321
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1980 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
17. 3. 80 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
7100-1
17. 3. 80 Achtes Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (8. HHÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
242-1. 84-2
19. 3. 80 Verordnung Ausfuhrerstattung EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
neu: 7847-11-4-33; 7847-11-4-13
14. 3. 80 Anordnung über die Bundestagswahl 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
neu: 111-1/1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 17. März 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig-
keit der Gewerbeaufsichtsbehörden liegenden Aufga-
Artikel 1 ben verwendet werden.··
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- Artikel 2
chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S. 1432), wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nach § 139 b Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 3
,,(5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen Kraft.
der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits
auf Grund einer Rechtsvors9hrift
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1. die ~ahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und de- sind gewahrt.
rer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift
des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört, Bonn, den 1 7. März 1980
4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren,
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeauf- Der Bundespräsident
sicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Carstens
Verlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten
haben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form Der Bundeskanzler
der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Schmidt
Weiterleitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf
Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiter- Der Bundesminister
zuleiten, so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Ver- für Arbeit und Sozialordnung
pflichtung nach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten Ehrenberg
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
(8. HHÄndG)
Vom 17. März 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
Artikel 1 Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt- (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
machung vom 29. September 1969 (BGBI. I S. 1793), Gesetzes vom 29. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1769), wird
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom wie folgt geändert:
29. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1769), wird wie folgt geän-
dert: 1. In § 50 Abs. 1 werden nach den Worten „nach § 46
Abs. 2" die Worte „und nach § 46 b" eingefügt.
1. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Stiftung wird mit 1 7 500 000 Deutsche Mark 2. In § 51 Abs. 4 werden die Worte „nach § 46 b Abs. 1"
ausgestattet." durch die Worte „nach § 46 b" ersetzt.
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus Artikel 3
dem Stammvermögen der Stiftung für den in Absatz 1
genannten Zweck für das Jahr 1970 500 000 Deut- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sche Mark, für die Jahre 1971 und 1972 je 1 000 000 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Mark, für das Jahr 1973 500 000 Deut-
sche Mark, für die Jahre 1974 und 1975 je 1 000 000
Deutsche Mark, für die Jahre 1976 bis 1979 je
Artikel 4
500 000 Deutsche Mark und für die Jahre 1980 bis
1986 je 1 500 000 Deutsche Mark verwendet wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 7. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 323
Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
Vom 19. März 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset- (2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, so-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- weit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirt-
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 schaftsverordnung) zuständig.
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 und der §§ 1 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des (3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszu-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor- füllen, zu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle
ganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesmi- einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur
nistern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: Ausfuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Der
Ausfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind
beizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Au-
§ 1
ßenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich
Anwendungsbereich ist.
( 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsen-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- dung gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des
mission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rah- Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
men der gemeinsamen Marktorganisationen und Han-
delsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der § 4
Ausfuhr erlassen worden sind.
Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
(2) Erstattungen werden nicht gewährt
Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Ar-
1. bei der Ausfuhr von Waren tikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 Gebrauch
a) als Ersatzgut, auch im Vorgriff, im aktiven Verede- macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbe-
lungsverkehr (§§ 47 bis 51 des Zollgesetzes), reich dieser Verordnung unmittelbar nach dritten Län-
dern ausgeführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der
b) im passiven Veredelungsverkehr (§ 52 des Zoll- Ausgangszollstelle(§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Außen-
gesetzes), wirtschaftsverordnung) zur Bestätigung des Ausgangs
2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus der Ausfuhrsendung aus der Gemeinschaft vorzulegen.
dem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beför-
derung oder zur Lagerung. § 5
Lieferungen, die der Ausfuhr
§ 2 gleichgestellt sind
Zuständigkeit (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Ver-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ordnung ist Artikel 5 der Verordnung (EWG)
und der in§ 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bun- Nr. 2730/79 in der jeweils geltenden Fassung auf Wa-
desfinanzverwaltung. ren anzuwenden, die
1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im
§ 3 Sinne des§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Abfertigung zur Ausfuhr Zollordnung geliefert worden sind,
( 1) Die Erklärung des Ausführers nach Artikel 3 2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (ABI. EG rend des Fluges im internationalen Flugverkehr ab-
Nr. L 317 S. 1) ist mit dem Kontrollexemplar nach Arti- gegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luft-
kel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG fahrtunternehmen geliefert worden sind,
Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung abzu- 3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtichen
geben. Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert wor-
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
den sind. Diese Waren gelten als von den Streitkräf- zeichnisses ist dem Hauptzollamt unverzüglich in drei
ten zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Stücken anzuzeigen.
