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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1979 Nr.8
Tag Inhalt Seite
5. 2. 79 Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes ............................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
2129-8-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 5. Februar 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
22. September 1978 (BGBI. I S. 1574) wird nachste-
hend der Wortlaut der -Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BimSchV)
in der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Verord-
nung vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2121),
2. die am l. Januar 1979 in Kraft getretene Erste
Verordnung zur Änderung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 22. September 1978 (BGBI. I
s. 1574). .
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes vorn 15. März 1974 (BGBI. I S. 721).
Bonn, den 5. Februar 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSch V)
§ 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen mit
Anwendungsbereich einer Nennwärmeleistung
1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauch-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
wasserbereitung dienen,
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanla-
gen, die für den Einsatz fester, flüssiger oder gasför- 2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Ein-
miger Brennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für zelraumes dienen.
Feuerungsanlagen, die einer c;enehmigung nach § 4
des Bundes-Tmmissionsschutzgesetzes bedürfen. § 3
(2) Die §§ 2 a bis 6 und 9 gelten nicht für Feue- Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen
rungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch mit kleineren Verdarnpfungsbrennern
unmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu
trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berüh- (1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern
rung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich
in ähnlicher Weise zuzubereiten. 11 kW sind so zu errichten, daß die Betriebsanforde-
rungen nach Absatz 2 eingehalten werden können.
(3) Für Feuerungsanlagen der Deutschen Bundes- Die Anforderungen an die Errichtung sind als erfüllt
bahn, der Träger der Straßenbaulast für Bundesfern- anzusehen, wenn die Feuerungsanlage den Normen
straßen und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
DIN 4730 (Ausgabe November 1961) - Olheizöfen
des Bundes gilt diese Verordnung nach Maßgabe mit Verdampfungsbrennern - , DIN 4731 (Ausgabe
des§ 10. Mai 1966) - Olheizeinsätze mit Verdampfungsbren-
§ 2
nern - , DIN 4732 (Ausgabe Juni 1973) - Olherde
Grenzwert für Rauch mit Verdampfungsbrennern - oder DIN 4733 (Aus-
gabe April 1974) - 01-Speicher-Wasserheizer mit
Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre Verdampfungsbrennern - entspricht; die Normblät-
Rauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der ter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin
Anlage I enthaltenen Ringelmann-Skala. und Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.
§ 2a
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feue-
Begrenzung der Abgasverluste
rungsanlagen sind so zu betreiben, daß
(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger
1. der nach der Anlage I a zu bestimmende Schwär-
und gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten zungsgrad der Staub- und Rußemission den durch
und zu betreiben, daß ihre nach dem Verfahren der die Rußzahl 4 der Rußzahl-Vergleichsskala nach
Anlage I a ermittelten Abgasverluste, bezogen auf der Anlage II bestimmten Wert nicht überschrei-
die jeweilige Feuerungswärmeleistung, die nachfol- tet und
gend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-
schreiten: 2. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,
Nenn- Abgasverluste von Feuerungsan- daß das nach der Anlage II verwendete Filterpa-
wärmeleistung lagen für den Einsatz flüssiger und pier, keine sichtbaren Spuren von Olderivaten
gasförmiger Brennstoffe in Abhän- aufweist.
gigkeit vom Zeitpunkt ihrer Er-
richtung oder Aufstellung § 4
bis ab ab Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit
31. 12. 78 1. 1. 79 1. 1. 83 Zerstäubungsbrennern und größeren
über 4 kW bis Verdarnpfungsbrennern
25kW 18 16 14 '(1) Feuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
über 25 kW bis sind so zu betreiben, daß
50kW 17 1.5 13 1. der nach der Anlage l a zu bestimmende Schwär-
über 50 kW bis zungsgrad der Staub- und Rußemission den durch
120kW 16 14 12 die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala nach
über 120 kW 15 13 11
der Anlage II bestimmten Wert nicht überschrei-
tet,
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 167
2. der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas § 6
bei Feuerungsanlagen, die
Auswurfbegrenzung bei größeren Feuerungsanlagen
a) vor dem l. Oktober 1974 errichtet worden für feste Brennstoffe
sind, mindestens 7 vom Hundert,
b) nach dem l. Oktober 1974 errichtet oder we- Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn-
sentlich geändert werden, mindestens 10 vom stoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
Hundert beträgt und 22 kW sind so zu betreiben, daß die nach der
Methode der ·Anlage III zu bestimmende Massen-
3. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind, konzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas,
daß das nach der Anlage II verwendete Filterpa- bezogen auf den Normzustand und einen Volumen-
pier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten gehalt an Kohlendioxid von 12 vom Hundert, bei
aufweist.
