545
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1980 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
10. 5. 80 Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes . 545
7832-1, 7832-5, 7832-1-13, 7832-3
10. 5. 80 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
603-9
10. 5. 80 Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
neu: 2030-1-8; 2030-1, 2030-2, 301-1, 223-3, 2035-4, 2032-1, 2030-25, 53-4
12. 5. 80 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . 564
26-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
und
des Geflügelfleischhygienegesetzes
Vom 10. Mai 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich
das folgende Gesetz beschlossen: zum Genuß für Menschen erscheinen lassen, und
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet
Artikel 1
oder unmittelbar an einzelne natürliche Perso-
Das Fleischbeschaugesetz in der im Bundesgesetz- nen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1, veröffentlich- oder
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erle-
des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 gen in geringen Mengen an nahegelegene be-
S. 2313), wird wie folgt geändert: oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Ver-
braucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.
,,(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Fleisch von Affen darf zum Genuß für Menschen
Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen und nicht gewonnen werden."
Hunde, die als Haustiere gehalten werden, unterlie-
gen, wenn ihr Fleisch zum Genuß für Menschen be- 2. § 3 erhält folgende Fassung:
stimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amt-
lichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischbe- ,,§ 3
schau); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf Begriffsbestimmungen
andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erleg-
tes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 ( 1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischbe- 1 . Haarwild:
schau. Die Schlachttier- und Fleischbeschau kann Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haus-
bei Hauskaninchen, die Fleischbeschau bei erleg- tiere gehalten werden und nicht ständig im
tem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale Wasser leben.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Erlegen: 14. Einfuhr:
Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagd- Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in
rechtlichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Ein-
gilt auch durch andere äußere gewaltsame Ein- fuhr steht gleich das Verbringen aus der Deut-
wirkungen getötetes Wild und Fallwild. schen Demokratischen Republik oder aus Ber-
lin (Ost) in den Geltungsbereich des Ges,etzes.
3. Schlachten:
15. Ausfuhr:
Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch
Blutentzug. Das Verbringen von Fleisch aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes in Drittländer. Der Aus-
4. Fleisch: fuhr steht gleich das Verbringen aus dem Gel-
Alle Teile der in§ 1 genannten Tiere, frisch oder tungsbereich des Gesetzes in die Deutsche
zubereitet, die zum Genuß für Menschen geeig- Demokratische Republik oder nach Berlin
net sind. (Ost).
5. Frisches Fleisch: 16. Beseitigung:
Beseitigen von geschlachteten oder erlegten
Fleisch, das über das Gewinnen, Kennzeich-
Tieren, deren Teilen sowie von Fleisch nach
nen, Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen,
Verpacken, Lagern, Kühlen, Gefrieren oder den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
Befördern hinaus nicht behandelt worden ist. gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I
S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):
1 7. Kommission:
Ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem
Die Kommission der Europäischen Gemein-
Zusatz von Fleisch hergestellt,
schaften.
a) im innerstaatlicl1en Handelsverkehr über
Nummer 5 hinaus behandelt, 18. Amtllcher Tierarzt:
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde
b) im innergemeinschaftlichen oder im Han-
die Überwachung der Hygiene, die Durchfüh-
delsverkehr mit Drittländern einem vorge-
rung der Schlachttier- und Flelschbeschau, der
schriebenen Behandlungsveriahren unter-
Trichinenschau, der Fleischuntersuchung oder
worfen worden ist.
der Einfuhruntersuchung übertragen worden
7. Tierkörper: ist.
Der ganze Körper eines Schlachttieres nach
dem Entbluten, Enthäuten, Ausweiden und (2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des
Abtrennen der Gliedmaßenenden in Höhe des § 3 a Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a bis d nicht
Vorderfußwurzel- oder Hinterfußwurzelgelen- 1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeug-
kes (Karpal- oder Tarsalgelenk), des Kopfes, nisse, die die Struktur von Fleisch vollständig
des Schwanzes und der milchgebenden (lak- verloren haben, ausgenommen aus dem Fettge-
tierenden) Milchdrüse. Satz 1 gilt für erlegtes webe ausgelassenes Fett,
Haarwild entsprechend.
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett her-
8. Nebenprodukte der Schlachtung: gestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein
Frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkör- Fleisch enthalten,
per gehört, auch wenn es noch in natürlichem 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden
ist. 4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie
Peptone, Zellproteine und Gelatine."
9. Mitgliedstaat:
Ein Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft angehört. 3. Folgender § 3 a wird eingefügt:
1 0. Drittland:· .. § 3a
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Versand in einen anderen Mitgliedstaat
Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehört. · ( 1) Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten
11. Versandland:
werden, darf in einen anderen Mitgliedstaat nur ver-
Ein Land, aus dem Fleisch in den Geltungsbe- sandt werden, wenn es
reich des Gesetzes verbracht wird.
1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbe-
1 2. Bestimmungsland: trieben gewonnen,
Ein Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbe- 2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tierkör-
reich des Gesetzes verbracht wird.
pers als in Viertel oder bei einer Herauslösung
13. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr: der Knochen in einem zugelassenen und über-
wachten Zerlegungsbetrieb zerlegt,
Der Handelsverkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und den anderen Mitglied- 3. in zugelassenen und überwachten Schlacht-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- oder Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von
schaft. diesen gelegenen zugelassenen und überwach-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 547
ten Gefrier- oder Kühleinrichtungen, zubereite- (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist auch dann
tes Fleisch auch in zugelassenen und überwach- einzuleiten, wenn nach der Mitteilung eines Mit-
ten Verarbeitungsbetrieben gelagert, gliedstaates dieser zur Überzeugung gelangt ist,
daß die Vorschriften für die Zulassung eines
4. im Falle von zubereitetem Fleisch in einem zuge-
Schlacht-,, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie-
lassenen und überwachten Verarbeitungsbe-
bes nicht oder nicht mehr eingehalten werden . Die
trieb hergestellt,
zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-
5. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni- desminister die festgestellten Tatsachen, die
schen Mindestanforderungen gewonnen, nach getroffenen Maßnahmen und die Entscheidungen
Maßgabe dieses Gesetzes untersucht, als taug- einschließlich der Entscheidungsgründe mit
lich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet,
hergestellt, verpackt, gelagert, befördert und (5) Die zuständige Behörde hat den Sachverstän-
sonst behandelt worden ist und digen der Mitgliedstaaten und der Kommission die
Erstattung von Gutachten oder Berichten über die
6. von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeits- Einhaltung der für die Zulassung von Schlacht-, Zer-
bescheinigung begleitet wird. legungs- oder Verarbeitungsbetrieben erforderli-
chen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Satz 1 gilt nicht für
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
a) Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleisch- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
brühen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse tes Vorschriften z.u erlassen über
ohne Fleischstücke;
1. die hygienischen Mindestanforderungen an
b) ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbe-
Fleischmehl, Schwartenpulver, Blutplasma, triebe und außerhalb dieser gelegenen Gefrier-
Trockenblut, Trockenblutplasma; und Kühleinrichtungen,
c) ausgelassene Fette aus tierischen Fettgewe- 2 . die hygienischen Mindestanforderungen an die
ben; Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung,
d) gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrock- Beförderung, Herstellung oder sonstige Behand-
nete Mägen, Blasen und Därme; lung von Fleisch,
e) Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen 3. die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma-
bestimmt ist, chung von zubereitetem Fleisch,
soweit die Vorschriften des Bestimmungslandes 4. die Überwachung der Herstellung sowie die
dies zulassen. Durchführung der Untersuchung von zubereite-
tem Fleisch,
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und Ein-
5. Inhalt Form und Ausstellung der Genußtauglich-
richtungen werden auf Antrag von der zuständigen
keitsbescheinigung1,
Behörde zugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen,
wenn 6. die Herrichtung der in Absatz 1 genannten Tiere
und des von ihnen stammenden Fleisches zur
1. der Antragsteller zuverlässig ist,
Untersuchung,
2. die vorgeschriebenen Mindestanforderungen
um der Gefahr einer gesundheitlich nachteiligen
erfüllt sind,
oder ekelerregenden Beeinflussung des Fleisches,
3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses insbesondere durch Mikroorganismen, Gerüche,
Gesetzes und die auf Grund des Gesetzes erlas- Witterungsbedingungen, Temperatureinwirkungen
senen Vorschriften beachtet werden, die vom oder Verunreinigungen vorzubeugen."
Inhaber nach der Inbetriebnahme einzuhalten
sind.
