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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 19'19 Nr.9
Tag Inhalt Seite
16. 2. 79 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG) 181
621-1, 240-1
15. 2. 79 Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) •..................... 184
7133-3-2-4
13. 2. 79 Entsch(~i.dung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 242 des Strafgesetzbuchs) 202
450-2, 1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
B1111clescJ('st'tzhlatt Teil II Nr. 8 und Nr. 9 ......................... , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(29. ÄndG LAG)
Vom 16. Februar 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 267 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Absatz 1 Satz 2 wird Nummer 3 durch
§ 1 folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes „3. um den Selbständigenzuschlag nach
§ 269a,
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
4. um den Sozialzuschlag nach § 269 b."
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909),
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom b) In Absatz 2 Nr. 3 erhält Satz 2 folgende Fas-
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt sung:
geändert: „Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den
1. In § 248 Nr. 2 wird das Komma durch ein Semi- Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269,
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 269 a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in
„bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt."
mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen- c) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten
gesetzes gelten die Voraussetzungen einer Ge- „Sätze der Unterhaltshilfe" die Worte „nach
fährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes- den §§ 269, 269 a" eingefügt.
vertriebenengesetzes als erfüllt."
d) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
2. In § 249 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Fünfund- ,,5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kinder-
dreißigfa.che" durch das Wort „Dreizehnfache" geld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß,
ersetzt. gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den
Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich
3. In § 252 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil ,, , späte- des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag
stens jedoch bis zum 31. März 1979," gestrichen. nach§ 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen."
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
e) In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgender 11. § 278 a wird wie folgt geändert:
Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Verweisung
„Die Freibeträge und Vergünstigungen nach ., (§ 270 a)" durch die Verweisung ,, (§ 269 b)"
Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummern 3, 4, ersetzt.
6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grund-
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz
rente und Schwerstbeschädigtenzulage nach
des Satzes 4 gestrichen.
dem Bundesversorgungsgesetz, werden nur
gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach 12. § 279 wird wie folgt geändert:
§ 269 b übersteigen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „809" durch
5. In § 269 a Abs. 2 werden ersetzt die Zahlen die Zahl „817" und in Absatz 1 Satz 4 die
,. 101" durch „ 106", ,. 131" durch „136", ,. 157" Zahl „1039" durch die Zahl „ 1047" ersetzt.
durch „ 162", ,, 175" durch „ 180", 11192" durch b) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung
,, 197" und „211" durch „216". ,,§ 270 a Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung
,,§ 269 b Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
6. Nach § 269 a wird folgende Vorschrift eingefügt: c) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung
,,§ 269b
der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist
Sozialzuschlag nicht anzuwenden."
(1) Die nach den §§ 269, 269 a sich ergebende
13. In § 290 werden in Absatz 1 Satz 4 die Zahl
Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzu-
„20" durch die Zahl „50" und in Absatz 3
schlag.
Satz 2 die Zahl „40" durch die Zahl „ 100" und
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berech- die Zahl „20" durch die Zahl „50" ersetzt.
tigten 64 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht
sich 14. In § 292 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten die Verweisung ,,§ 270 a Abs. 2 Nr. 1" durch die
getrennt lebenden Ehegatten um 82 Deutsche Verweisung,,§ 269 b Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
Mark monatlich,
2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, 15. In § 323 Abs. 8 Nr. 1 wird das Wort „fünf' durch
sofern es von dem Berechtigten überwiegend das Wort „zehn" ersetzt.
unterhalten wird und das siebente Lebens-
jahr vollendet hat, um 101 Deutsche Mark § 2
monatlich.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, so-
In § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenenge-
weit er den Selbständigenzuschlag nach § 269 a
übersteigt." setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember 1975
7. In § 270 Abs. 2 werden die Worte „zusammen (BGBI. I S. 3091), wird das Wort „fünf" durch das
mit der nach § 269, § 269 a und nach Absatz 1 Wort „zehn" ersetzt.
sich ergebenden Unterhaltshilfe" durch die
Worte „zusammen mit der nach den §§ 269 bis § 3
269 b und nach Absatz 1 sich ergebenden· Unter-
haltshilfe" ersetzt. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
8. § 270 a wird gestrichen. des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
9. In § 275 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
,,§ 270a" durch die Verweisung,,§ 269b" ersetzt.
§ 4
10. § 277 a wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes treten
,, (1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum in Kraft:
1. Januar durch Rechtsverordnung entspre-
chend dem Hundertsatz angepaßt, um den die
1. § 1 Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten
Renten aus der Arbeiterrentenversicherung des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),
nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 2. § 1 Nr. 10 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Fe-
ordnung jeweils verändert werden." bruar 1978,
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung 3. § 1 Nr. 4 bis 9, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 11 Buch-
.,§ 270 a Abs. 2" durch die Verweisung stabe a, Nr. 12, 14 und 15 sowie § 2 mit Wirkung
,,§ 269 b Abs. 2" ersetzt. vom 1. Juli 1978,
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 183
4. § 1 Nr. 11 Buchslabe h rnit Wirkung vom 1. Ja- Nr. 4, 6 bis 9, 12 Buchstaben b und c und Nr. 14
mwr 1979, auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1971 und
vor dem 1. Juli 1978 anzuwenden, wenn Kriegsscha-
5. § 1 Nr. 3 und 13 an dem auf die Verkündung die- denrente für solche Zeiträume aus anderen Gründen
ses Gesetzes folgenden Monatsersten. zu berechnen ist; dabei sind die Sätze des Sozialzu-
schlags nach § 270 a des Lastenausgleichsgesetzes in
(2) Die Vorschriften über den Sozialzuschlag bei der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
der Kriegsschadenrente sind in der Fassung des § 1 Fassung maßgebend.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 16.Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (l. WaifV)
Vom 15. Februar 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 5. November 1978 (BGBI. I S. 1722) wird
nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 44 in Kraft getretene Erste
Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBI. I S. 1285),
2. den am 30. Dezember 1976 in Kraft getretenen
§ 22 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
vom 22. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3770),
3. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Ände-
rungsverordnung vom 5. November 1978 (BGBI. I
s. 1722).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund
zu 1. des§ 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des§ 9 Abs. 3,
des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 44
Abs. 3,
zu 2. des § 6 Abs. 4 Nr. 2, der §§ 20, 25 Abs. 2, des
§ 26 und des § 49 Abs. 2 und 3,
zu 3. des § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 6, des § 15
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 44 Abs. 3 Nr. 1
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
clmng vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts
vom 31. Mai 1978 (BGBI. I S. 641).
