277
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1980 Nr. 11
tag Inhalt Seite
6. 3. 80 Kostenordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt . . . . . . . 277
neu: 2121-51-10
10. 3. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfonds-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
780-5-2
11. 3. 80 Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
neu: 2030-23-1
12. 3. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführ(Jng und Entschädigung
der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Arzte (Zahnärzte) und
Krankenkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
827-9
5. 3. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 20, Artikel 12 Nr. 3 Abs. 1 und 3
sowie Artikel 5 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts) . . . . . . . . . . 283
1104-5, 400-2, 404-19-1, 300-2
5. 3. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 20 und Artikel 12 Nr. 3 Abs. 1 des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
1104-5, 400-2, 404-19-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1979, beigefügt.
Kostenordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 6. März 1980
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelge- 2. einem Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) in des § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko- vorliegen, 5 000 DM
stengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
3. einem Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft des § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor-
verordnet: liegen, 6 000 DM.
§ 1
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Ent- Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben bei
scheidung über die Zulassung eines Arzneimittels so-
wie für andere Amtshandlungen Kosten (Gebühren und 1. einer Neuzulassung wegen der Änderung der Zu-
Auslagen) nach dieser Kostenordnung. sammensetzung der wirksamen Bestandteile nach
der Art, wenn die Änderung vom Bundesgesund-
heitsamt empfohlen worden ist,
§ 2
2. einer Neuzulassung wegen der Änderung der Zu-
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu erheben
sammensetzung der wirksamen Bestandteile nach
bei der Menge, außer bei einem nach Artikel 3 § 7 des
1. einem Arzneimittel, das der automatischen Ver- Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
schreibungspflicht nach § 49 des Arzneimittelgeset- vom 24. August 1976 (BGBI.I S. 2445) als zugelas-
zes unterliegt, 8 000 DM sen geltenden Arzneimittel.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Werden verschiedene Konzentrationen eines Arznei- wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Ver-
mittels gleicher Darreichungsform zugelassen, so wird hältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering
für eine Zulassung die volle Gebühr und für jede weitere ist.
Zulassung eine halbe Gebühr erhoben. § 6
(2) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außerge- Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
wöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden,
bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren- wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal-
schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Ge- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der
bühr nach Satz 1 zu rechnen ist. wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amts-
(3) Wird ein Arzneimittel auf der Grundlage der nach handlung für den Gebührenschuldner sowie dessen
§ 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bekannt- wirtschaftliche Verhältnisse andererseits dies rechtfer-
gemachten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt sich tigen.
die Gebühr um die Hälfte. § 7
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
§ 3
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgeset-
1. wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, the-
zes angeordnet, so kann dafür eine Gebühr von 30 bis
rapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit
300 DM erhoben werden. Das gleiche gilt, wenn ein
eines Arzneimittels
Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Arzneimittelrechts angeordnet wird. mindestens 200 DM
jedoch nicht mehr als 1 000 DM
§ 4 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 DM
Bei anderen Entscheidungen über die Zulassung sind 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 DM.
an Gebühren zu erheben für
1. die Änderung eines Zulassungsbescheides infolge
einer Änderung der Bezeichnung eines Arzneimittels § 8
600 DM (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
2. die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulas- tungskostengesetzes zu erstatten. § 5 dieser Verord-
sung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgeset- nung findet entsprechende Anwendung.
zes 500 DM (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesan-
3. eine Verlängerung einer Zulassung nach§ 31 Abs. 3 zeiger sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens
des Arzneimittelgesetzes 1 000 DM einer Zulassung nicht zu erstatten.
4. eine Verlängerung der Frist im Falle des § 31 Abs. 1
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes 300 DM. § 9
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 5 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auch im
Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
Land Berlin.
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, § 10
wenn an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf ( 1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Grund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Inter-
esse besteht und der Antragsteller infolge der seltenen (2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
Anwendungsfälle oder weil die Zielgruppe, für die das vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maß-
Arzneimittel bestimmt ist, klein ist, einen den Entwick- gabe der §§ 2 bis 8 erhoben werden, soweit bei den
lungs- und Zulassungskosten angemessenen wirt- Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-
schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Erhe- den Erlaß dieser Kostenordnung die Kostenentschei-
bung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, dungen ausdrücklich vorbehalten sind.
