441
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1980 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
18. 4. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
7831-1-41-7
22. 4. 80 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) 442
neu: 9233-1 -2-5
23. 4. 80 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 445
7400-1-1
23. 4. 80 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 7
7400-1-1
15. 4. 80 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellun-
gen..................................................................................... 448
424-2-1-1
16. 4. 80 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 448
neu: 423-1-5-38
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Vom 18. April 1980
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nenständen innerhalb des Beobachtungsgebietes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März von einer Genehmigung abhängig machen."
1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Artikel 2
Die Bienenseuchenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661) Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
„3. als frei von Varroatose befunden worden sind
und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem
Varroatose-Beobachtungsgebiet liegt.''
Artikel 3
2. § 16 d Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
„Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Nr. 2 am 1. Oktober 1980 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am
Bienen in das Beobachtungsgebiet sowie von Bie- Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
(Ferienreiseverordnung)
Vom 22. April 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- A7 von Anchlußstelle Tarp über Hamburg (E 3),
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Autobahn-
rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas- dreieck Hattenbach (E 4) bis Autobahndreieck
sung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Biebelried (E 70), von Anschlußstelle Lange-
nau, über Autobahnkreuz Ulm und Autobahn-
§ 1 kreuz Allgäu bis zum Anschluß an B 309
( 1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtge- AS von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-
wicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraft- stelle München-West und von Anschlußstelle
wagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobah- München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad
nen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) zu Reichenhall (E 11 )
folgenden Zeiten jeweils von Samstag 7 .00 Uhr bis von Anchlußstelle Lauf über Autobahnkreuz
A9
Sonntag 22.00 Uhr nicht verkehren: Nürnberg bis Anschlußstelle München-
1. vom 21. Juni 1980 bis 24. August 1980, Schwabing (E 6)
2. vom 20. Juni 1981 bis 6. September 1981, (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dort-
A 45
3. vom 19. Juni 1982 bis 29. August 1982, mund-Süd über Westhofener Kreuz und Auto-
4. vom 18. Juni 1983 bis 21. August 1983, bahnkreuz Gambach bis Seligenstädter Kreuz
5. vom 23. Juni 1984 bis 19. August 1984.
A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis Reiskir-
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgen- chener Dreieck (E 4)
de Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen: A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-
A1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über bahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hok-
Wuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster, kenheim
Bremen bis Horster Dreieck (E 3) und von An-
A 67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahn-
schlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An-
dreieck Viernheim
schlußstelle Neustadt-Süd (E 4)
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-
A2 von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz
dreieck Stuttgart (E 70) und von Anschlußstel-
(E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß-
le Geisingen bis zum Autobahnende bei Sin-
stelle Helmstedt (E 8) gen
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei- A 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum
eck Heumar (E 36) über Frankfurter Kreuz und Anschluß an 8 471
Autobahnkreuz Nürnberg bis Autobahnkreuz
Altdorf (E 5) A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle
Reischenhart (E 86)
A4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-
dreieck Heumar (E 5) und von Autobahndrei- A 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Wal-
eck Hattenbach bis Autobahndreieck Kirch- tenhofen
heim (E 4) A 99 (Autobahnring München) von Autobahndrei-
A5 von Reiskirchener Dreieck über Frankfurt, eck Feldmoching über Autobahnkreuz Mün-
Karlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg (E 4) chen-Nord bis Autobahnkreuz München-
Brunnthal
A6 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-
Autobahnkreuz Weinsberg (E 12) schlußstelle Blumenthal
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 443
A 226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An- gen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung
schlußstelle Lübeck-Siams anderer Güter ist unzulässig. Für Leerfahrten sowie für
Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahmegeneh-
A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn- migung der nach Absatz 4 zuständigen Straßenver-
kreuz München-Brunnthal kehrsbehörde erforderlich.
