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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1980 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
7. 1. 80 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Bel-
gien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Arti-
kel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(Verifikationsabkommen} (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - VerifAbkAusfG) 17
neu: nt-11
7. 1. 80 Auslandskostenverordnung (AKostV) 21
neu: 27-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
„ Ausführungsgesetz
zu dem Ubereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der
Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über
die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)
(Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen - VerifAbkAusfG)
Vom 7. Januar 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Nachprüfung, daß Ausgangs- und besonderes spaltba-
das folgende Gesetz beschlossen: res Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kern-
sprengkörper abgezweigt wird.
(2) Die Sicherungsmaßnahmen eriolgen gleichzeitig
Erster Abschnitt mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es
sei denn, daß der Verpflichtete von der Gemeinschaft
Allgemeine Bestimmungen die Mitteilung erhält, daß sie nicht gleichzeitig mit Siche-
rungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt wer-
§ 1 den.
Verpflichtung zur Duldung von
(3) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maß-
Sicherungsmaßnahmen
nahmen, durch die
( 1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltba- 1. die nukleare Tätigkeit des Verpflichteten mehr als
res Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, nötig gestört,
sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Siche-
rungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Ver- 2. der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
rifikationsabkommens vom 5. April 1973 (BGBI. 197 4 II sen oder anderen vertraulichen Informationen beein-
S. 794) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und trächtigt,
deren Durchführung zu unterstützen (Verpflichteter). 3. die Errichtung, die Inbetriebnahme oder der Betrieb
Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich der der Anlage unzumutbar gestört oder verzögert oder
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. die Sicherheit der in Absatz 1 Satz 1 genannten bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden tech-
Tätigkeiten beeinträchtigt wird. nischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft
nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die
Der Verpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, Organisation übermittelt.
die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der
technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 (2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder
der Kommissionsverordnung zu kennzeichnen. Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nach-
prüfung der technischen Merkmale der Anlage erforder-
§ 2
lich ist.
Befreiung und Beendigung
von Sicherungsmaßnahmen § 5
(1) Die Verpflichtung nach§ 1 bezieht sich nicht auf Ad-hoc-Inspektion
Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material, das
nach Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverord- ( 1 ) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um
nung befreit ist. · 1. die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommis-
sionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die
(2) Die Verpflichtung nach § 1 endet in bezug auf Gemeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsab-
bestimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares kommens an die Organisation übermittelt, nachzu-
Material, wenn die Organisation gegenüber dem Ver-
prüfen,
pflichteten feststellt, daß das Material verbraucht oder
so verdünnt worden ist, daß es für eine nukleare Tätig- 2. Veränderungen in den Verhältnissen, die in bezug auf
keit, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaß- eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts
nahmen von Belang ist, nicht mehr verwendbar oder eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen,
praktisch nicht rückgewinnbar ist. 3. Menge und Zusammensetzung des eingeführten
Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials,
§ 3 das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 25 der
Kommissionsverordnung ist und das von der
Begriffsbestimmungen
Gemeinschaft nach Artikel 95 des Verifikationsab-
( 1 ) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck kommens der Organisation notifiziert wurde, festzu-
stellen und nachzuprüfen,
1. Gemeinschaft: die durch den Vertrag vom 25. März
1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemein- 4. Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr
schaft (EURATOM) (BGBl.11 S. 753) geschaffene bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren
juristische Person, Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Arti-
kel 24 der Kommissionsverordnung ist und das der
2. Organisation: die durch die Satzung der Internationa- Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsab-
len Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober kommens der Organisation notifiziert wurde, festzu-
1956 (BGBI. 1958 II S. 2) geschaffene juristische
stellen und nachzuprüfen.
Person,
3. Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM) (2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der
Nr. 3227176 der Kommission der Europäischen Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit
Gemeinschaften zur Anwendung der Bestimmun- den Zugang zu gestatten
gen der EURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den
19. Oktober 1976 (ABI. EG Nr. L 363). Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7
(2) Nach Artikel 36 der Kommissionsverordnung der Kommissionsverordnung festgelegten strategi-
bestimmen sich die folgenden Begriffe: schen Punkten oder - bis zur Festlegung der strate-
gischen-Punkte - zu den Orten, an denen sich dem
1. besonderes spaltbares Material (Artikel 36 Buchsta-
Anfangsbericht oder einer anläßlich des Anfangsbe-
ben e und f),
richts durchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs-
2. Ausgangsmaterial (Artikel 36 Buchstabe g), oder besonderes spaltbares Material befindet;
3. Buchbestand (Artikel 36 Buchstabe m), 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der Ge-
4. Absender/Empfänger-Differenz (Artikel 36 Buch- meinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buch-
stabe u), stabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverord-
nung mitgeteilt worden sind;
5. strategischer Punkt (Artikel 36 Buchstabe w).
