289
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1980 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
14. 3. 80 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) . . . . . . . . . . . . . . 289
neu: 29-14; 29-1
14. 3. 80 Erstes Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz) 294
neu: 29-15: 29-3. 29-12, 223-2, 7860-7, 7862-1, 7860-2, 708-20, 708-5, 7402-1. 708-6. 9281-1, 9500-5, 9282-3. 9510-4.
96-6, 7628-1, 7628-2, 4135-1, 2170-3, 811-1, 600-3, 601-3, 29-10, 7402-1-1, 930-5, Anlage 3 612-7-1, 720-9-1
14. 3. 80 Neufassung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschrei-
bung des Bevölkerungsstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
29-3
14. 3. 80 Neufassung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
29-10
10. 3. 80 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 315
2121-51-7
13. 3. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Analysenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
772-1-1-1
10. 3. 80 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 318
neu: 423-1-7-70
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Gesetz
über die Statistik für Bundeszwecke
(Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Vom 14. März 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes
das folgende Gesetz beschlossen: wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bun-
desregierung ernannt.
Abschnitt 1
§2
Das Statistische Bundesamt
§ 1 Das Statistische Bundesamt führt seine Arbeiten
nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bun-
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige desminister im Rahmen eines mit der Finanzplanung ab-
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes- gestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren
ministers des Innern. Haushaltsmittel durch.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§3 (2) Die Statistischen Landesämter und die sonstigen
mit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten
( 1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es,
Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anfor-
1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) derung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodi-
methodisch und technisch vorzubereiten, auf die sche und technische Vorbereitung von Bundesstatisti-
einheitliche und termingemäße Durchführung der ken nach Absatz 1 Nr. 1 oder die Durchführung von Zu-
Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bun- satzaufbereitungen für Bundeszwecke nach Absatz 1
desstatistiken durch die Länder hinzuwirken, ihre Nr. 2 erforderlich ist; das gleiche gilt für die Erfüllung der
Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und re- entsprechenden Aufgaben im supra- und internationa-
gionalen Gliederung für den Bund zusammenzustel- len Bereich.
len sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen (3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitli-
und darzustellen; cher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht,
2. Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach
wenn und soweit es in einem Bundesgesetz be- Absatz 1 Nr. 1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Län-
stimmt ist oder soweit die beteiligten Länder zustim- der zustimmen.
men, sowie Zusatzaufbereitungen für Bundeszwek-
ke und Sonderaufbereitungen für wissenschaftliche Abschnitt II
Zwecke durchzuführen, soweit die Statistischen
Landesämter diese nicht selbst durchführen; Der Statistische Beirat
3. nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 Geschäftssta-
§4
tistiken zu bearbeiten;
4. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Ge- ( 1) Das Statistische Bundesamt erhält einen B·eirat.
meinschaften und internationaler Organisationen (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus
zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allge-
meine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen; 1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
oder seinem Vertreter im Amt als Vorsitzenden,
5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstim-
mung der Statistiken hinzuwirken, die in den Num- 2. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bun-
mern 1 bis 3 und in § 9 genannt sind oder von ande- desrechnungshofes, der Deutschen Bundesbank
ren Bundesstellen durchgeführt werden; und der Deutschen Bundesbahn,
3. den Leitern der Statistischen Landesämter oder ih-
6. an der Vorbereitung des Programms der Bundes- ren Vertretern im Amt,
statistik und der Rechts- und allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften des Bundes, die die Aufgaben der 4. je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbän-
Bundesstatistik berühren, mitzuwirken; de,
5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirtschaft und
7. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und son- einem Vertreter der Arbeitgeberverbände,
stige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bun-
deszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine 6. drei Vertretern der Gewerkschaften,
Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen; 7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen
8. die allgemeine Statistische Datenbank des Bundes
Institute,
einzurichten und zu führen sowie an der Koordinie-
rung von speziellen Datenbanken anderer Stellen 9. zwei Vertretern der Hochschulen.
des Bundes mitzuwirken; das gleiche gilt für ent- Im Falle der Beschlußfassung haben die unter den Num-
sprechende Vorhaben außerhalb der Bundesver- mern 1 bis 3 genannten Mitglieder nur beratende Stim-
waltung, soweit der Bund für Bundeszwecke einge- men.
schaltet wird;
(3) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des
9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge- Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit gehört
winnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundes- werden.
statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebun- ...
gen des Bundes zur Automation von Verwaltungs- (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 bis 9 sind durch
vorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf
gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vor- Vorschlag der in Frage kommenden Verbände und Ein-
haben außerhalb der Bundesverwaltung einge- richtungen zu berufen; der zuständige Bundesminister
schaltet wird; bestimmt die vorschlagsberechtigten Verbände und
Einrichtungen.
10. die Bundesbehörden bei der Vergabe von For-
schungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und (5) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete stän-
Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie dige Fachausschüsse und für einzelne Fragen Arbeits-
im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem kreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Beirats, der
Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge Fachausschüsse und der Arbeitskreise können Sach-
auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige verständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen
Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzufüh- der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bun-
ren. desministerien zu laden und jederzeit zu hören.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 291
(6) Die Tätigkeit im Beirat, in den Fachausschüssen Erhebung, die Berichtszeit, die Periodizität und den
und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich. Kreis der Befragten bestimmen. Die Rechtsvorschrift
soll das Informationsbedürfnis der Länder berücksichti-
§5 gen. Sie ist auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.
( 1) Das Statistische Bundesamt hört bei der Durch- (2) Bei Bundesstatistiken, die auf freiwilligen Aus-
führung seiner Aufgaben in methodischen und techni- künften beruhen, ist die Freiwilligkeit der Beantwortung
schen Fragen den Beirat oder seine Fachausschüsse den Befragten bekanntzugeben.
und Arbeitskreise. In Fällen, die der Beschleunigung be-
dürfen oder einfach liegen, kann dies auch schriftlich §8
geschehen.
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei
(2) Das Statistische Bundesamt hat die Anregungen den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen
und Vorschläge des Beirats zu prüfen und im Rahmen von den Ländern getragen.
der verwaltungsmäßigen Notwendigkeiten und finan-
ziellen Möglichkeiten zu verwerten.
Abschnitt IV
Abschnitt III
Besondere Verfahrensbestimmungen
Anordnung von Bundesstatistiken
§9
§6
( 1) Die Bundesminister nehmen die Aufgabe des § 3
( 1) Die Bundesstatistiken werden, soweit nicht in Ab- bei Statistiken wahr, deren Unterlagen ausschließlich
satz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen im Geschäftsgang der Bundesbehörden anfallen oder
zugelassen sind, durch Gesetz angeordnet. deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang nicht tren-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, statistische nen läßt (Geschäftsstatistiken). Sie können diese Auf-
Erhebungen durch Rechtsverordnungen mit Zustim- gaben ganz oder teilweise dem Statistischen Bundes-
mung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer bis zu amt übertragen.
drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzun- (2) Die Bundesregierung kann in besonderen Fällen
gen gegeben sind: einen Bundesminister oder die von ihm zu bestimmende
1. die Ergebnisse der Erhebung müssen zur Erfüllung Stelle ermächtigen, für bestimmte Bundesstatistiken,
bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festlie- auch wenn sie keine Geschäftsstatistiken sind, die Auf-
gender Bundeszwecke erforderlich sein, gaben des § 3 ganz oder zum Teil wahrzunehmen.
2. die Erhebung darf nicht einen unbeschränkten Per-
sonenkreis erfassen,
3. die voraussichtlichen Kosten der Erhebung ohne die Abschnitt V
Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund
und bei den Ländern zusammen 1 Million Deutsche Auskunftspflicht
Mark jährlich nicht übersteigen.
(3) Die mit Bundesstatistiken amtlich befaßten Stel- § 10
len können auf freiwilliger Grundlage zur Vorbereitung
( 1) Alle natürlichen und alle juristischen Personen
statistischer Erhebungen
des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaf-
1. Angaben zur Prüfung der Auskunftspflicht und der ten und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
statistischen Zuordnung erheben, öffentlichen Rechts, Behörden und sonstige öffentliche
Stellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Ge-
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre
meindeverbände sowie deren Aufsicht unterstehenden
Zweckmäßigkeit erproben.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch chen Rechts sind zur Beantwortung der ordnungsge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mäß angeordneten Fragen verpflichtet, soweit nicht die
unbeschadet der Geltung der die Statistik anordnenden Antwort ausdrücklich freigestellt ist.
Rechtsvorschrift bis zu drei Jahren die Durchführung
einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner (2) Die Verpflichtung der Befragten, Auskunft zu ertei-
Sachverhalte auszusetzen, die Periodizität zu verlän- len, besteht gegenüber den mit der Durchführung der
gern sowie den Kreis der Befragten einzuschränken, Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Perso-
wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der nen.
ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufig- (3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig, frist-
keit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraus- gerecht sowie kosten- und portofrei zu erteilen.
setzungen für eine Statistik entfallen sind.
(4) Sind Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch
§7 den Befragten vorgesehen, so sind die Antworten auf
diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit
( 1) Die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvor- der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit
schrift muß die zu eriassenden Sachverhalte, die Art der es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Abschnitt VI Abschnitt VII
Geheimhaltung Besondere Bestimmungen über statistische
Erhebungen der Europäischen Gemeinschaften sowie
§ 11 die supra- und internationalen Aufgaben des
Statistischen Bundesamtes
( 1) Einzelangaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht wer-
den, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes §12
bestimmt ist, von den Amtsträgern und für den öffentli- Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für sta-
chen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der tistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende
Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, ge- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften ange-
heimzuhalten, es sei denn, daß der Betroffene im Einzel- ordnet sind, soweit sich aus diesen Rechtsakten nichts
fall in die Übermittlung oder Veröffentlichung der von ihm anderes ergibt.
gemachten Einzelangaben ausdrücklich einwilligt. Die
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 13
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), zuletzt geändert Im supra- und internationalen Bereich hat das Stati-
durch Zweites Kapitel Artikel 1 des Gesetzes vom stische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), gelten nicht für Vorbereitung von statistischen Programmen und
Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und
von Bundes- und Landesstatistiken betraut sind. technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Sta-
tistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Ge-
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen samtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme stati-
den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrau- stischer Daten für Zwecke der Europäischen Gemein-
ten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur schaften und internationaler Organisationen mitzuwir-
Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. ken und die Ergebnisse an die Europäischen Gemein-
schaften und internationalen Organisationen weiterzu-
(3) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen leiten.
