373
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1980 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
28. 3. 80 Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
(18. StrÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
450-2. 312-11. 300-2. 300-1-1, 312-2. 312-2-3. 753-1, 750-2, 2129-7, 9511-8, 2129-10. 2129-8, 2129-6, 751-1,
9241-23
28. 3. 80 Elftes Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
7831-1, 7831-4
28. 3. 80 Neufassung des Tierseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
7831-1
19. 3. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Nr. 2 der Kakaoverordnung) 405
1104-5, 2125-40-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 ......................................................... . 406
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
- Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
(18. StrÄndG}
Vom 28. März 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „321 " durch die
Zahl „318" ersetzt. Dies gilt auch für die in Berlin
Artikel 1 nach Artikel 324 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469) geltende Fassung.
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- 4. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 a) In Nummer 6 wird die Angabe,,§ 321 Abs. 2, des
S. 2324), wird wie folgt geändert: § 324" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 2, des
§ 319" ersetzt;
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 321 Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 1" ersetzt.
a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
„ 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen 5. In § 129 a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 324"
der §§ 324, 326, 330 und 330 a, wenn die durch die Angabe ,,§ 319" ersetzt.
Tat im Bereich des deutschen Festland-
sockels begangen wird;", 6. In § 138 Abs. 1 Nr. 9 wird die Zahl „324" durch die
b) die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Zahl „319" ersetzt.
Nummern 12 bis 14.
7. In § 304 Abs. 1 wird nach den Worten „öffentliche
2. In § 69 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,(§ 330 a)" Denkmäler," das Wort „Naturdenkmäler," einge-
durch die Angabe,,(§ 323 a)" ersetzt. fügt.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
8. Nach§ 311 c werden folgende§§ 311 d und 311 e 13. Der bisherige § 325 a wird § 322. Er erhält folgende
eingefügt: Fassung:
,,§ 322
,,§ 311 d
Einziehung
Freisetzen ionisierender Strahlen
Ist eine Straftat nach den §§ 31 0 b bis 311 b,
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
311 d, 311 e, 316 c oder 319 begangen worden, so
Pflichten
können
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
oder zu ihrer Be~ehung oder Vorbereitung ge-
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu und
schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 bezieht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
eingezogen werden."
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 14. Der bisherige § 330 wird § 323.
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des
Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen 15. Der bisherige § 330 a wird § 323 a.
eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung,
Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz 16. Der bisherige § 330 b wird § 323 b.
vor den von ionisierenden Strahlen oder von einem
Kernspaltungsvorgang ausgehenden Gefahren
17. Der bisherige § 330 c wird § 323 c.
dient.
18. Nach § 323 c wird folgender Abschnitt eingefügt:
§ 311 e
Fehlerhafte Herstellung „Achtundzwanzigster Abschnitt
einer kerntechnischen Anlage Straftaten gegen die Umwelt
(1) Wer wissentlich eine kerntechnische Anlage §324
(§ 330 d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errich-
Verunreinigung eines Gewässers
tung oder zum Betrieb einer solchen Anlage be-
stimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und da- (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder
durch wissentlich eine Gefahr für Leib oder Leben sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert,
eines anderen oder für fremde Sachen von bedeu- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
tendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Geldstrafe bestraft.
Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines (2) Der Versuch ist strafbar.
radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
bestraft. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 325
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Luftverunreinigung und Lärm
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
einer Betriebsstätte oder einer Maschine, unter
wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod
Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
eines Menschen verursacht.
1. Veränderungen der natürlichen Zusammenset-
(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 zung der Luft, insbesondere durch Freisetzen
nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig von Staub, Gasen, Dämpfen oder Geruchsstof-
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- fen, verursacht, die geeignet sind, außerhalb des
ren oder mit Geldstrafe bestraft." zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit
eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sa-
chen von bedeutendem Wert zu schädigen, oder
9. Der bisherige § 321 wird § 318.
2. Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des
zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit
10. Der bisherige § 324 wird § 319. eines anderen zu schädigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
11. Der bisherige § 326 wird § 320; in ihm wird die Ver- Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahr-
weisung .,§§ 321 und 324" durch die Verweisung zeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
,,§§ 318 und 319" ersetzt. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
12. Der bisherige § 325 wird § 321. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 375
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden voll-
Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen ziehbaren Untersagung betreibt.
eine vollziehbare Anordnung oder Auflage verstößt, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen dient, oder wer eine Anlage ohne die zum 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfor- zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
derliche Genehmigung oder entgegen einer zu die- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis
sem Zweck erlassenen vollziehbaren Untersagung zu einem Jahr oder Geldstrafe.
betreibt.
§ 328
§ 326 Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung ( 1 ) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
( 1 ) Wer unbefugt Abfälle, die entgegen einer vollziehbaren Untersagung
1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und über- 1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechni-
tragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren schen Anlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst
enthalten oder hervorbringen können, verwendet oder von dem in einer Genehmigung
festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Ver-
2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder arbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich
nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder abweicht oder die in der Genehmigung bezeich-
3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet nete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich
sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den ändert,
Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu 2. Kernbrennstoffe
verändern,
a) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbe-
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder wahrt,
unter wesentlicher Abweichung von einem vorge- b) befördert oder
schriebenen oder zugelassenen Verfahren behan-
c) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungs-
delt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,
bereich oder aus dem Geltungsbereich die-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
ses Gesetzes verbringt,
Geldstrafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(2) Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle, Geldstrafe bestraft.
zu deren Ablieferung er nach dem Atomgesetz oder
einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen (2) Ebenso wird bestraft, wer
Rechtsverordnung verpflichtet ist, nicht abliefert. 1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf
Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
unverzüglich abliefert,
strafbar.
2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädli-
che Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf § 329
Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztie- Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
re oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge
der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. ( 1 ) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-
§ 327 ordnung über ein Gebiet, das eines besonderen
Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf
( 1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder oder in dem während austauscharmer Wetterlagen
entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwir-
kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsberei- kungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten
te oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat ist, Anlagen innerhalb des Gebietes betreibt, wird
oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert, wird strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- eines solchen Gebietes Anlagen entgegen einer
strafe bestraft. vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund ei-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ner in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung er-
Geldstrafe wird bestraft, wer gangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraft-
fahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne
(2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquel-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
lenschutzgebietes entgegen einer zu deren Schutz
2. eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des Ab- erlassenen Rechtsvorschrift
fallbeseitigungsgesetzes
1 . betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Umschlagen wassergefährdender Stoffe be-
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen treibt,
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wasserge- Sicherung vor den von diesen Gütern ausgehen-
fährdender Stoffe betreibt oder den Gefahren befördert, versendet, verpackt
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegen-
Ton oder andere feste Stoffe abbaut, nimmt oder anderen überläßt oder Kennzeich-
nungen unterläßt
W!rd mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. und dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde
Sachen von bedeutendem Wert, die öffentliche
(3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Na- Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte
turschutzgebietes oder eines Nationalparks oder Heilquelle gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraft-
innerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig fahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
sichergestellten Fläche entgegen einer zu deren
Schutz erlassenen Rechtsvorschrift oder vollzieh- (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in
baren Untersagung Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlun-
gen
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt, 1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt-
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, nerisch genutzten Bodens derart beeinträchtigt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, daß das Gewässer oder der Boden auf längere
Zeit nicht mehr wie bisher genutzt werden kann
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtge- oder
biete entwässert oder
2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher
5. Wald rodet ökologischer Bedeutung derart beeinträchtigt,
und dadurch wesentliche Bestandteile eines sol- daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit unver-
chen Gebietes beeinträchtigt. hältnismäßigen Schwierigkeiten oder erst nach
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe längerer Zeit wieder beseitigt werden kann.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 330
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schwere Umweltgefährdung (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
( 1} Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
fünf Jahren wird bestraft, wer
vor, wenn der Täter durch die Tat
1. eine Tat nach § 324 Abs. 1, § 326 Abs. 1, 2, 1. Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen
§ 327 Abs. 1, 2, § 328 Abs. 1, 2 oder nach § 329 gefährdet oder
Abs. 1 bis 3 begeht,
2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung
2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer (§ 224) eines Menschen leichtfertig verursacht.
Betriebsstätte oder Maschine, gegen eine
Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, An- (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die
ordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verur-
vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterun- sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
gen, Strahlen oder sonstigen schädlichen Um- oder mit Geldstrafe bestraft.
welteinwirkungen oder anderen Gefahren für die (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahr-
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dient, lässig handelt und die Gefahr oder die Beeinträch-
3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wasser- tigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstra-
gefährdender Stoffe oder eine betriebliche An- fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
lage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
§ 330a
wassergefährdender Stoffe ohne die erforderli-
che Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Schwere Gefährdung
Bauartzulassung oder entgegen einer vollzieh- durch Freisetzen von Giften
baren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die (1) Wer Gifte in der Luft, in einem Gewässer, im
dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf Boden oder sonst verbreitet oder freisetzt und da-
die Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem durch einen anderen in die Gefahr des Todes oder
Verstoß gegen die allgemein anerkannten Re- einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt,
geln der Technik betreibt oder wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, ex- zehn Jahren bestraft.
plosionsgefährliche Stoffe oder sonstige gefähr- (2) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
liche Güter als Führer eines Fahrzeuges oder als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra-
sonst für die Sicherheit oder die Beförderung fe bestraft.
Verantwortlicher ohne die erforderliche Geneh- § 330b
migung oder Erlaubnis oder entgegen einer voll-
Tätige Reue
ziehbaren Untersagung, Anordnung oder Aufla-
ge, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkun- (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 330
gen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflicht- Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 1 und des
widrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur § 330 a ~ie Strafe nach seinem Ermessen mildern
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 377
(§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach die- Artikel 3
sen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicl1er Scha-
den entsteht. Unter denselben Voraussetzungen § 7 4 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
wird der Täter nicht nach § 330 Abs. 6 in Verbin- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
dung mit Absatz 1 bestraft. (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abge- Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2306),
wendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes wird wie folgt geändert:
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
1. In Nummer 22 wird die Zahl „321" durch die Zahl
§ 330 C ,,318" ersetzt.
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327 2. In Nummer 23 wird die Zahl „324" durch die Zahl
Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so ,,31 9" ersetzt.
können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht Artikel 4
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung
eingezogen werden. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-
setz vom 30. September 1977 (BGBI. I S. 1877) wird die
§ 330 d Angabe ,,§ 324" durch die Angabe,,§ 319" ersetzt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
Artikel 5
1. ein Gewässer:
Änderung der Strafprozeßordnung
ein oberirdisches Gewässer und das Grundwas-
ser im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
setzes und das Meer; machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129,650), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. eine kerntechnische Anlage: 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127), wird wie folgt geän-
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung dert:
oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kern-
brennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter 1. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
Kernbrennstoffe; ,,§ 10a
3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzig-
oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe: sten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außer-
auch eine Anlage in einem öffentlichen Unter- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Be-
nehmen; reich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand
nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zu-
4. ein gefährliches Gut:
ständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Ham-
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförde- burg.''
rung gefährlicher Güter und einer darauf beru-
henden Rechtsverordnung und im Sinne der
2. In § 100 a Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „324" durch die
Rechtsvorschriften über die internationale Beför-
Zahl „319" ersetzt.
derung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwen-
dungsbereich."