1. handbeschickten Feuerungen 150 Milligramm je
(2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern Kubikmeter Rauchgas,
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW 2. mechanisch beschickten Feuerungen 300 Milli-
sind so zu betreiben, daß
gramm je Kubikmeter Rauchgas
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
erfüllt werden nicht überschreitet. Bei Feuerungsanlagen, die mit
Holzverarbeitungsresten betrieben werden, gilt
und
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentra-
2. bei Nennwärmeleistung der Volumengehalt an tion auch bei handbeschickten Feuerungen 300 Mil-
Kohlendioxid im Abgas bei Anlagen, die nach li_gramm je Kubikmeter Rauchgas nicht überschrei-
dem 1. Januar 1979 errichtet werden, mindestens ten darf.
8 vom Hundert beträgt.
§ 7
§4a Weitergehende Anforderungen
Einsatz von Heizöl EL Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder
Feuerungsanlagen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unbe-
und 2 sind mit Heizöl EL nach DIN 51 603 (Ausgabe
rührt.
September 1975) zu betreiben. Das Heizöl darf vor-
her zu keinem anderen Verwendungszweck einge- § 8
setzt worden sein. Das Normblatt, erschienen in der
Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, ist bei dem Zulassung von Ausnahmen
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert nieder-
gelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Anforderungen der § § 2 bis 6 zulassen,
§ 5
soweit diese im Einzelfall wegen besonderer
Auswurfbegrenzung bei kleineren Feuerungsanlagen Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
für feste Brennstoffe oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht
(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz fester
zu befürchten sind.
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis ein-
schließlich 22 kW sind ra.ucharm zu betreiben. Diese
§ 9
Anforderung gilt nur als erfüllt, wenn die Feue-
rungsanlagen Kontrollöffnung
a) mit raucharmen Brennstoffen betrieben werden
Der Betreiber einer der in den §§ 2 a und 6
oder bezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet,
b) als Universal-Dauerbrenner eingerichtet sind. eine Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum
Zwecke der Messung herzustellen oder herstellen zu
(2) Raucharme Brennstoffe sind Steinkohlen,
lassen. In allen anderen Fällen ist der Betreiber
deren Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen -
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz -
die Herstellung einer Kontrollöffnung im Verbin-
18 vom Hundert nicht überschreitet, Braunkohlen- dungsstück zum Zwecke der Messung zu gestatten.
und Torfbriketts, Steinkohlen-, Braunkohlen- und
Torfkoks, trockenes Holz sowie nicht pechgebun-
dene Steinkohlenbriketts. Raucharm sind auch pech- § 9a
gebundene Steinkohlenbriketts, die so nachbehan-
delt worden sind, daß sie nicht mehr Rauch entwik- Uberwachung
keln als die in Satz 1 genannten Brennstoffe.
(1) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6
(3) Universal-Dauerbrenner sind Ofen besonderer bezeichneten Feuerungsanlage, die nach dem 1. Ja-
Bauart, bei denen die Rauchgase zum Zwecke der nuar 1979 errichtet oder wesentlich geändert wird,
Nachverbrennung der Ruß- und Teerbestandteile ist verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen
der Glutschicht in der Brennstoffüllung zugeführt nach den§§ 2 a, 4 und 6 innerhalb von vier Wochen
werden. nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage von dem
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bezirksschornsteinlegcrmeister durch Messungen § 10
überwachen zu lassen.