Bonn,den 15.Februar1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 185
Erste Verordnung
zum Waffengesetz (1. WaffV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt H - Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit
dem deutschen Jagdschein -
Abschnill IU - Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprüh-
geräte und die dafür verwendeten Reizstoffe -
Abschnitt IV -- Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel -
Abschnitt V - Waffen- und Munitionsbücher -
Abschnitt VI - Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung -
Abschnitt VII - Anzeigepflichten -
Abschnitt VIII -- Nachweis der Sachkunde -
Abschnitt IX · Benutzung von Schießstätten -
Abschnitt X Ausbildung im Verteidigungsschießen -
Abschnilt X[ - Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften -
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des genständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes be-
§ 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des stimmt sind,
§ 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der 5. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI..I S. 432), die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Waf- Knallkorken,
fenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBI. I S. 641), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes,
wenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schuß-
waffen oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des Ge-
Abschnitt 1 setzes verschossen zu werden.
Anwendungsbereich des Gesetzes (2) Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Fun-
kenzündung ist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16
§ 1 bis 20, 44 und 45 nicht anzuwenden.
(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen- (3) Absatz 1 gilt nicht für
den auf
1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allge-
1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die mein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur werden können, daß die Bewegungsenergie der
Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes Geschosse gesteigert wird,
verschossen werden können, denen eine Bewe- 2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allge-
gungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) mein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß-
erteilt wird, waffe oder ein anderes, einer Schußwaffe gleich-
2. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei stehendes Gerät umgearbeitet werden können,
denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft 3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer
angetrieben werden, äußeren Form nach den Anschein einer vollauto-
3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge- matischen Selbstladewaffe hervorrufen, die
räte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kon-
nur trolle von Kriegswaffen ist.
a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) § 2
abgeschossen werden können,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-
b) Knallkorken abgeschossen werden können,
fenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie
4. Geräte nach § 1 Abs, 2 des Gest~tzes, die zum über das Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht
einmaligen Abschießen von pyrotechnischen Ge- anzuwenden auf
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1. den Handel (6) Die Vorschriften des Gesetzes über die Zu-
a) mit Schußwaffen mit Zündnadelzündung, lassung von Munition (§ 25) sind nicht anzuwenden
auf in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
b) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Zünd- Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. I
hütchenzündung (Perkussionswaffen), S. 3770) nicht aufgeführte Munition, die von Inha-
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
worden ist, setzes eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni-
des Gesetzes verbracht oder an Inhaber eines Muni-
tion, tionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt,
vertrieben oder ihnen überlassen wird.
3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates
(Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und {7) Die Vorschriften des Gesetzes über das Muni-
nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne tionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12
daß hierbei die Bauart verändert wird. Abs. 3 und § 29 Abs. 1) sind auf pyrotechnische
Munition, die weder einen Treib- und pyrotechni-
Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die
schen Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz
Vorschriften über das Waffenherstellungsbuch
enthält, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes
(§ 12), auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
ist ferner auf Patronen- und Kartuschenmunition für
Schußwaffen sind die Verbote des § 37 Abs. 1 Nr. 1,
Schußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
auf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten die
keiner Erlaubnis bedarf, sowie auf Munition der An-
Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41
lage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz,
des Gesetzes nicht anzuwenden.
Tabellen 6, 7 und 9 nicht anzuwenden.
(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40
auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb § 3
der Geschosse keine Munition verwendet wird (Har-
punengeräte), nicht anzuwenden. (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-
fenbücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeu-
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü- erwaffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte
fung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Ab- (§ 12, Abschnitte III und IV und § 28) sind auf ver-
schnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort änderte Schußwaffen mit einer Länge von mehr als
bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen 60 cm, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Thea-
von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung teraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be-
nicht schwerer als 15 mg ist. stimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nach-
stehenden Anforderungen erfüllen:
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-
fenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) 1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verändert
sind nicht anzuwenden auf sein, daß keine Patronen- oder pyrotechnische
Munition geladen werden kann.
1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Art, 2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zuge-
kehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße,
2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen
der zugelassenen Bauart entsprechen und das oder andere gleichwertige Laufveränderungen
Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 aufweisen und vor diesen in Richtung der Lauf-
tragen, mündung mit einem kalibergroßen gehärteten
3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.
a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von 3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden
nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra- der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-
gen oder getauscht werden kann.
b) die vor dem 1. Januar 1970 erworben worden 4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach
sind. nicht den Anschein einer vollautomatischen
Selbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-
fung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß
Gesetzes) sind bei der Entscheidung über sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so
1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeu- geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse,
erwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsener- Pa~ronen- oder pyrotechnische Munition verschos-
gie von nicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die sen werden kann.
das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra-
gen, {2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des
Gesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden,
2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für
die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anfor-
Munition, die für Waffen nach Nummer 1 be-
derungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waf-
stimmt ist,
fengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2522)
nicht anzuwenden. verändert worden sind.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 187
§ 4 Wirkstoffe hergerichtet sind und als Geschosse ver-
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf- wendet werden sollen - ausgenommen Geschosse
fenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf für Schußwaffen im Sinne des § 22 des Gesetzes - ,
anzuwenden.
