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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1980 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
14. 4. 80 Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
53-2
9. 4. 80 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister- Fachrich-
tung Glas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
neu: 800-21-7-13
9. 4. 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die
der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
613-1-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz)
Vom 14. April 1980
Auf Grund des Artikels 4 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1013) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über den Schutz des Arbeits-
platzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der jetzt gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968
(BGBI. I S. 551 ),
2. das am 19. Mai 1971 in Kraft getretene Gesetz vom
13. Mai 1971 (BGBI. I S. 665),
3. den am 1. Juni 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBI. I S. 365),
4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046),
5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1
s. 3110),
6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1013).
Bonn, den 14. April 1980
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz)
Erster Abschnitt dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als
sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in
Grundwehrdienst und Wehrübungen Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitneh-
mern ausschließlich der Auszubildenden, wenn dem Ar-
§ 1 beitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Wei-
terbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung
Ruhen des Arbeitsverhältnisses
aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Eine
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf
zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsver- jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Mona-
hältnis während des Wehrdienstes. ten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehr-
dienst ausgesprochen werden.
(2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der
Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt (4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des
wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeits- Einberufungsbescheides oder während des Wehrdien-
entgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit stes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4
Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wo-
chen nach Ende des Wehrdienstes.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid
unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. (5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszu-
bildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einbe- nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
rufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht aus Anlaß des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2
nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsver- Satz 3 gilt entsprechend.
hältnis aus anderen Gründen während des Wehrdien-
stes geendet hätte.
(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung §3
vorzeitig beendet und muß der Arbeitgeber vorüberge- Wohnraum und Sachbezüge
hend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn
oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne ( 1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ( § 1 Abs. 1)
sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen läßt eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum
vom Bund auf Antrag erstattet. unberührt.
(2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über
§2 Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Fami-
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung lie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst
oder eine Wehrübung veranlaßte Abwesenheit des Ar-
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides beitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt
bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie wäh- werden. Dies gilt entsprechend für alleinstehende Ar-
rend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeits- beitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwe-
verhältnis nicht kündigen. senheit aus besonderen Gründen benötigen.
(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsver- (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen
hältnis nicht aus Anlaß des Wehrdienstes kündigen. Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die
Muß er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädi-
( § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitneh- gung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts ent-
mer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlas- spricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der
senden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu
dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der zahlen.
Arbeitgeber aus Anlaß des Wehrdienstes gekündigt
oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr- (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdien-
dienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt stes oder während einer Wehrübung auf Verlangen wei-
hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber. terzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,
bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeits-
zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; entgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 427
§4 rechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in
eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch
Erholungsurlaub
verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitge-
( 1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der ber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unter-
dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeits- schiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und
verhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die hö-
der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein here Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zuste-
hende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des
Grundwehrdienstes zu gewähren. §7
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig er- (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-
halten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem unterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen,
Grundwehrdienst im laufenden oder im nächsten Ur- gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2 sinngemäß.
laubsjahr zu gewähren.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimar-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Grund- beit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdienstes bei der
wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in
an den Grundwehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers
fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; an-
Urlaub abzugelten. dernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgan-
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr gene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Ent-
Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann gelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in Heim-
der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach arbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten zwei-
seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht, undfünfzig Wochen vor der Vorlage des Einberufungs-
um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. bescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister
erzielt hat.
(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einbe-
rufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungsurlaub voll §8
zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschriften für Handelsvertreter
(6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet sich
der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten. (1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handels-
vertreter und einem Unternehmer wird durch Einberu-
fung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder
zu einer Wehrübung nicht gelöst.
§5
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbe-
(weggefallen) scheid unverzüglich den Unternehmern vorzulegen, mit
denen er in einem Vertragsverhältnis steht.
§6 (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Ein-
berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses übung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Ver-
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den tragsverhältnis aus anderen Gründen während des
Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehrübung Wehrdienstes geendet hätte.
in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus
darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehr- Anlaß der Einberufung des Handelsvertreters zum
dienst veranlaßt war, in beruflicher und betrieblicher Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kündi-
Hinsicht kein Nachteil entstehen. gen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr- (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk
übung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann
angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Be- er während des Grundwehrdienstes oder während einer
rufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem not-
auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluß wendigen Umfange erfüllen, so kann der Unternehmer
der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr- aus diesem Grunde erforderliche Aufwendungen von
dienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Be- dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen
schäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarif- sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer da-
verträge des öffentlichen Dienstes. durch entstehen, daß er die dem Handelsvertreter oblie-
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit gende Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht oder durch andere Handelsvertreter ausüben läßt; so-
angerechnet. weit der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann
er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlan-
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in gen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Ver-
eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart gütung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie können
sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht ange- mit ihr verrechnet werden.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver- § 10
treter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des Freiwillige Wehrübungen
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des Han-
delsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung
oder durch andere Handelsvertreter sich um die Ver- (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die in einem Ka-
mittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemü- lenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen
hen. dauern, gelten die§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die§§ 6
bis 9 und § 14 a entsprechend.