Eingangsabgaben eingeführt, außer wenn sie an
Streitkräfte im Land Berlin geliefert werden. Mit der (4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.
Übergabe gehen die Waren in die Zollgutverwendung (5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager
der Streitkräfte über. nach Absatz 1 Nr. 1 ist § 40 a Abs. 1 und 4 des Zollge-
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit setzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
nachstehend nichts anderes bestimmt ist. eine besondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt
auch für Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).
(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen
nach Absatz 1 Nr. 3 ist (6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa-
chung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der
a) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenen-
wenn es im Geltungsbereich dieser Verordnung er- falls die Herstellung von Zubereitungen und die sich
teilt worden ist, hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben
b) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in ei- Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
schaftsgemeinschaft erteilten Kontrollexemplars mit Das Hauptzollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5
dem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die Nr. 4 der Allgemeinen Zollordnung) können dem Inhaber
Streitkräfte zu überwachen. des Vorratslagers Auflagen erteilen, soweit es der Über-
wachungszweck erfordert.
Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die
Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im § 7
Kontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine Bewilligung
nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Emp- des Erstattungs-Veredelungsverkehrs
fangsbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2
(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Be- der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62
zirk der Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von S. 5) in einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der
der Gestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1 genannten Verordnung bearbeitet oder verarbeitet wer-
geliefert werden sollen. In diesem Fall sind die Lieferun- den, so bedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-
gen eines Kalendermonats in einem Kontrollexemplar Veredelungsverkehrs. Der Erstattungs-Veredelungs-
zusammenzufassen, das unverzüglich nach Ablauf des verkehr wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall be-
Liefermonats zu beantragen ist. Das Hauptzollamt kann willigt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Verede-
dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Über- lungsverkehre, die in einer vom Bundesminister der Fi-
wachungszweck erfordert. nanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung
Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesmini-
'§ 6 steriums der Finanzen - bekanntgegebenen Liste auf-
Vorratslager für Schiffs- geführt sind. Für die Bewilligung im Einzelfall ist das
und Luftfahrzeugbedarf Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-
steller die Arbeiten ausführen will.
(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbe-
darf (Vorratslager) können zugelassen werden: (2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die
zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen
1. besondere Lagerstätten oder besondere Teile von Grunderzeugnisse sowie die daraus herzustellenden
Lagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll- Verarbeitungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Ar-
gesetzes), tikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Verede-
2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem lungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter
Freihafen. Angabe der Zolltarifstelle zu bezeichnen. Außerdem ist
anzugeben, für welche Menge an Grunderzeugnissen
(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers und für welchen Zeitraum der Erstattungs-Veredelungs-
ist das Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die verkehr beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der
Erlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen er- Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnis-
teilt hat. sen andere Waren im Rahmen eines aktiven Verede-
lungsverkehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) veredelt
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
sind alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die
nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die (3) Die Inanspruchnahme des Erstattungs-Verede-
Zulassung erforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag lungsverkehrs ist davon abhängig, daß der Beteiligte
eine Zeichnung und Beschreibung des Vorratslagers in (Veredeler)
drei Stücken beizufügen, soweit diese Unterlagen dem
Hauptzollamt nicht bereits vorliegen. Soll sich die Zulas- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-
sung auch auf die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf mäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen
im Vorratslager erstrecken, so ist dem Antrag ein Ver- der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,
zeichnis aller Zubereitungen mit Angaben über Menge, 2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3 Abs. 2 der
Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwen- Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 (ABI. EG Nr. L 250
deten Waren beizufügen; jede Änderung dieses Ver- S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgibt,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 325
3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken die Prüfung der Anzeige keine Beanstandungen, so gilt
vorlegt: der Tag, an dem die Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis
a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die gelangt ist, als Tag der Annahme der Erklärung im Sinne
Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver- des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
arbeitet werden, Nr. 1957/69.