Artikel 6
19. In der Überschrift vor § 331 wird das Wort „Acht-
undzwanzigster" durch das Wort „Neunundzwan- Änderung des Gesetzes
zigster'' ersetzt. zur Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 2 In Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz- der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGB!. 1
buches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas- S. 497) wird die Angabe ,,§ 324" durch die Angabe
sungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und ,,§ 319" ersetzt.
des Strafvollzugsgesetzes
In Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 des Geset- Artikel 7
zes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafpro- Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
zeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der
Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugs- Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181) wird kanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3017),
jeweils die Angabe ,,§ 324" durch die Angabe ,,§ 319" geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 14. De-
ersetzt. zember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung: setzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), wird wie folgt
„sechster Teil geändert:
Bußgeld- und Schlußbestimmungen''.
1 . Die Artikel 8 und 9 werden aufgehoben.
2. Die§§ 38 und 39 werden aufgehoben.
2. In Artikel 11 wird die Verweisung „nach den Arti- -
kein 8 bis 10" durch die Verweisung „nach Artikel 10
3. Die Überschrift vor § 43 wird gestrichen. und den §§ 324, 326, 330 und 330 a des Strafge-
setzbuches" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Artikel 12
vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am
Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 497), zu- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
letzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1 97 4 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Ar-
(BGBI. 1 S. 2149), wird wie folgt geändert: tikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1 976 (BGBI. 1
S. 3341), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
1 . § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,(1 )" in Absatz 1 wird gestrichen;
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch einen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Beistrich ersetzt;
b) in Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort
2. In § 10 wird die Verweisung „nach § 7" durch die
,,oder'' ersetzt;
Verweisung „nach § 7 und nach den §§ 324, 326,
330 und 330 a des Strafgesetzbuches'' ersetzt. c) nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
fügt:
„8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49
Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf Grund einer sol-
Artikel 9 chen Rechtsverordnung ergangenen voll-
Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen ziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage
vom 29. April 1958 über die Hohe See errichtet, soweit die Rechtsverordnung für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. September 1972 zum geldvorschrift verweist."
Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
(BGBI. 1972 II S. 1089), geändert durch Artikel 73 des 2. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.
Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird auf-
gehoben.
Artikel 10 Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
das Internationale Übereinkommen zur Verhütung Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Be-
der Verschmutzung der See durch Öl (1954) kanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1S. 41, 288)
Artikel 6 und 6 a des Gesetzes über das Internationa- wird wie folgt geändert:
le Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung
der See durch Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntma- 1 . § 1 6 wird aufgehoben.
chung vom 19. Januar 1979 (BGBl.11 S. 62), werden auf-
gehoben. 2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 ,,3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 ohne die erforder-
Änderung des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den liche Planfeststellung oder Genehmigung
Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. De- eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder
zember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut- die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich än-'
zung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe dert,";
und Luftfahrzeuge b) in Nummer 4 werden die Worte „oder einer voll-
Das Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Überein- ziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2" ge-
kommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 strichen;
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das c) in Nummer 10 wird die Verweisung ,.§ 13 Abs. 3"
Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge durch die Verweisung ,.§ 13 Abs. 2 Satz 2" er-
(BGBI. 197711 S. 165), geändert durch Artikel 6 des Ge- setzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 379
3. § 18 a erhält folgende Fassung: b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 bis
4 die Nummern 3 bis 5;
,,§ 18 a
Einziehung c) in Absatz 2 werden die Verweisungen „in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3" und „im Falle
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, des Absatzes 1 Nr. 4" durch die Verweisungen
9, 1O oder 11 begangen worden, so können Gegen- „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4" und „im
stände, Falle des Absatzes 1 Nr. 5" ersetzt.
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht 4. § 49 erhält folgende Fassung:
wurden oder bestimmt gewesen sind, ,,§ 49
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord- Einziehung
nungswidrigkeiten ist anzuwenden." Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 begangen worden, so können Ge-
genstände,
Artikel 14
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
Änderung des Atomgesetzes
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- wurden oder bestimmt gewesen sind,
chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), geän- eingezogen werden."
dert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt geändert: Artikel 15
1. Die Überschrift nach § 40 erhält folgende Fassung: Änderung des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter
„Fünfter Abschnitt
§ 11 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Bußgeldvorschriften''. Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird aufge-
hoben.
2. Die §§ 45, 47 und 48 werden aufgehoben.
Artikel 16
3. § 46 wird wie folgt geändert: Berlin-Klausel
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mer 2 eingefügt:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung
oder Verarbeitung oder zur Spaltung von
Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung be- Artikel 17
strahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7
Inkrafttreten
Abs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung er-
richtet,''; Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Vom 28. März 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In§ 2 a Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 17 f, 66
das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 4 und 5, § 67 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Nr. 6 und
§ 69 Abs. 2 werden die Worte „viehseuchenrechtli-
Artikel 1 chen" und „viehseuchenrechtlich" jeweils durch
die Worte „tierseuchenrechtlichen" und „tierseu-
Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- chenrechtlich'' ersetzt.
machung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313, 437)
wird wie folgt geändert:
4. In § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 , der Überschrift zu Ab-
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Tierseuchen~ schnitt 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3, der Über-
gesetz (TierSG) ". schrift zu Abschnitt II, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 17 c
Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 1, § 17 d Abs. 2 Satz
2. § 1 erhält folgende Fassung: 1 und Absatz 6, § 17 e Satz 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 und
2, Abs. 3 und 4 wird das Wort „Viehseuchen" je-
,,§ 1
weils durch das Wort „Tierseuchen" ersetzt.
( 1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von
Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfi- 5. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-
schen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten rechtlichen'' gestrichen.
und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertra-
gen werden können (Tierseuchen).
6. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Haustiere:
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,(§ 1 Abs. 4)"
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische; gestrichen,
bb) in Nummer 2 wird das Wort „gefallen" durch
2. Vieh:
das Wort „verendet'' ersetzt,
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel,
cc) folgender Satz wird angefügt:
Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Ka-
ninchen, Gänse, Enten, Hühner - einschließlich ,,Das Verbot gilt für Süßwasserfische nur in-
Perl- und Truthühner - und Tauben; soweit, als der Bundesminister die Einfuhr
oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung
3. Schlachtvieh: nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.";
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver- b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „Tier-
wendung des Fleisches zum Genuß für Men- seuchenerregern" und „Tierseuchenerreger" je-
schen alsbald geschlachtet werden soll; weils durch die Worte „Seuchenerregern" und
4. Süßwasserfische: ,,Seuchenerreger'' ersetzt.
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließ-
lich der Eier und des Spermas, die fischereilich 7. § 7 wird wie folgt geändert:
genutzt werden und a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben ,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten rates zum Schutz gegen die Gefahr der Ein-
werden; schleppung von Tierseuchen
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neun- 1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und
augen (Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (De- toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-
kapoden); stoffen von Tieren sowie sonstigen Gegen-
5. verdächtige Tiere: ständen, die Träger von Ansteckungsstoff
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächti- sein können,
ge Tiere; a) zu verbieten, zu beschränken, von einer
Genehmigung, einer Anmeldung und der
6. seuchenverdächtige Tiere:
Erfüllung bestimmter Anforderungen ab-
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die hängig zu machen,
den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen;
b) von der Beibringung von Bescheinigungen,
7. ansteckungsverdächtige Tiere: insbesondere von Ursprungs- und Ge-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von de- sundheitszeugnissen, einer Untersuchung
nen aber anzunehmen ist, daß sie den Anstek- und einer behördlichen Beobachtung ab-
kungsstoff aufgenommen haben." hängig zu machen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 381
c) bei Süßwasserfischen auch von der Ein- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
haltung bestimmter Mindestanforderun- ,,(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertre-
gen an den Gesundheitszustand und an tung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der
die Hygiene in Fischzucht- und Fischhal- Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauf-
tungsbetrieben, der regelmäßigen Über- tragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne
wachung solcher Betriebe durch die zu- oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut
ständige Behörde, der Erteilung einer Ve-
hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischerei-
terinärkontrollnummer und einer Bekannt-
ausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen
machung der für die Einfuhr oder Durch- oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-
fuhr anerkannten Fischzuchtbetriebe im terung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen
Bundesanzeiger abhängig zu machen; Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Be-
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und gleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der
tote Tiere, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun-
von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die gen, Koppeln oder Weideflächen.";
Träger von Ansteckungsstoff sein können, ei-
ner Untersuchung, Absonderung und behörd- c) in Absatz 3 werden die Worte „und die Geflügel-
lichen Beobachtung unterliegen, nur zu be- fleischkontrolleure" durch die Worte ,, , die Ge-
stimmten Zwecken verwendet werden dürfen flügelfleischkontrolleure, die Fischereisachver-
oder in bestimmter Weise behandelt werden ständigen, die Fischereiberater und die Fische-
müssen; reiaufseher" ersetzt.
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, ins-
besondere der Untersuchung, Absonderung 1 2. In § 1O Abs. 1 werden die Worte „Seuchen, auf die
und Beobachtung, zu regeln und die hierfür sich die Anzeigepflicht erstreckt," durch die Worte
notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb ,,Anzeigepflichtige Seuchen'' ersetzt._
vorzuschreiben.";
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchen, 13. § 11 wird wie folgt geändert:
die auf Haustiere übertragbar sind," durch das a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
Wort „Tierseuchen" ersetzt. setzt:
„Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer
8. In § 7 a werden die Worte „des Abschnitts I dieses Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchen-
Gesetzes" jeweils durch die Worte „dieses Ab- ausbruchs sonst zur Kenntnis der zuständigen
schnitts" ersetzt. Behörde gelangt, so hat diese sofort den beam-
teten Tierarzt zuzuziehen. § 14 bleibt unberührt.
Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Ver-
9. In § 7 b werden die Worte „Teile von Tieren, tieri- dachts eines Seuchenausbruchs unter Haustie-
sche Erzeugnisse, tierische Rohstoffe" durch die ren hat die zuständige Behörde inzwischen an-
Worte „Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie- zuordnen, daß die kranken und verdächtigen
ren" ersetzt. Haustiere von anderen Tieren abgesondert, so-
weit erforderlich auch eingesperrt und bewacht
10. § 7 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: werden.";
a) In der Einleitung werden die Worte „übertragba- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ren Seuche der Haustiere" durch das Wort „Tier- „In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt
seuche" ersetzt; schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde
b) in Nummer 1 werden die Worte „Teilen von Tie- dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Wei-
ren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstof- terverbreitung der Tierseuche, insbesondere die
fen" durch die Worte „Teilen, Erzeugnissen und vorläufige Einsperrung und Absonderung der
Rohstoffen von Tieren" ersetzt; kranken und verdächtigen Haustiere, soweit er-
forderlich auch deren Bewachung, anordnen und
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung: die notwendigen Ermittlungen anstellen.";
,,2. die Untersuchung und Erfassung des vor- c) in Absatz 3 werden die Worte „der Vorsteher des
handenen Haustier- oder Süßwasserfisch- Seuchenortes" durch die Worte „die zuständige
bestandes sowie eine regelmäßige Kontrol- Behörde'' ersetzt.
le über den Ab- und Zugang von Haustieren
oder über die Abgabe und das Einbringen
14. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und der Mil-
von Süßwasserfischen in den Bestand an-
benseuche" durch die Worte „oder der Milbenseu-
ordnen.''
che" ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert: 15. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „vorgesetzte" durch
a) In Absatz 1 werden die Worte „B~icht eine Seu- das Wort „zuständige" ersetzt.
che aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt
( § 10)," durch die Worte „Bricht eine anzeige- 16. In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „zum
pflichtige Seuche aus" und das Wort ", auch" Verkauf zusammengebrachten" die Worte „Hunde,
durch das Wort „und" ersetzt; Katzen oder" eingefügt.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 7. § 1 7 wird wie folgt geändert: 3. Führung von Nachweisen über Einbringen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; dieser wird und Abgabe von Süßwasserfischen;
wie folgt geändert: 4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich
nutzbaren Gewässern oder von Anlagen oder
aa) in der Einleitung wird das Wort „Viehseu-
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-
chen" durch das Wort „Tierseuchen" er-
rung von Fischen;
setzt,
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Ent-
bb) in Nummer 1 werden nach dem Wort „Vieh"
leerung von Behältern, in denen Süßwasser-
die Worte „im Bestand sowie" eingefügt,
fische transportiert oder gehältert werden,
cc) in Nummer 3 wird das Wort „Körungen" sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts
durch das Wort „Körveranstaltungen" er- der Behälter mit Ausnahme der Fische;
setzt,
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur
dd) in Nummer 6 werden die Worte „des Ge- Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwas-
meindebezirkes" durch die Worte „der Ge- serfischen, Regelung der Kontrolle solcher
meinde" ersetzt, Anlagen oder Einrichtungen sowie von fische-
ee) Nummer 8 wird gestrichen, reilich nutzbaren Gewässern einschließlich
ff) Nummer 16 erhält folgende Fassung: ihrer Fischbestände;
,, 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseu- 7. Regelungen in entsprechender Anwendung
chenerregern, der Beschaffenheit der des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14 a, 16 und 19;
Räume und Einrichtungen, in denen 8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs
solche Erreger aufbewahrt werden, ei- von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehäl-
ner Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für tern und ähnlichen Einrichtungen."
das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
sowie Bestimmung der Vorsichtsmaß- 18. § 1 7 a wird wie folgt geändert:
regeln, die beim Arbeiten mit Tierseu-
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
chenerregern und deren Versendung
zu treffen sind;" ,,(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann
b) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt
werden, sofern
,,(2) Zum Schutz gegen die ständige Gefähr-
a) alle an diesem System liegenden und von ihm
dung anderer Haustierbestände als Viehbestän-
de durch Tierseuchen können folgende Maßre- mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrich-
tungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
geln angeordnet werden:
Süßwasserfischen als frei von dieser Seuche
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, befunden worden sind,
16 und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus
gewerbsmäßig behandelt werden, in entspre- diesen Anlagen oder Einrichtungen vorge-
chender Anwendung, nommen wird,
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesund- c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anla-
heitszeugnissen für Haustiere, die an ei- gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
nen anderen Standort oder in einen ande- oder Hälterung von Süßwasserfischen min-
ren Tierbestand gebracht werden, destens ein Kilometer von den Grenzen des
b) Führung von Nachweisen und Kennzeich- Schutzgebietes entfernt sind.";
nung von Haustieren, b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs werden nach dem Wort „Viehbeständen" die
von Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Worte „oder Anlagen oder Einrichtungen zur
Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfi-
ähnlichen Einrichtungen. schen" eingefügt.
(3) Zum Schutz gegen °die ständige Gefähr-
dung der Süßwasserfischbestände durch Tier- 19. § 1 7 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
seuchen können folgende Maßregeln angeord- a) In der Einleitung werden die Worte „Viehbestän-
net werden: de durch Viehseuchen" durch die Worte „Haus-
1. Amtstierärztliche, tierärztliche oder fischerei- tier- und Süßwasserfischbestände durch Tier-
biologische Untersuchung von Fischen in Ge- seuchen'' ersetzt;
wässern oder in Anlagen oder Einrichtungen b) in den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Viehbe-
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi- stand" jeweils durch das Wort „Tierbestand" er-
schen sowie vor dem Verladen und vor oder setzt;
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
c) in Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Abfall-
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesund-
stoffen" durch das Wort „Stoffen" ersetzt.
heitszeugnissen für Süßwasserfische, insbe-
sondere für solche, die zum Besatz oder zur
Hälterung in Gewässern oder in Anlagen oder 20. § 17 c Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- ,,Für die Entscheidung über die Zulassung von Sera,
rung von Süßwasserfischen bestimmt sind; Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz 1 , die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 383
Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen 23. § 19 wird wie folgt geändert:
und Untersuchungen erheben die Bundesfor-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hofraum"
schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das
die Worte „Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Insti-
Haltung oder Hälterung von Fischen," eingefügt;
tut Kosten (Gebühren und Auslagen)."
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
21. § 17 d wird wie folgt geändert: „Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung
oder behördlichen Beobachtung unterworfen
a} In Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte sind oder der Betreiber einer Anlage oder Ein-
,,Betriebsvorgänge und die in Buchstabe e ge- richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
nannten Tiere," durch die Worte „Betriebsvor- Fischen, in der Fische der Absonderung oder be-
gänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die hördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist
Herkunft und die Abgabe von Mitteln sowie über verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß
Namen und Anschrift des Empfängers," ersetzt; die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Be-
b) folgender Absatz 7 wird angefügt: obachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit
nicht verlassen können und außer aller Berüh-
,,(7) Der Bundesminister wird ermächtigt,
rung und Gemeinschaft mit anderen für die Seu-
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des che empfänglichen Tieren bleiben."
Bundesrates, soweit es zur Verhütung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
der Gesundheit der Tiere erforderlich ist, 24. § 20 wird wie folgt geändert:
a} vorzuschreiben, daß die bei der Anwen- a) In Absatz 3 werden die Worte „des Gemeindebe-
dung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 zirks" durch die Worte „der Gemeinde" ersetzt;
auftretenden Risiken, insbesondere Ne- b} folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
benwirkungen, Wechselwirkungen mit an-
,,(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung
deren Mitteln, Gegenanzeigen und Verfäl-
oder Hälterung kranker oder verdächtiger Süß-
schungen, zentral erfaßt und ausgewertet
wasserfische in Gewässern oder in Anlagen oder
und die zu ergreifenden Maßnahmen koor-
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
diniert werden,
von Fischen.
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestim-
men und (5) Abfischung von Süßwasserfischen und
Einbringungen von Neubesatz in Gewässern
c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
zuständige Behörde mit den zuständigen
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen."
Behörden der Länder, den Tierärztekam-
mern sowie mit anderen Behörden zusam-
menwirkt, die bei der Durchführung ihrer
25. In§ 21 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Aufgaben durch Mittel nach § 1 7 c Abs. 1
Satz 1 auftretende Risiken erfassen; ,,(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewäs-
sern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu
rung von Aufgaben nach Nummer 1 Buchsta-
lassen.
be a
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Be- (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten
hörden auf den verschiedenen Gefahren- Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
stufen zu regeln, Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen."
b) die Einschaltung der pharmazeutischen
Unternehmer zu regeln, 26. § 22 wird wie folgt geändert:
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grund dieses Gesetzes zu ergreifenden
Maßnahmen zu bestimmen, aa) nach dem Wort „Gehöftes,'' werden die
d) Informationsmittel und -wege zu bestim- Worte „des fischereilich nutzbaren Gewäs-
men und hierfür einen Stufenplan zu er- sers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
stellen." Haltung oder Hälterung von Fischen," ein- .
gefügt,
bb) die Worte „ohne Rücksicht auf Feldmark-
22. § 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:
grenzen bestimmten, tunlichst eng zu be-
,,Diese Maßregeln können im Einzelfall auch ange- messenden" werden durch das Wort „be-
ordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder Durchfuhr stimmten" ersetzt;
von Tieren, Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
von Tieren gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlas-
sene Vorschrift verstoßen worden ist; solche Tiere ,,(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen
gelten als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse und Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder
Rohstoffe gelten als von verdächtigen Tieren stam- Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
mend.'' von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den Besitzer der Tiere oder den Betreiber der An- 35. In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „Herde" das
lage oder Einrichtung die zur wirksamen Durch- Wort „behördlich" eingefügt.
führung der Sperre vorgeschriebenen Vorkeh-
rungen zu treffen.'' 36. In § 63 werden die Worte „übertragbaren" und „sol-
chen'' gestrichen.
27. § 27 wird wie folgt geändert:
37. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standorte,"
.die Worte „Anlagen oder Einrichtungen zur a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der" satz 1 " gestrichen;
eingefügt; . b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 werden nach dem Wort „Futtervorrä- ,,(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der
te," die Worte „des Schlammes aus Anlagen nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl- Vorschrift oder behördlichen Anordnung ver-
terung von Fischen," eingefügt. wertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei
der Verwertung oder Tötung des Tieres entste-
28. In § 28 wird das Wort „Körungen" durch das Wort henden Kosten zählen nicht zur Entschädigung,
,,Körveranstaltungen'' ersetzt. sie sind zusätzlich zu erstatten."
38. § 68 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
29. § 34 wird wie folgt geändert:
,, 10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind."
a) In Absatz 1 Satz 1 erhält der erste Satzteil fol-
gende Fassung:
39. § 69 wird wie folgt geändert:
,,Die Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt
oder einer dieser Seuchen verdächtig waren,"; aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 3 wird das Wort „gefallene" durch das „ 1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder
Wort „verendete" ersetzt. des Tierkörperbeseitigungsgeset-
zes,
b) eine Vorschrift einer nach einem die-
30. § 36 wird wie folgt geändert: ser Gesetze erlassenen Rechtsver-
a) In Satz 1 werden die Worte „Hunde oder Katzen, ordnung oder
die der Seuche verdächtig sind," durch die Worte c) eine nach einem dieser Gesetze er-
,,Seuchenverdächtige Hunde oder Katzen" er- lassene behördliche Anordnung
setzt; schuldhaft nicht befolgt,";
b) in Satz 2 werden die Worte „Haustiere, die der bb) in Nummer 3 werden die Worte „ein mit der
Seuche verdächtig sind," durch die Worte „seu- Seuche behaftetes Tier'' durch die Worte
chenverdächtige Haustiere" ersetzt. „an der Seuche erkrankte Haustiere oder
Süßwasserfische" ersetzt;
31. In den§§ 37, 38, 39 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 b) in Absatz 2 wird vor dem Schlußpunkt folgender
Satz 1, §§ 41, 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 Satzteil angefügt: ,,oder nachweislich an der
werden die Worte „der Seuche verdächtig", ,,der Seuche verendet sind".