1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder ge-
ringeren Ka.libers einschließlich der für diese (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-
Läufe erforderlichen auswechselbaren Ver- zeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten
schlüsse, auch für Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit
diese Gegenstände den Anforderungen der§§ 10 und
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit 11 entsprechen.
kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
keine Einsteckläufe sind, § 1
für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitz- (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften
karte des Inhabers einer Erlaubnis nach § 28 des des Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schuß-
Gesetzes eingetragen sind. · waffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Ge-
genstände anzuwenden, wenn
(2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe
nach Absatz l Nr. 1 ist der zuständigen Behörde 1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert
innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffen- ist, daß weder Munition noch Treibladungen ge-
besitzkMl:e zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen. laden werden können,
2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig
r:
§ ,) gemacht worden ist,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaf- 3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waf-
fen, deren Ceschossen eine Bewegungsenergie von fenteilen für Handfeuerwaffen, mit einer Länge
mehr als 7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme des von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanis-
Abschnittes III auch auf tragbare Geräte anzuwen- mus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
den, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff oder worden ist,
zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen 4. bei Schußwaffen
1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht
gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager be-
als 20 cm Länge verlassen, ginnend, bis zur Laufmündung einen durchge-
2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men- henden Längsschlitz von mindestens 4 mm
schen Breite oder im Abstand von jeweils 3 cm,
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrun-
ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von gen oder andere gleichwertige Laufverände-
Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder rungen aufweist,
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf
eine andere als kinetische Energie, insbeson- in dem dem Patronenlager zugekehrten Drit-
dere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer tel nicht mindestens sechs kalibergroße Boh-
elektromagnetischen Strahlung, rungen oder andere gleichwertige Laufverän-
derungen aufweist und vor diesen in Rich-
hervorgerufen werden kann.
tung der Laufmündung mit einem kalibergro-
(2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen ßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlos-
sind auf tragbare Geräte anzuwenden, bei denen sen ist.
bestimmungsgemäß Geschosse verschossen werden Schußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes
können, mit Ausnahme von Armbrüsten und von sind gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis
Geräten, deren Geschosse mittelbar durch Muskel- 3 unbrauchbar zu machen.
kraft angetrieben werden.
(2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bau- des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß-
artzulassung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf waffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit
1. nicht tragbare Selbstschußgeräte, allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut
oder verändert werden können, daß aus ihnen Muni-
2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An- tion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden
trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen
können.
verwendet werden und die für technische Zwecke
bestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen der (3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen
Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer
die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulver- Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen
gase unmittelbar ausgesetzt sind. werden kann.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf Schuß-
§ G waffen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Januar
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Muni- 1979 entsprechend den Anforderungen des Absat-
tionserwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) zes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
sind auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
1.88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 8 Abschnitt II
(1) Verboten ist es, folgende Gegenstände her- Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse
zustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu erwer- mit dem deutschen Jagdschein
ben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzufüh-
ren, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu § 9
verbringen oder die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben: (1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteil-
ten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des
1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausge- Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten J agder-
nommen Schußapparate - bestimmt sind und bei laubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Ausstel-
denen der Durchmesser des zylindrischen Teils lung oder Verlängerung nicht länger als drei Jahre
nicht mehr als 3 mm beträgt und die Geschoßlän- zurückliegt:
ge das Zehnfache des Durchmessers des zylindri-
schen Teils übersteigt; bei ummantelten Geschos- Bulgarien, Dänemark, Finnland, Jugoslawien, Liech-
sen gilt als Durchmesser derjenige des Kerns, tenstein, Luxemburg, Osterreich, Polen, Rumänien,
Schweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz,
2. Revolver- und Pistolenmunition (Tabellen 8 a und Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-
8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Außerrhoden und Appenzell-Innerrhoden, Tschecho-
Waffengesetz) mit slowakei, Ungarn. Bei Dauerjagderlaubnissen gilt
a) Hohlspitzgeschossen, das Datum des Nachweises über die Zahlung der
b) Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis als
Datum der Verlängerung, wenn gewährleistet ist,
sowie Geschosse für solche Munition, daß die Inhaber der Dauerjagderlaubnisse in
3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Abständen von höchstens drei Jahren auf ihre
Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen Zuverlässigkeit überprüft werden.
die Gesundheit zu beschädigen,
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in
4. Präzisionsschleudern sowie Armstützen und ver- Verbindung mit
gleichbare Vorrichtungen für diese Geräte,
1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundes-
5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen bestimm- republik Deutschland erteilten Bestätigung, daß
te Patronenmunition, deren Geschosse die ausländische Jagderlaubnis in der den Geset-
a) im Durchmesser kleiner sind als die Feld- zen des Landes entsprechenden Form ausgestellt
durchmesser der dazugehörigen Schußwaffe worden ist (Legalisation nach § 13 Abs. 4 des
und Konsulargesetzes vom 11. September 1974 -
BGBI. I S. 2317 -),
b) die mit einer Treib- und Führungshülse um-
geben sind, die sich nach Verlassen des Lau- 2. einer Ubersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese
f es vom Geschoß trennt. in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die
Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Gegenstände, deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepu-
die bereits vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbe- blik Deutschland öffentlich bestellten oder verei-
reich des Gesetzes vertrieben worden sind. digten Ubersetzer oder durch einen in dem be-
treffenden Land amtlich zugelassenen oder verei-
(2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in digten Ubersetzer, dessen Unterschrift von der in
Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entsprechend Nummer 1 genannten Auslandsvertretung beglau-
anzuwenden. bigt worden ist.
(3) Als Hohlspitzgeschosse im Sinne des Ab- (3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt
satzes 1 Nr. 2 gelten nicht ihren Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbrin-
1. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und gen in den Geltungsbereich des Gesetzes oder zum
in der Kopffläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt Erwerb von zwei Schußwaffen. Diese müssen eine
sind, Länge von mehr als 60 cm haben und dürfen keine
Selbstladewaffen sein, deren Magazin mehr als zwei
2. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und Patronen aufnehmen kann.
mit einer Haube abgedeckt und in der Kopffläche
nicht mehr als 2 mm eingewölbt sind, (4) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 hat
3. Geschosse, die mit einer Haube abgedeckt sind, 1. bei der Einreise die mitgeführten Schußwaffen
eine durchgehende achsiale Bohrung von höch- der Uberwachungsbehörde (§ 27 Abs. 6 des Ge-
stens 2 mm Durchmesser haben und in der Kopf- setzes) anzumelden und dabei Art und Zahl der
fläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt sind. Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1
eintragen zu lassen,
(4) Präzisionsschleudern im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleudern, die zur Errei- 2. bei der Ausreise die eingeführten und die in der
chung einer höchst möglichen Bewegungsenergie Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schuß-
eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung waffen mitzuführen und dabei Art und Zahl der
besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerich- Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1
tet sind. eintragen zu lassen.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 189
(5) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Ab- (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-
satz 1 eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des stoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Ab-
Gesetzes erwirbt, hat dem Uberlasser die Bestäti- satz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in
gung nach Absatz 2 Nr. 1 zur Eintragung von Art der die Methoden sachgerechter Anwendung und
und Zahl, Hersteller- oder Warenzeichen, Modell- die Gefahren einer mißbräuchlichen Benutzung zu
bezeichnung und Herstellungsnummer der Waffe beschreiben sind.
vorzulegen.
