413
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1980 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
6. 4. 80 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . .. .. . . . . . . .. . .. . .. . . .. . . . . . .. . . . . .. .. . 413
9231-1
2. 4. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
7841-1-7
2.4.80 Neufassung der Leukose-Verordnung - Rinder 417
7831-1-40--6
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 6. April 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ausländischen Fahrausweises oder Zulassungs-
das folgende Gesetz beschlossen: scheins oder eines Internationalen Führerscheins
oder Zulassungsscheins und behauptet der Ver-
pflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht des-
Artikel 1
halb nicht nachkommen zu können, weil ihm der
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst ab-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich- handen gekommen sei, so hat er auf Verlangen der
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides
Gesetz vom 3. August 1978 (BGBI. I S. 1177), wird wie Statt über den Verbleib des Scheins oder Briefs ab-
folgt geändert: zugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen ver-
lorengegangenen oder sonst abhandengekommenen
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Schein oder Brief eine neue Ausfertigung beantragt."
,,Die Erlaubnis gilt für das Inland; sie ist zu erteilen,
wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch
3. § 5 a wird gestrichen.
eine Prüfung, die unter anderem die Gefahrenlehre
und die lärmmindernde Fahrweise umfaßt, dargetan 4. § 5 b wird wie folgt geändert:
hat, wenn er nachweist, daß er die Grundzüge der a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Unter-
energiesparenden Fahrweise und der Versorgung haltung" das Wort „Entfernung" sowie ein Kom-
Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht, .und ma und nach den Worten „angebracht werden"
wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme die Worte „oder angebracht worden sind" einge-
rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeu- fügt.
gen ungeeignet ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 5 erhält folgende Fassung:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
,,Parkuhren" die Worte „und andere Vorrich-
,,§ 5 tungen oder Einrichtungen zur Überwachung
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder der Parkzeit'' und nach dem Wort „Straßen-
Vorlage eines Führerscheins nach § 4 Abs. 4, Fahr- schilder" noch das Wort „Geländer" sowie
zeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, ein Komma eingefügt.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Ver- Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
kehrszeichen" die Worte „und -einrichtun- geplanter verkehrssichernder oder ver-
gen" eingefügt. kehrsregelnder Regelungen und Maß-
nahmen;
c) In Absatz 5 sind nach dem Wort „Verkehrszählun-
gen" die Worte ,, , Lärmmessungen, Lärmberech- 17. die zur Erhaltung der öffentlichen Si-
nungen und Abgasmessungen" einzufügen. cherheit erforderlichen Maßnahmen
über den Straßenverkehr;
5. § 6 wird wie folgt geändert: 18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren .
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für Linienomnibusse und Taxen."
aa) In Nummer 1 wird die Nummer „5 a" durch die b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Nummer „4" ersetzt. ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe e, Nr. 5 a, 5 b, 8, 9,
10, 11, 12 Buchstabe a und Nr. 15 sowie nach
aaa) Buchstabe d erhält folgende Fassung: Nummer 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach
,,d) über den Schutz der Wohnbevöl- Nummer 5 a und 5 b beziehen, und Allgemeine
kerung und Erholungssuchenden Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bun-
gegen Lärm und Abgas durch den desminister für Verkehr und vom Bundesminister
Kraftfahrzeugverkehr und über des Innern erlassen."
Beschränkungen des Verkehrs an
Sonn- und Feiertagen,". 6. § 6 a erhält folgende Fassung:
bbb) Als Buchstabe e wird eingefügt: ,,§ 6 a
„e) über das innerhalb geschlossener (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-
Ortschaften, mit Ausnahme von hoben
entsprechend ausgewiesenen
Parkplätzen sowie von Industrie- 1. für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu-
und Gewerbegebieten, anzuord- chungen
nende Verbot, Kraftfahrzeugan- a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
hänger und Kraftfahrzeuge mit ei- Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
nem zulässigen Gesamtgewicht
b) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
über 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
6 Uhr und an Sonn- und Feierta-
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
gen, regelmäßig zu parken;".
stungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
ccc) Die bisherigen Buchstaben e und f wer- zeugen und über die gegenseitige Anerken-
den die Buchstaben f und g. nung der Genehmigung vom 12. Juni 1965
cc) In Nummer 12 wird der Punkt durch einen (BGB!. II S. 857) in der Fassung des Gesetzes
Strichpunkt ersetzt. vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) und
nach den auf diese"'! Gesetz beruhenden
dd) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern Rechtsvorschriften,
13, 14, 15, 16, 17 und 18 eingefügt:
c) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Über-
„ 13. die Einrichtung gebührenpflichtiger einkommen vom 30. September 1957 über die
Parkplätze bei Großveranstaltungen im internationale Beförderung gefährlicher Güter
Interesse der Ordnung und Sicherheit auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969
des Verkehrs; (BGB!. II S. 1489) und nach den auf diesem
14. die Beschränkung des Haltens und Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
Parkens zugunsten der Anwohner so-
2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem
wie die Schaffung von Parkmöglichkei-
Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
ten für Schwerbehinderte mit außerge-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1,
wöhnlicher Gehbehinderung und Blin-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
de, insbesondere in unmittelbarer Nähe
ändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die un-
ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;
entgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im
15. die Kennzeichnung von Fußgängerbe- öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
reichen und verkehrsberuhigten Berei- (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz
chen und die Beschränkungen oder beruhenden Rechtsvorschriften,
Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Er-
3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stille-
haltung der Ordnung und Sicherheit in
gung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-
diesen Bereichen, zum Schutze der Be-
hängern.
völkerung vor Lärm und Abgasen und
zur Unterstützung einer geordneten
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
städtebaulichen Entwicklung;
tigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen,
16. die Beschränkung des Straßenver- Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des Absat-
kehrs zur Erforschung des Unfallge- zes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und
schehens, des Verkehrsverhaltens, der dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980 415
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem
den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun- Träger der Straßenbaulast zu. Soweit die Gel;>ühren
gen verbundene Personal- und Sachaufwand ge- Gemeinden zustehen, sind sie zur Deckung der Ko-
deckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen sten vorhandener oder zukünftiger Parkeinrichtun-
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche gen zu verwenden. Die Gebühren betragen je ange-
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren- fangene halbe Stunde 0, 10 DM. Es kann eine höhere
schuldner angemessen berücksichtigt werden. Gebühr als 0, 10 DM festgesetzt werden, wenn und
(3) Im übrigen findet das Verwaltungskostenge- soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnis-
setz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), geändert sen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des
durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abga- Parkraums für den Benutzer angemessen anzupas-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 sen. Die Nutzung des Parkraums durch eine mög-
S. 3341 ), Anwendung. In den Rechtsverordnungen lichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu
nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, gewährleisten. Bei der Gebührenfestsetzung kann
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden. Für
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und den Fall, daß solche höheren Gebühren festgesetzt
die Kostenerhebung abweichend von den Vorschrif- werden sollen, werden die Landesregierungen er-
ten des Verwaltungskostengesetzes geregelt wer- mächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen
den. kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Er-
mächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 übertragen werden.
kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder
Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben wer- (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist
den darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung aus auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ge-
Gründen, die nicht von der prüfenden oder untersu- bührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1
chenden Stelle zu vertreten sind, und ohne ausrei- Nr. 13 entsprechend anzuwenden."
chende Entschuldigung des Bewerbers oder Antrag-
stellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden Artikel 2
konnte oder abgebrochen werden mußte.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläu- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
biger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
des Bundesrates. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(6) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Dritten Überleitungsgesetzes.