Seuche verdächtigen'', ,.der Seuche verdächtiger''
und „der Seuche verdächtige" jeweils durch die 40. § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Worte „seuchenverdächtig", ,,seuchenverdächti-
gen", ,,seuchenverdächtiger" und „seuchenver- ,,(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-
dächtige" ersetzt. währt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi-
gung ist,
32. In § 39 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „amtlichen" 1 . soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten
durch das Wort „behördlichen" und in Satz 4 das zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge
Wort „amtlicher" durch das Wort „behördlicher" er- erhoben werden, zur Hälfte,
setzt. 2. in den übrigen Fällen in voller Höhe
aus Staatsmitteln zu bestreiten. Beiträge sind für
33. § 40 Abs. 2 erhält in der Einleitung folgende Fas- Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und
sung: Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung
,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab- von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische
satz 1 zulassen für". kann abgesehen werden, wenn diese zu einer unzu-
mutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbe-
sondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen
34. In § 41 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 und § 60 Satz 2 werden Tierbesitzer, führen würde. Die Beiträge sind nach
die Worte „gefallenen" und „gefallener" jeweils Tierarten gesondert zu erheben und nach der Größe
durch die Worte „verendeten" und „verendeter" er- der Bestände zu staffeln; sie können auch nach Al-
setzt. ter oder Gewicht gestaffelt werden.''
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 385
41. Folgender§ 71 a wird einfügt: b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haus-
tiere" die Worte „oder Süßwasserfische" einge-
,,§ 71 a
fügt.
Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fi-
schereiberechtigte und Fischereiausübungsbe- Artikel 2
rechtigte den Tierbesitzern gleich."
Der Bundesminister kann den Wortlaut des Viehseu-
42. Die Überschrift zu Abschnitt II a erhält folgende chengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
Fassung: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
,,II a. Überwachung".
Artikel 3
43. In § 7 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Seuche, auf
die sich die Anzeigepflicht erstreckt (§ 10)" durch § 81 des Viehseuchengesetzes und das Gesetz be-
die Worte „anzeigepflichtige Seuche" ersetzt. treffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bundes-
44. § 76 wird wie folgt geändert: gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
a) Absatz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: kel 211 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
,, 13. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, S. 469), treten außer Kraft, sobald der Bundesminister
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 des Viehseu-
oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme chengesetzes die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
nicht duldet oder Unterlagen nicht vorlegt."; bei Tierbeförderungen auf Eisenbahnen geregelt hat.
b) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „ 17 a Abs. 2"
durch die Angabe „ 17 a Abs. 3" ersetzt.
Artikel 4
45. In § 78 werden die Worte „von Tieren" durch die
Worte „von Haustieren oder über das Vorhanden- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwas- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
serfischen" ersetzt.
46. § 78 a wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 1 O" ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
strichen; Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 28. März 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Elften Gesetzes zur Än-
derung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980
(BGBI. I S. 380) wird nachstehend der Wortlaut des
Viehseuchengesetzes in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen
Fassung ist am 1. Mai 1912 in Kraft getreten. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313),
2. das am 4. April 1980 in Kraft tretende Gesetz vom
28. März 1980 (BGBI. I S. 380).
Bonn, den 28. März 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 387
Tierseuchengesetz (TierSG)
§ 1 nehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärz-
ten übertragen sind.
( 1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seu-
chen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftre- (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
ten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
oder Süßwasserfische übertragen werden können auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnun-
(Tierseuchen). gen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und
Beamten und über die Bestreitung der durch das Ver-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind fahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu
1. Haustiere: treffen.
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische; §2a
2. Vieh: ( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultie- bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa-
re, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, chung des Verbringens von lebenden und toten Tieren,
Gänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, tierischen
Truthühner - und Tauben; Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger
3. Schlachtvieh: von Ansteckungsstoff sein können, in oder durch das
Wirtschaftsgebiet sowie aus dem Wirtschaftsgebiet mit.
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen-
Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-
dung des Fleisches zum Genuß für Menschen als-
bald geschlachtet werden soll; desminister der Finanzen diese Aufgabe dem Freihafen-
amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsge-
4. Süßwasserfische: setzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich sungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I S. 1426),
der Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
werden und 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), gilt entspre-
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder chend. Die vorstehend genannten Überwachungsbe-
hörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer- beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet zur Überwachung
den; der Einhaltung der dabei zu beachtenden tierseuchen-
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen rechtlichen Bestimmungen anhalten.
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden); (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
5. verdächtige Tiere: nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige wirtschaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechts-
Tiere; verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwa-
6. seuchenverdächtige Tiere: chung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen; zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
7. ansteckungsverdächtige Tiere: Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-
aufgenommen haben. hen.
§2 §3
( 1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset- (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbe- Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der tierseuchen-
hörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. rechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die
sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate an- gen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen
gestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde
ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschrif- den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer
ten dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte Seuche bei ihren Tieren sowie den Verlauf und das Er-
können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen löschen der Seuche mitzuteilen; bei Seuchen, die be-
Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen wer- kämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen
den. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen. Diese Vor-
befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzu- schriften gelten nicht im Land Berlin. ·
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei- enthalten, verboten. Der Bundesminister kann, sofern
ten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt obliegt ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenabwehr
die Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tie- und Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, durch
ren, soweit die Seuchen Gegenstand bestimmter wis- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
senschaftlicher Versuche sind. die Einfuhr von
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- 1. lebenden Seuchenerregern für wissenschaftlich ge-
nen leitete Einrichtungen und Betriebe zur Durchführung
von Forschungen oder zur Herstellung von Sera,
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier- Impfstoffen und diagnostischen Mitteln,
ärztlichen Lehranstalten sowie
2. Impfstoffen, die lebende Seuchenerreger enthalten
2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an und zur Bekämpfung von Tierseuchen bestimmt sind,
der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-
chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier- zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, auch
arzt angestellt ist, mit den erforderlichen Auflagen, abhängig machen so-
wie die Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Bei
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister Rechtsver-
Anwendung von Absatz 2 übertragen. ordnungen nach Satz 2 ohne Zustimmung des Bundes-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor- rates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate
schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein- nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu- werden.
chen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen 1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke ihrer
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen sofortigen Tötung oder Absonderung,
werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Ver- 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der unver-
suche dies erfordert und Belange der Seuchenbekämp- züglichen unschädlichen Beseitigung
fung nicht entgegenstehen.
eingeführt werden, wenn die zuständige oberste Lan-
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten desbehörde vor Eintreffen der Tiere an der Grenze des
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver- Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die Tiere des
dacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegen- Transportes ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszu-
stand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu- stand übernommen werden, und durch Auflagen sicher-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. gestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt wer-
den.
§§ 4 und 5 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Verbrin-
(weggefallen) gen aus den Währungsgebieten der Mark der Deut-
schen Demokratischen Republik Anwendung.
1. Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen §7
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
§6
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von
Tierseuchen
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen
Tieren sowie von Erzeugnissen und Rohstoffen sol- 1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und toten
cher Tiere, Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tie-
ren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstof- Ansteckungsstoff sein können,
fen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank
oder verdächtig gewesen sind oder die an einer Seu- a) zu verbieten, zu beschränken, von einer Genehmi-
che verendet sind, und gung, einer Anmeldung und der Erfüllung be-
stimmter Anforderungen abhängig zu machen,
3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den
Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Trä- b) von der Beibringung von Bescheinigungen, insbe-
ger von Ansteckungsstoff sind, sondere von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
nissen, einer Untersuchung und einer behördli-
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von Tieren, chen Beobachtung abhängig zu machen,
tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gegen-
stände, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung c) bei Süßwasserfischen auch von der Einhaltung
von Seuchenerregern gewährleistet ist. Das Verbot gilt bestimmter Mindestanforderungen an den Ge-
für Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesmini- sundheitszustand und an die Hygiene in Fisch-
ster die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverord- zucht- und Fischhaltungsbetrieben, der regelmä-
nung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat. ßigen Überwachung solcher Betriebe durch die
zuständige Behörde, der Erteilung einer Veteri-
(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Seuchenerre- närkontrollnummer und einer Bekanntmachung
gern oder von Impfstoffen, die lebende Seuchenerreger der für die Einfuhr oder Durchfuhr anerkannten
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 389
Fischzuchtbetriebe im Bundesanzeiger abhängig §7b
zu machen; Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote Tie- Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die
re, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren so- Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende und tote
wie sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek- Tiere, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren so-
kungsstoff sein können, einer Untersuchung, Abson- wie sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-
derung und behördlichen Beobachtung unterliegen, kungsstoff sein können, zur Einfuhr oder Durchfuhr ab-
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dür- gefertigt werden, wenn die Einfuhr oder die Durchfuhr
fen oder in bestimmter Weise behandelt werden durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 gere-
müssen; gelt ist.
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, insbesonde- § 7C
re der Untersuchung, Absonderung und Beobach-
tung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrich- (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche
tungen und ihren Betrieb vorzuschreiben. im angrenzenden Ausland die Gefahr, daß Anstek-
kungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesre-
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister gierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des An-
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung steckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver-
des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs ordnung
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel- 1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport von
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates lebenden und toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und
verlängert werden. Rohstoffen von Tieren sowie sonstigen Gegenstän-
den, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz- abhängig machen und
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechts-
Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie
verordnungen abweichende Regelungen zu treffen, so-
eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang
weit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
von Haustieren oder über die Abgabe und das Ein-
nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschlep-
bringen von Süßwasserfischen in den Bestand an-
pung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Lan-
ordnen.
desregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzen-
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Verbrin- den Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 die Einfuhr
gen aus den Währungsgebieten der Mark der Deut- geregelt ist.
schen Demokratischen Republik Anwendung.
(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das Ver- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
bringen in die Währungsgebiete der Mark der Deut- Stellen übertragen.
schen Demokratischen Republik sinngemäß Anwen-
dung. §8
(weggefallen)
§7a
(1) Einfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist das Ver-
bringen aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirt- II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
schaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Außenwirt-
schaftsgesetzes). 1. Allgemeine Vorschriften
(2) Durchfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist die Be-
förderung unter zollamtlicher Überwachung ohne Umla- a) Anzeigepflicht
dung und Zwischenlagerung aus fremden Wirtschafts-
gebieten durch das Wirtschaftsgebiet. Das Umladen §9
1 . aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach Ankunft im (1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zei-
Wirtschaftsgebiet unmittelbar in ein anderes See- gen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-
schiff, Flugzeug oder auf ein anderes Beförderungs- chen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der
mittel oder betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behör-
de oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und
2. von einem Beförderungsmittel in ein Seeschiff oder die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen
Flugzeug zur direkten Weiterbeförderung aus dem
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-
Wirtschaftsgebiet zuhalten.
gilt nicht als Umladung im Sinne des Satzes 1 .
