485
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1980 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
24. 4. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr 485
9241-24
25. 4. 80 Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
611-5-1
30. 4. 80 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
neu: 7831-1-49-1
29. 4. 80 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
neu: 423-1-7-71
2. 5. 80 Dreiunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
neu: 4132-3-1-33
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
Vom 24. April 1980
Auf Grund des § 103 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, 2480), der durch das
Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. I S. 1806) geändert ,,(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüber-
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- schreitenden kombinierten Güterverkehr Schie-
ordnet: ne-Straße''.
Artikel 1
b) Absatz 2 Eingangssatz und Nummer 1 erhält fol-
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden gende Fassung:
Huckepackverkehr vom 12. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1223)
,,(2) Grenzüberschreitender kombinierter Güter-
wird wie folgt geändert:
verkehr Schiene-Straße im Sinne dieser Verord-
nung liegt vor, wenn
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas- 1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit
sung: einem Kraftfahrzeug und auf einem anderen
,,Verordnung über den grenzüberschreitenden kom- Teil der Strecke mit der Eisenbahn eines Mit-
binierten Güterverkehr Schiene-Straße". gliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ten in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger, 4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
deren Aufbauten oder in einem Container von ,,Das gilt in den Fällen des§ 2 Abs. 2 entsprechend,
mindestens 6,00 Meter Länge befördert wer- wenn im Vorlauf der Bahnhof außerhalb der Nahzone
den und". des eingesetzten Kraftfahrzeuges liegt."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für den kombinierten Güterverkehr ist der 5. § 4 erhält folgende Fassung:
nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des ,,§4
Absatzes 2 Nr. 3 der Bahnhof, der die kürzeste
verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Gü-
Entladestelle hat, der über Einrichtungen zur Ver- terverkehr Schiene-Straße ein Güterkraftverkehrs-
ladung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder unternehmer den Beförderungsvertrag über die Ge-
Wechselaufbauten oder Containern verfügt und samtstrecke geschlossen, so gelten im Verhältnis
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der zwischen dem Unternehmer und seinem Auftragge-
entsprechenden Art durchgeführt wird." ber die Tarifvorschriften, die bei einer Beförderung
mit einem Kraftfahrzeug auf der Gesamtstrecke an-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: zuwenden wären. Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und
~ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend.
,,(4) Auf Antrag des Unternehmers kann die hö-
Uberträgt der Unternehmer den Vorlauf oder den
here Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der
Nachlauf einem anderen Unternehmer, so können sie
Zentralen Transportleitung der Deutschen Bun-
vereinbaren, daß das für die Gesamtstrecke zu be-
desbahn abweichend von Absatz 3 in Ausnahme-
rechnende Beförderungsentgelt mindestens im Ver-
fällen einen anderen Bahnhof zum nächstgelege-
hältnis des auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfal-
nen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies
lenden Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt
der Förderung des grenzüberschreitenden kombi-
wird."
nierten Güterverkehrs Schiene-Straße dient. Zu-
ständig ist diejenige höhere Landesverkehrsbe-
hörde, in deren Bereich der andere Bahnhof liegt. 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Eine Bescheinigung dieser Behörde über die Be- a) In Nummer 1 werden die Worte ,, § 1 Abs. 3
stimmung des nächstgelegenen geeigneten Satz 4" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Abs. 4
Bahnhofs ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Satz 3".
Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur
b) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Wor-
Prüfung auszuhändigen.''
ten,,§ 3 Abs. 2 Satz 3" die Worte „oder 4" einge-
fügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden das Wort „Huckepackver-
kehr" durch die Worte „kombinierten Güterver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kehr Schiene-Straße" und die Worte „vom 17. Ju- tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
li 197 4 (BGBI. 1 S. 1513)" durch die Worte „vom verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285)" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 2 wird das Wort „Huckepackverkehr"
ersetzt durch die Worte „kombinierten Güterver- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
kehr Schiene-Straße". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn,den24.April 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 487
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. April 1980
Auf Grund des§ 35 c des Gewerbesteuergesetzes in als stehende Gewerbebetriebe anzuse-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September hen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhe-
1978 (BGBI. I S. 1557), zuletzt geändert durch das Ge- bungszeitraum den Betrag von 5 000
setz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital
zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 an dem maßgebenden Feststellungs-
(BGB!. 1 S. 1953), verordnet die Bundesregierung mit zeitpunkt den Betrag von 60 000 Deut-
Zustimmung des Bundesrates: sche Mark überstiegen hat;".
