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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1980 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
21. 4. 80 Neufassung des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschul-
statistikgesetz - HStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
223-2
26. 4. 80 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . 458
703-1
24. 4. 80 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
51-1-2
25. 4. 80 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
neu: 800-21-1-78
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
Vom 21. April 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-
bereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom 31. August
1971 in der ab 21. März 1980 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 8. September 1971 in Kraft getretene Hoch-
schulstatistikgesetz (BGBI. 1 S. 1473),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel
287 Nr. 15 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 3
des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
1980 (BGBI. 1 S. 294).
Bonn, den 21. April 1980
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
§ 1 richtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis
Zweck zum Land oder zur Hochschule besteht,
3. technisches, Verwaltungs- und sonstiges Personal
(1) Für Zwecke der Planung im Hochschulbereich·
an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
4. Schüler in den Abschlußklassen an den in § 2 Nr. 3
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist
genannten Einrichtungen,
so zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke
der Planung und Verwaltung in Bund, Ländern und 5. exmatrikulierte und beurlaubte Studenten an den in
Hochschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkei- § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
ten Verwendung finden können. 6. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder
(3) Die Erhebung von Daten, die zur Aufstellung von Promotionen vor den staatlichen und kirchlichen Prü-
Hochschulentwicklungsplänen erforderlich sind und auf fungsämtern ( § 2 Nr. 4) sowie vor den in § 2 Nr. 1 und
Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden, ist durch 2 genannten Einrichtungen gemeldet haben,
Landesrecht zu regeln. 7. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirchlichen
Prüfungsämtern(§ 2 Nr. 4) sowie den in§ 2 Nr. 1 und
§ 2 2 genannten Einrichtungen abgelegt wurden,
Erhebungsbereich 8. Gebäude und Räume der in § 2 Nr. 1, 2 und 6 genann-
ten Einrichtungen,
Die Erhebungen erstrecken· sich auf
9. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 5 genannten Stu-
1 . Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken dentenwohnheimen und deren Träger.
und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienen-
den Krankenanstalten, § 4
2. Ingenieurschulen, Höhere Fachschulen und entspre- Studenten
chende Einrichtungen,
Bei den Studenten ( § 3 Nr. 1) werden zum Zwecke der
3. Bildungseinrichtungen der Sekundarschulstufe 11,
Durchführung einer Bestands- und Verlaufsstatistik fol-
soweit die Erhebungen zur Feststellung des zu er-
gende Tatbestände erhoben:
wartenden Zugangs zu den Hochschulen erforderlich
sind, 1 . Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn-
sitze,
4. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie
Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in den 2. Art, Zeitpunkt und Ort des Erwerbs der Studienbe-
Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen abschlie- rechtigung, Studienverlauf, angestrebter Studienab-
ßen, schluß, Ausbildung der Eltern und deren Stellung im
Beruf.
5. Studentenwohnheime, soweit sie mit öffentlichen
Mitteln errichtet sind oder gefördert werden,
§ 5
6. Studentenwerke, die von ihnen verwalteten Einrich-
tungen und sonstige studentische Sozialeinrichtun- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
gen, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert Bei dem in § 3 Nr. 2 genannten Personenkreis wer-
werden. den zum Zwecke der Durchführung einer Bestandssta-
tistik mit Veränderungsdienst folgende Tatbestände er-
§ 3 hoben:
Erhebungseinheiten 1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit,
Die Erhebungen umfassen nach Maßgabe der §§ 4 2. Ausbildungsverlauf, berufliche Tätigkeit vor der Tä-
bis 10 tigkeit in der Hochschule, Lehrfächer, fachliche
Schwerpunkte der wissenschaftlichen oder künstle-
1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein-
richtungen, rischen Tätigkeit,
3. dienstrechtliche Stellung und Stellung in der Hoch-
2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal,
schule, Zahl und Art weiterer Beschäftigungsverhält-
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte,
nisse,
Tutoren und nichtstudentische wissenschaftliche
Hilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein- 4. Art der Finanzierung der Stelle.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 455
§ 6 § 11
Technisches, Verwaltungs- und Berichtszeit
sonstiges Personal
(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 8 Nr. 1 und 3 so-
Für den in § 3 Nr. 3 genannten Personenkreis werden wie § 9 werden in jedem Semester durchgeführt.
zum Zwecke der Durchführung einer Bestandsstatistik
folgende Tatbestände erhoben: (2) Die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Nr. 4
und 5 werden jährlich durchgeführt.
1. Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie organi-
satorische und fachliche Zugehörigkeit; (3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 9 und § 10 werden
alle fünf Jahre und die Erhebungen nach den §§ 5
2. Art der Finanzierung der Stelle.
und 8 Nr. 2 alle sechs Jahre durchgeführt; die Bestands-
veränderungen werden jährlich erhoben.
§ 7
§ 12
Schüler
Rechtsverordnungsermächtigung
Bei den in § 3 Nr. 4 genannten Schülern werden fol-
gende Tatbestände erhoben: ( 1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
1. Angaben zur Person, Wohnsitz, Schulort, Schul- mung des Bundesrates
zweig,
1. anzuordnen, daß einzelne der in den§§ 4 bis 10 ge-
2. Art des angestrebten Schulabschlusses, Art und Be- nannten Tatbestände nicht mehr erhoben werden,
ginn des angestrebten Studiums, angestrebter Stu- wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen nicht mehr
dienort, Berufsziel. benötigt werden;
2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größeren
§8
oder geringeren als den vorgesehenen Zeitabstän-
Hochschulen den durchzuführen sind, wenn dies für die Gewin-
nung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht;
Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen
werden folgende Tatbestände erhoben: 3. anzuordnen, daß bei den Studenten ( § 3 Nr. 1 ) fol-
1 . von den beurlaubten Studenten und Exmatrikulier- gende Tatbestände ohne Nennung von Namen und
ten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Studiengang, Anschrift einmalig oder in einem bestimmten Turnus
für einen begrenzten Zeitraum erhoben werden:
Fachsemester sowie Grund der Exmatrikulation oder
Beurlaubung, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und Ge-
schwister, Angaben zu Studium und Beruf des Ehe-
2. Gebäude und Räume sowie deren Größe, Ausstat-
partners, Tätigkeit zwischen Erwerb der Studienbe-
tung und Nutzung,
rechtigung und Aufnahme des Studiums, Studienver-
3. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungserfolg, lauf, angestrebter Studienabschluß, Berufsziel,
4. Promotionen und Habilitationen nach Fachrichtun- Werkarbeit und Wehrübungen in den Semesterfe-
gen, rien; Beruf, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der El-
tern; Finanzierung des Studiums.
5. Ist-Ausgaben und -Einnahmen in haushaltsmäßiger
und fachlicher Gliederung. (2) Vor Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1
soll der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
den Ausschuß für die Hochschulstatistik hören.
§9
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Prüfungskandidaten, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
staatliche und kirchliche Prüfungsämter anzuordnen, daß die für Zwecke der Hochschulplanung
erforderlichen Angaben über Studienbewerber, aufzu-
(1) Bei den Prüfungskandidaten (§ 3 Nr. 6) werden
nehmende Studenten sowie über Teilnehmer an Weiter-
folgende Tatbestände erhoben: Angaben zur Person,
bildungskursen der Hochschulen, einschließlich Ein-
Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, Studienverlauf, Art
richtungen für Fernstudienlehrgänge und Weiterbil-
und Fachrichtung der abzulegenden Prüfung.
dungskurse, die einem Hochschulstudium vergleichbar
(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsäm- sind, einmalig oder in einem bestimmten Turnus für ei-
tern ( § 2 Nr. 4) sowie den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten nen begrenzten Zeitraum erhoben werden.
Einrichtungen werden die Prüfungen nach Studiengän-
gen und Prüfungserfolg erfaßt.
§ 13
Auskunftserteilung
§10
( 1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
Studentenwerke die Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980
Bei den in § 2 Nr. 6 genannten Einrichtungen werden (BGBI. I S. 289) sind
folgende Tatbestände erhoben: Gebäude und Räume 1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebungen nach
nach Größe, Ausstattung und Nutzung. §4,
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. die in § 3 Nr. 2 genannten Personen für die Erhebun- bestände ohne Nennung von Namen und Anschrift na-
gen nach § 5 Nr. 1 bis 3, türlicher Personen weiterzuleiten. Für wissenschaftli-
che Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben
3. die Schüler nach § 3 Nr. 4 und deren gesetzliche Ver-
durch die Statistischen Ämter ohne Nennung von Na-
treter für die Erhebungen nach § 7,
men und Anschrift natürlicher Personen zulässig, so-
4. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 6 für die Erhe- weit dies ohne Gefährdung der Geheimhaltung möglich
bungen nach § 9 Abs. 1, ist.
5. die Leiter der Verwaltungen der in § 2 Nr. 1, 2 und 6 (3) Einzelangaben über die nach den §§ 4, 5, 7, 8,
genannten Einrichtungen für die Erhebungen nach Nr. 1 sowie § 9 Abs. 1 erfaßten Tatsachen dürfen von
§ 5 Nr. 4, §§ 6, 8 und 10, den jeweils zuständigen Erhebungsstellen für deren
6. die Leiter der dort bezeichneten Einrichtungen für die verwaltungsinterne Zwecke auch mit Namen und An-
Erhebungen nach § 9 Abs. 2, schrift des Auskunftspflichtigen verwendet werden.
Wechseln die Auskunftspflichtigen die Schule oder
7. die Eigentümer und Verwalter der in § 2 Nr. 5 ge-
Hochschule, so dürfen die Einzelangaben mit Namen
nannten Studentenwohnheime für die Erhebungen
und Anschrift an die neue Schule oder Hochschule für
nach § 3 Nr. 9.
deren verwaltungsinterne Zwecke weitergeleitet wer-
(2) Die Auskünfte sind den Erhebungsstellen zu ertei- den.
len.
