333
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1980 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
20. 3. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
2030-6-16
20. 3. 80 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
neu: 603-9-11-1
20. 3. 80 Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Meldeverordnung Zucker) . . . . . . . . . . . . 335
neu: 7844-1-5; 7844-1-2
21. 3. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsvermittlergebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
810-1-28
24. 3. 80 Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Form-
blattV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
neu: 2171-2-2-3; 2171-2-2-2
25. 3. 80 Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts 367
neu: 9513-24; 9514-1-1, 9513-4, 9513-20
26. 3. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeam-
ten des Bundes im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deut-
schen Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 369
2030-6-13
26. 3. 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 371
26-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 20. März 1980
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten- desgrenzschutz" werden die Worte „Direktor der
gesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1976 (BGBI. I Grenzschutzdirektion" eingefügt.
S. 1357) wird verordnet:
§2
§ 1 findet auf den beim Inkrafttreten dieser Verord-
§ 1 nung im Amt befindlichen Direktor der Grenzschutz-
§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- direktion keine Anwendung.
beamtengesetzes vom 12. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1808),
geändert durch die Verordnung vom 20. November 1979 §3
(BGBI. 1 S. 1980), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar
Nach den Worten „leitender Medizinaldirektor im Bun- 1980 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1980
Vom 20. März 1980
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Fi- mens abzuliefern: der Ausgleich mit dem tatsächlichen
nanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
gust 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusätz-
lich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer-
und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von
§ 1
11 760 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die am 15.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung eines jeden Monats fällig werden.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1980
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Ausgleichsjahr 1980 wird der Zahlungsverkehr nach eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
Baden-Württemberg 83,9 V. H.
gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-
Bayern 63,1 V. H. lung der Einwohnerzahlen.
Berlin 56,8 V. H.
Bremen 37,8 V. H.
100,0 v. H. §2
Hamburg
Hessen 79,7 V. H. Berlin-Klausel
Niedersachsen 31,0 V. H.
Nordrhein-Westfalen 70,0 V. H. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rheinland-Pfalz 53,8 V. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
Saarland 10,4 V. H. über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Schleswig-Holstein 24,3 V. H. auch im Land Berlin.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- §3
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage Inkrafttreten
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom- 1980 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
M. Lahnstein
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 335
Verordnung
über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
(Meldeverordnung Zucker)
Vom 20.März 1980
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über (5) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu
die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom meldende Tatsachen nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu
23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902) wird im Einver- erstatten.
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: §3
Zeitpunkt der Meldungen
§ 1
Begriffsbestimmung An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neu-
organisation der Marktordnungsstellen zuständige Stel-
Zucker im Sinne dieser Verordnung sind die aus le sind abzusenden
Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und
Sirupe sowie Invertzucker. 1. die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 2 Abs.1)
spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmo-
nats,
§2
2. die wöchentlich abzugebenden Meldungen (§ 2
Meldepflichten Abs. 2) spätestens am Samstag nach Ablauf des Be-
richtszeitraums.
(1) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen ha-
ben monatlich Meldungen auf dem Formblatt nach dem §4
Muster der jeweils genannten Anlage über die dort be-
zeichneten Tatsachen abzugeben: Ausnahmeregelung
1. Unternehmen, die Zucker herstellen, nach dem Mu- Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuorga-
ster der Anlage 1, nisation der Marktordnungsstellen zuständigen Stellen
können im Einzelfall Abweichungen von den Formvor-
2. Unternehmen, die mit Zucker handeln, mit einem jähr- schriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe
lichen Bezug von mehr als 300 t Zucker, lose, flüssig von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen.
oder in Packungen von mehr als 5 kg, nach dem Mu-
ster der Anlage 2.
§5
Unternehmen nach Nummer 2 haben keine Meldungen Aufzeichnungspflichten
abzugeben, soweit bei ihnen anfallende zu meldende
Tatsachen von Unternehmen nach Nummer 1 gemeldet Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen
werden. nach § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Aufzeichungen lau-
fend zu machen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre
(2) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 haben aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach
außerdem für die Zeit vom ersten Samstag im Septem- anderen Vorschriften bleiben unberührt.
ber bis zum letzten Freitag im Januar des folgenden Jah-
res wöchentlich Meldungen auf dem Formblatt nach
§6
dem Muster der Anlage 3 abzugeben. Diese Meldungen
haben den gesamten vom ersten Samstag im Septem- Ordnungswidrigkeiten
ber bis zum jeweiligen Freitag einschließlich abgelaufe-
nen Zeitraum zu erfassen. Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs-
(3) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für stellen handelt, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder
jeden Betrieb gesondert zu melden. fahrlässig
(4) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Un- 1. entgegen § 2 eine Meldung nicht richtig, nicht voll-
ternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form er-
geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des stattet oder entgegen § 3 nicht rechtzeitig absendet
Unternehmens. oder
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. entgegen § 5 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, §8
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
aufbewahrt. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
§7 (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverord-
nung zum Zuckergesetz: Meldepflichten in der im Bun-
Berlin-Klausel desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7844-1-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes (3) Meldungen über den Zeitraum vor Inkrafttreten
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen dieser Verordnung sind nach den bisher geltenden Vor-
auch im Land Berlin. schriften abzugeben.
Bonn, den 20. März 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 337
Seite 1 Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Meldung des Herstellers von Zucker
(auf Grund der Meldeverordnung Zucker vom 20. März 1980)
Z1
An
.-----Erkennung-----,
Unternehmen: ............................................................................................................................................................................. Kennzahl für das Unternehmen
Reg./
Land Kreis Betriebs-Nr.
Bez.
Straße: .................................................................................................................................................................................................... 1 1 1 1 1 1 1
(PLZ) Ort: ............................................................................................................................................................................................
l
Jahr
1 1
IMr'I
2 3 4
Sonstiger
Zucker in Zucker, lose,
Pa~ungen flüssig, in
"'5 kg Packungen
A. Zuckerabsatz Nr.
> 5 kg
t Weiß- t Weiß-
zuckerwert zuckerwert
Abgang
Abgang für menschliche Ernährung
an Handel (Nr. 150, 160)
1140 1 1 '~========:
davon Großhandel
l 150 1 :=========:' ':=========:
Einzelhandel (Nr. 170, 180) 1160 1 1 !~========:
davon Filialbetriebe, Warenhäuser
1110 1 1 1:=========:
andere Einzelhandelsbetriebe
1180 1 1 I:=========:
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210, 220, 230, 240, 250, 260, 270,
280,290,300,310,320,330)
1200 1 I.____ ___,
davon Hersteller von Schokolade 12101
Hersteller von Zuckerwaren 12201
Hersteller von Dauerbackwaren 12301
Hersteller von Brot, Konditoreiwaren 12401
Hersteller von Nährmitteln, Backhilfsmitteln l250I
Hersteller von Brotaufstrichen, Obstkonserven, Gemüsekonserven j26oj
Hersteller von Speiseeis 12101
Hersteller von Milcherzeugnissen j2aoI
Hersteller von Wein, Sekt 12901
Hersteller von Bier, Likör, Branntwein 13001
Hersteller von Erfrischungsgetränken, Fruchtsaft, Obstwein 13101
Hersteller von chemischen und pharmazeutischen Produkten (versteuert) 13201
sonstige Hersteller
l330I :========::;
an Endverbraucher l340I ,-----,1 ::=======:
Insgesamt (Nr. 140, 200, 340) 1350 1 1 . _ _ I- ~
Seite 2 noch: Anlage 1 CA>
..-,- 9 - ~ , 1 10 CA>
2 3 4 5 6 7 8 00
Weißzucker Rohzucker Fegezucker,
flüssiger Zucker
Restprodukte, Insgesamt
B.Zucker Nr. Grundsorte Aufschlag- insgesamt Zucker Erst- Nach- Abläufe
sorten Sp. 3+4 erzeugnis erzeugnis Sp. 5 bis 9
und Sirupe
t
Bestand am Anfang des Meldezeitraumes (Weißzuckerwert) 11oo 11 11 11 11 11 11 11 11____ ___.
Zugang
Zugang aus Herstellung
davon aus Rüben Naturalwert OJ:Q] 1 1 11 1
Durchschnittsrendement 11201 1 1 11 1
Weißzuckerwert l1301 1 11 11 1 1 1 11 II m
aus Einwurfzucker Naturalwert l 1401 11 1 C
::::,
a.
Durchschnittsrendement l 1501 11 1 (1)
Cl)
Weißzuckerwert 160
1 11 11 11 1 11 11 1
(0
(1)
Cl)
Zugang an Einwurfzucker von anderen Zuckerfabriken (1)
;::r
Naturalwert l 1701 1 11 II 1 er
Sonstiger Zugang
Weißzuckerwert j 1801 1 II 11 11 1 ~-
ii>"
c..
s»
inländischer Herkunft (Weißzuckerwert) j 1901 1 1 11 =r-
cas»
darunter unversteuert 12001 j 1 1 ::::,
(0
ausländischer Herkunft (Weißzuckerwert) 12101 1 1 1 .....
(0
lngesamt verfügbar (Nr. 100, 130, 160, 180,190,210) 12201 1 1 1 (X)
Abgang p
Abgang für menschliche Ernährung ingesamt (Weißzuckerwert) 12301 1 1 -i
(1)
davon nach Schleswig-Holstein @TI] 12401 -
Hamburg @g] j2soj
Niedersachsen @TI] 12soj
Bremen @:0 12101
Nordrhein-Westfalen @1§]12801
Hessen @:@]12901
Rheinland-Pfalz @IIJl3001
Baden-Württemberg @:@] 13101
Bayern @IT] 13201
Saarland IT@] l 3301
Berlin (West) [OJ l3401
Seite 3 noch: Anlage 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Weißzucker Rohzucker Fegezucker, Zucker
flüssiger Restprodukte, Insgesamt
B.Zucker Nr. Aufschlag- Insgesamt Zucker Erst- Nach- Abläufe und
Grundsorte Sp. 5 bis 9
sorten Sp. 3 +4 erzeugnis erzeugnis Sirupe
t
Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb (Weißzuckerwert) 13501 1 11 · II 11 11 1;::::1====:::::
Abgang an Zuckerfabriken, unversteuert (Weißzuckerwert) 13601 1 1 ,.---------, 1 1 .-------. ,_____, .------. ..._I____
Abgang an einwerfende Betriebe Naturalwert 13701 . 1 11 II 1
Weißzuckerwert 13801 1 11 II ,~,- ~ , z;-,
Abgang für andere Zwecke (Nr. 400, 410) 13901 ! ...1.
.,=..
1
davon Futter (Weißzuckerwert) 14001
chemische Industrie (Weißzuckerwert) 14101
;::::1====~ ia.
Ausfuhr (Weißzuckerwert) 14201 1 1
1
, . - - - - - - - - - . , :::=' ====:::::: ..,
(D
Schwund und Vertust (Weißzuckerwert) 14301 II II II 11
====::::::
)>
C:
Abgang insgesamt(N~230,350,360,380,390,420,430) 14401 II II II 11
1
1
1 :::='
1:::::=I=====::
CO"'!l>
Bestand am Ende des Meldezeitraumes l
(Weißzuckerwert) 450 1 11 II II 111 1.__I_ __. ~
davon im Regierungsbezirk m
0
::::J
D ?
a.
D (D
::::J
D 1\)
~
D ~
!l):
D ;;J
D
...1.
CO
(X)
D 0
D
D
D
....... D
D
(.,)
w
CO
Seite 4 noch: Anlage 1 w
.,:.
2 311 5
II 6 7 8 9 11 10 0
"tJ
1 4 1
11 11 11 11
Rübenschnitzel ausgelaugt
1 Rüben-
Melasse 11 tmcken, unpelletlert trocken, pelletiert schnitze!
C. Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung Nr. (in Naß- vollwertig
wert) unmelassiert melassiert sonstige unmelassiert melassiert
t t t t t t
Bestand am Anfang des Meldezeitraumes
Zugang
l580I l1 II II 11 II 11 11
Zugang aus Verarbeitung (Nr. 600, 610, 620) 15901 11 11 11 11 11 11 11
davon aus Rübenverarbeitung j600I l1 II II II 11 11 11
aus Inlandsrohzucker 16101 l
aus Auslandsrohzucker 16201 l CD
Sonstiger Zugang C
:,
inländischer Herkunft 16301 l1 II 11 II II II II 1 a.