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der Ge-
meinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buch-
Zweiter Abschnitt stabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung
mitgeteilt worden sind.
Sicherungsmaßnahmen
§ 4 § 6
Nachprüfung der technischen Merkmale Routineinspektion
der Anlage (1) Die Routineinspektion erfolgt, um
(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der 1. nachzuprüfen, daß die Angaben in den Berichten
Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverord-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 19
nung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Ve- § 9
rifikationsabkommens der Organisation übermittelt, Durchführung der lnspektionstätigkeiten
mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissions-
verordnung zu führenden Protokollen übereinstim- (1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organi-
men, sation zur Durchführung der in§ 8 genannten Tätigkei-
2. die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung ten zu gestatten,
des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materi- 1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7
als nachzuprüfen, Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlasse-
3. die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den
nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger- Verpflichteten,
Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbe- 2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spalt-
stand nachzuprüfen. barem Material gemäß den nach Artikel 7 Buch-
stabe c der Kommissionsverordnung erlassenen
(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Ver-
Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit pflichteten,
den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestim-
3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten
mungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung
Instrumente und Ausrüstungen,
festgelegten strategischen Punkten und den nach den
Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu füh- 4. die Behandlung und Analyse der Proben,
renden Protokollen zu gestatten. zu beobachten.
(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der
§ 7 Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen,
damit
Sonderinspektion
1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 ent-
(1) Die Sonderinspektion erfolgt, nommenen Proben erhält,
1. um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der 2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche
Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben
die Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikations- entnommen werden,
abkommens der Organisation übermittelt, nachzu-
3. die Standardanalyseproben der Organisation analy-
prüfen,
siert werden,
2. wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die 4. die für die Organisation bestimmten Proben abge-
von der Gemeinschaft übermittelten Angaben ein- sandt werden, ,
schließlich der von der Gemeinschaft gegebenen 5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kali-
Erläuterungen und die durch Routineinspektion brierung von Instrumenten und anderen Ausrüstun-
gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr gen angewandt werden,
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikations-
abkommen zu ermöglichen. 6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden,
(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der 7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen
Messung und Beobachtung verwendet werden kön-
Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit
den Zugang zu den in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 genann- nen,
ten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach 8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen
§ 15 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten Messung und Beobachtung angebracht werden,
mitgeteilt worden sind. 9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfäl-
schungen anzeigende Vorrichtungen der Organisa-
§ 8 tion angebracht werden.
lnspektionstätigkeiten
§ 10
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisa- Außergewöhnliche Umstände
tion für Inspektionen nach den§§ 5 bis 7 folgende Tätig-
keiten zu ermöglichen: Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines ande-
ren außerQewöhnlichen Umstandes hat der Verpflich-
1. Prüfung der nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommis-
tete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
sionsverordnung zu führenden Protokolle,
Organisation die ihr zu den Zwecken des § 1 Abs. 1
2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonde- Satz 2 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen
ren spaltbaren Materials, des außergewöhnlichen Umstandes durcNühren kann.
3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Meß- und Diese Maßnahmen werden von der nach § 15 Abs. 1
Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert zuständigen Behörde festgelegt.
sind,
4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beob-
§ 11
achtung und räumlichen Eingrenzung, Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisa-
als technisch durchführbar erwiesen haben. tion die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind beim Bundesver-
den in den §§ 9 und 10 genannten Umfang hinaus Ein- waltungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der
richtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Vierter Abschnitt
Identifizierung der Inspektoren Schlußvorschriften
Die Verpflichtungen nach den §§ 4 bis 11 bestehen
nur, wenn der von der nach § 1 5 Abs. 1 zuständigen § 15
Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Auftragsverwaltung
Inspektors der Organisation zur Durchführung von
Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten (1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwal-
vorliegt. tungsaufgaben nach § 14 von den Ländern im Auftrag
des Bundes ausgeführt. Beauftragte der nach Landes-
Dritter Abschnitt recht für die Aufsicht über die in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Tätigkeiten zuständigen Behörden können
Finanzielle Regelungen die Inspektoren der Organisation begleiten. Im Bereich
der Deutschen Bundesbahn ist der Bundesminister für
§ 13 Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Dienststelle
Kosten zuständig. ·
Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Durchführung (2) Weigert sich ein Verpflichteter, eine ihm nach die-
der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten sem Gesetz obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so
selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach Arti- gewährt die nach Absatz 1 zuständige Behörde den
kel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden. Inspektoren der Organisation die erforderliche Unter-
stützung.