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 1
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der 5. § 36 erhält die folgende Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979 ,,§ 36
(BGBI. 1 S. 114) wird wie folgt geändert:
Anwendungszeitraum
1. Die Überschrift vor§ 22 erhält die folgende Fassung: Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 1980 anzuwen-
,,Zu § 11 des Gesetzes". den."
2. § 22 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 werden die Worte „so sind § 11 Abs. 3 Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Nr. 1 und § 25 Abs. 3 Nr. 1" durch die Worte „so Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979
ist § 11 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. (BGBI. I S. 114), geändert durch Artikel 1 dieser Verord-
b) In Satz 2 werden die Worte „und für die gesamte nung, wird wie folgt geändert:
Lohnsumme" gestrichen.
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils die Zahl
3. Die Überschrift vor§ 25 erhält die folgende Fassung: ,,60 000" durch die Zahl „ 120 000" ersetzt.
,,Zu § 14 des Gesetzes".
2. § 36 erhält die folgende Fassung:
4. § 25 wird wie folgt geändert: ,,§ 36
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anwendungszeitraum
aa) In Satz 1 werden die Worte „zur Festsetzung Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer- erstmals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwen-
trag und dem Gewerbekapital" gestrichen. den."
bb) In Nummer 1 wird die Zahl „24 000" durch die Artikel 3
Zahl „36 000" ersetzt.
Berlin-Klausel
cc) In Nummer 3 werden die Worte „der über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
geht" durch die Worte „dessen Gewerbeer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Gewerbe-
trag im Erhebungszeitraum den Betrag von steuergesetzes auch im Land Berlin.
5 000 Deutsche Mark oder dessen Gewerbe-
kapital an dem maßgebenden Feststellungs- Artikel 4
zeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche
Inkrafttreten
Mark überstiegen hat" ersetzt.
dd) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
,,4. für Unternehmen von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts, wenn sie (2) Der Artikel 2 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 30. April 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 men zur Schlachtung, frühestens 35 Tage nach der
Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be- Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen,
kanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird
3. die Verabreichung von Hochimmunserum an nicht in-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
fizierte Schweine.
1. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Impfun-
gen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen Erre-
§ 1 gern gegen die Aujeszkysche Krankheit anordnen,
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.
1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese durch
§4
a) klinische und serologische Untersuchungsver-
fahren (Antikörpernachweis), Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche
b) virologische Untersuchungsverfahren (Virus- Untersuchung von Schweinen eines bestimmten Gebie-
oder Antigennachweis) oder tes einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Un-
tersuchung auf Aujeszkysche Krankheit anordnen,
c) histologische und serologische Untersuchungs- wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
verfahren (Antikörpernachweis) derlich ist.
festgestellt worden ist;
2. Besondere Schutzmaßregeln
2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krank-
heit, wenn das Ergebnis der A. Vor amtlicher Feststellung
a) klinischen, der Aujeszkyschen Krankheit
oder des Seuchenverdachts
b) serologischen oder
§5
c) histologischen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
Untersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in
Krankheit befürchten läßt. einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor
Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c und Nummer 2 Buch- der amtlichen Feststellung folgendes:
stabe b gilt nicht für Tiere, die nachweislich gegen Au-
1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren son-
jeszkysche Krankheit geimpft sind.
stigen Standorten abzusondern.
2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
§ 2 Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
Die Aujeszkysche Krankheit unterliegt der Anzeige- Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-
pflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes. tigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten
Personen, von Tierärzten und von Personen im amt-
lichen Auftrag betreten werden. Diese Personen ha-
II. Schutzmaßregeln ben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort
gegen die Aujeszkysche Krankheit Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und
bei Schweinen zu desinfizieren.
1. Allgemeine Schutzmaßregeln 3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den son-
stigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder
§3 sonstigen Standort entfernt werden.