Abschnitt IV
Abschnitt III Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
Anforderungen an Reizstoffgeschosse, § 12
Reizstoffsprühgeräte
und die dafür verwendeten Reizstoffe (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Geset-
zes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei-
§ 10 chende Kenntnisse
(1) Das Verbot nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 des Geset- 1. der Vorschriften über den Handel mit Schußwaf-
zes gilt nicht für Geschosse mit oder aus Reizstoffen fen und Munition, den Erwerb und das Führen
und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidi- von Schußwaffen sowie der Grundzüge der son-
gungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgesto- stigen waffenrechtlichen Vorschriften,
ßen werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit den
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der ge-
Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 entsprechen. Für
bräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis
Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwek-
für den Handel mit Schußwaffen beantragt ist.,
ken bestimmt sind, gilt das Verbot nicht, wenn sie
hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Men- 3. über die Behandlung der gebräuchlichen Muni-
ge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 tion und ihre Verwendung in der dazugehörigen
entsprechen. Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel
mit Munition beantragt ist.
(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,
Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des (2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Ab-
Lebensmittelrechts bleiben unberührt. satz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An- 1. Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine
lage 2 ist das Institut für Aerobiologie der Fraun- umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt
hofer-Gesellschaft, 5948 Schmallenberg-Grafschaft, ist,
zuständig. Das Institut kann mit der Durchführung 2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder
von Teilen der Prüfung andere Fachinstitute beauf- Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel
tragen. beantragt ist.
(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren § 13
durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wis-
senschaft und Technik entsprechen. (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-
nahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.
§ 11
Die Geschäftsführung kann der Industrie- und Han-
delskammer übertragen werden. Es können gemein-
(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von same Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer
Reizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung Behörden gebildet werden.
nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben
anzubringen: (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
1. Die Aufschrift „Reizstoff",
Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet
2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf-
des Reizstoffes, fenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb-
3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen ständiger Waffenhändler und ein Angestellter im
Reizstoffes, Waffenhandel bestellt werden.
4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das
Geschosse verschossen werden dürfen, Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-
5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
gesundheitlicher Schädigungen!". ist.
(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder (4) Uber das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber
ausgestoßen werden, sind entsprechend Absatz 1 ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des
Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
und der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn-
zeichnen. Die Angaben nach Satz 1 mit Ausnahme (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch
der Aufschrift nach Absatz 1 Nr. 5 sind auch auf mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß
auswechselbaren Reizstoffbehältern, die für solche kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf
Geräte bestimmt sind, anzubringen. einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Abschnitt V 2. Datum der Fertig- 5. Name und Anschrift
Waffen- und Munitionsbücher stellung des Empfängers oder
3. Herstellungs- Art des Verlustes
§ 14 nummer 6. Sofern die Schußwaffe
(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- nicht einem Erwerber
und das Munitionshandelsbuch sind in gebundener nach § 7 Abs. 1 des Ge-
Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der automa- setzes überlassen wird,
tischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in die Bezeichnung der Er-
dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die werbsberechtigung un-
Munition hergestellt oder vertrieben werden, zu ter Angabe der ausstel-
führen. lenden Behörde und des
Ausstellungsdatums
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so
sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der 7. Sofern die Schußwaffe
Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das einem Erwerber nach
Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter § 28 überlassen oder an
der zuständigen Behörde zur Abstempelung der ihn versandt wird, Be-
Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzu- zeichnung und Datum
legen. der Bestätigung der
Anzeige durch das Bun-
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg-
deskriminalamt.
lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache
vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzu-
gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht legen, auf dem der Waffentyp und der Name, die
gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen
Gründe zu vermerken. angebracht sind, zu vermerken sind.
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei- (2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener
ten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinha- Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu
bers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum führen:
und Unterschrift so abzuschließen, daß nachträglich Linke Seite: Rechte Seite:
Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden
können. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene 1. Laufende Nummer 7. Datum des Abgangs
Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen der Eintragung oder der Kenntnis des
vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr 2. Datum des Eingangs Verlustes
verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu- 8. Name und Anschrift
3. Waffentyp
schließen. Das Munitionshandelsbuch ist erstmalig des Empfängers oder
bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Sät- 4. Name, Firma oder Art des Verlustes
zen 1 und 2 unter Angabe des Munitionsbestandes Warenzeichen, die 9. Sofern die Schußwaffe
abzuschließen. auf der Waffe ange- nicht einem Erwerber
bracht sind nach § 7 Abs. 1 des
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde auch in deren Dienst- 5. Herstellungs- Gesetzes überlassen
räumen oder den Beauftragten der Behörde vorzule- nummer wird, die Bezeichnung
gen. 6. Name und Anschrift
der Erwerbsberechti-
gung unter Angabe
(6) Der zur Bur.:hführung Verpflichtete hat das des Dberlassers
der ausstellenden Be-
Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Be- hörde und des Aus-
triebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition stellungsdatums
hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf
von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Ein- 10. Sofern die Schußwaffe
tragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das einem Erwerber nach
Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist § 28 überlassen oder
nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi- an ihn versandt wird,
gen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt Bezeichnung und Da-
der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, tum der Bestätigung
so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben der Anzeige durch das
oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung Bundeskriminalamt.
auszuhändigen. (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2
§ 15 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebunde- Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-
ner Form geführt, so ist es nach folgendem Muster gestellt,
zu führen: 1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden
Linke Seite: Rechte Seite: ist,
1. Laufende Nummer 4. Datum des Abgangs 2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschußprü-
der Eintragung oder der Kenntnis des fung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig
Verlustes gehalten wird.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 191
§ 16 g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das § 28 überlassen oder an ihn versandt wird,
Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön- Bezeichnung und Datum der Bestätigung der
nen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusam-
mengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur § 17
ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3
Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf (1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende An-
demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, gaben enthalten:
wenn der eingetragEme Waffenposten vollständig 1. Datum des Eingangs oder Abgangs
abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach 2. handelsübliche Bezeichnung
Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzu-
tragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt 3. Hersteller- oder Warenzeichen
anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, 4. Eingang - Ausgang (Stückzahl)
die Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe
angebracht sind, zu vermerken sind. 5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers
6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An-
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen- gabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel-
dem Muster zu führen: lungsdatums.