§ 14
§ 16
Anspruch auf Schadensersatz
Berlin-Klausel
(1) Wird ein Verpflichteter oder ein Dritter bei der
Durchführung von Sicherungsmaßnahmen durch einen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bediensteten der Organisation in Ausübung der diesem Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin,
obliegenden Verrichtung oder durch eine Handlung oder wobei die alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten
Unterlassung, für die die Organisation verantwortlich ist, einschließlich derjenigen, die die Entmilitarisierung
geschädigt, so haftet für diesen Schaden die Bundesre- betreffen, unberührt bleiben.
publik Deutschland, wie wenn der Schaden durch einen
eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder § 17
Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland
Inkrafttreten
verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Insoweit
kann der Geschädigte die Organisation und ihre Bedien- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
steten nicht in Anspruch nehmen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hauff
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 21
Auslandskostenverordnung
{AKostV)
Vom 7. Januar 1980
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom § 3
21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 301) wird im Einvernehmen Auslagen
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesmi-
nister der Finanzen verordnet: Auslagen von weniger als 5 Deutsche Mark werden
nicht erhoben.
§ 4
§ 1
Sprachengruppen
Gebührenverzeichnis
Ist die Höhe der Gebühr nach dem Gebührenverzeich-
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Aus- nis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die
landsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).
des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebüh-
ren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis § 5
(Anlage 1 ).
Berlin-Klausel
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Auslands-
Wertgebühr kostengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstan-
des der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den § 6
Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln. Inkrafttreten
(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wert- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gebührentabelle (Anlage 3). 1980 in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
A Gebühren der Auslandsvertretungen
100 Ausfertigung
( § 10 Abs. 3 Nr. 3 Konsulargesetz) Gebühr nach
Nr. 124 - 126
11 0 Auskunft
( § 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach 50- 300 DM
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
( § 1 O Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)
120 Unterschrift oder Handzeichen unter der Einwilligung der Eltern, des
Vormunds oder Pflegers zur Eheschließung 10 DM
121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften 10 DM
122 Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 20- 250 DM
123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk
beglaubigt Gebühr nach
Nr. 120 - 122
nur ei;-,mal
124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer
Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite
1 DM,
mindestens
10 DM
125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateini-
schen Schriftzeichen je angefangene Seite
2 DM,
mindestens
10 DM
126 Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und
Seitenzahl - vorausgesetzt, daß sie von der beglaubigenden Dienst-
stelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenste-
hender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann 5 DM
Beschaffung
( § 1 Konsulargesetz)
130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen
Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichti-
, gen Amtshandlung ist 10 - 100 DM
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schrift-
stücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft,
so ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 20- 200 DM
140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) 20-200 DM
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 23
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
( § 1 4 Konsulargesetz)
150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähig-
keitszeugnis 20 DM
151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde 40 DM
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
( §§ 10 bis 1 2 Konsulargesetz)
160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgege-
ben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsa-
che oder Vorgang Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die
Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit
der jeweiligen Gebühr abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlan-
gung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ist ein selbständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der
jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.
161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abge-
geben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der
fremden Sprache erfolgt Zusätzlich eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 1 00 DM
162 Beschluß einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines
sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereini-
gung oder Stiftung Doppelte Wertgebühr,
höchstens 15 000 DM
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird
die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheini-
gung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.
165 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebühr
166 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache
abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder
in einer fremden Sprache erfolgt Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstehs 200 DM
167 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaft-
lichen Testaments Einfache Wertgebühr
168 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet Gebühr nach
Nr. 165 - 166
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160-168
170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts
von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleich-
zeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag
beurkundet wird.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgege-
benen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder
ändernder Erklärungen Gebühr wie für
die Beurkundung
der Erklärung
172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfer-
tigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
180 Entwurf einer Urkunde Gebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr
(z. 8. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung
angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeam-
ten, seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde.