Landesämter und die sonstigen erhebenden Stellen und
Behörden sind berechtigt und verpflichtet, den fachlich
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden,
den von ihnen bestimmten Stellen sowie sonstigen Abschnitt VIII
Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten auf Verlangen statistische „Einzelanga- Bußgeldvorschriften
ben zu übermitteln, wenn und soweit diese Ubermittlung
unter Angabe des Empfängerkreises und der Art des
Verwendungszweckes in der die Statistik anordnenden § 14
Rechtsvorschrift zugelassen und in den Erhebungsvor- ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
drucken bekanntgegeben ist. In dieser Rechtsvorschrift fahrlässig eine Auskunft nach § 10 Abs. 1 bis 3 nicht
und den Erhebungsvordrucken ist auch anzugeben, ob richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
die Übermittlung mit oder ohne Nennung von Namen
oder von Namen und Anschrift zugelassen ist. Aus den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Angaben gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maß- bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
nahmen gegen den Betroffenen verwendet werden.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt auch
für die Personen, denen nach Absatz 3 Einzelangaben
zugeleitet werden.
Abschnitt IX
(5) Einzelangaben, die so anonymisiert werden, daß
sie Auskunftspflichtigen oder Betroffenen nicht mehr Übergangs- und Schlußbestimmungen
zuzuordnen sind, dürfen vom Statistischen Bundesamt
und von den Statistischen Landesämtern übermittelt
§ 15
werden.
Für Statistiken, bei denen zur Zeit des lnkrafttretens
(6) Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer
dieses Gesetzes ein Bundesminister die Aufgaben des
Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne
§ 3 wahrnimmt, gilt die besondere Ermächtigung der
dieses Gesetzes.
Bundesregierung nach § 9 Abs. 2 als erteilt.
(7) Die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen so-
wie sonstiger Betroffener dienenden Daten, insbeson- § 16
dere Namen und Anschriften, sind zu löschen, wenn ihre
Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Statistik für Bundeszwecke nicht mehr erforderlich Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ist. Namen und Anschriften der Auskunftspflichtigen Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
sollen von den übrigen Angaben getrennt und unter be- erlassen werden, gelten im Land Berlin 11ach § 14 des
sonderem Verschluß gehalten werden. Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 293
§17 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung mer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
in Kraft. geändert durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
(2) Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke S. 3341) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
(1. Statistikbereinigungsgesetz}
Vom 14. März 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Buchstabe d werden die Worte „und An-
staltsgeburt'' gestrichen.
Artikel 1 b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung aa) In Buchstabe c werden die Worte „Tag der
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes Eheschließung und" gestrichen.
bb) Buchstabe d wird gestrichen; der bisherige
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe- Buchstabe e wird Buchstabe d.
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 3. § 3 wird gestrichen.
29-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Gesetz vom 6. Januar 1971 (BGBI. I S. 9), wird wie 4. § 7 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Beistrich und die Worte
„die Zählkarten für Todeserklärungen (§ 3
1. § 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1) an das Statistische Bundesamt" gestri-
chen.
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden Num- ,,(2) Einzelangaben in statistischen Ergebnis-
mern 2, 3 und 4. sen über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1· Buchstabe c,
Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 5
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig-
keit zu einer Religionsgemeinschaft dürfen in der
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Gliederung nach dem Jahr der Eheschließung,
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Er- der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungs-
werbstätigkeit" die Worte „der Mutter" ein- wechsels von den Statistischen Ämtern des
gefügt. Bundes und der Länder veröffentlicht werden.''
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 295
Artikel 2 9. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 5 genannten
Gesetz über die Durchführung einer Studentenwohnheimen und deren Träger."
Repräsentativstatistik der Bevölkerung
und des Erwerbslebens (Mikrozensus) 3. In § 4 Nr. 2 werden das Wort „Berufsziel" und der
anschließende Beistrich gestrichen.
§ 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Re-
präsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
lebens (Mikrozensus) vom 15. Juli 1975 (BGBI. 1 4. Die §§ 5, 6, 9 und 11 werden gestrichen.
S. 1909) wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
5. § 7 wird§ 5; die Verweisung,,§ 3 Nr. 4" wird durch
,,(3) Die Erteilung der Auskunft zu dem Tatbestand des
die Verweisung,,§ 3 Nr. 2" ersetzt.
Absatzes 1 Nr. 8 ist freiwillig."
6. § 8 wird § 6 und erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Artikel 3
Technisches, Verwaltungs- und
Hochschulstatistikgesetz sonstiges Personal
Das Hochschulstatistikgesetz vom 31. August 1971 Für den in § 3 Nr. 3 genannten Personenkreis
(BGBI. I S. 1473), geändert durch Artikel 287 Nr. 15 des werden zum Zwecke der Durchführung einer Be-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März standsstatistik folgende Tatbestände erhoben:
197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
1 . Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie or-
ganisatorische und fachliche Zugehörigkeit;
1 . § 2 wird wie folgt geändert: 2. Art der Finanzierung der Stelle."
a) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
7. § 10 wird § 7; die Verweisung ,, § 3 Nr. 7'' wird durch
b) Die bisherigen Nummern 4, 6, 7 und 8 werden
die Verweisung,,§ 3 Nr. 4" ersetzt.
Nummern 3, 4, 5 und 6.
8. § 12 wird § 8 und erhält folgende Fassung:
2. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
,,§ 3
Hochschulen
Erhebungseinheiten
Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtun-
Die Erhebungen umfassen nach Maßgabe der gen werden folgende Tatbestände erhoben:
§§ 4 bis 10
1. von den beurlaubten Studenten und Exmatriku-
1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten lierten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Stu-
Einrichtungen, diengang, Fachsemester sowie Grund der Ex-
2. wissenschaftliches und künstlerisches Perso- matrikulation oder Beurlaubung,
nal, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbe- 2. Gebäude und Räume sowie deren Größe, Aus-
auftragte, Tutoren und nichtstudentische wis- stattung und Nutzung,
senschaftliche Hilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und
2 genannten Einrichtungen, auch soweit kein An- 3. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungser-
stellungsverhältnis zum Land oder zur Hoch- folg,
schule besteht, 4. Promotionen und Habilitationen nach Fachrich-
3. technisches, Verwaltungs- und sonstiges Per- tungen,
sonal an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein- 5. Ist-Ausgaben und -Einnahmen in haushaltsmä-
richtungen, ßiger und fachlicher Gliederung."
4. Schüler in den Abschlußklassen an den in § 2
Nr. 3 genannten Einrichtungen, 9. § 13 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
5. exmatrikulierte und beurlaubte Studenten an den a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 3 Nr. 10)"
in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, durch die Verweisung ,,(§ 3 Nr. 6)" ersetzt.
6. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Promotionen vor den staatlichen und kirchlichen
,,(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prü-
Prüfungsämtern (§ 2 Nr. 4) sowie vor den in § 2
fungsämtern (§ 2 Nr. 4) sowie den in § 2 Nr. 1
Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen gemeldet
und 2 genannten Einrichtungen werden die Prü-
haben,
fungen nach Studiengängen und Prüfungserfolg
7. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirchli· erfaßt."
chen Prüfungsämtern(§ 2 Nr. 4) sowie den in§ 2
Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen abgelegt 10. § 14 wird § 10; die Verweisung ,,§ 2 Nr. 8" wird
wurden, durch die Verweisung,,§ 2 Nr.6" ersetzt; das Wort
8. Gebäude und Räume der in § 2 Nr. 1, 2 und 6 ge- „Grundstücke" und der anschließende Beistrich
nannten Einrichtungen, werden gestrichen.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
11. § 15 wird § 11 und erhält folgende Fassung: genannten Einrichtungen, bei denen der Aus-
kunftspflichtige gemeldet oder tätig ist. Erhe-
,,§ 11 bungsstelle für die Erhebung nach § 3 Nr. 9 ist
Berichtszeit das Deutsche Studentenwerk."
(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 8 Nr. 1 und 3
sowie § 9 werden in jedem Semester durchgeführt. 14. § 18 wird§ 14.
(2) Die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Nr. 4
15. § 19 wird § 15 und wird wie folgt geändert:
und 5 werden jährlich durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 9 und § 10 wer- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mit Aus-
den alle fünf Jahre und die Erhebungen nach den nahme der in § 17 Abs. 3 Satz 2 genannten Erhe-
§§ 5 und 8 Nr. 2 alle sechs Jahre durchgeführt; die bungsstellen" sowie die vor und nach diesen
Bestandsveränderungen werden jährlich erhoben." Worten stehenden Beistriche gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung,,§§ 4, 5,
6, 7, 10, 12 Nr. 1 und 2 sowie§ 13 Abs. 1" durch
12. § 16 wird § 12 und wird wie folgt geändert: die Verweisung ,,§§ 4, 5, 7, 8 Nr. 1 sowie § 9
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1" ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung,,§§ 4 bis c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
14" durch die Verweisung,,§§ 4 bis 10" er- ,,(5) § 11 des Gesetzes über die Statistik für
setzt. Bundeszwecke gilt auch für Personen, die bei
bb) Nummer 4 wird gestrichen und der Strich- Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben
punkt in Nummer 3 durch einen Punkt er- zugeleitet werden.''
setzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 16. Die §§ 20 bis 23 werden §§ 16 bis 19.
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates anzuordnen, daß die für Zwecke der Artikel 4
Hochschulplanung erforderlichen Angaben über
Agrarberichterstattungsgesetz
Studienbewerber, aufzunehmende Studenten
sowie über Teilnehmer an Weiterbildungskursen Das Agrarberichterstattungsgesetz vom 15. Novem-
der Hochschulen, einschließlich Einrichtungen ber 1974 (BGBI. I S. 3161 ), geändert durch Artikel 3 des
für Fernstudienlehrgänge und Weiterbildungs- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bo-
kurse, die einem Hochschulstudium vergleichbar dennutzungs- und Ernteerhebung vom 11 . August 1978
sind, einmalig oder in einem bestimmten Turnus (BGBI. I S. 1369), wird wie folgt geändert:
für einen begrenzten Zeitraum erhoben werden."