(4) Die Befugnis nach den Absätzen 2 und 3, Einzel-
(3) Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den angaben weiterzuleiten, ist auf den Erhebungsvor-
§§ 4, 5, 7 und 9 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. 1 bis 4 genann- drucken bekanntzugeben.
ten Einrichtungen, bei denen der Auskunftspflichtige ge-
(5) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
meldet oder tätig ist. Erhebungsstelle für die Erhebung
zwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen beschäf-
nach § 3 Nr. 9 ist das Deutsche Studentenwerk. Die Er-
tigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden.
hebungsstellen haben für den termingerechten Eingang
der Erhebungsbogen zu sorgen, die Richtigkeit insbe-
sondere der Angaben zur Person zu überprüfen, soweit
erforderlich die Ergänzung und Berichtigung der Mel- §16
dungen zu veranlassen und sie unverzüglich an die Sta- Festlegung des Erhebungs-
tistischen Ämter der Länder und des Bundes weiterzu- und Aufbereitungsprogramms
leiten.
Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm wird in-
soweit, als dies zur Erstellung einer einheitlichen Bun-
§14 desstatistik erforderlich ist, vom Statistischen Bundes-
Datenbank amt im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden
festgelegt.
Im Statistischen Bundesamt wird eine hochschulspe-
zifische Datenbank als unselbständige Einrichtung er-
§ 17
richtet. Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, die
bei ihm gespeicherten Daten im Rahmen eines arbeits- Ausschuß für die Hochschulstatistik
teiligen Verbundsystems den Statistischen Landesäm-
tern im vollen Umfang zur Verfügung zu stellen. Den üb- (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß
rigen interessierten Stellen stehen die gespeicherten für die Hochschulstatistik gebildet.
Daten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrif- (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt
ten zur Verfügung. Für die Hochschulplanung von Bund, bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz oblie-
Ländern und Hochschulen sind die Daten vorrangig be- genden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des
reitzustellen. Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen
jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hoch-
schulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vor-
§15
schläge des Ausschusses in statistisch-methodischer
Geheimhaltung Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und
finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Aus-
(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
schuß hat über seine Arbeit alle zwei Jahre einen
Verhältnisse von natürlichen Personen sind von den
schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgeben-
Auskunftsberechtigten und von Personen, denen Ein-
den Körperschaften zuzuleiten ist.
zelangaben auf Grund des Absatzes 2 oder 3 zugeleitet
worden sind, geheimzuhalten. Einzelangaben über juri- (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus
stische Personen unterliegen nicht der Geheimhal-
tungspflicht nach § 11 des Gesetzes über die Statistik 1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
oder seinem Vertreter,
für Bundeszwecke.
2. drei Vertretern der Bundesministerien, mit zusam-
(2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen men elf Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,
Landesämter und die Erhebungsstellen sind berechtigt
und verpflichtet, an die fachlich zuständigen obersten 3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständi-
Bundes- und Landesbehörden sowie an die von ihnen gen obersten Landesbehörden,
bestimmten Stellen und Personen auf Verlangen Einzel- 4. je einem Vertreter des Wissenschaftsrates und des
angaben über die nach diesem Gesetz erhobenen Tat- Deutschen Bildungsrates,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 457
5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, den Einrichtungen berufen; der Bundesminister für Bil-
darunter mindestens einem Vertreter der Hochschul- dung und Wissenschaft bestimmt die vorschlagsbe-
verwaltungen, rechtigten Einrichtungen.
6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtun-
gen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem §18
Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im
Hochschulbereich befaßt sind. Geltung im Land Berlin
(4) Vertreter der Statistischen Landesämter nehmen Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachver- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
ständige zu den Sitzungen einladen. den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der
zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.
§19
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch
den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommen- Inkrafttreten
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. April 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt ins-
besondere vor, wenn ein marktbeherrschendes
Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer
Artikel 1 bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 1 . die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Un-
(BGBI. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 59 des ternehmen in einer für den Wettbewerb auf
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich
wird wie folgt geändert: gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingun-
gen fordert, die von denjenigen abweichen,
1. § 12 erhält folgende Fassung: die sich bei wirksamem Wettbewerb mit ho-
,,§ 12 her Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hier-
bei sind insbesondere die Verhaltensweisen
(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten
§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 5 b Abs. 1 mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichti-
bezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Ab- gen;
satz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen,
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Ge-
1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art schäftsbedingungen fordert, als sie das
ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch marktbeherrschende Unternehmen selbst auf
Freistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt vergleichbaren Märkten von gleichartigen Ab-
darstellen oder nehmern fordert, es sei denn, daß der Unter-
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch- schied sachlich gerechtfertigt ist.''
land in zwischenstaatlichen Abkommen aner-
kannten Grundsätze über den Verkehr mit Waren 3. § 23 wird wie folgt geändert:
oder gewerblichen Leistungen verletzen. a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 8, 9 und 10
(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6 angefügt:
Abs. 1 bezeichneten Art kann die Kartellbehörde die ,,Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Un-
in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen, so- ternehmens ganz oder zu einem wesentlichen
weit Teil ist für die Berechnung der Marktanteile, der
1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun- Beschäftigtenzahl und der Umsatzerlöse des
gen vorliegen oder Veräußerers nur auf den veräußerten Vermö-
gensteil abzustellen. Satz 8 gilt entsprechend für
2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse den Erwerb von Anteilen, soweit dabei weniger
überwiegende außenwirtschaftliche Interessen als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräußerer
der Bundesrepublik Deutschland erheblich b~- verbleiben und der Zusammenschluß nicht die
einträchtigt. Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3
(3) Die Kartellbehörde kann und Nr. 5 erfüllt. Steht einer Person oder Perso-
1 . den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die
beanstandeten Mißbrauch abzustellen, Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu,
so gilt sie für die Zwecke dieses Gesetzes als
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver- Unternehmen."
träge oder Beschlüsse zu ändern oder
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 4 durch folgende Sät-
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er- ze 4 und 5 ersetzt:
klären." „Als Zusammenschluß gilt auch der Erwerb von
Anteilen, soweit dem Erwerber durch Vertrag,
2. § 22 wird wie folgt geändert: Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß
eine Rechtsstellung verschafft ist, die bei der Ak-
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: tiengesellschaft ein Aktionär mit mehr als 25 vom
„Für die Berechnung der Marktanteile und der Hundert des stimmberechtigten Kapitals inne-
Umsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 10 ent- hat. Anteilen an einem Unternehmen stehen
11
sprechend. Stimmrechte gleich."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 459
c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: dert erreichen. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt
.,§ 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend." im übrigen unberührt .
(3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und
4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis
.,§ 23a 10 anzuwenden."
(1) Unbeschadet des§ 22 Abs. 1 bis 3 wird für die
Zusammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den 5. § 24 Abs. 8 und 9 erhält folgende Fassung:
Zusammenschluß eine überragende Marktstellung ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,
entstehen oder sich verstärken wird, wenn
1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im
1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zu- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-
sammenschluß endenden Geschäftsjahr Um- satzerlöse von weniger als 500 Millionen Deut-
satzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deut- scher Mark hatten oder
scher Mark hatte, mit einem anderen Unterneh-
men zusammenschließt, das 2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig
ist und im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
a) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und jahr Umsatzerlöse von nicht mehr als 50 Millio-
mittlere Unternehmen insgesamt einen nen Deutscher Mark hatte, einem anderen Unter-
Marktanteil von mindestens zwei Dritteln und nehmen anschließt, es sei denn, das eine Unter-
die am Zusammenschluß beteiligten Unter- nehmen hatte Umsatzerlöse von mindestens vier
nehmen insgesamt einen Marktanteil von Millionen Deutscher Mark und das andere Unter-
mindestens fünf vom Hundert haben, oder nehmen Umsatzerlöse von mindestens einer Mil-
b) auf einem oder mehreren Märkten marktbe- liarde Deutscher Mark, oder
herrschend ist, auf denen insgesamt im letz-
ten abgeschlossenen Kalenderjahr minde- 3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit min-
stens 150 Millionen Deutscher Mark umge- destens fünf Jahren Waren oder gewerbliche
setzt wurden, oder Leistungen angeboten werden und auf dem im
letzten Kalenderjahr weniger als zehn Millionen
2. die am Zusammenschluß beteiligten Unterneh- Deutscher Mark umgesetzt wurden.
men im letzten vor dem Zusammenschluß enden-
den Geschäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23
mindestens zwölf Milliarden Deutscher Mark und Abs. 1 Satz 2 bis 10 anzuwenden.
mindestens zwei der am Zusammenschluß be- (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden,
teiligten Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils soweit durch den Zusammenschluß der Wettbe-
mindestens einer Milliarde Deutscher Mark hat- werb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim
ten; die Vermutung gilt nicht, soweit der Zusam- Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder de-
menschluß auch die Voraussetzungen des§ 23 ren Bestandteilen im Sinne des Absatzes 1 be-
Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt und das Gemein- schränkt wird."
schaftsunternehmen nicht auf einem Markt tätig
ist, auf dem im letzten Kalenderjahr mindestens 6. § 24 a wird wie folgt geändert:
750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt wur-
den. a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das Vorhaben ist beim Bundeskartellamt anzu-
(2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch
melden, wenn
eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbe-
herrschend, wenn sie 1. eines der am Zusammenschluß beteiligten
Unternehmen im letzten abgeschlossenen
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die
Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens
auf einem Markt die höchsten Marktanteile und
zwei Milliarden Deutscher Mark hatte oder
zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hun-
dert erreichen, oder 2. mindestens zwei der am Zusammenschluß
beteiligten Unternehmen im letzten abge-
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse
auf einem Markt die höchsten Marktanteile und von jeweils einer Milliarde Deutscher Mark
zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr hatten oder
erreichen,
3. der Zusammenschluß nach Landesrecht
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt be-
Wettbewerbsbedingungen auch nach dem Zusam- wirkt werden soll."
menschluß zwischen ihnen wesentlichen Wettbe- b) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
werb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Un-
.,§ 46 Abs. 9 findet auf die anläßlich der Anmel-
ternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbe-
dung erlangten Kenntnisse und Unterlagen ent-
werbern keine überragende Marktstellung hat.
sprechende Anwendung.''
