269
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1980 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
6. 3. 80 Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
223-3
6. 3. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
210-1
5. 3. 80 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
neu: 603-9-9-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 6. März 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 72 wird Absatz 3 gestrichen.
Artikel 1 Artikel 2
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 Berlin-Klausel
(BGBI. I S. 185) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. § 17 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,vorzeitiges Ablegen der Prüfung". Artikel 3
b) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen ,,(1 )" gestri- Inkrafttreten
chen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 6. März 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(4) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bun-
desminister des Innern durch Rechtsverordnung,
Artikel 1 die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.'
1
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Personalausweise in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 210-1, veröf- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ,,(1) Personalausweise werden für eine Gültig-
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBI. 1 keitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Per-
S. 1712), wird wie folgt geändert: sonen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Per-
1. § 1 wird wie folgt geändert: sonalausweise fünf Jahre. Vorläufige Personal-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von
höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlän-
,,Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage ei- gerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der
nes vorläufigen Personalausweises genügt wer- neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer:•
den.••
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,(einschließlich
,,(2) Der Personalausweis und der vorläufige des Gebietes des Landes Berlin)" gestri-
Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern chen.
mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Se-
riennummer. Der Ausweis enthält neben dem bb) Satz 2 wird gestrichen.
Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unter-
schrift ausschließlich folgende Angaben über sei- 3. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
ne Person:
,,§ 3
1. Name und ggf. Geburtsname,
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
2. Vornamen,
( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Perso-
3. Ordensname/Künstlername, nalausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch ver-
4. Geburtsdatum, schlüsselte Angaben über die Person des Inhabers
enthalten. Die Seriennummer darf keine Daten über
5. Geburtsort,
die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf
6. Geschlecht, solche Daten enthalten.
7. Größe, Farbe der Augen und unveränderliche
Kennzeichen, (2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von
Personalausweisen und vorläufigen Personalaus-
8. Wohnort und Wohnung, weisen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden,
9. Staatsangehörigkeit. 11
die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach
Landesrecht zuständigen örtlichen Personalaus-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: weisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für
,,(3) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen
sowie die Neuausstellung wegen Ablauf der Gül- Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fo-
11
tigkeitsdauer sind gebührenfrei. tografische Datenträger (Mikrofilme).
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1980 271
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-
weise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für
Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Min-
ist unzulässig. derjährigen für diesen einen Ausweis ausstel-
len zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
(4) Die Seriennummern dürfen nicht zur Einrich-
tung oder Erschließung von Dateien verwendet wer- 2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen ei-
den. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung der Serien- ner zuständigen Stelle vorzulegen, oder
nummern durch die nach Landesrecht zuständigen 3. gegen das Verbot der Verwendung der Serien-
örtlichen Personalausweisbehörden zur Erschlie- nummern oder des Personalausweises zur
ßung ihrer Dateien und für die Seriennummern sol- Einrichtung oder Erschließung von Dateien
cher Personalausweise und vorläufiger Personal- ( § 4 Satz 2) verstößt."
ausweise, die für ungültig erklärt worden oder abhan-
dengekommen sind oder bei denen der Verdacht
6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
mißbräuchlicher Benutzung besteht.
a) Die Bestimmung erhält die Überschrift „Berliner
(5) Der Personalausweis darf nicht zur automati- behelfsmäßige Personalausweise''.
schen Erschließung von Dateien verwendet werden.
Dies gilt nicht für Dateien, die für Zwecke der Grenz- b) Absatz 2 wird gestrichen.
kontrolle und der Fahndung aus Gründen der Straf-
verfolgung und der Gefahrenabwehr durch die hierfür 7. Der bisherige§ 5 wird§ 7.
zuständigen Behörden betrieben werden."
Artikel 2
4. Nach § 3 (neu) wird folgender neuer§ 4 eingefügt:
Inkrafttreten
.,§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Num-
Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
mer 1 Buchstabe d und Artikel 1 Nummer 2 Buch-
ausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich
stabe b Doppelbuchstabe bb am Tage nach der Verkün-
als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt wer-
dung dieses Gesetzes in Kraft.
den. Die Seriennummer darf nicht zur Einrichtung
oder Erschließung, der Personalausweis nicht zur
automatischen Erschließung von Dateien verwendet Artikel 3
werden."