CD
(/J
ausländischer Herkunft 16401 l <O
CD
Insgesamt verfügbar (Nr. 580, 590, 630, 640)
Abgang
l650I l1 II 11 11 II II 11 1
(/J
CD
NO"
Weiterverarbeitung im Betrieb 16601
~
darunter Antrocknung an Schnitzel und Pellets 16701 c..
!l>
:,-
..,
Entzuckerung l680I <O
!l>
Abgang in andere Betriebe zur Entzuckerung 16901 :,
<O
Abgang an Rübenanbauer 11001 1 II II 11 11 II II i .....
CO
OJ
an Mischfutterbetriebe 11101 1 11 11 II 11 II 11 1 .0
an Zuckerfabriken 11201 1 11 11 11 11 11 11 l -f
~
an Hefefabriken 17301 1
an Brennereien 17401 1
an sonstige Abnehmer j750I 11 11 11 11 11 11 II
Ausfuhr 17601 11 11 11 II II 11 11
Schwund und Verlust 11101 11 11 11 II II 11 II
Abganginsgesamt(N~660,690, 700,710,720,
730,740,750,760,770)
17801 11 II II II II 11 11
Bestand am Ende des Meldezeitraumes 17901 11 11 II II II II 11
lch(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 341
Seite 1 Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Meldung des Unternehmens, das mit Zucker handelt
(auf Grund der Meldeverordnung Zucker vom 20. März 1980)
Z2
An
,.-----Erkennung-----,
Unternehmen: ............................................................................................................................................................................... Kennzahl für das Unternehmen
Reg./
Land Kreis Betriebs-Nr.
Bez.
Straße: .................................................................................................................................................................................................... 1 1 1 1 1 1 1
(PLZ) Ort: ............................................................................................................................................................................................
1
Jahr
1 1
IMotl
...
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
noch: Anlage 2 Seite 2
2 3 4
Sonstiger
Zucker in Zucker, lose,
Packungen flüssig, in
Zucker Nr. <:::s kg Packungen
> 5 kg
t Weiß- t Weiß-
zuckerwert zuckerwert
Bestand am Anfang des Meldezeitraumes 11001 11
Zugang
inländischer Herkunft [I!Q] 11
ausländischer Herkunft j 1201 11
lngesamt verfügbar (Nr. 100, 110, 120) l 1301 1
Abgang
Abgang für menschliche Ernährung
an Handel (Nr. 150, 160) j 1401 11
davon Großhandel l 1501 11
Einzelhandel (Nr. 170, 180) l 1601 11
davon Filialbetriebe, Warenhäuser l 1701 11
andere Einzelhandelsbetriebe l 1801 11
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210, 220, 230, 240, 250, 260, 270, 12001 1
280,290,300,310,320,330)
davon Hersteller von Schokolade 12101 1
Hersteller von Zuckerwaren 12201 1
Hersteller von Dauerbackwaren 12301 1
Hersteller von Brot, Konditoreiwaren l240J 1
Hersteller von Nährmitteln, Backhilfsmitteln \250\ 1
Hersteller von Brotaufstrichen, Obstkonserven, Gemüsekonserven 12601 1
Hersteller von Speiseeis 12101 1
Hersteller von Milcherzeugnissen 12801 1
Hersteller von Wein, Sekt 12901 1
Hersteller von Bier, Likör, Branntwein 1300\ 1
Hersteller von Erfrischungsgetränken, Fruchtsaft, Obstwein \3101 1
Hersteller von chemischen und pharmazeutischen Produkten (versteuert) 13201 1
sonstige Hersteller \330\ 1
an Endverbraucher \340J 11
Insgesamt (Nr. 140, 200, 340) 13501 11
Abgang für andere Zwecke (Nr. 370, 380) 13601 1
davon Futter 13701 1
chemische Industrie l38oJ 1
Ausfuhr 13901 11
Schwund und Verlust 14001 11
Abgang ingesamt (Nr. 350,360,390,400) 1410\ 11
Bestand am Ende des Meldezeitraumes \4201 11
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 343
Seite 1 Anlage 3
(zu § 2 Abs. 3)
Wochenmeldung des Herstellers von Zucker
(auf Grund der Meldeverordnung Zucker vom 20. März 1980)
Z3
An
Unternehmen: ...............................................................................................................................................................................
Straße: ....................................................................................................................................................................................................
(PLZ) Ort: ............................................................................................................................................................................................
~------Erkennung-------,
Kennzahl für das Unternehmen
Reg./ Jahr Monat
Land Kreis Betriebs-Nr.
Bez.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Still-
Woche1------K_a_m_,p.--ag_n_e_ _ _ _-t stands-
Beginn Ende tage
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
noch: Anlage 3 Seite 2
2 3 4 5
inländisch ausländisch insgesamt
A. Zuckerrüben Nr.
Zugang
Bahn
[IIQJ :=I======:::::::' :='======:::::::' :='======:::::::
Straße
1120 1:=I======:::::::' :=I======:::::::' :=I======:::::::
Wasserstraße
1130 1 1:=======:::::::11:=======:::::II:=======:::::::
Zugang insgesamt (Nr. 110, 120, 130) 114011 11 11.___ ___,
davon aus dem Bundesland
................................................................................................................................................................... [D D :==I====~
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . rn D : ==I====:::::::
................................................................................................................................................................... [D • I~-~
Abgang
Verarbeitung auf Zucker
auf Rübensaft
l 1501 :======~ :::::======'. :======~
j 1601 :======-::::: :======~ :=======:
j 1701 ~====~ ~.--_-_-_-_-_~~ ~.--_-_-_-_-_~~
auf Trockengut
Verarbeitung insgesamt (Nr. 150, 160, 170) 11ao1
Schwund und Verlust l1901 :=======: :::::======' . :======::::
Abgang insgesamt (Nr. 180, 190) 12001 :======~ :::::======' . :=======' .
Zuckergehalt der Rüben an der Schneidmaschine .............................................. %
Der durchschnittliche Schmutzanhang betrug .............................................. %
1 2 3 4 5
Zucker aus Rüben
Nr. Weiß-
B. Zucker zuckerwert
Zugang aus Herstellung (Nr. 220 bis 260) 12101
davon Grundsorte 12201
Aufschlagsorten 12301
~ - - ~ r - - - - :::::======'.
Rohzucker-Ersterzeugnis 12401
Rohzucker-Nacherzeugnis 12501
:::::======:' :=I =====~ :::::======:
:=======:::::::' I:=======::::::: :=======:::::::
Sirupe und Restprodukte 12601
darunter Rübensaft
:======::::::::'
12101 ~~'~'-~~-~
:::::1=====~ ::======::::::::
lch(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 345
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitsvermittlergebührenverordnung
Vom 21. März 1980
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) wird nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der Arbeitsvermittlergebührenverordnung
vom 25. April 1979 (BGBI. I S. 506) erhält folgende Fas-
sung:
,,(2) Der beauftragte Vermittler hat Anspruch auf Er-
satz der auf seine Gebühr entfallenden Umsatzsteuer,
sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953) un-
erhoben bleibt."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(FormblattV)
Vom 24. März 1980
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungs- §2
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Vorbehalt für das Land Bayern
chung vom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989), der durch das
Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037) geändert Die Ämter für Ausbildungsförderung im Land Bayern
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- können die Formblätter 1 bis 4 in einer für den Vollzug
ordnet: des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes er-
gänzten Fassung verwenden. Die Ergänzung bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Bildung und Wis-
§1 senschaft.
Bestimmung der Formblätter §3
(1) Als Formblätter, auf denen die zur Feststellung Berlin-Klausel
des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbil-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dungsförderungsgesetz erheblichen Tatsachen anzu-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
geben sind, werden die Anlagen 1 bis 9 zu dieser Ver-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
ordnung bestimmt.
(2) An den mit einem Stern gekennzeichneten Stellen §4
der Versicherung des Erklärenden in Anlage 3, Seite 3, Inkrafttreten
Nummer 4 sind die Bedarfssätze nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
§ 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Absatz 2 Nr. 1 und § 13 Abs.1 Nr. 2 in Verbindung mit mit der Maßgabe in Kraft, daß die in § 1 bezeichneten
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes in der zu Beginn des Bewil- Formblätter für alle Bewilligungszeiträume zu verwen-
ligungszeitraums, für den Ausbildungsförderung bean- den sind, die nach dem 30. Juni 1980 beginnen. Gleich-
tragt wird, maßgeblichen Höhe einzusetzen. zeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Formblät-
ter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
(3) Auszubildende an Hochschulen können den Be- 9. April 1976 (BGBI. I S. 936), zuletzt geändert durch
such der Ausbildungsstätte außer durch die Anlage 4 Verordnung vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1072), mit der
auch durch eine von der Hochschule maschinell erstell- Maßgabe außer Kraft, daß die darin bestimmten Form-
te Bescheinigung nachweisen, die alle in Anlage 4 für blätter für alle Bewilligungszeiträume verwendet werden
diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält. sollen, die vor dem 1. Juli 1980 beginnen.
Bonn, den 24. März 1980
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 347
Anlage 1
Formblatt 1/ so
Zutreffendes ist anzukreuzen C8J Förderungsnummer
Nicht vom Antragsteller auszufullen
Bitte sorgfaltig Amtliche Hinweise Adr
in Blockschrift ausfüllen. 002
(E 1ngangsstempel 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Die Beantwortung der
Fragen ist, soweit nichts
anderes angegeben ist,
zur Durchführung des
Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) BAföG erforderlich
(§§ 46 Abs. 3 und 55)
Bisherige Amts- und Förderungsnummer
Erstantrag D Wiederholungsantrag D 1 1 1 1 1 \ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1• s. Hinweisblatt
2 Der letzte Antrag wurde gestellt bei
dem Amt für Ausbildungsförderung
Dem Antrag auf Leistungen nach dem BAfoG 1st eine Beschreibung des schulischen ur-id beruflichen Werdeg~ngs be,zufugen iFormblalt 2 80)
wenn es sich um einen Ersta11trag handen oder wenn sich der le1traum fur den Aus!J1ldungsforderung beantragt wird nicht unm,ttelbar an
den le1zten Bew1\11gungsze1\raum anschließt
Auszubildender
011
3 Name, Geburtsname 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
012
Vorname 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
4
~~=~~.r~~~~~~~::gen Wohnsitz 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 I, 014
015
PLZ, Ort 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 016
5 Anschrift während der Ausbildung
Die Angabe der
Telefonnummer
Telefon lm•I Vorwahl) bei 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 )• ist freiw1llig
013
014
Straße, Hausnummer 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
PLZ.Ort 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1. 015
017
6 Geschlecht männlich D weiblich D
7 Geburtsdatum
Für EG-Ausländer:
Bitte Aufenthaltserlaubnis
1 1 1 1 1 1 018
8
1
Deutscher D
Heimatloser oder
asylberechtigter Ausländer
• EG-Ausländer D
Anderer
Auslander
ol vorlegen
• Für Heimatlose. asyl-
berechtigte und andere
019
Ausländer:
Bei Ausländern Staatsangehörigkeit: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bitte Paß oder Paßersatz
vorlegen
9 ledig • verheiratet • dauernd lebend
getrennt • verwitwet • geschieden • seil-------- Es sind alle Kinder des
Auszubildenden anzugeben.
020
bei mehr als 1 Kind
10 Kinder des Auszubildenden
• Angaben bitte auf geson-
dertem Blatt be1fugen
Name Vorname Geburtsdatum s. auch Hinweisblatt
032-
036
B,·.-, •·• ,t,•r A1,<,;,,t-,,l't,,ni:1e V\i,.~r •,l
• •••
ll,1n1:t•r,.1,•1L! '',h.h EJ~l>l> rr,,.,n,l!I '-"' ,n '11Gll1•'1 D!,•
jaD nein 1 1 1 1 ja D nein D 1 1 1 1
• Nur Angaben über
11 Eltern des Auszubildenden (Name, Vorname und Anschrift, wenn abweichend von Nr. 4) leibliche Eltern/im Fall
der Adoption über
Adoptiveltern 515
l
Vater -----------------------------Geb.am: 516
•
517
Deutscher •
- - - - - - - - . , - - , , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Verst. am: _ _ _ _ _ _
1,StraOc. Hausnummer. PLZ. Ort)
.. d er
EG - A us 1an • A n d erer A us ,an .. d er
•
s. auch Hinweisblatt
Mutter - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - G e b . a m :
- - -iStra13e,
- c -Hausnummer.