4. Folgender § 3 b wird eingefügt:
(3) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn
,.§ 3 b
1. nach Feststellung der zuständigen Behörde oder
Überwachung der für den innergemeinschaftlichen
2. nach Mitteilung der Kommission
Handelsverkehr zugelassenen Betriebe
eine Voraussetzung für die Zulassung nicht gege- (1) Die Einhaltung der in§ 3 a genannten Voraus-
ben war (Rücknahme) oder nachträglich weggefal- setzungen durch die zugelassenen Betriebe ist von
len ist (Widerruf) und diesem Mangel nicht innerhalb einem amtlichen Tierarzt zu überwachen. rne Über-
einer von der zuständigen Behörde festgesetzten wachung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der
Frist abgeholfen wird. Diese Frist darf drei Monate Vorschriften über die Beförderung von Fleiisch.
nicht übersteigen. Die zuständige Behörde teilt dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (2) Die amtliiichen Tierärzte und die als Hilfskräfte
(Bundesminister) die Zulassung oder die Aufhe- tätigen Fleischbeschauer und Trichinenschauer
bung einer Zulassung unverzüglich mit. Der Bun- (§ 4 Abs. 5) sowie die Sachverständigen der Mit-
desminister gibt die zugelassenen Betriebe unter gliedstaaten und der Kommission in Begleitung des
Erteilung einer Veterinärkontrollnummer sowie die amtlichen Tierarztes sind befUgt, zum Zwecke der
Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzeiger Überwachung während der üblichen Betriebs- oder
bekannt. Geschäftsz.eit
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. Räume oder Einfriedigungen, in denen sich den), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich
Schlachttiere vor der Schlachtung befinden oder des Gesetzes zu verbringen,
in denen Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, 2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen
verpackt, hergestellt oder sonst behandelt wird, Einhufern einzuführen."
sonstige Geschäftsräume sowie Transportmittel
zu betreten und dort Besichtigungen vorzuneh-
men, 11. § 12. a erhält folgende Fassung:
2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit ,,§ 12 a
dies zum Zwecke der Überwachung erforderlich Frisches und zubereitetes Fleisch von Rindern,
ist, und Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern aus
3. Proben zu entnehmen. einem anderen Mitgliedstaat
Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur (1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere
Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort gehalten werden, darf aus einem anderen Mitglied-
genannten Zeiten vorgenommen werden; das staat in den Geltungsbereich des Gesetzes nur als
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Tierkörper, Tierkörperhälften, Tierkörperviertel,
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein- auch in natürlicher Verbindur1g mit Nebenprodukten
geschränkt. der Schlachtung, als ganze Schultern mit Knochen
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch von Schweinen, ganze Filets von Rindern sowie als
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- andere Teile des Tierkörpers mit einem Mindestge-
tes Näheres über das Verfahren der Überwachung wicht von 3 kg verbracht werden, wenn es von einer
zu regeln, um die Einhaltung der in Absatz 1 Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage II
genannten Vorschriften sicherzustellen." der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fra-
5. In § 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
,,(5) Die Überwachung der hygienischen Anforde- mit frischem Fleisch in der Fassung der Bekanntma-
rungen und die Durchführung der amtlichen Unter- chung vom 20. August 1975 (ABI. EG Nr. C 189
suchungen in den in§ 3 a genannten Betrieben sind S. 31 ) begleitet ist.
unbeschadet der Absätze 1 und 2 Aufgabe der (2) Abweichend von Absatz 1 darf das dort
zuständigen Behörden. Sie sind durch Beamte oder genannte Fleisch in . den Geltungsbereich des
haupt- oder nebenberufliche Angestellte vorzuneh- Gesetzes verbracht werden auch als
men; sie sind amtlichen Tierärzten zu übertragen. 1. Teile des Tierkörpers mit einem Gewicht unter
Ihnen können als Hilfskräfte besonders ausgebil- 3 kg, jedoch mindestens 100 g,
dete Fleischbeschauer, Trichinenschauer sowie
Personen, die die Kennzeichnung der Genußtaug- 2. Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tier-
lichkeit vornehmen, zur Unterstützung bei rein tech- körper abgetrennt worden sind, sofern es sich
nischen Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht und Anlei- um ganze Organe handelt,
tung beigegeben werden. wenn die oberste Veterinärbehörde des Versand-
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch landes zuvor einer regelmäßigen Überprüfung der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundesminister
tes Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, beauftragt sind, zustimmt. Fleisch von Einhufern
die an die in Absatz 5 genannten Hilfskräfte zu stel- muß zusätzlich so gekennzeichnet sein, daß die
len sind, sowie über den von ihnen wahrzunehmen- Tierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist.
den Tätigkeitsbereich zu erlassen." (3) Es dürfen nicht verbracht werden
6. In § 5 Abs. 7 werden die Worte „für Jugend, Familie 1. frisches Fleisch von Ebern sowie von Binnen-
und Gesundheit (Bundesminister)" gestrichen. ebern (Kryptorchiden) und von Zwittern bei
Schweinen,
7. In § 9 Abs. 7 werden die Worte „für Gesundheitswe- 2. frisches Hackfleisch oder ähnlich zerkleinertes
sen" gestrichen. frisches Fleisch,
8. § 9 a wird gestrichen. 3. Reste der Muskulatur, des Fettgewebes oder
anderer Gewebe, die beim Zerlegen anfallen oder
9. In § 10 werden das Zitat ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch am Knochen haften bleiben, laktierende Euter,
das Zitat ,,§ 8 Satz 1" ersetzt und die Worte „und Köpfe, ausgenommen Schweineköpfe, Teile der
des § 9 a" gestrichen. Muskulatur oder anderer Gewebe des Kopfes,
ausgenommen die Zungen, sofern es sich um fri-
10. § 12 erhält folgende Fassung: sches Fleisch handelt,
,,§ 12 4. Blut, das mit chemischen Stoffen behandelt wor-
den ist.
Allgemeines Verbot
(4) Zubereitetes Fleisch aus einem anderen Mit-
Es ist verboten gliedstaat darf in den Geltungsbereich des Geset-
1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundearti- zes nur verbracht werden, wenn es von einer Ge-
gen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feli- nußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang B der
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 549
Richtlinie 77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezem- 6. Das Fleisch muß hygienisch einwandfrei
ber 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen gewonnen, behandelt, gelagert und befördert
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit worden sein.
Fleischerzeugnissen (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) 7. In Hälften oder in Viertel zerlegte Tierkörper von
begleitet ist.
Rindern oder Einhufern sowie in Hälften zerleg-
(5) Der Bundesminister gibt die von den anderen te Tierkörper von Schweinen müssen so ge-
Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse der zu- kennzeichnet sein, daß sie als zusammenge-
gelassenen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbei- hörig erkannt werden können; sie dürfen vorbe-
tungsbetriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen, de- haltlich der Nummer 8 nur gemeinsam, Tierkör-
ren Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung per von Schafen oder Ziegen nur unzerlegt, ein-
von Zulassungen im Bundesanzeiger bekannt. geführt werden.
(6) Der Bundesminister kann das Verbringen von 8. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörper-
Fleisch aus einem bestimmten Schlacht-, Zerle- hälften und -viertel, über Nummer 7 hinaus zer-
gungs- und Verarbeitungsbetrieb eines anderen legtes oder entbeintes Fleisch dürfen nur in
Mitgliedstaates in den Geltungsbereich des Geset- solchen der in Nummer 4 genannten Zerle-
zes untersagen, wenn die Mitgliedstaaten dazu gungsbetrieben, Nebenprodukte der Schlach-
nach dem Verfahren der in Absatz 1 oder 4 genann- tung nur in solchen der in Nummer 1 genannten
ten Richtlinien ermächtigt worden sind. Der Bun- Schlachtbetrieben gewonnen werden, bei
desminister gibt das Verbot im Bundesanzeiger denen der Bundesminister diejenigen Fleisch-
bekannt.." teile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die
gewonnen werden dürfen, besonders zugelas-
sen hat.
12. § 12 b erhält folgende Fassung: 9. Jeder Fleischsendung muß im Versandland von
,,§ 12 b einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung
zum Versand in den Geltungsbereich des
Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,
Gesetzes die vorgeschriebene Genußtauglich-
Schafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern
keitsbescheinigung beigefügt werden.
(1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen,
10. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so
Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere
gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der
gehalten werden, darf nur eingeführt werden, wenn
es stammt, leicht feststellbar ist.
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Tiere müssen in Schlachtbetrieben (2) Die Einfuhr von Blut ist verboten.§ 12 a Abs. 3
geschlachtet worden sein, die von der obersten Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend."
Veterinärbehörde des Versandlandes unter
Erteilung einer Veterinärkontrollnummer hierfür
besonders zugelassen worden sind und regel- 13. § 12 c erhält folgende Fassung:
mäßig durch einen amtlichen Tierarzt über- ,,§ 12 C
wacht werden; die Betriebe müssen vom Bun-
desminister anerkannt und bekanntgegeben Sonstiges Fleisch aus einem anderen
worden sein. Mitgliedstaat oder aus Drittländern
2. Die Tiere müssen vor und nach der Schlach- (1) Frisches Fleisch von nicht in den§§ 12 a und
tung der vorgeschriebenen tierärztlichen 1 2 b genannten Haustieren, sowie von Haarwild,
Untersuchung unterzogen und ihr Fleisch als das geschlachtet wird, darf nur in den Geltungsbe-
tauglich beurteilt und gekennzeichnet worden reich des Gesetzes verbracht werden, wenn es ent-
sein. sprechend § 1 2 b gewonnen, zerlegt, gekühlt, gela-
gert, verpackt und befördert sowie tierärztlich unter-
3. Das Zerlegen der Tierkörper bis zu Hälften oder sucht, als tauglich beurteilt und gekennzeichnet
Vierteln ist unbeschadet der Nummern 7 und 8 worden und von der vorgeschriebenen Genußtaug-
nur in den in Nummer 1 genannten Betrieben lichkeitsbescheinigung begleitet ist.
zulässig.
4. Das Zerlegen der Tierkörper in kleinere Teile (2) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf
als Viertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zuläs- nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
sig, die nach Nummer 1 zugelassen, über- werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
wacht, anerkannt und bekanntgegeben worden sind:
sind. Das Fleisch muß vor und nach dem Zerle- 1. Es darf nicht von Wildtieren stammen, die vor
gen oder Entbeinen tierärztlich untersucht, als dem Erlegen Zeichen einer Erkrankuilg gezeigt
tauglich beurteilt und gekennzeichnet worden haben.
sein. 2. Es muß von Wildtieren stammen, die nach dem
5. Das Fleisch darf bis zum Versand in den Gel- Erlegen den Räumen eines entsprechend § 12 b
tungsbereich des Gesetzes nur in nach Num- Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen, überwachten, aner-
mer 1 zugelassenen, überwachten, anerkann- kannten und bekanntgegebenen Wildexportbe-
ten und bekanntgegebenen Schlacht- oder triebes in der Decke zugeführt und vor dem La-
Zerlegungsbetrieben, Kühl- oder Gefrierein- gern, insbesondere vor dem Einfrieren enthäutet
richtungen gelagert werden. worden sind.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3. Es muß sofort nach dem Enthäuten sowie vor und Verarbeitungsbetrieben sowie in Kühl- oder
nach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärztlich Gefriereinrichtungen, die entsprechend § 1 2 b
untersucht, als tauglich beurteilt und gekenn- Abs. 1 Nr. 1 zugelassen, überwacht, anerkannt
zeichnet worden sein. und bekanntgegeben worden sind, gelagert wer-
4. Tierkörper mit einem Gewicht bis 1O kg dürfen den.
nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 5. Jeder Sendung muß im Versandland von einem
10 kg auch in Keulen, Schultern, Rücken, Hals amtlichen Tierarzt beim Verladen zum Versand in
und Rumpf zerlegt in den Geltungsbereich des den Geltungsbereich des Gesetzes die vorge-
Gesetzes verbracht werden. Das Zerlegen der schriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung
Tierkörp 19r sowie das Behandeln von Nebenpro- beigefügt werden.
dukten von Fleisch von erlegtem Haarwild ist nur (5) Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 gilt
in den in Nummer 2 genannten Betrieben zuläs- nicht für erlegtes Haarwild, das unmittelbar nach
sig.
dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene
5. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Num- be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Ver-
mer 4 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur braucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur
in einem besonderen Raum des in Nummer 2 Verwendung im eigenen Haushalt in den Geltungs-
genannten Betriebes zulässig. bereich des Gesetzes verbracht wird."
6. Das Fleisch von erlegtem Haarwild darf bis zum
Versand in den Geltungsbereich des Gesetzes 14. In § 12 d wird das Zitat ,,§ 12 c" durch das Zitat
nur in Wildexportbetrieben nach Nummer 2 oder ,,§ 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4" ersetzt.
in den in§ 12 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Betrieben
oder Einrichtungen gelagert worden sein.
15. § 12 e wird wie folgt geändert:
7. Fleisch von erlegtem Haarwild muß hygienisch
einwandfrei gewonnen, behandelt, gelagert und a) Der bisherige Wortlaut mit folgenden Änderun-
befördert worden sein. gen wird Absatz 1.
8. Fleisch von erlegtem Haarwild muß zusätzlich so aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es „3. von Reisenden in ihrem persönlichen
stammt, leicht feststellbar ist. Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich
bei frischem Fleisch nach § 1 2 b um
§ 1 2 b Abs. 1 Nr. 8 und 9 gilt entsprechend.
eine Menge von höchstens 1 kg je Per-
(3) Zubereitetes Fleisch, das aus dem in Absatz 1 son und bei anderem Fleisch um eine
oder 2 oder dem in § 1 2 b genannten frischen Menge von höchstens 30 kg oder bei
Fleisch hergestellt worden ist, darf aus einem ande- einem einzelnen Tierkörper von erleg-
ren Mitgliedstaat nur in den Geltungsbereich des tem Haarwild von höchstens 40 kg han-
Gesetzes verbracht werden, wenn es im übrigen delt, wenn es den Umständen nach
den hygienischen Mindestanforderungen nach ausgeschlossen erscheint, daß es zum
§ 1 2 a Abs. 4 entspricht und von der vorgeschriebe- Handel oder zur gewerblichen Verwen-
nen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. dung bestimmt ist.''
(4) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt wer- bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
den, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: „5. als Geschenk von natürlichen Personen
1. Das für die Herstellung verwendete frische mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
Fleisch muß dem § 12 b oder den Absätzen 1 bereichs des Gesetzes an natürliche
oder 2 entsprechen; wird frisches Geflügelfleisch Personen unmittelbar eingeht und aus-
mitverwendet, muß es dem Geflügelfleischhygie- schließlich zum eigenen Verbrauch des
negesetz und den auf Grund des Geflügel- Empfängers bestimmt ist, soweit es
fleischhygienegesetzes erlassenen Vorschriften sich bei frischem Fleisch nach § 1 2 b
entsprechen. Das in Satz 1 genannte Fleisch um eine Menge von höchstens 1 kg und
muß in dem Land gewonnen worden sein, in dem bei anderem Fleisch um eine Menge von
das Fleisch zubereitet worden ist. höchstens 30 kg handelt, wenn es den
Umständen nach ausgeschlossen
2. Es darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt erscheint, daß das Fleisch zum Handel
worden sein, die von der obersten Veterinärbe- oder zur gewerblichen Verwendung
hörde des Versandlandes unter Erteilung einer bestimmt ist."
Veterinärkontrollnummer hierfür besonders
zugelassen worden sind und regelmäßig durch b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
einen amtlichen Tierarzt überwacht werden; die ,,(2) Bei Fleisch von Haarwild, das Träger von
Betriebe müssen vom Bundesminister anerkannt Trichinen sein kann, bleiben in den Fällen des
und bekanntgegeben worden sein. Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 die Vorschriften über die
3. Es muß hygienisch einwandfrei gewonnen, Trichinenschau unberührt."
behandelt, gelagert und befördert worden sein.
4. Fleisch, das nur unter der Voraussetzung haltbar 16. § 1 2 f Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ist, daß es in Kühl- oder Gefriereinrichtungen a) In Satz 2 werden die Worte „bei der Zerlegung"
gelagert wird, oder das unverpackt ist, darf nur in durch die Worte „bei der Überwachung" ersetzt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 551
b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: ist. § 1 2 g Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
,,Der Bundesminister darf nur Tierärzte beauftra- nicht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat,
gen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- daß das Fleisch Veränderungen seines Zustandes
staates, jedoch nicht des Versandlandes, besit- erfahren hat."
zen und nicht im Versandland tätig sind."
20. § 16 wird wie folgt geändert:
1 7. § 1 2 g wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der in ,,(2) Wird Fleisch, das nach § 12 a aus einem
§ 12 a Abs. 2, den §§ 12 b und 12 c genannten anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich
Betriebe und Einrichtungen setzen voraus, daß des Gesetzes verbracht wird, beschlagnahmt
die oberste Veterinärbehörde des Versandlan- und erklärt der Absender oder dessen Bevoll-
des dem Bundesminister die zugelassenen und mächtigter, daß er das Gutachten eines in der für
überwachten Betriebe und ihre Veterinärkon- diese Fälle aufgestellten Liste der Kommission
trollnummern schriftlich mitteilt und einer regel- aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen
mäßigen Überprüfung durch vom Bundesminister einholen will, so hat der Verfügungsberechtigte
beauftragte Tierärzte zugestimmt hat." unter Aufsicht der Einfuhruntersuchungsstelle
dafür Sorge zu tragen, daß der Sachverständige
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: vor weiteren behördlichen Maßnahmen, insbe-
,,(2) Die Betriebe und Einrichtungen nach sondere vor der Beseitigung des Fleisches fest-
Absatz 1 sind regelmäßig durch Tierärzte, die stellen kann, ob die Voraussetzungen für die Be-
vom Bundesminister beauftragt worden sind, zu anstandungen vorgelegen haben."
überprüfen, soweit nicht die Kommission eine
Überprüfung nach Artikel 5 der Richtlinie 21. In§ 17 werden in der Überschrift das Wort „Einfuhr"
Nr. 72/ 462/EWG des Rates vom 1 2. Dezember durch das Wort „Verbringen" und ferner die Worte
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und „zur Einfuhr ohne Untersuchung" durch die Worte
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rin- „zum Verbringen in den Geltungsbereich des
dern und Schweinen und von frischem Fleisch Gesetzes ohne Einfuhruntersuchung ( § 13)"
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) durch- ersetzt.
führt."
c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 22. In§ 17 a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1
bis 3 gelten für das Verbringen von Fleisch in andere
,,2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung.'' Mitgliedstaaten entsprechend, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt."
18. § 13 wird wie folgt geändert:
23. Folgender § 20 wird eingefügt:
a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende
,,§ 20
Fassung:
„Sie ist Tierärzten, die mindestens ein Jahr in der Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Schlachttier- und Fleischbeschau tätig gewesen Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des
sind, zu übertragen; ihnen können Hilfskräfte Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes
( § 4 Abs. 5) beigegeben werden. Chemische erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
Untersuchungen können, soweit erforderlich, ten."
chemischen Sachverständigen übertragen wer-
den." 24. § 26 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch „ 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zum Genuß für Menschen gewinnt, entgegen
rates Vorschriften zu erlassen über die Anmel- § 7 Abs. 2 untaugliches Fleisch oder entge-
dung, die Durchführung der Einfuhruntersu- gen § 9 Abs. 1 bedingt taugliches Fleisch in
chung, die Probenahme, die Beurteilung des Flei- den Verkehr bringt,".
sches sowie über Räume und Einrichtungen von
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Einfuhruntersuchungsstellen, soweit dies zur
Sicherstellung der einheitlichen Überwachung ,,2. entgegen § 12 Nr. 1 Fleisch eines dort be-
erforderlich ist." zeichneten Tieres in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbringt oder entgegen § 1 2
19. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Nr. 2 zubereitetes Fleisch von Pferden und
anderen Einhufern einführt,".
,,(2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Geset-
zes untersucht worden ist und zurückverbracht c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
wird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach § 13 „4. Fleisch, das entgegen § 1 2 oder nach § 17 in
nicht, wenn es lediglich durch das Zollausland oder den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
ein Zollfreigebiet befördert oder dort in hierfür oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel
besonders anerkannten Betrieben gelagert worden in den Verkehr bringt oder".
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
25. § 27 erhält folgende Fassung: 14. zubereitetes Fleisch, das in einem anderen Mit-
,,§ 27 gliedstaat aus dem in § 12 c Abs. 1 oder 2 oder
dem in § 1 2 b genannten frischen Fleisch her-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine gestellt worden ist, in den Geltungsbereich des
der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen Gesetzes verbringt, obwohl die Anforderungen
begeht. des § 12 c Abs. 3 nicht erfüllt sind,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich 15. zubereitetes Fleisch einführt, obwohl die Anfor-
oder fahrlässig derungen des § 1 2 c Abs. 4 nicht erfüllt sind,
1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlacht- 16. entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24
tierbeschau unterliegt, schlachtet, bevor die Abs. 1 Fleisch ohne Einfuhruntersuchung ein-
vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt führt oder in den Geltungsbereich des Geset-
worden ist, zes verbringt,
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleisch-
17. Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer
beschau oder der Trichinenschau unterliegt,
entgegen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschrie-
zum Genuß für Menschen zubereitet oder in
bene Bezeichnung vertreibt oder einführt, ent-
den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene
gegen § 18 Abs. 3 erwirbt, vertreibt oder ver-
Untersuchung durchgeführt worden ist,
wendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder
3. entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachte- verkauft oder
ter Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwen-
18. einer Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 6, § 5
det,
Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24 Abs. 2 oder einer
4. Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versen- Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschrif-
det, obwohl die Anforderungen des § 3 a Abs. 1 ten in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhan-
Satz 1 nicht erfüllt sind, delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Nichtbeachtung einer angeordneten Vor- schrift verweist; die Verweisung ist nicht erfor-
sichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach derlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem
Ablauf der dort bezeichneten Frist schlachtet, 1. Juli 1979 erlassen worden ist.
6. entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsver- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
dächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Tiere des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
oder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden, tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-
in anderen als den dort bezeichneten Betrieben zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
oder Räumen schlachtet oder die Schlacht- sche Mark geahndet werden."
stätte, den Isolierschlachtraum oder die be-
nutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert, 26. § 30 erhält folgende Fassung:
7. entgegen§ 6 Abs. 2 vor Beendigung der Unter- ,,§ 30
suchung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder
Teile desselben beseitigt, Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setz vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1946) in der
8. einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
Abgabe oder die Behandlung bedingt taugli-
chen Fleisches ( § 9 Abs. 2 bis 6) oder minder-
wertigen Fleisches(§ 10 in Verbindung mit§ 9
Abs. 2 bis 4 und 6) zuwiderhandelt, Artikel 2
9. frisches oder zubereitetes Fleisch von Rindern, Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 1 2. Juli 1973
Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern in (BGBI. 1 S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, 25. Februar 1976 (BGBI. I S. 385), wird wie folgt geän-
obwohl es nicht den Anforderungen des § 12 a dert:
Abs. 1 bis 4 entspricht,
1. § 1 erhält folgende Fassung:
10. einem vollziehbaren Verbot nach§ 12 a Abs. 6
zuwiderhandelt, ,,§ 1
11. frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Anwendungsbereich
Schafen, Ziegen und Einhufern einführt, obwohl ( 1) Das Gesetz findet Anwendung auf die Unter-
es nicht den Anforderungen des § 1 2 b ent- suchung von Schlachtgeflügel und den Handelsver-
spricht, kehr mit von diesen Tieren stammendem frischen
12. frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und und zubereiteten Geflügelfleisch.
12 b genannten Tieren oder von geschlachte- (2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung des
tem Haarwild in den Geltungsbereich des Ge- Gesetzes ergehenden Rechtsvorschriften wird den
setzes verbringt, obwohl die Anforderungen in der Richtlinie Nr. 71 /118/EWG des Rates vom 15.
des § 12 c Abs. 1 nicht erfüllt sind, Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fra-
13. frisches Fleisch von erlegtem Haarwild in den gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-
Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, fleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert
obwohl die Anforderungen des § 12 c Abs. 2 durch die Richtlinie Nr. 78/50/EWG des Rates vom
nicht erfüllt sind, 13. Dezember 1977 zur Ergänzung der Richtlinie
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 553
71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fra- 20. Ausfuhr:
gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel- Das Verbringen von Geflügelfleisch aus dem
fleisch in bezug auf das Kühlverfahren (ABI. EG Geltungsbereich des Gesetzes in Drittlän-
1978 Nr. L 15 S. 28) sowie der Richtlinie Nr. der. Der Ausfuhr steht gleich das Verbringen
77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
Regelung gesundheitlicher Fragen beim innerge- die Deutsche Demokratische Republik oder
meinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischer- nach Berlin (Ost).
zeugnissen (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) vorge-
schriebenen Anforderungen an den Handelsverkehr 21. Eingangsuntersuchung:
mit frischem und zubereitetem Geflügelfleisch ent- Die amtliche Untersuchung des in den Gel-
sprochen." tungsbereich des Gesetzes verbrachten
Geflügelfleisches.''
2. § 2 wird wie folgt geändert: f) Folgende Nummer 25 wird angefügt:
a) Die Nummern 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: ,,25. Beseitigung:
,,3. Geflügelfleisch: Beseitigen von geschlachtetem Geflügel,
Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Geflügelteilen oder Geflügelfleisch nach den
Teile, frisch oder zubereitet, des in Num- Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsge-
mer 1 genannten Schlachtgeflügels. setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1
S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung."
4. Frisches Geflügelfleisch:
Geflügelfleisch, das über das Gewinnen, g) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Kennzeichnen, Wiegen, Zerlegen, Entbei-
,,(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des
nen, Umhüllen, Verpacken, Lagern, Kühlen,
§ 15 Abs. 3 Buchstaben a bis d nicht
Gefrieren oder Befördern hinaus sonst nicht
behandelt worden ist. 1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche
Erzeugnisse, die die Struktur von Geflügel-
5. Zubereitetes Geflügelfleisch (Geflügel-
fleisch vollständig verloren haben, ausge-
fleischerzeugnis):
nommen das aus dem Fettgewebe ausgelas-
Ein Erzeugnis, dessen Fleischanteil aus- sene Fett,
schließlich aus frischem Geflügelfleisch
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett
hergestellt, im innerstaatlichen Handelsver-
hergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst
kehr über Nummer 4 hinaus behandelt, im
kein Geflügelfleisch enthalten,
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
oder im Handelsverkehr mit Drittländern 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
einem vorgeschriebenen Behandlungsver- 4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie
fahren unterworfen worden ist." Peptone, Zellproteine und Gelatine."
b) In Nummer 6 werden die Worte „des Tarsalge-
3. § 3 erhält folgende Fassung:
lenkes" durch die Worte „des Fußwurzelgelen-
kes (T arsalgelenk)" ersetzt. ,,§ 3
Hygienische Anforderungen an Geflügelfleisch
c) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für
,, 1 2. Richtlinien:
Menschen nur in den Verkehr gebracht werden,
Die in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien." wenn es
d) Die Nummern 16 und 17 erhalten folgende Fas- 1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbe-
sung: trieben gewonnen, nach Maßgabe der folgenden
,, 16. Versandland: Vorschriften als tauglich oder tauglich nach
Brauchbarmachung beurteilt und entsprechend
Ein Land, aus dem Geflügelfleisch in den
gekennzeichnet,
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
wird. 2. im Falle einer Zerlegung vor der Abgabe an ein
17. Bestimmungsland: Einzelhandelsgeschäft in zugelassenen und
überwachten Zerlegungsbetrieben zerlegt,
Ein Land, in das Geflügelfleisch aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht 3. in zugelassenen und überwachten Schlacht-
wird." oder Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von
diesen gelegenen zugelassenen und überwach-
e) Die Nummern 19 bis 21 erhalten folgende Fas- ten Gefrier- oder Kühleinrichtungen bis zur
sung: Abgabe an ein Einzelhandelsgeschäft gelagert,
,, 19. Einfuhr: 4. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-
Das Verbringen von Geflügelfleisch aus schen Mindestanforderungen verpackt, beför-
Drittländern in den Geltungsbereich des dert und sonst behandelt
Gesetzes. Der Einfuhr steht gleich das Ver-
worden ist.
bringen aus der Deutschen Demokratischen
Republik oder Berlin (Ost) in den Geltungs- (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß
bereich des Gesetzes. für Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gebracht werden, wenn es aus frischem Geflügel- b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
fleisch hergestellt worden ist, das den Anforderun- ,,(3) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß ein
gen des Absatzes 1 Nr. 1 entspricht. Grund zur Beanstandung vorliegt, so kann fri-
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und sches Geflügelfleisch, sofern gesundheitliche
Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, Bedenken nicht entgegenstehen, auf Antrag des
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Verfügungsberechtigten abweichend von
desrates Vorschriften zu erlassen über die hygieni- Absatz 1 zweiter Halbsatz als tauglich nach
schen Mindestanforderungen an Schlacht- und Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem
Zerlegungsbetriebe und außerhalb von diesen gele- Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarma-
gene Gefrier- und Kühleinrichtungen sowie an die chung zu beschlagnahmen."
Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung,
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Beförderung oder Behandlung von frischem Geflü-
gelfleisch, um der Gefahr einer gesundheitlich ,,(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
des frischen Geflügelfleisches, insbesondere durch rates zur Verhütung einer Gefährdung der
Mikroorganismen, Gerüche, Witterungsbedingun- Gesundheit des Verbrauchers sowie zum Schutz
gen, Temperatureinwirkungen oder Verunreinigun- des Verbrauchers vor Täuschung Vorschriften
gen vorzubeugen." zu erlassen, in welchen Fällen frisches Geflügel-
fleisch als tauglich, untauglich oder tauglich
4. § 5 wird wie folgt geändert: nach Brauchbarmachung zu beurteilen ist. Zur
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 2" Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des
durch das Zitat ,,§ 3 Abs. 3" ersetzt. Verbrauchers wird der Bundesminister ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
,,(2) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügel- die Behandlungsverfahren, nach denen das in
fleischkontrolleure sowie die Sachverständigen Absatz 3 genannte frische Geflügelfleisch
der Mitgliedstaaten und der Kommission in brauchbar gemacht werden darf."
Begleitung des amtlichen Tierarztes sind befugt
zum Zwecke der Überwachung während der übli- 7. § 13 erhält folgende Fassung:
chen Betriebs- oder Geschäftszeiten ,,§ 13
1. Räume, in denen Schlachtgeflügel gehalten Besondere Verkehrsverbote
oder aufbewahrt wird, oder in denen Geflügel-
( 1) Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zart-
fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt
machern behandelt oder mit nicht zulassungsbe-
oder sonst behandelt wird, sonstige
dürftigen Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht
Geschäftsräume sowie Transportmittel zu
in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften
betreten und dort Besichtigungen vorzuneh-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
men,
zes, die den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln
2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit
verbieten, bleiben unberührt.
dies zum Zwecke der Überwachung erforder-
lich ist, und (2) Geflügelfleisch, das mit aromatisierenden
natürlichen Stoffen behandelt worden ist, darf nur in
3. Proben zu entnehmen.
den Verkehr gebracht werden, wenn die Behand-
Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur lung als solche deutlich erkennbar ist oder ausrei-
Verhütung dringender Gefahren für die öffentli- chend kenntlich gemacht worden ist.
che Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der
dort genannten Zeiten vorgenommen werden; (3) Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- Flüssigkeit enthält, darf nicht in den Verkehr
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso- gebracht werden. Abweichend von Satz 1 darf
weit eingeschränkt." Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare Flüs-
sigkeit enthält, in den Verkehr gebracht werden,
5. § 7 wird wie folgt geändert: wenn dies ausreichend kenntlich gemacht worden
ist. Die Verordnung Nr. 2967 /76/EWG des Rates
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsa-
„Einer amtlichen Untersuchung unterliegt ferner mer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen
Geflügelfleisch in Geflügelfleischzerlegungsbe- und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen
trieben." (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) bleibt unberührt."
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie darf unterbleiben, wenn durch amtliche 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Kontrolle gewährleistet ist, daß das Geflügel- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
fleisch bis zur Beseitigung so aufbewahrt wird, ,,Das Verfahren nach§ 6 ist auch dann einzulei-
daß es nicht zum Genuß für Menschen verwen- ten, wenn nach der Mitteilung eines Mitglied-
det werden kann." staates dieser zur Überzeugung gelangt ist, daß
6. § 11 wird wie folgt geändert: die Vorschriften für die Zulassung eines
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe-
a) In Absatz 1 werden die Worte „des geschlachte- triebes nicht oder nicht mehr eingehalten wer-
ten Geflügels" gestrichen. den."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 555
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
,,(2) Die zuständige Behörde hat den Sachver-
desrates die hygienischen Mindestanforderun-
ständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-
gen an
sion die Erstattung von Gutachten oder Berich-
ten über die Einhaltung der für die Zulassung von a) Verarbeitungsbetriebe,
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe- b) die Herstellung und die Verfahren zur Haltbar-
trieben erforderlichen Voraussetzungen zu machung von zubereitetem Geflügelfleisch
ermöglichen." festzusetzen, um der Gefahr einer gesundheit-
lich nachteiligen Beschaffenheit vorzubeugen
und die für den grenzüberschreitenden Verkehr
9. § 15 wird wie folgt geändert:
erforderliche Haltbarkeit zu gewährleisten."
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas.sung:
,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf in einen 10. § 16 wird wie folgt geändert:
anderen Mitgliedstaat nur versandt werden, a) In Absatz 1 wird das Wort „Frisches" gestrichen
wenn es aus frischem Geflügelfleisch, das den und folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht für
Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, in ei- Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für Men-
nem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb herge- schen bestimmt ist."
stellt worden ist. Für die Zulassung, Überwa-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Richtlinie" durch das
chung und Aufhebung der Zulassung des Verar-
Wort „Richtlinien" ersetzt.
beitungsbetriebes gelten die§§ 4 und 6 entspre-
chend. Das zubereitete Geflügelfleisch muß 11 . § 17 erhält folgende Fassung:
1. untersucht, als tauglich beurteilt und gekenn-
,,§ 17
zeichnet,
2. in zugelassenen und überwachten Schlacht-, Verbringen in den Geltungsbereich
Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben des Gesetzes
oder außerhalb von diesen gelegenen zuge- (1) Auf das Verbringen von Geflügelfleisch aus
lassenen und überwachten Kühl- oder Ge- einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbe-
friereinrichtungen gelagert, reich des Gesetzes finden § 15 Abs. 1 und 2 sowie
3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygie- § 16 entsprechende Anwendung. Der Bundesmini-
nischen Mindestanforderungen haltbar ge- ster gibt die von den anderen Mitgliedstaaten über-
macht, verpackt, befördert und sonst behan- mittelten Verzeichnisse der zugelassenen
delt Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe,
worden sein. deren Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhe-
bung von Zulassungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme
der Anwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der (2) Der Bundesminister kann das Verbringen von
Behandlung mit Antibiotika nicht für Geflügelfleisch, das aus einem bestimmten
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb
a) Geflügelfleischextrakte, Geflügelfleischkon- eines anderen Mitgliedstaates stammt, in den Gel-
sommees, Geflügelfleischbrühen, Geflügel- tungsbereich des Gesetzes untersagen, sofern die
fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne Mitgliedstaaten nach den in den Richtlinien geregel-
Geflügelfleischstücke, ten Verfahren hierzu ermächtigt worden sind. Der
b) ganze, gebrochene oder gemahlene Geflügel- Bundesminister gibt das Verbot im Bundesanzeiger
fleischknochen, Geflügelfleischmehl, bekannt.
c) ausgelassenes Fett aus Fettgewebe von
(3) § 15 Abs. 1 und 2 gilt mit Ausnahme der
Geflügelfleisch,
Anwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der
d) Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für Behandlung mit Antibiotika nicht für Geflügelfleisch,
Menschen bestimmt ist, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist.
soweit die Vorschriften des Bestimmungslandes Dieses Geflügelfleisch ist bis zur Beseitigung zu
dies zulassen.'' beschlagnahmen.''
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
12. § 18 wird wie folgt geändert:
,,(4) Die zuständige Behörde hat das Verbrin-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen von frischem oder zubereitetem, aus einem
bestimmten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verar- aa) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
beitungsbetrieb stammenden Geflügelfleisch in „Frisches Geflügelfleisch darf nur eingeführt
einen anderen Mitgliedstaat zu untersagen, und in den Verkehr gebracht werden,"
sofern die Mitgliedstaaten nach den in den Richt- bb) in Nummer 4 wird das Wort „amtstierärztli-
linien geregelten Verfahren ermächtigt worden chen" gestrichen.
sind, das Verbringen aus einem Betrieb in ihr
Hoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
oberste Landesbehörde teilt dem Bundesmini- ,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur ein-
ster das Verbot mit. Der Bundesminister gibt das geführt und in den Verkehr gebracht werden,
Verbot im Bundesanzeiger bekannt. wenn
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. das verwendete Geflügelfleisch dem Ab- 14. In § 20 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 entspricht, ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von Ge-
2. das Geflügelfleisch in Exportverarbeitungs- flügelfleisch in andere Mitgliedstaaten entspre-
betrieben desjenigen Versandlandes zuberei- chend, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
tet worden ist, in dem das Schlachtgeflügel stimmt."
geschlachtet worden ist, und diese Betriebe 15. Die §§ 21 bis 23 werden gestrichen.
vom Bundesminister anerkannt und bekannt-
gegeben worden sind, 16. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
3. die Voraussetzungen für die Untersuchung, ,,(1) Frisches und zubereitetes Geflügelfleisch,
Beurteilung und Kennzeichnung den nach das in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und für die Ver- wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung
fahren der Haltbarmachung, Kühlung, Lage- zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem of-
rung, Verpackung und Behandlung sowie für fenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,
Transportmittel und Ladebedingungen den zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-
nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaba c vorge- dung einer Eingangsuntersuchung unter Mitwirkung
schriebenen Mindestanforderungen entspre- der Zollbehörden im Rahmen des§ 1 des Zollgeset-
chen und zes. Für Geflügelfleisch, das über Freihäfen eingeht,
4. die Sendung von der nach § 1 9 Abs. 3 Nr. 2 gilt Satz 1 erst dann, wenn es in das Zollgebiet ver-
vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe- bracht wird. Geflügelfleisch, das auf die Insel Helgo-
schei nigung begleitet ist. land verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur Ein-
gangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen."
(3) § 13 gilt ansprechend.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme
der Anwendung des§ 13 Abs. 1 hinsichtlich der a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Behandlung mit Antibiotika nicht für Geflügel- ,, ( 1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch,
fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen das ausgeführt worden ist, unterliegt bei dem Zu-
bestimmt ist. Dieses Geflügelfleisch ist bis zur rückverbringen in den Geltungsbereich des Ge-
Beseitigung zu beschlagnahmen." setzes der Eingangsuntersuchung nach § 24
c) Absatz 5 wird gestrichen. Abs. 1; dieser Untersuchung unterliegt auch fri-
sches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das in
einen anderen Mitgliedstaat versandt und des-
13. § 19 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: sen Inverkehrbringen dort untersagt worden ist.''
,,(2) Die Betriebe und Einrichtungen nach b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 sind regelmäßig durch Tierärzte, die vom ,,(2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch,
Bundesminister beauftragt worden sind, zu über- das im Geltungsbereich des Gesetzes nach-
prüfen. Der Bundesminister darf nur Tierärzte weislich nach den Vorschriften des Gesetzes
beauftragen, (:lie die Staatsangehörigkeit eines Mit- und nach den zur Durchführung des Gesetzes
gliedstaates, jedoch nicht des Versandlandes ergangenen Rechtsvorschriften gewonnen, zer-
besitzen, und nicht im Versandland tätig sind. legt, gekühlt, gelagert, verpackt, befördert oder
behandelt sowie untersucht und gekennzeichnet
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch worden ist und zurückverbraeht wird, unterliegt
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1
tes nicht, wenn es lediglich durch das Zollausland
1. die Mindestanforderungen, oder ein Zollfreigebiet befördert oder dort in hier-
für besonders anerkannten Betrieben gelagert
a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 aner- worden ist. § 19 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
kannt werden, Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde
b) nach denen die Untersuchung, Beurteilung festgestellt hat, daß das Geflügelfleisch Verän-
und Kennzeichnung durchzuführen sind, derungen seines Zustandes erfahren hat."
c) denen Schlachtung sowie Gewinnung, Zerle- c) In Absatz 3 werden die Worte „frischem Geflü-
gung, Herstellung, Verfahren der Haltbarma- gelfleisch" durch die Worte „frischem oder zube-
chung, Kühlung, Umhüllung, Verpackung, reitetem Geflügelfleisch" und die Worte „das fri-
Lagerung und Beförderung entsprechen müs- sche Geflügelfleisch" durch die Worte „das Ge-
sen, flügelfleisch" ersetzt.
festzusetzen sowie
18. § 26 wird wie folgt geändert:
2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-
keitsbescheinigungen für Gefügelfleisch vorzu- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
schreiben. „Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24
Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren Abs. 1 festgestellt, daß das Geflügelfleisch nicht
Anforderungen enthalten, als die nach dem Gesetz tauglich ist oder den Anforderungen der §§ 17
und auf Grund des Gesetzes für den innergemein- oder 18 nicht entspricht, so ist es zu beschlag-
schaftlichen Handelsverkehr mit Geflügelfleisch nahmen."
geltenden Vorschriften." b) Absatz 3 wird gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 557
19. In § 28 werden die Worte „frisches" und „tierärzt- 10. Eingangsuntersuchung von fri-
lichen" gestrichen. schem Geflügelfleisch aus Dritt-
ländern nach § 24 Abs. 1 je Kilo-
20. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ist" durch das gramm ...................... . 0,06
Wort „sind" ersetzt. Mindestgebühr .............. . 15,-
11. Eingangsuntersuchung von zu-
21. § 33 wird wie folgt geändert: bereitetem Geflügelfleisch aus
Drittländern nach § 24 Abs. 1 je
a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: Kilogramm .................. . 0,12
,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Mindestgebühr .............. . 15,-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 12. Zusätzlich zu den Gebühren
rates die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbe- nach den Nummern 7 bis 11 bei
stände näher zu bestimmen und dabei feste der Untersuchung einer Probe im
Sätze vorzusehen. Die Gebühren dürfen fol- Rahmen der Überwachung nach
gende Sätze nicht überschreiten: § 5, der amtlichen Untersuchun-
DM gen nach § 7 oder der Eingangs-
1. Überprüfung eines Schlacht-, untersuchung nach § 24 Abs. 1
Zerlegungs- oder Verarbeitungs- a) bakterioskopische
betriebes zum Zwecke der Zu- Untersuchung ............ . 10,-
lassung nach den §§ 4 oder 15 b) bakteriologische
oder zur Erteilung einer Veteri- Untersuchung ............ . 50,-
närkontrollnummer nach § 20 .. 300,- 70,-
c) Hemmstofftest ............ .
2. Zulassung eines Schlacht-, Zer- 50,-
d) Dünnschichtchromatographie
legungs- oder Verarbeitungsbe-
triebes nach den §§ 4 oder 15 e) radioimmunologische
oder Erteilung einer Veterinär- Untersuchungen .......... . 150,-
kontrollnummer nach § 20 ..... 60,- f) histologische
Untersuchungen .......... . 100,-
3. Überprüfung einer Kühl- oder
Gefriereinrichtung zum Zwecke g) Untersuchung auf
der Zulassung nach § 4 oder zur technisch vermeid-
bare Flüssigkeit .......... . 300,-
Erteilung einer Veterinärkontroll-
nummer nach § 20 ........... . 150,- h) pH-Wert-Messung ........ . 10,-
4. Zulassung einer Gefrier- oder i) Temperatur-Messung . . . . . . 10,-
Kühleinrichtung nach § 4 oder 13. Ausstellung einer nach dem
Erteilung einer Veterinärkontroll- Gesetz oder nach den zur Durch-
nummer nach § 20 ........... . 45,- führung des Gesetzes ergange-
5. Überwachung eines Schlacht-, nen Rechtsvorschriften gefor-
Zerlegungs- oder Verarbeitungs- derten amtlichen Bescheinigung 40,-
betriebes nach § 20 ......... . 60,- 14. Kann mit einer Amtshandlung
6. Überwachung einer Gefrier- oder aus einem Grunde, den der
Kühleinrichtung nach den §§ 5 Unternehmer oder Inhaber eines
oder 20 ..................... . 60,- Schlacht-, Zerlegungs- oder Ver-
7. Untersuchung des Schlachtge- arbeitungsbetriebes, einer Kühl-
flügels nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Gefriereinrichtung oder
oder Abs. 3 bei 1 bis 1 000 Tie- eines Transportmittels oder ein
ren ......................... . 30,- von ihnen bestellter Betriebslei-
über 1 000 Tiere je angefangene ter oder eine von ihnen bestellte
500 Tiere ................... . 7,- Aufsichtsperson oder der Verfü-
Mindestgebühr .............. . 60,- gungsberechtigte über Schlacht-
geflügel oder Geflügelfleisch zu
8. Untersuchung des Schlachtge- vertreten hat, nicht zu einem ver-
flügels nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einbarten Zeitpunkt begonnen
und Untersuchung des ge- werden, beträgt die Wartegebühr
schlachteten Geflügels nach § 7 je angefangene Viertelstunde . . 15,-
Abs. 4 einschließlich der Über-
wachung des betreffenden 15. Für Amtshandlungen außerhalb
Schlachtbetriebes nach § 5 ins- der von der zuständigen Behörde
gesamt je Kilogramm Schlacht- festgesetzten Dienstzeit erhö-
gewicht ..................... . 0,07 hen sich die Gebühren um
Mindestgebühr .............. . 60,- 50v. H."
9. Untersuchung des Geflügelflei- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sches in Zerlegungs- oder Verar- ,,(3) Kostenschuldner sind in den Fällen des
beitungsbetrieben nach den§§ 7 Absatzes 2 hinsichtlich der
oder 15 je Kilogramm ........ . 0,03 1. Nummern 1 bis 6 sowie Nummern 7 und 1 2,
Mindestgebühr .............. . 15,- soweit Proben im Rahmen der Überwachung
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
nach § 5 untersucht werden, die Unternehmer 1. Geflügelfleisch, das nicht den Anforderungen
oder Inhaber der Schlacht-, Zerlegungs- und des § 3 Abs. 1 und 2 entspricht, zum Genuß für
Verarbeitungsbetriebe sowie von Gefrier- und Menschen in den Verkehr bringt,
Kühleinrichtungen,
2. entgegen § 9 Abs. 3 Schlachtgeflügel schlach-
2. Nummer 7 der nach § 8 zur Anmeldung Ver- tet, bevor die Schlachterlaubnis erteilt worden
pflichtete, ist,
3. Nummern 10 und 11 sowie Nummer 1 2, 3. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
soweit Proben im Rahmen der amtlichen neten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder
Untersuchungen nach§ 7 oder der Eingangs- frisches Geflügelfleisch, an dem die Kennzei-
untersuchung nach § 24 Abs. 1 untersucht chen fälschlich angebracht, verfälscht oder
werden, und Nummer 13 der Verfügungsbe- beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft,
rechtigte."
4. frisches Geflügelfleisch, das nach § 1 2 Abs. 1
22. Folgender § 33a wird eingefügt: Satz 2 nicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für
,,§ 33a
Menschen in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
mit Antibiotika oder Zartmachern behandelt wor-
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des den ist, in den Verkehr bringt,
Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes
6. Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ten." entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 versendet oder ent-
gegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15
23. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „und des § 21 Abs. 4 verbringt,
Abs. 1 und 2" gestrichen. 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer vollzieh-
24. § 36 wird wie folgt geändert: baren Anordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflü-
gelfleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes
a) Im ersten Satz werden die Worte „die Vorschrif-
verbringt,
ten des§ 18 Abs. 1 und 2, des§ 21 Abs. 1 und 2
sowie des§ 24 Abs. 1" durch die Worte „die Vor- 8. entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 Geflügelfleisch oder
schriften des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 2 entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13
sowie des § 24 Abs. 1 " ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit Antibiotika
oder Zartmachern behandelt worden ist, einführt,
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
9. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
„3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck
nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 einer Ein-
mitgeführt wird, soweit es sich um eine Men-
gangsuntersuchung unterliegt, in den Verkehr
ge von höchstens 30 kg handelt, wenn es
bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung
den Umständen nach ausgeschlossen er-
durchgeführt worden ist."
scheint, daß es zum Handel oder zur gewerb-
lichen Verwendung bestimmt ist."
28. § 40 erhält folgende Fassung:
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 40
„5. als Geschenk von natürlichen Personen mit
Bußgeldvorschriften
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes an natürliche Personen unmit- (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine
telbar eingeht und ausschließlich zum eige- der in § 38 Nr. 1 und 2 oder 4 bis 9 bezeichneten
nen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, Handlungen begeht.
soweit es sich um eine Menge von höchstens (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
30 kg handelt, wenn es den Umständen nach oder fahrlässig
ausgeschlossen erscheint, daß es zum Han- 1. einer nach § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4
del oder zur gewerblichen Verwendung be-
oder § 15 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung
stimmt ist."
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
25. In § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat ,,§ 13
weist,
Abs. 2" durch das Zitat ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1"
ersetzt. 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das
mit nicht zulassungsbedürftigen Farbstoffen
26. Der Neunte Abschnitt erhält folgende neue Über- gefärbt worden ist, in den Verkehr bringt,
schrift: 3. entgegen § 13 Abs. 2 Geflügelfleisch, das mit
,,Straf- und Bußgeldvorschriften". aromatisierenden natürlichen Stoffen behandelt
worden ist, in den Verkehr bringt, ohne daß die
27. § 38 erhält folgende Fassung: Behandlung als solche deutlich erkennbar ist
oder ausreichend kenntlich gemacht worden ist,
,,§38
4. entgegen § 13 Abs. 3 Geflügelfleisch, das tech-
Strafvorschriften
nisch vermeidbare Flüssigkeiten enthält, ohne
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr
Geldstrafe wird bestraft, wer bringt,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 559
5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch in Artikel 4
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa- Der zweite Abschnitt sowie Anlage 4 und 5 der Frei-
tes versendet, ohne daß die Sendung von der bankfleischverordnung vom 30. Juli 1970 (BGBI. 1
vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbeschei- S. 11 78) werden gestrichen.
nigung begleitet ist,
6. entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit nicht zü- Artikel 5
lassungsbedürftigen Farbstoffen gefärbt worden Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
ist, einführt, heit kann den Wortlaut des Fleischbeschaugesetzes
7. entgegen § 32 eine Maßnahme der Überwa- und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der vom
chung nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen Tage nach der Verkündung an geltenden Fassung im
Untersuchungen nach § 7 oder die Eingangsun- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
tersuchung nach § 24 Abs. 1 nicht duldet oder
die in der Überwachung tätigen Personen nicht
Artikel 6
unterstützt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-
zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut- Artikel 7
sche Mark geahndet werden."
Inkrafttreten
29. § 41 a wird gestrichen. (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
30. In § 43 wirg das Wort „Lebensmittelgesetzes" (2) Artikel 1 Nr. 1 und 13 tritt hinsichtlich der Vor-
durch das Wort „Lebensmittel- und Bedarfsgegen- schriften für Kaninchen, die als Haustiere gehalten wer-
ständegesetzes'' ersetzt. den, sowie hinsichtlich des Haarwildes am 1. Januar
1981 in Kraft.
Artikel 3 (3) Fleisch einschließlich Geflügelfleisch, das nach
1. Der Bundesminister wird ermächtigt, in Rechtsver- den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
ordnungen nach diesem Gesetz das Durchführungs- Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als
gesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf
1965 (BGBI. 1 S. 54 7), zuletzt geändert durch Arti- innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses
kel 287 Nr. 61 des Gesetzes vom 2. März 1974 Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
(BGBI. 1 S. 469), aufzuheben, soweit es durch die bracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den
Rechtsverordnungen ersetzt wird. Verkehr gebracht werden.
2. Die auf Grund des Durchführungsgesetzes EWG- (4) Die §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes
Richtlinie Frisches Fleisch erteilten Zulassungen EWG-Richtlinie Frisches Fleisch treten am Tage nach
gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter. der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 10. Mai 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates und 1980 jährlich Zuweisungen in Höhe von insge-
das folgende Gesetz beschlossen: samt 1 ,5 vom Hundert des Umsatzsteueraufkom-
mens zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Artikel 1i Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen).''
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
3. § 1 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
und Ländern vom 28. August 1969 (BGBi. 1S. 1432), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (BGBI. 1 ,,(1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den
S. 409), wird wie folgt geändert: Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge, die
nach dem 31. Dezember 1978 vereinnahmt oder er-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: stattet werden . "
,,§
Artikel 2
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
Jahre 1979 und 1980 dem Bund 67,5 vom Hundert des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
und den Ländern 32,5 vom Hundert zu." im Land Berlin.
2. § 11 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genannten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in
ausgleichsberechtigten Ländern in den Jahren 1979 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 561
Drittes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Mai 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-
Artikel 1 stimmung der zuständigen Behörde zulässig."
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ), das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Hinter § 44 wird folgender § 44 a eingefügt: Änderung des Bundesbeamtengesetzes
,,§ 44 a Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.1 S. 1, 795),
Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.
chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-
Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt geändert:
gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen 1. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet
,,§ 72 a
worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-
Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli- ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne- eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen
bentätigkeiten zu verzichten; § 42 Abs. 2 bleibt unbe- Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet
rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei- acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent- Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der
Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-
Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-
nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die bentätigkeiten zu verzichten; § 66 Abs. 1 bleibt unbe-
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so § 6 erhält folgende Fassung:
ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-
,,§ 6
ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-
gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem und Richter
Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung desrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu- hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für ei-
stimmung der zuständigen Behörde zulässig." nen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des
Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem
2. In § 79 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech- Landesrecht ermäßigt worden ist.''
zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt. Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel 4
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S.713), zu- wie folgt geändert:
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten „Bei
einer" die Worte „Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a
1 . § 48 a erhält folgende Überschrift: des Bundesbeamtengesetzes oder einer" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „nach"
,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung".
die Worte ,,§ 72 a," eingefügt.
2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech- 3. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
das Wort „zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
3. § 76 a erhält folgende Überschrift: Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung". Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
Artikel 4 wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
Änderung des Hochschulrahmengesetzes mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-
(BGBI. 1 S.185), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269), wird wie folgt geän- dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-
dert: haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Beamte
In § 50 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem bei Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 auf die
Wort „Ausnahme" die Worte „des § 44 a und" einge- Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
fügt. dem entsprechenden Landesrecht erreichen würde,
vermindert sich der Hundertsatz vor Anwendung des
Artikel 5 Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht unter fünfunddrei-
ßig.''
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 8
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
197 4 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. April 1975 (BGBI. 1 S. 1005), wird (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
In § 76 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Antrages" vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt ge-
die Worte „auf Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des ändert:
Bundesbeamtengesetzes sowie" eingefügt.
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1 Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um eins
S. 1673) wird wie folgt geändert: vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü~e
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 563
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll- Artikel 9
endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti- Anwendungsbereich
gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder Von der Befugnis zur Bewilligung von Teilzeitbeschäf-
dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege- tigung nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 1 darf nur bis
haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Berufs- zum 31. Dezember 1985 Gebrauch gemacht werden.
soldat bei Nichtanwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2
auf die Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengeset-
zes oder dem entsprechenden Landesrecht errei- Artikel 10
chen würde, vermindert sich der Hundertsatz vor An- Berlin-Klausel
wendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht un-
ter fünfunddreißig." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 11
§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
Inkrafttreten
oder dem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu
dem Teil als ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 12. Mai 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. I S. 353) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabenbund c der Verord-
nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1717), geändert durch Verordnung vom
26. März 1980 (BGBI. 1 S. 371) wird „Iran" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 1 2. Mai 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 565
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 10. Mai 1980
Tag Inhalt Seite
11.4.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über technische Handelshemm-
nisse .................................................................................. . 622
11.4.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahr-
zeugen ................................................................................ . 623
16. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken ............................................................... . 624
17. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................................... . 624
18. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 625
18. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 626
18. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 628
18. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 629
21.4.80 Bekanntmachung zu dem Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz .................. . 631
23.4.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund .................................................................................. . 632
23.4.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusam-
menarbeit .............................................................................. . 633
23.4.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 635
24.4.80 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Technische Zusam-
menarbeit .............................................................................. . 636
24.4.80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 639
25.4.80 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Er-
richtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden ..... . 641
28.4.80 Bekanntmachung über d~n Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnah-
men auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ....................................... . 641
28.4.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation .................................................. . 641
28.4.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Gründung
Europäischer Schulen .................................................................. . 642
29.4.80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Zusatzvereinbarung über die Finanzierung der Zu-
sammenarbeit auf den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken .......... . 642
30.4.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................................... . 644
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 80 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 85 7. 5.80 1. 4. 80
7822-3-15
6. 5. 80 Verordnung über die Gewährung von Lagerbeihilfe für
Weichweizen 86 8. 5. 80 9. 5. 80
neu: 7847-11-4-34
6. 5.80 Verordnung Nr. 9/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 86 8. 5. 80 15.5.80
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 850/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2264/69 über die Anträge auf Rückvergütung der
den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den
Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen 9. 4. 80 L 92/5
8. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 851 /80 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten lebenden
Pflanzen und bestimmten Waren des Blumenhandels mit Ur-
sprung in bestimmten Ländern 9.4. 80 L 92/10
10. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 873/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
IV1 a g er m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 11. 4. 80 L 94/10
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 80 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 85 7. 5.80 1. 4. 80
7822-3-15
6. 5. 80 Verordnung über die Gewährung von Lagerbeihilfe für
Weichweizen 86 8. 5. 80 9. 5. 80
neu: 7847-11-4-34
6. 5.80 Verordnung Nr. 9/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 86 8. 5. 80 15.5.80
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 850/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2264/69 über die Anträge auf Rückvergütung der
den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den
Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen 9. 4. 80 L 92/5
8. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 851 /80 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten lebenden
Pflanzen und bestimmten Waren des Blumenhandels mit Ur-
sprung in bestimmten Ländern 9.4. 80 L 92/10
10. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 873/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
IV1 a g er m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 11. 4. 80 L 94/10
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1980 567
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 betreffend die Durchführung und
die Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens 15.4. 80 L 97/20
15. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 913/80 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 671 /80 zur Festsetzung des durchschnittli-
chen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Leinsamen für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 16. 4.80 L 98/5
15. 4.80 Verordnung (EWG) Nr. 914/80 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs
von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen 16. 4.80 L 98/6
15. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 915/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 801 /80 zur Festsetzung der Mengen frischen, ge-
kühlten oder gefrorenen Qua I it ä t s ri n df I e i sches, die für das
zweite Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden
dürfen 16. 4. 80 L 98/7
15. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 916/80 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 818/80 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Zucht pi I z e n in Salzlake 16. 4. 80 L 98/8
16. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 925/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von 8 u t t er zu herab-
gesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und
anderen Lebensmitteln 17. 4. 80 L 99/13
15. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission über die Befreiung
von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten
Fällen 17. 4. 80 L 99/15
Andere Vorschriften
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 824/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren daraus und Waren der Kate-
gorie 97, der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ursprung
in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 4.80 L 89/18
2. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 841 /80 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1407 /78 zur Festsetzung einer Au.~gleichsab-
gabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Athylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs nach Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden sowie für die Einfuhr
von in Frankreich hergestelltem Alkoholessig nach Belgien und Lu-
xemburg 3. 4.80 L 90/30
2. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 842/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kra-
genschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als
Wirkwaren, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit
Ursprung in Philippinen, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 3. 4.80 L 90/31
17. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 847 /80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Hongkong über den Handel mit Textilwaren 11. 4. 80 L 95/1
8. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 861 /80 der Kommission über die Festsetzung
von tylittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 10. 4.80 L 93/9
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
9en und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
offentl1cht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Aechtsvor-
~~~tften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1 0. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 862/80 der Kommission über die Einfuhrrege-
lung in das Vereinigte Königreich und die Benelux-Staaten für Gewe-
be aus Wolle oder feinen Tierhaaren (Kategorie 50) mit Ursprung in
Uruguay 10. 4. 80 L 93/11
11. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 898/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder der
Tarifnummern 41.06 und 41.08; anderes Leder, der Tarifstelle 41.04
B II mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 15.4.80 L 97 /14
11. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 899/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Stehbildwerfer; photographische Vergrößerungs-
oder Verkleinerungsapparate, der Tarifnummer 90.09 mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 15. 4. 80 L 97/15
11. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 900/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern
(oder aus Abfällen von synthetischen Spinnstoffen), in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 56 (Kennziffer
5060) mit Ursprung in Peru und Hongkong, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 15.4.80 L 97/16
11. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 901 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe, mit Zellulosederivaten oder ande-
ren Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen
aus diesen Stoffen versehen, der Warenkategorie Nr. 100 (Kennziffer
1000) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 15. 4.80 L 97/18
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 924/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder von Zelten mit Ursprung in Polen 17. 4. 80 L 99/11
14. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 933/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder aus feinen Tierhaa-
ren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie
Nr. 49 (Kennziffer 0490), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 18. 4.80 L 101/10