(2) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten ferner nicht für
§2
Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattel-
( 1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem lastkraftfahrzeuge) im kombinierten Güterverkehr
für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelege-
Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen: nen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entla-
debahnhof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verla-
debahnhof ist eine Reservierungsbestätigung für die Ei-
Bundes- Von Ortsaus- senbahnbeförderung mitzuführen. Bei der Fahrt zum
straßen- gangstafel Empfänger ist ein Frachtbrief oder Übernahmeschein
bis
nummer - Zeichen 311 mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförderung bestätigt
der StVO- wurde. Diese Papiere sind zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
818 Aitrach (Land- Einmündung der Bun- (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnah-
kreis Ravens- desstraße 12 nördlich men genehmigen
burg) von Schlachters (Land- 1. vom Verbot des § 1
kreis Lindau) a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht jedoch
B 31 Aach (Landkreis Ortseingangstafel - für Sattellastkraftfahrzeuge - in dringenden Fäl-
Konstanz) Zeichen 310 der StVO len, wenn eine Beförderung mit anderen Ver-
- von Lindau kehrsmitteln nicht möglich ist,
b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absat- Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließlich zum
zes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen 310 Transport von Frischmilch bestimmt sind,
der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-
tafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) be- c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
grenzt. Sattellastkraftfahrzeuge), die zur notwendigen
Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Au-
tobahnen für Fahrten zwischen der zu versorgen-
§3 den Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle
(1) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten nicht für Fahr- verwendet werden,
zeuge d) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes, Sattellastkraftfahrzeuge) zur ausschließlichen
Beförderung von Frischfleisch und leichtverderb-
2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,
lichem Obst und Gemüse,
3. des Katastrophenschutzes einschließlich der Feuer-
wehr, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 2. vom Verbot des§ 2
der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen, für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen, wenn
4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbe- eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht
reichskommando ein dringendes Erfordernis festge- möglich ist.
stellt hat,
5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten (4) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahme-
genehmigungen nach Absatz 3 ist die Straßenverkehrs-
des Nordatlantikpakts im Falle dringender militäri-
scher Erfordernisse. behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.
Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leer-
(2) Das Verbot des § 2 gilt nicht für die in § 35 Abs. 7 fahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die Ladung au-
der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge, ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf-
soweit ihr Einsatz dies dringend erfordert. genommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zustän-
dig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Gel-
(3) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Be- tungsbereichs dieser Verordnung liegt. Ausnahmege-
rücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen
in Anspruch genommen werden. Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
§4 nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des§ 2 für be-
stimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem Ernte-
(1) Die Verbote der§§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten
notstand erforderlich ist.
mit Ladung im Berlinverkehr und für den Verkehr mit der
Deutschen Demokratischen Republik auf dem kürze- (6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu er-
sten Wege über zugelassene Übergänge. Für alle gela- lassen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahme-
denen Güter müssen die vorgeschriebenen Frachtpa- genehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zustän-
piere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlan- digen Personen auszuhändigen.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§5 §6
( 1 ) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Stra- entgegen § 1 oder§ 2 ein Kraftfahrzeug führt oder das
ßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.
sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Autobahnen
beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonn- §7
tagsfahrverbot gelten, soweit sie sich nicht auf diese Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 Abs. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
aufgeführten Zeiten. des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
(2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrver-
bot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Wo- §8
chenenden, auch die in § 1 Abs. 2 genannten Autobah-
nen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr bis sonntags Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
6.00 Uhr zu benutzen. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 22. April 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
•
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 445
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 23. April 1980
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung 5. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,,§ 44a
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig- Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG
ten Fassung verordnet die Bundesregierung:
( 1) Der Genehmigung bedürfen
1. die Beförderung der in Teil I der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannten Waren
Artikel 1
a) durch Seeschiffe, die die Bundesflagge führen,
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der durch Binnenschiffe, die in ein deutsches Bin-
Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. 1 nenschiffsregister eingetragen sind, durch
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der deut-
1. Februar 1980 (BGBI. I S. 125), wird wie folgt geän- schen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) einge-
dert: tragen sind, durch Kraftfahrzeuge, die im Wirt-
schaftsgebiet zugelassen sind, oder durch Ei-
1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt: senbahnen, die von gebietsansässigen Unter-
nehmen betrieben werden,
,,§ 5a
b) durch andere Seeschiffe, Binnenschiffe, Luft-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, die von Ge-
Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr- bietsansässigen gechartert oder gemietet
liste genannten Waren bedarf der Genehmigung, werden,
wenn Käufer- oder Verbrauchsland (§ 8 Abs. 4 wenn Iran Empfangsland der Ware ist und ihre
und 5) Iran ist. Ausfuhr der Genehmigung bedürfte;
2. Rechtsgeschäfte über die Beförderung von Waren
2. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe.,§§ 5, 6, 6 a, 9" durch aus dem Wirtschaftsgebiet durch Seeschiffe ira-
die Angabe ,,§§ 5, 5 a, 6, 6 a, 9" ersetzt. nischer Flagge, Luftfahrzeuge mit iranischem Ho-
heitszeichen oder Kraftfahrzeuge mit iranischem
3. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Kennzeichen, soweit Iran Empfangsland der Ware
ist und ihre Ausfuhr der Genehmigung bedürfte;
,,(2) Die Durchfuhr von Waren auf dem Landweg
bedarf, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 verbo- 3. der Abschluß von Dienstleistungsverträgen durch
ten ist, der Genehmigung, wenn Gebietsansässige über die Förderung industriel-
ler Vorhaben von Unternehmen, die in Iran ansäs-
1. Empfangsland Iran ist,
sig sind.