Eigenüberwachung bei Betriebsverwaltungen
(2) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6 Nr. 2
bezeichneten Feuerungsanlage ist verpflichtet, die (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermei-
Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 2 a, 4 und sters werden bei Feuerungsanlagen
6 von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermei- 1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebs-
ster durch wiederkehrende Messungen jährlich anlagen und Fahrzeugen im Sinne des § 38 Bun-
überwachen zu lassen. Bei Anlagen mit einer Nenn- desbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
wärmeleistung bis l 1 kW entfällt die wiederkeh- Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlich-
rende Uberwachung der Erfüllung der Anforderun- ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
gen nach § 2 a. Satz 1 gilt nicht für bivalente Hei- Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970
zungen. (BGBI. I S. 1765), gehören,
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt 2. der Träger der Straßenbaulast für Bundesfernstra-
dem Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der ßen, die Teil der Bauten im Sinne des § 4 des
Uberwachung nach Absatz 2 mindestens sechs Bundesf ernstraßengesetzes in der Fassung der
Wochen vorher an. Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. I
S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2
(4) Die Messungen sind während der üblichen des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. I
Betriebszeit der Feuerungsanlagen nach den Anla- S. 2221), sind und
gen I a und III durchzuführen. Uber das Ergebnis der
Messung hat der Bezirksschornsteinfegermeister 3. der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des Bun-
dem. Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheini- des, die Teil der bundeseigenen Schiff ahrtsanla-
gung nach dem Muster der Anlage IV oder V aus- gen und Schiff ahrtszeichen sowie der bundeseige-
zustellen. nen wasserbaulichen Anlagen im Sinne des § 48
des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April
§ 9b
1968 (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I
Wiederholungsmessung S. 613), sind,
Ergibt eine Messung, daß die Anforderungen nicht von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrge-
erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem Bezirks- nommen.
schornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen
nach der ersten Messung eine Wiederholungsmes- (2) Die zuständigen Verwaltungen teilen die
sung durchführen zu lassen. Ergibt die Wiederho- Wahrnehmung der Eigenüberwachung nach Ab-
lungsmessung, daß die Anforderungen nicht erfüllt satz 1 der für den Vollzug dieser Verordnung
sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschorn-
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen steinfegermeister mit. Auf Anfrage der zuständigen
Behörde eine Durchschrift der Bescheinigung über Landesbehörde oder des Bezirksschornsteinfeger-
das Ergebnis der ersten Messung und der Wiederho- meisters erteilen sie auch Auskunft über die für die
lungsmessung zu. Aufstellung eines Emissionskatasters im Sinne des
§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforder-
§ 9C lichen Daten.
Uberwachung von Trocknungsanlagen
in landwirtschaftlichen Betrieben § 11
Abweichend von § 9 a Abs. 2 Satz 1 sind bei Ordnungswidrigkeiten
Feuerungsanlagen, die jährlich nur kurzzeitig und
ausschließlich zur Trocknung von selbstgewonne- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
nen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
eingesetzt werden und bei denen die Trocknung vorsätzlich oder fahrlässig
über Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem drit-
ten Kalenderjahr vom Bezirksschornsteinfegermei- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage
ster die Anforderungen nach den §§ 2 a, 4 und 6 errichtet,
durch Messungen überwachen zu lassen. 2. entgegen §§ 2, 2 a Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1
oder 2, §§ 4 a, 5 Abs. 1 oder § 6 eine Feuerungsan-
lage betreibt,
§ 9d
3. entgegen § 9 Satz 1 eine Kontrollöffnung nicht
Aufbewahrung der Unterlagen herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen
über die Meßergebnisse § 9 Satz 2 die Herstellung einer Kontrollöffnung
nicht gestattet,
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Unter-
lagen über das Ergebnis der Messungen mindestens 4. entgegen § 9 a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 9 b
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Satz 1 oder § 9 c eine Messung nicht oder nicht
Behörde auf Verlangen vorzulegen. rechtzeitig durchführen läßt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 169
§ 12 (4) § 9 a ist für Feuerungsanlagen
(Außerkraftlreten von Landesvorschriften) 1. für gasförmige Brennstoffe ab 1. Januar 1981 an-
zuwenden,
§ 13 2. mit Außenwandanschluß ab 1. Januar 1985 an-
zuwenden, soweit sie nach diesem Zeitpunkt er-
Dbergangsvorschrift richtet oder aufgestellt werden.