§9
§ 11
Vorschriften für Beamte und Richter
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
( 1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberu-
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von
fen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne
Bezüge beurlaubt. nicht länger als drei Tagen-einberufen, so ist er während
des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeits-
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen
so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen be- gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnah-
urlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die me des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2
Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu und § 6 Abs. 3 entsprechend.
den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen,
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt wer- (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie
den. die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträ-
gen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für
(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unver- Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die
züglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag über-
schreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen
(4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberu- Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen
fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von
nicht verlängert. Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese
(5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberufung zum Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesre-
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlas- gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
sen werden. Erstattungsverfahren zu regeln.
(6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung
durch den Wehrdienst veranlaßt war, keine dienstlichen von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er wäh-
Nachteile entstehen. rend des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unter-
haltszuschuß beurlaubt. Neben den Dienstbezügen
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um oder dem Unterhaltszuschuß werden Zulagen weiterge-
die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbe- zahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-
reitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen ver- übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9
längert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschrei- Abs. 1 , 2 und 7 entsprechend.
tet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn
des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszuglei- § 11 a
chen. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf
Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho-
ben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis
Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da- Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen
durch nicht berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beför- Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrech-
derungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistun- tigten Bewerbern gleicher Eignung. Das gleiche gilt für
gen des Beamten eine Beförderung während der Probe- Wehrpflichtige, die im Anschluß an den Grundwehr-
zeit rechtfertigen. dienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen
Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entspre-
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuläs-
chend.
sige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn
(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einbe- sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß
rufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.
nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, § 12
so sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. Anrechnung der Wehrdienstzeit
und der Zeit einer Berufsförderung bei
( 10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 und die
Einstellung entlassener Soldaten
Absätze 8 und 9 gelten für Richter entsprechend.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung (1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an den
sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeit-
ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf nehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er
Lebenszeit herangestanden hätte. sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung an-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 429
gehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An- Zweiter Abschnitt
schluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung
eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderli- Meldung bei den Erfassungsbehörden
che, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausge- und Wehrersatzbehörden
hende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der
Regelzeit durchlaufen und im Anschluß daran als Arbeit- § 14
nehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge ei-
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
ner Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der
Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsge- (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht
setzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung ge- von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbe-
währt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit hörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vor-
auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als zustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Ar-
Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet. beitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich- (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich
tigung des § 9 Abs. 6 und 10 die Anrechnung der Wehr- seinem Arbeitgeber vorzulegen.
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene
Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach ei-
ner Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt Dritter Abschnitt
werden.
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
in besonderen Fällen
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Ein-
stellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungs- § 14a
dienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 7 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Satz 4 bis 6 entsprechend. für Arbeitnehmer
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitneh- (1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen
mer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver- Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitneh-
hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im mer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum
Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht be-
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. rührt. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung
§13 oder auf andere Weise gewährt wird.
Anrechnung des Wehrdienstes (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes
im späteren Berufsleben die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) wei-
terzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu ent-
( 1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehr-
richten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus
übungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführen-
Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen
den Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer
würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeit-
mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung
angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht un- geber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden
Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der
terschritten wird.
von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluß an nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung
den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allge- Wehrdienstes zu stellen. Veränderungen in der Bei-
meinbildende Schulbildung hinausgehende vorge- tragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben
schriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, unberücksichtigt.
Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder
wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse ange-
hören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-
Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9
richtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-
Abs. 7 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Be-
Abs. 10 Satz 2 und § 1 2 Abs. 2 entsprechend, wenn er
sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß tracht kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2,
der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter 4 und 5 sinngemäß.
bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt (4) Einern Arbeitnehmer, der Beiträge für eine freiwil-
wird. lige Höherversicherung in einem Zweig der gesetzlichen
(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein Rentenversicherung oder zu einer Alters- und Hinter-
späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte bliebenenversorung leistet, werden diese Beiträge für
mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstat-
sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durch- tet, der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des
geführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist,
zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wenn der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 ent- zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Einern Arbeitneh-
sprechend. mer, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnis-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch rungsgesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknapp-
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver- schaftsgesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des
pflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versi- Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in
cherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs- der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten
gruppe ist, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung in entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag
der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den nicht übersteigen.
Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdien-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
stes zu zahlen sind, wenn der Arbeitgeber nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet bei Wehrübungen bis zu einer Woche.
ist. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14 a Abs. 6
Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversicherungs- sinngemäß.
ordnung, § 11 2 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknappschafts-
gesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des Höchst- Vierter Abschnitt
beitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Ren-
tenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrich- Schi ußvorschriften
tet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht
übersteigen. §15
(5) Die Vorschriften über die Beitragserstattung gel- Begriffsbestimmungen
ten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbil-
nung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hin- dung Beschäftigten.
sichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Al- (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist
ters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann be- die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, ei-
stimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche ner Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande-
oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenver- rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
sorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der fentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; aus-
Bundesminister der Verteidigung kann im Einverneh- genommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen
men mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Ar- Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
beitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die
Zahlungsweise vereinbaren.
§16
§14b Sonstige Geltung des Gesetzes
Alters- und Hinterbliebenenversorgung Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes in
für sonstige Personen der Verfügungsbereitschaft und des unbefristeten
( 1 ) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht an- Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe,
spruchsberechtigt und am Tage vor Beginn des Wehr- daß die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden
dienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf sind.
Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Ge- §16a
setz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrich- Wehrdienst als Soldat auf Zeit
tung seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdien-
dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach stes als Soldat auf Zeit
der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für
die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Dasselbe gilt 1 . für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte
für Wehrpflichtige, die nach § 14 a nicht anspruchsbe- Dienstzeit,
rechtigt und freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen 2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei
Rentenversicherung oder einer sonstigen Alters- oder Jahre festgesetzte Dienstzeit
Hinterbliebenenversorgung versichert sind.
mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehrdienst gel-
(2) Freiwillige Beiträge zu einem Zweig der gesetzli- tenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen
chen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Al- § 9 Abs. 7 Satz 3.
ters- und Hinterbliebenenversorgung, die zum Zeitpunkt (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet
der Einberufung 60 vom Hundert des Höchstbeitrages,
§ 125 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz kei-
der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversi-
ne Anwendung.
cherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet wer-
den kann, übersteigen, werden nur in Höhe des Betra- (3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in Absatz 1
ges erstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor Be- Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten von der Versiche-
ginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor- rungspflicht nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversiche-
den ist. rungsgesetz befreit sind, unterbleibt die Nachversiche-
rung nach § 9 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen,
wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche- (4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei
rungsordnung, § 11 2 Abs. 5 des Angestelltenversiche- Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zu-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 431
ständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach
benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflich- § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdien-
tiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten stes und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom
auf Zeit ernannt wird. 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden
Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBI. 1S. 1017) und
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom
einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fas-
zwingenden Gründen der Verteidigung(§ 54 Abs. 3 Sol- sung vom 14. Januar 1961 (BGBI. I S. 29) geleistet wur-
datengesetz). de sowie für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach
§ 5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom
§ 17 29. März 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fas-
sung vom 28. September 1969 (BGBI. 1 S. 1773) gelei-
Inkrafttreten, stet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
Anwendung früherer Vorschriften über den Grundwehrdienst.
(1) (Inkrafttreten) (5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des im Anschluß an den vollen oder verkürzten Grundwehr-
Wehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenver- dienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft ge-
hältnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten in tretenen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdien-
einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr stes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom
nicht anzuwenden. 24. Dezember 1956 (BGBI. 1S. 1017) geleistet wurden,
gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9,
(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt. § 13 und § 14 a entsprechend.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
Vom 9. April 1980
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fach-
durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 richtung Glas.
S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichti- §2
gung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgeset-
Zulassungsvoraussetzungen
zes vom 7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
verordnet:
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
§ 1 Glas zugeordnet werden kann, und danach eine min-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
des Abschlusses 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und praxis
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nachweist.
Industriemeister - Fachrichtung Glas erworben worden
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-
§§ 2 bis 10 durchführen.
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines In- fertigen.
dustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung §3
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbe-
Gliederung und Inhalt der Prüfung
reich wahrzunehmen:
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
der Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und arbeits-
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä- pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übun-
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- gen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt
ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu- werden.
sammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar- prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material-
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines §4
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-
Fachrichtungsübergreifender Teil
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-
triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-
einheiten; den Fächern zu prüfen:
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar- 1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-
faßten Stellen und Personen. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 433
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, c) Führungsgrundsätze.