2. die Ausfuhr einer Genehmigung bedürfte und
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht
3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder erforderlich, wenn die Ausfuhr der Waren genehmigt
gelagert werden." ist."
4. Im 3. Titel des Kapitels IV wird folgender § 43 a ein- 6. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
gefügt:
,,§ 53
,,§ 43a
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG
(1) Rechtsgeschäfte, die die unmittelbare oder mit-
(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste telbare Gewährung von Darlehen oder sonstigen
(Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines Krediten durch Gebietsansässige an
Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung,
wenn Käufer- oder Verbrauchsland Iran ist. Dies gilt a) Iran oder amtliche Stellen in Iran,
nicht, wenn die Waren im Rahmen des Transithan- b) Gebietsfremde, die in Iran ansässig sind, oder
delsgeschäftes ausgeführt werden und die Ausfuhr
c) gebietsfremde Unternehmen, deren Anteile zu
nach § 5 oder § 5 a einer Genehmigung bedarf.
mehr als der Hälfte Iran oder amtlichen Stellen in
(2) § 19 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend." Iran gehören oder von diesen beherrscht werden,
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung. c) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 43 a Abs. 1
Der Gewährung von Darlehen und sonstigen Kredi- Satz 1 Waren im Rahmen eines Transithan-
ten stehen ihre Verlängerung sowie die Gewährung delsgeschäftes veräußert,
nicht handelsüblicher Zahlungsziele und Vorauszah- d) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert, nach
lungen gleich. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 Waren befördert, nach
(2) Die Eröffnung von Konten durch gebietsansäs- § 44 a Abs. 1 Nr. 2 Rechtsgeschäfte über die
sige Geldinstitute für die in Absatz 1 Buchstaben a Beförderung von Waren vornimmt oder nach
bis c genannten Gebietsfremden bedarf der Geneh- § 44 a Abs. 1 Nr. 3 Dienstleistungsverträge
migung. abschließt,
(3) Die Annahme von Einzahlungen durch gebiets- e) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luft-
ansässige Geldinstitute zugunsten eines in Absatz 1 fahrzeuge von Gebietsfremden einbaut,
Buchstaben a bis c genannten Gebietsfremden be- f) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerbliche
darf der Genehmigung, wenn sich hierdurch sein auf Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsver-
eine andere Währung als US-Dollar lautendes Gut- fahren oder Erfahrungen weitergibt oder nach
haben gegenüber dem Stand vom 24. April 1980 § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder Kenntnisse
um mehr als fünfhunderttausend Deutsche Mark weitergibt,
oder deren Gegenwert erhöht. 11
g) nach § 53 Abs. 1 Rechtsgeschäfte vornimmt,
nach § 53 Abs. 2 Konten eröffnet oder nach
7. In § 54 wird die Angabe ,,§ 52" durch die Angaben § 53 Abs. 3 Einzahlungen annimmt oder".
,,§§ 52 und 53" ersetzt.
Artikel 2
8. § 70 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
lich oder fahrlässig
1 . ohne Genehmigung Artikel 3
Der Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung wird
a) nach § 5 Abs. 1 oder § 5 a Waren ausführt, von der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt
b) nach § 38 Abs. 2 Waren durchführt, durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 447
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom 23. April 1980
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - in der Fassung der Verordnung vom
17. Dezember 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 246 vom
30. Dezember 1976), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 28. Februar 1980 (BAnz. Nr. 44 vom 4. März
1980), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 der Vorbemerkung „Anwendung der
Ausfuhrliste" wird folgender Absatz angefügt:
,,Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste nennt die Waren,
die der Beschränkung nach § 5 a AWV unterworfen
sind."
2. In Teil I wird nach Abschnitt C folgender Abschnitt D
angefügt:
„D. Iran-Liste
Alle Waren, wenn Käufer- oder Verbrauchsland
Iran ist, soweit ihre Ausfuhr nicht nach Teil I Ab-
schnitt A, B oder C einer Genehmigung bedarf; ge-
nehmigungsfrei sind medizinische Versorgungsgüter
und Lebensmittel."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Der Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung wird
von der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt
durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. April 1980
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- stattfindende „hifi 80 - 5. Internationale Ausstellung
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- mit Festival",
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt 3. in der Zeit vom 28. bis 31. August 1980 in München
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten stattfindende „ISPO - Herbst, 13. Internationale
bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: Sportartikelmesse",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehe-
4. in der Zeit vom 19. bis 24. September 1980 in Mün-
ne Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
chen stattfindende „IKOFA-13. Internationale Fach-
tritt ein für die
messe der Ernährungswirtschaft'',
1. in der Zeit vom 15. Mai bis 8. Juni 1980 in Berlin statt-
5. in der Zeit vom 6. bis 12. November 1980 in München
findende Ausstellung „Ideen für eine Berliner Leuch-
stattfindende „ELECTRONICA - 9. Internationale
tenfamilie",
Fachmesse für Bauelemente und Baugruppen der
2. in der Zeit vom 22. bis 28. August 1980 in Düsseldorf Elektronik''.