1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:
(2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition
a) Datum der Fertigstellung (Tabellen 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten
b) Stückzahl Verordnung zum Waffengesetz) und für sonstige
c) Herstellungsnummern Munition ist je ein besonderes Blatt anzulegen, auf
dem die Munitionsart zu vermerken ist.
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung § 18
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffen-
Verlustes
handels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe
c) Stückzahl der ADV geführt, so müssen die gespeicherten
d) Herstellungsnummern Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die
e) Name und Anschrift des Empfängers nach § 16 - bei Führung des Munitionshandelsbu-
ches die nach § 17 - geforderten Angaben enthal-
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber ten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern;
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, sie sind fortlaufend zu numerieren.
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-
ter Angabe der ausstellenden Behörde und (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach
des Ausstellungsdatums Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudruk-
g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach ken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 16 und
§ 28 überlassen oder an ihn versandt wird, 17 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uber-
Bezeichnung und Datum der Bestätigung der lassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung
Anzeige durch das Bundeskriminalamt. können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt
werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver-
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem zeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent-
Muster zu führen: schlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.
1. Bei der Eintragung des Eingangs: Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutra-
a) Datum des Eingangs gen.
b) Stückzahl (3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen
c) Herstellungsnummern in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und
Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege
d) Name und Anschrift des Uberlassers
sinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach
2. bei der Eintragung von Abgängen: dem letzten Monatsabschluß gespeicherten Daten-
a) laufende Nummer der Eintragung sätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
der Behörde auch während des laufenden Monats
Verlustes
jederzeit vorzulegen.
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbe-
e) Name und Anschrift des Empfängers stand an Waffen oder Munition zu Beginn eines
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un- ist, daß die während des Jahres gespeicherten Daten
ter Angabe der ausstellenden Behörde und des auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in
Ausstellungsdatums Klarschrift ausgedruckt werden können.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Abschnitt VI 4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit
Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung einer geringeren Bewegungsenergie der Ge-
schosse umarbeitet,
§ 19
5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
(1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Ge- Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen
schossen eine Bewegungsenergje von nicht mehr als mit einer höheren Bewegungsenergie der Ge-
7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß schosse umarbeitet oder
dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen.
Das Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter der 6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegen-
Bezeichnung der Munition oder der für die Schuß- stände nach § 7 abändert,
waffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzei-
Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des chen auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft anzu-
Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kennzei- bringen, wenn er die Angaben über den Hersteller
chens nach Satz 1 das in der Anlage 1 Abbil- (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt.
dung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulas- Haben die Veränderungen nach Nummer 1 bis 3
sungszeichen. oder 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie der
Geschosse 7 ,5 J überschreitet, so ist auf der Schuß-
(2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das
waffe auch die Herstellungsnummer (§ 13 Abs. 1
Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Ab-
Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzei-
bildung 1 tragen, können von einem Beschußamt auf
chen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf Grund
Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden.
der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dau-
Dabei müssen die Beschußämter das Ortszeichen der
erhaft der Buchstabe "U" anzubringen.
Anlage II Abbildung 2 der 3. Verordnung zum Waf-
fengesetz zusätzlich auf der Schußwaffe anbringen.
§ 21
§ 20 (1) Die auf der Schußwaffe -anzubringende Be-
zeichnung der Munition muß einer der in der An-
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 lage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei- festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die
len angebracht, so müssen die Angaben auf densel- Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für
ben Hersteller oder Händler hinweisen. die Munition in der Anlage III mehrere Bezeichnun-
gen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese
(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die
Bezeichnungen nebeneinander angebracht werden.
Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausge-
Ist für eine Munition nach§ 18 Abs. 1 der genannten
tauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach
Verordnung eine abweichende Bezeichnung zuge-
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeich-
lassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der
nen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben
Schußwaffe angegeben werden. Läßt sich die .han-
über den Hersteller und die Bezeichnung der Muni-
delsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen
tion (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzubrin-
ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt die
gen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung
Angabe des Kalibers und, soweit in Anlage III vor-
nicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden,
geschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern die
die üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn,
gekürzte Bezeichnung eindeutig ist.
daß die Kennzeichnung auch auf einem anderen
wesentlichen Teil angebracht ist. (2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in
der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-
(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert gesetz aufgeführt ist, hat der Hersteller oder Händ-
oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3 ler eine Bezeichnung der Munition anzubringen, die
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu ver-
und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13 wechseln ist.
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Na-
men, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der § 22
Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und (1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen
den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich- wird, muß mit einem Zeichen versehen werden, aus
nung angebracht sein, die auf verschiedene Herstel- dem der Wiederlader zu erkennen ist. Das auf der
ler oder Händler hinweist. Hülse befindliche Zeichen des Herstellers der Origi-
nalmunition muß entweder beseitigt oder ungültig
(4) Wer gewerbsmäßig
gemacht werden. Wiedergeladene Munition darf nur
1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf
mehr als 60 cm beträgt, denen die Anschrift des Wiederladers und die Auf-
schrift „Wiedergeladene Munition" angebracht ist.
2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,
Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergela-
3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der dener Patronenmunition ist außerdem die Pulver-
Geschosse von nicht mehr als 7,5 J in Schußwaf- sorte und die Pulvermasse sowie die Masse und die
fen mit einer höheren Bewegungsenergie der Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1
Geschosse umarbeitet, bis 3 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 193
wiedergcladen wird, entsprechend anzuwenden, so- der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung
fern der Wiederlader die Munition einem Dritten is,t durch folgende Farben zu kennzeichnen:
überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder
Ladungsstufe 1 weiß schwächste Ladung
schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wieder-
lader angehört. Ladungsstufe 2 grün schwache Ladung
Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung
(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge- Ladungsstufe 4 blau starke Ladung
brauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung
Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift
anzubringen: Ladungsstufe 6 schwarz stärkste Ladung.
Achtung I Erhöhter Gasdruck! Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenbo-
den der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder
In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar! Zündsatzabdeckung anzubringen.