200 Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz),
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls
erfolgt,
für jede angefangene halbe Stunde
200.1 Sprachengruppe A 15 DM
200.2 Sprachengruppe B 20 DM
200.3 Sprachengruppe C 25 DM
200.4 Sprachengruppe D 30 DM
Forderungsangelegenheit
( § 1 Konsulargesetz)
210 Erstes Mahnschreiben 10 - 30 DM
211 Jedes weitere Mahnschreiben 5 DM
212 Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des
Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde 20 DM
Hilfeleistung
( § 5 Abs. 1 Konsulargesetz)
220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen
im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Ermöglichung
der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen
anderen Ort 20 - 40 DM
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkon-
sularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befaßt, so erhebt die
zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.
225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns ( § 1 des
Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-
nahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 951 0-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März
1974, BGBI. I S. 469) 20- 40 DM
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
1. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz
230 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähig-
keitszeugnis ohne Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers
( § 5 a Abs. 1 Personenstandsgesetz) 20 DM
231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 40 DM
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 25
II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz
235 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähig-
keitszeugnis mit Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers
( § 5 a Abs. 1 Personenstandsgesetz) 40 DM
236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 80 DM
300 Leichen paß
( § 9 Abs. 1 Konsulargesetz)
einsch!ieß!ich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 40 DM
300.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außer-
ha!b der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
310 Nachlaßfürsorge
( § 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 30 - 1 000 DM
310.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außer-
halb der Diensträume nicht erhoben.
310.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben
unberührt.
311 Nachlaßverzeichnis
(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
311.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere ange;.
fangene Stunde um 40 Deutsche Mark.
311.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-
ha!b der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
Schiffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
400 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und
anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung
der Prüfungsbescheinigung ( § 4 Abs. 5 der Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. 1
S. 734) 60 DM
401 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur
Musterrolle 40 DM
410 Verklarung
einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Han-
delsgesetzbuches Doppelte Wertgebühr
411 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Einfache Wertgebühr
500 Übersendung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit
einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für
deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind 10- 50 DM
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-
halb der Diensträume nicht erhoben.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
51 0 Überweisung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang
mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder
auf amtlichem Wege vorgenommen werden 10 DM
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-
halb der Diensträume nicht erhoben.
520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
( § 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Texts einer Übersetzung oder
Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A 1,50 DM
520.2 Sprachengruppe B 2,50 DM
520.3 Sprachengruppe C 3,50 DM
520.4 Sprachengruppe D 4,50 DM
mindestens 15 DM
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl
und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachengruppe an, so
bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen
zusammengerechnet.
521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der
Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 1 0 DM
522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Über-
setzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung
oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung
oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist Die Hälfte der
Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 10 DM
530 Veräußerung
( §§ 1 und 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-
halb der Diensträume nicht erhoben.
535 Vermögensverzeichnis
( § 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere ange-
fangene Stunde um 40 Deutsche Mark.
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außer-
halb der Diensträume nicht erhoben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 27
Verwahrung
( § 1 Konsulargesetz)
550 Ven.vahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den
Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändi-
gung oder Rückgabe,
für jeweils anaef an:::;eno sechs Monate vom Tage der Annahme an Einfache Wertgebühr
551 Verwahrung von son;:;ligen beweglichen Sachen - ausgenommen
Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit
Wertangabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder
Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den
Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tage der Annahme an 5 - 50 DM
Zusatzgebühr
700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der
Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde 10 DM
für einen Kalendertag
höchstens 160 DM
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprech-
tage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Dienst-
räume im Sinne dieser Verordnung.
B Gebühren des Auswärtigen Amts
900 Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen
Urkunde 20 DM
910 Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentli-
chen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 20 DM
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
Wertermittlungsvorschriften
1. Grundsatz (2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum
(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhe-
des Gegenstandes maßgebend, auf den sich die bung oder das Erlöschen von Sondereigentum
Amtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des
Erklärung ist Gegenstand das Rechtsverhältnis, auf Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2) anzu-
das sich die Erklärung bezieht. nehmen.
(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der (3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbau-
Amtshandlung. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Ver- rechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maß-
tragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, gabe, daß an die Stelle des Werts des Grundstücks
wenn sie Gegenstand einer besonderen Amtshand- der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein
lung sind. solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu
bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand
lasten, werden bei Ermittlung des Werts nicht abge-
5. Grunddienstbarkeiten
zogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der
Amtshandlung ein Nachlaß oder eine sonstige Ver- Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich
mögensmasse ist. nach dem Wert, den sie für das herrschende Grund-
stück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des
2. Sachen
dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßge-
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen bend.
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der
Sache unter Berücksichtigung aller den Preis 6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rang-
beeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu änderungen
erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche
Verhältnisse bleiben außer Betracht. ( 1 ) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonsti-
gen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland schaft,· Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt
ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der
der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand
sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den einen geringeren Wert hat, nach diesem.
Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen,
amtlich bekannten oder aus den Grundakten (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek
ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld,
oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der
ein höherer Wert ergibt. Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mit-
haft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist
3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffs-
bauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.
( 1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maß-
gebend. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der (3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des glei-
Sache (Nummer 2), so ist dieser maßgebend; beim chen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts,
Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden
des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179
Ermittlung des Werts außer Betracht. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines
nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs- Vorrangseinräumung €Jleich. Der Ausschluß des
rechts ist der halbe Wert der Sache anzunehmen. Löschungsanspruchs nach § 11 79 Abs. 5 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des
4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserb- Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Aus-
baurecht
schluß vereinbart wird.
( 1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt
der Wert achtzig vom Hundert des Werts des bela- 7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
steten Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2). Eine für
Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebau- ( 1 ) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder
ung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter
Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach
die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:
vereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf
Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert über- bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe
steigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßge- der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch
bend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbau- das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist
zinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist. die Dauer des Rechts außerdem durch das
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 29
Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so 8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechfs bemißt
nicht überschritten werden; sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters
b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind oder Pächters während der ganzen Vertragszeit.
mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Ver-
Leistungen von unbestimmter Dauer-vorbehalt- tragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist
lich der Vorschriften des Absatzes 2 - mit dem jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem
Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewer- längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßge-
ten. bend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwan-
zigfachen Betrag der einjährigen Leistung überstei-
(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebens-
dauer einer Person beschränkt, so gilt als gen.
Geschäftswert bei einem Lebensalter (2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich
von 1 5 Jahren oder weniger der 22fache Betrag, nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung
über 1 5 Jahren bis zu 25 Jahren Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit,
der 21 fache Betrag, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbe-
über 25 Jahren bis zu 35 Jahren trag der Bezüge.
der 20fache Betrag,
9. Anmeldungen zum Handelsregister
über 35 Jahren bis zu 45 Jahren
der 1 8fache Betrag, ( 1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister richtet
über 45 Jahren bis zu 55 Jahren sich der Wert, sofern nicht ein bestimmter Geldbe-
der 1 5fache Betrag, trag in das Register einzutragen ist, nach den fol-
über 55 Jahren bis zu 65 Jahren genden Vorschriften.
der 11 fache Betrag, (2) Der Wert richtet sich nach dem Betriebsver-
über 65 Jahren bis zu 75 Jahren mögen. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens
der 7 ½fache Betrag, ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit
über 75 Jahren bis zu 80 Jahren der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist.
der 5fache Betrag, Ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür,
über 80 Jahren der 3fache Betrag daß dem zu dem Betriebsvermögen gehörenden
der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Grundbesitz ein höherer als der Wert zukommt, mit
Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens- dem er zur Einheitsbewertung angesetzt ist, so ist
dauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je der Unterschiedsbetrag dem Einheitswert hinzuzu-
nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst rechnen; Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensal- Eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalge-
ter des Ältesten oder des Jüngsten. sellschaft, die bei der Einheitsbewertung nach
§ 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der
(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBI. 1
einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
oder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBI. 1
oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichte- S. 1849), nicht mitgerechnet worden ist, wird mit
ten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder dem ihr nach§ 11 des Bewertungsgesetzes beizu-
durch Annahme als Kind verbunden oder in der Sei- legenden Wert zum Einheitswert hinzugerechnet.
tenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
(3) Der für die Berechnung der Gebühr maßge-
zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die
bende Wert beträgt, wenn es sich um die erste
Schwägerschaft begründende Ehe nicht mehr
Anmeldung oder Eintragung der Firma handelt, bei
besteht.