Bonn, den 15. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 16. April 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäi-
schen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ver-
wandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als
Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBI. 1
s. 148).
Bonn, den 16. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. April 1980
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- stattfindende „hifi 80 - 5. Internationale Ausstellung
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- mit Festival",
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt 3. in der Zeit vom 28. bis 31. August 1980 in München
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten stattfindende „ISPO - Herbst, 13. Internationale
bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: Sportartikelmesse",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehe-
4. in der Zeit vom 19. bis 24. September 1980 in Mün-
ne Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
chen stattfindende „IKOFA-13. Internationale Fach-
tritt ein für die
messe der Ernährungswirtschaft'',
1. in der Zeit vom 15. Mai bis 8. Juni 1980 in Berlin statt-
5. in der Zeit vom 6. bis 12. November 1980 in München
findende Ausstellung „Ideen für eine Berliner Leuch-
stattfindende „ELECTRONICA - 9. Internationale
tenfamilie",
Fachmesse für Bauelemente und Baugruppen der
2. in der Zeit vom 22. bis 28. August 1980 in Düsseldorf Elektronik''.
Bonn, den 15. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 16. April 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäi-
schen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ver-
wandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als
Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBI. 1
s. 148).
Bonn, den 16. April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 449
Anlage 1
Bezeichnungen und
Abkürzungen der Europäischen Atomgemeinschaft
Bezeichnungen Abkürzungen Sprache
Det europaeiske Atomenergifmllesskab (Euratom) Euratom Dänisch
European Atomic Energy Community (Euratom) EAEC Englisch
Comhphobal Eorpach do Fhuinneamh Adamhach (Euratom) CEFA Irisch
Bezeichnungen und
Abkürzungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Bezeichnungen Abkürzungen Sprache
Det europreiske okonomiske Faellesskab ECZ)F Dänisch
Europese Economische Gemeenschap EEG Niederländisch
European Economic Community EEC Englisch
Communaute Economique Europeenne CEE Französisch
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG Deutsch
Comhphobal Eacnamaiochta na hEorpa CEE Irisch
Comunita Economica Europea CEE Italienisch
Bezeichnungen und Abkürzungen
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Bezeichnungen Abkürzungen Sprache
Det europmiske Kul- og Stälfaellesskab EKSF Dänisch
Europese Gemeenschap voor Kolen en Staal EGKS Niederländisch
European Coal and Steel Community ECSC Englisch
Communaute Europeenne du Charbon et de I' Acier CECA Französisch
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS Deutsch
Comhphobal Eorpach do Ghual agus Cruach CEGC Irisch
Comunita Europea del Carbone e dell' Acciaio CECA Italienisch
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
Kennzeichen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 451
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 16. April 1980
Tag Inhalt Seite
9. 4. 80 Gesetz zu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über
Soziale Sicherheit ...................................................................... . 574
14. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum .......................................................... . 577
17. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................................ . 577
19. 3. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe ................... . 578
21. 3. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 580
25. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ........................... . 582
25. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 583
25. 3. 80 Bekanntmachung zu der Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst ............... . 584
9504-8. 9513-22
27. 3. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 584
27. 3. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über den Fluglinien-
verkehr ................................................................................ . 586
27. 3. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Abkommens über den Luft-
verkehr ................................................................................ . 586
27. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container .............................................................................. . 587
28. 3. 80 Bekanntmachung des deutsch-zyprischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Perso-
nen- und Güterverkehr auf der Straße ................................................... . 587
31. 3. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusam-
menlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Karken ................................................................................ . 591
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452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
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barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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Nr. 16, ausgegeben am 24. April 1980
Tag Inhalt Seite
16. 4. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuer ................................................ . 594
18. 4. 80 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 12 der Anlage IV (RIP) des Inter-
nationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ............................ . 599
2. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 600
2. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 600
8. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ......................... . 602
9. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 602
10. 4. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ....... . 602
11. 4. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-syrischen Abkommens über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ........................................ . 602
14. 4. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 603
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