(l) § 2 a ist für Feuerungsanlagen mit Verdamp-
fungsbrennern, die vor dem 1. Januar 1979 errichtet § 14
wordE!Il sind, ab 1. Januar 1985 anzuwenden. Berlin-Klausel
(2) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Feue- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
rungsanlagen sind ab 1. Juli 1978 abweichend von leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 so zu betreiben, daß die Rußzahl 3 Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
der Rußzahl-Vergleichsska la nicht überschritten
wird. § 15
(]) § 4 a ist ab l. Oktober 1981 anzuwenden. (Inkrafttreten)
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage I
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz;
der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern
Grauwert 1 20 °/o
Grauwert 2 40 °/o
Grauwert 3 60 °/o
Grauwert 4 80 °/o
Zu Anlage I
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 1.71
Anlage I a
t. Allgemeine Grundsätze zur Durchführung der Messungen
1.1 Die Messungen können nur als zuverlässig anerkannt werden, wenn
l.l.1 die Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen und des Filterpapiers geeignet sind,
l.1.2 die eingesetzten Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen jährlich zweimal, davon
einmal während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April), in einer technischen Prüfstelle
der Schornsteinfegerinnung oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle überprüft werden und die Ergebnisse der Prüfungen in einem Bericht festgehalten
werden.
1.2 Vor jeder Messung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß die Funktionsfähigkeit der Meß-
geräte gewährleistet ist. Die Meßgeräte sollen die Temperatur des Raumes angenommen
haben, in dem gemessen wird. Dies kann beim Absaugegerät für die Rußzahlbestimmung
beispielsweise mittels Durchleiten warmer Luft aus der Umgebung der Feuerstätte erreicht
werden.
1.3 Die Messungen sind im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte. und Schornstein hinter dem
Wi:irmeaustauscher im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Die Meßöffnung soll im Ab-
stand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entpricht, hinter dem
Abgasstutzen angebracht sein. Bereits vorhandene Kontrollöffnungen dürfen verwendet
werden. An der Probenahmestelle dürfen keine Staub- und Rußablagerungen vorhanden sein,
die die Meßergebnisse beeinflussen können. Während der Messungen darf keine nennens-
werte Falschluftmenge vor der Probenahmestelle ins Abgas eindringen.
1.4 Hat eine Feuerungsanlagf~ mehrere Verbindungsstücke, so sind die Messungen in jedem
Verbindungsstück durchzuführen. Aus den ermittelten Werten ist jeweils der arithmetische
Mittelwert zu bilden.
1.5 Die Messungen sind im Dauerbetriebszustand der Anlage durchzuführen, d. h. bei Brennern
mit Gebläse und bei atmosphärischen Brennern frühestens zwei Minuten nach Einschalten
und bei Verdampfungsbrennern frühestens zwei Minuten nach Einstellen der Nennwärme-
leistung. Bei Kesseln für Warmwasserheizanlagen darf mit der Messung erst bei einer
Kesselwassertemperatur von mindestens 60° C begonnen werden. Feuerungsanlagen mit
mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern sind bei. Nennwärmeleistung zu messen.
2. Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
1. Bestimmung der Temperatur der Abgase.
2. Bestimmung des Schornsteinzuges.
3. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes.
4. Bestimmung der Rußzahl bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe.
5. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft bei Feuerungsanlagen für flüssige und
gasförmige Brennstoffe.
2.1 Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten Temperatur der Abgase und
damit zur Gesamtbeurteilung des Betriebszustandes der Anlage sowie zur Ermittlung der
Abgasverluste. Sie weist gleichzeitig den Kern des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt
abzuwarten, in dem sich die Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert.
Das zur Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer Schaftlänge,
die mindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist, eine punktförmige Messung der
Abgastemperatur zulassen.
2.2 Die Messung der Druckdifferenz der Rauchgase gegenüber dem Atmosphärendruck im Auf-
stellungsraum (Schornsteinzug} dient ebenfalls der Beurteilung des Betriebszustandes der
Anlage. Die Druckdifferenz wird in den meisten Geräten in Millimeter Wassersäule ange-
geben. Die Umrechnung in Millibar kann mit ausreichender Genauigkeit durch Verschieben
des Kommas um eine Stelle nach links erfolgen (z.B. 2,5 mm WS = 0,25 mbar).
2.3 Bei der Bestimmung des Volumengehaltes der Abgase an Kohlendioxid mit Geräten, bei
denen eine Absorptionslösung verwandt wird, ist darauf zu achten, daß das Lösungsmittel
regelmäßig erneuert wird.