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Unternehmen
handelt, die im letzten abgeschlossenen Ge- c) Absatz 4 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
schäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 150 Mil- sung:
lionen Deutscher Mark hatten oder wenn die am Zu- ,,Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach Ab-
sammenschluß beteiligten Unternehmen insgesamt satz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig,
einen Marktanteil von nicht mehr als 15 vom Hun- den Zusammenschluß vor dem Ablauf der in Ab-
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
satz 2 Satz 1 genannten Frist von einem Monat 9. § 35 wird wie folgt geändert:
und, wenn das Bundeskartellamt die Mitteilung a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
nach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor dem Ab-
lauf der dort genannten Frist von vier Monaten ,,(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
oder deren vereinbarter Verlängerung zu vollzie- von der Kartellbehörde oder dem Beschwerde-
gericht erlassene Verfügung im Sinne des Ab-
hen oder am Vollzug dieses Zusammenschlus-
satzes 1 verstößt, hat, sofern die Verfügung oder
ses mitzuwirken, es sei denn, das Bundeskartell-
amt hat demjenigen, der die Anmeldung bewirkt die Feststellung nach § 70 Abs. 3 unanfechtbar
hat, vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten wird, auch den Schaden zu ersetzen, der von der
Fristen schriftlich mitgeteilt, daß das Zusammen- Zustellung der Verfügung an entstanden ist."
schlußvorhaben die Untersagungsvorausset- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
zungen des § 24 Abs. 1 nicht erfüllt;".
10. Der Siebente Abschnitt erhält die Überschrift „Un-
7. § 24 b Abs. 5 erhält folgende Fassung: tersagungsverfahren, Mehrerlösabschöpfung' '.
,,(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei 11 . In § 37 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Jahre bis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976,
ein Gutachten, das sich auf die Verhältnisse in den ,,(3) Die Kartellbehörde kann auch einem Unter-
letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren nehmen, das auf Grund seiner gegenüber kleinen
erstreckt, und leitet es der Bundesregierung unver- und mittleren Wettbewerbern überlegenen Markt-
züglich zu. Die Gutachten nach Satz 1 werden den macht in der Lage ist, die Marktverhältnisse we-
gesetzgebenden Körperschaften von der Bundes- sentlich zu beeinflussen, ein Verhalten untersagen,
regierung unverzüglich vorgelegt und zum gleichen das diese Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar
Zeitpunkt von der Monopolkommission veröffent- unbillig behindert und geeignet ist, den Wettbewerb
licht. Zu diesen Gutachten nimmt die Bundesregie- nachhaltig zu beeinträchtigen."
rung in angemessener Frist gegenüber den gesetz-
gebenden Körperschaften Stellung. Darüber hinaus 12. Nach § 37 a wird folgender § 37 b eingefügt:
kann die Monopolkommission nach ihrem Ermes- ,,§ 37 b
sen zusätzliche Gutachten erstellen. Die Bundesre-
gierung kann sie mit der Erstattung zusätzlicher ( 1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrläs-
Gutachten beauftragen. Die Monopolkommission sig durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit
leitet Gutachten nach Satz 4 und 5 der Bundesre- einer Verfügung nach§ 22 Abs. 5 oder§ 103 Abs. 6
gierung zu und veröffentlicht sie. Der Bundesmini- untersagt hat, nach Zustellung der Verfügung einen
ster für Wirtschaft hat in Einzelfällen, die ihm nach Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbehörde nach
§ 24 Abs. 3 zur Entscheidung vorliegen, eine gut- Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der
achtliche Stellungnahme der Monopolkommission Feststellung nach § 70 Abs. 3 anordnen, daß das
einzuholen." Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechen-
den Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt
(Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit
8. § 26 wird wie folgt geändert: der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen
a) In Absatz 1 werden die Worte „bestimmte Wett- nach § 35 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist.
bewerber'' durch die Worte „bestimmte Unter- Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer
nehmen'' ersetzt. Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbar-
b) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: keit der Verfügung oder der Feststellung nach§ 70
Abs. 3 angeordnet werden.
„Für das Untersagungsverfahren nach § 37 a
Abs. 2 wird vermutet, daß ein Anbieter einer be- (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösab-
stimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei- schöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anord-
stungen von einem Nachfrager abhängig im Sin- nung auf einen angemessenen Geldbetrag be-
ne des Satzes 2 ist, wenn dieser Nachfrager bei schränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll
ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preis- auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.
nachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt
regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, ~ werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-
die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt wer- mäßig zu bestimmen.
den."
(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abfüh-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: rung des Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbe-
,,(3) Marktbeherrschende Unternehmen und hörde eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach
Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des der es zur Leistung von Schadensersatz wegen
Absatzes 2 Satz 1 dürfen ihre Marktstellung desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet
nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im ist, so ordnet die Kartellbehörde an, daß die Anord-
Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne nung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht
sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedin- mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits an
gungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unter- die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das
nehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes
Sinne des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zu auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den
den von ihnen abhängigen Unternehmen." Geschädigten nach, so erstattet die Kartellbehörde
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 461
dem Unternehmen den abgeführten Mehrerlös in b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzlei- „3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von
stung zurück." Fällen die tatsächlich geforderten Preise im
gesamten Geltungsbereich dieses Geset-
13. § 38 wird wie folgt geändert: zes oder in einem wesentlichen Teil davon
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: erheblich übersteigt oder''.
,,2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Un- c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
wirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus- ,, (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen
ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde Auskunft verlangen, soweit dies zur Prüfung der
nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3, § 17 Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich
Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3, ist. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend. Zur Er-
§ 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 teilung der Auskunft hat die Kartellbehörde eine
Abs. 6 Nr. 3, § 103 a Abs. 3 oder § 104 angemessene Frist zu bestimmen. Die Befugnis-
Abs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewordene se der Kartellbehörde nach § 46 bleiben unbe-
Verfügung für unwirksam erklärt hat,". rührt.
b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die
,,4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht- Kartellbehörde das preisempfehlende Unterneh-
bar gewordenen Verfügung nach Absatz 3, men auffordern, den beanstandeten Mißbrauch
§ 12 Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 abzustellen.
Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a
(6) Die Kartellbehörde kann einem Unterneh-
Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a men die Anwendung von Empfehlungen der in
Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2
Absatz 1 bezeichneten Art verbieten, wenn ge-
Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie ausdrück-
gen das Unternehmen bereits
lich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,''.
1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen
c) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: nach Absatz 3 oder
,,5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweili- 2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbe-
gen Anordnung nach den § § 56 oder 63 scheide nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 1 2 oder
Abs. 3, einer Anordnung nach § 63 a oder ei-
3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung
ner vollziehbaren Verfügung nach § 38 a
nach Absatz 3 und ein rechtskräftig geworde-
Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die ausdrück-
ner Bußgeldbescheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11
lich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,''.
oder 12
d) Absatz 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
ergangen sind und zu besorgen ist, daß das Un-
„ 1 2. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der ternehmen weiterhin ordnungswidrige oder miß-
Weiterveräußerung an Dritte bestimmte bräuchliche Empfehlungen aussprechen wird.
Preise zu fordern oder anzubieten, be- Die Kartellbehörde kann das Verbot auf Antrag
stimmte Arten der Preisfestsetzung anzu- des Unternehmens aufheben, wenn besondere
wenden oder bestimmte Ober- oder Unter- Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein er-
grenzen bei der Preisfestsetzung zu be- neuter Mißbrauch der in Absatz 3 bezeichneten
achten." Art oder eine erneute Ordnungswidrigkeit nach
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nicht mehr zu erwar-
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ten ist."
Geldbuße bis zu einer Million Deutscher Mark,
über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen 15. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Mehrerlöses geahndet werden. Die Höhe des
„a) gegenüber Kartellen im Sinne des §§ 4, 6
Mehrerlöses kann geschätzt werden."
und 7, soweit diese Aufgaben und Befugnis-
f) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an- se nicht dem Bundesminister für Wirtschaft
gefügt: übertragen sind;".
,,(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ord- b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich
,,2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fäl-
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-
len der§§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6
nungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat
Abs. 1 und des§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit
durch Verbreiten von Druckschriften begangen
Absatz 3 bis 5;".
wird."
14. § 38 a wird wie folgt geändert: 16. § 50 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach
„ 1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet dem Jahr, in dem d.ie Monopolkommission ein Gut-
sind, ausschließlich eine bestimmte Preis- achten nach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat,
angabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung einen Bericht über seine Tätigkeit in den beiden vor-
kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder angegangenen Kalenderjahren sowie über die Lage
sonstiger Druck angewendet wird und". und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet."
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
17. § 56 Nr. 3 erhält folgende Fassung: und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung be-
gründet gewesen ist."
,,3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3,
§ 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze
Satz 1 und Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, 4 bis 6.
§§ 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102
Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6, 22. In § 78 wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 103 a Abs. 3 oder§ 104 Abs. 2".
