Kraft tritt. Die Gebühren
vorausgesetzt, daß die gestörte Empfangsfunk-
werden vom Fernmelderechnungsdienst der Deut-
anlage vorschriftsmäßig betrieben wird."
schen Bundespost jeweils im voraus für einen Zeit-
raum von sechs Monaten eingezogen. Erlischt eine
14. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt: Genehmigung vor Ablauf eines Zahlungszeitrau-
,,§ 17 a mes, werden zuviel gezahlte Gebühren erstattet.
Wiedererteilung einer Genehmigung (3) Für die Einziehung und Verjährung der Gebüh-
(1) Nach dem Verzicht auf eine Genehmigung ge- ren gilt die Fernmeldeordnung in der Fassung der
mäß § 17 kann einem späteren Antrag auf Wieder- Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ),
erteilung der Genehmigung ohne erneuten Nach- zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung
weis der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 23. Janu-
über den Amateurfunk geforderten Kenntnisse und ar 1980 (BGBI. I S. 90), für die Folgen bei nichtfrist-
Fertigkeiten stattgegeben werden, wenn der Antrag gerechter Zahlung darüber hinaus das Verwal-
innerhalb von 10 Jahren nach dem Erlöschen der tungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesge-
Genehmigung gestellt wird und die sonstigen Vor- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 201-4, veröf-
aussetzungen des § 2 des Gesetzes über den Ama- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
teurfunk erfüllt sind. durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1S. 3341 ). Gebührenschuldner ist der
(2) Dem Antrag auf Wiedererteilung einer Geneh- Inhaber der Genehmigung.
migung müssen die ungültige Genehmigungsurkun-
de oder sonstige, die frühere Tätigkeit als Funkama- (4) Die Gebühren für die Abnahme der fachlichen
teur betreffende Unterlagen beigefügt sein.'' Prüfungen werden am Prüfungstage fällig.''
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 573
17. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1 (3) Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderlei-
und 2 dieser Verordnung ersetzt. stung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2 . 2.2
und 2.2.3.
Artikel 2 Artikel 3
Übergangsvorschriften Berlin-Klausel
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunk- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur
genehmigungen der Klasse 8. Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf
das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 137)
(2) Inhaber der vor Inkrafttreten dieser Verordnung er- auch im Land Berlin.
teilten Genehmigungen der Klasse C können innerhalb
von fünf Jahren durch eine Zusatzprüfung die Klasse A Artikel 4
oder 8 erwerben. Hierbei entfällt der Prüfungsteil Tech- Inkrafttreten
nische Kenntnisse nach Anlage 2 Abschnittsnummer
1.2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
zu Artikel 1 Nr. 17
Technische Merkmale der Amateurfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht 2.3 Sendearten
2 Ergänzende Vorschriften 2.4 Einschränkende Auflagen
2.1 Frequenzbereiche 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.2 Senderleistung 2.4.2 Amateur-Relaisfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht
Senderleistung
Klasse Frequenzbereich Anoden- Spitzen- Sendearten Bemerkungen
verlust- lei
leistung stung
144- 146 MHz A1, A3, A3J, A1: nur für Fernschreiben
430- 440 MHz A4, A5J, A5, F1: nur für Fernschreiben
1 250- 1 300 MHz A5C, A7J, F1, F2: nur zum Auftasten von
2320- 2 450 MHz F2, F3, F4, Relaisfunkstellen und
C 10W 75W
3400- 3 475 MHz F5 für Fernschreiben
5650- 5 775 MHz
10,0- 10,5 GHz
24,0- 24,25 GHz AS, A5C, nur in den Bereichen
F5 oberhalb 430 MHz
F4: belegte Bandbreite
maximal 7 000 Hz
3 520- 3 600 kHz
50W 150W A1, A2, A7J, F1
21 090-21150 kHz
28 000 - 29 700 kHz A1, A2, A3,
144- 146 MHz A3J, A4, A5J,
50W 150W
430- 440 MHz A5, A5C, A7J, F4: belegte Bandbreite
A 1 250- 1 300 MHz F1, F2, F3, maximal 7 000 Hz
F4, F5
2320- 2 450 MHz
3400- 3475 MHz
A5, A5C, nur in den Bereichen
5650- 5 775 MHz 10W 75W
F5 oberhalb 430 MHz
10,0- 10,5 GHz
24,0- 24,25 GHz
1 815- 1 835 kHz 10W 75W A1, A3J A3J: nur im Bereich
1 832 - 1 835 kHz
3500- 3800 kHz A1, A2, A3, F4: belegte Bandbreite
7 000- 7100 kHz A3J, A4, A5J, maximal 7 000 Hz
14 000 - 14 350 kHz A5, A5C, F1,
21 000- 21 450 kHz 150 W 750W F2, F3, F4,
28 000 - 29 700 kHz A7J,F5
144- 146 MHz
B 430- 440 MHz
1 250- 1 300 MHz
2320- 2450 MHz AS, A5C, nur in den Bereichen