----= - =
PLZ. OrtJ
c - c c - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Verst. am: _ _ _ _ __ •
DDeutsche D EG-Ausländerin D Andere Ausländerin
ja nein
12 Wenn beide Eltern leben, sind sie miteinander verheiratet?
Die elterliche Sorge/das Aufenthaltsbestim-
•• Diese Frage ist ggl. nur
von minderJahrigen Aus-
041
043
13 mungsrecht für den Auszubildenden ist/war durch das _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ • zubildenden zu beant-
(Vormundschafts- Oder Famil1engenchl und Az) WOrten.
a .. ~_ _ _ _ _ _ zuerkannt an: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Volljährige Auszubildende
Name Vorname. Anso1r1tt 1Slrdfle Hausnummer PLZ Ort) siehe bitte Hinweisblatt
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Amtliche Hinweise Adr
14 Wenn Sie eine Ausbildungsstätte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschl. des Landes Berlin)
s. Hinweisblatt
besuchen, in welchem Land? - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Vom ständigen Wohnsitz aus durch täglichen Grenzübertritt? jaD nein • Wenn Sie eine der neben-
stehenden Leistungen
15 Erhalten Sie Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz
oder von einem Begabtenförderungswerk? jaD nein •• erhalten, besteht kein An-
spruch auf Ausbildungs-
förderung nach dem
BAföG
15.1 Haben Sie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz für Fortbildung oder Umschulung s. Hinweisblatt
beantragt? ggf. bei welchem Arbeitsamt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ jaO nein •
Wurde über den Antrag bereits entschieden? ja D nein D • Bescheid bitte beifügen
16 Beziehen Sie selbst oder ein Elternteil/Stiefelternteil Leistungen
• •
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Gesetzen, die das BVG für anwendbar Ansprüche des Auszu-
erklären (z.B. Soldatenversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz), dem Lastenausgleichsgesetz, dem bildenden nach diesen
Bundesentschädigungsgesetz oder nach dem Heimkehrergesetz oder wurden solche beantragt? . Gesetzen gehen dem
Ja nein Anspruch nach dem
BAföG vor; sie sind daher
Grad der Beschädigung vorrangig geltend zu
----V.H. machen
s. auch Hinweisblatt
11 Bedarf
17.1 Wohnen Sie während der Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil? jaD nein •
Wenn nein, sind bei Schülern von Haupt- und Realschulen, Gymnasien, integrierten Gesamtschulen, Fach- • s. Hinweisblatt
ober-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Abendhaupt-, Abendrealschulen die Gründe hierfür anzugeben:
016
100
107
17.2 Steht der von Ihnen bewohnte Wohnraum
im Eigentum Ihrer Ellern oder eines Elternteils? j a D nein •
1 7.3 Führen Sie einen eigenen Haushalt? j a D nein •
17.4 Leben Sie mit mindestens einem in Nr. 10 genannten Kind in einem eigenen Haushalt? jaD nein • Es ist die tariflich
037
18 Fahrkosten günstigste Fahrkarte (z.B.
181 für den täglichen Weg zur Ausbildungsstätte nach - - - - - - - - - 1 11 1 1 1 1 mtl. DM
• } Schülermonatskarte,
Schuler-rück-fahrkarte)
oder eine entsprechende
107
108
182 für eine Familienheimfahrt (Hin- und Rückfahrt) nach _ _ _ _ _ _ __ 111 1 1 1 1 DM • Bescheinigung der Fahr-
preisauskunft beizufugen
s. Hinweisblatt
19 Unterkunft
Lt. Nr. 1.6 des
19.1 Internatsunterbringung - Heimkosten 1 l 11l I lmtl.DM Formblatts 4/80
19.2 Kosten der Unterkunft (einseht. Nebenkosten an den Vermieter) 1 1 1 1 1 1 lmtl.DM
Die Kosten sind durch eine
Sind hierin Heizkosten enthalten? j a O nein • von Ihnen und vom Ver-
mieter unterschriebene
Vereinbarung nachzuweisen
•
109
Zahl der Bewohner der Unterkunft W Befinden sich darunter Familienmitglieder? j a D nein
s. auch Hinweisblatt
20 lern- und Arbeitsmittel,
sofern sie nicht von der Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt werden
- nicht Schulbücher, Taschenrechner, Fachliteratur u. Verbrauchsmaterial· 1 l 1 1 1 1 loM •
l
Bescheinigung der Aus- 103
bildungsstätte und
l
21 Studienfahrten, Kostennachweise bitte
die nach der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind beifügen
- nicht Klassenfahrten - 1 l 1 1 1 1 loM • s. auch Hinweisblatt
Schulgeld II Nr 1.5 des
22 Schulgeld/Studiengebühren - nur an privaten Ausbildungsstätten - 1 l 1 1 1 1 IDM Formblatts 4180 j 110
1 l
Kosten bitte durch Belege
23 Tagesheimkosten - nur an privaten Ausbildungsstätten - 1 1 1 1 loM nachweisen
s. auch Hinweisblatt
24 Nur für Hochschulstudenten und Praktikante:,, deren Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch
einer Hochschule steht:
Sind Sie selbst - außer im Rahmen der Familienmitversicherung - in einer
gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. AOK), einer Ersatzkasse
oder in einer privaten Krankenversicherung versichert?
jaD nein • Bitte eine Bescheinigung
des Krankenversicherungs-
trägers beifügen, wenn
Sie selbst versichert sind
1 oo
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 349
25 Einkommen des Auszubildenden (Belege bitte beifügen) 1 io vollen PM 1 Amtliche Hinweise Adr.
Maßgebend für die Angaben sind die Einnahmen, die für den Bewilligungszeitraum Bewilligungszeitraum ist in
v o n - - - - - - - b i s - - - - - - also für W Kalendermonate voraus sichtlich erzielt werden
• der Regel das Schul- oder
das Studienjahr
s. Hinweisblatt
25.1 Waisenrente D Waisengeld D 1 1 l ! 1 IDM • Bescheide bitte beifügen 203
Sachbezüge sind z. B.
1 1
freie Unterkunft
25.2 Ausbildungsvergütung auch Sacnbez.ge ,ahne Famd,enzuschlagel 1 1 1 IDM • und Verpflegung 202
s. Hinweisblatt
1 l
Hierzu gehören Einkünfte
25.3 Voraussichtliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Brutto) 1 1 1 IDM • aus Ferien- und Neben-
arbeit (auch Sachbezüge
und Übergangsgebührnisse)
s. auch Hinweisblatt
25.4 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit,
Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen 201
(z. B. Sparzinsen), Renten aus eigenem Recht (z. 8. Unfallrenten,
jedoch nicht Waisenrenten) 1 1 1 1 1 IDM •
Bitte Aufstellung beifügen
s. auch Hinweisblatt
25.5 E_innahmen nach der Einkommensverordnung zum BAföG 1 1 1 1 1 IDM • Hierzu gehören z.B.
Arbeitslosengeld, Wehr-
Sold (S. Hinweisblatt)
25.6 Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten des Auszubildenden oder sonstiger Personen (nicht der Eltern
und des Ehegatten des Auszubildenden) 1 1 l 1 1 IDM
204
Bitte auch Darlehen
25.7 Zuwendungen von Firmen und privaten Stiftungen 1 1 l 1 1 IDM angeben
25.8 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln sowie Hier bitte auch Erziehungs-
Förderungsleistungen ausländischer Staaten soweit sie zur Deckung des Lebens-
unterhalts und der üblichen Ausbildungskosten bestimmt sind 1 1 1 1 1
beihilfen nach dem BVG
IDM • eintragen!
s. auch Hinweisblatt
208
25.9 Andere Einnahmen des Auszubildenden, die bestimmt sind oder verwendet
werden zur Deckung des Unterhaltsbedarfs 210
032-
a) des Ehegatten 1 1 l 1 1 loM b) der Kinder 1 1 l 1 1 loM • s. Hinweisblatt 036
25.10 Vermögenswirksame Leistungen - nur Arbeitgeberanteil - 1 1 1 1 1 loM •
Bitte Bescheinigung des
Arbeitgebers beifügen
s. auch Hinweisblatt
Nachweise sind z. B. der
26 Vermögen des Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung l Einheitswert letzte Einheitswertbescheid,
Kto.-Auszüge oder Beschei-
- alle Angaben sind zu belegen -
nigungen von Kreditinstitu-
ten/Bausparkassen, Ver·
26.1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 1 1 1 l 1 1 loM träge, Erbschein
s. auch Hinweisblatt
26.2 Sonstige unbebaute Grundstücke 1 1 1 1 1 1 loM
z.B. Eigentumswohnung
26.3 Sonstige bebaute Grundstücke 1 1 1 l 1 1 lnM • und Eigenheim.
Siehe auch Nr. 30
26.4 Betriebsvermögen 1 1 1l 1 1 lmt1
1 Wert in vollen DM
26.5 Bauspar- und Prämiensparguthaben 1 1 1 l 1 1 loM • s. Hinweisblatt
Kurswert am 31. 12.
1 l
26.6 Wertpapiere, insbesondere Aktien. Pfandbriefe, vor Antragstellung
Schatzanweisungen, Wechsel, Schecks 1 1 1 1 loM •
z.B. LAG-Hauptentschädi-
gungsanspruch, Anspruch
26.7 Sonstige Forderungen und Rechte 1 1 1 l 1 1 loM • auf Zahlung eines Geldbe-
trages oder Lieferung von
Waren. ferner Geschäfts-
anteile, Patentrechte, Ver-
tags- und Urheberrechte
26.8 Sonstige Vermögensgegenstände 1 1 1 11 1 loM • Zeitwert z. B. von Wertge-
genständen, mit Ausnahme
von Haushaltsgegenständen
wie Möbel. Wäsche, Ge-
schirr, PKW, Radio, TV
26.9 Verkehrswert des Vermögens im Ausland 1 1 1 1 1 1 IDM • In- und/oder ausländische
Besteuerungsunterlagen
bitte vorlegen
26.10 Barvermögen, Bank-, Postscheck- und Sparguthaben
(Wenn Vermögenswerte nach Nr. 26.1 bis 26.9 nicht vorhanden sind, ist hier
nur ein Betrag anzugeben und nachzuweisen, wenn er insgesamt 6000 DM 1 1 1 1 1 1 lnM
übersteigt)
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 Wert io vollen DM 1 Amtliche Hinweise Adr.