Ein festgestellter Volumengehalt der Rauchgase an Kohlendioxid von 6,5 °/o (Altanlagen) und
9,5 °/o bzw. 7,5 °/o (Neuanlagen) ist noch als Erfüllung der Anforderungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 2 anzusehen.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2.4 Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala
nach Anlage II, den die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem
vorgeschriebenen Filterpapier hervorrufen.
Die Ermittlung der Rußzahl der Rauchgase und damit gleichzeitig die Feststellung, ob sich
Olderivate im Rauchgas befinden, ist insgesamt dreimal vorzunehmen. Die Probe ist recht-
winkelig zum Abgasstrom zu entnehmen. Eine weitere Messung ist durchzuführen, wenn das
beaufschlagte Filterpapier
1. durch Uberhitzung verfärbt wurde,
2. durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder
3. keinen gleichmäßigen Schwärzungsgrad über dem Filterquerschnitt annahm.
Das beaufschlagte Filterpapier ist zunächst mit bloßem Auge auf Olderivate zu untersuchen.
Ist hierbei keine eindeutige Entscheidung möglich, muß ein zusätzlicher Test mit dem Fließ-
mittel Aceton durchgeführt werden. Hierzu wird das Filterpapier mit dem Fließmittel benetzt,
bis dieses den Rußfleck durchwandert hat. Beim Vorhandensein von Olderivaten entsteht
außerhalb des Rußflecks eine gelbe bis braune Verfärbung. Eine nur sehr schwache Gelb-
färbung ist zu vernachlässigen, da sie andere Ursachen haben kann.
Wird eine deutliche Verfärbung festgestellt,ist eine Zuordnung des Rußflecks zu den Feldern
der Rußzahl-Vergleichsskala nicht möglich. In diesen Fällen wird auf die Bewertung mit einer
Rußzahl verzichtet.
Zur Bestimmung der Rußzahl ist das beaufschlagte Filterpapier unter die Ausschnitte der
Rußzahl-Vergleichsskala zu legen und das dem Schwärzungsgrad entsprechende Feld nach
dem Augenschein festzustellen. Die Rußzahl der Probe ist durch die Nummer dieses Feldes
gegeben.
Aus den drei Rußzahlen ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und auf die nächste ganze
Zahl auf- bzw. abzurunden. Dieser gerundete Mittelwert stellt die Rußzahl der Anlage dar.
Die Feststellung der Rußzahl und der Nachweis der Olderivate bezieht sich auf unve-rdünntes
Rauchgas. Eine Verdünnung liegt u. a. vor, wenn dem Rauchgas durch eine fehlerhafte
Undichtigkeit oder absichtlich Falschluft beigemischt wird. Dies ist zu vermuten, wenn der
Kohlendioxidgehalt im Abgas von Feuerungsanlagen, für die ein Grenzwert für Kohlen-
dioxid im Abgas nicht festgesetzt ist, unter 6 8/o liegt.
2.5 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärme-
erzeugers gemessene Lufttemperatur.
3. Ermittlung der Abgasverluste
Die Abgasverluste werden nach der Siegertschen Formel berechnet:
f t.\-tl
. ,
C0 2
qA Abgasverluste in 0/o, bezogen auf die jeweilige Feuerungswärmeleistung
der Feuerungsanlage
tA Abgastemperatur in °C
t1, Lufttemperatur in °C
CO~ Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in 0/o
f 0,59 für Heizöl EL
0,50 für Flüssiggas
0,38 für Stadtgas bei Brennern mit Gebläse
0,46 für Erdgas bei Brennern mit Gebläse
0,35 für Stadtgas bei Brennern ohne Gebläse
0,42 für Erdgas bei Brennern ohne Gebläse
3.1 Bei den nach Nummer 3 ermittelten Werten ist eine Toleranz von 1 Prozentpunkt zulässig.
3.2 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.
4. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe hat der Bezirksschornsteinfegermeister zur
Ermittlung der Abgasverluste die im Zuge der Uberwachung der Anforderungen zu § 4 fest-
gestellten Meßergebnisse zu verwenden.