einem Wert des Betriebsvermögens
(4) Der Wert des einem nichtehellchen Kind bis zu 10 000 Deutsche Mark
gegen seinen Erzeuger zustehenden Unterhalts- 3 000 Deutsche Mark,
rechts bestimmt sich nach dem Betrag des einjäh- bis zu 20 000 Deutsche Mark
rigen Bezugs. Ist di:eser Betrag in den einzelnen 6 000 Deutsche Mark,
Jahren verschieden, so kommt der höchste Betrag bis zu 30 000 Deutsche Mark
zum Ansatz. 10 000 Deutsche Mark,
(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu bis zu 50 000 Deutsche Mark
vier vom Hundert des Werts des Gegenstands, der 1 6 000 Deutsche Mark,
die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht bis zu 100 000 Deutsche Mark
ein anderer Wert festgestellt werden kann. 20 000 Deutsche Mark,
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche
des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht Mark für je
später den Gegenstand einer gebührenpflichtigen 100 000 Deutsche Mark 5 000 Deutsche Mark,
Amtshandlung, so ist der spätere Zeitpunkt maßge- von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche
bend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Mark für je
Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist 400 000 Deutsche Mark 1 5 000 Deutsche Mark,
das Recht in anderer Weir.e bedingt, so ist der Wert von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche
nach den Umständen des raues niedriger anzuset- Mark für je
zen. 500 000 Deutsche Mark 20 000 Deutsche Mark.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bei der Berechnung des Wertes sind Betriebsver- (3) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1
mögenswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver-
einer Million Deutsche Mark auf volle 100 000 Deut- handlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden,
sche Mark, Betriebsvermögenswerte über eine Mil- in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark.
lion bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle
400 000 Deutsche Mark und höhere Betriebsver-
mögenswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark auf- 11 . Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von
zurunden. Beschlüssen
(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung Kommt die Feststellung eines Einheitswerts des
handelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten Betriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt
Werts zugrunde zu legen. sich bei Anmeldungen zu einem Register und bei der
Beurkundung von Beschlüssen (Gebührennummer
(5) Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so 162), deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-
ist dieser zu schätzen. wert hat, der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.
(6) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzu-
melden, weil der Ortsname sich geändert hat, oder 12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister
handelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für
Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister
das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung
bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.
hat, so beträgt der Wert ein Zehntel des in Absatz 3
bestimmten Werts, höchstens jedoch 3 000 Deut-
sche Mark. 13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechts-
verhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträ-
(7) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlas- gen oder Satzungen
sung, so ist der Wert unter Berücksichtigung der
Bedeutung und des Betriebskapitals der Zweignie- (1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Verän-
derlassung nach billigem Ermessen niedriger fest- derung eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert
zusetzen als bei einer gleichen Anmeldung, die das des von der Veränderung betroffenen Rechtsver-
Unternehmen als Ganzes betrifft. Dies gilt auch, hältnisses nicht überschritten werden, und zwar
wenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird. auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Verän-
derungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(8) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesell-
schaft bestimmt sich der Wert nach Absatz 3; er (2) Bei Verträgen, die den Austausch von Lei-
kann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen stungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert
höher angenommen werden. Ist die einzutragende der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert
Einlage des Kommanditisten höher als der nach der Leistungen verschieden ist, der höhere maßge-
Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert bend.
nach der Einlage. Ist ein Kommanditist als Nachfol- (3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert
ger eines anderen in das Register einzutragen, so nach dem zusammengerechneten Wert der gegen-
bestimmt sich der Wert für die Anmeldung nach der wärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der
einfachen Kommanditeinlage. Das gleiche gilt, Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten
wenn ein bisher persönlich haftender Gesellschaf- betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens
ter als Kommanditist oder ein bisheriger Komman- werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehe-
ditist als persönlich haftender Gesellschafter einzu- vertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren
tragen ist. Wert maßgebend.
(9) Bei der Beurkundung von Anmeldungen (4) Bei der Beurkundung von Satzungen ist der
beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark
in derselben Verhandlung beurkundet werden, in anzunehmen.
keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark.
14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit-
10. Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen berechtigter
Vereinigungen und Stiftungen
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitbe-
(1) Nummer 9 gilt entsprechend für Beschlüsse, rechtigter bestimmt sich der Wert nach dem Anteil
deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhältnissen
und die von Organen von Aktiengesellschaften, ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem
anderen Vereinigungen und Stiftungen, für deren Gesamthandvermögen zu bemessen.
Betriebsvermögen ein Einheitswert festgestellt
wird, gefaßt werden. Als Wert ist die Hälfte des in
15. Wert bei Vollmachten
Nummer 9 Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen.
(2) Werden in einer Verhandlung mehrere (1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines
Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 ent- bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses
sprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren maßgebende Wert zugrunde zu legen.
Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und (2) Der Wert einer allgemeinei1 Vollmacht ist nach
andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der
Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermö-
über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten gen des Vollmachtgebers angemessen zu berück-
als ein Beschluß. sichtigen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 31
(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestell- 18. Erbschein
ten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem (1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur
Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt Erlangung eines Erbscheins ist der Wert des nach
entsprechend. Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden
(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens einer reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maß-
Ml!!ion Deutsche Mark anzunehmen. gebend.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die (2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht
vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwen- eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der
dung. Wert für die Berechnung der Gebühr für die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränk-
ten Erbscheins beantragt, so ist für die Berechnung
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklä- der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen
rungen beurkundet, die denselben Gegenstand Versicherung der Wert der im Inland befindlichen
haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Gegenstände maßgebend.
Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung
erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur
einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach 19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
dem höchsten in Betracht kommenden Gebühren-
satz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von meh- Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlan-
reren Erklärungen die einen den ganzen Gegen..: gung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der
stand, die anderen nur einen Teil davon betreffen Gütergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamt-
(z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für gutes der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
einen Teil der Schuld).
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten
Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so 20. Testamentsvollstreckerzeugnis
gilt folgendes: Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlan-
a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen gung eines Zeugnisses über die Ernennung eines
Gebührensatz, so wird dieser nur einmal nach Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert
den zusammengerechneten Werten berechnet. nach Nummer 22 Abs. 2.
b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden,
so wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit
mehrere Erklärungen dem gleichen Gebühren- 21. Vermögensverzeichnisse
satz unterliegen, werden die Werte zusammen- Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen
gerechnet. wird die Gebühr nach dem Wert der verzeichneten
(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangän- Gegenstände erhoben.
derung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer
Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der
Rangänderung das vortretende oder das zurücktre- 22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtver-
tende Recht, je nachdem es für den Kostenschuld- mögensrechtliche Angelegenheiten
ner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen
ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerli- Angelegenheit der Wert nicht aus diesen Vorschrif-
chen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder ten ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach
gleichstehenden Berechtigten steht der Rangände- freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist
rung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluß des bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die
Löschungsanspruchs nach § 11 79 a Abs. 5 des
Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat,
Bürgerlichen Gesetzbuchs. sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert
nach freiem Ermessen festzusetzen.
17. Verfügungen von Todes wegen
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher
( 1) Wird über den ganzen Nachlaß oder einen Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert
Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberech- regelmäßig auf 5 000 Deutsche Mark anzunehmen.
nung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkei- Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder
ten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und
des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermö- nicht über eine Million Deutsche Mark angenommen
gens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflicht- werden.
teilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenhei-
(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der ten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In
Regel die Angaben des Verfügenden über den Wert Angelegenheiten, die die Annahme eines Minder-
zugrunde zu legen. jährigen betreffen, beträgt der Wert stets 5 000 DM.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
Wertgebührentabelle
Die einfache Wertgebühr beträgt:
bis zu 1 000,- DM einschließlich 20,- DM von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM
bis zu 5 000,- DM einschließlich 50,- DM für je angefangene 40 000,- DM 20,- DM
bis zu 10 000,- DM einschließlich 80,- DM von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM
bis zu 20 000,- DM einschließlich 100,- DM für je angefangene 50 000,- DM 20,- DM
bis zu 30 000,- DM einschließlich 120,- DM von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM
bis zu 40 000,- DM einschließlich 140,- DM für je angefangene 80 000,- DM 20,- DM
bis zu 50 000,- DM einschließlich 160,- DM von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM
bis zu 60 000,- DM einschließlich 180,- DM für je angefangene 100 000,- DM 20,- DM
bis zu 70 000,- DM einschließlich 200,- DM von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM
bis zu 80 000,- DM einschließlich 220,- DM für je angefangene 200 000,- DM 20,- DM
bis zu 90 000,- DM einschließlich 240,-DM von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM
bis zu 100 000,- DM einschließlich 260,- DM für je angefangene 400 000,- DM 20,-DM
von dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM
für je angefangene 1 0 000,- DM 20,- DM für je angefangene 1 Mio DM 20,- DM
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM
für je angefangene 20 000,- DM 20,- DM für je angefangene 2 Mio DM 20,- DM
Anlage 4
Sprachen liste
Gruppe A 1. Afrikaans Gruppe C 1. Albanisch
2. Dänisch 2. Amharisch
3. Englisch 3. Bengali
4. Flämisch 4. Birmanisch
5. Französisch 5. Finnisch
6. Holländisch 6. Haussa
7. Italienisch 7. Hindi
8. Norwegisch 8. Iranisch
9. Portugiesisch 9. Kisuaheli
10. Schwedisch 10. Magyarisch
11. Spanisch 11. Malayisch/lndonesisch
12. Neuhebräisch
13. Philippino
14. Thay
Gruppe B 1. Bulgarisch 15. Türkisch
2. Neugriechisch 16. Urdu
3. Polnisch 17. Vietnamesisch
4. Rumänisch
5. Russisch Gruppe D 1. Arabisch
6. Serbo-Kroatisch 2. Chinesisch
7. Slowakisch 3. Japanisch
8 Ts~hechisch 4. Koreanisch
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 33
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 10. Januar 1980
Tag Inhalt Seite
5. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Technische Zusammenarbeit ...
6. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
10. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzhilfe 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
12. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 10
13. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Internationalen Wäh-
rungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
13. 12. 79 Bekanntmachung de3 Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 12
17. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 14
17. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
19. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 12. 79 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung
der Achtundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-
trollierten Luftraum) und
der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 242 29. 12. 79
96-1-2-68. 96-1-2-69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen 12. 12. 79 L 317/1
5. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2736/79 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2287 /79 hinsichtlich des Transfers von
Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an
die italienische Interventionsstelle 6. 12. 79 L 310/11
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2754/79 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der' Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung Kanadas und des Abkommens in Form
eines Briefwechsels betreffend dieses Abkommen 8. 12. 79 L 312/1
7. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2760/79 der Kommission zur Festsetzung der
zur Berechnung des Wertes eingelagerten und auf das Haushaltsjahr
1980 zu übertragenden Agrarerzeugnisse dienenden Preise 8. 12 79 L 312/22
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2770/79 der Kommission über den Verkauf
von Magermilchpulver zur Kälberfütterung und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 11. 12 79 L 315/11
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 12. 79 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung
der Achtundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-
trollierten Luftraum) und
der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 242 29. 12. 79
96-1-2-68. 96-1-2-69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen 12. 12. 79 L 317/1
5. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2736/79 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2287 /79 hinsichtlich des Transfers von
Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an
die italienische Interventionsstelle 6. 12. 79 L 310/11
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2754/79 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der' Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung Kanadas und des Abkommens in Form
eines Briefwechsels betreffend dieses Abkommen 8. 12. 79 L 312/1
7. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2760/79 der Kommission zur Festsetzung der
zur Berechnung des Wertes eingelagerten und auf das Haushaltsjahr
1980 zu übertragenden Agrarerzeugnisse dienenden Preise 8. 12 79 L 312/22
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2770/79 der Kommission über den Verkauf
von Magermilchpulver zur Kälberfütterung und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 11. 12 79 L 315/11
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1980 35
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Andere Vorschriften
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2693/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Teppiche, auch Nadelflorteppiche, ausgenom-
men aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer
57.03 oder Kokosfasern, der Tarifstelle 58.02 ex A mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 1. 12. 79 L 305/59
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2694/79 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bänder und schußlose Bänder aus parallel
gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen der Tarifnummer
ex 58.05 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 1. 12. 79 L 305/60
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2695/79 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Stickereien als Meterware oder als Motiv
der Tarifnummer 58.1 0 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 1. 12. 79 L 305/61
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2696/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen
Kunststoffen getränkt, usw. der Tarifnummer 59.08 mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 1. 12. 79 L 305/62
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2697 /79 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
der Tarifstellen 62.03 8 1a}, ex b) und ex II mit Ursprung in Singapur,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 1. 12. 79 L 305/63
30. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2712/79 der Kommission über einen vorläufi-
gen Antidumpingzoll auf bestimmte Polyacryl-Spinnfasern und Poly-
acryl-Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika 4. 12. 79 L 308/11
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2717 /79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über dfe in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse hinsichtlich der dänischen Krone 5. 12. 79 L 309/1
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2721 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Butylalkohole der Tarifstelle 29.04 A
III b}, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 5. 12. 79 L 309/7
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2727 /79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handweb-
stühlen hergestellt, der Tarifnummern ex 50.09, ex 55.07, ex 55.09
und ex 58.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 10. 12. 79 L 313/1
3. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2728/79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte handgearbeitete Waren 10. 12. 79 L 313/50
4. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2729/79 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2592/79 zur Festlegung der Regeln für die
in der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrierung der
Einfuhren von Rohöl in der Gemeinschaft 10. 12. 79 L 314/1
4. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2735/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mit~!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen · 6. 12. 79 L 310/9
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20. 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48.- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -.50 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Voraw,rechnung 3.40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Ver!agsges !"" b.H. · Postfarh 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewar:dte Steuersatz beträgt
6.5% Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 346. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger Köln 834 00-502 bezogen werden.
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