27 Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung s. Hinweisblatt
- alle Angaben sind zu belegen -
27.1 Hypotheken, Grundschulden und sonstige
Belastungen auf den unter Nr. 26.1 bis 26.4 und Bitte nur Restschuld
26.9 angegebenen Vermögenswerten
1 1 1 l 1 1 1 DM
• angeben
27.2 Im Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen nach dem BAföG
1 1 1 1 1 1 IDM
Bitte nur Restschuld
•
27.3
27.4
Sonstige Schulden, z.B. Kleinkredite
Lasten. z.B. Verpflichtung zu wiederkehrenden
1 1 1 l 1 1 IDM
angeben
• z. B. Renten, Nießbrauch
Leistungen
Beschränkung des Eigentums zu Gunsten Dritter 1 1 1 l 1 1 loM
28 Übergangsbeihilfen nach den §§ 12, 13
des Soldatenversorgungsgesetzes
sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1
des Bundespolizeibeamtengesetzes
1 1 1 l 1 1 1 DM •
Bescheid bitte beifugen
29 Vermögenswerte, deren Verwertung Bitte Einheitswert bzw
aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist 1 1 1 l 1 1 IDM
• volle DM angeben. Ausfuhr-
liehe Begründung mit Nach-
221
weis bitte beifügen
s. Hinweisblatt
30 Beantragen Sie. daß zur Vermeidung
unbilliger Härten Vermögenswerte anrechnungsfrei gestellt werden? JaD Nein • •
Ausfuhrliche Begründung
mit Nachweisen bitte
beifugen (s. Hinweisblatt)
222
31 Die Ausbildungsförderung ist auf folgendes Konto zu überweisen Es kann nur ein Konto in
der Bundesrepublik
Deutschland (einschließ-
• lieh des Landes Berlin)
Konto-Nummer 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Bankleitzahl 1~~-~-~-~-~~-~~-
1 1 1 1 1 1 1 1 angegeben werden - Bar- 52 1
auszahlung ist nicht - 525
möglich
Name und Sitz des G e l d i n s t i t u t s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name. Vorname des Kontoinhabers
32 Angaben zum Versand des Bescheides, soweit er nicht dem Auszubildenden zugehen soll
531
Der Bescheid soll übersandt werden an: Vater D Mutter D Sorgeberechtigten D -534
Falls das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesent- Die gesetzlichen Vertreter
lich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, können Sie können die Handlungsfa-
schriftlich besonders beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Be- higkeit des Auszubilden-
willigungszeitraum ausgegangen wird. Der Antrag muß auf Formblatt 9/80 vor dem Ende des Bewilligungs- den (Antragstellung, Ver-
zeitraums gestellt werden. In jedem Fall muß auch das Formblatt 3/80 vorliegen. folgung des Antrags und
Auch ein Härtefreibetrag vom Einkommen Ihres Ehegatten und/oder Ihrer Eltern muß vor dem Ende des Entgegennahme der Aus-
Bewilligungszeitraums beantragt werden. bildungsförderung) durch
- Nähere Auskunft erteilt das Amt für Ausbildungsförderung - schriftliche Erklärung ge-
genüber dem Amt fur Aus-
bildungsförderung
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind. einschränken
Mir ist bekannt,
1. daß ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage (z. B. des von mir erzielten Einko.rnmens) sowie
der Familien- und Ausbildungsverhältnisse, über die ich hier Erklärungen abgegeben habe, und über Anderungen • s. Hinweisblatt
in den Ausbildungsverhältnissen meiner Geschwister unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich
anzuzeigen;
2. daß unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich verfolgt
oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und daß zu Unrecht gezahlte Beträge
zurückgefordert werden;
3. daß meine Angaben über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Förderung bei dem Finanzamt und bei
meinem Arbeitgeber überprüft werden können.
Ort. Datum Ort. Datum
Unterschrift(en)
bitte nicht vergessen
Der Auszub,ldeooe Fur Auszubildende vor Vollendung des 15 LebensJahres
auch der gesetzlichen Vertreter
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 351
Anlage 2
Förderungsnummer
Ntehl vom Antragsteller auszufüllen
I Formblatt
,_--~-~----"------8()
21 _ __.
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Amtliche Hinweise Adr.
(Eingangsstempel)
Die Beantwortung sämt-
Name, Vorname, Geburtsname Geburtsdatum licher Fragen ist zur
Durchführung des Bun-
desausbildungsförde-
rungsgesetzes erforder-
lieh (§§ 46 Abs. 3 u. 55)
Bitte lückenlose
Angaben machen
Schulischer und beruflicher Werdegang
1 Schulische Ausbildung, betriebliche Ausbildung, Praktikum (auch Ausbildung an Fernlehrinstituten) ohne Grundschule
• Berufsabschlüsse
vom bis Erreichter Abschluß \genaue bitte belegen
Name und Anschrift der Ausb,ldungsstatte, Praktikumsstelle Sch<Jlart/Fach<tchtung
Monat/Jahr Monat/Jahr Beze,chng Dat d Zeugn )
Bn3 1na Hauptschule in XStadt Hauptschule
Berufsausbildung
Hauptschulabschluß
12. 7. 78
Fldlarbtiterbrief
.
1~
Muster
-
8/78 7/80 Fa. Huber + Co., XStadt zum Schlosser 15. 6. 80
Praktische
Studiensemester
bitte unter Nr. 2 angeben on
2 Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen (auch Ausbildung an Fernlehrinstituten)
von WS/ bts WS/ al Hauptfächer und Fachrichtung, angestrebter/
AusbildungsstaUe. Ort
SS Jahr SS Jahr bl Nebenlacher erretchter Abschluß Datum
WS 76/77 WS 79/80 Fachhochschule X Elektrotechnik Ing. grad. 19. 2. 80 • Muster
Semester, für die Sie
beurlaubt waren oder
Zeiten einer Ausbildung 022
außerhalb des Geltungs-
bereiches des Gesetzes,
bitte ebenfalls eintragen
3 Zeiten der Erwerbstätigkeit und gleichgestellte Zeiten (Gleichgestellt sind Hausfrauentätigkeit einer
Mutter, die zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind. das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen
Haushalt zu versorgen hat; Wehr- und Zivildienst sowie ihnen gleichgestellte Zeiten; mit Arbeitsunfähigkeit verbundene
Krankheit; Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz; Erwerbsunfähigkeit; Arbeitslosigkeit; TeHnahme an
einer Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation; Teilnahme an einer Fortbildung/Umschulung
nach den§§ 41 bis 47 Arbeitsförderungsgesetz)
vom b<s &utto\ IHOhe d Le1stg
Art der Tat1gke1t oder Gle,chstellung Arbeitgeber/Le,stungstrager, Anschrift
Tag/Mon /Jahr Tag/Mon /Jahr monailhchOM
1.10. 77 31. 3. 80 Schreiner ! Fa. Meyer, XStadt 1800,- • Muster
Erreichen die hier
angegebenen Zeiten 113
3 Jahre, bitte Nachweise
vorlegen
s. auch Hinweisblatt
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, daß Nachweise verlangt werden können.
Ort. Datum Unterschrift des Auszubildenden
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 3
Diese Erklärung kann getrennt vom Antrag des Auszubildenden dem Amt für Ausbildungsförderung Formblatt 3/~
unmittelbar übersandt werden!
Zutreffendes ist anzukreuzen xl Amtliche Hinweise Adr
Bitte sorgfältig Förderungsnummer
Die Beantw-0rtung sämt-
in Blockschrift ausfüllen licher Fragen ist zur
1 1 1 1 1 1 Durchführung des
1:EmgangsstempelJ Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes
erforderlich
Name, Vorname, Geburtsname des Auszubildenden (§§ 46 Abs. 3 und 55)
Geburtsdatum
Sollen Angaben über das
Einkommen nicht in den
Erklärung D des Ehegatten
Jeder Elternteil mit eigenem Einkommen hat für sich Bewilligungsbescheid
aufgenommen werden,
•
diese Erklärung abzugeben.
ist dies dem Amt für
des Vaters Ein Elternteil ohne Einkommen kann an Stelle einer eigenen Ausbildungsförderung
•
Erklärung die Zusatzerklärung auf Seite 3 dieses Formblattes unter Angabe von Grün-
abgeben. den schriftlich mitzu-
der Mutter
teilen!
Name, Vorname Geburtsdatum
Anschrift ,Straße Hausnummer PLZ. Ürll
2 ledig •I verheiratet • dauernd
getrennt lebend • verwitwet • gesch. • seil _ _ _ _ __ 041
043
Nur Befinden Sie sich in Ausbildung?
D D
l
3 fur den · ja nein
•
Ehe- Voraussichtlicher
gatten Art der Ausbildung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Ausbildungsabschluß· 031
des Aus- o''ocat.J.1Cr
~~denden Beziehen Sie Leistungen nach dem BAföG? ja nein
031
4 Erwerbstätig als Arbeiter D Angestellter D Beamter D Selbständiger D seit _ _ _ _ __
042
044
Nicht mehr erwerbstätig seit _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5 Kinder soweit von Ihnen unterhalten und/oder in Ausbildung Zu Nr. 5 und 6 sind die Ver-
Familienstand haltnisse im Bewilligungs-
Name, Vorname Geburtsdatum ledig verh gesch
zeitraum (Schul- oder Stu-
1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - ••• dienjahr) maßgebend.
Hier bitte nicht den Antrag-
•••
.____I1----1---- steller und wehr- oder
zivildienstleistende Kinder
2 aufführen.
•••
.__I 1----1----
Einkommensbelege für den
Bewilligungszeitraum
3. - - - - - - - - - - - - - - - - - - I'--- 032
•••
1----1----
bitte beifugen bis
s. auch Hinweise auf S. 4 036
4 bzw
'---1 1----1----
(Weitere Kinder bitte auf einem besonderen Blatt aufführen) 045
bis
Wohnung Ge· Kind nur 1m Ver-
Ausbildung haltnis zum,·zur
057
bei n • cht mein·
af Ausbddungsstattenart, J/Ausb,ldungsverhalln1s Klasse 1m dPn bei den samcs Ehe·
b) Name und Anschrift der Ausb1ldunqssta1te Schu1Jahr Elte•n Eltern Kind Vater Mutter gatten
Eine Tätigkeit ohne Aus-
bildungsvertrag ist kein
Ausbildungsverhältnis
b) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19
_ _ _ _ _ __
zu 2. a) - - - - - - - - + - K - ' - " - - 1 . ~__.__,___IO D D D D D
b) - - - - - - - - - - - - - - - - - t f - - 1 _ 9_ _ _ _ _ __
zu 3. a) - - - - - - - t - - K I _ .__,____._--L--.J~
b) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,f--1_9_ _ _ _ _ __
••••••
zu 4. a) - - - - - - - - + - K _ I . ____,_____.,~...___.D D D D D D
b) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __._-'-1-=-- 9_:.___ _ _ __
Ist hier mehr als eine
Person einzutragen,
6 Sonstige Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte (Z 8 geschiedene Ehefrau, zwe,le Ehefrau. Eltern) Angaben bitte auf geson-
dertem Blatt beifügen
Name, Vorname Anschrift (Straße. Hausnummer. PLZ. Ort)
Bruttoeinnahmen
Verwandtschaftsverhältnis oder
Geburtsdatum sonstiger Grund der Unterhaltsverpflichtung Art monatlich DM
Einkommensbelege für
- - - - - - - - - - - - - 1 1 1 1 1
• den Bewilligungszeitraum
bitte beifügen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 353
Amtliche Hinweise Adr
Maßgebend !ur alle nachfolgenden Angaben zum Einkommen sind die Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr
Bewilligungszeitraum
vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, also im Kalenderjahr 19 _ __ • ist in der Regel das
Schul- oder Studienjahr
Uber den steuerlichen Pauschbetrag hinausgehende Werbungskosten sind gesondert nachzuweisen
Falls das Einkommen in dem Zeitraum, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, voraussichtlich wesent-
lich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr, kann auf Antrag des Auszubildenden (Formblatt 9/80)
dieses Einkommen zu Grunde gelegt werden.
Auf besonderen schriftlichen Antrag, der nur innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann,
können zur Vermeidung unbilliger Härten - soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen - außergewöhnliche
Belastungen, insbesondere nach §§ 33, 33a, 33b EStG 1z B Krankheitskosten• aber nicht o,atkosten · Pauschoetrage tur Korper·
beh1nderte1 berücksichtigt werden.
Nähere Auskunft erteilt das Amt für Ausbildungsförderung
7 Fragen zur sozialen Sicherung
7.1
Waren Sie
erwerbstätig als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder befanden Sie sich in Ausbildung? D• z.B. Arbeiter, Angestellter
7.2 erwerbstätig als nichtrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer? D• z. 8. Beamter
307
407
457
z. B. Selbständiger
7.3 erwerbstätig als Nichta<beitnehmer oder auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreiter oder
wegen geringfügiger Beschäftiqung versicherungsfreier Arbeitnehmer? o •
Bei Versicherungsfreiheit
auf Antrag bitte
Bescheinigung beifügen
7.4 nicht erwerbstätig oder als Person im Ruhestandsalter nicht erwerbstätig
•• z.B. Frühinvalide,
Altersrentner
Besteht eine Pflicht zur
8 Steuerfragen
••
Zahlung von Vermögens-
8.1 Hatten Sie Vermögensteuer zu entrichten? steuer, entfällt der An-
(Wird diese Frage bejaht, können die Fragen 8.2-12. 7 übersprungtm werden) spruch auf Ausbildungs-
•
j a D nein
förderung. Ausnahmen
8.2 Wurden Sie zur Einkommensteuer veranlagt
. der Mutter des
Wenn ja, gemeinsam mit Auszubildenden
•
oder wurde ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt?