1. § 3 erhält folgende Fassung:
13. § 17 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
,,§ 3
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für das Grundprogramm(§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wer-
,,(1) Auskunftspflichtig nach§ 10 des Gesetzes
den die Angaben zur
über die Statistik für Bundeszwecke vom
14. März 1980 (BGBI. 1. S. 289) sind 1. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden-
nutzungshaupterhebung) nach § 4 und Kenn-
1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebun- zeichnung des Betriebes nach § 11 des Gesetzes
gen nach§ 4, über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,
2. die in § 3 Nr. 2 genannten Personen für die Er-
hebungen nach§ 5 Nr. 1 bis 3, 2. Viehzählung im Dezember nach§ 1 des Viehzäh-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
3. die Schüler nach § 3 Nr. 4 und deren gesetz-
chung vom 23. September 1973 (BGBI. I S. 1405),
liche Vertreter für die Erhebungen nach§ 7,
geändert durch Artikel 5 des 1. Statisfikberei-
4. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 6 für die nigungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1
Erhebungen nach § 9 Abs. 1, S.294),
5. die Leiter der Verwaltungen der in§ 2 Nr. 1, 2
3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft nach
und 6 genannten Einrichtungen für die Erhe-
den §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Statistik
bungen nach§ 5 Nr. 4, §§ 6, 8 und 10,
der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
6. die Leiter der dort bezeichneten Einrichtun- vom 24. Juni 1964 (BGBI. I S. 409), zuletzt geän-
gen für die Erhebungen nach § 9 Abs. 2, dert durch Artikel 6 des 1. Statistikbereinigungs-
7. die Eigentümer und Verwalter der in§ 2 Nr. 5 gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S. 294)
genannten Studentenwohnheime für die Er- übernommen.
hebungen nach§ 3 Nr. 9."
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden
b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende in jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, für
Fassung: alle Betriebe nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Be-
„Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den richtsjahren, beginnend 1981, repräsentativ für
§§ 4, 5, 7 und 9 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. 1 bis 4 80 000 bis höchstens 100 000 dieser Betriebe über-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 297
nommen. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 werden in stens drei anderen Schweinen, bei Geflügel die
jedem Berichtsjahr, beginnend 1979, repräsentativ Bestände mit mindestens zwanzig Stück einer
für 80 000 bis höchstens 100 000 landwirtschaftli- Geflügelart, bei Pferden die Bestände mit minde-
che Betriebe nach § 2 Abs. 3 übernommen. stens zwei Pferden, bei Schafen die Bestände mit
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden mindestens drei Schafen erfaßt. Diese Einschrän-
den jeweiligen Erhebungen des Berichtsjahres, die kung gilt nicht für Halter mit einer landwirtschaft-
Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 werden der Erhebung lich genutzten Fläche von mindestens 1 ha sowie
des Vorjahres entnommen." für Halter mit einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche unter 1 ha, deren natürliche Erzeugungs-
einheiten mindestens dem durchschnittlichen
2. § 4 wird wie folgt geändert: Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markt-
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Grundstücks- erzeugung von 1 ha landwirtschaftlich genutzter
verkehr und -preise" gestrichen. Fläche entsprechen. Ab 1980 werden in jedem
vierten Jahr im Dezember die Bestände aller
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Schweine- und Legehennenhalter erfaßt."
,,(2) Die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 wer- d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
den in jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend
1979, in allen Betrieben nach § 2 Abs. 3, in den ,,(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
übrigen Berichtsjahren, beginnend 1981, reprä- entfallen die repräsentativen Viehzählungen im
sentativ in 80 000 bis höchstens 100 000 dieser Dezember und die Zwischenzählungen."
Betriebe erhoben. Die Tatbestände des Ab-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
satzes 1 Nr. 2 und 3 werden in jedem Berichtsjahr
repräsentativ in 80 000 bis höchstens 100 000 a) In Satz 1 werden die Worte „Alle zwei Jahre''
dieser Betriebe erhoben." durch die Worte „Alle vier Jahre, beginnend im
April 1981 ," ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte „und beginnen im De-
d) Die Absätze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.
zember 197 4" gestrichen.
c) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
Artikel 5 ,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Viehzählungsgesetz
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Das Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt- rates die Nachprüfung auszusetzen, wenn die Er-
machung vom 23. September 1973 (BGBI. I S. 1405) gebnisse nicht mehr benötigt werden."
wird wie folgt geändert:
3. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,.Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
des Dritten Überleitungsgesetzes."
,.(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet
eine Viehzählung statt. Diese Zählung wird jedes
zweite Jahr allgemein und in den Zwischenjahren, Artikel 6
beginnend 1981, repräsentativ durchgeführt. Am Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte
3. der Monate April, Juni und August werden Vieh- in der Land- und Forstwirtschaft
zwischenzählungen vorgenommen. Fällt der Tag
auf einen Samstag, einen Sonn- oder Feiertag, so Das Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der
wird die Zählung am voraufgehenden Werktag Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964 (BGBI. 1
durchgeführt.'' S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bodennut-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zungs- und Ernteerhebung vom 11. August 1978
aa) In Satz 1 werden die Worte „allgemeine Vieh- (BGBI. 1 S. 1369), wird wie folgt geändert:
zählung" durch die Worte „Viehzählung im
Dezember" und die Zahl „ 1973" durch die 1. § 1 erhält folgende Fassung:
Zahl „ 1980" ersetzt sowie die Worte „Ziegen
,,§ 1
und" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (1) Über die Arbeitskräfte in der Land- und Forst-
wirtschaft werden im Geltungsbereich dieses Geset-
,,Bei den Viehzählungen im Dezember wer- zes Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
den die Ergebnisse über die Viehbestände
und ihre Halter jedes zweite Jahr, beginnend (2) Die Erhebungen finden in der Landwirtschaft
1981, nach Bestandsgrößenklassen aufbe- jährlich, beginnend 1979, statt. In den Ländern Berlin,
reitet." Bremen und Hamburg findet nur in jedem zweiten Er-
hebungsjahr eine Erhebung statt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in je-
,.(3) Bei Schweinen werden die Bestände mit dem dritten Wirtschaftsjahr statt; sie beginnen mit
mindestens einem Zuchtschwein oder minde- dem Wirtschaftsjahr 1979/80. Das Wirtschaftsjahr
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
im Sinne dieses Gesetzes läuft in der Forstwirtschaft 6. die Material- und Warenbestände ein-
von Oktober bis September (Forstwirtschaftsjahr). schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch nisse am Anfang und Ende des Jahres,
Rechtsverordnungen Beginn und Ende des Forstwirt- 7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
schaftsjahres aus forstwirtschaftlichen Gründen ab- Anlagegütern,
weichend festzulegen."
8. den Material- und Wareneingang,
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. die vergebenen Lohnarbeiten."
a) In Satz 1 werden die Worte „in den Erhebungsjah-
ren halbjährlich" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: a) In Buchstabe A Ziff. 1wird die Buchstabenbezeich-
nung „B Ziff. I" durch die Buchstabenbezeich-
„Sie erfassen bei 80 000 bis höchstens 100 000 nung „C" ersetzt.
Betrieben jeweils für die Zeitspanne von vier auf-
einanderfolgenden Berichtswochen, die ganz b) Buchstabe B erhält folgende Fassung:
oder teilweise auf den April entfallen, Angaben „B. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982, bei
über höchstens 10 000 Unternehmen des Bauge-
1 . Kennzeichnung des Betriebs, werbes den Material- und Wareneingang
nach Arten;".
2. Betriebsinhaber, seinen Ehegatten sowie auf
dem Betrieb lebende Familienangehörige und c) Folgender Buchstabe C wird angefügt:
ihre Beschäftigung, „C. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in
3. familienfremde Arbeitskräfte, ihre Stellung im einem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs
Betrieb und ihre Beschäftigung." Jahre, jeweils für das vorausgehende Jahr,
bei höchstens 45 000 Unternehmen des
Baugewerbes, die nicht nach Buchstabe A
Artikel 7 Ziff.11 erfaßt werden,
Gesetz über die Statistik 1 . die tätigen Personen,
im Produzierenden Gewerbe
2. die Lohn- und Gehaltssummen,
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-
werbe vom 6. November 1975 (BGBI. 1S. 2779) wird wie hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-
folgt geändert: stung,
1 . § 2 wird wie folgt geändert: 4. die Investitionen,
a) Buchstabe B wird gestrichen. 5. die Aufwendungen für gemietete und
b) Der bisherige Buchstabe C wird Buchstabe B. gepachtete Anlagegüter,
6. die Material- und Warenbestände ein-
2. § 3 wird wie folgt geändert: schließlich fertiger und unfertiger Er-
a) In Buchstabe B Ziff. 1wird die Buchstabenbezeich- zeugnisse am Anfang und Ende des
nung „C Ziff. I" durch die Buchstabenbezeichnung Jahres,
,.D" ersetzt. 7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
b) Buchstabe C erhält folgende Fassung: Anlagegütern,
„C. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982, bei 8. den Material- und Wareneingang,
höchstens 20 000 Unternehmen des Berg- 9. die vergebenen Lohnarbeiten,
baus und des Verarbeitenden Gewerbes den 10. die Forderungen aus Lieferungen und
Material- und Wareneingang nach Arten;". Leistungen am Anfang und Ende des
c) Folgender Buchstabe D wird ~ngefügt: Jahres.''
„D. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in
einem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs 4. § 6 Buchstabe C erhält folgende Fassung:
Jahre, jeweils für das vorausgehende Jahr, 11 C. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in
bei höchstens 65 000 Unternehmen des einem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs
Bergbaus und des Verarbeitenden Gewer- Jahre, jeweils für das vorausgehende Jahr,
bes, die nicht nach Buchstabe B Ziff. II erfaßt bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-
werden, und Fernwärmeversorgung und bei höch-
1. die tätigen Personen, stens 2 000 Unternehmen der Wasserver-
sorgung, soweit die Erhebung nicht nach
2. die Lohn- und Gehaltssummen, Buchstabe B Ziff. II erfolgt,
3. den Umsatz, 1. den Material- und Wareneingang,
4. die Investitionen,
2. den Materialverbrauch und den Warenein-
5. die Aufwendungen für gemietete und ge- satz für die fachlichen Unternehmens-
pachtete Anlagegüter, teile."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 299
5. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: Außenhandelsstatistikgesetz
„3. für die nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe Das Gesetz über die Statistik des grenzüberschrei-
C und § 6 Buchstabe C ab 1984 durchzufüh- tenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetzblatt
renden Erhebungen die jeweiligen Erhe- Teil 111, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten be-
bungsjahre zu bestimmen oder, sofern die Er- reinigten Fassung wird wie folgt geändert:
gebnisse nicht mehr benötigt werden, die Er-
hebungen auszusetzen,".