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ih-
3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
rer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- arbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen a) Rolle des Industriemeisters,
können geprüft werden: b) Kooperation und Kommunikation,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-
b) Wirtschaftssysteme, ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Ab-
c) nationale und internationale Unternehmens- und satz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich
Organisationsformen und deren Zusammen- durchzuführen.
schlüsse,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
d) nationale und internationale Organisationen und 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus ei-
Verbände der Wirtschaft. ner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-
2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: zeiten betragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation: 1 . Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation,
2. Grundlagen für rechtsbewußtes
bb) Arbeitsplanung, Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung, 3. Grundlagen für die Zusammen-
dd) Arbeitskontrolle, arbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung. genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufsty-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes pische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
In diesem Rahmen können geprüft werden: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
a) Grundrechte, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
b) Gesetzgebung, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
c) Rechtsprechung. sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
a) Arbeitsvertragsrecht, chend.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Ar~itssicher-
heitsrecht, §5
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
d) Tarifvertragsrecht, der Fachrichtung Glas
e) Sozialversicherungsrecht. ( 1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
3. Umweltschutzrecht.
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen- lagen,
arbeit im Betrieb'' soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt 2. Glastechnische Grundlagen,
und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken- 3. Betriebstechnik,
nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge- 4. Produktionstechnik,
prüft werden:
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh-
b) Gruppenverhalten. mer nachweisen, daß er zur Lösung seiner Aufgaben
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse c) Wirkungsweise und Anwendung von Meß-,
anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich Steuer- und Regeleinrichtungen mechanischer,
machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen elektronischer Art.
können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach „Produktionstechnik" soll der
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme einschließlich Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produk-
Digitaltechnik; tionstechnische Kenntnisse verfügt und produktions-
2. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung, Äquivalen- technische Zusammenhänge und Details beurteilen so-
ten und Flächenpressung; wie zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
Strom, Spannung und Widerstand; 1. Glastechnische Produktionsverfahren:
4. Grundkenntnisse aus der Statistik; a) Verfahren zur Herstellung von Hohlglas, insbe-
sondere Mundblasverfahren und maschinelle
5. Erstellen von Tabellen und Diagrammen, insbeson- Verfahren,
dere Flußdiagrammen.
b) Verfahren zur Herstellung von Flachglas,
(3) Im Prüfungsfach „Glastechnische Grundlagen"
c) Verfahren zur Herstellung von Glasfasern,
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Ge-
setzmäßigkeiten des Werkstoffes Glas, auch im Unter- d) sonstige Verfahren, insbesondere Pressen;
schied zu anderen Werkstoffen, kennt und hieraus auf 2. Verfahren der industriellen Weiterverarbeitung und
die Eigenschaften, Herstellung und Verwendung schlie- Veredelung:
ßen kann. Darüber hinaus soll er die Verwendung der für
die Glastechnik wichtigsten Hilfsstoffe begründen kön- a) Technologien der Glas-Glasverschmelzung und
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden: der Glas-Metallverschmelzung,
1. Glas: b) Technologien der auf- und abtragenden Glasver-
edelung und -weiterverarbeitung,
a) Netzwerkbildner, -wandler, -stabilisatoren und
Gemengeberechnungen, c) Technologien der Weiterverarbeitung zu Glasend-
produkten, insbesondere zu Glasapparaten und
b) Temperatur- und Viskositätsverhalten, -instrumenten, Glasverpackungen, Trinkgläsern,
c) Entglasung, Sicherheits- und Isoliergläsern sowie zu Glas-
faserprodukten;
d) wesentliche Eigenschaften:
mechanische Eigenschaften, insbesondere Zug- 3. Qualitätssicherung und -kontrolle:
und Druckfestigkeit sowie Oberflächenspannung; a) Möglichkeiten und Verfahren,
optische Eigenschaften, insbesondere Lichtbre- b) Prüf- und Kontrollmethoden,
chung, Absorption, Reflektion und Polarisation;
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
chemische Eigenschaften, insbesondere Korro-
sionsverhalten, elektrische und thermische Leit- (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
fähigkeit; schutz'' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
2. Hilfsstoffe, insbesondere Eisen- und Nichteisenme- mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-
talle, wichtige Kunststoffe in Verbindung mit Glas, richtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-
Schmier- und Kühlmittel sowie feuerfeste Werk- men zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung
stoffe. von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü- 1. Arbeitssicherheit:
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen
Einrichtungen eines Betriebes und ihre Einsatzmöglich- a) Spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,
keiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeits-
Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte stoffe,
kennt, Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseiti-
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-
gung veranlassen kann. In diesem Rahmen können ge-
sionsgefahr,
prüft werden:
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
1. Geräte, Maschinen, Anlagen, insbesondere für Ge-
trieblichen Transport und Verkehr,
mengeaufbereitung, Glasschmelze, Glaskühlen, Vor-
spannen, Prüfen, Sortieren, Fördern, Lagern und Ver- e) persönliche Schutzausrüstung und besondere
packen: Sicherheitsmaßnahmen;
a) Aufbau und Wirkungsweise, 2. Umweltschutz:
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; a) Wiedergewinnungskreisläufe,
2. Energieversorgung und Prozeßtechnik: b) Entsorgung,
a) Energiearten und ihre Verteilung, Notstromver- c) Wasser- und Luftreinhaltung,
sorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen, d) Lärmschutz,
b) energiesparende Maßnahmen, e) sonstige Maßnahmen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 435
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
betragen im Prüfungsfach: Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
1. Mathematische und natur- b) Ausbildungsmittel,
wissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
c) Lern- und Führungshilfen,
2. Glastechnische Grundlagen: 1 Stunde,
d) Beurteilen und Bewerten.