. dem Vater des
Auszubildenden
• dem derzeitigen
Ehegatten
• j a D nein
bitte erfragen
Originalbescheid vorlegen
9 Angaben lt. Bescheid des Finanzamts ______________ St.-Nr. - - - - - - -
• oder beglaubigte Abschrift
beifügen
s auch Hinweise auf S 4
in vollen DM
1
9.1 Gesamtbetrag der Einkünfte 1 1 1 l
___..._......___,loM
1 1 301
401
9.2 Bei gemeinsamer Veranlagung Anteil des Erklärenden! 1 1 1 ~_,__.loM
1 1
451
9.3 Sind in dem bei Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.2 angegebenen Betrag steuerpflichtige Unter-
haltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd ge-
9.4
trennt lebenden Ehegatten enthalten,
die Sie als Einkommen versteuert haben?
Einkommen-/Lohnsteuer
Nein
Kirchensteuer
• JaD 1 1 1
Insgesamt
1 1 1 loM
1 i 1 1 1 loM 1 1 1 1 1 loM 1 1 l 1 1 lo,.,d
Ggf. bitte besonderen
Kirchensteuerbescheid
beifügen
306
406
456
1o Nur auszufüllen, wenn keine Einkommensteuerveranlagung und kein Lohnsteuerjahres-
ausgleich durchgeführt worden ist.
Lohn- und Gehaltsab-
Bescheinigung des Arbeitgebers, der zahlenden Dienststelle, der Versorgungskasse ! • rechnungen können nicht
ausgewertet werden
für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis
10.2.1 Bruttoarbeitslohn/-vergütung 10.3.1 Bruttoarbeitslohn/-vergütung Ohne steuerfreie Zu-
(ohne Kindergeld) (ohne Kindergeld) schläge für Sonn-, Feier-
tags- und Nachtarbeit
1
10.2.2 Bruttoversorgungsbezüge
1 1 l 1 1 loM 1
10.3.2 Bruttoversorgungsbezüge
1 1 1 1 1
301
401
451
s. auch Hinweis auf S. 4
(ohne Waisengeld und ohne Kindergeld) (ohne Waisengeld und ohne Kindergeld)
10.2.3 Steuern
1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1
10.3.3 Steuern
(Lohn- und Kirchensteuer) (Lohn- u. Kirchensteuer)
1 1 1 1
Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers/der
1 loM 1 1 1
Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers/der
1 1 loM
Versorgungskasse Versorgungskasse
lOrt. 0.Jlurn) io,t. Datum1
Bescheinigung des
Arbeitgebers beifügen
11 Vermögenswirksame Leistungen (nur Arbeitgeberanteil) s. auch Hinweise auf S. 4
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
12 Andere Einnahmen Amtliche Hinweise Adr
- Für die folgenden Einnahmen ist auch das vorletzte Kalenderjahr
vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend - Nachfolgend bitte immer
1
in vollen DM Jahresbeträge angeben
12.1 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 1
Nein • JaD für _ _ Kinder 1 1 1 1 1 IDM
und - außer für Kinder-
geld - Belege beifügen
304
404
454
12.2 Renten aus gesetzlichen und/oder privaten Rentenversicherungen
(z B Renten wegen 8erufsunfah1gke1t oder Erwerbsunfah,gke,t. Altersruhegeld Witwenrente. Renten aus
landw Alterskasse. Arzteversorgung. Lebensversicherung auf Rentenbasis. Firmenrente und Betrag aus
Zusatzversorgungskassen)
l 1 1l 1 IDM •
einschl. Kinderzuschüsse
12.3 Unfallrenten 1 1 11 1 IDM
12.4 Versorgungsrenten nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwend-
bar erklären und Renten nach §§ 31-34 BEG ohne Grundrente bzw. eines der
Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages und ohne Schwerstbeschä-
digtenzulage, Zulage für fremde Führung, Pauschbeträge für Kleider- und Wäschever-
1 1 l l 1 ID~ • s. auch Hinweise auf S. 4
301
401
451
schleiß und Pflegezulage
12.5 Leistungen nach § 1 Diätengesetz des Bundes
oder entsprechenden Vorscnriften der Länder 1 1 1 1 1 IDM
12.6 Einnahmen nach der Einkommensverordnung zum BAföG
(H,erunter fallen z B Krankengeld, ArbaltaloMngeld und ·hllfe,
Kurzarbeitergeld. KonkursauslallgelO. Schlechtwettergeld. Unterhaltsgeld) 1 1 11 1 IDM • s. auch Hinweise auf S. 4
304
404
454
12. 7 Unterhaltsleistungen
(z B Leistungen, die der Ehegatte des Auszubildenden von seinen Eltern erhalt) 1 1 l 1 1 IDM • s. auch Hinweise auf S. 4
von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Name) (Verwandtschallsverhaltnis zi,m Erklarenden)
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind.
Mir ist bekannt,
1. daß ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungs-
verhältnisse, über die ich hier Erklärungen abgegeben habe, unverzüglich dem Amt für Ausbildungs-
förderung schriftlich anzuzeigen;
2. daß unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrecht-
lich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und daß ich ver-
pflichtet bin, Beträge zu ersetzen, die durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige An-
gaben oder durch Unterlassung einer Änderungsanzeige geleistet wurden;
3. daß meine Angaben in dieser Erklärung beim zuständigen Finanzamt und beim Arbeitgeber überprüft
werden können.
4. daß das Amt für Ausbildungsförderung von mir Beträge fordern kann, die meinem Sohn/meiner Toch•
ter vorausgelelstet werden, wenn Ich den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1610 Abs. 2) während der
Ausbildung zu zahlenden Unterhaltsbetrag nicht leiste und daß dies auch für die Vergangenheit möglich
Ist, soweit Leistungen rückwirkend erbracht werden. Ich weiß, daß diese Forderung die Höhe der Be-
darfssätze erreichen kann; diese betragen • Je nach dem, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt
oder auswärts untergebracht Ist • für Schüler zwischen • und •, für Studenten zwischen
• und • DM. Bei besonderen ausblldungsbedingten Aufwendungen (z.B. für Fahrkosten, für
Lern- und Arbeitsmittel) können sich diese Sätze erhöhen.
Ort. Datum Unterschrift des Erklärenden
Unterschrift
• bitte nicht vergessen
Zusatzerklärung
Falls die vorstehende Erklärung von einem Elternteil des Auszubildenden abgegeben wird, kann der andere
Elternteil nachstehende Zusatzerklärung abgeben. Gibt er sie ab, so entfällt seine Verpflichtung, eine eigene
Erklärung nach diesem Formblatt abzugeben.
Ich erkläre, daß ich im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des BewilligungazeJtrauma, also Im Kalender-
jahr 19----, keine eigenen Einkünfte oder Einnahmen hatte, die In dleeem Formblatt anzugeben wären,
und daß ich für diesen Zeitraum keine Vermögensteuer zu entrichten hatte.
Ort, Datum Unterschrift
Hier unterschreibt der
I• Elternteil, der im vor-
letzten Kalenderjahr
keine eigenen Einkünfte
'l Folgende AuablldungHtlttenarten alnd anzugeben: FachoberachulklH.. , deren Besuch eme Abendgymnasium hatte
Grundschule/Hauptschule abgeschlossene Berufsausbildung voraussetz! Kolleg
Realschule Abendhauptschule Höhere Fachschule
Gym-nas1um Berufsaufbauschule Akademie
Berulalachachule einschl der Klassen aller Formen Abendrealschule Hochschule
der berufhchen Grundbildung Fachschule
Facllolle<Schulkla... , deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetz!
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 355
Anlage 4
Zutreffendes ist anzukreuzen ~ Fonnblatt 4/ eo
Förderungsnummer
Amtliche Hinweise Adr
1 1 1 1 1 1
IE1ngangsstempel)
Name, Vorname, Geburtsname Geburtsdatum
Anschrift während der Ausbildung !Straße Hausnummer PLZ, Wohnort,
Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte, die
Teilnahme an einem Praktikum/
Fernunterrichtslehrgang
Name der Ausbildungsstätte/ Ausbildungsstelle für das Praktikum/des Fernlehrinstituts
Anschrift !Straße, Hausnummer PLZ Ort!
1. Nur für Schulausbildung Die Angaben beziehen sich auf das Schuljahr 19 _ _ _ ! _ __
1.1.1 D Gymnasium ab KI. 11 D Abendrealschule
D D
• Integrierte Gesamtschule ab KI. 11
Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschl • Abendgymnasium
• Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab KI. 11
Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschl
Berufsausbildung voraussetzt. KI. 12
• Kolleg
Berufsfachschule ab KI. 10
(einschl aller Formen der beruflichen Grundbildung)
013
D Abendhauptschule D Fachschule
D Berufsaufbauschule D Sonstige Schulart
• Bitte genau bezeichnen
1.1.2 Schüler der Klasse 10 von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die nicht bei den Eltern wohnen
D Gymnasium D Integrierte Gesamtschule D Realschule D Hauptschule
1.1.3 D Durch Rechtsverordnung n. § 2 Abs. 3 BAföG i. d. Förderungsbereich einbezogene Ausbildungsstatte
Fachliche Richtung/Berufsfeld/
1.2 Bezeichnung des Lehrgangs: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1.3.1 Klasse/Jahrgangsstufe LLI Semester QJ l!J @J ~ ~ 0 l2J 0
•
024
1.3.2 Wird die Klasse/das Semester wiederholt? jaD nein
1 .3.3 Beginn der unter Nr. 1.1.1 angekreuzten Ausbildung:
Monat/Jahr
1.3.4 voraussichtliche Abschlußprüfung:
1.4.1 Werden mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt?
Monat-Jahr
jaO nein • Bitte nur das vom Aus-
zubildenden tatsächlich
110
1.4.2 Bei privaten Ausbildungsstätten Zahl der Ferienwerktage im Kalenderjahr _ _ _ Tage zu zahlende Schulgeld
ohne staatlichen Zuschuß
1.5 Schulgeld mit Ausnahme der Monate - - - - - - - - - - - - - - - - 1 1 1 1 1 1 rntl. DM • eintragen
1nur bei privaten Ausbrldungsstattenl
1.6 lnternats-/Heimkosten mit Ausnahme der Monate _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
lohne Schulgeld)
U_ 1 1 1 1 rntl. DM • Über die Kosten der
Unterbringung ist eine
gesonderte Bestätigung
des Heimträgers beizu- 109
2 Nur für Praktikum fügen
2.1 Das Praktikum wird in der fachlichen Richtung _ _ _ _ _ _ _ _ _ in Zusammenhang mit dem zukünftigen (vgl.Formblatt 1/80,Nr. 23)
Ggf. bitte Praktikanten- 023
Besuch e i n e r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - vertrag vorlegen
ischultorm L>nd Fachrichtung, sowert bereits be~annt Name und Anschrift der Ausoildungsstatte)
vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ durchgeführt
in vollen DM
Sachbezüge wie z. B.
freie Unterkunft und
22 Ausbildungsvergütung brutto lohne sachbezugeI .__.__l.____.l .,,,1. DM • Verpflegung sind auf 202
einem besonderen Blatt
anzugeben
darin enthalten Familienzuschläge .___.___._I~' mtl. DM
Es wird bestätigt, daß die Angaben in Nr. 1 / Nr. 2 richtig und vollstandig sind Es ist bekannt. daß unrichtige und
unvollstandige Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ort. Datum Unterschrift der Ausb1ldungsstatte,•Ausb1ldungsstelle
tur das Pr akttkum
!Stempel)
Bitte Unterschrift und
Stempel nicht vergessen
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Nur für Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie, Hochschule Amtliche HlnwelH Adr.
3
Die Angaben beziehen sich auf das zu fördernde WS 19 _ _ _ / - - - , SS 19 _ __
3.1.1 Beginn des Studiums a m - - - - - - - - - - - - - - -
Monat/Jahr
in der F a c h r i c h t u n g / F a c h b e r e i c h - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Hauptfächer/1 fach) (Nebenfacher.·2 Fach u weitere)
3.1.2 Derzeitige(r) Fachrichtung/Fachbereich P24
(Hauplfacher/ 1 fach) (Nebenfacher'2 Fach u we,terel
3.1.3 Das WS/SS 19 _ _ _ / _ _ _ ist - bezogen auf das erste Hauptfach/1. Fach • das _ _ _ Fachsemester • ~i~:~?t~!enrceh~t~tzählen
2. Fach - das _ _ _ Fachsemester
3.Fach- das---Fachsemester
z. 8. Staatsexamen in
3.1.4 Studienziel IAr1 und FachricMung des Examens) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Medizin oder Dipl.-Ing. im
Maschinenbau.