( 1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit so- 4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene
wie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenver- oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder
dächtigen Schweinen sind verboten. Nachgeburten sind so aufzubewahren, daß sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnah-
men zulassen für nen.
5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und
1. wissenschaftliche Versuche,
Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige
2. Impfungen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfä- Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit
higen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, in denen Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus
Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt
Maßgabe, daß die geimpften Schweine, ausgenom- werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 489
8. Nach amtlicher Feststellung nen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese
der Aujeszkyschen Krankheit Personen haben nach Verlassen der Ställe oder
oder des Seuchenverdachts Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und
Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
§6
11 . Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
( 1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Ge-
höft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgen- 1 2. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen
der Vorschriften der Sperre: Standorten, in oder an denen sich Schweine befin-
den, fernzuhalten.
1. Der Besitzer hat an den Eingängen der Schweine-
ställe oder der sonstigen Standorte, in oder an de- (2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Ab-
nen sich Schweine befinden, Schilder mit der deut- satz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Aus-
lichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen
Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sicht- amtlich festgestellt ist.
bar anzubringen.
§7
2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen
Standorten abzusondern. Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht
des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich
3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zustän- festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung
digen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen der seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine
Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder son- anordnen.
stigen Standort entfernt werden; die Entfernung ist
nur zur sofortigen Tötung oder zum Zwecke der §8
Ausmästung in einem ebenfalls der Sperre unterlie- ( 1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen
genden oder der amtlichen Beobachtung nach§ 11 nur in von der zuständigen Behörde bestimmten
zu unterstellenden Mastbestand zulässig. Schlachtstätten geschlachtet werden.
4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmi-
(2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung
gung der zuständige Behörde gedeckt werden. Sa-
seuchen kranker oder verdächtiger Schweine benutzten
men von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen
Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförde-
Besamung nicht verwendet werden.
rung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem
5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Transport unverzüglich nach Anweisung des beamteten
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte,
totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unver- (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkran-
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht ker und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor
zu Untersuchungen benötigt werden. dem Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und
Oberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung des
6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in de- beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren:
nen sich Schweine befinden, sind nach Anweisung Schuhwerk und Oberkleidung sind nach Anweisung des
des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
durchzuführen.
7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre- §9
gers sein können, sowie Dung und flüssige Stallab-
gänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichma- (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seu-
chung des Seuchenerregers nach Anweisung des chenkranker oder verdächtiger Schweine sind
beamteten Tierarztes entfernt werden. 1. unschädlich zu beseitigen oder
8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige 2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von
Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens
verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
a) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des Flei-
Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
sches oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine
und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der
Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius ge-
Ställe sind nach Anweisung des beamteten Tierarz-
halten werden oder
tes zu reinigen und zu desinfizieren.
b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur
9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten
gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht
oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfek-
dicker als 10 Zentimeter sein dürfen;
tion des Schuhwerks anzubringen, die nach Anwei-
sung des beamteten Tierarztes ständig mit einem bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine
wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müs- Temperatur von mindestens 100 Grad Celsius er-
sen. reicht haben.
10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem
sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besit- Schlachtbetrieb durchzuführen, in dem das Tier ge-
zer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Be- schlachtet worden ist. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
aufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine chend. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in
betrauten Personen, von Tierärzten und von Perso- diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seu-
Tiere verarbeitet werden. chenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden.
Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen
(3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Flei-
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie-
sches oder der nicht behandelten Abfälle benutzten
ßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über-
Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben,
nach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach
wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-
dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.
ges oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab- Schweineställen oder sonstigen Standorten der
satz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten
Absatz 2 zulassen, wenn dadurch eine Weiterverbrei- Tierarztes zu desinfizieren.
tung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten
ist.
3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen
§ 10 und auf dem Transport
Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei
§ 13
Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstel-
Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um lungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und Veran-
das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbe- staltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befin-
zirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung den, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder
von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so
von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen-
Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner an- dung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
ordnen, daß Schweine nur mit Genehmigung aus dem
Sperrbezirk entfernt werden dürfen. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§14
C. Bei Ansteckungsverdacht
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
§ 11 wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenver- Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder
dächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten sich als unbegründet erwiesen hat.