,,(2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde
oder Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen ( § 51
18. § 58 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Abs. 2 Nr. 4) ist der Streitwert nach der sich aus
„4. die nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden
Abs. 5, §§ 27, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim-
§ 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a, § 103 Abs. 6, men, jedoch nicht über 500 000 Deutsche Mark."
§ 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 ergehen,''.
23. § 80 wird wie folgt geändert:
19. § 63 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas-
,,2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, sung:
§ 17 Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 ,, 1. Anmeldungen nach§ 9 Abs. 2- auch in Ver-
Abs. 5, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1, bindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1, § 103 Abs. 3
§ 38 Abs. 3, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a und § 103 a Abs. 1 Satz 2 -, § 24 a Abs. 1,
Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder§ 104 § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 3 Satz 3
Abs. 2 getroffen wird." und Absatz 4, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b - auch in Verbin-
20. § 63 a Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: dung mit -Absatz 5 - sowie § 102 a Abs. 1
,,(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die Satz 3 in Verbindung mit Satz 1;
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder- 2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4,
herstellen, wenn §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7,
8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 24, 24 a, 27,
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach
28, 31, 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6,
Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr
§§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 103, 103 a,
vorliegen oder
104 und 105;".
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an- b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 erhält folgende Fas-
gefochtenen Verfügung bestehen oder sung:
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilli- „5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17
ge, nicht durch überwiegende öffentliche Interes- Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3,
sen gebotene Härte zur Folge hätte. § 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine auf- Satz 1, § 102 Abs. 4, § 102 a Abs. 2, § 103
schiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde Abs. 6, § 103 a Abs. 3 und § 104 Abs. 2;
die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll er- 6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27
folgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Abs. 1, §§ 37 a, 99 Abs. 3 Satz 3, § 100
Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teil- be b - auch in Verbindung mit Absatz 5 -
weise anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und
Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. § 103 a Abs. 1 Satz 2;".
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist
schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. 24. § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind
vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Ver- ,,§ 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Ver-
fügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzo- bindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
gen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Voll- nungswidrigkeiten findet keine Anwendung."
ziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung können 25. § 98 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen
„Es findet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im
Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können
Sinne des § 6 Abs. 1, soweit an ihnen Unternehmen
auch befristet werden." '
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes betei-
ligt sind."
21. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 26. § 100 wird wie folgt geändert:
,,(3) Hat sich eine Verfügung nach§ 22 Abs. 5
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
oder § 103 Abs. 6 wegen nachträglicher Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf an- ,.(3) § 15 gilt nicht, soweit
dere Weise erledigt, so spricht das Beschwerde- 1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Er-
gericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang zeugerbetrieben die Abnehmer von Saatgut.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 463
das den Vorschriften des Saatgutverkehrs- Versicherungsunternehmungen wahrneh-
gesetzes in der Fassung der Bekanntma- men,
chung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) b) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ange-
unterliegt, oder meldet worden ist, die eine Ausfertigung der
2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet,
(BGBI. 1S.1045) anerkannte Zuchtunterneh- und
men oder Züchtervereinigungen die Abneh-
2. eine Frist von drei Monaten abgelaufen ist.
mer von Tieren, die zur Vermehrung in einem
mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, Der Ablauf der Frist nach Satz 1 läßt die Anwendung
des Absatzes 4 sowie der §§ 22 und 26 unberührt.
rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Wei-
Verträge im Sinne des§ 15 und die für den Einzelfall
terveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren
vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisi-
oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
ken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft sowie
zur Weiterveräußerung an den letzten Verbrau-
im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute sind nicht
cher aufzuerlegen.''
meldepflichtig.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (2) Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den
.,(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Geset- Inhalt der Anmeldung zu bestimmen. In der Anmel-
zes sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 ge- dung ist die Wettbewerbsbeschränkung zu begrün-
nannten Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. den. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn sie die
Als Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- oder von der Aufsichtsbehörde bestimmten Vorausset-
Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser zungen und die Begründung für die Wettbewerbs-
Betriebe tätigen Unternehmen." beschränkung enthält.
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: (3) Die angemeldeten Verträge, Beschlüsse und
.. (8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, Empfehlungen sind durch die Kartellbehörde im
soweit folgende Gesetze und die darauf beru- Bundesanzeiger bekanntzumachen. Für den Inhalt
henden Rechtsverordnungen eine nach dem Er- der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6
sten Teil verbotene Wettbewerbsbeschränkung entsprechend; bei Empfehlungen ist ferner bekannt-
zulassen: zumachen, wer sie angemeldet hat und an wen sie
gerichtet sind. Die Kartellbehörde hat dabei schutz-
1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 würdige Belange Dritter zu berücksichtigen; sie
kann aus diesem Grunde und in Fällen, in denen die
S.1521),
Beschränkung des Wettbewerbs offensichtlich ge-
2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt ringfügig ist, auch von der Bekanntmachung abse-
Teil III, Gliederungsnummer 7844-1, veröf- hen oder sie zu einem späteren Zeitpunkt vorneh-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- men. Innerhalb der Frist von drei Monaten soll die
ändert durch das Gesetz vom 14. Dezember Kartellbehörde den von der Wettbewerbsbeschrän-
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), kung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit
3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesge- zur Stellungnahme geben. Satz 4 und Absatz 1
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1, Satz 1 Nr. 2 gelten nicht, soweit die zuständige Auf-
veröffentlichten bereini_gten Fassung, zuletzt sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kartellbe-
geändert durch das Gesetz vom 14. Dezem- hörde feststellt, daß es gerechtfertigt ist, den ange-
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), meldeten Vertrag oder Beschluß oder die Empfeh-
4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der lung zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt anzu-
Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I wenden.
S. 477)." (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartell-
behörde den Kreditinstituten oder Versicherungs-
27. § 102 erhält folgende Fassung: unternehmen sowie den Vereinigungen solcher Un-
ternehmen Maßnahmen untersagen, Verträge und
.,§ 102
Beschlüsse im Sinne der§§ 1 und 15 für unwirksam
( 1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine sowie Empfehlungen im Sinne des § 38 Abs. 1
Anwendung auf Verträge und Empfehlungen von Nr. 11 für unzulässig erklären, die einen Mißbrauch
Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen der durch Freistellung von den §§ 1, 15 und 38
sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver- Abs. 1 Nr. 11 erlangten Stellung im Markt darstel-
einigungen dieser Unternehmen, wenn len. Die Entscheidung der Kartellbehörde ergeht im
1. der Vertrag, der Beschluß oder die Empfehlung Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehör-
de. Die Aufsichtsbehörde kann das Einvernehmen
a) im Zusammenhang mit Tatbeständen steht, nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern.
die auf Grund eines Gesetzes der Genehmi-
gung oder Überwachung durch das Bundes- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die in § 1
aufsichtsamt für das Kreditwesen, durch das Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- privaten Versicherungsunternehmungen genann-
wesen oder durch die Versicherungsauf- ten Unternehmen.
sichtsbehörden der Länder unterliegen, so- (6) Gelingt es in den Fällen der Absätze 3 oder 4
weit diese letzteren die Aufsicht nach dem nicht, das Einvernehmen zwischen den zuständigen
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Behörden herzustellen, so ersetzt die Weisung des
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesministers für Wirtschaft das Einvernehmen die Auswirkungen der Durchleitung auf die
der zuständigen Behörden; die Weisung ergeht im Marktverhältnisse, insbesondere auch auf die
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- Versorgungsbedingungen für die Abnehmer
zen. Sind die Kartellbehörde und die zuständige des zur Durchleitung verpflichteten Versor-
Aufsichtsbehörde Landesbehörden, so entschei- gungsunternehmens, zu berücksichtigen. Die
det, falls ein Einvernehmen nicht herzustellen ist, Verweigerung einer Durchleitung ist in der
die nach Landesrecht zuständige Stelle." Regel nicht unbillig, wenn die Durchleitung zur
Versorgung eines Dritten im Gebiet des Ver-
sorgungsunternehmens führen würde.
28. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (6) Die Kartellbehörde kann
,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen
bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 Satz 1 und beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Die 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die
Verträge sind nicht in das Kartellregister einzu- Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
tragen."
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 erklären.
angefügt:
,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kar- (7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren ge-
tellbehörde unter Berücksichtigung von Sinn und gen Versorgungsunternehmen nach§ 22 Abs. 5
Zweck der Freistellung, insbesondere der Ziel- entsprechend.''
setzung einer möglichst sicheren und preiswür-
digen Versorgung, die in Absatz 6 bezeichneten
Maßnahmen treffen, 29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:
1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durch- ,,§ 103 a
führung einen Mißbrauch der durch Freistel- (1) Die Freistellung nach§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
lung von den Vorschriften dieses Gesetzes 4 gilt bei Verträgen über die Versorgung mit Elektri-
erlangten Stellu~g im Markt darstellen oder zität oder Gas nur unter der Voraussetzung, daß die
2. soweit sie die von der Bundesrepublik vereinbarte Laufzeit des Vertrages zwanzig Jahre
Deutschland in zwischenstaatlichen Abkom- nicht überschreitet. Wird eine Vertragsverlängerung
men anerkannten Grundsätze über den Ver- oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver-
kehr mit Waren oder gewerblichen Leistun- tragsparteien vereinbart, so bedarf es einer erneu-
gen verletzen. ten Anmeldung (Verlängerungsanmeldung); § 9
Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt
insbesondere vor, wenn (2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung
über Verträge der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 be-
1. das Marktverhalten eines Versorgungsunter-
nehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die zeichneten Art hinreichende Anhaltspunkte vor, daß
für das Marktverhalten von Unternehmen bei durch den Vertrag andere Unternehmen im Absatz
oder im Bezug von Energie unbillig behindert wer-
wirksamem Wettbewerb bestimmend sind,
oder den oder daß der Vertrag zu spürbar ungünstigeren
Versorgungsbedingungen als bei gleichartigen Ver-
2. ein Versorgungsunternehmen spürbar un- sorgungsunternehmen führt, so teilt die Kartellbe-
günstigere Preise oder Geschäftsbedingun- hörde den Vertragsparteien innerhalb von drei Mo-
gen fordert als gleichartige Versorgungsun- naten seit der Anmeldung mit, daß sie in die Prüfung
ternehmen, es sei denn, das Versorgungsun- des Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat die
ternehmen weist nach, daß die Abweichung Kartellbehörde
auf Umständen beruht, die ihm nicht zure-
chenbar sind, oder 1 . die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen und
3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes
Versorgungsunternehmen oder ein sonstiges 2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachauf-
Unternehmen in der Verwertung von in eige- sichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme
nen Anlagen erzeugter Energie unbillig behin- zu geben.