Plätzen nur während des Laufs einer Parkuhr oder
anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Über-
Artikel 3
wachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren
erhoben; dies gilt nicht für die Überwachung der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Parkzeit durch Parkscheiben. Die Gebühren stehen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. April 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen
Vom 2. April 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Getreidegesetzes dem unmittelbar hinter dem Anhänger eine Plom-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August be anzubringen, die in voller oder abgekürzter
1977 (BGBI. I S. 1521) wird im Einvernehmen mit dem Form den Namen oder die Firma der Mühle zu tra-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit gen hat; bis zum 31. Dezember 1980 genügen
Zustimmung des Bundesrates verordnet: auch Plomben, die das Zeichen tragen, unter dem
die Mühle bei der Mühlenstelle geführt worden
Artikel 1 ist.";
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Getrei- d) folgender Absatz 5 wird angefügt:
degesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnis- ,,(5) Werden Getreidemahlerzeugnisse unver-
sen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- packt befördert, müssen in den Begleitpapieren
nummer 7841-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas- die in Absatz 1 für Großpackungen vorgeschrie-
sung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom benen Angaben ungekürzt in deutscher Sprache
18. Januar 1977 (BGBl.1 S. 170), wird wie folgt geän- eingetragen werden."
dert:
3. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „kennzeichnet"
1. In § 1 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „5" durch die die Worte „oder bei unverpackt beförderten Getrei-
Zahl „ 10" ersetzt. demahlerzeugnissen in den Begleitpapieren die vor-
geschriebenen Angaben nicht, ·nicht richtig oder
2. § 2 wird wie folgt geändert: nicht vollständig einträgt'' eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „Her-
stellungstag" ein Komma und das Wort „Abfüll- Artikel 2
tag" eingefügt;
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rog- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 24 des Getreidege-
genmischmehl" die Worte „und Weizenmisch- setzes auch im Land Berlin.
mehl'' eingefügt;
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
„Bei Großpackungen, deren Inhalt im Rahmen der
Handelsmüllerei hergestellt worden ist, ist außer- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980 417
Bekanntmachung
der Neufassung der Leukose-Verordnung - Rinder
Vom 2. April 1980
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder vom
24. November 1978 (BGBI. 1S. 1825) wird nachstehend
der Wortlaut der Leukose-Verordnung - Rinder in der
seit 1. April 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Dezember 1976 in Kraft getretene Verord-
nung vom 10. August 1976 (BGBI. 1S. 2100),
2. die am 1. Dezember 1978 in Kraft getretene Verord-
nung vom 24. November 1978 (BGBl.1 S. 1825).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1, des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und
des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),
zu 2. des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des
Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 313).
Bonn, den 2. April 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
(Leukose-Verordnung - Rinder)
1. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht zirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert
aller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Ver-
§ 1 dacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rin- 3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb
derbestand vor: der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächti-
gen Beständen verbracht worden sind, oder
1. Leukose der Rinder, wenn
bei einem über sechs Monate alten Rind durch eine 4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer der
serologische Untersuchung ein positiver Befund Nummern 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
festgestellt worden ist; a) regelmäßig in einem von der zuständigen Behörde
2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn festzulegenden Abstand bis zu drei Jahren minde-
stens eine serologische Untersuchung aller über
a) bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt
zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen worden ist und diese Untersuchungen keine posi-
durchgeführte serologische Untersuchungen je- tiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen
weils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden Befunde ergeben haben und
ist,
b) innerhalb dieses Zeitraumes
b) bei einem Rind durch eine klinische oder patholo-
aa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die
gisch-anatomische Untersuchung leukotische
Tumoren oder leukotische Infiltrationen festge- auf Leukose schließen lassen,
stellt worden sind. bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be-
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand ständen in den Bestand verbracht worden
leukoseunverdächtig, wenn sind und
cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden
1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische
Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder sind, die in leukoseunverdächtigen Bestän-
den stehen und nur zum Decken von Rindern
auf Leukose im Abstand von mindestens vier Mo-
naten durchgeführt worden sind und diese Unter- 1 . aus leukoseunverdächtigen Beständen
suchungen keine positiven oder wiederholt zwei- oder
felhaften serologischen Befunde ergeben haben 2. aus Beständen, von denen in den letzten
und zwei Jahren keine Tatsachen bekanntge-
b) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be- worden sind, die auf Leukose schließen
kanntgeworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als er-
lassen, oder in dem Bestand die Leukose als er- loschen oder der Verdacht auf Leukose
loschen oder der Verdacht auf Leukose als besei- als beseitigt gilt,
tigt gilt, verwendet werden.