35 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,
des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen wenn
Krankheit Schweine in einen anderen Bestand ver-
bracht worden oder haben Schweine sonst Berührung 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder
mit an der Aujeszkyschen Krankheit erkrankten getötet oder entfernt worden sind,
Schweinen gehabt, so ist dieser Bestand für die Dauer b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
von drei Wochen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche Un- Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt
tersuchung von Schweinen dieses Bestandes anord- worden sind und bei den übrigen Schweinen des
nen. Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an- dächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im
steckungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8 Abstand von mindestens vier Wochen bei allen
und 9 gelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von über drei Monate alten Schweinen entnommene
Absatz 1 für Teile des Bestandes zulassen, wenn Be- Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszky-
lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. sche Krankheit untersucht worden sind oder
c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
D. Desinfektion Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt
§ 12
worden sind, die übrigen Schweine gegen Au-
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der jeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen
verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer innerhalb von 35 Tagen nach der Entfernung der
Anweisung des beamteten Tierarztes seuchenkranken und seuchenverdächtigen
1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen Schweine
kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden aa) keine weiteren Erkrankungen festgestellt
sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen; und
2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre- bb) im Bestand nachgeborene über vier Wochen
gers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die alte Ferkel mit negativem Ergebnis serolo-
mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu gisch untersucht worden sind
reinigen und zu desinfizieren. und
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre- 2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer An-
gers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be- vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 491
(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine
beseitigt, wenn nicht absondert,
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind 3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10
oder getötet oder entfernt worden sind und Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
a) bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine 4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1
für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Er- Nr. 6, 8, 9, 10 Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3,
scheinungen festgestellt und eine frühestens drei auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3
Wochen nach Entfernung der seuchenverdächti- oder§ 12 über die Reinigung, Desinfektion und Ent-
gen Schweine bei allen über drei Monate alten wesung zuwiderhandelt,
Schweinen entnommene Blutprobe mit negativem
5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3
Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen
worden ist oder
oder des§ 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7
b) die übrigen Schweine des Bestandes gegen Au- über das Entfernen von verendeten oder getöteten
jeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stam-
innerhalb von 35 Tagen keine weiteren Erkran- men, oder von anderen dort genannten Gegenstän-
kungen festgestellt worden sind den zuwiderhandelt,
oder 6. der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung
2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter- zuwiderhandelt,
suchung bei den untersuchten Schweinen vorliegen- 7. der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
den Seuchenverdachts eine frühestens 35 Tage gen von Schildern zuwiderhandelt,
nach Feststellung des Verdachts bei den übrigen
über drei Monate alten Schweinen des Bestandes 8. der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken
entnommene Blutprobe mit negativem Ergebnis auf der Schweine und die Verwendung von Samen zur
Aujeszkysche Krankheit untersucht worden ist. künstlichen Besamung zuwiderhandelt,
9. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die
unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
III. Schutzmaßregeln 10. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht
gegen die Aujeszkysche Krankheit fernhält,
bei anderen Tieren
11. entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder
§15 12. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit über die unschädliche Beseitigung, Behandlung
empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht oder Verarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen
des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so kann oder Abfällen zuwiderhandelt.
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
der Maßregeln nach den §§ 6 bis 13 anordnen; § 14 gilt
entsprechend. V. Schlußvorschriften
§17
IV. Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 16 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Berlin.
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig §18
1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vornimmt, in Kraft.