dert oder Sie kann zu einer mündlichen Verhandlung einla-
4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes den. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt
Versorgungsunternehmen oder ein sonstiges die Kartellbehörde im Falle einer solchen Mitteilung
Unternehmen im Absatz oder im Bezug von nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Mona-
Elektrizität oder Gas (Energie) dadurch unbil- ten eine Verfügung nach Absatz 3, so verlängert
lig behindert, daß es sich weigert, mit diesen sich die Freistellung um weitere zwanzig Jahre. Die
Unternehmen Verträge über die Einspeisung Kartellbehörde darf auch nach Ablauf der drei Mo-
von Energie in sein Versorgungsnetz und eine nate eine Verfügung nach Absatz 3 erlassen, wenn
damit verbundene Entnahme (Durchleitung) die Vertragsparteien einer Fristverlängerung zuge-
zu angemessenen Bedingungen abzuschlie- stimmt haben. Die Befugnisse der Kartellbehörde
ßen. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit sind nach § 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unberührt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 465
(3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann 30. § 104 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
die Kartellbehörde einen Vertrag der in§ 103 Abs. 1 sung:
Nr. 1 oder 4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für „In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 kann
unwirksam erklären, wenn durch den Vertrag in ei- die Kartellbehörde die in Absatz 2 bezeichneten
nem der Vertragsgebiete oder in einem Teil davon Maßnahmen treffen,".
die Versorgung zu spürbar günstigeren Bedingun-
gen verhindert wird, es sei denn, daß 31. § 106 wird wie folgt geändert:
1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vor- a) In Absatz 2 wird jeweils die Verweisung,,§ 102
liegt Abs. 1 Satz 2- auch in Verbindung mit Abs. 3-"
oder durch ,, § 102" ersetzt.
2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 100 Abs. 1
Marktverhältnisse, insbesondere auch die Ver- Satz 2" durch ,,§ 100" ersetzt.
sorgungsbedingungen für die durch den Wech-
sel nicht erfaßten Abnehmer, spürbar ver-
schlechtert oder die erforderliche Sicherheit der Artikel 2
Versorgung gefährdet würden. Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
(4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektri- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
zität oder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
setzes angemeldet worden sind (Altverträge}, endet Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die Freistellung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 zu
dem Zeitpunkt, der von den Vertragsparteien am Artikel 3
1. Januar 1979 für den Ablauf des Vertrages festge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
legt war, spätestens. jedoch am 1. Januar 1995. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Sind am 1. Januar 1995 noch nicht zwanzig Jahre
seit Anmeldung des Altvertrages abgelaufen, so
verlängert sich die Freistellung bis zum Zeitpunkt Artikel 4
des vereinbarten Vertragsablaufs, höchstens je- ( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
doch bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach der in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom
Anmeldung. Wird im Falle eines Altvertrages eine 28. Februar 1980 in Kraft.
Vertragsverlängerung oder ein Neuabschluß zwi-
schen denselben Vertragsparteien vereinbart, so (2) Die rückwirkende Anwendung in Verbindung mit
finden Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 An- den §§ 38 und 39 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
wendung." beschränkungen ist ausgeschlossen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. April 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 24. April 1980
Auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Solda- des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder eine Fachprüfung in der Bundeswehrerfolg-
19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) verordnet die Bun- reich abgelegt hat.''
desregierung:
3. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte,,§ 9 Abs. 2
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Nr. 1" durch die Worte,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1" ersetzt.
Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. I S. 233)
wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Beförderung von Angehörigen der Re-
1 . Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
serve, die zu einer Mobilmachungsübung einbe-
,,Nach ihrem Ausscheiden aus der Wehrpflicht dür- rufen werden, ist abweichend von Absatz 2 nach
fen sie ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienst- einem Wehrdienst von mindestens 6 Tagen, je-
grad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)" weiter- doch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letz-
führen." ten Beförderung zulässig."
2. § 9 erhält folgende Fassung: 4. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 9 „Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist
die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizier-
Beförderung der Mannschaften lehrgang.''
( 1 ) Die Beförderung der Mannschaften ist nach
folgenden Dienstzeiten zulässig: 5. § 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zum Gefreiten nach 6 Monaten ,,(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis
zum Obergefreiten nach 1 2 Monaten für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker besit-
zum Hauptgefreiten nach 24 Monaten. zen."
Die Beförderung zum Hauptgefreiten setzt außer-
dem eine Verpflichtungszeit von mindestens 4 Jah- 6. § 28 erhält folgende Fassung:
ren voraus.
,,§ 28
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge-
freiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. ( 1 ) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Be-
(3) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt rufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann ein-
worden ist, kann abweichend von § 4 Abs. 3 nach gestellt werden, wer
einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Hauptgefreiten
befördert werden. 1 . mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
ist,
(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann auch be-
fördert werden, wer 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ei-
nen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
1. seit seiner Ernennung zum Gefreiten mindestens
6 Monate in einer Tätigkeit verwendet wurde, die 3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für
eine technische oder entsprechende fachliche Musik bestanden hat
Spezialausbildung erfordert, und und
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesel- 4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr
lenprüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne verpflichtet.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 467
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmu- seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
sikoffizier-Anwärter (MilMusikOA) ''. Zum Major nach 3 Jahren
zum Oberst nach 10 Jahren.
(3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen- Die Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem
den Dienstzeiten zulässig: Dienstgrad Hauptmann."
Zum Gefreiten nach 6 Monaten
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten 7. In§ 29 Abs. 2 werden die Worte,,§ 22 Abs. 2 bis 5"
zum Fähnrich nach 21 Monaten durch die Worte ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten bis 5" ersetzt.
zum Leutnant nach 36 Monaten. 8. In § 33 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Auswahllehr-
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch- gang" das Wort „erfolgreich" eingefügt.
laufen zu werden.
9. Dem § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
(4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der An- „Werden die Anwärter in die Laufbahngruppe der
wärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbe- Mannschaften oder der Unteroffiziere zurückge-
stehen kann er einmal zur Wiederholung der Prü- führt, weil sie sich nicht zum Offizier der Reserve
fung zugelassen werden. eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveoffizier-An-
wärter (ROA) ''. § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-
(5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das chend."
Kapellmeisteraxamen voraus.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusik- a) In Nummer 1 werden das Semikolon durch ein
dienstes endet mit der Beförderung zum Haupt- Komma ersetzt und die Worte,,§ 28 Abs. 1 Nr. 1"
mann. sowie ein Semikolon angefügt.
(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgen- b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 2"
den Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zu- durch die Worte,,§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 und
lässig: 8 Satz 3" ersetzt.
Zum Major nach 9 Jahren 11. In § 44 wird die Zahl „ 1980" durch die Zahl „1982"
zum Oberst nach 1 5 Jahren. ersetzt.
(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmu- 12. Nach § 44 wird folgende Vorschrift eingefügt:
sikdienstes kann auch eingestellt werden, wer ,,§ 45
1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder Beförderung von Truppenoffizieren mit wissen-
einem anderen entsprechenden Musikinstitut schaftlicher Vorbildung
mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen
hat, Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des
§ 22 Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt wor-
2. Offizier der Reserve ist, den sind, können ohne vorherige erfolgreiche Teil-
3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der nahme an einem Stabsoffizierlehrgang zum Major
Bundeswehr verpflichtet befördert werden."