Bonn, den 6. März 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 279
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 10. März 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November „Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid
1976 (BGBI. 1 S. 3109) wird im Einvernehmen mit dem erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1
Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun- zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fäl-
desrates sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes lig."
über Ordnungswidrigkeiten verordnet:
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussicht-
Artikel 1 lich weniger als einhundert Deutsche Mark, so
wird der Beitrag jährlich erhoben."
Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. § 7 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727) wird wie folgt ge-
ändert: „Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster
für die Mitteilung bekannt."
1. § 2 wird wie folgt geändert: 4. § 11 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 11
,,(1) Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3 ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1
Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Mo- des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2
nat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird der Bei- Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
trag von Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung bindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder
bis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Mo- § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht
nate August bis einschließlich Dezember sowie vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
die Monate Januar bis einschließlich Juli erho-
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
ben."
dung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bun-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: desamt übertragen
,,(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2
mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzei- und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach
ger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Sie ist § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen
spätestens am 15. Tage nach Ablauf des jeweili- sind."
gen Erhebungszeitraumes abzusenden."
Artikel 2
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kalenderhalb- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
jahr" durch das Wort „Kalenderjahr" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Absatz-
fondsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Mu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ster für die Mitteilung bekannt." in Kraft.
Bonn, den 10. März 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
über das Berechnen und Durchführen der Erstattung
nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
(Versorgungsausglelchs-Erstattungsverordnung)
Vom 11. März 1980
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung § 2
beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom Berechnen der Erstattungsbeträge
14. Juni 1976 (BGBI. I S. 1477) wird von der Bundesre-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Die aus der Versicherung eines Ausgleichsbe-
rechtigten gezahlten Gesamtaufwendungen ( § 1 ) eines
Kalenderjahrs sind
§ 1
Erstattungsfähige Aufwendungen 1. um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-
versicherung (§§ 1234, 1255 b Abs. 2 der Reichs-
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1304 b Abs. 2 versicherungsordnung, §§ 11, 32 b Abs. 2 des Ange-
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 83 b stelltenversicherungsgesetzes, Artikel 2 § 15 des
Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-
sind zes, Artikel 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-
1. die Versichertenrente des Ausgleichsberechtigten, Neuregelungsgesetzes), und
2. die Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des 2. um die dem Träger der Rentenversicherung nach § 1
Ausgleichsberechtigten, der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom
11. Mai 1979 (BGBI. 1S. 541 ) zu zahlenden Beträge
3. die Abfindung für eine Witwen- oder Witwerrente
(§ 1302 der Reichsversicherungsordnung,§ 81 des zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist in den Fällen
Angestelltenversicherungsgesetzes) aus der Versi- des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit den Werteinheiten zu ver-
cherung des Ausgleichsberechtigten, vielfältigen, die sich aus dem Anwenden des § 1304 b
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung und des
4. die in der Versichertenrente des Ausgleichsberech- § 83 b Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsge-
tigten enthaltenen Kinderzuschüsse (§ 1262 der setzes ergeben, und durch alle Werteinheiten der Ren-
Reichsversicherungsordnung, § 39 des Angestell- tenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten zu teilen.
tenversicherungsgesetzes) und die zusammen mit Das Ergebnis dieser Rechnungen ist der zu erstattende
dieser Rente gezahlten Kindergeld-Ausgleichsbeträ- Betrag.
ge (§ 45 a des Bundeskindergeldgesetzes),
5. die in den Waisenrenten aus der Versicherung des (2) Die Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 sind in
Ausgleichsberechtigten enthaltenen Erhöhungsbe- Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 1303 Abs. 9 Satz 2
träge ( § 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Reichsversi- der Reichsversicherungsordnung und nach § 82 Abs. 9
cherungsordnung, § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 des An- Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu er-
gestelltenversicherungsgesetzes), statten.