Bonn, den 30. April 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. April 1980
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Wa-
renzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des peruanischen Außenministeriums
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Repu-
blik Peru in demselben Umfang wie inländische zum ge-
setzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Peru anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr.'Vogel
Dreiunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 2. Mai 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 2. Mai 1980 auf siebenein-
halb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 2. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Bahlmann
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. April 1980
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Wa-
renzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des peruanischen Außenministeriums
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Repu-
blik Peru in demselben Umfang wie inländische zum ge-
setzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Peru anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr.'Vogel
Dreiunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 2. Mai 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 2. Mai 1980 auf siebenein-
halb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 2. Mai 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Bahlmann
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 493
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1980
Tag Inhalt Seite
28. 4. 80 Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober
1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen .......................................... . 606
neu: 9510-13; 9510-1, 2129-10
2. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 616
16. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Re-
geln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
16. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . 616
16. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten, des Dritten und des Vierten Protokolls
zu dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . 617
16. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen 618
17. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
17. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
17. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 695/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1980 25. 3.80 L 78/5
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 711 /80 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnungen (EWG) Nr. 783/77, (EWG) Nr. 582/78 und (EWG)
Nr. 558/79 zur Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Rohtabak
der Ernten 1976, 1977 und 1978 27.3.80 L 81 /12
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 713/80 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 649/80 zur Festlegung der Regeln für die in der
Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrierung der Ein-
fuhren von Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft 27.3.80 L 81 /15
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 725/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1624/76 bezüglich des von den Interventionsstel-
len verkauften Magermilchpulvers 28. 3.80 L 83/11
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 726/80 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 301 /80 über die Ausstellung der Ausfuhrlizen-
zen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf dem Rindfleisch-
sektor 28.3.80 L 83/12
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 727 /80 der Kommission zur Abweichung von
den mit Verordnung Nr. 23 des Rates festgesetzten gemeinsamen
Qualitätsnormen für Tomaten 28. 3.80 L 83/13
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 728/80 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1980/81 28.3.80 L 83/15
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 729/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1980 28.3. 80 L 83/17
27. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 730/80 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
Trauben moste 28.3.80 L 83/18
26.3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 743/80 des Rates über den Abschluß des
Ubergangsprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Zypern 28.3.80 L 84/1
26. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 75;3/80 des Rates betreffend die Modalitäten
für die Aufzeichnung und Ubermittlung der Angaben über die von Fi-
schereifahrzeugen der Mitgliedstaaten getätigten Fänge 28.3.80 L 84/33
26.3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 754/80 des Rates zur Festlegung der zulässi-
gen Gesamtfangmenge, des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils
und der Fangbedingungen hinsichtlich bestimmter Fisch bestände
in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1980 28. 3.80 L 84/36
28.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 762/80 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1250/79 zur Festsetzung der Ausgleichs-
abgaben für Saatgut 29.3.80 L 85/14
28. 3.80 Verordnung (EWG) Nr. 764/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 29.3. 80 L 85/18
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 495
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
20. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 685/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Tapisserien, handgefertigt, der Warenka-
tegorie Nr. 60 (Kennziffer 0600), mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 22. 3. 80 L 76/22
20. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 686/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Tapisserien, handgefertigt, der Warenka-
tegorie Nr. 60 (Kennziffer 0600), mit Ursprung in Hongkong, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 22.3.80 L 76/23
20. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 687 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr.
113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 22. 3. 80 L 76/24
20. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 688/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder von Kleidern mit Ursprung in Ungarn 22.3.80 L 76/26
25. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 709/80 der Kommission über die Festsetzung
von tylittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 27.3.80 L 81/9
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 715/80 des Rates zur Verlängerung der für die
Republik Zypern geltenden Handelsregelung über den Fristablauf der
ersten Stufe des Assoziierungsabkommens hinaus 27.3.80 L 81 /23
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 716/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern 27.3.80 L 81 /25
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 717 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberklei-
dung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsa-
men Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern 27.3.80 L 81/27
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 718/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 27.3.80 L 81 /29
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 719/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern 27.3.80 L 81 /31
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 720/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 27.3.80 L 81 /34
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 744/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zyern 28.3.80 L 84/6
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 745/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/9
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 746/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepa-
prika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/11
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 74 7/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Ta-
feltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/14
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 748/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/17
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 749/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberklei-
dung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsa-
men Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/20
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 750/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28.3.80 L 84/23
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 751 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern 28.3.80 L 84/26
26. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 752/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 3081 /78, (EWG) Nr. 3082/78 und (EWG)
Nr. 3083/78 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten für bestimmte Weine der Tarifstelle ex
22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Portugal
(1979/80) 28.3.80 L 84/30
28. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 763/80 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen für die Einfuhr von Oberkleidung für Männer und Kna-
ben in die Gemeinschaft und von synthetischen Spinnfäden nach
Frankreich mit Ursprung in Taiwan 29.3.80 L 85/16