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei- (2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf
tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht- Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme
liche Ausbeute. durch die überwachende Zollstelle im Betrieb des Ver-
edelers vorhanden sind. Die Veredelungserzeugnisse
(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt. dürfen jedoch auch aus Grunderzeugnissen hergestellt
Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus- werden, die den angezeigten Grunderzeugnissen nach
setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vor- Menge und Beschaffenheit entsprechen.
gelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer
einen allgemein bewilligten Erstattungs-Veredelungs-
verkehr in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen § 9
des Absatzes 3 zu erfüllen, kann von dem Hauptzollamt,
Abmeldung vom Erstattungs-
in dessen Bezirk er die Veredelungserzeugnisse her-
Veredelungsverkehr und Ausfuhr
stellt, schriftlich von der Inanspruchnahme des Erstat-
tungs-Veredelungsverkehrs ausgeschlossen werden. (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-
chenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach
(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzuneh-
welche Zollstelle den Erstattungs-Veredelungsverkehr men. In die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung
überwacht (überwachende Zollstelle). Überwachende des Erstattungs-Veredelungsverkehrs erforderlichen
Zollstelle für allgemein bewilligte Erstattungs-Verede- Angaben aufzunehmen. Für die Abmeldung gelten die
lungsverkehre ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Ver- Fristen gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
edelungserzeugnisse hergestellt werden. Nr. 1957/69. Veredelungserzeugnisse, für die entspre-
chend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen Erstattungssätze festgesetzt sind, sind der überwa-
des Erstattungs-Veredelungsverkehrs bearbeitet oder chenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die
verarbeitet werden, unterliegen der amtlichen Überwa- Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in ande-
chung. Die überwachende Zollstelle kann dem Verede- ren Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung des
ler Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs- Erstattungs-Veredelungsverkehrs erfordert. In der Ab-
zweck erfordert. meldung ist zu versichern, daß zum Herstellen der Ver-
(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat edelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in den Erstat-
der Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung tungs-Veredelungsverkehr übergeführten Grunder-
Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen zeugnisse oder andere Grunderzeugnisse verwendet
können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, worden sind, die diesen nach ihrer Beschaffenheit ent-
soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Be- sprochen haben; auf Verlangen der überwachenden
stand und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wie- Zollstelle ist dies durch zusätzliche Unterlagen nachzu-
dergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf die An- weisen. Der Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung
schreibungen verzichten, soweit ihr die amtliche Über- zurück.
wachung nicht gefährdet erscheint. (2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch
ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexem-
(8) Der Veredeler ist verpflichtet, plar ist zusammen mit der Abmeldung der überwachen-
1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach Ab- den Zollstelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die
satz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies
anzuzeigen, nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung
für die Ausfuhr erforderlich ist.
2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich
hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Auf- und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Bean-
bewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be- standungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und
stehen. erteilt das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden
Anwendung.
§ 8
(4) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeug-
Verfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr nisse neben den Grunderzeugnissen andere Waren im
Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs verwendet
(1) Sollen Grunderzeugnisse in den Erstattungs-Ver-
worden, so sind die Veredelungserzeugnisse zu gestel-
edelungsverkehr übergeführt werden, so hat der Ver-
len. Im übrigen bleiben die Absätze 1 bis 3 unberührt.