3400- 3475 MHz F5 oberhalb 430 MHz
5650- 5 775 MHz 10W 75W
10,0- 10,5 GHz
24,0- 24,25 GHz
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 575
2 Ergänzende Vorschriften
2.1 Frequenzbereiche
2.1.1 Die Frequenzbereiche 7 000 - 7 100 kHz, 14 000-14 250 kHz, 21 000- 21 450 kHz, 28 000- 29 700 kHz,
144 - 146 MHz, 435 - 438 MHz und 24 - 24,05 GHz können von Amateurfunkstellen der entsprechenden
Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst über Satelliten benutzt werden. Bei Benutzung des Fre-
quenzbereichs 435 -438 MHz dürfen keine schädlichen Störungen bei anderen in diesem Frequenzbereich
ordnungsgemäß arbeitenden Funkdiensten verursacht werden.
Die Frequenz 24,125 GHz ± 125 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke
(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in
Kauf genommen werden.
2.1.2 Die Frequenz 433,92 MHz ± 0,2 % wird in Österreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland, in
Jugoslawien und in der Schweiz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfre-
quenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in Kauf ge-
nommen werden.
2.1.3 Der Frequenzbereich 1 250 -1 300 MHz ist gleichberechtigt auch dem Flugnavigationsfunkdienst zugewie-
sen.
2.1.4 In dem Frequenzbereich 3 400 - 3 4 75 MHz ist der feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst be-
vorrechtigt.
2.1.5 Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke
(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in
Kauf genommen werden.
2.1 .6 In dem Frequenzbereich 10,0 - 10,5 GHz ist der feste und der bewegliche Funkdienst sowie der nichtna-
vigatorische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst bevorrechtigt.
2.1.7 Der Frequenzbereich 430 - 440 MHz ist in anderen Ländern gleichberechtigt auch dem nichtnavigatori-
schen Ortungsfunkdie~st zugewiesen.
2.1.8 Der Frequenzbereich 1 815 - 1 835 kHz ist dem festen und dem beweglichen Funkdienst bevorrechtigt zu-
gewiesen.
2.1.9 Der Frequenzbereich 2 320 - 2 400 MHz ist bevorrechtigt dem beweglichen Funkdienst zugewiesen.
2.1.1 0 Die Frequenz 2 450 MHz ± 50 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke
(Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes müssen in Kauf genommen werden.
2.1.11 Der Frequenzbe_reich 5 650 - 5 775 MHz ist bevorrechtigt dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst
zugewiesen.
2.2 Senderleistung
2.2.1 Die in der vorstehenden Tabellarischen Übersicht unter Senderleistung angegebene Anodenverlustleistung
ist die Summe der Anodenverlustleistungen aller in der Endstufe verwendeten Röhren.
2.2.2 In der Endstufe des Senders dürfen Röhren mit insgesamt höherer Verlustleistung oder Halbleiter verwendet
werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten werden:
2.2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte nicht
überschreiten:
Klasse C = 75 Watt
Klasse A = 150 Watt
Klasse B = 750 Watt
(Die Spitzenleistung - PEP - ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hoch-
frequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve an einem reellen Widerstand ab-
geben kann.)
2.2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung (die
Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen nicht mög-
lich ist.
2.2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand
600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können; wenn der Sender einen anderen Eingangsscheinwider-
stand hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager
oder Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.
2.2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien Abschluß-
widerstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2.2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet
sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart A0 und A3J die Spitzenleistung über einen
Zeitraum von mindestens 5 Sekunden aufrechterhalten.
2.2.3 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:
2.2.3.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodulier-
ten Tragers bestimmt.
2.2.3.2 Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Senderein-
gang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum des
Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert ist.
2.2.4 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen tech-
nischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht nicht.