und
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. Artikel 2
Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1980 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Baum
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung im Gastgewerbe *)
Vom 25. April 1980
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Zweiter Teil
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Ausbildungsberufsbilder,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Ausbildungsrahmenpläne
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: §5
Ausbildungsberufsbild für den Fachgehilfen im Gast-
gewerbe/die Fachgehilfin im Gastgewerbe und ge-
Erster Teil
meinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den
Allgemeine Vorschriften Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau und den
Hotelfachmann/die Hotelfachfrau
§ 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Staatliche Anerkennung die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Ausbildungsberufe 1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich aner- 2. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,
kannt: 3. Hygiene,
1. Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gast- 4. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und
gewerbe, Gebrauchsgegenstände,
2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau und 5. fremdsprachliche Fachausdrücke,
3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau. 6. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
7. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Einrich-
§2 tungen, Pflegen der Wäsche,
Ausbildungsdauer 8. Lagern und Kontrollieren von Waren,
9. Kenntnisse des Aufbaus der Speise- und Getränke-
Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des
karte, Zusammenstellen der Tagesspeisekarte,
§ 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des
§ 1 Nr. 2 und 3 drei Jahre. Auszubildende, denen der Be- 1 O. Vor- und Zubereiten einfacher Speisen und Geträn-
such eines nach landesrechtlichen Vorschriften einge- ke unter Berücksichtigung der Grundlagen der Er-
führten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach nährungslehre,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs- 11 . Arbeiten am Büfett,
bildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung 1 2. Servieren und Ausheben im Restaurant einschließ-
im zweiten Ausbildungsjahr. lich Arbeitsvorbereitung, Abrechnen im Service,
13. Dekorieren von Räumen und Tafeln,
14. Arbeiten im Betriebsbüro.
§3
Fortsetzung der Berufsausbildung §6
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Besonderer Teil
Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 und des Ausbildungsberufsbildes für den
3 nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr Restaurantfachmann/dle Restaurantfachfrau
fortgesetzt werden.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§4 1. Servieren und Ausheben im Restaurant,
Berufsfeldbreite Grundbildung 2. Ausführen besonderer Arbeiten am Tisch,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 3. Zusammenstellen der Speise- und Menükarte,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
4. Zusammenstellen der Getränke- und Weinkarte,
che Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- •) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be·
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als 8('1•
jahr erfolgen. lage zum Bundesanzeiger veröfffmtlicht.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 469
5. Behandeln und Ausschenken von Getränken, Vierter Teil
6. Herstellen von Misch- und Mixgetränken,
Prüfungen
7. Vorbereiten und Durchführen von Festlichkeiten
und Sonderveranstaltungen, § 11
8. Führen eines Reviers, Zwischenprüfung
9. Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
10. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölf
11 . Werbung. Monaten stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
§7 Anlage 1 für die ersten zwölf Monate aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
Besonderer Teil unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
des Ausbildungsberufsbildes für den mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Hotelfachmann/die Hotelfachfrau wesentlich ist.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben
1. Arbeiten im Büro, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
2. Arbeiten in der Hotel-Organisation, 1. Stellen verschiedener Tafelformen,
3. Arbeiten in der Hausverwaltung, 2. Servieren einfacher Gerichte,
4. Arbeiten in der Magazinverwaltung, 3. Zubereiten einfacher Gerichte der kalten Küche,
5. Arbeiten im Empfang, 4. Zubereiten einer einfachen Eierspeise,
6. Werbung. 5. Herstellen von Aufgußgetränken.
§8
§12
Ausbildungsrahmenpläne
Abschlußprüfung
Die in den §§ 5 bis 7 genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die beruf- (1) Die Abschlußprüfungen gliedern sich in eine Fer-
liche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die be- tigkeits- und Kenntnisprüfung. Die Anforderungen rich-
rufliche Fachbildung jeweils enthaltenen Anleitungen ten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15.
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
(2) In den Prüfungsfächern Technologie, Technische
bildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde soll
Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der
der Prüfling schriftlich und in den Prüfungsfächern
beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
Technologie und Wirtschafts- und Sozialkunde auch
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-
mündlich geprüft werden.
derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die (3) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Abweichung erfordern. den zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
Dritter Teil 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
Ausbildungsplan und Berichtsheft
3. im Prüfungsfach
§9 Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Ausbildungsplan (4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Prüfungsdauer unterschritten werden.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (5) Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger
als 30 Minuten dauern.
§ 10 (6) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben alle Ar-
Berichtsheft beitsproben das gleiche Gewicht.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- fungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- fach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der
gelmäßig durchzusehen. mündlichen das doppelte Gewicht.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(8) Die Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils in der § 14
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
destens ausreichende Leistungen erbracht worden
sind. ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 bis 3 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
§13 mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf wesentlich ist.
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin
im Gastgewerbe (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro-
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
Anlagen 1 und 2 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und tracht:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1 . die in § 13 Abs. 2 genannten Arbeitsproben,
wesentlich ist. 2. Zusammenstellen und Gestalten einer Speisekarte
für ein a-la-carte-Restaurant,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro- 3. Zusammenstellen eines Festmenüs unter Berück-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- sichtigung der dazugehörigen Getränke,
tracht: 4. Zubereiten von Speisen vor dem Gast, insbesondere
1. Anrichten kalter Platten nach fachlichen Regeln, Filieren, Tranchieren und Flambieren,
2. Dekorieren von Tafeln unter Verwendung von Blu- 5. Herstellen von Misch- und Mixgetränken,
men, Kerzen und Servietten, 6. Vorbereiten einer Veranstaltung nach einem festge-
3. Servieren und Ausheben unter Beachtung der Ser- legten Ablauf, insbesondere Entwerfen eines Tisch-
vierregeln, planes, einer Sitzordnung und eines Tafelorientie-
rungsplanes.
4. Ausschenken von Getränken unter Beachtung der
entsprechenden Gläser und Ausschanktemperatu- Von den vier Arbeitsproben sind zwei aus den unter
ren, Nummer 2 bis 6 aufgeführten Arbeitsproben zu wählen.
5. Abrechnen beim Gast, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
6. Herrichten eines Gästezimmers. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- aus folgenden Gebieten in Betracht:
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer- 1. im Prüfungsfach Technologie:
den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht: a) die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f genann-
ten Gebiete,
1. im Prüfungsfach Technologie:
b) internationale Arten des Servierens,
a) Zubereitung von Lebensmitteln,
c) Speisen- und Getränkekunde,
b) Arten und Herstellung von Getränken,
d) Zusammenstellung einer Getränke- und Weinkar-
c) Aufbau und Inhalt von Speise- und Getränkekar- te unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be-
ten, stimmungen,
d) Bonierungsarten, e) organisatorischer Ablauf des Service,
e) Servierarten und Bedienungssysteme, f) Erstellung eines Dienstplanes,
f) Arten des Zahlungsverkehrs, g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,
g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene, h) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,
h) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz, i) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-
i) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit- telrecht, insbesondere die für den Betrieb einer
telrecht, insbesondere die für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen
Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, sowie Gaststättengesetz;
Vorschriften, sowie Gaststättengesetz,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Grundrechenarten, Prozentrechnen,
a) Grundrechenarten, b) Kostenrechnung und Kalkulation,
b) Prozentrechnen; c) Umrechnen fremder Währungseinheiten;
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 471
§ 15 g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Hygiene,
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf h) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,
Hotelfachmann/Hotelfachfrau i) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-
( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den telrecht, insbesondere die für den Betrieb einer
Anlagen 1, 2 und 4 zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- Vorschriften, sowie Gaststättengesetz;
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
wesentlich ist.
a) Grundrechenarten, Prozentrechnen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Kostenrechnung und Kalkulation,
insgesamt höchstens sieben Stunden vier Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- c) Umrechnen fremder Währungseinheiten;
tracht: 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. die in § 13 Abs. 2 genannten Arbeitsproben, Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Führen einer Gästekorrespondenz,
3. Erstellen einer Hotelrechnung und Abrechnen beim Fünfter Teil
Gast,
4. Vorbereiten einer Festlichkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen
5. Erstellen eines Tagesberichtes,
§16
6. Entwerfen eines Veranstaltungsplanes,
Aufhebung von Vorschriften
7. Entwerfen eines Werbeschreibens,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
8. Erstellen eines Wochendienstplanes für die Etage, pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
9. Kontrollieren eines Gästezimmers, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Hotel-
10. Ausgeben von Waren auf Anforderung.
und Gaststättengehilfin und Kellner(in), sind nicht mehr
Von den vier Arbeitsproben sind zwei aus den unter anzuwenden.
Nummer 2 bis 10 aufgeführten Arbeitsproben zu wäh-
§17
len.
Übergangsregelung
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
aus folgenden Gebieten in Betracht: tragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ten dieser Verordnung.