Neubekanntmachung des Personalausweisgesetzes
5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert: Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
a) Die Überschrift „Bußgeldvorschriften" wird er- Gesetzes über Personalausweise in der vom 1. Oktober
setzt durch die Überschrift „Ordnungswidrigkei- 1981 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
ten". kanntmachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. März 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1978
Vom 5. März 1980
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 355 541" 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an das Saarland 216 007 000 DM
1969 (BGBI. 1S. 1432) wird mit Zustimmung des Bun- an Schleswig-Holstein 354 383 000 DM.
desrates verordnet:
§3
§ 1 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
im Ausgleichsjahr 1978 deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vor-
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
Für das Ausgleichsjahr 1978 werden als Länderantei- gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2
le an der Umsatzsteuer festgestellt: werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzaus-
für Baden-Württemberg 3 455 009 000 DM gleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten
für Bayern 4198 593000 DM dieser Verordnung fällig:
für Berlin 7 44 791 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 265 278 000 DM
Baden-Württemberg 2 706 000 DM
für Hamburg 632 988 000 DM
Bremen 208 000 DM
für Hessen 2099018000 DM
Hamburg 2 726 000 DM
für Niedersachsen 2 932 087 000 DM
Nordrhein-Westfalen 459 000 DM;
für Nordrhein-Westfalen 6 438 968 000 DM
für Rheinland-Pfalz 1 411 441 000 DM 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder
für das Saarland 539 278 000 DM
Bayern 1 275 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 093 970 000 DM.
Hessen 418 000 DM
Niedersachsen 2 173 000 DM
§2 Saarland 938 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern Schleswig-Holstein 1 295 000 DM.
im Ausgleichsjahr 1978
Für das Ausgleichsjahr 1978 werden festgestellt: §4
Berlin-Klausel
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 1 087 399 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
von Hamburg 584 569 000 DM tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
von Hessen 471 225 000 DM über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Nordrhein-Westfalen 122 215 000 DM; auch im Land Berlin.
§5
2. als endgültige Ausgl~ichszuweisungen
Inkrafttreten
an Bayern 298 981 000 DM
an Bremen 154 7 49 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 885 747 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1980 273
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 29. Februar 1980
Tag Inhalt Seite
26. 2. 80 ?,weite Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Ubereink.9mmen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(2. ADR-Anderungsverordnung) .......................................................... . 133
26. 2. 80 ?,weite Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 det Anlage 1 (RIO) des Internationalen
Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (2. RID-Anderungsverordnung) .......... . 150
8. 2. 80 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zu-
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" .............................. . 176
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 10, ausgegeben am 5. März 1980
4. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haf-
tung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
4. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgl/.edstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Agypten . . . . . . . . . 182
7. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Ei-
senbahnfrachtverkehr (CIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
7. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 183
8. 2. 80 Bekanntmachung über den Geitungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und po-
litische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 183
8. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
13. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien . . . . . . . . . . . 187
13. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 187
14. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
14. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 26, 29, 81,
97, 98, 99 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
15. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . . . 192
15. 2. 80 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Arbeitsorganisation über
die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
15. 2. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa-
ler Arbeitsnormen ...... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
15. 2. 80 Bekanntmachung zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . 194
15. 2. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
19. 2. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . 196
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
21. 2.80 Verordnung Nr. 4/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 42 29. 2.80 5.3.80
9500-4-6-4
22. 2.80 Verordnung Nr. 5/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 42 29. 2.80 5.3.80
9500-4-6-4
10.2.80 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Hä-
fen der Bundesmarine, des Bundesgrenzschutzes
und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Si-
cherheitshafenverordnung) 45 5.3.80 6.3.80
neu: 9511-21
11.2.80 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Neunundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arte11, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhe-
bung und Anderung von Flugplänen) 45 5.3.80
96-1-2-29
28.2.80 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung- 44 4.3.80 5.3.80
7400-1-1
15.2.80 Verordnung TSF Nr. 1/80 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 44 4.3.80 1. 4. 80