6. die Ausgaben für die dem Ausgleichsberechtigten (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist bei einer
oder seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen Rente, die nach Artikel 2 §§ 32 bis 36 des Arbeiterren-
der Rehabilitation, tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach
7. die Beitragserstattung ( § 1303 der Reichsversiche- Artikel 2 §§ 31 bis 35 des Angestelltenversicherungs-
rungsordnung, § 82 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes umgestellt ist, der Zahlbetrag
gesetzes). der Rente in Werteinheiten mit den Faktoren umzurech-
nen, die als Rechengrößen zur Durchführung des Ver-
(2) Für die Erstattung werden zugrunde gelegt sorgungsausgleichs vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung alljährlich im Bundesanzeiger bekannt-
1. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und gemacht werden.
Nr. 7, wenn in it'lnen Rentenanwartschaften berück-
sichtigt sind, die nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerli- (4) Lagen der Begründung der Rentenanwartschaft
chen Gesetzbuchs begründet wurden, und mehrere Versorgungen oder Versorgungsanwartschaf-
2. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 6, wenn die Lei- ten zugrunde, ist die Summe der nach den Absätzen 1
stung der Rehabilitation nach Rechtskraft der Ent- bis 3 zu erstattenden Beträge auf die erstattungspflich-
scheidung des Familiengerichts nach § 1587 b tigen Träger der Versorgungslast aufzuteilen. Die Auf-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt wur- teilung erfolgt entsprechend dem Anteil des einzelnen
de. Trägers der Versorgungslast am Gesamtbetrag der in
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 281
der Ehezeit erworbenen Teile der Versorgungen oder Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhenden Lei-
Versorgungsanwartschaften. stungsanteils beizufügen. Entsprechendes gilt für spä-
tere Anforderungen, wenn sich das der Anteilsberech-
§ 3 nung zugrunde liegende Verhältnis geändert hat.
Durchführen der Erstattung
(1) Der Träger der Rentenversicherung fordert den § 4
zu erstattenden Betrag(§ 2) für jedes Kalenderjahr bis Übergangsvorschrift
zum Ende des folgenden Kalenderjahrs beim zuständi- Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 ist beim Be-
gen Träger der Versorgungslast an; kürzere Erstat- rechnen der Erstattungsbeträge ( § 2 Abs. 1 Satz 2) der
tungszeiträume können zwischen den beteiligten Stel- sich nach Anwenden des § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebende
len vereinbart werden.
Betrag mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 1
(2) In die Anforderungen sind die erforderlichen An- Abs. 1 Nr. 6 und 7 mit dem Faktor 1,117 zu vervielfälti-
gaben über gen.
1 . den Ausgleich~pflichtigen, § 5
2. die Art und Höhe der erstattungsfähigen Aufwendun- Berlin-Klausel
gen,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. die Berechnung des Anteils der erstattungsfähigen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
Aufwendungen, der auf den Träger der Versorgungs- ten Rentenversicherungs-ÄnderunQsgesetzes und mit
last entfällt, · Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes zur Anderung beamten-
aufzunehmen. versorgungsrechtlicher Vorschriften auch im Land Ber-
lin.
(3) Soweit für einen Träger der Versorgungslast
mehrere Anforderungen in einer Sammelanforderung § 6
zusammengefaßt werden, sind die Angaben nach Ab-
Inkrafttreten
satz 2 für jeden Erstattungsfall gesondert mitzuteilen.
Der ersten Anforderung 1st eine Berechnung des auf die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in
Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Kraft.
Bonn, den 11 . März 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Amtsdauer,
Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse
der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
Vom 12. März 1980
Auf Grund des § 368 o Abs. 4 Satz 3 der Reichsver- Entschädigung für Zeitaufwand, deren Höhe die
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, beteiligten Körperschaften festsetzen; die Fest-
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten setzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe-
Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- hörde." ersetzt.
net: b) In Satz 2 wird das Wort „Zeitverlust" durch das
Artikel 1 Wort „Zeitaufwand" ersetzt.
Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung 5. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und Entschädigung der Mitglieder der Bundesaus-
schüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) „Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
und Krankenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Mitglieder der Ausschüsse erhalten eine pauschale
Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sit-
Fassung wird wie folgt geändert: zungen, deren Höhe die beteiligten Körperschaften
festsetzen; die Höhe der Entschädigung für die wei-
teren unparteiischen Mitglieder beträgt 50 vom Hun-
1. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Zeitverlust" durch das
dert der Höhe der Entschädigung für die Vorsitzen-
Wort „Zeitaufwand" ersetzt.
den."
2. In § 7 Satz 1 werden die Worte „Reisekostenstufe
Artikel 2
1b" durch die Worte „Reisekostenstufe C" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Reisekostenstufe tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
1b" durch die Worte „Reisekostenstufe C" ersetzt. ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 werden die Worte „ein Sitzungsgeld in
Höhe von 30,- Deutsche Mark für jeden Sitzungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tag." durch die Worte „für jeden Sitzungstag eine in Kraft.
Bonn, den 12. März 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 283
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom mer 20 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, und
28. Februar 1980 - 1 Bvl 17177, 1 Bvl 7 /78, 1 Bvl Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 dieses Gesetzes, so-
9/78, 1 Bvl 14/78, 1 Bvl 15/78, 1 Bvl 16/78, 1 Bvl weit er diese Vorschriften betrifft, sind mit dem
37178, 1 Bvl 64/78, 1 Bvl 7 4/78, 1 Bvl 78/78, 1 Bvl Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetzgeber
100/78, 1 Bvl 5/79, 1 Bvl 16/79, 1 BvR 807178 -, er- nach Maßgaben der Gründe eine ergänzende Rege-
gangen auf Vorlagen und auf Verfassungsbeschwerde, lung für Härtefälle zu treffen.
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
III. Artikel 12 Nummer 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Er-
1. § 1587 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1587 a sten Eherechtsreformgesetzes sind mit dem Grund-
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt gesetz vereinbar.
durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) IV. §§ 23 b und 23 c des Gerichtsverfassungsgeset-
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421 ), und zes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten
Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 dieses Gesetzes, so- Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundge-
weit er diese Vorschriften und § 1587 g BGB betrifft, setz vereinbar.
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
II. § 1587 b Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 1587 a Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Bürgerli- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
chen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Num- sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) sind mit dem Grundge-
28. Februar 1980 - 1 Bvl 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR setz vereinbar.
1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79 -, ergangen auf Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 des Ersten Gesetzes
Vorlage des Amtsgerichts Aurich und auf Verfassungs- zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
beschwerde, wird nachfolgende Entscheidungsformel vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421) ist mit
veröffentlicht: dem Grundgesetz vereinbar, soweit er diese Vor-
schriften betrifft.
§ 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 283
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom mer 20 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, und
28. Februar 1980 - 1 Bvl 17177, 1 Bvl 7 /78, 1 Bvl Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 dieses Gesetzes, so-
9/78, 1 Bvl 14/78, 1 Bvl 15/78, 1 Bvl 16/78, 1 Bvl weit er diese Vorschriften betrifft, sind mit dem
37178, 1 Bvl 64/78, 1 Bvl 7 4/78, 1 Bvl 78/78, 1 Bvl Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetzgeber
100/78, 1 Bvl 5/79, 1 Bvl 16/79, 1 BvR 807178 -, er- nach Maßgaben der Gründe eine ergänzende Rege-
gangen auf Vorlagen und auf Verfassungsbeschwerde, lung für Härtefälle zu treffen.
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
III. Artikel 12 Nummer 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Er-
1. § 1587 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1587 a sten Eherechtsreformgesetzes sind mit dem Grund-
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt gesetz vereinbar.
durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) IV. §§ 23 b und 23 c des Gerichtsverfassungsgeset-
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421 ), und zes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten
Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 dieses Gesetzes, so- Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundge-
weit er diese Vorschriften und § 1587 g BGB betrifft, setz vereinbar.