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse (5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus
durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn- Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-
zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hül- stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder
senboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem
Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,
versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem
nicht in normal geprüften Schußwaffen verwendbar dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der
ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort „Magnum"; Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie
bei Randfeuerpatronen muß der Boden oder der Hül- außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-
senmantel oder das Geschoß eine blaue Farbe nen.
haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa
Farbe zu kennzeichnen. § 24
(1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder
(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein- einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so
sten Verpackungseinheit deutlich Jesbar die Auf- anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch Rei-
schrift anzubringen: bung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-
Achtung! menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts
Beschußmunition! der Verpackung herbeigeführt werden kann.
(2) Kartuschenmunition für Schußapparaie, bei
§ 23 denen die festen Körper den Schußapparat verlas-
sen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der
(1) Läßt sich bei pyrotechnischer Munition die
kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit ge-
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes auf
schützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren
der Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer
Hülse so verschlossen ist, daß auch in unverpack-
Größe nicht anbringen, genügt die Anbringung auf
tem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann.
der kleinsten Verpackungseinheit.
Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen
(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des in Behältern verpackt sein.
Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni- (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
tion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstel- für Schußapparate sind in magazinierter Form zu
lerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmuni- verpacken.
tion für Schußapparate mit einem eingebuchteten
oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder § 25
in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse
(Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbo- mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf
dens untergebracht ist, und bei der der Zünd- und sie nur in der verschlossenen Originalverpackung
Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, braucht die des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste
Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekenn- Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu
zeichnet zu sein. verschließen.
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschen- (2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische
munition für Schußapparate genügt es, das Ferti- Munition, die eine Treibladung und pyrotechnische
gungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpak- Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Ge-
kungseinheit auf einer besonderen Einlage in der schosse, die einen pyrotechnischen Satz von nicht
kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Brutto-
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für gewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt werden; in
Schußapparate braucht die Kennzeichnung nach einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insge-
Verpackung angebracht werden. samt 60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkör-
pern mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C
(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist sind mindestens 3 m Abstand einzuhalten; im
auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit
Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad einer Oberflächentemperatur über 120 °C während
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Pyrotech- ten Stoffe oder der zur .Änderung nach den §§ 3
nische Munition, deren TreibJadungen und pyro- und 7 benutzten Werkstoffe unter Angabe der
technische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen Arbeitstechnik in deutscher Sprache.
übersteigen, sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2
des Gesetzes dürfen in der kleinsten Verpackungs-
einheit im Verkaufsraum nur in einem Muster auf- § 27
bewahrt werden. Die zuständige Behörde kann im Wer gewerbsmäßig Schußwaffen, Munition oder
Einzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 bis 3, Geschosse für Schußapparate herstellt, Munition
soweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Cesundheit nicht erforderlich ist, abweichende mit diesen Gegenständen Handel treibt und ein
Anordnungen treffen. Warenzeichen für diese Gegenstände benutzen will,
hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des
(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes
Warenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Ein-
dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
führer, die das Warenzeichen eines ausländischen
pyrotechnische Munition und Treibladungen nach
Herstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes
anzuzeigen.
1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von
höchstens 200 kg, § 28
2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem (1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren
Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt
aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und
Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und des Landes Berlin hat, überläßt oder an einen Ort
Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und
werden. des Landes Berlin versendet, hat dies unverzüglich
(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.
von pyrotechnischer Munition und Treibladungen Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das Uberlassen und
nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren Versenden von Schußwaffen und Munition an
als dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig. 1. militärische oder polizeiliche Stellen eines frem-
den Staates,
(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer
Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des 2. Personen, die in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
Gesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegen- staat die Waffenherstellung oder den Waffenhan-
ständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder del gewerbsmäßig betreiben.
der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2 bis
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher
4 entsprechend anzuwenden. Ausfertigung zu erstatten und muß folgende Anga-
ben enthalten:
1. Uber die Person des Erwerbers:
Abschnitt VII Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Anzeigepflichten Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des
Passes oder der Identitätskarte, ferner Nummer,
§ 26
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der
(1) Wer
Waffenerwerbsberechtigung,
l. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16
des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach 2. über die Schußwaffe:
§ 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen, Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes
Warenzeichen des Herstellers, Modellbezeich-
2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5 nung, Kaliber und Herstellungsnummer,
Abs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen oder
aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder 3. über die Munition:
3. Nachbildungen von Schußwaffen Art und Menge der Munition sowie Kaliber-
bezeichnung,
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig
herstellen, einführen oder sonst in den Geltungsbe- 4. über den Versender:
reich des Gesetzes verbringen will, hat dies dem Name und Anschrift des auf dem Versandstück
Bundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich angegebenen Versenders.
anzuzeigen. Wird die Schußwaffe oder die Munition einer Per-
(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es son überlassen, die sie außerhalb des Geltungsberei-
sich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskri- ches des Gesetzes und außerhalb des Landes Berlin,
minalamt zu überlassen insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist
die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Num-
1. ein Muster und mer 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des
2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handha- Passes oder der Identitätskarte eine amtliche
bung und der Konstruktion sowie der verwende- Beglaubigung dieser Urkunden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 195
(3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzei- kunde auch waffentechnische und innerballistische
genden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige. Kenntnisse sowie VVerkstoffkenntnisse.
(4) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von
§ 30
Schußwaffen und Munition durch die in Absatz 1
genannten Personen der zuständigen zentralen (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des nahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
Erwerbers mitteilen, sofern es sich um einen Mit-
gliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
Organisation (Interpol) handelt und die Gegenseitig- zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen
keit gewährleistet ist. Die Mitteilung soll die Anga- sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied
ben nach Absatz 2 enthalten. des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im
Waffenhandel tätig sein.
§ 28 a (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil.
(1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nach den (4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfer-
Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar gemacht tigung einer Niederschrift und die Wiederholung
oder wird sie sonst unbrauchbar, so hat der Inhaber der Prüfung gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5
der tatsächlichen Gewalt dies der zuständigen entsprechend. Die Niederschrift ist der zuständigen
Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzei- Behörde zuzuleiten.
gen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kali- § 31
ber, Hersteller- oder Warenzeichen und, sofern vor-
handen, die Herstellungsnummer der Schußwaffe Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er-
anzugeben. folg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis
der Sachkunde bei der Erteilung eines Munitionser-
(2) Wer, ohne Jnhaber einer Erlaubnis nach § 7 werbscheins, eines Waffenscheins oder einer
des Gesetzes zu sein, eine Schußwaffe, zu deren Schießerlaubnis, soweit es sich um eine vergleich-
Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, bare Schußwaffenart handelt.
(~inem anderen überläßt, hat dies unter Angabe der
Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der § 32
zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern die
Waffe in seine Waffenbesitzkarte oder eine Beschei- (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachge-
nigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes eingetragen wiesen, wenn der Antragsteller
worden ist, diese zm Eintrngung des Ubergangs 1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch
vorzulegen. eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters
für das Schießwesen nachweist, daß er die
Satz 1 ist nicht anzuwenden,
erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an
1. soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34 einem Lehrgang für die Ablegung der Jäger-
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes besteht, prüfung erworben hat,
2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher-
8 des Gesetzes. handwerk bestanden hat,
2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Abschnitt VIII nachgewiesen hat,
Nachweis der Sachkunde b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-
waffen und Munition tätig gewesen ist oder
§ 29 c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse
(1) Die in der Prüfung nach§ 31 Abs. 1 des Geset- auf Grund einer anderweitigen, insbesondere
zes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei- behördlichen oder staatlich anerkannten Aus-
chende Kenntnisse über bildung oder als Sportschütze erworben hat,
sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art
1. die Handhabung der Schußwaffe und den Um-
nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde
gang mit Munition,
zu vermitteln.
2. die Reichweite und Wirkungsweise der Ge-
schosse, (2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen
Ausbildung an Handfeuerwaffen kann von einem
3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abge-
mit Waffen und Munition sowie über Notwehr sehen werden.
und Notstand.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt- Abschnitt IX
nisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Muni- Benutzung von Schießstätten
tionsart nachgewiesen zu werden, für die die
Erlaubnis beantragt wird. § 33
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes)
beantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sach- darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
werden, die durch die Erldulrnis für die Schießstätte Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet ha-
zugclc1ssen sind. ben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das
Schießen mit sonstigen Schußwaffen gestatten,
(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einver-
ungeladenem Zustand und rJumlich getrennt von ständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend
Munition und Geschossen aufbewahrt werden. ist.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder
§ 34
dem Jugendlieben aus besonderen Gründen Ausnah-
(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte men von dem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2
(Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljäh- bewilligen.
rige verantwortliche Aufsichtspersonen für das
Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die (4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen ha-
Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder ben, solange die betreffenden Kinder oder Jugendli-
jagdliche Ven~inigung durch eigene verantwortliche eben am Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2
Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärun-
gen der Sorgeberechtigten aufzubewahren und der
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf
Behörde die Personalien der verantwortlichen Auf- Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
sichtspersonen zwei Wochcm vor der Ubernahme
der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine § 37
schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die
verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese (1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen
Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige von der zuständigen Behörde in sicherheitstechni-
sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, scher Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem
daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sach- ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen
kunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Aus- schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die
scheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheits-
Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zustän- technischer Hinsicht überprüfen oder von dem
digen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen verlan-
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die gen.
verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche
Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so (2) Werden bei der Uberprüfung Mängel festge-
kann die zuständige Behörde verlangen, daß die stellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schieß-
Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr stätte oder der Nachbarschaft befürchten lassen,
wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung
der zuständigen Behörde den Schießbetrieb einzu- der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel
stellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsper- untersagen.
son die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlan-
gen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen Abschnitt X
worden ist.
Ausbildung im Verteidigungsschießen
§ 35
§ 38
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen
haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu (1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampf-
beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß mäßigen Verteidigung mit Schußwaffen oder
die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Ver- Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die
halten keine vermeidbaren Gefahren verursachen beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die
und daß § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden. Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die
erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist
der Schießstätte zu untersagen. der zuständigen Behörde innerhalb von zwei
Wochen ebenfalls anzuzeigen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die
Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperso- (2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehr-
nen nach Absatz 1 zu befolgen. gänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die
Personalien der volljährigen verantwortlichen Auf-
sichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34
§ 36 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen spätere Einstellung oder das Ausscheiden der
mit Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet genannten Personen hat der Veranstalter der
werden. zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dür- (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur
fen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson
haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schie- und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend
ßen mit Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, anzuwenden.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 191
§ 39 Die Behörde kann die einstweilige Einstellung ver-
langen, solange der Veranstalter
(1) Zur Teiln<1hme an den Lehrgängen oder
Schießübungen im Sinne des § 38 dürfen nur Perso- 1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die
nen zugelassen werden, erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht
bestellt hat oder
1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer
Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des G(!setzes zum 2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche
Führen einer Schußwaffe lwrechtigt sind, Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen feh-
lender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von sei-
2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter
ner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
Dienstherr die Notwendigkeit der Teilnahme be-
scheinigt hat oder denen von der zuständigen
Behörde ei.ne Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt Abschnitt XI
worden ist. Obergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer
§ 42
für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und
Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32 (1) Geschosse mit oder aus Reizstoffen sowie Ge-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes persönlich gefährdet sind, räte, aus denen Reizstoffe zu Angriffs- oder Vertei-
die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen digungszwecken versprüht oder ausgestoßen wer-
der in § 38 genannten Art gestatten. den, und die dafür verwendeten Reizstoffe, die ihrer
Art nach bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits vertrieben werden, dürfen bis zum Ablauf
§ 40 eines Jahres nach diesem Zeitpunkt vertrieben und
(1) Der Veranstalkr hat ein Verzeichnis der ver- anderen überlassen werden, wenn ihre Beschaffen-
antwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und heit und zulässige Menge den Anforderungen des
der Teilnehmer zu führen. Abschnitts I der Zweiten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2530) ent-
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Anga- sprechen.
ben über die in Absatz 1 genannten Personen her-
vorgehen: (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Ge-
setzes hat die Personalien der mit der Leitung einer
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person
Wohnort und Anschrift, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Verordnung der zuständigen Behörde schriftlich an-
Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung zuzeigen.
nach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 des Ge-
Ausnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2, setzes hat der zuständigen Behörde die Anzeigen
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als nach § 34 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach In-
Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren krafttreten dieser Verordnung zu erstatten, sofern
oder an einer Veranstaltung teilgenommen die Schießstätte bei Inkrafttreten dieser Verordnung
haben. betrieben wird und die Anzeigen nicht bereits auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften erstattet wor-
(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zustän-
den sind.