1. In der Überschrift wird das Wort „Außenhandelssta-
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: tistik" in der Klammer durch die Kurzbezeichnung
,,Außenhandelsstatistikgesetz'' ersetzt.
„4. bei den Erhebungen nach § 3 Buchstabe C
und § 5 Buchstabe B den vierjährigen Ab-
stand um ein Jahr zu verkürzen oder zu ver- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
längern, falls dies zur Verbesserung des Er- a) In Absatz 1 werden die Worte „der Zollgewahr-
kenntniswerts der Statistik, zur rationellen sams- und der Zollvormerkverkehr'' durch die
Gestaltung des Arbeitsablaufs oder zur Ver- Worte „die Zollgutlagerung und die Veredelung
meidung von Kumulationen statistischer Er- einschließlich des Übergangs von Waren aus ei-
hebungen sinnvoll erscheint.'' nem besonderen Zollverkehr in einen anderen
oder in den freien Verkehr" ersetzt.
6. § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B ,,(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Ziff. II und 111, Buchstabe C, § 5 Buchstabe A Ziff. II beweglichen Sachen und elektrischer Strom."
und 111, Buchstabe B, Buchstabe C Nr. 10 und § 6
Buchstabe B Ziff. II erhobenen Einzelangaben ist 3. § 3 wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen, soweit Satz 2 nichts anderes be-
stimmt; insoweit finden die Absätze 1 bis 4 keine An- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
wendung. An die Statistischen Landesämter dürfen ,,2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wert-
die ihren Erhebungsbereich betreffenden Angaben stellung; für den Warenverkehr maßgebende
zu § 3 Buchstabe B Ziff. II und § 5 Buchstabe A Ziff. II Währung; Herstellungs- oder Verbrauchs-
zur Zusammenführung mit ihren zu § 3 Buchstabe B land, Versendungsland, Einkaufs- oder Käu-
Ziff. 1, Buchstabe D und § 5 Buchstabe A Ziff. 1, Buch- ferland; Zielort oder Herstellungsort im Erhe-
stabe C erhobenen Angaben und zur Erstellung re- bungsgebiet; Verpackungsart und -merkma-
gionaler Sozialproduktsberechnungen weitergeleitet le oder das Beförderungsmittel; Anzahl und
werden." Merkzeichen der Güter;"
b) In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b fol-
7. In § 11 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: gende Fassung:
,,Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buchsta- „a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei
be B Ziff. II und 111, Buchstabe C, zu § 5 Buchstabe A Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sam-
Ziff. II und III sowie Buchstabe B werden vom Statisti- melzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne
schen Bundesamt erhoben und aufbereitet." Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefrei-
ung oder -ermäßigung;
b) bei Schiffsbedarf: Bestimmung der geliefer-
Artikel 8
ten Waren für deutsche oder für fremde Fahr-
Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken zeuge;''
im Handwerk
Artikel 10
§ 2 des Gesetzes über die Durchführung laufender
Statistiken im Handwerk in der im Bundesgesetzblatt Gesetz über die Statistik der Wirtschafts-
Teil 111, Gliederungsnummer 708-5, veröffentlichten be- rechnungen privater Haushalte
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 11 des Han-
delsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1 Das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrech-
S. 1733), wird wie folgt geändert: nungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten be-
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: reinigten Fassung wird wie folgt geändert:
,, ( 1) Die Statistik erfaßt vierteljährlich den Umsatz § 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
sowie die Zahl der Beschäftigten.''
„Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in
fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregie-
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
.. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Betriebe, stimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand
bei denen der Umsatz und die tätigen Personen auf um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies
Grund des Gesetzes über die Statistik im Produzie- zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik
renden Gewerbe vom 6. November 1975 (BGBI. I oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs er-
S. 2779) erfaßt werden." forderlich ist."
300 Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 11 2. Personen-Kilometer,
Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die 3. Höhe der Einnahmen,
Personenbeförderung im Straßenverkehr 4. Wagen-Kilometer."
Das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Personenbeförderung im Straßenverkehr vom 28. De- ,,(3) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegen-
zember 1968 (BGBI. 1S. 1472) wird wie folgt geändert: heitsverkehr nach § 46 des Personenbeförde-
rungsgesetzes jährlich getrennt nach Verkehrs-
1 . Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: formen bei Unternehmen, die weniger als vier
„Nicht erfaßt wird ferner der Linienverkehr nach § 43 Busse besitzen,
Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, den ein 1. Anzahl der beförderten Personen,
Unternehmen zur Beförderung seiner Arbeitnehmer 2. Personen-Kilometer,
mit eigenen Kraftfahrzeugen und für die beförderten
Personen unentgeltlich durchführt.·· a HöhederBnnahme~
4. Wagen-Kilometer."
2. In § 2 werden die Absatzbezeichung ,.(1 )" und der
Absatz 2 gestrichen.
Artikel 12
3. § 3 wird wie folgt geändert: Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterver-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: kehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fort-
schreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte
,,(1) Die Verkehrsstatistik erfaßt bei Unterneh-
men, die im Vorjahr in ihrem berichtspflichtigen Li- Das Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güter-
nienverkehr an Beförderungsentgelten drei Millio- verkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fort-
nen DM oder mehr vereinnahmt haben, monatlich, schreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte in
bei anderen Unternehmen vierteljährlich: der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
1. Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen folgt geändert:
sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
nach § 42 des Personenbeförderungsgeset- 1. In der Überschrift werden die Worte „des Schiffs- und
zes Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die
a) Anzahl der beförderten Personen nach der Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnen-
Art der Fahrausweise: im Fall der unentgelt- flotte" durch die Worte „der Binnenschiffahrt" er-
lichen Beförderung die Anzahl der beförder- setzt.
ten Personen,
b) Personen-Kilometer, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Höhe der Einnahmen nach der Art der Fahr- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausweise, aa) In Nummer 3 wird nach den Worten „von ih-
d) Wagen-Kilometer getrennt nach Betriebs- nen umgeschlagenen Güter" der Beistrich
zweigen, bei Kraftfahrzeugen getrennt durch einen Punkt ersetzt.
nach verfügbaren eigenen und angemiete- bb) Nummer 4 wird gestrichen.
ten Fahrzeugen.
2. Im Linienverkehr nach § 43 des Personenbe- b) Absatz 2 wird gestrichen.
förderungsgesetzes getrennt nach Verkehrs-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie
formen
folgt geändert:
a) Anzahl der beförderten Personen,
aa) Die Worte „nach den Absätzen 1 und 2" wer-
b) Personen-Kilometer,
den durch die Worte „nach Absatz 1 " ersetzt.
c) Höhe der Einnahmen,
bb) In Nummer 4 werden die Worte „und Flößen"
d) Wagen-Kilometer.
gestrichen.
3. Im Verkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der
Freistellungs-Verordnung
a) Anzahl der beförderten Personen, 3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung ,, ( 1 ) '' und der Ab-
satz 2 gestrichen.
b) Personen-Kilometer,
c) Wagen-Kilometer."
4. In § 4 werden die Worte „Schiffs- oder Floßführer"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: durch das Wort „Schiffsführer'' ersetzt.
,,(2) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegen-
heitsverkehr nach § 46 des Personenbeförde-
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes vierteljährlich getrennt nach Ver-
kehrsformen bei Unternehmen, die vier und mehr a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Strichpunkt
Busse besitzen, durch einen Punkt ersetzt.
1. Anzahl der beförderten Personen, b) Nummer 4 wird gestrichen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 301
6. Nach § 10 wird folgender Abschnitt III eingefügt: Artikel 14
Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt
„Abschnitt III
Das Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt in der
Unternehmen der Binnenschiffahrt im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
§ 11 folgt geändert:
(1) Über die Unternehmen der Binnenschiffahrt
wird eine Bundesstatistik geführt. 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Statistik erfaßt jährlich die in der Binnen- a) In Nummer 1 wird Buchstabe c gestrichen; der
schiffahrt tätigen Unternehmen. bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte „Per-
(3) Es werden erhoben sonen und" gestrichen.
1. die Tätigkeit des Unternehmens,
2. Anzahl, Art und Kapazität der verfügbaren Binnen- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
schiffe, a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen; die bis-
3. Anzahl und Art der in der Binnenschiffahrt be- herige Nummer 4 wird Nummer 3.
schäftigten Personen, bei überwiegend in der Bin- b) In Absatz 3 Nr. 2 werden der Buchstabe a und die
nenschiffahrt tätigen Unternehmen auch die An- Buchstabenbezeichnung „b)" gestrichen.
zahl der Beschäftigten des gesamten Unterneh-
mens, 3. In § 12 Nr. 1 werden die Worte „die Fahrgastliste
4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter- und" gestrichen.
nehmen die Umsätze in der Binnenschiffahrt, bei
überwiegend in der Binnenschiffahrt tätigen Un-
ternehmen auch der Umsatz des gesamten Unter- Artikel 15
nehmens.
Gesetz über die Luftfahrtstatistik
§12
Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Okto-
Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der ber 1967 (BGBI. 1 S. 1053) wird wie folgt geändert:
Unternehmen.
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
§13 a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Die Weiterleitung der nach § 11 Abs. 3 erhobenen ,,c) Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen so-
Einzelangaben an die für den Verkehr zuständigen wie der durchgehenden Fracht- und Postgü-
obersten Bundes- und Landesbehörden nach § 11 ter, im inländischen Frachtverkehr auch nach
Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- Herkunfts- und Zielflugplätzen;".
zwecke vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289) ist zu-
lässig. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e) Art der versandten und empfangenen Fracht-
§14 güter sowie ihre Herkunfts- und Zielflugplät-
ze im grenzüberschreitenden Verkehr;".
Die Statistik über die Unternehmen der Binnen-
schiffahrt wird vom Statistischen Bundesamt erho-
ben und aufbereitet." 2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 monatlich und
nach § 5 Abs. 2 jährlich der für die Aufsicht über
7. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV;§ 12 wird den Flugplatz zuständigen Behörde."
aufgehoben. Die bisherigen §§ 11 und 13 werden
§§ 15 und 16.
Artikel 16
Hypothekenbankgesetz
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Artikel 13 kel 1 des Gesetzes vom 11 . März 1974 (BGBI.I S. 671 ),
Gesetz über die Statistiken im Güterkraftverkehr wird wie folgt geändert:
und in der Binnenschiffahrt
In § 23 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der
Das Gesetz über Statistiken im Güterkraftverkehr und Hypothekenpfandbriefe" durch die Worte „den nach
in der Binnenschiffahrt vom 10. Juli 1969 {BGBI. 1 Zinstypen aufgegliederten Gesamtbetrag der Hypothe-
S. 757) wird aufgehoben. kenpfandbriefe" ersetzt.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 17 b) Nach den Worten „Kriegsopferfürsorge werden"
Schiffsbankgesetz wird das Wort „jährlich" eingefügt.