3. Betriebstechnik: 1,5 Stunden,
4. Produktionstechnik: 1,5 Stunden, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
dung" können geprüft werden:
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü- Berufsausbildung;
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we- tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau- 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
§6 ten des Jugendlichen;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
genden Fächern zu prüfen: ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
1. Grundfragen der Berufsbildung, (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, bildung" können geprüft werden:
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
rufsbildungsgesetzes;
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung" 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
können geprüft werden: Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs- rechts und des Unfallschutzrechts;
bildung und Arbeitsmarkt; 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli- denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
che Schulen als Ausbildungsstätten im System der
beruflichen Bildung; (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- führen.
denden und des Ausbilders. (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5
Ausbildung" können geprüft werden: aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Prü-
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; fungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der
Reget eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
dung,
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be- §7
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
plans; Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe- teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann
ratung und dem Ausbildungsberater; der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen §9
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
Wiederholung der Prüfung
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
tragsstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde- mal wiederholt werden.
rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
§8 ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-
Bestehen der Prüfung ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be- meldet.
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith- §10
metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen_
in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten Übergangsvorschriften
der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu- Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei- schriften zu Ende geführt werden.
stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden
Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä- haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttre-
cher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme- ten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung
tische Mittel zu bilden. anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus- lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in § 9 Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
ausreichende Leistungen vorliegen. § 11
Berlin-Klausel
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
mäß Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1, tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be!·ufsbil-
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen §12
müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und
Inkrafttreten
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 437
Anlage 1
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
Herr/Frau ........................................................................................................................ ..
geboren am: ............................................................ in: ..................................................... .
hat am .. . .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister- Fachrichtung Glas
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBI. 1 S. 432)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Falle des§ 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 7 im Hinblick auf die am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... frelgestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Glastechnische Grundlagen
3. Betriebstechnik
4. Produktionstechnik
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980 439
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 9. April 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68 und des § 73 bis zur Bundesstraße 424 und auf dieser 50
Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt- m in westlicher Richtung bis zur Einmündung
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) wird verord- des Mühltals. Sie folgt dem Mühltal bis zur
net: Höhe Kirchberghof und springt dort auf die
Bundesautobahn A 8 Zweibrücken-Pirma-
Artikel 1 sens über. Die Zollbinnenlinie folgt der Bun-
desautobahn in nordöstlicher Richtung bis
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenli- zur Unterführung der Verbindungsstraße
nie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in Contwig-Heidelbingerhof und dann dieser
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Verbindungsstraße bis zur Bahnlinie Zwei-
613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt brücken-Landau.",
geändert durch die Verordnung vom 22. März 1979
bb) im bisherigen Satz 6 (neu Satz 8) die Worte
(BGBI. 1S. 407), wird wie folgt geändert:
,,verläuft weiter entlang der Verbindungsstra-
ße Truppacherhof-Contwig bis zur Bahnlinie
1. Anlage 1 Zweibrücken-Landau" gestrichen,
a) Im Abschnitt E wird die Angabe „ 100 m nordost- cc) die bisherigen Sätze 1O bis 1 2 (neu 12 bis
wärts der Nordostecke der Marine-Badeanstalt" 14) durch folgende neue Sätze ersetzt:
durch die Bezeichnung „220 m nordostwärts der
11 „Sie verläuft weiter in südöstlicher Richtung
Nordostecke des Bootshafens der Marineschule
entlang eines südlich des Ohmbachtals gele-
ersetzt.