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des
(3) Ausfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist das Ver- Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über
bringen aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt- Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,
schaftsgebieten. Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
keit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, 2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,
Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anla-
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit einer
rung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten Seuche dies erfordern oder zulassen.
hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haus-
tiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffen- (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
den Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflä- Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Zustim-
chen. mung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärz- Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesra-
te und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher tes verlängert werden.
oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Perso-
nen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheil-
kunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprü-
fung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit b) Ermittlung der Seuchenausbrüche
der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die
Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, § 11
die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachver- (1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer
ständigen, die Fischereiberater und die Fischereiaufse- Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenaus-
her, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe bruchs sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde ge-
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der langt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzu-
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach- ziehen. § 14 bleibt unberührt. Bei Auftreten einer Tier-
teter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Be-
seuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs
standteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördli-
unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwi-
ches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch
schen anzuordnen, daß die kranken und verdächtigen
einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10)
Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit er-
oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-
forderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der
chen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursa-
chen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten dar-
§10 über abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der
Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-
( 1) Anzeigepflichtige Seuchen sind: ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-
1 . Milzbrand und Rauschbrand; regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-
nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,
2. Tollwut; hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Be-
3. Rotz; hörde zu benachrichtigen.
4. Maul- und Klauenseuche;
5. Lungenseuche der Rinder; (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon
vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche
6. Pockenseuche der Schafe; Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der
7. Beschälseuche der Pferde; Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung
und Absonderung der kranken und verdächtigen Haus-
8. Räude der Einhufer und der Schafe;
tiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anord-
9. Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung nen und die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die
(Teschener Krankheit); getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer
10. Rinderpest; der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist
11 . Geflügelcholera, Geflügelpest und Newcastle- davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige
Krankheit; zu machen.
12. Tuberkulose des Rindes;
13. Afrikanische Pferdepest; (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die
zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der
14. Afrikanische Schweinepest; erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-
15. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
Ziegen;
1 6. ansteckende Blutarmut der Einhufer; § 12
1 7. Psittakose; Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem
18. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen. Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels be-
stimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen
die Anzeigepflicht Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die
1 . zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Gewißheit nur durch die Tötung und Zerlegung des ver-
Tierseuchen für weitere Seuchen einzuführen und dächtigen Tieres zu erlangen ist.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April1980 391
§13 wie alle gewerblichen Schlachtstätten sind durch be-
amtete Tierärzte zu beaufsichtigen.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarz-
tes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs geringem Umfange gehandelt wird, können von der zu-
vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen ständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsich-
Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu des- tigung befreit werden.
sen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu tref-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-
fen und wirksam durchzuführen.
zwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hun-
de, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die
§14 durch behördliche Anordnung veranlaßte Zusammen-
( 1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der ziehung von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestell-
Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der Rin- ten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tier-
derpest, der Geflügelpest, der Newcastle-Krankheit, der händlern, auf Viehmästereien, auf Massentierhaltungen,
Afrikanischen Pferdepest, der Afrikanischen Schweine- auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, und
pest oder der Faulbrut oder der Milbenseuche der Bie- auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine
nen durch das Gutachten des beamteten Tierarztes Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.
festgestellt, so kann die zuständige Behörde auf die An-
zeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr
selbst oder in unmittelbar angrenzenden Ortschaften
sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, § 17
ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamte-
ten Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die zu- ( 1) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der
ständige Behörde von jedem weiteren Seuchenfall zu Viehbestände durch Tierseuchen können folgende
benachrichtigen. Maßregeln angeordnet werden:
(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf die 1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung
gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt wor- von Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und
den ist, von den Landesregierungen bestimmt werden. vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder
Die Landesregierungen können ihre Befugnis durch Art;
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh
§15 auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Be-
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt schränkung des Treibens von Wanderherden;
die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres 3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutach- nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand
ten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. oder auf Weiden, Märkte, Körveranstaltungen, Vieh-
Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßre- versteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
geln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung
des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres
von Vieh;
sind aber die für die Feststellung der Seuche oder des
sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol-
aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das
bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
erklärt, daß er das Gutachten eines anderen approbier- von Magermilch und anderen Milchrückständen, so-
ten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewah- fern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem be-
rung hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwa- stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-
chung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß dauer stattgefunden hat;
eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Mög- 6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum
lichkeit vermieden wird. Decken von Stuten und Beschränkung des Handels
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-
Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro- lassung des Händlers oder ohne Begründung einer
bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer solchen stattfindet;
Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, 7. Überwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-
oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel fahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im Um-
über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tier- herziehen benutzten Zugtiere;
arztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten 8. (weggefallen)
einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu re-
geln. 9. Einführung von Deckregistern;
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehla-
§16 destellen;
(1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Schlacht- 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-
höfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser so- tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Er-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1
zeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden (3) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der
Transportmittel sowie der bei einer solchen Beför- Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können
derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften folgende Maßregeln angeordnet werden:
und der Ladeplätze; Führung von Nachweisen über
1. Amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologi-
die Reinigung und Desinfektion;
sche Untersuchung von Fischen in Gewässern oder
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten, und vor oder nach dem Entladen bei Transporten je-
insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhö- der Art;
fe von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu-
und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und 2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh nissen für Süßwasserfische, insbesondere für sol-
von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als che, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern
zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Hal-
Schlachtviehmärkte; tung oder Hälterung von Süßwasserfischen be-
stimmt sind;
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh- 3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abga-
händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich- be von Süßwasserfischen;
tungen; 4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzba-
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe- ren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen
sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich- zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen 5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung
kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion von Behältern, in denen Süßwasserfische transpor-
und Entwesung der dort benutzten Gegenstände; tiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Be-
14a.Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An- seitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der
lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei- Fische;
tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von 6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschrif- Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Re-
ten über Behandlungsverfahren und die Meldung gelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrich-
des Betreibens der Anlage; tungen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von einschließlich ihrer Fischbestände;
Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und 7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab-
Häutehandlungen; satzes 1 Nr. 11, 14, 14 a, 16 und 19;
16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, 8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-
der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnli-
denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer chen Einrichtungen.
Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der § 17 a
Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tier-
seuchenerregern und deren Versendung zu treffen ( 1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete,
sind; in denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln
17. (weggefallen); der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststel-
lung als frei von dieser Seuche befunden worden sind,
1 8. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer; zu Schutzgebieten erklärt werden.
19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Ge-
Speiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein können. wässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit
(2) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung ande- Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur
rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseu- Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfi-
chen können folgende Maßregeln angeordnet werden: schen als frei von dieser Seuche befunden worden
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16 und sind,
1 9 sowie 1 5, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen
behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-
zeugnissen für Haustiere, die an einen anderen c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen
Standort oder in einen anderen Tierbestand ge- oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
bracht werden, von Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von
den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung
von Haustieren, (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in
Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der
Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich- Transport der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind
tungen. und aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtun-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 393
gen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser- § 17 C
fischen stammen, die nicht als frei von der Seuche be-
funden worden sind, sowie der von diesen Tieren stam- ( 1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-
menden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. dung von Krankheitserregern hergestellt werden und
Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseu-
ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzge- chen bestimmt sind, dürfen nur abgegeben oder ange-
biete verboten oder beschränkt werden. wendet werden, wenn sie von der Bundesforschungs-
anstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom Bundesge-
§ 17 b
sundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelas-
sen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach
( 1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern
zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Haus- hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-
tier- und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen gewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein sowie der§§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anferti-
Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche gen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen ein-
anzusehen ist; schließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
frei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen das Nähere über die Prüfung und Zulassung der in Ab-
Auflagen und die Überwachung sowie die Vorausset- satz 1 genannten Mittel sowie über die Abgrenzung der
zungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten
regeln; Stellen zu bestimmen.
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist; (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften desrates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1
zu erlassen Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechts-
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem
Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräu- Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
me für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und
der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
zur Aufbewahrung toter Tiere, nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsab- 1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im
teilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab- tierischen Körper angewendet zu werden, die Be-
grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren schaffenheit, den Zustand oder die Funktion des
Entfernung von anderen Abteilungen, tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier
c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab- zu dienen, und
gabe von Tieren, über die Untersuchung von Tie-
ren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, b) für Antigene,
die Beschränkung der Benutzung und das Verbot die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-
des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betrie- anstalten oder anderen der wissenschaftlichen Er-
bes sowie über die Durchführung bestimmter Imp- forschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
fungen und Behandlungen und über die Entnahme seuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
von Proben zu diagnostischen Zwecken,
2. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb
außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur
des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion
Erprobung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel
von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a,
erforderlich und die für die Zulassung der Mittel zu-
im Betrieb benutzten Gegenständen und von
ständige Stelle vorher angehört worden ist, und
Fahrzeugen sowie über die Entwesung,
3. im Einzelfall für Tiere, die ausgeführt werden, wenn
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn-
das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera,
lichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-
Impfstoffe oder Antigene fordert.
wahrung toter Tiere und
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson- (5) Für die Entscheidung über die Zulassung von
dere über die Zahl der täglichen Todesfälle und Sera, Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz 1,
über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun- die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen
gen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der und Untersuchungen erheben die Bundesforschungs-
Bücher. anstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das Bundesge-
sundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut Kosten (Ge-
(2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverord- bühren und Auslagen). Der Bundesminister wird er-
nung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierun- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
gen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Be- Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
fugnisse auf andere Behörden übertragen. des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-
mensätze vorzusehen. Die Gebühren dürfen im Einzel- träglich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe
fall folgende Höchstsätze nicht übersteigen: nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
1. bei der Entscheidung über die Zulassung von widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach-
träglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
a) Sera 10 000 DM
b) Impfstoffen 1 20 000 DM (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
c) Tuberkulinen 12000 DM Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
um die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten so-
2. bei der Entscheidung über die wie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachge-
Freigabe einer Charge 2000 DM rechte Anwendung und die erforderliche Qualität der
3. bei anderen Prüfungen und Mittel nach § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
Untersuchungen 1 000 DM.
1. das Nähere über die Versagungsgründe nach Ab-
Ist im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Aufwand er- satz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen;
forderlich, kann die Gebühr für
2. Vorschriften zu erlassen über
1 . die Zulassung auf das Doppelte,
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1
2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentli-
genannten Sätzen cher Änderung der Räume oder Einrichtungen
erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, nach Absatz 4 Nr. 4,
wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie
die Abgabe und Anwendung der Mittel,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs-
§ 17d beilage sowie über die Verwendung, Beschaffen-
( 1 ) Wer Mittel nach § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 gewerbs- heit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-
oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstel- richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
len will, bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der verpackt oder gelagert werden,
zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für juristische e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und
Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaf- Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,
ten des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwek-
ke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen. f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen
über die in den Buchstaben d und e genannten
(2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln so-
Lehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen wie über Namen und Anschrift des Empfängers,
Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie de-
seuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen,
ren Umfang und Lagerungsdauer,
kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht
auf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaub- h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-
nis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Genehmi- tung nicht verkehrsfähiger Mittel;
gung nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von
Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art 3. Anforderungen an -das Personal in Betrieben oder
und der hergestellten Menge der zuständigen Behörde Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
anzuzeigen. gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stel-
len;
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän-
digen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
liegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung
zuständigen Stelle erteilt. der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-
schränken und das Inverkehrbringen der Mittel für
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen.
1 . die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt,
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden
sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sach- 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
kunde nicht besitzen; desrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelba-
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben ren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der
Tiere erforderlich ist,
werden sollen, nicht benannt ist;
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Ri-
erfüllen können oder siken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab- und Verfälschungen, zentral erfaßt und ausge-
sichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mit- wertet und die zu ergreifenden Maßnahmen koor-
tel nicht vorhanden sind. diniert werden,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 395
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und raum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung,
c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zu-
Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden,
ständige Behörde mit den zuständigen Behörden
und auf öffentlichen Wegen.
der Länder, den Tierärztekammern sowie mit an-
deren Behörden zusammenwirkt, die bei der (3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke
Durchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach oder verdächtige, sondern nur für die Seuche empfäng-
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfas- liche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen darf die
sen. Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim- werden, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vor-
mung des Bundesrates zur Durchführung von Aufga- gesehen ist.
ben nach Nummer 1 Buchstabe a (4) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der
den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln, Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal-
tung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Ab-
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-
nehmer zu regeln, sonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen
sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen,
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund daß die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beob-
dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu achtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlas-
bestimmen, sen können und außer aller Berührung und Gemein-
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und schaft mit anderen für die Seuche empfänglichen Tieren
hierfür einen Stufenplan zu erstellen. bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, be-
wachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne
behördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt wer-
§17e
den.