Bei Doppelstudien-
4 Nur für Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen gängen bitte den
Studiengang angeben,
4.1 Bezeichnung des Lehrgangs, angestrebtes Ausbildungsziel für den Ausbildungs- 023
förderung beantragt wird
42 Beginn der Teilnahme Monat/Jahr Voraussichtlicher A b s c h l u ß - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mona11Jahr
4.3.1 Hat der Auszubildende in den letzten 6 Monaten erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen? ja D nein•
4.3.2 D Er kann den Lehrgang in längstens zwölf Monaten beenden
4.3.3 D Die Teilnahme an dem Lehrgang nimmt die Arbeitskraft des Auszubildendoo in den Monaten
19 - - - V O i i in Anspruch
4.4 Rechtliche Stellung des Fernlehrinstituts
D privater Träger D öffentlich-rechtlicher Träger p23
4.5 Lehrgangsgebühr während der Förderungsmonate 1vQI Nr 432> 1 1 1 lmtl.DM 110
Es wird bestätigt, daß die Angaben in Nr. 3/Nr. 4 richtig und vollständig sind. Es ist bekannt, daß unrichtige und
unvollständige Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Orl Datum Unterschnlt der Ausbildungsstattetdes Fernlehrinstituts
!Stempefl Bitte Unterschrift und
Stempel nicht vergessen
Vom Amt für Ausbildungsförderung auszufüllen
Rechtliche Stellung der Ausbildungsstätte
D öffentliche Schule. Höhere Fachschule/Akademie
D staatl. anerkannte oder genehmigte Ersatzschule/Höhere Fachschule/Akademie
023
D
• staatl. Hochschule
durch die zuständige Landesbehörde als gleichwertig anerkannte Ergänzungsschule/nichtstaatl.
Hochschule (§ 2 Abs. 2 BAföG)
D durch die zuständige Landesbehörde als förderungsfähig anerkanntes Praktikum
D durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG in den Förderungsbereich einbezogen
im Verzeichnis der Ausbildungsstätten des Landes - - - - - - - - - - - - - - eingetragen
• Gleichstellungsentscheidung nach § 3 Abs. 4 BAföG Handzeichen. Dalum
Nr. ·14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 357
Anlage 5
1 Formblatt 5/ ao 1
Zutreffendes ist anzukreuzen N
Bitte sorgfältig Förderungsnummer
in Blockschrift ausfüllen.
(Eingangsstempel) 1 1 1 1 1 1
Name, Vorname, Geburtsname des Auszubildenden Geburtsdatum
Die Beantwortung sämtlicher Fragen ist zur Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich (§§ 46 Abs. 3 und 55)
Zusatzblatt für Ausländer
1.1 Name des V a t e r s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1.2 Name der Mutter - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2. Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland (einschl. des Landes Berlin)
Auszubildender Vater Mutter
von bis von bis von bis
3.1 Rechtmäßige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (einschl. des Landes Berlin)
Erreicht der Auszubildende insgesamt 5 Jahre, können die Angaben der Eltern entfallen. Erreicht ein Elternteil insgesamt 3 Jahre, können die Angaben des
anderen Elternteils und des Auszubildenden entfallen.
Auszubildender Vater Mutter
von bis von bis von bis
Die Zeiten sind durch die Vorlage der Arbeitserlaubnis und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. durch eine Bescheini-
gung der berufsständischen Vertretung und des Umsatzsteuerbescheides zu belegen. Für die angegebenen Zeiten sind
die Höhe des Verdienstes z. B. durch Versicherungsunterlagen, Steuerbescheide, Bescheinigungen der Arbeitgeber u. ä.
nachzuweisen.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3.1.1 Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit von dem Vater/der Mutter nicht ausgeübt werden konnte (z. B. wegen Erwerbsun-
fähigkeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbote oder Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz)
Vater Mutter
Begründung Begründung
von bis (Nachweise bitte beifügen) von bis (Nachweise bitte beifügen)
3.1.2 Hausfrauentätigkeit der Mutter mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren oder einem Kind, das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist, im eigenen Haushalt
Beginn _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4. Zugehörigkeit zu Personengruppen mit besonderer Rechtsstellung
War oder ist eine der erklärenden Personen Mitglied oder Familienangehöriger eines Mitglieds
a) einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung, einer ausländischen Handelsvertretung,
b) einer supra- oder internationalen Organisation,
c) der Stationierungsstreitkräfte oder ihres zivilen Gefolges?
Auszubildender nein • ja D von _ _ _ _ _ _ _ _ __ bis _ _ _ _ _ _ _ _ __
Vater neinD jaO von _ _ _ _ _ _ _ _ __ bis _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mutter nein • jaD
von _ _ _ _ _ _ _ _ __ bis _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind.
Mir ist bekannt, daß unrichtige und unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich
verfolgt oder als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden und daß ich verpflichtet bin, Beträge zu ersetzen,
die durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Änderungsanzeige
geleistet wurden.
Ort, Datum
Der Auszubildende Der Vater
fur Auszubildende vor Vollendung des 15. Lebensjahres
auch der gesetzliche Vertreter Die Mutter
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 359
Anlage 6
Zutreffendes ist anzukreuzen ~ :--uw • ••=-..1att 6/ EK>
Förderungsnummer
Amtliche Hinweise
1 1 1 1 1 Die Beantwortung sämtlicher
Fragen ist zur Durchführung
des Bundesausbildungs-
IE 1ngangsstempel 1
förderungsgesetzes erfor-
derlich
(§§ 46 Abs. 3 und 55)
Ausbildungsstätte
Name, Vorname, Geburtsname des Auszubildenden Geburtsdatum
Text der Vorschrift
Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG siehe Rückseite
Erklärung des Auszubildenden
1.1
• Es war mir nicht möglich, die für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens meiner(es) Eltern/
Vaters/Mutter erforderlichen Auskünfte zu erlangen.
Mein(e) Eltern/Vater/Mutter stellen/stellt mir den Gesamtbedarf für den Bewilligungszeitraum
von _ _ _ _ _ _ _ _ _ b i S - - - - - - - - - nicht/nicht in voller Höhe zur Verfügung.
• Mein(e) Eltern/Vater/Mutter stellen/stellt mir für den Bewilligungszeitraum v o n - - - - - - - - - - -
bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ den mit Bescheid vom _ _ _ _ _ _ _ _ _.errechneten Unterhalts-
betrag von mu. _ _ _ _ _ QM nicht/nicht in voller Höhe zur Verfügung.
1.2.1 Als Unterhaltsbetrag erhalte ich
s e i l - - - - - - - - - von meinen Eltern/meinem Vater mit. 111 1 1 1
seit _ _ _ _ _ _ _ _ _ von meiner Mutter mit. 1 1 1 1 1 1
1.2.2 Unterhaltsleistungen in Sachwerten erhalte ich
seit von meinen Eltern/meinem Vater in Form von
•seit
Unterkunft D Verpflegung D
von meiner Mutter in Form von
Kleidung D Sonstiges
Sonstige Sachwerte sind
z.B. Beitrage zu
Versicherungen
Gegliederte Aufstellung
bitte beifügen.
• Unterkunft D Verpflegung D
1.3.1 Voraussichtliches Bruttoeinkommen meines Ehegatten in dem oben genannten
Kleidung D Sonstiges
Hierzu gehören auch
Bewilligungszeitraum l__.l___.___~~'oM •
._I-L.---1___ Renten aller Art.
Waisengeld. Kindergeld
Art des E i n k o m m e n S - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1.3.2 Vermögen meines Ehegatten in dem oben genannten Vermögen ist z. B. bebaute
und unbebaute Grund-
Bewilligungszeitraum stücke, Barvermögen,
Bank- und Sparguthaben,
Wertpapiere
Art des Vermögens
1.4 Ein Unterhaltsurteil/Eine Unterhaltsvereinbarung
liegt vor D (Bitte Fotokopie beifügen) liegt nicht vor D
2 Antrag des Auszubildenden
Ich beantrage Vorausleistung
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind.
Mir ist bekannt,
1. daß ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungs-
verhältnisse, über die ich hier Erklärungen abgegeben habe, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförde-
rung schriftlich anzuzeigen.
2. daß unrichtige und unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich
verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und daß zu Unrecht
gezahlte Beträge zurückgefordert werden;
3. daß meine Angaben über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Förderung bei dem Finanzamt und dem
Arbeitgeber überprüft werden können.
Ort. Datum Unterschrift des Auszub,ldenden
Bitte die Unterschrift
nicht vergessen
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 36 Vorauslelstung von Ausbildungsförderung
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhalts-
betrag nicht leisten, und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne
Anrechnung dieses Betrages geleistet.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14 a nicht leisten, und die Eltern ent-
gegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder
Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen und Vermögen nicht angerechnet werden können, und wenn
2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der er-
forderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben.
Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, so ist weitere Voraussetzung, daß
der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten; dies gilt nicht, wenn die von den Eltern getroffene
Bestimmung die Durchführung der Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde.
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 361
Anlage 7
Formblatt 7/ ao
Förderungsnummer
Zutreffendes ist anzukreuzen t><J
(Eingangsstempel) 1 1
Bescheinigung nach § 48 BAföG
(Auszug aus den §§ 4 7 und 48 BAföG siehe Rückseite)
Name, Vorname, Geburtsname des Auszubildenden Geburtsdatum
2 Ausbildungsstätte ____ .
(Bezeichnung, Ort)
3 Diese Leistungsbescheinigung bezieht sich auf
die Fachrichtung / den Fachbereich _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
das 1 Hauptfach/ 1. Fach
das 2. Hauptfach/ 2. Fach
die Nebenfächer/ 3. Fach und weitere F ä c h e r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
4 D Es wird bestätigt,
D Es kann nicht bestätigt werden,
daß der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des _ _ _ Fachsemesters
üblichen Leistungen am ________________ erbracht hat.
5 Der Beurteilung liegen folgende Leistungsnachweise zugrunde:
Ort, Datum Unterschrift des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds
des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte
(Stempel)
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 47 Auskunftspflichten
(1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach den §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine
Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das
nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer
Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten
Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei ge-
ordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits
vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fach-
semester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. In den Fällen des
Satzes 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 363
Anlage 8
Formblatt 8/~
Förderungsnummer
Zutreffendes ist anzukreuzen :>< IE1ngangsstemp~I) 1 1 1 1 1
Name, Vorname, Geburtsname Geburtsdatum
Die Beantwortung
sämtlicher Fragen
ist zur Durchführung
Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung außerhalb des des Bundesausbil-
Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dungsförderungs-
gesetzes erforderlich !
(§§ 46 Abs. 3 und 55) 1
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
1.1 Name und Art der Ausbildungsstätte _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1.2 Anschrift der Ausbildungsstätte
(Ort) (Staat)
1.3 Förderung beantrage ich für die Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,)
Unterrichts-/Vorlesungsbeginn _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterrichts-/Vorlesungsende
(Monat/Jahr) (Monat/Jahr!
1.4 In der geplanten Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Fachrichtung
habe ich bereits _ _ _ Semester studiert, davon außerhalb des Geltungsbereichs _ _ _ Semester.
2
2.1
•Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa
Der Besuch der Ausbildungsstätte ist nach meinem Ausbildungsstand förderlich; mindestens ein Teil dieser
Ausbildung kann auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden.
2.2 Die Ausbildung muß durchgeführt werden, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland (einschl. des Landes Berlin)
D ihrer Art nach überhaupt nicht vermittelt wird.
D nicht in einer gleichrangigen oder höherrangigen Ausbildungsstätte vermittelt wird
2.3
• (Ausfuhrilche Begrundung bitte auf gesondertem Blatt be1fugen)
Die Ausbildung muß durchgeführt werden, weil in der gewählten Fachrichtung die Zulassung einem länderein-
heitlichen zentralen Vergabeverfahren unterliegt (numerus clausus).