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f genann- § 18
ten Gebiete, Berlin-Klausel
b) Gastaufnahmevertrag und Haftung, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
c) Möglichkeiten der inneren Werbung, tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
d) Pfandrecht des Gastwirtes,
e) gesetzliche Auflagen für größere Veranstaltun- §19
gen,
Inkrafttreten
f) Kaufvertrag und seine Erfüllung, Lieferungs- und
Zahlungsverzug sowie Mängelrüge, Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 8)
Abschnitt I des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Fachgehilfen im
Gastgewerbe/zur Fachgehilfin im Gastgewerbe, zum Restaurantfachmann/
zur Restaurantfachfrau und zum Hotelfachmann/ zur Hotelfachfrau:
berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Un- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
fallverhütung setzen und Verordnungen nennen
(§ 5 Nr. 1)
b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-
liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, nennen
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über Feuerverhütung
und die Brandschutzeinrichtungen nennen
f) Gefahren der Gifte, Gase und leicht entzündba-
ren Stoffe nennen
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
2 Umweltbeeinflussung a) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-
und Umweltschutz lichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung
(§ 5 Nr. 2) nennen
b) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel anwenden
c) Müll unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen beseitigen
3 Hygiene a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
(§ 5 Nr. 3)
b) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete Ar-
beitskleidung beachten
4 Bedienen und Instand- a) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ar-
halten der Arbeitsgeräte beitsgeräte beschreiben
und Gebrauchsgegen-
b) Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände be-
stände dienen, reinigen und pflegen
(§ 5 Nr. 4)
5 fremdsprachliche Fach- gebräuchliche fremdsprachliche Fachausdrük-
ausdrücke ke aussprechen und anwenden
(§ 5 Nr. 5)
6 Kenntnisse des Ausbil- a) Gliederung, Aufgaben und zusammenhänge
dungsbetriebes der einzelnen Betriebsteile nennen X
(§ 5 Nr. 6) b) die Funktion und Zusammenhänge betrieblicher
Einrichtungen beschreiben X
c) kooperatives Verhalten am Arbeitsplatz beach-
ten X
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 473
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
d) über betriebliche Ordnungsmittel, insbesonde-
re über Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitord-
nung, Tarifverträge, Auskunft geben X
7 Reinigen und Pflegen a) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen und
der Räume und ihrer Ein- verwenden X
richtungen, Pflegen der b) Spezialräume reinigen und pflegen X
Wäsche
(§ 5 Nr. 7)
8 Lagern und Kontrollie- a) Waren annehmen und auf Gewicht und Menge
ren von Waren prüfen X
(§ 5 Nr. 8) X
b) Waren einlagern
c) Lagerbestände kontrollieren X
d) gesetzliche Bestimmungen für die Lagerung von
Waren nennen X
9 Kenntnisse des Auf- a) Gliederung der Speise-, Getränke- und Wein-
baus der Speise- und karten beschreiben X
Getränkekarte, Zu- b) rechtliche Grundlagen für Speise-, Getränke-
sammenstellen der und Weinkarten nennen X
Tagesspeisekarte
(§ 5 Nr. 9)
10 Vor- und Zubereiten a) Gemüse, Salate und Kartoffeln vorbereiten, ins-
einfacher Speisen und besondere reinigen, schälen, zerkleinern und
Getränke unter Berück- formen X
sichtigung der Grundla- b) Fleischarten nennen und ihre Verwendungs-
gen der Ernährungslehre möglichkeiten beschreiben X
(§ 5 Nr. 10)
c) einfache Gerichte der kalten Küche und der
Frühstücksküche vor- und zubereiten X
d) einfache Eierspeisen zubereiten X
e) einfache Gerichte der warmen Küche vor- und
zubereiten X
f) Aufgußg~tränke herstellen X
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 8)
Abschnitt II des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Fachgehilfen im
Gastgewerbe/zur Fachgehilfin im Gastgewerbe, zum Restaurantfachmann/
zur Restaurantfachfrau und zum Hotelfachmann/zur Hotelfachfrau:
gemeinsame berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 5 Nr. 1 bis 5 die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ- während
bis aufgeführten Teile des ten Fertigkeiten und Kenntnisse des 2. Aus-
5 Ausbildungsberufsbil- bildungs-
des jahres
zu ver-
mitteln
6 Reinigen und Pflegen a) Wäsche unter Anleitung pflegen und instandhal-
der Räume und ihrer ten X
Einrichtungen, Pflegen b) Gästezimmer und Gasträume herrichten X
der Wäsche
(§ 5 Nr. 7)
7 Kenntnisse des Aufbaus a) Tagesspeisekarte unter Anleitung zusammen-
der Speise- und Geträn- stellen X
kekarte, Zusammenstel- b) bei der Menübesprechung mitwirken X
len der Tagesspeisekar-
te
(§ 5 Nr. 9)
8 Vor- und Zubereiten ein- a) einfache warme und kalte Speisen vor- und zu-
facher Speisen und Ge- bereiten X
tränke unter Berücksich- b) kalte Platten nach fachlichen Regeln anrichten X
tigung der Grundlagen
der Ernährungslehre c) Frühstücks- und Kaffeeküche betreuen X
(§ 5 Nr. 10)
9 Arbeiten am Büfett a) verschiedene Arten von Getränken und von Ta-
(§ 5 Nr. 11) bakwaren beschreiben X
b) über Maßeinheiten Auskunft geben ·X
c) Schankanlage bedienen und pflegen, Bierfässer
anstechen X
d) Waren verkaufen und abrechnen X
e) Getränke ausgeben und unter Verwendung der
entsprechenden Gläser ausschenken X
f) alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellen
und ausschenken X
g) Lager- und Ausschanktemperaturen der ver-
schiedenen Getränke nennen X
h) bei der Büfettabrechnung und -kontrolle mitwir-
ken X
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 475
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
10 Servieren und Ausheben a) Servierregeln beschreiben X
im Restaurant ein- b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung
schließlich Arbeitsvor- der Servierregeln servieren X
bereitung, Abrechnen
im Service c) selbständig ausheben X
(§ 5 Nr. 12) d) über verschiedene Servierarten und Bedie-
nungssysteme Auskunft geben X
e) Vorbereitungsarbeiten für das Service selbstän-
dig ausführen X
f) verschiedene Bonierungsarten nennen X
g) bei dem Gast abrechnen X
h) Tageseinnahmen abrechnen X
11 Dekorieren von Räumen a) Tafeln und Tafelformen stellen X
und Tafeln b) Tafeln unter Anleitung eindecken X
(§ 5 Nr. 13)
c) Tafeln mit Blumen, Kerzen und Servietten deko-
rieren X
d) Räume dekorieren X
12 Arbeiten im Betriebsbüro a) Telefon bedienen und Telefoneinnahmen
(§ 5 Nr. 14) abrechnen X
b) Speisekarten schreiben und vervielfältigen X
c) Reservierungswünsche entgegennehmen und
Reservierungen ausführen X
d) Auskünfte erteilen X
e) Bonkontrolle unter Anleitung ausführen X
f) über baren, halbbaren und bargeldlosen Zah-
lungsverkehr Auskunft geben X
g) Schriftstücke ablegen und registrieren X
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 8)
Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Restaurantfachmann/
zur Restaurantfachfrau:
besondere berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 5 Nr. 1 bis 5 die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ- während
bis aufgeführten Teile des ten Fertigkeiten und Kenntnisse des 3. Aus-
5 Ausbildungsberufsbil- bildungs-
des jahres
zu ver-
mitteln
6 Servieren und Ausheben a) den Gast empfangen, placieren und beraten so-
im Restaurant wie seine Bestellung entgegennehmen X
(§ 6 Nr. 1) b) Vorbereitungsarbeiten für ein gehobenes Ser-
vice ausführen X
7 Ausführen besonderer a) über internationale Arten des Servierens Aus-
Arbeiten am Tisch kunft geben X
(§ 6 Nr. 2) b) am warmen und kalten Büfett arbeiten X
c) am Tisch arbeiten, insbesondere filieren, tran-
chieren und flambieren X
d) Speisen und Getränke vor dem Gast zubereiten X
8 Zusammenstellen der a) große Speisekarten zusammenstellen und ge-
Speise- und Menükarte stalten X
(§ 6 Nr. 3) b) ein Festmenü unter Berücksichtigung der dazu-
gehörigen Getränke zusammenstellen X
9 Zusammenstellen der a) Getränke- und Weinkarte zusammenstellen X
Getränke- und Weinkarte b) Bedeutung der Getränke- und Weinkarte für
(§ 6 Nr. 4) Werbung und Verkauf erklären X
10 Behandeln und Aus- a) Weine und Schaumweine servieren X
schenken von Geträn- b) Biere verschiedener Sorten behandeln X
ken
(§ 6 Nr. 5)
11 Herstellen von Misch- a) Longdrinks herstellen X
und Mixgetränken b) Bowlen ansetzen X
(§ 6 Nr. 6)
c) alkoholische Heißgetränke zubereiten X
d) Cocktails herstellen X
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 477
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
12 Vorbereiten und Durch- a) den organisatorischen Ablauf des Service nen-
führen von Festlichkei- nen X
ten und Sonderveran- b) über GEMA-Gebühren, Tanzerlaubnis, Gaststät-
staltungen tenschlußzeit Auskunft geben X
(§ 6 Nr. 7)
c) den Gast beraten X
d) organisatorische Vorarbeiten nach dem festge-
legten Ablaufplan für die Veranstaltung ausfüh-
ren, insbesondere Tischplan, Sitzordnung und
Tafelorientierungsplan entwerfen X
13 Führen eines Reviers a) Bestellungen entgegennehmen X
(§ 6 Nr. 8) b) bei dem Gast abrechnen und kassieren X
c) Tageseinnahmen abrechnen X
14 Rechnungswesen und a) Grundlagen der Kostenrechnung und Kalkula-
Zahlungsverkehr tion nennen X
(§ 6 Nr. 9) b) fremde Währungseinheiten umrechnen X
c) Warenbestandsaufnahme, Büfettabrechnung
und Bonkontrolle ausführen X
d) Warenstatistik erstellen X
e) Schecks entgegennehmen, prüfen und weiter-
leiten X
15 Organisation des Aus- Dienst- und Organisationspläne unter Berück-
bildungsbetriebes sichtigung rationeller Arbeitsabläufe und -ver-
(§ 6 Nr. 10) fahren erarbeiten X
16 Werbung a) äußere Werbemaßnahmen nennen X
(§ 6 Nr. 11) b) Werbemaßnahmen innerhalb des Betriebes un-
ter Anleitung ausführen X
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 8)
Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Hotelfachmann/
zur Hotelfachfrau:
besondere berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 5 Nr. 1 bis 5 die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3 aufgeführ- während
bis aufgeführten Teile des ten Fertigkeiten und Kenntnisse des 3. Aus-
5 Ausbildungsberufsbil- bildungs-
des jahres
zu ver-
mitteln
6 Arbeiten im Büro a) Büromaschinen bedienen X
(§7Nr.1) b) Inventuren durchführen, ein Inventar unter An-
leitung aufstellen X
c) Warenverbrauchsstatistik erstellen X
d) Grundlagen der Kostenrechnung und Kalkula-
tion nennen X
e) Teilbereiche des Betriebes und Betriebsabläufe
überprüfen X
7 Arbeiten in der a) Dienst- und Organisationspläne unter Berück-
Hotel-Organisation sichtigung rationeller Arbeitsabläufe und -ver-
(§ 7 Nr. 2) fahren erarbeiten X
b) den Ablauf von Festlichkeiten und Sonderveran-
staltungen planen X
c) Festlichkeiten und Sonderveranstaltungen un-
ter Anleitung durchführen X
d) überGEMA-Gebühren, Tanzerlaubnis, Gaststät-
tenschlußzeit Auskunft geben X
8 Arbeiten in der Hausver- a) bei den Arbeitsvorbereitungen in den einzelnen
waltung Abteilungen mitwirken X
(§ 7 Nr. 3) b) Gästezimmer und Gasträume kontrollieren X
c) beim Einkauf von Wäsche und Reinigungsmit-
teln mitwirken X
d) Wäschekontrollen ausführen X
9 Arbeiten in der Magazin- a) den Bedarf an Material in Zusammenarbeit mit
verwaltung den Abteilungen ermitteln X
(§ 7 Nr. 4) b) Material verwalten und ausgeben X
c) Bezugsquellen ermitteln, Liefer- und Warenkar-
teien führen X
d) Angebote auswerten X
e) Bestellungen aufgeben, Waren und Material an-
nehmen, Termine überwachen X
f) Lieferungen und Rechnungen überprüfen X
-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 479
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
10 Arbeiten im Empfang a) Hotelgäste empfangen X
(§ 7 Nr. 5) b) Reservierungswünsche entgegennehmen .X