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
II. § 1587 b Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 1587 a Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Bürgerli- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
chen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Num- sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) sind mit dem Grundge-
28. Februar 1980 - 1 Bvl 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR setz vereinbar.
1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79 -, ergangen auf Artikel 12 Nummer 3 Absatz 1 des Ersten Gesetzes
Vorlage des Amtsgerichts Aurich und auf Verfassungs- zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
beschwerde, wird nachfolgende Entscheidungsformel vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421) ist mit
veröffentlicht: dem Grundgesetz vereinbar, soweit er diese Vor-
schriften betrifft.
§ 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 13. März 1980
Tag Inhalt Seite
6.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ................................. . 198
6.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 199
12. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit ........... . 199
13. 2. 80 Bekanntmachung einer Änderung der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation 201
14. 2. 80 Bekanntmachung über den J3eltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ................................... . 201
15. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 203
15. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 204
19. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 206
21.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun-
gen ausgestellt oder verwendet werden sollen ........................................... . 206
22.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung ........................................................... . 207
22.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren .................................................. . 207
22.2.80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien 208
25.2.80 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ......................................................................... . 208
25.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 209
25.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 209
26.2.80 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung ................................................. . 210
26.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Ar-
beitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ......................... . 210
26.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Ar-
beitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ............... . 211
26.2.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ..................................................................... . 211
27. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............................ . 212
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich-.60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 285
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9 1 80 Verordnung (EWG) Nr 37180 der Kommission zur Festlegung der
Maßnahmen zur Anwendung q_es Systems von Ursprungszeugnissen
des Internationalen Kaffee- Ubereinkommens von 1976 in Quoten-
zeiten 10 1 80 L 6/13
10 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 44/80 der Kommission zur Aufstellung der bei
der Definition von eingeführtem Likörwein vorgesehenen Liste der
Qualitätslikörweine aus Drittländern 11 1 80 L 7/10
10 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1972/78 zur Festsetzung der Durchführungsbe-
stimmungen zu den önologischen Verfahren 11 1 80 L 7/12
10 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 46/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2547 /79 zur Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr von Wein 11 1 80 L 7/14
16 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 78/80 der Kommission zur Festsetzung der
durchschnittlichen Weltmarktpreise und des Richtertrags für Soja-
bohnen im Wirtschaftsjahr 1979/80 17 1 80 L 12/11
15 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 113/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis 22 1 80 L 16/1
15. 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 114/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter sowie der Verordnung (EWG) Nr 827/68 über die
gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Ver-
trages Aufgeführte Erzeugnisse 22 1 80 L 16/3
21 1 80 Verordnung (EWG) Nr 120/80 des Rates über die Handelsregelung
zwischen Südrhodesien und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft 22 1 80 L 16/12
21 1 80 Verordnung (EWG) Nr 121 /80 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2862/77 über die Abschöpfun-
gen, die bei der Einfuhr von bestimmten ausgewachsenen Rindern
und Fleisch von solchen aus Jugoslawien anzuwenden sind 23. 1 80 L 17/1
9 1 80 Verordnung (EWG) Nr. 137/80 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EVVG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
verfahrens 24 1 80 L 18/13
15. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 176/80 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände für die auf den Färöern registrierten Schiffe 29. 1.80 L 22/1
29. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 190/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr.1763/78betreffenddenTransfervon Magermilch-
Pu I ver an die italienische Interventionsstelle 30. 1.80 L 23/18
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 203/80 der Kommission zur zehnten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der Ausfuh~.lizenz für
Butter, Butteroil und Magermilchpulver und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 31. 1. 80 L 24/18
30. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 204/80der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung besonderer Bedin-
gungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Spanien 31. 1. 80 L 24/20
1. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 239/80 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rind f I e i s c h aus Beständen