edeler dies der überwachenden Zollstelle schriftlich in
drei Stücken unter Angabe von Menge, Art und Beschaf- (5) Soweit die Überwachung und Abrechnung des Er-
fenheit der Grunderzeugnisse sowie der daraus herzu- stattungs-Veredelungsverkehrs nicht erschwert wird,
stellenden Veredelungserzeugnisse anzuzeigen. Der kann die überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar
Anzeige ist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder zugleich als Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter
Vorausfestsetzungsbescheinigung beizufügen. Ergibt Satz findet insoweit keine Anwendung.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 10 Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe
Abrechnung sind .verpflichtet,
des Erstattungs-Veredelungsverkehrs a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder
sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste
Zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse in- und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 be-
nerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden zeichneten Meldungen sind, zu führen;
sind, wird der Erstattungs-Veredelungsverkehr späte-
stens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die Ab- b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an
rechnung kann zusammengefaßt für die in einem Kalen- Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen
dermonat oder im Kalendervierteljahr abgelaufenen Fri- getrennt von anderen Beständen zu lagern und
sten vorgenommen werden. Bei der Abrechnung werden c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen
die nach§ 8 Abs. 1 in den Erstattungs-Veredelungsver- und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a be-
kehr übergeführten Grunderzeugnisse in der Reihenfol- zeichneten Vorgänge beziehen, sieben Jahre lang
ge ihrer Überführung auf die abgemeldeten Verede- aufzubewahren.
lungserzeugnisse angerechnet.
Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem
Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, so-
§ 11 weit es der Überwachungszweck erfordert.
Erstattungs-Lagerverkehr 3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,
der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das
(1) Für Waren, die gemäß Artikel 5 der Verordnung Betreten der Geschäfts- und Betriebsstätten und die
(EWG) Nr. 565/80 einem Zollagerverfahren unterworfen Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die Ge-
werden sollen, ist die Zollanmeldung abweichend von genstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen
§ 90 der Allgemeinen Zollordnung in drei Stücken, im sind, während der üblichen Geschäfts- oder Be-
Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollord- triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die für die Prü-
nung in vier Stücken abzugeben. Waren, die gemäß Ar- fung in Betracht kommenden kaufmännischen Bü-
tikel 5 der genannten Verordnung in einem Lager in ei- cher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonsti-
nem Freihafen gelagert werden sollen, sind bei der zu- gen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
ständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster in zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-
fünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der Anmel- währen.
dung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich, die Aus- 4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars
fuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der
vorzulegen. das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen
(2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexem- stammt, die nach den Rechtsakten des Rates oder
plar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Ab- der Kommission gemeldet worden sind.
meldung der Waren der zuständigen Zollstelle vorzule- 5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die
gen. Der Ausfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklä- Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen
rung ist beizufügen, sofern dies nach den Vorschriften obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder
der Außenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor- mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Be-
derlich ist. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwendung. stellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in
zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben
die Anzeige mitzuunterschreiben.
§ 12
(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
Zusätzliche Bestimmungen für Malz
1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genom-
(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder men werden soll, oder
der Kommission. ein besonderer Erstattungssatz fest-
2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des
gesetzt wird, gelten folgende zusätzliche Bestimmun-
Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
gen:
zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-
1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zustän-
sion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige
dige Zollstelle bestimmen.
Zollstelle sind beizufügen:
a) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräu-
me in zwei Stücken; § 13
b) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus Anzeigepflichten
festgesetzt worden ist.
Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Abschnitt 1
Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils gelten-
und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen den Fassung nach einem Bestimmungsbahnhof außer-
Personen zu unterzeichnen. halb der Gemeinschaft abgefertigt worden und endet die
2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist dies von
die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Mel- demjenigen, der die Erklärung im Feld 108 des Kontroll-
dungen sind, unterliegen der Überwachung durch die exemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das Kon-
zuständigen Zollstellen. trollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 327
§ 14 § ~6
Antragsteller und Antrag Gewährung der Erstattung
( 1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer ( 1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Er-
stattung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenord-
1. in Fällen nach den §§ 3 und 5 die Erklärung im Feld nung gilt sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit
108 des Kontrollexemplars, der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.
2. die Anzeige nach§ 8 Abs. 1 oder
(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abge-
3. die Anmeldung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 lehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefor-
abgegeben hat. dert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat
eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über
(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebe- die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und
nem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzu- über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung
reichen. gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt
§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.