2.3 Sendearten
Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:
A Amplitudenmodulation
A1 Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz, Fernschreiben
A2 Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung einer oder mehrerer die Amplitude modulierender Tonfrequenzen oder
einer amplitudenmodulierten Aussendung
A3 Fernsprechen, Zweiseitenband
A3A Fernsprechen, Einseitenband, verminderter Träger
A3J Fernsprechen, Einseitenband, unterdrückter Träger
A4 Faksimile
A5J Fernsehen, Einseitenband, frequenzmodulierter Hilfsträger
AS Fernsehen, Zweiseitenband
A5C Fernsehen, Restseitenband
A7 J Tonfrequente Mehrfachtelegrafie, Einseitenband mit unterdrücktem Träger
F Frequenzmodulation
F1 Telegrafie, Fernschreiben, Frequenzumtastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz; eine von zwei Fre-
quenzen wird jeweils ausgesendet
F2 Telegrafie, Fernschreiben, Ein-Aus-Tastung einer die Frequenz modulierenden Tonfrequenz oder einer fre-
quenzmodulierten Aussendung
F3 Fernsprechen
F4 Faksimile
F5 Fernsehen
2.4 Einschränkende Auflagen
2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen auf Themen des
Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen Charakter tra-
gen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.
2.4.1 .2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 29 700 kHz werden folgende Frequenzteilbereiche empfohlen:
3 575 .............................................. 3 625 kHz
3 725.............................................. 3 775 kHz
7 025 .............................................. 7 050 kHz
14 075 .............................................. 14110 kHz
21 075 .............................................. 21 125 kHz
28 075 .............................................. 28 175 kHz
Die Sendeart F2 darf nur oberhalb 144 MHz benutzt werden. Der Frequenzhub ist bei der Sendeart F1 auf
± 450 Hz und bei der Sendeart F2 auf ± 3 000 Hz zu begrenzen.
2.4.2 Relaisfunkstellen
2.4.2.1 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich 144 - 146
MHz oder 430 - 440 MHz betrieben werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 577
2.4.2.2 Als Sendeart ist F3 und für Steuerungszwecke F2 zu benutzen.
2.4.2.3 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt, der Frequenzhub den Wert von ± 5 kHz nicht
überschreiten.
2.4.2.4 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2) erfolgen. Die weitere Sendersteuerung soll mit Hilfe
des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa 3 bis 5 Sekunden
vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht statthaft.
2.4.2.5 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2 in Morse-Telegrafie
eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.
2.4.2.6 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur
abgeschaltet werden kann (zum Beispiel durch Tonfrequenzsteuerung).
2.4.2.7 Die Relaisfunkstelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort betrieben wer-
den.
2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig.
Anlage 2
zu Artikel 1 Nr. 17
1 Bedingungen für die fachliche Prüfung
(§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk)
1.1 Prüfungsteil „Betriebliche Kenntnisse"
(für die Klassen A, B und C)
1.1.2 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs
1.1.3 Buchstabiertafel (Vollzugsordnung für den Funkdienst, Anhang 16)
1.1 .4 AST-System
1.1.5 Q-Schlüssel, soweit dies für den Amateurfunk erforderlich ist
1.1.6 Amateurfunk-Abkürzungen
1.1.7 Die wichtigsten Landeskenner für den Amateurfunk
1.1.8 Stationstagebuch und QSL-Karten
1.2 Prüfungsteil „Technische Kenntnisse"
(für die Klassen A, B und C)
1.2.1 Elementare Kenntnis der Elektrotechnik
1.2.2 Elementare Kenntnis der Hochfrequenztechnik
1.2.3 Wirkungsweise einer Empfangsfunkanlage
1.2.4 Wirkungsweise eines Amateurfunk-Senders
1.2.5 Messen von Sende- und Empfangsfrequenzen
1.2.6 Amateurfunk-Antennen und deren Anpassung
1.2.7 Frequenzkonstanz und Tongüte eines Senders
1.2.8 Bandbreite von Aussendungen in Abhängigkeit von der Betriebsart
1.2.9 Unerwünschte Ausstrahlungen von Sendern und deren Dämpfung
1.2.10 Entkopplung der Amateurfunkanlage gegenüber anderen Funkanlagen und gegenüber dem Stromversor-
gungsnetz
1.2.11 Eingangs-Gleichstromleistung, Anodenverlustleistung und Ausgangsleistung von Sendern bei verschiede-
nen Sendearten
1.2.12 UKW- und Dezimeter-Technik
1.2.13 Elementare Kenntnis der Wellenausbreitung
1.3 Prüfungsteil „Kenntnis von Vorschriften"
(für die Klassen A, B und C)
1.3.1 Gesetz über den Amateurfunk
1.3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
1.3.3 Zugelassene Frequenzbereiche für den Amateurfunk
1.3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG)
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1.3.5 Einschlägige Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst
1.3.6 Sicherheitsvorschriften (Anerkannte Regeln der Elektrotechnik)
1.4 Prüfungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen"
{:ür Klassen A und B)