5. Die kalenderjährlichen Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
6. Der Betriebszustand der Feuerung wird gekennzeichnet durch den Volumengehalt an Kohlen-
dioxid und die Temperatur der Abgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Abgasstromes.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 173
Anlage II
Geräte und Vorrichtungen zur Bestimmung der Rußzahl
l . Absaugegerät
Es ist ein Absaugegerät zu verwenden, das auf der Saugseite mit einem Filterpapier (Nr. 2) aus-
gerüstet ist; durch je 1cm2 wirksamer Filterfläche sind 5,751 ± 0,25 1 Rauchgas zu saugen.
2. Filterpapier
Es ist ein weißes Baumwollfilterpapier mit einem Reflexionsvermögen von 85 °/o ± 2,5 °/o zu
verwenden, das bei einer Druckdifferenz von 20 bis 40 mbar eine Luftdurchlässigkeit im Norm-
zustand von 3 1/cm 2 in der Minute hat.
3. Rußzahl-Vergleichsskala
Es ist eine Vergleichsskala zu verwenden, die aus weißem Material mit einem Reflexionsver-
mögen von 85 °/o ± 2,5 6/o besteht, auf der 10 Felder von abgestuftem Schwärzungsgrad aufge-
druckt sind. Feld Null hat das volle Reflexionsvermögen des Untergrundes, die Felder 1 bis 9
haben eine Abnahme der Reflexion in Stufen um jeweils 10 °/o.
Zu Anlage II
Rußzahl-Vergleichsskala
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage III
Methode
zur Bestimmung der Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer
im Abgas von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 22 kW
1. Grundlage des Meßverfahrens
Di<:! fl..1c1sscnkonzcntration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas wird gravimetrisch im Kern des
Rauchgasstromes festgestellt.
2. Meßbedingungen
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen beginnt die Messung drei Minuten nachdem eine Brenn-
stoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhalts der Feuerungsanlage entspricht,
auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke
darf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen ist die Messung bei
höchster Feuerungsleistung vorzunehmen.
3. Probenahme und Auswertung
Aus dem zu untersuchenden Rauchgas ist mittels eines speziellen Probenahmegerätes bei einer
konstanten Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s - bezogen auf eine Rauchgastemperatur von
320° C und einen Druck von 1 004 mbar (753 Torr) - eine Rauchgasmenge von 90 Litern zu ent-
nehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten. Der Volumengehalt des Rauchgases an
Kohlendioxid ist unmittelbar nach der Probenahme zu messen. Aus der festgestellten Masse der
in der Filterhülse gesammelten Probe ist die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im
Rauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 °/o,
rechnerisch zu bestimmen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 175
Anlage IV
Tag der Messung
1 1 1 1 1 1 1 1
D 1. Messung § 9 a Abs. 1 D für den Betreiber
D wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2 D für die Behörde
D Wiederholungsmessung § 9 b D für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung •
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
1 1
ER.-Gebiet Rechtswert Hochwert
Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des
Betreibers übereinstimmend)
Name:
Straße:
Gebäudeteil
Ort:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 2 a, 4 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -
1. BlmSchV).
Wärmeaustauscher:
Hersteller: Typ, Baujahr: Nennwärmeleistung in kW:
Brenner: . ohne Gebläse D mit Gebläse D Verdampfungsbrenner •
Hersteller: Typ, Baujahr Leistungsbereich in kg/h (Ölbrenner) •
Leistungsbereich in kW (Gasbrenner) •
von
Brennstoff:
Heizöl EL • Stadtgas
• Erdgas •
Flüssiggas D •
Art der Anlage: Brauchwasseranlage •
Heizung
• Luftheizung •
Heizung mit Brauchwasser
• Feuerstätte anderer Art •
Meßergebnis
Rußzahl Lufttemperatur in °C ..