§ 15
Nachweise
§ 17
(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den
Erstattungsanspruch darzutun ul"d die notwendigen Be- Vorschußweise Zahlung der Erstattung
weise zu erbringen. Soll die Erstattung nach Artikel 25 der Verordnung
(EWG) Nr. 2730/79 als Vorschuß gezahlt werden, so
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewäh-
hat der Antragsteller
rung der Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas
nachzuweisen: 1. der Versandzollstelle bei der Ausfuhrabfertigung
(§ 3) eine zusätzliche Durchschrift des Kontroll-
1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr
exemplars abzugeben und
oder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 1 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Ver- 2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas die ihm von der
fahren Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zu-
rückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kontroll-
durch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontrollexem-
exemplars zusammen mit dem Antrag auf Erstattung
plar,
( § 14 Abs. 2) einzureichen.
2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der Ge-
meinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach ei-
ner Verordnung des Rates oder der Kommission er- § 18
forderlich ist, Sicherheitsleistung
durch geeignete Unterlagen,
(1) Soll die Erstattung im Erstattungs-Veredelungs-
verkehr (§§ 7 bis 10), im Erstattungs-Lagerverkehr
3. im Falle der Wiederausfuhr-von Waren, die zuvor aus
(§ 11) oder als Vorschuß (§ 17) gezahlt werden, so ist
einem dritten Land eingeführt worden sind, daß die
die in diesen Fällen vorgeschriebene Sicherheit zu lei-
ausgeführten Waren mit den eingeführten Waren
sten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Ent-
identisch sind und die Abschöpfungen auf diese Wa-
scheidung über den Verfall der Sicherheit.
ren bei der Einfuhr erhoben worden sind, soweit die-
ser Nachweis nach einer Verordnung des Rates oder (2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften
der Kommission erforderlich ist, der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß.
durch geeignete Ur1terlagen, Für die Befriedigung wegen des Rückzahlungsan-
spruchs durch Verwertung von Sicherheiten gilt § 327
4. bei Waren, der Abgabenordnung sinngemäß.
a) die in den Anhängen B und C der Verordnung
(EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289 S. 13) in § 19
der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die
nach dieser Vorschrift zur Berechnung der Aus- Änderung oder Zurücknahme
fuhrerstattung erforderlichen Angaben des Erstattungsbescheides
durch geeignete Unterlagen, (1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen oder
zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewäh-
b) die in dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. rung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfal-
516/77 (ABI. EG Nr. L 73 S. 1) in der jeweils gel- len sind.
tenden Fassung genannt sind, die zur Herstellung
(2) Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamtes
der auszuführenden Ware verwendeten Mengen
Hamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungsver-
an Saccharose, Glukose oder Glukosesirup fahren gelten die Vorschriften der §§ 119 bis 132 der
durch geeignete Unterlagen. Abgabenordnung sinngemäß.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§ 20 sen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz
ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Beweislast und Rückforderungen
(1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt auch § 21
nach dem Empfang des Erstattungsbetrags in dem Ver- Berlin-Klausel
antwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-
finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorlie- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
gen der Voraussetzungen für die Gewährung der Aus- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
fuhrerstattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt. auch im Land Berlin.
§ 22
(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge sind
Inkrafttreten;
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Erstattungsbeträge
Außerkrafttreten von Vorschriften
sind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25 und 28
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 sowie nach Arti- Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
kel 6 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1957 /69 - vom Gleichzeitig tritt die Verordnung Ausfuhrerstattung
Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert über EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Ver- 29. März 1977 (BGBI. I S. 525), geändert durch die Ver-
zug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über ordnung vom 11. August 1978 (BGBI. I S. 1373), außer
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin- Kraft.