digen Behörde auch in deren Diensträumen oder den
Beauftragten der Behörde vorzulegen. (4) Der Veranstalter von Lehrgängen und Schieß-
übungen der in § 38 bezeichneten Art, die bei In-
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum krafttreten dieser Verordnung bereits durchgeführt
Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Ein- werden, hat diese Veranstaltungen sowie die Per-
tragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt sonalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und
der Veranstalter die Durchführung des Verteidi- der Ausbilder der zuständigen Behörde innerhalb
gungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis sei- eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung
nem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen nach § 38 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 42 a
§ 41 Nach § 53 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 des Gesetzes
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nadelgeschosse
Annahme rechtfertigen, daß der Veranstalter die er- für Schußwaffen,
forderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforder- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort be-
liche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder zeichnete Munition oder Geschosse,
nicht mehr besitzt. 3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen dort
bezeichneten Gegenstand,
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehr- 4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Präzisions-
gänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. schleuder oder
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine dort be- § 33 Abs. 2 Schußwaffen in geladenem Zustand
zeichnPte Patronenmunition oder nicht räumlich getrennt von Munition und
herstellt, bearbeHet, instand setzt, erwirbt, vertreibt, Geschossen aufbewahrt,
anderen überläßt, einführt, sonst in den Geltungs- 7. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichts-
bereich des Gesetzes verbringt oder die tatsächliche personen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwort-
Gewalt über sie ausübt. liche Aufsichtspersonen oder Ausbilder nicht
bestellt,
§43
8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 oder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchfüh-
Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor- rung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen
sätzlich oder fahrlässig auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
1. einer Vorsch ritt der §§ 14, 15, 16, 17 oder 18 einstellt,
über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor- 9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das
lage des Waffenherstellungs-, des Waffenhan- Schießen einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwider-
dels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhan- handelt,
delt,
10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer ver-
2. e.iner Vorschrift des § l 9 Abs. 1 oder der §§ 20, antwortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,
21, 22 oder 23 über die Kennzeichnung von
11. als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen
Schußwaffen, Munition oder Geschossen zuwi-
§ 39 Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teil-
derhandelt,
nahme an einem Lehrgang oder einer Schieß-
3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen übung zuläßt,
nach § 2 Abs. 2 des Cesetzes nicht vorschrifts-
12. einer Vorschrift des § 40 über Führung, Inhalt,
mäßig verpackt,
Vorlage oder Aufbewahrung des Verzeichnisses
4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 über die zuwiderhandelt.
Verpackung und Lagerung von Munition oder
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zu- (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Ge-
widerhandelt, setzes bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5
Abs. 3 bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55
5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.
Abs. 1 oder 2, § 28 a Abs. 1 oder 2, § 34 Abs. 2,
§ 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3 oder 4 (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- mit § 13 Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ent- Nr. 23 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug
gegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, § 38 Abs. 2 auf in § 6 Abs. 2 bezeichnete Geschosse mit Reiz-
oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebenen stoffen begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Geset-
Unterlagen nicht beifügt, zes ordnungswidrig.
6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder
Munition schießt, die nach der Erlaubnis für die § 44
Schießstätte nicht zugelassen ist, oder entgegen (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 199
Anlage 1
Kennzeichen, Zulassungszeichen
© 1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J
erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)
2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
Anforderungen
an Reizstoffgeschosse, Reizstoifsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
1. Im Sinne dieser Anlage sind:
1. 1 Reizstoffe
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende
Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz aus-
üben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1.2 Der LCt50 - Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei
500/o aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.
1.3 Der ICt50 -Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei
50 '0/o aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den
Angriff fortzusetzen.
2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen
müssen so beschaffen sein, daß
2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als
Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte ent-
halten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist, bei Anwen-
dung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freige-
geben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht, bei der
Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die
dem einfachen ICt:)0-Wert in mg entspricht,
2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch
wirksam ist,
2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Ver-
schießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Der ICtri0 - Wert des Reizstoffes darf
3.1 100 mg X min/m 3 und
1
3.2 des LCt50 - Wertes
100
nicht überschreiten.
4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht über-
schreiten,
4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von
Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht
blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4 die Reizstofflösung darf bei - 10° C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 ent-
sprechen.
5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Num-
mer 3 als erfüllt:
1. Chloracetophenon (CN)
2. Ortho-Chlorbenzalmalondinilril (CS).
Nf. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 201
Anlage 3
Waffen- und Munitionsarten
1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1. 1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser
1..5 Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen
1.6 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1}
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
von mehr als 12 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichstehenden Geräten
(1.6).
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 12/77 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Köln, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 242 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) ist, auch soweit er den Diebstahl
einer geringwertigen Sache (§ 248.a StGB) unter
Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den13.Februar1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979 203
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 21. Februar 1979
Tag Inhalt Seite
11. 1. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Ubereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................. . 141
30. 1. 79 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusc1mmenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 154
31. 1. 79 BPkannlrnachun9 des Ubereinkommens zur Zweiten Verlängerung und Änderung des
Ubereinkommens über ein Internationales Projekt auf dem Gebiet der Nahrungsmittel-
bestrahlung ....................................................................... . 155
6. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 162
Die Anlage zum .Internationalen Ubereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
wird ols Anlogeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen V:orausredmung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gqJcn Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 9, ausgegeben am 22. Februar 1979
13. 2. 79 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
13. 2. 79 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.67
5. 2. 79 Bekanntmachung des Sitzstaatabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Süd-
lichen I-Iemisphäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
6. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusaril-
rnenarbeit .............................................................. ; . . . . . . . . . . . 177
8. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 178
Preis dieser Ausgabe: !,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
JJeforunq 9e~Jen Voreinsendun9 des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentfidlt.
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ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halb_jährlidl je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem l. Juli 1978 ausriegeben worden sind. Lieferung gegen
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gcselzblatt Köln 3 [)9-509 oder gegen Vornusrechnung.
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w,:rndl.e Steuersatz beträgt 6 °/o" Postvertriebsstück · Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Neuauflage erscheint in Kürze!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Neuauflage soeben erschienen!
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
Ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzbla~t, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zu.züglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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beträgt 6 0/o.
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