genen Feldwegs zum Punkt 298, 1 auf der
b) Im Abschnitt F wird die Bezeichnung „Tonne F im Landstraße 484 Pirmasens-Niedersimten,
Lister Tief" durch die Angabe „Tonne 11 /Lister dann in östlicher Richtung zum Punkt 416,2
Landtief'' ersetzt. auf der Straße Pirmasens-Erlenbrunn. Sie
folgt dann dieser Straße in nördlicher Rich-
2. Anlage 2 tung bis zur Einmündung in die Landesstraße
486 in Pirmasens-Ruhbank. Die Stadt Pirma-
a) Im Abschnitt B Nr. 2 werden die Sätze 2 und 3 sens und der Stadtteil Pirmasens-Ruhbank
durch folgende neue Sätze ersetzt: sind vom Zollgrenzbezirk ausgeschlossen.
,,Sie folgt dann dem Tatenberger Weg, dem Moor- Auf der Landesstraße ·486 verläuft die Zoll-
fleeter Deich und dem Allermöher Deich bis zur binnenlinie weiter über Altenwoogsmühle,
Reitbrooker Mühlenbrücke, überquert mit ihr die Lemberg, Salzwoog bis zur Einmündung in
Dove Elbe, läuft dann entlang dem Vorderdeich die Bundesstraße 427 Hinterweiden-
und der Siethwende und kreuzt sodann mit der thal-Dahn."
Wulffsbrücke die Gose Elbe. Sie verläuft weiter im c) Im Abschnitt O werden ersetzt
Zuge des Ochsenwerder Norderdeichs, des Ta-
tenberger Deichs, des Tatenberger Wegs, des aa) die Sätze 13 und 14 durch folgenden neuen
Hofschläger Wegs,. des Hofschläger Deichs, des Satz:
Spadenländer Hauptdeichs, des Gauerter Haupt- „Hier zweigt sie in nördlicher Richtung ab
deichs und des Overwerder Hauptdeichs bis zur nach Freidling, folgt der Straße nach Teisen-
südlichen Einmündung der Straße Oortkaten- dorf, sodann der nach Waging über Taching
ufer." nach Tengling.",
bb) im bisherigen Satz 22 (neu Satz 21) die An-
b) Im Abschnitt K werden
gabe „linke Donauuferstraße Nr. 125" durch
aa) die Sätze 2 und 3 durch folgende neue Sätze die Bezeichnung „Staatsstraße 2125", im
ersetzt: bisherigen Satz 23 (neu Satz 22) die Angabe
,,Sie verläuft entlang dieser Straße in nord- „Bösensandbach" durch die Bezeichnung
östlicher Richtung bis zur Brücke über den „Besensandbach", im bisherigen Satz 25
Hornbach. Sie folgt dem Nordufer des Horn- (neu Satz 24) die Angabe „Klössing" durch
bachs flußaufwärts bis zur Brücke über die die Bezeichnung „Klessing" und im bisheri-
Straße zum Gestüthof Birkhausen. Sie ver- gen Satz 27 (neu Satz 26) die Angabe „Mem-
läuft über diese Brücke in nördlicher Richtung merau" durch die Bezeichnung „Hemerau".
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
BezugsMdlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 87 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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d) Im Abschnitt P Satz 2 wird die Bezeichnung lenweg den Hauptkanal überquerend, Ölmühlenweg,
,,Burgstrewitz" durch das Wort „Burgtreswitz" Deverweg bis zur Kreisstraße K 58, den Anschluß
und die Bezeichnung „Frankenreuth" durch das einbeziehend" ersetzt.
Wort „Frankenrieth" ersetzt.
Artikel 2
3. Anlage 3
Im Abschnitt G Satz 1 wird die Angabe „der Straßen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Halter Fähre-Papenburg, Wehrdeich, Bahnhofstraße, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
Hauptkanal links und, beim Ölmühlenweg den Haupt- auch im Land Berlin.
kanal überquerend, Ölmühlenweg, Deverweg, Dever- Artikel 3
brücke und Bokeler Straße bis zur Kreuzung mit der
Kreisstraße 58" durch die Angabe „der Kreisstraße Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
K 5, Bahnhofstraße, Hauptkanal links, beim Ölmüh- in Kraft.
Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Manfred Lahnstein