Bonn, den 19. März 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 329
Anordnung
über die Bundestagswahl 1980
Vom 14. März 1980
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975
(BGBI. I S.2325). geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979
(BGBI. 1 S.1149), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
5. Oktober 1980 statt.
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
6. 3. 80 Verordnung Nr. 6/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 48 8.3.80 15. 3. 80
9500-4-6-4
11. 3. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 3/80 - Änderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 54 18. 3. 80 19. 3. 80
613-2-1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 329
Anordnung
über die Bundestagswahl 1980
Vom 14. März 1980
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975
(BGBI. I S.2325). geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979
(BGBI. 1 S.1149), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
5. Oktober 1980 statt.
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
6. 3. 80 Verordnung Nr. 6/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 48 8.3.80 15. 3. 80
9500-4-6-4
11. 3. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 3/80 - Änderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 54 18. 3. 80 19. 3. 80
613-2-1
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 304/80 des Rates zur weiteren Verlängerung
der Geltungsdauer der Fischereilizenzen für Fischereifahrzeuge
unter spanischer Flagge 11. 2. 80 L 34/1
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 332/80 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmun-
gen zur Beihilferegelung für Trockenfutter 14. 2. 80 L 37111
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 333/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. ~.204/72 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Olsaaten 14. 2. 80 L 37/12
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 334/80 der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen für Saatgut hinsichtlich der Anwendung der
ECU im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 14. 2. 80 L 37/14
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 335/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1250/79 zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben
für Saatgut 14. 2. 80 L 37/15
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 336/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2300/73 hinsichtlich des Betrages der Kaution,
die im Rahmen des Systems der Differenzbeträge für Raps- und
Rübsensamen zu hinterlegen ist 14. 2. 80 l37/17
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 337 /80 der Kommission zur Berichtigung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2607 /79 zur Festsetzung der Er-
träge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1978/1979 14. 2.80 L 37/18
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 338/80 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 557 /79 über die Durchführungsvorschrif-
ten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 14. 2.80 L 37/19
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 339/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2831 /79 zur Ermöglichung der Aufhebung von
kurzfristigen Lagerverträgen für Traubenmost e und konzentrierte
Traubenmoste bei Abschluß eines langfristigen Vertrages 14. 2.80 L 37/20
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 354/80 der Kommission zur Festlegung der
Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im Besitz der bel-
gischen Interventionsstelle befindlichen Raps- und Rübsens a-
men 15. 2. 80 L 38/17
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 355/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/79 hinsichtlich einiger technischer Aspekte
der neuen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen
für Magermilch und Magermilchpulver 15. 2. 80 L 38/19
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 356/80 der Kommission zur Abweichung von
einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich
der Kontrolle des verwendeten Mager m i Ich p u I ver s auf die Anwe-
senheit bestimmter Erzeugnisse 15. 2. 80 L 38/20
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 364/80 der Kommission zur Änderung der
Währungsausgleichsbeträge 18. 2. 80 L 43/1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980 331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 376/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbe-
stimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungser-
zeugnisse aus Obst und Gemüse 16. 2.80· L 40/43
15. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 377 /80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2140/79 betreffend die Anwendung der Wäh-
rungsausgleichsbeiträge im Getreidesektor 16. 2. 80 L 40/44
Andere Vorschriften
11. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 308/80 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifnummer 59.08 des Gemeinsamen Zolltarifs 12. 2. 80 L 35/7
12. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 331180 der Kommission über die Festsetzung
von rytittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrufrüchten
und Apfeln und Birrien 14.2.80 L 37/9
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 340/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Schutzhandschuhe für alle Berufe der Tarifstelle
42.03 BI mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 14. 2. 80 L 37121
13. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 341 /80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Schutzhandschuhe für alle Berufe der Tarifstelle
42.03 BI mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 14. 2. 80 L 37/23
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 348/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für künstliche Spinnfäden der Warenkategorie
Nr. 42 (Kennziffer 0420), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 15. 2.80 L 38/10
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 349/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Decken der Warenkategorie Nr. 66 (Kenn-
ziffer 0660). mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 15. 2.80 L 38/12
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 350/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Filze und Waren daraus, auch getränkt
oder bestrichen, der Warenkategorie Nr. 95 (Kennziffer 0950), mit Ur-
sprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 2.80 L 38/13
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 351 /80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 2. 80 L 38/14
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 352/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Gewe-
ben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in
Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 2. 80 L 38/15
14. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 353/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Gewe-
ben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 2. 80 L 38/16
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke Je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleMt' Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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