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be- „2. die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des nach Einnahmearten."
Gesetzes vom 11. März 1974 (BGBI. I S. 671 ), wird wie
folgt geändert: 4. § 4 erhält folgende Fassung:
In§ 21 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der ,,§ 4
Schiffspfandbriefe" durch die Worte „den nach Zins-
typen aufgegliederten Gesamtbetrag der Schiffspfand- In der Statistik der Jugendhilfe werden erfragt
briefe" ersetzt. 1 . bei erzieherischen Einzelhilfen jährlich
Artikel 18 a) außerhalb von Heimen oder sonstigen Einrich-
tungen die Zahl der Empfänger der Hilfe und
Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuld- die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-
verschreibungen öffentlich-rechtlicher dert nach Empfängergruppen und Hilfearten,
Kreditanstalten
b) in Heimen oder sonstigen Einrichtungen die
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Zahl der Empfänger der Hilfe und die Aufwen-
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan- dungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach
stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Empfängergruppen, Hilfearten, Einrichtungsar-
nummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ten und Trägergruppen;
geändert durch Gesetz vom 11 . März 197 4 (BGBI. 1
2. bei Gruppen- und Pauschalhilfen jährlich die Auf-
S. 669), wird wie folgt geändert:
wendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach
In § 7 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der Hilfearten und Trägergruppen;
Pfandbriefe'' durch die Worte „den nach Zinstypen auf- 3. bei Hilfen in den Nummern 1 und 2 jährlich die Ein-
gegliederten Gesamtbetrag der Pfandbriefe" ersetzt. nahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Ein-
nahmearten;
Artikel 19 4. jährlich, ab 1981 alle vier Jahre, der Bestand an
Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen im
Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem
Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einrichtungsar-
Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
ten, Trägergruppen und verfügbaren Plätzen;
der Jugendhilf_e
5. alle vier Jahre, beginnend 1981, die von den Trä-
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf gern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit ein-
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- schließlich der internationalen Jugendarbeit, auf-
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten gegliedert nach Empfängergruppen und Hilfear-
Fassung wird wie folgt geändert: ten, sowie die entsprechenden Aufwendungen;
1. In§ 1 Abs. 1 werden die Worte „wird je eine Jahres- 6. jährlich, beginnend 1981, die in der Jugendhilfe
statistik als Bundesstatistik" durch die Worte „wer- tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Be-
den statistische Erhebungen als Bundesstatistik" rufsausbildungsabschluß sowie jedes vierte Jahr,
ersetzt. beginnend 1982, zusätzlich nach Stellung im Be-
ruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich so-
2. § 2 erhält folgende Fassung: wie nach Art des Trägers und Art der Einrichtung.''
,,§ 2
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Jugend-
In der Statistik der Sozialhilfe werden im Berichts- wohlfahrtsbehörden" die Worte „sowie die Träger
jahr bei der Hilfe in und außerhalb von Anstalten, Hei- der freien Jugendhilfe und die privatgewerblichen
men oder gleichartigen Einrichtungen erfragt Träger" angefügt.
1 . jährlich die Aufwendungen und bis 1980 die Zahl
der Empfänger der Hilfe, jeweils aufgegliedert
nach Empfängergruppen und Hilfearten, ab 1981 Artikel 20
die Zahl der Empfänger der Hilfe, jährlich abwech- Schwerbehindertengesetz
selnd repräsentativ mit einem Auswahlsatz von
20 v. H. oder total, jeweils aufgegliedert nach § 51 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
Empfängergruppen und Hilfearten, der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1649) erhält folgende Fassung:
2. jährlich die Einnahmen, aufgegliedert nach Ein-
nahmearten." ,,§ 51
Statistik
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(1) Über die Behinderten wird alle zwei Jahre, erst-
a) Das Wort „Jahresstatistik" wird ersetzt durch das mals zum 31. Dezember 1979, eine Bundesstatistik
Wort „Statistik". durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 303
1 . die Zahl der Behinderten, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter, aa) In den Nummern 1 und 5 werden jeweils hin-
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, ter dem Wort „Personen" die Worte „und der
3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf, in Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäu-
ser" eingefügt.
4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich des
Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Er- bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
werbsfähigkeit. „6. das Personal der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten juristischen Personen mit
(2) Über die Durchführung von Maßnahmen zur Reha-
Ausnahme der Betriebskrankenkassen
bilitation wird jährlich, erstmals für 1981, eine Bundes-
privater Unternehmen, der in Absatz 1
statistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestän-
Nr. 7 und 8 bezeichneten Einrichtungen,
de: Unternehmen und Krankenhäuser und
1. die Zahl der Behinderten, die Empfänger von Versorgungsbezügen
2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter, nach beamtenrechtlichen Vorschriften
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
juristischen Personen mit Ausnahme der
3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf, Betriebskrankenkassen privater Unter-
4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich des nehmen sowie der in Absatz 1 Nr. 8 be-
Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Er- zeichneten Krankenhäuser;''.
werbsfähigkeit, cc) In Nummer 7 wird der Punkt nach dem Wort
5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchge- „Unternehmen" gestrichen und werden die
führten Maßnahmen zur Rehabilitation. Worte „mit Ausnahme der Unternehmen mit
einer Bilanzsumme unter fünf Millionen Deut-
(3) Auskunftspflichtig sind sche Mark, bei Wasserwerken unter zwei Mil-
1 . für die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach lionen Deutsche Mark;" angefügt.
§ 3 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden,
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Trä-
ger der Rehabilitation." a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ange-
fügt:
Artikel 21 „d) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2
Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser
Gesetz über die Finanzstatistik auf der Grundlage der im Rahmen der kauf-
Das Gesetz über die Finanzstatistik in der im Bundes- männischen Buchführung eingerichteten
gesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 600-3, veröf- Konten und sonstiger Buchungsaufzeich-
fentlichten bere,nrgten Fassung, zuletzt geändert durch nungen;".
Gesetz vom 12. Juli 1973 (BGBI. I S. 773), wird wie folgt b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
geändert:
,,2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein-
1. § 2 wird wie folgt geändert: nahmen des Bundes, der Länder sowie der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gemeinden und Gemeindeverbände auf der
Grundlage der Gruppierung nach Ausgabe-
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung: und Einnahmearten;".
„6. der sonstigen juristischen Personen des
c) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen Num-
öffentlichen oder privaten Rechts, die auf
mern 4, 5 und 6 werden die Nummern 3, 4 und 5
Dauer überwiegend aus Zuwendungen
und Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
von anderen in diesem Absatz bezeich-
neten juristischen Personen oder den ,,5. jährlich für den fünfjährigen Planungszeit-
Europäischen Gemeinschaften finan- raum die Ausgaben und Einnahmen nach den
ziert werden, sofern die Zuwendungen Finanzplanungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
den Betrag von fünfzigtausend Deutsche bezeichneten juristischen Personen auf der
Mark jährlich übersteigen,". Grundlage der Gruppierung nach Ausgabe-
und Einnahmearten und für das zweite Pla-
bb) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende des nungsjahr in der Gliederung nach Aufgaben-
Halbsatzes durch einen Beistrich ersetzt und gebieten.''
danach folgender Halbsatz angefügt:
,,soweit nicht Nummer 8 Anwendung findet." 3. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,§ 3b
„8. der Krankenhäuser mit kaufmännischer Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
doppelter Buchführung, wenn eine oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mehrere der in den Nummern 2 bis 4 ge-
nannten juristischen Personen Träger 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannte Erfassungsgrenze
oder mit mehr als 50 vom Hundert des anzuheben, wenn dies für die Gewinnung zuver-
Nennkapitals beteiligt sind." lässiger Ergebnisse ausreicht.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
2. bei den Statistiken über Ausgaben und Einnah- wie nach ausgewählten Gründen des
men (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) von der Erfassung der Personalwechsels.''
Haushaltsansätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) abzusehen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wenn die Erfassung der Ausgaben und Einnah-
men nach den Finanzplanungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) aa) Die Worte „Körperschaften und sonstigen"
zu ausreichenden Ergebnissen führt." werden gestrichen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
4. In § 4 wird Nummer 5 gestrichen und der Strichpunkt ,,Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchsta-
in Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt. be b wird der Personalstand bei den in § 2
Abs. 1 Nr. 7 genannten wirtschaftlichen Un-
5. § 6 wird wie folgt geändert: ternehmen, die in rechtlich selbständiger
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils hinter , Form geführt werden, nach Aufgabenberei-
dem Wort „Personen" die Worte „und der in § 2 chen, Geschlecht und Laufbahngruppen ge-
Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser" einge- gliedert."
fügt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 22
„3. den Stand der Schulden des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und Gemeindever- Gesetz über Steuerstatistiken
bände am Ende eines jeden Vierteljahres." Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. Dezember
1966 (BGBI. 1 S. 665), zuletzt geändert durch Arti-
6. § 7 wird wie folgt geändert: kel 160 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. In § 1 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die bis-
bis 6 bezeichneten juristischen Perso- herige Nummer 8 wird Nummer 7.
nen mit Ausnahme der Betriebskranken-
kassen privater Unternehmen, der in § 2
Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Einrichtungen 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Unternehmen sowie der in§ 2 Abs. 1 a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 1 )"
Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 )" ersetzt.
dem Stand vom 30. Juni
b) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 2 bis
a) in jedem Jahr gegliedert nach den 4)" durch die Verweisung ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis
Dienstverhältnissen; 4)" ersetzt.
b) in jedem dritten Jahr zusätzlich ge- c) In Nummer 3 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 5)"
gliedert nach Aufgabenbereichen, durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
Geschlecht, Laufbahngruppen, Ein-
stufungen und nach Gruppen von Be- d) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 6)"
rufen; durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt.
c) in jedem neunten Jahr zusätzlich ge- e) Nummer 5 wird gestrichen.
gliedert nach Altersgruppen;". f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und er-
bb) In Nummer 2 erhält der erste Halbsatz folgen- hält folgende Fassung:
de Fassung: „5. die Erbschaftsteuerstatistik (§ 1 Abs. 1
„2. die Empfänger von Versorgungsbezügen Nr. 7) für das Jahr 1978 zugleich für die vor-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften hergehenden fünf Jahre".
der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
juristischen Personen mit Ausnahme der 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Betriebskrankenkassen privater Unter-
a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 1)"
nehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 be-
durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt.
zeichneten Krankenhäuser nach dem
Stand vom 1. Februar". b) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 2)"
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung: durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt.