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach
§ 1 7 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, ver- 2. § 20
packt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwa-
chung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforder- ( 1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung
lich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel zu- oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,
ständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse
kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstal- oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder ver-
ten oder andere der wissenschaftlichen Erforschung dächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung ge-
oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute kommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu ver-
von der Überwachung freistellen. schleppen.
(2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
§ 17f zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tie-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- re, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, so-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates wie der von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tie-
tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen ren, der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb
und Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicher- der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des
zustellen, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfin-
werden. det.
§ 18
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Häl-
Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr terung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in
und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur
beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.
nachstehenden Maßregeln ( §§ 19 bis 30) angeordnet
werden. Diese Maßregeln können im Einzelfall auch an- (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbrin-
geordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder Durchfuhr gungen von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen
von Tieren, Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
Tieren gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlassene Vor- von Süßwasserfischen.
schrift verstoßen worden ist; solche Tiere gelten als ver-
dächtig, solche Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe gelten
3. § 21
als von verdächtigen Tieren stammend.
( 1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von
Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer
1. §19
und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der
( 1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Be- gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken
obachtung der an der Seuche erkrankten, der verdäch- und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkran-
tigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere. ken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder ge-
meinschaftlichen Straßen und Triften.
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs inner-
halb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hof- (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern 7. § 25
oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder
abschwimmen oder abtreiben zu lassen. Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unter-
worfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder au-
(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anla- ßerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten
rung von Fischen ablaufen zu lassen. ist.
4. § 22 8. § 26
( 1 ) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
des fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Ab-
Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi- fälle von kranken oder verdächtigen T,ieren.
schen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder
eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tie-
ren und mit solchen Gegenständen, die Träger des An- 9. § 27
steckungsstoffs sein können.
( 1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Stäl-
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld- le, Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen,
werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut- Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächti-
achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und gen oder von zusammengebrachten und für die Seuche
wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größe- empfänglichen Tieren benutzt sind.
re und allgemeinere Gefahr einschließt.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-
(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, un-
des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. schädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und
Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Ein-
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand- richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi-
ortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur schen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonsti-
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer gen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen
Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen
Betreiber der Anlage oder Einrichtung die zur wirksamen sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe ent-
Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun- halten.
gen zu treffen.
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseu~
5. § 23 chung von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs
sein können, von Fleisch, von dem anzunehmen ist, daß
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen
es den Ansteckungsstoff enthält, und von Personen, die
oder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die
mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge-
Seuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behandlung
kommen sind.
von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. (4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter
Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten
6. § 24 Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder ver-
dächtigen Tiere. 10. § 28
(2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender Tier- Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
arten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies Jahr- und Wochenmärkte, der Körveranstaltungen,
zur wirksamen Bekämpfung der Seuche erforderlich ist Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Be-
und andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung triebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich-
stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der
Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf 11. § 29
bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdaus-
übungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der
dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung aufer- für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstän-
legt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die de, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1 an-
12. § 30
geordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die
Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu- Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der
führen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß
Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich
werden. bekanntgemacht werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 397
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen § 38
Das Schlachten wutkranker oder seuchenverdächti-
§ 31
ger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner
Bei einzelnen Seuchen greifen folgende besonderen Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tie-
Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außerdem alle re sind verboten.
nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu-
lässigen Maßregeln angeordnet werden können.
§ 39
(1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist
a) Milzbrand und Rauschbrand die sofortige Tötung behördlich anzuordnen, für Hunde
und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutach-
§ 32 ten nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein seu-
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand· erkrankt chenverdächtiger Hund oder eine seuchenverdächtige
oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen nicht Katze einen Menschen gebissen hat oder nachweislich
geschlachtet werden. gegen Tollwut geimpft worden ist und auf Grund des
Zeitpunktes der Impfung das Bestehen eines wirksa-
men Impfschutzes gegen die Seuche zu erwarten ist, so
§ 33
kann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung oder
(1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die Beseitigung des Verdachts behördlich beobachtet wer-
an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer die- den.
ser Seuchen verdächtig sind, ist nur approbierten Tier-
(2) Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen
ärzten gestattet.
ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder seuchenver-
(2) Eine Öffnung des Tierkörpers darf ohne behördli- dächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen
che Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten vorge- sind, ist gleichfalls die sofortige Tötung anzuordnen.
nommen werden. Dies gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich
gegen Tollwut geimpft worden sind und bei denen auf
§ 34 Grund des Zeitpunktes der Impfung das Bestehen eines
wirksamen Impfschutzes zu erwarten ist. Andere Tiere,
( 1) Die Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere, die bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer die- sowie Hunde und Katzen im Falle des Satzes 2 sind so-
ser Seuchen verdächtig waren, müssen sofort nach An- fort der behördlichen Beobachtung zu unterstellen. Die
weisung des beamteten Tierarztes unschädlich besei- zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht geimpfte
tigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge Hunde statt der Tötung eine mindestens dreimonatige
zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank- Einsperrung unter behördlicher Beobachtung zulassen,
heitserregern nach Möglichkeit vermieden wird. sofern diese mit genügender Sicherheit durchzuführen
(2) Das Abhäuten der Tierkörper ist verboten. Jedoch ist und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-
kann bei Rauschbrand das Abhäuten der Tierkörper un- genstehen.
ter ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen gestattet wer-
den. § 40
(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch (1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut be-
des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter Wildbe- fallen oder seuchenverdächtig ist, frei umhergelaufen
ständen auf das verendete oder getötete Wild Anwen- oder ist anzunehmen, daß das Tier frei umhergelaufen
dung. ist, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller
§ 35 in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde behörd-
lich angeordnet werden. Der Festlegung gleich zu er-
(weggefallen) achten sind das Führen der Hunde an der Leine mit
Maulkorb, sofern sie nicht gegen Tollwut geimpft sind,
b) Tollwut sowie das Führen der Hunde an der Leine ohne Maul-
korb, sofern sie nachweislich gegen Tollwut geimpft
§ 36
worden sind und auf Grund des Zeitpunktes der Impfung
das Bestehen eines wirksamen Impfschutzes gegen die
Seuchenverdächtige Hunde oder Katzen müssen von Seuche zu erwarten ist.
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht
sie stehen, sofort getötet oder bis zu behördlichem Ein- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
schreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt wer- satz 1 zulassen für
den. Die Vorschriften des Satzes 1 über das Einsperren 1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bundes-
gelten auch für andere seuchenverdächtige Haustiere. grenzschutzes, der Polizei, der Zollverwaltung, zur
Führung von Blinden und im Rettungsdienst verwen-
§ 37 det werden,
Vor behördlichem Einschreiten dürfen bei wutkranken 2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie
oder seuchenverdächtigen Tieren keinerlei Heilversu- 3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich
che angestellt werden. vorgeschrieben ist.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 41 als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie
zur Einbringung der Ernte erforderlich ist.
( 1) Die Tierkörper der verendeten oder getöteten wut-
kranken oder seuchenverdächtigen Tiere müssen un- (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen, unbe-
verzüglich unschädlich beseitigt werden. schadet der nach den allgemeinen Vorschriften zulässi-
gen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, öffentli-
(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.
che Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von
Personen gesperrt werden, wenn
c) Rotz 1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre
unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher
§ 42 Tiere auf die Weide ermöglicht oder erleichtert wird
oder
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren
unverzügliche Tötung angeordnet werden. 2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der
Seuche unumgänglich ist.
§ 43
§ 48
( 1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung
und behördlichen Beobachtung mit den nach Lage des (1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkerei-
Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungsbeschrän- en und die sonstige Verwertung solcher Milch können in
kungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22). Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer verboten
werden.
(2) Das Schlachten rotzkranker oder seuchenver-
dächtiger Tiere ist verboten. (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus dem
Seuchengehöft an die Bedingung der vorherigen Erhit-
§ 44 zung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine
Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der zuständi- bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Kann eine wirk-
gen Behörde angeordnet werden, same Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das
Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft zu verbie-
wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch der ten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in
Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge-
für wahrscheinlich erklärt wird oder währleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses
(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht,
Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer
die jedoch in einem Sperrgebiet ( § 22) liegen, können
Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage
die nach Absatz 2 zulässigen Anordnungen getroffen
des Falles nicht erzielt werden kann;
werden.
sie darf außerdem angeordnet werden,
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche § 49
im öffentlichen Interesse erforderlich ist. (weggefallen)
§ 45
( 1 ) Die Tierkörper verendeter oder getöteter rotzkran- e) Lungenseuche der Rinder
ker oder seuchenverdächtiger Tiere müssen sofort nach
Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich be- § 50
seitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sor- Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß An-
ge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank- wendung.
heitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten. § 51
( 1) Die zuständige Behörde hat die Tötung der nach
§ 46 dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der Lun-
(weggefallen) genseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch
die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
d) Maul- und Klauenseuche (2) Außer im Falle behördlicher Anordnung darf eine
Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen werden.
§47
( 1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten
f) Pockenseuche der Schafe
gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von Personen
auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hof- § 52
raum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.),
in denen sich für die Seuche empfängliche Tiere befin- Die Vorschrift des§ 47 Abs. 2 findet sinngemäß An-
den, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen werden, wendung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 399
§ 53 ren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen, so-
fern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
( 1) Ist die Pocken seuche in einer Schafherde festge-
stellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchen- (2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll
freien Tiere der Herde behördlich angeordnet werden. die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer auf des-
sen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder sei- das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude
nes Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine nicht binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung ge-
Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des tilgt, so kann die zuständige Behörde die Anwendung
beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben.
zweckmäßig ist.
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder sei- i) Rinderpest
nes Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz
Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung § 60
der noch seuchenfreien Tiere der Herde innerhalb zehn
Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesi- Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinderpest
chert ist. festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne Blutent-
ziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie deren un-
schädliche Beseitigung anzuordnen. Die getöteten und
§ 54
die verendeten Klauentiere dürfen nicht abgehäutet,
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder entborstet oder geschoren werden. Im übrigen finden
ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer die Vorschriften des § 47 sinngemäß Anwendung.
Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf-
herden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der
k) (weggefallen)
von der Seuche bedrohten Herden und aller in demsel-
ben Orte befindlichen Schafe behördlich angeordnet
§§ 61 und 61 a
werden.
(weggefallen)
§ 55
Die geimpften Schafe sind hinsichtlich der behördli- 1) Afrikanische Pferdepest
chen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu
behandeln. § 61 b
Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß Anwen-
§ 56 dung.
Außer im Falle behördlicher Anordnung (§§ 53, 54)
darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenom- m) Afrikanische Schweinepest
men werden.