c) Reservierungspläne erstellen, Zimmerbelegung
planen, Gästekorrespondenz führen X
d) ausgefüllte Meldevordrucke überprüfen und
weiterleiten, Meldebücher und Karteien führen X
e) das Weck- und das Fundbuch sowie das Hotel-
journal führen X
f) Hotelrechnung erstellen X
g) Hotelkasse unter Anleitung führen X
h) Tages- und Kassenberichte erstellen und an die
Hauptbuchhaltung weitergeben X
i) Schecks, Reiseschecks und Kreditkarten ent-
gegennehmen und prüfen X
k) fremde Währungseinheiten umrechnen X
1) Abrechnungen mit Reisebüros und Veranstal-
tern erstellen X
m) über Beförderungsmöglichkeiten und -bedin-
gungen im Personen-, Gepäck- und Frachtver-
kehr Auskunft geben X
n) die Bedeutung des Gastaufnahmevertrages und
der Haftung erklären X
11 Werbung a) äußere Werbemaßnahmen nennen X
(§ 7 Nr. 6) b) Werbemaßnahmen innerhalb des Betriebes un-
ter Anleitung durchführen X
c) den Gast beraten X
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 4. 80 Verordnung Nr. 7/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 71 15. 4. 80 25.4.80
9500-4-6-4
28. 3. 80 Sechste Verordnung zur Änderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 71 15. 4. 80 15. 5. 80
96-1-2-69
31. 3. 80 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 71 15. 4. 80 16. 4. 80
96-1-2-12
13. 3. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
- nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
München) 73 17.4.80 1. 5. 80
96-1-2-24
17. 3. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Siebzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung des Luftraums und der Flugverfahren für
die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich München) 73 17.4.80 15. 5. 80
96-1-2-70
14. 4. 80 Verordnung de.r Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein zur Anderung der Verordnung über den
Mindestweingeistgehalt von Trinkbranntweinen 75 19. 4. 80 21.4.80
14. 4. 80 Verordnung Nr. 8/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 75 19. 4. 80 1. 5. 80
9500-4-6-4
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 481
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 541 /80 des Rates zur Feststellung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge 5.3.80 L 60/1
4. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 546/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1641 /71 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Ta-
feläpfel und Tafelbirnen 5. 3. 80 L 60/15
4. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 547/80 der Kommission zur Lockerung der
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pilzkonserven 5.3.80 L 60/16
4. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 548/80 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pi I z k o n s e rv e n mit Ur-
sprung in Taiwan 5.3.80 L 60/18
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 552/80 dEfs Rates zur Abweichung von der Be-
stimmung des Begriffs der Ursprungswaren, um der besonderen Lage
von Mauritius in bezug auf haltbargemachten Thunfisch Rechnung
zu tragen 6.3.80 L 61/3
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 564/80 des Rates über die Grundregeln für die
Destillation von Ta f e I weinen, für welche der Liefervertrag vor dem
15. April 1980 genehmigt sein muß 7.3.80 L 62/1
4. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates über die Vorauszahlung von
Ausfuhrerstattungen für I an dwi rt sch aftl i ehe Erzeugnisse 7.3.80 L 62/5
6. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 571 /80 der Kommission mit genauen Angaben
zur Verordnung (EWG) Nr. 2908/79 hinsichtlich der Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von Pilzkonserven 7.3.80 L 62/18
3. 3. 80 Verordnung (EWG) ~r. 579/80 des Rates zur Anwendung der Artikel
XVIII und XXIII des Ubereinkommens über die künftige multilaterale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
hinsichtlich des Internationalen Programms gegenseitiger Inspektion 8.3. 80 L 63/1
11. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 591 /80 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassifizierung der
Rebsorten 12.3.80 L 66/5
11. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 593/80 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Destillation von Tafelweinen, für die der Liefer-
vertrag vor dem 15. April 1980 genehmigt werden muß 12.3.80 L 66/9
12. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 607 /80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1.204/72 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Olsaaten 13. 3. 80 L 67 /11
14 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 631 /80 der Kommission zur Abweichung der
Verordnung (EWG) Nr. 2186/79 hinsichtlich der Abgabefristen für die
Anträge auf Genehmigung von Destillationsverträgen, die Inhabern
langfristiger Lagerverträge fürT afel weine vorbehalten sind, für das
Wirtschaftsjahr 1978/79 15. 3. 80 L 69/32
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 632/80 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Zugabe von Saccharose in wäßriger Lö-
sung zu bestimmten Weinerze u g_n iss e n in gewissen Gebieten
der Weinbauzone A und zur zweiten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1594/70 15. 3. 80 L 69/33
14. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 635/80 der Kommission zur Festsetzung der
zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rind f I e i s c h es,
die für das zweite Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen einge-
führt werden dürfen 15. 3. 80 L 69/38
17. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 646/80 der Kommissio.ri zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 210/69 hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen für Butter,
Butteroil und Magermilchpulver, die gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 303/77 und (EWG) Nr. 400/80 ausgeführt werden 18. 3. 80 L 72/7
17.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 653/80 des Rates zur Ände.rung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3179/78 über den Abschluß des Ubereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschafts-
gemeinschaft 20.3.80 L 74/1
20.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 671 /80 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lein -
s amen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 21.3.80 L 75/17
18. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 679/80 des Rates zur Festlegung bestimmter
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung der
Fisch bestände vor der Westküste Grönlands gegenüber Schiffen
unter kanadischer Flagge oder unter Chartervertrag mit in Kanada re-
gistrierten Gesellschaften 22.3.80 L 76/1
18. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 680/80 des Rates über den Abschluß von Ab-
kommen in Form von Briefwechseln zur Berichtigung bestimmter zoll-
freier Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr.
1 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, dem
Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden eröffnet hat 22.3.80 L 76/7
18.3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 692/80 der Kommission über Anträge auf Zu-
schüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Sonderprogramme für kol-
lektive Bewässerungsarbeiten im Mezzogiorno 26. 3.80 L 80/1
Andere Vorschriften
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 551 /80 des Rates zur Abweichung von der Be-
stimmung des Begriffs „Ursprungswaren", um der besonderen Lage
Malawis und Kenias in bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche
Fliegen zum Flugangeln) Rechnung zu tragen 6. 3. 80 L 61 /1
5. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 558/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für technische Gewebe und Gegenstände des
technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 114
(Kennziffer 1140), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 6. 3. 80 L 61 /15
7. 3. 80 Empfehlung „Nr. 587 /80/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeug-
nisse mit Ursprung in Drittländern 11 3.80 L 65/5
7. 3. 80 Entscheidung Nr. 588/80/E;~KS der Kommission über eine gemein-
schaftliche nachträgliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter
EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern 11. 3. 80 L 65/11
11. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 592/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Griechenland 12.3.80 L 66/7
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1980 483
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 606/80 der Kommission über die Festsetzung
von iylittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 13. 3. 80 L 67/9
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 610/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über den Handel mit Textilwaren 17. 3. 80 L 70/1
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 611 /80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwi~chen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Ostlich des Uruguay über den Handel mit Textilwaren 17. 3. 80 L 70/38
3.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 612/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Haiti über den Handel mit Textilwaren 17.3.80 L 70/67
13. 3. 80 Entscheidung Nr. 617/80/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichsverbot
für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 14. 3. 80 L 68/10
13. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 618/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Dinoseb (ISO) der Tarifstelle 29.07 C ex 111, mit Ur-
sprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 14. 3. 80 L 68/12
13. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 619/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken, usw., der Tarifnum-
mer ex 40.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenz gewährt
werden 14. 3. 80 L 68/14
14.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 633/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China 15. 3. 80 L 69/34
14. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 634/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmtes Ziegen- und Zickelleder der Tarifstelle
41.04 B 11, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 15. 3. 80 L 69/36
17.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 649/80 des Rates zur Festlegung der Regeln
für die in der Verordnung (EWG) Nr.1893/79 vorgesehene Registrie-
rung der Einfuhren von Mineralölerzeugnissen in der Europäischen
Gemeinschaft 19. 3. 80 L 73/1
19. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 659/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe, der
Tarifstelle 42.03 B 1, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 20.3.80 L 74/15
19. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 660/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarifnummer
70.12, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 20. 3.80 L 74/16
19.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 661 /80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Ver-
schlußbügel), als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, usw.,
der Tarifnummer 83.01, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 20.3.80 L 74/17
20.3.80 Verordnung (EWG) Nr. 684/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert,
der Warenkategorie Nr. 58 a (Kennziffer 0582), mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 22.3.80 L 76/21
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 350. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 16. April 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 16. April 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.