„3. die Personalzugänge und -abgänge bei c) In Nummer 3 wird die Verweisung,,(§ 1 Nr. 3 und
Bund, Ländern, Gemeinden mit 3000 und 4)" durch die Verweisung ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und
mehr Einwohnern und der Gemeindever- 4)" ersetzt.
bände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 be- d) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 5)"
zeichneten Krankenhäuser in jedem durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
sechsten Jahr für den Zeitraum vom e) In Nummer 5 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 6)"
1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt.
folgenden Jahres nach Geschlecht,
Dienstverhältnis, Laufbahngruppen so- f) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 305
g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6; die Ver- 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
weisung,,(§ 1 Nr. 8)" wird durch die Verweisung ,,§ 4
,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 7)" ersetzt.
Statistik der Abfallbeseitigung im
4. In § 4 werden die Worte „Industrie und Handwerk Produzierenden Gewerbe und in Krankenhäusern
sind besonders zu kennenzeichnen" gestrichen und ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste
der vor diesen Worten stehende Strichpunkt durch Mal 1980, bei höchstens 80 000 Betrieben des Pro-
einen Punkt ersetzt. duzierenden Gewerbes und der Krankenhäuser Art,
Menge und Beseitigung von Abfällen.
5. Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter
,,§ 5 a der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 genann-
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die ten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe und
nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Ver- Dritte, deren sich die Inhaber oder Leiter der Unter-
hältnisse des Betroffenen dem Statistischen Bun- nehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger
desamt mitzuteilen, soweit sie auf dem Gebiete der der Krankenhäuser.''
Verbrauchsteuern Geschäftsstatistiken oder -Über-
sichten erstellen und in Anwendung des § 9 Abs. 1 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke dem Statistischen Bundesamt zuleiten, das a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
sie aufbereitet, auswertet und nach Zusammenfas- ,,Statistik der Wasserversorgung und Abwasser-
sung veröffentlicht. Das gleiche gilt, soweit die Bun- beseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Ge-
desfinanzbehörden Geschäftsstatistiken oder -Über- werbe".
sichten auf dem Gebiete der Biersteuer den Statisti-
b) In Absatz 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:
schen Landesämtern zuleiten."
,,Die Statistik erfaßt bei höchstens 70 000 Betrie-
6. In § 6 werden nach dem Wort „Steuerstatistiken" die ben des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes
Worte „und der Geschäftsstatistiken oder -übersich- alle zwei Jahre, das nächste Mal 1979,".
ten nach § 5 a" eingefügt. c) In Absatz 3 sind nach dem Wort „Unternehmen"
die Worte „und die Leiter der Betriebe" einzufü-
gen.
Artikel 23
Gesetz über Umweltstatistiken 5. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Umweltstatistiken vom 15. August a) In Absatz 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:
1974 (BGBI. 1 S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz ,,Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Be-
vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2194), wird wie folgt trieben jährlich Zugänge an Sachanlagen, die dem
geändert: Schutz der Umwelt dienen, und zwar jeweils für''.
1. § 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Worten „zu er-
teilen" die Worte ,, , im Baugewerbe nur für Unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nehmen," eingefügt.
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. der Abfallbeseitigung im Produzierenden 6. § 12 wird gestrichen.
Gewerbe und in Krankenhäusern(§ 4),".
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 7. In § 13 wird die Verweisung,,§§ 3 bis 12" durch die
Verweisung ,,§§ 3 bis 11" ersetzt.
,,4. der Wasserversorgung und der Abwas-
serbeseitigung im Bergbau und Verar-
8. In§ 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „zugelassen"
beitenden Gewerbe(§ 6),".
die Worte ,, ; die Weiterleitung von Einzelangaben aus
cc) Nummer 10 wird gestrichen. den Statistiken nach den §§ 3, 5 und 7 an die ge-
nannten obersten Bundes- und Landesbehörden
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die Ab- oder die von ihnen bestimmten Stellen ist unbe-
sätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4. schränkt zugelassen" eingefügt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 9. § 15 wird wie folgt geändert:
,, ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste a) In der Überschrift werden folgende Worte ,, , Än-
Mal 1980, derung des Kreises der Auskunftspflichtigen, Ein-
1. Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseitigung er- schränkung der Merkmalskataloge" angefügt.
faßten Einwohner, b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
2. Angaben über das erfaßte Gebiet, ,,3. den Kreis der Auskunftspflichtigen einzu-
3. Einsammeln und Befördern der Abfälle, schränken und die Erhebungen auf bestimm-
te Wirtschaftsbereiche zu beschränken, so-
4. Art und Menge der Abfälle,
weit dies zur Erzielung zuverlässiger Ergeb-
5. Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen." nisse ausreicht,
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
4. daß die Statistiken nach den §§ 3, 4 und 6 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zum Zwecke der Arbeitserleichterung ab- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
wechselnd mit vollem oder gekürztem Merk-
malskatalog durchgeführt werden." ,,2. die Angaben für die Statistik der Bahnbe-
triebsunfälle monatlich auf amtlichen Erhe-
bungsvordrucken, ''.
Artikel 24
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
„4. die Angaben für den Güterverkehr nach § 5
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Nr. 2 Buchstaben a bis d monatlich und nach
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver- § 5 Nr. 2 Buchstaben e und f jährlich mit
kehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli Sammelmeldung, Lochkarten oder Magnet-
1977 (BGBI. 1S. 1281) wird wie folgt geändert: bändern."
1. In der Überschrift wird das Wort „Außenhandelssta- Artikel 26
tistik" in der Klammer durch die Bezeichnung „Au-
ßenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung'' er- Essigsäureordnung
setzt. Die Anlage 3 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Essigsäureord-
2. § 4 wird wie folgt geändert: nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: nummer Anlage 3 zu 61 2-7-1, veröffentlichten bereinig-
,,(7) Beistellungen bei der Einfuhr zur aktiven ten Fassung, zuletzt geändert durch § 5 Nr. 5 der Ver-
Veredelung und bei der Ausfuhr nach aktiver Ver- ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73), wird wie
edelung sind als solche zu kennzeichnen." folgt geändert:
b) Absatz 10 wird gestrichen. 1. § 72 erhält folgende Fassung:
c) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden Absät- ,,§ 72
ze 8, 9 und 10.
Die Hauptzollämter legen für jedes Betriebsjahr bis
zum 1 5. November den Oberfinanzdirektionen, diese
3. tn § 29 Nr. 1 Buchstabe a und § 30 Abs. 1 Nr. 13 bis zum 1. Dezember dem Bundesministerium der Fi-
Buchstabe b wird das Wort „dreihundert" durch das nanzen eine Nachweisung nach amtlichem Muster
Wort „fünfhundert" ersetzt. über den Verkehr mit Essigsäure in ihrem Bezirk vor."
4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreihundert" 2. Die §§ 73 und 74 werden gestrichen.
durch das Wort „fünfhundert" und das Wort „fünfzig"
durch das Wort „einhundert" ersetzt. Artikel 27
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
5. Abschnitt 1- Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - der Anlage über die Preisstatistik
zu § 31 (Befreiungsliste) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
a) In Nummer 1 Buchstabe a und in Nummer 7 Buch- die Preisstatistik vom 29. Mai 1959 (BAnz. Nr. 104 vom
stabe a wird jeweils das Wort „dreihundert" durch 4. Juni 1959), zuletzt geändert durch Verordnung vom
das Wort „fünfhundert" ersetzt. 9. März 1964 (BAnz. Nr. 51 vom 13. März 1964), wird
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „fünfzig" wie folgt geändert:
durch das Wort „einhundert'' ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Großhandels- und
Verbraucherpreise" durch das Wort „Großhandels-
Artikel 25 preise" ersetzt.
Verordnung über eine Eisenbahnstatistik
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom ,,(3) Die Statistik nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes wird
8. August 1965 (BGBI. 1S. 7 49) wird wie folgt geändert: hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljähr-
1. In § 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: lich, hinsichtlich der Preise für Leistungen des Gast-
gewerbes, soweit die Erhebungen für regionale
,,2. eine Statistik der Bahnbetriebsunfälle;". Preisvergleiche bestimmt sind, in Zeitabständen von
drei Jahren durchgeführt.''
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 Artikel 28
Die Statistik der Bahnbetriebsunfälle erfaßt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Bahnbetriebsunfälle nach Art der Unfälle sowie die
Die auf den Artikeln 24 bis 27 beruhenden Teile der
Zahl der verletzten oder getöteten Personen.''
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigun9. durch Rechts-
3. § 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung: verordnung geändert werden, wenn die Anderung für die
„ 1 . im Personenverkehr die beförderten Personen Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergebnisse er-
und die Personenkilometer nach Art der Fahr- forderlich ist oder einer weitergehenden Vereinfachung
ausweise;''. dient.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 307
Artikel 29 Artikel 30
Neufassung der betroffenen Gesetze und Berlin-Klausel
Rechtsverordnungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
(1) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wortlaut des durch einen Artikel dieses Gesetzes geän-
derten Gesetzes in der vom Tage nach der Verkündung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- Artikel 31
machen. Inkrafttreten
(2) Für die durch Artikel 24 bis 27 geänderten Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
verordnungen gilt Absatz 1 entsprechend. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Vom 14. März 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-
bereinigungsgesetz) vorn 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vorn 4. Juli
1957 (BGBI. I S. 694) in der ab 21. März 1980 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ur-
sprünglichen Fassung ist am 12. Juli 1957 in Kraft ge-
treten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 29-3, veröffentlichte bereinigte Fassung des Ge-
setzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes über die Sammlung des Bundesrechts vorn
10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des § 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vorn 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451 ),
2. das am 10. Januar 1971 in Kraft getretene Ände-
rungsgesetz vorn 6. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 9) und
3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1
des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
1980 (BGBI. 1 S. 294).
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 309
Gesetz
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
§ 1 c) bei Verheirateten: Alter des überlebenden Ehe-
Um die Veränderungen in Zahl und Zusammenset- gatten,
zung der Bevölkerung und ihre Ursachen im Geltungs- d) Todesursache, bei Sterbefällen innerhalb der er-
bereich dieses Gesetzes festzu~tellen, wird eine Bun- sten vierundzwanzig Lebensstunden auch Le-
desstatistik durchgeführt. Sie umfaßt bensdauer.