Messung 1.......... 2. 3. Mittelwert Abgastemperatur in °C
Ölderivate ja D nein D Abgasverlust in %
Kohlendioxid, Volumengehalt in % Druckdifferenz in millibar
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung D Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung D
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet,
die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu
wiederholen.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Bemerkungen:
Unterschrift
Zutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage V
Tag der Messung
1 1 1 1 1 1 1 1
D 1. Messung§ 9 a Abs. 1 D für den Betreiber
D wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2 D für die Behörde
D Wiederholungsmessung § 9 b
• für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung
•
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1
ER.-Gebiet Rechtswert Hochwert
Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit deF Anschrift des
Betreibers übereinstimmend)
Name:
Straße:
Gebäudeteil
Ort:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 6 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV)
Nr. des Kartons: 1. Kohlendioxid, Volumengehalt in %
Stülpdosennummer
(Für Anlagen 2. Kohlendioxid, Volumengehalt in %
mit 2 Anschlußstutzen) Stülpdosennummer
Verwendungszweck:
Zentralheizung D Heizung mit Brauchwasserbereitung .. •
Beschreibung der Anlage: Abbrand:
Hersteller: oberer •
Typ/Baujahr: unterer •
Nennwärmeleistung in kW Beschickung:
von Hand ....
•
Gebläse ja
• mechanisch . . . .. .. .. .. .....
•
nein
• Entschlackung:
Art des Brennstoffes: von Hand •
Braunkohlenbrikett
• mechanisch •
Koks
• Körnung:
Kohle
Sonstiges
• Brechkoks
Nuss
Meßergebnis
Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer in den Rauchgasen, bezogen auf den Normzustand und einen Volumen-
gehalt an Kohlendioxid von 12 %, mg/m3
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung.
• Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung. •
Das Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Massenkonzentration den Wert 150 bzw.
300 mg je Kubikmeter im Normzustand, bezogen auf 12 Vol. % Kohlendioxid, überschreitet.
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet, un-
verzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs
Wochen zu wiederholen.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Bemerkungen:
Zutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen. Unterschrift:
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 177
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 16. Februar 1979
Tag Inhalt Seite
12. 2. 79 Gesetz zu den Abkommen vom 21. Januar 1975 und vom 16. September 1917 zur Ände-
rung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Strafien- und Schiffsverkehr ........................................................ . 110
14. 2. 79 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Sa-
lelJiten übertragenen programmtragenden Signale ................................... . 113
]](,\\: 440-17
rn. 1. 79 Bc)kanntrnachung Liber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . 120
22. 1. 79 Bekc1nntrnachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
püischen Wirtschufts9emeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien . . . . . . 121
22. 1. 79 Bekannl.mc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europi:iischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volks-
republik Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
22. J. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschc.lftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
22. 1. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko . . . . . 123
24. 1. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regienmg des Staates Israel über die Umwandlung des deutschen Kultur-
zentru1ns . , , ... , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
25. 1. 7D Bckunntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
or~Janisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
25. 1. 79 Bckanntmachun~J über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusc1rnrnenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
25. 1. 79 Bckanntmachun~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
7. 2. 79 Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem
CebiE~t der Sonnc~nenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
7. 2. 79 Bckanntmachllng des deutsch-spanischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem
Cebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
8. 2. 79 Bekanntmachung der deutsch-griechischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische
Zusanunenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 3,40 DM.
Jm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 8/o.
Liefernnq qeqen Voreinsemlunq des Betrar1es auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 156/79 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 in bezug auf
die Ausgleichskoeffizienten für Leins amen 30. 1. 79 L 21/11
29. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 157/79 der Kommission zur Festset-
zung des durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richt-
ertrags für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1978/79 30. 1. 79 L 21/12
30. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 167/79 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Dbergangsmaßnahmen für die Zeit vom 1. Februar
bis zum 31. März 1979 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiffen, die die Flagge Spa-
niens führen 1. 2. 79 L 26/1
1. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 199/79 der Kommission zur Fortfüh-
rung der Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 im Bereich Mi 1 c h
und M i I c h e r z e u g n i s s e 2.2. 79 L 28/10
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 213/79 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für G u r k e n für die Monate Fe-
bruar bis April 1979 6.2. 79 L 30/5
25. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 217/79 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die unmittelbare Zusammenarbeit