§ 61 C
g) Beschälseuche der Pferde Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß Anwen-
dung.
§ 57
Pferde, die seuchen krank oder verdächtig sind, dürfen n) Psittakose
so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als
nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Hei- § 61 d
lung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. ( 1 ) Wer Papageien oder Sittiche halten und von die-
sen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder die-
§ 58 se Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an andere
abgeben will (Händler), bedarf der Genehmigung der zu-
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer
ständigen Behörde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn
Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur
der Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere
Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt
vorherigen Untersuchung durch den beamteten Tierarzt
und wenn die erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden
abhängig gemacht werden.
sind, in denen im Falle des Auftretens der Psittakose
eine wirksame Seuchenbekämpfung möglich ist. Die
h) Räude der Einhufer und der Schafe Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Vor-
aussetzungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züch-
§ 59 ter und Händler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn-
zeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und Abga-
(1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder Pso- be der Tiere, über Beginn und Dauer einer Behandlung
roptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude) fest- gegen Psittakose und die dabei verwendeten Arzneimit-
gestellt, so kann der Besitzer angehalten werden, die tel Buch zu führen. Die Bücher sind auf Verlangen der
räudekranken und verdächtigen Tiere und die Schafher- zuständigen Behörde oder deren Beauftragten vorzule-
den, in denen die Räude herrscht, sofort dem Heilverfah- gen.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu be-
die näheren Vorschriften über den Zeitpunkt der Kenn- stimmten Räumen vorzunehmen.
zeichnung, über die Beschaffenheit und Abgabe der
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch
Fußringe, über die auf ihnen zu machenden Angaben so-
ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder
wie über Art und Umfang der Buchführung zu erlassen.
seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in
(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke und der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seu-
Räume, in denen Papageien und Sittiche gehalten wer- che empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.
den, zu betreten, um - soweit dies erforderlich ist - die Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unver-
Tiere zu untersuchen und ihre Unterbringung zu über- züglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
prüfen. Auf Anforderung sind ihm die zur Untersuchung
erforderlichen Tiere zu überlassen, wenn dies zur Fest-
stellung der Seuche notwendig ist. Der Besitzer und 4. Entschädigung für Tierverluste
sein Vertreter sind verpflichtet, die Besichtigung und
Untersuchung zu dulden. Das Grundrecht der Unverletz- § 66
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
wird insoweit eingeschränkt.
Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-
o) Sonstige Seuchen den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche
§ 61 e
nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die
Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz nicht Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die
benannter Seuchen können für Tiere, die für diese Seu- Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-
chen empfänglich sind, die Maßnahmen nach den§§ 60 den müssen;
und 61 d sinngemäß angeordnet werden. 3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand
nach dem Tode festgestellt worden ist;
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
und Schlachthöfe oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
einschließlich öffentlicher Schlachthäuser oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-
menhang mit deren Durchführung getötet werden
§ 62 mußten oder verendet sind;
Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der 5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,
öffentlichen Schlachthäuser und auf das dort aufge- Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen
stellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen die- Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zu-
ses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich geführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsun-
aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften erge- tersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung
ben. als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig be-
funden worden sind, sofern deren Fleisch nach der
§ 63 Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen
Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift ge-
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch stützten behördlichen Anordnung gemaßregelt wor-
einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem den ist.
Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des be-
amteten Tierarztes den Ausbruch einer Seuche be-
§ 67
fürchten lassen, so sind die erkrankten und alle ver-
dächtigen Tiere sofort in behördliche Verwahrung zu (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des
nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen aus- Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne
zuschließen. Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge
der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge-
§ 64 schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme
erlitten hat, ermittelt.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentli- (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je
chen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die Dauer Tier nicht überschreiten:
der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seu- 1. Pferde 10 000 DM
che empfänglichen Tiere gesperrt werden.
2. Rinder 6000 DM
3. Schweine 2 500 DM
§ 65 4. Schafe 1 500 DM
(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art 5. Ziegen 600DM
der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der er- 6. Geflügel 100 DM
krankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter 7. Bienen, je Volk 200 DM.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 401
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu für bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichne-
ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere te Frist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu
bei der jeweiligen Tierart zu wahren. bestimmen.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 § 69
mindert sich
( 1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn
1 . um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstattung der der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammen-
Anzeige nachweislich an der Seuche, ausgenommen hang mit dem die Entschädigung auslösenden Seu-
an Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut, verendet chenfall
sind oder wegen der Seuche getötet worden sind;
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tier-
2. um 20 vom Hundert körperbeseitigungsgesetzes,
a) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur Haltung b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze
von mindestens 1 250 Schweinen, 20 000 Lege- erlassenen Rechtsverordnung oder
hennen oder 30 000 Stück Mastgeflügel gehalten c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene be-
werden; hördliche Anordnung
b) im Falle des§ 66 Nr. 5. schuldhaft nicht befolgt,
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft
Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei
behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres denn, daß die Anzeige von einem anderen nach § 9
angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist, oder
Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschä-
3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser-
digung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von
der Seuche hatte oder den Umständen nach hätte
§ 68 haben müssen.
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Be-
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören; sitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu-
2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind; ständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseu-
chenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-
3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 einge- bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seu-
führt worden sind; chenbekämpfung während der Sperre und wegen der
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder
Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung einge- nachweislich an der Seuche verendet sind.
führt worden sind; (3) Sofern nach Maßgabe des§ 71 Abs. 1 auf Grund
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträ-
Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt ge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben wer-
( § 7 a Abs. 1) worden sind, wenn nicht der Nach- den, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbe-
weis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach sitzer schuldhaft
der Einfuhr erfolgt ist; 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen eine zu
6. Tiere, die nach der Einfuhr(§ 7 a Abs. 1) auf Grund geringe Tierzahl angibt oder
einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseu- 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
chenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang
mit einer solchen Maßnahme getötet werden muß- § 70
ten oder verendet sind; Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen ein- und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besit-
sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; zer eine unbillige Härte bedeuten würde.
dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5
sowie für Tiere, bei denen Tollwut nach dem Tode § 71
festgestellt worden ist;
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere; und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädigung ist,
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden; 1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind. Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben
werden, zur Hälfte,
Die Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch für Tie-
re, die aus den Währungsgebieten der Mark der Deut- 2. in den übrigen Fällen in voller Höhe aus Staatsmitteln
schen Demokratischen Republik verbracht worden sind, zu bestreiten. Beiträge sind für Pferde, Rinder,
soweit die§§ 6 und 7 auf diese Tiere angewandt wer- Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu
den. erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Geflü-
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1
gel und Süßwasserfische kann abgesehen werden, ordnungen sowie der nach diesem Gesetz oder nach ei-
wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung der ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer ordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen wer-
Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde. den durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erhe- überwacht.
ben und nach der Größe der Bestände zu staffeln; sie
können auch nach Alter oder Gewicht gestaffelt wer- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht
den. rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
teilen, die zur Durchführung der den Behörden durch
schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertra-
dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-
genen Aufgaben erforderlich sind.
höfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen
Schlachthäuser sowie sonstigen Schlachtstätten zuge-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
führte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
auftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Be-
§ 71 a triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Be-
Für die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fische- sichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen
reiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den einsehen und prüfen. Zur Verhütung dringender Gefah-
Tierbesitzern gleich. ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
§ 72 Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
( 1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be- auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des- und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich
sen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen,
Todes befand. 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-
ten werden;
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
Dritter erloschen. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
§ 72 a schränkt.
( 1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An- ( 4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbeschei-
so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver- nigung Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 genannten
pflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von
diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl
Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge- zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-
macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei- nehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich dar-
nen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung auf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Pro-
des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur be nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungs-
Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus zweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar
dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe
können. entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Pro-
ben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi- sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der schluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnom-
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich men werden, der die in § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 genannten
verursacht hat. Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungs-
stoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist
§ 72 b eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung
ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gege-
(5) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
ben.
den Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dulden und die ge-
schäftlichen Unterlagen vorzulegen.
II a. Überwachung (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
§ 73
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
( 1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 403
III. Straf- und Bußgeldvorschriften 9. entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung vor-
nimmt,
§ 74 9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,
( 1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 10. entgegen§ 60 Satz 2 oder§§ 61 b oder 61 c ein
Geldstrafe wird bestraft, wer Tier abhäutet, entborstet oder schert,
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbrei- 11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder
tet, Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,
2. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teile von 11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papageien oder
Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegenstände Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet
einführt oder durchführt, oder über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der
Tiere oder über Beginn oder Dauer einer Behand-
3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-
lung gegen Psittakose oder die dabei verwende-
erreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger ent-
ten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder unvoll-
halten, einführt.
ständig Buch führt,
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 ab- 12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die Vorlage von
sichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so Büchern verweigert oder entgegen § 61 d Abs. 3
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu den Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder
fünf Jahren. die Besichtigung oder Untersuchung von Tieren
(3) Der Versuch ist strafbar. nicht duldet oder die zur Untersuchung erforder-
lichen Tiere nicht überläßt,
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
1 3. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
richtig oder nicht vollständig erteilt oder entge-
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
gen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet
oder Unterlagen nicht vorlegt.
§ 75
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
(weggefallen) oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund dieses
§ 76 Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung ergangen ist, zuwiderhandelt,
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c
Abs.1, §§ 17, 17a Abs.3, §§ 17b, 17d Abs.6,
1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht § 61 d Abs. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder
oder nicht unverzüglich erstattet oder ein kran- 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung zuwi-
kes oder ein verdächtiges Tier nicht von Orten, derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Tiere besteht, fernhält,
3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der zustän-
1 a. entgegen § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene digen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1 in der bis
Sera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder an- zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung erlassen wor-
wendet, den ist.
1 b. entgegen § 1 7 d Abs. 1 Mittel nach § 1 7 c Abs. 1
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Satz 1 ohne Erlaubnis herstellt,
bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. entgegen § 32 oder§ 43 Abs. 2 ein Tier schlach-
tet,
3. entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an einem § 77
Tier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 4
Tierkörper öffnet,
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder§ 7 Abs. 1
§ 45 Abs. 1 Satz 1 einen Tierkörper nicht sofort oder 2 bezieht, können eingezogen werden.
oder entgegen § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich un-
schädlich beseitigt,
§ 77 a
5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder
§ 45 Abs. 2 einen Tierkörper abhäutet, Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund dieses Ge-
6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze nicht setzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gelten-
sofort entweder tötet oder einsperrt oder ein an- den oder einer früheren Fassung erlassen sind, auf die
deres Haustier nicht einsperrt, §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gelten diese Verwei-
sungen als Verweisungen auf § 76 Abs. 2, 3; soweit in
7. entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt, solchen Strafvorschriften auf § 77 verwiesen wird, gel-
8. entgegen§ 38 ein Tier schlachtet oder Teile von ten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 77 in
Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder ver- der vom Inkrafttreten dieser Vorschrift an geltenden
braucht, Fassung.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
IV. Schlußbestimmungen (2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister
§ 78 von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können
ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Be-
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 hörden übertragen.
bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über
das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-
Ortsveränderungen von Haustieren oder über das Vor- rungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er-
handensein, das Einbringen und die Abgabe von Süß- mächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen,
wasserfischen oder über die in den§§ 16 und 17 aufge- die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hin-
führten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltun- ausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz
gen vorgeschrieben werden. der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die
Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr auf-
§ 78a zuheben. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehör-
( 1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des den übertragen.
Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Über-
sicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Seu- (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
chen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
§§ 16, 17, 17 b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter Berück-
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seu- sichtigung der§§ 32 bis 65 treffen, wenn durch Rechts-
chen vorgeschrieben und verordnungen eine Regelung nicht getroffen worden ist.
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mit-
teilung verpflichteten Behörden bestimmt
§ 79a
werden können.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Bundesminister auch zur Durchführung von Verordnun-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor- Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
kommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
Krankheiten
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit § 80
von Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasser-
fische übertragbar sind, vorzuschreiben; Die Anfechtung einer Anordnung
2. das Meldeverfahren zu regeln; 1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter oder
verdächtiger Tiere ( § 11 Abs. 1 und 2 und § 1 9
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei Abs. 1 ),
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren ( § 11
verhalten Kenntnis erhält. Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),
3. der Tötung von Tieren(§§ 24, 25, 39, 42, 44 und 51 ),
§ 79 4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der §§ 26,
( 1) · Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 34 und 45
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hat keine aufschiebende Wirkung.
Vorschriften
1 . zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von Tier- § 81
beständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
Das Gesetz betreffend die Beseitigung von Anstek-
§§ 16 bis 17 a,
kungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier- wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe
der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung der§§ 32 § 81 a
bis 65 sowie
Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann abwei-
3. nach Maßgabe des § 78
chend von den Vorschriften dieses Gesetzes landes-
zu erlassen. rechUich geregelt werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 405
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 249/79 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 14 Nummer 2 der Verordnung über Kakao und Ka-
kaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 30. Juni
1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1760) ist insoweit mit Ar-
tikel 1 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als diese Vorschrift Lebensmittel, die infolge
ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbe-
sondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit ei-
nem in der Anlage aufgeführten Erzeugnis verwech-
selbar sind, einem absoluten Verkehrsverbot unter-
wirft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. März 1980
Tag Inhalt Seite
26. 3. 80 Verordnung über die Inkraftsetzung des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
28. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hin-
terlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
10. 3. 80 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfallschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 563
11. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
12. 3. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
17. 3. 80 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über den Zollwert der Waren . . . 569
17. 3. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
20. 3. 80 Bekanntmachung zu dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
188-17, 420-1, 424-2-1
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 407
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
12.3.80 Verordnung TSF Nr. 2/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 22. 3. 80 1. 4. 80
9291
22. 2.80 Achte Verordnung zur Änderung der Elften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 58 22. 3. 80 23.3.80
96-1-2-11
22. 2.80 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 58 22. 3.80 17.4.80
96-1-2-19
22. 2. 80 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 59 25.3. 80 17.4.80
96-1-2-28
22. 2. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Einundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach ~ichtflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 59 25.3. 80 17.4. 80
96-1-2-51
22. 2.80 Siebente Verordnung zur Änderung der Dreiundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 59 25. 3. 80 17.4.80
96-1-2-53
22. 2.80 Erste Verordnung zur Änderung der Dreiundsiebzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 59 25. 3. 80 17.4.80
96-1-2-73
26. 2. 80 Achte Verordnung zur Änderung der Achtundsechzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 59 25.3.80 17.4.80
96-1-2-68
Beri9.htigung der Fünfundzwanzigsten Verordnung
zur Anderung der Neunzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 59 25. 3.80
26.3.80 Erste Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 62 28.3.80 1. 4. 80
9515-13
26. 3. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Kanalsteurertarifordnung) 62 28.3.80 1. 4. 80
9519-5
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 382/80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1517 /77 zur Festlegung der Liste der Sor-
tengruppen für den Hopfenanbau in der Gemeinschaft 19. 2.80 L 44/5
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 390/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich der Liste-der repräsentativen
Großhanc.elsmärkte oder Häfen für Fischereierzeugnisse 20. 2. 80 L 45/10
19. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 400/80 der Kommission über einer Daueraus-
schreibung von Butter aus Beständen der lntery_entionsstellen für
die Ausfuhr nach bestimmten Drittländern und zur Anderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2140/79 und (EWG) Nr. 1687 /76 21. 2. 80 L 46/14
22. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 430/80 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino ro-
mano 23. 2. 80 L 49/11
22. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 431 /80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2603/71 über Einzelheiten bei der Vergabe von
Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des im
Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks 23. 2. 80 L 49/13
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 435/80 des Rates über die Regelung für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaft-
1i ehe n Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und
in den überseeischen Ländern und Gebieten 28. 2.80 L 55/4
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 453/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein 29. 2. 80 L 57/1
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein und der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung beson-
derer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete 29. 2.80 L 57/7
18.2.80 Verordnung (EWG) Nr. 455/80 des Rates über die Aussetzung der
Möglichkeit, Neuanpflanzungen von Reben zur Erzeugung von Qua-
1i t ä t s wein b. A. in der Bundesrepublik Deutschland zu genehmigen 29. 2.80 L 57/15
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates über die Gewährung von
Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Auf-
gabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht
auf Wiederbepflanzung 29. 2.80 L57/16
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 457/80 des Rates zur Einführung einer Prä-
mienregelung für die Aufgabe von Weinbaubetrieben in Frank-
reich und Italien 29. 2.80 L 57/23
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates über die Umstrukturierung
der Re b f I ä c h e n im Rahmen kollektiver Maßnahmen 29. 2. 80 L 57/27
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 459/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung beson-
derer Vorschriften für Qua I i t ä t s weine bestimmter Anbaugebiete 29. 2. 80 L 57/32
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 409
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 460/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher
Rotweine mit eingeführten Rotweinen 29. 2.80 L 57 /35
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 461 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be-
zeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmost e 29. 2.80 L 57/36
28. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 483/80 der Kommission über die Nichtanwen-
dung der Währungsausgleichsbeträge auf Erzeugnisse, die in einem
Mitgliedstaat bestimmten Behandlungen unterzogen und anschlie-
ßend in den Versendermitgliedstaat zurückgesandt werden 29. 2. 80 L 56/17
28. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 484/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
1980 29. 2. 80 L 56/19
28. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 485/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
Ordnung (EWG) Nr. 571 /78 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizen-
zen für Rind f I e i s c h mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im kari-
bischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den überseeischen
Ländern und Gebieten 29. 2. 80 L 56/21
28. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 486/80 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 435/80 über die Regelung für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
gestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den überseeischen Ländern
und Gebieten 29. 2. 80 L 56/22
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 531 /80 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 723/78 im Bereich Milch und Milcherzeugnisse 4.3. 80 L 59/18
Andere Vorschriften
15. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 387 /80 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen bei Polyester-Spinnfäden, die in bestimmten
Drittländern ihren Ursprung haben und in das Vereinigte Königreich
eingeführt werden 20. 2. 80 L 45/5
15. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 388/80 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen bei Polyamid-Spinnfäden für Teppiche, die in be-
stimmten Drittländern ihren Ursprung haben und in das Vereinigte Kö-
nigreich eingeführt werden 20. 2.80 L 45/7
19. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 389/80 der Kommission zur Eröffnung eines
zusätzlichen Kontingents für Einfuhren in die Gemeinschaft von Luft-
matratzen aus Geweben mit Ursprung in Polen im Jahr 1980 20. 2.80 L 45/9
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 394/80 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik über zu-
bereitete oder haltbar gemachte Tomaten der Tarifstelle 20.02 C des
Gemeinsamen Zolltarifs 21. 2.80 L 46/1
18. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 407170 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls für bestimmtes Natriumkarbonat mit Ur-
sprung in der Sowjetunion 22. 2.80 L 48/1
20. 2.80 Verordnung (EWG) Nr. 413/80 des Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Taschentücher der Warenkategorie Nr. 89
(Kennziffer 0890), mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 22. 2.80 L 48/17
20. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 414/80 der Kommission über die Wiederein-
führung der Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus syntheti-
sehen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 90 (Kennziffer 0900), mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22. 2.80 L 48/18
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 415/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder
Tauen der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. ?894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22. 2.80 L 48/19
21. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 416/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Regenschirme, Sonnenschirme und dergleichen
der Tarifnummer 66.01, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 22. 2. 80 L 48/21
21. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 428/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich von Blusen mit Ursprung in Indone-
sien 23. 2.80 L 49/7
21. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 429/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ur-
sprung in den Philippinen 23. 2. 80 L 49/9
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 434/80 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/80 des AKP-EWG-Ministerrates betreffend die ab
1. März 1980 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen 28. 2. 80 L 55/1
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 436/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten,
frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen
Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean (März-April 1980) 28. 2.80 L 55/19
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 437 /80 des Rates zur Festsetzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der Tarif-
stelle ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den AKP-
Staaten (1980) 28. 2.80 L 55/21
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 438/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den AKP-Staaten (März- Juni 1980) 28. 2. 80 L 55/24
18. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 439/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (März-Juni 1980) 28. 2. 80 L 55/26
22. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 442/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie Nr.
68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 26. 2.80 L 52/5
22. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 451 /80 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mehrpha-
sen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 kW
bis 75 kW mit Ursprung in der Sowjetunion 27. 2. 80 L 53/15
26. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 466/80 der Kommission über die Festsetzung
von ~ittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 28. 2. 80 L 54/9
27. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 479/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 48.01 F des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 2. 80 L 56/13
27. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 480/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfäden in
Aufmachungen für den Einzelverkauf der Warenkategorie Nr. 43
(Kennziffer 0430), mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 29. 2. 80 L 56114
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 411
Veröttentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 481 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für kautschutierte Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 103 (Kennziffer 1030), mit Ursprung
in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 2. 80 L 56/15
27. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 482/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Planen, Segel und Markisen, aus Gewe-
ben, der Warenkategorie Nr. 109 (Kennziffer 1090), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 2.80 L 56/16
27. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 514/80 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten
Polyester-Spi nnfäden 1. 3. 80 L 58/49
28. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 515/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile
davon der Tarifnummer 67.02 mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 1. 3. 80 L 58/50
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 522/80 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls für bestimmte Polyacryl-Spinnfasern und
Polyacryl-Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika 4. 3. 80 L 59/1
29. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 528/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfäden in
Aufmachungen für den Einzelverkauf der Warenkategorie Nr. 43
(Kennziffer 0430), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 4. 3.80 L 59/14
29. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 529/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder gum-
mielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie Nr.
68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 4. 3. 80 L 59/15
29. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 530/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Linoleum, auch zugeschnitten, der Waren-
kategorie Nr. 102 (Kennziffer 1020), mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 4. 3. 80 L 59/17
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 544/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarifnummer
70.12, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 5. 3. 80 L 60/13
3. 3. 80 Verordnung (EWG) Nr. 545/B0derKommissionzurWiedereinführung
des Zollsatzes für elektrische Akkumulatoren, aus Blei, der Tarifstelle
85.04 A, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 5. 3.80 L 60/14
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzbläller, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
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Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen E:ingetr~-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis 8 enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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