1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (2) Die Zählkarten werden von den Standesbeamten
einschließlich der Todesursachenstatistik, und in den Fällen der§§ 18, 19 und 34 des Personen-
2. die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesa- standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
chen, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
3. die Wanderungsstatistik und zes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), von den dort ge-
4. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. nannten Stellen ausgefüllt. In den Ländern, in denen ein
Leichenschauschein (Totenschein) eingeführt ist, der
die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Tatbestän-
§ 2 de enthält, brauchen diese Tatbestände nicht in die
( 1) Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbe- Zählkarten aufgenommen zu werden. Der Leichen-
wegung werden bei Eheschließungen, Geburten und schauschein (Totenschein) tritt insoweit an die Stelle
Sterbefällen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestän- der Zählkarte.
de erfaßt: (3) Soweit die Angaben, die zum Ausfüllen der Zähl-
1. Bei Eheschließungen: karten nötig sind, nicht aus den Eintragungen in die Per-
sonenstandsbücher oder aus anderen vorgelegten Un-
a) Tag der Eheschließung, terlagen hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die
b) Wohngemeinde, Alter, bisheriger Familienstand Eheschließenden, für die Angabe der Todesursache die
und Kinder der Ehegatten, nach Landesrecht für die Leichenschau zuständigen
c) rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit Ärzte oder sonstigen Personen auskunftspflichtig. Für
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt- die Angabe von Körpergewicht, Körperlänge und er-
anschauungsgemeinschaft und Staatsangehö- kennbaren Fehlbildungen bei der Geburt sind in den Fäl-
rigkeit; len, in denen sie hinzugezogen wurden, der Arzt oder die
Hebamme, in den übrigen Fällen die Anzeigenden aus-
2. bei Lebend- und Totgeburten: kunftspflichtig.
a) Geburtstag, Geschlecht, Körpergewicht, Körper-
länge, erkennbare Fehlbildungen, Angabe über §3
Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes, ( 1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehe-
b) Wohngemeinde und Alter der Eltern, sachen werden bei gerichtlichen Entscheidungen über
c) Erwerbstätigkeit der Mutter, rechtliche Zugehö- Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitskla-
rigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, gen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsge- 1. Kläger und Widerkläger,
meinschaft und Staatsangehörigkeit,
2. Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklärung, Auf-
d) Mehrlingsgeburt, hebung, Scheidung, Klageabweisung, Schuldaus-
e) bei ehelichen Kindern: Tag der Eheschließung der spruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmun-
Eltern, Geburtenfolge sowie Geburtsdatum des gen),
vorangegangenen Kindes; 3. Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,
3. bei Sterbefällen: 4. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
a) Sterbetag, Geschlecht, Alter, Familienstand - bei einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltan-
Kindern Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehe- schauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit
lichkeit - und Wohngemeinde, der Ehegatten.
b) Erwerbstätigkeit, rechtliche Zugehörigkeit oder (2) Die Zählkarten werden von den Urkundsbeamten
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge- der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nach
sellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten
und Staatsangehörigkeit, ausgefüllt.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
§4 §6
Für die Wanderungsstatistik werden bei der An- und ( 1 ) Die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten
Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) und Sterbefälle ( § 2 Abs. 1 ) und für rechtskräftige Urtei-
nach den Meldescheinen mit folgenden Tatbeständen le in Ehesachen ( § 3 Abs. 1) sowie die Leichenschau-
laufend erfaßt: scheine ( § 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Melde-
scheine (§ 4) sind mindestens monatlich an das Stati-
1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der
stische Landesamt zu übersenden. Die Leichenschau-
alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde,
scheine sind über das Gesundheitsamt zu leiten.
Haupt- und Nebenwohnsitz,
2. Geschlecht, Alter und Familienstand, (2) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe
3. Erwerbstätigkeit und rechtliche Zugehörigkeit oder c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesell- oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
schaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen in der Gliederung nach dem Jahr der Eheschlie-
Staatsangehörigkeit. ßung, der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungs-
wechsels von den Statistischen Ämtern des Bundes
und der Länder veröffentlicht werden.
§ 5
Bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes § 7
sind auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und
der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt
sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter §8
und Familienstand festzustellen. (Inkrafttreten)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 311
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Umweltstatistiken
Vom 14. März 1980
Auf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur
Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-
bereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über Umweltstatistiken in der ab 21. März 1980 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 18. August 1974 in Kraft getretene Gesetz
vom 15. August 1974 (BGBI.I S. 1938),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 287 Nr. 12 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), der
durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1942) geändert worden ist,
3. das am 21. August 1976 in Kraft getretene Ände-
rungsgesetz vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2194)
und
4. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 23
des 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März
1980 (BGBI. I S. 294).
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundesminister des Innern
Baum
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
über Umweltstatistiken
Erster Abschnitt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Allgemeine Vorschriften Bundesrates
a) für die statistische Erfassung andere Min-
§ 1 destbestandsgrößen als die in Nummer 1
Zweck des Gesetzes genannten festzusetzen,
Für Zwecke der Umweltplanung werden Bundesstati- b) andere Tierarten als die in Nummer 1 ge-
stiken durchgeführt. Sie erstrecken sich auf Daten über nannten in die Erhebungen einzubeziehen,
Umweltbelastungen und Umweltschutzmaßnahmen.
wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger
Ergebnisse notwendig ist.
§ 2 (4) Zur Vorbereitung der Erhebungen können Probe-
Erhebungen erhebungen durchgeführt werden.
( 1) Die Erhebungen umfassen Statistiken Zweiter Abschnitt
1. der öffentlichen Abfallbeseitigung (§ 3),
Einzelvorschriften
2. der Abfallbeseitigung im Produzierenden Gewerbe
und in Krankenhäusern (§ 4), §3
3. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentli- Statistik der öffentlichen Abfallbeseitigung
chen Abwasserbeseitigung (§ 5), ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste
4. der Wasserversorgung und der Abwasserbeseiti- Mal 1980,
gung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe(§ 6), 1. Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseitigung erfaß-
5. der Wasserversorgung und der Abwasserbeseiti- ten Einwohner,
gung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Ver- 2. Angaben über das erfaßte Gebiet,
sorgung (§ 7),
3. Einsammeln und Befördern der Abfälle,
6. der Abfallbeseitigung und der Abwasserbeseitigung
in der Viehhaltung (§ 8), 4. Art und Menge der Abfälle,
7. der Unfälle bei der Lagerung wassergefährdender 5. Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen.
Stoffe (§ 9), (2) Auskunftspflichtig sind die nach§ 3 des Abfallbe-
8. der Unfälle beim Transport wassergefährdender seitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Stoffe (§ 10), chung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41) zur Beseiti-
gung Verpflichteten und Dritte, deren sich diese bedie-
9. der Investitionen für Umweltschutz im Produzieren-
den Gewerbe (§ 11 ). nen.
§4
(2) Das Produzierende Gewerbe im Sinne des Absat-
Statistik der Abfallbeseitigung im
zes 1 Nr. 2 und 9 umfaßt die Wirtschaftsbereiche Ener-
Produzierenden Gewerbe und in Krankenhäusern
giewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau, Verar-
beitendes Gewerbe, Baugewerbe. ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste
Mal 1 980, bei höchstens 80 000 Betrieben des Produ-
(3) 1. Die Viehhaltung im Sinne des Absatzes 1 zierenden Gewerbes und der Krankenhäuser Art, Men-
Nr. 6 beginnt mit Mindestbestandsgrößen an ge und Beseitigung von Abfällen.
Legehennen, Mastgeflügel und Schweinen in
Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 in (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der
Verbindung mit§ 10 des Bundes-Immissions- Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 genannten Be-
schutzgesetzes bedürfen. triebe gehören, die Leiter dieser Betriebe und Dritte, de-
ren sich die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder
2. Der Bundesminister des Innern wird ermäch- Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäu-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister ser.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 313
§5 2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,
Statistik der öffentlichen Wasserversorgung 3. Menge und Schädlichkeit des Abwassers,
und der öffentlichen Abwasserbeseitigung 4. Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung,
( 1) Die Statistik erfaßt alle vier Jahre, erstmals für 5. Sammlung und Ableitung des Abwassers,
1975,
6. Menge, Behandlung, Verwendung und Beseitigung
1. in der öffentlichen Wasserversorgung des Klärschlamms.
a) Gewinnung, Bezug und Beschaffenheit von (2) Die Merkmale werden erhoben bei allen Betrieben
Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwas- von Unternehmen der Wirtschaft mit einem Bezug oder
ser, getrennt nach Gewinnungsanlagen, einer Gewinnung von Wasser ab insgesamt 10 000 m 3
b) Abgabe von Wasser nach Menge und Beschaf- je Jahr, darüber hinaus im Produzierenden Gewerbe
fenheit, ohne Baugewerbe auch bei Betrieben mit einem Bezug
oder einer Gewinnung von Wasser von weniger als ins-
c) Zahl der versorgten Einwohner;
gesamt 10 000 m3 je Jahr. Hiervon sind die bereits nach
2. in der öffentlichen Abwasserbeseitigung den§§ 5 und 7 Auskunftspflichtigen ausgenommen. Die
a) Menge des Abwassers, Erhebung kann auf Betriebe mit einem geringeren Bezug
oder einer geringeren Gewinnung von Wasser als insge-
b) Herkunft des Abwassers, samt 10 000 m 3 je Jahr ausgedehnt werden, wenn dies
c) Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung, für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig
ist.
d) die an öffentliche Kanalisation und Kläranlagen
angeschlossenen und nicht angeschlossenen (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der
Einwohner, Schädlichkeit des an öffentliche Ka- Unternehmen und die Leiter der Betriebe.
nalisation und Kläranlagen angeschlossenen ge-
werblichen Abwassers einschließlich Schädlich-
§ 7
keit des Abwassers landwirtschaftlicher Betriebe,
soweit es nicht durch landwirtschaftliche Verwer- Statistik der Wasserversorgung und der
tung beseitigt wird, Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken
e) Sammlung und Ableitung des Abwassers, für die öffentliche Versorgung
f) Menge, Behandlung, Verwendung und Beseiti- ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals für
gung des Klärschlamms, 1975,
g) Einnahmen aus und Ausgaben für Ableitung und 1. Gewinnung und Bezug des Wassers,
Behandlung des Abwassers.