1.4.1 Abgabe eines vorgegebenen Textes in einwandfreier Morseschrift.
1.4.2 Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer Hand-
niederschrift.
Die Texte für die Morseabgabe und die Morseaufnahme enthalten
je 1 Minute Buchstabengruppen (eine Gruppe hat 5 Buchstaben)
1 Minute deutschen Klartext einschließlich Ziffern und Satzzeichen
1 Minute Text aus dem praktischen Amateurfunkverkehr (zum Beispiel Abkürzungen, Anruf, Q-Gruppen).
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeu-
gen, ist nicht zugelassen.
2 Bewertung der Leistungen
Die Prüfungsteile nach Abschnittsnummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten als bestanden, wenn die in der nachste-
henden Übersicht enthaltene Mindestpunktzahl erreicht wurde.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Lesbarkeit, die Anzahl
der Irrungen und Verbesserungen und ggf. die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und
-aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden.
Der Prüfungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen" gilt als bestanden, wenn die Höraufnahme und die
Morseabgabe nicht mehr als je 3 Fehler enthalten. Die Morseabgabe darf bis zu 5 vorschriftsmäßig gege-
bene Irrungen enthalten.
Übersicht über die in den einzelnen Klassen und Prüfungsteilen zu erbringenden Leistungen:
a b C d e
Prüfung Prüfungsteil Prüfungsteil Prüfungsteil Prüfungsteil
1 für die Klasse technische betriebliche Kenntnis von Geben und Hören
Kenntnisse Kenntnisse Vorschriften von Morsezeichen
zu erreichende Punktzahl in v. H. Zeichen pro Minute
2 C 50 65 65 -
3 A 65 65 65 30
4 B 75 65 65 60
5 Zusatzprüfung 65 - - 30
von C nach A
6 Zusatzprüfung 75 - - 60
von C nach B
7 Zusatzprüfung 75 - - 60
von A nach B
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 579
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 20. Mai 1980
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
mit § 28 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im a) In Nummer 1 werden die Angaben ,,§§ 44, 44 a
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, und 46 AWV" durch die Angaben ,,§§ 44, 44 a
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 46 AWV" ersetzt.
Abs. 3 zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 23. Juni
b) In Nummer 2 wird die Angabe,,§ 47 AWV" durch
1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902) geändert worden ist,
die Angaben,,§ 44 a Abs. 1 Nr. 1 und§ 47 AWV"
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
Artikel 1 fügt:
„3. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im von § 44 a Abs. 1 Nr. 1 AWV erfaßten Bereich
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 des Eisenbahnverkehrs auf die Hauptverwal-
S. 1308) wird wie folgt geändert: tung der Deutschen Bundesbahn."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Angaben ,,§§ 45, Artikel 2
45 a, 45 b und 48 AWV" durch die Angaben
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,§ 44 a Abs. 1 Nr. 3, §§ 45 und 48 AWV" ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs.4 des
b) In Absatz 2 werden die Angaben ,,(§§ 44, 44 a, Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
44 b, 46 und 47 AWV)" durch die Angaben
,,(§§ 44, 44 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 44 b, 46 und Artikel 3
4 7 AWV) mit Ausnahme der Genehmigungen, die
§ 44 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWV für die Beförderung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch Kraftfahrzeuge vorschreibt'' ersetzt. in Kraft.
Bonn,den2QM~ 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
cffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1o. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 21. Mai 1980
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung vom 23. April 1980
(BGBI. 1 S. 445) und die Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außen-
wirtschaftsverordnung - vom 23. April 1980 (BGBI. 1
S. 447) treten an dem in Artikel 3 genannten Tage in
Kraft.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff