529
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1980 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
7.5.80 Gesetz über den Beruf des Logopäden 529
neu: 2124-13
7. 5. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
800-7
6. 5. 80 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebens-
mitteltechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
neu: 800-21-14-1
23. 4. 80 Dritte Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
Gesetz
über den Beruf des Logopäden
Vom 7. Mai 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
das folgende Gesetz beschlossen: ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes aner-
1. Abschnitt kannt wird.
Die Erlaubnis
§3
§ 1 ( 1 ) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
„Logopäde" oder „Logopädin" ausüben will, bedarf der die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen
Erlaubnis. war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.
§ 2
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
( 1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der die Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Antragsteller
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
Prüfung für Logopäden bestanden hat, nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1
Nr. 3 weggefallen ist.
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
§4
des Berufs ergibt, und
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staat-
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte lich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
unfähig oder ungeeignet ist. eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulab- IV. Abschnitt
schluß abgeschlossene Berufsausbildung von minde-
Übergangsvorschriften
stens zweijähriger Dauer sowie die Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres. Von dem Erfordernis der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann in be-
§8
sonderen Fällen abgesehen werden. (1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in
§ 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staat-
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
liche Anerkennung als „Logopäde" oder „Logopädin".
1. Unterbrechungen durch Ferien und
(2) Eine Ausbildung als „Logopäde" oder „Logopä-
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank- din", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
heit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begon-
vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von nen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abge-
zwölf Wochen. schlossen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen eben-
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an- falls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.
dere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf (3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbil-
die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die dung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkraft-
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
treten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis be-
sitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach§ 1, wenn die
§ 5 Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- (4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-
heit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des stens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie
Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsord- tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen
nung für Logopäden die Mindestanforderungen an die des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn
Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 . In der Rechtsver- Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz
ordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende wäh- ablegt.
rend der Ausbildung an theoretischem und praktischem
Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzu- (5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-
nehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen stens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie
werden, daß der Auszubildende bei der Zulassung zur tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen
staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung er- des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach
worbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende § 1.
Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.
V. Abschnitt
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
II. Abschnitt
Zuständigkeiten §9
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
§6 Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
(1) Die Entscheidung nach§ 2 Abs. 1 trifft die zustän- gen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Aus- VI. Abschnitt
bildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Schlußvorschriften
Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teil-
nehmen will. § 10
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchfüh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
rung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
III. Abschnitt
Dritten Überleitungsgesetzes.
Bußgeldvorschrift
§ 11
§7
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 2
§ 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Logopäde" etwas anderes ergibt, außer Kraft
oder „Logopädin" führt.
1. die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße die Schule für Logopäden im Schulzentrum für nicht-
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. ärztliche medizinische Berufe an der Universität Ulm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 531
vom 15. Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerken-
der Universität Ulm S. 101 ), nung von Assistenten in der Sprachheilkunde (Logo-
2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und päden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt Nordrhein-
Anerkennung von Logopäden des Senators für Ge- Westfalen S. 1325),
sundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar
1 976 (Amtsblatt für Berlin S. 500), 7. der Runderlaß des Ministeriums des Innern des Lan-
des Rheinland-Pfalz über die Errichtung eines staat-
3. die Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des lichen Prüfungsausschusses bei der Lehranstalt für
staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfach- Logopädie an der Johannes-Gutenberg-Universität
schule für Logopäden vom 14. Juni 1977 (Hamburgi- in Mainz und Erlangung der Anerkennung des staat-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 144), lich geprüften Logopäden in der Fassung vom
4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers 31. Dezember 1967 (Bereinigtes Ministerialblatt
über die staatliche Anerkennung von Logopäden (Lo- Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geändert durch Runder-
gopädinnen) für das Land Hessen vom 13. August laß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und
1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591 ), Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt Rheinland-
zuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September Pfalz S. 427),
1973 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1891 ),
8. der Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und
5. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers Sozialordnung des Saarlandes über die Ausbildung,
über die vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsord- Prüfung und staatliche Anerkennung von Logopäden
nung für Logopäden vom 2. März 1971 (Niedersäch- vom 15. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerial-
sisches Ministerialblatt S. 497), blatt Saarland S. 300) in der Neufassung vom
6. die Bestimmungen des Ministers für Arbeit, Gesund- 1O. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt
heit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Saarland S. 288).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgarg 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Vom 7. Mai 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 7 wird das Datum „31. März 1973" durch das
das folgende Gesetz beschlossen: Datum „31. März 1980" ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien Berlin-Klausel
Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), wird wie folgt Artikel 3
geändert:
Inkrafttreten
1. In § 2 wird der Betrag von „5 Deutsche Mark" durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den Betrag von „ 10 Deutsche Mark" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 22 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 533
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Vom 6. Mai 1980
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- §5
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch
Ausbildungsdauer und Abschluß
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.
1 S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichti- Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Ab-
gung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- schluß Fachkraft für Lebensmitteltechnik.
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung §6
und Wissenschaft verordnet: Ausbildungsberufsbild
Während der Erprobung des Ausbildungsberufes sind
§ 1 folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:
Ausnahmeregelung 1 . Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
setzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren ge- 3. Umweltschutz,
mäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet wer-
den. 4. Hygiene,
5. Gestalten und Planen der Arbeitsplätze,
§ 2 6. Kontrollieren von Waren,
Zweck der Entwicklung und Erprobung 7. Durchführen von Materialdispositionen,
Während der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vorberei- 8. Lagern von Waren,
tung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-
9. Bedienen und Pflegen von Geräten, Maschinen und
bildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte ei-
Anlagen,
nes neuen Ausbildungsberufes in der Lebensmittelindu-
strie auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus- 10. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen Sowie Halb-
bildungsbetrieben erprobt werden. fabrikaten,
11 . Steuern und Kontrollieren von Prozeßabläufen,
1 2. Verpacken von Waren und Einsetzen von Verpak-
§3 kungsmaterialien.
Beteiligte Ausbildungsstätten §7
Die Entwicklung und Erprobung nach § 2 wird in den Ausbildungsrahmenplan
in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsstätten von
Unternehmen der Lebensmittelindustrie durchgeführt. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach
der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
§4 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Sachverständigen bei rat Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konfe- heiten die Abweichung erfordern.
renz der Kultusminister der Länder, der Lebensmittelin-
dustrie, der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten §8
und des Deutschen Industrie- und Handelstages ist ein Ausbildungsplan
Sachverständigenbeirat zur Beobachtung der Erpro-
bung zu bilden. Dieser kann auch an der Vorbereitung Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbil- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
dungsgesetzes beteiligt werden. Ausbildungsplan zu erstellen.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§9 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens zwölf Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen aus den in§ 10 Abs. 3 ge-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nannten Produktionsbereichen insbesondere in Be-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit tracht:
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 1. Durchführen einer Qualitätskontrolle bei der Waren-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-
annahme,
gelmäßig durchzusehen.
2. Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe nach unter-
schiedlichen Verfahren,
§ 10
3. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe im Produk-
Zwischenprüfung tionsprozeß,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 4. Einrichten, Bedienen und Warten unterschiedlicher
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Sicherheitsvorschriften und der Hygieneverordnung,
5. Durchführen von Maßnahmen zur Sicherung der
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Qualität im Produktionsablauf.
Anlage 2 zu § 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
bildung wesentlich ist.
und in den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-
schafts- und Sozialkunde auch mündlich geprüft wer-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
aus folgenden Gebieten in Betracht:
durchführen. Hierfür kommen aus den Produktionsbe-
reichen 1. im Prüfungsfach Technologie:
Nährmittelherstellung, a) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale
Teigwarenherstellung, sowie Verwendungsmöglichkeiten der Rohstoffe,
Herstellung von Kartoffelerzeugnissen, b) Abhängigkeit der Fertigungstechniken und der
Obst- und Gemüseverarbeitung, verwendeten Rohstoffe im Hinblick auf die ratio-
nelle Herstellung und Qualität des Endproduktes,
Herstellung von Fertiggerichten,
Herstellung von Speiseeis, c) Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Be-
rücksichtigung rationeller Herstellungsverfahren,
Herstellung von Dauermilch, Milchpräparaten,
Schmelzkäse, d) einschlägige Bestimmungen des Lebensmittel-
Herstellung von Margarine und ähnlichen Speisefetten rechts,
und e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,
Fischverarbeitung f) Umweltschutz;
insbesondere in Betracht:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Beurteilen der Roh-, Zusatz- und Betriebsstoffe,
a) fachbezogenes Anwenden der Grundrechen-
2. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe zu einem Pro- arten,
dukt unter Berücksichtigung der Hygienevorschrif-
b) Mischungsrechnen,
ten,
c) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;
3. Ausführen kleiner Wartungs- und Umstellarbeiten bei
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Hygienevorschriften,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. Einrichten und Bedienen verschiedener zur Produk-
tion notwendiger Maschinen unter Berücksichtigung Die Fragen und Aufgaben sollen sich auf praxisbezoge-
der Hygienevorschriften, ne Fälle beziehen.
5. Erläutern von Vorgängen und Abläufen bei der Um- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
wandlung und Herstellung von Produkten. den zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
§ 11 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Anlage zu§ 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
ist. Prüfungsdauer unterschritten werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 535
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi- §12
nuten je Prüfling dauern. Berlin-Klausel
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
§13
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- 1nkrafttreten
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1985 außer Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 3) Verzeichnis
der Ausbildungsstätten,
die an der Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik
beteiligt sind
1 . Langnese-lglo GmbH 15. Maizena GmbH
- Werk Großreken - Knorr-Werke Heilbronn
Am Bahnhof Knorrstraße 1
4421 Reken 7100 Heilbronn/Neckar
2. Langnese-lglo GmbH 16. Deutsche Hefewerke GmbH
- Werk Wunstorf - Wandsbeker Zollstraße 59
Lutherweg 50 2000 Hamburg 70
3050 Wunstorf 17. Pfanni-Werke Otto Eckart KG
3. Langnese-lglo GmbH Grafinger Straße 6
- Werk Heppenheim - 8000 München 80
Mozartstraße 82
18. Jensens-Feinfood GmbH
6148 Heppenheim Berliner Straße 22
4. Dr. August Oetker ETO 2200 Elmshorn
Lutterstraße 1 4
19. Dr. Otto Suwelack Nachf.
4800 Bielefeld 1 Postfach 2 80
5. Schwartauer Werke GmbH 4425 Billerbeck/Westf.
(Dr. Arendt Oetker)
20. Sonnen-Bassermann Werke
Lübecker Straße 49
Sieburg & Pförtner GmbH & Co, KG
2407 Bad Schwartau Harzstraße 1 0
6. UNION Deutsche Lebensmittelwerke GmbH 3370 Seesen/Harz
- Werk Kleve -
21. Sonnen-Bassermann Werke
Postfach 2060
Sieburg & Pförtner GmbH & Co, KG
4190 Kleve 1 Werk Schwetzingen
7. Kraft GmbH Marstallstraße 51
Postfach 60 6830 Schwetzingen
3032 Fallingbostel 22. Schwaben-Nudel-Werke
8. Adler Allgäu GmbH 8. Birkel Söhne GmbH & Co.
Ravensburger Straße 1 7 7056 Weinstadt-Endersbach
7988 Wangen/ Allgäu 23. Ebbrecht-Konserven
9. Gervais-Danone AG Weserstraße 11
Postfach 83 02 03 2350 Neumünster
8000 München 83 24. Carl Kühne KG
10. Gervais-Danone AG Schützenstraße 38
Werk Ochsenfurth 2000 Hamburg 50
Gervaisstraße 2 25. Carl Kühne KG
8703 Ochsenfurth-Großmannsdorf Niederdorfer Straße 50--52
11. NORDSEE Deutsche Hochseefischerei GmbH 4172 Straelen-Herongen
Werk Fischindustrie Bremerhaven 26. Carl Kühne KG
Postfach 1 0 1 2 48 Palingerweg 5
2950 Bremerhaven 2400 Lübeck
12. Maggi GmbH 27. Erasco GmbH OHG
Julius-Bührer-Straße 8 Geniner Straße 88-100
7700 Singen/Hohentwiel 2400 Lübeck 1
13. Allgäuer Alpenmilch AG 28. Warburger Nahrungsmittelwerke
Werk Weiding Kurt Hollbach KG
Postfach 3 40 Oberer Hilgenstock
8260 Mühldorf 3530 Warburg
14. Maizena GmbH 29. Theo Wellen
Werk Krefeld-Linn Nährmittelfabrik
Düsseldorfer Straße 191 Mevissenstraße 70
4150 Krefeld-Linn 41 50 Krefeld
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 537
Anlage 2
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 1 4 1 5 6
2 3 4
Arbeitsschutz und a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung setzen und Verordnungen nennen
(§ 6 Nr. 2) b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien
nennen
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
-Situationen beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhü-
tung und die Brandschutzeinrichtungen nen-
nen
f) Gefahren beim Umgang mit Gasen, giftigen,
ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen be-
schreiben
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben während
und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2 Umweltschutz a) betriebsbedingte Umweltbelastungen und
(§ 6 Nr. 3) Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Vermei-
dung nennen
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-
bekämpfungsmittel anwenden
c) Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Bestimmungen durchführen
3 Hygiene a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
(§ 6 Nr. 4) b) Arbeitsplatz sauberhalten und geeignete Ar-
beitskleidung tragen
c) einschlägige Hygienevorschriften nennen und
anwenden
d) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes und
der Hygieneverordnung in bezug auf Personen,
Arbeitsplatz und Arbeitsmittel erklären und auf-
sichtsführende Behörden nennen
4 Kenntnisse des a) Standort, Struktur und Organisation des Ausbil-
Ausbildungsbetriebes dungsbetriebes darstellen X
(§6Nr.1) b) Gliederung, Aufgaben und zusammenhänge
der einzelnen Betriebsteile darstellen X
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) wirtschaftliche Faktoren wie Energie- und Mate-
rialeinsatz darstellen und berücksichtigen X
d) Organisationsabläufe im Ausbildungsbetrieb
beschreiben X
e) Grundlagen der betrieblichen Ordnungsmit-
tel, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Berufs-
ausbild ungsvertrag, Jugendarbeitssch utzge-
setz und Tarifverträge nennen und erläutern X
f) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und ihre
Förderungsmöglichkeiten nennen X
g) Bedeutung der Sozialversicherung erklären X
h) einschlägige lebensmittelrechtliche Vorschrif-
ten nennen und anwenden X
i) Einfluß des Marktes auf den Produktionsab-
lauf darstellen X
5 Gestalten und Planen a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der
der Arbeitsplätze personellen, technischen und materiellen Aus-
(§ 6 Nr. 5) stattung sowie wirtschaftlichen Faktoren ver-
gleichen und beeinflussen X
b) bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung ergonomischer Daten mit-
wirken X
c) Art und Umfang einer Arbeitsaufgabe erken-
nen und in einzelne Arbeitsvorgänge gliedern X
d) Bedeutung des Arbeitsplatzes und des Ar-
beitsverhaltens im Hinblick auf den Gesamtar-
beitsablauf erläutern X
e) Merkmale kooperativer Verhaltensweisen am
Arbeitsplatz beschreiben X
6 Kontrollieren von Waren a) Waren annehmen und auf Menge, Gewicht,
(§ 6 Nr. 6) Beschaffenheit und Art der Lieferung prüfen X
b) betriebliche Vorschriften für die Probennahme
nach Häufigkeit und Umfang erläutern X
c) Probennahme durchführen und der Laborun-
tersuchung zuführen X
d) Bedeutung der Qualitätskontrolle erläutern und
einfache Untersuchungen durchführen X
7 Durchführen von a) Materialbereitstellung durchführen X
Materialdispositionen b) bei der Materialausgabe mitwirken X
(§ 6 Nr. 7)
c) Materialrücknahme durchführen X
d) bei der Materialdisposition mitwirken X
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 539
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
8 Lagern von Waren a) unterschiedliche Lagerarten, -verfahren und
(§ 6 Nr. 8) -einrichtungen beschreiben und einsetzen X
b) Einflüsse und Veränderungen bei der Lage-
rung erläutern und berücksichtigen X
c) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeug-
nisse entsprechend ihrem Verderblichkeits-
grad lagern X
d) Vorbereitungsarbeiten für die Lagerkontrolle
und Inventur durchführen X
e) Inventur für Teilbereiche des Lagers selb-
ständig durchführen X
f) Verpackungsmaterialien den unterschiedlichen
Bedingungen entsprechend lagern X
9 Bedienen und a) Funktionen und Arbeitsweise der Ma-
Pflegen von Geräten, schinen und Anlagen beschreiben X
Maschinen b) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Ver-
und Anlagen wendung ausgewählter Mittel reinigen, desinfi-
(§ 6 Nr. 9) zieren und pflegen X
c) Geräte und Maschinen unter Beachtung
der Bedienungsanleitung und der Sicherheits-
vorschriften sowie unter Berücksichtigung ra-
tioneller Energienutzung in Betrieb nehmen X
d) Anlagen unter Beachtung der Bedienungs-
anleitung und der Sicherheitsvorschriften so-
wie unter Berücksichtigung rationeller Energie-
nutzung in Betrieb nehmen X
e) Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen X
f) mitwirken bei Maßnahmen, Geräte, Ma-
schinen und Anlagen betriebsbereit zu halten X
g) einfache Wartungs- und Umrüstarbeiten aus-
führen X
10 Bearbeiten von Roh- a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe so-
und Zusatzstoffen wie der Halbfabrikate beschreiben X
sowie Halbfabrikaten b) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
(§ 6 Nr. 10) der Roh- und Zusatzstoffe sowie der Halbfabri-
kate erklären X
c) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate nach
vorgegebenen Qualitätsmerkmalen beurteilen X
d) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate
bearbeiten und zur Fertigung vorbereiten X
e) Rezepturen und Rezeptvariationen erläutern X
11 Steuern und a) Vorschriften für Fertigungsprozesse nennen
Kontrollieren von und einhalten X
Prozeßabläufen b) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate nach
(§ 6 Nr. 11) vorgegebener Rezeptur dosieren und einsetzen X
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
c) Herstellungsverfahren, insbesondere mecha-
nische und thermische, darstellen und an-
wenden X
d) betriebsspezifische Herstellungsverfahren dar-
stellen und anwenden X
e) Prozeßabläufe kontrollieren und bei auftre-
tenden Störungen Maßnahmen zu ihrer Besei-
tigung einleiten X
f) Arbeitsvorbereitungen durchführen X
g) Arbeitsabläufe im eigenen Bereich koordi-
nieren X
h) Informationen aufnehmen sowie betriebliche
Aufzeichnungen anfertigen X
i) einfache Fertigungskontrollen erläutern und
durchführen X
12 Verpacken von Waren a) Eigenschaften der verwendeten Verpackungs-
und Einsetzen von materialien beschreiben X
Verpackungsmaterialien b) Verpackungstechniken unter Berücksichtigung
(§ 6 Nr. 12) produktbezogener Besonderheiten anwenden X
c) Verpackungsmaterialien dem Einsatz entspre-
chend bereitstellen X
d) Verpackungsmaterialien in der Produktion
einsetzen und bei der Fertigung kontrollieren X
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 541
Dritte Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 23. April 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979
(BGBI. I S. 1149) wird nach landesgesetzlicher Neugliederung die Abgrenzung der Bundestagswahlkreise 222,228
und 229 in der Fassung der Anlage zum Änderungsgesetz wie folgt neu beschrieben und bekanntgemacht:
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Hirschaid, Kammern,
Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strullen-
dorf, Viereth,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald),
Buttenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim),
Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Frensdorf (= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Nürnberger Land,
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Eckental, Hemhofen, Heroldsberg, Höch-
stadt a. d. Aisch, Kalchreuth, Möhrendorf, Röttenbach,
die Verwaltungsgemeinschaften
Höchstadt a. d. Aisch (= Gemeinden Gremsdorf, Lonnerstadt, Mühlhausen,
Vestenbergsgreuth, Wachenroth),
Uttenreuth (= Gemeinden Buckenhof, Marloffstein, Spardorf, Uttenreuth)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim,
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Herzogenaurach, Weisendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aurachtal (= Gemeinden Aurachtal, Oberreichenbach),
Heßdorf (= Gemeinden Großenseebach, Heßdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
Die erste Bekanntmachung vom 25. Oktober 1979 ist im Bundesgesetzblatt 1979 1S. 1776, die zweite Bekannt-
machung vom 15. Januar 1980 im Bundesgesetzblatt 1980 1 S. 80 veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 768/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2043/75 und (EWG) Nr. 149/80 über die Vor-
ausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ge f I ü g e 1-
f leis c h und Eiern 29.3.80 L 85/26
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 779/80 des Rates zur Änderung- in bezug auf
den französischen Franken - der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über
die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse 29. 3.80 L 85/45
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 797/80 der Kommission zur Anpassung der im
voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Aus-
fuhr auf dem Zuckersektor 1. 4. 80 L 87/39
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission über Durchführungs-
vorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und po-
sitiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen 1. 4. 80 L 87/42
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 799/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
zelheiten und der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien
für die vorübergehende Aufgabe von Re b f I ä c h e n sowie für den
Verzicht auf Wiederbepflanzung im Weinbau für das Weinwirtschafts-
jahr 1979/80 1. 4. 80 L 87/47
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 800/80 der Kommission zur Angabe der
Grunderzeugnisse, denen die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung
nicht zugute kommt 1. 4. 80 L 87/51
31. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 801 /80 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen frischen, gekühlten oder gefrorenen Qualitätsrindflei-
sch es, die für das zweite Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingun-
gen eingeführt werden dürfen 1. 4. 80 L 87/53
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 806/80 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch b e-
s t ä n de für die auf den Färöern registrierten Schiffe 1. 4. 80 L 88/1
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 807/80 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch b e-
s t ä n de für Schiffe unter norwegischer Flagge 1. 4. 80 L 88/10
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 808/80 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1979/80 für Rind fl e i sc h 1. 4. 80 L 88/19
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 809/80 des Rat~~ zur Verlängerung des Milch-
wirtschaftsjahres 1979/80 und zur Anderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1961 /75 und (EWG) Nr. 3066/75 1. 4. 80 L 88/20
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 810/80 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. April bis zum
30. April 1980 1. 4. 80 L 88/21
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 543
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27.3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 811 /80 des Rates über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach
Italien, die vor dem 1. August 1980 durchgeführt werden 1. 4. 80 L 88/23
27.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 812/80 des Rates über die gemeinsame Ein-
fuhrregelung für bestimmte Juteerzeugnisse mit Ursprung in In-
dien 1. 4. 80 L 88/24
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 813/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung in der
Landwirtschaft anzuwendender neuer Umrechnungskurse für
Frankreich 1. 4. 80 L 88/28
1. 4. 80 Verordnung (EWG) Nr. 818/80 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzen in Salzlake 2.4.80 L 89/5
Andere Vorschriften
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 770/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Methanol (Methylalkohol) der Tarifstelle 29.04 A 1
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 29. 3.80 L 85/29
28. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 771 /80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen,
aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugoslawien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 29.3. 80 L 85/30
27. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 802/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 04.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 1. 4. 80 L 87/54
27. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 803/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifnummer 19.07 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 4. 80 L 87/55
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 819/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 49
(Kennziffer 0490), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 2.4. 80 L 89/9
28.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 820/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Teppiche, auch konfektioniert, der
Warenkategorie Nr. 59 (Kennziffer 0590), mit Ursprung in Jugosla-
wien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 4.80 L 89/10
28. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 821 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewirke als Meterware, weder gummiela-
stisch noch kautschutiert, der Warenkategorie Nt. 63 (Kennziffer
0630), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 2. 4.80 L 89/12
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 822/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie
Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2.4. 80 L 89/14
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 823/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren daraus und Waren der Kate-
gorie 97, der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 4. 80 L 89/16
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblälter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1 ,80 DM ( 1 ,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5% Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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