3
3.1
•
Ausbildung außerhalb Europas
Der Besuch der Ausbildungsstätte ist für die Ausbildung erforderlich
(Ausfuhrhche Begrundung bitte auf gesondertem Blatt be1fugen)
3.2 D Der Besuch der Ausbildungsstätte erfolgt im Rahmen eines anerkannten Stipendienprogramms
3.2.1 Bezeichnung des Stipendienprogramms
3.2.2 Träger des Stipendienprogramms
3.2 .3 Mir wurde das Stipendium für die Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _...,is _ _ _ _ _ _ _ _ _ bewilligt
•
1Besche1d bitte be1fugen1
Der Besuch der Ausbildungsstätte ist nach meinem Ausbildungsstand förderlich; mindestens ein Teil dieser Aus-
3.3 bildung kann auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden.
3.4 Die Mittel, die über den für eine Ausbildung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes geltenden Bedarf
hinaus erforderlich sind 2), stehen mir
D zur Verfügung (Nachweise bitte beifugen) D nicht zur Verfügung
4 Zuletzt besuchte Ausbildungsstätte-cc(N.,...a_m_e__Ac-n-sc--ch-cri=ft,--=Fc-a--,ch-ri,...,ch,...,t-un-g.,...)- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Der fetzte Antrag wurde gestellt bei
dem Amt für Ausbildungsförderung
(Dienststelle. Anschrift nach dem letzten Bescheid)
der Hochschule _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Name, Ort)
Bisherige Förderungsnummer 1 1
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1"980, Teil 1
Adr.
5 D Ausreichende Sprachkenntnisse weise ich nach durch das beigefügte Sprachprüfungszeugnis3)
6 · Wird für die Ausbildung ein Stipendium von anderer Stelle (z: B. DAAD) gewährt? ja D <Bescheid bitte beifügen> nein D
1. Notwendige Aufwendungen (Gilt nur für Nr. 2 und Nr. 3.1)
7.1 Kosten der Hin- und Rückfahrt vom ständigen Wohnsitz zur Ausbildungsstätte
(Es sind die Kosten der tariflich günstigsten Fahrkarte anzugeben; die Fahrkarte oder
eine Bescheinigung der amtlichen Fahrpreisauskunft ist vorzulegen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ DM 108
_ _ _ _ _ _ _ _ _ DM 106
7.2 Schulgeld, Studiengebühren (detaillierte Bescheinigung bitte beifügen)
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind.
Mir ist bekannt,
1. daß ich verpflichtet bin, Jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage und meiner Ausbildungsverhältnisse,
Ober die ich hier Erklärungen abgegeben habe, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung
schriftlich anzuzeigen. .
2. daß unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich
verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und daß zu Unrecht
gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
Ort. Datum Unterschrift des Auszubildenden
DleH gutachtliche Stellungnahme ist nur nach besonderer Anforderung des Amtes elnzuhoJen.
GutachUiche Stellungnahme der Auabfldungaatätte, die der Auszubildende bisher besucht hat (Nur erforder-
lich in den Fällen·der Nr. 2.1, 3.1 und 3.3).
Zu qem vorstehenden Antrag (Nr.--) nehme ich wie folgt Stellung:
Der Besuch des/der_ _ _ _ _ _ _ _ _- _ _ _ _ _ _ _ _
<Name der ausländischen Ausbildungsstätte)
•-=~~-,--------------
(Ort, Staat)
Ist der/für die Ausbildung in der Fachrichtung__,,,_____________________________
D nach dem Ausbildungsstand des Antragstellers förderlich (vgl. Nr. 2.1 und 3.3)
D erforderlich {vgl. Nr. 3.1)
Ausführliche Begründung:
Ort. Datum Unterschrift des hauptamtlichen Mitglieds des
Lehrkörpers der Ausbildungsstätte
(Stempel)
1) BundeuWbHclung1f6rderungegeMtz l 16
111 ::: t~"u8.t~rn~:~~Rr:~e;~~~e~~s Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird AusbHdungsförderung für
(21 Darüber hinaus kann während eines weiteren Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im
(31 ~e~~~is:1'::ne~:/t;e:b~e~~~~:. r~~~;n:,,nd HAobc.h~c~~~e,n !l~Ac~::~~~u~~·sro~~~r~~~ü~~~: :::~!?t~~~evg:;:~~~~:r~~r
8
:g:t~"!'~ i~~d 2 geleistet.
Z). Erforderliche Mittel sind die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zur Ausbildungsstätte. das Schulgeld. die notwendigen Studiengebühren sowie
die zusätzlichen Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Ausbildung in 1-töhe der vom Amt mitgeteilten Auslandszuschläge nach der ZuschlagsV.
3) Der Nachwel1 der au1relchenden SprachkenntnlsH kann geflihrt werden durch vorlege eines Prlifungezeugnl111s
1 eines .-Universitätslektors.
2. eines ausliindischen Kulturin.stituts In der Bundesrepublik Deutschland einschl. des Landes Berlin,
3. eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt,
4 eines vere1d1gten Dolmetschers
Ein Nachweis 1st nicht erforderlich, wenn der Auszubüdende
1. bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil besucht hat, In dem die Sprache gesprochen wird, In der am Ausbildungsort
unterrichtet wird.
2. dlft...Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem In derselben Sprache wie am Ausbildungsort
unterrichtet wird
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 365
Anlage 9
reffendes ,st anzukreuzen X Formblatt 9/ ao
Förderungsnummer
[,·g
1 Name Vorname Geburtsname des Auszubildenden Geburtsdatum
1
1
1
Die Beantwortung Der Antrag auf Aktualisierung kann nur bis zum
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Antrag des Auszubildenden sämtlicher Fragen ist zur
Für die Entscheidung über diesen Antrag muß auch
Durchführung des Bundes-
auf Aktualisierung ausbildungsförderungs- die Erklärung auf Formblatt 3/80 vorliegen, in dem
die Einkommensverhältnisse im vorletzten
nach § 24 Abs. 3 BAföG gesetzes erforderlich
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungs-
(§§ 46 Abs. 3 und 55)
zeitraums anzugeben sind.
1. Für den Bewilligungszeitraum von - ~ - - - - - - - bis _ _ _ _ _ _ __ beantrage ich.
daß bei der Anrechnung des Einkommens meines/meiner
0 Vaters 0 Mutter
• Ehegatten
Wird die Aktualisierung für mehr als einen Einkommensbezieher beantragt,
ist für jeden gesondert ein Antrag auf Formblatt 9/80 zu stellen
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird, weil ihr/sein Einkommen, das in der Regel aus
den Jahreseinkommen zweier Kalenderjahre ermittelt wird, in dieser Zeit voraussichtlich wesentlich gerinAer sein wird, als im
vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Gründe für die Einkommensminderung (z. 8. Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Altersruhegeld.
Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit):
Zur Glaubhaftmachung der Einkommensminderung füge ich folgende Belege bei
(z. 8. Rentenbescheid oder Bescheid über Arbeitslosengeld oder -hilfe):
2. Der Einkommensbezieher ist
erwerbstätig als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (z. 8. Arbeiter, Angestellter) 0
erwerbstätig als nichtrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (z. 8. Beamter) 0
erwerbstätig als Nichtarbeitnehmer oder auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreiter oder D
wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreier Arbeitnehmer (z. B. Selbständiger)
nicht erwerbstätig oder als Person im Ruhestandsalter nicht erwerbstätig (z. 8. Frühinvalide, Altersrentner) D
3. Die der Berechnung des Einkommens im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legenden Jahreseinkommen werden sich voraus-
sichtlich wie folgt zusammensetzen (künftige Erhöhungen wie z. 8. Tariferhöhungen bitte beachten):
Einkünfte aus: (in vollen DM) 1. Jahr 2.Jahr
1.1.bis 31.12 19 1 1.bis 31.12.19
Land- und Forstwirtschaft
1 1 l 1 IDM 1 l l 1 IDM
Gewerbebetrieb
1 1 11 IDM 1 l 1 IDM
selbständiger Arbeit
nichtselbständiger Arbeit einschl. Versorgungsbezüge,
1 1 l 1 IDM 1 l 1 IDM
Urlaubsoeld und Weihnachtszuwenduno 1 1 l 1 IDM 1 1 1 IDM
Vermietung und Verpachtung
1 1 l 1 loM 1 l 1 loM
Kapitalvermögen
1 1 l 1 IDM 1 l 1 IDM
Sonstige Einkünfte (ohne Rentenanteile)
1 1 l 1 1 IDM 1 l 1 IDM
voraussieht!. Lohn-/Einkommen- und Kirchensteuer
1 1 l 1 1 loM 1 l 1 IDM
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1. Jahr 2. Jahr
4. Andere Einnahmen (in vollen DM) 1. 1. bis 31. 12. 19 1.1. bis 31.12.19
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für _ _ _ Kinder
(gilt auch fur Angehorige des offentltchen Dienstes) 1 1 l 1 1 IDM 1 1 1 1 1 loM
Renten aus gesetzlichen und/oder privaten Rentenversicherungen
(z.B. Renten wegen Berufsunfahigke1t oder Erwerbsunfah1gkeit. Altersruhegeld, Witwenrente. Renten
aus landw Alterskasse. Arzteversorgung, Lebensversicherung auf Rentenbasis, Firmenrente) 1 1 l 1 1 IDM 1 1 l j 1 IDM
Unfallrenten 1 1 l 1 1 IDM 1 1 1 1 1 IDM
Versorgungsrenten nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für
anwendbar erklären1) und Renten nach§§ 31-34 BEG ohne Grundrente
bzw. eines der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages
ohne Schwerstbeschädigtenzulage, Zulage für fremde Führung, Pausch-
1 1 l 1 1 loM 1 1 l 1 1 1 l)M
beträge für Kleider- und Wäscheverschleiß und Pflegezulage
Leistungen nach § 1 Diätengesetz des Bundes oder ent- 1 1 l 1 1 IDM 1 1 l 1 1 IDM
sprechenden Vorschriften der Länder
Einnahmen nach der Einkommensverordnung zum BAföG2)
(Hierunter fallen z B. Krankengeld. Arbeitslosengeld. und -hilfe. Kurzarbeitergeld. Konkursausfall-
geld, Schlechtwettergeld. Unterhaltsgeld)
1 1 l 1 1 IDM 1 1 1 1 1 lnM
Unterhaltsleistungen (z.B. Leistungen, die der Ehegatte des Auszubildenden von seinen Eltern erhält)
von
Name und Verwandtschaftsverhältnis zum Erklärenden
1 1 l 1 1 IDM 1 1 l 1 1 IDM
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe
Mir ist bekannt, daß
1. Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt d~r Rückforderung
geleistet wird;
2. ich die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich und unauf-
gefordert vorlegen sowie alle Änderungen anzeigen muß;
3. ich verpflichtet bin, eine sich bei der endgültigen Berechnung ergebende Überzahlung zu erstatten;
4. ich nach Erhalt des Vorbehaltsbescheides • auch bei einer Einkommensverbesserung • die Anrechnung des Einkommens
aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nicht mehr verlangen kann.
(Ort, Datum) (Unterschrift des Auszubildenden)
1) Gesetze, d,e das BVG fur anwendbar erklaren, 2. der Reichsversicherungsordnung (RVO), c) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis
sind: dem Gesetz uber die Krankenversiche- 301b LAG),
a) § 80 des Gesetzes uber die Versorgung für rung der Landwirte (KVLG), dem Mutter- d) Unterhallsh1lle und Unterhaltsbe1hille
die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr schutzgesetz (MuSchG), dem Angestell- (§§ 44, 45 RepG),
und ihre H1nterbl1ebenen (Soldatenversor• tenversicherungsgesetz (AVG) und dem e) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis
gungsgesetz). Reichsknappschaftsgesetz (RKG) 15 FluHG),
b) § 47 des Gesetzes über den Zivildienst der a) Krankengeld (§§ 182 ff. RVO, §§ 19 ff. 5. dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Kr1egsd1enstve1 we1gerer (Z1v1ld1enstgesetz), KVLG), laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (§
c) § 59 Abs. 1 des Gesetzes uber den Bundes• b) Sonderunterstutzung lur im Familienhaus- 22). soweit sie fur Angehörige im Sinne
grenzschutz (Bundesgrenzschutz!)esetz), halt beschaft1gte Frauen (§ 12 MuSchG), des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des
d) §§ 4, 5 des Geset.:E:s uber Hilfsmaßnahmen c) Mutterschaftsgeld (§§ 200 ff. RVO, § 25 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes geleistet
fur Personen, die aus pol1t1schen Grunden §§ 27 II. KVLG, § 13 MuSchG), wird,
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik d) Verletztengeld 1§§ 560 ff. RVO). 6 dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit
Deutschland und Berlin (West) in Gewahr- e) Obergangsgeld (§ 1241 RVO, § 18 AVG, sie nicht zum Ausgleich lur den Wehr-
sam genommen wurden (Haltl1ngshilfegese!z), § 40 RKG), dienst des Auszubildenden geleistet wur-
8
) fu: i~~e~~~~~~e~0~b~~ii~~g~~!~;h:~~sn~e,h1 rfe f) Anpassungsgeld nach den A1chtllnien
llber dre Gewdhrung von Anpassungs- a)
den.