der irischen lr.iterventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/79 2. 2. 80 L 27/21
1. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 240/80 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (E'JYG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Be-
dingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen 2. 2.80 L 27/24
1. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 241 /80 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 über die Zu- und Abschläge für
Ge t r e i de bei der Intervention 2. 2. 80 L 27/25
1. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 242/80 der Kommission zur Änderung des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 über die Durchführungs-
vorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und Milcher-
zeugnissen 2. 2.80 L 27/27
29. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 249/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finan-
zierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie 5. 2. 79 L 28/1
6. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 273/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2184/79 hinsichtlich der für die Genehmigung von
Verträgen über die vorbeugende Destillation für das Wirtschaftsjahr
1979/80 vorgesehenen Termine 7.2.80 L 30/11
6. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 27 4/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2479/79 hinsichtlich der für die Genehmigung der
Verträge über die Destillation der Weine, die zur Herstellung be-
stimmter Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnung geeignet
sind, für das Wirtschaftsjahr 1979/80 vorgesehenen Termine 7. 2.80 L 30/12
6. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 275/80 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmun-
gen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwende-
te Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 7.2.80 L 30/13
6. 2. 80 Verordnung (EWG) Nr. 276/80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2872/79 bezüglich der Abstufung des zusätzli-
chen Satzes, der im Wirtschaftsjahr 1979/80 im Rahmen der obliga-
torischen Destillation für die Erzeuger gilt 7. 2. 80 L 30/15
Andere Vorschriften
2. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3/80 der Kommission über die Festsetzung
von ~ittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 3. 1.80 L 1/5
7. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 36/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich und nach Frankreich von Säuglings-
kleidung aus Geweben bzw. von Kleidern aus Geweben und aus Ge-
wirken. für Frauen. Mädchen und Kleinkinder (ausgenommen Säug-
linge), mit Ursprung in Pakistan 10. 1. 80 L 6/11
11. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 61 /80 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2712/79 hinsichtlich des Ausschlusses bestimm-
ter Hersteller von der Erhebung des vorläufigen Antidumpingzolls auf
bestimmte Polyacryl-Spinnfasern und Polyacryl-Spinnfäden 15. 1.80 L 10/7
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 287
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 77/80 der Kommission über die Festsetzung
von t:{littelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 17. 1.80 L 12/9
15. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 89/80 der Kommission zur gemeinsamen Re-
gelung der Einfuhr von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung
in den Philippinen 18. 1.80 L 13/13
18. 1. 80 Verordnung (EWG) Nr. 124/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von
Sakkos und Jacken aus Geweben, für Männer und Knaben, mit Ur-
sprung in Indien 23. 1.80 L 17/6
18. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 125/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder von Kleidern aus Geweben und aus Gewir-
ken mit Ursprung in Malaysia 23. 1. 80 L 17/8
18. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 126/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich und nach Irland von bestimmten
Textilerzeugnissen mit Ursprung in den Philippinen 23. 1.80 L 17/10
21. 1.80 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die-
ser Gemeinschaften 26. 1.80 L 20/1
21. 1.80 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 161 /80 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonsti-
gen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Be-
richtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezü-
ge anwendbar sind 26. 1.80 L 20/5
24. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 179/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Kleidern aus Geweben und aus Ge-
wirken (Kategorie 26) 29. 1.80 l 22/13
28. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 180/80 der Kommission zur Verlängerung der
Regelung für die Verwaltung der Höchstmengen für die Einfuhr be-
stimmter Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien 29. 1.80 l 22/15
29. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 191 /80 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls für Lithiumhydroxid mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion 30. 1.80 L 23/19
29. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 199/80 der Kommission über die Festsetzung
von t:{littelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten
und Apfeln und Birnen 31. 1. 80 L 24/9
25. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 201 /80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ur-
sprung in Hongkong 31. 1. 80 L 24/14
25. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 202/80 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von Kleidern aus Geweben und aus Gewirken
mit Ursprung in Singapur 31. 1.80 L 24/16
29. 1.80 Verordnung (EWG) Nr. 235/80 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
(1980) 2.2.80 L 27/1
4.2.80 Verordnung (EWG) Nr. 252/80 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Unterkleider aus Gewirken der Wa-
renkategorie Nr. 69 (Kennziffer 0690), mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 5.2.80 L 28/8
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden volkerrechthche Verein-
barungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
lic~t.
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