der mit der Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften auf
dem W e in sektor beauftragten Stellen 7.2. 79 L 31/5
7. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 230/79 der Kommission zur Festset-
zung des Koeffizienten für die schwächere Bewertung von
Interventions r in d f 1 e i s c h sowie der Toleranzgrenze für
Mengenverluste, die bei der Lagerung entstanden sind, und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 221/72 8. 2. 79 L 32/23
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 233/79 des Rates zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 2862/77 über die Abschöpfungen, die
bei der Einfuhr von bestimmten ausgewachsenen Rindern und
Fleisch von solchen aus Jugoslawien anzuwenden sind 9.2. 79 L 34/1
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 235/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Markt-
organisation für Hopfen hinsichtlich der Feststellung der
Gleichwertigkeit der den aus Drittländern eingeführten Hopfen
begleitenden Bescheinigungen 9.2. 79 L 34/4
Andere Vorschriften
29. 1. 79 Empfehlung Nr. 158/79/EGKS der Kommission zur Änderung
der Empfehlung 77/329/EGKS über den Schutz gegen Prakti-
ken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden
Ländern 30. 1. 79 L 21/14
30. 1. 79 Empfehlung Nr. 165/79/EGKS der Kommission über die Aus-
setzung der für Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in Bulgarien eingeführten endgültigen Antidumpingzölle 31. 1. 79 L 22/11
31. 1. 79 Entscheidung Nr. 200/79/EGKS der Kommission zur weiteren
Änderung der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS betreffend ein
Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten
dritten Ländern 2. 2. 79 L 28/ 13
1. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 209/79 der Kommission betreffend die
Gemeinschaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung ln Spanien 3.2. 79 L 29/18
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 179
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill.um und Bezeichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 2. 79 V<\rordnung (EWC) Nr. 214/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Euro-
päisclwn Fonds für regiorrnle Entwicklung 9. 2. 79 L 35/1
5. 2. 79 Verordnunu (EWG) Nr. 215/79 des Rates betreffend die Durch-
lidnung des Beschlusses Nr. 4/78 des AKP-EWG-Ministerrats
über die AbW(!ichung von der Bestimmung des Begriffs „Ur-
spnmgswan~n", um der besonderen Lage Kenias in bezug auf
bestimmte Anqelgeräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln)
R('chnuniJ zu tragfin 7.2. 79 L 31/1
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 216/79 des Rates betreffend die Durch-
lidirun~J des Besc;hlusses Nr. 5/78 des AKP-EWG-Ministerrats
ülwr die Abweichung von der Bt~slimmung des Begriffs NUr-
SJHllll!JS waren", um der besonderen Lage Malawis in bezug auf
lwstimmte Anuelgeräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln)
Rechnung zu tragen 7. 2. 79 L 31/3
5. 2. 79 Empfehlung Nr. 220/79/ECKS der Kommission zur Änderung
der Ernpfehlun9 77/330/E(_";KS betreffend die gemeinschaft-
liche Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den Ver-
tra~J über die Cründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in
Drittlündern in die c;emeinschaft 7. 2. 79 L 31/20
5. 2. 79 Verordnung {EWC;) Nr. 234/79 des Rates über das Verfahren
z11r Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für
landwirtschaftliche Erzeugnisse 9. 2. 79 L 34/2
Es sind nachzutragen:
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3141/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar
~Jenwchter Fruchtsalate mit Ursprung in Algerien in die Ge-
meinsclrnlt (1979) 30. 12. 78 L 373/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3142/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomaten-
konzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft
(1979) 30. 12. 78 L 373/4
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3143/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht-
salate mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft (1979) 30. 12. 78 L 373/7
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3144/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen
Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht-
salate mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft (1979) 30. 12. 78 L 373/10
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3145/78 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta (1979) 30. 12. 78 L 373/13
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3146/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05
und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Herkunft aus der Türkei (1979) 30. 12. 78 L 373/18
21. 12. 78 Verordnung {EWC) Nr. 3147/78 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei (1979) 30.12. 78 L 373/22
21. 12. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 3148/78 des Rates zur Eröffnung und
Verwaltun~J eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für
bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur
Einrichlllll!J einc!r ~Jemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren dieser Erzeuqnisse 30. 12. 78 L 373/35
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzeiger Verlags9es.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechllicho Vereinbarungen, Vertriigo mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechlsvorschriflen und Bckanntmachunqen
sowie Zolltarifvernrdnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellunrren müssen bis spiilestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jf!den Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bewits erschienener
Ausgaben: Bundes9esetzblalt Postfach n 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je an9efangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages ,mf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (l,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersalz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 336. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachli.ch zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.