Allgemeine Leistungen (§ 5),
IJ §§ 66, 66a des Gesetzes zur Regelung der geld an Arbeitnehmer des Stemkohlen- b) Einzelleistungen (§ 6).
Rechtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des bergbaues vom 13. Dezmber 1971 (Bun- c) Leistungen fur Grundwehrdienst leisten-
Grundgesetzes la:lenoen Personen, desanzeiger Nr 233 vom 15. Dezember de Sanitatsoffiziere (§ 12a),
9) § 5 des Gesetzes zur Einluhrung des Bun• 1971). d) Verdienstausfallentschad1gungen (§ 13
desversorgungsgesetzes im Saarland, g) Knappschaftsausgle1chsle1stung Abs 1, § 13a)
h) § 46 des Gesetzes uber das Zivilschutzkorps (§ 98 a AKG),
in Verbindung mit § 80 Soldatenversorgungs- ~~~sp~=~e~~~s j:~t11 ~~~n~'t~i~:;!1g(§ \;;s~n"ci
gesetz, 3. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)
i) § 51 des Gesetzes zur Verhutung und Be- und den G?setzen, die das Bundesver-
sorgungsgesetz !ur anwendbar erklaren, II. Als Einnahmen 1m Sinne dieser Vorschrift
kampfung ubertragbarer Krankheiten beim gelten auch folgende Leistungen nach dem
Menschen (Bundes-Seuchengesetz). . a) Einkommensausgleich (§ 17 BVG), ab 1. Wehrsoldgesetz
Oktober 1974. Ubergangsgeld (§ 16 BVG),
2)Einnahmen nach der EinkommensV zum BAfoG b) Unterhaltsbeitrag (§ 26 Abs. 4 BVG), ab a) Wehrsold (§ 2),
1. Oktober 1974; Ubergangsgeld (§ 26a b) Verpflegung (§ 3),
1. Als Einr,ahmen,. die zur Deckung des Le- BVG), c) Unterkunft (§ 4),
bensbedarf bestimmt sind, gelten von den d) Dienstbekleidung (§ 5),
Leistungen der sozialen Sicherung nach c) erganzende Hilfe zum Lebensunterhalt
(§ 27 a Abs. 1 BVG), Entsprechendes gilt fur gleichartige Geld-
1. dem Arbeitsförderungsgesetz und Sachbezuge nach dem Z1v1ld1enstgesetz
a) Unterhaltsgeld (§ 44), 4. dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). dem (§ 35) und dem Bundesgrenzschutzgesetz
Reparationsschadengesetz (AepG) und (§ 59)
b) Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff). dem Fluchttingshillegesetz (FluHG) je-
c) Schlechtwettergeld (§§ 83 11.), weils der halbe Betrag der III. Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift
d) Arbeitslosengeld (§§ 100 II), a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG), g~~~n u~;'v:suct!•ng~~t~~~ng, 1A~~~i~k~~i~
e) Arbeitslosenhilfe (§§ 134 II.), b) Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des 14 Gesetzes Gesetzes zur Forderung eines freiwilligen
I) Konkursausfallgeld (§§ 144a ff ), zur Anderung des LAG), sozialen Jahres.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 367
Kostenverordnung
für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts
Vom 25. März 1980
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1, ver-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- öffentlichten bereinigten Fassung wird folgender Ab-
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, satz 4 angefügt:
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 ,,(4) Die Gebühr für die Ausstellung eines Flaggen-
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geän- zeugnisses durch Konsulate beträgt hundertzwanzig
dert worden ist, und des § 22 a Abs. 2 des Flaggen- Deutsche Mark.''
rechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinig- § 3
ten Fassung, der durch Artikel 21 des Gesetzes vom
Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1980 werden
23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) eingefügt und durch Arti-
von den Seemannsämtern außerhalb des Bundesgebie-
kel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613)
tes für Amtshandlungen nach den Nummern 4, 5 und 7
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
der Anlage zu § 1 und von den Konsulaten für die Aus-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
stellung eines Flaggenzeugnisses die bisherigen Ge-
(BGBI. I S. 821 ), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
bühren erhoben.
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 4
§ 1
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
Grund des Seemannsgesetzes und der Seemanns- gesetzes auch im Land Berlin.
amtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 9513-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung § 5
vom 6. Februar 1976 (BGBI. 1S. 282), die in dem anlie-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
genden Verzeichnis aufgeführten Gebühren. Neben den
Gebühren werden Auslagen erhoben. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. § 8 der Seemannsamtsverordnung,
§ 2
2. die Verordnung über die Gebühren der Seemanns-
§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Flag- ämter im Bundesgebiet vom 21. März 1972 (BGBI. 1
genrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- s. 585).
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM
Nr.
1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 des
Seemannsgesetzes 15,-
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 der
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung 7,50
3 Ersatz eines Seefahrtbuches bei § 11 Abs. 3 des
Verlust Seemannsgesetzes 20,-
4 Ausfertigung einer Musterrolle bei § 13 Abs. 2, § 20 des
Erstausfertigung oder General- Seemannsgesetzes 33,-
musterung
5 Änderung der Musterrolle (außer im § 14 Nr. 1 bis 3 des
Fall_e der An-, Um- oder Abmuste- Seemannsgesetzes 10,-
rung)
6 Ausfertigung einer Beilage zur Mu- § 1 2 Abs. 3 der
sterrolle bei notwendig werdender Seemannsamts-Verordnung 10,-
Nachmusterung
7 An-, Um- oder Abmusterungen von §§ 15, 19 des
Besatzungsmitgliedern oder sonsti- Seemannsgesetzes
ger im Rahmen des Schiffsbetriebes
an Bord tätiger Personen:
Innerhalb der Dienstzeit und inner-
halb der Diensträume 7,-
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich:
8.1 Innerhalb der Dienstzeit und außer-
halb der Diensträume um 50 % je Ein-
zelmusterung, mindestens je Muste-
rungsverhandlung jedoch um 20,-
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner-
halb der Diensträume um 75 % je Ein-
zelmusterung, mindestens je Muste-
rungsverhandlung jedoch um 30,-
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer-
halb der Diensträume um 100 % je
Einzelmusterung, mindestens je Mu-
sterungsverhandlung jedoch um 40,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 369
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages
Vom 26. März 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- 7. In § 13 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet Nummer 4 wird Nummer 2 und erhält folgende Fas-
die Bundesregierung: sung:
Artikel 1 „2. die Prüfung für den
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivo11- a) gehobenen nichttechnischen Dienst in der
zugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifen- allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes,
dienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deut-
schen Bundestages vom 16. September 1971 (BGBI. 1 b) gehobenen Zolldienst.''
S. 1601 ), geändert durch die Verordnung vom 14. Sep-
tember 1972 (BGBI. I S. 1769), wird wie folgt geändert:
8. § 15 erhält folgende Fassung:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 15
,,Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll-
zugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung Aufstieg
des Deutschen Bundestages (Hausinspektion- (1) Beamte des mittleren Vollzugsdienstes der
Laufbahnverordnung - HLV) ". Hausinspektion können zum Aufstieg in die Lauf-
bahn des gehobenen Vollzugsdienstes zugelassen
2. In § 1 werden die Worte „im Ordnungs- und Strei- werden, wenn sie
fendienst in" gestrichen. 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-
keiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet
3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „in der Fassung der erscheinen,
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesge- 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah-
setzbl. 1S. 1281 )" gestrichen. ren seit der ersten Verleihung eines Amtes ihrer
Laufbahn oder einer anderen Laufbahn des mitt-
4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung der leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-
setzbl. 1S. 1181)" gestrichen. 3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berück-
5. § 1 O wird wie folgt geändert: sichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungs-
stand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Hinweis in der Klam- Fachhochschulausbildung erfüllt. Der Präsident des
mer ersetzt durch ,,§ 42 Abs. 1 des Bundesbe- Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit
soldungsgesetzes''. dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
b) In Absatz 4 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl minister der Finanzen Bildungsvoraussetzungen für
,, 13" ersetzt. die Zulassung zur Ausbildung festlegen.
(2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der
6. § 11 wird wie folgt geändert: für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-
a) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num- dienstes im Bundesgrenzschutz eingerichteten
mer 2. Laufbahnausbildung (F achhochschulstudiengang)
ausgebildet; die Ausbildung dauert drei Jahre.
b) Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende § 15 a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenzschutz-Lauf-
Fassung: bahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723),
„3. die Prüfung für den zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. De-
a) mittleren nichttechnischen Dienst bei zember 1979 (BGBI. I S. 2293), gilt entsprechend.
der Deutschen Bundesbahn (ergänzt für Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Stu-
den Einsatz im Bahnpolizeidienst), dienzeiten können im Bereich der Verwaltung des
Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des
b) mittleren nichttechnischen Dienst in der gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
allgemeinen und inneren Verwaltung des durchgeführt werden. Soweit die Beamten während
Bundes und der Länder, ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
c) mittleren Zolldienst." Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Laufbahn gefordert werden, können die berufsprak- der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
tischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate 1978 (BGBI.I S. 1763)" ersetzt.
gekürzt werden.
(3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die 10. § 19 wird gestrichen.
Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
im BGS ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des 11. § 20 wird gestrichen.
gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion.
(4) Die Prüfung und die das Grundstudium ab-
12. In § 22 Abs. 2 werden die Zahl „ 1975" durch die
schließende Zwischenprüfung können einmal wie- Zahl „1985" und der Hinweis in der Klammer durch
derholt werden; der Präsident des Deutschen Bun- ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
destages kann in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung zulassen. Beamte, die die 13. In § 23 werden die Worte ,,§ 42 der Bundeslauf-
Prüfung oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesge-
bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zu- setzbl. l S. 422)" durch die Worte,,§ 45 Abs. 6 und
rück. 7 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Voll-
zugsdienstes darf den Beamten erst verliehen wer- Artikel 2
den, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn be- Übergangsregelung für Aufstiegsbeamte
währt haben; § 8 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Bis zur Verleihung eines Amtes der neu- Beamte, deren Einführung in die Aufgaben des geho-
en Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts- benen Vollzugsdienstes vor dem 1. April 1980 begon-
stellung." nen hat, schließen sie nach den bisherigen Vorschriften
ab.
9. In§ 18 werden die Worte,,§§ 34 bis 36 der Bundes- Artikel 3
laufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundes-
gesetzbl. l S. 422)" durch die Worte,,§§ 40 bis 42 Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 371
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. März 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5
Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1717) wird wie folgt geändert:
1. ,,Afghanistan" wird gestrichen.
2. Nach „Argentinien" wird „Äthiopien" gestrichen.
3. Nach „Spanien sowie Kanarische Inseln, Balearen,
Ceuta, Melilla, Spanisch-Nordafrika" wird „Sri Lan-
ka" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 26. März 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 27. März 1980
Tag Inhalt Seite
14. 3. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Mai 1979 und dem Beschluß vom 24. Mai 1979 über den Beitritt
der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atom-
gemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .................... . 229
Die fremdsprachigen Fassungen des Vertragswerks sind- auch soweit hier nicht abgedruckt-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 291 vom 19. November 1979 veröffentlicht worden.
Preis dieser Ausgabe: 24,60 DM (22,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25, 10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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