9291
15.2.80 Verordnung TSM Nr. 1/80 über den Tarif für den Mö-
belverkehr mit Kraftfahrzeugen 44 4. 3.80 1. 4. 80
9291
28.2.80 Verordnung TSN Nr. 1/80 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 44 4.3.80 1. 4. 80
9291
20. 2.80 Zweite Verordnung zur Änderung der Neunundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über Art~n. In-
halt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Ande-
rung von Flugplänen) 46 6:3.80 6.3.80
96-1-2-29
6.3.80 Verordnung Nr. 6/80 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 48 8. 3.80 15.3. 80
9500-4-6-4
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1980 275
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3055/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von ge•
frorenen Kalmaren 31. 12. 79 L 343/42
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3056/79 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen Fischerei-
erzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs im
Jahr 1980 herangezogen wird 31. 12. 79 L 343/43
21. 12. 79 Verordnung (EWG\ Nr. 3057/79 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1629/79 zur Aussetzung der Einfuhren von ge-
frorenen Seehechten 31. 12. 79 L 343/45
Andere Vorschriften
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3046/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 hinsichtlich bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Portugal 31. 12. 79 L 343/12
21. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3047/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 hinsichtlich bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Griechenland 31. 12. 79 L 343/17
19. 12. 79 Entscheidung Nr. 3058/79/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 73/287 /EGKS über Kokskohle und Koks für die
Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft 31. 12. 79 L 344/1
19. 12. 79 Entscheidung Nr. 3059/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1980 sowie zur Änderung
der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwen-
dungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Ver-
trags vorgesehenen Umlagen 31. 12. 79 L 344/4
27. 12. 79 Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission zur Festsetzung
von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimm-
ter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die
Händler von Stahlerzeugnissen 31. 12. 79 L 344/7
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3061179 des Rates über die gemeinsame Ein-
fuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksre-
publik China 31. 12. 79 L 345/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3062/79 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) 31. 12. 79 L 346/1
17. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3063/79 der Kommission betreffend Anhang
IV der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 31. 12. 79 L 347/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3064/79 des Rates zur Durchführung der Be-
schlüsse Nr. 1 /79 und Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses EWG-
Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung
der Anlagen II und II A des Abkommens zwis9.hen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich zur Anwen-
dung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren 31. 12. 79 L 348/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3065/79 des Rates zur Durchführung der Be-
schlüsse Nr. 1 /79 und Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der
Anlagen II und II A des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Ver-
sandverfahren 31. 12. 79 L 348/23
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden volkerrechthche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke 1e
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3066/79 des Rates über den Abschluß des Er-
gänzungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik 31. 12. 79 L 348/43
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3067 /79 der Kommission über die Begriffsbe-
stimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Ent-
wicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 79 L 349/1
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3068/79 der Kommission über die zugunsten
der Assoziation der südostasiatischen Länder vorgesehene Abwei-
chung von den Artikeln 1, 6 und 13 der Verordnung (EWG) Nr.
3067 /79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Ent-
wicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 79 L 349/55
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3069/79 der Kommission üb~r die zugunsten
der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittelamerika vorgesehe-
ne Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 3067 /79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31.12.79 L 349/58
20. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3070/79 der Kommission über die zugunsten
der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben
(Andengruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
13 der Verordnung (EWG) Nr. 3067 /79 der Kommission vom 20. De-
zember 1979 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen 31. 12. 79 L 349/61
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3071 /79 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Guatemala über den Handel mit Textilwaren 31. 12. 79 L 350/1
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3072/79 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Indonesien über den Handel mit Textilwaren 31. 12. 79 L 350/27
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 3073/79 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgmeinschaft und
der Republik Peru über den Handel mit Textilwaren 31. 12. 79 L 350/59
18. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 307 4/79 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Singapur über den Handel mit Textilwaren 31. 12. 79 L 350/99