2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,
(2) Auskunftspflichtig sind Anstalten und Körper- 3. Menge, Rückkühlung, Behandlung und Beseitigung
schaften des öffentlichen Rechts, Inhaber oder Leiter des Abwassers, getrennt nach Kühlwasser und son-
von Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anla- stigem Abwasser.
gen der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent-
lichen Abwasserbeseitigung betreiben. Besitzt ein Aus- (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von
kunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selb- Unternehmen, die Wärmekraftwerke für die öffentliche
ständigen Wasserversorgungs- und Entwässerungsge- Versorgung betreiben. Besitzt ein Auskunftspflichtiger
bieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils geson- an getrennten Orten Wärmekraftwerke, so ist für die ein-
dert zu berichten. Die Auskünfte sind gesondert für die zelnen Werke jeweils gesondert zu berichten.
einzelnen Gemeinden zu erteilen.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, §8
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Statistik der Abfallbeseitigung
rates und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung
1 . den Begriff „Schädlichkeit" im Sinne dieses Geset- ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals für
zes näher zu bestimmen, 1975,
2. bei Bedarf alle vier Jahre, erstmals für 1977, Erhe-
bungen über ausgewählte Merkmale bei ausgewähl- 1 . Art, Menge und Beseitigung von Abfällen,
ten Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 anzuordnen. 2. Sammlung und Beseitigung des Abwassers.
§6 (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von
Betrieben mit Viehhaltung.
Statistik der Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung im Bergbau
und Verarbeitenden Gewerbe §9
( 1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 70 000 Betrie- Statistik der Unfälle bei der Lagerung
ben des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes alle wassergefährdender Stoffe
zwei Jahre, das nächste Mal 1979, (1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975, fol-
1. Gewinnung, Bezug, Abgabe, Gebrauch und Ver- gende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen bei der
brauch von Wasser, Lagerung wassergefährdender Stoffe
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1 . Art des Lagerbehälters, § 13
2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, Geheimhaltung
3. Art, Ort und Zeit des Unfalls, ( 1 ) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11
4. Ursache des Unfalls, Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwek-
5. Unfallfolgen. ke durch die erhebenden Behörden an die für Umwelt-
schutz und fachlich zuständigen obersten Bundes- und
(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht zu- Landesbehörden und an die für Umweltfragen zuständi-
ständigen Dienststellen. gen oberen Bundes- und Landesbehörden sowie Bun-
des- und Landeseinrichtungen ohne Nennung des Na-
§10 mens und der Anschrift des Auskunftspflichtigen ist zu-
Statistik der Unfälle beim Transport gelassen; die Weiterleitung von Einzelangaben aus den
wassergefährdender Stoffe Statistiken nach den §§ 3, 5 und 7 an die genannten
obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ih-
(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975, fol- nen bestimmten Stellen ist unbeschränkt zugelassen.
gende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen beim
Transport wassergefährdender Stoffe (2) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Ge-
1. Beförderungsmittel, setz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.
2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes,
3. Art, Ort und Zeit des Unfalls, § 14
4. Ursache des Unfalls, Einstellung von Statistiken, Änderung der Periodizität,
5. Unfallfolgen. Änderung des Kreises der Auskunftspflichtigen,
Einschränkung der Merkmalskataloge
(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht zu-
ständigen Dienststellen. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 11 anzuordnen,
Statistik der Investitionen für Umweltschutz 1. die Durchführung von Umweltstatistiken, deren Er-
im Produzierenden Gewerbe gebnisse nicht mehr benötigt werden, einzustellen,
( 1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Betrie- 2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis oder zur Verbes-
ben jährlich Zugänge an Sachanlagen, die dem Schutz serung des Erkenntniswertes der Statistiken von
der Umwelt dienen, und zwar jeweils für dem in diesem Gesetz vorgesehenen Turnus der Um-
weltstatistiken abzuweichen. Dabei dürfen die Perio-
1. Abfallbeseitigung, dizität weder verkürzt noch vorverlegt und die Zahl
2. Gewässerschutz, der Erhebungen auf die Dauer nicht erhöht werden,
3. Lärmbekämpfung, 3. den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken
und die Erhebungen auf bestimmte Wirtschaftsberei-
4. Luftreinhaltung. che zu beschränken, soweit dies zur Erzielung zuver-
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von lässiger Ergebnisse ausreicht,
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Aus- 4. daß die Statistiken nach den §§ 3, 4 und 6 zum
künfte nach Absatz 1 sind für Unternehmen und Betrie- Zwecke der Arbeitserleichterung abwechselnd mit
be oder in der Energiewirtschaft für die einzelnen Be- vollem oder gekürztem Merkmalskatalog durchge-
triebsteile der Unternehmen, im Baugewerbe nur für Un- führt werden.
ternehmen, zu erteilen.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Vierter Abschnitt
rates den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschrän-
ken, soweit dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb- Schlußvorschriften
nisse ausreicht.
§ 15
Dritter Abschnitt Berlin-Klausel
Gemeinsame Vorschriften Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
§12 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
Angaben zur Kennzeichnung der Befragten leitungsgesetzes.
Außer den in den §§ 3 bis 11 bezeichneten Merkma-
len werden Angaben zur Kennzeichnung der Befragten
§ 16
erhoben, die zur Prüfung der Auskunftspflicht und der
statistischen Zuordnung erforderlich sind. Inkrafttreten
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 315
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 10. März 1980
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember
1979 (BGBI. 1S. 2290), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
1 04 Dextran 1 1. Juli 1985
als lnjektionslösung
105 Etofyllinclofibrat, [2-(7-Thea= 1. Juli 1985
phyllinyl)ethyl]-2-(4-chlorphenoxy)-
2-methylpropionat und seine Salze
106 Ketazolam, 11-Chlor-8, 1 2b-dihydro- 1. Juli 1985
2,8-dimethyl-1 2b-phenyl-4H-
[ 1,3]oxazino[3,2-d][1,4 ]benzodiazepin-
4,7 (6H)-dion und seine Salze
107 Piroxicam, 4-Hydroxy-2-methyl-N- 1. Juli 1985
2-pyridyl-2H-1 ,2-benzothiazin-
3-carboxamid-1 ,1-dioxid
und seine Salze
108 Pivmecillinam, Pivaloyloxymethyl- 1. Juli 1985
(2S, 5R, 6R)-6-(perhydroazepin-
1-ylmethylenamino)penicillanat
und seine Salze
109 Ticlopidin, 5-(2-Chlorbenzyl)-4,5, 1. Juli 1985
6, 7 -tetrahydrothieno[3,2-c] pyridin
und seine Salze
110 Zubereitungen aus
Pyrimethamin -5-(4-Chlorphenyl)- 1. Juli 1985
6-ethyl-2,4-pyrimidindiamin-
und seinen Salzen
und
Sulfadoxin -N1-(5,6-Dimethoxy- 1. Juli 1985
4-pyrimidinyl)sulfanilamid-
und seinen Salzen
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin
hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschrif-
ten bleiben unberührt.
Bonn, den 10. März 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 317
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Analysenverordnung
Vom 13. März 1980
Auf Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeichnungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1972 (BGBI. 1 S. 1545), der durch Arti-
kel 34 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Erste Analysenverordnung vom 20. Dezember
1973 (BGBI. 1974 1 S. 33) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Maßgebend sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 bezeichneten Anhänge der Richtlinie in ihrer jeweils
jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten veröffentlichten Fassung. Dabei sind Änderungs-
richtlinien vom ersten Tage des vierten Monats an zu
berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Textilkenn-
zeichnungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 13. März 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. März 1980
Auf Grund des§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er- bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem
klärung der chilenischen Direktion für Industrie und sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
Handel bekanntgemacht: nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 10. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 15. März 1980
Tag Inhalt Seite
7. 3. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. Januar 1980
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Wegscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
1. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
11. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 219
20. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
25. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gast-
wirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
27. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . 222
28. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
28. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
28. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
29. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
3. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
3. 3. 80 Bekanntmachung über Jien Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
4. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften . . . . . 227
5. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1.20 DM zuzüglich -.60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6.5 %
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. März 1980
Auf Grund des§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er- bringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem
klärung der chilenischen Direktion für Industrie und sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
Handel bekanntgemacht: nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 10. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 15. März 1980
Tag Inhalt Seite
7. 3. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. Januar 1980
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Wegscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
1. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
11. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 219
20. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
25. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gast-
wirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
27. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . 222
28. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
28. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
28. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
29. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
3. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
3. 3. 80 Bekanntmachung über Jien Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
4. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften . . . . . 227
5. 3. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1.20 DM zuzüglich -.60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6.5 %
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Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980 319
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 279/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für landwirtschaftli-
che Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den übersee-
ischen Ländern und Gebieten, hinsichtlich der Liste dieser Länder und
Gebiete 8. 2. 80 L 31 /1
5. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 280/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 938/79 über die Lieferung von M agerm i I eh pu lver
an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rah-
men des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1979 8. 2. 80 L 31/2
7. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 285/80 der Kommission ;?:Ur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2524/79 und zur zweiten Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1715/79 hinsichtlich der für die Destillation der Ne-
benerzeugnisse der Weinbereitung für das Wirtschaftsjahr
1978/79 vorgesehenen Termine 8. 2.80 L 31 /12
5. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 291 /80 des Rates zur Festlegung bestimmter
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
b es t ä n de, die für Schiffe gelten, die die Flagge Schwedens führen 9. 2.80 L 32/1
8. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 298/80 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen zu pauschal im
voraus festgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 9. 2. 80 L 32/23
8. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 299/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für den Monat Februar 1980 9. 2. 80 L 32/28
8. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 301 /80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 571178 bezüglich der Ausstellung der Ausfuhrli-
zenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf dem Rind f I e i s c h-
s e kt o r 9. 2. 80 L 32/31
Andere Vorschriften
4. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 253/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus syntheti-
schen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 90 (Kennziffer 0900), mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.2.80 L 28/10
1. 2. 80 Entscheidung Nr. 257 /80/EGKS der Kommission zur Einführung von
gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der
Eisen- und Stahlindustrie 6. 2.80 L 29/5
5. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 258/80 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für künstliche Blumen, Blätter und Früchte usw., der
Tarifnummer 67.02, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 6. 2.80 L 29/9
8. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 307 /80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnissen
mit Ursprung in den Philippinen 12.2.80 L 35/5
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 349. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 29. Februar 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 54 vom 18. März 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 54 vom 18. März 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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