2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine se-
rologische Untersuchung aller über ein Jahr alten (3) Für die Gewinnung der Blutproben, die Untersu-
Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und chungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der
diese Untersuchungen keine positiven oder wie- serologischen Untersuchung gilt Anlage 1.
derholt zweifelhaften serologischen Befunde er-
geben haben und (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung
sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht,
b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen be- zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt
kanntgeworden sind, die auf Leukose schließen sind.
lassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-
loschen oder der Verdacht auf Leukose als besei-
tigt gilt; § 2
dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil Die Leukose der Rinder unterliegt der Anzeigepflicht
eines Landes, der mindestens einem Regierungsbe- im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980 419
II. Schutzmaßregeln werden, auf denen sich nicht nur leukoseunver-
dächtige oder keine leukoseunverdächtigen Rin-
1. Allgemeine Schutzmaßregeln der befinden,
wenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu be-
§ 3
fürchten ist.
Impfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilver-
suche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Aus- § 7
nahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge- Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern an-
genstehen. ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
fung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung
§ 4 anordnen.
Alle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose unter-
sucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder amtlich 2. Besondere Schutzmaßregeln
anerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit sie nicht nach amtlicher Feststellung der Leukose
bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind. oder des Verdachts auf Leukose
der Rinder
§ 5 § 8
( 1 ) Zucht- und Nutzrinder dürfen (1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der
Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt
1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe
oder folgender Vorschriften der Sperre:
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, 1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der
Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer
oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder,
werden, wenn durch eine amtstierärztliche Bescheini- bei denen leukotische Tumoren oder positive oder
gung nach dem Muster der Anlage 2 bestätigt ist, daß wiederholt zweifelhafte serologische Befunde fest-
die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbe- gestellt worden sind, sind von den übrigen Rindern
stand stammen. Die Bescheinigung ist vier Wochen gül- des Bestandes abzusondern.
tig; sie wird ungültig, wenn die Tiere mit Rindern aus 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem
gekommen sind. Bestand entfernt werden.
(2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem Mitglied- 3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein- Behörde in den Bestand eingestellt werden.
geführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 nur, wenn sie
4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-
in einen leukoseunverdächtigen Rinderbestand einge-
tung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem
stellt werden oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt
beamteten Tierarzt anzuzeigen.
oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung ver-
bracht werden sollen. Für diese Tiere kann an Stelle der 5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 eine Bescheini- oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-
gung nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverord- sche Befunde festgestellt worden sind, ist entweder
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep- vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an
tember 1978 (BGBI. I S. 1618) vorgelegt werden. Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei-
chende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist
(3) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 stets unschädlich zu beseitigen.
sind vom Besitzer der Tiere drei Jahre lang aufzubewah-
ren und der zuständigen Behörde oder ihren Beauftrag- 6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
ten auf Verlangen zur Einsicht vorzuzeigen. die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rin-
derbestandes benutzt worden sind, sind nach nähe-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
§ 6 und zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
Abs. 1 Satz 1 zulassen für nahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belan-
ge der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebietes
der Behörde verbleiben, oder
§ 9
2. Zucht- und Nutzrinder aus Gebieten anderer Behör-
den, sofern die Tiere Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern
anordnen, bei denen
a) nicht in einen leukoseunverdächtigen Rinderbe-
stand eingestellt werden oder 1. leukotische Tumoren oder
b) auf eine in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ver- 2. ein positiver serologischer Befund oder wiederholt
anstaltung oder Gemeinschaftsweide verbracht zweifelhafte serologische Befunde
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
festgestellt worden sind. Sie kann auch die Tötung an- 2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate
steckungsverdächtiger Rinder eines verseuchten Be- alten Rindern mindestens zwei serologische Unter-
standes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Ver- suchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten,
breitung der Leukose erforderlich ist. von denen die erste Untersuchung frühestens zwei
Monate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeich-
neten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden
3. Desinfektion ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften se-
rologischen Befunde ergeben haben und
§ 10 3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführt
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische worden ist.
Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-
sche Befunde festgestellt worden sind, sind
IV. Ordnungswidrigkeiten
1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Ge- § 12
genstände, die Träger des Seuchenerregers sein
können, Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu fahrlässig
reinigen und zu desinfizieren.
1. entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche
vornimmt,
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen
Marken kennzeichnet,
§ 11 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf
wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Ver- einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung,
dacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher
unbegründet erwiesen hat. Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt,
4. entgegen§ 5 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbe-
(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn
wahrt oder nicht auf Ver_langen vorzeigt,
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
5. einer Vorschrift
oder entfernt worden sind oder
a) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern,
2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positi-
Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Ver-
ven oder wiederholt zweifelhaften serologischen
endens oder Notschlachtens von Rindern oder
Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt
das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von
worden sind und
Milch,
b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mo-
b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 1 O über das Rei-
nate alten Rindern mindestens drei in Abständen
nigen oder Desinfizieren
von mindestens vier Monaten durchgeführte sero-
logische Untersuchungen, von denen die erste zuwiderhandelt.
Nachuntersuchung frühestens zwei Monate nach
Entfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tie-
re durchgeführt worden ist, keine positiven oder
V. Schlußvorschriften
wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde
ergeben haben und während dieser Zeit an kei-
nem lebenden oder toten Tier leukotische Tumo- § 13
ren oder leukotische Infiltrationen festgestellt (weggefallen)
worden sind sowie
3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be- § 14
amteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Tierarzt abgenommen worden ist. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als be- zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
seitigt, wenn 1965 (BGBl.1 S. 627) auch im Land Berlin.
1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt
§ 15
zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind
oder getötet oder entfernt worden sind und (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980 421
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
Gewinnung der Blutproben, Untersuchungsme- E. Schema
thode und Beurteilung der Befunde bei der sero-
logischen Untersuchung auf Leukose der Rinder
A. Blutproben
Bei der Blutentnahme ist für jedes Tier eine sterile Blut-
entnahmenadel zu verwenden. Für die Untersuchung
sind Nativblutproben zu entnehmen. Die Blutproben sind
unverzüglich zur Untersuchung einzusenden; Tag und
Uhrzeit der Entnahme sind auf dem Begleitprotokoll an-
zugeben.
B. Untersuchungsmethode
1. Testsystem
Bei der serologischen Untersuchung auf Rinderleu-
kose ist Blutserum im Agargel-lmmunodiffusionstest
auf Antikörper zu prüfen.
2. Antigen
Als Antigen dient eine Virusaufbereitung, die Glyko-
proteinkomponenten des Rinderleukose-Virus ent-
hält.
@
C. Ablesung und Beurteilung des Agargel-lmmunodif-
fusionstests
1. Ablesung
Der Test ist bei schräg einfallendem Licht über dunk-
lem Hintergrund 24 und 48 bis 96 Stunden nach ln-
kubationsbeginn abzulesen.
2. Beurteilung
Die Beurteilung richtet sich nach dem Schema in
Buchstabe E; die Endbefunde „positiv", ,,negativ"
oder „zweifelhaft" werden 48 bis 96 Stunden nach
lnkubationsbeginn beurteilt.
D. Nachuntersuchung
Rinder mit einem „zweifelhaften" Befund müssen vier
bis sechs Wochen nach der Erstuntersuchung nachun-
tersucht werden.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
@)
z -
AG
0=0
@
+ = positiv
- = negativ
ZW = zweifelhaft
KS = Kontrollserum
AG = Antigen
Jede Linie entspricht einer Ablesung
im Abstand von mindestens 24 Stunden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980 423
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung 1)
Das - Die - nachstehend bezeichnete{n) Rind(er)
Ohrmarke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschlecht:
Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: ............................................................... .
Kennzeichen: ................................................................................................................................ .
stammt - stammen - aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der ................................................... .
(Name. Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben. durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere - nachweisbar ist)
Kreis: ................................................................ .
Land: ................................................................. .
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2
)
............................................................ ,den ................................................. .
Der beamtete Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden, können Sammelbe-
scheinigungen ausgestellt werden
-') Die Bescheinigung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das- die - Tier(e) mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung gekom-
men ist - sind-.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herauqeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Boon.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tell l und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dl..., Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
8,5%. Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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beträgt 6,5 %.